Verwaltung von Online-Verkäufen in Vertriebsverträgen und europäisches Kartellrecht.

Mit der neuen Verordnung über vertikale Verkäufe wurde zum ersten Mal eine Regelung für Online-Verkäufe eingeführt, indem in Artikel 4 (e) ein allgemeines Verbot der "effektiven Nutzung des Internets" durch den Käufer oder seine Kunden zum Verkauf der Vertragswaren oder -dienstleistungen eingeführt wurde.

Die vorherige Verordnung (330/2010) regelte keine direkten Beschränkungen des Online-Verkaufs, und diese Fragen wurden erst durch eine wichtige Rechtsprechung entwickelt, darunter zwei Urteile des Gerichtshofs, die als Meilensteine in diesem Bereich gelten.

In diesem Artikel werden die wichtigsten Auswirkungen der neuen Verordnungen auf den Online-Verkauf in den verschiedenen Vertriebssystemen, d. h. exklusiv, selektiv und frei, kurz analysiert, um einen allgemeinen Überblick zu geben (ohne übertriebene technische Details) und den Akteuren des Sektors zu helfen, sich in einem sich ständig verändernden und keineswegs linearen Kontext zurechtzufinden.

1. Online-Verkäufe in der ehemaligen Verordnung 330/2010.

Wie bereits erwähnt, hat der Gerichtshof in Ermangelung eines Rechtsrahmens mit zwei Urteilen zur Regelung einer sehr wichtigen Frage beigetragen, die auch heute noch relevant sind und auch zur Auslegung der durch die derzeitige Verordnung eingeführten Neuerung beitragen.

Die erste, vom 13. Oktober 2011, betraf den Fall Pierre Fabre.[1] In diesem Fall hatte das Unternehmen für Kosmetika und Körperpflegeprodukte ein selektives Vertriebssystem eingeführt, das die physische und ständige Anwesenheit eines diplomierten Apothekers an der Verkaufsstelle erforderte, um die Verbraucher angemessen beraten zu können. Damit hatte das Unternehmen den Online-Verkauf zwar nicht direkt verboten, ihn aber durch eine undurchführbare Bedingung praktisch unmöglich gemacht. Der Gerichtshof entschied, dass diese Bestimmung (de facto) ein absolutes Verbot der Nutzung des Internets beinhaltete, und stellte fest, dass die Vertragsklausel gegen das europäische Wettbewerbsrecht und die Kartellverordnung verstößt, was die Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge hat.

Das zweite Urteil, bekannt als "Coty Germany", vom 6. Dezember 2017,[2] betraf die Zulässigkeit der Klausel in einem Selektivvertriebsvertrag, die es den Händlern untersagt, für den Verkauf der Vertragsprodukte erkennbare Plattformen Dritter (wie z. B. Amazon) zu nutzen, d. h. Plattformen, die einen anderen Namen als den der Produkte des Lieferanten tragen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte entschieden, dass die Klausel gegen das Verbot des Art. 101 Abs. 1 verstößt und weder nach § 3 dieser Vorschrift noch nach der damals geltenden Freistellungsverordnung (330/2010) zulässig ist, weil sie gegen Art. 4 Buchst. b und c dieser Verordnung verstößt. In der Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht Frankfurt beschlossen, dem Gerichtshof eine Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Klausel zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der EuGH entschied, dass das Verbot für Mitglieder eines selektiven Luxusgüternetzes, erkennbar Drittunternehmen für den Verkauf über das Internet zu nutzen:

  1. nicht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt, "wenn diese Klausel dem Schutz des Luxusimages dieser Produkte dient, unterschiedslos festgelegt und in nichtdiskriminierender Weise angewandt wird und im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat";
  2. weder eine Beschränkung der Kunden im Sinne von Art. 4 Buchst. b der Verordnung noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung darstellt.

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2. Die effektive Nutzung des Internets und die durch die Verordnung 720/2022 eingeführten Neuerungen

Wie bereits erwähnt, enthält die Verordnung in Art. 4 (e) ein weit gefasstes Verbot, das es den Anbietern untersagt, den Internetzugang erheblich zu beschränken. In Anbetracht der Tragweite dieses Verbots sollen die Leitlinien seine Bedeutung klären und den Anbietern konkrete Anleitungen bieten. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass Beschränkungen der optimalen Nutzung des Internets nicht nur auf ausdrückliche Verbote zurückzuführen sind, sondern auch durch indirekte Beschränkungen entstehen, und geben Beispiele für solche indirekten Beschränkungen. Einige dieser Beispiele werden in Erinnerung gerufen:[3]

  • Verhindern, dass der Händler und seine Kunden von einem anderen Gebiet aus auf seine Website oder seinen Online-Shop zugreifen, indem sie auf den Online-Shop des Herstellers oder eines anderen Anbieters umgeleitet werden.
  • Die Verpflichtung des Händlers, Online-Transaktionen zu stornieren, wenn die Adresse des Verbrauchers nicht im Gebiet des Käufers liegt.
  • Die Verpflichtung, Vertragsprodukte nur in einem physischen Raum oder in Anwesenheit von Fachpersonal zu verkaufen und für Online-Verkäufe die vorherige Genehmigung des Lieferanten einzuholen.
  • Dem Käufer ist es untersagt, Marken des Lieferanten auf seiner Website zu verwenden oder Online-Shops zu betreiben, unabhängig von deren Standort.
  • Das Verbot der Nutzung ganzer Online-Werbekanäle, wie Suchmaschinen oder Preisvergleichsdienste.

Im Gegenteil, Vertragsklauseln, die den Händler dazu verpflichten:

  • Festlegung spezifischer Normen zur Gewährleistung der Qualität oder Ästhetik des Online-Shops, insbesondere im Rahmen des selektiven Vertriebs.
  • Stellen Sie Anforderungen an die Präsentation der Produkte im Online-Shop, z. B. eine Mindestanzahl von Artikeln oder die Verwendung von Markennamen.
  • Beibehaltung der Verpflichtung für den Einzelhändler, physische Geschäfte oder Ausstellungsräume zu betreiben, als Voraussetzung für die Teilnahme am selektiven Vertriebsnetz, wobei der Offline-Verkauf einer wert- oder mengenmäßigen Mindestmenge entspricht, die nicht proportional zum Gesamtumsatz ist.
  • Berechnung unterschiedlicher Großhandelspreise für online und offline verkaufte Produkte. Die letztgenannte Bedingung wird nur dann als akzeptabel angesehen, wenn sie die Nutzung des Internets für den Verkauf nicht effektiv einschränkt und wenn die Preisunterschiede in einem vertretbaren Verhältnis zu den Investitionen und Kosten stehen, die beim Verkauf über die einzelnen Kanäle anfallen.

Schließlich werden Beschränkungen der Online-Werbung als zulässig erachtet, solange sie den Käufer nicht daran hindern, die Vorteile eines bestimmten Werbekanals voll auszuschöpfen.[4] Solche Beschränkungen sind legitim, wenn sie beispielsweise verlangen, dass Werbekampagnen bestimmte Qualitätsstandards einhalten, oder wenn sie die Verpflichtung vorsehen, die Nutzung von Online-Werbediensten minderer Qualität zu vermeiden.

Ganz allgemein hat die neue Verordnung interessante Änderungen mit sich gebracht, die für den vorliegenden Sachverhalt besonders relevant sind und die auch wichtige Auswirkungen auf die Verwaltung von Online-Verkäufen haben können, und zwar

  • Die Möglichkeit, aktive Verkaufsbeschränkungen in exklusiv zugewiesenen Gebieten auf die Direktkunden des Händlers zu übertragen;[5]
  • Die Möglichkeit, geschlossenere selektive Vertriebssysteme zu gestalten[6] als nach der früheren Verordnung, die es Alleinvertriebshändlern implizit erlaubte, auch aktive Verkäufe innerhalb des selektiven Gebiets zu tätigen, und die faktisch dazu führte, dass dieses Modell nur dann wirksam wurde, wenn es in ganz Europa eingeführt wurde (siehe auch: Selektiver und exklusiver Vertrieb - funktioniert das gemischte System?);
  • Die Einführung der Möglichkeit, Beschränkungen der Internetnutzung auch für Alleinvertriebshändler durchzusetzen, einschließlich der Möglichkeit, eine doppelte Preisgestaltung für Online- und Offline-Verkäufe einzuführen und einen Mindestumsatz im Offline-Bereich als Voraussetzung für die Fortsetzung der Vereinbarung vorzuschreiben;[7]
  • Die Möglichkeit, im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems sowohl aktive als auch passive Verkäufe von Einzelhändlern an direkte Endverbraucher in einem Exklusivgebiet zu verbieten.[8]

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3. Die Vertriebsmodelle der Verordnung 720/2022.

Obwohl die Verordnung im Vergleich zum vorherigen Modell einige neue Merkmale einführt, bleibt der grundlegende Ansatz derselbe wie zuvor entwickelt. Die Verordnung erlaubt es Unternehmen, vertikale Vereinbarungen zu schließen, die im Wesentlichen drei Modellen folgen:

  • Alleinvertriebsverträge, in denen der Hersteller dem Händler ein Gebiet mit Ausschließlichkeitsrechten einräumt;
  • Selektivvertriebsverträge, bei denen der Hersteller seine Vertriebshändler und Netzmitglieder auf der Grundlage vorher festgelegter Qualitätsstandards auswählt;
  • freie Vertriebsverträge, bei denen weder Exklusivität noch selektiver Vertrieb anerkannt wird.

Im Folgenden werden die verschiedenen Modelle mit den wichtigsten Merkmalen, die sie gemäß der neuen Verordnung und auf der Grundlage der Auslegung der Leitlinien erfüllen müssen, beschrieben.

Wichtig ist, dass die neue Verordnung festlegt, dass Vertriebsverträge nur dann kartellrechtskonform sind, wenn keine der Parteien einen Marktanteil von mehr als 30% in dem betreffenden Sektor hat. Andernfalls muss der Vertrag von Fall zu Fall geprüft werden, ohne dass eine Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt. Diese Frage wurde bereits weiter oben erörtert, so dass an diesen Punkt erinnert wird: Marktanteil über 30% und Auswirkungen auf Vertriebsverträge.

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3.1. Alleinvertriebsverträge.

Gemäß Artikel 4 Buchstaben a) und b) der Verordnung darf die Alleinvertriebsvereinbarung keine spezifischen Klauseln enthalten, die zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung führen würden. Dies gilt insbesondere für Klauseln, die Folgendes zur Folge haben

  • Preisbindung beim Wiederverkauf, entweder direkt oder indirekt;
  • das Verbot des passiven Verkaufs durch den Händler[9] in einem Gebiet, das ausschließlich einem anderen Vertriebshändler zugewiesen ist (z. B. Verbot für den Alleinvertriebshändler in Italien, passive Verkäufe in Frankreich zu tätigen, wo es einen französischen Alleinvertriebshändler gibt);
  • Hindernis für die effektive Nutzung des Internets durch den Händler oder seine Kunden.

Stattdessen kann der Hersteller die folgenden Beschränkungen auferlegen:

  • dem Händler und seinen Kunden den aktiven Verkauf, d. h. die Verkaufsförderung, in Gebieten, die ausschließlich anderen zugewiesen sind, untersagen;
  • dem Händler und seinen Kunden sowohl den aktiven als auch den passiven Verkauf in den für den selektiven Vertrieb ausgewiesenen Gebieten untersagen;
  • den Ort der Niederlassung des Händlers einschränken, indem sie festlegen, wo er seine Geschäfte betreiben oder seine Verkaufsstellen einrichten darf;
  • Beschränkung der aktiven und passiven Verkäufe an Endverbraucher durch Händler, die auf der Großhandelsebene tätig sind.

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3.2. Selektive Vertriebsverträge.

Unter selektivem Vertrieb versteht man ein Vertriebssystem, bei dem die Produkte ausschließlich über Einzelhändler vermarktet werden, die bestimmte, vom Hersteller festgelegte Standards in Bezug auf Fachkompetenz, Servicequalität und Ladenprestige erfüllen. Diese Methode wird vor allem für die Vermarktung technisch komplexer Produkte angewandt, die eine besondere fachliche Qualifikation des Einzelhändlers erfordern, sowie für Luxusprodukte, bei denen es unerlässlich ist, dass der Verkauf in einem ihrem Prestige entsprechenden Rahmen stattfindet. Um sicherzustellen, dass der Einzelhändler die geforderten Eigenschaften erfüllt, wählt der Hersteller die Einzelhändler (nach mehr oder weniger strengen Kriterien) aus und verlangt von ihnen, dass sie die Produkte nicht außerhalb des zugelassenen Netzes verkaufen (da dies den Zweck der Auswahl gefährden würde).[10]

In diesem Zusammenhang darf der Hersteller nach Art. 4 (c) der Verordnung seinem selektiven Vertriebspartner kein Verbot erteilen:

  • Querlieferungen zwischen Mitgliedern des selektiven Vertriebssystems, die auf der gleichen oder auf unterschiedlichen Handelsstufen tätig sind;
  • die Einschränkung der effektiven Nutzung des Internets.

Umgekehrt kann der Hersteller dem selektiven Händler bestimmte Verbote auferlegen, wie z. B.:

  • den Vertriebsmitgliedern sowohl aktive als auch passive Verkäufe an nicht zugelassene Händler innerhalb des Selektivgebiets untersagen;
  • den Mitgliedern des Selektivvertriebs den aktiven Verkauf in Alleinvertriebsgebieten verbieten;
  • die Beschränkung des aktiven und passiven Verkaufs an Endverbraucher durch Mitglieder des selektiven Vertriebssystems, die im Großhandelssektor tätig sind.
  • die Beschränkung von aktiven und passiven Verkäufen an Endverbraucher durch im Einzelhandel tätige Mitglieder des selektiven Vertriebssystems, wenn diese in Gebieten stattfinden, die dem Alleinvertrieb unterliegen;
  • Beschränkungen für den Standort der Niederlassungen der Mitglieder des selektiven Vertriebssystems auferlegen.

Der Selektivvertrieb unterscheidet sich vom Alleinvertrieb vor allem durch die Möglichkeit des Herstellers, die Händler seines Netzes auszuwählen, eine Möglichkeit, die eine Beschränkung des Wettbewerbs mit sich bringt, die, wie im Metro-Urteil ursprünglich dargelegt, gerechtfertigt ist.[11] (und bestätigt durch die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien[12]) nur dann, wenn die Beschaffenheit der Waren solche Maßnahmen zum Schutz ihrer Qualität und zur Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Verwendung erfordert. Genau aus diesem Grund lässt die Rechtsprechung die Anwendung dieser Art des Vertriebs nur für technisch hochentwickelte Produkte zu,[13] von hoher Qualität,[14] Luxus oder solche, die zumindest eine Aura davon vermitteln[15] und verlangt, dass die Auswahl der Händler nach objektiven Qualitätskriterien erfolgt, die einheitlich und ohne Diskriminierung angewandt werden. Darüber hinaus müssen die vom Hersteller für die Auswahl der Händler festgelegten Kriterien angemessen und notwendig sein, um die Qualität und das Image der Produkte zu erhalten, ohne Beschränkungen oder Anforderungen aufzuerlegen, die für die Erreichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind.[16]

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3.3. Verträge zur kostenlosen Verteilung.

Die Regelung in Art. 4. (d) sieht auch die Möglichkeit vor, Vertriebsvereinbarungen, die nicht unter die Kategorien der Ausschließlichkeit oder Selektivität fallen, Beschränkungen aufzuerlegen. Diese Beschränkungen sollen verhindern, dass derartige Verträge die vom Hersteller in verschiedenen Gebieten eingerichteten selektiven oder exklusiven Vertriebssysteme untergraben, z. B. ein selektives System in Italien und ein exklusives in Frankreich. Nachstehend sind die wichtigsten Beschränkungen aufgeführt:

  • Beschränkungen für aktive Verkäufe durch den Händler und seine Direktkunden in einem Exklusivgebiet.
  • Beschränkungen des aktiven und passiven Verkaufs durch den Händler und seine Kunden an nicht zugelassene Händler innerhalb eines selektiven Vertriebssystems auf jeder Handelsstufe.
  • die Beschränkung in Bezug auf den Standort der Niederlassungen der Abnehmer.

Es liegt auf der Hand, dass diese Beschränkungen dazu dienen, Märkte zu schützen, die einem exklusiven oder selektiven Vertrieb unterliegen. Im Gegensatz dazu bleiben die freien Märkte offen für jede aktive und passive Verkaufstätigkeit von Händlern außerhalb dieser Netze.

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4. Internet-Beschränkungen in verschiedenen Vertriebssystemen.

Um einen praktischen Ansatz zu finden und zu verstehen, welche Beschränkungen für den Online-Verkauf gelten könnten, wird im Folgenden eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen unter den folgenden Annahmen vorgenommen:

  • die Einführung eines Alleinvertriebssystems in Italien und eines kostenlosen Vertriebssystems in Frankreich;
  • die Einführung eines selektiven Vertriebssystems in Italien und eines kostenlosen Vertriebssystems in Frankreich;
  • die Anwendung eines Alleinvertriebssystems sowohl in Italien als auch in Frankreich;
  • die Einführung eines selektiven Vertriebssystems in Italien und eines Exklusivvertriebs in Frankreich.

Natürlich handelt es sich hierbei um eine vorläufige Analyse, die Aufschluss darüber geben soll, welche Strategie zu wählen ist und auf welche man sich bei weiteren Untersuchungen konzentrieren sollte.

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4.1. Exklusiver Vertrieb in Italien und kostenlos in Frankreich.

In diesem Zusammenhang könnte dem italienischen Alleinvertriebshändler und seinen Kunden nicht verboten werden, aktive Verkäufe nach Frankreich zu tätigen, da das französische Gebiet nicht der Ausschließlichkeit unterliegt. Im Gegenteil, es ist möglich, dem französischen Vertriebshändler vorzuschreiben, keine aktiven Verkäufe in Italien zu tätigen und den Verkauf auf nicht-passive Verkäufe zu beschränken.

Eine relevante Beschränkung, die eingeführt werden könnte, wäre das Verbot von aktiven und passiven Einzelhandelsverkäufen, einschließlich Direktverkäufen an Endverbraucher in Frankreich, um die Ebenen des kommerziellen Vertriebs voneinander zu trennen.

Sicherlich könnte es sinnvoll sein, eine doppelte Preisauszeichnung vorzunehmen und die Einführung differenzierter Rabatte für Online-Verkäufe in Erwägung zu ziehen, sofern dies auf der Grundlage objektiver Parameter gerechtfertigt werden kann.

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4.2. Selektiver Vertrieb in Italien und kostenlos in Frankreich.

Dieses Modell hätte die gleichen Auswirkungen wie das vorherige. Da das Zielgebiet für den Verkauf nicht durch irgendeine Form der Eindämmung abgedeckt ist.

Die einzige relevante Beschränkung, die umgesetzt werden könnte, wäre das Verbot für Großhändler, aktive und passive Einzelhandelsverkäufe zu tätigen, einschließlich Direktverkäufe an Endverbraucher in Frankreich, um die kommerziellen Vertriebsstufen getrennt zu halten.

Auch hier könnte sich die doppelte Preisauszeichnung positiv auswirken, ebenso wie die Bedingung, dass der Zugang zum selektiven Vertriebssystem vom Betrieb physischer Geschäfte oder Ausstellungsräume abhängig gemacht wird. Generell würde der Betrieb eines selektiven Vertriebssystems immer noch einen Anstieg der Betriebskosten für Händler und Netzmitglieder mit sich bringen. Dieser Umstand an sich würde (vielleicht nur teilweise) zu einer Angleichung der Preise an die des französischen Marktes beitragen oder wäre jedenfalls ein Element, das bei der Entwicklung der Vertriebsstrategie zu bewerten wäre.

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4.3. Exklusiver Vertrieb in Italien und Frankreich.

Hier kehren wir zum klassischen Modell des Alleinvertriebs zurück, bei dem der Hersteller nur den aktiven Verkauf, nicht aber den passiven Verkauf verbieten kann. Ein sehr wichtiges und innovatives Element im Vergleich zur vorherigen Verordnung ist die Möglichkeit, Beschränkungen für aktive Verkäufe in Gebieten, die ausschließlich anderen Händlern zugewiesen sind, auf die direkten Kunden des Händlers auszuweiten.

Im Übrigen gelten alle Bewertungen, die bereits für das in Abschnitt 5.1 beschriebene Modell durchgeführt wurden und auf die hier verwiesen wird. Diese umfassen:

  • das Verbot für Großhändler, aktive und passive Einzelhandelsverkäufe zu tätigen;
  • die Anwendung der doppelten Preisauszeichnung.

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4.4. Selektiver Vertrieb in Italien und Alleinvertrieb in Frankreich.

Artikel 4 Buchstabe c) Ziffer iii) bringt zweifellos erhebliche Vorteile bei der Kontrolle des Netzes und - als unmittelbare Auswirkung - des Online-Verkaufs: Er ermöglicht es dem Hersteller, den Mitgliedern eines selektiven Vertriebsnetzes zu verbieten, sowohl aktive als auch passive Verkäufe an Einzelhändler in Gebieten zu tätigen, die der Gebietsausschließlichkeit unterliegen. Folglich kann das Verbot, das beim Alleinvertrieb nur für Großhändler gilt, im Rahmen des Selektivvertriebs auf Einzelhändler ausgedehnt werden. Dies bedeutet, dass Einzelhändlern, die Teil des italienischen Selektivvertriebssystems sind, der Verkauf in das französische Gebiet untersagt werden könnte, wenn dieses Gebiet einer Ausschließlichkeitsvereinbarung unterworfen ist.

Ein sehr wichtiger praktischer Aspekt ist die Tatsache, dass, selbst wenn es möglich ist, die Mitglieder des selektiven Vertriebsnetzes am Verkauf nach Frankreich zu hindern, wenn sie die Preise auf ihren Online-Seiten anzeigen, diese Preise in Frankreich weiterhin sichtbar sind (und nach dem Gesetz nicht gesperrt werden können). Geoblocking-Verordnung 2018/302).

Es könnte daher in Erwägung gezogen werden, den Mitgliedern des Netzes zu verbieten, Preislisten und Preise auf ihren Websites anzuzeigen und sie nur auf Anfrage über ein Formular oder eine Chatbox zur Verfügung zu stellen, eine Methode, die häufig von Einzelhändlern hochwertiger und luxuriöser Waren online verwendet wird.

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5. Schlussfolgerungen.

In diesem kurzen Bericht wurde versucht, die wichtigsten rechtlichen und juristischen Aspekte der durch die neue Verordnung über vertikale Verkäufe eingeführten Neuerungen zu erläutern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den Auswirkungen auf den Online-Verkauf liegt. Es handelt sich jedoch um einen allgemeinen Überblick über das System, der nicht alle Facetten und Besonderheiten eines sehr komplexen und sich entwickelnden Themas abdecken kann.

Daher ist es immer angebracht, die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung von Vermarktungsbeschränkungen auf Produkte von Fall zu Fall zu beurteilen, wobei die Merkmale des Marktes und die Bedürfnisse des Unternehmens zu berücksichtigen sind.

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[1] Pierre Fabre Dermo-Cosmétique SAS gegen Président de l'Autorité de la concurrence, Rechtssache 439/09,

[2] Coty Germany GmbH gegen Parfümerie Akzente GmbH, Rechtssache C-230/16.

[3] Siehe Randnummern 206 ff. der Leitlinien.

[4] Siehe Ziffer 206(g) der Leitlinien.

[5] Art. 4(b)(i).

[6] Artikel 4 Buchstabe c) Ziffer i) Nummer 1.

[7] Ziffer 209 der Judas-Leitlinien.

[8] Artikel 4 Buchstabe c) Ziffer i) Nummer 4.

[9] Art. 1 der Verordnung 2022/720 (l) und (m): für "aktive Verkäufe" ist die aktive und gezielte Kontaktaufnahme mit Kunden durch Besuche, Briefe, E-Mails, Telefonanrufe oder andere Mittel der direkten Kommunikation oder durch gezielte Werbung und Verkaufsförderung, offline oder online, z. B. durch Print- oder digitale Medien, einschließlich Online-Medien; Preisvergleichs-Tools oder Werbung in Verbindung mit Suchmaschinen, die auf Kunden in bestimmten Gebieten oder Kundengruppen abzielen; Betrieb einer Website mit einer Top-Level-Domain, die bestimmten Gebieten entspricht; Angebot von Sprachoptionen auf einer Website, die in bestimmten Gebieten gebräuchlich sind, wenn sich diese Sprachen von denen unterscheiden, die in dem Gebiet gebräuchlich sind, in dem der Käufer ansässig ist; für passive" Verkäufe Verkäufe, die auf spontane Anfragen einzelner Kunden hin getätigt werden, einschließlich der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen an den Kunden, ohne dass der Verkauf durch aktives Anwerben bestimmter Kunden, Kundengruppen oder Gebiete eingeleitet wurde, einschließlich Verkäufe, die sich aus der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen oder der Teilnahme an privaten Ausschreibungen ergeben.

[10] Art. 1 der Verordnung 2022/720 (g).

[11] Metro SB-Großmärkte GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-26/76.

[12] Siehe Ziffer 149 der Leitlinien und allgemeiner Ziffer 4.6.2.3.Leitlinien für die Einzelprüfung von Selektivvertriebsvereinbarungen".

[13] Siehe Rechtssache C-26/76 - Metro/Kommission und Rechtssache C-107/82 - AEG/Kommission.

[14] Siehe Rechtssache C-230/16 - Coty Deutschland.

[15] Siehe Rechtssache C-230/16 - Coty DeutschlandPunkte 25 bis 29.

[16] Metro SB-Großmärkte GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-26/76.


Informationsaustausch und Doppelvertrieb: kartellrechtliche Auswirkungen von Vertriebsverträgen

Im Rahmen von Vertriebsbeziehungen stellen sich kartellrechtliche Fragen immer dann, wenn der Konzessionsgeber Tätigkeiten ausübt, die - auch nur potenziell - mit dem Händler konkurrieren. Diese Situation, die in der Verordnung (EU) 2022/720 als "Doppelvertrieb" bezeichnet wird, wirft besonders heikle rechtliche Fragen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der zwischen den Parteien ausgetauschten Informationen auf.

In diesem Artikel werden, ebenfalls anhand der Leitlinien der Europäischen Kommission, das Konzept des Doppelvertriebs, der potenzielle Wettbewerb und der Informationsaustausch zwischen potenziell konkurrierenden Auftragnehmern untersucht.

Schließlich ist zu beachten, dass Informationen, die häufig zwischen dem Händler und dem Konzessionsgeber ausgetauscht werden, wie z. B. künftige Preise und Kundendaten, in die Kategorie der unzulässigen Informationen fallen können. Ebenso kann die Erlangung solcher Informationen durch den Konzessionsgeber nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zivilrechtliche Folgen haben, insbesondere in Bezug auf das Recht des Händlers auf Zahlung einer Abfindung.

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1. Regulatorischer Kontext und rechtlicher Rahmen.

Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Mit der Verordnung (EU) 2022/720 werden jedoch Ausnahmen für vertikale Vereinbarungen eingeführt, die innerhalb der festgelegten Grenzen alle Vereinbarungen dieser Art freistellen (einschließlich natürlich Alleinverkaufs- oder Vertriebsvereinbarungen).

Dabei wird davon ausgegangen, dass solche Vereinbarungen zwar den Wettbewerb einschränken, aber die Effizienz der Produktion, den Vertrieb oder den technischen Fortschritt verbessern können. In der Praxis wird in dieser Verordnung anerkannt, dass vertikale Vereinbarungen zwar den europäischen Wettbewerb einschränken, aber zur Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs von Erzeugnissen oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen. Indem sie den Verbrauchern einen angemessenen Anteil an dem entstehenden Gewinn vorbehalten, sind diese Vereinbarungen als rechtmäßig anzusehen, wenn auch innerhalb bestimmter Grenzen, die in der Verordnung selbst, insbesondere in Artikel 2, festgelegt sind.

Vor diesem Hintergrund schließt Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung die Anwendung der kartellrechtlichen Freistellung auf vertikale Vereinbarungen zwischen konkurrierenden Unternehmen aus, außer in zwei Fällen: wenn diese Unternehmen, obwohl sie Wettbewerber sind, auf unterschiedlichen Ebenen der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind und in ihren jeweiligen Bereichen nicht in direktem Wettbewerb stehen. Der Grund dafür ist, dass die Freistellung für Beziehungen zwischen Parteien gewährt werden soll, die zwar auf einer bestimmten Vertriebsstufe miteinander konkurrieren, aber nicht auf den Stufen, für die die vertikale Vereinbarung geschlossen wurde.

Stehen die Parteien sowohl auf dem vorgelagerten als auch auf dem nachgelagerten Markt miteinander im Wettbewerb, so ist die vertikale Beziehung nicht automatisch freigestellt. Stehen die Parteien hingegen nur auf dem nachgelagerten Markt miteinander im Wettbewerb, so erstreckt sich die Freistellung der Vereinbarung auf alle ihre Bestandteile, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den Parteien, sofern dieser unmittelbar mit der Durchführung der vertikalen Vereinbarung verbunden oder für die Verbesserung des Vertriebs der von der Vereinbarung erfassten Waren und Dienstleistungen erforderlich ist (Artikel 2 Absatz 5).

Damit soll verhindert werden, dass eine der Parteien Informationen, die nicht unbedingt erforderlich sind, nutzt, um sich unzulässige Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, um in den Markt einzutreten, in dem die andere Partei tätig ist.

In diesem Zusammenhang wird in den Erwägungsgründen 12 und 13 der Verordnung der so genannte "Doppelvertrieb" eingeführt, der immer dann gegeben ist, wenn ein Anbieter Waren oder Dienstleistungen sowohl auf dem vorgelagerten als auch auf dem nachgelagerten Markt vertreibt und dabei mit seinen unabhängigen Händlern konkurriert. Ein Doppelvertrieb liegt typischerweise vor, wenn ein Anbieter seine Waren oder Dienstleistungen sowohl direkt an Endverbraucher als auch über unabhängige Händler verkauft. Auf diese Weise konkurriert der Anbieter mit seinen eigenen nachgelagerten Kunden, was zu potenziellen Interessenkonflikten oder Marktverzerrungen führen kann. Zu einem Doppelvertrieb kann es auch kommen, wenn der Hersteller sowohl an einen Importeur als auch an Händler verkauft und in diesem Fall mit seinem eigenen Importeur konkurriert.

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2. Potenzieller Wettbewerb.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Wettbewerb nicht notwendigerweise tatsächlich sein muss, sondern dass es ausreicht, wenn er auch nur potenziell ist. In Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung wird ein "konkurrierendes Unternehmen" als eine Einheit definiert, die sowohl tatsächlich als auch potenziell im Wettbewerb steht. Ein tatsächlicher Wettbewerber ist ein Unternehmen, das auf demselben relevanten Markt tätig ist, während ein potenzieller Wettbewerber ein Unternehmen ist, das ohne die vertikale Vereinbarung realistischerweise die Möglichkeit hätte, innerhalb kurzer Zeit in den relevanten Markt einzutreten und die erforderlichen Investitionen und Kosten zu tätigen.

