Welche Garantien hat der Verkäufer/Hersteller für Sachmängel an der verkauften Sache?

Die Regelung der Gewährleistung für Sachmängel (und nicht für Rechtsmängel) ist in den Art. 1490 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Im Einzelnen ist sie wie folgt unterteilt: Art. 1490-1496 regeln die Gewährleistung für Mängel der Sache, während Art. 1497 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Gewährleistung für Sachmängel regelt.

Die italienische Rechtsprechung hat neben diesen Garantien eine weitere entwickelt, die alsaliud pro alio"Dies ist immer dann der Fall, wenn der Sachmangel der verkauften Sache so schwerwiegend ist, dass die Ware völlig ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, für die sie gekauft wurde.

In Anbetracht der Komplexität und Gliederung des Themas wird im Folgenden versucht, die verschiedenen Arten von Garantien, die das italienische Rechtssystem kennt, so weit wie möglich zu unterscheiden.

      (a) Gewährleistung für Mängel (Art. 1490-1496 Zivilgesetzbuch)

Diese Gewährleistung wird vom Verkäufer nur dann geschuldet, wenn der Käufer bei Vertragsschluss das Vorhandensein der Mängel nicht kannte oder diese Unkenntnis nicht schuldhaft war, da die Mängel nicht ohne weiteres erkennbar waren (Art. 1491 des Zivilgesetzbuches).[1]

Inhaltlich gibt sie dem Käufer die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen die Auflösung des Vertrags oder die Herabsetzung des Preises zu verlangen (Art. 1492 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auf jeden Fall aber eine Entschädigung (Art. 1494 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ausgenommen von dieser Garantie ist hingegen die Klage auf Nacherfüllung, d. h. die Klage, mit der der Verkäufer aufgefordert wird, die Mängel durch Nachbesserung der verkauften Ware zu beseitigen.[2]

Es ist wichtig zu betonen, dass die Wahl zwischen einer Klage auf Preisminderung und einer Klage auf Beendigung des Vertrags unwiderruflich ist, sobald sie durch einen gerichtlichen Antrag getroffen wurde (Art. 1492(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs), da eine Partei eine Klage auf Preisminderung nicht einmal nachrangig zur Klage auf Beendigung des Vertrags einreichen kann und umgekehrt.[3]

Schließlich sind die Parteien berechtigt, die Gewährleistung für Mängel auszuschließen, wobei die einzige Einschränkung darin besteht, dass die Mängel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurden. Besonderes Augenmerk ist auf die Gewährleistungsausschlüsse zu richten (deren Erörterung allein eine weitaus umfangreichere Studie erfordern würde), die unter die Sonderregelung des Art. 1341 des Zivilgesetzbuches fallen,[4] die die so genannten "mißbräuchlichen Klauseln" regelt und die Verpflichtung vorsieht, die Klausel ausdrücklich mit einer doppelten Unterschrift zu unterzeichnen, andernfalls ist sie nichtig.[5]

      (b) Garantien für Qualitätsmängel gemäß Artikel 1497 des Zivilgesetzbuchs.

Während der Mangel in einer Unvollkommenheit/einem Mangel der Ware besteht, liegt ein Qualitätsmangel immer dann vor, wenn die Sache (auch wenn sie keine Herstellungs-/Formungs-/Erhaltungsmängel aufweist) eher einer Art als einer anderen zuzurechnen ist, selbst innerhalb derselben Gattung.[6]

Die Regelung dieser Garantie ist eine besondere, da sie einerseits gemäß Art. 1497 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches den in Art. 1495 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Reklamations- und Verjährungsfristen unterliegt (die unten in Abschnitt X behandelt werden), andererseits aber von diesen abweicht, da Art. 1497 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches vorsieht, dass die Kündigung des Vertrages zulässig ist ".nach den allgemeinen Bestimmungen über die Kündigung wegen Nichterfüllung".

Obwohl die Rechtsprechung im Laufe der Zeit immer wieder schwankte, ob das Vorhandensein von Mängeln und das Fehlen von Qualität der gleichen Disziplin unterliegen sollten oder nicht,[7] Die jüngsten Urteile scheinen davon auszugehen, dass sich die Klage nach Art. 1497 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Mängelgewährleistungsklage dadurch unterscheidet, dass sie sich in ersterer unterscheidet:

  • kann der Käufer eine Leistungsklage erheben (gemäß Art. 1453 des Zivilgesetzbuches);
  • der Käufer kann keine Minderung des Preises verlangen, da dies in den allgemeinen Vorschriften über die Nichterfüllung nicht vorgesehen ist.[8]
     (c) Aliud pro alio

Man hat aliud pro aliowenn die verkaufte Sache einer völlig anderen Art als die gelieferte Sache angehört oder mit Mängeln behaftet ist, die sie daran hindern, ihre natürliche Funktion oder die von den Parteien als wesentlich erachtete konkrete Funktion zu erfüllen.[9] Denken Sie zum Beispiel an die Übertragung eines Kunstwerks, das fälschlicherweise einem Künstler zugeschrieben wird. Diese Hypothese berechtigt den Käufer, die Auflösung des Vertrages wegen Nichterfüllung durch den Verkäufer gemäß Art. 1453 zu verlangen;[10] oder den Verkauf von Häusern, die unbewohnbar sind oder anderweitig nicht den Anforderungen an die Bewohnbarkeit entsprechen (C. 8880/2000), oder Autos mit gefälschten Fahrgestellnummern (C. 7561/2006).

