Artikel 2751-Zugabe c. c. dem Bevollmächtigten ein allgemeines Pfandrecht an beweglichen Sachen zu, das gemäß Artikel 2777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unmittelbar nach den Gerichtskosten und den Forderungen der Arbeitnehmer bestellt wird. Dieser Artikel lautet wie folgt:

"Ein allgemeines Pfandrecht an Möbeln besteht für Forderungen in Bezug auf: [...] Provisionen aus dem Vertretungsverhältnis, die für dieletztes Jahr der Leistung und die Zulage fällig zur Beendigung dasselbe."

Diese Vorschrift ist eines von mehreren Indizien für die Tendenz des Gesetzgebers, den Handelsvertreter dem Arbeitnehmer gleichzustellen; aufgrund dieser Bestimmung kann der Handelsvertreter ein allgemeines Pfandrecht am Vermögen des Schuldners sowohl für die im letzten Jahr der Tätigkeit angefallenen Provisionen als auch für die infolge der Beendigung des Verhältnisses selbst geschuldeten Abfindungen geltend machen.

Es ist anzumerken, dass die Vereinigten Sektionen im Jahr 2013[1] haben endgültig festgestellt, dass der Grundsatz, dass die allgemeines Privileg die in der kommentierten Bestimmung vorgesehen ist unterstützt keine Ansprüche auf Provisionen, die der Gesellschaft zustehen die Ausübung der Tätigkeit eines Agenten.

Was die Jahresfrist gemäß Art. 2751-Zugabe c.c. bezieht sich auf Provisionen und nicht auf andere Entschädigungsposten; darüber hinaus ist nach der Lehre[2] und Rechtsprechung[3]dieses letzte Jahr beginnt nicht mit dem Zeitpunkt der Insolvenzerklärung, sondern seit der Beendigung der BeziehungDer ausdrückliche Wortlaut der Vorschrift bezieht sich nämlich auf das "letzte Dienstjahr" und nicht auf das letzte Jahr im Zusammenhang mit dem Konkurs. Es sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, wenn das Vertretungsverhältnis zum Zeitpunkt des Konkurses noch bestand, davon auszugehen ist, dass dieser Jahreszeitraum mit dem Zeitpunkt der Konkurserklärung selbst zusammenfällt.[4]

Es ist sehr wichtig, darauf hinzuweisen, dass Artikel 1748 des Zivilgesetzbuches Folgendes vorsieht:

"Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für Geschäfte, die nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abgeschlossen werden, wenn der Vorschlag dem Unternehmer oder dem Handelsvertreter zu einem früheren Zeitpunkt zugeht oder das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abgeschlossen wird und der Abschluss überwiegend auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist."

In Anbetracht dieses normativen Gebots ist die das Privileg schließt Geschäfte ein, die der Vertreter vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses vermittelt hat und die sowohl vor als auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden[5] auch wenn sie vom Auftraggeber noch nicht ausgeführt worden sind.[6]

Die in Artikel 2751-bis Absatz 3 vorgesehene Anerkennung des Privilegs, das sich auf die für die Beendigung des Verhältnisses geschuldeten Entschädigungen bezieht, ist im Gegenteil unabhängig von jeder Bezugnahme oder zeitlichen Begrenzung.[7] Das Gleiche kann man nicht über dieKundenzuschlagdie vertraglicher und nicht regulatorischer Natur ist (genau geregelt durch den WKM) und daher nicht zurücknehmbar in der abschließenden Liste der zu prüfenden Vorschrift.

Wenn das Vertragsverhältnis aus Gründen beendet wird, die der Handelsvertreter nicht zu vertreten hat, und der Unternehmer nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses in Konkurs geht, hat der Handelsvertreter das Recht, die Provisionen für das letzte Geschäftsjahr und Abfindungen gemäß Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu fordern. ad nutumEntschädigung wegen fehlender Kündigung.

