Die Kündigungsentschädigung für Vertriebshändler in Italien war Gegenstand jüngster gesetzlicher Entwicklungen, die zu erheblichen Änderungen geführt haben.

Das kürzlich in Kraft getretene Gesetz für den Kraftfahrzeugvertrieb sieht ein "innovatives" Recht auf einen angemessenen Ausgleich für zugelassene Händler und eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren für befristete Verträge sowie eine vierundzwanzigmonatige Kündigungsfrist für unbefristete Verträge vor.

Auch wenn die Auslegung der Vorschrift und die Bestimmung der Abfindungshöhe bis zur weiteren Entwicklung von Recht und Rechtsprechung noch sehr komplex sind, könnte das deutsche Modell, das seit Jahren in allen Wirtschaftszweigen anerkannt ist, interessante Anhaltspunkte liefern.

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1. Einleitung. Schadenersatz und Entschädigung.

Bis vor einigen Monaten gab es in der italienischen Rechtslandschaft keine gesetzliche Regelung für die Kündigungsentschädigung in Konzessionsverträgen, und die Rechtsprechung war nach wie vor fest und einhellig der Meinung, dass jede die Entschädigung sollte an den Konzessionär gezahlt werden für die von ihnen beigesteuerten Kunden, wodurch eine analoge Anwendung der Agenturbestimmungen.

Im italienischen Rechtssystem wurden die Interessen des Händlers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hauptsächlich im Rahmen einer Bewertung der Rechtmäßigkeit und/oder Angemessenheit der Kündigung oder Auflösung des Vertrags durch eine Schätzung des Gewinns geschützt, den der Händler hätte erzielen können, wenn der Vertrag bis zu seinem natürlichen Ablauf erfüllt worden wäre. Das verwendete Instrument ist das des Schadensersatzes, der sich aus dem Verlust des erwarteten Gewinns und der Übernahme der mit der Organisation und Förderung des Verkaufs verbundenen Kosten sowie der im Vertrauen auf die Fortsetzung des Vertrags getätigten Investitionen berechnet.[1]

Andererseits soll die Entschädigung nicht dazu dienen, den Händler für seine Arbeit beim Aufbau eines Kundenstamms zu belohnen, wie es bei Handelsvertreterverträgen in Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen ist.

Die Beendigung des Verkaufs- und/oder Vertriebshändlervertrags. Kurze Analyse.

So dass für die befristete VerträgeEine einseitige Beendigung des Vertragsverhältnisses ist ausgeschlossen (es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart), und eine Beendigung des Vertragsverhältnisses kann nur im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes erfolgen.[2]

Andernfalls wird für die unbefristete Verträgeeine einseitige Kündigung ist auch bei Nichterfüllung zulässig, sofern eine angemessene Kündigungsfrist eingehalten wird.[3] Haben sich die Parteien nicht auf eine Kündigungsfrist geeinigt, so ist diese unter Berücksichtigung der Interessen der von der Kündigung "betroffenen" Partei zu beurteilen, wobei die kündigende Partei eine Kündigungsfrist einräumen muss, die es ihr ermöglicht, die negativen Auswirkungen der Beendigung der Beziehung zumindest teilweise zu verhindern;[4] der Konzessionär muss die Möglichkeit haben, einen Teil der getätigten Investitionen zurückzuerhalten (z. B. die Veräußerung von Lagerbeständen), während der Konzessionsgeber genügend Zeit haben muss, um die noch auf Lager befindlichen Waren vom Konzessionär zurückkaufen zu können, damit sie wieder in den Vertriebskreislauf aufgenommen werden können.[5]

Wenn die Parteien die Kündigungsfrist vertraglich vereinbart und beziffert haben, ist es fraglich, ob der Richter ihre Angemessenheit beurteilen kann; die Rechtsprechung geht mehrheitlich davon aus, dass diese Frist, auch wenn sie kurz ist, eingehalten werden muss, und dass der Richter ihre Angemessenheit nicht zu beurteilen hat.[6]