Erwägungsgrund 90 der Leitlinien der Kommission (die zwar keine bindende Wirkung haben, aber für die Entscheidungspraxis und die Auslegung der Vorschriften von entscheidender Bedeutung sind), wird betont, dass die Beurteilung des potenziellen Wettbewerbs auf realistischen Erwägungen beruhen muss, wobei die Marktstruktur sowie der wirtschaftliche und rechtliche Kontext zu berücksichtigen sind. Ein Unternehmen wird als potenzieller Wettbewerber eines anderen Unternehmens behandelt, wenn es ohne die vertikale Vereinbarung zwischen den Unternehmen wahrscheinlich ist, dass das erstgenannte Unternehmen innerhalb eines kurzen Zeitraums (in der Regel nicht mehr als ein Jahr) die erforderlichen zusätzlichen Investitionen tätigen oder andere notwendige Kosten auf sich nehmen würde, um in den relevanten Markt einzutreten, in dem das andere Unternehmen tätig ist.

Diese Beurteilung muss sich auf realistische Gründe stützen, wobei die Marktstruktur und das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld zu berücksichtigen sind. Die bloße theoretische Möglichkeit, in einen Markt einzutreten, reicht nicht aus, sondern es muss eine reale und konkrete Möglichkeit bestehen, dass das Unternehmen in den Markt eintritt, ohne auf unüberwindbare Marktzutrittsschranken zu stoßen. Umgekehrt ist es nicht erforderlich, mit Sicherheit nachzuweisen, dass das Unternehmen tatsächlich in den relevanten Markt eintreten wird und dass es anschließend in der Lage sein wird, seine Position zu halten.[1]

Bewirkt eine Vereinbarung also, dass ein Unternehmen vorübergehend vom Markt ferngehalten wird, ist zu prüfen, ob ohne diese Vereinbarung reale und konkrete Möglichkeiten für dieses Unternehmen bestanden hätten, in diesen Markt einzutreten und mit den dort ansässigen Unternehmen zu konkurrieren.[2]

Der Nachweis einer potenziellen Wettbewerbssituation muss sich auf eine Reihe übereinstimmender Tatsachen stützen, die die Struktur des Marktes und die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für sein Funktionieren berücksichtigen und darauf abzielen, nachzuweisen, dass das betreffende Unternehmen ohne die Vereinbarung reale und konkrete Möglichkeiten gehabt hätte, Zugang zu dem fraglichen Markt zu erhalten.[3]

In diesem Zusammenhang wird auf ein wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Oktober 2023 verwiesen, das für eine korrekte Auslegung der betreffenden Rechtsvorschriften von Nutzen ist.[4]

Gegenstand des Rechtsstreits war die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen, von denen das eine im Bereich des Lebensmittelvertriebs und das andere im Bereich des Energievertriebs und der Energieerzeugung tätig ist, mit den Grundsätzen von Artikel 101 AEUV. Die Parteien hatten eine Partnerschaftsvereinbarung geschlossen, um im Vertrieb zusammenzuarbeiten und den Kunden von Supermärkten, die von dem ersten Unternehmen betrieben werden, Rabatte für die Lieferung von Energie in den Verkaufsstellen des zweiten Unternehmens anzubieten. Diese Vereinbarung enthielt eine Wettbewerbsverbotsklausel, mit der sich das im Lebensmittelsektor tätige Unternehmen verpflichtete, nicht in den Energiemarkt einzutreten.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs besagt, dass sich die Analyse nicht so sehr auf subjektive Elemente wie das Vorhandensein oder Fehlen einer Wettbewerbsabsicht ohne die Vereinbarung konzentrieren muss, sondern vielmehr auf faktische Elemente. Dazu gehören die tatsächliche Struktur des relevanten Marktes und vertragliche Aspekte, wie z. B. die Aufnahme eines Wettbewerbsverbots in die zu prüfende Vereinbarung. Solche Elemente können einen klaren Hinweis auf das Vorhandensein von potenziellem Wettbewerb liefern. Zu letzterem ist anzumerken, dass die Parteien einer Wettbewerbsverbotsvereinbarung, die sich selbst nicht als potenzielle Wettbewerber betrachten, im Prinzip keinen triftigen Grund hätten, eine solche Vereinbarung zu schließen.[5] Dieses letzte Element, d. h. die Aufnahme eines Wettbewerbsverbots in die zu prüfende vertikale Vereinbarung, ist von erheblicher Bedeutung, da es keineswegs selten ist, dass sich der Konzessionsgeber verpflichtet, in dem dem Händler zugewiesenen Gebiet keine Verkäufe zu tätigen.

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3. Leitlinien der Kommission und ihre Bedeutung.

Bei der Auslegung der Verordnung sind die Leitlinien der Kommission wieder einmal die Rettung. Insbesondere die Ziffern 99 und 100 der Leitlinien enthalten Beispiele für Informationen, die die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 5 erfüllen oder nicht erfüllen können, und zeigen damit auf, welche Informationen aus kartellrechtlicher Sicht vermutlich rechtmäßig sind und welche nicht.

In Abschnitt 99 sind Informationen aufgeführt, die ihrer Art nach unmittelbar mit der Durchführung der vertikalen Vereinbarung zusammenhängen und zur Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs erforderlich sind. Dazu gehören:

  1. (a) Technische Informationen: die sich auf die Waren oder Dienstleistungen beziehen, die Gegenstand des Vertrags sind und die für die Einhaltung von Rechtsvorschriften und die Anpassung der Waren oder Dienstleistungen an die Bedürfnisse des Kunden erforderlich sind.
  2. b) Logistische Informationen: im Zusammenhang mit der Produktion und dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen in vor- oder nachgelagerten Märkten.
  3. (c) Kundeninformationen: Informationen über die Käufe, Vorlieben und Reaktionen der Kunden, sofern sie nicht das Gebiet oder die Kunden einschränken, an die der Käufer verkaufen darf.
  4. (d) Angaben zu den Verkaufspreisen, die der Lieferant/Hersteller dem Käufer für die Vertragswaren oder -dienstleistungen in Rechnung stellt.
  5. (e) Angaben zum Wiederverkaufspreis: zu empfohlenen oder maximalen Wiederverkaufspreisen und zu den Preisen, zu denen der Käufer die Waren oder Dienstleistungen weiterverkauft, sofern sie die Möglichkeit des Käufers, seinen eigenen Verkaufspreis zu bestimmen, nicht einschränken.
  6. (f) Marketinginformationen: Informationen, die sich auf die Vermarktung der Vertragswaren oder -dienstleistungen beziehen.
  7. (g) Leistungsinformationen: über die Marketing- und Verkaufsaktivitäten anderer Abnehmer der Vertragswaren oder -dienstleistungen.

Unter Punkt 100 sind Informationen aufgeführt, die diese Bedingungen in der Regel nicht erfüllen dürften. Nämlich:

  1. (a) Informationen über künftige Preise: über die künftigen Preise, zu denen der Anbieter oder Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen auf dem nachgelagerten Markt zu verkaufen beabsichtigt.
  2. (b) Informationen über identifizierte Endnutzer: Es sei denn, sie sind erforderlich, um die Anfragen eines bestimmten Endnutzers zu erfüllen oder um die Einhaltung einer selektiven oder exklusiven Vertriebsvereinbarung umzusetzen oder zu überwachen.
  3. (c) Informationen über von einem Käufer verkaufte Eigenmarkenwaren: Austausch zwischen dem Käufer und einem Hersteller konkurrierender Markenwaren, es sei denn, der Hersteller ist auch der Produzent dieser Eigenmarkenwaren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Ziffern 99 und 100 der Leitlinien der Kommission von Praktikern als Hilfsmittel verwendet werden sollten, um zu verstehen, innerhalb welcher Grenzen ein Informationsaustausch stattfinden kann, ohne dass es zu Kartellrechtsverstößen im Zusammenhang mit vertikalen Vereinbarungen zwischen sogar potenziell konkurrierenden Akteuren kommt.

Zu den Informationen, die sicherlich am häufigsten gesammelt und zwischen dem Händler und dem Konzessionsgeber ausgetauscht werden, gehören solche über Preise und Endkunden.

Wie bereits erwähnt, wird in Randnummer 100 der Leitlinien klargestellt, dass Informationen über künftige Preise aus kartellrechtlicher Sicht nicht als rechtmäßig angesehen werden können, im Gegensatz zu Informationen über frühere Preise, die hingegen als rechtmäßig angesehen werden können. Die Unterscheidung liegt in dem Wunsch des Gemeinschaftsgesetzgebers begründet, zu verhindern, dass der Konzessionsgeber, der sich in einer Position des (auch potenziellen) Wettbewerbs mit dem Händler befindet, Informationen über künftige Preise zu seinem eigenen Vorteil auf dem von seinem Vermittler abgedeckten Markt nutzt.

Ebenso wird die Erhebung von Informationen über Endkunden nur dann als rechtmäßig angesehen, wenn sie für die Erfüllung der vertikalen Vereinbarung erforderlich ist (z. B. für die Abwicklung von Gewährleistungen). Zu beachten ist auch, dass aus zivilrechtlicher Sicht die Kenntnis von Endkundendaten relevant wird, sobald die Beziehung beendet ist, insbesondere wenn der Händler oder Importeur sein Recht auf eine Abfindung geltend macht. Dies ist besonders wichtig in einigen ausländischen Rechtsordnungen, wie z. B. in Deutschland, wo die Kenntnis der Endkundendaten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entscheidend ist.

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Kürzlich wurde auch in Italien nach der Einführung von Rechtsvorschriften im Automobilsektor mit dem Gesetz vom Januar 2023 das Recht auf Abfindungen für Händler im Automobilsektor anerkannt, wobei eine analoge Ausweitung auf andere Sektoren möglich ist.

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4. Geldbußen, Sanktionen und verfahrensrechtliche Initiativen.

Verstöße gegen das Kartellrecht können nicht nur von der Kommission und der nationalen Kartellbehörde von sich aus oder auf Hinweis Dritter festgestellt werden, sondern auch von der anderen Vertragspartei oder von Dritten, die sich durch wettbewerbswidriges Verhalten geschädigt fühlen, bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

Was die Geldbußen betrifft, so hat die Kommission einen erheblichen Schwellenwert von bis zu 10% des gesamten Jahresumsatzes im letzten Geschäftsjahr des mit einer Geldbuße belegten Unternehmens festgelegt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Geldbuße "eine hinreichend abschreckende Wirkung haben muss, um nicht nur die betroffenen Unternehmen zu bestrafen (spezifische Abschreckungswirkung), sondern auch andere Unternehmen von der Aufnahme oder Fortsetzung eines gegen die Artikel 101 und 102 verstoßenden Verhaltens abzuhalten".[6]

Ähnlich verhält es sich mit den nationalen Rechtsvorschriften[7] verleiht der Behörde die Befugnis, bei besonders schwerwiegenden rechtswidrigen Handlungen finanzielle Sanktionen zu verhängen, die "nicht den Charakter einer zivilrechtlichen Vermögensmaßnahme (...), sondern den einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit Strafcharakter (ähnlich dem einer strafrechtlichen Sanktion)" haben.[8]

Zu den Verfahrensschritten, die von der anderen Vertragspartei oder von Dritten eingeleitet werden können, gehören die Feststellung einer Vertragsverletzung, die Erklärung der Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses, Schadensersatzklagen und der Erlass von Vorsichtsmaßnahmen. In diesen Fällen gibt es keine im Voraus festgelegten Obergrenzen für die Entschädigung; vielmehr wird die Höhe des Schadensersatzes von Fall zu Fall nach den allgemeinen Entschädigungsgrundsätzen des auf die jeweilige Situation anwendbaren Rechts festgelegt.

In Abschnitt 100 Buchstabe b) wird ausdrücklich klargestellt, dass die Beschaffung von Informationen über bestimmte Endverbraucher kaum als eng mit der Durchführung der vertikalen Vereinbarung verbunden angesehen werden kann, es sei denn, diese Informationen sind für die Optimierung der Produktion oder des Vertriebs der Vertragswaren oder -dienstleistungen unerlässlich.

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[1] Siehe Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) und andere, C-307/18, EU:C:2020:52.

[2] Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 37. 3 Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 39.

[3] Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 39.

[4] Urteil vom 26. Oktober 2023, EDP - Energias de Portugal SA, C-331/21.

[5] Urteil vom 26. Oktober 2023, EDP - Energias de Portugal SA, C-331/21, Randnr. 71.

[6] (siehe Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003).

[7] Art. 15 Gesetz 287/1990.

[8] Staatsrat, Urteil Nr. 1671 von 2001.


Contratto di agenzia

Die wichtigsten Urteile des Jahres 2023: Ein wesentlicher Überblick über das Recht der Agenturen

Das Jahr 2023 brachte eine Reihe bedeutender Entscheidungen in der italienischen und europäischen Rechtsprechung zum Handelsvertretervertrag, die grundlegende Leitlinien und Klarstellungen zu diesem Thema aufzeigten, die manchmal mit der bisherigen Rechtsprechung übereinstimmten, manchmal im Gegensatz dazu standen. Anhand dieser Entscheidungen gibt der Artikel einen Überblick über die Entwicklung der Handelsvertretung in den letzten Monaten, wobei wichtige Fragen wie die Form des Vertrags, der Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen, die Abfindung und der Konkurs behandelt werden. Ziel dieses Artikels ist es, eine allgemeine Analyse der einflussreichsten Urteile vorzunehmen, die praktischen Auswirkungen für Handelsvertreter und Unternehmer aufzuzeigen und den Weg der Rechtsprechung im Bereich des Handelsvertreterrechts nachzuzeichnen.

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1. Form des Vertrags

Beweis für den Bericht.

Berufungsgericht Mailand, Abteilung Arbeit, Urteil, 18/05/2023, Nr. 532

L'Artikel 1742(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht vor, dass "der Vertrag muss schriftlich nachgewiesen werden". Die Vorschrift verlangt nur die Schriftform ad probationem und nicht ad substantiam. Die Form ist also kein konstitutives Element des Vertrags, sondern eine für den Beweis seines Zustandekommens erforderliche Belastung. Die Folge der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form ist das Verbot des Zeugenbeweises (Artikel 2725Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), als auch die präsumtive (Artikel 2729(2) des Zivilgesetzbuches). Das Fehlen eines schriftlichen Vertrags schließt jedenfalls nicht aus, dass das Bestehen und die Art des Vertretungsverhältnisses untersucht werden, sondern bedeutet, dass eine solche Untersuchung auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Unterlagen durchgeführt werden muss.

Mit der Bejahung dieses Grundsatzes verweist das Berufungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach sich der Beweis für das Bestehen eines Handelsvertretervertrags nicht unbedingt aus einem förmlichen Dokument ergeben muss, das die ursprüngliche Vereinbarung der Parteien belegt. Er kann auch aus Unterlagen abgeleitet werden, die den freiwilligen Abschluss des Vertrags, seine Bestätigung oder die freiwillige Anerkennung seiner Bedingungen durch die beteiligten Parteien widerspiegeln, und somit aus Dokumenten, die zeigen, wie die Parteien tatsächlich in Übereinstimmung mit einem Handelsvertretervertrag gehandelt haben (z. B. Zahlungs- und Provisionsübersichten, Kontoauszüge).[1]

Der Nachweis muss sich daher auf die besonderen Merkmale des Vertretungsverhältnisses beziehen, d. h. auf die Erfordernisse der Stabilität und Kontinuität der Beziehung. Im vorliegenden Fall waren die Regelmäßigkeit der Rechnungen, die in diesem Fall monatlich ausgestellt wurden und von den Personen ausgestellt blieben, sowie ihre Beträge ausreichend.

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1.2. Agenturvertrag und Art. 1341 des Zivilgesetzbuches.

Appellationsgericht Mailand, Sez. lavoro, 23/03/2023, Nr. 327

Das Urteil des Berufungsgerichts Mailand Nr. 327 vom 23. März 2023 befasst sich mit einer wichtigen Frage bezüglich der Art und des Zustandekommens des Handelsvertretervertrags in Bezug auf dieArtikel 1341 des italienischen Zivilgesetzbuches, das die allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Handelsvertretervertrag auf dem "intuitus personae" beruht, d. h. auf der besonderen Berücksichtigung der persönlichen Eigenschaften des Handelsvertreters. Im Gegensatz zu standardisierten Verträgen, die von einer der Parteien erstellte Formulare oder Vordrucke verwenden und sich an einen undifferenzierten Personenkreis richten, richtet sich der Handelsvertretervertrag spezifisch an bestimmte Vertreter und ist durch eine personalisierte Verhandlungsregelung gekennzeichnet.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass die formalen Kriterien des "Vertretungsvertrags" nicht auf den Vertretungsvertrag anwendbar sind.Artikel 1341 c.c., betreffend die Regelung von Verträgen, die durch Unterzeichnung von Formularen und Vordrucken geschlossen werden: "es reicht nicht aus, dass eine der Parteien den gesamten Inhalt der Regelung (ohne Zustimmung der anderen Partei) vorbereitet hat, sondern es ist erforderlich, dass die darin festgelegten Bedingungen nur in ihrer Gesamtheit akzeptiert (oder abgelehnt) werden können und auf jeden Fall eine unbestimmte Reihe von Beziehungen regeln sollen".[2]

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2. Richtiges Arbeiten 

Cass. civ., Sec. lavoro, Ordinanza, 05/04/2023, n. 9431

Mit Urteil vom 23. November 2021 erklärte sich das Gericht von Piacenza aufgrund der Schiedsklausel in Artikel 13 Absatz 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrags für unzuständig und stellte fest, dass die von der Rechtsmittelführerin ausgeübte Handelsvertretertätigkeit angesichts der Eigenständigkeit ihrer nicht unbedeutenden Geschäftsstruktur nicht in seine Zuständigkeit falle. Daraufhin erhob der Bevollmächtigte mit Bescheid vom 22. Dezember 2021 eine Klage auf Feststellung der Zuständigkeit nach den Art. 42, 47, 819 ter c.p.c.

In diesem Zusammenhang wird die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs zur Klärung der Kriterien für die Zuständigkeit in Bezug auf Leiharbeitsverhältnisse herangezogen. Der Gerichtshof bekräftigt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit Leiharbeitsverhältnissen in die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallen, wie in Art. 409(3) der Zivilprozessordnung nur dann, wenn die Beziehung die Leistung einer kontinuierlichen und koordinierten Arbeit beinhaltet, die überwiegend persönlich ist. Dieses Erfordernis gilt als nicht erfüllt und schließt die Anwendung des Arbeitsrechts aus, wenn der Vertreter über eine Personen- oder Kapitalgesellschaft tätig ist oder seine Tätigkeit nach unternehmerischen Kriterien organisiert hat und ein unabhängiges Unternehmen betreibt.

Die überwiegende Persönlichkeit des Werkes ist eine charakteristische Voraussetzung für alle Unterordnungsverhältnisse, einschließlich der Agenturverhältnisse, wie in Art. 409.3 der Zivilprozessordnung vorgesehen. Dieses Erfordernis entfällt, wenn der persönliche und unmittelbare Beitrag des Vertreters zur Tätigkeit weniger bedeutend ist als die Organisation und Koordination einer autonomen Struktur. Dies ist der Fall, wenn der persönliche und unmittelbare Beitrag des Vertreters zur Ausübung der charakteristischen Tätigkeit geringer ist als der zur Organisation und Koordinierung einer autonomen Struktur.

So wurde beispielsweise die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für eine Agentur von beträchtlicher Größe mit zwölf Angestellten, vier Unterbevollmächtigten und dreizehn Sozialversicherungsberatern sowie einem großen Kundenstamm anerkannt, so dass die administrative, technische und finanzielle Verwaltung durch eine Kommanditgesellschaft erfolgen musste.[3]

Im vorliegenden Fall bestätigte der Kassationsgerichtshof das Urteil des Gerichts von Piacenza, indem er feststellte, dass die territoriale Ausdehnung des Mandats (Italien und die Schweiz), das aus sechs Mitarbeitern bestehende Handelsnetz für die Förderung und den Abschluss von Geschäften, ihre Vergütung durch den Vertreter, die Zuweisung verschiedener Zuständigkeitsbereiche und die Zusammenarbeit mit zwei Architekten eindeutig auf eine Organisation der Tätigkeit in unternehmerischer Form hinwiesen. Diese Organisation wurde vom Vertreter aufgebaut und verwaltet, wobei die persönliche Arbeit Vorrang vor der typischerweise damit verbundenen Arbeit hatte.

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3. Einseitige Änderungen des Vertrages.

Cass. civ., Sec. lavoro, Beschluss, 05/04/2023, Nr. 9365

Dieses Urteil bestätigte eine inzwischen mehr als konstante Orientierung, wonach in einem Handelsvertretervertrag die folgenden Punkte als nichtig im Sinne von Art. 1346 e 1418 c.c., Klauseln, die dem Auftraggeber die uneingeschränkte Befugnis einräumen, die Berechnungsgrundlage und damit die Höhe der Provision einseitig zu ändern. Im vorliegenden Fall ging es um die Anerkennung der Tatsache, dass sich der Auftraggeber das Recht vorbehalten konnte, zusätzliche Rabatte in unbestimmter Höhe und für eine unbestimmte Anzahl von Kunden zu gewähren, wodurch ein wesentliches Element des Vertrags, wie die dem Handelsvertreter zustehende Gegenleistung, unbestimmt und unbestimmbar wurde.

Obwohl das Zivilgesetzbuch die Möglichkeit einseitiger Änderungen anerkennt (z. B. im Zusammenhang mit Gegenleistungen, die in den Artikeln. 2103 e 1560 c.c.), ist es unerlässlich, dass diese Änderungen durch innere Merkmale oder äußere Grenzen vorherbestimmt sind, so dass es möglich ist, die Zustimmung zum Vertragsschluss über mehrere bestimmte, als Alternativen vorgesehene Gegenstände zu erteilen.

Folglich wurde eine Klausel, die dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss oder im Laufe der Geschäftsbeziehung die Wahl zwischen mehreren Provisionssystemen vorbehält, die sich nach ihren wirtschaftlichen Gesamtauswirkungen richten, und es dem Handelsvertreter somit ermöglicht, die bei Vertragsabschluss akzeptierten alternativen Möglichkeiten zu vertreten, als rechtmäßig angesehen.[4]

Dagegen wurde die Klausel, nach der sich der Auftraggeber das Recht vorbehält, jederzeit und nach vorheriger Ankündigung direkt mit bestimmten, nicht näher bezeichneten Kunden zu verhandeln, ohne dem Vertreter die Provisionen für die auf diese Weise getätigten Verkäufe zu zahlen und damit den Inhalt des Vertrages zu entleeren, als bloße Potestativbedingung für nichtig erklärt.[5]

Ebenso wurde sie wegen Unbestimmtheit des Zwecks für nichtig erklärt (ex-Art. 1346 e 1418 c.c.) die Klausel eines Handelsvertretervertrags, die es dem Auftraggeber erlaubt, die Provisionssätze einseitig zu ändern, ohne dass die Festlegung eines wesentlichen Vertragselements, wie die Vergütung der Tätigkeit des Handelsvertreters, der bloßen Willkür des Auftraggebers überlassen wird.[6]

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4. Provisionen

Berufungsgericht Rom, Sektion Arbeit, Urteil, 20/02/2023, Nr. 428

Der Artikel 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt das Recht des Handelsvertreters auf Provisionen und legt die Kriterien und Bedingungen für deren Entstehung, Einziehbarkeit und Rückerstattung fest. Die Rechtsvorschriften lassen sich anhand der folgenden Eckpunkte nachvollziehen:

1. Entstehen des Provisionsanspruchs (Abs. 1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, wenn das Geschäft durch die Tätigkeit des Handelsvertreters zustande gekommen ist. Damit wird der Grundsatz aufgestellt, dass die Provision im Verhältnis zur Wirksamkeit der Tätigkeit des Vertreters bei der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses geschuldet wird.

2. Durchsetzbarkeit der Provision (Abs. (4)) Die Provision wird ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang fällig, in dem der Unternehmer die Leistung aus dem mit dem Dritten geschlossenen Vertrag erbracht hat oder hätte erbringen müssen. Darüber hinaus wird die Provision dem Handelsvertreter spätestens zu dem Zeitpunkt geschuldet, zu dem der Dritte die Leistung erbracht hat oder hätte erbringen müssen, vorausgesetzt, der Unternehmer hat seine Verpflichtungen erfüllt. Damit wird ein direkter Zusammenhang zwischen der Ausführung des Geschäfts und dem Anspruch des Handelsvertreters auf die Provision hergestellt.

3. Rückgabe von Provisionen (Abs. 6) Der Handelsvertreter ist nur dann zur Rückgabe der eingenommenen Provisionen verpflichtet, wenn feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmer aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt wird. Jede Vereinbarung, die für den Handelsvertreter ungünstiger ist, ist nichtig. Dies bedeutet, dass der Handelsvertreter zur Rückzahlung der Provision verpflichtet werden kann, wenn das Geschäft aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, nicht zustande kommt.

Selbst wenn ein Handelsvertretervertrag eine Klausel enthält, wonach die Provisionsabrechnung als genehmigt gilt, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist (z.B. 30 Tage) angefochten wird, verhindert die Genehmigung der Abrechnung nicht, dass die Gültigkeit und Wirksamkeit der einzelnen Schuldverhältnisse angefochten wird.[7]

In jedem Fall führt die Aufnahme in die Provisionsabrechnung zu einer Umkehr der Beweislast für das Bestehen des Grundverhältnisses.[8] Dies hindert den Auftraggeber jedoch nicht daran, sich der Zahlung der Provision zu entziehen, indem er (durch konkrete Behauptungen und Beweise seinerseits) nachweist, dass der Vertrag aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt wurde.

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5. Zugang zu Büchern

Berufungsgericht Bari, Abteilung Arbeit, Urteil, 28/06/2023, Nr. 1038

Der Artikel 1749 des italienischen Zivilgesetzbuches legt ein grundlegendes Prinzip im Zusammenhang mit Vertretungsverhältnissen fest: Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Vertreter gegenüber loyal und in gutem Glauben zu handeln. Dieser Grundsatz bedeutet, dass dem Auftraggeber bestimmte Pflichten auferlegt werden, um eine transparente und ordnungsgemäße Verwaltung des Vertretungsverhältnisses zu gewährleisten. Zu diesen Pflichten gehört die Verpflichtung, dem Handelsvertreter alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die er für die wirksame und vollständige Ausführung seines Auftrags benötigt. Darüber hinaus muss der Auftraggeber dem Handelsvertreter regelmäßig, mindestens vierteljährlich, eine detaillierte Abrechnung über die fälligen Provisionen vorlegen und so einen klaren und detaillierten Überblick über die getätigten Geschäfte geben.

Gleichzeitig räumt der Gesetzgeber dem Handelsvertreter ausdrücklich das Recht ein, alle Informationen anzufordern und zu erhalten, die erforderlich sind, um die Höhe der gezahlten Provisionen zu überprüfen. Dazu gehört insbesondere das Recht auf Zugang zu Auszügen aus den Büchern des Auftraggebers. Ziel ist es, den Handelsvertreter in die Lage zu versetzen, die ihm zustehenden Provisionen im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben und Fairness, die für das Handelsvertreterverhältnis gelten, selbständig und genau zu überprüfen.

Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass das Recht auf Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen kein Selbstzweck ist, sondern funktionell und instrumentell mit der Befriedigung des Anspruchs auf Provisionen und Entschädigungen im Zusammenhang mit dem Handelsvertreterverhältnis verbunden ist. In diesem Sinne wurde bekräftigt, dass die Beschaffung von Unterlagen, die sich im alleinigen Besitz des Auftraggebers befinden, unabdingbar sein muss, um den in Bezug auf bestimmte oder bestimmbare Rechte formulierten Antrag auf Beweisebene zu stützen, wobei die fehlende Angabe solcher quantitativen Daten zulässig ist, wenn sie sich aus der Nichterfüllung der dem Auftraggeber gesetzlich auferlegten Informationspflicht und vor allem der vertraglichen Verpflichtung zur Übermittlung von Provisionsabrechnungen ergibt.[9]

Es obliegt daher der Partei, die die Vorlage der Unterlagen beantragt, das Bestehen des Rechtsschutzinteresses darzulegen und zu beweisen, wobei die maßgeblichen Vorgänge in der Geschäftsbeziehung (vor allem die Übersendung oder Nichtübersendung der Provisionsabrechnungen und deren Inhalt) sowie die Angabe der festgestellten oder nicht festgestellten Rechte, auf deren Feststellung der Antrag abzielt, genau anzugeben sind.[10]

Es sei auch darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Ermittlungsbefugnis des Arbeitsgerichts der Erlass eines Beweisbeschlusses gemäß Artikel 210 der Zivilprozessordnung im Ermessen des Richters der ersten Instanz liegt. Dieser Richter ist nicht verpflichtet, die Entscheidung zu begründen, auf dieses restliche Ermittlungsinstrument zurückzugreifen, das nur dann zum Tragen kommt, wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, um den Beweis für den Sachverhalt zu erlangen, und das nicht nur zu Sondierungszwecken seitens der Partei, die die Anordnung beantragt, dienen darf.[11]

In diesem Zusammenhang entschied der Gerichtshof, dass die Vorlage von Dokumenten nicht angeordnet werden darf, wenn die Partei die Möglichkeit gehabt hätte, sich diese Dokumente selbst zu beschaffen und sie vor Gericht vorzulegen. Nur wenn bestimmte Dokumente nicht anderweitig beschafft werden können und die Partei nachweist, dass sie an der Vorlage dieser Dokumente gehindert wurde, kann die Anordnung ihrer Vorlage als gerechtfertigt angesehen werden.

Im vorliegenden Fall berief sich die Rechtsmittelführerin auf das Recht auf Einsichtnahme in die Mehrwertsteuerregister, die sich auf die von der Gegenpartei ausgestellten Verkaufsrechnungen beziehen, mit einem Antrag, der als allgemeiner Sondierungsantrag ohne den erforderlichen instrumentellen Zweck angesehen wurde. Die Rechtsmittelführerin hat nämlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert, dass diese Register Abweichungen von den bereits zur Prüfung durch den Sachverständigen vorgelegten Abrechnungen ergeben haben könnten, so dass der Antrag nicht die erforderliche Grundlage hat, die seine Zulässigkeit nach den in der genannten Rechtsprechung dargelegten Kriterien rechtfertigen würde.

