Das Jahr 2023 brachte eine Reihe bedeutender Entscheidungen in der italienischen und europäischen Rechtsprechung zum Handelsvertretervertrag, die grundlegende Leitlinien und Klarstellungen zu diesem Thema aufzeigten, die manchmal mit der bisherigen Rechtsprechung übereinstimmten, manchmal im Gegensatz dazu standen. Anhand dieser Entscheidungen gibt der Artikel einen Überblick über die Entwicklung der Handelsvertretung in den letzten Monaten, wobei wichtige Fragen wie die Form des Vertrags, der Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen, die Abfindung und der Konkurs behandelt werden. Ziel dieses Artikels ist es, eine allgemeine Analyse der einflussreichsten Urteile vorzunehmen, die praktischen Auswirkungen für Handelsvertreter und Unternehmer aufzuzeigen und den Weg der Rechtsprechung im Bereich des Handelsvertreterrechts nachzuzeichnen.

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1. Form des Vertrags

Beweis für den Bericht.

Berufungsgericht Mailand, Abteilung Arbeit, Urteil, 18/05/2023, Nr. 532

L'Artikel 1742(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht vor, dass "der Vertrag muss schriftlich nachgewiesen werden". Die Vorschrift verlangt nur die Schriftform ad probationem und nicht ad substantiam. Die Form ist also kein konstitutives Element des Vertrags, sondern eine für den Beweis seines Zustandekommens erforderliche Belastung. Die Folge der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form ist das Verbot des Zeugenbeweises (Artikel 2725Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), als auch die präsumtive (Artikel 2729(2) des Zivilgesetzbuches). Das Fehlen eines schriftlichen Vertrags schließt jedenfalls nicht aus, dass das Bestehen und die Art des Vertretungsverhältnisses untersucht werden, sondern bedeutet, dass eine solche Untersuchung auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Unterlagen durchgeführt werden muss.

Mit der Bejahung dieses Grundsatzes verweist das Berufungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach sich der Beweis für das Bestehen eines Handelsvertretervertrags nicht unbedingt aus einem förmlichen Dokument ergeben muss, das die ursprüngliche Vereinbarung der Parteien belegt. Er kann auch aus Unterlagen abgeleitet werden, die den freiwilligen Abschluss des Vertrags, seine Bestätigung oder die freiwillige Anerkennung seiner Bedingungen durch die beteiligten Parteien widerspiegeln, und somit aus Dokumenten, die zeigen, wie die Parteien tatsächlich in Übereinstimmung mit einem Handelsvertretervertrag gehandelt haben (z. B. Zahlungs- und Provisionsübersichten, Kontoauszüge).[1]

Der Nachweis muss sich daher auf die besonderen Merkmale des Vertretungsverhältnisses beziehen, d. h. auf die Erfordernisse der Stabilität und Kontinuität der Beziehung. Im vorliegenden Fall waren die Regelmäßigkeit der Rechnungen, die in diesem Fall monatlich ausgestellt wurden und von den Personen ausgestellt blieben, sowie ihre Beträge ausreichend.

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1.2. Agenturvertrag und Art. 1341 des Zivilgesetzbuches.

Appellationsgericht Mailand, Sez. lavoro, 23/03/2023, Nr. 327

Das Urteil des Berufungsgerichts Mailand Nr. 327 vom 23. März 2023 befasst sich mit einer wichtigen Frage bezüglich der Art und des Zustandekommens des Handelsvertretervertrags in Bezug auf dieArtikel 1341 des italienischen Zivilgesetzbuches, das die allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Handelsvertretervertrag auf dem "intuitus personae" beruht, d. h. auf der besonderen Berücksichtigung der persönlichen Eigenschaften des Handelsvertreters. Im Gegensatz zu standardisierten Verträgen, die von einer der Parteien erstellte Formulare oder Vordrucke verwenden und sich an einen undifferenzierten Personenkreis richten, richtet sich der Handelsvertretervertrag spezifisch an bestimmte Vertreter und ist durch eine personalisierte Verhandlungsregelung gekennzeichnet.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass die formalen Kriterien des "Vertretungsvertrags" nicht auf den Vertretungsvertrag anwendbar sind.Artikel 1341 c.c., betreffend die Regelung von Verträgen, die durch Unterzeichnung von Formularen und Vordrucken geschlossen werden: "es reicht nicht aus, dass eine der Parteien den gesamten Inhalt der Regelung (ohne Zustimmung der anderen Partei) vorbereitet hat, sondern es ist erforderlich, dass die darin festgelegten Bedingungen nur in ihrer Gesamtheit akzeptiert (oder abgelehnt) werden können und auf jeden Fall dazu bestimmt sind, eine unbestimmte Reihe von Beziehungen zu regeln“.[2]

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2. Richtiges Arbeiten 

Cass. civ., Sec. lavoro, Ordinanza, 05/04/2023, n. 9431

Mit Urteil vom 23. November 2021 erklärte sich das Gericht von Piacenza aufgrund der Schiedsklausel in Artikel 13 Absatz 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrags für unzuständig und stellte fest, dass die von der Rechtsmittelführerin ausgeübte Handelsvertretertätigkeit angesichts der Eigenständigkeit ihrer nicht geringen Geschäftsstruktur nicht in seine Zuständigkeit falle. Daraufhin erhob der Handelsvertreter mit Bescheid vom 22. Dezember 2021 eine Klage auf Feststellung der Zuständigkeit gemäß Art. 42, 47, 819 ter c.p.c.