Es ist jedoch ein Fall zu erwähnen, in dem der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 18. September 2009 im Automobilsektor,[7] ging es um einen Rechtsstreit zwischen einem Verband ehemaliger Autohändler und Renault; der Hersteller hatte die Verträge mit den Händlern gekündigt und dabei die vertragliche Kündigungsfrist von zwölf Monaten anerkannt. Die Händler hielten die Kündigung für missbräuchlich. Das Gericht gab den Klagen statt und entschied, dass das Gericht anhand des Kriteriums des objektiven guten Glaubens, das als grundlegender Maßstab für das Verhalten der Parteien gilt, beurteilen kann, ob das Kündigungsrecht in gutem Glauben ausgeübt wurde oder ob es missbräuchlich war.

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2. Die Novelle über den Kraftfahrzeugvertrieb.

In diesem Zusammenhang sind die neuen Regelungen für den Automobilvertrieb, die mit dem Gesetz Nr. 108 vom 5. August 2022später aktualisiert durch Gesetz Nr. 6 vom 13. Januar 2023.

Insbesondere wird in Art. 2 die Vertragsdauer ausdrücklich geregelt, und zwar wie folgt

  • wenn das Verhältnis a ist Befristetdie Mindestlaufzeit der Vereinbarung beträgt fünf Jahre, wobei jede Partei verpflichtet ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Vereinbarung schriftlich mitzuteilen, dass sie die Vereinbarung nicht verlängern will, da die Kündigung sonst unwirksam ist;
  • in Bezug auf die Beziehungen zu unbestimmtdie schriftliche Kündigungsfrist zwischen den Parteien beträgt vierundzwanzig Monate.

In Artikel 3 des Gesetzes wird dann eine Verpflichtung des Herstellers oder Importeurs eingeführt, um den Händler mitvor dem Abschluss des Vertrags sowie bei späteren Änderungen des Vertrags, alle Informationen die erforderlich sind, um eine fundierte Bewertung des Umfangs der einzugehenden Verpflichtungen und ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und vermögensmäßigen Tragfähigkeit vorzunehmen, einschließlich einer Schätzung der erwarteten Grenzerlöse aus der Vermarktung der Fahrzeuge.

Artikel 4 führt dann eine (zumindest für das italienische Recht) "revolutionäre" Verpflichtung für den Hersteller oder Importeur ein, der den Vertrag vor Ablauf der Vertragsfrist kündigt, um dem Vertragshändler eine gerechte Entschädigungdie auf der Grundlage zu messen ist:

  1. der Investitionen, die er in gutem Glauben zur Erfüllung der Vereinbarung getätigt hat und die zum Zeitpunkt der Beendigung der Vereinbarung noch nicht abgeschrieben sind;
  2. Geschäfts- oder Firmenwert für die im Rahmen der Vereinbarungen ausgeführten Tätigkeiten, der dem Umsatz des Vertragshändlers in den letzten fünf Jahren der Vereinbarung entspricht.

Ein Ausgleich nach Abs. 4 ist nicht fällig, wenn die Kündigung wegen Nichterfüllung erfolgt oder wenn der Vertragshändler die Kündigung verlangt.

Schließlich heißt es in Artikel 5-bis der Verordnung ausdrücklich, dass die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 "obligatorisch".

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3.     Einige Einblicke in die neue Gesetzgebung.

Bislang gibt es keine Präzedenzfälle, die eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmung ermöglichen, die sehr allgemein gehalten und in der Praxis schwer anzuwenden ist.

Im Vorgriff auf eine rechtswissenschaftliche Entwicklung wollen wir kurz die wichtigsten Kritikpunkte ansprechen, die sich schon bei einer einfachen Lektüre des Gesetzestextes ergeben, und zwar insbesondere in Bezug auf zwei Aspekte:

  • die Laufzeit des Vertrages und
  • die Quantifizierung des gerechten Ausgleichs.
3.1. Dauer des Vertrages und automatische Verlängerung

Wurde der Vertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen, so verlängert er sich automatisch um denselben Zeitraum, für den er geschlossen wurde, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss von einer der Parteien gekündigt wird.

