Ex-Agenten: Recht, für die Konkurrenz zu arbeiten, aber innerhalb der Grenzen der "Loyalität".

Während die Verpflichtung, während des Vertragsverhältnisses nicht zu konkurrieren, eine normale Belastung für den Handelsvertreter darstellt, ist die Verpflichtung zur Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur dann zulässig, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt und in jedem Fall innerhalb der engen Grenzen von Art. 1751-Zugabe c.c.

Unter Fehlen einer solchen Vereinbarungsobald das Vertragsverhältnis aufgelöst ist, nichts verbietet dass der Handelsvertreter eine Tätigkeit ausübt, die mit dem ehemaligen Auftraggeber konkurriert, da die bloße Eigenschaft als ehemaliger Handelsvertreter nicht ausreicht, um eine Tätigkeit rechtswidrig zu machen, die an sich keine eigenständige Unlauterkeit aufweist.

Die Disziplin des unlauteren Wettbewerbs ist in Artikel 2598 des Zivilgesetzbuches geregelt, der wie folgt lautet:

"Unbeschadet der Bestimmungen über den Schutz von Unterscheidungszeichen und Patentrechten handelt unlauter, wer unlauteren Wettbewerb begeht:

  1. Namen oder unterscheidungskräftige Zeichen verwendet, die geeignet sind Verwirrung mit den von anderen rechtmäßig benutzten Namen oder Unterscheidungszeichen, oder ahmt sklavisch Produkte nach eines Mitbewerbers oder auf andere Weise Handlungen vornimmt, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Produkten und der Geschäftstätigkeit eines Mitbewerbers hervorzurufen;
  2. Nachrichten und Einschätzungen über die Produkte und Aktivitäten eines Wettbewerbers verbreitet, die geeignet sind, dessen in Verruf bringenoder sich die Vorzüge der Produkte oder des Unternehmens eines Mitbewerbers aneignet;
  3. direkt oder indirekt andere Mittel einsetzt, die nicht mit den Grundsätzen der fachliche Korrektheit und geeignet ist, das Geschäft anderer zu schädigen".

In der fraglichen Bestimmung werden in den Absätzen 1 und 2 die typischen Fälle von unlauterem Wettbewerb aufgeführt, darunter in Punkt 1 alle Handlungen "zu einer Verwechslung mit den Produkten führen kann und die Tätigkeit eines Wettbewerbers"und in Punkt 2: Handlungen der Verunglimpfung und Aneignung der Verdienste anderer.

Der Fall der 'Verwirrung"durch das Verhalten des Unternehmers, der sich mit einer Botschaft an das Publikum potenzieller Abnehmer wendet, die geeignet ist, den falschen Eindruck zu erwecken, dass seine Produkte und/oder Tätigkeiten auf einen konkurrierenden Unternehmer zurückgeführt werden können; zum anderen "Nachahmung dienstbar" im Falle der Entwicklung eines Produkts durch Verletzung des Patents eines Konkurrenten und/oder mit Hilfe von technischen Informationen vertraulicher Art, die dem Auftraggeber gehören.

Artikel 2598 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht dagegen die Generalklausel des fachliche Korrektheit als eine Regel, an die sich Unternehmer halten müssen, um Konkurrenten nicht zu schädigen und keinen unlauteren Wettbewerb zu betreiben.

Obwohl es bei Fehlen eines wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durchaus zulässig ist, dass der ehemalige Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Tätigkeit ausübt, die im Wettbewerb mit dem ehemaligen Auftraggeber steht, gibt es einige Rechtsprechungen[1] unter der Annahme, dass die Konkurrenz des erstgenannten Vertreters "gefährlicher" ist, davon ausgeht, dass es eine besondere Betonung der Pflicht zur beruflichen Loyalität und Redlichkeitsowie eine besondere Pflicht zur Diskretion und Nicht-Aggression gegenüber dem Heimatunternehmen.

Die Schwierigkeit, zwei gegensätzliche Interessen gegeneinander abzuwägen, liegt auf der Hand: auf der einen Seite das Recht, in Ermangelung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots im Wettbewerb mit dem Unternehmer tätig zu werden, und auf der anderen Seite die Pflicht des Handelsvertreters, im Einklang mit der beruflichen Treue und innerhalb der durch Artikel 2598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzten Grenzen zu handeln.

Grundsätzlich manifestiert sich die Pflicht zur beruflichen Korrektheit im Falle des ehemaligen Handelsvertreters in erster Linie in der Verwaltung der Beziehungen, die dieser zu den Kunden des ehemaligen Auftraggebers aufbaut.

Zu diesem Punkt hat die Rechtsprechung[2] hat sich wiederholt dazu geäußert und erklärt, dass:

"die Vorteile in Form von Firmenwert und Kundenstamm, die dem Auftraggeber aus der vom Handelsvertreter durchgeführten Werbemaßnahme erwachsen, auch nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses dem Auftraggeber zustehenals ein seinem Unternehmen gehörender Vermögenswert, der gegen unlautere Wettbewerbshandlungen geschützt werden kann, auch wenn diese nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Vertreter selbst ausgehen, mit der Folge, dass  die Abwerbung von Kunden durch den ehemaligen Vertreter [...] eines Unternehmens, Nutzung der im vorangegangenen Bericht erworbenen vertraulichen Kenntnisse oder jedenfalls in einer Weise, die nach den Grundsätzen der Lauterkeit nicht zu rechtfertigen ist, unlauteren Wettbewerb im Sinne von Artikel 2598 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt".

Der Gerichtshof entschied auch in diesem Punkt und stellte klar, dass:

"einen unlauteren Wettbewerb um die Abwanderung von Kunden darstellt die systematische Verwendung vertraulicher Informationen durch ehemalige Mitarbeiter die in der vorherigen Geschäftsbeziehung erworben wurden, wie z. B. die Kundenliste, und ihnen günstigere Vertragsbedingungen vorgeschlagen hat."

In demselben Urteil stellt der Oberste Gerichtshof fest, dass:

"... eine gegen die Regeln der Lauterkeit des Berufslebens verstoßende Handlung des unlauteren Wettbewerbs darstellt (Artikel 2598, Nr. 3, Zivilgesetzbuch.), die Abwerbung von Kunden durch einen ehemaligen Angestellten eines Unternehmens, der unter Ausnutzung vertraulicher Kenntnisse, die er im früheren Arbeitsverhältnis erworben hat (und die sich auf Kunden und die wirtschaftlichen Bedingungen laufender Vertragsverhältnisse beziehen), eine ähnliche Geschäftstätigkeit ausübt, indem er systematisch Kunden des Konkurrenten akquiriert (durch die Vorbereitung von Kündigungsschreiben für bereits bestehende Verträge, die Übersendung derselben durch ihn innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen, den anschließenden Abschluss neuer Verträge)."[3]

Weitere Präzedenzfälle sind in der Rechtsprechung zu finden, vor allem im Zusammenhang mit unlauteren Wettbewerbshandlungen ehemaliger Arbeitnehmer, für die es sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung mehr Rechtsprechung gibt. Einige dieser Präzedenzfälle werden hier jedoch aufgeführt, da die darin verkündeten allgemeinen Grundsätze auch auf die Kategorie der Handelsvertreter anwendbar sind.[4]

  • Unlauteren Wettbewerb begeht, wer "bietet einen exklusiven Werkzeuglieferanten b) er sich in der Werbung gegenüber den Kunden des früheren Arbeitgebers als dessen ehemaliger Arbeitnehmer ausgibt; c) er in der Werbung für sein Unternehmen gegenüber den Kunden des früheren Arbeitgebers einen ausdrücklichen Vergleich zwischen dessen Produkten und Preisen und seinen eigenen anstellt. (siehe auch: Pflichten des Bevollmächtigten. Reicht eine einfache Propagandaaktion aus?)
  • "Unlauterer Wettbewerb wird von einem ehemaligen Arbeitnehmer begangen, der nicht nur die Kundenlisten, aber auch die Kenntnis der Vertragsbedingungen der einzelnen Arbeitgeber, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Teil der Kunden durch das Angebot günstigerer Tarife und die rechtzeitige Erstellung und Versendung von Kündigungsschreiben für die Verträge des ehemaligen Arbeitgebers umzuleiten."[5]
  • "Es ist ein Akt des unlauteren Wettbewerbs, eine Datenbank mit Namen zu verwenden von potenziellen Kunden, die von dem ehemaligen alleinigen Geschäftsführer des ehemaligen Nutzerunternehmens bereitgestellt und informell verarbeitet wurden, durch ein Konkurrenzunternehmen, dem die Datenbank von derselben Person im Rahmen einer späteren Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt wurde."[6]
  • "Es handelt sich um unlauteren Wettbewerb ldie Verwendung von Begriffen des ehemaligen Arbeitnehmers in Bezug auf den spezifischendie besonderen Bedürfnisse der einzelnen Kunden des ehemaligen Arbeitgebers, um jedem von ihnen genau auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Produkte anzubieten, wobei diese maßgeschneiderten Produkte den ehemaligen Arbeitgeber zu wiederholten Kontakten mit einzelnen Kunden zwangen, um deren Wünsche und Erwartungen zu ermitteln und schrittweise zur optimalen Lösung zu gelangen. [...] Die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens wird dadurch verstärkt, dass der ehemalige Arbeitnehmer den Kunden die Identität der angebotenen Produkte vorgaukelt und dabei eine Kontinuität der Produktionsleistungen im Sinne der Erfüllung der Wünsche jedes einzelnen Kunden im Vergleich zur Produktion des ehemaligen Arbeitgebers in Aussicht stellt."[7]

Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen ist auch zu betonen, dass das Verbot des unlauteren Wettbewerbs nicht so weit ausgedehnt werden kann, dass es den Vertreter daran hindert, Erfahrungen aus einer früheren Beschäftigung zu nutzen. Was die Unzulässigkeit einer solchen Schlussfolgerung betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof in einer historischen (und auch heute noch aktuellen) Entscheidung Folgendes festgestellt:

"Der entlassene Arbeitnehmer kann nicht daran gehindert werden, seine technischen Fähigkeiten zu nutzen, selbst dann, wenn sie bei der Erfüllung von Aufgaben erworben wurde, die ihr übertragen wurden und für die sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, und selbst dann, wenn diese Fähigkeit ein persönliches Vermögen des Arbeitnehmers darstellt und dazu dient, ihm die Mittel für seinen Lebensunterhalt zu verschaffen, mit ähnlichen Tätigkeiten und Produkten wie die des Arbeitgebers ausgeübt wird. Daher stellt es keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von Artikel 2598 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar, wenn ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses technische Kenntnisse nutzt, auch wenn sie in Ausübung der ihm zugewiesenen Aufgaben erworben wurden."

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der ehemalige Handelsvertreter eine Stelle bei einem anderen Unternehmen angenommen hat oder sich selbständig gemacht hat.[8]

Nach herrschender Rechtsprechung sind jedoch die frei verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten des ehemaligen Vertreters spezifische Informationen über die Bedürfnisse einzelner Kunden, die im vorangegangenen Arbeitszeitraum kontaktiert wurden, können nicht berücksichtigt werdenda die erworbenen Kenntnisse nicht unter den Begriff der geschäftlichen Informationen und Erfahrungen fallen;[9] Verwertbares Fachwissen wird somit dem nicht verwertbaren Wissen aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis gegenübergestellt.[10]

Es kann also davon ausgegangen werden, dass der ehemalige Beauftragte es ist nicht daran gehindert, Produkte zu entwickeln, die mit dem erstgenannten Auftraggeber konkurrieren, und diese auch dessen Kunden anzubieten; die Beziehung zu diesen Kunden ist jedoch sehr heikel und muss mit äußerster Vorsicht und professioneller Loyalität behandelt werden, da der Vertreter keine gezielten Verkaufskampagnen gegenüber diesen Personen durchführen und keine Unternehmensinformationen und Nachrichten über spezifische Bedürfnisse bestimmter Kunden nutzen darf, die im Laufe des vorherigen Beschäftigungsverhältnisses entstanden sind.

Schlusswort kann festgestellt werden, dass:

  • der Agent kann jede konkurrierende Aktivitäten mit dem Auftraggeber als Folge des Arbeitsverhältnisses;
  • i Grenzen Der Wettbewerb wird durch die Handlungen der unlauterer Wettbewerb die sich im Falle des Agenten vor allem in:
    • sklavische Nachahmung und die Verwechslung der Produkte, die sie für das von ihr betriebene Konkurrenzgeschäft entwickelt;
    • Anschwärzung der vom ehemaligen Auftraggeber verkauften Produkte;
    • Umleitung von Kundendurch die Durchführung gezielter Verkaufskampagnen für die Kunden des ehemaligen Auftraggebers und die Nutzung von Unternehmensinformationen und Nachrichten über die spezifischen Bedürfnisse bestimmter Kunden, die während des vorherigen Arbeitsverhältnisses gesammelt wurden.

