Contratto di agenzia

Die wichtigsten Urteile des Jahres 2023: Ein wesentlicher Überblick über das Recht der Agenturen

Das Jahr 2023 brachte eine Reihe bedeutender Entscheidungen in der italienischen und europäischen Rechtsprechung zum Handelsvertretervertrag, die grundlegende Leitlinien und Klarstellungen zu diesem Thema aufzeigten, die manchmal mit der bisherigen Rechtsprechung übereinstimmten, manchmal im Gegensatz dazu standen. Anhand dieser Entscheidungen gibt der Artikel einen Überblick über die Entwicklung der Handelsvertretung in den letzten Monaten, wobei wichtige Fragen wie die Form des Vertrags, der Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen, die Abfindung und der Konkurs behandelt werden. Ziel dieses Artikels ist es, eine allgemeine Analyse der einflussreichsten Urteile vorzunehmen, die praktischen Auswirkungen für Handelsvertreter und Unternehmer aufzuzeigen und den Weg der Rechtsprechung im Bereich des Handelsvertreterrechts nachzuzeichnen.

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1. Form des Vertrags

Beweis für den Bericht.

Berufungsgericht Mailand, Abteilung Arbeit, Urteil, 18/05/2023, Nr. 532

L'Artikel 1742(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht vor, dass "der Vertrag muss schriftlich nachgewiesen werden". Die Vorschrift verlangt nur die Schriftform ad probationem und nicht ad substantiam. Die Form ist also kein konstitutives Element des Vertrags, sondern eine für den Beweis seines Zustandekommens erforderliche Belastung. Die Folge der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form ist das Verbot des Zeugenbeweises (Artikel 2725Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), als auch die präsumtive (Artikel 2729(2) des Zivilgesetzbuches). Das Fehlen eines schriftlichen Vertrags schließt jedenfalls nicht aus, dass das Bestehen und die Art des Vertretungsverhältnisses untersucht werden, sondern bedeutet, dass eine solche Untersuchung auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Unterlagen durchgeführt werden muss.

Mit der Bejahung dieses Grundsatzes verweist das Berufungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach sich der Beweis für das Bestehen eines Handelsvertretervertrags nicht unbedingt aus einem förmlichen Dokument ergeben muss, das die ursprüngliche Vereinbarung der Parteien belegt. Er kann auch aus Unterlagen abgeleitet werden, die den freiwilligen Abschluss des Vertrags, seine Bestätigung oder die freiwillige Anerkennung seiner Bedingungen durch die beteiligten Parteien widerspiegeln, und somit aus Dokumenten, die zeigen, wie die Parteien tatsächlich in Übereinstimmung mit einem Handelsvertretervertrag gehandelt haben (z. B. Zahlungs- und Provisionsübersichten, Kontoauszüge).[1]

Der Nachweis muss sich daher auf die besonderen Merkmale des Vertretungsverhältnisses beziehen, d. h. auf die Erfordernisse der Stabilität und Kontinuität der Beziehung. Im vorliegenden Fall waren die Regelmäßigkeit der Rechnungen, die in diesem Fall monatlich ausgestellt wurden und von den Personen ausgestellt blieben, sowie ihre Beträge ausreichend.

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1.2. Agenturvertrag und Art. 1341 des Zivilgesetzbuches.

Appellationsgericht Mailand, Sez. lavoro, 23/03/2023, Nr. 327

Das Urteil des Berufungsgerichts Mailand Nr. 327 vom 23. März 2023 befasst sich mit einer wichtigen Frage bezüglich der Art und des Zustandekommens des Handelsvertretervertrags in Bezug auf dieArtikel 1341 des italienischen Zivilgesetzbuches, das die allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Handelsvertretervertrag auf dem "intuitus personae" beruht, d. h. auf der besonderen Berücksichtigung der persönlichen Eigenschaften des Handelsvertreters. Im Gegensatz zu standardisierten Verträgen, die von einer der Parteien erstellte Formulare oder Vordrucke verwenden und sich an einen undifferenzierten Personenkreis richten, richtet sich der Handelsvertretervertrag spezifisch an bestimmte Vertreter und ist durch eine personalisierte Verhandlungsregelung gekennzeichnet.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass die formalen Kriterien des "Vertretungsvertrags" nicht auf den Vertretungsvertrag anwendbar sind.Artikel 1341 c.c., betreffend die Regelung von Verträgen, die durch Unterzeichnung von Formularen und Vordrucken geschlossen werden: "es reicht nicht aus, dass eine der Parteien den gesamten Inhalt der Regelung (ohne Zustimmung der anderen Partei) vorbereitet hat, sondern es ist erforderlich, dass die darin festgelegten Bedingungen nur in ihrer Gesamtheit akzeptiert (oder abgelehnt) werden können und auf jeden Fall eine unbestimmte Reihe von Beziehungen regeln sollen".[2]

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2. Richtiges Arbeiten 

Cass. civ., Sec. lavoro, Ordinanza, 05/04/2023, n. 9431

Mit Urteil vom 23. November 2021 erklärte sich das Gericht von Piacenza aufgrund der Schiedsklausel in Artikel 13 Absatz 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrags für unzuständig und stellte fest, dass die von der Rechtsmittelführerin ausgeübte Handelsvertretertätigkeit angesichts der Eigenständigkeit ihrer nicht unbedeutenden Geschäftsstruktur nicht in seine Zuständigkeit falle. Daraufhin erhob der Bevollmächtigte mit Bescheid vom 22. Dezember 2021 eine Klage auf Feststellung der Zuständigkeit nach den Art. 42, 47, 819 ter c.p.c.

In diesem Zusammenhang wird die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs zur Klärung der Kriterien für die Zuständigkeit in Bezug auf Leiharbeitsverhältnisse herangezogen. Der Gerichtshof bekräftigt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit Leiharbeitsverhältnissen in die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallen, wie in Art. 409(3) der Zivilprozessordnung nur dann, wenn die Beziehung die Leistung einer kontinuierlichen und koordinierten Arbeit beinhaltet, die überwiegend persönlich ist. Dieses Erfordernis gilt als nicht erfüllt und schließt die Anwendung des Arbeitsrechts aus, wenn der Vertreter über eine Personen- oder Kapitalgesellschaft tätig ist oder seine Tätigkeit nach unternehmerischen Kriterien organisiert hat und ein unabhängiges Unternehmen betreibt.

Die überwiegende Persönlichkeit des Werkes ist eine charakteristische Voraussetzung für alle Unterordnungsverhältnisse, einschließlich der Agenturverhältnisse, wie in Art. 409.3 der Zivilprozessordnung vorgesehen. Dieses Erfordernis entfällt, wenn der persönliche und unmittelbare Beitrag des Vertreters zur Tätigkeit weniger bedeutend ist als die Organisation und Koordination einer autonomen Struktur. Dies ist der Fall, wenn der persönliche und unmittelbare Beitrag des Vertreters zur Ausübung der charakteristischen Tätigkeit geringer ist als der zur Organisation und Koordinierung einer autonomen Struktur.

So wurde beispielsweise die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für eine Agentur von beträchtlicher Größe mit zwölf Angestellten, vier Unterbevollmächtigten und dreizehn Sozialversicherungsberatern sowie einem großen Kundenstamm anerkannt, so dass die administrative, technische und finanzielle Verwaltung durch eine Kommanditgesellschaft erfolgen musste.[3]

Im vorliegenden Fall bestätigte der Kassationsgerichtshof das Urteil des Gerichts von Piacenza, indem er feststellte, dass die territoriale Ausdehnung des Mandats (Italien und die Schweiz), das aus sechs Mitarbeitern bestehende Handelsnetz für die Förderung und den Abschluss von Geschäften, ihre Vergütung durch den Vertreter, die Zuweisung verschiedener Zuständigkeitsbereiche und die Zusammenarbeit mit zwei Architekten eindeutig auf eine Organisation der Tätigkeit in unternehmerischer Form hinwiesen. Diese Organisation wurde vom Vertreter aufgebaut und verwaltet, wobei die persönliche Arbeit Vorrang vor der typischerweise damit verbundenen Arbeit hatte.

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3. Einseitige Änderungen des Vertrages.

Cass. civ., Sec. lavoro, Beschluss, 05/04/2023, Nr. 9365

Dieses Urteil bestätigte eine inzwischen mehr als konstante Orientierung, wonach in einem Handelsvertretervertrag die folgenden Punkte als nichtig im Sinne von Art. 1346 e 1418 c.c., Klauseln, die dem Auftraggeber die uneingeschränkte Befugnis einräumen, die Berechnungsgrundlage und damit die Höhe der Provision einseitig zu ändern. Im vorliegenden Fall ging es um die Anerkennung der Tatsache, dass sich der Auftraggeber das Recht vorbehalten konnte, zusätzliche Rabatte in unbestimmter Höhe und für eine unbestimmte Anzahl von Kunden zu gewähren, wodurch ein wesentliches Element des Vertrags, wie die dem Handelsvertreter zustehende Gegenleistung, unbestimmt und unbestimmbar wurde.

Obwohl das Zivilgesetzbuch die Möglichkeit einseitiger Änderungen anerkennt (z. B. im Zusammenhang mit Gegenleistungen, die in den Artikeln. 2103 e 1560 c.c.), ist es unerlässlich, dass diese Änderungen durch innere Merkmale oder äußere Grenzen vorherbestimmt sind, so dass es möglich ist, die Zustimmung zum Vertragsschluss über mehrere bestimmte, als Alternativen vorgesehene Gegenstände zu erteilen.

Folglich wurde eine Klausel, die dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss oder im Laufe der Geschäftsbeziehung die Wahl zwischen mehreren Provisionssystemen vorbehält, die sich nach ihren wirtschaftlichen Gesamtauswirkungen richten, und es dem Handelsvertreter somit ermöglicht, die bei Vertragsabschluss akzeptierten alternativen Möglichkeiten zu vertreten, als rechtmäßig angesehen.[4]

Dagegen wurde die Klausel, nach der sich der Auftraggeber das Recht vorbehält, jederzeit und nach vorheriger Ankündigung direkt mit bestimmten, nicht näher bezeichneten Kunden zu verhandeln, ohne dem Vertreter die Provisionen für die auf diese Weise getätigten Verkäufe zu zahlen und damit den Inhalt des Vertrages zu entleeren, als bloße Potestativbedingung für nichtig erklärt.[5]

Ebenso wurde sie wegen Unbestimmtheit des Zwecks für nichtig erklärt (ex-Art. 1346 e 1418 c.c.) die Klausel eines Handelsvertretervertrags, die es dem Auftraggeber erlaubt, die Provisionssätze einseitig zu ändern, ohne dass die Festlegung eines wesentlichen Vertragselements, wie die Vergütung der Tätigkeit des Handelsvertreters, der bloßen Willkür des Auftraggebers überlassen wird.[6]

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4. Provisionen

Berufungsgericht Rom, Sektion Arbeit, Urteil, 20/02/2023, Nr. 428

Der Artikel 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt das Recht des Handelsvertreters auf Provisionen und legt die Kriterien und Bedingungen für deren Entstehung, Einziehbarkeit und Rückerstattung fest. Die Rechtsvorschriften lassen sich anhand der folgenden Eckpunkte nachvollziehen:

1. Entstehen des Provisionsanspruchs (Abs. 1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, wenn das Geschäft durch die Tätigkeit des Handelsvertreters zustande gekommen ist. Damit wird der Grundsatz aufgestellt, dass die Provision im Verhältnis zur Wirksamkeit der Tätigkeit des Vertreters bei der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses geschuldet wird.

2. Durchsetzbarkeit der Provision (Abs. (4)) Die Provision wird ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang fällig, in dem der Unternehmer die Leistung aus dem mit dem Dritten geschlossenen Vertrag erbracht hat oder hätte erbringen müssen. Darüber hinaus wird die Provision dem Handelsvertreter spätestens zu dem Zeitpunkt geschuldet, zu dem der Dritte die Leistung erbracht hat oder hätte erbringen müssen, vorausgesetzt, der Unternehmer hat seine Verpflichtungen erfüllt. Damit wird ein direkter Zusammenhang zwischen der Ausführung des Geschäfts und dem Anspruch des Handelsvertreters auf die Provision hergestellt.

3. Rückgabe von Provisionen (Abs. 6) Der Handelsvertreter ist nur dann zur Rückgabe der eingenommenen Provisionen verpflichtet, wenn feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmer aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt wird. Jede Vereinbarung, die für den Handelsvertreter ungünstiger ist, ist nichtig. Dies bedeutet, dass der Handelsvertreter zur Rückzahlung der Provision verpflichtet werden kann, wenn das Geschäft aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, nicht zustande kommt.

Selbst wenn ein Handelsvertretervertrag eine Klausel enthält, wonach die Provisionsabrechnung als genehmigt gilt, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist (z.B. 30 Tage) angefochten wird, verhindert die Genehmigung der Abrechnung nicht, dass die Gültigkeit und Wirksamkeit der einzelnen Schuldverhältnisse angefochten wird.[7]

In jedem Fall führt die Aufnahme in die Provisionsabrechnung zu einer Umkehr der Beweislast für das Bestehen des Grundverhältnisses.[8] Dies hindert den Auftraggeber jedoch nicht daran, sich der Zahlung der Provision zu entziehen, indem er (durch konkrete Behauptungen und Beweise seinerseits) nachweist, dass der Vertrag aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt wurde.

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5. Zugang zu Büchern

Berufungsgericht Bari, Abteilung Arbeit, Urteil, 28/06/2023, Nr. 1038

Der Artikel 1749 des italienischen Zivilgesetzbuches legt ein grundlegendes Prinzip im Zusammenhang mit Vertretungsverhältnissen fest: Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Vertreter gegenüber loyal und in gutem Glauben zu handeln. Dieser Grundsatz bedeutet, dass dem Auftraggeber bestimmte Pflichten auferlegt werden, um eine transparente und ordnungsgemäße Verwaltung des Vertretungsverhältnisses zu gewährleisten. Zu diesen Pflichten gehört die Verpflichtung, dem Handelsvertreter alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die er für die wirksame und vollständige Ausführung seines Auftrags benötigt. Darüber hinaus muss der Auftraggeber dem Handelsvertreter regelmäßig, mindestens vierteljährlich, eine detaillierte Abrechnung über die fälligen Provisionen vorlegen und so einen klaren und detaillierten Überblick über die getätigten Geschäfte geben.

Gleichzeitig räumt der Gesetzgeber dem Handelsvertreter ausdrücklich das Recht ein, alle Informationen anzufordern und zu erhalten, die erforderlich sind, um die Höhe der gezahlten Provisionen zu überprüfen. Dazu gehört insbesondere das Recht auf Zugang zu Auszügen aus den Büchern des Auftraggebers. Ziel ist es, den Handelsvertreter in die Lage zu versetzen, die ihm zustehenden Provisionen im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben und Fairness, die für das Handelsvertreterverhältnis gelten, selbständig und genau zu überprüfen.

Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass das Recht auf Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen kein Selbstzweck ist, sondern funktionell und instrumentell mit der Befriedigung des Anspruchs auf Provisionen und Entschädigungen im Zusammenhang mit dem Handelsvertreterverhältnis verbunden ist. In diesem Sinne wurde bekräftigt, dass die Beschaffung von Unterlagen, die sich im alleinigen Besitz des Auftraggebers befinden, unabdingbar sein muss, um den in Bezug auf bestimmte oder bestimmbare Rechte formulierten Antrag auf Beweisebene zu stützen, wobei die fehlende Angabe solcher quantitativen Daten zulässig ist, wenn sie sich aus der Nichterfüllung der dem Auftraggeber gesetzlich auferlegten Informationspflicht und vor allem der vertraglichen Verpflichtung zur Übermittlung von Provisionsabrechnungen ergibt.[9]

Es obliegt daher der Partei, die die Vorlage der Unterlagen beantragt, das Bestehen des Rechtsschutzinteresses darzulegen und zu beweisen, wobei die maßgeblichen Vorgänge in der Geschäftsbeziehung (vor allem die Übersendung oder Nichtübersendung der Provisionsabrechnungen und deren Inhalt) sowie die Angabe der festgestellten oder nicht festgestellten Rechte, auf deren Feststellung der Antrag abzielt, genau anzugeben sind.[10]

Es sei auch darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Ermittlungsbefugnis des Arbeitsgerichts der Erlass eines Beweisbeschlusses gemäß Artikel 210 der Zivilprozessordnung im Ermessen des Richters der ersten Instanz liegt. Dieser Richter ist nicht verpflichtet, die Entscheidung zu begründen, auf dieses restliche Ermittlungsinstrument zurückzugreifen, das nur dann zum Tragen kommt, wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, um den Beweis für den Sachverhalt zu erlangen, und das nicht nur zu Sondierungszwecken seitens der Partei, die die Anordnung beantragt, dienen darf.[11]

In diesem Zusammenhang entschied der Gerichtshof, dass die Vorlage von Dokumenten nicht angeordnet werden darf, wenn die Partei die Möglichkeit gehabt hätte, sich diese Dokumente selbst zu beschaffen und sie vor Gericht vorzulegen. Nur wenn bestimmte Dokumente nicht anderweitig beschafft werden können und die Partei nachweist, dass sie an der Vorlage dieser Dokumente gehindert wurde, kann die Anordnung ihrer Vorlage als gerechtfertigt angesehen werden.

Im vorliegenden Fall berief sich die Rechtsmittelführerin auf das Recht auf Einsichtnahme in die Mehrwertsteuerregister, die sich auf die von der Gegenpartei ausgestellten Verkaufsrechnungen beziehen, mit einem Antrag, der als allgemeiner Sondierungsantrag ohne den erforderlichen instrumentellen Zweck angesehen wurde. Die Rechtsmittelführerin hat nämlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert, dass diese Register Abweichungen von den bereits zur Prüfung durch den Sachverständigen vorgelegten Abrechnungen ergeben haben könnten, so dass der Antrag nicht die erforderliche Grundlage hat, die seine Zulässigkeit nach den in der genannten Rechtsprechung dargelegten Kriterien rechtfertigen würde.

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6. Beendigung des Vertrags

Berufungsgericht Mailand, Abteilung Arbeit, Urteil, 10/02/2023, Nr. 1033

Die Entschädigung bei Beendigung der Tätigkeit der Agentur gemäß Artikel 1751 des italienischen Zivilgesetzbuches verpflichtet den Vertreter, die tatsächliche Beendigung des Vertragsverhältnisses nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis wird die Entschädigung nicht gewährt.

Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer den Handelsvertreter über die Beendigung des bestehenden Handelsvertretervertrags mit dem Unternehmen informiert, das die vom Handelsvertreter beworbenen Produkte herstellt. Der Gerichtshof stellte fest, dass die bloße Mitteilung über die Beendigung des Händlervertrags durch den Auftraggeber nicht ausreicht, um die Absicht nachzuweisen, auch das damit verbundene Handelsvertreterverhältnis zu beenden. Es sei darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber in der Mitteilung an den Handelsvertreter ankündigte, dass er erwäge, mit dem Franchiseunternehmen als Einzelhändler neue Vertragsbedingungen auszuhandeln, und die Mitteilung mit der Zusage schloss, den Handelsvertreter über den Fortgang der Verhandlungen zu informieren.

 

Gericht Rom, Sektion XVII, Urteil, 11/04/2023, Nr. 5790

In Bezug auf die Agenturverträge ist dieArtikel 1751 c.c. sieht vor, dass der Vertreter innerhalb der kurzen Frist von einem Jahr einen schriftlichen Antrag auf Zahlung der Abfindung unter Androhung der Verwirkung stellen muss, während der Vertreter innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist die entsprechende Klage erheben muss.

 

Berufungsgericht Cagliari Sassari, Arbeitsabteilung, Urteil, 22/02/2023, Nr. 37

Bei einem Handelsvertretervertrag ist die Tatsache, die den Anspruch auf die Entschädigung aus Artikel 1751 c.c. ist die Beendigung des Verhältnisses im Sinne des ersten Absatzes der oben genannten kodifizierten Vorschrift in Verbindung mit den in den nachfolgenden Absätzen desselben Artikels genannten Bedingungen, während die im zweiten Absatz genannten Umstände hinderliche Tatsachen darstellen.

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7. Ausdrückliche Kündigungsklausel

Es sei darauf hingewiesen, dass es bei ausdrücklichen Kündigungsklauseln zwei unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, die im Folgenden dargelegt werden.

  1. Zivilkassation, Abteilung II, Beschluss, 23/06/2023, Nr. 18030

Nach dieser Auslegung ist die fristlose Kündigung eines Leiharbeitsverhältnisses nur dann zulässig, wenn ein Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Verhältnisses - auch nur vorübergehend - verhindert, wie in Art. 1751(2) des Zivilgesetzbuches. In diesem Urteil wird hervorgehoben, dass die Berufung des Auftraggebers auf eine ausdrückliche Kündigungsklausel dennoch eine gerichtliche Überprüfung des Vorliegens eines Verstoßes erfordert, der einen berechtigten Grund für die Kündigung gemäß Art. 2119 des Zivilgesetzbuches. Bei dieser Prüfung muss der Richter die wirtschaftliche Dimension des Vertrags, die Auswirkungen des Verstoßes auf das vertragliche Gleichgewicht und die Schwere des Verhaltens unter Berücksichtigung der Stellung des Vertreters und der Intensität des Vertrauensverhältnisses im Vertretungsverhältnis berücksichtigen. Das Urteil bezieht sich auf die jüngsten Leitlinien des Obersten Gerichtshofs.[12]

 

  1. Berufungsgericht Mailand, Abteilung Arbeit, Urteil, 16/02/2023, Nr. 120

Diese zweite Ausrichtung besagt, dass es legitim ist, eine ausdrückliche Beendigungsklausel gemäß Artikel 1456 des Zivilgesetzbuches in das Handelsvertreterverhältnis aufzunehmen. Bei Vorhandensein einer solchen Klausel muss das Gericht nicht das Ausmaß der Nichterfüllung im Verhältnis zum Interesse der Gegenpartei beurteilen, sondern nur feststellen, ob die Nichterfüllung dem Schuldner zuzurechnen ist. Die ausdrückliche Kündigungsklausel berechtigt daher die Vertragspartei, die Beendigung des Vertrags wegen einer bestimmten Nichterfüllung der anderen Partei zu erwirken, ohne dass sie deren Bedeutung beweisen muss. Auch hier beruft sich das Urteil auf die - allerdings ältere - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.[13]

Im vorliegenden Fall stellte der Richter den dokumentarischen Umstand fest, dass das vereinbarte Minimum nicht erreicht wurde, und erachtete die Tatsache, dass die Entscheidung zur Beendigung der Zusammenarbeit zwei Jahre nach dem Nichterreichen des Budgets erfolgte, als irrelevant (auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die Kündigung vom 24.3.15 auch auf dem Nichterreichen des Budgets für 2014 und nicht nur für 2013 beruhte) oder dass es keine vorherigen Einwände seitens des Auftraggebers gegeben hatte.

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Noch zum Thema Verzicht auf die ausdrückliche Kündigungsklauseldie Berufungsgericht Bari, Abteilung Arbeit, Urteil vom 28/06/2023, Nr. 1038Die Kommission verwies auf einen Leitsatz des Obersten Gerichtshofs, der die Möglichkeit ausschloss, den stillschweigenden Verzicht auf die Kündigung des Vertrags gemäß Art. 1456 c.c. durch die bloße Unterlassung des Geschädigten, wobei klargestellt wird, dass

"Die Wirkung der ausdrücklichen Kündigungsklausel endet mit dem Verzicht der betroffenen Partei, sich auf sie zu berufen; wird jedoch auf einen stillschweigenden Verzicht geschlossen - der auch ohne ausdrückliche Willensbekundung, aber durch ein mit der Aufrechterhaltung des Rechts unvereinbares Verhalten einen Akt des Verzichts darstellt -, so muss die gerichtliche Untersuchung zur Feststellung seines Vorliegens, die die Lösung einer "questio voluntatis" impliziert, so durchgeführt werden, dass kein vernünftiger Zweifel am tatsächlichen Willen des Verzichtsklägers entsteht. Eine Duldung durch den Zessionar - sei es durch negatives Verhalten (Unterlassen der Erklärung, sich unmittelbar nach der Nichterfüllung auf die Klausel zu berufen), sei es durch positives Verhalten (Annahme einer Teilleistung) - ist für sich genommen kein Beweis für einen konkludenten Verzicht, wenn es nicht von dem Wunsch bestimmt ist, die Verwendung der Kündigungsklausel zu unterlassen, sondern von anderen Motiven, und das Gericht, wenn es feststellt, dass kein konkludenter Verzicht, sondern nur ein duldendes Verhalten vorliegt, diesem keine rechtliche Bedeutung für die Unwirksamkeit der Kündigungsklausel beimessen darf.[14]

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8. Abgangsentschädigung

Cass. civ., Sec. lavoro, Ordinanza, 02/08/2023, n. 23547

Für die Festsetzung der Entschädigung im Falle der Beendigung des Vertretungsverhältnisses aufgrund des Rücktritts des Auftraggebers, ex Artikel 1751 Nach dem italienischen Zivilgesetzbuch muss die Bemessungsgrundlage nicht nur die aufgelaufenen Provisionen umfassen, sondern auch die als "Provisionen fixed" erhaltenen, da sich die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs in Bezug auf die Profile des "Quantums" auf den umfassenderen Begriff der "erhaltenen Vergütung" und nicht nur auf die Provisionen beziehen. Dies steht im Einklang mit der europäischen Richtlinie 86/653, die in den Artikeln 6 Absätze 1 und 2 sowie 17 zwischen Vergütungen und Provisionen unterscheidet, für die Berechnung der Entschädigung aber nicht nur auf die Provisionen, sondern auch auf die anderen Beträge Bezug nimmt, die in den Rechtsvorschriften mit dem Begriff Vergütung bezeichnet werden. Auf der Grundlage dieser Argumentation stellte der Gerichtshof fest, dass als Berechnungsgrundlage für den Höchstbetrag nicht nur die vom Vertreter erhaltenen Provisionen, sondern auch die als "Festprovisionen" erhaltenen Beträge (in diesem Fall höher als die tatsächlich erhaltenen) herangezogen werden können.