Diese "voreilige" Schlussfolgerung ergibt sich aus einer einfachen Lektüre des Textes, der gerade von einer "Erneuerung" spricht und nicht so sehr von einer Umwandlung des Vertrages von einer befristeten in eine unbefristete Laufzeit, wie dies z. B. bei Vertretungsverhältnissen der Fall ist (vgl. Artikel 1750 des Zivilgesetzbuches.). Es liegt auf der Hand, dass dies von großer praktischer Bedeutung ist, da die Vertragsverlängerung, wenn sie denn automatisch erfolgt, die Verlängerung des Verhältnisses für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Folge hat, da dies die gesetzlich festgelegte Mindestdauer ist.

Dieses Element ist auch von großer Bedeutung für den möglichen Anspruch des Konzessionärs auf eine angemessene Entschädigung, die nicht nur im Falle der Nichterfüllung, d. h. der Kündigung des Vertrags, fällig wird. Wenn, was mehr als wahrscheinlich ist, die Theorie der automatischen Verlängerung der Vereinbarung durchgesetzt wird, wird die Entschädigung dem Händler auch dann zuerkannt, wenn er erklärt, dass er die Vereinbarung vor ihrem Ablauf nicht verlängern möchte, da dies technisch gesehen kein Fall einer tatsächlichen Kündigung ist. Ebenso kann die Entschädigung auch dann fällig werden, wenn sich die Parteien auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses einigen.

Da es sich dann um eine zwingende Vorschrift handelt, stellt sich, wie im Falle des Handelsvertreters, die Frage, ob ein Verzicht vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses als gültig angesehen werden kann oder ob er nur dann wirksam ist, wenn er von den Parteien nach Beendigung des Vertrags vereinbart wird.

Lesen Sie auch: Welche Verzichtserklärungen und Vergleiche vom Handelsvertreter angefochten werden können.

3.2 Gerechter Ausgleich.

Was die Quantifizierung des gerechten Ausgleichs angeht, so bezieht sich die Vorschrift, wie wir gesehen haben, auf zwei sehr allgemeine Parameter, nämlich

  1. die in gutem Glauben getätigte Investitionen durch den Händler und werden zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags nicht amortisiert;
  2. l'Start-up der Geschäftstätigkeit, die dem Umsatz entspricht, den der Vertriebshändler in den letzten fünf Jahren der Vertragslaufzeit erzielt hat.

Erstens ist anzumerken, dass es scheint sich nicht um eine analoge Anwendung der Grundsätze zu handeln, die zum Thema der Vertretung aufgestellt wurdendenn keine der beiden Anforderungen bezieht sich auf den von ihnen gewonnenen Kundenstamm und das mit ihnen entwickelte Geschäft, wie es in der Richtlinie vorgesehen ist.'Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches.

Artikel 4 Buchstabe a) bezieht sich auf Investitionen, die in gutem Glauben getätigt werden, völlig losgelöst von dem Beitrag des Kunden und der Geschäftsentwicklung, die der Händler im Laufe der Geschäftsbeziehung entwickeln konnte.

Die vom Gesetzgeber getroffene Wahl scheint dem Grundsatz von Treu und Glauben mehr Gewicht verleihen zu wollen, der einerseits verlangt, dass der Konzessionsgeber so handelt, dass die Interessen des Konzessionärs gewahrt werden, und somit den Konzessionär nicht zu Investitionen zwingt oder ihn in unangemessener Weise dazu veranlasst, die in keinem Verhältnis zu Art und Dauer des Vertrags stehen, und andererseits, dass der Konzessionär nur für nicht abgeschriebene Investitionen entschädigt wird, die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben getätigt wurden.

In Artikel 4 Buchstabe b) verweist der Gesetzgeber hingegen allgemein auf den Goodwill des Konzessionärs, ohne wiederum auf die Vorteile einzugehen, die der Konzessionär dem Konzessionsgeber gebracht hat und die dieser nach Beendigung des Vertragsverhältnisses genießt.