In diesem Zusammenhang wird die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs zur Klärung der Kriterien für die Zuständigkeit in Bezug auf Leiharbeitsverhältnisse herangezogen. Der Gerichtshof bekräftigt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit Leiharbeitsverhältnissen in die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallen, wie in Art. 409(3) der Zivilprozessordnung nur dann, wenn die Beziehung die Leistung einer kontinuierlichen und koordinierten Arbeit beinhaltet, die überwiegend persönlich ist. Dieses Erfordernis gilt als nicht erfüllt und schließt die Anwendung des Arbeitsrechts aus, wenn der Vertreter über eine Personen- oder Kapitalgesellschaft tätig ist oder seine Tätigkeit nach unternehmerischen Kriterien organisiert hat und ein unabhängiges Unternehmen betreibt.

Die überwiegende Persönlichkeit des Werkes ist eine charakteristische Voraussetzung für alle Unterordnungsverhältnisse, einschließlich der Agenturverhältnisse, wie in Art. 409.3 der Zivilprozessordnung vorgesehen. Dieses Erfordernis entfällt, wenn der persönliche und unmittelbare Beitrag des Vertreters zur Tätigkeit weniger bedeutend ist als die Organisation und Koordination einer autonomen Struktur. Dies ist der Fall, wenn der persönliche und unmittelbare Beitrag des Vertreters zur Ausübung der charakteristischen Tätigkeit geringer ist als der zur Organisation und Koordinierung einer autonomen Struktur.

So wurde beispielsweise die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für eine Agentur von beträchtlicher Größe mit zwölf Angestellten, vier Unterbevollmächtigten und dreizehn Sozialversicherungsberatern sowie einem großen Kundenstamm anerkannt, so dass die administrative, technische und finanzielle Verwaltung durch eine Kommanditgesellschaft erfolgen musste.[3]

Im vorliegenden Fall bestätigte der Kassationsgerichtshof das Urteil des Gerichts von Piacenza, indem er feststellte, dass die territoriale Ausdehnung des Mandats (Italien und die Schweiz), das aus sechs Mitarbeitern bestehende Handelsnetz für die Förderung und den Abschluss von Geschäften, ihre Vergütung durch den Vertreter, die Zuweisung verschiedener Zuständigkeitsbereiche und die Zusammenarbeit mit zwei Architekten eindeutig auf eine Organisation der Tätigkeit in unternehmerischer Form hinwiesen. Diese Organisation wurde vom Vertreter aufgebaut und verwaltet, wobei die persönliche Arbeit Vorrang vor der typischerweise damit verbundenen Arbeit hatte.

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3. Einseitige Änderungen des Vertrages.

Cass. civ., Sec. lavoro, Beschluss, 05/04/2023, Nr. 9365

Dieses Urteil bestätigte eine inzwischen mehr als konstante Orientierung, wonach in einem Handelsvertretervertrag die folgenden Punkte als nichtig im Sinne von Art. 1346 e 1418 c.c., Klauseln, die dem Auftraggeber die uneingeschränkte Befugnis einräumen, die Berechnungsgrundlage und damit die Höhe der Provision einseitig zu ändern. Im vorliegenden Fall ging es um die Anerkennung der Tatsache, dass sich der Auftraggeber das Recht vorbehalten konnte, zusätzliche Rabatte in unbestimmter Höhe und für eine unbestimmte Anzahl von Kunden zu gewähren, wodurch ein wesentliches Element des Vertrags, wie die dem Handelsvertreter zustehende Gegenleistung, unbestimmt und unbestimmbar wurde.

Obwohl das Zivilgesetzbuch die Möglichkeit einseitiger Änderungen anerkennt (z. B. im Zusammenhang mit Gegenleistungen, die in den Artikeln. 2103 e 1560 c.c.), ist es unerlässlich, dass diese Änderungen durch innere Merkmale oder äußere Grenzen vorherbestimmt sind, so dass es möglich ist, die Zustimmung zum Vertragsschluss über mehrere bestimmte, als Alternativen vorgesehene Gegenstände zu erteilen.