In Anbetracht der Tatsache, dass auch Festprovisionen in die Maximalberechnung nach Art. 1751 des Zivilgesetzbuches einbezogen werden können, ist es wichtig zu beachten, dass die Vorschrift keine genaue Berechnungsmethode vorgibt. Daher muss auf die in der Vorschrift genannten Kriterien für die Berechnung zurückgegriffen werden. Diese Kriterien beziehen sich nicht nur auf die Kunden- oder Geschäftsentwicklung des Handelsvertreters und den Erhalt wesentlicher Vorteile durch den Unternehmer, die sich aus der Werbetätigkeit des Handelsvertreters ergeben, sondern auch auf die Angemessenheit der Zuteilung in Anbetracht der Umstände des Falles und insbesondere der dem Unternehmer entgangenen Provisionen.[15]

Da die Bestimmung des Gesetzbuchs darauf abzielt, den Handelsvertreter für den Verlust des Vertrags und damit der Vorteile, die ihm der Vertrag verschafft hätte, zu entschädigen, kann der Verlust, wenn die ungerechtfertigte Beendigung nach einer kurzen Zeitspanne ab Beginn der Beziehung erfolgt, mit der tatsächlich geleisteten Arbeit für die Durchdringung eines neuen Marktes und den in dieser Richtung unternommenen Anstrengungen in Zusammenhang gebracht werden, wobei als Parameter für die Berechnung des Ausgleichs auch feste Provisionen herangezogen werden. Diese Provisionen sind zwar kein direkter Indikator für die Verkaufsförderungsaktivitäten, können aber ein nützlicher Parameter für die Bestimmung der angemessenen Entschädigung sein.

 

Berufungsgericht Mailand, Abteilung Arbeit, Urteil, 17/02/2023, Nr. 1111

Zum Thema Handelsvertreterverträge: DieArtikel 1750 c.c. bringt ein materielles Gebot zum Ausdruck, das Vereinbarungen verbietet, die die Gleichheit der Parteien in Bezug auf den Rücktritt verändern, mit der Folge, dass sie wegen betrügerischer Umgehung des Gesetzes nichtig sind (gemäß demArtikel 1344 (c) eine Vereinbarung, die neben der Verpflichtung zur Zahlung der Kündigungsentschädigung eine Vertragsstrafenklausel enthält, die aufgrund ihrer sehr hohen Höhe das normale Rücktrittsrecht einer der Parteien erheblich beeinträchtigt und damit den zwingenden Grundsatz der Gleichheit der Parteien in Bezug auf den Rücktritt umgeht.

Der vom Berufungsgericht Brescia untersuchte Fall, auf den in dem Urteil Bezug genommen wird, ist anders gelagert,[16] das hingegen eine für den Fall des Rücktritts vorgesehene Vertragsstrafenklausel für rechtmäßig hielt, da sie im Falle eines Rücktritts des Auftraggebers ohne triftigen Grund und vor allem im Falle eines Rücktritts des Projektträgers aus triftigem Grund nicht zur Anwendung käme.

 

Gerichtshof der Europäischen Union, Sektion III, 23/03/2023, Nr. 574/21

Artikel 17 Absatz 3 des Richtlinie 86/653 darauf abzielt, den durch die Beendigung des Verhältnisses zum Unternehmer entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Dies ist der Fall, wenn dem Handelsvertreter die Provisionen vorenthalten werden, die ihm aus der Erfüllung des Vertrages erwachsen wären, während er gleichzeitig dem Unternehmer wesentliche Vorteile im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Handelsvertreters verschafft hat, oder unter Bedingungen, die es dem Handelsvertreter nicht erlaubten, die bei der Erfüllung des Vertrages auf Empfehlung des Unternehmers entstandenen Kosten und Ausgaben zu amortisieren.

Artikel 17 Absatz 2 des Richtlinie 86/653 umfasst auch künftige Provisionen, die der Handelsvertreter verdient hätte, wenn der Handelsvertretervertrag nicht gekündigt worden wäre. Daher sind bei der Ermittlung des Kündigungsausgleichs nach dem Gesetz die Provisionen für Geschäfte zu berücksichtigen, die nach der Beendigung des Vertrages abgeschlossen worden wären, entweder mit neuen Kunden, die der Unternehmer vor der Beendigung des Vertrages gewonnen hat, oder mit Kunden, mit denen der Vertreter in erheblichem Umfang Geschäfte gemacht hat.

Ähnlich verhält es sich mit Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 86/653 ist dahin auszulegen, dass die Zahlung einmaliger Provisionen die Provisionen nicht von der Berechnung des in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Ausgleichs ausschließt, die dem Handelsvertreter entgehen und die sich aus Geschäften ergeben, die der Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit den neuen Kunden, die der Handelsvertreter vor der Beendigung des Handelsvertretervertrags für ihn geworben hat, oder mit den Kunden, mit denen er vor der Beendigung des Handelsvertretervertrags in erheblichem Umfang Geschäfte getätigt hat, wenn diese Provisionen einer Pauschalvergütung für jeden neuen Vertrag entsprechen, den der Handelsvertreter mit diesen neuen Kunden oder mit den bestehenden Kunden des Unternehmers geschlossen hat.

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9. Wettbewerbsverbotsvereinbarung

Appellationsgericht Mailand, Sez. lavoro, 23/03/2023, Nr. 327

Obwohl Art. 1751-bisAbsatz 2 ausdrücklich vorsieht, dass die Annahme des Wettbewerbsverbots bei Beendigung des Vertragsverhältnisses die Zahlung eines Ausgleichs ohne Gegenleistung an den Handelsvertreter zur Folge hat, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes von dieser Vorschrift durch Vereinbarung zwischen den Parteien abgewichen werden, da sie keine ausdrückliche Nichtigkeitssanktion vorsieht und nicht dem Schutz eines öffentlichen Interesses dient. Außerdem gilt die geltende Vorschrift nicht für Handelsvertreterverträge, die vor dem Inkrafttreten desArtikel 23(1), Gesetz Nr. 422 vom 29. Dezember 2000 (Gemeinschaftsrecht 2000), da das Gesetz nicht rückwirkend gilt und folglich nur für die Zukunft anwendbar ist.

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10. Entschädigung für Schäden

Gericht Cosenza, Sektion Arbeit, Urteil, 11/01/2023, Nr. 1969

Im Rahmen des Vertretungsverhältnisses reicht es für den Ersatz des Imageschadens nicht aus, wenn der Auftraggeber pauschal behauptet, er habe durch das Verhalten des Vertreters einen Verlust an Ansehen und beruflicher Glaubwürdigkeit erlitten. Dieser angebliche Schaden kann nicht allein deshalb in re ipsa angenommen werden, weil der Versicherte, nachdem er von dem Wechsel des Vertreters erfahren hat, eine negative Meinung über den früheren Vertreter entwickeln könnte.

Es ist jedoch erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Bildes konkret nachgewiesen und vom Kläger belegt wird. Das Gericht darf sich bei seiner Beurteilung nicht auf abstrakte Hypothesen stützen, sondern muss sich auf konkrete Beweise für den vom Geschädigten tatsächlich erlittenen Schaden stützen. Seine Liquidierung muss daher vom Richter mit einer dem Gericht nicht zugänglichen Tatsachenfeststellung vorgenommen werden, die nicht auf abstrakten Wertungen, sondern auf dem konkreten Schaden beruht, den der Geschädigte vermutlich erlitten hat und den er - auch mit Hilfe ernsthafter, präziser und übereinstimmender Vermutungen - herleitet und nachweist.[17]

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11. Konkurs

Cass. civ., Urteil vom 26/09/2023 Nr. 27384

Die Zwangsliquidation des Unternehmens des Auftraggebers hat nicht automatisch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Handelsvertreter zur Folge, so dass der Handelsvertreter für den betreffenden Zeitraum eine Entschädigung für den Verlust der Kündigungsfrist oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen kann, wenn er nachweisen kann, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Zivilkassation, Urteil Nr. 10046 vom 14/04/2023

Diese Regelung besagt, dass im Falle des Konkurses des Auftraggebers der laufende Handelsvertretervertrag nicht automatisch beendet wird, sondern dass die allgemeine Regel der Aussetzung und die Entscheidung des Verwalters, ob er den Vertrag fortsetzt oder beendet, Anwendung findet. Gemäß Art. 72 des Konkursgesetzes wird der Vertrag ausgesetzt und unterliegt nicht den Bestimmungen des Artikels 78Der Handelsvertretervertrag kann nicht mit einem Mandatsvertrag gleichgesetzt werden, da die Tätigkeit des Handelsvertreters kontinuierlich und stabil ist.

Der Konkursverwalter kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er den schwebenden Handelsvertretervertrag übernimmt oder nicht, ohne dass die Genehmigung des Gläubigerausschusses erforderlich ist. Die Entscheidung kann auch durch schlüssige Tatsachen, wie den Ausschluss der Forderungen des Vertreters aus der Aufstellung der Passiva, begründet werden.

Im Falle der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses infolge des Konkurses des Auftraggebers können die Forderungen des Handelsvertreters in Bezug auf die Kündigungsentschädigung und die Kündigungsentschädigung des Handelsvertreters im Konkursverfahren zugelassen werden, da diese Entschädigungen nicht den Charakter einer Vergütung oder eines Schadensersatzes haben, sondern eine Entschädigung darstellen.

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12. Geschäftliche Beschaffung

Appellationsgericht Rom, Sektion III, 17/03/2023, Nr. 1119

Die besonderen Merkmale des Handelsvertretervertrags sind die Kontinuität und Stabilität der Tätigkeit des Handelsvertreters, die darin besteht, den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Bereich im Namen des Auftraggebers zu fördern (Art. 1742 des Zivilgesetzbuchs.), wodurch er mit dem Auftraggeber eine nicht episodische, autonome berufliche Zusammenarbeit eingeht, deren Ergebnis auf sein eigenes Risiko geht und bei der er natürlich verpflichtet ist, neben den Regeln der Redlichkeit und Treue auch die vom Auftraggeber erhaltenen Anweisungen zu beachten; die Beziehung des Geschäftsvermittlers hingegen hat die Form einer begrenzteren Tätigkeit einer Person, die ohne jegliche Stabilitätsbindung und auf rein episodischer Basis die Aufträge der Kunden sammelt und sie an den Unternehmer weiterleitet, von dem sie den Auftrag erhalten hat, diese Aufträge zu vermitteln; während die Dienstleistung des Vertreters stabil ist, da er verpflichtet ist, die Tätigkeit der Förderung von Verträgen auszuüben, ist die Dienstleistung des Vermittlers gelegentlich in dem Sinne, dass sie ausschließlich von seiner Initiative abhängt.[18] Daraus folgt, dass sich das Handelsvertreterverhältnis und das Geschäftsbesorgungsverhältnis nicht nur durch den festen Charakter des ersteren und den fakultativen Charakter des letzteren unterscheiden, sondern auch dadurch, dass das Geschäftsbesorgungsverhältnis episodisch, d. h. auf ein bestimmtes Einzelgeschäft beschränkt, gelegentlich, d. h. von begrenzter Dauer ist und die bloße Vermittlung von Kunden oder die sporadische Entgegennahme von Aufträgen zum Gegenstand hat und nicht die feste Werbetätigkeit des Vertragsabschlusses.[19]

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[1] Cass. Civ. no. 1657 of 2017.

[2] Cass. no. 20461/20, conf. Cass. no.. 17073/13.

[3] Kassationsbescheid Nr. 18040 von 2007.

[4] Oberster Gerichtshof Nr. 11003 von 1997

[5] Oberster Gerichtshof Nr. 11003 von 1997.

[6] Oberster Gerichtshof Nr. 4504 von 1997.

[7] Oberster Gerichtshof Nr. 14767 von 2000.

[8] Kassationsbeschwerde Nr. 13506 von 2014

[9] vgl. Kassation Nr. 18586 von 2007, Kassation Nr. 14968 von 2011, Kassation Nr. 21219 von 2015.

[10] Kassationsbescheid Nr. 19319 von 2016.

[11] Oberster Gerichtshof Nr. 31251 von 2021.

[12] Cassation Sec. lav. No. 30488 und No. 22246 von 2021; Cassation Sec. lav. No. 24368 von 2015; Cassation Sec. lav. No. 10934 von 2011; Cassation No. 6008 von 2012.

[13] Kassation Nr. 7063 von 1987; Kassation Nr. 4659 von 1992; Kassation Nr. 4369 von 1997; Kassation Nr. 8607 von 2002.

[14] Zivilkassation, Abschnitt I, 18. Juni 1997, Nr. 5455.

[15] Kassation Nr. 23966 von 2008; Kassation Nr. 15203 von 2010; Kassation Nr. 15375 von 2017.

[16] Bresca Berufungsgericht Nr. 246 von 2021.

[17] Kassationsbescheid Nr. 4005 von 2020.

[18] Kassation Nr. 19828 von 2013; Kassation Nr. 13629 von 2005.

[19] Kassation Nr. 2828 von 2016; Kassation Nr. 19828 von 2013.


Welche Verzichtserklärungen und Vergleiche können vom Handelsvertreter gemäß Art. 2113 des Zivilgesetzbuches angefochten werden?

Im Zusammenhang mit der Beendigung eines Vermittlungsverhältnisses ist es üblich, dass die Parteien in einem Dokument alle zwischen ihnen bestehenden offenen Forderungen (Entschädigungen, noch zu zahlende Provisionen usw.) festhalten.

Die Beurteilung der Gültigkeit und Wirksamkeit eines solchen Dokuments ist alles andere als einfach, da sie von verschiedenen Umständen abhängt, die sich nicht nur auf die Analyse und Auslegung des Inhalts des Textes beschränken, sondern auch auf den Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung getroffen wurde (d. h. vor oder nach der Beendigung der Beziehung), sowie auf die Rechtsform des Vertreters (natürliche Person oder Gesellschaft).


Durch Art. 6 des Gesetzes Nr. 533 vom 11. August 1973 wurde Art. 2113 des Zivilgesetzbuches über die Ungültigkeit von Verzichtserklärungen und Vergleichen vollständig geändert und seine Anwendung auf alle in Art. 409 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsverhältnisse, einschließlich der Vertretungsverhältnisse, ausgedehnt (wie im Folgenden ausgeführt wird). Die zivilrechtliche Regelung sieht in Abs. 1 vor, dass:

"Verzichtserklärungen und Vergleiche, die die Rechte des Kunden zum Gegenstand haben ARBEITGEBER ausgehend von zwingende Bestimmungen das Gesetz und die Tarifverträge oder -vereinbarungen über die in Artikel 409 der Zivilprozessordnung genannten Beziehungen, sind nicht gültig."

In Absatz (2) wurde eine Frist von sechs Monaten für die Anfechtung festgelegt, die mit dem Datum der Beendigung des Verhältnisses oder des Verzichts oder des Vergleichs beginnt, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt; die Anfechtung kann gemäß Absatz (3) des Art. 2113 des Zivilgesetzbuchs in einer nicht besonders orthodoxen Form erfolgen, d. h. "durch jede schriftliche, auch außergerichtliche Handlung des Arbeitnehmers, der seinen Willen kundtun kann."

Der vierte und letzte Absatz von Art. 2113 des Zivilgesetzbuches sieht hingegen vor, dass Verzichtserklärungen und Vergleiche immer gültig sind, wenn sie an einem geschützten Ort im Rahmen der in Art. 410 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fristen, d.h. vor dem Arbeitsgericht oder dem territorialen Arbeitsausschuss, formuliert werden.

Die Vorschrift stellt somit eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Arbeitnehmers dar und soll ihm ein Instrument an die Hand geben, das in der Befugnis besteht, Verfügungen anzufechten, die durch eine Ungleichgewichtslage im Vertragsverhältnis bedingt sein können, sofern

  • Gegenstand der Vereinbarung sind echte Verzichtserklärungen und Vergleiche und keine bloßen Quittungen;
  • die Beziehung hinsichtlich ihrer Struktur, ihrer Merkmale und ihrer Funktionsweise unter die in Artikel 409 der Zivilprozessordnung genannten Beziehungen fällt;
  • Gegenstand des Vergleichs sind zwingende gesetzliche Vorschriften für Tarifverhandlungen.

Hier ein kurzer Überblick über die oben genannten Punkte.


1. Forderungsabtretungen, Verzichtserklärungen und Vergleiche

In erster Linie gilt Art. 2113 des Zivilgesetzbuches nur für Verzichtserklärungen und Vergleiche des Arbeitnehmers, die sich von allgemeinen Vergleichserklärungen unterscheiden, die keinen geschäftlichen Inhalt haben und daher keine echten Willenserklärungen darstellen. Die Quittungen gelten als bloße Bescheinigungen Geltendmachung der Befriedigung bestimmter Rechte und schließt daher einen späteren Anspruch auf gerichtlichen Schutz nicht aus von weiteren unerfüllten Rechten.[1]

Damit ein Verzicht oder ein Vergleich denkbar ist, ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer bei der Abgabe der Erklärung eine genaue Vorstellung von den bestimmten oder bestimmbaren Rechten hat, auf die er freiwillig zugunsten des Arbeitgebers verzichten oder über die er sich vergleichen möchte;[2] Ist der Gegenstand hingegen nicht abgegrenzt und ist er der Partei nicht bekannt, liegt weder ein Verzicht noch ein Vergleich vor, unabhängig davon, in welcher Situation die Erklärung abgegeben und unterzeichnet wird. Sie lautet:

"die vom Arbeitnehmer unterzeichnete Abrechnungsquittung, die eine Erklärung über den Verzicht auf höhere Beträge enthält, die sich allgemein auf eine Reihe von abstrakt vorstellbaren Ansprüchen im Zusammenhang mit der Ausübung des Arbeitsverhältnisses und der Beendigung des betreffenden Arbeitsverhältnisses bezieht, kann den Wert eines Verzichts oder einer Abrechnung annehmen, den der Arbeitnehmer innerhalb der in Artikel 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegten Frist anfechten muss, unter der Voraussetzung, dass aufgrund der Auslegung der Urkunde oder des Zusammentreffens anderer konkreter Umstände, aus denen sich aliunde ableiten lassen, nachgewiesen wird, dass sie in Kenntnis bestimmter oder objektiv bestimmbarer Rechte und in der bewussten Absicht, auf sie zu verzichten oder sie zu erfüllen, ausgestellt wurde."[3]


2. Arbeitgeber, Handelsvertreter und 2113 Bürgerliches Gesetzbuch.

Wie erwartet, verweist Artikel 2113 des Zivilgesetzbuches auf die "ARBEITGEBER"angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die in Artikel 409 c.p.c. vorgesehenen Beziehungen

In Artikel 409 werden die Streitigkeiten genannt, die nach dem Arbeitsrecht zu entscheiden sind, einschließlich der nicht untergeordneten selbständigen Arbeitsverhältnisse, einschließlich derer, die Vertretung und Agentur, vorausgesetzt, die Arbeit ist durch kontinuierliche und koordinierte, überwiegend persönliche Arbeit gekennzeichnet.

Es stellt sich die Frage, ob nur Handelsvertreter, die als natürliche Personen handeln, der Arbeitspflicht unterliegen, oder auch solche, die zwar in Form einer Gesellschaft tätig sind, aber eine Struktur haben, in der das persönliche Element der Dienstleistung überwiegt (z. B. Ein-Mann-Gesellschaften, Gesellschaften zwischen einzelnen Vertretern usw.).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unterliegen nur Vertreter, die als natürliche Personen handeln, dem Arbeitsrecht, so dass alle Hypothesen über Vertreter, die in Form von Personen- oder Kapitalgesellschaften, regelmäßig oder unregelmäßig auftreten, ausgeschlossen sind:

"Eine Kommanditgesellschaft stellt unabhängig von der Zahl der Gesellschafter in jedem Fall einen autonomen Ort der Zurechnung von Rechtsbeziehungen zu den Gesellschaftern selbst dar; daher fällt, wenn zwischen dem Unternehmer und einer Kommanditgesellschaft ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen wird, der Streit über die Beendigung dieses Vertrags nicht in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, und zwar unabhängig davon, ob einer der Gesellschafter materiell die persönliche Tätigkeit eines Geschäftsbesorgers ausgeübt hat, da diese Tätigkeit notwendigerweise von der Gesellschaft vermittelt wird und damit gegenüber dem Unternehmer den Charakter einer Persönlichkeit verliert"[4]

Im Falle eines Verzichts oder einer Transaktion, die von einem Vertreter vorgenommen wird, der seine Leistungen nicht überwiegend persönlich erbringt, unterliegt er nicht der Garantenregelung des Art. 2113 des Zivilgesetzbuchs, die somit ausschließlich den Vertretern vorbehalten ist, die ihre Tätigkeit als natürliche Personen ausüben.


3. Obligatorische Normen.

Der Begriff der zwingenden Vorschrift ist indirekt mit dem Grundsatz der Vertragsautonomie verbunden, der in Art. 1322 des Zivilgesetzbuches verankert ist, wonach "die Parteien können den Inhalt des Vertrages innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei bestimmen." Zwingende Vorschriften sind also solche, deren Anwendung von der Rechtsordnung unabhängig vom Willen des Einzelnen vorgeschrieben wird.[5]

Im Bereich des Arbeitsrechts zielt die zwingende Vorschrift darauf ab, die Gleichheit zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen, die in privaten Beziehungen üblich ist und die durch die unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Arbeitsverhältnissen verhindert werden könnte.[6] "Das Gebot hat somit nicht nur die Funktion einer formalen Garantie der persönlichen Freiheit, sondern geht in die Richtung der Effektivierung dieser Freiheit und geht von dem Gedanken aus, dass die Existenz des Menschen nicht nur von seiner Selbstbestimmung abhängt, sondern auch von den ökonomischen bzw. Machtverhältnissen, in denen er lebt und die ihn in Abhängigkeit von Varianten bringen, auf deren Produktion er (in der Regel) keinen Einfluss hat.[7]

Art. 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist genau in diesem Zusammenhang anwendbar, insbesondere im Hinblick auf die Gültigkeit von Rechtsgeschäften oder Verzichten des Arbeitnehmers auf Rechte, die sich aus zwingenden Vorschriften ergeben. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung zu verstehen, was genau unter einer zwingenden Vorschrift zu verstehen ist, um diese Vorschrift auch im Rahmen der Handelsvertretung anwenden zu können.

Die Doktrin ist sich fast einig, eine Gruppe von absolut unveräußerliche und verfassungsmäßig garantierte Rechte (definiert Vorwahlen streng persönlich wie z. B. das Recht auf Gesundheit, wöchentliche Ruhezeit, Urlaub, Sozialhilfe usw. ), deren Verfügungen gemäß Artikel 1418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vollständig nichtig wären und nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fielen, und andere Rechte vermögensrechtlicher Art (sogenannte "Rechte finanzieller Art"), die gemäß Artikel 1418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vollständig nichtig wären. Secondaries), die, obwohl sie durch zwingende Vorschriften festgelegt sind, keineswegs undurchführbar sind: Auf sie würde sich die streitige Vorschrift beziehen, was die Nichtigerklärung des Erlasses zur Folge hätte.[8]

Nur für solche Eigentumsrechte - die voll entlastungsfähig wären - gilt die Sonderregel des Artikels 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach aufhebbar Verzichts- und Vergleichsvereinbarungen, sofern sie innerhalb der Sechsmonatsfrist rechtzeitig angefochten werden und bereits entstandene Rechte betreffen. Art. 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist hingegen nicht auf noch nicht entstandene oder entstandene Rechte anwendbar, da in einem solchen Fall die dispositive Vereinbarung die Wirkungen des Arbeitsverhältnisses anders als gesetzlich vorgesehen regeln würde und zur Nichtigkeit des Rechtsakts führen könnte.[9]


3.1. Provisionen.

In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsprechung mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass ein Verzicht oder eine Abrechnung der aufgelaufenen Provisionen durch den Vertreter nicht als zwingend angesehen werden sollte. Sie lautet:

"sind gültig - und unterliegen daher nicht der in Art. 2113 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Rechtsmittelregelung. - Verzichtserklärungen und Vergleiche über die Höhe der Provisionen des Handelsvertreters, deren Festlegung der freien Verfügung der Parteien überlassen ist."[10]


3.2. Entschädigung gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches und AEC-Entschädigung.

Anders verhält es sich hingegen mit dem Anspruch des Vertreters auf die Kündigungsentschädigung gemäß Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, da der Wortlaut, der sich aus den Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie 86/653 ergibt, in dieser Hinsicht keine großen Zweifel zu lassen scheint; der vorletzte Absatz dieser Bestimmung lautet: ".die Bestimmungen dieses Artikels zum Nachteil des Vertreters zwingend sind".

