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Der Interessenkonflikt des Aktionärs bei Hauptversammlungsbeschlüssen.

[Als Interessenkonflikt könnte man die Einschränkung des Stimmrechts des Aktionärs bezeichnen.

Es ist wichtig, daran zu denken, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit dies effektiv konfiguriert werden kann:

  1. dass der Partner verfolgt sein eigenes Ziel
  2. das besagte Ende steht in konkretem Gegensatz zum allgemeinen Interesse der Gesellschaft[1]

Es stellt sich daher die Frage, was geschieht, wenn ein Aktionär, der sich in einem Interessenkonflikt befindet, auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft für einen Beschluss stimmt, der eine Haftungsklage gegen den Geschäftsführer vorsieht.

Während dieArtikel 2373 des Zivilgesetzbuches vor der Reform ein Verbot der Stimmabgabe durch den Aktionär, der sich in einem Interessenkonflikt befindet, ausdrücklich sanktioniert hat, ist die aktuelles LayoutStattdessen wird der Aktionär vor die Wahl gestellt, entweder durch Verzicht auf sein potenziell kollidierendes persönliches Interesse abzustimmen oder sich der Stimme zu enthalten.

Entscheidet sich dieser für die Enthaltung, so sieht Art. 2368 Abs. 3 vor, dass die Anteile auf die Erreichung des Ziels angerechnet werden. Quorum konstitutivaber nicht für die Zwecke der Berechnung dieser beratend. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Anfechtbarkeit des Beschlusses zu Recht davon abhängt, dass die Stimme des Gesellschafters, der sich in einem Interessenkonflikt befindet, für das Erreichen des Quorums ausschlaggebend war.

Das Stimmrecht des Aktionärs entfällt daher ex Artikel 2373 (1) auf sein Verständnis der sich daraus ergebenden Folgen. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung behält also seine Gültigkeit, es sei denn, er wurde mit der ausschlaggebenden Stimme des widersprechenden Gesellschafters gefasst. Dieser kann dann frei entscheiden, ob er sich der Stimme enthalten will oder nicht.[2]

Eine andere Frage ist, ob die Gesellschafter-Geschäftsführer über Beschlüsse abstimmen dürfen, die ihre jeweilige Haftung betreffen. Obwohl Art. 2373 Abs. 2 ausdrücklich ein Verbot für eine solche Annahme vorsieht, stellt sich die Frage, ob Tizio (ebenfalls Gesellschafter-Geschäftsführer) sein Stimmrecht ausüben darf, wenn die Gesellschafterversammlung über eine Haftungsklage des Geschäftsführers Caius beschließen soll.

Ein wichtiger Schiedsspruch hat sich kürzlich zu diesem Punkt geäußert und festgestellt, dass "unter nach dem Grundsatz der stellvertretenden Haftung die Abstimmung des Aktionärs über die Haftung der anderen Geschäftsführer zulässig ist und daher auf das Quorum für die Beschlussfassung angerechnet werden muss, wobei das Verbot des Artikels 2373 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur dann gilt, wenn der Beschluss die Haftung des stimmberechtigten Aktionärs selbst betrifft und nicht, wenn der Beschluss die Haftung eines anderen Vorstandsmitglieds betrifft"[3].

ABSTRACT

  • der Interessenkonflikt setzt voraus, dass der Aktionär einen eigenen Zweck verfolgt und dass dieser Zweck in konkretem Widerspruch zum allgemeinen Interesse der Gesellschaft steht
  • die derzeitige Bestimmung des Artikels 2373 lässt dem Aktionär die Wahl zwischen dem Verzicht auf sein potenziell kollidierendes persönliches Interesse oder der Stimmenthaltung
  • Art. 2368 Abs. 3 sieht vor, dass im Falle einer Stimmenthaltung die Stimmen für das Erreichen des konstitutiven Quorums gezählt werden, nicht aber für die Berechnung des Beratungsquorums
  • die Anfechtbarkeit des Beschlusses davon abhängt, dass die Stimme des in Interessenkonflikt befindlichen Gesellschafters für das Erreichen des Quorums entscheidend war
  • Obwohl Art. 2373 Abs. 2 den Mitgliedsdirektoren verbietet, über Beschlüsse abzustimmen, die ihre eigene Haftung betreffen, ist die Abstimmung des Mitgliedsdirektors über die Haftung der anderen Direktoren nach dem Grundsatz der stellvertretenden Haftung zulässig

[1] Dabei ist zu beachten, dass das Interesse objektiv im Widerspruch zum Gesellschaftsinteresse stehen muss. Ist dies nicht der Fall, kann der Beschluss nicht für ungültig erklärt werden, auch wenn es den Anschein hat, dass die Stimme z. B. aus persönlicher Abneigung gegen die Geschäftsführer oder zur Erlangung eines Vorteils gegenüber den anderen Aktionären abgegeben wurde (Kommentierter Kodex der S.p.A., Fauceglia - Schiano di Pepe, 2007, UTET)

[2] Gesellschaftsrecht, Gastone Cottino, S. 346 ff., 2006 CEDAM

[3] Schlichtungsstelle, 2. Juli 2009, Jur. comm. 2010, 5, 911, Anmerkung De Pra

 

 

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departures

Thanatologische Schäden oder sofortiger Tod.

[Der "tanatologische Schaden" muss in die Sphäre des moralischen Schadens eingeordnet werden, und zwar in seiner weitesten Ausprägung, d. h. als das Leiden des Subjekts, das bewusst Zeuge seines eigenen Todes wird.

In diesem Punkt lehrt die maßgebliche Rechtsprechung, dass die sogenannte "Thanatologische Schäden"oder der unmittelbare Tod muss in die Dimension des immateriellen Schadens eingeordnet werden, der im weitesten Sinne als das Leiden des Opfers verstanden wird, das bei klarem Verstand die Auslöschung seines Lebens miterlebt, und kann daher nur ein solcher sein dass das Opfer nach dem Unfall zumindest eine nennenswerte Zeitspanne überlebt und vor dem endgültigen Ergebnis.

Daher ist die Forderung nach Schadenersatz aus "Verlust des Rechts auf Lebenoder "tanatologische Schäden", die jure hereditatis von den Erben des Verstorbenen eingebracht werden, sind nicht zulässig, wenn der Eintritt des tödlichen Ereignisses unmittelbar oder kurze Zeit nach dem schädigenden Ereignis erfolgt, da dies den Verlust des Rechtsguts Leben in den Händen der Person zur Folge hat, was nicht zum gleichzeitigen Erwerb eines entsprechenden Entschädigungsanspruchs im Nachlass des Opfers führen kann, der dann auf die Erben übertragbar ist.

Zu diesem Punkt gibt es auch neuere Urteile, von denen vor allem das Urteil Gericht von Rovigo die wörtlich lautet:... der immaterielle Schaden jure ereditaria nicht anerkannt werden kann ... weil A.R. weniger als eine Stunde lang intensiv gelitten hat ... Umstand, dass, auch wenn sie unter "moralischen" Gesichtspunkten rührend ist, nicht die vom Obersten Kollegium geforderten Voraussetzungen erfüllt zu berücksichtigen, dass der Anspruch in die Rechtssphäre des Geschädigten eingetreten ist: eine beträchtliche Zeitspanne ...".[1]

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei Hypothesen wie den oben genannten nur ein Schaden festgestellt werden konnte, nämlich der, der in der das Leid, das die Angehörigen des Opfers über den Tod ihres Verwandten erlitten haben.

Der Oberste Gerichtshof hat sich kürzlich zu dieser Frage geäußert und damit eine bewährte Rechtsprechung bestätigt.

"Eine Verletzung des Rechts auf Gesundheit liegt vor, wenn die Person mit einer Beeinträchtigung am Leben bleibt, und zwar nur dann, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Tod eine Zeitspanne liegt, die den Anspruch auf Entschädigung entstehen lässt, der folglich auf die Erben übertragbar ist. Folglich entsteht kein Schadensersatz für tanatologische Schäden "iure hereditatis", wenn der Tod unmittelbar als Folge der Schädigung eintritt, da in diesem Fall keine Verletzung des Rechts auf Gesundheit vorliegt.".[2]

ABSTRACT

  • der "tanatologische Schaden" oder "unmittelbare Todesschaden" muss in die Dimension des moralischen Schadens eingeordnet werden, der im weitesten Sinne als das Leiden des Opfers verstanden wird, das bei klarem Verstand Zeuge der Auslöschung seines Lebens ist
  • die Klage der Erben des Verstorbenen auf Schadensersatz wegen "Verlust des Rechts auf Leben" oder tanatologischer Schäden de cuiusist nicht zulässig, wenn der Eintritt des tödlichen Ereignisses unmittelbar oder kurze Zeit nach dem schädigenden Ereignis erfolgt
  • im Falle eines unmittelbaren oder nahen Todes würde der Schaden, der für die Angehörigen des Opfers festgestellt werden könnte, aus dem Schaden bestehen, der sich aus dem Leiden ergibt, das sie aufgrund des Todes ihres Angehörigen erlitten haben

[1] Gericht von Rovigo - Sez. Dist. Di Adria - 02.03.2010

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Clint Eastwood

Beweislast im Falle einer Klage wegen Nichterfüllung. Vereinigte Sektionen und Minderheitenorientierungen.

[Im Bereich der zivilrechtlichen Haftung hat sich die Rechtsprechung und Lehre insbesondere vor dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) intensiv mit der Frage der Beweislast des Gläubigers beschäftigt, der die Nichterfüllung einer Verpflichtung geltend machen kann. Sektionen des Obersten Gerichtshofsdie eingegriffen haben, um
einen rechtswissenschaftlichen Gegensatz definieren.

Die beiden Leitlinien werden kurz in Erinnerung gerufen:

Die Mehrheit  entschieden, dass der Geschädigte auch die Beweislast für die die Kündigung begründende Tatsache, d. h. die Nichterfüllung und die damit zusammenhängenden Umstände, trägt, nach denen sie rechtliche Bedeutung erlangt, so dass es dem Beklagten nur dann obliegt, das Fehlen eines Verschuldens zu beweisen, wenn der Kläger die die Nichterfüllung begründende Tatsache tatsächlich bewiesen hat[1].

Diese Orientierung stützte sich vor allem auf die Unterscheidung zwischen den in Art. 1453 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Rechtsbehelfen (Erfüllung, Rücktritt, Schadensersatz). Es wurde festgestellt, dass bei einer Leistungsklage der Titel die konstitutive Tatsache ist, während es bei einer Kündigungsklage zwei konstitutive Tatsachen gibt: den Titel und die Nichterfüllung. Die in Art. 2697 des Zivilgesetzbuches geforderten Beweise sind daher unterschiedlich, weil die Tatbestandsmerkmale selbst unterschiedlich sind. Im ersten Fall genügt daher der Nachweis der vereinbarten oder rechtlichen Quelle des Anspruchs, im zweiten Fall ist der Nachweis sowohl des Titels als auch der tatsächlichen Nichterfüllung durch den Schuldner erforderlich.

Die Minderheitsmeinung vertrat dagegen die Auffassung, dass die Beweislast des Gläubigers unabhängig von der von ihm erhobenen Klage dieselbe ist. Konkret muss der Gläubiger gemäß Art. 2697 des Zivilgesetzbuches lediglich die verhandelte oder rechtliche Quelle seines Anspruchs nachweisen, während die Beweislast für das Erlöschen dieses Anspruchs, das durch die Tatsache der Erfüllung gegeben ist, beim Gläubiger liegt.

Diese Argumentation stützte sich auf die Tatsache, dass die Ansprüche auf Erfüllung, Kündigung wegen Nichterfüllung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung alle an dieselbe Vermutung geknüpft sind, nämlich die Nichterfüllung. Diese Homogenität impliziert, dass der Grundsatz der Vermutung des Fortbestehens des Rechts gemäß Art. 2697 des Zivilgesetzbuches, wonach, sobald der Gläubiger das Bestehen eines Rechts bewiesen hat, die Beweislast für das Vorliegen des Erlöschens des Rechts beim Schuldner liegt, für jeden der in Art. 1453 des Zivilgesetzbuches aufgeführten Fälle gelten sollte.