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6. Beendigung des Vertrags

Berufungsgericht Mailand, Abteilung Arbeit, Urteil, 10/02/2023, Nr. 1033

Die Entschädigung bei Beendigung der Tätigkeit der Agentur gemäß Artikel 1751 des italienischen Zivilgesetzbuches verpflichtet den Vertreter, die tatsächliche Beendigung des Vertragsverhältnisses nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis wird die Entschädigung nicht gewährt.

Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer den Handelsvertreter über die Beendigung des bestehenden Handelsvertretervertrags mit dem Unternehmen informiert, das die vom Handelsvertreter beworbenen Produkte herstellt. Der Gerichtshof stellte fest, dass die bloße Mitteilung über die Beendigung des Händlervertrags durch den Auftraggeber nicht ausreicht, um die Absicht nachzuweisen, auch das damit verbundene Handelsvertreterverhältnis zu beenden. Es sei darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber in der Mitteilung an den Handelsvertreter ankündigte, dass er erwäge, mit dem Franchiseunternehmen als Einzelhändler neue Vertragsbedingungen auszuhandeln, und die Mitteilung mit der Zusage schloss, den Handelsvertreter über den Fortgang der Verhandlungen zu informieren.

 

Gericht Rom, Sektion XVII, Urteil, 11/04/2023, Nr. 5790

In Bezug auf die Agenturverträge ist dieArtikel 1751 c.c. sieht vor, dass der Vertreter innerhalb der kurzen Frist von einem Jahr einen schriftlichen Antrag auf Zahlung der Abfindung unter Androhung der Verwirkung stellen muss, während der Vertreter innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist die entsprechende Klage erheben muss.

 

Berufungsgericht Cagliari Sassari, Arbeitsabteilung, Urteil, 22/02/2023, Nr. 37

Bei einem Handelsvertretervertrag ist die Tatsache, die den Anspruch auf die Entschädigung aus Artikel 1751 c.c. ist die Beendigung des Verhältnisses im Sinne des ersten Absatzes der oben genannten kodifizierten Vorschrift in Verbindung mit den in den nachfolgenden Absätzen desselben Artikels genannten Bedingungen, während die im zweiten Absatz genannten Umstände hinderliche Tatsachen darstellen.

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7. Ausdrückliche Kündigungsklausel

Es sei darauf hingewiesen, dass es bei ausdrücklichen Kündigungsklauseln zwei unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, die im Folgenden dargelegt werden.

  1. Zivilkassation, Abteilung II, Beschluss, 23/06/2023, Nr. 18030

Nach dieser Auslegung ist die fristlose Kündigung eines Leiharbeitsverhältnisses nur dann zulässig, wenn ein Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Verhältnisses - auch nur vorübergehend - verhindert, wie in Art. 1751(2) des Zivilgesetzbuches. In diesem Urteil wird hervorgehoben, dass die Berufung des Auftraggebers auf eine ausdrückliche Kündigungsklausel dennoch eine gerichtliche Überprüfung des Vorliegens eines Verstoßes erfordert, der einen berechtigten Grund für die Kündigung gemäß Art. 2119 des Zivilgesetzbuches. Bei dieser Prüfung muss der Richter die wirtschaftliche Dimension des Vertrags, die Auswirkungen des Verstoßes auf das vertragliche Gleichgewicht und die Schwere des Verhaltens unter Berücksichtigung der Stellung des Vertreters und der Intensität des Vertrauensverhältnisses im Vertretungsverhältnis berücksichtigen. Das Urteil bezieht sich auf die jüngsten Leitlinien des Obersten Gerichtshofs.[12]

 

  1. Berufungsgericht Mailand, Abteilung Arbeit, Urteil, 16/02/2023, Nr. 120

Diese zweite Ausrichtung besagt, dass es legitim ist, eine ausdrückliche Beendigungsklausel gemäß Artikel 1456 des Zivilgesetzbuches in das Handelsvertreterverhältnis aufzunehmen. Bei Vorhandensein einer solchen Klausel muss das Gericht nicht das Ausmaß der Nichterfüllung im Verhältnis zum Interesse der Gegenpartei beurteilen, sondern nur feststellen, ob die Nichterfüllung dem Schuldner zuzurechnen ist. Die ausdrückliche Kündigungsklausel berechtigt daher die Vertragspartei, die Beendigung des Vertrags wegen einer bestimmten Nichterfüllung der anderen Partei zu erwirken, ohne dass sie deren Bedeutung beweisen muss. Auch hier beruft sich das Urteil auf die - allerdings ältere - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.[13]

Im vorliegenden Fall stellte der Richter den dokumentarischen Umstand fest, dass das vereinbarte Minimum nicht erreicht wurde, und erachtete die Tatsache, dass die Entscheidung zur Beendigung der Zusammenarbeit zwei Jahre nach dem Nichterreichen des Budgets erfolgte, als irrelevant (auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die Kündigung vom 24.3.15 auch auf dem Nichterreichen des Budgets für 2014 und nicht nur für 2013 beruhte) oder dass es keine vorherigen Einwände seitens des Auftraggebers gegeben hatte.

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Noch zum Thema Verzicht auf die ausdrückliche Kündigungsklauseldie Berufungsgericht Bari, Abteilung Arbeit, Urteil vom 28/06/2023, Nr. 1038Die Kommission verwies auf einen Leitsatz des Obersten Gerichtshofs, der die Möglichkeit ausschloss, den stillschweigenden Verzicht auf die Kündigung des Vertrags gemäß Art. 1456 c.c. durch die bloße Unterlassung des Geschädigten, wobei klargestellt wird, dass

"Die Wirkung der ausdrücklichen Kündigungsklausel endet mit dem Verzicht der betroffenen Partei, sich auf sie zu berufen; wird jedoch auf einen stillschweigenden Verzicht geschlossen - der auch ohne ausdrückliche Willensbekundung, aber durch ein mit der Aufrechterhaltung des Rechts unvereinbares Verhalten einen Akt des Verzichts darstellt -, so muss die gerichtliche Untersuchung zur Feststellung seines Vorliegens, die die Lösung einer "questio voluntatis" impliziert, so durchgeführt werden, dass kein vernünftiger Zweifel am tatsächlichen Willen des Verzichtsklägers entsteht. Eine Duldung durch den Zessionar - sei es durch negatives Verhalten (Unterlassen der Erklärung, sich unmittelbar nach der Nichterfüllung auf die Klausel zu berufen), sei es durch positives Verhalten (Annahme einer Teilleistung) - ist für sich genommen kein Beweis für einen konkludenten Verzicht, wenn es nicht von dem Wunsch bestimmt ist, die Verwendung der Kündigungsklausel zu unterlassen, sondern von anderen Motiven, und das Gericht, wenn es feststellt, dass kein konkludenter Verzicht, sondern nur ein duldendes Verhalten vorliegt, diesem keine rechtliche Bedeutung für die Unwirksamkeit der Kündigungsklausel beimessen darf.[14]

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8. Abgangsentschädigung

Cass. civ., Sec. lavoro, Ordinanza, 02/08/2023, n. 23547

Für die Festsetzung der Entschädigung im Falle der Beendigung des Vertretungsverhältnisses aufgrund des Rücktritts des Auftraggebers, ex Artikel 1751 Nach dem italienischen Zivilgesetzbuch muss die Bemessungsgrundlage nicht nur die aufgelaufenen Provisionen umfassen, sondern auch die als "Provisionen fixed" erhaltenen, da sich die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs in Bezug auf die Profile des "Quantums" auf den umfassenderen Begriff der "erhaltenen Vergütung" und nicht nur auf die Provisionen beziehen. Dies steht im Einklang mit der europäischen Richtlinie 86/653, die in den Artikeln 6 Absätze 1 und 2 sowie 17 zwischen Vergütungen und Provisionen unterscheidet, für die Berechnung der Entschädigung aber nicht nur auf die Provisionen, sondern auch auf die anderen Beträge Bezug nimmt, die in den Rechtsvorschriften mit dem Begriff Vergütung bezeichnet werden. Auf der Grundlage dieser Argumentation stellte der Gerichtshof fest, dass als Berechnungsgrundlage für den Höchstbetrag nicht nur die vom Vertreter erhaltenen Provisionen, sondern auch die als "Festprovisionen" erhaltenen Beträge (in diesem Fall höher als die tatsächlich erhaltenen) herangezogen werden können.

In Anbetracht der Tatsache, dass auch Festprovisionen in die Maximalberechnung nach Art. 1751 des Zivilgesetzbuches einbezogen werden können, ist es wichtig zu beachten, dass die Vorschrift keine genaue Berechnungsmethode vorgibt. Daher muss auf die in der Vorschrift genannten Kriterien für die Berechnung zurückgegriffen werden. Diese Kriterien beziehen sich nicht nur auf die Kunden- oder Geschäftsentwicklung des Handelsvertreters und den Erhalt wesentlicher Vorteile durch den Unternehmer, die sich aus der Werbetätigkeit des Handelsvertreters ergeben, sondern auch auf die Angemessenheit der Zuteilung in Anbetracht der Umstände des Falles und insbesondere der dem Unternehmer entgangenen Provisionen.[15]

Da die Bestimmung des Gesetzbuchs darauf abzielt, den Handelsvertreter für den Verlust des Vertrags und damit der Vorteile, die ihm der Vertrag verschafft hätte, zu entschädigen, kann der Verlust, wenn die ungerechtfertigte Beendigung nach einer kurzen Zeitspanne ab Beginn der Beziehung erfolgt, mit der tatsächlich geleisteten Arbeit für die Durchdringung eines neuen Marktes und den in dieser Richtung unternommenen Anstrengungen in Zusammenhang gebracht werden, wobei als Parameter für die Berechnung des Ausgleichs auch feste Provisionen herangezogen werden. Diese Provisionen sind zwar kein direkter Indikator für die Verkaufsförderungsaktivitäten, können aber ein nützlicher Parameter für die Bestimmung der angemessenen Entschädigung sein.

 

Berufungsgericht Mailand, Abteilung Arbeit, Urteil, 17/02/2023, Nr. 1111

Zum Thema Handelsvertreterverträge: DieArtikel 1750 c.c. bringt ein materielles Gebot zum Ausdruck, das Vereinbarungen verbietet, die die Gleichheit der Parteien in Bezug auf den Rücktritt verändern, mit der Folge, dass sie wegen betrügerischer Umgehung des Gesetzes nichtig sind (gemäß demArtikel 1344 (c) eine Vereinbarung, die neben der Verpflichtung zur Zahlung der Kündigungsentschädigung eine Vertragsstrafenklausel enthält, die aufgrund ihrer sehr hohen Höhe das normale Rücktrittsrecht einer der Parteien erheblich beeinträchtigt und damit den zwingenden Grundsatz der Gleichheit der Parteien in Bezug auf den Rücktritt umgeht.

Der vom Berufungsgericht Brescia untersuchte Fall, auf den in dem Urteil Bezug genommen wird, ist anders gelagert,[16] das hingegen eine für den Fall des Rücktritts vorgesehene Vertragsstrafenklausel für rechtmäßig hielt, da sie im Falle eines Rücktritts des Auftraggebers ohne triftigen Grund und vor allem im Falle eines Rücktritts des Projektträgers aus triftigem Grund nicht zur Anwendung käme.

 

Gerichtshof der Europäischen Union, Sektion III, 23/03/2023, Nr. 574/21

Artikel 17 Absatz 3 des Richtlinie 86/653 darauf abzielt, den durch die Beendigung des Verhältnisses zum Unternehmer entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Dies ist der Fall, wenn dem Handelsvertreter die Provisionen vorenthalten werden, die ihm aus der Erfüllung des Vertrages erwachsen wären, während er gleichzeitig dem Unternehmer wesentliche Vorteile im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Handelsvertreters verschafft hat, oder unter Bedingungen, die es dem Handelsvertreter nicht erlaubten, die bei der Erfüllung des Vertrages auf Empfehlung des Unternehmers entstandenen Kosten und Ausgaben zu amortisieren.

Artikel 17 Absatz 2 des Richtlinie 86/653 umfasst auch künftige Provisionen, die der Handelsvertreter verdient hätte, wenn der Handelsvertretervertrag nicht gekündigt worden wäre. Daher sind bei der Ermittlung des Kündigungsausgleichs nach dem Gesetz die Provisionen für Geschäfte zu berücksichtigen, die nach der Beendigung des Vertrages abgeschlossen worden wären, entweder mit neuen Kunden, die der Unternehmer vor der Beendigung des Vertrages gewonnen hat, oder mit Kunden, mit denen der Vertreter in erheblichem Umfang Geschäfte gemacht hat.

Ähnlich verhält es sich mit Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 86/653 ist dahin auszulegen, dass die Zahlung einmaliger Provisionen die Provisionen nicht von der Berechnung des in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Ausgleichs ausschließt, die dem Handelsvertreter entgehen und die sich aus Geschäften ergeben, die der Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit den neuen Kunden, die der Handelsvertreter vor der Beendigung des Handelsvertretervertrags für ihn geworben hat, oder mit den Kunden, mit denen er vor der Beendigung des Handelsvertretervertrags in erheblichem Umfang Geschäfte getätigt hat, wenn diese Provisionen einer Pauschalvergütung für jeden neuen Vertrag entsprechen, den der Handelsvertreter mit diesen neuen Kunden oder mit den bestehenden Kunden des Unternehmers geschlossen hat.

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9. Wettbewerbsverbotsvereinbarung

Appellationsgericht Mailand, Sez. lavoro, 23/03/2023, Nr. 327

Obwohl Art. 1751-bisAbsatz 2 ausdrücklich vorsieht, dass die Annahme des Wettbewerbsverbots bei Beendigung des Vertragsverhältnisses die Zahlung eines Ausgleichs ohne Gegenleistung an den Handelsvertreter zur Folge hat, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes von dieser Vorschrift durch Vereinbarung zwischen den Parteien abgewichen werden, da sie keine ausdrückliche Nichtigkeitssanktion vorsieht und nicht dem Schutz eines öffentlichen Interesses dient. Außerdem gilt die geltende Vorschrift nicht für Handelsvertreterverträge, die vor dem Inkrafttreten desArtikel 23(1), Gesetz Nr. 422 vom 29. Dezember 2000 (Gemeinschaftsrecht 2000), da das Gesetz nicht rückwirkend gilt und folglich nur für die Zukunft anwendbar ist.

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10. Entschädigung für Schäden

Gericht Cosenza, Sektion Arbeit, Urteil, 11/01/2023, Nr. 1969

Im Rahmen des Vertretungsverhältnisses reicht es für den Ersatz des Imageschadens nicht aus, wenn der Auftraggeber pauschal behauptet, er habe durch das Verhalten des Vertreters einen Verlust an Ansehen und beruflicher Glaubwürdigkeit erlitten. Dieser angebliche Schaden kann nicht allein deshalb in re ipsa angenommen werden, weil der Versicherte, nachdem er von dem Wechsel des Vertreters erfahren hat, eine negative Meinung über den früheren Vertreter entwickeln könnte.

Es ist jedoch erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Bildes konkret nachgewiesen und vom Kläger belegt wird. Das Gericht darf sich bei seiner Beurteilung nicht auf abstrakte Hypothesen stützen, sondern muss sich auf konkrete Beweise für den vom Geschädigten tatsächlich erlittenen Schaden stützen. Seine Liquidierung muss daher vom Richter mit einer dem Gericht nicht zugänglichen Tatsachenfeststellung vorgenommen werden, die nicht auf abstrakten Wertungen, sondern auf dem konkreten Schaden beruht, den der Geschädigte vermutlich erlitten hat und den er - auch mit Hilfe ernsthafter, präziser und übereinstimmender Vermutungen - herleitet und nachweist.[17]

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11. Konkurs

Cass. civ., Urteil vom 26/09/2023 Nr. 27384

Die Zwangsliquidation des Unternehmens des Auftraggebers hat nicht automatisch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Handelsvertreter zur Folge, so dass der Handelsvertreter für den betreffenden Zeitraum eine Entschädigung für den Verlust der Kündigungsfrist oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen kann, wenn er nachweisen kann, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Zivilkassation, Urteil Nr. 10046 vom 14/04/2023

Diese Regelung besagt, dass im Falle des Konkurses des Auftraggebers der laufende Handelsvertretervertrag nicht automatisch beendet wird, sondern dass die allgemeine Regel der Aussetzung und die Entscheidung des Verwalters, ob er den Vertrag fortsetzt oder beendet, Anwendung findet. Gemäß Art. 72 des Konkursgesetzes wird der Vertrag ausgesetzt und unterliegt nicht den Bestimmungen des Artikels 78Der Handelsvertretervertrag kann nicht mit einem Mandatsvertrag gleichgesetzt werden, da die Tätigkeit des Handelsvertreters kontinuierlich und stabil ist.

Der Konkursverwalter kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er den schwebenden Handelsvertretervertrag übernimmt oder nicht, ohne dass die Genehmigung des Gläubigerausschusses erforderlich ist. Die Entscheidung kann auch durch schlüssige Tatsachen, wie den Ausschluss der Forderungen des Vertreters aus der Aufstellung der Passiva, begründet werden.

Im Falle der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses infolge des Konkurses des Auftraggebers können die Forderungen des Handelsvertreters in Bezug auf die Kündigungsentschädigung und die Kündigungsentschädigung des Handelsvertreters im Konkursverfahren zugelassen werden, da diese Entschädigungen nicht den Charakter einer Vergütung oder eines Schadensersatzes haben, sondern eine Entschädigung darstellen.

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12. Geschäftliche Beschaffung

Appellationsgericht Rom, Sektion III, 17/03/2023, Nr. 1119

Die besonderen Merkmale des Handelsvertretervertrags sind die Kontinuität und Stabilität der Tätigkeit des Handelsvertreters, die darin besteht, den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Bereich im Namen des Auftraggebers zu fördern (Art. 1742 des Zivilgesetzbuchs.), wodurch er mit dem Auftraggeber eine nicht episodische, autonome berufliche Zusammenarbeit eingeht, deren Ergebnis auf sein eigenes Risiko geht und bei der er natürlich verpflichtet ist, neben den Regeln der Redlichkeit und Treue auch die vom Auftraggeber erhaltenen Anweisungen zu beachten; die Beziehung des Geschäftsvermittlers hingegen hat die Form einer begrenzteren Tätigkeit einer Person, die ohne jegliche Stabilitätsbindung und auf rein episodischer Basis die Aufträge der Kunden sammelt und sie an den Unternehmer weiterleitet, von dem sie den Auftrag erhalten hat, diese Aufträge zu vermitteln; während die Dienstleistung des Vertreters stabil ist, da er verpflichtet ist, die Tätigkeit der Förderung von Verträgen auszuüben, ist die Dienstleistung des Vermittlers gelegentlich in dem Sinne, dass sie ausschließlich von seiner Initiative abhängt.[18] Daraus folgt, dass sich das Handelsvertreterverhältnis und das Geschäftsbesorgungsverhältnis nicht nur durch den festen Charakter des ersteren und den fakultativen Charakter des letzteren unterscheiden, sondern auch dadurch, dass das Geschäftsbesorgungsverhältnis episodisch, d. h. auf ein bestimmtes Einzelgeschäft beschränkt, gelegentlich, d. h. von begrenzter Dauer ist und die bloße Vermittlung von Kunden oder die sporadische Entgegennahme von Aufträgen zum Gegenstand hat und nicht die feste Werbetätigkeit des Vertragsabschlusses.[19]

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[1] Cass. Civ. no. 1657 of 2017.

[2] Cass. no. 20461/20, conf. Cass. no.. 17073/13.

[3] Kassationsbescheid Nr. 18040 von 2007.

[4] Oberster Gerichtshof Nr. 11003 von 1997

[5] Oberster Gerichtshof Nr. 11003 von 1997.

[6] Oberster Gerichtshof Nr. 4504 von 1997.

[7] Oberster Gerichtshof Nr. 14767 von 2000.

[8] Kassationsbeschwerde Nr. 13506 von 2014

[9] vgl. Kassation Nr. 18586 von 2007, Kassation Nr. 14968 von 2011, Kassation Nr. 21219 von 2015.

[10] Kassationsbescheid Nr. 19319 von 2016.

[11] Oberster Gerichtshof Nr. 31251 von 2021.

[12] Cassation Sec. lav. No. 30488 und No. 22246 von 2021; Cassation Sec. lav. No. 24368 von 2015; Cassation Sec. lav. No. 10934 von 2011; Cassation No. 6008 von 2012.

[13] Kassation Nr. 7063 von 1987; Kassation Nr. 4659 von 1992; Kassation Nr. 4369 von 1997; Kassation Nr. 8607 von 2002.

[14] Zivilkassation, Abschnitt I, 18. Juni 1997, Nr. 5455.

[15] Kassation Nr. 23966 von 2008; Kassation Nr. 15203 von 2010; Kassation Nr. 15375 von 2017.

[16] Bresca Berufungsgericht Nr. 246 von 2021.

[17] Kassationsbescheid Nr. 4005 von 2020.

[18] Kassation Nr. 19828 von 2013; Kassation Nr. 13629 von 2005.

[19] Kassation Nr. 2828 von 2016; Kassation Nr. 19828 von 2013.


Wettbewerb und Online-Handel: Dualer Vertrieb und hybride Intermediäre im Kartellrecht

Doppelter Vertrieb" und "hybride Vermittler" sind wichtige Begriffe im Zusammenhang mit vertikalen Vereinbarungen und dem Kartellrecht.

Dualer Vertrieb liegt vor, wenn sich ein Unternehmen dafür entscheidet, seine Produkte sowohl direkt als auch über externe Händler zu vermarkten, wodurch eine Situation entsteht, in der es sogar mit letzteren in Wettbewerb treten kann. Dieses Phänomen erfordert eine sorgfältige Analyse der Marktdynamik, insbesondere im Hinblick auf den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Parteien. Dies gilt insbesondere für den Online-Verkauf, bei dem mögliche Kartellrechtsverstöße unbedingt vermieden werden müssen.

Parallel dazu entstehen im Online-Handel hybride Intermediäre, wenn eine Plattform gleichzeitig als Wiederverkäufer für die Produkte eines Anbieters und als Verkäufer der eigenen Artikel auftritt. In diesem Szenario entwickelt sich eine Dynamik des potenziellen Wettbewerbs zwischen den beiden Einheiten, da die Vermittler in diesem Zusammenhang ein Interesse daran haben können, ihren eigenen Absatz zu fördern, da sie auch die Möglichkeit haben, die Wettbewerbslandschaft unter den Unternehmen zu beeinflussen, die ihre Online-Vermittlungsdienste nutzen.

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1. Regulatorischer Kontext und rechtlicher Rahmen.

L'Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken.

Artikel 101 Absatz 3 sieht jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor: Vereinbarungen, die zwar den Wettbewerb beschränken, aber zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zum technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt beitragen, bleiben gültig, sofern ein angemessener Teil des entstehenden Gewinns den Verbrauchern vorbehalten ist.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf vertikale Vereinbarungen, d. h. auf Verträge, die auf eine Beschränkung des Wettbewerbs abzielen, ist alles andere als einfach. Um Praktiker bei der komplexen Analyse der Einhaltung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV zu unterstützen, hat die Europäische Kommission spezielle Verordnungen erlassen[1] - die letzte ist die Verordnung (EU) 2022/720). Mit diesen Regelungsdokumenten sollen die Grenzen klar abgesteckt werden, innerhalb derer vertikale Vereinbarungen zwar wettbewerbsbeschränkend sind, aber dennoch als rechtmäßig angesehen werden können, wobei sichergestellt werden muss, dass sie im Einklang mit Artikel 101 tatsächlich zur Verbesserung der Produktion, zum Vertrieb der Erzeugnisse und zum technischen und wirtschaftlichen Fortschritt beitragen.

Vor diesem Hintergrund sieht Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vor, dass vertikale Vereinbarungen vorbehaltlich bestimmter, in der Verordnung selbst aufgeführter Ausnahmen automatisch freigestellt sind. Diese Prämisse beruht auf der Annahme, dass solche Vereinbarungen in der Regel positive wirtschaftliche Auswirkungen haben, indem sie die Produktion oder den Vertrieb von Produkten optimieren und den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt fördern, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass ein angemessener Teil des erzielten Nutzens an die Verbraucher weitergegeben wird.

Wie bereits in einem früheren Artikel dargelegt, gilt die Freistellung nach Artikel 3 der Verordnung generell für alle Vereinbarungen, bei denen sowohl der Anbieter als auch der Abnehmer die Schwelle von 30% an Anteilen auf dem relevanten Markt nicht überschreiten; daher gilt für alle vertikalen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die diese Schwellen nicht überschreiten, die Vermutung der Rechtmäßigkeit, sofern die Verträge keine Kernbeschränkungen enthalten (die so genannten Kernbeschränkungenin Artikel 4 der Verordnung). Dazu gehören in einem Alleinvertriebssystem im Wesentlichen das Verbot der Preisbindung beim Weiterverkauf an den Händler, das Verbot passiver Verkäufe außerhalb des Alleinvertriebsgebiets und des Kundenstamms sowie das kategorisches Verbot der Internetnutzung.

Es ist wichtig zu betonen, dass vertikale Vereinbarungen zwischen konkurrierenden Unternehmen, die nicht unter die automatische Freistellung fallen, nicht unter die Vermutung der Rechtswidrigkeit fallen. Sie sollten daher nicht ohne vorherige Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb als mit dem Binnenmarkt unvereinbar und folglich als verboten angesehen werden. In der Praxis müssen sie einzeln geprüft werden, um festzustellen, ob sie mit Artikel 101 AEUV vereinbar sind.[2]

Lesen Sie auch: Marktanteil über 30% und Auswirkungen auf Vertriebsverträge.

 

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2. Vertikale Vereinbarungen zwischen konkurrierenden Unternehmen.

2.1. Wirksamer Wettbewerb und Doppelverteilung.

In diesem Zusammenhang schließt Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vertikale Vereinbarungen zwischen konkurrierenden Unternehmen von der Freistellung aus.

Die Verordnung unterstreicht jedoch die Notwendigkeit, wirksamen Wettbewerb im spezifischen Kontext der einzelnen vertikalen Vereinbarung zu untersuchen. Unter diesem Gesichtspunkt werden in Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben a) und b) vertikale Vereinbarungen zwischen Einheiten freigestellt, die zwar auf horizontaler Ebene miteinander konkurrieren, aber nicht unmittelbar auf den Produktions- oder Vertriebsstufen, die von der betreffenden vertikalen Vereinbarung betroffen sind.

Die Freistellung soll für Verbindungen zwischen Unternehmen gelten, die zwar auf einer bestimmten Vertriebsstufe miteinander konkurrieren, nicht aber auf den Ebenen, für die die vertikale Vereinbarung konzipiert ist. Damit wird der Schwerpunkt auf die spezifischen Auswirkungen jeder Vereinbarung auf dem Markt gelegt, unabhängig vom Wettbewerb zwischen den Parteien auf anderen Vertriebsstufen.

Im Hinblick auf eine sorgfältige Analyse der tatsächlichen Wettbewerbssituation, unabhängig von der Rolle, die die Vertragsparteien auf dem Markt spielen, wird in den Erwägungsgründen 12 und 13 der Verordnung ein ergänzendes Prinzip eingeführt, das als "Doppelvertrieb" bezeichnet wird. Dieses Phänomen tritt auf, wenn der Anbieter Waren oder Dienstleistungen sowohl auf dem vorgelagerten als auch auf dem nachgelagerten Markt vertreibt und dabei mit seinen unabhängigen Händlern konkurriert.

Ein dualer Vertrieb liegt beispielsweise vor, wenn ein Schuhhersteller, der seine Produkte ursprünglich ausschließlich über Händler vertrieben hat, beschließt, direkt an Geschäfte zu verkaufen, und damit faktisch in Wettbewerb mit seinen Händlern tritt, die auf derselben Ebene der Vertriebskette tätig sind.

In einem solchen Fall wäre die vertikale Vereinbarung nicht automatisch freigestellt, da es sich um eine Beziehung zwischen konkurrierenden Parteien handeln würde.

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2.2. Der Informationsaustausch im dualen Vertrieb.

Im Rahmen des dualen Vertriebs ist der Online-Verkauf sicherlich ein Bereich, in dem die potenziellen Wettbewerbssituationen größer sind als auf den "traditionellen" Märkten. So ist der Fall keineswegs ungewöhnlich, dass der Hersteller den Verkauf über Händler mit dem direkten Online-Verkauf kombiniert, sei es über seine eigene Website oder beispielsweise über eine von ihm entwickelte Anwendung.

Obwohl sich der Hersteller nach Kräften um eine Harmonisierung der Vertriebskanäle bemüht, gelingt ihm dies nicht immer, und er kann in einen tatsächlichen oder potenziellen (siehe Abschnitt 4) Wettbewerb mit seinen Händlern geraten.

Unabhängig von den Bemühungen des Herstellers, die beiden Kanäle zu verwalten, kann ein Element von erheblicher praktischer Bedeutung sein, das durch Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung eingeführt wird, der eine wichtige Einschränkung für den Informationsaustausch zwischen Lieferant und Käufer vorsieht.

Ausgehend von den Erwägungsgründen 12 und 13 sowie von Artikel 2 Absatz 4 sieht Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung vor, dass bei Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern (unabhängig von den Umständen, die zu diesem Umstand geführt haben) der Austausch von Informationen zwischen Lieferanten und Abnehmern, der nicht unmittelbar mit der Durchführung der vertikalen Vereinbarung zusammenhängt oder der nicht unerlässlich ist, um die Produktion oder den Vertrieb der Vertragswaren oder -dienstleistungen zu optimieren, niemals freigestellt ist und daher potenziell gegen das Kartellrecht verstoßen kann.

Für die Auslegung von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung kann man die Leitlinien der Kommission.[3] Sie haben zwar keine bindende Wirkung, sind aber für die Entscheidungspraxis und die Auslegung der Vorschriften von entscheidender Bedeutung.

Insbesondere die Absätze 99 und 100 enthalten Beispiele für Informationen, die die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 5 erfüllen oder nicht erfüllen können, und zeigen damit auf, welche Informationen aus kartellrechtlicher Sicht zulässig sind und welche nicht.

Die Punkt 99 listet Informationen auf, die ihrer Art nach unmittelbar mit der Durchführung der vertikalen Vereinbarung zusammenhängen und zur Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs erforderlich sind. Dazu gehören:

  • Technische Informationendie sich auf die vertragsgegenständlichen Waren oder Dienstleistungen beziehen und für die Einhaltung von Rechtsvorschriften und die Anpassung der Waren oder Dienstleistungen an die Bedürfnisse des Kunden erforderlich sind.
  • Logistische Informationenim Zusammenhang mit der Produktion und dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen auf vor- oder nachgelagerten Märkten.
  • Informationen für Kundenüber die Käufe, Vorlieben und Reaktionen der Kunden, sofern sie das Gebiet oder die Kunden, an die der Käufer verkaufen darf, nicht einschränken.
  • Informationen über Verkaufspreise: Kosten, die der Lieferant/Hersteller dem Käufer für die Vertragswaren oder -dienstleistungen in Rechnung stellt.
  • Informationen über Wiederverkaufspreise: über empfohlene oder maximale Weiterverkaufspreise und die Preise, zu denen der Käufer die Waren oder Dienstleistungen weiterverkauft, sofern sie die Möglichkeit des Käufers, seinen eigenen Verkaufspreis zu bestimmen, nicht einschränken.
  • Marketing-Informationendie sich auf die Vermarktung der Waren oder Dienstleistungen beziehen, die Gegenstand des Vertrags sind.
  • Informationen über die Ergebnissedie sich auf die Marketing- und Verkaufsaktivitäten anderer Abnehmer der Vertragswaren oder -dienstleistungen beziehen.