Die absolute Regelungssicherheit und -klarheit (und die sich daraus ergebende Auslegungstätigkeit) wird untergraben, wenn man diese Vorschrift im Zusammenhang mit Artikel 19 der EG-Richtlinie 653/1986die den Verzicht auf den Entschädigungsanspruch nur für den Zeitraum vor Beendigung des Vertrages vorsieht:

"Die Parteien dürfen vor Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zum Nachteil des Handelsvertreters von den Artikeln 17 und 18 abweichen.."

Das Problem besteht darin, dass durch die Verweisung des vorletzten Absatzes von Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Artikel 19 der Richtlinie die Vorschrift über die Entschädigung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr als zwingend angesehen werden könnte, was implizit zur Folge hätte, dass der Verzicht oder der Vergleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kein zwingendes Recht zum Gegenstand hätte und somit der Regelung von Artikel 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterläge, die nur auf Verzichte und Vergleiche während der Durchführung des Vertragsverhältnisses anwendbar wäre.

Um weitere Klarheit zu schaffen, hat der Kassationsgerichtshof in einem teilweise überholten Urteil jedoch festgestellt, dass der italienische Gesetzgeber bei der Umsetzung der EU-Vorschrift die Formulierung - vor Ablauf der Vertragslaufzeit - die einfache Feststellung, dass die Bestimmungen desselben Artikels zum Nachteil des Vertreters zwingend sind.

Nach Ansicht des Gerichtshofs bedeutet dies, dass zwar nach der Richtlinie Abfindungsvereinbarungen, die nach Ablauf des Vertrags über die Höhe der Abfindung getroffen wurden, als völlig rechtmäßig angesehen werden konnten, der Gesetzgeber jedoch in dem durch die neuen Bestimmungen unseres Zivilgesetzbuchs geschaffenen System den zwingenden Charakter von Artikel 1751 des Zivilgesetzbuchs auch nach Beendigung des Vertrags beibehalten wollte.[11]

Daraus folgt, dass je nachdem, ob die betreffende Vorschrift nach Beendigung des Vertrags als abdingbar oder nicht abdingbar angesehen wird, ein Verzicht entweder als anfechtbar oder als nicht anfechtbar angesehen werden kann.

Man darf sich jedoch nicht von der Tatsache ablenken lassen, dass der Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach Artikel 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gemeinsame bleiben muss, was Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließt, d.h. vertragliche Bestimmungen, die für den Vertreter ungünstig sind: Die Rechtsprechung hat nämlich anerkannt, dass, wenn eine solche Vereinbarung möglich ist, um einen bereits abgeschlossenen Vertrag zu ändern, erst recht eine Ausnahme als zulässig angesehen werden muss, "...".nicht in Pejus', im Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung nach Vertragsabschluss. [12]

Übersetzt man diesen Grundsatz in die Praxis, so muss der Vertreter, wenn nur Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den Vertrag anwendbar ist, beweisen, dass die Abrechnungsvereinbarung/der Verzicht für ihn nachteilig war, indem er nachweist, dass die im Gesetzbuch vorgesehenen Bedingungen (d. h. dass er dem Auftraggeber neue Kunden verschafft oder das Geschäft mit bestehenden Kunden erheblich ausgebaut hat, sowie die Vorteile, die der Auftraggeber erhalten hat) sowie die Unangemessenheit der vereinbarten Zahlung erfüllt sind.

Weniger klar ist der Fall, in dem die Parteien die Anwendbarkeit des AEC vereinbart haben und eine Vereinbarung getroffen haben, die genau die Entschädigungen anerkennt, die in dieser Disziplin vorgesehen sind; es muss anerkannt werden, dass die vorherrschende Rechtsprechung, auch wenn sie der kollektiven Disziplin den Wert eines "garantierten Minimums" zuschreibt, dem Vertreter, der nachweist, dass die in Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches genannten Bedingungen vorliegen, dennoch zugesteht, den Richter um eine Ergänzung zu bitten, die notwendig ist, um die Billigkeit zu erreichen [13]. In diesem Sinne wäre auch eine nach Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffene Vergleichsvereinbarung, in der die Parteien den Ausgleich des Handelsvertreters nach dem CSA anerkennen, insoweit anfechtbar, als sich herausstellt, dass dieser Ausgleich niedriger ist als der dem Handelsvertreter nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zustehende Ausgleich.


3.3. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Artikel 2113 des Zivilgesetzbuches.

Obwohl keine Präzedenzfälle gefunden wurden, wird ein weiteres Element hervorgehoben, das Gegenstand potenzieller Rechtsstreitigkeiten sein könnte, und zwar die Beziehung zwischen Artikel 2113 des Zivilgesetzbuches und Artikel 7 AEC Trade 2009 zum Thema nachvertraglicher Wettbewerbsverbote. Die Bestimmung lautet:

"In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 1751-bis des Zivilgesetzbuches wird die Zahlung einer
eine Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, die nicht auf einer Provision beruht,
gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, wenn es in der individuellen Vereinbarung enthalten ist
Agenturauftrag
."

Da es sich hierbei um eine ausdrücklich obligatorische Vorschrift handelt, die sich aus einem Tarifvertrag ergibt, scheint sie durchaus in den Anwendungsbereich von Artikel 2113 des Zivilgesetzbuches zu fallen, so dass eine Vereinbarung, die eine Ratenzahlung dieser Entschädigung vorsieht, möglicherweise vom Vertreter angefochten werden könnte.


In Anbetracht des heiklen Charakters der Angelegenheit ist es daher ratsam, eventuelle Verzichtserklärungen oder Vergleiche in Bezug auf die Abfindung innerhalb der in Artikel 410 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fristen zu formalisieren, d.h. vor dem Arbeitsrichter oder alternativ vor der territorialen Arbeitsdirektion, da sie von Rechts wegen unanfechtbar sind.


[1] Gericht von Cassino, 1.7.2008, Nr. 997.

[2] Cass. Civ. 2006, no. 11536, Cass. Civ. 2004, no. 11627, Civ. 2003, no. 9636.

[3] Appellationsgericht Catanzaro, 18.4.2017, Nr. 423

[4] Cass. Civ. 2022, Nr. 10184; in diesem Sinne auch Cass. Civ. 2012, Nr. 2158. Contra Cass. Civ. 1997, Nr. 4928".Ein Unterordnungsverhältnis und damit die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts kann auch bei einer im Rahmen einer Unternehmensleitung ausgeübten Tätigkeit mittels faktischer Gesellschaften oder Partnerschaften, auch unregelmäßiger, begründet werden, wenn sich herausstellt, dass die besagte Tätigkeit tatsächlich in einer Weise ausgeübt wird, dass ein sozioökonomisches Abhängigkeitsverhältnis besteht, das das wesentliche Element der Unterordnung darstellt und für das die überwiegend persönliche Tätigkeit das typische Indiz ist.

Das Gesellschaftsprofil kann sich durchaus auf einen einfachen Vertrag zwischen den Gesellschaftern über die Aufteilung von Arbeit und Einkommen beschränken, wobei das Element der gemeinsamen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 2247 des Zivilgesetzbuches sowie das in Artikel 2082 desselben Gesetzbuches genannte Element der Organisation zum Zwecke der Herstellung oder des Austauschs von Gütern oder Dienstleistungen symptomatisch abgeschwächt wird."

[5] Torrente - Schlesinger, Handbook of Private Law, Giuffrè Editore.

[6] Cester - www.treccani.it.

[7] Di Meo, Die zwingende Rechtsnorm im ArbeitsrechtPolytechnische Universität der Marken.

[8] One Legal, Kommentiertes Bürgerliches Gesetzbuch, Wolters Kluwer.

[9] Cass. Civ. 2006, no. 2360, Cass. Civ. 2004, no. 2734.

[7] Torrente - Schlesinger, Handbook of Private Law, Giuffrè Editore.

[8] Cester - www.treccani.it.

[9] Di Meo, Die zwingende Rechtsnorm im ArbeitsrechtPolytechnische Universität der Marken.

[10] Gericht Triest, 2.1.2001.

[11] Cass. Civ. 2004, Nr. 7855; in diesem Sinne Venezia, Il contratto di agenzia, 2020, Giuffé; Saracini-Toffoletto, Il contratto di agenzia, Giuffré.

[12] Cass. Civ. 2000, Nr. 11402.

[13] Gericht von Triest, 2.1.2001, Cass. Civ. 1988, Nr. 6.


Die wesentlichen Elemente des Agenturvertrags.

Um die wesentlichen Elemente des Handelsvertretervertrags zu ermitteln, d. h. die Elemente, die so kennzeichnend sind, dass sie unerlässlich sind, um das Verhältnis als solches zu qualifizieren, ist es sicherlich angebracht, von den Definitionen des Handelsvertreters auszugehen, die uns die Rechtsordnung liefert.

Diese Passage, die auf den ersten Blick fast elementar erscheint, wird sehr viel komplexer, wenn man sie mit der Realität konfrontiert: Die "Begriff"Die in Artikel 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Regelung der Geschäftsbesorgung unterscheidet sich teilweise von derjenigen, mit der diese Vorschrift übereinstimmt,[1] die von der Europäische Richtlinie 86/653zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter.


In Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 86/653 heißt es:

"Im Sinne dieser Richtlinie ist ein "Handelsvertreter" eine Person, die als unabhängiger Vermittler ständig damit betraut ist, für eine andere Person, nachstehend "Unternehmer" genannt, den Verkauf oder Kauf von Waren auszuhandeln oder im Namen und für Rechnung des Unternehmers solche Geschäfte auszuhandeln und abzuschließen."

Bereits aus einer ersten Lektüre der Vorschrift lässt sich ableiten, dass die den Handelsvertreter kennzeichnenden Elemente im Wesentlichen drei sind, nämlich

  • Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit;
  • die Kontinuität der Beziehung zum Auftraggeber;
  • das Geschäft mit dem Kauf und Verkauf von Waren.

Diese Gewissheit wird (wahrscheinlich) sofort untergraben, wenn man den Begriff (nicht so sehr des Vertreters als vielmehr des Vertretungsvertrags) liest, der uns in Art. 1742 des Zivilgesetzbuchs zur Verfügung gestellt wird:

"Bei einem Handelsvertretervertrag übernimmt eine Partei dauerhaft die Aufgabe, im Namen der anderen Partei gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Bereich zu fördern."

In diesem Fall sind die (den Vertrag kennzeichnenden) Elemente im Wesentlichen:

  • die Stabilität des Auftrags;
  • die Förderung von Verträgen;
  • das Gebiet.

Eine erste Analyse zeigt, dass die wichtigsten Unterschiede zwischen den beiden Definitionen zum einen im Begriff der Absatzförderung bestehen (die Richtlinie bezieht sich auf den Verkauf von Waren, das Zivilgesetzbuch hingegen auf die Absatzförderung von Verträgen) und zum anderen im Begriff des Gebiets, der nur in dem uns in Artikel 1742 des Zivilgesetzbuchs vorgeschlagenen Begriff enthalten ist.

Anders als in der Richtlinie, in deren Rahmen die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eine bloße Eventualität darstellt (die möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der indirekten Provisionen gemäß Artikel 7 der Richtlinie selbst relevant ist), definiert Artikel 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Handelsvertreter als eine Person, die mit der Förderung der Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Gebiet betraut ist.

Im Folgenden werden wir die in den beiden Definitionen enthaltenen Elemente analysieren und kurz vergleichen, wobei wir mit dem Begriff der Zone beginnen, der sicherlich die meisten Zweifel und widersprüchlichen Auslegungen hervorruft.


1. Das Gebiet

Der Gerichtshof hat wiederholt bestätigt, dass es ausreicht, wenn eine Person die drei Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie erfüllt, um als Handelsvertreter zu gelten, unabhängig von der Art und Weise, in der sie ihre Tätigkeit ausübt (und sofern sie nicht unter die Ausschlusstatbestände der Artikel 1 Absatz 3 und 2 Absatz 1 der Richtlinie fällt).[2]

Auch wenn eine strikte Anwendung dieser Orientierung zu dem Schluss führen würde, dass die Zoneneinteilung nicht zu den notwendigen Voraussetzungen des Vertretungsvertrags gehört, darf nicht übersehen werden, dass Art. 1742 ein solches Konzept in der Definition ausdrücklich fordert.

Damit einher geht eine Orientierung an der verbindlichsten Lehrmeinung,[3] Die Aufnahme des Begriffs "Gebiet" in die nationalen Rechtsvorschriften stelle ein wesentliches Merkmal des Verhältnisses dar, so dass es keinen Handelsvertretervertrag geben könne, ohne dass ein bestimmtes, dem Handelsvertreter vorbehaltenes Gebiet festgelegt werde (oder dasselbe indirekt festgelegt werden könne).[4]).

Aber was ist mit Zone gemeint und wie weit kann dieses Konzept ausgedehnt werden (wichtig, verwechseln Sie niemals das Konzept der Zone mit dem der Exklusivität)?

- Lesen Sie auch: Gebietsexklusivität im Agenturvertrag.

In der Regel wird das Gebiet im Vertrag unter Bezugnahme auf eine geografische Ausdehnung festgelegt, aber die Rechtsprechung sieht das Erfordernis der Festlegung des Gebiets nicht als zu starr an, da es sich implizit aus der Bezugnahme auf die territoriale Sphäre ergeben kann, in der die Parteien zweifelsfrei tätig sind.[5]

Als Alternative zur Zone hat die Rechtsprechung entschieden, dass der Begriff der Gruppe von Personen/Auftraggebern, auf den in Artikel 7 der Richtlinie und Artikel 1748 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bezug genommen wird, im Zusammenhang mit indirekten Provisionen ebenfalls unter diesen Begriff fällt.[6]

Es wurde sogar (wenn auch in einem früheren Urteil) ausgeschlossen, dass ein Vertrag, der den Handlungsspielraum des Vertreters auf die Förderung des Verkaufs an einen einzigen Kunden beschränkt, als Handelsvertretung qualifiziert werden kann.[7]

Ein Teil der besten Lehrmeinung (der wir uns anschließen) ist jedoch der Ansicht, dass der Konflikt zwischen der Definition von Art. 1742(1) des Zivilgesetzbuches und der Richtlinie wahrscheinlich durch eine "korrigierende" Auslegung überwunden werden könnte[8] der fraglichen Vorschrift, indem sie die Bezugnahme auf das Gebiet als beschreibendes Element der normalen Situation und nicht als wesentliches und unerlässliches Erfordernis eines Agenturvertrags ansieht.[9]


2. Selbstständigkeit (und Durchführung der Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers)

Wie oben dargelegt, gehört die Unabhängigkeit zu den grundlegenden Anforderungen an das Vertretungsverhältnis in den Rechtsvorschriften.

Bei der Analyse dieses Erfordernisses ist nämlich zu bedenken, dass die Unabhängigkeit des Vertreters nicht nur im offensichtlichsten Fall, in dem das Verhältnis die Merkmale einer Unterordnung aufweist, nicht mehr gegeben ist, sondern dass es zahlreiche andere, gewiss graue und daher noch schwieriger zu identifizierende Umstände der gegenseitigen Abhängigkeit gibt, die auf jeden Fall die Autonomie des Vertreters und damit die Konfigurierbarkeit dieses Vertragsfalls untergraben können.

- Lesen Sie auch: Der Leiharbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis: Unterscheidungskriterien und Bewertungsparameter.

Man denke an den gar nicht so seltenen Fall, dass der Handelsvertreter seine Werbemaßnahmen in den Geschäftsräumen des Auftraggebers durchführt (wobei es z. B. in der Automobilbranche sogar die Regel ist, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeiten in den Geschäftsräumen des Vertragshändlers durchführt).

Es stellt sich die Frage, ob die Eigenschaft des Handelsvertreters mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers vereinbar ist, da weder das Zivilrecht noch eine andere Bestimmung der Richtlinie 86/653 die Eigenschaft des "Handelsvertreters" ausdrücklich davon abhängig macht, dass die betreffende Person eine wirtschaftliche Tätigkeit außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers ausübt.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der durch die Richtlinie gewährte Schutz von vornherein für Personen ausgeschlossen werden kann, die ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ausüben,[10] in der Annahme, dass die Unterwerfung des Status des Bevollmächtigten unter zusätzliche Voraussetzungen zu denen des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie den Umfang dieses Schutzes einschränken und damit die Verwirklichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels untergraben würde.

Es wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob die Ausübung der Werbetätigkeit am Geschäftssitz des Auftraggebers die Unabhängigkeit des Handelsvertreters tatsächlich beeinträchtigt, und somit zu verstehen, ob der Handelsvertreter aufgrund seiner physischen Anwesenheit am Geschäftssitz des Auftraggebers faktisch in einer Position, die ihn daran hindert, seine Tätigkeit in unabhängiger Weise auszuüben, und zwar sowohl im Hinblick auf die Organisation seiner Arbeit als auch auf die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken (auch wenn dies trivialerweise durch eine Verringerung der dem Vertreter selbst entstehenden Kosten bedingt ist, die in der wirtschaftlichen Realität des Auftraggebers liegen).

Auch die italienische Rechtsprechung ist zu demselben Ergebnis gekommen und geht davon aus, dass die Hauptpflicht des Handelsvertreters (d. h. die Förderung von Verträgen) je nach der Art der Organisation, derer sich der Handelsvertreter bedient, und der Branche, in der er tätig ist, auf unterschiedlichste Weise erfüllt werden kann;[11] Das wichtigste "Unterscheidungsmerkmal" für das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses ist und bleibt das tatsächliche Vorhandensein oder Fehlen von Entscheidungsfreiheit und unternehmerischem Risiko auf Seiten des Vertreters.


3. Kontinuität der Tätigkeit

Eines der Elemente, die die Tätigkeit des Handelsvertreters kennzeichnen und ihn von anderen Vermittlern (z. B. Maklern, Unternehmensmaklern) unterscheiden, ist die Tatsache, dass der Handelsvertreter sich zur ständigen Geschäftsförderung verpflichtet.

- Lesen Sie auch: Was ist der Unterschied zwischen einem Agenturvertrag und einem Geschäftsvermittler?

Diese Verpflichtung, die sich einerseits in dem Bestreben äußert, so viele Geschäfte wie möglich für den Auftraggeber abzuschließen, und andererseits in einer stabilen Kundenfrequenz, einer Stärkung der Loyalität und einer zahlenmäßigen Erweiterung des Kundenstamms selbst, wurde im zivilrechtlichen Rahmen nicht ausdrücklich zu den Hauptanforderungen gezählt (nicht einmal Artikel 1746 Absatz 1, der die Pflichten des Handelsvertreters nennt, verweist ausdrücklich darauf).

Die italienische Rechtsprechung hat dieses "Schlupfloch" überwunden, indem sie die Kontinuität der Tätigkeit zu einem der wesentlichen Erfordernisse des Vertragsverhältnisses gemacht hat, und zwar in dem Maße, dass ein Vertreter als vertragsbrüchig angesehen wurde, der sich nur gelegentlich um Kundenkontakte kümmerte, obwohl er dennoch mehrere Geschäfte, auch von beträchtlichem Umfang, abgeschlossen hatte.[12]

Allerdings kommt es sehr häufig vor, dass die Tätigkeit der Absatzförderung zwar kontinuierlich und unabhängig, aber parallel zu einer anderen Tätigkeit ausgeübt wird, die einen Neben- oder sogar Hauptcharakter haben kann.

Was geschieht in solchen Fällen?


3.1. Agenturvertrag und Nebentätigkeit

Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 86/653 räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, vorzusehen, dass die Richtlinie nicht für Personen gilt, die die "Tätigkeiten von Handelsvertretern, die nach dem Recht dieser Mitgliedstaaten als Nebentätigkeiten gelten."

In unserer Rechtsordnung gibt es keine spezifische Bestimmung zu diesem Thema, was zur Folge hat, dass der charakteristische Inhalt des Handelsvertretervertrags von Nebenpflichten des Handelsvertreters begleitet werden kann, die den Vertrag nicht verzerren und lediglich eine instrumentelle Bedeutung in Bezug auf die Hauptpflicht des Handelsvertreters haben (man denke an das klassische Beispiel eines Handelsvertreters, der auch die Tätigkeit eines Gebietsmanagers ausübt).[13]

- Lesen Sie auch: Agent und/oder Gebietsleiter? Ein kurzer Überblick.

Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt zu dem Ergebnis, dass Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 86/653 dahin auszulegen ist, dass ein Handelsvertreter nicht von diesem Schutz ausgeschlossen werden darf, wenn der Vertrag, der ihn an den Unternehmer bindet, die Wahrnehmung von Aufgaben vorsieht, die nicht mit der Tätigkeit des Handelsvertreters zusammenhängen, sofern dieser Umstand nicht dazu führt, dass der Hauptvermittler unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles (Art der ausgeführten Aufgaben, Anteil dieser Aufgaben, Art der Festsetzung der Vergütung, Vorhandensein des eingegangenen wirtschaftlichen Risikos) daran gehindert wird, seine Hauptvermittlertätigkeit in unabhängiger Weise auszuüben.[14]

Derselbe Grundsatz gilt auch für den Fall, dass der Handelsvertretervertrag kumulativ (und damit in einem vom eigentlichen Vertrag getrennten Verhältnis) durch die Ausübung einer Tätigkeit anderer Art erfüllt wird, die sie an den Auftraggeber bindet. Auch in diesem Fall genießt das Vertretungsverhältnis den Schutz der Richtlinie, solange die kumulative Tätigkeit die Unabhängigkeit der Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt.[15]


3.2. Nebentätigkeiten der Agentur im Rahmen des Hauptvertrags

Anders verhält es sich, wenn die Verkaufsförderungsmaßnahme (selbst auf kontinuierlicher Basis) eine Nebenbeziehung zu einer anderen Hauptbeziehung darstellt.

In diesem Fall ist die für den gesamten Vertrag maßgebliche Disziplin diejenige, die für die vorherrschende Tätigkeit gilt.[16]

Aus praktischer Sicht ist die Anwendung dieses Grundsatzes alles andere als einfach. Man denke an den klassischen Vertriebsvertrag, der dem Händler in seinem Rahmen (und nicht in einem Neben- oder gar eigenständigen Vertrag) das Recht einräumt, in bestimmten Fällen und Situationen eine (Neben-)Tätigkeit der Vermittlung und nicht des reinen Weiterverkaufs auszuüben.

Überwiegt in einem solchen Fall die Tätigkeit des Weiterverkaufs gegenüber derjenigen der Vermittlung, so kann diese nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls nicht dem Vermittlungsvertrag zugerechnet werden, sondern allenfalls als Geschäftsbesorgung eingestuft werden.[17]


4. Verkauf von Waren

Das letzte wesentliche Erfordernis eines Handelsvertretervertrags besteht darin, dass der Handelsvertreter den Verkauf oder Kauf von Waren im Namen des Auftraggebers fördert.

Ein erster Unterschied zum Zivilrecht besteht darin, dass letzteres nicht nur den Kauf und Verkauf von Gütern abdeckt, sondern auch den viel weiter gefassten Tatbestand der Vermittlung von Verträgen jeglicher Art (vgl. Art. 1742 des Zivilgesetzbuches).

Die Förderung und der Verkauf von Dienstleistungen aller Art (Telekommunikation, Telefon, Abonnements aller Art usw.) fallen zweifellos unter den "italienischen" Begriff des Vermittlers.

Die Konformität unserer Gesetzgebung mit der europäischen Richtlinie wurde vom Europäischen Gerichtshof bestätigt, der klargestellt hat, dass, wenn ein Mitgliedstaat bei der Umsetzung der Richtlinie deren Anwendungsbereich auf die Vermittlung von Dienstleistungsverträgen ausweitet, diese nationalen Vorschriften ebenfalls im Einklang mit der Richtlinie ausgelegt werden müssen.[18]

In der europäischen Rechtsprechung gibt es jedoch auch eine Tendenz zu einer weiten Auslegung des Begriffs "Verkauf" und "Ware" zugunsten einer Ausweitung des Schutzes von Handelsvertretern, die bei einem strengeren Ansatz nicht möglich wäre.