Le Vereinigte Sektionen im Jahr 2001 Urteil Nr. 13533 an der Minderheitenorientierung festhielt und außerdem erklärte, dass "Es entspricht der Notwendigkeit, die Ausübung des Rechts des Gläubigers, auf die Nichterfüllung zu reagieren, nicht übermäßig zu erschweren, ohne jedoch das Recht des Schuldners, sich zu verteidigen, zu beeinträchtigen, den Grundsatz der Rückverfolgbarkeit oder der Beweisnähe anzuwenden, wobei die Beweislast in jedem Fall bei der Partei liegt, in deren Sphäre die Nichterfüllung stattgefunden hat".[2]

Es ist jedoch anzumerken, dass es in letzter Zeit eine Reihe von Gerichtsurteilen gegeben hat, die im Gegensatz zu dem inzwischen recht veralteten Urteil der Vereinigten Sektionen feststellen, dass "unabhängig von der Grundlage des Schadensersatzanspruchs des Klägers, Es obliegt zweifellos demjenigen, der Schadenersatzansprüche geltend macht, nicht nur das schädigende Ereignis zu beweisen, sondern vor allem seine kausale Rückführbarkeit auf die unrechtmäßige Handlung eines anderen."[3]

ABSTRACT

  • Nach den einheitlichen Bestimmungen des Obersten Kassationsgerichtshofs über den Nachweis der Nichterfüllung einer Verpflichtung muss ein Gläubiger, der auf Beendigung des Vertrags, Schadensersatz oder Erfüllung klagt, nur die (ausgehandelte oder gesetzliche) Quelle seines Anspruchs und die entsprechende Frist nachweisen, wobei er sich auf die bloße Behauptung der Nichterfüllung durch die Gegenpartei beschränkt, während der beklagte Schuldner die Beweislast für die erlöschende Tatsache des Anspruchs der Gegenpartei, d. h. die Tatsache der Erfüllung, trägt.
  • Es gibt einige Urteile, die kürzlich festgestellt haben, dass Was die Beweislast betrifft, so hat der Gläubiger, der auf Erfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz klagt, nicht nur die Erfüllung seiner Verpflichtung zu beweisen, sondern auch die exakte Erfüllung, und daher scheint sie auch auf die Hypothese von Mängeln oder der Nichtübereinstimmung des Werks anwendbar zu sein, da sie in die Kategorie der ungenauen Erfüllung fallen

[1] Siehe zum Beispiel, Cass. Civ. 4285-94; 8336-90; 8435-96;124-70

[3] Gericht von Novara, 27/04/2010, Nr. 435 (im vorliegenden Fall hat der Eigentümer eines in Brand geratenen Fahrzeugs nicht nachgewiesen, dass der Brand durch einen Funktionsfehler des Fahrzeugs und/oder einen versteckten Mangel und/oder ein Problem mit der Fahrzeugausstattung verursacht wurde, das dem Verkäufer zuzurechnen ist); Vgl. Gericht Nocera Inferiore, Abschnitt I, 07/02/2012Zum Thema "Die Belastung durch Nachweisgegen den Gläubiger, der auf Erfüllung, Kündigung oder die Entschädigung von Schadengibt es nicht nur die Nachweis Erfüllung seiner Verpflichtung, sondern auch die Nachweis der exakten Leistung und scheint daher auch auf die Hypothese von Mängeln oder Nichtkonformitäten des Werks anwendbar zu sein, da sie in die Kategorie der ungenauen Leistung fallen.

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Internetrecht II. Das Warenzeichen und die TLD.

[:de]Der Domänenname besteht aus einem Top Level Domain (TLD) und durch eine Domäne zweiter Stufe (SLD). DER TLD können im Wesentlichen zwei Arten sein, nämlich generisch (gTLD) (wenn eine grundsätzliche Unterscheidung nach dem Tätigkeitsbereich angebracht ist - z. B. .com für kommerzielle Aktivitäten und .org für Organisationen Gemeinnützig) oder geographisch - Ländercode Oben Ebene Bereich (ccTLD) (wenn es in der Lage ist, zu signalisieren den "virtuellen" Standort des Computers).

Bedenken Sie, dass es in der Praxis keine Garantie dafür gibt, dass z. B. ein geografisches Gebiet .de für Italien, .fr. für Frankreich usw., entspricht tatsächlich einem Computer, der sich in dem durch die ccTLD bezeichneten Gebiet befindet.

Die Zuteilung von Domänennamen erfolgt durch Stellen, deren Aufgabe es ist, die Verfahren für die Registrierung von Domänen und deren Zuteilung an Antragsteller mit dem Ländercode ".it" festzulegen. Jeder Staat hat seine eigenen Stellen, die für diese Aufgaben zuständig sind, und jedes Land arbeitet unabhängig, da die verschiedenen Staaten durch ihre eigenen Ländercodes (.de, .fr, .nl, .be) unterschieden werden. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Domänenname von verschiedenen Parteien in verschiedenen Staaten verwendet wird und dass sich die Adressen nur durch den Ländercode unterscheiden (z. B. ".www.esempio.it" e www.esempio.de"). Da das Internet eine weltweite Plattform ist, die von unabhängigen staatlichen Stellen reguliert wird, ist es offensichtlich, dass die Risiken und Möglichkeiten für Verwechslungen zwischen Domänennamen, die von Markeninhabern in verschiedenen Teilen der Welt verwendet werden, immer zahlreicher und häufiger werden.

Es stellt sich daher die Frage, ob der Inhaber einer in Italien eingetragenen Marke dagegen vorgehen kann, dass ein Dritter einen Domänennamen verwendet, der die Marke seines Unternehmens enthält, wenn dieser durch eine andere TLD gekennzeichnet ist (z. B. die "TLD" der Marke des Unternehmens). www.abcd.it und www.abcd.fr).

Auch hier muss zwischen bekannten und nicht bekannten Marken unterschieden werden

 a)   renommierte Markenkoffer

Nach der Lehre und der Rechtsprechung im Falle von bekannten Marken, das Problem der TLD scheint sich gar nicht zu stellendenn die Fälschung des Zeichens ist auch in re ipsa im Zusammenhang mit der Registrierung des Domänennamens, unabhängig von der TLD, die er hat, und selbst bei fehlender tatsächlicher Nutzung.[1]

b)   Fälle von nicht eingetragenen Marken

Sozusagen in Markensachen sic et simpliciterDie Behauptung, der Inhaber einer eingetragenen Marke, die weder bekannt noch notorisch ist, könne sich der Registrierung eines identischen oder ähnlichen Domänennamens mit einer anderen TLD (z. B. .it und .de) widersetzen, erscheint nicht haltbar.

Da das Markenrecht nur im nationalen Kontext gilt, hat der Inhaber einer in Italien eingetragenen Marke kein Recht auf ausschließliche Nutzung der Marke außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets und kann daher einen Dritten nicht daran hindern, im Ausland einen Domänennamen zu registrieren, der dieser Marke entspricht oder ihr ähnlich ist, aber eine andere TLD hat.

In jedem Fall ist zu bedenken, dass, wenn die dritte registriert die Domain-Name im Ausland um die Nutzer auf ihre eigene Website zu leiten, auf der sie tatsächlich bestimmte konkurrierende Waren oder Dienstleistungen bewirbt oder verkauft, wobei das Gebiet, in dem das kotraffaktive Zeichen im Netz platziert ist, unerheblich ist (z. B. formaggitaliani.it und formaggitaliani.com).

Angesichts des globalen Charakters des Internet-Kommunikationssystems wird jeder Nutzer, auch der italienische, in der Lage sein, sich mit der Website zu verbinden, die seiner Domain-Name möglicherweise mit der eingetragenen Marke verwechselbar.[2]

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass "der Inhaber der in Italien eingetragenen Marke ist nicht Inhaber eines Rechts auf ausschließliche Benutzung der Marke außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets und kann einen Dritten nicht daran hindern, im Ausland einen dieser Marke gleichen oder ähnlichen Domainnamen innerhalb einer [anderen] geografischen oder thematischen TLD zu registrieren, es sei denn, die Benutzung zum Anbieten von Waren oder Dienstleistungen oder zur Werbung dafür führt zu einer Rechtsverletzung.[3]

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Inhaber einer italienischen Marke einem Dritten nicht verbieten kann, eine Domain-Name mit der genannten Marke verwechselbar ist, wenn sie eine andere TLD trägt, zumindest dass eine solche Eintragung das Recht des Markeninhabers auf Benutzung der Marke verletzt hat, da sie geeignet ist, die Nutzer zu einer Website zu leiten, auf der identische, ähnliche oder verwandte Waren oder Dienstleistungen angeboten oder beworben werden.

Angesichts der Komplexität und Besonderheit des Fachgebiets wird es jedoch als notwendig erachtet, die vorliegende Stellungnahme als Leitlinie zu verwenden und die einzelnen Fälle spezifisch zu analysieren.

ABSTRACT
  • Es gibt im Wesentlichen zwei Arten von TLDs: generische (gTLD) (wenn sie zur Unterscheidung von Geschäftsbereichen (.com), Unternehmen (.org) oder geografischen (Ländercode Top Level Domain ccTLD), wenn sie in der Lage ist, den "virtuellen" Standort des Computers zu signalisieren (.it, .de)
  • Es stellt sich daher die Frage, ob der Inhaber einer in Italien eingetragenen Marke dagegen vorgehen kann, dass ein Dritter einen Domänennamen verwendet, der die Marke seines Unternehmens enthält, wenn dieser durch eine andere TLD gekennzeichnet ist (z. B. die "TLD" der Marke des Unternehmens). www.abcd.it und www.abcd.fr)
  • Bei bekannten Marken scheint sich das Problem der TLD gar nicht erst zu stellen, da die Fälschung des Zeichens auch in re ipsa in Verbindung mit der Registrierung des Domänennamens, unabhängig von der TLD, die er hat, und selbst bei fehlender tatsächlicher Nutzung
  • im Fälle, in denen es sich um nicht eingetragene Marken handelt, können daher als " angesehen werden.der Inhaber der in Italien eingetragenen Marke ist nicht Inhaber eines Rechts auf ausschließliche Benutzung der Marke außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets und kann einen Dritten nicht daran hindern, im Ausland einen dieser Marke gleichen oder ähnlichen Domainnamen innerhalb einer [anderen] geografischen oder thematischen TLD zu registrieren, es sei denn, die Benutzung zum Anbieten von Waren oder Dienstleistungen oder zur Werbung dafür führt zu einer Rechtsverletzung

[2] Gericht von Reggio Emilia 30.5.2000 (Verordnung)

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Wall Street

Erwerb einer Beteiligung und Garantien des Verkäufers (von Valerio Sangiovanni).

[:en]Mit freundlicher Genehmigung des Autors Valerio Sangiovanni und das Verlagshaus Ipsoa Wolters Kluwer gibt den Artikel wieder, der erschienen ist in Notariat, 2012, S. 203-213]

von VALERIO SANGIOVANNI

 Die Garantien, die der Verkäufer dem Käufer von Unternehmensbeteiligungen anbietet, sind normalerweise eines der zentralen Elemente von Verträgen über den Kauf und Verkauf von Aktien. Das Thema ist von großer praktischer Bedeutung, da es häufig Gegenstand nervenaufreibender Verhandlungen zwischen den Parteien ist. In Anbetracht der Bedeutung des Themas fällt auf, dass die Frage der Gewährleistung in Kaufverträgen sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Lehre relativ wenig behandelt wird, wobei die wenigen Entscheidungen der Rechtsprechung wahrscheinlich darauf zurückzuführen sind, dass Streitigkeiten in diesem Bereich im Allgemeinen durch ein Schiedsverfahren beigelegt werden. In diesem Artikel werden wir uns mit dieser Frage befassen und uns dabei auf die Arten von Klauseln konzentrieren, die eine Beschränkung der Haftung des Verkäufers ermöglichen.

1. Der Aktienkaufvertrag

Der Aktienkaufvertrag[1] ist der Vertrag, durch den eine erste Partei eine Beteiligung verkauft (Profil "Übertragung") und eine zweite Partei eine Beteiligung erwirbt (Profil "Erwerb")[2]. In einem solchen Vertrag ist es durchaus üblich, dass der Verkäufer ausdrückliche Garantien zugunsten des Käufers abgibt (nicht nur in Bezug auf die gekaufte und verkaufte Beteiligung an sich, sondern auch - und vor allem - in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des zugrunde liegenden Unternehmens), und auf dieses Profil - das von großer praktischer Bedeutung ist - wollen wir uns in diesem Artikel konzentrieren[3].

Unter der Annahme, dass der Beteiligungsübertragungsvertrag italienischem Recht unterliegt (eine andere Wahl kann z. B. getroffen werden, wenn eine der Parteien ein Ausländer ist)[4]er ist als Kaufvertrag zu qualifizieren, da unsere gesetzliche Definition eines Vertrages, durch den das Eigentum an einer Sache oder ein anderes Recht gegen Zahlung eines Preises übertragen wird (Art. 1470 des Zivilgesetzbuches), erfüllt ist: Gegenstand der Übertragung sind die Aktien oder Anteile der Gesellschaft (und zwar nur indirekt, und pro QuoteAktiva und Passiva des Unternehmens), während der Preis die vom Käufer gezahlte Gegenleistung ist. Der Kaufvertrag ist ein üblicher Kaufvertrag, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der gekaufte und verkaufte Vermögenswert eine Beteiligung ist.

Die Einstufung eines Kaufvertrags als Kaufvertrag erklärt auf der terminologischen Ebene den Umstand, dass er in der Praxis manchmal als Kaufvertrag bezeichnet wird. Häufiger ist jedoch die Verwendung von Begriffen wie "Abtretung" oder "Erwerb". Der "Erwerb" ist jedoch nichts anderes als die gleiche Übertragung der Aktien oder Anteile aus der Sicht des Gegenübers, der "überträgt". Letztlich sind "Abtretung" und "Erwerb" als Synonyme zu betrachten, und der Übertragungsmechanismus wird durch den einzigen Begriff "Verkauf", der beide umfasst, gut ausgedrückt.

Was den Verkaufsgegenstand betrifft, so scheint der in der Praxis häufig verwendete Ausdruck "Kauf einer Gesellschaft" nicht korrekt zu sein: Der Vertrag betrifft nämlich nicht die Gesellschaft, sondern nur die Beteiligung eines Aktionärs an der Gesellschaft. Auch wenn der Erwerb von Aktien in relevantem Umfang den Erwerb der Aktiva und Passiva des Unternehmens impliziert, geschieht dies nur indirekt. Die von der Rechtsprechung vorgenommene Unterscheidung zwischen dem "unmittelbaren" Erwerbsgegenstand (der Beteiligung) und dem "mittelbaren" Erwerbsgegenstand (den Aktiva und Passiva der Gesellschaft), auf die wir weiter unten zurückkommen werden, scheint daher richtig zu sein.

Die Verwendung von Ausdrücken wie "Abtretungsvertrag" oder "Kaufvertrag" führt in der Praxis zu Missverständnissen, die nicht nur sprachlicher, sondern auch inhaltlicher Natur sind. In der Lehre wird manchmal behauptet, dass der "Abtretungs-" oder "Kaufvertrag" nicht zu den ausdrücklich in unserer Rechtsordnung geregelten Verträgen gehört. Die Diskussion über die Art des Vertrags über die Veräußerung oder den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen erscheint in der Tat im Wesentlichen sinnlos: Ein solcher Vertrag kann nicht als atypisch angesehen werden, sondern muss einfach als "Veräußerung" qualifiziert werden. Der Vertrag könnte von den Parteien ruhig als "Kaufvertrag" bezeichnet werden; das Besondere an dem Abtretungs-/Erwerbsvertrag ist nur sein Gegenstand, der in einer Beteiligung besteht.