______________________

[1] Siehe UBERTAZZI, Commentario breve alle leggi su proprietà intellettuale e concorrenza, Art. 2598, CEDAM.

[2] Cass. Civ. 2004 no. 16156.

[3] Gericht Turin 11.1.2008; Cass. Civ. 2004 Nr. 16156.

[4] Trib. Di Milano 1974; Berufungsgericht Florenz 27.9.1987.

[5] Tribunal Turin, 28.12.1973.

[6] Tribunal Turin, 28.12.1973.

[7] Trib. Genua 19.6.1993.

[8] Appellationsgericht Mailand 5.6.1987.

[9] Trib. Mailand 25.9.1989.

[10] Tribunal Florenz 26.11.2008.


Der Leiharbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis: Unterscheidungskriterien und Bewertungsparameter.

Wenn man von einer Agentur spricht, kann man mit Sicherheit sagen, dass diese Zahl in die Kategorie der Selbstständigen aufgenommen werden sollte.

Obwohl die Definition des Handelsvertreters in Artikel 1746 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Hinweis auf die Unabhängigkeit der Tätigkeit des Vertreters enthält, wurde in der europäischen Gesetzgebung 86/653/EWG (auf der das italienische Modell basiert) ausdrücklich auf den Vertreter als Arbeitnehmer verwiesen unabhängigjedoch verpflichtet, "halten sich an die vernünftig die vom Auftraggeber erteilten Anweisungen."

Bereits aus einer ersten Lektüre der Verordnungen geht hervor, dass der Handelsvertreter, obwohl er unabhängig ist und seine Tätigkeit selbständig ausübt, dennoch die Bestimmungen des Auftraggebers einhalten muss, der für die Entscheidung über die Geschäftspolitik des Unternehmens zuständig ist. Dieses sehr heikle Abhängigkeitsverhältnis wird durch die AEC Commerce 2009 und Industry 2014 noch klarer geregelt, die in Art. 1 Abs. 3 Folgendes vorsehen:

"[Der Handelsvertreter [ist] verpflichtet, die Vertriebspolitik des Auftraggebers gemäß den Anweisungen des Auftraggebers zu lenken. Der Auftraggeber entscheidet in groben Zügen was der Beauftragte tun soll, ohne in die Art und Weise eingreifen zu können, in der der Beauftragte das gewünschte Ergebnis erreichen will."[1]

Aus der kombinierten Analyse der vorgenannten Vorschriften ergibt sich Folgendes:

  • Einerseits darf der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine Verpflichtungen auferlegen, die mit dessen Autonomie unvereinbar sind;
  • Andererseits ist der Beauftragte, obwohl er in voller Autonomie handelt, dennoch verpflichtet, die in groben Zügen die Weisungen des Auftraggebers.

Weist das Verhältnis hingegen Merkmale auf, die denen einer untergeordneten Tätigkeit ähneln, kann es als Arbeitsverhältnis eingestuft werden, unabhängig von der Nomen iuris mit denen die Parteien die Beziehung qualifiziert haben.[2] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird das Unterscheidungsmerkmal zwischen den beiden Figuren durch die:

"Unterordnung des Arbeitnehmers unter den Organisations-, Führungs- und Disziplinarmacht des Arbeitgebers."[3]

Daraus folgt, dass die vom Vertreter geleistete Zusammenarbeit in einem System der Autonomie erfolgen muss, während die vom Arbeitnehmer geleistete Zusammenarbeit in einem System der hierarchischen Unterordnung erfolgt, wobei der Arbeitgeber die Energien des Arbeitnehmers organisiert[4] (vgl. auch Der Vertreter der natürlichen Person, die untergeordnete Arbeit und der Arbeitsritus). Während nämlich einerseits der Vertreter die auszuführenden Tätigkeiten ausschließlich mit dem Auftraggeber abstimmen muss, führt der Arbeitnehmer gemäß Art. 2094 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Arbeitstätigkeiten aus, die zeitlich und räumlich vom Arbeitgeber koordiniert werden, der von Zeit zu Zeit in die Ausführung der Dienstleistung eingreifen kann, indem er die Art und Weise der Ausführung vorschreibt, an die sich der Arbeitnehmer unbedingt halten muss (c.d. Gehorsamspflicht).[5]

Es ist jedoch nicht immer leicht zu bestimmen, zu welcher Kategorie ein Arbeitnehmer gehört, da beide die Zahlen sowohl des Angestellten als auch des Handelsvertreters sind durch die Stabilität der Zusammenarbeit[6] (genau dieses Element, d.h. die "Stabilität", unterscheidet den Handelsvertreter vom Geschäftsbesorger, siehe hierzu Art. Was ist der Unterschied zwischen einem Agenturvertrag und einem Geschäftsvermittler?).

Diese Komplexität wird in bestimmten Sektoren noch verschärft, in denen der Bevollmächtigte aufgrund der Art und Weise, wie die Tätigkeit ausgeübt wird, de facto ein verpflichtet, die Richtlinien und Zeitpläne strikt einzuhalten nicht so sehr durch den Auftraggeber, sondern vielmehr der Markt, auf dem es tätig istNehmen wir als Beispiel einen Vertreter, der den Verkauf in einem Autohaus fördert, der nämlich verpflichtet ist, den Verkauf in einem bestimmten Ausstellungsbereich und während der Öffnungszeiten des Geschäfts zu fördern.[7]

Da es kein einzelnes, "entscheidendes" Element gibt, anhand dessen sich feststellen ließe, ob ein bestimmtes Verhältnis als Leiharbeit oder als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, muss die Frage Berücksichtigung der verschiedenen typischen Elemente im Einzelfall der Unterordnung (wie z. B. fehlende Entscheidungsfreiheit, fehlendes Risiko, Einbindung in die Organisation des Unternehmens, Verpflichtung zur Einhaltung fester, vom Auftraggeber festgelegter Zeit- und Reisepläne), wobei zu beachten ist, dass keines dieser Merkmale allein die Einstufung als untergeordnetes Verhältnis erlaubt, sondern eine Gesamtbewertung aller Merkmale vorgenommen werden muss.[8] Zu diesem Punkt hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass:

"die Agenturbeziehung, deren autonomer Charakter nicht in Frage gestellt werden kann, nicht unvereinbar ist mit der Unterwerfung der Arbeit des Bediensteten unter Weisungen und Vorschriften sowie mehr oder weniger intensive und tiefgreifende administrative und technische Kontrollen in Bezug auf die Art des Geschäfts und das Interesse des Auftraggebersnoch mit der Verpflichtung des Handelsvertreters, andere Angestellte zu besuchen und zu unterweisen, noch mit der Verpflichtung des Auftraggebers, bestimmte dem Handelsvertreter entstandene Kosten zu erstatten, und schließlich mit der Verpflichtung des Auftraggebers, dem Auftraggeber täglich Bericht zu erstatten."[9]

Um diesem Artikel einen praktischen Bezug zu geben, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass, um ein Beispiel zu nennen, darf der Auftraggeber nicht:[10]

  • die tägliche Liste der Kunden zu besuchen (aber er kann darum bitten, bestimmte Kunden oder Kundenkategorien, die ihm wichtig sind, zu besuchen);
  • Programmierung der Reiserouten die der Vermittler zu befolgen hat (er kann jedoch verlangen, dass der Vermittler die Besuche so organisiert, dass sein Zuständigkeitsbereich angemessen abgedeckt wird);
  • entscheiden dieinterne Organisation der Agentur (aber die Forderung nach bestimmten Standard Qualität des Personals, Eignung der Räumlichkeiten und Anzahl der Mitarbeiter entsprechend der Werbetätigkeit des Vertreters);
  • auferlegen. detaillierte Aussagen über die vom Agenten ausgeführten Tätigkeiten (aber fragen Sie Bericht über Markttrends).[11]

Eine letzte Frage, die von großer praktischer Bedeutung ist, betrifft die Vereinbarkeit der feste Vergütungmit der für das betreffende Vertragsverhältnis typischen Autonomie.

Obwohl die europäische Richtlinie die Vereinbarkeit dieser Vergütungsmethode mit der Figur des Vertreters nicht ausschließt, hat die italienische Rechtsprechung (die von einem Teil der Lehre kritisiert wird[12]) hat sich gegen diese These ausgesprochen[13]In einem solchen Fall würde der Vermittler, der nur eine feste Vergütung erhält, unabhängig von den Ergebnissen, die er erzielt, kein unternehmerisches Risiko tragen, was das besondere Merkmal dieser Figur ist.

In jedem Fall werden in der Rechtsprechung Formen der Mischvergütungbei dem eine feste Komponente mit einer variablen Komponente kombiniert wird. Eine solche Lösung, bei der dem Agenten ein "Garantiertes Minimum"wird als rechtmäßig und mit dem Leiharbeitsverhältnis vereinbar angesehen.[14]

_______________________

[1] BORTOLOTTI, Der Handelsvertretervertrag, Bd. I, S. 86, 2007, CEDAM.

[2] Cass. Civ. 2004, Nr. 9060.

[3] Cass. Civ. 1990 no. 2680.

[4] BALDI - VENEZIA, In contratto di agenzia, S. 33, Giuffrè Editore.

[5] PERINA - BELLIGOLI, Die Beziehung zwischen Agenturen, S. 27, Giappichelli Editore

[6] Trib. Mailand 8. März 20210, in Agenten und Handelsvertreter 2012, Nr. 3 S. 31. Der Gerichtshof von Mailand stellt hierzu fest: "Die Verpflichtung des Handelsvertreters besteht darin, ständig und kontinuierlich alle möglichen Kunden aufzusuchen und dem Auftraggeber einen (in seinen wesentlichen Aspekten) vorher festgelegten Vertragsvorschlag zu unterbreiten.

[7] Zu diesem Punkt siehe auch Cass. Civ. 2009 Nr. 9696. Im vorliegenden Fall entschied die S.C. entschieden, dass das Landgericht das Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses zu Recht ausgeschlossen hat, da zum einen die Tätigkeit des Betroffenen als Propagandist oder Promoter für den Verkauf von Lehrmitteln für Schulen und Universitäten zum einen seine Arbeitszeiten notwendigerweise mit den Öffnungszeiten dieser Einrichtungen übereinstimmen mussten und kein entscheidendes Indiz darstellten, zum anderen er sich im Laufe des Verhältnisses wiederholt als Vertreter und nicht als Arbeitnehmer bezeichnet habe, sein Vertrag geschlossen worden sei, um einen anderen früheren Vertreter zu ersetzen, und er nicht verpflichtet gewesen sei, seine Abwesenheiten zu rechtfertigen.

[8] BORTOLOTTI, Vertriebsverträge, S. 129, 2016, Wolters Kluwer.

[9] Cass. Civ., 1990 Nr. 2680, Cass. Civ. 2001, Nr. 11264. In diesem Urteil stellte der Oberste Gerichtshof daher fest, dass "zwischen den Parteien ein Handelsvertreterverhältnis bestanden habe, unabhängig davon, wie lange es gedauert habe, da der Handelsvertreter, obwohl er in einem täglichen Bericht über die geleistete Arbeit Rechenschaft ablegen und eine vom Unternehmer vorgegebene Reiseroute einhalten müsse, seine Selbständigkeit mit der Möglichkeit, die Kunden innerhalb des ihm zugewiesenen Gebiets auszuwählen, und mit der Möglichkeit, die ihm am geeignetsten erscheinenden Arbeitsmethoden anzuwenden, nicht verloren habe."

[10] BORTOLOTTI, Der Handelsvertretervertrag, Bd. I, S. 88, 2007, CEDAM.

[11] In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die AEC Handel und Industrie, die in Art. 1 Abs. 3 vorsehen, dass der Vertreter "verpflichtet, die Muttergesellschaft ständig über die Lage auf dem Markt, auf dem sie tätig ist, auf dem Laufenden zu halten, sie ist jedoch nicht verpflichtet, in bestimmten Zeitabständen über das Ergebnis ihrer Tätigkeit zu berichten". Es ist daher wichtig zu betonen, dass der Auftraggeber vom Handelsvertreter keine regelmäßigen Berichte über die Ausübung seiner Tätigkeit (z. B. Berichte über die durchgeführten Besuche) verlangen kann, sondern dass er stattdessen verlangen kann, dass er - auch regelmäßig - über die Marktbedingungen und die relevanten Daten (Namen der besuchten Kunden und Ergebnisse der Besuche) informiert wird.