Folglich wurde eine Klausel, die dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss oder im Laufe der Geschäftsbeziehung die Wahl zwischen mehreren Provisionssystemen vorbehält, die sich nach ihren wirtschaftlichen Gesamtauswirkungen richten, und es dem Handelsvertreter somit ermöglicht, die bei Vertragsabschluss akzeptierten alternativen Möglichkeiten zu vertreten, als rechtmäßig angesehen.[4]

Dagegen wurde die Klausel, nach der sich der Auftraggeber das Recht vorbehält, jederzeit und nach vorheriger Ankündigung direkt mit bestimmten, nicht näher bezeichneten Kunden zu verhandeln, ohne dem Vertreter die Provisionen für die auf diese Weise getätigten Verkäufe zu zahlen und damit den Inhalt des Vertrages zu entleeren, als bloße Potestativbedingung für nichtig erklärt.[5]

In ähnlicher Weise wurde sie wegen Unbestimmtheit des Zwecks für nichtig erklärt (ex-Art. 1346 e 1418 c.c.) die Klausel eines Handelsvertretervertrags, die es dem Auftraggeber erlaubt, die Provisionssätze einseitig zu ändern, ohne dass die Bestimmung eines wesentlichen Vertragselements, wie die Gegenleistung für die Tätigkeit des Handelsvertreters, der bloßen Willkür des Auftraggebers überlassen wird.[6]

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4. Provisionen

Berufungsgericht Rom, Sektion Arbeit, Urteil, 20/02/2023, Nr. 428

Der Artikel 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt das Recht des Handelsvertreters auf Provisionen und legt die Kriterien und Bedingungen für deren Entstehung, Einziehbarkeit und Rückerstattung fest. Die Rechtsvorschriften lassen sich anhand der folgenden Eckpunkte nachvollziehen:

1. Entstehen des Provisionsanspruchs (Abs. 1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, wenn das Geschäft durch die Tätigkeit des Handelsvertreters zustande gekommen ist. Damit wird der Grundsatz aufgestellt, dass die Provision im Verhältnis zur Wirksamkeit der Tätigkeit des Vertreters bei der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses geschuldet wird.

2. Durchsetzbarkeit der Provision (Abs. (4)) Die Provision wird ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang fällig, in dem der Unternehmer die Leistung aus dem mit dem Dritten geschlossenen Vertrag erbracht hat oder hätte erbringen müssen. Darüber hinaus wird die Provision dem Handelsvertreter spätestens zu dem Zeitpunkt geschuldet, zu dem der Dritte die Leistung erbracht hat oder hätte erbringen müssen, vorausgesetzt, der Unternehmer hat seine Verpflichtungen erfüllt. Damit wird ein direkter Zusammenhang zwischen der Ausführung des Geschäfts und dem Anspruch des Handelsvertreters auf die Provision hergestellt.

3. Rückgabe von Provisionen (Abs. 6) Der Handelsvertreter ist nur dann zur Rückgabe der eingenommenen Provisionen verpflichtet, wenn feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmer aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt wird. Jede Vereinbarung, die für den Handelsvertreter ungünstiger ist, ist nichtig. Dies bedeutet, dass der Handelsvertreter zur Rückzahlung der Provision verpflichtet werden kann, wenn das Geschäft aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, nicht zustande kommt.

Selbst wenn ein Handelsvertretervertrag eine Klausel enthält, wonach die Provisionsabrechnung als genehmigt gilt, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist (z. B. 30 Tage) angefochten wird, verhindert die Genehmigung der Abrechnung nicht, dass die Gültigkeit und Wirksamkeit der einzelnen Schuldverhältnisse angefochten wird.[7]

In jedem Fall führt die Aufnahme in die Provisionsabrechnung zu einer Umkehr der Beweislast für das Bestehen des Grundverhältnisses.[8] Dies hindert den Auftraggeber jedoch nicht daran, sich der Zahlung der Provision zu entziehen, indem er (durch konkrete Behauptungen und Beweise seinerseits) nachweist, dass der Vertrag aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt wurde.

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5. Zugang zu Büchern

Berufungsgericht Bari, Abteilung Arbeit, Urteil, 28/06/2023, Nr. 1038

Der Artikel 1749 des italienischen Zivilgesetzbuches legt ein grundlegendes Prinzip im Zusammenhang mit Vertretungsverhältnissen fest: Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Vertreter gegenüber loyal und in gutem Glauben zu handeln. Dieser Grundsatz bedeutet, dass dem Auftraggeber besondere Pflichten auferlegt werden, um eine transparente und ordnungsgemäße Verwaltung des Vertretungsverhältnisses zu gewährleisten. Zu diesen Pflichten gehört die Verpflichtung, dem Handelsvertreter alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die er für die wirksame und vollständige Ausführung seines Auftrags benötigt. Darüber hinaus muss der Auftraggeber dem Handelsvertreter regelmäßig, mindestens vierteljährlich, eine detaillierte Abrechnung über die fälligen Provisionen vorlegen und so einen klaren und detaillierten Überblick über die getätigten Geschäfte geben.

Gleichzeitig räumt der Gesetzgeber dem Handelsvertreter ausdrücklich das Recht ein, alle Informationen anzufordern und zu erhalten, die er benötigt, um die Höhe der gezahlten Provisionen zu überprüfen. Dazu gehört insbesondere das Recht auf Zugang zu Auszügen aus den Büchern des Auftraggebers. Ziel ist es, den Handelsvertreter in die Lage zu versetzen, die ihm zustehenden Provisionen im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben und Fairness, die für das Handelsvertreterverhältnis gelten, selbständig und genau zu überprüfen.

Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass das Recht auf Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen kein Selbstzweck ist, sondern funktionell und instrumentell mit der Befriedigung des Anspruchs auf Provisionen und Entschädigungen im Zusammenhang mit dem Handelsvertreterverhältnis verbunden ist. In diesem Sinne wurde bekräftigt, dass die Beschaffung der Unterlagen, die sich im alleinigen Besitz des Auftraggebers befinden, unerlässlich sein muss, um den in Bezug auf bestimmte oder bestimmbare Rechte formulierten Antrag auf Beweisebene zu stützen, wobei die fehlende Angabe solcher quantitativen Daten zulässig ist, wenn sie sich aus der Nichterfüllung der dem Auftraggeber gesetzlich auferlegten Informationspflicht und vor allem der vertraglichen Verpflichtung zur Übermittlung von Provisionsabrechnungen ergibt.[9]

Es obliegt daher der Partei, die die Vorlage der Unterlagen beantragt, das Bestehen des Rechtsschutzinteresses darzulegen und zu beweisen, wobei die maßgeblichen Vorgänge in der Geschäftsbeziehung (vor allem die Übermittlung oder Nichtübermittlung der Provisionsabrechnungen und deren Inhalt) sowie die Angabe der festgestellten oder unbestimmten Rechte, auf deren Feststellung der Antrag abzielt, genau anzugeben sind.[10]

Es sei auch darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Ermittlungsbefugnis des Arbeitsgerichts der Erlass eines Beweisbeschlusses gemäß Artikel 210 der Zivilprozessordnung im Ermessen des Richters der ersten Instanz liegt. Dieser Richter ist nicht verpflichtet, die Entscheidung zu begründen, auf dieses restliche Ermittlungsinstrument zurückzugreifen, das nur dann zum Tragen kommt, wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, um den Beweis für den Sachverhalt zu erlangen, und das nicht nur zu Sondierungszwecken seitens der Partei, die die Anordnung beantragt, dienen darf.[11]

In diesem Zusammenhang entschied der Gerichtshof, dass die Vorlage von Dokumenten nicht angeordnet werden darf, wenn die Partei die Möglichkeit gehabt hätte, sich diese Dokumente selbst zu beschaffen und sie vor Gericht vorzulegen. Nur wenn bestimmte Dokumente nicht anderweitig beschafft werden können und die Partei nachweist, dass sie an der Vorlage dieser Dokumente gehindert wurde, kann die Anordnung ihrer Vorlage als gerechtfertigt angesehen werden.

Im vorliegenden Fall berief sich die Rechtsmittelführerin auf das Recht auf Einsichtnahme in die Mehrwertsteuerregister, die sich auf die von der Gegenpartei ausgestellten Verkaufsrechnungen beziehen, mit einem Antrag, der als allgemeiner Sondierungsantrag ohne den erforderlichen instrumentellen Zweck angesehen wurde. Die Rechtsmittelführerin hat nämlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert, dass diese Register Abweichungen von den bereits der Prüfung durch den Sachverständigen unterzogenen Abrechnungen ergeben haben könnten, so dass der Antrag nicht die erforderliche Grundlage hat, die seine Zulässigkeit nach den Kriterien der oben genannten Rechtsprechung rechtfertigen würde.

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6. Beendigung des Vertrags

Berufungsgericht Mailand, Abteilung Arbeit, Urteil, 10/02/2023, Nr. 1033

Die Entschädigung bei Beendigung der Tätigkeit der Agentur gemäß Artikel 1751 des italienischen Zivilgesetzbuches verpflichtet den Vertreter, die tatsächliche Beendigung des Vertragsverhältnisses nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis wird die Entschädigung nicht gewährt.

Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer den Handelsvertreter über die Beendigung des bestehenden Handelsvertretervertrags mit dem Unternehmen informiert, das die vom Handelsvertreter beworbenen Produkte herstellt. Der Gerichtshof stellte fest, dass die bloße Mitteilung über die Beendigung des Händlervertrags durch den Auftraggeber nicht ausreicht, um die Absicht nachzuweisen, auch das damit verbundene Handelsvertreterverhältnis zu beenden. Es sei darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber in der Mitteilung an den Handelsvertreter ankündigte, dass er erwäge, mit dem Franchiseunternehmen als Einzelhändler neue Vertragsbedingungen auszuhandeln, und die Mitteilung mit der Zusage schloss, den Handelsvertreter über den Fortgang der Verhandlungen zu informieren.

 

Gericht Rom, Sektion XVII, Urteil, 11/04/2023, Nr. 5790

In Bezug auf die Agenturverträge ist dieArtikel 1751 c.c. sieht vor, dass der Vertreter innerhalb der kurzen Frist von einem Jahr einen schriftlichen Antrag auf Zahlung der Abfindung unter Androhung der Verwirkung stellen muss, während der Vertreter innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist die entsprechende Klage erheben muss.