Ist der Vertrag über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen als Kaufvertrag zu qualifizieren, so sind die Bestimmungen über die Gewährleistung bei dieser Art von Verträgen zu beachten, insbesondere Art. 1490(1) des Zivilgesetzbuches, wonach der Verkäufer verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die was nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Brauchbarkeit beeinträchtigen oder ihren Wert merklich mindern. Was ist im spezifischen Kontext des Erwerbs von Beteiligungen die "Sache", die verkauft wird? Wie bereits erwähnt, wird der Vertragsgegenstand direkt durch die Kapitalbeteiligung (und nur indirekt durch die in der Beteiligung enthaltenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) dargestellt. Das eigentliche Problem der Garantien betrifft jedoch nicht die Beteiligung selbst, sondern die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die der Erwerb der Beteiligung mit sich bringt, pro Quotemit sich selbst. In Bezug auf den "vermittelten" Gegenstand des Kaufs und Verkaufs (Aktiva und Passiva) wird immer wieder behauptet, dass die Bestimmungen über die Gewährleistung im Kaufvertrag den Käufer übermäßig begünstigen und daher nicht besonders geeignet sind für den Erwerb von Unternehmen. Im Rahmen dieser Transaktionen ist es üblich, ein besseres Gleichgewicht zwischen der Position des Verkäufers und der des Käufers anzustreben. Mit dem Aktienkaufvertrag ist der Verkäufer bestrebt, die Sicherheiten, die er dem Käufer in Bezug auf die Aktiva und Passiva des Unternehmens bietet, zu begrenzen. Diese Einschränkung der Gewährleistung unterliegt jedoch einer genauen Wirksamkeitsvoraussetzung, da die Vereinbarung über den Ausschluss oder die Einschränkung der Gewährleistung keine Wirkung hat, wenn der Verkäufer dem Käufer die Mängel der Sache arglistig verschwiegen hat (Art. 1490(2) Zivilgesetzbuch).

2. Die Tätigkeit von Sorgfaltspflicht und der vorläufige Informationsfluss

Wir haben gesehen, dass derjenige, der eine Beteiligung erwirbt, direkt nur Aktien oder Quoten erwirbt. Durch den Erwerb des Status eines Aktionärs wird er jedoch Teil eines Unternehmens mit Aktiva und Passiva. Das Hauptproblem für den Erwerber besteht darin, dass er - vor dem Kauf - in der Regel ein Außenstehender ist und die Merkmale des Unternehmens nicht kennt. Wenn er die Beteiligung ohne vorherige sorgfältige Prüfung erwirbt, kann er im Vergleich zu seinen Erwartungen negative Überraschungen erleben (wenn bestimmte Aktiva überbewertet oder gar nicht vorhanden sind oder bestimmte Passiva unterbewertet oder sogar versteckt sind). Die Informationen, die einer unternehmensfremden Person zur Verfügung stehen, reichen in der Regel nicht aus, um eine angemessene Bewertung der mit dem Kauf verbundenen Risiken zu gewährleisten.

Um die mit dem Erwerb von Unternehmensbeteiligungen verbundenen Risiken zu verringern, geht der Unterzeichnung des Beteiligungskaufvertrags in der Regel eine so genannteSorgfaltspflicht"[5]. Der AusdruckSorgfaltspflichtDer aus dem Angelsächsischen stammende Begriff "Due Diligence" lässt sich wörtlich mit "gebührende Sorgfalt" übersetzen: Es handelt sich um die Sorgfalt, mit der ein umsichtiger Käufer vor dem Erwerb einer Beteiligung alle erforderlichen Prüfungen vornimmt. In der Praxis wird dem Käufer in der Regel die Möglichkeit gegeben, eine Reihe von Überprüfungen des Zielunternehmens vorzunehmen: die Sorgfaltspflicht kann direkt vom Käufer durchgeführt werden oder, was häufiger der Fall ist, durch Beauftragung externer Experten.

Ein Punkt, der selten hervorgehoben wird, ist, dass die Tätigkeit der Sorgfaltspflicht setzt auch die Mitwirkung der Gesellschaft voraus, deren Aktien erworben werden sollen, die das erforderliche Material auf der Grundlage einer Liste zur Verfügung stellen muss. Für die Vorbereitung der Unterlagen sind die Geschäftsführer des Zielunternehmens zuständig.

Es kann vorkommen, dass ein Aktionär, der seine Beteiligung verkaufen will, nicht bereit ist, dem potenziellen Erwerber die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen. Dieses Problem stellt sich nicht, wenn der Aktionär gleichzeitig Geschäftsführer der Gesellschaft ist, da er in dieser Eigenschaft direkten Zugang zu den Informationen hat und diese im Prinzip an Dritte weitergeben kann. In einigen Fällen hat der Aktionär jedoch keine Verwaltungsfunktion inne.

Das Problem des möglichen Konflikts zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft muss dann dadurch gelöst werden, dass der Aktionär sein Recht auf Information gegenüber der Gesellschaft wahrnimmt. Durch die Ausübung dieses Rechts sammelt der Aktionär das Material, das er dem potenziellen Erwerber zur Verfügung stellen will. In diesem Punkt muss jedoch zwischen der Aktiengesellschaft und der Aktiengesellschaft unterschieden werden: Während bei der erstgenannten Gesellschaftsform bekanntlich ein weitgehendes Informationsrecht des Aktionärs anerkannt wird (Art. 2476(2) des Zivilgesetzbuches), ist bei der Aktiengesellschaft das Recht des Aktionärs auf Information in der Regel nicht eingeschränkt.[6]im s.p.a. gibt es keine bestimmung, die ein so umfassendes auskunftsrecht des aktionärs vorsieht. Artikel 2422 des Zivilgesetzbuches erlaubt den Aktionären nur wenig: Sie können lediglich das Aktionärsregister sowie das Register der Versammlungen und Beschlüsse einsehen. Der Gesetzgeber trägt dem unterschiedlichen Charakter der beiden Unternehmenstypen Rechnung und gestaltet daher das Recht auf Information und Kontrolle unterschiedlich. In einer Gesellschaft, von der man üblicherweise annimmt, dass sie nur wenige Aktionäre hat, wie z.B. die s.r.l., wird das Recht auf Kontrolle in weitem Umfang anerkannt; umgekehrt ist in einer Gesellschaftsform wie der s.p.a., die - hypothetisch - eine große Aktionärsstruktur haben kann, die Vertraulichkeit in größerem Umfang geschützt. Daraus folgt, daß der Aktionär bei der Aktiengesellschaft die Informationen, die er dem potentiellen Erwerber geben muß, leicht sammeln kann, während es bei der Aktiengesellschaft keineswegs selbstverständlich ist, daß der Aktionär dieses Ergebnis erreichen kann.

In der Aktiengesellschaft lässt sich das Problem des Fehlens eines umfassenden Kontroll- und Informationsrechts des Aktionärs dadurch lösen, dass man eine Informationspflicht der Direktoren rekonstruiert, die sich aus der allgemeinen Pflicht ergibt, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Interesse der Gesellschaft nach Treu und Glauben zu verhalten[7]. Daraus folgt, dass die Geschäftsführer dem Wunsch des Aktionärs nachkommen müssen, sofern er nicht dem Interesse der Gesellschaft zuwiderläuft. Um Schaden vom Unternehmen abzuwenden, ist es aber sicher ratsam, der Informationsübermittlung eine Vertraulichkeitsvereinbarung vorausgehen zu lassen, in der sich der Dritte verpflichtet, das, was er erfährt, nicht weiterzugeben und nicht zu verwenden.

Aber auch in der GmbH kann es, selbst bei Vorhandensein eines umfassenden, unmittelbar gesetzlich verankerten Kontrollrechts des Aktionärs, zu Konflikten zwischen dem Aktionär und den Geschäftsführern kommen, wenn es um die Ausübung des Auskunftsrechts als Mittel geht, um - dann - Dritten den Zugang zu Daten und Informationen zu ermöglichen. Dritten Zugang zu den Dokumenten des Unternehmens zu gewähren, kann riskant sein, wenn der Dritte Interessen hat, die mit denen des Unternehmens kollidieren, z. B. im Falle eines Rechtsstreits oder im Falle eines Unternehmens, das im Wettbewerb tätig ist. Es kann daher vorkommen, dass die Geschäftsführer das Auskunftsersuchen des Aktionärs ablehnen.

Zurück zum Fall Standard (in dem es kein internes Hindernis für die Bereitstellung von Unternehmensinformationen für den potenziellen Käufer gibt), ist festzustellen, dass - traditionell - die Dokumente, die Gegenstand der Sorgfaltspflicht wurde in Papierform erstellt und für eine bestimmte Zeit in einem dafür eingerichteten Raum zugänglich gemacht (daher der Ausdruck "Papier").Datenraum"Datenraum"). In letzter Zeit werden Informationen immer häufiger in virtueller Form zur Verfügung gestellt, auf die der Käufer - immer für eine begrenzte Zeit - elektronisch zugreifen kann.

La Sorgfaltspflicht können je nach Fall mehr oder weniger umfangreich sein: Die häufigsten Arten von Prüfungen sind Finanz-, Steuer- und Rechtsprüfungen. Am Ende der SorgfaltspflichtIn der Regel wird ein schriftlicher Bericht erstellt, der an den potenziellen Erwerber der Beteiligung gerichtet ist und in dem die wichtigsten Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile/Aktien beschrieben werden.

Der Zweck der Sorgfaltspflicht ist zweigeteilt. Einerseits hat sie einen rein informativen Zweck für den Käufer: Er soll mehr über die Merkmale des Zielunternehmens erfahren. Auf der anderen Seite ist die Sorgfaltspflicht hat das spezifische Ziel, die Risiken zu ermitteln, die die Ziel präsentiert. Sobald diese Risiken erkannt sind, müssen die Klauseln des Kaufvertrags einen angemessenen Schutz bieten. Es besteht also eine enge Verbindung zwischen der Sorgfaltspflicht und den Inhalt des späteren Vertrags.

Die Tätigkeit von Sorgfaltspflicht wird manchmal durch eine besondere Klausel im Kaufvertrag berücksichtigt. Dank der Vorabkontrolle der Zielder Käufer kennt die Merkmale des Unternehmens, an dem er eine Beteiligung erwerben möchte, einschließlich seiner kritischen Aspekte: Dies ermöglicht es ihm, den "richtigen" Preis für die Beteiligung zu bestimmen (und mit der Gegenpartei zu vereinbaren). Der Verkäufer möchte nicht, dass der Käufer nach Abschluss des Erwerbs Garantien geltend machen kann, die es ihm ermöglichen, eine Entschädigung (wirtschaftlich gleichbedeutend mit einem Preisnachlass) zu erhalten. Um ein solches Ergebnis zu erzielen (d. h. den Preis zu "stabilisieren"), besteht der Verkäufer auf der Aufnahme einer Klausel in den Vertrag, mit der der Käufer erklärt, dass er das Unternehmen gründlich überprüft hat und nach seinem besten Wissen keine Umstände gefunden hat, die es ihm erlauben würden, eine Sicherheit zu aktivieren. Eine solche Bestimmung verhindert ein missbräuchliches Verhalten des Käufers, der - nachdem er die Mängel im Voraus erkannt hat - diese verschweigen könnte, um dann, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, Schadensersatz zu fordern.

3. Die häufigsten Garantien in Aktienkaufverträgen

Es ist schwierig, eine Liste der üblicherweise in einem Aktienkaufvertrag enthaltenen Garantien zu erstellen: Die Praxis zeigt von Fall zu Fall erhebliche Unterschiede. Vieles hängt von der Kompetenz der Anwälte ab, die die Parteien unterstützen. Von Bedeutung ist auch, inwieweit es für eine Partei mehr oder weniger zwingend notwendig ist, den Vertrag rasch abzuschließen: Wer das Geschäft rasch abschließen möchte, neigt dazu, den Garantieklauseln weniger Gewicht beizumessen, da sie nur in bestimmten Fällen greifen.

Manchmal sind die Garantieklauseln besonders analytisch formuliert: Dies ist die in den angelsächsischen Ländern bevorzugte Vertragstechnik, wo die Verträge besonders detailliert sind. Die analytische Auflistung der Garantien wird im Übrigen in der Regel durch Schlussklauseln begleitet oder ersetzt, die einen bestimmten Sachverhalt zusammenfassend wiedergeben. Was beispielsweise die Frage der Rechtsstreitigkeiten betrifft, so kann für jeden Bereich (Umwelt, Arbeit, Beziehungen zu Kunden und Lieferanten usw.) wiederholt werden, dass es keine Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und Dritten gibt; es scheint jedoch wirksamer zu sein, sich auf eine allgemeine Klausel zu beschränken, die bescheinigt, dass es keine Rechtsstreitigkeiten gibt.

Was den Inhalt der Klauseln anbelangt, so wird häufig zwischen Garantien, die sich auf den "Titel" der Beteiligung beziehen, und Garantien, die sich auf den "Inhalt" der Beteiligung beziehen, unterschieden.