[12] PERINA - BELLIGOLI, The Agency Relationship, S. 27, Giappichelli Editore; Saracini-Toffoletto, S. 327 ff.

[13] Cass. Civ. 1986 no. 3507; Cass. Civ. 1991 no. 10588; Cass. Civ. 2012 no. 12776. Das letztgenannte Urteil ging so weit, dass es einräumte, dass "Im Handelsvertreterverhältnis können die Parteien eine andere Form der Vergütung für die Dienste des Handelsvertreters vorsehen als eine Provision, die als Prozentsatz des abgeschlossenen Geschäfts festgelegt wird (z. B. ein fester Betrag für jeden abgeschlossenen Vertrag), ohne jedoch anzuerkennen, dass die Vergütung in Form von Provisionen vollständig durch eine feste Vergütung ersetzt werden kann.

[14] Siehe hierzu Cass. Civ. 1975 no. 1346; Cass. Civ. 1980 no. 34; Trib. Di Milano 9. September 2011.


Wie wird die Abfindung für Versicherungsvertreter berechnet? Die im ANA 2003 festgelegten Parameter.

Die Berechnung der Abfindungszahlung, die in derNationale Vertretervereinbarung 2003ist sehr vielschichtig und komplex und wird in den Artikeln 12 ff. geregelt.

Zunächst ist hervorzuheben, dass § 18 ANA vorsieht, dass im Falle einer Kündigung des Handelsvertretervertrags durch das Unternehmen oder den Handelsvertreter aus wichtigem Grund:

  • ist keine Kündigung fällig;
  • ist die kündigende Partei das Unternehmen, so hat der Beauftragte Anspruch auf die in den Artikeln 27 bis 33 genannten Kündigungsentschädigungen (im Folgenden geprüft); kündigt der Vertreter, so hat er Anspruch auf die für den Fall der Kündigung durch das Unternehmen vorgesehene Kündigungsentschädigung.

Gemäß Abschnitt 12 (I) des ANA kann der Agenturvertrag jedoch gekündigt werden durch:

  1. Streichung des Bevollmächtigten aus dem nationalen Register der Bevollmächtigten gemäß Gesetz Nr. 48 vom 7. Februar 1979;
  2. Tod;
  3. Vollständige Invalidität;
  4. Altersgrenzen;
  5. Beendigung aus wichtigem Grund.

In Absatz (II) desselben Artikels ist außerdem vorgesehen, dass der Handelsvertretervertrag entweder durch Rücktritt des Unternehmens oder des Handelsvertreters beendet werden kann. Die Beendigung durch das Unternehmen wird wiederum in drei Arten unterteilt:

  1. Rücknahme unter Angabe der Gründe und eventuelle Anrufung der Schiedsstelle, wobei die Bestimmungen von Artikel 12-.Zugabe;
  2. Beendigung der Verpflichtung ohne Angabe von Gründen; in diesem Fall gilt die in Art. 12-.ter;
  3. Rücknahme der Verpflichtung unter Anwendung von Art. 12-viertel für förderfähige Bedienstete.

Erfolgt die Kündigung durch den Bevollmächtigten, gelten die Regeln des Art. 12-.Zugabe

Absatz (III) sieht vor, dass die an den Vertreter zu zahlende Kündigungsentschädigung in den Artikeln 14 bis 19 geregelt ist.

Artikel 12 Absatz 4 sieht jedoch vor, dass im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund des Todes oder der vollständigen Invalidität des Handelsvertreters dem ausgeschiedenen Handelsvertreter oder seinen Erben neben den in den Artikeln 14 bis 19 genannten Entschädigungen ein zusätzlicher Betrag zu zahlen ist, und zwar wie folgt

Skalen der Provisionen

(Euro)

Dienstalter

 

Bis zu 5 Jahre alt Über 5 Jahre
bis zu 20.500,00

von 20.501,00 bis 26.400,00

von 26.401,00 bis 38.000,00

ab 38.001,00

20%

15%

15%

15%

30%

25%

20%

15%

Dieser zusätzliche Betrag darf nicht weniger als 8.800,00 EUR und nicht mehr als 29.300,00 EUR betragen.

Artikel 12a sieht dann detaillierte Regeln mit einem genauen Referenzschema für die Berechnung der zusätzlichen Beträge vor, die dem Vertreter gemäß der NAA 2003 zustehen, d. h:

Bezugssystem und Disziplinarordnung gemäß Artikel 12A
am ersten 103.291,00 € an Provisionen 65%
bei späteren 103.291,00 € an Provisionen 40%
bei späteren 154.937,00 € an Provisionen 15%
bei späteren 154.937,00 € an Provisionen 10%
um wie viel sie übersteigt € 516.457,00 5%
Dieser zusätzliche Betrag darf nicht weniger als 8.800,00 EUR und nicht mehr als 29.300,00 EUR betragen.

Art. 12-bis sieht vor, dass die andere Partei innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Kündigung ein informelles Schiedsverfahren in Anspruch nehmen kann; die Modalitäten des Zugangs zu diesem Verfahren sind in Artikel 12- ausdrücklich geregelt.Zugabe selbst.Artikel 12-Zugabe regelt die Kündigung durch das Unternehmen unter Angabe der Gründe.

Artikel 13.ter regelt hingegen die Hypothese der Kündigung durch das Unternehmen ohne Angabe von Gründen. In diesem Fall beginnt die Kündigungsfrist für den Vermittler gemäß Artikel 13 erst nach dem dreißigsten Tag nach der Kündigung durch das Unternehmen. Innerhalb dieser Frist kann der Vermittler zwischen der Zahlung der Entschädigungen und der Freigabe des von der Agentur verwalteten Portfolios wählen, indem er dem Unternehmen eine entsprechende Mitteilung zukommen lässt. Entscheiden sich die Parteien für die Freigabe des Portfolios, muss dies durch Unterzeichnung des beigefügten Textes in Anhang A der Vereinbarung ANA 2003 erfolgen.

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Liberalisierung des Portfolios als legitime Alternative zur Zahlung von Abfindungen angesehen wird.[1]

Übt der Vertreter die Option nicht aus und unterzeichnet der Vertreter die im vorstehenden Absatz genannte Liberalisierungsurkunde nicht, so ist das Unternehmen verpflichtet, dem Vertreter die in den Artikeln II und III genannten Entschädigungen zu zahlen. von Art. 12-ter und der Vertrag wird von Rechts wegen durch den Vertreter gekündigt:

  • die in Artikel 13 des ANA (Kündigungsfrist) vorgesehene Behandlung;
  • Kündigungsentschädigungen gemäß den Artikeln 25 und 33;
  • sowie einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 50% des Betrags, der für die Agentur auf der Grundlage des Bezugssystems und -rahmens gemäß Artikel 12A berechnet wurde.

Art. 13 Abs. III legt die Kündigungsfristen fest:

1 Monat für das erste Jahr der Verwaltung;
2 Monate für das zweite Jahr der Verwaltung
3 Monate für das dritte Jahr der Verwaltung
4 Monate für das vierte Jahr der Verwaltung
5 Monate für das fünfte Jahr der Verwaltung
6 Monate für das sechste Jahr der Verwaltung

Artikel 13 Absatz IV sieht vor, dass das Unternehmen die fällige Kündigung ganz oder teilweise durch eine Entschädigung ersetzen kann, die wie folgt festgelegt wird:

  1. wenn der Vermittler das erste Jahr der Verwaltung begonnen, aber nicht beendet hat: anstelle einer einmonatigen Kündigungsfrist 1/42 der Provisionen;
  2. wenn der Vermittler das erste Jahr der Verwaltung abgeschlossen, aber das zweite Jahr der Verwaltung noch nicht begonnen hat: anstelle einer einmonatigen Kündigungsfrist 1/10 der Provisionen;
  3. wenn der Bedienstete das zweite Jahr der Verwaltung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen hat:
    • anstelle der Kündigungsfrist für den ersten Monat 1/15 der Provisionen;
    • anstelle einer 2-monatigen Kündigungsfrist, 1/20 der Provisionen.
  4. wenn der Vertreter das zweite Jahr der Verwaltung abgeschlossen, aber noch nicht das dritte Jahr der Verwaltung begonnen hat:
    • anstelle der 1-monatigen Kündigungsfrist, 1/10 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist für den 2. Monat 1/12 der Provisionen.
  5. wenn der Vertreter sein drittes Jahr der Verwaltung begonnen, aber noch nicht vier Jahre der Verwaltung überschritten hat:
    • anstelle der Kündigungsfrist für den ersten Monat 1/12 der Provisionen;
    • anstelle einer 2-monatigen Kündigungsfrist, 1/18 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist für den 3. Monat 1/24 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist für den 4. Monat 1/42 der Provisionen.
  6. wenn der Vertreter das fünfte Jahr der Verwaltung begonnen, aber die fünfzehn Jahre der Verwaltung noch nicht vollendet hat:
    • anstelle der Kündigungsfrist für den ersten Monat 1/15 der Provisionen;
    • anstelle einer 2-monatigen Kündigungsfrist, 1/20 der Provisionen;
    • anstelle der 3-monatigen Kündigungsfrist 1/25 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist für den 4. Monat 1/30 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist von 5 Monaten 1/35 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist von 6 Monaten 1/40 der Provisionen.
  7. wenn der Bevollmächtigte die 15 Jahre der Verwaltung vollendet oder überschritten hat:
    • anstelle der Kündigungsfrist für den ersten Monat 1/12 der Provisionen;
    • anstelle einer 2-monatigen Kündigungsfrist, 1/18 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist für den 3. Monat 1/24 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist für den 4. Monat 1/30 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist von 5 Monaten 1/36 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist von 6 Monaten 1/42 der Provisionen.

Bei der Berechnung des Ersatzausgleichs werden die Provisionen berücksichtigt, die dem Vertreter in dem gesamten Jahr vor der Beendigung des Vertrags oder andernfalls in den letzten zwölf Monaten der Tätigkeit gezahlt wurden.

Für die Kündigungsentschädigung in den Sparten Diebstahl, Feuer, Unfall, Krankheit, Haftpflicht, Kraftfahrzeug- und Wasserfahrzeug-Haftpflicht, Sonstige Risiken, Glas und Kristall sowie Sonstige Risiken sind drei Entschädigungen vorgesehen, die nach den in den Artikeln 25, 26 und 27 genannten Regeln berechnet werden.

Artikel 25 (Zulage für die Erhöhung der Prämieneinnahmen) gilt für Vermittler, die seit mindestens zwei Jahren tätig sind, und besteht aus einem Prozentsatz, der in Absatz 1 festgelegt ist:

Tänzerinnen und Tänzer Prozentsätze
bis zu 35.100,00 Euro 6,30 6,30
ab 35.101,00 Euro auf 70.200,00 Euro 4,80 4,80
ab Euro 70.201,00 auf 105.200,00 Euro 3,38 3,38
ab Euro 105.201,00 auf 140.300,00 Euro 2,63 2,63
über Euro 140.300,00 1,65 1,65

Für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr in der Verwaltung tätig sind, wird die Zulage in Höhe von 75% gezahlt.