Die Punkt 100 listet Informationen auf, die diese Bedingungen im Allgemeinen nicht erfüllen dürften. Nämlich:

  • Informationen über künftige Preiseüber die künftigen Preise, zu denen der Anbieter oder Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen auf dem nachgelagerten Markt verkaufen will.
  • Informationen über ermittelte Endnutzeres sei denn, sie sind erforderlich, um die Anforderungen eines bestimmten Endverbrauchers zu erfüllen oder um die Einhaltung einer selektiven oder exklusiven Vertriebsvereinbarung umzusetzen oder zu überwachen.
  • Informationen über von einem Käufer verkaufte Eigenmarkenwarenzwischen dem Käufer und einem Hersteller von konkurrierenden Markenartikeln ausgetauscht werden, es sei denn, der Hersteller ist auch Produzent dieser Eigenmarkenartikel.

Die oben genannten Punkte sollten von Praktikern als Hilfsmittel verwendet werden, um die Grenzen zu verstehen, innerhalb derer ein Informationsaustausch stattfinden kann, ohne dass es zu Kartellrechtsverstößen im Zusammenhang mit vertikalen Vereinbarungen zwischen sogar potenziell konkurrierenden Parteien kommt.

Auch wenn die von der Kommission vorgelegten Illustrationen dem Auftragnehmer, der die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 5 erfüllen will, teilweise eine nützliche Orientierungshilfe bieten können, muss die Unterscheidung zwischen Informationen, die weitergegeben werden dürfen, und Informationen, die nicht weitergegeben werden dürfen, von Fall zu Fall beurteilt werden. Grundsätzlich kann man sagen, dass es sich bei letzteren um Daten handelt, die, sobald sie weitergegeben werden, einer Partei, die möglicherweise mit ihrem Auftragnehmer konkurriert, die Möglichkeit geben, den Markt zu durchdringen, indem sie einen Wettbewerbsvorteil nutzen, der nicht mit den europäischen Wettbewerbsgrundsätzen in Einklang steht.

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3. Online-Vermittler, die eine Mischfunktion ausüben.

 

Ein weiterer Aspekt, der im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zwischen Akteuren, die auf verschiedenen Marktebenen tätig sind, untersucht wurde und sich speziell auf den Online-Verkauf bezieht, betrifft die vertikalen Beziehungen zu Online-Vermittlungsdienstleistern.

Konkret geht es um die Dynamik zwischen einem Anbieter und einem Vermittler von Online-Diensten, d. h. einer Plattform, die den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen erleichtert.

In diesen Beziehungen, die als vertikale Vereinbarungen eingestuft werden, da die Plattform als Vermittler der Produkte des Herstellers fungiert, heißt es in Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung:

"die Freistellungen in Absatz 4 Buchstaben a) und b) gelten nicht für vertikale Vereinbarungen über die Erbringung von Online-Vermittlungsdienstleistungen, wenn der Erbringer dieser Dienstleistungen ein Unternehmen ist, das auf dem relevanten Markt für den Verkauf der vermittelten Waren oder Dienstleistungen im Wettbewerb steht."

Im Wesentlichen wird in den Rechtsvorschriften eine Situation beschrieben, in der eine Online-Plattform eine so genannte "Hybridfunktion" ausübt,[4] indem er sowohl als Vermittler für die Verkäufe des Lieferanten auftritt als auch den Verkauf seiner eigenen Produkte oder Dienstleistungen fördert, die mit den vermittelten Produkten im Wettbewerb stehen. In diesem Zusammenhang sind die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen nicht anwendbar, da man sich in einer Situation befindet, in der Vermittler ein Interesse an der Förderung ihrer eigenen Verkäufe sowie die Möglichkeit haben können, das Ergebnis des Wettbewerbs zwischen Unternehmen, die ihre Online-Vermittlungsdienste nutzen, zu beeinflussen.[5]

Auch wenn der zitierte Gesetzestext nicht einfach zu lesen ist, können wir versuchen, ihn zu vereinfachen, ohne ihn zu bagatellisieren, indem wir noch einmal betonen, dass es wichtig ist, das tatsächliche Wettbewerbsverhältnis zwischen den Vertragsparteien zu untersuchen. Insbesondere wenn der Online-Vermittler nicht nur die Rolle eines Vermittlers, sondern auch die eines potenziellen Wettbewerbers auf derselben Plattform spielt, die er als Raum für den Verkauf der Produkte der Vertragsparteien zur Verfügung stellt, befinden wir uns eindeutig in einer Situation des wirksamen Wettbewerbs zwischen Subjekten, die auf derselben Vertriebsebene tätig sind, und somit in einer Beziehung, die nicht von der fraglichen Verordnung ausgenommen ist.

Wie im folgenden Abschnitt näher untersucht wird, muss sich beim hybriden Vermittlungsgeschäft (analog zum dualen Vertrieb) der Wettbewerb durch die Plattform nicht zwangsläufig wirksam manifestieren; es genügt bereits ein potenziell spürbarer Wettbewerb. In diesem Sinne reicht es aus, wenn der Anbieter der Online-Vermittlungsdienste innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums (in der Regel nicht mehr als ein Jahr) die erforderlichen zusätzlichen Investitionen tätigt oder andere unerlässliche Kosten auf sich nimmt, um Zugang zu dem relevanten Markt für den Verkauf der vermittelten Waren oder Dienstleistungen zu erhalten.[6]

Es muss betont werden, dass die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 2022/720 voraussetzt, dass die vertikale Vereinbarung, die der Anbieter eines Online-Vermittlungsdienstes mit hybrider Funktion geschlossen hat, nicht als Handelsvertretervertrag eingestuft werden kann, der nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 101 fällt.[7]

Lesen Sie auch: Aber sind Online-Plattformen Handelsvertreter?

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4. Risiken im Zusammenhang mit potenziellem Wettbewerb.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Wettbewerb nicht notwendigerweise tatsächlich sein muss, sondern dass es ausreicht, wenn er auch nur potenziell ist. In Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung wird ein "konkurrierendes Unternehmen" als eine Einheit definiert, die sowohl tatsächlich als auch potenziell im Wettbewerb steht. Ein tatsächlicher Wettbewerber ist ein Unternehmen, das auf demselben relevanten Markt tätig ist, während ein potenzieller Wettbewerber ein Unternehmen ist, das ohne die vertikale Vereinbarung realistischerweise die Möglichkeit hätte, innerhalb kurzer Zeit in den relevanten Markt einzutreten und die erforderlichen Investitionen und Kosten zu tätigen.

In den Leitlinien wird diese Definition weiter abgelehnt.[8] Sie betonen, dass die Bewertung des potenziellen Wettbewerbs auf realistischen Erwägungen beruhen muss, wobei die Marktstruktur sowie das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld zu berücksichtigen sind. Eine rein theoretische Möglichkeit, in einen Markt einzutreten, reicht nicht aus; es muss eine reale und konkrete Möglichkeit bestehen, ohne dass unüberwindbare Hindernisse für den Markteintritt bestehen. In jedem Fall muss nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, dass das Unternehmen tatsächlich in den relevanten Markt eintreten und seine Stellung behaupten wird.

Um zu beurteilen, ob ein Unternehmen, das nicht auf einem Markt vertreten ist, in potenziellem Wettbewerb mit den auf diesem Markt vertretenen Unternehmen steht, muss geprüft werden, ob es für dieses Unternehmen reale und konkrete Möglichkeiten gibt, sich in den Markt zu integrieren und mit den anderen Unternehmen in Wettbewerb zu treten. Dieses Kriterium schließt die Möglichkeit aus, einen potenziellen Wettbewerb aufgrund von bloßen Annahmen oder Absichten festzustellen, die nicht durch konkrete vorbereitende Maßnahmen gestützt werden.[9]

Die Beurteilung des Vorhandenseins von potenziellem Wettbewerb muss vor dem Hintergrund der Marktstruktur und des wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmens für das Funktionieren des Marktes erfolgen. Die Bewertung des potenziellen Wettbewerbs erfordert eine sorgfältige Untersuchung der Struktur und des Kontextes des Marktes unter Berücksichtigung verschiedener Schlüsselfaktoren und der operativen Dynamik. Im Folgenden werden einige wichtige Bereiche und Punkte aufgeführt, die bei einer solchen Prüfung zu untersuchen sind:

  • Marktstruktur und Kontext: Die erste Phase der Bewertung umfasst eine sorgfältige Analyse des Marktes und seiner Funktionsweise, wobei nicht nur die derzeitige Verteilung der Unternehmen und ihr Marktanteil, sondern auch die vorherrschende Dynamik, die Trends und die Geschäftsmodelle beobachtet werden.
  • Regulatorische Beschränkungen und geistiges Eigentum: Das Vorhandensein von regulatorischen Hindernissen und geistigen Eigentumsrechten wie Patenten und Warenzeichen muss sorgfältig geprüft werden, da sie Marktzutrittsschranken schaffen oder die Fähigkeit neuer Marktteilnehmer beeinträchtigen können, auf dem Markt wirksam zu konkurrieren. Geistiges Eigentum kann den Zugang zu wichtigen Technologien oder Wissen einschränken und damit die Wettbewerbsdynamik verändern.
  • Entschlossenheit und Fähigkeit zum Markteintritt: Die Bewertung muss sich auf die Bereitschaft und die Fähigkeit des Unternehmens erstrecken, den Markt zu durchdringen. Dazu gehört die Analyse der Ressourcen, Fähigkeiten und Strategien, die das Unternehmen für den Markteintritt mobilisieren kann, sowie seine Entschlossenheit, etwaige Hindernisse zu überwinden. Die strategischen Entscheidungen, Investitionen und Vermögenswerte des Unternehmens sind daher für die Bewertung der potenziellen Auswirkungen auf den Wettbewerb von entscheidender Bedeutung.
  • Vorbereitende Maßnahmen und Einstiegsstrategien: Es ist auch von entscheidender Bedeutung zu beobachten, welche konkreten Schritte das Unternehmen unternommen hat, um sich auf den Markteintritt vorzubereiten. Dazu könnten die Entwicklung oder der Kauf von Produkten, die Beantragung einschlägiger Zertifizierungen oder Genehmigungen und die Entwicklung von Marketing- und Vertriebsplänen gehören. Eine detaillierte Analyse der geplanten oder bereits laufenden Initiativen und Maßnahmen kann Aufschluss über die tatsächlichen Absichten und Fähigkeiten des Unternehmens geben.
  • Zusätzliche Elemente, die das Wettbewerbspotenzial untermauern: Andere Faktoren können zusätzliche Anhaltspunkte dafür liefern, dass ein Unternehmen entschlossen ist, im Wettbewerb zu bestehen. So kann der Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Unternehmen, insbesondere wenn diese zuvor nicht auf dem betreffenden Markt tätig waren, ein Hinweis auf die Durchführbarkeit ihrer Absichten und ihr Potenzial für einen wirksamen Wettbewerb sein.

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5. Geldbußen, Sanktionen und verfahrensrechtliche Initiativen

Verstöße gegen das Kartellrecht können nicht nur von der Kommission und der nationalen Kartellbehörde von sich aus oder auf Hinweis Dritter festgestellt werden, sondern auch von der anderen Vertragspartei oder von Dritten, die sich durch wettbewerbswidriges Verhalten geschädigt fühlen, bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

Was die Geldbußen betrifft, so hat die Kommission einen erheblichen Schwellenwert von bis zu 10% des Jahresumsatzes Gesamtumsatz, den das mit der Geldbuße belegte Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielt hat. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Geldbuße "eine hinreichend abschreckende Wirkung haben muss, um nicht nur die betroffenen Unternehmen zu bestrafen (spezifische Abschreckungswirkung), sondern auch andere Unternehmen davon abzuhalten, ein gegen die Artikel 101 und 102 verstoßendes Verhalten an den Tag zu legen oder fortzusetzen".[10]

Ähnlich verhält es sich mit den nationalen Rechtsvorschriften[11] verleiht der Behörde die Befugnis, bei besonders schwerwiegenden rechtswidrigen Handlungen finanzielle Sanktionen zu verhängen, die "nicht den Charakter einer zivilrechtlichen Vermögensmaßnahme (...), sondern den einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit Strafcharakter (ähnlich dem einer strafrechtlichen Sanktion)" haben.[12]

Zu den Verfahrensschritten, die von der anderen Vertragspartei oder von Dritten eingeleitet werden können, gehören die Feststellung einer Vertragsverletzung, die Erklärung der Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses, Schadensersatzklagen und der Erlass von Vorsichtsmaßnahmen. In diesen Fällen gibt es keine im Voraus festgelegten Obergrenzen für die Entschädigung; vielmehr wird die Höhe des Schadensersatzes von Fall zu Fall nach den allgemeinen Entschädigungsgrundsätzen des auf die jeweilige Situation anwendbaren Rechts festgelegt.

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[1] Verordnung (EU) 2022/720; Verordnung (EG) Nr. 330/2010: Verordnung (EG) Nr. 2790/1999.

[2] Punkt (48) und (91) der Leitlinien für vertikale Beschränkungen.

[3] Leitlinien für vertikale Beschränkungen (2022/C 248/01).

[4] Punkt (104) der Leitlinien.

[5] Randnummer (105) des Gemeinschaftsrahmens.

[6] Randnummer (106) des Gemeinschaftsrahmens.

[7] Punkt (72) Leitlinien der Kommission.

[8] Punkt (90) der Leitlinien.

[9] Urteile vom 30. Januar 2020, Generika (UK) und andere/Behörde für Wettbewerb und MärkteRechtssache C-307/18, EU:C:2020:52, Randnrn. 36-45;

[10] Siehe Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

[11] (Art. 15 Gesetz 287/1990).

[12] Staatsrat, Urteil Nr. 1671 von 2001.


indennità di fine rapporto

Zugeständnisse beim Verkauf und Abfindungen. Die neue Gesetzgebung in der Autoindustrie (und wie funktioniert sie in Deutschland?)

Die Kündigungsentschädigung für Vertriebshändler in Italien war Gegenstand jüngster gesetzlicher Entwicklungen, die zu erheblichen Änderungen geführt haben.

Das kürzlich eingeführte Gesetz für den Kfz-Vertrieb sieht ein "innovatives" Recht auf einen angemessenen Ausgleich für zugelassene Händler und eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren für befristete Verträge sowie eine Kündigungsfrist von vierundzwanzig Monaten für unbefristete Verträge vor.

Auch wenn die Auslegung der Vorschrift und die Bestimmung der Abfindungshöhe bis zur weiteren Entwicklung von Recht und Rechtsprechung noch sehr komplex sind, könnte das deutsche Modell, das seit Jahren in allen Wirtschaftszweigen anerkannt ist, interessante Anhaltspunkte liefern.

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1. Einleitung. Schadenersatz und Entschädigung.

Bis vor einigen Monaten gab es in der italienischen Rechtslandschaft keine gesetzliche Regelung für die Kündigungsentschädigung in Konzessionsverträgen, und die Rechtsprechung war nach wie vor fest und einhellig der Meinung, dass jede die Entschädigung sollte an den Konzessionär gezahlt werden für die von ihnen beigesteuerten Kunden, wodurch eine analoge Anwendung der Agenturbestimmungen.

Im italienischen Rechtssystem wurden die Interessen des Händlers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hauptsächlich im Rahmen einer Bewertung der Rechtmäßigkeit und/oder Angemessenheit der Kündigung oder Auflösung des Vertrags durch eine Schätzung des Gewinns geschützt, den der Händler hätte erzielen können, wenn der Vertrag bis zu seinem natürlichen Ablauf erfüllt worden wäre. Das verwendete Instrument ist das des Schadensersatzes, der sich aus dem Verlust des erwarteten Gewinns und der Übernahme der mit der Organisation und Förderung des Verkaufs verbundenen Kosten sowie der im Vertrauen auf die Fortsetzung des Vertrags getätigten Investitionen berechnet.[1]

Andererseits soll die Entschädigung nicht dazu dienen, den Händler für seine Arbeit beim Aufbau eines Kundenstamms zu belohnen, wie es bei Handelsvertreterverträgen in Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen ist.

Die Beendigung des Verkaufs- und/oder Vertriebshändlervertrags. Kurze Analyse.

So dass für die befristete VerträgeEine einseitige Beendigung des Vertragsverhältnisses ist ausgeschlossen (es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart), und eine Beendigung des Vertragsverhältnisses kann nur im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes erfolgen.[2]

Andernfalls wird für die unbefristete Verträgeeine einseitige Kündigung ist auch bei Nichterfüllung zulässig, sofern eine angemessene Kündigungsfrist eingehalten wird.[3] Haben sich die Parteien nicht auf eine Kündigungsfrist geeinigt, so ist diese unter Berücksichtigung der Interessen der von der Kündigung "betroffenen" Partei zu beurteilen, wobei die kündigende Partei eine Kündigungsfrist einräumen muss, die es ihr ermöglicht, die negativen Auswirkungen der Beendigung der Beziehung zumindest teilweise zu verhindern;[4] der Konzessionär muss die Möglichkeit haben, einen Teil der getätigten Investitionen zurückzuerhalten (z. B. die Veräußerung von Lagerbeständen), während der Konzessionsgeber genügend Zeit haben muss, um die noch auf Lager befindlichen Waren vom Konzessionär zurückkaufen zu können, damit sie wieder in den Vertriebskreislauf aufgenommen werden können.[5]

Wenn die Parteien die Kündigungsfrist vertraglich vereinbart und beziffert haben, ist es fraglich, ob der Richter ihre Angemessenheit beurteilen kann; die Rechtsprechung geht mehrheitlich davon aus, dass diese Frist, auch wenn sie kurz ist, eingehalten werden muss, und dass der Richter ihre Angemessenheit nicht zu beurteilen hat.[6]

Es ist jedoch ein Fall zu erwähnen, in dem der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 18. September 2009 im Automobilsektor,[7] ging es um einen Rechtsstreit zwischen einem Verband ehemaliger Autohändler und Renault. Der Hersteller hatte die Verträge mit den Händlern unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von zwölf Monaten gekündigt. Die Händler hielten die Kündigung für missbräuchlich. Das Gericht gab den Klägern Recht und entschied, dass das Gericht anhand des Kriteriums des objektiven guten Glaubens, das als grundlegender Maßstab für das Verhalten der Parteien gilt, beurteilen kann, ob das Kündigungsrecht nach Treu und Glauben ausgeübt wurde oder ob es missbräuchlich war.

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2. Die Novelle über den Kraftfahrzeugvertrieb.

In diesem Zusammenhang sind die neuen Regelungen für den Automobilvertrieb, die mit dem Gesetz Nr. 108 vom 5. August 2022später aktualisiert durch Gesetz Nr. 6 vom 13. Januar 2023.

Insbesondere wird in Art. 2 die Vertragsdauer ausdrücklich geregelt, und zwar wie folgt

  • wenn das Verhältnis a ist Befristetdie Mindestlaufzeit der Vereinbarung beträgt fünf Jahre, wobei jede Partei verpflichtet ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Vereinbarung schriftlich mitzuteilen, dass sie die Vereinbarung nicht verlängern will, da die Kündigung sonst unwirksam ist;
  • in Bezug auf die Beziehungen zu unbestimmtdie schriftliche Kündigungsfrist zwischen den Parteien beträgt vierundzwanzig Monate.

In Artikel 3 des Gesetzes wird dann eine Verpflichtung des Herstellers oder Importeurs eingeführt, um den Händler mitvor dem Abschluss des Vertrags sowie bei späteren Änderungen des Vertrags, alle Informationen die erforderlich sind, um eine fundierte Bewertung des Umfangs der einzugehenden Verpflichtungen und ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und vermögensmäßigen Tragfähigkeit vorzunehmen, einschließlich einer Schätzung der erwarteten Grenzerlöse aus der Vermarktung der Fahrzeuge.

Artikel 4 führt dann eine (zumindest für das italienische Recht) "revolutionäre" Verpflichtung für den Hersteller oder Importeur ein, der den Vertrag vor Ablauf der Vertragsfrist kündigt, um dem Vertragshändler eine gerechte Entschädigungdie auf der Grundlage zu messen ist:

  1. der Investitionen, die er in gutem Glauben zur Erfüllung der Vereinbarung getätigt hat und die zum Zeitpunkt der Beendigung der Vereinbarung noch nicht abgeschrieben sind;
  2. den Geschäfts- oder Firmenwert für die in Erfüllung der Vereinbarungen ausgeübten Tätigkeiten, der dem Umsatz des Vertragshändlers in den letzten fünf Jahren der Vereinbarung entspricht.

Ein Ausgleich nach Abs. 4 ist nicht fällig, wenn die Kündigung wegen Nichterfüllung erfolgt oder wenn der Vertragshändler die Kündigung verlangt.

Schließlich heißt es in Artikel 5-bis der Verordnung ausdrücklich, dass die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 "obligatorisch".

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3.     Einige Einblicke in die neue Gesetzgebung.

Bislang gibt es keine Präzedenzfälle, die eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmung ermöglichen, die sehr allgemein gehalten und in der Praxis schwer anzuwenden ist.

Im Vorgriff auf eine rechtswissenschaftliche Entwicklung wollen wir kurz die wichtigsten Kritikpunkte ansprechen, die sich schon bei einer einfachen Lektüre des Gesetzestextes ergeben, und zwar insbesondere in Bezug auf zwei Aspekte:

  • die Laufzeit des Vertrages und
  • die Quantifizierung des gerechten Ausgleichs.
3.1. Dauer des Vertrages und automatische Verlängerung

Wurde der Vertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen, so verlängert er sich automatisch um denselben Zeitraum, für den er geschlossen wurde, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss von einer der Parteien gekündigt wird.

Diese "voreilige" Schlussfolgerung ergibt sich aus einer einfachen Lektüre des Textes, der gerade von einer "Erneuerung" spricht und nicht so sehr von einer Umwandlung des Vertrages von einer befristeten in eine unbefristete Laufzeit, wie dies z. B. bei Vertretungsverhältnissen der Fall ist (vgl. Artikel 1750 des Zivilgesetzbuches.). Es liegt auf der Hand, dass dies von großer praktischer Bedeutung ist, da die Vertragsverlängerung, wenn sie denn automatisch erfolgt, die Verlängerung des Verhältnisses für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Folge hat, da dies die gesetzlich festgelegte Mindestdauer ist.

Dieses Element ist auch von großer Bedeutung für den möglichen Anspruch des Konzessionärs auf eine angemessene Entschädigung, die nicht nur im Falle der Nichterfüllung, d. h. der Kündigung des Vertrags, fällig wird. Wenn, was mehr als wahrscheinlich ist, die Theorie der automatischen Verlängerung der Vereinbarung durchgesetzt wird, wird die Entschädigung dem Händler auch dann zuerkannt, wenn er erklärt, dass er die Vereinbarung vor ihrem Ablauf nicht verlängern möchte, da dies technisch gesehen kein Fall einer tatsächlichen Kündigung ist. Ebenso kann die Entschädigung auch dann fällig werden, wenn sich die Parteien auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses einigen.

Da es sich dann um eine zwingende Vorschrift handelt, stellt sich, wie im Falle des Handelsvertreters, die Frage, ob ein Verzicht vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses als gültig angesehen werden kann oder ob er nur dann wirksam ist, wenn er von den Parteien nach Beendigung des Vertrags vereinbart wird.

Lesen Sie auch: Welche Verzichtserklärungen und Vergleiche vom Handelsvertreter angefochten werden können.

3.2 Gerechter Ausgleich.

Was die Quantifizierung des gerechten Ausgleichs angeht, so bezieht sich die Vorschrift, wie wir gesehen haben, auf zwei sehr allgemeine Parameter, nämlich

  1. die in gutem Glauben getätigte Investitionen durch den Händler und werden zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags nicht amortisiert;
  2. l'Start-up der Geschäftstätigkeit, die dem Umsatz entspricht, den der Vertriebshändler in den letzten fünf Jahren der Vertragslaufzeit erzielt hat.

Erstens ist anzumerken, dass es scheint sich nicht um eine analoge Anwendung der Grundsätze zu handeln, die zum Thema der Vertretung aufgestellt wurdendenn keine der beiden Anforderungen bezieht sich auf den von ihnen gewonnenen Kundenstamm und das mit ihnen entwickelte Geschäft, wie es in der Richtlinie vorgesehen ist.'Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches.

Artikel 4 Buchstabe a) bezieht sich auf Investitionen, die in gutem Glauben getätigt werden, völlig losgelöst von dem Beitrag des Kunden und der Geschäftsentwicklung, die der Händler im Laufe der Geschäftsbeziehung entwickeln konnte.

Die vom Gesetzgeber getroffene Wahl scheint dem Grundsatz von Treu und Glauben mehr Gewicht verleihen zu wollen, der einerseits verlangt, dass der Konzessionsgeber so handelt, dass die Interessen des Konzessionärs gewahrt werden, und somit den Konzessionär nicht zu Investitionen zwingt oder ihn in unangemessener Weise dazu veranlasst, die in keinem Verhältnis zu Art und Dauer des Vertrags stehen, und andererseits, dass der Konzessionär nur für nicht abgeschriebene Investitionen entschädigt wird, die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben getätigt wurden.

In Artikel 4 Buchstabe b) verweist der Gesetzgeber hingegen allgemein auf den Goodwill des Konzessionärs, ohne wiederum auf die Vorteile einzugehen, die der Konzessionär dem Konzessionsgeber gebracht hat und die dieser nach Beendigung des Vertragsverhältnisses genießt.

Darüber hinaus wird allgemein auf den "Umsatz" des Händlers in den letzten fünf Jahren der Geschäftsbeziehung verwiesen; es ist klar, dass es sich dabei um eine sehr allgemeine Zahl handelt, die an sich nichts mit der Gewinnspanne oder dem Gewinn des Händlers zu tun hat und nicht unbedingt mit den Kunden, die der Händler während der Vertragslaufzeit gewonnen hat.

Der zeitliche Bezug von fünf Jahren scheint an den Analysezeitraum zu erinnern, der in Art. 1751 des Zivilgesetzbuches für Handelsvertreter gilt, mit dem einzigen (aber großen) Unterschied, dass in diesem Fall auf die durchschnittliche Provision des Vertreters in diesem Zeitraum Bezug genommen wird.

3.3. Verbindliche Normen und/oder Normen mit notwendiger Anwendung?

Wie wir gesehen haben, weist Artikel 5-bis des neuen Gesetzes den neuen Bestimmungen über den Automobilvertrieb ausdrücklich einen zwingenden Charakter zu.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Anwendung der Rom-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008) zu den neuen Rechtsvorschriften. Insbesondere stellt sich die Frage, ob diese Bestimmungen als "Vorschriften mit zwingender Geltung" im Sinne von Artikel 9 der genannten Verordnung angesehen werden können, die auch als "international verbindliche" Vorschriften bezeichnet werden.

Nach dieser Bestimmung sind zwingende Vorschriften Rechtsnormen, die ein Land zur Wahrung seiner öffentlichen Interessen, wie seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, für unerlässlich hält. In bestimmten Fällen kann der nationale Gesetzgeber beschließen, einigen seiner zwingenden Vorschriften einen noch stärkeren Charakter zu verleihen, indem er vorsieht, dass von ihnen auch dann nicht abgewichen werden kann, wenn der Vertrag einem ausländischen Recht unterworfen wird. Dies bedeutet, dass ein Gericht ungeachtet der vertraglichen Entscheidung, ein anderes Recht anzuwenden, verpflichtet sein kann, diese Bestimmungen anzuwenden, wenn es sie als "notwendig" ansieht, weil sie für die Wahrung der öffentlichen Interessen Italiens entscheidend sind.

Es stellt sich daher die Frage, ob die neuen Bestimmungen über den Kraftfahrzeugvertrieb nicht nur auf nationaler Ebene (gemäß Art. 5-bis), sondern auch auf internationaler Ebene (gemäß Art. 9 der Rom-I-Verordnung) als verbindlich angesehen werden sollten, und zwar in Erwartung einer angemessenen juristischen und legislativen Entwicklung.

Gerade im Bereich der Vertriebskonzessionen ist ein Beispiel für eine notwendige Anwendung das belgische Gesetz vom 27. Juli 1961, dessen Artikel 4 die international zwingende Anwendung dieser Vorschrift bei Streitigkeiten über die Beendigung von in Belgien geschlossenen Konzessionsverträgen unabhängig von dem von den Parteien vertraglich gewählten Recht vorschreibt. [7a]

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4. Der Händlerausgleich im deutschen System.

In Erwartung einer rechtswissenschaftlichen Entwicklung, die den Praktikern bei der Auslegung der neuen Gesetzgebung als Orientierungshilfe dienen wird, ist es interessant zu analysieren, wie ein System funktioniert, das dem unseren ähnelt und in dem dieser Freibetrag seit mehreren Jahrzehnten anerkannt ist.

4.1. Die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch des Konzessionärs.

In Deutschland ist die Rechtsprechung seit Jahren anwenden. analog die Grundsätze der Vertreterentschädigung, geregelt durch das § 89b HGB (Handelsgesetzbuch), auch für den Händler. Die betreffende Bestimmung ist das deutsche Pendant zu Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die beide zur Umsetzung der europäischen Handelsvertreterrichtlinie von 1986 reformiert wurden.[8]

Für die Anerkennung des Freibetrags müssen nach der deutschen Rechtsprechung die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. der Vertrag darf vom Auftraggeber nicht aufgrund eines schwerwiegenden Versäumnisses des Auftragnehmers oder des Auftragnehmers ohne triftigen Grund gekündigt werden, oder es muss eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an einen Dritten erfolgen;
  2. der Konzessionär muss in das Vertriebsnetz des Konzessionsgebers integriert sein;
  3. es muss eine Übertragung der Kundenliste stattgefunden haben.
4.1.1. Beendigung der Beziehung.

Die deutsche Rechtsprechung wendet die Grundsätze des Handelsvertreterrechts analog an, wonach der Ausgleich den Zweck hat, den Handelsvertreter für die Vorteile zu entschädigen, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf den Unternehmer übergehen, da der Handelsvertreter nicht mehr von den Beziehungen profitieren kann, die er zu seinen Kunden aufgebaut oder entwickelt hat.