 

Berufungsgericht Cagliari Sassari, Arbeitsabteilung, Urteil, 22/02/2023, Nr. 37

Bei einem Handelsvertretervertrag ist die Tatsache, die den Anspruch auf die Entschädigung aus Artikel 1751 c.c. ist die Beendigung des Verhältnisses im Sinne des ersten Absatzes der oben genannten kodifizierten Vorschrift in Verbindung mit den in den nachfolgenden Absätzen desselben Artikels genannten Bedingungen, während die im zweiten Absatz genannten Umstände hinderliche Tatsachen darstellen.

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7. Ausdrückliche Kündigungsklausel

Es sei darauf hingewiesen, dass es bei ausdrücklichen Kündigungsklauseln zwei unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, die im Folgenden dargelegt werden.

  1. Zivilkassation, Abteilung II, Beschluss, 23/06/2023, Nr. 18030

Nach dieser Auslegung ist die fristlose Kündigung eines Leiharbeitsverhältnisses nur dann zulässig, wenn ein Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Verhältnisses - auch nur vorübergehend - verhindert, wie in Art. 1751(2) des Zivilgesetzbuches. In diesem Urteil wird hervorgehoben, dass die Berufung des Auftraggebers auf eine ausdrückliche Kündigungsklausel dennoch eine gerichtliche Überprüfung des Vorliegens eines Verstoßes voraussetzt, der einen berechtigten Grund für die Kündigung gemäß Art. 2119 des Zivilgesetzbuches. Bei dieser Prüfung muss der Richter die wirtschaftliche Dimension des Vertrags, die Auswirkungen des Verstoßes auf das vertragliche Gleichgewicht und die Schwere des Verhaltens unter Berücksichtigung der Stellung des Vertreters und der Intensität des Vertrauensverhältnisses im Vertretungsverhältnis berücksichtigen. Das Urteil bezieht sich auf die jüngsten Leitlinien des Obersten Gerichtshofs.[12]

 

  1. Berufungsgericht Mailand, Sektion Arbeit, Urteil, 16/02/2023, Nr. 120

Diese zweite Ausrichtung besagt, dass es legitim ist, eine ausdrückliche Kündigungsklausel gemäß Artikel 1456 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das Handelsvertreterverhältnis aufzunehmen. Bei Vorhandensein einer solchen Klausel muss das Gericht nicht das Ausmaß der Nichterfüllung im Verhältnis zum Interesse der Gegenpartei beurteilen, sondern nur feststellen, ob die Nichterfüllung dem Schuldner zuzurechnen ist. Die ausdrückliche Kündigungsklausel berechtigt daher den Vertragspartner, die Beendigung des Vertrags wegen einer bestimmten Nichterfüllung der anderen Partei zu erwirken, ohne dass er deren Bedeutung beweisen muss. Auch hier beruft sich das Urteil auf die - allerdings ältere - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.[13]

Im vorliegenden Fall stellte der Richter den dokumentarischen Umstand fest, dass das vereinbarte Minimum nicht erreicht wurde, und erachtete die Tatsache, dass die Entscheidung zur Beendigung der Zusammenarbeit zwei Jahre nach dem Nichterreichen des Budgets erfolgte, als irrelevant (auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die Kündigung vom 24.3.15 auch auf dem Nichterreichen des Budgets für 2014 und nicht nur für 2013 beruhte) oder dass es keine vorherigen Einwände seitens des Auftraggebers gegeben hatte.

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Noch zum Thema Verzicht auf die ausdrückliche Kündigungsklauseldie Berufungsgericht Bari, Abteilung Arbeit, Urteil vom 28/06/2023, Nr. 1038Die Kommission verwies auf einen Leitsatz des Obersten Gerichtshofs, der die Möglichkeit ausschloss, den stillschweigenden Verzicht auf die Kündigung des Vertrags gemäß Art. 1456 c.c. durch die bloße Unterlassung des Geschädigten, wobei klargestellt wird, dass

"Die Wirkung der ausdrücklichen Kündigungsklausel endet mit dem Verzicht der betroffenen Partei, sich auf sie zu berufen; wird jedoch auf einen stillschweigenden Verzicht geschlossen - der auch ohne ausdrückliche Willensbekundung, aber durch ein mit der Aufrechterhaltung des Rechts unvereinbares Verhalten einen Akt des Verzichts darstellt -, so muss die gerichtliche Untersuchung zur Feststellung seines Vorliegens, die die Lösung einer "questio voluntatis" impliziert, so durchgeführt werden, dass kein vernünftiger Zweifel am tatsächlichen Willen des Verzichtsklägers entsteht. Eine Duldung durch den Zessionar - sei es durch negatives Verhalten (Unterlassen der Erklärung, sich unmittelbar nach der Nichterfüllung auf die Klausel zu berufen), sei es durch positives Verhalten (Annahme einer Teilleistung) - stellt für sich genommen keinen Beweis für einen konkludenten Verzicht dar, wenn es nicht von dem Wunsch bestimmt ist, die Verwendung der Kündigungsklausel zu unterlassen, sondern von anderen Motiven, und das Gericht, wenn es feststellt, dass kein konkludenter Verzicht, sondern nur ein duldendes Verhalten vorliegt, diesem keine rechtliche Bedeutung für die Unwirksamkeit der Kündigungsklausel beimessen darf.[14]