Artikel 26 sieht eine zweite Zulage vor, die sich auf die Einkünfte bezieht. Auch sie besteht aus einem Prozentsatz für Bedienstete, die mindestens zwei Jahre lang Bedienstete sind, und wird nach dem ersten Jahr der Bediensteten auf 75% gesenkt.) Absatz II sieht die folgenden Prozentsätze vor:

Tänzerinnen und Tänzer Prozentsätze
bis zu 87.700,00 Euro 1,25
ab 87.701,00 Euro auf 251.400,00 Euro 0,90
ab 251.400,00 Euro 0,45

Artikel 27 regelt den dritten Ausgleich (der sich auch auf die Sparten Kredit und Kaution erstreckt), der aus einem in Absatz IV festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts der an den Vertreter in den letzten drei Geschäftsjahren gezahlten Provisionen besteht und in der folgenden Tabelle beschrieben wird:

Dienstalter Prozentsätze
bis zu 2 Jahren 2,5
Über 3 Jahre 3,5
Über 4 Jahre 5
Über 5 Jahre 7
Über 6 Jahre 8,5
Über 7 Jahre 11,5
Über 8 Jahre 13,5
Über 9 Jahre 16
Über 10 Jahre 20,5
Über 11 Jahre 26
Über 12 Jahre 29,5
Über 13 Jahre 35
Über 14 Jahre 40,5
Über 15 Jahre 50,5
Über 16 Jahre 56
Über 17 Jahre 57
Über 18 Jahre 58,5
Über 19 Jahre 59,5
Über 20 Jahre 60,5
Für jedes weitere abgeschlossene Jahr der Verwaltung wird der Prozentsatz um 0,50 % erhöht.
Beträgt der Verwaltungszeitraum weniger als 12 Monate, so wird die Entschädigung durch Anwendung des Prozentsatzes 2,5 auf den Betrag der während des Verwaltungszeitraums tatsächlich gezahlten Provisionen berechnet, unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes III
Wurden während der in den vorstehenden Absätzen genannten Zeiträume Bestandsminderungen vorgenommen, für die die in Artikel 8bis Absatz 3 vorgesehene Entschädigung gezahlt wurde, so wird der Betrag der bei der Ermittlung des Durchschnitts zu berücksichtigenden Provisionen um den Betrag der Provisionen gekürzt, für die die vorgenannte Entschädigung gezahlt wurde.

Die folgenden besonderen Bestimmungen regeln die Entschädigung für Leben (Art. 28), Kapitalisierung (Art. 29), Vieh (Art. 30), Hagel (Art. 31), Transport (Art. 32) und die nicht von Art. 24 und 32 erfassten Zweige (Art. 33). Hierzu wird in vollem Umfang auf das beigefügte ANA 2003 verwiesen.

Artikel 35 schließlich regelt die Kündigungsentschädigung im Falle von Mitvertretungen und sieht vor, dass ungeachtet des gemeinsamen Charakters des Mitvertretungsauftrags die Beendigung des Vertretungsvertrags in Bezug auf einen oder einige der Mitvertreter an sich kein Grund für die Beendigung in Bezug auf den oder die anderen Mitvertreter ist, die in jeder Hinsicht ihre erworbene Betriebszugehörigkeit beibehalten.

_____________________

[1] Siehe hierzu Kassationsgerichtshof Civ. 2006 Nr. 1286, der vorsah, dass, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, "Bei Beendigung des Versicherungsvertragsverhältnisses ist der ausscheidende Vertreter nicht berechtigt, über den Kundenbestand der Agentur, der Eigentum des Auftraggebers ist, zu verfügen, da er nur Anspruch auf die in den Tarifverträgen vorgesehene Behandlung im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat, und zwar zum Teil im Verhältnis zu dem Zuwachs, den er in den Bestand eingebracht hat. (Im vorliegenden Fall bestätigte das S.C. das Urteil in der Sache bestätigt und den Unternehmer zur Zahlung der Kündigungsentschädigung und anderer Abfindungen an den Handelsvertreter verurteilt und den Antrag des Handelsvertreters auf Übernahme des Portefeuilles abgelehnt, wobei er gleichzeitig feststellte, dass dasselbe Unternehmen, das den Vertrag gekündigt hatte, dem Handelsvertreter die Kündigungsentschädigung zu Recht nicht gezahlt hatte, obwohl sie fällig war, weil der Vertreter es versäumt hatte, das gesamte mit seiner Beauftragung verbundene Material über den Kundenbestand des Unternehmens zurückzugeben, eine Verpflichtung, der der Vertreter nach einer Klage gemäß Art. 700 der Zivilprozessordnung erfüllt hatte).

 

 


Wie wird die Entschädigung für die Beendigung eines Vertrags gemäß der AEC Commerce 2009 berechnet?

In Artikel 13 des AEC-Handelsabkommens von 2009 wird die Abfindung in drei Komponenten unterteilt (siehe hierzu auch Berechnung der Entschädigung gemäß Art. 1751 des Zivilgesetzbuches.Berechnung der früheren AEC-Zertifikate für 2014Berechnung der ex ANA-Zertifikate für 2003):

  • Kündigungsentschädigung, die der Auftraggeber in den ENASARCO-Fonds (FIRR) einzahlt (Kapitel I);
  • ein zusätzlicher Kundenausgleich, der dem Vertreter oder Bevollmächtigten auch dann gezahlt wird, wenn die Kundenzahl und/oder der Umsatz nicht gestiegen sind (Kapitel II);
  • eine leistungsabhängige Vergütung, die an eine Steigerung der Kundenzahl und/oder des Umsatzes gekoppelt ist (Kapitel III).

(vgl. auch Kollektivverhandlungen. Ursprünge, Wert und Durchsetzbarkeit. Und wenn ein Auftragnehmer ein Ausländer ist, muss er sich dann bewerben oder nicht?)

I. FIRR

Der FIRR wird vom Auftraggeber bei ENASARCO hinterlegt und steht bei Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Vertreter zu, unabhängig von einem etwaigen Anstieg der Kunden- und/oder Geschäftszahlen.

Die Verpflichtung zur Aufhebung des FIRR besteht nur, wenn die AEC auf die Beziehung Anwendung finden. Die AEC sind nur dann auf den Vertrag anwendbar, wenn beide Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaften sind, oder wenn die Parteien im Vertrag ausdrücklich auf die AEC Bezug genommen oder ihre implizite Anwendung im Laufe der Geschäftsbeziehung vorgesehen haben (z. B. wenn der Auftraggeber eine spontane, ständige und einheitliche Anwendung bestimmter Bestimmungen der AEC vorgesehen hat).[1]  Dies bedeutet, dass der Auftraggeber im Falle der Nichtanwendung des AEC nicht verpflichtet ist, den FIRR zurückzustellen, sondern nur die Sozialversicherungsbeiträge an Enasarco zu zahlen.[2] (zu diesem Punkt siehe. die Sozialversicherungspflicht des italienischen Vertreters und des ausländischen Auftraggebers).

Es ist wichtig zu beachten, dass die Rechtsprechung[3] und Doktrin,[4] unmissverständlich festzustellen, dass der Anspruch auf Zahlung des FIRR gegen Enasarco und nicht gegen den Hauptverpflichteten zu richten ist, mit Ausnahme der Beträge, die von letzterem nicht zurückgestellt wurden.

Diese Zulage wird jährlich wie folgt berechnet:

EIN-MANN-AGENT

  • 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 12.400 € pro Jahr
  • 2% auf den Anteil der Provisionen zwischen € 12.400 p.a. und € 18.600 p.a.
  • 1% auf den Teil der Provisionen, der 18.600 € pro Jahr übersteigt

MEHRFIRMENVERTRETER

  • 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 6.200 € pro Jahr
  • 2% auf den Anteil der Provisionen zwischen € 6.200 p.a. und € 9.300 p.a.
  • 1% auf den Teil der Provisionen, der 9.300 € pro Jahr übersteigt
II. ZUSATZBEIHILFE

Sie wird zu den folgenden Sätzen anerkannt:

3% auf die in den ersten drei Jahren des Vertretungsverhältnisses angefallenen Provisionen
3,50% auf die vom vierten bis zum sechsten abgeschlossenen Jahr angefallenen Provisionen
4,00% auf die in den Folgejahren angefallenen Provisionen

Diese Entschädigung wird in allen Fällen fällig, in denen das Vertragsverhältnis mindestens eine Handlung lang bestanden hat und der Rücktritt des Vertreters auf folgende Gründe zurückzuführen ist

  • dauerhafte und vollständige Invalidität;
  • wegen eines Gebrechens und/oder einer Krankheit, bei der ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann;
  • Erlangung der Altersrente von Enasarco und/oder Inps;
  • für Umstände, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind (Art. 1751 des Zivilgesetzbuches);
  • im Falle des Todes. In diesem Fall werden die Entschädigungen an die gesetzlichen oder testamentarischen Erben ausgezahlt.

In jedem Fall, zusätzlich zu den oben genannten Fällen, da nach der Mehrheitsrechtsprechung die AECs eine garantierte Mindestbehandlung für den Vertreter darstellen,[5] dieser Ausgleich wird dem Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gewährt, unabhängig von dem Nachweis des Handelsvertreters, dass er das Geschäft und/oder den Kundenstamm des Auftraggebers ausgebaut hat, wie dies beim zivilrechtlichen Ausgleich gemäß Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Fall ist (siehe hierzu Abfindungen in Leiharbeitsverträgen).

III. LEISTUNGSABHÄNGIGE VERGÜTUNG

Die AEC Commerce 2009 sieht eine recht strukturierte Berechnung zur Quantifizierung der Leistungszulage vor, die nur dann an den Agenten gezahlt wird, wenn sie höher ist als die Summe der beiden oben analysierten Zulagen (FIRR + Zuschlag).

Die Berechnung der Leistungszulage erfolgt wie folgt:

  • Bestimmung derAnstieg der Kundenzahldie sich aus der Differenz zwischen den Provisionen ergibt, die der Vertreter zu Beginn und am Ende des Vertragsverhältnisses erhält, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Prognosezeitraum je nach Dauer des Vertragsverhältnisses variiert, wie in der folgenden Tabelle dargestellt:
DAUER DER BEZIEHUNG PROZENTUALER ANSTIEG DES UMSATZES PROZENTSATZ DER ENTSCHÄDIGUNG IN BEZUG AUF DEN GEMÄSS ARTIKEL 1751 DES ZIVILGESETZBUCHES FESTGELEGTEN HÖCHSTWERT (VON DEM DIE ENTSCHÄDIGUNG F.I.R.R. UND DIE ZUSÄTZLICHE KUNDENENTSCHÄDIGUNG ABGEZOGEN WERDEN)
Bis zu 12 Monate (1. Jahr) 0 bis 5% -
5 bis 30% 25%
30 bis 60& 30%
60 bis 150% 40%
Über 150% hinaus 100%
12 bis 24 Monate (2. Jahr) Bis zu 30% 30%
30 bis 60% 35%
60 bis 150% 40%
Über 150% hinaus 100%
24 bis 36 Monate (3. Jahr) Bis zu 30% 35%
30 bis 60% 40%
60 bis 150% 45%
Über 150% hinaus 100%
36 bis 48 Monate (4. Jahr) Bis zu 30% 40%
30 bis 60% 45%
60 bis 150% 50%
Über 150% hinaus 100%
48 bis 60 Monate (5. Jahr) Bis zu 30% 45%
30 bis 60% 50%
60 bis 150% 55%
Über 150% hinaus 100%
Ab 60 Monaten Bis zu 30% 50%
30 bis 60% 55%
60 bis 150% 60%
Über 150% hinaus 100%
  • Um den tatsächlichen Wert des vom Handelsvertreter erzielten Umsatzzuwachses zu ermitteln, wird das Umsatzvolumen, d. h. das Volumen der Verkäufe des Auftraggebers in dem Gebiet oder für die dem Handelsvertreter anvertraute Kundschaft, berücksichtigt.
  • Für die Ermittlung der prozentualen Steigerung werden die Werte des Umsatzvolumens, verstanden als das Volumen der Verkäufe des Auftraggebers in dem Gebiet oder für die dem Vertreter anvertraute Kundschaft, zu Beginn der Beziehung (Anfangswert) mit den Werten des Umsatzvolumens, verstanden als das Volumen der Verkäufe des Auftraggebers in dem Gebiet oder für die dem Vertreter anvertraute Kundschaft, am Ende der Beziehung (Endwert) wie folgt verglichen
Dauer der Beziehung Ursprünglicher Wert Endgültiger Wert
Während des ersten Jahres der Beziehung Durchschnittlicher Umsatz in den ersten 3 Monaten Durchschnittlicher Umsatz in den letzten 3 Monaten
Für das zweite Jahr der Beziehung Jahresdurchschnitt des Umsatzvolumens in den ersten 2 Quartalen Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der letzten 2 Quartale
Für das dritte Jahr der Beziehung Jahresdurchschnitt des Umsatzvolumens in den ersten 3 Quartalen Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der letzten 3 Quartale
Vom Beginn des vierten Jahres bis zum Ende des sechsten Jahres der Beziehung Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen in den ersten 8 Quartalen Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der letzten 8 Quartale
Vom Beginn des siebten Jahres bis zum Ende des neunten Jahres der Beziehung Jahresdurchschnitt des Umsatzvolumens für die ersten 12 Quartale Jahresdurchschnitt des Umsatzvolumens über die letzten 12 Quartale
Vom Beginn des zehnten bis zum Ende des zwölften Jahres der Beziehung Jahresdurchschnitt des Umsatzvolumens für die ersten 16 Quartale Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der letzten 16 Quartale
Nach dem 12. Jahr der Beziehung Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der ersten 20 Quartale Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der letzten 20 Quartale
  • Schließlich wird die Ausgangsfigur mit der endgültigen Figur homogenisiert, indem auf sie Folgendes angewendet wird der Istat-Aufwertungskoeffizient für Arbeitskredite.