Was die Auslegung des Begriffs "Waren" anbelangt, so sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darunter alle Waren zu verstehen, die einen finanziellen Wert haben und als solche den Gegenstand des Handelsverkehrs bilden können.[19]

Was den Begriff "Verkauf" betrifft, so handelt es sich nach einer allgemein anerkannten Definition um eine Vereinbarung, durch die eine Person ihre Eigentumsrechte an einem ihr gehörenden materiellen oder immateriellen Vermögenswert gegen Zahlung eines Preises an eine andere Person abtritt.[20]

Ausgehend von diesen Annahmen stellt der Gerichtshof fest, dass die Überlassung eines Computerprogramms an einen Kunden auf elektronischem Wege gegen Zahlung eines Preises auch dann unter den Begriff des ³eVerkaufs³c im Sinne der Richtlinie 86/653 fällt, wenn diese Überlassung mit der Erteilung einer unbefristeten Lizenz zur Nutzung desselben Computerprogramms einhergeht.[21]


[1] Der erste Absatz von Artikel 1742 des Zivilgesetzbuches wurde ursprünglich gemäß Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 303 vom 10.9.1991 hinzugefügt und später durch Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 65 vom 15.2.1999 ersetzt.

[2] Urteil vom 21. November 2018, Zako, C-452/17, EU:C:2018:935, Rn. 23.

[3] Baldi - Venedig, Der Agenturvertrag, S. 71.

[4] Cass. Civ. No. 20322, 2013, Cass. Civ. No. 2732, 1998.

[5] Cass. civ. no. 9063, 1994, Cass. civ. no. 2720, 1981

[6] Cass. Civ. no. 1916, 1993.

[7] Cass. Civ. no. 1916, 1993.

[8] Da das nationale Gericht eine richtlinienwidrige innerstaatliche Vorschrift nicht unangewendet lassen darf, muss es sie richtlinienkonform auslegen, so dass es verpflichtet ist, unter mehreren möglichen Auslegungen dieser Vorschrift diejenige vorzuziehen, die mit der Richtlinie selbst vereinbar ist (vgl. Marleasing vom 13.1990, Rechtssache C-106-/89).

[9] Bortolotti, Vertriebsverträge, S. 102.

[10] Urteil vom 21. November 2018, Zako, C-452/17, EU:C:2018:935, Rn. 28.

[11] Cass. Civ. No. 2853, 2001.

[12] Cass. Civ. No. 10130, 1995.

[13] Cass. Civ. No. 111, 1996.

[14] Urteil vom 21. November 2018, Zako, C-452/17, EU:C:2018:935, Rn. 48-50.

[15] Urteil vom 21. November 2018, Zako, C-452/17, EU:C:2018:935, Rn. 47.

[16] Bortolotti, Vertriebsverträge, S. 131.

[17] Cass. Civ. 2382, 1987.

[18] Urteil vom 16.3.2006, Rechtssache C-3/04.

[19] In diesem Sinne das Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission gegen Griechenland, C-65/05, EU:C:2006:673Punkt 23 und die darin zitierte Rechtsprechung.

[20]Urteil 3.7.2012, UsedSoft, Fall C-128/11, EU:C:2012:407Punkt 42.

[21] Urteil vom 16. September 2021, The Software Incubator Ltd, Rechtssache C-410/19.


Handelsvertreter: Datenverantwortlicher oder Dateneigentümer?

Rechtsanwalt Riccardo Berti

Die Figur des Beauftragten ist keineswegs einfach einzuordnen und hat den Unternehmen und der Datenschutzbehörde einiges Kopfzerbrechen bereitet: Um zu verstehen, ob der Beauftragte als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher oder als Datenverarbeiter handelt, muss von Zeit zu Zeit überprüft werden, wie die Beziehung von den Auftragnehmern tatsächlich durchgeführt wird (und werden soll).

Anpassung Datenschutz des Vertreters geht daher zwangsläufig mit einer "Einstufung" seiner Rolle in Bezug auf das oder die Unternehmen einher, für die er arbeitet.

1. Eigentümer, Geschäftsführer oder Beauftragter?

Die Stellung des Handelsvertreters unter dem Gesichtspunkt der Datenschutz ist seit jeher umstritten, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass der Handelsvertreter zwar nach den Weisungen des Auftraggebers handeln muss, diese Tätigkeit aber gleichzeitig selbständig und unabhängig ausübt und nicht der Leitungs- und Koordinierungsbefugnis des Auftraggebers unterworfen ist.

Einerseits hatten die Auftraggeber ein großes Interesse daran, die Aktivitäten und Methoden der Agenten zu ignorieren, und drängten daher auf deren Qualifizierung als autonome für die Datenverarbeitung Verantwortlicheauf der einen Seite, während sich die Garante auf der anderen Seite stets für eine Bevollmächtigung der Auftraggeber in Bezug auf die Tätigkeit der Beauftragten eingesetzt hat.

Nach der von den Auftraggebern vertretenen Auffassung gäbe es einerseits den Auftraggeber, einen autonomen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, und andererseits den Beauftragten, ebenfalls einen autonomen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, der auf die eine oder andere Weise Kontakte für eine mögliche Vertragsschließung mit dem Auftraggeber herstellt und diesem die Daten mitteilt.

Dieser Rahmen ist für den Auftraggeber besonders vorteilhaft, weil er sich dann nicht darum kümmern muss, "wie" die Beauftragten die Daten abrufen (indem sie vielleicht mit Kunden, die natürliche Personen sind, auf invasive Weise Kontakt aufnehmen, ohne sich z. B. die Mühe zu machen, das Widerspruchsregister zu konsultieren oder ihre Zustimmung zum Erhalt von Werbemitteilungen zu prüfen), da die Datenverarbeitung zwischen den beiden Parteien "getrennt" bleibt und jeder für das verantwortlich ist, was unter seiner Kontrolle geschieht.

Der italienische Datenschutzbeauftragte widerlegt diese These jedoch schon seit vielen Jahren und bestätigt, dass die Klassifizierung von Agenten, außer in Ausnahmefällen, nicht unter die Hypothese des autonomen Inhabers fälltsondern in dem des externen Controllers.

Nach einer Reihe von Maßnahmen gegen verschiedene Unternehmen (insbesondere Telefongesellschaften), die Agenten für die Werbung und Vermarktung ihrer Produkte einsetzten und behaupteten, für die Handlungen ihrer Agenten nicht verantwortlich zu sein, weil sie "autonome Datenverantwortliche" seien, hat die Garante eine allgemeine Vorschrift in dem es heißt, dass:

 "Alle Auftraggeber [...] benennen innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bestimmung im Amtsblatt Unternehmen oder Dritte, die im Rahmen des Outsourcing als für die Verarbeitung Verantwortliche tätig sind".[1]

Nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (anwendbar ab 25.05.2018) hat sich die Situation nicht geändert, wie die jüngsten Stellungnahmen der Garante zu diesem Punkt zeigen.

2. Die Maßnahme vom 9.7.2020 gegen Wind Tre.

Ein interessantes Beispiel ist die jüngste Maßnahme der Garante against Wind Tre, in der die Behörde die Einstufung von Vertretern und Vermittlern im Lichte der Kategorien der Datenschutz-Grundverordnung klarstellt.

Die Maßnahme betrifft insbesondere die Tätigkeit eines Beauftragten von Wind, der zwar von Wind korrekt als externer Datenverarbeiter eingestuft wurde (indem er eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnete und auch seinem externen Mitarbeiter eine Schulung zum Thema Datenschutz[2]), hatte letztere Richtlinien an ihre Bevollmächtigten gerichtet, die darauf abzielten, einen Konsens zu erreichen Datenschutz ausgesprochen "originell". Wie ein Beschaffer berichtet, ist es tatsächlich so:

"Nach den Angaben des Bereichsleiters Herr ... muss der Referenzbetreiber bei jeder Aktivierung der SIM-Karte alle darin vorgesehenen Zustimmungen kennzeichnen. Dieser Vorgang wird unter anderem durch eine spezielle Schaltfläche in der Verwaltungssoftware erleichtert [...]. Nur für den Fall, dass der Interessent bei der Unterzeichnung des vom System gedruckten Papierformulars, das ihm zur Annahme der Empfangsbestätigung der Informationen und zur Erteilung der Zustimmungen vorgelegt wird, Zweifel an den im Referenzformular enthaltenen Zustimmungen äußert, ändert der Betreiber diese entsprechend den Angaben, die der Interessent direkt macht".

Die Tätigkeit des Bevollmächtigten war eindeutig rechtswidrig, da die Zustimmung der Privatsphäre "durch eine eindeutige positive Handlung, mit der die betroffene Person aus freien Stücken, für den konkreten Fall, in Kenntnis der Sachlage und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist"[3] und kann weder erzwungen noch impliziert werden.

Nachdem somit die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beauftragten von Wind geklärt war, blieb zu klären, wem diese Rechtswidrigkeit zuzurechnen war.

Im vorliegenden Fall machte Wind (der für die Datenverarbeitung Verantwortliche) zu seiner Verteidigung geltend, dass er nicht für das eigenständige und unabhängige Verhalten seines externen Managers (des Beauftragten) verantwortlich sei, der trotz korrekter Schulung und korrekter Anweisungen aus eigener Initiative gehandelt und damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen habe.

Diese These wurde jedoch vom Garanten entschieden zurückgewiesen, da der Vertreter offensichtlich kein eigenes Interesse daran hatte, im Namen von Wind Zustimmungen zu sammeln, indem er den Willen der Kunden erzwang.

Das Urteil bestätigt dann die korrekte Einstufung des Agenten als extern haftend und geht sogar so weit, dass es feststellt, dass:

"Diese Einschränkung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien kann auch dann als gegeben angesehen werden, wenn die Partei, die physisch Kontakt aufnimmt, dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zwar unbekannt bleibt, aber tatsächlich ein Vertragsverhältnis eingeht, das demjenigen mit direkten Vertragspartnern ähnelt.".

Das Auftraggeber/Auftraggeber-Verhältnis besteht also nicht nur dann, wenn der Auftraggeber das Bestehen eines Mandatsverhältnisses völlig außer Acht lässt, sondern auch dann, wenn er es außer Acht lässt.

Eine weitere wichtige Klarstellung der Garante, die in der zu prüfenden Maßnahme enthalten ist, betrifft dieselben Beschaffungsunternehmen, die vom Vertreter von Wind beauftragt worden waren. Insbesondere hat der Beauftragte, der sie nicht als Verantwortliche für die Datenverarbeitung eingestuft und ihnen auch keine Genehmigung zur Durchführung der Verarbeitungen erteilt hat, in der (irrigen) Annahme, dass sie "selbstständig arbeiten". e "jeder Beschaffer ist frei und daher autonom in der Suche nach Parteien, an die er Geschäftsvorschläge richten kann".

Die Garante wies das Argument des Bevollmächtigten zurück und gab ihm "eine Ohrfeige", indem sie erklärte, dass dieser die Bevollmächtigten je nach Fall als externe Datenverarbeiter (Unterauftragsverarbeiter gegenüber Wind) und/oder als Auftragsverarbeiter (eine Kategorie, die Arbeitnehmer und ähnliche Personen zusammenfasst und daher eine umfassendere Weisungs- und Kontrollbeziehung seitens des Arbeitgebers voraussetzt) hätte ernennen müssen.

3. Die Rolle des Agenten: Eigentümer oder Manager?

Um zu beurteilen, ob der Beauftragte im Einzelfall als für die Verarbeitung Verantwortlicher oder als Auftragsverarbeiter einzustufen ist, muss man zunächst verstehen, wie die Beziehung von den Vertragsparteien tatsächlich durchgeführt wird (und werden soll). Zur Vereinfachung können wir drei typische Situationen unterscheiden:

  • der Vermittler findet und verwaltet Listen von Kunden auf eigene Rechnung, versorgt sie mit Informationen Datenschutz als Auftraggeber und wählt dann aus, welchem seiner Auftraggeber er den Abschluss des Geschäfts vorschlägt (wobei der "ausgewählte" Auftraggeber dem potenziellen Kunden seine Offenlegung übermittelt) Datenschutz zusammen mit dem Vertrag). In diesem Fall wird der Agent eigenständiger Datenverantwortlicher.
  • der Handelsvertreter findet im Auftrag des Auftraggebers Kunden und/oder bearbeitet Kontaktlisten, die ihm vom Auftraggeber vorgelegt werden. In diesem Fall wird der Agent externer Controller und der Auftraggeber wird der Eigentümer sein. Der Makler muss keine eigenen Angaben machen, sondern stellt dem Kunden lediglich die Formulare zur Verfügung Datenschutz vom Auftraggeber vorbereitet werden, außer in besonderen Situationen (z. B. wenn der Beauftragte die Kundendaten des Auftraggebers selbständig verwalten will, sofern der Auftrag dies zulässt, um informative Mitteilungen an die Kunden zu senden usw.; in diesem Fall muss er den Kunden ein zweites Informationsschreiben vorlegen und selbst die Zustimmung zu dieser Verarbeitung einholen). Die Datenverarbeitung findet unter dem Dach der Organisation des Auftraggebers statt, bei der der Beauftragte ein externes Anhängsel ist.
  • der Vertreter nicht nur im Namen des Auftraggebers handelt, sondern auch ausschließlich mit den Mitteln des Auftraggebers, in den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Räumen, auf den Computern des Auftraggebers und nach dessen Anweisungen arbeitet. In diesem Fall ist für die Zwecke der Datenschutzwird der Agent zu einem Subjekt, das arbeitet unter der Aufsicht des Auftraggebers (ehemals 29 DSGVO), da es keinen Grund mehr gibt, von einem externen für die Verarbeitung Verantwortlichen zu sprechen, da der Beauftragte vollständig in die Struktur des für die Verarbeitung Verantwortlichen integriert ist und zumindest in Bezug auf die Datenverarbeitung nicht von einem Mitarbeiter unterschieden werden kann.

- Lesen Sie auch: Der Leiharbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis: Unterscheidungskriterien und Bewertungsparameter.

Es liegt auf der Hand, dass der Beauftragte in den meisten Fällen unter (2) fällt und dass er die Rolle des externen Kontrolleurs spielt.

4. Unterschiede in der EU

Zu diesem Punkt ist lediglich anzumerken, dass die Situation in anderen europäischen Rechtsordnungen anders sein kann, z. B. in einem Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, der in England Bevollmächtigte gehören "in der Regel" zum Kreis der zur Bearbeitung befugten Personen (Annahme (3)):

"Die letztgenannte Kategorie von Personen, die keine Dritten sind, umfasst in der Regel die Angestellten, Beauftragten und Unterauftragnehmer des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, die unter dessen direkter Aufsicht Daten für ihn verarbeiten"[4]

In die entgegengesetzte Richtung scheint sich die Deutsches Systemmit dem Oberlandesgericht München, das in einem Urteil aus dem Jahr 2019[5] bringt die Agenturbeziehung zurück zu den Datenschutz zu einer Beziehung zwischen autonomen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen.

Insbesondere bei der Prüfung der Pflicht des Auftraggebers, dem Handelsvertreter einen Kontoauszug über die durch seine Vermittlungstätigkeit geschlossenen Verträge vorzulegen, stieß der Gerichtshof auf den Einwand des Auftraggebers, dass diese Daten nicht verwertbar seien. Übertragungweil eine solche Übermittlung nur mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgen könnte (nach Ansicht des Kunden besteht in diesem Fall weder eine gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung der Daten noch ist diese Weitergabe zur Erfüllung des Vertrags zwischen Kunde und Kunde erforderlich).

Der Gerichtshof in München hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, sondern akzeptiert seine Prämissen und bestätigt die der Übertragung ("Übermittlung") der Daten ist[6]dann aber erklärt, dass diese Übermittlung aufgrund des berechtigten Interesses des Bevollmächtigten an der Kenntnis der Daten rechtmäßig erfolgen kann.

Die Rekonstruktion des bayerischen Gerichts geht also davon aus, dass eine gleichberechtigte und autonome Beziehung zwischen Vertreter und Auftraggeber besteht, ohne dass der Erstere für den Letzteren verantwortlich gemacht werden kann, weshalb das Gericht die Ausnahme dadurch löst, dass es das berechtigte Interesse als Legitimationsmittel dafür ansieht, dass der Vertreter Daten Dritter (Kunden des Auftraggebers, die er unter Vertrag genommen hat) kennt.

Ein italienischer Richter, der mit der gleichen Frage konfrontiert worden wäre, hätte die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung wahrscheinlich auf das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem zurückgeführt, das die (wenn auch in ihrer Angemessenheit "überwachte") Übermittlung von Daten zwischen den Betroffenen auf der Grundlage des sie bindenden Auftragsvertrags legitimiert.

Eine Lesart wie die des deutschen Gerichts, die mit den EDPB-Richtlinien nur schwer zu vereinbaren ist, beruht aller Wahrscheinlichkeit nach auf dem Unabhängigkeitsverhältnis des Handelsvertreters, wie es in Artikel 1 Absatz 2 der europäischen Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG) und durch §84 des deutschen Handelsgesetzbuchs umgesetzt, der wie folgt lautet:

"Ein Handelsvertreter ist jemand, der als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Entrepreneur) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Ein Selbständiger ist jemand, der seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann."[7]

Die Lektüre des "Auslegungsleitfadens" des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht zur DSGVO bestätigt dies und zeigt, dass das deutsche Rechtssystem die Einbeziehung des Handelsvertreters in den Kreis der Stellen, die (normalerweise) die Funktion des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und nicht die des Datenverarbeiters wahrnehmen, bevorzugt[8]die der Rolle des unabhängigen Marktteilnehmers, die dieser im Vertragsverhältnis spielt, einen besonderen Stellenwert einräumt.

- Lesen Sie auch: Der Vertreter der natürlichen Person, die untergeordnete Arbeit und der Arbeitsritus.

5. Die Einstellung der Privatsphäre des Agenten

Was muss der Bevollmächtigte also tun, um die Vorschriften aus Sicht der Datenschutz?

Das grundlegende Dokument für den Agenten, in der physiologischen Hypothese (2), die wir gesehen haben, wird die Ernennung zum externen Manager, ehemals Art. 28 DSGVO, d.h. ein tatsächlicher Vertrag, der die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien der betroffenen Personen, die Pflichten und Rechte des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Dauer der Verarbeitung usw. regelt.

Dieses Dokument ist daher unerlässlich, damit der Bevollmächtigte weiß, welche Daten ihm anvertraut werden können, an wen er sie weitergeben darf und was er tun muss, wenn ein Kunde seine Rechte geltend machen will. Datenschutzwas im Falle einer Datenverletzung zu tun ist (z. B. wenn der Vertreter den Laptop verliert, auf dem er die Kundendaten des Auftraggebers gespeichert hat) usw.

Drei Dinge sind bei der Nominierung besonders wichtig:

  • was mit den im Auftrag des Kunden verarbeiteten Daten nach Beendigung des Vertrags geschieht, d. h. ob sie zurückgegeben, vernichtet oder aufbewahrt werden (natürlich kann der Vertreter die Daten noch aufbewahren, wenn er sie z. B. benötigt, um seine Leistung nachzuweisen und bezahlt zu werden);
  • ob der Bevollmächtigte bestellen kann Unterverantwortlich und die Verfahren, die in dem Fall anzuwenden sind. Einige Ernennungen sehen die Möglichkeit vor, Unterbevollmächtigte nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zu ernennen, während andere dem Bevollmächtigten mehr Freiheit lassen, einige verlangen jedoch, dass der Bevollmächtigte den Auftraggeber über die Unterbevollmächtigten informiert, die er zur Verarbeitung seiner Daten einsetzt. Und es ist zu bedenken, dass Unterauftragsverarbeiter nicht nur die Unterauftragsverarbeiter sind, sondern alle Anbieter, die die Kundendaten des Auftraggebers verarbeiten (wenn ich z. B. - und das ist trivial - Daten auf Google Drive speichere, ist Google mein Unterauftragsverarbeiter, und wenn die Bestellung die vorherige Zustimmung des Auftraggebers zur Bestellung des Unterauftragsverarbeiters vorsieht, muss ich den Auftraggeber fragen, ob ich z. B. seine Daten bei Google speichern darf);
  • i Prüfungsgebühren des Eigentümers, der je nach Fall einfache Karten-Audits (Fragebögen über den Grad der Einhaltung der Vorschriften durch den Vertreter) oder sogar invasivere Inspektionen in den Büros des Vertreters vorschreiben kann (der in einigen Fällen, vielleicht wenn es sich um einen Vertreter mit mehreren Unternehmen handelt, überlegen muss, ob er eine solche Klausel ablehnt, weil sie im Widerspruch zu früheren Verpflichtungen stehen könnte Datenschutz mit anderen Auftraggebern getroffen).

Wenn der Termin fehltEs ist angebracht, dass der Handelsvertreter den Unternehmer mit dieser Frage konfrontiert und im Falle der Trägheit des Unternehmers selbst die Initiative ergreift, indem er dem Unternehmer eine so genannte "Selbstbestellung" als externer Manager vorlegt, um die Beziehungen zwischen den Parteien wirksam zu regeln.

Der Bevollmächtigte sollte dann ein Verzeichnis der Behandlungen führen, ehemals Artikel 30 GDPR (obligatorisches Dokument nur für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten oder für Unternehmen, die risikobehaftete Datenverarbeitungen durchführen oder Daten besonderer Kategorien verarbeiten, aber immer sehr empfehlenswert weil sie es dem Vertreter auch ermöglicht, die Datenströme seiner beruflichen Tätigkeit zu identifizieren und zu überwachen).

Zusätzlich zu diesem Behandlungsregister (sehr empfehlenswert) geht dann (dieses Mal obligatorisch) ein Verzeichnis der Verarbeitungen der verantwortlichen Person zu führen. Dieses besondere Verzeichnis der Verarbeitungen muss für jeden Auftraggeber ausgefüllt werden, der den Bevollmächtigten als externen Verwalter bestellt. In der Regel wird in den einzelnen Ernennungen auf dieses Register und etwaige Anforderungen des Auftraggebers an dessen Führung verwiesen.

Auf der Website der Garante Datenschutz vorhanden ist, bei diese Seitesowohl ein Modellregister der Verarbeitungsvorgänge als auch ein Modellregister der Verarbeitungsvorgänge des Steuergeräts.

6. B2C und B2B

Auch wenn diese Bestellung sicherlich dringlicher ist, wenn der Vertreter im Namen des Auftraggebers mit natürlichen Personen in Kontakt treten muss, ist sie keine Formalität, die ausgeschlossen werden kann, auch wenn der Vertreter nur B2B-Geschäfte tätigt und im Namen des Auftraggebers überwiegend mit Unternehmen in Kontakt treten muss.

Auch in diesem Fall kann der Beauftragte nämlich Daten einzelner Personen innerhalb der Kundenunternehmen verarbeiten (auch, trivialerweise, Name, Telefonnummer, E-Mail usw.), d. h. Daten von Einzelunternehmern oder Freiberuflern, die in jeder Hinsicht personenbezogene Daten sind, so dass es in jedem Fall erforderlich ist, für die Zwecke der Datenschutz die Beziehung zum Auftraggeber.

7. Die

Nach Klärung des Verhältnisses zum Auftraggeber, das in der Regel im Mandatsvertrag geregelt ist, ist es angebracht, dass der Handelsvertreter seine eigenen Angaben macht.

In der Regel muss der Handelsvertreter den Kunden, mit denen er im Namen des Auftraggebers Kontakt aufnimmt, keine Informationen vorlegen (er muss höchstens die Informationen des Auftraggebers gemäß dem Auftrag vorlegen), was jedoch nichts an der Tatsache ändert, dass der Handelsvertreter dennoch Informationen vorlegen muss.

So wird der Beauftragte beispielsweise die Daten des Auftraggebers, seiner Lieferanten, Berater, Angestellten, Unterbeauftragten usw. verarbeiten.

Alle diese Datenverarbeitungen führt der Beauftragte nicht "im Auftrag" eines Auftraggebers durch, sondern tut dies unabhängig, und es ist erforderlich, den verschiedenen Parteien, mit denen er auf eigene Rechnung in Kontakt tritt, eine Mitteilung darüber vorzulegen, wie er die Daten dieser Parteien verarbeiten wird.

Die Information, die in der Regel nicht mit einer Bitte um Zustimmung verbunden ist Datenschutz sofern sie nur für die Abwicklung des Vertrags zwischen den Parteien bestimmt ist, muss sie dennoch vorgelegt werden, um zu dokumentieren, dass die betroffene Person darüber informiert wurde, wie der Beauftragte mit ihren personenbezogenen Daten umgehen wird. Der Nachweis für die Übermittlung der Informationen an die betroffene Person (eine Unterschrift auf dem Formular, die E-Mail, mit der die Informationen übermittelt wurden, die Kennzeichnung auf der Website des Beauftragten) muss so lange aufbewahrt werden, wie die Daten gespeichert sind.

Die Offenlegung muss vernünftig formuliert werden, ohne sich unkritisch auf Online-Formulare zu verlassen (man denke nur an den externen Google-Manager für die Unternehmens-Cloud), Google, außer bei bestimmten Verträgen, Daten in die USA überträgtDie Wahl eines Basisinformationsblatts, in dem geschrieben steht, dass die Daten unter keinen Umständen in Länder außerhalb der Europäischen Union übermittelt werden, ist bereits ein leicht zu erkennender Fehler im Falle einer Prüfung).