Eine viel diskutierte Frage betrifft die Auswirkungen eines Konkurses auf eine laufende Agenturbeziehung zum Zeitpunkt der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit selbst. In der Tat stellt sich in der Stille des Gesetzes die Frage, ob im Falle des Konkurses des Auftraggebers der Handelsvertretervertrag den allgemeinen Regeln des Artikels 72 des L.F. unterliegt und somit seine Erfüllung ausgesetzt wird, bis der vom Gläubigerausschuss ermächtigte Konkursverwalter die Übernahme oder Auflösung des Verhältnisses erklärt, oder ob die dem Mandat gewidmete Regel (Artikel 78 L.F.) Anwendung findet, mit der Folge, dass im Falle des Konkurses des Auftraggebers der Vertrag selbst automatisch aufgelöst wird.

Diese Frage ist von großer praktischer Bedeutung, denn wenn Artikel 72 des Konkursgesetzes als anwendbar angesehen wird, wird das Vertragsverhältnis durch die bloße Konkurserklärung nicht aufgelöst, sondern bleibt in einer Art Ruhephase ausgesetzt, bis der Konkursverwalter sich für die Fortsetzung oder Beendigung des betreffenden Vertragsverhältnisses entscheidet, was im letzteren Fall zu einem Anspruch des Vertreters auf Abfindung führt. Andernfalls, d. h. bei Anwendung derGemäß Artikel 78 F.L. erfolgt die Auflösung von Rechts wegen unter Ausschluss des Anspruchs des Bevollmächtigten auf Zahlung von Ausgleichsleistungen. für die Beendigung der Beziehung fällig.

Die Rechtsprechung zu diesem Punkt lautet mehrheitlich so:

"In Bezug auf den Handelsvertretervertrag ist aufgrund des besonderen treuhänderischen Charakters des Auftraggeberverhältnisses im Falle des Konkurses die neue allgemeine Regel in Artikel 72 des Konkursgesetzes nicht anwendbar, und der Vertrag wird in der Tat ope legis beendet, mit dem Ausschluss des Anspruchs des Handelsvertreters auf Zahlung der Entschädigung für die Beendigung des Verhältnisses und die fehlende Kündigung gerade als Folge des Wirkens der Beendigung des Vertrages aus einem vom Willen der Parteien unabhängigen Grund."[8]

Im Gegenteil, wenn die allgemeinen Regeln des Artikels 72 des Konkursgesetzes als anwendbar angesehen werden und der Konkursverwalter sich für die Fortsetzung des Verhältnisses entscheidet, werden die Forderungen des Vertreters, die durch die Ausübung seiner Tätigkeit während des Konkurses entstanden sind, gemäß Artikel 111 Absatz 1 Nummer 1 des Konkursgesetzes für die nach der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit zum Vorsteuerabzug angemeldet.[9]

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die an das Institut gezahlten Beiträge ENASARCO da sie weder entgeltlich noch provisionspflichtig sind, fallen sie nicht unter das Privileg des Artikels 2751 Zugabe Sie können auch nicht unter die Bestimmung von Artikel 2753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fallen, die sich ausschließlich auf untergeordnete Tätigkeiten bezieht.[10]

 

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[1] Cass. Civ. Sec. Un. 2013 no. 27986.

[2] Venedig - Baldi, Der Agenturvertrag, S. 299, 2015, Mailand.

[3] Trib. Perugia 30.12.1991; Trib. Rom 19.9.2007.

[4] Trib. Prato 18. Januar 2012, in Konkurs 2012, S. 583, mit einer kurzen Anmerkung von COMMISSO, Dissolution ex lege des Vertretungsvertrags im Falle des Konkurses des Auftraggebers.

[5] Venedig - Baldi, Der Agenturvertrag, S. 300, 2015, Mailand.

[6] Cass. Civ. 2011, Nr. 9539.

[7] Tribunal Rom, 19. September 2007.

[8] Trib. Prato 18. Januar 2012, in Konkurs 2012, S. 583, mit einer kurzen Anmerkung von COMMISSO, Dissolution ex lege des Vertretungsvertrags im Falle des Konkurses des Auftraggebers

[9] Praktisches Memento, Unternehmenskrise und Konkurs, p. 435, no. 3100, 2016, Ipsoa.

[10] Venedig - Baldi, Der Agenturvertrag, S. 299, 2015, Mailand