_________________________

[1] Siehe Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, Wolter Kluwer, S. 87 ff.

[2] Trib. Rom 14.1.2010.

[3] Trib. Bari 2.5.2012.

[4] Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, Wolter Kluwer, S. 365 ff.

[5] Siehe hierzu Cass. Civ. 2014 no. 7567. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 23. März 2006 die Rechtmäßigkeit der in der AEC vorgesehenen zusätzlichen Kundenentschädigung in Frage gestellt hat, die es dem Handelsvertreter ermöglicht, in jedem Fall eine Kündigungsentschädigung zu erhalten, auch wenn der Handelsvertreter den Kundenstamm des Auftraggebers nicht tatsächlich ausgebaut hat und dieser auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses davon profitiert; Im Einklang mit dieser Ausrichtung gibt es eine Minderheitsmeinung in der Rechtsprechung, die die AEC als nicht anwendbar auf unser System betrachtet und daher den Anspruch des Vertreters auf die darin enthaltenen Regeln nicht als garantiertes Minimum anerkannt hat (Tribunale Treviso 29. Mai 2008. Tribunale Treviso 8. Juni 2008; Tribunale di Roma 11. Juli 2008).


Kollektivverhandlungen. Ursprünge, Wert und Durchsetzbarkeit. Und wenn ein Auftragnehmer ein Ausländer ist, muss er sich dann bewerben oder nicht?

Eine Besonderheit, die die italienische Regelung des Handelsvertretervertrags kennzeichnet, ist die Zentralität und Bedeutung von Tarifverhandlungenwas den Handelsvertreter, insbesondere wenn er als natürliche Person handelt, zu einer Figur macht, die in mehrfacher Hinsicht einem Arbeitnehmer ähnelt (vgl. Der Leiharbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis: Abgrenzungskriterien und Bewertungsparameter).

In Italien haben Tarifverhandlungen für Handelsvertreter eine lange Tradition, die bis zum Gesellschaftsrecht der 1930er Jahre zurückreicht, also noch vor der Verabschiedung des Zivilgesetzbuches von 1942, das sich bei der Regelung des Handelsvertretervertrags an den Inhalten der Tarifverhandlungen selbst orientierte. Um genau zu sein, erfolgte die erste Regulierung des Handelsvertreters mit dem Erlass der Korporativen Wirtschaftsvereinbarungen (CEC) vom 26. Mai 1935.

Später, nach dem Zweiten Weltkrieg, mit der Abschaffung der Korporationen, wurde ein neuer Tarifvertrag auf der Grundlage der Bestimmungen des Grundgesetzes ausgearbeitet. Artikel 39 Absatz 4 der Verfassung besagt nämlich Folgendes:

"Eingetragene Gewerkschaften haben Rechtspersönlichkeit. Sie können, entsprechend dem Verhältnis ihrer Mitglieder gemeinsam vertreten, Tarifverträge mit verbindlicher Wirkung für alle Mitglieder der Kategorien, auf die sich der Vertrag bezieht, abschließen."

Die Verfassung sah vor, den Gewerkschaften Rechtspersönlichkeit und die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen mit Wirkung für die gesamte Kategorie zu verleihen, was jedoch bis heute nicht umgesetzt wurde. In jedem Fall ist angesichts der Nichtanwendung von Art. 39 Abs. 2 et seq. der Verfassung wurde 1959 ein Übergangsgesetz verabschiedet,[1] die dem Staat de facto die vorübergehende Befugnis einräumte, bestimmte vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Tarifverträge durch ein Gesetzesdekret umzusetzen und ihnen Wirkung zu verleihen erga omnes. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel bestand gerade darin, im Inland Mindestarbeitsbedingungen zu gewährleisten, die nicht durch den Willen der Parteien vorgeschrieben sind.

Abgesehen von den Tarifverträgen mit Wirkung erga omnes Wie bereits kurz erwähnt, werden Tarifverträge von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden abgeschlossen, die weiterhin die Rechtsform von nicht anerkannten privatrechtlichen Vereinigungen haben. Aus diesem Grund ist der Tarifvertrag trotz seiner unbestrittenen zentralen Bedeutung als "Quelle" für die Regelung der individuellen Arbeitsbeziehungen, die Rechtsnatur eines Aktes der Privatautonomie annahm des "common law", d.h. nicht anders als jeder andere zivilrechtliche Vertrag und unterliegt als solcher den allgemeinen vertragsrechtlichen Vorschriften der Art. 1321 ff. des Zivilgesetzbuches. [2] Es ist jedoch anzumerken, dass in der Doktrin,[3] als in der Jurisprudenz,[4] Es wurde jedoch versucht, die dispositive Wirkung von Tarifverträgen selbst besser zu schützen, indem der Grundsatz der Ausnahmeregelung eingeführt wurde in melius.

Was die Agentur betrifft, so sind in Italien derzeit folgende AECs in Kraft erga omnes:

  • AEC 20. Juni 1956 über Agenten von Industrieunternehmen;
  • AEC 13. Oktober 1958 über Vertreter von Handelsgesellschaften.

und die folgenden wichtigen Tarifverträge des allgemeinen Rechts:

  • AEC 16. Februar 2009 für Handelsvertreter im Handelssektor;
  • AEC 10. Dezember 2014 für Handelsvertreter im Handwerksbereich;
  • AEC 10. Dezember 2014 für Handelsvertreter aus dem Industriesektor.

Was die Anwendbarkeit von Tarifverträgen betrifft, so gilt die allgemeine Regel, dass Tarifverträge nur für Arbeitnehmer gelten, die Mitglied der betreffenden Gewerkschaft sind (Art. 1387 ff. des Zivilgesetzbuches). Im Laufe der Jahre haben die Rechtsprechung und der Gesetzgeber jedoch versucht, die subjektive Wirksamkeit bei fehlender Mitgliedschaft der Arbeitnehmer zu erweitern.[5] Daher ist die Gewohnheitsrechtliches AEC wird anwendbar sein so oft wie:

  • beide Seiten (d. h. sowohl der Vertreter als auch der Auftraggeber) den vertragsschließenden Gewerkschaften beitreten;
  • gibt es eine ausdrückliche Bezugnahme auf die AEC im Agenturvertrag;
  • gibt es eine unausgesprochener Rufd.h. ob eine kontinuierliche und konsequente Anwendung der AEC-Regeln durch die Auftragnehmer abgeleitet werden kann.[6]

In Bezug auf diesen letzten Punkt hat der Oberste Gerichtshof in Italien wiederholt entschieden, dass AECs verbindlich sind:

"nicht nur für die Mitglieder der vorgeschriebenen Gewerkschaftsverbände, sondern auch für diejenigen, die ihnen ausdrücklich oder stillschweigend angehören"[7]

Im Fall von internationales Vertretungsabkommendem italienischen Recht unterliegt, besteht das doppelte Problem der Anwendbarkeit sowohl von AECs nach Gewohnheitsrecht als auch von Tarifverträgen mit Wirkung erga omnes.

Im ersten Fall gelten die oben dargelegten allgemeinen Grundsätze des italienischen Rechts als anwendbar. Dies bedeutet, dass, wenn er nicht Mitglied eines italienischen Handelsvertreterverbandes ist, die Gewohnheitsrechtliches AEC wird nicht anwendbar seinauch dann nicht, wenn der italienische Auftraggeber (oder Vertreter) Mitglied der Gewerkschaft istes sei denn, es liegt ein ausdrücklicher oder stillschweigender Rückruf vor zu Tarifverhandlungen oder .[8]

Mit Bezug auf die AEC erga omnesDerzeit gibt es zwei rechtswissenschaftliche Ausrichtungen. Die Mehrheit, die feststellt, dass die AEC erga omnes sollte nicht für Vertretungsverhältnisse gelten, die dem italienischen Recht unterliegensondern im Ausland durchgeführt werden, da Tarifverträge gelten und keine grenzüberschreitende Wirkung haben.[9] Die Minderheitsmeinung hingegen ist der Ansicht, dass nur die vertraglichen Einrichtungen, die nach dem Willen der Sozialpartner internationale Gültigkeit haben sollen, im Ausland angewendet werden können.[10]

_____________________________

[1] In Erwartung der Umsetzung des Verfassungsgebots wurde 1959 das Gesetz Nr. 751/59, das so genannte Vigorelli-Gesetz, erlassen: Es beauftragte die Regierung mit dem Erlass von Rechtsverordnungen mit dem Ziel, die zwingende wirtschaftliche und ordnungspolitische Mindestbehandlung festzulegen, die für alle Mitglieder derselben Kategorie gilt und die mit den bereits bestehenden Tarifverträgen, den so genannten Tarifverträgen erga omnes, übereinstimmt.

[2] G. Giugni, Diritto Sindacale, Cacucci, Bari, 2001, 58 ff; Le fondi del diritto del lavoro tra stato e ragione, Trojsi, Giappichelli, 2013, 82 ff; Il diritto del lavoro alla svolta del secolo, Atti delle Giornate di studio di Diritto del Lavoro. Ferrara, 11-12-13-Mai 2000, Giuffrè, Mailand 2002, 49 ff.

[3] Rotondi, Codice commentato del rapporto di lavoro, Mailand, 2008, 33; Persiani, Saggio sull'autonomia privata collettiva, Padua, 1972, 7

[4] Civil Cass. 4850/2006; Civil Cass. 41/2003; Civil Cass. 8097/2002; Civil Cass. 4570/1996; Civil Cass. 13351/1991; Civil Cass. 2198/1991.

[5] Cass. Civ. 1996 no. 319; Cass. Civ. 1993 no. 1359 ""Tarifverträge, die nicht erga omnes für wirksam erklärt werden [...], gelten nur für individuelle Beziehungen zwischen Personen, die beide Mitglieder der vertragsschließenden Verbände sind oder, falls eine solche Bedingung nicht besteht, sich durch schlüssiges Verhalten ausdrücklich an die Vereinbarungen gehalten haben, was sich aus einer ständigen und dauerhaften Anwendung der betreffenden Klauseln auf individuelle Beziehungen ableiten lässt".

[6] Cass. Civ. 1993 Nr. 1359. In diesem Fall entschied der Oberste Gerichtshof, dass der AEC auf den Handelsvertretervertrag anwendbar ist, obwohl der Auftraggeber nicht Mitglied des Gewerkschaftsverbands war und es keinen ausdrücklichen Verweis im Vertrag gab: Stattdessen erkannte er das Vorhandensein einer konsolidierten Unternehmenspraxis im Laufe der Zeit für die Einhaltung der kollektiven Rechtsvorschriften durch den Auftraggeber an.

[7] Siehe Fußnote 9; Cass. Civ. 1999 no. 368

[8] Siehe Fußnote 9; Bortolotti, Il contratto di agenzia commerciale, CEDAM, 2007.

[9] Cass. Civ. 1993 no. 4505; Bortolotti, Il contratto di agenzia commerciale, CEDAM, 2007.

[10] Cass. Civ. 1988 Nr. 5021.


Einzel- oder Mehrfachagent? Was sind die Beitragspflichten des Auftraggebers?

Wenn man von einem "Alleinvertreter" spricht, ist es wichtig, den Unterschied zwischen dem Alleinvertreter und dem "auf Ausschließlichkeitsbasis" tätigen Vertreter zu betonen; letzterer ist nämlich die Person, die sich einerseits verpflichtet, keine konkurrierenden Tätigkeiten auszuüben und daher als Vertreter für andere konkurrierende Auftraggeber tätig zu werden, die sich aber andererseits das Recht vorbehält, als Vertreter für andere Auftraggeber tätig zu werden, die nicht in verschiedenen Branchen tätig sind (Mehrfachvertreter).

Im italienischen Recht ist die Ausschließlichkeit des Vertreters ein natürlicher Bestandteil des Vertrags istArtikel 1743 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbietet es dem Handelsvertreter nämlich, in demselben Gebiet und für dieselbe Branche die Geschäfte mehrerer konkurrierender Unternehmen zu übernehmen. Im Handelsvertretervertrag stellt die Ausschließlichkeit daher ein Recht und eine normativ geregelte Pflicht dar, die sowohl zugunsten als auch zulasten jeder der Parteien vorgesehen ist[1] und die normalerweise in Agenturverträgen enthalten sind.