Die "Titel"-Klauseln sind diejenigen, die sich direkt auf die Merkmale der Beteiligung und die Ziel in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht: z. B. garantiert der Verkäufer, dass er der Eigentümer der Aktien ist und dass diese frei von Rechten Dritter sind; oder der Verkäufer garantiert, dass die Gesellschaft rechtsgültig gegründet wurde und nach dem für sie geltenden nationalen Recht rechtsgültig besteht. Titelklauseln sind in Verträgen über den Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen absolut üblich, und der Verkäufer kann sich kaum weigern, dem Käufer solche Garantien zu gewähren. Derartige Klauseln unterliegen im Allgemeinen keinen quantitativen Schadensbegrenzungen: Selbst wenn es Schwellenwerte für die Haftung des Verkäufers gibt, gelten sie nicht für diese Art von Sicherheit, die zu einfach ist, um irgendeiner Begrenzung zu unterliegen.

In der Praxis deutlich wichtiger und daher Gegenstand von mehr Verhandlungen[8]sind die Garantien, die sich auf den "Inhalt" der Beteiligung (Aktiva und Passiva des Unternehmens) beziehen. Sie können die unterschiedlichsten Themen abdecken und variieren von Fall zu Fall, auch je nach dem Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist.

Zu den häufigsten Garantien in Verträgen über den Erwerb von Beteiligungen gehören solche, die die Bilanz betreffen[9]. Mit den Garantien in der Bilanz verbunden sind die Garantien in Steuerangelegenheiten, die im Wesentlichen in der Zusicherung bestehen, dass das Unternehmen alle seine steuerlichen Verpflichtungen stets korrekt erfüllt hat.[10]. Aus wirtschaftlicher Sicht können Garantien in Bezug auf die Arbeitsbeziehungen sowie die Sozialversicherungs- und Rentenbeiträge wichtig sein. Eine weitere Gruppe bedeutender Garantien sind solche, die sich auf Vertragsverhältnisse beziehen, an denen das Zielunternehmen beteiligt ist[11]. Je nach den Umständen können Garantien für geistiges Eigentum von erheblicher praktischer Bedeutung sein. Umweltgarantien sind recht häufig, insbesondere wenn das Unternehmen eine Produktionstätigkeit ausübt oder - in jedem Fall - eine Tätigkeit, die leicht zu Umweltverschmutzung führt. Eine weitere gemeinsame Klausel betrifft das Vorhandensein aller für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Konzessionen. Schließlich gehört zum Katalog der Garantien in der Regel auch die Garantie für Rechtsstreitigkeiten, d. h. der Ausschluss von anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

Mit der Tätigkeit von Sorgfaltspflicht und mit dem Kaufvertrag will sich der Erwerber gegen die Risiken absichern, die sich aus dem Erwerb der Beteiligung ergeben, insbesondere gegen die - je nach den Umständen größere oder geringere - Wahrscheinlichkeit, dass dem Unternehmen ein Schaden entsteht. Eine solche Beeinträchtigung würde den Wert des Unternehmens mindern und damit, pro Quoteauch der erworbenen Aktien. Ist ein bestimmter Schaden bereits vor Vertragsabschluss eingetreten (der dann korrekterweise als "Verbindlichkeit" bezeichnet wird), so muss der Käufer ihn berücksichtigen ex anted.h. bei der Festlegung des Preises, den er für die Beteiligung an dem Unternehmen zu zahlen bereit ist. Der Grundgedanke ist, dass der Käufer die Aktien oder Anteile zu ihrem "fairen" Preis bezahlt, d. h. zu dem Preis, der alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens zum Zeitpunkt des Kaufs widerspiegelt.

Vertragliche Garantien hingegen dienen dazu, den Käufer vor Umständen zu schützen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht zu einem Schaden geführt haben, aber in naher Zukunft zu einem solchen führen können. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Schaden eintritt, hängt natürlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Mit den Gewährleistungsklauseln verpflichtet sich der Verkäufer, den Schaden zu tragen, der entstehen würde, wenn das im Vertrag genannte Ereignis innerhalb einer angemessenen Zeit in der Zukunft eintreten würde.

Manchmal ist die Gefahr des Schadenseintritts besonders groß. Im Laufe des Sorgfaltspflicht Es können konkrete Risiken ermittelt worden sein, die kurzfristig den vom Erwerber befürchteten Schaden verursachen können. Man denke an den Fall, dass das Grundstück des Unternehmens, an dem man sich beteiligen möchte, auf mutmaßliche Umweltschäden untersucht wird, die, wenn sie sich bestätigen, eine Entschädigungspflicht für das Unternehmen nach sich ziehen könnten, oder man denke an die Hypothese, dass das Unternehmen Partei in einem Rechtsstreit ist, in dem es als Beklagter auftritt: Wenn der Prozess verloren wird, ist das Unternehmen gezwungen, eine Geldsumme an einen Dritten zu zahlen. In solchen Fällen hat der Käufer Umstände festgestellt, die - in naher Zukunft - zu Schäden führen können. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegt noch kein Schaden vor, aber die Parteien sind sich bewusst, dass dieser bald eintreten kann. In einer solchen Situation ist es für den Käufer schwierig, auf einer Preissenkung zu bestehen, da der Verkäufer argumentieren wird, dass der Schaden noch nicht eingetreten ist. Diese besonderen Situationen (konkrete und unmittelbare Gefahr) werden in der Regel durch eine so genannte "Entschädigungsklausel" gelöst (Entschädigung): Im Vertrag wird durch eine entsprechende Klausel garantiert, dass der Verkäufer verpflichtet ist, den Käufer von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit diesem spezifischen Ereignis freizustellen. Die Klauseln von EntschädigungGerade weil sie sich auf eine konkrete und unmittelbare Schadensgefahr beziehen, unterliegen sie im Gegensatz zu den nun zu prüfenden allgemeinen Garantien keinen quantitativen Beschränkungen.

Zusätzlich zu den EntschädigungIn den Verträgen über den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sind in der Regel auch Garantien allgemeiner Art enthalten, die sich auf Schadensrisiken beziehen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses völlig abstrakt waren. Stellen Sie sich den Fall eines Unternehmens vor, das im verarbeitenden Gewerbe tätig ist und auf der Grundlage von Überprüfungen, die im Rahmen von Sorgfaltspflicht - scheint alle geltenden Umweltvorschriften einzuhalten. Der Käufer kann jedoch darauf bestehen, dass in den Vertrag eine Klausel aufgenommen wird, die diese Einhaltung garantiert. Stellt sich nach dem Erwerb heraus, dass Umweltverstöße vorliegen, kann der Käufer die Klausel gegenüber dem Verkäufer geltend machen, um Schadenersatz zu erhalten. Dabei handelt es sich um Klauseln, die abstrakte Gefahren abdecken, bei denen der Schaden nicht nur nicht eingetreten ist, sondern nach der Einschätzung der Parteien auch nicht zu erwarten ist. Im Prinzip sollte der Verkäufer kein Problem damit haben, der Aufnahme solcher Garantien in den Vertrag zuzustimmen, da es unwahrscheinlich ist, dass das schädigende Ereignis eintritt.

4. Beendigung und Annullierung des Vertrags

Was geschieht, wenn eine vertragliche Garantie, die der Verkäufer dem Käufer in einem Kaufvertrag über Aktien angeboten hat, nicht eingehalten wird? Die allgemein gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe bei Mängeln an der Ware sind die Kündigung des Vertrags oder die Minderung des Preises (Art. 1492(1) des Zivilgesetzbuchs). Das Problem besteht darin, dass diese Rechtsbehelfe, die für den Kauf und Verkauf im Allgemeinen (und nicht für den speziellen Fall des Kaufs und Verkaufs von Unternehmensbeteiligungen) vorgeschrieben sind, in der Regel nicht den Bedürfnissen der am Unternehmenserwerb beteiligten Parteien entsprechen. Dies gilt vor allem für die "sonstigen" Rechtsbehelfe (Kündigung des Vertrags, aber - wie wir weiter unten sehen werden - auch dessen Anfechtung).

Mit Bezug auf die Entschließung des Vertrages, ist davon auszugehen, dass eine solche Erklärung die Nichtigkeit des Erwerbsvorgangs zur Folge hätte. Wenn die Parteien jedoch eine Beteiligung kaufen oder verkaufen wollen, sind sie in der Regel entschlossen, ihre Schritte nicht zurückzuverfolgen. Da es sich bei der Kündigung des Vertrags um ein Rechtsmittel nach dem Gesetz handelt, müssten außerdem die gleichen Bedingungen wie vor dem Erwerb wiederhergestellt werden. In Anbetracht der Komplexität der Transaktion ist der Rechtsbehelf der Auflösung in der Regel ungeeignet: Die Rückerstattung wäre zeitaufwändig und kostspielig. In mancher Hinsicht kann eine vollständige Wiederherstellung der Situation vor der Übernahme unmöglich sein, da das Unternehmen in der Zwischenzeit möglicherweise erhebliche Veränderungen erfahren hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Um eine Parallele zu ziehen: Bei Übernahmen treten ähnliche Probleme auf wie bei Fusionen. In diesem Fall hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, dass der einzig mögliche Rechtsbehelf der Schadensersatz ist (Art. 2504-viertel c.c.), gerade weil eine Ungültigkeitserklärung der Verschmelzung eine Rückgabe bedeuten würde, die in einer komplexen Realität wie der eines Unternehmens vernünftigerweise nicht durchführbar ist[12].

Alternativ zur Kündigung des Vertrages kann sich der Erwerber der Beteiligung auf dieKündigung.

Die Anfechtung kann wegen Arglist geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer vorsätzlich unwahre Angaben gemacht hat oder wenn der Verkäufer arglistig Informationen vorenthalten hat, die sonst für die Zustimmung des Käufers entscheidend sind (Art. 1439 Zivilgesetzbuch).[13]. In der Praxis ist es jedoch schwierig, auf diesem Weg die Aufhebung des Vertrags zu erreichen, da es schwierig ist, den Betrug des Zedenten nachzuweisen.[14]. Ähnlich verhält es sich mit dem Vorsatz, der weniger zur Aufhebung des Vertrags als vielmehr zum Schadensersatz berechtigt (Art. 1440 Zivilgesetzbuch).[15].

In der Praxis ist es jedoch häufiger der Fall, dass der Kläger die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums beantragt, weil er davon ausgeht, dass die vom Verkäufer erteilten Informationen - wenn auch ohne Arglist - den Käufer zu einer falschen Darstellung der Realität veranlasst haben, die ihn zum Abschluss eines Vertrags veranlasst hat, den er sonst nicht geschlossen hätte. Nach den allgemeinen Regeln muss es sich um einen wesentlichen Irrtum (Art. 1429 des Zivilgesetzbuches) und einen erkennbaren Irrtum (Art. 1431 des Zivilgesetzbuches) handeln.

Bei der Prüfung der Rechtsprechung zur Anfechtung von Kauf- und Verkaufsverträgen über Beteiligungen zeigt sich, dass der am häufigsten auftretende Fehler derjenige ist, der die Vermögenswerte des Zielunternehmens betrifft. Der Erwerber der Beteiligung zahlt einen Preis, der zum einen den Nettowert des Unternehmens (Aktiva abzüglich Passiva) und zum anderen in der Regel eine Prämie für den Erwerb der Mehrheit widerspiegelt (diese "Prämie" besteht in der Regel aus einem Vielfachen der im letzten Geschäftsjahr erzielten Gewinne). Die Vermögenswerte des Unternehmens sind somit der Ausgangspunkt für den Käufer, um den Preis der Beteiligung zu "berechnen". In diesem Zusammenhang kann es zu Fehlern kommen, die z. B. die freie Willenserklärung des Käufers verändern. Man stelle sich den Fall vor, dass das Stammkapital als vorhanden angenommen wird, es aber - ganz oder teilweise - verloren gegangen ist, oder die Annahme, dass das Nettovermögen des Unternehmens geringer ist als angenommen. Wenn das Kapital und/oder die Vermögenswerte entgegen der Behauptung des Verkäufers nicht wie versprochen vorhanden sind, erleidet der Käufer einen Verlust, der darin besteht, einen Preis zu zahlen, der den angenommenen Wert der Beteiligung übersteigt.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zögert, den Rechtsbehelf der Vertragsanfechtung wegen Irrtums zu gewähren, wenn der Erwerber die Wirtschafts-, Finanz- und Vermögenslage des Zielunternehmens falsch einschätzt. Wie die Analyse einiger der jüngsten Präzedenzfälle zu diesem Thema zeigen wird, kann eine Anfechtung nur dann erfolgen, wenn der Vertrag eine ausdrückliche und spezifische Garantie für die Vermögenswerte des Unternehmens enthält, nicht jedoch, wenn eine solche Garantie fehlt. Mit anderen Worten: Die reine und einfache Zuteilung von Anteilen oder Aktien beinhaltet keine Garantie für die Eigenschaften des zugrunde liegenden Unternehmens. Wünscht der Käufer eine solche Garantie, muss er sie ausdrücklich im Kaufvertrag einräumen lassen.

Zu den jüngsten Beiträgen der Rechtsprechung zum Problem der Anfechtung des Kaufvertrags von Beteiligungen gehört eine Entscheidung des Kassationsgerichts aus dem Jahr 2008, wonach der Irrtum über die wirtschaftliche Bewertung des Vertragsgegenstandes (im vorliegenden Fall eine Beteiligung) nicht unter den Begriff des Tatsachenirrtums fällt, der eine Anfechtung des Vertrags rechtfertigen könnte, da sich der Sachmangel nur auf die Rechte und Pflichten beziehen darf, die der Vertrag konkret zu begründen vermag, und nicht auf den wirtschaftlichen Wert des Vertragsgegenstandes, der sich auf die Sphäre der Motive bezieht, aufgrund deren sich die Partei zum Abschluss einer bestimmten Vereinbarung entschlossen hat, eine Sphäre, die durch das Instrument der Aufhebung nicht geschützt ist, da die Rechtsordnung keinen Schutz gegen den Missbrauch der Vertragsautonomie und den Irrtum der eigenen persönlichen Einschätzungen kennt, für den jede der Parteien das Risiko trägt[16]. Es handelte sich um einen Fall, in dem der Vertrag keine spezifische vertragliche Garantie für das Vermögen des Unternehmens enthielt.