Darüber hinaus wird allgemein auf den "Umsatz" des Händlers in den letzten fünf Jahren der Geschäftsbeziehung verwiesen; es ist klar, dass es sich dabei um eine sehr allgemeine Zahl handelt, die an sich nichts mit der Gewinnspanne oder dem Gewinn des Händlers zu tun hat und nicht unbedingt mit den Kunden, die der Händler während der Vertragslaufzeit gewonnen hat.

Der zeitliche Bezug von fünf Jahren scheint an den Analysezeitraum zu erinnern, der in Art. 1751 des Zivilgesetzbuches für Handelsvertreter gilt, mit dem einzigen (aber großen) Unterschied, dass in diesem Fall auf die durchschnittliche Provision des Vertreters in diesem Zeitraum Bezug genommen wird.

3.3. Verbindliche Normen und/oder Normen mit notwendiger Anwendung?

Wie wir gesehen haben, weist Artikel 5-bis des neuen Gesetzes den neuen Bestimmungen über den Automobilvertrieb ausdrücklich einen zwingenden Charakter zu.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Anwendung der Rom-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008) zu den neuen Rechtsvorschriften. Insbesondere stellt sich die Frage, ob diese Bestimmungen als "Vorschriften mit zwingender Geltung" im Sinne von Artikel 9 der genannten Verordnung angesehen werden können, die auch als "international zwingende" Vorschriften bezeichnet werden.

Nach dieser Bestimmung sind zwingende Vorschriften Rechtsnormen, die ein Land zur Wahrung seiner öffentlichen Interessen, wie seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, für unerlässlich hält. In bestimmten Fällen kann der nationale Gesetzgeber beschließen, einigen seiner zwingenden Vorschriften einen noch stärkeren Charakter zu verleihen, indem er vorsieht, dass von ihnen auch dann nicht abgewichen werden kann, wenn der Vertrag einem ausländischen Recht unterworfen wird. Dies bedeutet, dass ein Gericht ungeachtet der vertraglichen Entscheidung, ein anderes Recht anzuwenden, verpflichtet sein kann, diese Bestimmungen anzuwenden, wenn es sie für "notwendig" hält, weil sie für die Wahrung der öffentlichen Interessen Italiens von entscheidender Bedeutung sind.

Es stellt sich daher die Frage, ob die neuen Bestimmungen über den Kraftfahrzeugvertrieb nicht nur auf nationaler Ebene (gemäß Art. 5-bis), sondern auch auf internationaler Ebene (gemäß Art. 9 der Rom-I-Verordnung) als verbindlich angesehen werden sollten, und zwar in Erwartung einer angemessenen juristischen und legislativen Entwicklung.

Gerade im Bereich der Vertriebskonzessionen ist ein Beispiel für eine notwendige Anwendung das belgische Gesetz vom 27. Juli 1961, dessen Artikel 4 die international zwingende Anwendung dieser Vorschrift bei Streitigkeiten über die Beendigung von in Belgien geschlossenen Konzessionsverträgen vorsieht, unabhängig von dem von den Parteien vertraglich gewählten Recht. [7a]

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4. Der Händlerausgleich im deutschen System.

In Erwartung einer rechtswissenschaftlichen Entwicklung, die den Praktikern bei der Auslegung der neuen Rechtsvorschriften eine Orientierungshilfe bietet, ist es interessant zu analysieren, wie ein System funktioniert, das dem unseren sehr ähnlich ist und in dem dieser Freibetrag bereits seit mehreren Jahrzehnten anerkannt wird; dies alles ohne den Anspruch, deutsche Juristen zu sein, sondern mit der einfachen Absicht, dem Leser einen allgemeinen Überblick über dieses Modell zu geben.