8. Ernennungen, Genehmigungen usw.

Zusätzlich zu diesen grundlegenden Dokumenten und Vorkehrungen ist die Architektur Datenschutz des Agenten wächst mit dem Wachstum der Struktur. Unterbeauftragte sollten als externe Manager ernannt werden, ebenso wie der Arbeitsberater, der Anbieter der Corporate Cloud (in diesem Fall wird es eher darum gehen, die Selbstverpflichtung zu finden, die diese großen Unternehmen fast immer vorbereiten, aber manchmal schwer zu finden ist) sowie alle Partner, die nicht in einer Position der Unterordnung gegenüber dem Beauftragten sind und die bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen Daten verarbeiten im Namen von des Beauftragten (mit Ausnahme von Sonderfällen, wie z. B. Partner mit einer bestimmten beruflichen Qualifikation, z. B. Rechtsanwälte oder Buchhalter, die auch dann eigenständig für die Datenverarbeitung verantwortlich bleiben, wenn sie Daten im Auftrag des Beauftragten verarbeiten).

Die Beschäftigten (und ihre Mitarbeiter) müssen detailliertere Anweisungen erhalten, wie sie sowohl Papier- als auch Computerdaten verarbeiten sollen, und ihr Zugang zu den Systemen und Geräten des Unternehmens muss angemessen geschult werden.

Die Website sollte angepasst werden mit Datenschutz und Cookie-Richtlinie und mit zunehmender Bedeutung der Struktur ist es angebracht, Richtlinien zu verabschieden, die festlegen, wie mit Datenschutzverletzungen koordiniert umgegangen werden soll, wie auf Zugriffsanfragen reagiert werden soll, wie Software und IT-Tools verwaltet werden sollen, usw.

9. Anpassung als laufende Arbeit

Die europäische Gesetzgebung erfordert einen 360-Grad-Ansatz für dieses Phänomen Datenschutzfür jede Geschäftstätigkeit zu prüfen, ob sie personenbezogene Daten betreffen kann und wie diese in der Struktur angeordnet sind Datenschutz Unternehmen.

Die Anpassung muss also immer als eine in Arbeit befindliche Maßnahmen denn was zu einem bestimmten Zeitpunkt angemessen ist, kann später veraltet sein. Unsere Daten bewegen sich zunehmend auf Computersystemen und -netzen, die sich in rasantem Tempo weiterentwickeln, wenn bis gestern die Sicherheitsstandards eines Laptop mit Windows 7 ausreichend waren, ist dies heute nicht mehr der Fall, wenn bis letztes Jahr Schulungen zur Vermeidung von Angriffen Ransomware Bei einer Reihe von Beispielen verwenden die Angreifer keine dieser Methoden mehr, sondern haben neue, raffiniertere Methoden erfunden.

So bürokratisch und dokumentarisch es auch erscheinen mag, der in diesen Zeilen beschriebene Ansatz soll lediglich Verfahren schaffen, die es dem Beauftragten erleichtern, wesentliche Anpassungen vorzunehmen, damit er sich mit einem organisierten Aufbau auf das Wesentliche konzentrieren kann, d. h. eine leichtfertige und daher sehr riskante Verarbeitung personenbezogener Daten zu vermeiden, über den Computerschutz der Systeme, auf denen der Beauftragte arbeitet, nachzudenken (die Verschlüsselung eines tragbaren Geräts ist heute wirklich trivial und kostenlos und kann bei Verlust des Geräts lebensverändernd sein) und den Datenschutz im Laufe der Zeit an die sich ändernde Unternehmensstruktur sowie an die rechtlichen und technologischen Entwicklungen anzupassen.

Rechtsanwalt Riccardo Berti


[1] Eigentum an der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Personen, die Agenten für Werbemaßnahmen einsetzen - 15. Juni 2011, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 153 vom 4. Juli 2011, Register der Maßnahmen, Nr. 230 vom 15. Juni 2011.

[2] Die Schriftform für die Ernennung eines externen für die Verarbeitung Verantwortlichen ist keine bloße Empfehlung, sondern eine echte rechtliche Verpflichtung, die in Artikel 29 Absatz 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgesehen ist (beachten Sie, dass "Schriftform" in der Sprache der DSGVO nicht nur die Papierform bedeutet, im Gegenteil, die europäischen Rechtsvorschriften fördern die Digitalisierung der Datenschutzdokumentation).

Was hingegen die Verpflichtung zur Schulung betrifft, so schreibt die Gesetzgebung vor, dass der Verantwortliche die Daten auf dokumentierte Anweisung des Eigentümers verarbeiten darf, so dass in einem "einfachen" Agenturverhältnis die bloße Anweisung an den Agenten ausreichen kann, während im Fall von Wind, das den Agenten die Nutzung seiner eigenen Verwaltungssoftware anbietet, diese Anweisungspflicht in eine Verpflichtung zur Schulung der externen Mitarbeiter umgewandelt wird, um sicherzustellen, dass sie die ihnen vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Instrumente sicher und bewusst nutzen.

[3] Erwägungsgrund 32 der EU-Verordnung Nr. 679/2016 (GDPR)

[4] Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Ein Kommentar" C. Kuner, L. A. Bygrave, C. Docksey, L. Drechsler. Oxford University Press (2020).

[5] Verfahren 7 U 4012/17 vom 31.07.2019   

[6] Gemäß Art. 4 Punkt 2) DSGVO ist die Übermittlung eine Form der Datenübermittlung, die wiederum gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. c) DSGVO eine Tätigkeit ist, an der zwei oder mehr für die Verarbeitung Verantwortliche beteiligt sind (wobei die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die befugten Personen keine übermittelten Daten sind, sondern im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen Daten verarbeiten, während der Außenstehende eigentlich eine einzige Einheit ist).

[7] §. 84 HGB "Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann".

[8] Auslegungshilfe | Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht.


Der wissenschaftliche Informant: Angestellter, Agent oder Selbständiger?

Der Handelsvertreter ist die Person, die als hochqualifizierter Vermittler zwischen dem pharmazeutischen Unternehmen und den für die Verabreichung des Arzneimittels verantwortlichen Personen (Arzt, Krankenhaus, Apotheke) fungiert.

Auch wenn die italienische Rechtsprechung die Anwendbarkeit der Regeln der Agentur auf diese Zahl nicht völlig ausgeschlossen hat, so hat sie doch ihre Anwendung eingeschränkt.

Im Folgenden finden Sie einige Hilfsmittel, um zu verstehen, ob und wann ein Handelsvertreter als Arbeitnehmer, Vertreter oder Selbständiger eingestuft werden sollte.

Die Verkaufsförderung und -vermittlung auf dem Arzneimittelmarkt ist durch erhebliche Besonderheiten gekennzeichnet. Eines der wichtigsten atypischen Elemente des Sektors ist sicherlich die Tatsache, dass die Empfänger von Arzneimitteln die Patienten sind, deren Beziehung zu den Unternehmen jedoch durch einen Dritten (den Arzt, das Krankenhaus oder die Apotheke) vermittelt wird, dem das Rechtssystem für eine große Zahl von Arzneimitteln die ausschließliche Aufgabe zuweist, die am besten geeignete Therapie durch Verschreibung zu ermitteln.

Die Verbindung zwischen dem pharmazeutischen Anliegen und der Person, die für die Verabreichung des Arzneimittels zuständig ist, wird weitgehend vom Pharmareferenten (auch Pharmapropagandist genannt) hergestellt.

Der Pharmareferent ist in unserem Rechtssystem durch das Gesetzesdekret 219/2006 Art. 122Diese Vorschrift schreibt vor, dass die Person, die diese Tätigkeit ausübt, über einen Hochschulabschluss in den streng aufgelisteten wissenschaftlichen Disziplinen verfügen muss, sowie die Verpflichtung für jedes pharmazeutische Unternehmen, der Agentur bis Januar eines jeden Jahres die Liste der im Vorjahr beschäftigten wissenschaftlichen Vertreter zu übermitteln.

Aus der Prüfung dieser Rechtsvorschriften ergibt sich keine Verpflichtung für Pharmaunternehmen, die einen Handelsvertreter einsetzen wollen, diesen als Arbeitnehmer einzustufen, da es ihnen freisteht, je nach tatsächlicher Ausgestaltung des Verhältnisses entweder einen Vertrag über ein untergeordnetes Arbeitsverhältnis, einen Agenturvertrag oder einen Vertrag über eine selbständige Tätigkeit abzuschließen.[1]

Im Folgenden finden Sie einige Hinweise und Hilfsmittel, um zu verstehen, ob und wann ein Handelsvertreter als Arbeitnehmer, Vertreter oder Selbständiger zu betrachten ist.

1. Angestellter oder Vertreter?

In Anbetracht der absoluten Offenheit der Rechtsprechung bei der Feststellung, dass der wissenschaftliche Informant frei als Arbeitnehmer eingestuft werden kann,[2] Sollten sich die Parteien für eine solche Disziplin entscheiden, muss die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Vertretung auf das Verhältnis auf jeden Fall ausgeschlossen werden.

Sollte das Verhältnis hingegen als Agentur eingestuft werden, so ist zur Überprüfung der korrekten Einstufung im konkreten Fall der tatsächliche Inhalt der erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einstellung der Parteien zu prüfen; in der Praxis ist festzustellen, ob eine tatsächliche Unterordnung des wissenschaftlichen Informanten unter die hierarchische und disziplinarische Macht des Unternehmers sowie eine Übernahme des Risikos der Tätigkeit vorliegt oder nicht.[3]

In einer etwas veralteten, aber deshalb nicht weniger aktuellen Kassation (Cour de cassation 1992 Nr. 9676) wurde die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Informanten sowohl im Rahmen eines selbständigen Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines untergeordneten Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden kann, wobei darauf hingewiesen wurde, dass im Falle des "Agenten"-Propagandisten das Verhältnis durch eineErgebnispflichtund, im zweiten Fall, von Mitteln. In der Tat wird festgestellt, dass

"je nachdem, ob die Ausübung der Tätigkeit - durch die Art und Weise, wie sie ausgeübt wird - gekennzeichnet ist als bloßes Ergebnis oder als Bereitstellung von Arbeitsenergie mit der Eingliederung des Propagandisten in die Produktionsorganisation des Unternehmers und der Unterwerfung unter die Anweisungen des Unternehmers".

Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass:

"Von der vorgenannten Tätigkeit - die (selbständig oder untergeordnet) darin besteht, potentielle Kunden von der Zweckmäßigkeit eines Kaufs zu überzeugen, sie über das Produkt und seine Eigenschaften zu informieren, ohne jedoch (wenn auch nur am Rande) den Abschluss von Verträgen zu fördern - unterscheidet sich die Tätigkeit des Handelsvertreters, der im Rahmen einer nicht auf die Mittel, sondern auf das Ergebnis gerichteten Verpflichtung auch den Abschluss von Verträgen fördern muss, wobei seine Vergütung unmittelbar an diese gebunden ist und ihnen entspricht."

Ein weiteres Element, das für eine korrekte Gestaltung der Beziehung berücksichtigt werden muss, betrifft die Art und Weise, wie der Handelsvertreter entlohnt wird. Wenn die Vergütung dieses Subjekts in keiner Weise an die Verkäufe gebunden ist, die der Auftraggeber in seinem Gebiet tätigt, und das wirtschaftliche Risiko somit vollständig auf dieses Subjekt verlagert wird, wird es sicherlich sehr viel schwieriger sein, seine Einstufung in den Bereich der Agentur oder in jedem Fall in den Bereich der Selbstständigkeit aufrechtzuerhalten.

- Lesen Sie auch: Der Leiharbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis: Unterscheidungskriterien und Bewertungsparameter.

2. Vertreter oder Selbständiger?

Im Allgemeinen hat die italienische Rechtsprechung die Anwendbarkeit der Vorschriften für den Pharmareferenten zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber doch eingeschränkt.

Ausgangspunkt dieses Auslegungsprozesses ist die Definition des Begriffs "Agentur" in Artikel 1742 des Zivilgesetzbuchs, wo zu den charakteristischen Leistungen des Handelsvertreters die Förderung von Verträgen gehört. Sie lautet:

"Mit dem Agenturvertrag übernimmt eine Partei dauerhaft die Aufgabe, die fördern.im Namen des anderen, gegen Entgelt, das Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Gebiet."

Analysiert man hingegen die Aktivitäten verschiedener wissenschaftlicher Informanten, so stellt man fest, dass sie (und daher auch der Name) hauptsächlich weniger die Tätigkeit der Förderung, sondern die der (anderen) Propaganda ausüben.

Die Unterscheidung zwischen den beiden Tätigkeiten kann vereinfacht werden, indem man darauf hinweist, dass diePropagandaaktivitäten besteht im Wesentlichen darin, die Qualitäten eines bestimmten Produkts (in diesem Fall eines Arzneimittels) zu veranschaulichen, wenn auch in einer sehr analytischen, detaillierten und wissenschaftlichen Art und Weise, und dabei seine Qualitäten und Merkmale, die es von seinen Konkurrenten unterscheiden, hervorzuheben.

Auf der anderen Seite ist dieWerbeaktivitätenund besteht stattdessen aus einer Reihe von Aktivitäten, die darauf abzielen, die Nachfrage nach einem Produkt zu stimulieren, wie z. B. die Durchführung von Werbekampagnen, die Entwicklung von Marketingstrategien usw.

Ausgehend von der Annahme, dass zwischen diesen beiden Arten von Tätigkeiten ein erheblicher Unterschied besteht, hat die Rechtsprechung daher entschieden, dass die reine Propaganda die von einem wissenschaftlichen Informanten durch Besuche bei Ärzten oder medizinischen Leitern durchgeführt werden,

"um die Einführung der von ihnen vertretenen Arzneimittel zu fördern, sollte als atypische Beziehung betrachtet werden, nzum Schema eines Vertretungsverhältnissesin Anbetracht der Tatsache, dass der Propagandist nicht nur keine Verträge mit den Kunden des Verlags abschließt, sondern nicht einmal eine Tätigkeit ausübt, die auf den Abschluss von Verträgen abzielt, da dieser Vorgang außerhalb der Werbetätigkeit liegt und darüber hinaus eventuelle."[4]

Insbesondere stellte der Kassationsgerichtshof fest, dass die Tätigkeit der Förderung des Abschlusses von Verträgen im Namen des Auftraggebers, die die typische Verpflichtung des Handelsvertreters darstellt, nicht in einer bloßen Propagandatätigkeit bestehen kann, aus der sich nur mittelbar eine Umsatzsteigerung ergeben kann, sondern darin bestehen muss, den potenziellen Kunden davon zu überzeugen, die Produkte des Auftraggebers zu bestellen, da der Handelsvertreter gerade für dieses Ergebnis die Vergütung erhält, die in der Provision für die durch ihn abgeschlossenen und erfolgreich abgeschlossenen Verträge besteht.

Es gibt noch ein weiteres Problem, oder vielleicht sollte man besser sagen, dass sich dieses Problem noch verschärft und noch eklatanter wird, wenn der Pharmareferent für Krankenhäuser oder öffentliche Gesundheitseinrichtungen arbeitet. In diesem Fall vertritt ein Teil der Rechtsprechung sogar die Auffassung, dass das Vorliegen einer Werbemaßnahme von vornherein auszuschließen ist, da der Vermittler, der mit öffentlichen Einrichtungen in Kontakt tritt, die Staatsanwaltschaft in keiner Weise überzeugen kann. das Produkt zu bestellen, angesichts der Beschränkung der Verwaltungsverfahren der öffentlichen Beweismittel für den Abschluss von Verträgen."[5]

In anderen Urteilen wurde, insbesondere soweit der wissenschaftliche Informant gleichzeitig die typischen Aufgaben des Handelsvertreters wahrnimmt, die Auffassung vertreten, dass die Propagandatätigkeit zwar für sich genommen nicht die typische Tätigkeit des Handelsvertreters darstellen kann, jedoch die Voraussetzung für die Förderung des Vertragsschlusses ist.

Im Folgenden soll ein Auszug aus einem Urteil des Gerichtshofs zitiert werden, in dem festgestellt wird, dass die typische Tätigkeit des Handelsvertreters nicht voraussetzt, dass sie aus Handlungen unterschiedlichen und unbestimmten Inhalts besteht, die allesamt den Abschluss von Verträgen fördern sollen:

Der Provisionsanspruch ist nicht notwendigerweise auf die Suche nach dem Kunden gerichtet und ist immer der Leistung aus dem Handelsvertretervertrag zuzurechnen, auch wenn der Kunde, von dem das vom Handelsvertreter unterbreitete Vertragsangebot stammt, nicht direkt vom Handelsvertreter gesucht, sondern auf Anweisung des Auftraggebers (oder auf andere Weise) akquiriert wurde, sofern ein kausaler Zusammenhang zwischen der Werbetätigkeit des Handelsvertreters gegenüber dem Kunden und dem Abschluss des Geschäfts, auf das sich der Provisionsanspruch bezieht, besteht.

Auf jeden Fall ist es für das Bestehen eines Handelsvertretervertrags nicht erforderlich, dass der Handelsvertreter Preise und Rabatte festsetzen kann und auf jeden Fall die Bedingungen der Dienstleistung an die besonderen Bedürfnisse der Kunden der Dienstleistung selbst anpassen kann, da durch die Vereinheitlichung der Verkaufsbedingungen die Werbemaßnahme gegenüber der Vorbereitung und dem Abschluss des Vertrags in den Vordergrund treten kann.."[6]

Daraus lässt sich schließen, dass die Propaganda ein Bestandteil der Beförderung ist, die in Artikel 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigt wird, und dass es ausreichend ist, sie bei ihrer Wiederaufnahme zu ergänzen, kombiniert mit anderen Aufgaben die für den Handelsvertreter typische Funktion der Organisation und Entwicklung der Produktplatzierung, so dass dem Handelsvertreter die Rolle eines wirksamen Vermittlers zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden zukommt, auch durch eine vermittelte Anwerbung der möglichen Käufer der Ware oder Dienstleistung.

Mit anderen Worten: Das Vorliegen eines Handelsvertretervertrags kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, nur weil sich die Werbung für Verträge an andere Personen richtet als an die Endverbraucher (d. h. die Personen, die die Ware oder Dienstleistung kaufen), wobei im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die Person tatsächlich eine - wenn auch indirekte - Verkaufsförderungsmaßnahme durchführt.

____________________________________________

[1] Zu diesem Punkt siehe Venezia, Il contratto di agenzia, S. 667, 2020, Giuffrè.

[2] Cass. Civ. 2006 no. 4271, Cass. Civ. 2001 no. 9167.

[3] Cass. Civ. 2009 Nr. 9696, "Das Unterscheidungsmerkmal zwischen dem Vertretungsverhältnis und dem Arbeitsverhältnis besteht darin, dass ersteres die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugunsten des Auftraggebers zum Gegenstand hat, die in unternehmerischer Form ausgeübt wird, wobei der Vertreter die Mittel organisiert und das Risiko übernimmt, was sich in der Autonomie bei der Wahl der Zeiten und Modalitäten derselben manifestiert, wenn auch unter Einhaltung - gemäß den Bestimmungen von Art.Artikel 1746 c.c. - der vom Auftraggeber erhaltenen Anweisungen, während der Gegenstand der zweiten die Bereitstellung von Arbeitskraft unter einem Regime der Unterordnung ist, deren Ergebnis ausschließlich in die Rechtssphäre des Unternehmers fällt, der das Risiko der ausgeübten Tätigkeit trägt". Cass. Civ. 2008 no. 21380.

[4] Cass. Civ. 2006 no. 3709.

[5] Cass. Civ. 2008 no. 18686.

[6] Cass. Civ. 2018, Nr. 20453.


Derogabilità in peius AEC

Vertretungsvertrag und Ausnahmeregelung im Rahmen von AECs.

Auch wenn der Handelsvertreter in die Kategorie der Selbständigen fällt, hält es die Rechtsprechung der Mehrheit nicht für erforderlich, die Anwendbarkeit der Vorschriften des Artikels 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf dieses Verhältnis auszuschließen, in dem festgelegt ist, dass Tarifverträge von den Parteien nicht in pejus abgeändert werden können.

Im Falle der Anwendung der AEC auf den Vertrag, eines Konflikts zwischen der kollektiven Disziplin und derjenigen, die sich aus dem individuellen Vertrag ergibt, hat die individuelle Disziplin daher nur dann Vorrang, wenn sie für den Auftragnehmer ungünstiger ist.

Es gibt jedoch unterschiedliche Rechtsauffassungen und Lehrmeinungen, die die Gültigkeit einer individuellen Vereinbarung befürworten, die schlechter ist als die kollektive Disziplin des Common Law.

Im italienischen Rechtssystem ist die Figur des Vertreters, der als natürliche Person handelt, sowohl aus historischen als auch aus kulturellen Gründen sehr eigenartig, so dass Lehre und Rechtsprechung sie in den Gattung Tertium der Arbeiter "parasubordiniert".

Diesbezüglich genügt es, daran zu erinnern, dass auf diese Figur die für das Angestelltenverhältnis typischen Institute angewandt werden, wie der Begriff des triftigen Grundes gemäß Artikel 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Disziplin der Verzichtserklärungen und Vergleiche gemäß Artikel 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die in Artikel 409 der Zivilprozessordnung ausdrücklich vorgesehene Übertragung von Streitigkeiten an das Arbeitsgericht.

Um die Sache noch "hybrider" zu machen, gibt es natürlich die Anwendung von kollektiven Wirtschaftsvereinbarungen auf den Leiharbeitsvertrag, die immer dann erfolgt, wenn es sich um einen solchen handelt:

  • beide Parteien (d. h. sowohl der Vermittler als auch der Auftraggeber) Mitglieder der vertragschließenden Gewerkschaften sind;
  • der Agenturvertrag enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die AEC;
  • eine stillschweigende Bezugnahme vorliegt, d.h. ob die kontinuierliche und ständige Anwendung der AEC-Regeln durch die Auftragnehmer abgeleitet werden kann.[1]

Lesen Sie auch - Kollektivverhandlungen. Ursprünge, Wert und Durchsetzbarkeit. Und wenn ein Auftragnehmer ein Ausländer ist, muss er sich dann bewerben oder nicht?

Es stellt sich daher die Frage, ob es richtig ist, die Disziplin der Tarifverträge auf die Tarifverträge auszudehnen, da diese mit den Tarifverträgen gleichgestellt werden können, wobei insbesondere die Vorschrift des Artikels 2077 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches zu beachten ist, die besagt, dass

"Abweichende Klauseln in Einzelverträgen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Tarifvertrag geschlossen wurden, werden von Rechts wegen durch die Bestimmungen des Tarifvertrags ersetzt, es sei denn, sie enthalten besondere Bedingungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind."

Diese Regel, die eine Abweichung in peius ist mit den privaten Grundsätzen der Tarifverhandlungen konzipiert und vereinbar, die darauf abzielen, die von den vertragsschließenden Verbänden vertretenen Personen einer gemeinsamen Disziplin zu unterwerfen und die Regelung bestimmter Beziehungen dem übermäßigen Einfluss der Arbeitgeber zu entziehen.

In jedem Fall sind zwar bestimmte arbeitsrechtliche Institutionen tatsächlich auf die Disziplin des Vertreters anwendbar, aber die Figur des Vertreters (vor allem in der Sichtweise des Europäische Richtlinie 86/653) ist zweifellos der Kategorie der Selbständigen zuzurechnen, da er das Risiko des nützlichen Ergebnisses seiner Tätigkeit trägt, im Gegensatz zum Arbeitnehmer, der dieses Risiko durch die Sicherheit seiner Vergütung auf seinen Arbeitgeber überträgt.

Im Wesentlichen erfolgt die Zusammenarbeit des Vertreters in voller Autonomie, während die des Arbeitnehmers in einer hierarchischen Unterordnung erfolgt, wobei der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer aufgewendeten Energien organisiert.[2]

Ausgehend von dieser Annahme, d. h. dem Charakter des Bediensteten, der mit organisatorischer Autonomie ausgestattet ist und keiner verbindlichen Disziplinargewalt unterliegt, hat die - wenn auch langjährige - Rechtsprechung des Gerichtshofs entschieden, dass die teilweise Unterwerfung des Bediensteten unter die für Arbeitsverhältnisse vorgeschriebenen Regeln

"... keine Gleichwertigkeit zwischen den beiden Verträgen herbeiführt, so dass der Grundsatz der Nichtigkeit von Änderungen in peius von vertraglichen Vereinbarungen, die für den Arbeitsvertrag gelten, nicht auf den Leiharbeitsvertrag anwendbar ist."[3]

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es mit der Vertragsautonomie der Parteien vereinbar und unterliegt daher nicht den Vorschriften des Artikels 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn eine individuelle Vereinbarung schlechter ist als die kollektiven Vorschriften, die auf das individuelle Vertretungsverhältnis anwendbar sind, und zwar gerade wegen des nicht untergeordneten Charakters dieses Vertrags.