Nicht anders lautete die Lösung in einem etwas früheren (2007) Urteil des Kassationsgerichtshofs, der von der Überlegung ausging, dass die Übertragung von Aktien einer Aktiengesellschaft als "unmittelbaren Gegenstand" die Beteiligung und nur als "vermittelten Gegenstand" den Teil des Gesellschaftsvermögens hat, den diese Beteiligung darstellt[17]. Bei Gesellschaftsanteilen sind die Eigenschaften der Anteile, die nach allgemeiner Auffassung als ausschlaggebend für die Zustimmung anzusehen sind, auf diejenigen zu beschränken, die mit der typischen Funktion der Anteile zusammenhängen, d. h. auf die Gesamtheit der Fähigkeiten und Rechte, die sie ihrem Inhaber in der Struktur der Gesellschaft verleihen, ohne Rücksicht auf ihren Marktwert. Die gesetzliche Regelung beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand (d. h. die Aktien, die Gegenstand des Vertrags sind), während sie sich nicht auf die Beschaffenheit und den Wert der Aktiva erstreckt, die das Vermögen der Gesellschaft bilden, es sei denn, der Erwerber hat zur Erreichung dieses Ergebnisses auf eine ausdrückliche Gewährleistungsklausel zurückgegriffen, die sich aus der Vertragsautonomie ergibt und es den Parteien ermöglicht, die Gewährleistung durch Vereinbarung zu verstärken, zu verringern oder auszuschließen, und zwar in der Weise, dass der Wert der Aktien ausdrücklich an den erklärten Wert der Aktiva der Gesellschaft gebunden wird. Der Oberste Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass ein Irrtum über den Wert des Unternehmens in Ermangelung einer entsprechenden Klausel keinen wesentlichen Irrtum darstellt, der zur Nichtigkeit des Vertrags führen kann. Bei einem Verkauf von Gesellschaftsanteilen, der zu einem Preis abgeschlossen wurde, der nicht dem tatsächlichen Wert entspricht, ohne dass der Verkäufer eine Garantie für das Gesellschaftsvermögen übernommen hat, fällt der wirtschaftliche Wert der Anteile nicht unter die in Artikel 1429 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Qualitäten des wesentlichen Fehlers. Daher kann die Anfechtungsklage nicht auf eine angebliche Berichtigung des Preises durch die Prüfung von Buchhaltungsunterlagen (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) gestützt werden, um einen bloßen Bewertungsfehler des Erwerbers nachzuweisen, selbst wenn die vor dem Verkauf veröffentlichte Bilanz der Gesellschaft falsch ist und einen Sachverhalt verschleiert, der die Anwendung der Vorschriften über die Herabsetzung und den Verlust des Gesellschaftskapitals rechtfertigt. Der Standpunkt, den der Kassationsgerichtshof in diesem Urteil vertritt, ist insofern besonders deutlich, als selbst die Unrichtigkeit der Bilanz nicht ausreicht, um die Aufhebung des Kaufvertrags zu erreichen[18].

In Anbetracht dieser Leitlinien der Rechtsprechung muss der Erwerber, der sich angemessen absichern will, darauf bestehen, dass in den Vertrag über den Verkauf der Beteiligung eine entsprechende Klausel über das Vermögen der Zielgesellschaft aufgenommen wird. Die Vertragspraxis zeigt, dass solche Klauseln durchaus üblich sind.

5. Preisnachlass und Schadenersatz

Auch die Preisnachlass (Art. 1492 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist normalerweise kein geeignetes Rechtsmittel im Rahmen von Unternehmensübernahmen, da davon auszugehen ist, dass der Verkäufer die Transaktion im Vertrauen auf die tatsächlich vorgenommene Bewertung der Beteiligung festlegt, ohne die Absicht, diese zu revidieren ex post den Preis zu senken. Mit anderen Worten: Das Risiko, das der Verkäufer nicht eingehen möchte, besteht darin, dass der Käufer unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Verletzung der Garantien geltend macht, um einen Teil des für die Aktien gezahlten Preises zu Unrecht zurückzuerhalten. Aus rein wirtschaftlicher Sicht sind Preisnachlass und Schadenersatz sehr ähnlich. Angenommen, die Beteiligung wird für 1.000.000 Euro verkauft und anschließend wird eine Entschädigung in Höhe von 100.000 Euro gefordert: Nachdem diese Summe vom Verkäufer an den Käufer zurückgezahlt wurde, ist es so, als ob der tatsächliche Kaufpreis der Beteiligung - insgesamt - 900.000 Euro betragen hätte. Die wirtschaftliche Auswirkung des Schadens besteht in einer Minderung des Kaufpreises.

In der Vertragspraxis ist es üblich, im Falle der Verletzung vertraglicher Garantien nur die Verpflichtung zum Ersatz des dem Käufer entstandenen Schadens vorzusehen. In der Regel enthält der Vertrag eine Klausel, die die Durchsetzbarkeit anderer Rechtsbehelfe als Schadensersatz ausschließt, insbesondere die Möglichkeit, die Kündigung des Vertrags und seine Anfechtung zu erwirken. Die Klausel, mit der dies erreicht wird, ist die der"ausschließliches Rechtsmittel("Ausschließlicher Rechtsbehelf"). Mit anderen Worten, der Vertrag sieht nach der Angabe der vom Verkäufer übernommenen Garantien und der Feststellung, dass der Käufer im Falle einer Verletzung dieser Garantien Anspruch auf Schadenersatz hat, vor, dass der Käufer keine anderen Rechtsmittel geltend machen kann.

Es gibt verschiedene Kategorien von Schäden, für die der Verpflichtete zum Ersatz herangezogen werden kann. Der Verkäufer hingegen hat ein Interesse daran, die Arten von Schäden zu begrenzen, die vom Käufer geltend gemacht werden können. Es ist daher üblich, bei Verhandlungen Diskussionen über die Art der Schäden mitzuerleben, die der Verkäufer im Falle einer Verletzung der Gewährleistungspflicht zu ersetzen hat.

In dieser Hinsicht ist die wichtigste Unterscheidung die zwischen tatsächlichem Schaden und entgangenem Gewinn (Art. 1223 des Zivilgesetzbuches), wobei der Verkäufer natürlich versuchen wird, seine Haftung auf den ersten Punkt zu beschränken. Das Problem des entgangenen Gewinns kann im Rahmen von Akquisitionen in zweierlei Hinsicht relevant sein: Zum einen zahlt der Erwerber in der Regel einen Betrag als Prämie für den Erwerb der Beteiligung (in der Annahme, dass das Unternehmen auch in Zukunft Gewinne erwirtschaften kann), zum anderen strebt der Erwerber in jedem Fall - unabhängig von einem gewinnabhängigen Kaufpreis - an, in Zukunft noch höhere Gewinne aus der erworbenen Beteiligung zu erzielen (z.B. durch die Erzielung von Synergien mit bereits in seinem Besitz befindlichen Unternehmen). Das mit einer Haftung für entgangenen Gewinn verbundene wirtschaftliche Risiko kann daher für den Verkäufer besonders schwerwiegend sein.

Tritt ein Umstand ein, der einen Schadensersatzanspruch rechtfertigt, könnte der Käufer - in Ermangelung abweichender Klauseln und somit auf der Grundlage der allgemeinen Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - nicht nur den entstandenen Schaden, sondern auch den entgangenen Gewinn verlangen. Stellen Sie sich den Fall eines im Rahmen des Erwerbs erworbenen Grundstücks vor, das sich später als verunreinigt herausstellt und Sanierungskosten in Höhe von 100.000 Euro erfordert; stellen Sie sich auch vor, dass die Sanierungsarbeiten die Schließung des Betriebs für 15 Tage erfordern, was zu einem Gewinnausfall von 200.000 Euro führt. Je nach Ausgestaltung der Klausel kann der Erwerber nur für den erlittenen Schaden (100.000 Euro) oder auch für den entgangenen Gewinn (weitere 200.000 Euro) entschädigt werden. Daraus ergibt sich das Interesse des Zedenten, im Vertrag die Ersatzpflicht auf den tatsächlichen Schaden zu beschränken.

6. Die Dauer der Garantien

In der Praxis ist es selten, dass der Verkäufer bereit ist, in einem Kaufvertrag für Aktien Garantien ohne jegliche Einschränkung zu geben; stattdessen ist es durchaus üblich, dass verschiedene Einschränkungen in den Vertrag aufgenommen werden. Es gibt vertragliche Techniken zur Begrenzung des Umfangs der Haftung des Verkäufers, die sich aus der Verletzung von Garantien ergibt.

Eine erste Möglichkeit, die Haftung des Verkäufers zu begrenzen, ist der Faktor "Zeit".

Die Garantien sind im Kaufvertrag enthalten und beziehen sich daher grundsätzlich auf die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags bestehenden Umstände. Das Problem besteht darin, dass der Vertrag in der Regel nicht die unmittelbare Wirkung der Übertragung des Eigentums an den Beteiligungen hat, sondern lediglich obligatorische Wirkungen entfaltet: Mit dem Vorvertrag verpflichten sich die Parteien, bei Erfüllung bestimmter Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt den endgültigen Vertrag über die Übertragung der Beteiligungen abzuschließen. Die Notwendigkeit, die beiden Schritte zu trennen, ergibt sich aus der Tatsache, dass normalerweise eine gewisse Zwischenzeit erforderlich ist, um alle für die Durchführung der Transaktion notwendigen Voraussetzungen zu schaffen (der häufigste Grund für die Trennung der beiden Schritte ist die Notwendigkeit, in der Zwischenzeit die Genehmigung der Behörden einzuholen Kartellrecht). Die Unterzeichnung des Vorvertrags wird gewöhnlich mit dem englischen Ausdruck "Unterzeichnung("Zeichnung"), während der Abschluss des Vertrags über die Übertragung von Beteiligungen mit dem Ausdruck "Schließen("Abschluss oder Vollzug der Transaktion"). Zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und der notariellen Beurkundung kann eine gewisse Zeit (manchmal sogar mehrere Monate) vergehen. Während der Verkäufer ein Interesse daran hat, den Umfang seiner Garantien auf den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zu beschränken, möchte der Käufer, dass diese Garantien auch noch zu einem späteren Zeitpunkt bestehen, wenn die Transaktion mit der Übergabeurkunde und der Zahlung des Kaufpreises abgeschlossen wird. Im Allgemeinen wird das Problem in dem Sinne gelöst, dass zwischen Darstellungen, deren Inhalt von der Tatsache des Verkäufers abhängt, und solchen, die davon unabhängig sind, unterschieden wird: Im ersten Fall kann der Verkäufer eine bestimmte Tatsache garantieren, bis Schließenim zweiten Fall nur bis Unterzeichnung.

In Verträgen über den Kauf und Verkauf von Unternehmensbeteiligungen ist es üblich, die Dauer der Garantien zu regeln[19]. Es ist offensichtlich, dass Verkäufer und Käufer in diesem Punkt gegensätzliche Interessen haben, da der Verkäufer eine möglichst kurze und der Käufer eine möglichst lange Sicherheit haben möchte. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, zwischen Garantien, die sich auf die Sicherheit beziehen (wie das Eigentum an dem vom Verkäufer gehaltenen Sicherungsrecht und die Abwesenheit von Lasten darauf), und anderen Garantien zu unterscheiden: Bei der ersten Art von Sicherheit wird der Verkäufer im Allgemeinen keine Schwierigkeiten haben, besonders lange Laufzeiten vorzusehen; bei anderen Garantien neigt der Zedent dagegen dazu, ihre Dauer so weit wie möglich zu begrenzen. In der Praxis werden in der Regel Laufzeiten zwischen 12 und 36 Monaten vereinbart. Um die Dauer der Garantien zu begrenzen, beruft sich der Verkäufer häufig auf das Argument, dass es dem Käufer nach der ersten Bilanz nicht entgangen sein kann, dass es Umstände gibt, die zu einer Inanspruchnahme der Garantien führen können, und dass er daher, wenn er sie in Anspruch nehmen will, dies unverzüglich tun muss. Kurz gesagt, die Bedürfnisse des Käufers müssen mit denen des Verkäufers in Einklang gebracht werden, der nach einem angemessenen Zeitraum sicher sein will, nicht für ein bereits übertragenes Recht in Anspruch genommen zu werden.

7. Klauseln zur Begrenzung der Schadensersatzpflicht

Die Haftung des Verkäufers einer Beteiligung wird normalerweise vertraglich quantitativ begrenzt.

Eine Klausel, die den Umfang der Entschädigungspflicht des Verkäufers begrenzt, ist die so genannte ".de minimis". Diese Klausel sieht vor, dass der Verkäufer nicht verpflichtet ist, den Käufer zu entschädigen, wenn der Schaden eine bestimmte Mindestschwelle (nehmen wir an, 10.000 Euro) nicht erreicht: Die Klausel legt also eine Grenze fest, unterhalb derer der Käufer den Schaden selbst tragen muss, ohne die andere Partei in Anspruch nehmen zu können. Diese Art von Klausel hat ihre Daseinsberechtigung in der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit: Bei Transaktionen von beträchtlichem Wert wäre es nicht wünschenswert, dass die Parteien - sobald der Erwerb abgeschlossen ist - anfangen, sich über Kleinigkeiten zu streiten. Eine Klausel 'de minimisgut ausgearbeitet" muss festlegen, was bei Überschreiten der Schwelle geschehen soll. Nehmen wir an, der Schaden beläuft sich in dem genannten Beispiel auf 30.000 Euro. Im Vertrag sollte festgelegt werden, ob der Erwerber berechtigt ist, den gesamten Schaden (30.000 Euro) oder nur den Teil, der den Schwellenwert überschreitet, geltend zu machen (in dem genannten Beispiel können also 20.000 Euro geltend gemacht werden, wobei 10.000 Euro von 30.000 Euro abgezogen werden).