Zweck des Ausgleichs ist also einerseits der Ausgleich des Provisionsverlustes, den der Handelsvertreter durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet, und andererseits der Ausgleich des Nutzens, den der Handelsvertreter aus den von ihm geworbenen und/oder gewonnenen Kunden zieht. Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 3 HGB ist, dass das Vertragsverhältnis nicht durch den Unternehmer wegen einer schwerwiegenden Vertragsverletzung des Handelsvertreters, durch den Handelsvertreter ohne rechtfertigenden Grund oder durch Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten beendet worden ist.

Die deutsche Rechtsprechung hat, obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich regelt, entschieden, dass die Entschädigung im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund gegenseitiger Meinungsverschiedenheiten fällig ist, unabhängig davon, wer die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuerst vorgeschlagen hat.[9]

Diese Kriterien werden auch auf Händlerverträge angewandt, einschließlich der einvernehmlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses.[10] Daher hat der Vertragshändler auch im Falle einer einvernehmlichen Beendigung des Vertrages Anspruch auf eine Entschädigung, sofern die übrigen Voraussetzungen, d. h. die Eingliederung in das Vertriebsnetz des Herstellers und die Verpflichtung zur Kundenübernahme, erfüllt sind.

4.1.2. Integration in das Netz.

In Bezug auf das Erfordernis der Integration innerhalb des Vertriebsnetzes ist zu betonen, dass sich die Geschäftsbeziehung nicht auf eine einfache Beziehung zwischen einem Verkäufer und einem Stammkunden beschränkt, sondern dass eine tiefere Form der Zusammenarbeit erforderlich ist, die eine echte integrierte Vertriebsvereinbarung darstellt.

Dies setzt voraus, dass der Vertragshändler aktiv in das Vertriebssystem des Herstellers eingebunden ist, so dass der Anspruch darauf abzielt, den Händler nicht nur für den Verlust der Vorteile aus den Kundenbeziehungen, sondern auch für den aktiven Beitrag zum Vertriebsnetz des Herstellers zu entschädigen.

Lesen Sie auch: Händler, Vertreiber oder Stammkunde?

Deutsche Rechtssprechung[11] Die Kommission hat im Laufe der Zeit eine Reihe von Beispielen für Situationen entwickelt, die zu einer tatsächlichen Integration in das Vertriebssystem des Konzessionsgebers führen oder zumindest vermuten lassen; hier einige davon:

  • als Vertragshändler anerkannt werden;
  • dem Erzeuger/Konzessionär die Erlaubnis zu erteilen, die Geschäfts- und Lagerräume jederzeit zu betreten;
  • einer Mindestabnahmeverpflichtung für die Vertragsprodukte unterworfen werden;
  • eine Verpflichtung zur Lagerung von Waren im Lager haben;
  • Einrichtung und Beaufsichtigung von Vertragswerkstätten im Vertragsgebiet;
  • Bereitstellung von Support- und Reparaturdiensten für Kunden;
  • eine Schulung durch den Hersteller/Konzessionär erhalten;
  • die Marke des Herstellers aufzuwerten, zu erhalten und zu pflegen;
  • die Verkaufsrichtlinien und Empfehlungen des Herstellers zu beachten;
  • die Möglichkeit haben, die Erzeugnisse des Herstellers außerhalb des Vertragsgebiets zu verkaufen;
  • einem bestimmten Vertragsgebiet zugeordnet werden, auch wenn keine Gebietsausschließlichkeit besteht.
4.1.3. Die Übertragung von Kunden.

Eine weitere Grundvoraussetzung für den Anspruch des Händlers oder Wiederverkäufers auf eine Abfindung ist, dass eine Übertragung von Kundendaten stattgefunden hat.

Nach der deutschen Rechtsprechung,[12] Die Weitergabe der Kundenliste muss nicht unbedingt ausdrücklich im Vertrag vorgesehen sein, sondern kann sich auch implizit als Verpflichtung ergeben oder eine von den Parteien angenommene Praxis sein (z. B. wenn der Händler dem Hersteller die Namen der Kunden für die Verwaltung der Garantie oder andere Kundendienstzwecke übermittelt).

Diese Übertragung der Kundenliste ist von entscheidender Bedeutung, da sie es dem Hersteller ermöglicht, die Beziehung zu den vom Händler gewonnenen Kunden auch nach Beendigung der Beziehung zum Händler oder Wiederverkäufer aufrechtzuerhalten und auszubauen.

4.2. Die Berechnung des Freibetrags.

Die Quantifizierung des Freibetrags muss unter Berücksichtigung der folgenden Parameter erfolgen:

  1. Vorteile für den HerstellerEs ist zu beurteilen, ob der Händler, wie in § 89b HGB (und Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuches) gefordert, neue Kunden gewonnen oder bestehende Kunden gefestigt hat, und zwar durch eine analytische Prognose des Nutzens, den er aus den gewonnenen Kunden zieht. Es obliegt dem Händler, den Nachweis der Entwicklungen für jeden einzelnen Kunden zu erbringendenn die Vorlage einer bloßen Liste von Kunden, die der Händler im Laufe der Geschäftsbeziehung gewonnen oder entwickelt hat, reicht nicht aus.[13] Der Schätzung sind dann in analoger Anwendung des § 89b HGB die Ergebnisse der letzten fünf Jahre zugrunde zu legen;
  2. die Quantifizierung des Nutzens muss auf "faire" Weise erfolgen, indem die Verluste, die dem Händler durch die Beendigung der Geschäftsbeziehung entstehen, bewertet werden. Bei analoger Anwendung der Disziplin der Handelsvertretung müssen die zu berücksichtigenden Verluste wie folgt sein von Provisionsbasiert. Auch wenn der Händler bekanntlich nicht durch Provisionen vergütet wird, sondern nur marginal auf die ihm vom Lizenzgeber gewährten Rabatte angewiesen ist, muß, um die Grundsätze der Handelsvertretung analog anwenden zu können, berechnet werden, was der Hersteller einem Handelsvertreter auf der Grundlage der vom Händler getätigten Verkäufe gezahlt hätte, wenn der Vertrieb über eine Agentur erfolgt wäre und die Verkäufe auf diese Weise getätigt worden wären.

In diesem Zusammenhang müssen für die Berechnung der Zuschläge und für den Versuch, die Umsätze des Handelsvertreters zu "kommissionieren", von den dem Handelsvertreter gewährten Rabatten all jene Vergütungsbestandteile abgezogen werden, die für den Handelsvertreter typisch und für ihn fremd sind. Als Beispiel seien genannt: Aufwendungen für Personal und Betriebsmittel, Werbung, Warenpräsentation, Umsatzübernahme, Preisschwankungen, Kredit- oder Gegenwertrisiken usw.[14]

Die Höchstgrenze der Zulage entspricht dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre.[15] Es ist wichtig zu betonen, dass es sich hierbei um die Provision handelt, die der Händler verdient hätte, und nicht um den von ihm erzielten Umsatz. Dies ist besonders wichtig, da sich dadurch der Schwerpunkt der Analyse vom Gesamtgeschäftsvolumen des Händlers wegbewegt und sich stattdessen auf die tatsächlichen Nettoeinnahmen konzentriert.

Bei diesem Ansatz wird der tatsächliche wirtschaftliche Nutzen des Händlers berücksichtigt, anstatt sich auf eine allgemeine Zahl zu stützen, die die wirtschaftliche Lage des Händlers möglicherweise nicht genau widerspiegelt. Diese Unterscheidung stellt sicher, dass der Freibetrag genauer und wahrheitsgetreuer berechnet wird, da er die tatsächlichen Einnahmen des Händlers und nicht den Gesamtbetrag der erzielten Verkäufe widerspiegelt.

Die Vergütung wird dann auf der Grundlage dieser Leistungen berechnet, wobei ein ähnlicher Ansatz wie bei der Agentur verfolgt wird.

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[1] Zu diesem Punkt siehe Venezia, Il contratto di agenzia, 2016, S. 140, Giuffrè.

[2] I contratti di somministrazione di distribuzione, Bocchini und Gambino, 2011, S. 669, UTET.

[3] Concessione di Vendita, Franchising e altri contratti di distribuzione, Vol. II, Bortolotti, 2007, S. 42, CEDAM; In doctrine Il contratto di agenzia, Venezia - Baldi, 2015, S. 140, CEDAM.

[4] In der Doktrin Il contratto di agenzia, Venedig - Baldi, 2015, S. 140, CEDAM; In der Jurisprudenz Appellationsgericht Rom, 14. März 2013.

[5] I contratti di somministrazione di distribuzione, Bocchini und Gambino, 2011, S. 669, UTET.

[6] Siehe Tribunale Turin 15.9.1989 (das eine Frist von 15 Tagen als kongruent ansah); Tribunale Trient 18.6.2012 (das eine Frist von 6 Monaten für eine 10-jährige Beziehung als kongruent ansah); Vertriebsverträge, Bortolotti, 2022, S. 659, Wolter Kluwer.

[7] Cass. Civ. 5.3.2009 'Bei Verträgen muss der Grundsatz von Treu und Glauben, d. h. der gegenseitigen Loyalität, die Vertragserfüllung, das Zustandekommen und die Auslegung des Vertrags regeln und ihn letztlich in jeder Phase begleiten. [...] Die Verpflichtung zu objektiver Redlichkeit oder Korrektheit stellt in der Tat eine eigenständige Rechtspflicht dar, die Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes der sozialen Solidarität ist, dessen Verfassungsmäßigkeit mittlerweile unbestritten ist (siehe in diesem Sinne u. a. Zivilkassationsurteil 2007 Nr. 3462.)"

[7a] Zu diesem Punkt siehe Bortolotti, Il contratto internazionale, S. 47, 2012, CEDAM.

[8] Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter.

[9] Vgl. hierzu Van Der Moolen, Handbuch des Vertriebsrechts, S. 599, 4. Auflage, 2016, C.H. Beck.

[10] BGH 23.7.1997 - VII ZR 130/96.

[11] BGH 8.5.2007 - KZR 14/04; BGH 22.10.2003 - VIII ZR 6/03; BGH 12.1.2000 - VII ZR 19/99; siehe hierzu auch Van Der Moolen, Handbuch des Vertriebsrechts, S. 600, 4. Auflage, 2016, C.H. Beck.

[12] BGH 12.1.2000 - VIII ZR 19/99.

[13] BGH 26.2.1997 - VII ZR 272/95.

[14] Vgl. hierzu auch Van Der Moolen, Handbuch des Vertriebsrechts, S. 621, 4. Auflage, 2016, C.H. Beck.

[15] BGH 11.12.1996 - VII ZR 22/96.


Contratti di distribuzione

Marktanteil über 30% und Auswirkungen auf Vertriebsverträge.

1. Einrahmung.

Auf dem europäischen Markt gilt bekanntlich das Prinzip des freien Marktes.

Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht eine Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vor und verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken.

Artikel 101 Absatz 3 sieht jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor: Vereinbarungen, die zwar den Wettbewerb beschränken, aber zur Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung oder des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, bleiben gültig, sofern ein angemessener Teil des entstehenden Gewinns den Verbrauchern vorbehalten ist.

Um diese Grundsätze zu vermindern und den Marktteilnehmern mehr Klarheit zu verschaffen, damit der freie Markt die Strukturierung des Handels durch den Abschluss von Vereinbarungen zwischen privaten Parteien nicht de facto blockiert, hat die Kommission im Laufe der Jahre die sogenannten Verordnungen über vertikale Vereinbarungen erlassen, zuletzt die Regelung des vertikalen Verkaufs die im Juni 2022 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab, Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Ebenen der Vertriebskette tätig sind (was den Vertriebsvertrag vollständig einschließt), innerhalb bestimmter Grenzen von einem allgemeinen Wettbewerbsverbot auszunehmen.

Um den Anwendungsbereich und den Inhalt der Freistellungsverordnung zu verdeutlichen, veröffentlichte die Kommission zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Verordnung 720/2022 die "Leitlinien für vertikale Beschränkungen", die so genannten "Leitlinien für vertikale Beschränkungen".Ausrichtungen". Obwohl es sich hierbei um einen äußerst maßgeblichen Text handelt, der eine Schlüsselrolle bei der Auslegung der europäischen Rechtsvorschriften spielt, ist er für die Entscheidungsgremien nicht bindend. [1]

_______________________________

2. Der Schwellenwert von 30% und die Sicherheitszone der Verordnung.

In der neuen Verordnung wird in Artikel 3 die Freistellung für alle Vereinbarungen beibehalten, bei denen sowohl der Anbieter als auch der Abnehmer nicht mehr als 30% der Anteile auf dem relevanten Markt halten; davon genießen sie einen Vermutung der Rechtmäßigkeit alle vertikalen Vereinbarungen zwischen Parteien, die die oben genannten Schwellenwerte nicht überschreiten, sofern die Verträge keine nach der Verordnung verbotenen Kernbeschränkungen enthalten (die sogenannten Kernbeschränkungen Artikel 4 der Verordnung, bei denen es sich im Wesentlichen um das Verbot handelt, dem Händler den Weiterverkaufspreis aufzuerlegen, sowie um das Verbot des passiven Verkaufs außerhalb des ausschließlichen Gebiets und der Kunden, ein absolutes Verbot der Nutzung des Internets).

Es ist sehr wichtig zu betonen, dass die Überschreitung des Schwellenwerts von 30% nicht zu einer Vermutung der Rechtswidrigkeit führt.

Der in Artikel 3 der Verordnung festgelegte Schwellenwert zielt darauf ab, einen "Sicherheitszone"und unterscheiden zwischen Vereinbarungen, für die eine Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt, und solchen, die eine Einzelfallprüfung erfordern. Die Tatsache, dass eine vertikale Vereinbarung nicht unter den "sicheren Hafen" fällt, bedeutet daher nicht, dass sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar und daher verboten ist.[2]

Mit der Einführung des "sicheren Hafens" wollte die Kommission verhindern, dass potenziell gefährlichere Vereinbarungen (aufgrund der größeren Marktmacht der beteiligten Unternehmen) automatisch in den Genuss der Freistellung kommen und sich der Prüfung ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt entziehen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, festzustellen, ob einzelne Vereinbarungen diesen Marktanteil überschreiten, eine Bewertung, die alles andere als einfach ist, da es schwierig ist, den relevanten Markt (sachlich und räumlich), auf dem dieser Marktanteil berechnet werden soll, und die tatsächlichen Auswirkungen der Vereinbarung auf diesen Markt zu ermitteln.

Um zu verstehen, wie die relevanter MarktIch beziehe mich auf das, was bereits in der vorangegangenen Ausgabe geschrieben wurde. Artikel. Um diese Analyse operationell und organisch zu gestalten, ist der relevante Markt ein Markt, in dem:

  • "alle Produkte und/oder Dienstleistungen werden vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen";
  • "die beteiligten Unternehmen liefern oder beziehen Waren oder Dienstleistungen, [wenn] die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und [wenn] es sich von benachbarten geografischen Gebieten unterscheiden lässt, weil die Wettbewerbsbedingungen in diesen Gebieten spürbar unterschiedlich sind."

Der Referenzmarkt, auf dem der Marktanteil zu berechnen ist, muss also nicht unbedingt mit einem einzigen Gebiet übereinstimmen, sondern kann höher oder niedriger liegen; zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob Unternehmen in anderen Gebieten als dem, in dem der Händler seine Verkäufe tätigt, tatsächlich eine alternative Bezugsquelle darstellen.

Was die Berechnungsmethode der Marktanteile (des Anbieters und des Käufers) sind gemäß Artikel 8 der Verordnung auf der Grundlage der Daten über den Wert der Verkäufe und Käufe des Vorjahres oder, falls diese nicht vorliegen, auf der Grundlage zuverlässiger Schätzungen zu ermitteln.

Überschreitet ein Marktanteil zunächst nicht die 30%-Schwelle, dann aber doch, so gilt die Freistellung für einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, beginnend mit dem Jahr, in dem die 30%-Schwelle erstmals überschritten wurde.[3]

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3. Beschränkungen nach Gegenstand und Wirkung.

Wie eingangs erwähnt, werden nach Artikel 101 EG-Vertrag alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezwecken oder bewirken, als mit dem Binnenmarkt unvereinbar eingestuft.

Es besteht also ein klarer Unterschied zwischen den Begriffen "bezweckte Beschränkung" und "bewirkte Beschränkung", für die jeweils eine andere Beweisregelung gilt.[4]

Es gibt in der Tat Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die ihrem Wesen nach als schädlich für das reibungslose Funktionieren des Wettbewerbs angesehen werden können,[5] so sehr, dass sie bei der Präsentation vonEinschränkungen nach Objekten", müssen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb weder behauptet noch bewiesen werden, um sie als rechtswidrig zu qualifizieren, da sie zu Produktionseinschränkungen und Preiserhöhungen zum Nachteil vor allem der Verbraucher führen.[6]

Sogenannte "bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen" sind eine Ausnahme, die restriktiv auszulegen ist und daher nur auf eine sehr begrenzte Zahl von Vereinbarungen angewandt werden darf, die so wettbewerbsschädlich sind, dass sich eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Binnenmarkt erübrigt.[7]

Für Fälle im Zusammenhang mit "Einschränkungen aufgrund vonDa es sich um eine Vereinbarung handelt, muss jeder Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und Menge der von der Vereinbarung erfassten Produkte, der Stellung und Bedeutung der Parteien auf dem Markt für die betreffenden Produkte, des eigenständigen Charakters der Vereinbarung oder aber ihrer Stellung in einem Komplex von Vereinbarungen geprüft werden.[8]

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4. Bewertung der einzelnen Klauseln.

Um zu prüfen, ob der Vorteil der Freistellung entzogen werden kann, muss ermittelt werden, welche marktverschließenden und wettbewerbswidrigen Auswirkungen einzelne Vereinbarungen auf die Verbraucher haben können, die zu höheren Preisen, einer eingeschränkten Auswahl an Waren, einer geringeren Qualität der Waren und einem Rückgang der Innovation oder der Dienstleistungen auf der Ebene des Lieferanten führen.[9] Die negativen Auswirkungen vertikaler Beschränkungen auf den Markt, die durch das EU-Wettbewerbsrecht verhindert werden sollen, sind[10]

  • eine wettbewerbswidrige Marktverschließung gegenüber anderen Anbietern oder Abnehmern durch die Errichtung von Marktzutritts- oder Expansionsschranken;
  • die Schwächung des Wettbewerbs zwischen dem Anbieter und seinen Konkurrenten (sogenannter Wettbewerb markenübergreifend);
  • Schwächung des Wettbewerbs zwischen dem Käufer und seinen Wettbewerbern (d. markeninterner Wettbewerb).

Aus einer sehr kurzen Analyse lässt sich ableiten, dass Vereinbarungen Vertragsklauseln enthalten können, die entweder zu einer Verringerung des markeninternen Wettbewerbs (d. h. des Wettbewerbs zwischen Händlern von Waren oder Dienstleistungen desselben Anbieters) oder des markenübergreifenden Wettbewerbs (d. h. des Wettbewerbs zwischen Händlern von Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter) führen.

Grundsätzlich ist die Kommission der Ansicht, dass es mehr "gefährlich"Vereinbarungen, die den markeninternen Wettbewerb beeinträchtigen, im Gegensatz zu Vereinbarungen, die den markeninternen Wettbewerb beeinträchtigen: Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass eine Verringerung des markeninternen Wettbewerbs (d. h. markenintern) kann an sich schon zu negativen Auswirkungen für die Verbraucher führen, wenn der Wettbewerb zwischen den Marken (d. h. markenübergreifend) ist stark.[11]

Dies muss bei der Beurteilung der einzelnen Klauseln, die normalerweise in einem Vertriebsvertrag enthalten sind und sich auf den Wettbewerb auswirken, unbedingt berücksichtigt werden. Die wichtigsten dieser Klauseln können im Folgenden aufgeführt werden:

  • Monomarchismus;
  • exklusive Versorgung;
  • die ausschließliche Zuweisung von Kunden;
  • Verbot von Online-Verkäufen.
Monarchismus.

Monarchismus (dies ist eine Übersetzung des Begriffs "einheitliches Branding"), ist eine Kategorie, in die zahlreiche Klauseln fallen, die den freien Wettbewerb beeinträchtigen, darunter:

  • exklusive Beschaffung (wobei der Käufer verpflichtet ist, nur Vertragsprodukte vom Lieferanten zu beziehen);
  • Wettbewerbsverbot während der Dauer der Geschäftsbeziehung (der Käufer verpflichtet sich, keine Produkte weiterzuverkaufen, die mit den Vertragsprodukten konkurrieren);
  • Auferlegung von Mindestabnahmemengen.

In der Praxis handelt es sich um eine Kategorie, in der Vereinbarungen zusammengefasst werden, deren Hauptmerkmal darin besteht, den Abnehmer dazu zu veranlassen, Bestellungen für eine bestimmte Art von Produkten bei einem einzigen Anbieter zu konzentrieren.[12]

Von den vorgenannten Klauseln hat nur die Klausel über das faktische Wettbewerbsverbot Auswirkungen auf den Wettbewerb markenübergreifend die in Verbindung mit der exklusiven Beschaffung eine noch größere Wirkung auf den Markt haben werden markenübergreifenddass darauf markenintern. In einem solchen Fall ist der Händler ein Einmarkenhändler, der verpflichtet ist, die Produkte nur von dem Lieferanten zu beziehen, was den Wettbewerb sowohl auf dem Vertragsmarkt als auch auf dem konkurrierenden Markt beeinträchtigt.

4.2. Exklusive Versorgung.

Alleinbelieferung bezieht sich auf Beschränkungen, die den Lieferanten verpflichten oder veranlassen, das Vertragsprodukt nur oder hauptsächlich an einen einzigen Käufer zu verkaufen.

Sie ist somit das Spiegelbild der Alleinbelieferungsklausel, da sich der Lieferant/Händler bei der Ersteren verpflichtet, (auf einem bestimmten Markt) nur einen einzigen Abnehmer zu beliefern, während sich bei der Letzteren der Händler verpflichtet, sich nur vom Lieferanten beliefern zu lassen, ohne dass diesem notwendigerweise Ausschließlichkeit auf dem Markt, auf dem er tätig ist, gewährt wird.

Sehr oft (aber nicht immer) gehen die beiden Klauseln Hand in Hand, so dass eine Alleinvertriebsbeziehung mit einer Alleinbelieferungsbeziehung gekoppelt ist.

Insbesondere auf Märkten, auf denen der Vertrieb einer Marke auf ausschließlicher Basis an einen oder mehrere Händler vergeben wird, kommt es zu einer Verringerung des markeninternen Wettbewerbs, was sich nicht unbedingt negativ auf den Wettbewerb zwischen Händlern im Allgemeinen auswirkt.[13]

Wenn ein Anbieter ein sehr großes Gebiet (z. B. das eines ganzen Bundesstaates) an einen Käufer/Vertriebshändler vergibt, ohne den Verkauf auf dem nachgelagerten Markt einzuschränken, sind wettbewerbswidrige Auswirkungen unwahrscheinlich. Gegebenenfalls kann derselbe können durch Vorteile ausgeglichen werden (ex-Artikel 101 Absatz 3) in Bezug auf Logistik und Werbung, da der Käufer besonders geneigt ist, in die lizenzierte Marke zu investieren.[14]

4.3. Ausschließliche Zuweisung von Kunden.

Mit dieser Klausel wird der ausschließliche Verkauf der Vertragsprodukte an einen einzigen Käufer/Vertriebshändler zum Zwecke des Weiterverkaufs an eine bestimmte Kategorie oder Gruppe von Kunden anerkannt. Ebenso ist es dem Vertriebshändler häufig untersagt, aktiv an andere exklusiv anerkannte Abnehmer zu verkaufen.

Diese Klausel gehört ebenfalls zu den Klauseln, die sich markenintern auswirken, sofern sie nicht in Kombination mit anderen Klauseln enthalten ist, die den Wettbewerb zwischen konkurrierenden Marken tatsächlich beeinträchtigen.

_______________________________

5. Relevante Faktoren für die Bewertung von Vereinbarungen, die den Schwellenwert überschreiten.

Im Falle einer Vertriebsbeziehung, bei der die Parteien die so genannte "Safe-Harbour-Schwelle" von 30% überschreiten, muss die Frage, ob solche Klauseln in den Genuss der Freistellung kommen können, von Fall zu Fall gründlich geprüft werden, wobei verschiedene Elemente sowie die Auswirkungen solcher Vereinbarungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen sind, wobei davon auszugehen ist, dass die Kombination der einzelnen Klauseln untereinander größere Auswirkungen auf den Wettbewerb hat.

Die folgenden Faktoren sind besonders wichtig, um festzustellen, ob eine vertikale Vereinbarung eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung darstellt:[15]

  • die Art des Abkommens;
  • die Marktstellung der beteiligten Unternehmen;
  • die Marktstellung der (vor- und nachgelagerten) Wettbewerber;
  • die Marktstellung der Käufer der Vertragswaren oder -dienstleistungen;
  • Zugangshindernisse;
  • auf der Ebene der betreffenden Produktions- oder Vertriebskette;
  • die Beschaffenheit des Produkts;
  • Marktdynamik.

Es liegt auf der Hand, dass je größer die Marktanteil der Auftragnehmer (Anbieter und Nachfrager) auf den relevanten (vor- und nachgelagerten) Märkten, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie über eine große Marktmacht verfügen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Marktanteil Kosten- oder andere Wettbewerbsvorteile gegenüber den Konkurrenten widerspiegelt.[16]

Wichtig ist auch die Marktstellung der Wettbewerber. Auch hier gilt: Je stärker die Wettbewerbsposition der Konkurrenten und je größer ihre Zahl, desto geringer ist die Gefahr, dass der Markt für die Konkurrenten abgeschottet oder der Wettbewerb geschwächt wird.[17]

Wenn die Vereinbarung z. B. Markenzwang und/oder Alleinbelieferungsklauseln enthält, die Wettbewerber aber zahlreich und stark genug sind, hält die Kommission erhebliche wettbewerbswidrige Auswirkungen für unwahrscheinlich: Es ist unwahrscheinlich, dass Wettbewerber vom Markt ausgeschlossen werden, wenn sie eine ähnliche Marktstellung haben und ähnliche Produkte von gleicher Qualität anbieten können. Zu einem Ausschluss potenzieller Marktteilnehmer könnte es kommen, wenn mehrere große Anbieter mit einer erheblichen Anzahl von Abnehmern auf dem relevanten Markt ebenfalls Vereinbarungen mit Markenzwang schließen.[18]

Was die ZugangsbeschränkungenAuf der Ebene der Anbieter entsprechen sie der Fähigkeit der bereits auf dem Markt etablierten Unternehmen, ihren Preis über den Wettbewerbspreis anzuheben, ohne dass neue Wettbewerber auf den Markt drängen.

Sicher ist, dass es für konkurrierende Anbieter relativ einfach ist, ein eigenes integriertes Vertriebsnetz aufzubauen oder alternative Vertriebshändler für ihr Produkt zu finden, so dass es auch hier kaum zu einem wirklichen Problem der Marktabschottung durch eine Markenzwangsklausel kommen dürfte,[19] d.h. Klauseln, die sich auch auf den Wettbewerb auswirken markenübergreifend. Auch bei Alleinbelieferungsvereinbarungen dürfte das Vorhandensein von Marktzutrittsschranken auf der Ebene der Lieferanten keine Probleme bereiten, sofern konkurrierenden Abnehmern vertraglich zugestanden wird, dass sie sich bei alternativen Quellen eindecken können, und dies auch leicht realisierbar ist.[20]

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6. Abschließende Bemerkungen.

In der Praxis gibt es keine mathematische Formel, mit der sich von vornherein feststellen ließe, ob eine Vertriebsvereinbarung, die die 30%-Quote überschreitet, tatsächlich unter die Gruppenfreistellung fällt, da dies von zahlreichen Faktoren abhängt, u. a. von der Art und dem Inhalt der darin enthaltenen wettbewerbsbeschränkenden Vertragsklauseln und den Auswirkungen dieser Klauseln auf den Referenzmarkt, der mehr oder weniger wettbewerbsfähig sein kann.

Um zu verstehen, ob eine Vertriebsvereinbarung, die den Marktschwellenwert von 30% überschreitet, dennoch in den Genuss der Freistellung kommen kann, muss der Einzelfall analysiert werden, wobei auch die von der Kommission zur Verfügung gestellten und oben kurz erwähnten und zusammengefassten Instrumente verwendet werden sollten. Vereinfachend (aber keineswegs trivialisierend) sind die wichtigsten Elemente, die die Auftragnehmer dazu veranlassen sollten, den Schwellenwert anzuheben:

  • Marktanteile, die sie halten;[21]
  • die Bewertung der einzelnen in der Vereinbarung enthaltenen Klauseln, ihrer Kombination und ihrer Auswirkungen auf den Markt, unter Berücksichtigung derjenigen, die sich auf den Wettbewerb auswirken markenübergreifend risikoreicher sind als solche, die den Wettbewerb betreffen markenintern;
  • die tatsächliche Wettbewerbssituation auf dem Markt und die Position der wichtigsten Spieler.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Vertriebsverträge, die keine Kernbeschränkungen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung und schon gar nicht im Sinne von Artikel 5 enthalten, freigestellt werden können, obwohl sie zwischen Parteien geschlossen werden, die einen Marktanteil ziemlich relevant, wenn der Markt hinreichend wettbewerbsfähig zu sein scheint.

Betrachtet man nämlich Klauseln, die sich auf den Markenwettbewerb auswirken (d. h. Alleinbezugsverpflichtung und Wettbewerbsverbot), so können diese Klauseln, selbst wenn sie den Markteintritt von Wettbewerbern verhindern (d. h. dem Händler ist es untersagt, andere als die im Vertrag genannten Produkte zu liefern und weiterzuverkaufen), grundsätzlich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben, wenn nachgewiesen werden kann, dass es auf dem relevanten Bezugsmarkt nicht genügend Akteure gibt, die ähnliche Dienstleistungen erbringen können (und somit andere Händler, die konkurrierende Produkte weiterverkaufen können).

Andererseits beeinträchtigt die Verkaufsexklusivität im Wesentlichen den Wettbewerb markeninternwenn auf dem relevanten Markt ein ausreichender Wettbewerb vorhanden ist markenübergreifendDie Klausel dürfte aus den oben genannten Gründen keine besonderen kartellrechtlichen Probleme aufwerfen.

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7. Geldbußen und ordentliche Klagen.