In jüngerer Zeit wurde in der Rechtsprechung festgestellt, dass kollektive Regelungen zu Vertretungsverträgen verbindlich sind, wenn eine implizite oder explizite Einhaltung angenommen wird,[4] die These, die ausschließt: "die Unabdingbarkeit der AEC und die Anwendbarkeit von Art. 2077 des Zivilgesetzbuches auf das Agenturverhältnis als externe Quelle. [5]

Auch bei dieser These wird davon ausgegangen, dass sich die Angleichung des Leiharbeitsverhältnisses an das Arbeitsverhältnis nur auf bestimmte Institutionen beschränkt, wie z. B. den Begriff des triftigen Grundes gemäß Artikel 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, während der Unterschied zwischen den beiden Verhältnissen in Bezug auf ihre Natur und Disziplin fest und klar bleibt.

In der Lehre wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Nicht-Derogation der AECs des Gewohnheitsrechts viele Zweifel aufwirft, da sie sich in keiner Rechtsnorm niederschlägt. Die einzige Bestimmung, die sich mit der Nichtaufhebung von Tarifverträgen befasst, ist Artikel 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Verzichtserklärungen und Vergleiche, der zwar auch für "untergeordnete" Bedienstete gilt, aber nicht die Nichtigkeit von Klauseln des Einzelvertrags vorsieht, die im Widerspruch zur CSA stehen, sondern nur die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Verzichtserklärung oder den Vergleich anzufechten, der die Tarifregelung zum Gegenstand hat.[6]

Es gibt jedoch eine vorherrschende Rechtsprechung, die, ohne zu sehr auf die Regionen einzugehen, eine Vertragsklausel, die von der Regelung der AECs abweicht und diese verschlechtert, als nichtig ansieht und dabei speziell auf die Regelung des Artikels 2077 des Zivilgesetzbuches verweist.[7]


[1] Cass. Civ. 1993 Nr. 1359. In diesem Fall entschied der Oberste Gerichtshof, dass der AEC auf den Handelsvertretervertrag anwendbar ist, obwohl der Auftraggeber nicht Mitglied des Gewerkschaftsverbands war und es keinen ausdrücklichen Verweis im Vertrag gab: Stattdessen erkannte er das Vorhandensein einer konsolidierten Unternehmenspraxis im Laufe der Zeit für die Einhaltung der kollektiven Rechtsvorschriften durch den Auftraggeber an.

[2] BALDI - VENEZIA, Der Agenturvertrag, S. 33, 2020, Giuffrè.

[3] Cass. civ., 03/11/1980, Nr. 5860.

[4] Cass. Civ. 1999 no. 368.

[5] Appellationsgericht Venedig, 25.1.2011.

[6] TOFFOLETTO - SARACINI.

[7] Gericht von Turin 25.5.2021, Cass. Civ. 2004, Nr. 10774, Cass. Civ. 2000, Nr. 8133.


contratto di agenzia e vendite online

Agenturverträge und Online-Verkauf: Exklusivität, Wettbewerbsverbot und indirekte Provisionen.

Entscheidet sich ein Hersteller für den Online-Verkauf über seinen eigenen E-Commerce, so muss er mit den Reaktionen seiner Vertreter rechnen, ebenso wenn er an Großhändler oder Vertriebshändler verkauft, die die gekauften Produkte online stellen. Ganz zu schweigen davon, dass diese Strategie von einem Agenten umgesetzt wird, der beschließt, den Verkauf mit Hilfe des Internets zu fördern.

In diesem Artikel wird untersucht, welche rechtlichen Auswirkungen der Online-Verkauf auf das "traditionelle" Vertriebsnetz hat, und zwar aus drei Blickwinkeln: dem des Herstellers, dem des Dritten und dem des Vertreters.

1. Online-Verkauf durch den Hersteller und Auswirkungen auf die Handelsvertreter.

Bevor analysiert wird, welche rechtlichen Auswirkungen die Entscheidung, Vertragsprodukte online zu stellen, hat, sollte die folgende Frage beantwortet werden: Darf der Hersteller in den Gebieten, in denen seine Vertreter tätig sind, verkaufen?

Um diese Frage zu beantworten, muss man ein paar Schritte zurückgehen und verstehen, wie der Auftraggeber innerhalb des dem Alleinvertreter eingeräumten Bereichs tatsächlich tätig werden kann.

- Lesen Sie auch: Gebietsexklusivität im Agenturvertrag.

Die Ausschließlichkeit ist in Art. 1743 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, der es dem Auftraggeber untersagt, die Dienste anderer Vertreter in seinem Gebiet in Anspruch zu nehmen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Klausel, die ein natürlicher Bestandteil des Vertrages ist, ((Civil Cass. 2012 n. 16432; Civil Cass. 2002 n. 5920; Civil Cass. 1994 n. 2634; Civil Cass. 1992 n. 5083.)) verpflichtet den Unternehmer nicht nur dazu, nicht mehr als einen Vertreter in ein und demselben Gebiet zu bestellen, sondern soll den Vertreter auch vor jeglicher Einmischung des Unternehmers in diesem Gebiet schützen, einschließlich des Abschlusses von Geschäften in diesem Gebiet selbst.((Cass. Civ. 2004 No. 14667.))

Andererseits sieht die Verordnung auch vor, dass der Handelsvertreter auch bei Geschäften, die der Unternehmer direkt mit Kunden abschließt, Anspruch auf Provisionen hat".Zugehörigkeit zum reservierten Bereich oder zur reservierten Kategorie oder Gruppe von Kunden(Art. 1748(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs); diese Bestimmung scheint dem Unternehmer ein "freies Mandat" zu erteilen, direkt im Inland zu verkaufen, unter der einzigen Bedingung, dass er dem Vertreter die sogenannten indirekten Provisionen zahlt.

Die italienische Rechtsprechung hat einen Kompromiss gefunden, der die gegensätzlichen Interessen der Parteien berücksichtigt, wie sie in den oben genannten Vorschriften geregelt sind, und vertritt die Auffassung, dass die Freiheit des Auftraggebers auf die Ausübung folgender Tätigkeiten beschränkt werden sollte Gelegenheitsverkäufe innerhalb des Gebiets, da ausgeschlossen werden sollte, dass der Auftraggeber dort systematische und organisierte Verkäufe tätigt Vertriebsaktivitäten. ((In einem kürzlich ergangenen Urteil des Obersten Gerichtshofs heißt es zum Beispiel: "Der Unternehmer darf im Rahmen des Handelsvertreterverhältnisses nicht ständig im Zuständigkeitsbereich des Handelsvertreters tätig werden, sondern ist gemäß Artikel 1748 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berechtigt, unmittelbar einzelne Geschäfte, auch wenn sie von erheblichem Umfang sind, abzuschließen, deren Ausführung dem Handelsvertreter einen Anspruch auf sogenannte indirekte Provisionen verschafft. Daraus folgt, dass der Anspruch auf Zahlung der Provision, wenn die Intervention des Antragstellers nur punktuell erfolgt, seinerseits episodischer und nicht periodischer Natur ist und als solcher der normalen Verjährungsfrist des Art. 2946 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nicht der "kurzen" Verjährungsfrist des Art. 2948 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegt. (Cass. Civ. 2008, Nr. 15069); siehe auch Cass. Civ. 2009 Nr. 8948, Cass. Civ. 1993 Nr. 5591; vgl. hierzu. Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, Walters Kluver.))

Wenn der Vertrag dem Auftraggeber nicht ausdrücklich das Recht einräumt, innerhalb des Exklusivgebiets Direktverkäufe (auch in strukturierter Form) zu tätigen, muss der Auftraggeber, der sich für eine Verkaufsstrategie über Vertriebskanäle entscheidet, nach dieser Logik online sich dem Risiko aussetzen, von ihren Vertretern wegen Verletzung der Ausschließlichkeit angefochten zu werden, insbesondere wenn der Handel über Web (Siehe Cass. Civ. 2009 Nr. 8948, wo es hieß: "das Vorliegen eines berechtigten Grundes für die fristlose Kündigung des Handelsvertreters allein aufgrund der Nichtzahlung der geringen Provisionen für nur neun direkt abgeschlossene Verträge und eines geringen Gesamtbetrags durch den Auftraggeber ausgeschlossen hat."))

Sehr interessant ist der Hinweis, der von einem Teil der Lehre ((Baldi - Venezia, Giuffrè Editore, S. 73 ff.)) vorgebracht wird (der wahrscheinlich die Ausrichtung der oben genannten Rechtsprechung als zu aleatorisch und nicht im Einklang mit dem literarischen normativen Diktat von Art. 1748 Abs. 2 BGB), wonach dem Geschäftsherrn lediglich eine tatsächliche Werbetätigkeit untersagt werden soll, stattdessen aber die Beantwortung von Fragen von Kunden, die sich spontan an den Geschäftsherrn wenden, als rechtmäßig angesehen wird, so dass auch für diese Hypothese die Unterscheidung zwischen aktivem und passivem Verkauf des Kartellrechts.


2. Online-Verkäufe innerhalb des Gebiets des Alleinvertreters über Drittvertriebshändler.

Ein etwas anderes Problem ist es, zu verstehen, wann Verkäufe durch Dritte im Gebiet des Vertreters eine Verletzung der Ausschließlichkeit darstellen können.

Wie oben analysiert, hat der Alleinvertreter, sofern nicht anders vereinbart, Anspruch auf ehemals Art. 1748(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Provisionen auch für alle Verkäufe, die der Unternehmer in seinem Gebiet tätigt; es ist daher unstrittig, dass der Handelsvertreter, wenn der Unternehmer Verkäufe an einen im Vertragsgebiet ansässigen Großhändler tätigt, einen Anspruch auf Zahlung von indirekten Provisionen geltend machen kann. Um zu verstehen, ob der Kunde (die juristische Person) als im Hoheitsgebiet ansässig betrachtet werden kann, ist es angebracht, auf ein älteres Urteil des Gerichtshofs zu verweisen ((Urteil Kotogeorgas gegen Kartonpak vom 12.12.1996, Rechtssache C-104/95(Cass. Civ. 2012 no. 5670.)), der klarstellte, dass jede juristische Person mit Sitz in dem Gebiet, in dem der Vertreter Ausschließlichkeit genießt, zu dem Gebiet gehört.

Es ist weniger klar und offensichtlich, ob dieser Dritte, nachdem er Produkte vom Auftraggeber gekauft hat, Verkäufe tätigt online direkt an Kunden in dem dem Vertreter vorbehaltenen Bereich, so kann der Vertreter gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Provision geltend machen.

Diese Frage wurde auch durch ein neueres Urteil des Europäischen Gerichtshofs beantwortet:

"Artikel 7 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass ein Handelsvertreter, der mit einem bestimmten geografischen Gebiet betraut ist, keinen Anspruch auf Provisionen für Geschäfte hat, die von Kunden in diesem Gebiet ohne unmittelbare oder mittelbare Mitwirkung des Unternehmers mit einem Dritten abgeschlossen werden."Daraus folgt, daß ein Verstoß gegen die Ausschließlichkeit vorliegt und der Vertreter nur dann Anspruch auf eine indirekte Provision hat, wenn der Auftraggeber direkt oder indirekt in Verkäufe Dritter in dem Gebiet eingegriffen hat, ((Cass. civ. 2017 No. 2288.)) mit dem Ziel, dem Vertreter de facto ein Geschäft vorzuenthalten, das er hätte abschließen können (siehe den vom Kassationsgerichtshof aufgestellten Grundsatz sez. Lav. in Urteil 2011 Nr. 11197.))


3. Online-Verkauf durch Handelsvertreter.

Im Gegensatz zu Vertriebsverträgen kann der Auftraggeber bei Handelsvertreterverträgen den Handelsvertreter an der Durchführung von Online-Verkaufsförderungsmaßnahmen hindern (es sei denn, der Handelsvertreter ist aufgrund der Art und Weise, wie er seine Tätigkeit ausübt, als die dem Kartellrecht unterliegen).

- Lesen Sie auch: Kann ein Hersteller seine Händler daran hindern, online zu verkaufen?

Es stellt sich also die Frage, ob es dem Vermittler freisteht, mit der Förderung des Online-Verkaufs zu beginnen.

Sollte sich ein Bevollmächtigter dazu entschließen, so verstößt er gegen das typische Vorrecht des Webd.h., dass sie von Natur aus überall sichtbar ist und dass jede Einschränkung, die darauf abzielt, ungerechtfertigte geografische Blockaden zu verhindern, sogar gegen europäisches Recht verstoßen würde.

- Lesen Sie auch:  Geoblocking: Was ist das und wann ist es anwendbar?

Andererseits ist, wie bereits zu Beginn dieses Artikels erläutert, die Ausschließlichkeitsverpflichtung, an die die Parteien gebunden sind und deren Nichteinhaltung Vertragsverletzungen nach sich zieht, ein natürlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Insbesondere wenn der Vertreter Verkäufe außerhalb des Gebiets tätigt, verstößt er gegen die Ausschließlichkeitsklausel gegenüber dem Auftraggeber, da er in diesem Fall keine Provision beanspruchen kann, die ausschließlich dem Vertreter des Gebiets vorbehalten ist, in dem er den Verkauf getätigt hat.

Sieht der Vertrag dagegen solche Verkäufe außerhalb des Gebiets vor, kann der Alleinvertreter, bei dem der Verkauf erfolgt ist, den Unternehmer wegen Verletzung der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen verklagen.

Überträgt man diese Grundsätze auf den Online-Markt, so stellt sich die Frage, ob die bloße Existenz einer Website, auf der der Verkauf von Vertragsprodukten angeboten wird (die naturgemäß auch außerhalb des zugewiesenen Gebiets des Handelsvertreters sichtbar ist), als Verkaufsförderungsmaßnahme anzusehen ist, die die Ausschließlichkeit anderer Handelsvertreter verletzt.

Bislang scheint es keine Rechtsprechung zu geben, die diese Frage beantwortet, und um eine (zumindest plausible) Lösung zu finden, muss man auf die allgemeinen Grundsätze zum Thema Vertretung zurückgreifen und dabei die vom Kartellrecht diktierten Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes in Erinnerung rufen online.

Auf der Grundlage der Ausrichtungen Nach Auffassung der Kommission ist das bloße Vorhandensein einer Internetseite grundsätzlich als eine Form des passiven Verkaufs anzusehen. Sie lautet in der Tat so:

"Besucht ein Kunde die Internetseite eines Händlers und nimmt mit ihm Kontakt auf, und führt dieser Kontakt zu einem Verkauf, einschließlich der tatsächlichen Lieferung, so gilt dies als passiver Verkauf. Das Gleiche gilt, wenn ein Kunde sich dafür entscheidet, vom Händler (automatisch) informiert zu werden und dies zu einem Verkauf führt.((LGC Nr. 52.))

Andernfalls muss es als aktiver Verkauf betrachtet werden:

"Online-Werbung, die sich gezielt an bestimmte Kunden richtet [...]. Banner mit Gebietsbezug auf Websites Dritter [...] und ganz allgemein Bemühungen, speziell in einem bestimmten Gebiet oder von einer bestimmten Kundengruppe gefunden zu werden"((LGC Nr. 52.))

Es wäre daher mit dem Kartellrecht und dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar, wenn ein Verstoß des Handelsvertreters gegen die Ausschließlichkeit nur bei "aktiven" Verkaufsförderungsmaßnahmen vorliegen würde, da andernfalls davon auszugehen wäre, dass die bloße Beantwortung von Fragen von Kunden außerhalb des Gebiets, die sich spontan an den Handelsvertreter wenden, lediglich dazu führt, dass die Provision des Handelsvertreters nicht anerkannt wird.

In Anbetracht der Auswirkungen, die die Einrichtung eines Online-Vertriebssystems auf das Vertriebsnetz haben würde, ist es ratsam, die vertraglichen Beziehungen sehr sorgfältig zu regeln, und zwar in einer Weise, die mit den tatsächlich umzusetzenden Vertriebsstrategien vereinbar und darauf abgestimmt ist.



Provvigioni su affari conclusi dopo lo scioglimento

Anspruch des Vertreters auf Provisionen für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden.

Bei Beendigung des Vertretungsverhältnisses ist es häufig so, dass der Vertreter einige Geschäfte gemeldet oder einfach Verhandlungen aufgenommen hat, die nach Beendigung des Vertrages zu einer Vereinbarung führten.

In einigen (selteneren) Fällen hat der Vertreter vor der Beendigung des Verhältnisses langfristige Verträge abgeschlossen.

Es ist von entscheidender Bedeutung zu wissen, ob der Vertreter Anspruch auf Provisionen für Geschäfte hat, die nach der Kündigung abgeschlossen wurden oder nicht.

Um zu verstehen, ob der Handelsvertreter Anspruch auf Provisionen aus Geschäften hat, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden, muss zunächst festgestellt werden, welche dieser Geschäfte unter das beendete Vertragsverhältnis fallen und welche als ausgeschlossen anzusehen sind, da sich hieraus die tatsächliche Entstehung oder Nichtentstehung von Provisionen ergibt.

In diesem Artikel werden wir zunächst kurz den typischeren Fall analysieren, der sich auf Geschäfte bezieht, die nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden, und uns dann mit dem selteneren (aber nicht weniger wichtigen) Fall der langfristigen Verträge befassen, die vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden.


1. Provisionen für Verträge, die nach Beendigung des Vertrags abgeschlossen werden.
1.1. Zivilrechtliche Vorschriften.

Nach Beendigung eines Vertretungsverhältnisses ist es häufig der Fall, dass der Vertreter dem Auftraggeber bestimmte Geschäfte gemeldet oder bestimmte Verhandlungen eingeleitet hat, die zu einer Vereinbarung nach Beendigung des Vertrags geführt haben. In solchen Fällen muss man sich darüber im Klaren sein, welche dieser Geschäfte unter das beendete Verhältnis fallen und welche als ausgeschlossen zu betrachten sind, da dies für die tatsächliche Entstehung oder Nichtentstehung von Provisionen entscheidend ist.

Diese Frage ist in § 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1748 geregelt, wonach der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für Geschäfte hat, die nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags abgeschlossen werden, wenn:

  • "der Vorschlag dem Auftraggeber oder Beauftragten vor oder
  • das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertrages abgeschlossen wird und der Abschluss überwiegend auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist, es sei denn, besondere Umstände lassen eine gerechte Verteilung der Provision auf die beteiligten Handelsvertreter erkennen."

Dieser Ansatz[1] soll verhindern, dass der Auftraggeber Gefahr läuft, eine doppelte Provision zu zahlen: eine an den ausgehenden und eine an den eingehenden Vertreter.[2] Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter daher Anspruch auf die Provision:

  • ob er den Auftrag vor der Beendigung des Vertrags an den Auftraggeber weitergeleitet hat oder ob der Auftraggeber ihn direkt vom örtlichen Kunden erhalten hat (falls der Vertreter Anspruch auf eine indirekte Provision hat);
  • In anderen Fällen wird die Provision nur fällig, wenn das Geschäft innerhalb einer bestimmten Frist abgeschlossen wurde. angemessene Frist ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags und der Die Schlussfolgerung ist hauptsächlich zurückzuführen auf auf die vom Vertreter selbst ausgeübte Tätigkeit.

Die zweite Hypothese, d.h. diejenige, nach der die Provision des Handelsvertreters auch dann anerkannt wird, wenn das Angebot nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eingeht, sofern es innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird, erfordert sicherlich mehr Aufmerksamkeit.

Eines der Hauptprobleme beim Dolmetschen besteht darin, zu erkennen was unter "angemessener Zeit" zu verstehen istd.h. bis wann hat der Vermittler maximal Anspruch auf eine Provision. In diesem Punkt ist die Rechtsprechung nicht einheitlich, man liest von Fällen, die diese Frist auf sechs Monate festgesetzt haben[3] und andere, die sogar eine zweijährige Frist für angemessen hielten.[4] Die Angemessenheit der Frist muss jedoch auch auf der Grundlage des Wirtschaftszweigs, in dem der Vertreter tätig war, und der dort geltenden Gepflogenheiten beurteilt werden.

1.2 Der AEC-Rahmen.

Sicherlich klarer ist die Disziplin der AEC-Industrie 2014die in Artikel 6, letzter Absatz, vorsehen, dass der Vertreter Anspruch auf eine Provision hat über das vorgeschlagene und abgeschlossene Geschäft auch nach Beendigung des Vertrags nicht nur dann, wenn der Abschluss des Geschäfts die Folge seiner Tätigkeit ist, sondern auch davon abhängig machen, dass

  • Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses muss der Handelsvertreter dem Auftraggeber detailliert über die aufgenommenen, aber aufgrund der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht abgeschlossenen Geschäftsverhandlungen berichten;
  • sind diese Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgreich, so hat der Vertreter Anspruch auf die entsprechenden Provisionen;
  • Nach Ablauf dieser Frist wird der Abschluss eines Auftrags, unabhängig davon, ob er im Bericht des Vertreters aufgeführt ist oder nicht, nicht mehr als Folge der Tätigkeit des Vertreters angesehen, so dass keine Provision gezahlt wird;
  • für Geschäfte, die auch innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen, aber nicht im Bericht angegeben werden, wird keine Provision fällig.

2. Das Recht auf Provisionen für langfristige Verträge.

Wirbt der Handelsvertreter im Rahmen des Vertragsverhältnisses für befristete Verträge, so hängt der Provisionsanspruch für Lieferungen, die in Erfüllung des nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vermittelten Vertrags erfolgen, im Wesentlichen von der Art des befristeten Vertrags ab.

Grundsätzlich gilt für den Fall, dass der befristete Vertrag ein einen Liefervertrag, einen Vertrag über die Vergabe von Unteraufträgen oder einen Kaufvertrag mit geteilten Lieferungenkann festgehalten werden, dass (sofern nicht anders vereinbart),[5] Der Handelsvertreter hat auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags Anspruch auf Provision für alle Lieferungen, da es sich dabei um die Erfüllung eines während des Vertragsverhältnisses geschlossenen Vertrags handelt.

Umgekehrt, wenn der geförderte Vertrag ein Rahmenvertragwenn jede Lieferung Gegenstand einer weiteren Vereinbarung (Bestellung - Annahme) sein soll; in diesem Fall sind die einzelnen Lieferungen als eigenständige Kaufverträge zu betrachten,[6] auch wenn sie im Rahmen des Rahmenvertrags abgeschlossen werden, mit der Folge, dass solche Folgeverträge keinen Anspruch auf Provisionen begründen (es sei denn, der Vertreter kann nachweisen, dass dieses Geschäft auf seine Werbetätigkeit zurückzuführen ist und innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wurde).

Bleibt man bei der Argumentation, so ist es möglich, dass die die Unterschrift des Auftraggebers nach Beendigung des VertragsverhältnissesUm zu verstehen, ob der Handelsvertreter Anspruch auf eine Provision hat, reicht es nicht aus, die Art des Dauerverhältnisses festzustellen, sondern es muss auch nachgewiesen werden, dass der Abschluss des Geschäfts auf die Werbetätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist.

Im Folgenden wird auf einen sehr interessanten Fall eingegangen,[7] die durch eine Reihe von Verfahren entschieden wurde drei Urteile des Gerichts von GrossetoEin Beispiel: Ein Handelsvertreter hatte für den Auftraggeber (ein Unternehmen, das im Bereich Tiefkühlkost tätig ist) nach langwierigen, mehrmonatigen Verhandlungen einen Vertrag mit einer Supermarktkette über die unbefristete Lieferung von tiefgekühlten und vorverpackten Fertiggerichten abgeschlossen. Der Verwaltungsvertrag wurde einige Monate nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses geschlossen.

Der Handelsvertreter verklagte den Auftraggeber auf Zahlung von Provisionen für Lieferungen, die in Erfüllung des Liefervertrags erfolgten. Mit Urteil Nr. 52/2012 gab das Gericht von Grosseto den Klagen des Bevollmächtigten statt und stellte fest, dass:

"der Verwaltungsvertrag wurde förmlich geschlossen [...]. etwas mehr als zwei Monate nach Beendigung des Agenturvertrags [...], ein Begriff, der aufgrund seiner objektiven Kürze zu berücksichtigen ist, durchaus sinnvoll.

Obwohl das Gericht feststellte, dass der Vertreter Anspruch auf Provisionen hatte, wies es den Antrag des Klägers auf Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung der Provisionen zurück

"bis zum Ende des Verwaltungsvertrags [...], denn dies wäre eine Äußerung von Satz 'in der Zukunft' Außerdem bezog er sich auf eine Klausel, die von den Parteien im Verwaltungsvertrag nicht genannt wurde, da derselbe Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde".

Einige Jahre nach Erlass des ersten Urteils erhob der Handelsvertreter eine weitere Klage, mit der er die Verurteilung des Auftraggebers zur Zahlung von Provisionen für Lieferungen beantragte, die nach dem im ersten Urteil erwähnten Sachverständigengutachten erfolgten. Der Vertreter stützte seine Forderung auf die Grundsatz des Artikels 2909 des Zivilgesetzbuches.wonach die im Endurteil enthaltene Feststellung für alle Zwecke zwischen den Parteien maßgebend ist. Der Gerichtshof verurteilte den Auftraggeber erneut und stellte fest, dass

"Das Recht auf Zahlung der Provisionen, die nach und nach im Zusammenhang mit der verlängerten Ausführung des Liefervertrags anfallen, ist unbestreitbar und wurde bereits in der unwiderruflichen Entscheidung dieses Amtes mit der konsequenten Anwendung der in Artikel 2909 vorgesehenen aufhebenden Wirkung festgestellt (zu diesem Punkt u.a. Kassationsgerichtshof, Sez. Lav. 2001 Nr. 4304).