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8. Abgangsentschädigung

Cass. civ., Sec. lavoro, Ordinanza, 02/08/2023, n. 23547

Für die Festsetzung der Entschädigung im Falle der Beendigung des Vertretungsverhältnisses aufgrund des Rücktritts des Auftraggebers, ex Artikel 1751 Nach dem italienischen Zivilgesetzbuch muss die Bemessungsgrundlage nicht nur die aufgelaufenen Provisionen umfassen, sondern auch die als "Provisionen fixed" erhaltenen, da sich die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs in Bezug auf die Profile des "Quantums" auf den weiter gefassten Begriff der "erhaltenen Vergütung" und nicht nur auf die Provisionen beziehen. Dies steht im Einklang mit der europäischen Richtlinie 86/653, die in den Artikeln 6 Absätze 1 und 2 sowie 17 zwischen Vergütungen und Provisionen unterscheidet, für die Berechnung der Entschädigung aber nicht nur auf die Provisionen, sondern auch auf die anderen Beträge Bezug nimmt, die in den Rechtsvorschriften mit dem Begriff Vergütung bezeichnet werden. Auf der Grundlage dieser Argumentation stellte der Gerichtshof fest, dass als Berechnungsgrundlage für den Höchstbetrag nicht nur die vom Vertreter erhaltenen Provisionen, sondern auch die als "Festprovisionen" erhaltenen Beträge (in diesem Fall höher als die tatsächlich erhaltenen) herangezogen werden können.

In Anbetracht der Tatsache, dass auch Festprovisionen in die Maximalberechnung nach Art. 1751 des Zivilgesetzbuches einbezogen werden können, ist es wichtig zu beachten, dass die Vorschrift keine genaue Berechnungsmethode vorgibt. Daher muss auf die in der Vorschrift genannten Kriterien für die Berechnung zurückgegriffen werden. Diese Kriterien beziehen sich nicht nur auf die Kunden- oder Geschäftsentwicklung des Handelsvertreters und den Erhalt wesentlicher Vorteile durch den Unternehmer, die sich aus der Werbetätigkeit des Handelsvertreters ergeben, sondern auch auf die Angemessenheit der Zuteilung in Anbetracht der Umstände des Falles und insbesondere der dem Unternehmer entgangenen Provisionen.[15]

Da die kodifizierte Bestimmung darauf abzielt, den Handelsvertreter für den Verlust des Vertrags und damit der Vorteile, die ihm der Vertrag verschafft hätte, zu entschädigen, kann der Verlust, wenn die ungerechtfertigte Beendigung nach einer kurzen Zeitspanne nach Beginn der Beziehung erfolgt, mit der tatsächlich geleisteten Arbeit für die Durchdringung eines neuen Marktes und den in dieser Richtung unternommenen Anstrengungen in Verbindung gebracht werden, wobei als Parameter für die Berechnung des Ausgleichs auch feste Provisionen herangezogen werden. Diese Provisionen sind zwar kein direkter Indikator für die Verkaufsförderungsaktivitäten, können aber ein nützlicher Parameter für die Bestimmung der angemessenen Entschädigung sein.

 

Berufungsgericht Mailand, Abteilung Arbeit, Urteil, 17/02/2023, Nr. 1111

Zum Thema Handelsvertreterverträge: DieArtikel 1750 c.c. bringt ein materielles Gebot zum Ausdruck, das Vereinbarungen verbietet, die die Gleichheit der Parteien in Bezug auf den Rücktritt verändern, mit der Folge, dass sie wegen betrügerischer Umgehung des Gesetzes nichtig sind (gemäß demArtikel 1344 (c) eine Vereinbarung, die neben der Verpflichtung zur Zahlung der Kündigungsentschädigung eine Vertragsstrafenklausel enthält, die aufgrund ihrer sehr hohen Höhe das normale Rücktrittsrecht einer der Parteien erheblich beeinträchtigt und damit den zwingenden Grundsatz der Gleichheit der Parteien in Bezug auf den Rücktritt umgeht.

Der vom Berufungsgericht Brescia untersuchte Fall, auf den in dem Urteil Bezug genommen wird, ist anders gelagert,[16] das hingegen eine für den Fall des Rücktritts vorgesehene Vertragsstrafenklausel für rechtmäßig hielt, da sie im Falle eines Rücktritts des Auftraggebers ohne triftigen Grund und vor allem im Falle eines Rücktritts des Projektträgers aus triftigem Grund nicht zur Anwendung käme.