Verstöße gegen das Kartellrecht können nicht nur von der Kommission und der zuständigen nationalen Behörde - entweder in eigener Sache oder auf Betreiben Dritter - festgestellt werden, sondern auch von der anderen Vertragspartei oder von Dritten, die sich darüber beschweren, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten zu einer Beeinträchtigung ihrer Interessen führt, vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

Der von der Kommission festgelegte Schwellenwert für Geldbußen ist besonders hoch und beträgt bis zu 10% des gesamten Jahresumsatzes, den das mit einer Geldbuße belegte Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat. Der Grund dafür ist, dass die Geldbuße einenhinreichend abschreckende Wirkung, um nicht nur die beteiligten Unternehmen zu bestrafen (spezifisch abschreckende Wirkung), sondern auch andere Unternehmen von der Aufnahme oder Fortsetzung eines gegen die Artikel 101 und 102 verstoßenden Verhaltens abzuschrecken".[22]

Das Gleiche gilt für die innerstaatlichen Rechtsvorschriften,[23] erkennt die Befugnis der Behörde an, Geldbußen zu verhängen, wenn das rechtswidrige Verhalten durch Schwere gekennzeichnet ist, die nicht ".Es handelt sich nicht um eine zivilrechtliche Vermögensmaßnahme (...), sondern um eine verwaltungsrechtliche Sanktion mit Strafcharakter (ähnlich wie eine strafrechtliche Sanktion)."[24]

Bei den ordentlichen Klagen handelt es sich um die typischen Klagen, d. h. Klagen auf Feststellung einer Vertragsverletzung, auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses, auf Schadensersatz sowie auf Erlass einer Sicherungsmaßnahme. In diesem Fall sind keine Höchstgrenzen vorgesehen, sondern die Höhe des Schadensersatzes muss von Zeit zu Zeit auf der Grundlage der allgemeinen Entschädigungsgrundsätze berechnet und bewertet werden, die in den für den jeweiligen Fall geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

 

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[1] Bortolotti, Vertriebsverträge, Wolters Kluwer, 2022, S. 775.

[2] Punkt 48, Leitlinien.

[3] Art. 8(d) der Verordnung 2022/720.

[4] Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Randnr. 63

[5] Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 35 und die dort zitierte Rechtsprechung.

[6] In diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 64.

[7] In diesem Sinne Budapest Bank u. a., C-228/18, 2. April 2020, EU:C:2020:265, Rn. 54 und die dort zitierte Rechtsprechung.

[8] In diesem Sinne, Urteil 18.11.20221, Visma Enterprise, C-306/20, Nr. 75.

[9] Punkt 19, Leitlinien.

[10] Punkt 18, Leitlinien.

[11] Punkt 21, Leitlinien.

[12] Punkt 298, Leitlinien.

[13] Punkt 21, Leitlinien.

[14] Punkt 135, Leitlinien.

[15] Punkt 278, Leitlinien.

[16] Punkt 282, Leitlinien.

[17] Punkt 283, Leitlinien.

[18] Ziffer 303 und 328, Leitlinien.

[19] Punkt 305, Leitlinien.

[20] Punkt 326, Leitlinien.

[21] Ich weise darauf hin, dass dies, wenn es sehr hoch ist und es sich um einen Markt handelt, der nicht besonders wettbewerbsintensiv ist, sogar eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 102 darstellen könnte, was ich mir vorbehalte, auf Wunsch näher zu untersuchen.

[22] Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

[23] Art. 15 Gesetz 287/1990.

[24] Staatsrat, Urteil Nr. 1671 von 2001.


In der neuen europäischen Verordnung über vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen wird die Freistellung für alle Vereinbarungen beibehalten, bei denen sowohl der Anbieter als auch der Abnehmer die Schwelle von 30% der Marktanteile auf dem relevanten Markt nicht überschreiten; für alle vertikalen Vereinbarungen zwischen Parteien, die diese Schwellen nicht überschreiten, gilt die Vermutung der Rechtmäßigkeit, sofern die Verträge keine nach der Verordnung verbotenen Kernbeschränkungen enthalten.

Dies muss mit der Tatsache in Einklang gebracht werden, dass die Kommission in den letzten Jahrzehnten eine Reihe von Bekanntmachungen herausgegeben hat, die einen sehr wichtigen Grundsatz in Kartellangelegenheiten klären sollen, nämlich die Nichtanwendbarkeit des Verbots von Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf Vereinbarungen, deren Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb unerheblich sind.

Ganz zu schweigen von der Theorie de minimis Danach fällt die Vereinbarung nicht unter das Verbot des Artikels 101, wenn sie angesichts der schwachen Stellung der Teilnehmer auf dem Produktmarkt den Markt nur unwesentlich beeinträchtigt.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf Alleinvertriebsbeziehungen ist alles andere als einfach, und dieser Artikel soll dem Leser einen Überblick über das Thema geben und so Denkanstöße und Einsichten vermitteln.

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1. Typische wettbewerbsbeschränkende Klauseln in Alleinvertriebsverträgen.

Die neue Verordnung (EU) Nr. 2022/720 über vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen behält den bereits in der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 verfolgten Ansatz bei, wonach alle wettbewerbsbeschränkenden Klauseln, die in vertikalen Beziehungen (wie in Artikel 1 definiert) enthalten sind, automatisch freigestellt sind, mit der einzigen Ausnahme einer begrenzten Gruppe von unzulässigen Vereinbarungen.

Die ausdrücklich verbotenen Vereinbarungen lassen sich hauptsächlich in zwei Gruppen einteilen, nämlich

  • schwerwiegende oder grundlegende Einschränkungen (sogenannte Kernbeschränkungen), aufgeführt in der 4, die die Vereinbarung in ihrer Gesamtheit von der Gruppenfreistellung ausschließen (bei einem Alleinvertriebssystem sind dies im Wesentlichen das Verbot der Preisbindung an den Händler, das Verbot des passiven Verkaufs und das Verbot der Nutzung des Internets);
  • die Beschränkungen, die in 5die zwar nicht durch die Verordnung freigestellt sind, deren Vorhandensein aber nicht verhindert, dass der Rest der Vereinbarung in den Genuss der Freistellung kommt (und die in einem Alleinvertriebssystem im Wesentlichen das über fünf Jahre geltende Wettbewerbsverbot darstellen)[1] und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot).

Im Rahmen einer Händlerbeziehung entspricht ein solcher Ansatz, wonach alles, was nicht ausdrücklich verboten ist (auch wenn es an sich eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 101 darstellt), implizit erlaubt ist, genau dem Ansatz, den die Kommission in der (inzwischen weit zurückliegenden) Entscheidung Grundig,[2] in der der absolute Schutz der Händler und die Schaffung von "geschlossenen Alleinvertriebsvereinbarungen" als den Grundsätzen des europäischen Binnenmarktes zuwiderlaufend angesehen wurde,[3] Die so genannten "offenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen" wurden als zulässig und mit dem europäischen Wettbewerbsprinzip vereinbar angesehen,[4] was die Möglichkeit von Parallelmärkten zum Exklusivmarkt garantiert.[5]

Lesen Sie auch: Parallelverkäufe in der EU. Wann und in welchem Umfang kann ein Hersteller sie kontrollieren?

Neben der klassischen (offenen) Ausschließlichkeitsklausel gibt es daher eine weitere Klausel, die typischerweise in Vertragshändlerverträgen enthalten ist und die nach der europäischen Verordnung automatisch als freigestellt gelten kann (da sie nicht ausdrücklich verboten ist), nämlich die Verpflichtung des Lieferanten/Händlers, keine Verkäufe (auch keine passiven Verkäufe) an Kunden in dem Gebiet zu tätigen, das ausschließlich dem Händler vorbehalten ist.

In ähnlicher Weise könnte man sagen, wie es auch ein Teil der Lehre behauptet,[6] dass eine Klausel, die es dem Lieferanten/Händler verbietet, Produkte an Parteien außerhalb des Gebiets zu verkaufen, von denen er weiß, dass sie im Gebiet des Händlers liefern, ebenfalls zulässig ist.

Andernfalls würde eine Klausel, mit der sich der Händler verpflichtet, seine Lieferungen ausschließlich von dem Lieferanten zu beziehen, unter die Definition des Wettbewerbsverbots in Artikel 1 Buchstabe f) fallen.[7] und unterliegt daher der in Artikel 5 der Verordnung festgelegten Frist.

Nach einer kurzen Übersicht über die typischen Klauseln in Alleinvertriebsverträgen, die wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen haben können, wird im Folgenden untersucht, welche Auswirkungen der Marktanteil des Lieferanten und des Händlers auf das Kartellrecht haben kann. Zu diesem Punkt wird festgestellt, dass:

  • Nach Artikel 3 der Verordnung gilt die Freistellung für alle Vereinbarungen, bei denen sowohl der Anbieter als auch der Abnehmer 30% der Quoten in dem "relevanter Markt";
  • Die Europäische Kommission hat im Einklang mit dem Gerichtshof in ihrer Mitteilung vom 30.8.2014 die Marktanteile festgelegt, bei deren Unterschreitung das Verbot des Artikels 101 als nicht anwendbar gilt, mit Ausnahme von wettbewerbsbeschränkenden Klauseln nach "Zweck" und grundlegenden Klauseln;
  • entwickelte der Europäische Gerichtshof die Theorie de minimiswonach bei unbedeutenden Marktanteilen die Einzelvereinbarung nicht unter die Richtlinie fallen darf in vollem Umfang unter das Verbot von Art. 101.

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2. Marktanteile über 30%.

Die neue Verordnung hat in Art. 3 für alle vertikalen Vereinbarungen die in der früheren Verordnung vorgesehene sogenannte Sicherheitszone beibehalten,[8] durch die Marktanteilsschwelle von 30% begrenzt, die sowohl der Anbieter als auch der Abnehmer auf dem relevanten Markt überschreiten müssen, auf dem sie die Vertragswaren oder -dienstleistungen verkaufen bzw. beziehen. Für sie gilt die automatische Freistellung durch die Verordnung, d. h. die Vermutung der Rechtmäßigkeit, sofern sie keine Kernbeschränkungen enthalten, die nach Artikel 4 der Verordnung verboten sind.

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2.1. Identifizierung des relevanten Marktes.

Wendet man diesen Grundsatz auf Alleinvertriebsvereinbarungen an, so muss der relevante Markt sowohl des Herstellers als auch des Verkäufers ermittelt und geprüft werden, ob beide Parteien einen Anteil von mehr als 30% haben, um zu verstehen, ob diese Vermutung auf die einzelne Vereinbarung zutrifft.

Insbesondere muss geklärt werden, ob es sich bei dem Referenzmarkt um den vertraglichen Markt handelt (und damit um das Gebiet, das auf Ausschließlichkeitsbasis gewährt wird), oder ob er auf Gebiete ausgedehnt werden muss, in denen der Händler nicht aktiv tätig ist.

Die Antwort, die alles andere als unmittelbar ist, wird teilweise durch die Nummer 88 der alten Leitlinien der Kommission (2010/C 130/01)sowie durch die Randnummer 170 des neuen Gemeinschaftsrahmens. Letztere verweist für die Definition des relevanten Marktes insbesondere auf die Kriterien, die die Kommission in ihrer Mitteilung 97 /C 372/03.

Zunächst muss der relevante (Produkt-)Markt verstanden und definiert werden (Punkt 7 der Mitteilung 97):

"alle Produkte und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden."

Um die Quote von 30% zu berechnen, muss also zunächst festgestellt werden, ob die Vertragsprodukte durch andere ähnliche Produkte ersetzt werden können, und zwar auf der Grundlage der Zwecke, für die sie aus Sicht des Endverbrauchers konzipiert, entworfen und verkauft wurden.

Danach muss der räumlich relevante Markt bestimmt werden (hier die Definition aus Randnummer 88 der Leitlinien der Kommission von 2010):

"Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen an der Lieferung oder dem Bezug von Produkten oder Dienstleistungen beteiligt sind und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und sich von benachbarten geografischen Gebieten unterscheiden, weil sich die Wettbewerbsbedingungen in diesen Gebieten erheblich unterscheiden."

In Bezug auf den räumlich relevanten Markt wird in Randnummer 13 der Bekanntmachung präzisiert:

"Ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen kann keinen wesentlichen Einfluss auf die aktuellen Verkaufsbedingungen und insbesondere auf die Preise ausüben, ob die Kunden problemlos zu auf dem Markt verfügbaren Ersatzprodukten oder zu Anbietern an anderen Standorten wechseln können. Die Marktdefinition besteht im Wesentlichen darin, die tatsächlichen alternativen Bezugsquellen für die Kunden der beteiligten Unternehmen zu ermitteln, und zwar sowohl in Bezug auf die Produkte/Dienstleistungen die geografische Lage der Lieferanten."

Ziffer 29 der Bekanntmachung scheint nicht auszuschließen, dass der relevante Markt auch regional sein kann, aber um als "relevant" definiert zu werden, muss tatsächlich festgestellt werden, ob Unternehmen, die in anderen Gebieten als dem Gebiet ansässig sind, in dem der Händler seine Verkäufe tätigt, tatsächlich eine alternative Bezugsquelle für die Verbraucher darstellen; dies geschieht durch eine Analyse der Merkmale der Nachfrage (Bedeutung nationaler oder lokaler Präferenzen, aktuelle Kaufgewohnheiten der Verbraucher, Produktdifferenzierung und Marken usw.), mit der festgestellt werden soll, ob Unternehmen, die in verschiedenen Gebieten ansässig sind, tatsächlich eine alternative Bezugsquelle für die Verbraucher darstellen.

Zu diesem Punkt erklärt die Kommission:

"Der theoretische Test basiert auch hier auf den Substitutionseffekten, die sich bei einer Änderung der relativen Preise ergeben, und die zu beantwortende Frage ist immer dieselbe: ob die Kunden der Parteien sich kurzfristig und mit vernachlässigbaren Kosten dafür entscheiden würden, ihre Einkäufe bei Unternehmen in anderen Ländern zu tätigen.."

In Punkt 50 der Mitteilung wird schließlich darauf hingewiesen, dass auch die Hindernisse und Kosten im Zusammenhang mit dem Wechsel zu Anbietern in einem anderen geografischen Gebiet zu bewerten sind.

Es wird genau das festgestellt:

"Das vielleicht offensichtlichste Hindernis für einen Wechsel zu einem Lieferanten in einem anderen Gebiet sind die Transportkosten und mögliche Transportschwierigkeiten, die sich aus gesetzlichen Vorschriften oder der Art der betreffenden Produkte ergeben. Die Transportkosten schränken in der Regel den geografischen Marktradius für sperrige und geringwertige Produkte ein, wobei jedoch nicht vergessen werden darf, dass Nachteile, die sich aus den Transportkosten ergeben, durch komparative Vorteile in Bezug auf andere Kosten (Arbeits- oder Rohstoffkosten) ausgeglichen werden können.."

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann vernünftigerweise argumentiert werden, dass der relevante Markt im Sinne der Verordnung nicht als der Markt zu verstehen ist, für den dem Händler Ausschließlichkeit gewährt wurde, sondern dass es möglich ist (wenn dies tatsächlich der Fall ist), diesen Markt auf ein größeres oder kleineres geografisches Gebiet auszudehnen.

Wenn der Lizenzgeber innerhalb ein und desselben relevanten Marktes eine große Zahl von Alleinvertriebshändlern benennt, wird es für die Endabnehmer aufgrund der besonderen Zersplitterung des Marktes in mehrere Ausschließlichkeitsgebiete leichter sein, in andere Gebiete zu reisen, um die verkauften Produkte zu erwerben.[9]

Wird dagegen der Markt in einem bestimmten Land nur einem Händler auf Ausschließlichkeitsbasis zugestanden und haben beide Parteien auf diesem Markt einen Anteil von mehr als 30% des relevanten Marktes, wird es sicherlich weniger einfach (wenn auch keineswegs unmöglich) sein zu beweisen, dass der relevante Referenzmarkt auf ein supranationales Gebiet ausgedehnt werden sollte, das nicht unter die vertragliche Ausschließlichkeit fällt.

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die bloße Überschreitung von Marktanteilen gemäß Artikel 3 nicht automatisch bedeutet, dass die Vereinbarung (die keine Kernbeschränkungen gemäß Artikel 4 enthält) nicht unter die Gruppenfreistellung fällt.[10]

Dies erfordert eine individuelle Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen der Vereinbarung, wobei die Unternehmen aufgefordert werden, ihre eigene Bewertung vorzunehmen, ohne dass eine Anmeldung erforderlich ist.[11] Die Kommission schlägt in den §§ 97 ff. Methoden zur Bewertung dieser Auswirkungen vor.

 

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3. Marktanteil unter 15%.

 

In den vergangenen Jahrzehnten hat die Kommission eine Reihe von Mitteilungen herausgegeben, zuletzt die aktuelle von 30.8.2014die auf die Klärung eines sehr wichtigen Grundsatzes in Kartellangelegenheiten abzielen (ein Grundsatz, der zuletzt vom Gerichtshof in seinem Urteil Expedia,[12]), d. h. die Unanwendbarkeit des Verbots nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf Vereinbarungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb nur geringfügig beeinträchtigen.

In Artikel 5 der Bekanntmachung wird klargestellt, dass die Bekanntmachung zwar nicht bindend ist, aber als wesentliches Hilfsmittel für Richter und zuständige Behörden bei der Auslegung des europäischen Wettbewerbsrechts angesehen werden soll.

Nach Artikel 8 Buchstabe b) ist die vertikale Vereinbarung (in diesem Fall die Alleinvertriebsvereinbarung) unerheblich, wenn die Anteile der Parteien auf keinem der von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkte 15% übersteigen.[13]

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird klargestellt, dass die Unanwendbarkeit des Verbots auf geringfügige Beschränkungen nicht für Beschränkungen gilt, die "Objekt",[14] sowie die Kernbeschränkungen in Artikel 4 der Verordnung (d. h. Verbot der Preisbindung, des passiven Verkaufs und der Nutzung des Internets).

Die Bekanntmachung bestimmt dagegen ausdrücklich die Anwendbarkeit des Kartellverbots auf geringfügige Beschränkungen gemäß Artikel 5 der Verordnung über vertikale Vereinbarungen. Diesbezüglich sieht der zweite Teil von Artikel 14 Folgendes vor:

"Der geschützte Bereich ist [...] für Vereinbarungen relevant, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung der Kommission fallen, sofern diese Vereinbarungen eine sogenannte ausgeschlossene Beschränkung enthalten.".

Wie wir gesehen haben, sind die in Artikel 5 der Verordnung enthaltenen Klauseln (die so genannten ausgeschlossenen Beschränkungen), die in Alleinvertriebssystemen am häufigsten verwendet werden, das fünfjährige Wettbewerbsverbot und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot; diese Klauseln, die per Definition von den Beschränkungen ausgeschlossen sind "nach Objekt", scheint daher nicht automatisch unter das Verbot des Artikels 101 zu fallen, wenn die einzelne Beziehung den von der Kommission ermittelten relevanten Marktanteil von 15% nicht überschreitet.

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4. Marktanteil unter 2%.

Im (fernen) Jahr 1969 hat der Gerichtshof in seinem Urteil Völk-Vervaeckehatte eine Theorie entwickelt, nach der die Vereinbarung nicht unter das Verbot des Artikels 101 fällt, wenn sie angesichts der schwachen Stellung der Teilnehmer auf dem Produktmarkt den Markt nur in unerheblichem Maße beeinträchtigt.

Im vorliegenden Fall betrugen die Anteile 0,008% in der EWG-Produktion und 0,2% in Deutschland, und der belgische Händler hatte einen Anteil von 0,6% auf dem belgischen und luxemburgischen Markt.

Unter diesen Umständen hatte der Gerichtshof die Möglichkeit anerkannt, eine Beziehung mit sogar absoluter Ausschließlichkeit (und damit geschlossener Ausschließlichkeit) zu begründen, "wegen der schwachen Position der Teilnehmer auf dem Markt für die betreffenden Erzeugnisse im geschützten Gebiet."

In solchen Fällen (wenn die Quote "irrelevant"und nicht "vernachlässigbar"wie in dem von der Kommission geschilderten Fall), wären auch Vereinbarungen, die Klauseln enthalten, gültig Hardcorewenn die Vereinbarung keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, kann der Grad der Gefährlichkeit der darin enthaltenen Klauseln nicht relevant sein.[15]

Es sei darauf hingewiesen, dass es als "ein Unternehmen, das so groß ist, dass sein Verhalten grundsätzlich den Handel beeinträchtigen kann". ein Unternehmen, das 5% des Marktes hält,[16] also ein Unternehmen mit 3%, wenn diese Prozentsätze höher sind als die der meisten Wettbewerber und unter Berücksichtigung ihres Umsatzes.[17]

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[1] In der neuen Verordnung wird der bisherige Ansatz beibehalten, wobei der Fünfjahreszeitraum unverändert bleibt, die neuen Leitlinien führen ein (in § 248) Eine wichtige Neuerung in Bezug auf die Hypothese iii) der stillschweigenden Verlängerung: Wettbewerbsverbote, die stillschweigend über fünf Jahre hinaus verlängert werden, können freigestellt werden, sofern der Händler die Möglichkeit hat, die vertikale Vereinbarung, die das Wettbewerbsverbot enthält, mit einer angemessenen Frist und ohne unverhältnismäßige Kosten neu auszuhandeln oder zu kündigen, und der Händler dann nach Ablauf der Fünfjahresfrist zu einem anderen Anbieter wechseln kann.

[2] Entscheidung Grundig-Kosten, 23.9.1964.

[3] Die "geschlossene" Ausschließlichkeit zeichnet sich dadurch aus, dass dem Händler ein vollkommener Gebietsschutz gewährt wird, indem allen Vertriebshändlern des Netzes auferlegt wird, nicht an Personen außerhalb ihres Gebiets weiterzuverkaufen, und mit der weiteren Verpflichtung, dieses Verbot ihren Käufern aufzuerlegen, usw.

[4] Die offene Ausschließlichkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Händler das Recht erhält, in einem bestimmten Gebiet als einziger vom Hersteller beliefert zu werden. In jedem Fall handelt es sich bei der den letzteren garantierten Stellung nicht um ein "Monopol", da die Parallelimporteure, wenn auch innerhalb der vom Kartellrecht gesetzten Grenzen (siehe hierzu. Parallelverkäufe in der EU. Wann und in welchem Umfang kann ein Hersteller sie kontrollieren?) in der Lage sein, die Waren von Dritten (Großhändlern oder Händlern in anderen Gebieten) zu kaufen und sie dann möglicherweise im Exklusivgebiet des Händlers weiterzuverkaufen.

[5] Zu diesem Punkt siehe Bortolotti, I contratti di distribuzione, S. 690, 2016, Wolters Kluwer.

[6] Bortolotti, S. 695.

[7]"Wettbewerbsverbot" ist jede unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung [...], die den Abnehmer verpflichtet, mehr als 80 % seiner gesamten jährlichen Käufe von Vertragswaren oder -dienstleistungen von dem Anbieter oder einem anderen vom Anbieter benannten Unternehmen zu beziehen.."

[8] Siehe Art. 3 Reg. 330/2010. In der Verordnung 2790/99 wurde als Voraussetzung für die Anwendung der Vermutung ein Marktanteil (der normalerweise vom Lieferanten gehalten wird) gefordert, der den Schwellenwert von 30% nicht überschreitet. Der doppelte Schwellenwert war auch von der Kommission in der Fassung von 1999 befürwortet worden; der Vorschlag wurde jedoch aufgrund des weit verbreiteten Widerstands der Praktiker fallen gelassen und dann in der Verordnung von 2010 akzeptiert, da man sich des wachsenden Umfangs derKaufkraft der großräumigen Verteilung, Beschränkungen durch Objekte, Ginevra Buzzone, Trient 2015.

[9] Zu diesem Punkt siehe auch § 130 der neuen Leitlinien.

[10]§ 275 der neuen Leitlinien, in Übereinstimmung mit § 96 der vorherigen Leitlinien.

[11] § 275 der neuen Leitlinien, in Übereinstimmung mit § 96 der vorherigen Leitlinien.

[12] Siehe Rechtssache C-226/11, Expedia, insbesondere Randnummern 16 und 17.

[13] Unter Punkt 19 heißt es außerdem: "Wird der Wettbewerb auf dem relevanten Markt durch die kumulative Wirkung von Vereinbarungen über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die von mehreren Lieferanten oder Händlern geschlossen wurden (kumulative Abschottungswirkung paralleler Netze von Vereinbarungen mit ähnlichen Wirkungen auf dem Markt), werden die Marktanteilsschwellen nach den Randnummern 8 und 9 sowohl für Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern als auch für Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern auf 5 % gesenkt. Bei einzelnen Anbietern oder Händlern, deren Marktanteil 5 % nicht übersteigt, wird in der Regel davon ausgegangen, dass sie nicht wesentlich zu einer kumulativen Abschottungswirkung beitragen (3 ). Eine solche Wirkung ist auch unwahrscheinlich, wenn weniger als 30 % des relevanten Marktes von (Netzen von) parallelen Vereinbarungen mit ähnlichen Wirkungen erfasst werden."

[14] Seit 1966 hat der Gerichtshof in der Tat Consten & Grundig dassFür die Anwendung von Artikel 101 Absatz 1 AEUV ist es nicht erforderlich, die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung zu prüfen, wenn sich herausstellt, dass sie eine Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt.' und angegeben in Technische Gesellschaft Minière dass eine Vereinbarung nur dann als wettbewerbsbeschränkend angesehen werden kann, wenn sie "den eigentlichen Gegenstand der Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Umstände, unter denen sie angewendet werden soll. (...) Ergibt die Prüfung dieser Klauseln kein ausreichendes Maß an Beeinträchtigung des Wettbewerbs, müssen die Auswirkungen der Vereinbarung geprüft werden, und die Vereinbarung fällt unter das Verbot, wenn sich herausstellt, dass der Wettbewerb in der Praxis in spürbarem Umfang verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wurde.". Vgl. Beschränkungen durch Objekte, Ginevra Buzzone, Trient 2015; Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen Leitlinien für bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen.

[15] Bortolotti, S. 653.

[16] Rechtssache 19-77, Miller International.

[17]

Welche Verzichtserklärungen und Vergleiche können vom Handelsvertreter gemäß Art. 2113 des Zivilgesetzbuches angefochten werden?

Im Zusammenhang mit der Beendigung eines Vermittlungsverhältnisses ist es üblich, dass die Parteien in einem Dokument alle zwischen ihnen bestehenden offenen Forderungen (Entschädigungen, noch zu zahlende Provisionen usw.) festhalten.

Die Beurteilung der Gültigkeit und Wirksamkeit eines solchen Dokuments ist alles andere als einfach, da sie von verschiedenen Umständen abhängt, die sich nicht nur auf die Analyse und Auslegung des Inhalts des Textes beschränken, sondern auch auf den Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung getroffen wurde (d. h. vor oder nach der Beendigung der Beziehung), sowie auf die Rechtsform des Vertreters (natürliche Person oder Gesellschaft).


Durch Art. 6 des Gesetzes Nr. 533 vom 11. August 1973 wurde Art. 2113 des Zivilgesetzbuches über die Ungültigkeit von Verzichtserklärungen und Vergleichen vollständig geändert und seine Anwendung auf alle in Art. 409 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsverhältnisse, einschließlich der Vertretungsverhältnisse, ausgedehnt (wie im Folgenden ausgeführt wird). Die zivilrechtliche Regelung sieht in Abs. 1 vor, dass:

"Verzichtserklärungen und Vergleiche, die die Rechte des Kunden zum Gegenstand haben ARBEITGEBER ausgehend von zwingende Bestimmungen das Gesetz und die Tarifverträge oder -vereinbarungen über die in Artikel 409 der Zivilprozessordnung genannten Beziehungen, sind nicht gültig."

In Absatz (2) wurde eine Frist von sechs Monaten für die Anfechtung festgelegt, die mit dem Datum der Beendigung des Verhältnisses oder des Verzichts oder des Vergleichs beginnt, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt; die Anfechtung kann gemäß Absatz (3) des Art. 2113 des Zivilgesetzbuchs in einer nicht besonders orthodoxen Form erfolgen, d. h. "durch jede schriftliche, auch außergerichtliche Handlung des Arbeitnehmers, der seinen Willen kundtun kann."

Der vierte und letzte Absatz von Art. 2113 des Zivilgesetzbuches sieht hingegen vor, dass Verzichtserklärungen und Vergleiche immer gültig sind, wenn sie an einem geschützten Ort im Rahmen der in Art. 410 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fristen, d.h. vor dem Arbeitsgericht oder dem territorialen Arbeitsausschuss, formuliert werden.

Die Vorschrift stellt somit eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Arbeitnehmers dar und soll ihm ein Instrument an die Hand geben, das in der Befugnis besteht, Verfügungen anzufechten, die durch eine Ungleichgewichtslage im Vertragsverhältnis bedingt sein können, sofern

  • Gegenstand der Vereinbarung sind echte Verzichtserklärungen und Vergleiche und keine bloßen Quittungen;
  • die Beziehung hinsichtlich ihrer Struktur, ihrer Merkmale und ihrer Funktionsweise unter die in Artikel 409 der Zivilprozessordnung genannten Beziehungen fällt;
  • Gegenstand des Vergleichs sind zwingende gesetzliche Vorschriften für Tarifverhandlungen.

Hier ein kurzer Überblick über die oben genannten Punkte.


1. Forderungsabtretungen, Verzichtserklärungen und Vergleiche

In erster Linie gilt Art. 2113 des Zivilgesetzbuches nur für Verzichtserklärungen und Vergleiche des Arbeitnehmers, die sich von allgemeinen Vergleichserklärungen unterscheiden, die keinen geschäftlichen Inhalt haben und daher keine echten Willenserklärungen darstellen. Die Quittungen gelten als bloße Bescheinigungen Geltendmachung der Befriedigung bestimmter Rechte und schließt daher einen späteren Anspruch auf gerichtlichen Schutz nicht aus von weiteren unerfüllten Rechten.[1]

Damit ein Verzicht oder ein Vergleich denkbar ist, ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer bei der Abgabe der Erklärung eine genaue Vorstellung von den bestimmten oder bestimmbaren Rechten hat, auf die er freiwillig zugunsten des Arbeitgebers verzichten oder über die er sich vergleichen möchte;[2] Ist der Gegenstand hingegen nicht abgegrenzt und ist er der Partei nicht bekannt, liegt weder ein Verzicht noch ein Vergleich vor, unabhängig davon, in welcher Situation die Erklärung abgegeben und unterzeichnet wird. Sie lautet:

"die vom Arbeitnehmer unterzeichnete Abrechnungsquittung, die eine Erklärung über den Verzicht auf höhere Beträge enthält, die sich allgemein auf eine Reihe von abstrakt vorstellbaren Ansprüchen im Zusammenhang mit der Ausübung des Arbeitsverhältnisses und der Beendigung des betreffenden Arbeitsverhältnisses bezieht, kann den Wert eines Verzichts oder einer Abrechnung annehmen, den der Arbeitnehmer innerhalb der in Artikel 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegten Frist anfechten muss, unter der Voraussetzung, dass aufgrund der Auslegung der Urkunde oder des Zusammentreffens anderer konkreter Umstände, aus denen sich aliunde ableiten lassen, nachgewiesen wird, dass sie in Kenntnis bestimmter oder objektiv bestimmbarer Rechte und in der bewussten Absicht, auf sie zu verzichten oder sie zu erfüllen, ausgestellt wurde."[3]


2. Arbeitgeber, Handelsvertreter und 2113 Bürgerliches Gesetzbuch.

Wie erwartet, verweist Artikel 2113 des Zivilgesetzbuches auf die "ARBEITGEBER"angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die in Artikel 409 c.p.c. vorgesehenen Beziehungen

In Artikel 409 werden die Streitigkeiten genannt, die nach dem Arbeitsrecht zu entscheiden sind, einschließlich der nicht untergeordneten selbständigen Arbeitsverhältnisse, einschließlich derer, die Vertretung und Agentur, vorausgesetzt, die Arbeit ist durch kontinuierliche und koordinierte, überwiegend persönliche Arbeit gekennzeichnet.