Manchmal wird die Klausel 'de minimis" wird in Verträgen über den Kauf und Verkauf von Unternehmensbeteiligungen die sogenannte ".Basketball(wörtlich: "Korb", oder - technisch gesehen - kollektive Schwelle). Danach kann der Käufer nur dann Schadensersatz vom Verkäufer verlangen, wenn die Summe der einzelnen Schadenspositionen eine zweite Schwelle überschreitet (nehmen wir 100.000 Euro an). Zum Beispiel bei einem einzigen Schaden im Wert von 60.000 Euro, bei Vorliegen eines "Basketball"Die Garantie kann - auch wenn sie die Mindestgrenze von 10.000 € übersteigt - nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie zusammen mit einer zweiten Forderung geltend gemacht wird, die zusammen mit der ersten Forderung den kollektiven Schwellenwert überschreitet. Werden beispielsweise zwei Ansprüche geltend gemacht (ein erster Anspruch in Höhe von 60.000 EUR und ein zweiter Anspruch in Höhe von 60.000 EUR), so werden beide vertraglichen Grenzen erreicht. Auch im Falle eines "Basketball"Es sollte im Vertrag geregelt werden, ob der Erwerber verpflichtet ist, den gesamten Schaden zu ersetzen oder nur den Teil, der die zweite Schwelle überschreitet.

Die kombinierte Wirkung einer ersten Schwelle "de minimis" und eine zweite Schwelle "Basketball"ist, dass der Verkäufer nur für einen besonders schweren Einzelschaden (im genannten Beispiel: 100.000 Euro) oder für die Summe mehrerer nicht besonders schwerer, aber auch nicht unerheblicher Schäden (im genannten Beispiel: mehrere Schäden von mindestens 10.000 Euro, die zusammen die Schwelle von 100.000 Euro erreichen) haftet.

Eine dritte Art von wiederkehrenden Klauseln in Beschaffungsverträgen besteht aus einer Höchstschwelle (Kappe) zur finanziellen Haftung des Verkäufers: Es wird vereinbart, dass die Haftung des Verkäufers in keinem Fall einen bestimmten Betrag übersteigen darf. Dieser Betrag liegt im Allgemeinen zwischen 10% und 30% des Kaufpreises der Beteiligung. In der Regel wird im Vertrag zwischen Garantien, die sich auf das "Wertpapier" beziehen, und anderen Garantien unterschieden. Für erstere wird keine Sicherheit (z. B. eine Sicherheit, die sich auf das Eigentum des Verkäufers an der Beteiligung und deren Lastenfreiheit bezieht) geleistet. Kappe. In diesem Fall kann die Entschädigungsverpflichtung sogar höher sein als der Kaufpreis der Beteiligung (andernfalls ist eine Höchstgrenze in Höhe des Kaufpreises vorgesehen). Im Gegensatz dazu ist es bei Garantien, die sich nicht auf die "Sicherheit" beziehen, üblich, einen Höchstbetrag für den zu ersetzenden Schaden vorzusehen.

Auch andere Klauseln, die eine Beschränkung der Vermögenshaftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer bewirken, sind mehr oder weniger häufig in Verträgen über den Kauf und Verkauf von Unternehmensbeteiligungen zu finden.

Eine häufige Klausel besagt, dass der Verkäufer nur im Falle von "erheblichen" (Material) Verstöße gegen die darin enthaltenen Garantien. Das Problem mit dieser Vereinbarung ist ihre Unbestimmtheit, die zu Streitigkeiten zwischen den Parteien über ihre Auslegung führt. Sobald sich der Käufer tatsächlich auf eine Garantie beruft, wird der erste Einwand des Verkäufers genau darin bestehen, dass der angebliche Verstoß nicht als wichtig angesehen werden kann. Um endlose Diskussionen und langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, dass die Parteien bereits im Vertrag (z. B. in Definitionen) die Bedeutung des Begriffs "wichtig" festlegen (Wesentlichkeit). Die Erheblichkeitsklausel geht Hand in Hand mit Klauseln, die die Entschädigungspflicht des Verkäufers quantitativ begrenzen: Im Vertrag zu vermerken, dass der Verkäufer nicht für Schäden unter 10.000 Euro haftet, ist nichts anderes als die Einführung einer Erheblichkeitsschwelle. Aus praktischer Sicht ist es sicherlich besser, die Wertgrenze, über die hinaus eine Garantie geltend gemacht werden kann, konkret anzugeben, als vage Klauseln über die Erheblichkeit der Verletzung einzuführen.

Eine andere Möglichkeit, die Entschädigungspflicht des Verkäufers einzuschränken, besteht darin, seine Haftung auszuschließen, wenn Dritte für die im Vertrag behauptete Handlung haftbar gemacht werden können. Ein typischer Fall sind Versicherungsgesellschaften, die den vom Käufer erlittenen Schaden decken könnten. In diesem Fall kann der Käufer den Verkäufer nicht verklagen, da der Schaden durch die Versicherung gedeckt ist. Diese Klauseln können so gestaltet sein, dass der Käufer keine Klage gegen den Verkäufer erheben kann, wenn ein Anspruch gegen den Versicherer besteht, oder dass er nur für den Teil des Schadens klagen kann, der nicht durch die Versicherung gedeckt ist.


[1] Zum Vertrag über den Kauf und Verkauf von Beteiligungen, siehe AA.VV, Verträge über den Erwerb von Unternehmen und Betrieben, herausgegeben von U. Draetta-C. Monesi, Mailand, 2007; G. De Nova, Die Verkaufs- und KaufvertragEin kommentierter VertragTurin, 2011; L. Picone, Vereinbarungen über den Erwerb von Eigenkapital, Mailand, 1995; A. Tina, Der AktienkaufvertragMailand, 2007.

[2] Zum Thema Kauf und Verkauf von Beteiligungen siehe z.B. M. Benetti, Übertragung von Aktien: Wirksamkeit, Vollstreckbarkeit und Ausübung von Gesellschaftsrechten, in Unternehmen, 2008, 229 ff.; G. Carullo, Bemerkungen zur Veräußerung der Beteiligung, in Jur. Komm., 2008, II, 954 ff.; G. Festa Ferrante, Kauf und Verkauf von Beteiligungen und Erwerberschutz, in Riv. nicht., 2005, II, 156 ff.; F. Funari, Übertragung von Aktien und Wettbewerbsverbot, in Unternehmen, 2009, 967 ff.; F. Laurini, Regeln für die Übertragung von GmbH-Anteilen und Geschäftsübertragungen, in Soc. Rev., 1993, 959 ff.; F. Parmeggiani, Zur Anfechtbarkeit des Verkaufs von Aktien, in Jur. Komm., 2008, II, 1185 ff.; C. Punzi, Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Veräußerung und dem Erwerb von Beteiligungen und Klagen, die eingereicht werden können, in Riv. dir. proc., 2007, 547 ff.; D. Scarpa, Voraussetzung und vertragliches Gleichgewicht bei der Übertragung einer Beteiligung, in Nur... Zivilist., 2010, II, 395 ff.; A. Tina, Übertragung von Beteiligungen und Kündigung des Vertrags, in Jur. Komm., 2008, II, 110 ff.

[3] Zum Thema der Garantien beim Kauf und Verkauf von Beteiligungen siehe F. Bonelli, Erwerb von Unternehmen und Referenzaktienpaketen: Garantien des Verkäufers, in Dir. Komm. int., 2007, 293 ff.; P. Casella, Die beiden wesentlichen Methoden zur Gewährleistung des Käufers, in Erwerb von Unternehmen und Referenzaktienpakete, herausgegeben von F. Bonelli und M. De Andrè, Mailand, 1990, 131 ff, C. D. Alessandro, Verkauf von Unternehmensbeteiligungen und Qualitätsversprechen, in Nur... Zivilist., 2005, I, 1071 ff.; A. Fusi, Der Verkauf von Beteiligungen und der Mangel an Qualität, in Unternehmen, 2010, 1203 ff.; L. Renna, Anmerkungen zu einem umstrittenen Thema: der Verkauf von Anteilen oder Quoten an Unternehmen und die Garantien des Veräußerers, in Giur. it., 2008, 365 ff.

[4] Für Profile des internationalen Privatrechts zur Übertragung von Beteiligungen, siehe S. M. Carbone, Rechtskollisionen und Zuständigkeit bei der Regulierung von Bündelübertragungen, in Riv. dir. int. priv. proc., 1989, 777 ff.

[5] In Angelegenheiten der Sorgfaltspflicht vgl. G. Alpa-A. Saccomani, Verhandlungsverfahren, Sorgfaltspflicht e Memorandum informativ, in Verträge, 2007, 267 ff.; L. Bragoli, La Sorgfaltspflicht rechtlich im Rahmen von Akquisitionsgeschäften, in Verträge, 2007, 1125 ff.; A. Camagni, La Sorgfaltspflicht beim Erwerb und der Bewertung von Unternehmen, in Riv. doc. comm., 2008, 191 ff.; C. F. Giampaolino, Die Rolle des Sorgfaltspflicht und Informationslast, in AIDA, 2009, 29 ff.; L. Picone, Verhandlungen, Sorgfaltspflicht und Offenlegungspflichten von börsennotierten Unternehmen, in Bank, Börse, Kredittitel., 2004, I, 234 ff.

[6] Zum Kontroll- und Informationsrecht des Aktionärs siehe die Monographie von R. Guidotti, Kontrollrechte des Gesellschafters in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Mailand, 2007. Siehe auch, um sich auf einige neuere Beiträge zu beschränken, P. Benazzo, Kontrollen in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Singularität des Typs oder Homogenität der Funktion?, in Soc. Rev., 2010, 18 ff.; D. Cesiano, Das (eingeschränkte?) Recht auf Anhörung des Mitglieds ehemals-Verwalter in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung., in Unternehmen, 2010, 1131 ff.; A. Pisapia, Aktionärskontrolle in der GmbH: Gegenstand, Grenzen und Abhilfemaßnahmen, in Unternehmen, 2009, 505 ff.; V. Sangiovanni, Kontrollrecht des GmbH-Gesellschafters und Satzungsautonomie, in Notariat, 2008, 671 ff.; V. Sanna, Der Umfang der Kontrollrechte der "nicht an der Verwaltung beteiligten Gesellschafter" in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Jur. Komm., 2010, I, 155 ff.; F. Torroni, Anmerkungen zum Thema Kontrollbefugnisse des Gesellschafters in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Riv. nicht., 2009, II, 673 ff.

[7] Siehe zu diesem Ansatz U. Tombari, Probleme im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen und der Tätigkeit von Sorgfaltspflicht, in Bank, Börse, Kredittitel.2008, I, 70 ff.

[8] Außerhalb des Rahmens der vorliegenden Studie bleiben Fragen im Zusammenhang mit der möglichen Verhandlungshaftung, die von einer der Parteien geltend gemacht werden kann, wenn die andere Partei gegen den in Art. 1337 des Zivilgesetzbuches verankerten Kanon von Treu und Glauben verstößt. Zum Thema der Verhandlungshaftung siehe kürzlich, aus rechtsvergleichender Sicht, E. A. Kramer, Rückzug aus den Verhandlungen: eine vergleichende Skizze, in Resp. civ., 2011, 246 ff. (übersetzt von R. Omodei Salè). Siehe auch G. Afferni, Vorvertragliche Haftung und Scheitern der Verhandlungen: ersatzfähiger Schaden und Kausalzusammenhang, in Schaden bzw. Schäden., 2009, 469 ff.; M. Capodanno, Absichtserklärungen, Pflichten im Gegenzug und Treu und Glauben in den Verhandlungen, in Riv. dir. privat., 2008, 305 ff.; C. Cavajoni, Ungerechtfertigter Rückzug aus den Verhandlungen und Schadenersatz, in Verträge, 2007, 315 ff.; G. Gigliotti, Verhandlungen, Protokolle und Treu und Glauben. Haftung für unlauteres Verhalten, in Korr. mer., 2008, 302 ff.; G. Guerreschi, Vorvertragliche Haftung: freier Rücktritt von den Verhandlungen, aber bis zu einem bestimmten Punkt, in Schaden bzw. Schäden., 2006, 49 ff.

[9] In der Regel werden dem Vertrag die letzten Jahresabschlüsse des Unternehmens beigefügt (oder es werden gerade für den Zweck des Erwerbs Zwischenabschlüsse erstellt und beigefügt), und der Verkäufer garantiert, dass diese Abschlüsse vollständig und wahrheitsgetreu sind und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen, finanziellen und vermögensmäßigen Lage des Unternehmens vermitteln, und er übernimmt die Verpflichtung zur Entschädigung im Falle einer Abweichung zwischen den Abschlüssen und der tatsächlichen Lage der Dinge. Bilanzgarantien sind auch für die Festlegung des Kaufpreises des Unternehmens von Bedeutung, da der Kaufpreis in der Regel als Summe aus dem Nettovermögen des Unternehmens und einem Vielfachen des letzten Gewinns ermittelt wird. Zu Bilanzgarantien in Übernahmeverträgen siehe R. Pistorelli, Die "analytischen" Garantien für Bilanzpositionen, in Akquisitionen, a.a.O., 157 ff.

[10] Zu Steuergarantien siehe A. Pedersoli, Steuerliche, soziale und ökologische Garantien, in Akquisitionen, a.a.O., 147 ff.

[11] Die Garantie betrifft im Allgemeinen die Gültigkeit bestehender Verträge und die Tatsache, dass sie infolge der Übernahme nicht gekündigt werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Verträge, an denen das Zielunternehmen beteiligt ist, manchmal eine Kontrollwechselklausel enthalten, die die Vertragspartei des Zielunternehmens berechtigt Ziel im Falle eines Eigentümerwechsels vom Vertrag zurückzutreten. Sollte der Vertrag von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein, könnte dies erhebliche negative Auswirkungen für den Käufer haben.