4.1. Die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch des Konzessionärs.

In Deutschland ist die Rechtsprechung seit Jahren anwenden. analog die Grundsätze der Vertreterentschädigung, geregelt durch das § 89b HGB (Handelsgesetzbuch), auch für den Händler. Die betreffende Bestimmung ist das deutsche Pendant zu Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die beide zur Umsetzung der europäischen Handelsvertreterrichtlinie von 1986 reformiert wurden.[8]

Für die Anerkennung des Freibetrags müssen nach der deutschen Rechtsprechung die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. der Vertrag darf vom Auftraggeber nicht aufgrund eines schwerwiegenden Versäumnisses des Auftragnehmers oder des Auftragnehmers ohne triftigen Grund gekündigt werden, oder es muss eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an einen Dritten erfolgen;
  2. der Konzessionär muss in das Vertriebsnetz des Konzessionsgebers integriert sein;
  3. es muss eine Übertragung der Kundenliste stattgefunden haben.
4.1.1. Beendigung der Beziehung.

Die deutsche Rechtsprechung wendet die Grundsätze des Handelsvertreterrechts analog an, wonach der Ausgleich den Zweck hat, den Handelsvertreter für die Vorteile zu entschädigen, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf den Unternehmer übergehen, da der Handelsvertreter nicht mehr von den Beziehungen profitieren kann, die er zu seinen Kunden aufgebaut oder entwickelt hat.

Zweck des Ausgleichs ist also einerseits der Ausgleich des Provisionsverlustes, den der Handelsvertreter durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet, und andererseits der Ausgleich des Nutzens, den der Handelsvertreter aus den von ihm geworbenen und/oder erschlossenen Kunden zieht. Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 3 HGB ist, dass das Vertragsverhältnis nicht durch den Unternehmer wegen einer schwerwiegenden Vertragsverletzung des Handelsvertreters, durch den Handelsvertreter ohne rechtfertigenden Grund oder durch Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten beendet worden ist.

Die deutsche Rechtsprechung hat, obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich regelt, entschieden, dass die Entschädigung im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund gegenseitiger Meinungsverschiedenheiten fällig ist, unabhängig davon, wer die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuerst vorgeschlagen hat.[9]

Diese Kriterien werden auch auf Händlerverträge angewandt, einschließlich der einvernehmlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses.[10] Daher hat der Vertragshändler auch im Falle einer einvernehmlichen Beendigung des Vertrages Anspruch auf eine Entschädigung, sofern die übrigen Voraussetzungen, d. h. die Eingliederung in das Vertriebsnetz des Herstellers und die Verpflichtung zur Kundenübernahme, erfüllt sind.

4.1.2. Integration in das Netz.

In Bezug auf das Erfordernis der Integration innerhalb des Vertriebsnetzes ist zu betonen, dass sich die Geschäftsbeziehung nicht auf eine einfache Beziehung zwischen einem Verkäufer und einem Stammkunden beschränkt, sondern dass eine tiefergehende Form der Zusammenarbeit erforderlich ist, die eine echte integrierte Vertriebsvereinbarung darstellt.

Dies setzt voraus, dass der Vertragshändler aktiv in das Vertriebssystem des Herstellers eingebunden ist, so dass der Anspruch darauf abzielt, den Händler nicht nur für den Verlust der Vorteile aus den Kundenbeziehungen, sondern auch für den aktiven Beitrag zum Vertriebsnetz des Herstellers zu entschädigen.

Lesen Sie auch: Händler, Vertreiber oder Stammkunde?

Deutsche Rechtssprechung[11] Die Kommission hat im Laufe der Zeit eine Reihe von Beispielen für Situationen entwickelt, die zu einer tatsächlichen Integration in das Vertriebssystem des Konzessionsgebers führen oder zumindest vermuten lassen; hier einige davon:

  • als Vertragshändler anerkannt werden;
  • dem Erzeuger/Konzessionär die Erlaubnis zu erteilen, die Geschäfts- und Lagerräume jederzeit zu betreten;
  • einer Mindestabnahmeverpflichtung für die Vertragsprodukte unterworfen werden;
  • eine Verpflichtung zur Lagerung von Waren im Lager haben;
  • Einrichtung und Beaufsichtigung von Vertragswerkstätten im Vertragsgebiet;
  • Bereitstellung von Support- und Reparaturdiensten für Kunden;
  • eine Schulung durch den Hersteller/Konzessionär erhalten;
  • die Marke des Herstellers aufzuwerten, zu erhalten und zu pflegen;
  • die Verkaufsrichtlinien und Empfehlungen des Herstellers zu beachten;
  • die Möglichkeit haben, die Erzeugnisse des Herstellers außerhalb des Vertragsgebiets zu verkaufen;
  • einem bestimmten Vertragsgebiet zugeordnet werden, auch wenn keine Gebietsausschließlichkeit besteht.
4.1.3. Die Übertragung von Kunden.

Eine weitere Grundvoraussetzung für den Anspruch des Händlers oder Wiederverkäufers auf eine Abfindung ist, dass eine Übertragung von Kundendaten stattgefunden hat.

Nach der deutschen Rechtsprechung,[12] Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Weitergabe der Kundenliste ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist, sondern kann sich auch implizit als Verpflichtung ergeben oder eine von den Parteien angenommene Praxis sein (z. B. wenn der Händler dem Hersteller die Namen der Kunden für die Verwaltung der Garantie oder andere Kundendienstzwecke übermittelt).

Diese Übertragung der Kundenliste ist von entscheidender Bedeutung, da sie es dem Hersteller ermöglicht, die Beziehung zu den vom Händler gewonnenen Kunden auch nach Beendigung der Beziehung zum Händler oder Wiederverkäufer aufrechtzuerhalten und auszubauen.

4.2. Die Berechnung des Freibetrags.

Die Quantifizierung des Freibetrags muss unter Berücksichtigung der folgenden Parameter erfolgen:

  1. Vorteile für den HerstellerEs ist zu beurteilen, ob der Händler, wie in § 89b HGB (und Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuches) gefordert, neue Kunden gewonnen oder bestehende Kunden gefestigt hat, und zwar mittels einer analytischen Prognose des Nutzens, den er aus den gewonnenen Kunden zieht. Es obliegt dem Händler, den Nachweis der Entwicklungen für jeden einzelnen Kunden zu erbringendenn die Vorlage einer bloßen Liste von Kunden, die der Händler im Laufe der Geschäftsbeziehung gewonnen oder entwickelt hat, reicht nicht aus.[13] Der Schätzung sind dann in analoger Anwendung des § 89b HGB die Ergebnisse der letzten fünf Jahre zugrunde zu legen;
  2. die Quantifizierung des Nutzens muss auf "faire" Weise erfolgen, indem die Verluste, die dem Händler durch die Beendigung der Geschäftsbeziehung entstehen, bewertet werden. Bei analoger Anwendung der Disziplin der Handelsvertretung müssen die zu berücksichtigenden Verluste wie folgt sein von Provisionsbasiert. Auch wenn der Händler bekanntlich nicht durch Provisionen vergütet wird, sondern nur marginal auf die ihm vom Lizenzgeber gewährten Rabatte angewiesen ist, muß, um die Grundsätze der Handelsvertretung analog anwenden zu können, berechnet werden, was der Hersteller einem Handelsvertreter auf der Grundlage der vom Händler getätigten Verkäufe gezahlt hätte, wenn der Vertrieb über eine Agentur erfolgt wäre und die Verkäufe auf diese Weise getätigt worden wären.

In diesem Zusammenhang müssen für die Berechnung der Vergütungen und für den Versuch, die Umsätze des Handelsvertreters zu "kommissionieren", von den dem Handelsvertreter gewährten Rabatten all jene Vergütungsbestandteile abgezogen werden, die für den Handelsvertreter typisch und für ihn fremd sind. Als Beispiel seien genannt: Aufwendungen für Personal und Betriebsmittel, Werbung, Warenpräsentation, Umsatzübernahme, Preisschwankungen, Kredit- oder Gegenwertrisiken usw.[14]

Die Höchstgrenze der Zulage entspricht dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre.[15] Es ist wichtig zu betonen, dass es sich hierbei um die Provision handelt, die der Händler verdient hätte, und nicht um den von ihm erzielten Umsatz. Dies ist besonders wichtig, da sich dadurch der Schwerpunkt der Analyse vom Gesamtgeschäftsvolumen des Händlers wegbewegt und sich stattdessen auf die tatsächlichen Nettoeinnahmen konzentriert.