Eine andere Figur als die des Alleinvertreters ist die deseinzelner Agentd.h. der Handelsvertreter, der nur für einen Auftraggeber arbeitet und sich daher verpflichtet keinen anderen Auftrag der Agentur anzunehmen,[2] auch in Bezug auf nicht konkurrierende Sektoren außerhalb des Sektors, in dem der Auftraggeber tätig ist.

Die Unterscheidung zwischen Einzel- und Mehrfachagenten ist von großer Bedeutung im Falle der Anwendung des ERMdie Folgendes bieten eine vorteilhaftere Regelung für den Ein-Firmen-Vertreter in mehrfacher Hinsicht, wie z. B. längere Kündigungsfristen und günstigere Berechnungsmodalitäten für die Abfindung und die Entschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.

Unabhängig von der Anwendbarkeit der AECs ist diese Unterscheidung sicherlich von großer Relevanz unter dem Gesichtspunkt soziale Sicherheitda es Bestimmungen für den Einfirmenvertreter der Kommission gibt höhere Beitragshöchstgrenzen als der Vertreter mehrerer Unternehmen.[3] Der Grund für diesen Unterschied hängt im Wesentlichen mit der schwierigeren Ausübung der Tätigkeit zusammen, die sich aus dem Verbot dieser Tätigkeit für jeden anderen Auftraggeber ergibt.[4]

Was das Bestehen oder Nichtbestehen eines einheitlichen Schuldverhältnisses betrifft, so ist die Rechtsprechung nicht eindeutig, ob es sich aus einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben muss oder ob es sich im Gegenteil aus einer bloßen Sachlage ergeben kann. Diese gegensätzliche Rechtsprechung bezieht sich im Wesentlichen auf die korrekte Auslegung der Verordnungsvorschrift, genauer gesagt auf die Auslegung des Ministerialerlasses 20.2.1974, Artikel 4 Buchstabe c), der Folgendes vorsieht:

"Der Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Beziehung muss unter Verwendung der von ENASARCO vorbereiteten Formulare oder auf anderem Wege die folgenden Angaben für jeden Vertreter oder Handelsvertreter machen: (c) diemögliche Verpflichtung des Vermittlers oder Vertriebsmitarbeiter nur für einen Auftraggeber tätig zu sein"

Laut einer erste Orientierung Das Recht des Vertreters, den (höheren) Sozialversicherungsbeitrag als Alleinvertreter zu erhalten, kann sich nicht aus einer bloßen Sachlage ergeben; hierzu stellt der Oberste Gerichtshof fest, dass

"die Beitragshöchstgrenze ist nur denjenigen Agenten oder Handelsvertretern vorbehalten, die sich verpflichtet haben, ihre Tätigkeit gegenüber einem einzigen Auftraggeber auszuüben; dies kann dadurch nachgewiesen werden, dass der Auftraggeber ENASARCO innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Geschäftsbeziehung diese ausschließliche Verpflichtung mitgeteilt hat, sowie durch jedes andere Mittel, das das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber nur einem Auftraggeber belegt, da es nicht ausreicht, nur die faktischen Modalitäten zu ermitteln mit dem die Beziehung tatsächlich stattgefunden hat"[5]

Der Oberste Gerichtshof stellte daher fest, dass "verpflichtetbedeutet "verpflichtet", mit der Konsequenz, dass die Erfüllung eines Vertretungsverhältnisses mit einem einzigen Auftraggeber irrelevant ist, aber ohne die Annahme einer tatsächlichen Verpflichtung zur Ausschließlichkeit, die sich aus einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergibt.

Im Gegenteil, auf der Grundlage einer zweite Ausrichtung des Obersten Gerichtshofs, das Recht des Ein-Mann-Vertreters auf den Beitrag auf eine höhere Obergrenze:

"in Abhängigkeit von der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit entsteht für einen einzigen Auftraggeber, unabhängig von der Feststellung einer förmlichen Übernahme einer bestimmten Verpflichtung gegenüber diesem Auftraggeber".[6]

_____________________

 

[1] Baldi, Il contratto di agenzia, Mailand, 2001, 70.

[2] Saracini, Toffoletto, Il contratto di agenzia, Mailand, 2002, 213.

[3] http://www.enasarco.it/notizie/minimali_e_massimali_2017.

[4] Perina - Belligoli, Die Beziehung zwischen den Agenturen, Turin, 2015, 55.

[5] Zivilkassation 1994, Nr. 1302; siehe auch Zivilkassation 2000, Nr. 14444.

[6] Cass. Civ. 2007, no. 17080; Cass. Civ. 2002, no. 699; Cass. Civ. 2000, no. 4877.


Der Konkurs des Auftraggebers. Für welche Beträge kann der Vertreter als Schuldner angemeldet werden?

Artikel 2751-Zugabe c. c. dem Bevollmächtigten ein allgemeines Pfandrecht an beweglichen Sachen zu, das gemäß Artikel 2777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unmittelbar nach den Gerichtskosten und den Forderungen der Arbeitnehmer bestellt wird. Dieser Artikel lautet wie folgt:

"Ein allgemeines Pfandrecht an Möbeln besteht für Forderungen in Bezug auf: [...] Provisionen aus dem Vertretungsverhältnis, die für dieletztes Jahr der Leistung und die Zulage fällig zur Beendigung dasselbe."

Diese Vorschrift ist eines von mehreren Indizien für die Tendenz des Gesetzgebers, den Handelsvertreter dem Arbeitnehmer gleichzustellen; aufgrund dieser Bestimmung kann der Handelsvertreter ein allgemeines Pfandrecht am Vermögen des Schuldners sowohl für die im letzten Jahr der Tätigkeit angefallenen Provisionen als auch für die infolge der Beendigung des Verhältnisses selbst geschuldeten Abfindungen geltend machen.

Es ist anzumerken, dass die Vereinigten Sektionen im Jahr 2013[1] haben endgültig festgestellt, dass der Grundsatz, dass die allgemeines Privileg die in der kommentierten Bestimmung vorgesehen ist unterstützt keine Ansprüche auf Provisionen, die der Gesellschaft zustehen die Ausübung der Tätigkeit eines Agenten.

Was die Jahresfrist gemäß Art. 2751-Zugabe c.c. bezieht sich auf Provisionen und nicht auf andere Entschädigungsposten; darüber hinaus ist nach der Lehre[2] und Rechtsprechung[3]dieses letzte Jahr beginnt nicht mit dem Zeitpunkt der Insolvenzerklärung, sondern seit der Beendigung der BeziehungDer ausdrückliche Wortlaut der Vorschrift bezieht sich nämlich auf das "letzte Dienstjahr" und nicht auf das letzte Jahr im Zusammenhang mit dem Konkurs. Es sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, wenn das Vertretungsverhältnis zum Zeitpunkt des Konkurses noch bestand, davon auszugehen ist, dass dieser Jahreszeitraum mit dem Zeitpunkt der Konkurserklärung selbst zusammenfällt.[4]

Es ist sehr wichtig, darauf hinzuweisen, dass Artikel 1748 des Zivilgesetzbuches Folgendes vorsieht:

"Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für Geschäfte, die nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abgeschlossen werden, wenn der Vorschlag dem Unternehmer oder dem Handelsvertreter zu einem früheren Zeitpunkt zugeht oder das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abgeschlossen wird und der Abschluss überwiegend auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist."

In Anbetracht dieses normativen Gebots ist die das Privileg schließt Geschäfte ein, die der Vertreter vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses vermittelt hat und die sowohl vor als auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden[5] auch wenn sie vom Auftraggeber noch nicht ausgeführt worden sind.[6]

Die in Artikel 2751-bis Absatz 3 vorgesehene Anerkennung des Privilegs, das sich auf die für die Beendigung des Verhältnisses geschuldeten Entschädigungen bezieht, ist im Gegenteil unabhängig von jeder Bezugnahme oder zeitlichen Begrenzung.[7] Das Gleiche kann man nicht über dieKundenzuschlagdie vertraglicher und nicht regulatorischer Natur ist (genau geregelt durch den WKM) und daher nicht zurücknehmbar in der abschließenden Liste der zu prüfenden Vorschrift.

Wenn das Vertragsverhältnis aus Gründen beendet wird, die der Handelsvertreter nicht zu vertreten hat, und der Unternehmer nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses in Konkurs geht, hat der Handelsvertreter das Recht, die Provisionen für das letzte Geschäftsjahr und Abfindungen gemäß Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu fordern. ad nutumEntschädigung wegen fehlender Kündigung.

Eine viel diskutierte Frage betrifft die Auswirkungen eines Konkurses auf eine laufende Agenturbeziehung zum Zeitpunkt der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit selbst. In der Tat stellt sich in der Stille des Gesetzes die Frage, ob im Falle des Konkurses des Auftraggebers der Handelsvertretervertrag den allgemeinen Regeln des Artikels 72 des L.F. unterliegt und somit seine Erfüllung ausgesetzt wird, bis der vom Gläubigerausschuss bevollmächtigte Konkursverwalter die Übernahme oder Auflösung des Verhältnisses erklärt, oder ob die dem Mandat gewidmete Regel (Artikel 78 L.F.) Anwendung findet, mit der Folge, dass im Falle des Konkurses des Auftraggebers der Vertrag selbst automatisch aufgelöst wird.

Diese Frage ist von großer praktischer Bedeutung, denn wenn Artikel 72 des Konkursgesetzes als anwendbar angesehen wird, wird das Vertragsverhältnis durch die bloße Konkurserklärung nicht aufgelöst, sondern bleibt in einer Art Ruhephase ausgesetzt, bis der Konkursverwalter sich für die Fortsetzung oder Beendigung des betreffenden Vertragsverhältnisses entscheidet, was im letzteren Fall zu einem Anspruch des Vertreters auf Abfindung führt. Andernfalls, d. h. bei Anwendung derGemäß Artikel 78 F.L. erfolgt die Auflösung von Rechts wegen unter Ausschluss des Anspruchs des Bevollmächtigten auf Zahlung von Ausgleichsleistungen. für die Beendigung der Beziehung fällig.

Die Rechtsprechung zu diesem Punkt lautet mehrheitlich so:

"In Bezug auf den Handelsvertretervertrag ist aufgrund des besonderen treuhänderischen Charakters des Auftraggeberverhältnisses im Falle des Konkurses die neue allgemeine Regel in Artikel 72 des Konkursgesetzes nicht anwendbar, und der Vertrag wird in der Tat ope legis beendet, mit dem Ausschluss des Anspruchs des Handelsvertreters auf Zahlung der Entschädigung für die Beendigung des Verhältnisses und die fehlende Kündigung gerade als Folge des Wirkens der Beendigung des Vertrages aus einem vom Willen der Parteien unabhängigen Grund."[8]

Im Gegenteil, wenn die allgemeinen Regeln des Artikels 72 des Konkursgesetzes als anwendbar angesehen werden und der Konkursverwalter sich für die Fortsetzung des Verhältnisses entscheidet, werden die Forderungen des Vertreters, die durch die Ausübung seiner Tätigkeit während des Konkurses entstanden sind, gemäß Artikel 111 Absatz 1 Nummer 1 des Konkursgesetzes für die nach der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit zum Vorsteuerabzug angemeldet.[9]

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die an das Institut gezahlten Beiträge ENASARCO da sie weder entgeltlich noch provisionspflichtig sind, fallen sie nicht unter das Privileg des Artikels 2751 Zugabe Sie können auch nicht unter die Bestimmung von Artikel 2753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fallen, die sich ausschließlich auf untergeordnete Tätigkeiten bezieht.[10]

 

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[1] Cass. Civ. Sec. Un. 2013 no. 27986.

[2] Venedig - Baldi, Der Agenturvertrag, S. 299, 2015, Mailand.

[3] Trib. Perugia 30.12.1991; Trib. Rom 19.9.2007.

[4] Trib. Prato 18. Januar 2012, in Konkurs 2012, S. 583, mit einer kurzen Anmerkung von COMMISSO, Dissolution ex lege des Vertretungsvertrags im Falle des Konkurses des Auftraggebers.

[5] Venedig - Baldi, Der Agenturvertrag, S. 300, 2015, Mailand.

[6] Cass. Civ. 2011, Nr. 9539.

[7] Tribunal Rom, 19. September 2007.

[8] Trib. Prato 18. Januar 2012, in Konkurs 2012, S. 583, mit einer kurzen Anmerkung von COMMISSO, Dissolution ex lege des Vertretungsvertrags im Falle des Konkurses des Auftraggebers

[9] Praktisches Memento, Unternehmenskrise und Konkurs, p. 435, no. 3100, 2016, Ipsoa.