 

Gerichtshof der Europäischen Union, Sektion III, 23/03/2023, Nr. 574/21

Artikel 17 Absatz 3 des Richtlinie 86/653 darauf abzielt, den durch die Beendigung des Verhältnisses zum Unternehmer entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Dies ist der Fall, wenn dem Handelsvertreter die Provisionen vorenthalten werden, die ihm aus der Erfüllung des Vertrags erwachsen wären, während er gleichzeitig dem Unternehmer wesentliche Vorteile im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Handelsvertreters verschafft hat, oder unter Bedingungen, die es dem Handelsvertreter nicht erlaubten, die bei der Erfüllung des Vertrags auf Empfehlung des Unternehmers entstandenen Kosten und Ausgaben zu amortisieren.

Artikel 17 Absatz 2 des Richtlinie 86/653 umfasst auch künftige Provisionen, die der Handelsvertreter verdient hätte, wenn der Handelsvertretervertrag nicht gekündigt worden wäre. Daher sind bei der Ermittlung des Kündigungsausgleichs nach dem Gesetz die Provisionen für Geschäfte zu berücksichtigen, die nach der Beendigung des Vertrages abgeschlossen worden wären, entweder mit neuen Kunden, die der Unternehmer vor der Beendigung des Vertrages gewonnen hat, oder mit Kunden, mit denen der Vertreter in erheblichem Umfang Geschäfte gemacht hat.

Ähnlich verhält es sich mit Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 86/653 ist dahin auszulegen, dass die Zahlung einmaliger Provisionen die Provisionen nicht von der Berechnung des in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Ausgleichs ausschließt, die dem Handelsvertreter entgehen und die sich aus Geschäften ergeben, die der Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit den neuen Kunden, die der Handelsvertreter vor der Beendigung des Handelsvertretervertrags für ihn geworben hat, oder mit den Kunden, mit denen er vor der Beendigung des Handelsvertretervertrags in erheblichem Umfang Geschäfte getätigt hat, wenn diese Provisionen einer Pauschalvergütung für jeden neuen Vertrag entsprechen, den der Handelsvertreter mit diesen neuen Kunden oder mit den bestehenden Kunden des Unternehmers geschlossen hat.

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9. Wettbewerbsverbotsvereinbarung

Appellationsgericht Mailand, Sez. lavoro, 23/03/2023, Nr. 327

Obwohl Art. 1751-bisAbsatz 2 ausdrücklich vorsieht, dass die Annahme des Wettbewerbsverbots bei Beendigung des Vertragsverhältnisses die Zahlung eines Ausgleichs ohne Gegenleistung an den Handelsvertreter zur Folge hat, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes von dieser Vorschrift durch Vereinbarung zwischen den Parteien abgewichen werden, da sie keine ausdrückliche Nichtigkeitssanktion vorsieht und nicht dem Schutz eines öffentlichen Interesses dient. Außerdem gilt die geltende Vorschrift nicht für Handelsvertreterverträge, die vor dem Inkrafttreten desArtikel 23(1), Gesetz Nr. 422 vom 29. Dezember 2000 (Gemeinschaftsrecht 2000), da das Gesetz nicht rückwirkend gilt und folglich nur für die Zukunft anwendbar ist.

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10. Entschädigung für Schäden

Gericht Cosenza, Sektion Arbeit, Urteil, 11/01/2023, Nr. 1969

Im Rahmen des Vertretungsverhältnisses reicht es für den Ersatz des Imageschadens nicht aus, wenn der Auftraggeber pauschal behauptet, er habe durch das Verhalten des Vertreters einen Verlust an Ansehen und beruflicher Glaubwürdigkeit erlitten. Dieser angebliche Schaden kann nicht allein deshalb in re ipsa angenommen werden, weil der Versicherte, nachdem er von dem Wechsel des Vertreters erfahren hat, eine negative Meinung über den früheren Vertreter entwickeln könnte.

Es ist jedoch erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Bildes konkret nachgewiesen und vom Kläger belegt wird. Das Gericht darf sich bei seiner Beurteilung nicht auf abstrakte Hypothesen stützen, sondern muss sich auf konkrete Beweise für den vom Geschädigten tatsächlich erlittenen Schaden stützen. Seine Liquidierung muss daher vom Richter mit einer dem Gericht nicht zugänglichen Tatsachenfeststellung vorgenommen werden, die nicht auf abstrakten Wertungen, sondern auf dem konkreten Schaden beruht, den der Geschädigte vermutlich erlitten hat und den er - auch mit Hilfe ernsthafter, präziser und übereinstimmender Vermutungen - herleitet und nachweist.[17]

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11. Konkurs

Cass. civ., Urteil vom 26/09/2023 Nr. 27384

Die Zwangsliquidation des Unternehmens des Auftraggebers hat nicht automatisch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Handelsvertreter zur Folge, so dass der Handelsvertreter für den betreffenden Zeitraum eine Entschädigung für den Verlust der Kündigungsfrist oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen kann, wenn er nachweisen kann, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Zivilkassation, Urteil Nr. 10046 vom 14/04/2023

Diese Regelung besagt, dass im Falle des Konkurses des Auftraggebers der laufende Handelsvertretervertrag nicht automatisch beendet wird, sondern dass die allgemeine Regel der Aussetzung und die Entscheidung des Verwalters, ob er den Vertrag fortsetzt oder beendet, Anwendung findet. Gemäß Art. 72 des Konkursgesetzes wird der Vertrag ausgesetzt und unterliegt nicht den Bestimmungen des Artikels 78Der Handelsvertretervertrag kann nicht mit einem Mandatsvertrag gleichgesetzt werden, da die Tätigkeit des Handelsvertreters kontinuierlich und stabil ist.