Um die Zahlung von Provisionen für künftige Geschäfte zu vermeiden, hat der Auftraggeber nach diesem Urteil folgende Maßnahmen ergriffen faktisch die Aufgabe des Geschäfts  an ein Unternehmen der gleichen Gruppe, das ebenfalls im Tiefkühlkostsektor tätig ist. Der Vertreter legte daraufhin erneut Berufung beim Gericht von Grosseto ein und machte geltend, dass die Abtretung des Laufzeitvertrags gemäß Artikel 1406 des Zivilgesetzbuchs die Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung von Provisionen nach sich ziehe. Der Hof von Grosseto,[8] unterstützte erneut das Argument des Klägers und erklärte, dass:

"da das charakteristische Merkmal der Abtretung des Vertrages gemäß Art. 1406 des Zivilgesetzbuches darin besteht, dass sie den Zweck hat Übermittlung einer einheitlichen Reihe von aktiven und passiven Rechtssituationen von jeder Vertragspartei [...], ist der Erwerber verpflichtet, an die Klägerin Provisionen - in der gleichen Höhe wie im Vertretungsvertrag vereinbart - für die Lieferungen von Tiefkühlkost an die X srl. zu zahlen."


3. Provisionen für langfristige Verträge und Abfindungszahlungen.

Schließlich ist auch zu betonen, dass der Abschluss von befristeten Verträgen als ein entscheidender Faktor für nachweisen, dass die Voraussetzungen des Artikels 1751 des Zivilgesetzbuches erfüllt sind.für das Recht des Vertreters auf Erhalt Abgangsentschädigung (vgl. Abfindung für den Vertreter. Wie wird sie berechnet, wenn die AEC nicht anwendbar ist?). In einem interessanten Urteil des Obersten Gerichtshofs heißt es dazu:

"Die Kündigungsentschädigung entschädigt den Handelsvertreter für den Vermögenszuwachs, den seine Tätigkeit dem Auftraggeber durch die Entwicklung des Geschäftswerts des Unternehmens bringt. Daraus folgt, dass diese Bedingung muss als gegeben angesehen werden, und die Vergütung ist daher fällig, wenn es sich bei den vom Handelsvertreter abgeschlossenen Verträgen um Dauerverträge handelt, da die Entwicklung des Firmenwerts und die Fortführung der Vorteile für den Unternehmer auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses in re ipsa" sind..[9]


[1] Der Artikel wurde durch das Gesetzesdekret Nr. 65/1999 reformiert, mit dem der Gesetzgeber die Grundsätze der europäischen Richtlinie Nr. 86/653 und insbesondere Artikel 8 umsetzte, der wie folgt lautet: "Für ein nach Beendigung des Handelsvertretervertrags abgeschlossenes Handelsgeschäft hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, a) wenn das Geschäft in erster Linie auf das Ergebnis der von ihm während des Handelsvertretervertrags geleisteten Arbeit zurückzuführen ist und wenn das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Handelsvertretervertrags abgeschlossen wird, oder b) wenn der von dem Dritten erteilte Auftrag unter den in Artikel 7 festgelegten Bedingungen vor Beendigung des Handelsvertretervertrags beim Unternehmer oder beim Handelsvertreter eingegangen ist."

[2] Vgl. Gericht Rimini, 22.9.2004, Nr. 238, das den Anspruch des Handelsvertreters auf Provisionen bei der Verlängerung von Lieferangeboten ausschloss, da der ehemalige Handelsvertreter nicht überwiegend werbend tätig war. Zu diesem Punkt siehe VENEZIA, Il contratto di agenzia, S. 281, 2015, CEDAM.

[3] Cass. Civ. 2006, Nr. 2824, in Leggi d'Italia

[4] Cass. Civ. 2013, no. 894, in Leggi d'Italia

[5] Art. 1748 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches über die Provisionen, die für nach Beendigung des Vertrages abgeschlossene Geschäfte zu zahlen sind, ist völlig abweichend: zugunsten von Saracini-Toffoletto, Il contratto di agenzia. Commentario, 2014, GIUFFRÈ und Bortolotti, a.a.O., S. 276; im Gegensatz dazu Trioni, der die Auffassung vertritt, dass diese Regel nicht zwingend ist, da der dritte Absatz von Art. 1748 cc, anders als der zweite und vierte, nicht ausdrücklich die Rettung von gegenteiligen Vereinbarungen vorsieht.

[6] Siehe hierzu BORTOLOTTI, Concessione di Vendita, Franchising e altri contratti di distribuzione, S. 8, 2007, CEDAM.

[7] Für weitere Einzelheiten siehe Giulia Cecconi, Le provigioni sui contratti di durata, in Agenten und Handelsvertreter, 1/2019, ALTER DER VERÖFFENTLICHUNG.

[8] Gericht von Grosseto, Urteil Nr. 269 von 2018.

[9] Cass. Civ. sez. lav. no. 24776 of 2013.


influencer e agente di commergio

Der Influencer (oder Youtuber) ist ein Handelsvertreter: ein Denkanstoß.

Der Influencer führt häufig eine Verkaufsförderungsmaßnahme gegen Bezahlung durch: Macht ihn das zu einem Handelsvertreter?

Zur rechtlichen Einordnung der Figur desInfluencerist es notwendig, mit einer kurzen Analyse ihrer Tätigkeit zu beginnen und zu versuchen, ihr eine, wenn auch allgemeine, Definition zu geben. L'Influencerist eine Person, die aufgrund ihres Ansehens und ihrer Autorität in bestimmten Fragen oder Interessensgebieten in der Lage ist, die Meinungen und Haltungen anderer Menschen zu beeinflussen.[1]

Insbesondere die Marketing Influencer ist ein Branchenexperte (das kann von Modezu Reisen, Musik, Technologie usw.), die mit ihren Beiträgen eine größere Sichtbarkeit der von ihr beworbenen Produkte oder Dienstleistungen ermöglicht, indem sie die Webkanäle nutzt, die sie für am besten geeignet und angemessen hält (Instagram, Youtube, Facebook, ein persönliches Blog, usw.).

L'Influencer Gerade wegen der entscheidenden Rolle, die sie in den Kommunikationsprozessen spielt, wird sie häufig von Unternehmen des Sektors, in dem sie tätig ist, mit der Werbung für deren Produkte beauftragt und führt somit eine Verkaufsförderungsmaßnahme durch, die durch die Zahlung eines Honorars vergütet wird.

Eben weil dieInfluencer häufig eine verkaufsfördernde Tätigkeit gegen Entgelt ausübt, wie es für die bekanntere Figur des Handelsvertreters typisch ist, kann sich die Frage stellen, ob derInfluencer (unter bestimmten Voraussetzungen) zu einer solchen vertraglichen Zahl akkumuliert werden kann (siehe hierzu Aber sind Online-Plattformen Handelsvertreter?)

Bevor wir zu dieser Analyse übergehen, ist es wichtig klarzustellen, dass wir mit diesem Artikel einige Denkanstöße geben wollen, die vor allem darauf abzielen, die neuen Formen der Vermittlung besser zu erfassen, um die Entwicklung der Vertriebstechniken mit Hilfe der neuen Technologien zu "beobachten".

Wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmen und Influencer durch eine schriftliche Vereinbarung geregelt ist, muss der Bezugspunkt für die Tätigkeit des Dolmetschers natürlich in erster Linie der Text der ausgehandelten Erklärung sein.

Auch wenn der verhandelte Text der erste Parameter für die Auslegung ist, darf man sich für eine korrekte Exegese nicht auf "zum wörtlichen Wortlaut der Worte" (Art. 1362 des Zivilgesetzbuches), sondern es muss durch eine Gesamtprüfung der Urkunde versucht werden, durch Auslegung der Klauseln des "einer durch den anderen"(Art. 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuches), welches Ergebnis mit dem Abschluss des Vertrages angestrebt wurde, d.h. was "der gemeinsame Wille der Parteien", d.h. die Bedeutung, die sie beide der Vereinbarung beimaßen[2].

Um den Willen der Parteien zu ermitteln, muss berücksichtigt werden, wie sich die Beziehung tatsächlich entwickelt hat.Influencer für das produzierende Unternehmen durch die Analyse einiger typischer Vertragselemente der Agentur, nämlich ob:

  1. ob es neben der Verkaufsförderung auch eine Beratungstätigkeit gibt oder nicht;
  2. es besteht eine Verpflichtung zur Stabilität der Besitzverhältnisse;
  3. das Unternehmen hat die Macht, die Marktrichtlinien und Strategien des Unternehmens zu diktierenInfluencer;
  4. eine vertragliche Wettbewerbsverbotsklausel besteht;
  5. Es gibt eine Provisionszahlung, die sich nach den getätigten Verkäufen richtet.

Da es kein einzelnes, "entscheidendes" Element gibt, um zu verstehen, ob eine bestimmte Beziehung als Agentur zu qualifizieren ist, muss es sein Berücksichtigung der verschiedenen typischen Elemente im Einzelfall dieser Vertragsfigur, wobei zu bedenken ist, dass keine von ihnen allein eine korrekte Gestaltung des Verhältnisses ermöglicht, sondern dass eine Gesamtbewertung aller von ihnen vorgenommen werden muss.[3]


1. Neben der Werbetätigkeit gibt es eine Beratungstätigkeit?

Manchmal sind die vertraglichen Beziehungen, die die Influencer an Unternehmen werden durch Beratungsverträge geregelt, die durch die Zahlung eines festen Honorars vergütet werden, das manchmal mit einem variablen Honorar gekoppelt ist, das sich nach dem Umsatz richtet, der durch die Werbetätigkeit desInfluencer.

Es besteht kein Zweifel, dass oft dieInfluencer eine echte Beratungstätigkeit ausübt, da er ein Fachmann ist, der den Markt der sozial und das Unternehmen kontaktiert ihn nicht nur wegen seines Bekanntheitsgrades, sondern auch, um zu erfahren, wie man mit Hilfe digitaler Plattformen für Produkte werben kann.

Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass veröffentlichte Beiträge und Videos von einem "Begleitschreiben" begleitet werden. Linkdie den Verbraucher zu einem bestimmten Geschäft weiterleitet online (die entweder die des Herstellers oder die eines Dritten sein kann), in der es möglich ist, das vom Hersteller beworbene Produkt zu kaufenInfluencer.

Jeder Kauf durch den Verbraucher durch die Nutzung dieser Link nachverfolgt werden, so dass die Parteien die tatsächlich erzielten Verkäufe durch die Werbemaßnahmen des Anbieters überprüfen können.Influencerauf deren Grundlage die variable Vergütung berechnet werden kann.

In diesem Fall stünde man vor der Frage sogenannter "Vertraggemischt"aus der Verschmelzung der Klagegründe zweier Verträge: eines Maklervertrags und eines Vertrags über Beratungsdienstleistungen. Nach der Rechtsprechung gilt für den Fall, dass die Parteien einen Vertrag dieser Art schließen gemischtunterliegt sie der einheitlichen Disziplin des geltenden Vertrags. Zu diesem Punkt heißt es:

"Der gemischte Vertrag, der sich aus Elementen verschiedener Vertragstypen zusammensetzt, ist nicht nur einmalig, sondern hat eine einzige und untrennbare Ursache, in der die Elemente der verschiedenen Vertragstypen, die ihn ausmachen, miteinander verbunden sind. Sie unterliegt der geltender Vertrag und die Vorherrschaft wird auf der Grundlage wirtschaftlicher oder anderer Indizien bestimmt, wie der "Stärke" des Typs oder des Interesses, das die Parteien bewegt hat, es sei denn, die Elemente des nicht vorherrschenden Vertrags, die durch seine eigenen Regeln geregelt sind, sind mit denen des vorherrschenden Vertrags unvereinbar."[4]

Um zu verstehen, welcher Kategorie das Makler-/Beratungsverhältnis zuzuordnen ist, muss man sich daher ansehen, wie sich die Beziehung im Laufe der Jahre tatsächlich entwickelt hat, und feststellen, ob die Beratungstätigkeit Vorrang vor der Maklertätigkeit hat oder nicht, da es in diesem Fall komplizierter wäre, die Beziehung als Agenturvertrag zu betrachten (Hauptunterschiede zwischen dem Handelsvertretervertrag und dem Handelsvertriebsvertrag).


2. Fehlen einer Verpflichtung zur Stabilität der Besitzverhältnisse

Um zu verstehen, ob die Beziehung zwischen dem Unternehmen und Influencer der Agenturdisziplin unterworfen werden kann, ist es sicherlich wichtig, sich zu vergewissern, dass die Verkaufsförderungsmaßnahme (und nicht nur die Positionierung des Marke) wird mit Stabilität durchgeführt. Wie bereits erörtert wurde (vgl. Was ist der Unterschied zwischen einem Agenturvertrag und einem Geschäftsvermittler?) ist genau die Verpflichtung zu mit Stabilität den Verkauf fördern eines der charakteristischen Elemente des Agenturvertrags. In der Rechtsprechung heißt es dazu:

"während der Agent ist der Teil, der davon ausgeht, dass dauerhaft den Auftrag, im Namen des anderen (Auftraggebers oder Hauptauftraggebers) den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Bereich zu fördern, die Unternehmensvermittler ist derjenige, der die Aufträge der Kunden entgegennimmt und an das Unternehmen weiterleitet, von dem er beauftragt wurde, ohne Stabilitätsvorbehalt (im Gegensatz zu dem Agenten) und auf einer völlig gelegentlichen Basis [...].

Während die Leistung des Handelsvertreters stabil ist, da er verpflichtet ist, die Tätigkeit der Auftragsvermittlung auszuüben, ist die Leistung des Vermittlers gelegentlich, da sie ausschließlich von der seine Initiative.[5]"

Wenn die Feststellung der Stabilität des Auftrags bereits bei der Vermittlung eine komplexe Tätigkeit ist "traditionell".Dies gilt umso mehr, wenn die Werbemaßnahme durchgeführt wird online. Nehmen wir den (nicht seltenen) Fall eines Influencer Bewertung eines Produkts auf youtube. Die Aufgabe besteht darin, ein Video zu erstellen und es auf der Plattform zu veröffentlichen.

Die Auswirkungen solcher Werbemaßnahmen halten in jedem Fall über einen längeren Zeitraum an, manchmal über Monate oder sogar Jahre (normalerweise so lange, bis das beworbene Produkt durch ein neues Produkt des Mutterunternehmens ersetzt wird oder bis das Video aus dem Internet gelöscht wird). In einem solchen Fall wäre zu klären, ob diese Werbemaßnahme, die ihre Wirkung im Laufe der Zeit entfaltet, als "stabil" im Sinne einer Agenturbeziehung angesehen werden kann oder nicht.

Auch wenn es sicherlich nicht einfach ist, diese Frage eindeutig zu beantworten, so ist es doch zweifellos ratsam, die Art und Weise der Zahlung der Vergütung bei Verkäufen, die auf diese Weise vermittelt werden, vertraglich zu regeln. Beitrag die nach der Beendigung der Beziehung zwischen Influencer und Unternehmen.

(Zu diesem Thema siehe. die Provisionen des Handelsvertreters für Geschäfte, die der Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen hat; ...aber wenn der Handelsvertreter langfristige Verträge abgeschlossen hat und die Beziehung vor deren Ablauf aufgelöst wird...).


3. Pflicht des Auftraggebers zur Vermittlung von Marktleitlinien und Strategien

Ein zweites Unterscheidungsmerkmal der Figur des Handelsvertreters ist sicherlich die Verpflichtung, den Anweisungen des Auftraggebers Folge zu leisten, der für die Entscheidung über die Marktpolitik und die Vermittlung von Geschäftsstrategien an das Vertriebsnetz zuständig ist. Artikel 1746 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches sieht ausdrücklich vor, dass der Bevollmächtigte verpflichtet ist:

"die ihm übertragene Aufgabe gemäß den erhaltenen Anweisungen auszuführen [...]".[6]

In der Agenturbeziehung ist es die Aufgabe des Auftraggebers, Verkaufs- und Marketingstrategien zu entwickeln. MarketingStrategien, denen der Beauftragte normalerweise angehört und an die er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben halten muss, immer innerhalb der vom Auftraggeber vorgegebenen Grenzen.

Daraus folgt, dass der Handelsvertreter verpflichtet ist, die Weisungen des Unternehmers zu befolgen und auch hinsichtlich der zu verfolgenden Ziele und der zu erzielenden Ergebnisse nach dessen Weisungen zu handeln, und dass er nicht von der Anwendung bestimmter Verkaufsmethoden oder -techniken absehen darf. Marketing vom Auftraggeber entwickelt.[7]

Wie bereits in Punkt 1 dieses Artikels analysiert, muss sehr sorgfältig geprüft werden, ob dieInfluencer ist er verpflichtet, die allgemeinen Richtlinien des Unternehmens zu befolgen, oder lenkt er selbst das Unternehmen bei der Wahl seiner Strategie und Marketing in ihrem Zuständigkeitsbereich (siehe hierzu. Der Leiharbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis: Unterscheidungskriterien und Bewertungsparameter.).


4. Fehlen eines Wettbewerbsverbots

Artikel 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht Folgendes vor:

"Der Unternehmer darf sich nicht gleichzeitig mehrerer Vertreter in demselben Gebiet und für denselben Geschäftszweig bedienen, noch darf der Vertreter die Geschäfte mehrerer konkurrierender Unternehmen in demselben Gebiet und für denselben Geschäftszweig übernehmen."

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Wettbewerbsverbot ein natürlicher, aber nicht wesentlicher Bestandteil des Handelsvertretervertrags.[8]mit der Folge, dass es den Parteien freisteht, ihre Beziehungen entweder durch eine ausdrückliche Vereinbarung oder durch die Vereinbarung von Verhaltensweisen anders zu regeln[9] (siehe zu diesem Thema auch Gebietsexklusivität im Agenturvertrag e Agenturvertrag, Exklusivität und indirekte Provisionen.).

Obwohl ein Vertreter normalerweise frei handeln kann, indem er für mehrere konkurrierende Produkte wirbt, ist eine solche "offene" Art der Werbung sicherlich anormal und kommt nur in einer begrenzten Anzahl von Vertragsbeziehungen vor.

Wendet man diesen Grundsatz auf den vorliegenden Fall an, so könnte man sagen, dass, wenn ein Influencer seine Tätigkeit zugunsten mehrerer konkurrierender Unternehmen ausübt, ohne dass einer der Vermittler Einwände gegen die Art und Weise seiner Tätigkeit erhebt, könnte dieses Element ein Anhaltspunkt sein, der zwar für sich genommen nicht absolut ausschließt, dass die Beziehung als Agentur eingestuft wird, aber in Verbindung mit den bereits oben analysierten Faktoren ein Element darstellen könnte, das die Einstufung beeinflussen könnte


5. Zahlung von Provisionen

Sieht der Vertrag ausdrücklich als Berechnungsmethode für die Gegenleistung desInfluencer die Provisionszahlung, kann dies allein nicht als ausreichendes Element angesehen werden, um das Verhältnis als Agentur zu identifizieren. Die Parteien können nämlich, unabhängig davon, ob sie einen Agenturvertrag oder einen Beratungs-/Dienstleistungsvertrag abschließen wollen, frei (ehemals Artikel 1322 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) legen die Vergütungsbedingungen fest, die sie im jeweiligen Fall für am besten geeignet und angemessen halten.  

Sollte es sich um einen atypischen Dienstleistungsvertrag handeln, so können die Parteien nach Artikel 1657 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Code Civil) über die Art der Vergütung und die Berechnung der Leistungen, die auch auf Provisionsbasis erfolgen können, völlig frei entscheiden.

Es lässt sich jedoch nicht leugnen, dass die Vergütung der Tätigkeit durch die Anerkennung einer Provision typisch für das Vertretungsverhältnis ist, und es ist daher nicht ausgeschlossen, dass dies bei der Auslegung des Vertragsverhältnisses berücksichtigt werden muss.

In diesem Fall wird die Beziehung nur mit einem Honorar vergütet. in fester FormObwohl die europäische Richtlinie die Vereinbarkeit dieser Vergütungsmethode mit der Figur des Vertreters nicht ausschließt, hat die italienische Rechtsprechung (die von einem Teil der Lehre kritisiert wird[10]) hat sich gegen dieses Argument ausgesprochen,[11] in Anbetracht der Tatsache, dass der Vermittler in diesem Fall kein unternehmerisches Risiko übernehmen würde, was ein charakteristisches Merkmal der Figur des Vermittlers ist.

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Beziehung durch die Zahlung eines Entgelts vergütet werden soll Mischvergütungbei dem eine feste Komponente mit einer variablen Komponente kombiniert wird. Eine solche Lösung, bei der dem Agenten ein "Garantiertes Minimum"wird als rechtmäßig und mit dem Leiharbeitsverhältnis vereinbar angesehen.[12]


Die oben analysierten Elemente sind nur einige, die es dem Ausleger ermöglichen, zu verstehen, wie ein "zweifelhaftes" Vertragsverhältnis am besten zu gestalten ist, das jedoch in seiner Gesamtheit sorgfältig analysiert werden muss, indem die einzelnen Elemente, die eine so komplexe und vielseitige Vertragsfigur charakterisieren, überprüft werden.


[1] https://www.glossariomarketing.it/significato/influencer/.

[2] TORRENTE - SCHLESINGER, Handbuch des Privatrechts, § 311, GIUFFRE EDITORE.

[3] Bortolotti, Distribution Contracts, S. 129, 2016, Wolters Kluwer.

[4] Siehe Trib. Cagliari, 4. 5.2017; Trib. Firenze Decreto, 2.11.2016, Trib. Taranto Sez. I, 11.8.2016, Trib. Milano Sez. VII, 29/02/2012; Cass. civ. Vereinigte Sekte., 12.5.2008, n. 11656.

[5] Tribunale di Firenze Sez. lavoro, 4.3.2014.

[6] Diese Verpflichtung findet sich auch in Art. 5, Abs. 2, AEC Industry 2014 und Art. 3, Abs. 2, AEC Trade 2009.

[7] Zu diesem Punkt siehe auch Bortolotti, Vertriebsverträge, Wolters Kluwer, 2016, S. 166 ff.

[8] Cass. Civ. 2002 no. 5920, Cass. Civ. 1994 no. 2634, Cass. Civ. 1992 no. 5083.

[9] Cass. Civ. 2007 no. 21073, Cass. Civ. 1992 no. 5083.

[10] PERINA - BELLIGOLI, The Agency Relationship, S. 27, Giappichelli Editore; Saracini-Toffoletto, S. 327 ff.

[11] Cass. Civ. 1986 no. 3507; Cass. Civ. 1991 no. 10588; Cass. Civ. 2012 no. 12776. Das letztgenannte Urteil ging so weit, dass es einräumte, dass "Im Handelsvertreterverhältnis können die Parteien eine andere Form der Vergütung für die Dienste des Handelsvertreters vorsehen als eine Provision, die als Prozentsatz des abgeschlossenen Geschäfts festgelegt wird (z. B. ein fester Betrag für jeden abgeschlossenen Vertrag), ohne jedoch anzuerkennen, dass die Vergütung in Form von Provisionen vollständig durch eine feste Vergütung ersetzt werden kann.

[12] Siehe hierzu Cass. Civ. 1975 no. 1346; Cass. Civ. 1980 no. 34; Trib. Di Milano 9. September 2011.


coronavirus contratti di distribuzione contratti di agenzia

Die Auswirkungen des Coronavirus auf Agentur- und Vertriebsverträge.

Die restriktiven Maßnahmen, die die Regierung mit dem DCPM vom 11.3.2020 gegen das Coronavirus ergriffen hat,[1] haben zur Aussetzung zahlreicher kommerzieller Aktivitäten geführt, was schwerwiegende Auswirkungen auf bestehende Vertragsbeziehungen hat. In diesem Artikel wird versucht, die Aufmerksamkeit auf Handelsvertreter- und Vertriebsverträge zu lenken und zu verstehen, welche Rechtsmittel unser Rechtssystem vorsieht, um die Probleme zu lösen, die am ehesten zwischen den Parteien auftreten können.

In Vertragsangelegenheiten hat der Gesetzgeber nach dem oben genannten Ministerialerlass nicht mit Maßnahmen eingegriffen ad hoc (im Bereich der Agentur finden sich nur wenige Maßnahmen, die überwiegend steuer- und beitragsbezogen sind),[2] lediglich in Artikel 91 des Gesetzesdekrets vom 18. März 2020, besser bekannt als "Cura-Italia", zum Thema "Bestimmungen über Verzögerungen oder Vertragsbrüche infolge der Durchführung von Eindämmungsmaßnahmen", wie folgt:

"Die Einhaltung der in diesem Dekret vorgesehenen Beschränkungsmaßnahmen wird stets zum Zweck des Ausschlusses der Haftung des Schuldners gemäß und für die Zwecke der Artikel 1218 und 1223 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beurteilt, auch im Hinblick auf die Anwendung einer Verwirkung oder einer Strafe im Zusammenhang mit der verspäteten oder unterlassenen Erfüllung.."