[12] Zum Thema der Ungültigkeit von Fusionen siehe die Monographie von P. Beltrami, Haftung für FusionsschädenTurin, 2008. Siehe auch V. Afferni, Ungültigkeit der Fusion und Reform von Kapitalgesellschaften, in Jur. Komm., 2009, I, 189 ff.; A. Colavolpe, Zur Ungültigkeit des Verschmelzungsvertrags, in Unternehmen, 2008, 483 ff.; P. Lucarelli, Inkongruentes Umtauschverhältnis, Ungültigkeit des Zusammenschlusses und Rechtsbehelfe: ein noch zu erforschender Zusammenhang, in Riv. Dir. Komm., 2001, II, 269 ff.; L. Picone, Ungültigkeit der Verschmelzung und Rechtsmittel der Aktionäre, in Unternehmen, 1999, 458 ff.; V. Sangiovanni, Ungültigkeit der Verschmelzung und Schadenersatz, in Resp. civ., 2010, 379 ff.

[13] Cass. vom 12. Januar 1991, Nr. 257Er hat entschieden, dass Betrug als Grund für die Anfechtung eines Vertrages entweder in der Täuschung durch falsche Angaben oder im Verschweigen entscheidender Tatsachen oder Umstände vor der Kenntnis anderer durch Schweigen oder Zurückhaltung bestehen kann.

[14] Siehe zum Beispiel, Cass. vom 12. Juni 2008, Nr. 15706, das feststellte, dass kein Beweis dafür erbracht worden war, dass der Verkäufer der Beteiligung dem Käufer falsche Angaben gemacht hatte, und daher die Klage auf Anfechtung des Vertrags wegen Arglist abwies.

[15] Cass. vom 19. Juli 2007, Nr. 16031, in Jur. Komm., 2008, II, 103 ff., mit einer Anmerkung von A. Tina; in Jur. Komm., 2008, II, 1176 ff., mit einer Anmerkung von F. Parmeggiani; in Giur. it., 2008, 365 ff. mit einer Fußnote von L. Renna, dass falsche oder unterlassene Tatsachenbehauptungen die Verpflichtung des verlogenen oder zurückhaltenden Vertragspartners zur Zahlung von Schadensersatz nach sich ziehen können, wenn die andere Partei sich dennoch entschlossen hätte, das Geschäft zu anderen Bedingungen abzuschließen.

[17] Cass. vom 19. Juli 2007, Nr. 16031, in Jur. Komm., 2008, II, 103 ff., mit einer Anmerkung von A. Tina; in Jur. Komm., 2008, II, 1176 ff., mit einer Anmerkung von F. Parmeggiani; in Giur. it.2008, 365 ff., mit einer Anmerkung von L. Renna.

[18] Was die Rechtsprechung zur Begründetheit betrifft, so sei auf die Rechtssache Trib. Roma vom 16. April 2009, in Unternehmen(2010), 1203 ff. mit einer Fußnote von A. Fusi, der entschied, dass ein Vertrag über die Abtretung von Gesellschaftsanteilen anfechtbar ist, wenn der Zedent ein konkretes Versprechen in Bezug auf das Vermögen der Gesellschaft, um deren Anteile es geht, gegeben hat. Nach Ansicht des Gerichts ist die römische Qualität einer Sache alles, was es ermöglicht, sie besser und gewinnbringender zu nutzen, und es ist daher plausibel, dass die Solidität des Sozialunternehmens, die sich im Wert und in der Rentabilität der Aktie widerspiegelt, eine Qualität dieser Aktie darstellt. Im vorliegenden Fall war eine ausdrückliche Garantie für das Vermögen der Gesellschaft abgegeben worden, das sich jedoch als anders als angegeben herausstellte: Insbesondere hatte die sehr ernste Verschuldung der Gesellschaft zum Verlust des gesamten Gesellschaftskapitals geführt, während der Zedent erklärt hatte, dass ein solches Kapital vorhanden sei. Der vom Gericht in Rom behandelte Fall unterscheidet sich von dem vom Kassationsgerichtshof behandelten Fall gerade deshalb, weil in dem vom römischen Gericht entschiedenen Fall eine besondere Klausel über das Vermögen der Gesellschaft bestand.

[19] Zur Dauer von Gewährleistungen in Kaufverträgen siehe S. Erede, Dauer der Garantien und Folgen bei deren Verletzung, in Akquisitionen, a.a.O., 199 ff.

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Internetrecht Teil I: die Marke und der Domain-Name.

(it)Um in diese Thematik einsteigen zu können, ist es notwendig, vorab einige Begriffe zu betrachten, die sowohl das Arbeitsrecht als auch die üblichen Regeln der Internet-Welt berühren.

Zunächst ist zu prüfen, wie der Domänenname im Rahmen derItalienisches System. Der Gesetzgeber

regelte diese Zahl zum ersten Mal mit Art. 22 des IPC (Gesetzbuch des gewerblichen Eigentums), der das Verbot einführte, als "ein Domain-Name ein Zeichen, das mit einer fremden Marke identisch oder ihr ähnlich ist, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit zwischen den Inhabern dieser Zeichen und den Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke benutzt wird, für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die auch in der Gefahr bestehen kann, dass die beiden Zeichen gedanklich in Verbindung gebracht werden".

Der Domain-Name kann daher auch als unterscheidungskräftiges Zeichen relevant sein, da der Unternehmer angesichts der fortschreitenden "Kommerzialisierung" des Internets nicht mehr irgendeinen Domain-Namen verwendet, sondern eine spezifische Internet-Adresse benötigt, um die auf seiner kommerziellen Website angebotenen Produkte oder Dienstleistungen für Surfer erkennbar zu machen.

Die Doktrin und die Rechtsprechung haben schon vor der Einführung der oben genannten Definition im Rahmen des c.p.i. die Unterscheidungskraft des Domänennamens anerkannt, indem sie feststellten, dass "es erscheint nicht gerechtfertigt zu bestreiten, dass der Domain-Name im vorliegenden Fall auch eine Unterscheidungskraft für den Nutzer der Website hat, die zur Identifizierung derselben und der von ihr der Öffentlichkeit über die Verbindung von Netzen (Internet) angebotenen kommerziellen Dienstleistungen beitragen kann, mit einer gewissen offensichtlichen Affinität zur Figur des Zeichens als dem (virtuellen) Ort, an dem der Unternehmer mit dem Kunden in Kontakt tritt und den Vertrag mit ihm abschließt".[1]

Diese Auslegung wird nach der Einführung des oben erwähnten Artikels 22 IPC durch eine kürzlich ergangene Entscheidung des Mailänder Gerichtshofs vom 20. Februar 2009 erneut bestätigt, in der die vorherrschende Rechtsprechung zugunsten der Anerkennung der Unterscheidungskraft des vor der IPC gebildeten Domänennamens endgültig bestätigt wird.[2]

Flankiert werden die Markenschutzbestimmungen auch durch die Netzregeln. Im Internet gilt nämlich der Grundsatz der "wer zuerst kommt, mahlt zuerst", in auf deren Grundlage ein Domänenname an den ersten Antragsteller vergeben wird, unabhängig davon, ob er mit den Rechten anderer kollidiert. Die Domänenzuteilungsstellen sind nicht verpflichtet, eine Vorabkontrolle durchzuführen, um eine Registrierung zu verhindern/zu vermeiden - wie z. B. Domänenname - von Zeichen oder Marken, die einer eingetragenen Marke zum Verwechseln ähnlich sind, durch eine andere Person als den Inhaber des unterscheidungskräftigen Zeichens. Mit anderen Worten: Nach der derzeitigen Methode der Zuteilung von Domänennamen, alle noch nicht registrierten Namen (wie Domänenname) sind auf der Grundlage der Priorität von Anmeldungen für jedermann frei eintragbar, unabhängig davon, ob diese Namen mehr oder weniger bekannten Namen oder Kennzeichen Dritter entsprechen.

An dieser Stelle ist es notwendig, die tatsächliche Methode der Anwendung dieser Regeln zu analysieren, und dazu ist es erforderlich, die Marken in zwei Makrogruppen zu unterteilen, nämlich in nicht bekannte und bekannte Marken.

(a) Fälle, in denen es sich um eine nicht geschützte Marke von morgen handelt

Im ersten Fall, wenn die Domain-Name identisch oder ähnlich mit der nicht bekannten Marke einer anderen Person ist, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese Person die Verwendung dieses Domänennamens verhindern kann:

- l'Identität oder Ähnlichkeit der Marke mit dem Domänennamen (z. B. die eingetragene Marke ist ABCD s.r.l. und der Dritte verwendet einen übereinstimmenden Domänennamen www.abcd.it);

- l'Identität oder Ähnlichkeit von Produkten oder Dienstleistungen angeboten. (beide sind im gleichen Marktsegment tätig);

In diesem Fall gilt der in Artikel 2569 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene und geregelte Grundsatz der Spezialität des Markenschutzes.[3] und Artikel 20 Absatz 1 c.p.i. (a) und (b).

Es liegt auf der Hand: Je näher die angebotenen Produkte und Dienstleistungen beieinander liegen, desto größer ist die Verwirrung in der Öffentlichkeit darüber, woher sie eigentlich kommen.

Deshalb, auch wenn es gibt keine Identität zwischen den Produktbereichen der nicht bekannten Marke und der Domain-Namewenn die Bösgläubigkeit des Inhabers des Domänennamens, so wird diese Tätigkeit als geeignet angesehen, den Inhaber der Marke daran zu hindern, sie im Internet als weiteres Unterscheidungszeichen zu benutzen, und ist daher nach Artikel 22 der Zivilprozessordnung zu beanstanden. [4]

(b) Fälle, in denen morgen der Name einer bekannten Marke verwendet wird

Im Falle einer bekannten oder sehr bekannten Marke gilt die Verwendung eines der Marke ähnlichen Domänennamens als unangemessen, wenn die Verwendung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.[5]

ABSTRACT

  • Der Gesetzgeber hat den Domänennamen zum ersten Mal in Art. 22 c.p.i. (Gesetzbuch des gewerblichen Eigentums) geregelt.
  • die vorherrschende Rechtsauffassung zugunsten der Anerkennung der Unterscheidungskraft des Domänennamens
  • in Fällen von Domain-Name eines nicht anerkannten Markennamens, wenn die Domain-Name mit einer fremden Marke identisch oder ähnlich ist, ist es erforderlich, dass die Identität oder Ähnlichkeit der Marke mit dem Domainnamen und die Identität oder Ähnlichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen gegeben ist, um die Benutzung dieses Domainnamens zu verhindern
  • in Fällen von Domain-Name einer bekannten Marke, wird es als unangemessen angesehen, die Domain-Name die der Marke ähnlich sind, auch im Falle der Benutzung von Zeichen für Waren und Dienstleistungen, die nicht ähnlich sind, wenn die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt

[1] Gericht von Mailand, Beschluss vom 10. Juni 1997 - Amadeus Marketing SA, Amadeus Marketing Italia s.r.l. c. Logica s.r.l.

[2] "Der Domain-Name hat einen doppelten Charakter, nämlich einen technischen für die Adressierung der logischen Ressourcen des Internet-Netzes und einen unterscheidungskräftigen. Als unterscheidungskräftiges Zeichen - bestehend aus dem den Domainnamen kennzeichnenden Teil, der Second Level Domain genannt wird - kann er in Anwendung des in Art. 22 c.p.i. verankerten Grundsatzes der Einheitlichkeit von unterscheidungskräftigen Zeichen mit anderen Zeichen in Konflikt geraten". Tribunale Mailand, 20.02.2009, Soc. Solatube Global Marketing Inc. und andere gegen Soc. Solar Proiect und andere.

[3] Art. 2569, Abs. 1. c.c.[3] "Wer eine neue Marke, die zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen geeignet ist, in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingetragen hat, hat das Recht, sie ausschließlich für die Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, für die sie eingetragen ist".

[4] Gericht Mailand, Beschluss vom 10. Juni 1997: "Die als Domain-Grabbing bezeichnete rechtswidrige Verwechslungspraxis, die darin besteht, die Marke eines anderen als Domain-Namen bei der Benennungsbehörde einzutragen, um sich die Bekanntheit des Zeichens anzueignen, stellt als solche eine - gemäß Art. 22 IPC strafbare - Verletzungshandlung dar, und zwar auch insoweit, als es sich um eine Tätigkeit handelt, die geeignet ist, den Inhaber der Marke daran zu hindern, diese im Internet als weiteres Unterscheidungszeichen zu benutzen.

[5] Gericht Mailand, 20.02.2009 "Die als Domain-Grabbing bezeichnete rechtswidrige Verwechslungspraxis, die darin besteht, eine fremde Marke bei der Benennungsbehörde als Domain-Name zu registrieren, um sich den Ruf des Zeichens anzueignen, stellt als solche eine - nach Artikel 22 der Strafprozessordnung strafbare - Verletzungshandlung dar, auch soweit es sich um eine Tätigkeit handelt, die geeignet ist, den Inhaber der Marke daran zu hindern, diese im Internet als weiteres Unterscheidungszeichen zu benutzen"; Gericht Modena, 18.10.2005 "Die Zuweisung eines Domain-Namens (Website-Namens), der einer Marke entspricht - auch wenn er nur de facto bekannt ist -, kann eine widerrechtliche Aneignung des Zeichens und unlauteren Wettbewerb darstellen, da sie den unmittelbaren Vorteil mit sich bringt, die eigene Tätigkeit mit der des Markeninhabers zu verknüpfen, den Ruf des Zeichens auszunutzen und daraus einen unlauteren Vorteil zu ziehen. Im Übrigen steht der Verletzung einer Marke - durch ihre Verwendung als Domain-Name einer Internetseite - weder der Umstand entgegen, dass diese Verwendung von der zuständigen Behörde für die Registrierung von Domain-Namen genehmigt worden ist, noch der Umstand, dass der Inhaber der Marke denselben Namen nicht zuvor bei dieser Behörde registriert hat.".