Der Konkursverwalter kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er den schwebenden Handelsvertretervertrag übernimmt oder nicht, ohne dass die Genehmigung des Gläubigerausschusses erforderlich ist. Die Entscheidung kann auch durch schlüssige Tatsachen, wie den Ausschluss der Forderungen des Vertreters aus der Aufstellung der Verbindlichkeiten, begründet werden.

Im Falle der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses infolge des Konkurses des Auftraggebers können die Forderungen des Handelsvertreters in Bezug auf die Kündigungsentschädigung und die Kündigungsentschädigung des Handelsvertreters im Konkursverfahren zugelassen werden, da diese Entschädigungen nicht den Charakter einer Vergütung oder eines Schadensersatzes haben, sondern eine Entschädigung darstellen.

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12. Geschäftliche Beschaffung

Appellationsgericht Rom, Sektion III, 17/03/2023, Nr. 1119

Die besonderen Merkmale des Handelsvertretervertrags sind die Kontinuität und Stabilität der Tätigkeit des Handelsvertreters, die darin besteht, den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Bereich im Namen des Auftraggebers zu fördern (Art. 1742 des Zivilgesetzbuchs.), wodurch er mit dem Auftraggeber eine nicht episodische, autonome berufliche Zusammenarbeit eingeht, deren Ergebnis auf sein eigenes Risiko geht und bei der er zusätzlich zu den Regeln der Lauterkeit und der Loyalität natürlich verpflichtet ist, die vom Auftraggeber erhaltenen Anweisungen zu beachten; die Beziehung des Geschäftsvermittlers hingegen hat die Form einer begrenzteren Tätigkeit einer Person, die ohne jegliche Stabilitätsbindung und auf rein episodischer Basis die Aufträge der Kunden sammelt und sie an den Unternehmer weiterleitet, von dem sie den Auftrag erhalten hat, diese Aufträge zu vermitteln; während die Dienstleistung des Vertreters stabil ist, da er verpflichtet ist, die Tätigkeit der Förderung von Verträgen auszuüben, ist die Dienstleistung des Vermittlers gelegentlich in dem Sinne, dass sie ausschließlich von seiner Initiative abhängt.[18] Daraus folgt, dass sich das Handelsvertreterverhältnis und das Geschäftsbesorgungsverhältnis nicht nur durch den festen Charakter des ersteren und den fakultativen Charakter des letzteren unterscheiden, sondern auch dadurch, dass das Geschäftsbesorgungsverhältnis episodisch, d. h. auf ein bestimmtes Einzelgeschäft beschränkt, gelegentlich, d. h. von begrenzter Dauer ist und die bloße Vermittlung von Kunden oder die sporadische Entgegennahme von Aufträgen zum Gegenstand hat und nicht die feste Werbetätigkeit des Vertragsabschlusses.[19]

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[1] Cass. Civ. no. 1657 of 2017.

[2] Cass. no. 20461/20, conf. Cass. no.. 17073/13.

[3] Kassationsbescheid Nr. 18040 von 2007.

[4] Oberster Gerichtshof Nr. 11003 von 1997

[5] Oberster Gerichtshof Nr. 11003 von 1997.

[6] Oberster Gerichtshof Nr. 4504 von 1997.

[7] Oberster Gerichtshof Nr. 14767 von 2000.

[8] Kassationsbeschwerde Nr. 13506 von 2014

[9] vgl. Kassation Nr. 18586 von 2007, Kassation Nr. 14968 von 2011, Kassation Nr. 21219 von 2015.

[10] Kassationsbescheid Nr. 19319 von 2016.

[11] Oberster Gerichtshof Nr. 31251 von 2021.

[12] Cassation Sec. lav. No. 30488 und No. 22246 von 2021; Cassation Sec. lav. No. 24368 von 2015; Cassation Sec. lav. No. 10934 von 2011; Cassation No. 6008 von 2012.

[13] Kassation Nr. 7063 von 1987; Kassation Nr. 4659 von 1992; Kassation Nr. 4369 von 1997; Kassation Nr. 8607 von 2002.

[14] Zivilkassation, Abschnitt I, 18. Juni 1997, Nr. 5455.

[15] Kassation Nr. 23966 von 2008; Kassation Nr. 15203 von 2010; Kassation Nr. 15375 von 2017.

[16] Bresca Berufungsgericht Nr. 246 von 2021.

[17] Kassationsbescheid Nr. 4005 von 2020.

[18] Kassation Nr. 19828 von 2013; Kassation Nr. 13629 von 2005.

[19] Kassation Nr. 2828 von 2016; Kassation Nr. 19828 von 2013.