Es stellt sich die Frage, ob nur Handelsvertreter, die als natürliche Personen handeln, der Arbeitspflicht unterliegen, oder auch solche, die zwar in Form einer Gesellschaft tätig sind, aber eine Struktur haben, in der das persönliche Element der Dienstleistung überwiegt (z. B. Ein-Mann-Gesellschaften, Gesellschaften zwischen einzelnen Vertretern usw.).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unterliegen nur Vertreter, die als natürliche Personen handeln, dem Arbeitsrecht, so dass alle Hypothesen über Vertreter, die in Form von Personen- oder Kapitalgesellschaften, regelmäßig oder unregelmäßig auftreten, ausgeschlossen sind:

"Eine Kommanditgesellschaft stellt unabhängig von der Zahl der Gesellschafter in jedem Fall einen autonomen Ort der Zurechnung von Rechtsbeziehungen zu den Gesellschaftern selbst dar; daher fällt, wenn zwischen dem Unternehmer und einer Kommanditgesellschaft ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen wird, der Streit über die Beendigung dieses Vertrags nicht in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, und zwar unabhängig davon, ob einer der Gesellschafter materiell die persönliche Tätigkeit eines Geschäftsbesorgers ausgeübt hat, da diese Tätigkeit notwendigerweise von der Gesellschaft vermittelt wird und damit gegenüber dem Unternehmer den Charakter einer Persönlichkeit verliert"[4]

Im Falle eines Verzichts oder einer Transaktion, die von einem Vertreter vorgenommen wird, der seine Leistungen nicht überwiegend persönlich erbringt, unterliegt er nicht der Garantenregelung des Art. 2113 des Zivilgesetzbuchs, die somit ausschließlich den Vertretern vorbehalten ist, die ihre Tätigkeit als natürliche Personen ausüben.


3. Obligatorische Normen.

Der Begriff der zwingenden Vorschrift ist indirekt mit dem Grundsatz der Vertragsautonomie verbunden, der in Art. 1322 des Zivilgesetzbuches verankert ist, wonach "die Parteien können den Inhalt des Vertrages innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei bestimmen." Zwingende Vorschriften sind also solche, deren Anwendung von der Rechtsordnung unabhängig vom Willen des Einzelnen vorgeschrieben wird.[5]

Im Bereich des Arbeitsrechts zielt die zwingende Vorschrift darauf ab, die Gleichheit zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen, die in privaten Beziehungen üblich ist und die durch die unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Arbeitsverhältnissen verhindert werden könnte.[6] "Das Gebot hat somit nicht nur die Funktion einer formalen Garantie der persönlichen Freiheit, sondern geht in die Richtung der Effektivierung dieser Freiheit und geht von dem Gedanken aus, dass die Existenz des Menschen nicht nur von seiner Selbstbestimmung abhängt, sondern auch von den ökonomischen bzw. Machtverhältnissen, in denen er lebt und die ihn in Abhängigkeit von Varianten bringen, auf deren Produktion er (in der Regel) keinen Einfluss hat.[7]

Art. 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist genau in diesem Zusammenhang anwendbar, insbesondere im Hinblick auf die Gültigkeit von Rechtsgeschäften oder Verzichten des Arbeitnehmers auf Rechte, die sich aus zwingenden Vorschriften ergeben. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung zu verstehen, was genau unter einer zwingenden Vorschrift zu verstehen ist, um diese Vorschrift auch im Rahmen der Handelsvertretung anwenden zu können.

Die Doktrin ist sich fast einig, eine Gruppe von absolut unveräußerliche und verfassungsmäßig garantierte Rechte (definiert Vorwahlen streng persönlich wie z. B. das Recht auf Gesundheit, wöchentliche Ruhezeit, Urlaub, Sozialhilfe usw. ), deren Verfügungen gemäß Artikel 1418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vollständig nichtig wären und nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fielen, und andere Rechte vermögensrechtlicher Art (sogenannte "Rechte finanzieller Art"), die gemäß Artikel 1418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vollständig nichtig wären. Secondaries), die, obwohl sie durch zwingende Vorschriften festgelegt sind, keineswegs undurchführbar sind: Auf sie würde sich die streitige Vorschrift beziehen, was die Nichtigerklärung des Erlasses zur Folge hätte.[8]

Nur für solche Eigentumsrechte - die voll entlastungsfähig wären - gilt die Sonderregel des Artikels 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach aufhebbar Verzichts- und Vergleichsvereinbarungen, sofern sie innerhalb der Sechsmonatsfrist rechtzeitig angefochten werden und bereits entstandene Rechte betreffen. Art. 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist hingegen nicht auf noch nicht entstandene oder entstandene Rechte anwendbar, da in einem solchen Fall die dispositive Vereinbarung die Wirkungen des Arbeitsverhältnisses anders als gesetzlich vorgesehen regeln würde und zur Nichtigkeit des Rechtsakts führen könnte.[9]


3.1. Provisionen.

In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsprechung mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass ein Verzicht oder eine Abrechnung der aufgelaufenen Provisionen durch den Vertreter nicht als zwingend angesehen werden sollte. Sie lautet:

"sind gültig - und unterliegen daher nicht der in Art. 2113 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Rechtsmittelregelung. - Verzichtserklärungen und Vergleiche über die Höhe der Provisionen des Handelsvertreters, deren Festlegung der freien Verfügung der Parteien überlassen ist."[10]


3.2. Entschädigung gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches und AEC-Entschädigung.

Anders verhält es sich hingegen mit dem Anspruch des Vertreters auf die Kündigungsentschädigung gemäß Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, da der Wortlaut, der sich aus den Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie 86/653 ergibt, in dieser Hinsicht keine großen Zweifel zu lassen scheint; der vorletzte Absatz dieser Bestimmung lautet: ".die Bestimmungen dieses Artikels zum Nachteil des Vertreters zwingend sind".

Die absolute Regelungssicherheit und -klarheit (und die sich daraus ergebende Auslegungstätigkeit) wird untergraben, wenn man diese Vorschrift im Zusammenhang mit Artikel 19 der EG-Richtlinie 653/1986die den Verzicht auf den Entschädigungsanspruch nur für den Zeitraum vor Beendigung des Vertrages vorsieht:

"Die Parteien dürfen vor Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zum Nachteil des Handelsvertreters von den Artikeln 17 und 18 abweichen.."

Das Problem besteht darin, dass durch die Verweisung des vorletzten Absatzes von Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Artikel 19 der Richtlinie die Vorschrift über die Entschädigung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr als zwingend angesehen werden könnte, was implizit zur Folge hätte, dass der Verzicht oder der Vergleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kein zwingendes Recht zum Gegenstand hätte und somit der Regelung von Artikel 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterläge, die nur auf Verzichte und Vergleiche während der Durchführung des Vertragsverhältnisses anwendbar wäre.

Um weitere Klarheit zu schaffen, hat der Kassationsgerichtshof in einem teilweise überholten Urteil jedoch festgestellt, dass der italienische Gesetzgeber bei der Umsetzung der EU-Vorschrift die Formulierung - vor Ablauf der Vertragslaufzeit - die einfache Feststellung, dass die Bestimmungen desselben Artikels zum Nachteil des Vertreters zwingend sind.

Nach Ansicht des Gerichtshofs bedeutet dies, dass zwar nach der Richtlinie Abfindungsvereinbarungen, die nach Ablauf des Vertrags über die Höhe der Abfindung getroffen wurden, als völlig rechtmäßig angesehen werden konnten, der Gesetzgeber jedoch in dem durch die neuen Bestimmungen unseres Zivilgesetzbuchs geschaffenen System den zwingenden Charakter von Artikel 1751 des Zivilgesetzbuchs auch nach Beendigung des Vertrags beibehalten wollte.[11]

Daraus folgt, dass je nachdem, ob die betreffende Vorschrift nach Beendigung des Vertrags als abdingbar oder nicht abdingbar angesehen wird, ein Verzicht entweder als anfechtbar oder als nicht anfechtbar angesehen werden kann.

Man darf sich jedoch nicht von der Tatsache ablenken lassen, dass der Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach Artikel 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gemeinsame bleiben muss, was Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließt, d.h. vertragliche Bestimmungen, die für den Vertreter ungünstig sind: Die Rechtsprechung hat nämlich anerkannt, dass, wenn eine solche Vereinbarung möglich ist, um einen bereits abgeschlossenen Vertrag zu ändern, erst recht eine Ausnahme als zulässig angesehen werden muss, "...".nicht in Pejus', im Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung nach Vertragsabschluss. [12]

Übersetzt man diesen Grundsatz in die Praxis, so muss der Vertreter, wenn nur Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den Vertrag anwendbar ist, beweisen, dass die Abrechnungsvereinbarung/der Verzicht für ihn nachteilig war, indem er nachweist, dass die im Gesetzbuch vorgesehenen Bedingungen (d. h. dass er dem Auftraggeber neue Kunden verschafft oder das Geschäft mit bestehenden Kunden erheblich ausgebaut hat, sowie die Vorteile, die der Auftraggeber erhalten hat) sowie die Unangemessenheit der vereinbarten Zahlung erfüllt sind.

Weniger klar ist der Fall, in dem die Parteien die Anwendbarkeit des AEC vereinbart haben und eine Vereinbarung getroffen haben, die genau die Entschädigungen anerkennt, die in dieser Disziplin vorgesehen sind; es muss anerkannt werden, dass die vorherrschende Rechtsprechung, auch wenn sie der kollektiven Disziplin den Wert eines "garantierten Minimums" zuschreibt, dem Vertreter, der nachweist, dass die in Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches genannten Bedingungen vorliegen, dennoch zugesteht, den Richter um eine Ergänzung zu bitten, die notwendig ist, um die Billigkeit zu erreichen [13]. In diesem Sinne wäre auch eine nach Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffene Vergleichsvereinbarung, in der die Parteien den Ausgleich des Handelsvertreters nach dem CSA anerkennen, insoweit anfechtbar, als sich herausstellt, dass dieser Ausgleich niedriger ist als der dem Handelsvertreter nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zustehende Ausgleich.


3.3. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Artikel 2113 des Zivilgesetzbuches.

Obwohl keine Präzedenzfälle gefunden wurden, wird ein weiteres Element hervorgehoben, das Gegenstand potenzieller Rechtsstreitigkeiten sein könnte, und zwar die Beziehung zwischen Artikel 2113 des Zivilgesetzbuches und Artikel 7 AEC Trade 2009 zum Thema nachvertraglicher Wettbewerbsverbote. Die Bestimmung lautet:

"In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 1751-bis des Zivilgesetzbuches wird die Zahlung einer
eine Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, die nicht auf einer Provision beruht,
gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, wenn es in der individuellen Vereinbarung enthalten ist
Agenturauftrag
."

Da es sich hierbei um eine ausdrücklich obligatorische Vorschrift handelt, die sich aus einem Tarifvertrag ergibt, scheint sie durchaus in den Anwendungsbereich von Artikel 2113 des Zivilgesetzbuches zu fallen, so dass eine Vereinbarung, die eine Ratenzahlung dieser Entschädigung vorsieht, möglicherweise vom Vertreter angefochten werden könnte.


In Anbetracht des heiklen Charakters der Angelegenheit ist es daher ratsam, eventuelle Verzichtserklärungen oder Vergleiche in Bezug auf die Abfindung innerhalb der in Artikel 410 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fristen zu formalisieren, d.h. vor dem Arbeitsrichter oder alternativ vor der territorialen Arbeitsdirektion, da sie von Rechts wegen unanfechtbar sind.


[1] Gericht von Cassino, 1.7.2008, Nr. 997.

[2] Cass. Civ. 2006, no. 11536, Cass. Civ. 2004, no. 11627, Civ. 2003, no. 9636.

[3] Appellationsgericht Catanzaro, 18.4.2017, Nr. 423

[4] Cass. Civ. 2022, Nr. 10184; in diesem Sinne auch Cass. Civ. 2012, Nr. 2158. Contra Cass. Civ. 1997, Nr. 4928".Ein Unterordnungsverhältnis und damit die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts kann auch bei einer im Rahmen einer Unternehmensleitung ausgeübten Tätigkeit mittels faktischer Gesellschaften oder Partnerschaften, auch unregelmäßiger, begründet werden, wenn sich herausstellt, dass die besagte Tätigkeit tatsächlich in einer Weise ausgeübt wird, dass ein sozioökonomisches Abhängigkeitsverhältnis besteht, das das wesentliche Element der Unterordnung darstellt und für das die überwiegend persönliche Tätigkeit das typische Indiz ist.

Das Gesellschaftsprofil kann sich durchaus auf einen einfachen Vertrag zwischen den Gesellschaftern über die Aufteilung von Arbeit und Einkommen beschränken, wobei das Element der gemeinsamen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 2247 des Zivilgesetzbuches sowie das in Artikel 2082 desselben Gesetzbuches genannte Element der Organisation zum Zwecke der Herstellung oder des Austauschs von Gütern oder Dienstleistungen symptomatisch abgeschwächt wird."

[5] Torrente - Schlesinger, Handbook of Private Law, Giuffrè Editore.

[6] Cester - www.treccani.it.

[7] Di Meo, Die zwingende Rechtsnorm im ArbeitsrechtPolytechnische Universität der Marken.

[8] One Legal, Kommentiertes Bürgerliches Gesetzbuch, Wolters Kluwer.

[9] Cass. Civ. 2006, no. 2360, Cass. Civ. 2004, no. 2734.

[7] Torrente - Schlesinger, Handbook of Private Law, Giuffrè Editore.

[8] Cester - www.treccani.it.

[9] Di Meo, Die zwingende Rechtsnorm im ArbeitsrechtPolytechnische Universität der Marken.

[10] Gericht Triest, 2.1.2001.

[11] Cass. Civ. 2004, Nr. 7855; in diesem Sinne Venezia, Il contratto di agenzia, 2020, Giuffé; Saracini-Toffoletto, Il contratto di agenzia, Giuffré.

[12] Cass. Civ. 2000, Nr. 11402.

[13] Gericht von Triest, 2.1.2001, Cass. Civ. 1988, Nr. 6.


Die wesentlichen Elemente des Agenturvertrags.

Um die wesentlichen Elemente des Handelsvertretervertrags zu ermitteln, d. h. die Elemente, die so kennzeichnend sind, dass sie unerlässlich sind, um das Verhältnis als solches zu qualifizieren, ist es sicherlich angebracht, von den Definitionen des Handelsvertreters auszugehen, die uns die Rechtsordnung liefert.

Diese Passage, die auf den ersten Blick fast elementar erscheint, wird sehr viel komplexer, wenn man sie mit der Realität konfrontiert: Die "Begriff"Die in Artikel 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Regelung der Geschäftsbesorgung unterscheidet sich teilweise von derjenigen, mit der diese Vorschrift übereinstimmt,[1] die von der Europäische Richtlinie 86/653zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter.


In Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 86/653 heißt es:

"Im Sinne dieser Richtlinie ist ein "Handelsvertreter" eine Person, die als unabhängiger Vermittler ständig damit betraut ist, für eine andere Person, nachstehend "Unternehmer" genannt, den Verkauf oder Kauf von Waren auszuhandeln oder im Namen und für Rechnung des Unternehmers solche Geschäfte auszuhandeln und abzuschließen."

Bereits aus einer ersten Lektüre der Vorschrift lässt sich ableiten, dass die den Handelsvertreter kennzeichnenden Elemente im Wesentlichen drei sind, nämlich

  • Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit;
  • die Kontinuität der Beziehung zum Auftraggeber;
  • das Geschäft mit dem Kauf und Verkauf von Waren.

Diese Gewissheit wird (wahrscheinlich) sofort untergraben, wenn man den Begriff (nicht so sehr des Vertreters als vielmehr des Vertretungsvertrags) liest, der uns in Art. 1742 des Zivilgesetzbuchs zur Verfügung gestellt wird:

"Bei einem Handelsvertretervertrag übernimmt eine Partei dauerhaft die Aufgabe, im Namen der anderen Partei gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Bereich zu fördern."

In diesem Fall sind die (den Vertrag kennzeichnenden) Elemente im Wesentlichen:

  • die Stabilität des Auftrags;
  • die Förderung von Verträgen;
  • das Gebiet.

Eine erste Analyse zeigt, dass die wichtigsten Unterschiede zwischen den beiden Definitionen zum einen im Begriff der Absatzförderung bestehen (die Richtlinie bezieht sich auf den Verkauf von Waren, das Zivilgesetzbuch hingegen auf die Absatzförderung von Verträgen) und zum anderen im Begriff des Gebiets, der nur in dem uns in Artikel 1742 des Zivilgesetzbuchs vorgeschlagenen Begriff enthalten ist.

Anders als in der Richtlinie, in deren Rahmen die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eine bloße Eventualität darstellt (die möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der indirekten Provisionen gemäß Artikel 7 der Richtlinie selbst relevant ist), definiert Artikel 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Handelsvertreter als eine Person, die mit der Förderung der Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Gebiet betraut ist.

Im Folgenden werden wir die in den beiden Definitionen enthaltenen Elemente analysieren und kurz vergleichen, wobei wir mit dem Begriff der Zone beginnen, der sicherlich die meisten Zweifel und widersprüchlichen Auslegungen hervorruft.


1. Das Gebiet

Der Gerichtshof hat wiederholt bestätigt, dass es ausreicht, wenn eine Person die drei Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie erfüllt, um als Handelsvertreter zu gelten, unabhängig von der Art und Weise, in der sie ihre Tätigkeit ausübt (und sofern sie nicht unter die Ausschlusstatbestände der Artikel 1 Absatz 3 und 2 Absatz 1 der Richtlinie fällt).[2]

Auch wenn eine strikte Anwendung dieser Orientierung zu dem Schluss führen würde, dass die Zoneneinteilung nicht zu den notwendigen Voraussetzungen des Vertretungsvertrags gehört, darf nicht übersehen werden, dass Art. 1742 ein solches Konzept in der Definition ausdrücklich fordert.

Damit einher geht eine Orientierung an der verbindlichsten Lehrmeinung,[3] Die Aufnahme des Begriffs "Gebiet" in die nationalen Rechtsvorschriften stelle ein wesentliches Merkmal des Verhältnisses dar, so dass es keinen Handelsvertretervertrag geben könne, ohne dass ein bestimmtes, dem Handelsvertreter vorbehaltenes Gebiet festgelegt werde (oder dasselbe indirekt festgelegt werden könne).[4]).

Aber was ist mit Zone gemeint und wie weit kann dieses Konzept ausgedehnt werden (wichtig, verwechseln Sie niemals das Konzept der Zone mit dem der Exklusivität)?

- Lesen Sie auch: Gebietsexklusivität im Agenturvertrag.

In der Regel wird das Gebiet im Vertrag unter Bezugnahme auf eine geografische Ausdehnung festgelegt, aber die Rechtsprechung sieht das Erfordernis der Festlegung des Gebiets nicht als zu starr an, da es sich implizit aus der Bezugnahme auf die territoriale Sphäre ergeben kann, in der die Parteien zweifelsfrei tätig sind.[5]

Als Alternative zur Zone hat die Rechtsprechung entschieden, dass der Begriff der Gruppe von Personen/Auftraggebern, auf den in Artikel 7 der Richtlinie und Artikel 1748 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bezug genommen wird, im Zusammenhang mit indirekten Provisionen ebenfalls unter diesen Begriff fällt.[6]

Es wurde sogar (wenn auch in einem früheren Urteil) ausgeschlossen, dass ein Vertrag, der den Handlungsspielraum des Vertreters auf die Förderung des Verkaufs an einen einzigen Kunden beschränkt, als Handelsvertretung qualifiziert werden kann.[7]

Ein Teil der besten Lehrmeinung (der wir uns anschließen) ist jedoch der Ansicht, dass der Konflikt zwischen der Definition von Art. 1742(1) des Zivilgesetzbuches und der Richtlinie wahrscheinlich durch eine "korrigierende" Auslegung überwunden werden könnte[8] der fraglichen Vorschrift, indem sie die Bezugnahme auf das Gebiet als beschreibendes Element der normalen Situation und nicht als wesentliches und unerlässliches Erfordernis eines Agenturvertrags ansieht.[9]


2. Selbstständigkeit (und Durchführung der Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers)

Wie oben dargelegt, gehört die Unabhängigkeit zu den grundlegenden Anforderungen an das Vertretungsverhältnis in den Rechtsvorschriften.

Bei der Analyse dieses Erfordernisses ist nämlich zu bedenken, dass die Unabhängigkeit des Vertreters nicht nur im offensichtlichsten Fall, in dem das Verhältnis die Merkmale einer Unterordnung aufweist, nicht mehr gegeben ist, sondern dass es zahlreiche andere, gewiss graue und daher noch schwieriger zu identifizierende Umstände der gegenseitigen Abhängigkeit gibt, die auf jeden Fall die Autonomie des Vertreters und damit die Konfigurierbarkeit dieses Vertragsfalls untergraben können.

- Lesen Sie auch: Der Leiharbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis: Unterscheidungskriterien und Bewertungsparameter.

Man denke an den gar nicht so seltenen Fall, dass der Handelsvertreter seine Werbemaßnahmen in den Geschäftsräumen des Auftraggebers durchführt (wobei es z. B. in der Automobilbranche sogar die Regel ist, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeiten in den Geschäftsräumen des Vertragshändlers durchführt).

Es stellt sich die Frage, ob die Eigenschaft des Handelsvertreters mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers vereinbar ist, da weder das Zivilrecht noch eine andere Bestimmung der Richtlinie 86/653 die Eigenschaft des "Handelsvertreters" ausdrücklich davon abhängig macht, dass die betreffende Person eine wirtschaftliche Tätigkeit außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers ausübt.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der durch die Richtlinie gewährte Schutz von vornherein für Personen ausgeschlossen werden kann, die ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ausüben,[10] in der Annahme, dass die Unterwerfung des Status des Bevollmächtigten unter zusätzliche Voraussetzungen zu denen des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie den Umfang dieses Schutzes einschränken und damit die Verwirklichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels untergraben würde.

Es wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob die Ausübung der Werbetätigkeit am Geschäftssitz des Auftraggebers die Unabhängigkeit des Handelsvertreters tatsächlich beeinträchtigt, und somit zu verstehen, ob der Handelsvertreter aufgrund seiner physischen Anwesenheit am Geschäftssitz des Auftraggebers faktisch in einer Position, die ihn daran hindert, seine Tätigkeit in unabhängiger Weise auszuüben, und zwar sowohl im Hinblick auf die Organisation seiner Arbeit als auch auf die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken (auch wenn dies trivialerweise durch eine Verringerung der dem Vertreter selbst entstehenden Kosten bedingt ist, die in der wirtschaftlichen Realität des Auftraggebers liegen).

Auch die italienische Rechtsprechung ist zu demselben Ergebnis gekommen und geht davon aus, dass die Hauptpflicht des Handelsvertreters (d. h. die Förderung von Verträgen) je nach der Art der Organisation, derer sich der Handelsvertreter bedient, und der Branche, in der er tätig ist, auf unterschiedlichste Weise erfüllt werden kann;[11] Das wichtigste "Unterscheidungsmerkmal" für das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses ist und bleibt das tatsächliche Vorhandensein oder Fehlen von Entscheidungsfreiheit und unternehmerischem Risiko auf Seiten des Vertreters.


3. Kontinuität der Tätigkeit

Eines der Elemente, die die Tätigkeit des Handelsvertreters kennzeichnen und ihn von anderen Vermittlern (z. B. Maklern, Unternehmensmaklern) unterscheiden, ist die Tatsache, dass der Handelsvertreter sich zur ständigen Geschäftsförderung verpflichtet.

- Lesen Sie auch: Was ist der Unterschied zwischen einem Agenturvertrag und einem Geschäftsvermittler?

Diese Verpflichtung, die sich einerseits in dem Bestreben äußert, so viele Geschäfte wie möglich für den Auftraggeber abzuschließen, und andererseits in einer stabilen Kundenfrequenz, einer Stärkung der Loyalität und einer zahlenmäßigen Erweiterung des Kundenstamms selbst, wurde im zivilrechtlichen Rahmen nicht ausdrücklich zu den Hauptanforderungen gezählt (nicht einmal Artikel 1746 Absatz 1, der die Pflichten des Handelsvertreters nennt, verweist ausdrücklich darauf).

Die italienische Rechtsprechung hat dieses "Schlupfloch" überwunden, indem sie die Kontinuität der Tätigkeit zu einem der wesentlichen Erfordernisse des Vertragsverhältnisses gemacht hat, und zwar in dem Maße, dass ein Vertreter als vertragsbrüchig angesehen wurde, der sich nur gelegentlich um Kundenkontakte kümmerte, obwohl er dennoch mehrere Geschäfte, auch von beträchtlichem Umfang, abgeschlossen hatte.[12]

Allerdings kommt es sehr häufig vor, dass die Tätigkeit der Absatzförderung zwar kontinuierlich und unabhängig, aber parallel zu einer anderen Tätigkeit ausgeübt wird, die einen Neben- oder sogar Hauptcharakter haben kann.

Was geschieht in solchen Fällen?


3.1. Agenturvertrag und Nebentätigkeit

Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 86/653 räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, vorzusehen, dass die Richtlinie nicht für Personen gilt, die die "Tätigkeiten von Handelsvertretern, die nach dem Recht dieser Mitgliedstaaten als Nebentätigkeiten gelten."

In unserer Rechtsordnung gibt es keine spezifische Bestimmung zu diesem Thema, was zur Folge hat, dass der charakteristische Inhalt des Handelsvertretervertrags von Nebenpflichten des Handelsvertreters begleitet werden kann, die den Vertrag nicht verzerren und lediglich eine instrumentelle Bedeutung in Bezug auf die Hauptpflicht des Handelsvertreters haben (man denke an das klassische Beispiel eines Handelsvertreters, der auch die Tätigkeit eines Gebietsmanagers ausübt).[13]

- Lesen Sie auch: Agent und/oder Gebietsleiter? Ein kurzer Überblick.

Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt zu dem Ergebnis, dass Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 86/653 dahin auszulegen ist, dass ein Handelsvertreter nicht von diesem Schutz ausgeschlossen werden darf, wenn der Vertrag, der ihn an den Unternehmer bindet, die Wahrnehmung von Aufgaben vorsieht, die nicht mit der Tätigkeit des Handelsvertreters zusammenhängen, sofern dieser Umstand nicht dazu führt, dass der Hauptvermittler unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles (Art der ausgeführten Aufgaben, Anteil dieser Aufgaben, Art der Festsetzung der Vergütung, Vorhandensein des eingegangenen wirtschaftlichen Risikos) daran gehindert wird, seine Hauptvermittlertätigkeit in unabhängiger Weise auszuüben.[14]

Derselbe Grundsatz gilt auch für den Fall, dass der Handelsvertretervertrag kumulativ (und damit in einem vom eigentlichen Vertrag getrennten Verhältnis) durch die Ausübung einer Tätigkeit anderer Art erfüllt wird, die sie an den Auftraggeber bindet. Auch in diesem Fall genießt das Vertretungsverhältnis den Schutz der Richtlinie, solange die kumulative Tätigkeit die Unabhängigkeit der Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt.[15]


3.2. Nebentätigkeiten der Agentur im Rahmen des Hauptvertrags

Anders verhält es sich, wenn die Verkaufsförderungsmaßnahme (selbst auf kontinuierlicher Basis) eine Nebenbeziehung zu einer anderen Hauptbeziehung darstellt.

In diesem Fall ist die für den gesamten Vertrag maßgebliche Disziplin diejenige, die für die vorherrschende Tätigkeit gilt.[16]

Aus praktischer Sicht ist die Anwendung dieses Grundsatzes alles andere als einfach. Man denke an den klassischen Vertriebsvertrag, der dem Händler in seinem Rahmen (und nicht in einem Neben- oder gar eigenständigen Vertrag) das Recht einräumt, in bestimmten Fällen und Situationen eine (Neben-)Tätigkeit der Vermittlung und nicht des reinen Weiterverkaufs auszuüben.

Überwiegt in einem solchen Fall die Tätigkeit des Weiterverkaufs gegenüber derjenigen der Vermittlung, so kann diese nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls nicht dem Vermittlungsvertrag zugerechnet werden, sondern allenfalls als Geschäftsbesorgung eingestuft werden.[17]


4. Verkauf von Waren

Das letzte wesentliche Erfordernis eines Handelsvertretervertrags besteht darin, dass der Handelsvertreter den Verkauf oder Kauf von Waren im Namen des Auftraggebers fördert.

Ein erster Unterschied zum Zivilrecht besteht darin, dass letzteres nicht nur den Kauf und Verkauf von Gütern abdeckt, sondern auch den viel weiter gefassten Tatbestand der Vermittlung von Verträgen jeglicher Art (vgl. Art. 1742 des Zivilgesetzbuches).

Die Förderung und der Verkauf von Dienstleistungen aller Art (Telekommunikation, Telefon, Abonnements aller Art usw.) fallen zweifellos unter den "italienischen" Begriff des Vermittlers.

Die Konformität unserer Gesetzgebung mit der europäischen Richtlinie wurde vom Europäischen Gerichtshof bestätigt, der klargestellt hat, dass, wenn ein Mitgliedstaat bei der Umsetzung der Richtlinie deren Anwendungsbereich auf die Vermittlung von Dienstleistungsverträgen ausweitet, diese nationalen Vorschriften ebenfalls im Einklang mit der Richtlinie ausgelegt werden müssen.[18]

In der europäischen Rechtsprechung gibt es jedoch auch eine Tendenz zu einer weiten Auslegung des Begriffs "Verkauf" und "Ware" zugunsten einer Ausweitung des Schutzes von Handelsvertretern, die bei einem strengeren Ansatz nicht möglich wäre.