[10] Venedig - Baldi, Der Agenturvertrag, S. 299, 2015, Mailand


Wie wird die Entschädigung bei Vertragsbeendigung gemäß den AEC 2014 für die Industrie berechnet?

In Artikel 10 des AEC für die Industrie von 2014 (siehe auch , wird die Abfindung in drei Komponenten aufgeteilt:

  • Kündigungsentschädigung, die der Auftraggeber in den ENASARCO-Fonds (FIRR) einzahlt (Kapitel I);
  • ein zusätzlicher Kundenausgleich, der dem Vertreter oder Bevollmächtigten auch dann gezahlt wird, wenn die Kundenzahl und/oder der Umsatz nicht gestiegen sind (Kapitel II);
  • eine leistungsabhängige Vergütung, die an eine Steigerung der Kundenzahl und/oder des Umsatzes gekoppelt ist (Kapitel III).

Artikel 10 Absatz 3 sieht ferner vor, dass der Ausgleich auf alle Beträge, gleich welcher Bezeichnung, zu berechnen ist, die der Vertreter im Laufe des Vertragsverhältnisses erhalten hat, sowie auf die Beträge, für die zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Anspruch auf Zahlung zugunsten des Vertreters oder des Bevollmächtigten entstanden ist, auch wenn sie ganz oder teilweise nicht gezahlt worden sind.

Dies bedeutet, dass diese Zulagen (siehe hierzu auch Berechnung der Entschädigung gemäß Art. 1751 des Zivilgesetzbuches., Berechnung der früheren AEC-Zertifikate für 2009, Berechnung der ex ANA-Zertifikate für 2003) sollte auch unter Berücksichtigung dieser Faktoren berechnet werden:

  • eine nicht auf Provisionsbasis gezahlte Vergütung, wie z. B. die Erstattung von Kosten und/oder Nebentätigkeiten;
  • aufgelaufene, aber zum Zeitpunkt der Beendigung noch nicht eingegangene und/oder an den Bevollmächtigten gezahlte Beträge.

(vgl. auch Kollektivverhandlungen. Ursprünge, Wert und Durchsetzbarkeit. Und wenn ein Auftragnehmer ein Ausländer ist, muss er sich dann bewerben oder nicht?)

I. FIRR

Der FIRR wird vom Auftraggeber bei ENASARCO hinterlegt und steht bei Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Vertreter unabhängig von einem etwaigen Kunden- und/oder Geschäftszuwachs zu. Andererseits wird sie nicht gezahlt, wenn das Vertragsverhältnis auf Initiative des Auftraggebers beendet wird, was durch folgende Verhaltensweisen des Handelsvertreters gerechtfertigt ist: unzulässiges Zurückhalten von dem Auftraggeber geschuldeten Beträgen, unlauterer Wettbewerb, Verletzung der Ausschließlichkeitsverpflichtung für ein einzelnes Unternehmen.

Die Verpflichtung zur Aufhebung des FIRR besteht nur, wenn die AEC auf die Beziehung Anwendung finden. Die AEC sind nur dann auf den Vertrag anwendbar, wenn beide Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaften sind, oder wenn die Parteien im Vertrag ausdrücklich auf die AEC Bezug genommen oder ihre implizite Anwendung im Laufe der Geschäftsbeziehung vorgesehen haben (z. B. wenn der Auftraggeber eine spontane, ständige und einheitliche Anwendung bestimmter Bestimmungen der AEC vorgesehen hat).[1]  Dies bedeutet, dass der Auftraggeber im Falle der Nichtanwendung des AEC nicht verpflichtet ist, den FIRR zurückzustellen, sondern nur die Sozialversicherungsbeiträge an Enasarco zu zahlen.[2] (zu diesem Punkt siehe. die Sozialversicherungspflicht des italienischen Vertreters und des ausländischen Auftraggebers).

Es ist wichtig zu beachten, dass die Rechtsprechung[3] und Doktrin,[4] unmissverständlich festzustellen, dass der Anspruch auf Zahlung des FIRR gegen Enasarco und nicht gegen den Hauptverpflichteten zu richten ist, mit Ausnahme der Beträge, die von letzterem nicht zurückgestellt wurden.

Diese Zulage wird jährlich wie folgt berechnet:

EIN-MANN-AGENT

  • 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 12.400 € pro Jahr
  • 2% auf den Anteil der Provisionen zwischen € 12.400 p.a. und € 18.600 p.a.
  • 1% auf den Teil der Provisionen, der 18.600 € pro Jahr übersteigt

MEHRFIRMENVERTRETER

  • 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 6.200 € pro Jahr
  • 2% auf den Anteil der Provisionen zwischen € 6.200 p.a. und € 9.300 p.a.
  • 1% auf den Teil der Provisionen, der 9.300 € pro Jahr übersteigt
II. ZUSATZBEIHILFE

Nach der überwiegenden Rechtsprechung stellen die AEC eine garantierte Mindestbehandlung für den Vertreter dar,[5] dieser Ausgleich wird bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an den Handelsvertreter gezahlt und steht ihm unabhängig von dem Nachweis des Handelsvertreters zu, dass er das Geschäft und/oder den Kundenstamm des Auftraggebers ausgebaut hat, wie es bei dem zivilrechtlichen Ausgleich nach Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Fall ist (siehe zu diesem Punkt Abfindungen in Leiharbeitsverträgen).

Sie wird zu den folgenden Sätzen anerkannt:

3% über den Gesamtbetrag der Provisionen und sonstigen geschuldeten Beträge
0,50% zusätzlich auf die ab dem vierten Jahr angefallenen Provisionen (bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 45.000 € an Provisionen)
zusätzlich 0,50% auf die ab dem sechsten abgeschlossenen Jahr anfallenden Provisionen (bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 45.000 € an Provisionen)

Diese Entschädigung ist in allen Fällen geschuldet, in denen die Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht auf einen Umstand zurückzuführen ist, der dem Vertreter zuzurechnen ist (unabhängig davon, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Vertrag handelt). Dem Bevollmächtigten zurechenbare Tatsachen gelten nicht als Tatsachen:

  • Rücktritt wegen festgestellter schwerer Pflichtverletzung durch den Auftraggeber,
  • Rücktritt wegen dauerhafter und vollständiger Erwerbsunfähigkeit,
  • Rücktritt aufgrund eines Gebrechens und/oder einer Krankheit, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zulässt,
  • Rücktritt nach Erreichen der ENASARCO-Altersrente oder der vorgezogenen Altersrente,
  • Rücktritt nach Erreichen einer Altersrente oder einer vorzeitigen Altersrente INPS.
III. LEISTUNGSABHÄNGIGE VERGÜTUNG

Die AEC-Industrie 2014 sieht eine recht strukturierte Berechnung zur Quantifizierung der Leistungszulage vor, die nur dann an den Agenten gezahlt wird, wenn sie höher ist als die Summe der beiden oben analysierten Zulagen (FIRR + Zuschlag).

Die Berechnung der Leistungszulage erfolgt wie folgt:

  • Bestimmung derAnstieg der Kundenzahlbestehend aus der Differenz zwischen den Provisionen, die der Vertreter zu Beginn und am Ende des Vertragsverhältnisses erhält, wobei der Prognosezeitraum je nach Status des Vertreters als Allein- oder Mehrfachvertreter und der Dauer des Vertragsverhältnisses gemäß der folgenden Tabelle variiert:
Art und Dauer Jahre
Mehrfirmenvertreter mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder weniger 2,00
Alleinvertreter mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder weniger 2,25
Mehrfirmenvertreter mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren und höchstens 10 Jahren 2,50
Alleinvertreter seit mehr als 5 Jahren und bis zu 10 Jahren 2,75
Mehrfirmenvertreter seit mehr als 10 Jahren 3,00
Alleinvertreter seit mehr als 10 Jahren 3,25
  • Die Ausgangsfigur wird mit der Endfigur homogenisiert, indem auf sie Folgendes angewendet wird der Istat-Aufwertungskoeffizient für Arbeitskredite.
  • Die Satz von Migration der Kunden gemäß der folgenden Tabelle:
Art und Dauer Prozentsatz
Mehrfirmenvertreter mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder weniger 27%
Alleinvertreter mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder weniger 15%
Mehrfirmenvertreter mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren und höchstens 10 Jahren 22%
Alleinvertreter seit mehr als 5 Jahren und bis zu 10 Jahren 20%
Mehrfirmenvertreter seit mehr als 10 Jahren 37%
Alleinvertreter seit mehr als 10 Jahren 35%
  • Für das erste Jahr des Prognosezeitraums wird die vorgenannte Wanderungsrate von dem Wert des unter Nummer 1 genannten Zuschlags abgezogen. Für die Folgejahre des Prognosezeitraums wird von dem für das vorangegangene Jahr des Prognosezeitraums ermittelten Wert die gleiche Migrationsrate abgezogen. Die so erhaltenen Ergebnisse werden addiert.
  • Der erhaltene Betrag wird pauschal um einen variablen Prozentsatz in Höhe von reduziert:
    • Auf 10% für Verträge mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder weniger;
    • Auf 15% für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren und weniger als 10 Jahren
    • Zu 20% für Agenturverträge mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren.
  • Vergleichen Sie die nach den vorstehenden Punkten berechnete Verdienstentschädigung mit dem Höchstwert der in Artikel 1751 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs vorgesehenen Entschädigung.
  • Die Kündigungsentschädigung und die Kundenentschädigung werden von der erhaltenen leistungsbezogenen Entschädigung abgezogen.

[1] Siehe Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, Wolter Kluwer, S. 87 ff.

[2] Trib. Rom 14.1.2010.

[3] Trib. Bari 2.5.2012.

[4] Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, Wolter Kluwer, S. 365 ff.

[5] Siehe hierzu Cass. Civ. 2014 no. 7567. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 23. März 2006 die Rechtmäßigkeit der in der AEC vorgesehenen zusätzlichen Kundenentschädigung in Frage gestellt hat, die es dem Handelsvertreter ermöglicht, in jedem Fall eine Kündigungsentschädigung zu erhalten, auch wenn der Handelsvertreter den Kundenstamm des Auftraggebers nicht tatsächlich ausgebaut hat und dieser auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses davon profitiert; Im Einklang mit dieser Ausrichtung gibt es eine Minderheitsmeinung in der Rechtsprechung, die die AEC als nicht anwendbar auf unser System betrachtet und daher den Anspruch des Vertreters auf die darin enthaltenen Regeln nicht als garantiertes Minimum anerkannt hat (Tribunale Treviso 29. Mai 2008. Tribunale Treviso 8. Juni 2008; Tribunale di Roma 11. Juli 2008).


Die Sozialversicherungspflicht des italienischen Vertreters und des ausländischen Auftraggebers.

Die ENASARCO-Stiftung ist die nationale Hilfsorganisation für Agenten und Handelsvertreter und wurde 1938 gegründet. Seit 1973[1] ENASARCO ist zu einer privatrechtlichen Einrichtung geworden, die durch die Verwaltung der zusätzlichen obligatorischen Rentenformen zugunsten der Handelsvertreter und Bevollmächtigten Zwecke von öffentlichem Interesse verfolgt und deren öffentliche Kontrolle dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen anvertraut ist.

Die Tätigkeiten, die Rechtsnatur und die Aufgaben der Stiftung ENASARCO sind in der Verordnung über die institutionellen Tätigkeiten geregelt, die kürzlich am 1. Januar 2012 geändert wurde.

Die Artikel 1 und 2 der Verordnung verpflichten alle Handelsvertreter (Einzelpersonen oder Gesellschaften), die auf dem nationalen Hoheitsgebiet für italienische oder ausländische Auftraggeber tätig sind, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Italien haben, zur Registrierung und folglich zur Zahlung von Beiträgen an die ENASARCO-Stiftung.

Die Verordnungen von 2012 enthalten keine Bestimmungen über die Registrierungspflicht für in Italien tätige Vertreter zugunsten von Auftraggebern aus der Europäischen Union, die keinen Sitz oder eine Niederlassung in Italien haben. Diese "Regelungslücke" wurde durch ein Rundschreiben der ENASARCO geschlossen[2] und eine Interpellation des Arbeitsministeriums[3] mit der die Meldepflicht auch auf die folgenden Kategorien ausgedehnt wurde:[4]

  • für in Italien und im Ausland tätige Vertreter, sofern der Vertreter in Italien wohnt und einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit dort ausübt;
  • für in Italien und im Ausland tätige Vertreter, die nicht in Italien wohnen, sofern der Vertreter seinen Interessenschwerpunkt in Italien hat (beurteilt anhand der Anzahl der erbrachten Dienstleistungen, der Dauer der Tätigkeit und des Willens der betreffenden Person);
  • für Bedienstete, die gewöhnlich in Italien arbeiten und sich ausschließlich ins Ausland begeben, um dort eine Tätigkeit auszuüben, sofern die Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.