 

 

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padre padrone

Die contemplatio domini bei Verträgen, die von Verwaltern geschlossen werden.

(it)In der Rechtsprechung und Lehre gilt der Grundsatz: ".... auch im Falle der sozialen Repräsentation ist die contemplatio domini erforderlich, so dass, wenn die Der Vertreter eines Unternehmens verwendet nicht dessen Namen, die Shop mit demselben Ergebnis keine Auswirkungen auf das Unternehmen selbst hat
."
[1]

Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass die in Art. 1388 des Zivilgesetzbuches geregelte gesetzliche Bestimmung (".der vom Vertreter geschlossene Vertrag"), gilt sinngemäß auch für die organische Vertretung, die gerade in Bezug auf Personen, die den Status von Vertretungsorganen juristischer Personen haben, gestaltet werden kann.[2]

Anforderungen Für die Wirksamkeit des vom Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags gibt es im Wesentlichen drei Voraussetzungen:

1) die Beitrag der repräsentativen Macht;
(2) die Tätigkeit des Vertreters im Rahmen der Proxy;
(3) der Umstand, dass der Dritte durch den Vertreter selbst darauf aufmerksam gemacht wird, dass die vertragliche Vereinbarung auf den Auftraggeber bezogen ist (contemplatio domini);

Es ist daher erforderlich, dass alle drei Elemente existieren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so ist das Geschäft nur gegenüber dem Auftraggeber wirksam.

Der Schwerpunkt liegt auf dem grundlegenden Erfordernis der contemplatio dominiEs ist hervorzuheben, dass ein solches Element die doppelte Funktion hat, das zwischen dem Vertreter und dem Unternehmer bestehende Vertretungsverhältnis nach außen zu verlagern und folglich die Zurechnung der Wirkungen des in seinem Namen geschlossenen Vertrags durch den Vertreter zu ermöglichen.

Nach der maßgeblichen Rechtsprechung ist die Verwendung des Namens des Auftraggebers in Verträgen, die Schriftform ad substantiam muss in Expressmodus kann nicht allein aus mutmaßlichen Elementen abgeleitet werden.

Bei solchen Verträgen erfordert der Grundsatz, dass alle wesentlichen Bestandteile des Vertrags aus dem Vertrag hervorgehen müssen, dass die Ausgabe des Namens des Auftraggebers auch Ergebnis ad substantiam aus demselben Dokument in dem der Vertrag enthalten ist.[3]

ABSTRACT

  • Die contemplatio domini ist auch im Falle der sozialen Vertretung erforderlich.
  • für die Wirksamkeit des vom Vollmachtgeber geschlossenen Vertrags die Erteilung einer Vertretungsvollmacht erforderlich ist, der Vertreter im Rahmen der Vollmacht handelt, die contemplatio domini
  • in Verträgen, die der Schriftform unterliegen ad substantiam die contemplatio muss ausdrücklich angegeben werden, da sie nicht allein aus vermuteten Elementen abgeleitet werden kann

[1] Zivilkassation, Abteilung II, 30/03/2000, Nr. 3903Siehe auch Zivilkassation, 25/10/1985, Nr. 5271 ".Verwendet der Vertreter einer faktischen Personengesellschaft nicht den Namen des oder der anderen Gesellschafter, so ist das abgeschlossene Geschäft nur gegenüber diesem Vertreter wirksam, auch wenn es sich auf gemeinsame Interessen oder Vermögen bezieht;

[2] In diesem Sinne ist die DE NOVA, Der VertragBd. X des Vertrags über das Privatrecht, unter der Leitung von P. Rescigno, Utet, Turin, 2002, S. 10;SANTORO-PASSARELLI, Allgemeine Lehren des ZivilrechtsJovene, 1986 S. 288; in der Rechtsprechung für alle Cass. vom 18. Juni 1987, Nr. 5371, in Giur. it., 1989, I, 1, 1056

[3] "Bei Verträgen, die vom Handelsvertreter geschlossen werden, [...] kann in Ermangelung einer ausdrücklichen Nennung des Namens des Handelsvertreters, in dem Fall, dass die Wirkungen des Geschäfts dem Handelsvertreter unmittelbar zugerechnet werden, auch wenn die andere Vertragspartei von der Befugnis oder dem Interesse des Handelsvertreters am Abschluss des Geschäfts Kenntnis hatte [...], eine stillschweigende contemplatio domini nicht aus Vermutungen abgeleitet werden.". (Zivilkassation, Sek. II, 12/01/2007, Nr. 433)

 

 

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Konferenz über den Agenturvertrag in der Stadtbibliothek.

(it)Freitag, 8. Juni, 15.00 Uhr am Öffentliche Bibliothek Verona Konferenz über den Agenturvertrag statt, die ich in Zusammenarbeit mit den folgenden Partnern organisieren durfte Veronalegal. Als Redner nahmen teil dieRechtsanwalt Valerio Sangiovanni (Rechtsanwalt in Mailand), Dr. Maura Mancini (Arbeitsrichterin am Gericht von Brescia), FrauRechtsanwalt Eve Tessera (französischer Rechtsanwalt, eingetragen in Verona) und der Unterzeichner.

Die folgenden Themen wurden behandelt:

Ich möchte allen Teilnehmern der Konferenz und den Referenten, die sich nicht nur als äußerst kompetent, sondern auch als sehr klar und hilfreich erwiesen haben, aufrichtig danken.

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Art. 1451 des Zivilgesetzbuches Durchsetzbarkeit des simulierten Geschäfts gegenüber Dritten.

[:de]Gemäß demArtikel 1415 des Zivilgesetzbuches. Simulation 'kann weder von den Vertragsparteien noch von den Rechtsnachfolgern oder den Gläubigern des simulierten Ausländers geltend gemacht werden, um die dritte Parteien die gutgläubig Rechte vom scheinbaren Eigentümer erworben haben".Im Wesentlichen geht es darum, den Dritten gegenüber den Parteien zu schützen, indem die Vorherrschen des Vertrauens, dass Drittenach Treu und Glauben in der Lage waren, die das äußere Erscheinungsbild des Vertrags.

Die Rechtsprechung hat sich zu diesem Thema wie folgt geäußert: "dass die Simulation nicht gegenüber Dritten durchsetzbar ist, die in gutem Glauben Rechte von dem scheinbaren Eigentümer erworben haben, ist erforderlich dass die der Dritte ist der Inhaber einer verbundenen oder abhängigen Rechtsstellung oder dass es in irgendeiner Weise sein kann beeinflusst durch die simulative Vereinbarung".[1]

Die Rechtsprechung ist sich einig, dass der Begriff der dritte in Artikel 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist weit und umfassend auszulegen, denn es ist davon auszugehen, dass ausreichend dass es eine bloße Verbindung oder ein einfaches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der rechtlichen Situation des Dritten und der simulierten Vereinbarung.

Zum Beispiel kann man lesen "....Artikel 1415 Abs. (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dahingehend auszulegen, dass die Simulation dem gutgläubigen Dritterwerber, d.h. demjenigen, der sich auf der Grundlage des simulierten Vertrags in Unkenntnis der Beeinträchtigung der Rechte anderer eine günstige Rechtsfolge verschafft, vom Scheininhaber nicht entgegengehalten werden kann...."[2]

In diesem Punkt hat sich dieselbe Doktrin in völliger Übereinstimmung mit der vorgenannten rechtswissenschaftlichen Orientierung geäußert und erklärt, dass für dritte Parteien ehemals Artikel 1415 des Zivilgesetzbuches bezeichnet alle Personen, die eine günstige Rechtswirkung zu erzielen auf der Grundlage des simulierten Vertrags (und dies entspricht der allgemeinen Regel, dass Derjenige, der eine scheinbare Verhandlungssituation schafft, kann die tatsächliche Situation gegenüber gutgläubigen Dritten nicht durchsetzen.[3]

Außerdem ist dies nichts anderes als eine Anwendung des allgemeineren Grundsatzes des Vertrauensschutzes "... Der Grundsatz des Anscheinsrechts, der mit dem allgemeineren Grundsatz des Vertrauensschutzes zusammenhängt, kann geltend gemacht werden, wenn es objektive Anhaltspunkte gibt, die die Überzeugung des Dritten von der Übereinstimmung zwischen der scheinbaren und der tatsächlichen Situation rechtfertigen...".[4]

Zur Gutgläubigkeit des Dritten ist kurz anzumerken, dass die Doktrin[5] und Rechtsprechung[6] stimmen zu, dass der Dritte von der Beweislast befreit ist, da es sich um eine Vermutung handelt.

Schließlich ist festzustellen, dass in dieser Angelegenheit Bösgläubigkeit nicht mit dem "reine Wissenschaft"des Planspiels, sondern mit der Absicht, den Zweck zu erleichtern, zu dem das Planspiel durchgeführt wurde.[7]

Daher muss der Dritte nicht nur seine Gutgläubigkeit nicht nachweisen, sondern es obliegt dem Scheininhaber, seine Bösgläubigkeit zu beweisen.

ABSTRACT
  • Nach Art. 1415 des Zivilgesetzbuches ist der Dritte gegenüber den Parteien geschützt, wobei der Gesetzgeber dem Vertrauen, das der Dritte in gutem Glauben auf den äußeren Anschein des Vertrages gesetzt hat, den Vorrang gegeben hat
  • Damit die Simulation gegenüber Dritten, die in gutem Glauben Rechte vom Scheininhaber erworben haben, nicht durchsetzbar ist, muss der Dritte Inhaber einer Rechtsposition sein, die mit der Simulationsvereinbarung zusammenhängt, von ihr abhängt oder in irgendeiner Weise von ihr betroffen ist
  • Der Begriff des Dritten in Artikel 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss weit und umfassend ausgelegt werden
  • Der Dritte ist von der Beweislast für seine Gutgläubigkeit befreit, da es sich um eine Vermutung handelt, so dass es dem Scheininhaber obliegt, seine Bösgläubigkeit zu beweisen

[3] Vgl. M. Bianca: Zivilrecht - Der Vertrag - Giuffré S. 667;

[5] Mengoni, Kauf bei Nicht-Domination, 1949, 117 und spätere Ausgaben;

[6] Cass. 1949, Nr. 53; Cass. 1960, Nr. 1046; Cass. 1970, Nr. 349; Cass. 1987, Nr. 5143; Cass. 2002, Nr. 3102;

[7] Cass. 1986, Nr. 2004; Cass. 1991, Nr. 13260;

 

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Anwaltshonorare und zuständige Gerichtsbarkeit.

(it)

Kürzlich, mit dem Urteil des 12.10.2011 n. 2100der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Feststellung geäußert, dass "die Vergütung für professionelle Dienstleistungendie nicht konventionell etabliert ist, ist eine illiquide Geldschuldennach dem Berufstarif zu bestimmen ist; daraus folgt, dass die optionale Bohrung des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen ist (Art. 20 c.p.c., zweite Hypothese)'sollten gemäß dem letzten Absatz von Art. 1182 c.c.im Wohnsitz des Schuldners in demselben
Aushilfeo".[1]

Wendet man diesen Grundsatz auf die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts an, so werden die praktischen Auswirkungen des genannten Urteils deutlich. Wie allgemein bekannt, ist Art. 20 c.p.c.die als alternativer Gerichtsstand zum allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gilt (Artikel 18 c.p.c.). stellt fest, dassfür Klagen, die Verpflichtungsrechte zum Gegenstand haben, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem [...] die betreffende Verpflichtung zu erfüllen ist".

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs gilt daher, wenn nicht festgestellt wird, "ab Ursprung"Die Parteien haben einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung eines Freiberuflers, der Anspruch kann nicht als liquide bezeichnet werden, da er erst nach der Erbringung der Leistung bestimmt werden kann. Daher ist Artikel 1182 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, der vorsieht, dass ".die Verpflichtung, die sich auf einen Geldbetrag bezieht, muss zum Zeitpunkt der Fälligkeit am Wohnsitz des Gläubigers erfüllt werden."

Angesichts der nicht liquide und bestimmbarer Charakter der Forderung sollte nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs stattdessen angewandt werden Artikel 1182 letzter Absatzdie stattdessen die Erfüllung der Verpflichtung am Wohnsitz des Schuldners vorsieht.

Dieser Grundsatz gilt natürlich auch für den Beruf des Rechtsanwalts. Ihre Vergütung lässt sich nämlich meist nicht im Voraus bestimmen, insbesondere wenn es sich um eine gerichtliche Tätigkeit handelt, da die im Laufe des Verfahrens tatsächlich zu verrichtende Tätigkeit nicht vorhersehbar ist. Nach dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss ein Rechtsanwalt, der eine Forderung aus seiner eigenen beruflichen Tätigkeit eintreiben will, am Gerichtsstand des Beklagten tätig werden. Art. 18 c.p.c. oder des Schuldners ex art 20 c.p.c.

ABSTRACT

  • Eine nicht vereinbarte Vergütung für berufliche Leistungen ist eine nicht liquidierbare Geldschuld, die nach dem Berufstarif zu bestimmen ist.
  • Der fakultative Gerichtsstand des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen ist (Art. 20 c.p.c.), ist gemäß Art. 1182 c.c., letzter Absatz, am Wohnsitz des Schuldners zu bestimmen
  • Ein Rechtsanwalt, der seine eigene Forderung eintreiben will, muss entweder beim Gericht des Beklagten gemäß Art. 18 c.p.c. oder beim Gericht des Schuldners gemäß Art. 20 c.p.c. tätig werden.

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