Was die Auslegung des Begriffs "Waren" anbelangt, so sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darunter alle Waren zu verstehen, die einen finanziellen Wert haben und als solche den Gegenstand des Handelsverkehrs bilden können.[19]

Was den Begriff "Verkauf" betrifft, so handelt es sich nach einer allgemein anerkannten Definition um eine Vereinbarung, durch die eine Person ihre Eigentumsrechte an einem ihr gehörenden materiellen oder immateriellen Vermögenswert gegen Zahlung eines Preises an eine andere Person abtritt.[20]

Ausgehend von diesen Annahmen stellt der Gerichtshof fest, dass die Überlassung eines Computerprogramms an einen Kunden auf elektronischem Wege gegen Zahlung eines Preises auch dann unter den Begriff des ³eVerkaufs³c im Sinne der Richtlinie 86/653 fällt, wenn diese Überlassung mit der Erteilung einer unbefristeten Lizenz zur Nutzung desselben Computerprogramms einhergeht.[21]


[1] Der erste Absatz von Artikel 1742 des Zivilgesetzbuches wurde ursprünglich gemäß Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 303 vom 10.9.1991 hinzugefügt und später durch Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 65 vom 15.2.1999 ersetzt.

[2] Urteil vom 21. November 2018, Zako, C-452/17, EU:C:2018:935, Rn. 23.

[3] Baldi - Venedig, Der Agenturvertrag, S. 71.

[4] Cass. Civ. No. 20322, 2013, Cass. Civ. No. 2732, 1998.

[5] Cass. civ. no. 9063, 1994, Cass. civ. no. 2720, 1981

[6] Cass. Civ. no. 1916, 1993.

[7] Cass. Civ. no. 1916, 1993.

[8] Da das nationale Gericht eine richtlinienwidrige innerstaatliche Vorschrift nicht unangewendet lassen darf, muss es sie richtlinienkonform auslegen, so dass es verpflichtet ist, unter mehreren möglichen Auslegungen dieser Vorschrift diejenige vorzuziehen, die mit der Richtlinie selbst vereinbar ist (vgl. Marleasing vom 13.1990, Rechtssache C-106-/89).

[9] Bortolotti, Vertriebsverträge, S. 102.

[10] Urteil vom 21. November 2018, Zako, C-452/17, EU:C:2018:935, Rn. 28.

[11] Cass. Civ. No. 2853, 2001.

[12] Cass. Civ. No. 10130, 1995.

[13] Cass. Civ. No. 111, 1996.

[14] Urteil vom 21. November 2018, Zako, C-452/17, EU:C:2018:935, Rn. 48-50.

[15] Urteil vom 21. November 2018, Zako, C-452/17, EU:C:2018:935, Rn. 47.

[16] Bortolotti, Vertriebsverträge, S. 131.

[17] Cass. Civ. 2382, 1987.

[18] Urteil vom 16.3.2006, Rechtssache C-3/04.

[19] In diesem Sinne das Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission gegen Griechenland, C-65/05, EU:C:2006:673Punkt 23 und die darin zitierte Rechtsprechung.

[20]Urteil 3.7.2012, UsedSoft, Fall C-128/11, EU:C:2012:407Punkt 42.

[21] Urteil vom 16. September 2021, The Software Incubator Ltd, Rechtssache C-410/19.


Handelsvertreter: Datenverantwortlicher oder Dateneigentümer?

Die Figur des Beauftragten ist keineswegs einfach einzuordnen und hat den Unternehmen und der Datenschutzbehörde einiges Kopfzerbrechen bereitet: Um zu verstehen, ob der Beauftragte als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher oder als Datenverarbeiter handelt, muss von Zeit zu Zeit überprüft werden, wie die Beziehung von den Auftragnehmern tatsächlich durchgeführt wird (und werden soll).

Anpassung Datenschutz des Vertreters geht daher zwangsläufig mit einer "Einstufung" seiner Rolle in Bezug auf das oder die Unternehmen einher, für die er arbeitet.

 

1. Eigentümer, Geschäftsführer oder Beauftragter?

Die Stellung des Handelsvertreters unter dem Gesichtspunkt der Datenschutz ist seit jeher umstritten, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass der Handelsvertreter zwar nach den Weisungen des Auftraggebers handeln muss, diese Tätigkeit aber gleichzeitig selbständig und unabhängig ausübt und nicht der Leitungs- und Koordinierungsbefugnis des Auftraggebers unterworfen ist.

Einerseits hatten die Auftraggeber ein großes Interesse daran, die Aktivitäten und Methoden der Agenten zu ignorieren, und drängten daher auf deren Qualifizierung als autonome für die Datenverarbeitung Verantwortlicheauf der einen Seite, während sich die Garante auf der anderen Seite stets für eine Bevollmächtigung der Auftraggeber in Bezug auf die Tätigkeit der Beauftragten eingesetzt hat.

Nach der von den Auftraggebern vertretenen Auffassung gäbe es einerseits den Auftraggeber, einen autonomen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, und andererseits den Beauftragten, ebenfalls einen autonomen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, der auf die eine oder andere Weise Kontakte für eine mögliche Vertragsschließung mit dem Auftraggeber herstellt und diesem die Daten mitteilt.

Dieser Rahmen ist für den Auftraggeber besonders vorteilhaft, weil er sich dann nicht darum kümmern muss, "wie" die Beauftragten die Daten abrufen (indem sie vielleicht mit Kunden, die natürliche Personen sind, auf invasive Weise Kontakt aufnehmen, ohne sich z. B. die Mühe zu machen, das Widerspruchsregister zu konsultieren oder ihre Zustimmung zum Erhalt von Werbemitteilungen zu prüfen), da die Datenverarbeitung zwischen den beiden Parteien "getrennt" bleibt und jeder für das verantwortlich ist, was unter seiner Kontrolle geschieht.

Der italienische Datenschutzbeauftragte widerlegt diese These jedoch schon seit vielen Jahren und bestätigt, dass die Klassifizierung von Agenten, außer in Ausnahmefällen, nicht unter die Hypothese des autonomen Inhabers fälltsondern in dem des externen Controllers.

Nach einer Reihe von Maßnahmen gegen verschiedene Unternehmen (insbesondere Telefongesellschaften), die Agenten für die Werbung und Vermarktung ihrer Produkte einsetzten und behaupteten, für die Handlungen ihrer Agenten nicht verantwortlich zu sein, weil sie "autonome Datenverantwortliche" seien, hat die Garante eine allgemeine Vorschrift in dem es heißt, dass:

 "Alle Auftraggeber [...] benennen innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bestimmung im Amtsblatt Unternehmen oder Dritte, die im Rahmen des Outsourcing als für die Verarbeitung Verantwortliche tätig sind".[1]

Nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (anwendbar ab 25.05.2018) hat sich die Situation nicht geändert, wie die jüngsten Stellungnahmen der Garante zu diesem Punkt zeigen.

2. Die Maßnahme vom 9.7.2020 gegen Wind Tre.

Ein interessantes Beispiel ist die jüngste Maßnahme der Garante against Wind Tre, in der die Behörde die Einstufung von Vertretern und Vermittlern im Lichte der Kategorien der Datenschutz-Grundverordnung klarstellt.

Die Maßnahme betrifft insbesondere die Tätigkeit eines Beauftragten von Wind, der zwar von Wind korrekt als externer Datenverarbeiter eingestuft wurde (indem er eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnete und auch seinem externen Mitarbeiter eine Schulung zum Thema Datenschutz[2]), hatte letztere Richtlinien an ihre Bevollmächtigten gerichtet, die darauf abzielten, einen Konsens zu erreichen Datenschutz ausgesprochen "originell". Wie ein Beschaffer berichtet, ist es tatsächlich so:

"Nach den Angaben des Bereichsleiters Herr ... muss der Referenzbetreiber bei jeder Aktivierung der SIM-Karte alle darin vorgesehenen Zustimmungen kennzeichnen. Dieser Vorgang wird unter anderem durch eine spezielle Schaltfläche in der Verwaltungssoftware erleichtert [...]. Nur für den Fall, dass der Interessent bei der Unterzeichnung des vom System gedruckten Papierformulars, das ihm zur Annahme der Empfangsbestätigung der Informationen und zur Erteilung der Zustimmungen vorgelegt wird, Zweifel an den im Referenzformular enthaltenen Zustimmungen äußert, ändert der Betreiber diese entsprechend den Angaben, die der Interessent direkt macht".

Die Tätigkeit des Bevollmächtigten war eindeutig rechtswidrig, da die Zustimmung der Privatsphäre "durch eine eindeutige positive Handlung, mit der die betroffene Person aus freien Stücken, für den konkreten Fall, in Kenntnis der Sachlage und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist"[3] und kann weder erzwungen noch impliziert werden.

Nachdem somit die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beauftragten von Wind geklärt war, blieb zu klären, wem diese Rechtswidrigkeit zuzurechnen war.

Im vorliegenden Fall machte Wind (der für die Datenverarbeitung Verantwortliche) zu seiner Verteidigung geltend, dass er nicht für das eigenständige und unabhängige Verhalten seines externen Managers (des Beauftragten) verantwortlich sei, der trotz korrekter Schulung und korrekter Anweisungen aus eigener Initiative gehandelt und damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen habe.

Diese These wurde jedoch vom Garanten entschieden zurückgewiesen, da der Vertreter offensichtlich kein eigenes Interesse daran hatte, im Namen von Wind Zustimmungen zu sammeln, indem er den Willen der Kunden erzwang.

Das Urteil bestätigt dann die korrekte Einstufung des Agenten als extern haftend und geht sogar so weit, dass es feststellt, dass:

"Diese Einschränkung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien kann auch dann als gegeben angesehen werden, wenn die Partei, die physisch Kontakt aufnimmt, dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zwar unbekannt bleibt, aber tatsächlich ein Vertragsverhältnis eingeht, das demjenigen mit direkten Vertragspartnern ähnelt.".

Das Auftraggeber/Auftraggeber-Verhältnis besteht also nicht nur dann, wenn der Auftraggeber das Bestehen eines Mandatsverhältnisses völlig außer Acht lässt, sondern auch dann, wenn er es außer Acht lässt.

Eine weitere wichtige Klarstellung der Garante, die in der zu prüfenden Maßnahme enthalten ist, betrifft dieselben Beschaffungsunternehmen, die vom Vertreter von Wind beauftragt worden waren. Insbesondere hat der Beauftragte, der sie nicht als Verantwortliche für die Datenverarbeitung eingestuft und ihnen auch keine Genehmigung zur Durchführung der Verarbeitungen erteilt hat, in der (irrigen) Annahme, dass sie "selbstständig arbeiten". e "jeder Beschaffer ist frei und daher autonom in der Suche nach Parteien, an die er Geschäftsvorschläge richten kann".

Die Garante wies das Argument des Bevollmächtigten zurück und gab ihm "eine Ohrfeige", indem sie erklärte, dass dieser die Bevollmächtigten je nach Fall als externe Datenverarbeiter (Unterauftragsverarbeiter gegenüber Wind) und/oder als Auftragsverarbeiter (eine Kategorie, die Arbeitnehmer und ähnliche Personen zusammenfasst und daher eine umfassendere Weisungs- und Kontrollbeziehung seitens des Arbeitgebers voraussetzt) hätte ernennen müssen.

3. Die Rolle des Agenten: Eigentümer oder Manager?

Um zu beurteilen, ob der Beauftragte im Einzelfall als für die Verarbeitung Verantwortlicher oder als Auftragsverarbeiter einzustufen ist, muss man zunächst verstehen, wie die Beziehung von den Vertragsparteien tatsächlich durchgeführt wird (und werden soll). Zur Vereinfachung können wir drei typische Situationen unterscheiden:

  • der Vermittler findet und verwaltet Listen von Kunden auf eigene Rechnung, versorgt sie mit Informationen Datenschutz als Auftraggeber und wählt dann aus, welchem seiner Auftraggeber er den Abschluss des Geschäfts vorschlägt (wobei der "ausgewählte" Auftraggeber dem potenziellen Kunden seine Offenlegung übermittelt) Datenschutz zusammen mit dem Vertrag). In diesem Fall wird der Agent eigenständiger Datenverantwortlicher.

 

  • der Handelsvertreter findet im Auftrag des Auftraggebers Kunden und/oder bearbeitet Kontaktlisten, die ihm vom Auftraggeber vorgelegt werden. In diesem Fall wird der Agent externer Controller und der Auftraggeber wird der Eigentümer sein. Der Makler muss keine eigenen Angaben machen, sondern stellt dem Kunden lediglich die Formulare zur Verfügung Datenschutz vom Auftraggeber vorbereitet werden, außer in besonderen Situationen (z. B. wenn der Beauftragte die Kundendaten des Auftraggebers selbständig verwalten will, sofern der Auftrag dies zulässt, um informative Mitteilungen an die Kunden zu senden usw.; in diesem Fall muss er den Kunden ein zweites Informationsschreiben vorlegen und selbst die Zustimmung zu dieser Verarbeitung einholen). Die Datenverarbeitung findet unter dem Dach der Organisation des Auftraggebers statt, bei der der Beauftragte ein externes Anhängsel ist.

 

  • der Vertreter nicht nur im Namen des Auftraggebers handelt, sondern auch ausschließlich mit den Mitteln des Auftraggebers, in den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Räumen, auf den Computern des Auftraggebers und nach dessen Anweisungen arbeitet. In diesem Fall ist für die Zwecke der Datenschutzwird der Agent zu einem Subjekt, das arbeitet unter der Aufsicht des Auftraggebers (ehemals 29 DSGVO), da es keinen Grund mehr gibt, von einem externen für die Verarbeitung Verantwortlichen zu sprechen, da der Beauftragte vollständig in die Struktur des für die Verarbeitung Verantwortlichen integriert ist und zumindest in Bezug auf die Datenverarbeitung nicht von einem Mitarbeiter unterschieden werden kann.

- Lesen Sie auch: Der Leiharbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis: Unterscheidungskriterien und Bewertungsparameter.

Es liegt auf der Hand, dass der Beauftragte in den meisten Fällen unter (2) fällt und dass er die Rolle des externen Kontrolleurs spielt.

4. Unterschiede in der EU

Zu diesem Punkt ist lediglich anzumerken, dass die Situation in anderen europäischen Rechtsordnungen anders sein kann, z. B. in einem Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, der in England Bevollmächtigte gehören "in der Regel" zum Kreis der zur Bearbeitung befugten Personen (Annahme (3)):

"Die letztgenannte Kategorie von Personen, die keine Dritten sind, umfasst in der Regel die Angestellten, Beauftragten und Unterauftragnehmer des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, die unter dessen direkter Aufsicht Daten für ihn verarbeiten"[4]

In die entgegengesetzte Richtung scheint sich die Deutsches Systemmit dem Oberlandesgericht München, das in einem Urteil aus dem Jahr 2019[5] bringt die Agenturbeziehung zurück zu den Datenschutz zu einer Beziehung zwischen autonomen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen.

Insbesondere bei der Prüfung der Pflicht des Auftraggebers, dem Handelsvertreter einen Kontoauszug über die durch seine Vermittlungstätigkeit geschlossenen Verträge vorzulegen, stieß der Gerichtshof auf den Einwand des Auftraggebers, dass diese Daten nicht verwertbar seien. Übertragungweil eine solche Übermittlung nur mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgen könnte (nach Ansicht des Kunden besteht in diesem Fall weder eine gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung der Daten noch ist diese Weitergabe zur Erfüllung des Vertrags zwischen Kunde und Kunde erforderlich).

Der Gerichtshof in München hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, sondern akzeptiert seine Prämissen und bestätigt die der Übertragung ("Übermittlung") der Daten ist[6]dann aber erklärt, dass diese Übermittlung aufgrund des berechtigten Interesses des Bevollmächtigten an der Kenntnis der Daten rechtmäßig erfolgen kann.

Die Rekonstruktion des bayerischen Gerichts geht also davon aus, dass eine gleichberechtigte und autonome Beziehung zwischen Vertreter und Auftraggeber besteht, ohne dass der Erstere für den Letzteren verantwortlich gemacht werden kann, weshalb das Gericht die Ausnahme dadurch löst, dass es das berechtigte Interesse als Legitimationsmittel dafür ansieht, dass der Vertreter Daten Dritter (Kunden des Auftraggebers, die er unter Vertrag genommen hat) kennt.

Ein italienischer Richter, der mit der gleichen Frage konfrontiert worden wäre, hätte die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung wahrscheinlich auf das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem zurückgeführt, das die (wenn auch in ihrer Angemessenheit "überwachte") Übermittlung von Daten zwischen den Betroffenen auf der Grundlage des sie bindenden Auftragsvertrags legitimiert.

Eine Lesart wie die des deutschen Gerichts, die mit den EDPB-Richtlinien nur schwer zu vereinbaren ist, beruht aller Wahrscheinlichkeit nach auf dem Unabhängigkeitsverhältnis des Handelsvertreters, wie es in Artikel 1 Absatz 2 der europäischen Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG) und durch §84 des deutschen Handelsgesetzbuchs umgesetzt, der wie folgt lautet:

"Ein Handelsvertreter ist jemand, der als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Entrepreneur) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Ein Selbständiger ist jemand, der seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann."[7]

Die Lektüre des "Auslegungsleitfadens" des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht zur DSGVO bestätigt dies und zeigt, dass das deutsche Rechtssystem die Einbeziehung des Handelsvertreters in den Kreis der Stellen, die (normalerweise) die Funktion des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und nicht die des Datenverarbeiters wahrnehmen, bevorzugt[8]die der Rolle des unabhängigen Marktteilnehmers, die dieser im Vertragsverhältnis spielt, einen besonderen Stellenwert einräumt.

- Lesen Sie auch: Der Vertreter der natürlichen Person, die untergeordnete Arbeit und der Arbeitsritus.

5. Die Einstellung der Privatsphäre des Agenten

Was muss der Bevollmächtigte also tun, um die Vorschriften aus Sicht der Datenschutz?

Das grundlegende Dokument für den Agenten, in der physiologischen Hypothese (2), die wir gesehen haben, wird die Ernennung zum externen Manager, ehemals Art. 28 DSGVO, d.h. ein tatsächlicher Vertrag, der die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien der betroffenen Personen, die Pflichten und Rechte des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Dauer der Verarbeitung usw. regelt.

Dieses Dokument ist daher unerlässlich, damit der Bevollmächtigte weiß, welche Daten ihm anvertraut werden können, an wen er sie weitergeben darf und was er tun muss, wenn ein Kunde seine Rechte geltend machen will. Datenschutzwas im Falle einer Datenverletzung zu tun ist (z. B. wenn der Vertreter den Laptop verliert, auf dem er die Kundendaten des Auftraggebers gespeichert hat) usw.

Drei Dinge sind bei der Nominierung besonders wichtig:

  • was mit den im Auftrag des Kunden verarbeiteten Daten nach Beendigung des Vertrags geschieht, d. h. ob sie zurückgegeben, vernichtet oder aufbewahrt werden (natürlich kann der Vertreter die Daten noch aufbewahren, wenn er sie z. B. benötigt, um seine Leistung nachzuweisen und bezahlt zu werden);
  • ob der Bevollmächtigte bestellen kann Unterverantwortlich und die Verfahren, die in dem Fall anzuwenden sind. Einige Ernennungen sehen die Möglichkeit vor, Unterbevollmächtigte nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zu ernennen, während andere dem Bevollmächtigten mehr Freiheit lassen, einige verlangen jedoch, dass der Bevollmächtigte den Auftraggeber über die Unterbevollmächtigten informiert, die er zur Verarbeitung seiner Daten einsetzt. Und es ist zu bedenken, dass Unterauftragsverarbeiter nicht nur die Unterauftragsverarbeiter sind, sondern alle Anbieter, die die Kundendaten des Auftraggebers verarbeiten (wenn ich z. B. - und das ist trivial - Daten auf Google Drive speichere, ist Google mein Unterauftragsverarbeiter, und wenn die Bestellung die vorherige Zustimmung des Auftraggebers zur Bestellung des Unterauftragsverarbeiters vorsieht, muss ich den Auftraggeber fragen, ob ich z. B. seine Daten bei Google speichern darf);
  • i Prüfungsgebühren des Eigentümers, der je nach Fall einfache Karten-Audits (Fragebögen über den Grad der Einhaltung der Vorschriften durch den Vertreter) oder sogar invasivere Inspektionen in den Büros des Vertreters vorschreiben kann (der in einigen Fällen, vielleicht wenn es sich um einen Vertreter mit mehreren Unternehmen handelt, überlegen muss, ob er eine solche Klausel ablehnt, weil sie im Widerspruch zu früheren Verpflichtungen stehen könnte Datenschutz mit anderen Auftraggebern getroffen).

Wenn der Termin fehltEs ist angebracht, dass der Handelsvertreter den Unternehmer mit dieser Frage konfrontiert und im Falle der Trägheit des Unternehmers selbst die Initiative ergreift, indem er dem Unternehmer eine so genannte "Selbstbestellung" als externer Manager vorlegt, um die Beziehungen zwischen den Parteien wirksam zu regeln.

Der Bevollmächtigte sollte dann ein Verzeichnis der Behandlungen führen, ehemals Artikel 30 GDPR (obligatorisches Dokument nur für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten oder für Unternehmen, die risikobehaftete Datenverarbeitungen durchführen oder Daten besonderer Kategorien verarbeiten, aber immer sehr empfehlenswert weil sie es dem Vertreter auch ermöglicht, die Datenströme seiner beruflichen Tätigkeit zu identifizieren und zu überwachen).

Zusätzlich zu diesem Behandlungsregister (sehr empfehlenswert) geht dann (dieses Mal obligatorisch) ein Verzeichnis der Verarbeitungen der verantwortlichen Person zu führen. Dieses besondere Verzeichnis der Verarbeitungen muss für jeden Auftraggeber ausgefüllt werden, der den Bevollmächtigten als externen Verwalter bestellt. In der Regel wird in den einzelnen Ernennungen auf dieses Register und etwaige Anforderungen des Auftraggebers an dessen Führung verwiesen.

Auf der Website der Garante Datenschutz vorhanden ist, bei diese Seitesowohl ein Modellregister der Verarbeitungsvorgänge als auch ein Modellregister der Verarbeitungsvorgänge des Steuergeräts.

6. B2C und B2B

Auch wenn diese Bestellung sicherlich dringlicher ist, wenn der Vertreter im Namen des Auftraggebers mit natürlichen Personen in Kontakt treten muss, ist sie keine Formalität, die ausgeschlossen werden kann, auch wenn der Vertreter nur B2B-Geschäfte tätigt und im Namen des Auftraggebers überwiegend mit Unternehmen in Kontakt treten muss.

Auch in diesem Fall kann der Beauftragte nämlich Daten einzelner Personen innerhalb der Kundenunternehmen verarbeiten (auch, trivialerweise, Name, Telefonnummer, E-Mail usw.), d. h. Daten von Einzelunternehmern oder Freiberuflern, die in jeder Hinsicht personenbezogene Daten sind, so dass es in jedem Fall erforderlich ist, für die Zwecke der Datenschutz die Beziehung zum Auftraggeber.

7. Die

Nach Klärung des Verhältnisses zum Auftraggeber, das in der Regel im Mandatsvertrag geregelt ist, ist es angebracht, dass der Handelsvertreter seine eigenen Angaben macht.

In der Regel muss der Handelsvertreter den Kunden, mit denen er im Namen des Auftraggebers Kontakt aufnimmt, keine Informationen vorlegen (er muss höchstens die Informationen des Auftraggebers gemäß dem Auftrag vorlegen), was jedoch nichts an der Tatsache ändert, dass der Handelsvertreter dennoch Informationen vorlegen muss.

So wird der Beauftragte beispielsweise die Daten des Auftraggebers, seiner Lieferanten, Berater, Angestellten, Unterbeauftragten usw. verarbeiten.

Alle diese Datenverarbeitungen führt der Beauftragte nicht "im Auftrag" eines Auftraggebers durch, sondern tut dies unabhängig, und es ist erforderlich, den verschiedenen Parteien, mit denen er auf eigene Rechnung in Kontakt tritt, eine Mitteilung darüber vorzulegen, wie er die Daten dieser Parteien verarbeiten wird.

Die Information, die in der Regel nicht mit einer Bitte um Zustimmung verbunden ist Datenschutz sofern sie nur für die Abwicklung des Vertrags zwischen den Parteien bestimmt ist, muss sie dennoch vorgelegt werden, um zu dokumentieren, dass die betroffene Person darüber informiert wurde, wie der Beauftragte mit ihren personenbezogenen Daten umgehen wird. Der Nachweis für die Übermittlung der Informationen an die betroffene Person (eine Unterschrift auf dem Formular, die E-Mail, mit der die Informationen übermittelt wurden, die Kennzeichnung auf der Website des Beauftragten) muss so lange aufbewahrt werden, wie die Daten gespeichert sind.

Die Offenlegung muss vernünftig formuliert werden, ohne sich unkritisch auf Online-Formulare zu verlassen (man denke nur an den externen Google-Manager für die Unternehmens-Cloud), Google, außer bei bestimmten Verträgen, Daten in die USA überträgtDie Wahl eines Basisinformationsblatts, in dem geschrieben steht, dass die Daten unter keinen Umständen in Länder außerhalb der Europäischen Union übermittelt werden, ist bereits ein leicht zu erkennender Fehler im Falle einer Prüfung).

8. Ernennungen, Genehmigungen usw.

Zusätzlich zu diesen grundlegenden Dokumenten und Vorkehrungen ist die Architektur Datenschutz des Agenten wächst mit dem Wachstum der Struktur. Unterbeauftragte sollten als externe Manager ernannt werden, ebenso wie der Arbeitsberater, der Anbieter der Corporate Cloud (in diesem Fall wird es eher darum gehen, die Selbstverpflichtung zu finden, die diese großen Unternehmen fast immer vorbereiten, aber manchmal schwer zu finden ist) sowie alle Partner, die nicht in einer Position der Unterordnung gegenüber dem Beauftragten sind und die bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen Daten verarbeiten im Namen von des Beauftragten (mit Ausnahme von Sonderfällen, wie z. B. Partner mit einer bestimmten beruflichen Qualifikation, z. B. Rechtsanwälte oder Buchhalter, die auch dann eigenständig für die Datenverarbeitung verantwortlich bleiben, wenn sie Daten im Auftrag des Beauftragten verarbeiten).

Die Beschäftigten (und ihre Mitarbeiter) müssen detailliertere Anweisungen erhalten, wie sie sowohl Papier- als auch Computerdaten verarbeiten sollen, und ihr Zugang zu den Systemen und Geräten des Unternehmens muss angemessen geschult werden.

Die Website sollte angepasst werden mit Datenschutz und Cookie-Richtlinie und mit zunehmender Bedeutung der Struktur ist es angebracht, Richtlinien zu verabschieden, die festlegen, wie mit Datenschutzverletzungen koordiniert umgegangen werden soll, wie auf Zugriffsanfragen reagiert werden soll, wie Software und IT-Tools verwaltet werden sollen, usw.

9. Anpassung als laufende Arbeit

Die europäische Gesetzgebung erfordert einen 360-Grad-Ansatz für dieses Phänomen Datenschutzfür jede Geschäftstätigkeit zu prüfen, ob sie personenbezogene Daten betreffen kann und wie diese in der Struktur angeordnet sind Datenschutz Unternehmen.

Die Anpassung muss also immer als eine in Arbeit befindliche Maßnahmen denn was zu einem bestimmten Zeitpunkt angemessen ist, kann später veraltet sein. Unsere Daten bewegen sich zunehmend auf Computersystemen und -netzen, die sich in rasantem Tempo weiterentwickeln, wenn bis gestern die Sicherheitsstandards eines Laptop mit Windows 7 ausreichend waren, ist dies heute nicht mehr der Fall, wenn bis letztes Jahr Schulungen zur Vermeidung von Angriffen Ransomware Bei einer Reihe von Beispielen verwenden die Angreifer keine dieser Methoden mehr, sondern haben neue, raffiniertere Methoden erfunden.

So bürokratisch und dokumentarisch es auch erscheinen mag, der in diesen Zeilen beschriebene Ansatz soll lediglich Verfahren schaffen, die es dem Beauftragten erleichtern, wesentliche Anpassungen vorzunehmen, damit er sich mit einem organisierten Aufbau auf das Wesentliche konzentrieren kann, d. h. eine leichtfertige und daher sehr riskante Verarbeitung personenbezogener Daten zu vermeiden, über den Computerschutz der Systeme, auf denen der Beauftragte arbeitet, nachzudenken (die Verschlüsselung eines tragbaren Geräts ist heute wirklich trivial und kostenlos und kann bei Verlust des Geräts lebensverändernd sein) und den Datenschutz im Laufe der Zeit an die sich ändernde Unternehmensstruktur sowie an die rechtlichen und technologischen Entwicklungen anzupassen.

Rechtsanwalt Riccardo Berti


[1] Eigentum an der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Personen, die Agenten für Werbemaßnahmen einsetzen - 15. Juni 2011, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 153 vom 4. Juli 2011, Register der Maßnahmen, Nr. 230 vom 15. Juni 2011.

[2] Die Schriftform für die Ernennung eines externen für die Verarbeitung Verantwortlichen ist keine bloße Empfehlung, sondern eine echte rechtliche Verpflichtung, die in Artikel 29 Absatz 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgesehen ist (beachten Sie, dass "Schriftform" in der Sprache der DSGVO nicht nur die Papierform bedeutet, im Gegenteil, die europäischen Rechtsvorschriften fördern die Digitalisierung der Datenschutzdokumentation).

Was hingegen die Verpflichtung zur Schulung betrifft, so schreibt die Gesetzgebung vor, dass der Verantwortliche die Daten auf dokumentierte Anweisung des Eigentümers verarbeiten darf, so dass in einem "einfachen" Agenturverhältnis die bloße Anweisung an den Agenten ausreichen kann, während im Fall von Wind, das den Agenten die Nutzung seiner eigenen Verwaltungssoftware anbietet, diese Anweisungspflicht in eine Verpflichtung zur Schulung der externen Mitarbeiter umgewandelt wird, um sicherzustellen, dass sie die ihnen vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Instrumente sicher und bewusst nutzen.

[3] Erwägungsgrund 32 der EU-Verordnung Nr. 679/2016 (GDPR)

[4] Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Ein Kommentar" C. Kuner, L. A. Bygrave, C. Docksey, L. Drechsler. Oxford University Press (2020).

[5] Verfahren 7 U 4012/17 vom 31.07.2019   

[6] Gemäß Art. 4 Punkt 2) DSGVO ist die Übermittlung eine Form der Datenübermittlung, die wiederum gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. c) DSGVO eine Tätigkeit ist, an der zwei oder mehr für die Verarbeitung Verantwortliche beteiligt sind (wobei die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die befugten Personen keine übermittelten Daten sind, sondern im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen Daten verarbeiten, während der Außenstehende eigentlich eine einzige Einheit ist).

[7] §. 84 HGB "Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann".

[8] Auslegungshilfe | Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht.