Entscheidet sich ein Hersteller für den Online-Verkauf über seinen eigenen E-Commerce, so muss er mit den Reaktionen seiner Vertreter rechnen, ebenso wenn er an Großhändler oder Vertriebshändler verkauft, die die gekauften Produkte online stellen. Ganz zu schweigen davon, dass diese Strategie von einem Agenten umgesetzt wird, der beschließt, den Verkauf mit Hilfe des Internets zu fördern.

In diesem Artikel wird untersucht, welche rechtlichen Auswirkungen der Online-Verkauf auf das "traditionelle" Vertriebsnetz hat, und zwar aus drei Blickwinkeln: dem des Herstellers, dem des Dritten und dem des Vertreters.

1. Online-Verkauf durch den Hersteller und Auswirkungen auf die Handelsvertreter.

Bevor analysiert wird, welche rechtlichen Auswirkungen die Entscheidung, Vertragsprodukte online zu stellen, hat, sollte die folgende Frage beantwortet werden: Darf der Hersteller in den Gebieten, in denen seine Vertreter tätig sind, verkaufen?

Um diese Frage zu beantworten, muss man ein paar Schritte zurückgehen und verstehen, wie der Auftraggeber innerhalb des dem Alleinvertreter eingeräumten Bereichs tatsächlich tätig werden kann.

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Die Ausschließlichkeit ist in Artikel 1743 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt, der es dem Auftraggeber untersagt, die Dienste anderer Bevollmächtigter im Inland in Anspruch zu nehmen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Klausel ein natürlicher Bestandteil des Vertrags,1 bindet den Unternehmer nicht nur daran, nicht mehr als einen Vertreter in ein und demselben Gebiet zu bestellen, sondern soll den Vertreter auch vor jeglichen Eingriffen des Unternehmers in diesem Gebiet schützen, einschließlich des Abschlusses von Geschäften in diesem Gebiet selbst.((Cass. Civ. 2004 No. 14667.))

Andererseits sieht die Verordnung auch vor, dass der Handelsvertreter auch bei Geschäften, die der Unternehmer direkt mit Kunden abschließt, Anspruch auf Provisionen hat".Zugehörigkeit zum reservierten Bereich oder zur reservierten Kategorie oder Gruppe von Kunden(Art. 1748(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs); diese Bestimmung scheint dem Unternehmer ein "freies Mandat" zu erteilen, direkt im Inland zu verkaufen, unter der einzigen Bedingung, dass er dem Vertreter die sogenannten indirekten Provisionen zahlt.

Die italienische Rechtsprechung hat einen Kompromiss gefunden, der die gegensätzlichen Interessen der Parteien berücksichtigt, wie sie in den oben genannten Vorschriften geregelt sind, und vertritt die Auffassung, dass die Freiheit des Auftraggebers auf die Ausübung folgender Tätigkeiten beschränkt werden sollte Gelegenheitsverkäufe innerhalb des Gebiets, da ausgeschlossen werden sollte, dass der Auftraggeber dort systematische und organisierte Verkäufe tätigt Vertriebsaktivitäten.2

Wenn der Vertrag dem Auftraggeber nicht ausdrücklich das Recht einräumt, innerhalb des Exklusivgebiets Direktverkäufe (auch in strukturierter Form) zu tätigen, muss der Auftraggeber, der sich für eine Verkaufsstrategie über Vertriebskanäle entscheidet, nach dieser Logik online sich dem Risiko aussetzen, von ihren Vertretern wegen Verletzung der Ausschließlichkeit angefochten zu werden, insbesondere wenn der Handel über Web (Siehe Cass. Civ. 2009 Nr. 8948, wo es hieß: "das Vorliegen eines berechtigten Grundes für die fristlose Kündigung des Handelsvertreters allein aufgrund der Nichtzahlung der geringen Provisionen für nur neun direkt abgeschlossene Verträge und eines geringen Gesamtbetrags durch den Auftraggeber ausgeschlossen hat."))

Der Hinweis, der von einem Teil der Doktrin gefördert wird, ist sehr interessant,3 (der die Ausrichtung der oben genannten Rechtsprechung wohl als zu aleatorisch und nicht im Einklang mit dem wörtlichen Wortlaut von Art. 1748 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs betrachtet), wonach dem Unternehmer nur echte Werbemaßnahmen untersagt werden sollten, während die Beantwortung von Fragen von Kunden, die sich spontan an den Unternehmer wenden, zulässig sein sollte, wodurch die Unterscheidung zwischen aktivem und passivem Verkauf des Kartellrechts.