Der Sinn dieser Vorschrift scheint darin zu bestehen, dem Richter eine genauere und umsichtige Bewertung einer möglichen schuldhaften Verletzung (Art. 1218 des Zivilgesetzbuches) zu übertragen, die durch die "Einhaltung der Einschließungsmaßnahmen"Die Einhaltung dieser Maßnahmen wird zu einem Parameter für die Bewertung der Zurechenbarkeit und der Bedeutung des Verstoßes (Artikel 1455 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

1. Zivilrechtliche Vorschriften.

Bekanntlich legt Art. 1218 des Zivilgesetzbuches die Kriterien für die Bestimmung der Haftung des Schuldners fest, der seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Anleiheindem er seine Schadensersatzpflicht ausschließt (Art. 1223 des Zivilgesetzbuches), wenn die Nichterfüllung oder der Verzug durch eine Unmöglichkeit der Erfüllung verursacht wurde, die auf eine nicht von ihm zu vertretende Ursache zurückzuführen ist (Art. 1256 des Zivilgesetzbuches).[3]

Art. 1256 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht ebenfalls vor, dass eine fortschreitende Unmöglichkeit zum Erlöschen der Verpflichtung führen kann, wobei jedoch zu unterscheiden ist zwischen dem Fall der endgültige Unmöglichkeit e Unmöglichkeit vorübergehend. Während der erste Fall, da er irreversibel ist, die Verpflichtung automatisch zum Erlöschen bringt (Art. 1256(1) des Zivilgesetzbuches), bestimmt der zweite Fall das Erlöschen der Verpflichtung nur dann, wenn sie bis zu dem Zeitpunkt andauert, an dem der Verpflichtete nicht mehr zur Erfüllung der Verpflichtung aufgefordert werden kann oder der Berechtigte kein Interesse mehr an ihrer Erfüllung hat.[4]

Angesichts der Tatsache, dass in der zu berücksichtigende Verträge die Unmöglichkeit der Erfüllung einer Verpflichtung bedeutet nicht immer automatisch die Unmöglichkeit der Leistung (wenn z. B. der Verkäufer ein Produkt nicht liefern kann, kann der Käufer immer noch in der Lage sein, den Preis für die verkaufte Sache zu zahlen)[5] Der Gesetzgeber wollte die nicht erfüllende Partei schützen, indem er in Art. 1460 des Zivilgesetzbuches vorsah, dass jede Partei die Erfüllung ihrer Verpflichtung verweigern kann, wenn die andere nicht erfüllt oder nicht gleichzeitig die Erfüllung anbietet, es sei denn, im Vertrag wurde etwas anderes vereinbart (d. h. der Verkäufer kann die Zahlung verweigern, wenn der Hersteller die Ware nicht liefert).

Diese Ausnahme kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn die Verhältnismäßigkeit zwischen den beiden Vorteilen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Auswirkungen auf das Gleichgewicht der Beziehung gegeben ist.[6]

Um zu verhindern, dass sich das Vertragsverhältnis in einen "Schwebezustand" verwandelt, in dem beide Parteien lediglich erklären, dass sie ihre jeweiligen Verpflichtungen nicht erfüllen wollen, wenn die Nichterfüllung (in unserem Fall des Verkäufers) von überwiegenden äußeren Faktoren abhängt (z.B. Wenn die Nichterfüllung (in unserem Fall die Nichterfüllung des Verkäufers) von äußeren Faktoren abhängt (z.B. den Aussetzungsmaßnahmen des Bundes-19), sieht der Gesetzgeber (unter Übernahme der allgemeinen Grundsätze, die für die Vertragsauflösung bei Nichterfüllung gelten, wie in Art. 1453 des Bürgerlichen Gesetzbuches) den Parteien bestimmte Rechtsbehelfe für Fälle vor, in denen die Unmöglichkeit vollständig oder nur teilweise ist.

Art. 1463 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (völlige Unmöglichkeit) sieht vor, dass die Partei, die aufgrund der drohenden Unmöglichkeit der Erfüllung von ihrer Verpflichtung befreit wurde (z. B. der Verkäufer, der aufgrund von Covid-19 keine Früchte mehr liefern kann, die verdorben sind, weil sie während der Pandemie nicht geerntet werden konnten), keine Gegenleistung (d. h. Zahlung des Preises) verlangen kann und auch das zurückgeben muss, was sie möglicherweise bereits erhalten hat (z. B. einen Vorschuss).

Art. 1464 des Zivilgesetzbuches (teilweise Unmöglichkeit) sieht dagegen vor, dass, wenn die Leistung einer Partei teilweise unmöglich geworden ist (z.B. Lieferung von 50% der verkauften Ware), die andere Partei Anspruch auf eine entsprechende Minderung der von ihr geschuldeten Leistung hat (Zahlung von 50% der gelieferten Ware) oder den Vertrag auflösen kann, wenn sie kein nennenswertes Interesse an der Teilleistung hat.

Während also im Falle der völligen Unmöglichkeit die Beendigung des Vertragsverhältnisses von Rechts wegen erfolgt, kann die Partei, die unter der Nichterfüllung leidet, im Falle der teilweisen Unmöglichkeit die Teilerfüllung oder (bei Vorliegen eines erheblichen Interesses) die Beendigung des Vertragsverhältnisses wählen.

Anders verhält es sich in den Fällen, die in den Art. 1467 ff. des Zivilgesetzbuches geregelt sind und die sich auf Beziehungen mit fortlaufender oder regelmäßiger Leistung oder mit aufgeschobener Leistung beziehen, wenn die Leistung einer der Parteien aufgrund äußerer Faktoren einen übermäßigen und unverhältnismäßigen Aufwand erfordertals die, die nach Eingehen der Beziehung durchsetzbar waren. Auch in einem solchen Fall kann die Partei, die unter der übermäßigen Belastung durch die Leistung leidet, die Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangen, wenn ein schwerwiegendes wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht.

In diesem Fall kann die Partei, gegen die sich die Kündigung richtet, diese vermeiden, indem sie anbietet (ehemals Artikel 1467 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen zu ändern, um das Verhältnis zwischen den Leistungen in die Grenzen des Möglichen zu bringen.normale Alea des Vertrages.

Es ist daher sehr wichtig zu betonen, dass die keine Verpflichtung der Parteien vorsieht, das Verhältnis neu zu verhandeln und neu zu regelnEine solche Verpflichtung kann nicht aus einer extensiven Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 1374 des Zivilgesetzbuches abgeleitet werden, der einen anderen Fall zum Gegenstand hat. Eine solche Verpflichtung kann nach Ansicht des Verfassers auch nicht aus einer extensiven Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeleitet werden, der den anderen Fall der "Vertragsergänzung" im Falle einer unvollständigen oder mehrdeutigen Willensbekundung der Vertragsparteien zum Gegenstand hat (und nicht die Änderung der Vertragsbedingungen im Falle von Veränderungen der Gleichgewichtslage des Vertragsverhältnisses aufgrund von Tatsachen, die den Parteien nicht zuzurechnen sind).[7]

In Anbetracht der Tatsache, dass es sich hierbei um die von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Instrumente handelt, wird im Folgenden versucht, einige der Probleme zu beantworten, die sich im Zusammenhang mit dem kommerziellen Vertrieb ergeben können, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Verweis des Gesetzgebers auf die in den Artikeln 1218 und 1223 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Institutionen darauf schließen lässt, dass dem Gesetzgeber ging es vor allem um die Aufrechterhaltung der vertraglichen Beziehungenwenn möglich und im Interesse der Parteien.[8]


2. Auswirkungen auf Vertriebsverträge
2.1. Was geschieht, wenn der Hersteller seine Händler und/oder Kunden wegen des Coronavirus nicht mehr beliefern kann?

Kann der Hersteller seine Händler nicht beliefern, weil die Produktion aufgrund von restriktiven staatlichen Maßnahmen blockiert und/oder verlangsamt wurde, kann er in der Regel nicht für solche Verzögerungen haftbar gemacht werden, wenn die Unmöglichkeit Original (also zum Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung nicht bekannt) und erfolgte nach dem Verzug des Schuldners (Art. 1219 des Zivilgesetzbuches), da sich der Vertrag in einem Zustand des "Ruhens" befindet.

ob sie (ausdrücklich oder stillschweigend) für die Lieferung der Waren vorgesehen war[9] a wesentlicher Begriff (Art. 1457 des Zivilgesetzbuches), wird das Verhältnis nach Ablauf der Frist von Rechts wegen beendet.

Ist dagegen der Zeitpunkt der Lieferung der Ware nicht wesentlich, so erlischt das Vertragsverhältnis, wenn die Unmöglichkeit so lange andauert, bis der Käufer nicht mehr als zur Leistung verpflichtet angesehen werden kann, oder wenn das Interesse des Käufers an der Leistung weggefallen ist.[10] Das Recht des Käufers, nicht vom Vertrag zurückzutreten und nur Minderung des Preises zu verlangen, wenn die Leistung nur teilweise erbracht wird/werden kann (z.B. Lieferung einer einzigen Charge der Kaufsache), bleibt unberührt.

2.2. Kann der Vertriebsvertrag wegen der Pandemie gekündigt werden?

Das Thema der Auflösung des Vertriebsverhältnisses wurde bereits in diesem Blog behandelt, und es wird für die weitere Diskussion auf diesen Artikel verwiesen.

Die Beendigung der Verkaufslizenzvereinbarung (bzw. der Vertriebslizenzvereinbarung).

Wie in der Einleitung zu diesem Artikel (kurz) erläutert, kann die Partei, die unter der vorübergehenden Nichterfüllung "leidet", die Beziehung beenden, wenn sie kein Interesse an der teilweisen Fortsetzung der Leistung hat. Da die Vertriebsbeziehung aufgrund von Covid-19 für eine mehr oder weniger lange Zeit unterbrochen wird, muss das Interesse an der Fortsetzung des Vertriebsvertrags vor allem unter Berücksichtigung von zwei Faktoren ermittelt werden: der tatsächlichen Dauer des Ereignisses (in diesem Fall der Pandemie) und der verbleibenden Vertragsdauer.

Generell lässt sich sagen, dass die Möglichkeiten zur Beendigung des Schuldverhältnisses umso größer sind, je länger die Auswirkungen der Beschränkung andauern und je näher der natürliche Endtermin der Beziehung liegt. Bei dieser Beurteilung sind natürlich auch die mittelbaren Auswirkungen der wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen zu berücksichtigen, die mit der begründeten Erwartung einer der Parteien verbunden sind, dass der Handel auch nach Beendigung der Blockade in erheblichem Maße zurückgehen wird.

Wenn eine der Parteien vertraglich verpflichtet ist, hohe Kosten für die Aufrechterhaltung der Vertriebsbeziehung zu tragen (Miete, Angestellte, Ausstellungsraum usw.), die dazu führen, dass die Zusammenarbeit de facto nicht mehr tragfähig ist, kann sie die Beendigung der Beziehung wegen übermäßiger Belastung gemäß Art. 1467 des Zivilgesetzbuchs in Erwägung ziehen.

In diesem Fall kann die Partei, gegen die sich die Kündigung richtet, diese abwenden, indem sie anbietet (Art. 1467(3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen so zu ändern, dass das Verhältnis zwischen den Leistungen in den Rahmen des Vertrages fällt.normale Alea des Vertrages.

2.3. Können die Parteien das Wettbewerbsverbot nicht einhalten?

Die Vereinbarung des Wettbewerbs in den Vertriebs- (und Vertretungs-)beziehungen kann auf zweierlei Weise vereinbart werden, nämlich:

  • der Hersteller verpflichtet sich, nur den Händler in einem bestimmten Gebiet zu beliefern;
  • der Händler verpflichtet sich, bestimmte Produkte nur vom Hersteller zu beziehen.

Wenn der Hersteller aufgrund von Covid-19 seinen Händler nicht mehr beliefern kann, weil er einen Produktionsstopp verhängt hat, d.h. der Händler kann aufgrund des Stopps nicht mehr liefern, obwohl der Hersteller die Möglichkeit hat, ihn zu beliefern (z.B. weil er in Aktie die Materie), stellt sich die Frage, ob die Partei, die aufgrund eines der anderen Vertragspartei zuzurechnenden Umstands kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbots hat, beschließen kann, ihre Verpflichtungen nicht zu erfüllen, indem sie die oben genannten Rechtsmittel einsetzt.

Unter der Annahme, dass das Gesetz keine Verpflichtung der Parteien vorsieht, die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung neu zu verhandeln,[11] das Vorhandensein eines Grundsatzes, der es einer Partei erlaubt, die andere Partei zu verpflichten, den Vertrag im Interesse des Ausgleichs zu ändern, kann nicht abgeleitet werden.

Daraus folgt, dass eine vorübergehende Aussetzung des Wettbewerbsverbots (nach Ansicht des Verfassers) rechtlich nicht begründet istwenn dies nicht auf einer Vereinbarung der beiden Parteien beruht. Wenn hingegen das Verbot "konkurrierender" Tätigkeiten für den betreffenden Zeitraum unhaltbare Zustände schafft, kann man unter Umständen eine Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen drohender Unmöglichkeit oder übermäßiger Belastung in Betracht ziehen.

2.4. Sollten Werbebudgets bereitgestellt und wie vereinbart ausgegeben werden, auch wenn die Verteilung aufgrund der Pandemie nicht möglich ist?

Wenn eine der Parteien vertraglich verpflichtet ist, feste Kosten zu tragen für Marketing und Werbung, könnte sich in einer Situation befinden, in der sie beschließt, diese Ausgaben nicht zu tätigen, weil sie der Meinung ist, dass sie wegen der Blockierung der Produktion nicht notwendig sind.

Um zu verstehen, ob (und welche) Marketingaktivitäten blockiert werden können, ist es notwendig, die Art der einzelnen Werbe-/Marketingaktivitäten zu analysieren. Tendenziell kann man sagen, dass alle "allgemeinen" Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung der Markenpositionierung innerhalb des Marktes müssen auch im Falle einer Vertriebsblockade durchgeführt werden, da sie vor der Wiedereröffnung notwendig sind.

Eine andere Überlegung sollte zu den Aktivitäten von Marketing die sich auf Verkaufsaktionen beziehen, die während der Pandemie nicht durchgeführt werden können. In einem solchen Fall besteht das Problem nicht so sehr darin, dass diese Leistungen nicht erbracht werden können (und somit die Berufung auf eine drohende Unmöglichkeit ermöglichen), sondern vielmehr darin, dass sie der Partei, die sie fördert, keinen wirtschaftlichen Vorteil bringen; außerdem werden diese Kosten die Partei, die sie zu tragen hat, wirtschaftlich oft nicht so stark belasten, dass sie die Verletzung des vertraglichen Gleichgewichts aufrechterhalten können und somit die Berufung auf eine drohende Unzumutbarkeit der Leistung ermöglichen.

In einem solchen Fall, wenn die Parteien keine Einigung erzielen, kann die Partei, die zur Durchführung der Werbemaßnahme verpflichtet ist, als einziges (eher stumpfes) Mittel beschließen, die Leistung nicht zu erbringen und somit solche Aktivitäten nicht durchzuführen, wobei sie sich im Wesentlichen darauf stützt, dass die Nichterfüllung vom Gericht (auch im Hinblick auf Art. 91 des oben genannten Dekrets) als geringfügig angesehen werden kann (Art. 1455 des Zivilgesetzbuchs), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Leistung den Parteien in jedem Fall keinen wirtschaftlichen Vorteil gebracht hätte.


3. Auswirkungen auf Agenturverträge
3.1. Muss der Auftraggeber weiterhin eine feste Provision/Auslagenerstattung zahlen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde?

Insbesondere in Vermittlungsverträgen wird häufig vereinbart, dass der Unternehmer einen monatlichen Festbetrag (als Aufwandsentschädigung oder als feste Provision) zahlt, zu dem in der Regel ein variabler Anteil hinzukommt.

Da die Beförderungstätigkeit derzeit de facto weitgehend blockiert ist, stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber beschließen könnte, diesen festen Bestandteil (zumindest in dieser Phase) zu entfernen.

Wie bereits erwähnt, sieht das Gesetz zwar kein Instrument vor, das eine Partei zur einseitigen Änderung des Vertrags berechtigt, doch ist es keineswegs untypisch, in Handelsvertreterverträgen Vertragsklauseln zu finden, die dem Auftraggeber das Recht einräumen, Provisionen, Gebiet und/oder Kunden des Handelsvertreters einseitig zu ändern.

Vgl. Einseitige Änderungen des Agenturvertrags durch den Auftraggeber.

Nach der vorherrschenden Auffassung des Gerichtshofs muss die Erteilung dieser Befugnis an den Auftraggeber "durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, die Beziehung besser an die sich im Laufe der Zeit verändernden Bedürfnisse der Parteien anzupassen".[12] Die Anpassung der Provision aufgrund von covid-19 kann daher nur dann rechtmäßig erfolgen, wenn eine Vertragsklausel besteht, die eine solche Möglichkeit für den Auftraggeber vorsieht, der in jedem Fall verpflichtet ist, in angemessener Weise von ihr Gebrauch zu machen.

Anders verhält es sich jedoch, wenn für den Handelsvertretervertrag AECs gelten, die einerseits dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, die Provisionen des Handelsvertreters zu ändern, andererseits aber dem Handelsvertreter das Recht einräumen, die Änderungen abzulehnen und das Verhältnis aus wichtigem Grund zu beenden, wenn diese Änderungen erheblich sind (zu diesem Thema siehe Provisionsänderungen auf der Grundlage von AECs). Es wird argumentiert, dass diese Regel nicht zugunsten des Auftraggebers geändert werden kann, selbst wenn man die Auswirkungen des Covid-19 auf das Vertriebsnetz des Auftraggebers berücksichtigt, der sich darüber im Klaren sein muss, dass jede Änderung der Provision zu einer Beendigung der Geschäftsbeziehung aus wichtigem Grund durch seinen Vertreter führen kann.

3.2. Was sollten Vertreter tun, wenn sie ihre Kunden nicht besuchen können?

Es liegt auf der Hand, dass der Handelsvertreter, wenn er seine Kunden nicht mehr besuchen kann, nicht dazu gezwungen werden kann; außerdem, wenn er vor der Pandemie keine Werbemaßnahmen durchgeführt hat online und vertraglich nicht dazu verpflichtet war, kann der Auftraggeber seinem Vertreter sicherlich keine unverhältnismäßigen Anstrengungen auferlegen, indem er von ihm verlangt, "telematische" Werbemaßnahmen unter Verwendung neuer EDV-Tools durchzuführen.

3.3. Welche Folgen hat das Nichterreichen des Mindestumsatzes aufgrund von Covid-19?

In den letzten Jahren hat sich die rechtswissenschaftliche Ausrichtung mehr und mehr durchgesetzt[13] das zwar die unbestreitbare Anwendbarkeit der allgemeinen Regel des Artikels 1456 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Bezug auf ausdrückliche Kündigungsklauseln bestätigte, jedoch präzisierte, dass das Gericht, um den entsprechenden Kündigungsmechanismus rechtmäßig in Gang zu setzen, in jedem Fall das Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes feststellen muss, der einen wichtigen Grund darstellt.[14]

Vgl. Die "Mindestumsatz"-Klausel im Agenturvertrag.

In diesem Sinne kann die Unterschreitung des Mindestumsatzes aufgrund von covid-19 nicht als solche als Verstoß angesehen werden, der eine Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund einer dem Vertreter zuzurechnenden Handlung rechtfertigen würde, wobei der Richter im Einzelfall die tatsächliche Zurechenbarkeit und das Verschulden eines solchen Verstoßes zu beurteilen hat.

3.4. Behält der Handelsvertreter den Anspruch auf Provision, wenn der Kunde den Vertrag mit dem Auftraggeber wegen des Coronavirus kündigt?

Wenn der Kunde den Vertrag mit dem Auftraggeber wegen des Coronavirus kündigt (z. B. weil sein Geschäft schließen musste oder seine Spediteure nicht mehr fliegen), stellt sich die Frage, ob der Handelsvertreter den Anspruch auf Provision gemäß Art. 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliert.

Der derzeitige Art. 1748(6) des Zivilgesetzbuches sieht vor, dass der Handelsvertreter verpflichtet ist, die eingenommenen Provisionen allein für den Fall zurückzugeben, dass der Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Dritten aus Gründen, die nicht dem Unternehmer zuzuschreiben sind, nicht erfüllt wurde (eine Vorschrift, die u.a. für die Parteien verbindlich ist).

Unter einer dem Auftraggeber zuzurechnenden Ursache wird jedes vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten des Auftraggebers verstanden, das zur Nichterfüllung des Vertrags geführt hat.[15]

Da die Nichterfüllung des Vertrags durch den Kunden wegen Unmöglichkeit und/oder Überforderung (aufgrund des Coronavirus) kein dem Auftraggeber zurechenbarer Umstand ist, hat der Handelsvertreter keinen Anspruch auf die Provision für dieses Geschäft und ist verpflichtet, sie an den Auftraggeber zurückzuzahlen, wenn sie bereits ganz oder teilweise gezahlt wurde.

3.5. Die Auswirkungen auf Abfindungs- und Kündigungszahlungen.

Bekanntlich haben die Parteien das Recht, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung der anderen Partei zu beenden. Der Handelsvertreter hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf eine Abfindung, es sei denn:

  • der Auftraggeber den Vertrag wegen einer dem Handelsvertreter zuzurechnenden Handlung kündigt;
  • der Vertreter kündigt den Vertrag aufgrund einer ihm zuzurechnenden Handlung.

In Anbetracht der obigen Ausführungen kann vernünftigerweise argumentiert werden, dass die im vorigen Absatz angeführten Argumente "Kann die Vertriebsvereinbarung aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie gekündigt werden?" kann grundsätzlich auch für den Handelsvertretervertrag gelten, wenngleich man sich darüber im Klaren sein sollte, dass man vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit äußerster Sorgfalt und Aufmerksamkeit vorgehen und von Fall zu Fall eine sorgfältige Bewertung vornehmen muss.

Sicher ist jedoch, dass diese Pandemie erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung von Abfindungen und Kündigungsfristen für alle Kündigungen haben wird, die kurz vor dem Eintreffen der Pandemie erfolgen.

Sollten diese Entschädigungen aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit covid-19 übermäßig verzerrt werden, stellt sich die Frage, ob der Vertreter sie ergänzen kann, indem er sich auf das in Art. 1751 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs garantierte Recht beruft, das dem Vertreter das Recht einräumt, zusätzlich zu diesen Entschädigungen Schadensersatz zu verlangen.

Nach herrschender Auffassung kann der Handelsvertreter neben dem Ausgleich nur den Schadenersatz verlangen, der sich aus Verzug oder unerlaubte Handlung.[16] Daraus folgt, dass es für den Handelsvertreter sehr schwierig sein wird, über die an ihn gezahlten Abfindungen hinaus weitere Beträge einzufordern, da der Umsatzrückgang (der zur Verringerung der Abfindungen führte) wahrscheinlich nicht auf ein Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen ist.


[1] Dringende Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion im ganzen Land.

[2] Limatola, Neues zu den Leiharbeitsverträgen im April 2020.

[3] Trabucchi, Institutionen des Zivilrechts, § 310, CEDAM.

[4] Torrente - Schlesinger, Handbook of Private Law, §210, Giuffrè Editore.

[5] In diesem Fall sind die finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners ohnehin nicht relevant, siehe hierzu Gazzoni, Manuale di diritto privato, Edizioni Scientifiche Italiane.

[6] Cass. Civ. 2016, Nr. 22626.

[7] Zu diesem Punkt siehe Vertucci, Nichterfüllung von Verpflichtungen in Zeiten des Coronavirus: erste Überlegungen, ilcaso.it

[8] Vertucci, op. cit.

[9] Siehe Cass. Civ. Cass. von 2013, Nr. 3710: Wesentlichkeit ist ein Merkmal, das sich entweder aus dem ausdrücklichen Willen der Parteien oder aus der Natur des Vertrags ergeben muss.

[10] Siehe zu diesem Punkt Studio Chiomenti, Auswirkungen von Covid-19 auf Verträge.

[11] Siehe hierzu Vertucci, op. cit.

[12] Vgl. Cass. Civ. 2000, Nr. 5467.

[13] Cass. Civ. 2011, no. 10934, Cass. Civ. 2012, no. 8295.

[14] Venedig, Il recesso, la giusta causa e la clausola risolutiva espressa nel contratto di agenzia, März 2020, La consulenza del lavoro, Eutekne.

[15] Toffoletto, Der Agenturvertrag, Giuffrè.

[16] Bortolotti, Kündigungsentschädigung und Ersatz für weitere Schäden, www.mglobale.it