Bei diesem Ansatz wird der tatsächliche wirtschaftliche Nutzen des Händlers berücksichtigt, anstatt sich auf eine allgemeine Zahl zu stützen, die die wirtschaftliche Lage des Händlers möglicherweise nicht genau widerspiegelt. Diese Unterscheidung stellt sicher, dass der Freibetrag genauer und wahrheitsgetreuer berechnet wird, da er die tatsächlichen Einnahmen des Händlers und nicht den Gesamtbetrag der erzielten Verkäufe widerspiegelt.

Die Vergütung wird dann auf der Grundlage dieser Leistungen berechnet, wobei ein ähnlicher Ansatz wie bei der Agentur verfolgt wird.

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[1] Zu diesem Punkt siehe Venezia, Il contratto di agenzia, 2016, S. 140, Giuffrè.

[2] I contratti di somministrazione di distribuzione, Bocchini und Gambino, 2011, S. 669, UTET.

[3] Concessione di Vendita, Franchising e altri contratti di distribuzione, Vol. II, Bortolotti, 2007, S. 42, CEDAM; In doctrine Il contratto di agenzia, Venezia - Baldi, 2015, S. 140, CEDAM.

[4] In der Doktrin Il contratto di agenzia, Venedig - Baldi, 2015, S. 140, CEDAM; In der Jurisprudenz Appellationsgericht Rom, 14. März 2013.

[5] I contratti di somministrazione di distribuzione, Bocchini und Gambino, 2011, S. 669, UTET.

[6] Siehe Tribunale Turin 15.9.1989 (das eine Frist von 15 Tagen als kongruent ansah); Tribunale Trient 18.6.2012 (das eine Frist von 6 Monaten für eine 10-jährige Beziehung als kongruent ansah); Vertriebsverträge, Bortolotti, 2022, S. 659, Wolter Kluwer.

[7] Cass. Civ. 5.3.2009 'Bei Verträgen muss der Grundsatz von Treu und Glauben, d. h. der gegenseitigen Loyalität, die Vertragserfüllung, das Zustandekommen und die Auslegung des Vertrags regeln und ihn letztlich in jeder Phase begleiten. [...] Die Verpflichtung zu objektiver Redlichkeit oder Korrektheit stellt in der Tat eine eigenständige Rechtspflicht dar, die Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes der sozialen Solidarität ist, dessen Verfassungsmäßigkeit mittlerweile unbestritten ist (siehe in diesem Sinne u. a. Zivilkassationsurteil 2007 Nr. 3462.)"

[7a] Zu diesem Punkt siehe Bortolotti, Il contratto internazionale, S. 47, 2012, CEDAM.

[8] Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter.

[9] Vgl. hierzu Van Der Moolen, Handbuch des Vertriebsrechts, S. 599, 4. Auflage, 2016, C.H. Beck.

[10] BGH 23.7.1997 - VII ZR 130/96.

[11] BGH 8.5.2007 - KZR 14/04; BGH 22.10.2003 - VIII ZR 6/03; BGH 12.1.2000 - VII ZR 19/99; siehe hierzu auch Van Der Moolen, Handbuch des Vertriebsrechts, S. 600, 4. Auflage, 2016, C.H. Beck.

[12] BGH 12.1.2000 - VIII ZR 19/99.

[13] BGH 26.2.1997 - VII ZR 272/95.

[14] Vgl. hierzu auch Van Der Moolen, Handbuch des Vertriebsrechts, S. 621, 4. Auflage, 2016, C.H. Beck.

[15] BGH 11.12.1996 - VII ZR 22/96.