2. Online-Verkäufe innerhalb des Gebiets des Alleinvertreters über Drittvertriebshändler.

Ein etwas anderes Problem ist es, zu verstehen, wann Verkäufe durch Dritte im Gebiet des Vertreters eine Verletzung der Ausschließlichkeit darstellen können.

Wie oben analysiert, hat der Alleinvertreter, sofern nicht anders vereinbart, Anspruch auf ehemals Art. 1748(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Provisionen auch für alle Verkäufe, die der Unternehmer in seinem Gebiet tätigt; es ist daher unstrittig, dass der Handelsvertreter, wenn der Unternehmer Verkäufe an einen im Vertragsgebiet ansässigen Großhändler tätigt, einen Anspruch auf Zahlung von indirekten Provisionen geltend machen kann. Um zu verstehen, ob der Kunde (die juristische Person) als im Hoheitsgebiet ansässig betrachtet werden kann, ist es angebracht, auf ein älteres Urteil des Gerichtshofs zu verweisen ((Urteil Kotogeorgas gegen Kartonpak vom 12.12.1996, Rechtssache C-104/95(Cass. Civ. 2012 no. 5670.)), der klarstellte, dass jede juristische Person mit Sitz in dem Gebiet, in dem der Vertreter Ausschließlichkeit genießt, zu dem Gebiet gehört.

Es ist weniger klar und offensichtlich, ob dieser Dritte, nachdem er Produkte vom Auftraggeber gekauft hat, Verkäufe tätigt online direkt an Kunden in dem dem Vertreter vorbehaltenen Bereich, so kann der Vertreter gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Provision geltend machen.

Diese Frage wurde auch durch ein neueres Urteil des Europäischen Gerichtshofs beantwortet:

"Artikel 7 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass ein Handelsvertreter, der mit einem bestimmten geografischen Gebiet betraut ist, keinen Anspruch auf Provisionen für Geschäfte hat, die von Kunden in diesem Gebiet ohne unmittelbare oder mittelbare Mitwirkung des Unternehmers mit einem Dritten abgeschlossen werden."Daraus folgt, dass ein Verstoß gegen die Ausschließlichkeit vorliegt und der Handelsvertreter nur dann Anspruch auf eine indirekte Provision hat, wenn der Unternehmer direkt oder indirekt in die Verkäufe Dritter in seinem Gebiet eingegriffen hat,4 mit dem Ziel, dem Vertreter de facto ein Geschäft vorzuenthalten, das er hätte abschließen können (vgl. den vom Kassationsgerichtshof sez. Lav. in Urteil 2011 Nr. 11197.))


3. Online-Verkauf durch Handelsvertreter.

Im Gegensatz zu Vertriebsverträgen kann der Auftraggeber bei Handelsvertreterverträgen den Handelsvertreter an der Durchführung von Online-Verkaufsförderungsmaßnahmen hindern (es sei denn, der Handelsvertreter ist aufgrund der Art und Weise, wie er seine Tätigkeit ausübt, als die dem Kartellrecht unterliegen).

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Es stellt sich also die Frage, ob es dem Vermittler freisteht, mit der Förderung des Online-Verkaufs zu beginnen.

Sollte sich ein Bevollmächtigter dazu entschließen, so verstößt er gegen das typische Vorrecht des Webd.h., dass sie von Natur aus überall sichtbar ist und dass jede Einschränkung, die darauf abzielt, ungerechtfertigte geografische Blockaden zu verhindern, sogar gegen europäisches Recht verstoßen würde.

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Andererseits ist, wie bereits zu Beginn dieses Artikels erläutert, die Ausschließlichkeitsverpflichtung, an die die Parteien gebunden sind und deren Nichteinhaltung Vertragsverletzungen nach sich zieht, ein natürlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Insbesondere wenn der Vertreter Verkäufe außerhalb des Gebiets tätigt, verstößt er gegen die Ausschließlichkeitsklausel gegenüber dem Auftraggeber, da er in diesem Fall keine Provision beanspruchen kann, die ausschließlich dem Vertreter des Gebiets vorbehalten ist, in dem er den Verkauf getätigt hat.

Sieht der Vertrag dagegen solche Verkäufe außerhalb des Gebiets vor, kann der Alleinvertreter, bei dem der Verkauf erfolgt ist, den Unternehmer wegen Verletzung der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen verklagen.

Überträgt man diese Grundsätze auf den Online-Markt, so stellt sich die Frage, ob die bloße Existenz einer Website, auf der der Verkauf von Vertragsprodukten angeboten wird (die naturgemäß auch außerhalb des zugewiesenen Gebiets des Handelsvertreters sichtbar ist), als Verkaufsförderungsmaßnahme anzusehen ist, die die Ausschließlichkeit anderer Handelsvertreter verletzt.

Bislang scheint es keine Rechtsprechung zu geben, die diese Frage beantwortet, und um eine (zumindest plausible) Lösung zu finden, muss man auf die allgemeinen Grundsätze zum Thema Vertretung zurückgreifen und dabei die vom Kartellrecht diktierten Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes in Erinnerung rufen online.

Auf der Grundlage der Ausrichtungen Nach Auffassung der Kommission ist das bloße Vorhandensein einer Internetseite grundsätzlich als eine Form des passiven Verkaufs anzusehen. Sie lautet in der Tat so:

"Besucht ein Kunde die Internetseite eines Händlers und nimmt mit ihm Kontakt auf, und führt dieser Kontakt zu einem Verkauf, einschließlich der tatsächlichen Lieferung, so gilt dies als passiver Verkauf. Das Gleiche gilt, wenn ein Kunde sich dafür entscheidet, vom Händler (automatisch) informiert zu werden und dies zu einem Verkauf führt.((LGC Nr. 52.))

Andernfalls muss es als aktiver Verkauf betrachtet werden:

"Online-Werbung, die sich gezielt an bestimmte Kunden richtet [...]. Banner mit Gebietsbezug auf Websites Dritter [...] und ganz allgemein Bemühungen, speziell in einem bestimmten Gebiet oder von einer bestimmten Kundengruppe gefunden zu werden"((LGC Nr. 52.))

Es wäre daher mit dem Kartellrecht und dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar, wenn ein Verstoß des Handelsvertreters gegen die Ausschließlichkeit nur bei "aktiven" Verkaufsförderungsmaßnahmen vorliegen würde, da andernfalls davon auszugehen wäre, dass die bloße Beantwortung von Fragen von Kunden außerhalb des Gebiets, die sich spontan an den Handelsvertreter wenden, lediglich dazu führt, dass die Provision des Handelsvertreters nicht anerkannt wird.

In Anbetracht der Auswirkungen, die die Einrichtung eines Online-Vertriebssystems auf das Vertriebsnetz haben würde, ist es ratsam, die vertraglichen Beziehungen sehr sorgfältig zu regeln, und zwar in einer Weise, die mit den tatsächlich umzusetzenden Vertriebsstrategien vereinbar und darauf abgestimmt ist.


  1. Cass. Civ. 2012 no. 16432; Cass. Civ. 2002 no. 5920; Cass. Civ. 1994 no. 2634; Cass. Civ. 1992 no. 5083. []
  2. So heißt es beispielsweise in einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofs: "Der Unternehmer darf im Rahmen des Handelsvertreterverhältnisses nicht ständig im Zuständigkeitsbereich des Handelsvertreters tätig werden, sondern ist gemäß Artikel 1748 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berechtigt, unmittelbar einzelne Geschäfte, auch wenn sie von erheblichem Umfang sind, abzuschließen, deren Ausführung dem Handelsvertreter einen Anspruch auf sogenannte indirekte Provisionen verschafft. Daraus folgt, dass der Anspruch auf Zahlung der Provision, wenn die Intervention des Antragstellers nur punktuell erfolgt, seinerseits episodischer und nicht periodischer Natur ist und als solcher der normalen Verjährungsfrist des Art. 2946 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nicht der "kurzen" Verjährungsfrist des Art. 2948 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegt. (Cass. Civ. 2008, Nr. 15069); siehe auch Cass. Civ. 2009 Nr. 8948, Cass. Civ. 1993 Nr. 5591; vgl. hierzu. Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, Walters Kluver. []
  3. Baldi - Venedig, Giuffrè Editore, S. 73 ff. []
  4. Cass. civ. 2017 No. 2288. []