Der jährliche Betrag, den der Auftraggeber im FIRR zurücklegen muss, wird von der AEC-Branche 2014 wie folgt beziffert:[5]

"Einzelvertreter oder Handelsvertreter in

  • 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 12.400,00 Euro pro Jahr;
  • 2% auf den Teil der Provisionen zwischen 12.400,01 Euro pro Jahr und 18.600,00 Euro pro Jahr;
  • 1 % auf den Teil der Provisionen, der 18.600,00 Euro pro Jahr übersteigt.

Agent oder Mehrfirmenvertreter:

  • 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 6.200,00 Euro pro Jahr;
  • 2% auf den Teil der Provisionen zwischen 6.200,01 Euro pro Jahr und 9.300,00 Euro pro Jahr;
  • 1 % auf den Teil der Provisionen, der 9.300,00 Euro pro Jahr übersteigt."

Die Pflichtsätze der Sozialversicherung, die der Auftraggeber jährlich an ENASARCO zu zahlen hat, sind in Artikel 4 der Verordnung geregelt und entsprechen dem Betrag:

2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
13,50% 13,75% 14,20% 14,65% 15,10% 15,55% 16,00% 16,50% 17,00%

 

Die Beiträge werden auf alle Beträge berechnet, die dem Vertreter aus irgendeinem Grund im Zusammenhang mit dem Vertretungsverhältnis zustehen, auch wenn sie noch nicht abgerechnet sind, einschließlich Vorschüsse und Prämien (Art. 4 der Regelung), jedoch innerhalb der obligatorischen Obergrenze von 37.500,00 € pro Jahr, wenn der Vertreter für einen einzigen Auftraggeber tätig ist, und 25.000,00 € für jeden Auftraggeber eines Mehrfirmenvertreters (Art. 5 der Regelung).

Für den Fall, dass der Hauptverpflichtete seine Beiträge nicht zahlt, sieht Artikel 36 der Verordnung als Sanktion die Zahlung eines Satzes von 5,5% pro Jahr auf den Betrag der nicht fristgerecht gezahlten Beiträge vor, mit einer Obergrenze von 40%.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zwar zu gleichen Teilen vom Unternehmer und vom Vertreter getragen wird, dass aber der Unternehmer allein für die Zahlung der Beiträge verantwortlich ist, auch für den Teil, der vom Vertreter getragen wird, und dass diese Zahlungen zu leisten sind".mit einer maximalen Periodizität von drei Monaten in Bezug auf Beträge, die dem Vermittler aus irgendeinem Grund geschuldet werden."

Die Verjährungsfrist für den Anspruch von ENASARCO auf Zahlung von Beiträgen beträgt fünf Jahre.[7] Andererseits beträgt die Verjährungsfrist für die Schadensersatzklage des Vertreters wegen Nichtzahlung oder unzureichender Zahlung der ENASARCO-Beiträge zehn Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vertreter, der das Rentenalter erreicht hat, den relativen Anspruch verliert oder ihn aufgrund der Unterlassung geschmälert sieht.[8]

Wie bereits im einleitenden Teil dieses Artikels erwähnt, auf den wir uns beziehen,[9] Das von ENASARCO verwaltete Rentensystem stellt nicht nur in Europa, sondern auch in Italien einen einzigartigen Fall dar, da es die Rente ergänzt, die die Vertreter persönlich an das INPS zahlen müssen.[10] Die Vertreter und Handelsvertreter sind daher verpflichtet, Beiträge an zwei Stellen zu entrichten: zum einen persönlich an das INPS und zum anderen an ENASARCO, dessen Beitrag, wie wir gesehen haben, vom Auftraggeber als Abzugsverpflichteter gezahlt wird.[11]

Was die Bemessung der INPS-Beiträge betrifft, so ist ein variabler Satz von etwa 20/23% vorgesehen. Es ist jedoch zu beachten, dass für den Teil des Einkommens, der 100.324,00 € für die nach dem 01.01.1996 Eingeschriebenen (und 76.718,00 € für die vor diesem Datum Eingeschriebenen) übersteigt, keine Verpflichtung zur Zahlung von INPS besteht.

[1] Gemäß dem Gesetz Nr. 12 vom 2. Februar 1973

[2] AIS-Rundschreiben Nr. 2/2012, Protokollnummer AIS/46.

[3] Interpretation des Arbeitsministeriums Nr. 32/2013.

[4] Siehe auch Baldi-Venezia, The Agency Contract, 2014, GIUFFRÈ.

[5] Die FIRR der AEC-Branche von 2014 wird als Beispiel angeführt; es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die FIRR der anderen bisher geltenden AECs im Allgemeinen mit diesem Tarifvertrag übereinstimmen.

[6] Artikel 7, Gesetz Nr. 12 vom 2. Februar 1973.

[7] Cass. 1983 Nr. 5532.

[8] Cass. Civ. 1983 Nr. 5532.

[9] Siehe § 1 dieses Artikels.

[10] Siehe Fußnote 1

[11] Die Anerkennung dieses besonderen Status des Fonds geht auf das Gesetz 613/1966 zurück und ist bis heute unverändert geblieben.


Der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision: Wann ist der Unternehmer zur Zahlung verpflichtet?

Die Provision ist in der Regel die Haupteinnahmequelle des Vertreters und besteht aus einem Prozentsatz, der sich nach dem Wert des vom Vertreter vermittelten Geschäfts richtet. Das Zivilgesetzbuch regelt den Provisionsanspruch in Art. 1748 des Zivilgesetzbuches. Konkret heißt es in Absatz 1 dieses Artikels:

"Für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf die Provision, wenn das Geschäft durch seine Vermittlung zustande gekommen ist."

Außerdem lautet Artikel 1748 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs wie folgt:

"Der Handelsvertreter ist nur dann zur Rückgabe der eingenommenen Provisionen verpflichtet, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden wird."

Der Vermittler hat also Anspruch auf die Provision nur wenn ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande kommtdie Provision nicht geschuldet wird und in jedem Fall bereits an den Vermittler gezahlt wurde, muss dem Auftraggeber zurückgegeben werden, wenn der Dritte den Vertrag nicht erfülltaus Gründen, die der Auftraggeber selbst nicht zu vertreten hat.

In den genannten Artikeln werden die Voraussetzungen für das Entstehen des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters genannt. Dieser Zeitpunkt muss jedoch von dem Zeitpunkt des Entstehens der Provision selbst, d.h. dem Zeitpunkt, zu dem der Handelsvertreter ihre Auszahlung verlangen kann, absolut verschieden sein (siehe auch zu diesem Punkt Der "Stern des Glaubens" im Agenturvertrag).

Diese Unterscheidung ergibt sich aus der Auslegung von Artikel 1748 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs:

"Sofern nicht anders vereinbart, ist die Provision an den Vermittler zu zahlen von dem Moment an und in dem Umfang wenn der Auftraggeber die Leistung aus dem Vertrag mit dem Dritten erbracht hat oder hätte erbringen müssen. Der Handelsvertreter hat spätestens ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang Anspruch auf Provision, in dem der Dritte die Leistung erbracht hat oder hätte erbringen müssen, wenn der Auftraggeber die Leistung auf seine Kosten erbracht hätte."

Die Lektüre dieser Vorschrift zeigt, dass es zwei verschiedene Zeitpunkte gibt, von denen der tatsächliche Anfall der Provision abhängt:

  • wenn die die Dienstleistung wird vom Auftraggeber erbracht (das so genannte "allgemeine" Kriterium);
  • spätestens und unbedingt, wenn die die Dienstleistung wurde von der dritten Partei erbracht (die gute Leistung des Unternehmens).

Mit Bezug auf die erster PunktProvisionen fallen an von wenn der Auftraggeber seine Leistung erbringt oder hätte erbringen müssen aufgrund des mit dem Dritten (d. h. dem Kunden) geschlossenen Vertrags. Dies ist die so genannte "allgemeine" Regelung, die immer dann gilt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass sich die Vorschrift nicht ausdrücklich nur auf den Zeitpunkt bezieht, in dem der Auftraggeber seine Leistung erbringt, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem er sollte es ausgeführt habengemäß den Vereinbarungen, die er mit dem Kunden getroffen hatte.

Denken Sie an das klassische Beispiel, bei dem sich der Auftraggeber verpflichtet, die Ware bis zu einem bestimmten Datum zu liefern: Wenn der Auftraggeber die Ware nicht bis zu diesem Datum versendet, steht dem Handelsvertreter dennoch die Provision zu, da die Nichterfüllung auf ein Versäumnis des Auftraggebers zurückzuführen ist.

Ein interessanter Aspekt ist, dass der Artikel verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung der Provision an den Bevollmächtigten nur für den Fall, dass derselbe ist für die Erbringung der Dienstleistung tatsächlich erforderlich aus dem Vertrag. Dies bedeutet, dass der Anspruch des Handelsvertreters auf Zahlung der Provision erlischt, wenn die Nichterfüllung des Auftraggebers auf Ursachen zurückzuführen ist, die er nicht zu vertreten hat.

Um auf den oben analysierten Fall zurückzukommen, d.h. die Lieferung von Waren: Wenn der Auftraggeber die Waren aufgrund höherer Gewalt nicht versendet hat, d.h. weil der Kunde die verkauften Waren oder den Restbetrag der Anzahlung nicht in der zwischen den Parteien vereinbarten Weise bezahlt hat, ist der Auftraggeber nicht mehr zur Zahlung der Provision verpflichtet.

Daher ist die Anspruch auf die angefallene Provisiona, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wenn die Nichterfüllung des Auftraggebers eine Vertragsverletzung gegenüber dem Dritten darstellt.

Das oben beschriebene allgemeine Kriterium ist jedoch abwertend durch die Parteien, die etwas anderes vereinbaren können, indem sie den Zeitpunkt des Entstehens des Provisionsanspruchs verschieben oder vorverlegen, indem sie ihn auf einen anderen Zeitpunkt als die Leistung des Auftraggebers festlegen.

Diese den Vertragsparteien eingeräumte Befugnis ist Decke die in Artikel 1748 Absatz 4 Satz 2 des Zivilgesetzbuchs verankert ist:

"Die Provision steht dem Handelsvertreter spätestens ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang zu, in dem der Dritte die Leistung erbracht hat oder hätte erbringen müssen, wenn der Auftraggeber die Leistung auf seine Kosten erbracht hätte."

Dies bedeutet im Wesentlichen, dass es möglich ist verschieben das Entstehen von Provisionen, sofern es sich um Zahlung durch den Drittend.h. spätestens bei erfolgreichem Abschluss der Transaktion. Die letztgenannte Hypothese muss jedoch immer unter dem Vorbehalt stehen, dass der Auftraggeber seine eigene Leistung erbracht hat. Die Bezugnahme auf den Zeitpunkt, zu dem der Dritte die Leistung hätte erbringen müssen, ist im Wesentlichen dahingehend auszulegen, dass der Handelsvertreter die Provision auch im Falle der Nichtzahlung durch den Kunden als fällig behandeln kann, jedoch nur wenn dies auf den Ausfall des Auftraggebers zurückzuführen ist (vgl. zu diesem Punkt Venezia-Baldi, Der Agenturvertrag, S. 273, Giuffrè Editore, 2014).

Mit den folgenden Beispielen wird versucht, den obigen Fall zu verdeutlichen:

  • der Auftraggeber liefert die Ware ordnungsgemäß an den Kunden, der trotz der Leistung des Auftraggebers den Preis für die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt: in diesem Fall kann der Auftraggeber nicht als zur Zahlung der Provision verpflichtet angesehen werden, da die Nichterfüllung des Dritten nicht durch eine Nichterfüllung des Auftraggebers selbst gerechtfertigt ist
  • der Auftraggeber dem Kunden die falschen Waren liefert und dieser den Preis nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Zahlung der Provision geschuldet ist, da die Nichterfüllung des Dritten durch die Nichterfüllung des Auftraggebers selbst verursacht wurde (vgl. hierzu. Bortolitti, Vertriebsverträge, S. 285, 2016, Wolters Kluver).