Im Falle von aliud pro alioNach Art. 1453 haftet der Verkäufer nur, wenn ihn ein Verschulden trifft, nach den allgemeinen Grundsätzen der Nichterfüllung und daher unterliegt er der üblichen Verjährungsfrist von zehn Jahren.[11]

      (d) Schadenersatz

Bei Sachmängeln der Sache hat der Käufer nicht nur Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung, sondern auch auf Schadensersatz. Art. 1494 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht außerdem eine Verschuldensvermutung für den Verkäufer vor, der beweisen muss, dass er von der Existenz der Mängel der Sache schuldlos keine Kenntnis hatte.

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Käufer in die wirtschaftliche Lage versetzt werden, in der er sich befunden hätte, wenn die Sache frei von Mängeln gewesen wäre, nicht aber in die Lage, in der er sich befunden hätte, wenn er den Vertrag nicht oder zu einem niedrigeren Preis geschlossen hätte.[12] Darüber hinaus kann der Käufer unabhängig von der tatsächlichen Beseitigung der Mängel auch Ersatz der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen verlangen.[13]

      e) Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Verbraucherkodex

Es sei darauf hingewiesen, dass die Unterscheidung zwischen Mängeln, Qualitätsmängeln, Funktionsmängeln, aliud pro alio und gewöhnlicher Haftung durch das Wiener Übereinkommen ersetzt wurde, das in den Artikeln 35-41 einheitliche Schutzmaßnahmen für den Käufer für alle Fälle der Nichtübereinstimmung der gelieferten Sache mit der vereinbarten Sache vorsieht.

Art. 35 legt zwei Kriterien für die Beurteilung der Mangelfreiheit der gelieferten Ware fest, nämlich zum einen die Übereinstimmung mit dem, was zwischen den Parteien vereinbart wurde, und zum anderen, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, eine Reihe von Hilfskriterien.[14]

Die im Übereinkommen vorgesehenen Rechtsbehelfe sind: das Erfüllungsbegehren (Art. 46)[15]Beendigung des Vertrages (Art. 47),[16] Preisnachlass (Art. 50)[17] und Schadenersatz (Art. 45).[18]

Die Richtlinie Nr. 1999/44/EG vom 25.5.1999, umgesetzt durch das Gesetzesdekret Nr. 24 vom 2.2.2002 (mit dem die Artikel 1519 bis-1519 novies in das Zivilgesetzbuch eingefügt wurden), die sich auf den Verkauf von Verbrauchsgütern bezieht, geht in die gleiche Richtung. Die neue Regelung sieht auf Kosten des gewerblichen Verkäufers eine einheitliche Garantie für alle Fälle der "Vertragswidrigkeit" der Ware vor, die den Verbraucher dazu berechtigt, nach seiner Wahl die Nachbesserung der Ware oder die Auflösung des Vertrags zu verlangen.

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[1] Die Anerkennung des Mangels ist ausgeschlossen, wenn der Kauf im Fernabsatz abgeschlossen wurde, d.h. wenn die Waren/Waren verpackt oder verpackt wurden

[2] Diese Ausnahmeregelung gilt natürlich auch für Verkäufe zwischen Gewerbetreibenden, da das neue Verbraucherschutzgesetz, das in Italien mit der Umsetzung der Richtlinie 25.5.1999, Nr. 1999/44/EG, umgesetzt durch das Gesetzesdekret 2.2.2002, Nr. 24, eingeführt wurde.

[3] Cass. Civ. 2015, no. 17138; Cass. Civ. 2004, no. 1434.

[4] Artikel 1341. "Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von einer der Parteien aufgestellt wurden, sind gegenüber der anderen wirksam, wenn diese sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte oder bei Anwendung der üblichen Sorgfalt hätte kennen müssen (1370, 2211).

In jedem Fall sind Bedingungen, die zugunsten desjenigen, der sie aufgestellt hat, Haftungsbeschränkungen (1229), das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (1373) oder seine Erfüllung auszusetzen, oder zugunsten der anderen Vertragspartei Verwirkungen (2964 ff.) vorsehen, oder Sanktionsverwirkungen (2964 ff.), Beschränkungen der Einspruchsmöglichkeit (1462), Beschränkungen der Vertragsfreiheit im Verhältnis zu Dritten (1379, 2557, 2596), stillschweigende Vertragsverlängerung oder -erneuerung, Schiedsklauseln (ZPO 808) oder Schiedsgerichtsklauseln (Cod. Zivilprozessordnung 808) oder Ausnahmen (Zivilprozessordnung 6) von der Zuständigkeit der Gerichte".

[5] Nach der herrschenden Lehre (Bortolotti F. ''Manuale di diritto commerciale internazionale'' vol. II L.E.G.O. Spa, 2010; Ferrari F. ''General Conditions of Contract in Contracts for the International Sale of Goods'' in Obb. e Contr., 2007, 4, 308; Bonell M.J. ''Le condizioni generali in uso nel commercio internazionale e la loro valutazione sul piano transnazionale'' in ''Le condizioni generali di contratto'' edited by Bianca M., Mailand, 1981) und die Rechtsprechung (Zivilkassation 2007, Nr. 1126) vertreten die Auffassung, dass das Erfordernis der doppelten Unterschrift gemäß Art. 1341 des Zivilgesetzbuchs nicht geltend gemacht werden kann und daher im Falle der Anwendung des Wiener Übereinkommens abweichend ist. Contra Minderheitenlehre (Pischedda P. "The evolution of export credit insurance" IPSOA, 2007).

[6] Welche Eigenschaften die gekauften und verkauften Waren haben müssen, wird in den italienischen Richtlinien durch das Kriterium der "Durchschnittsqualität" bestimmt, das (ausschließlich) für den Verkauf von allgemeinen Waren gilt. Dieses Kriterium setzt voraus, dass die einzelnen Eigenschaften in dem gewöhnlichen Umfang vorhanden sind, der der Ware einen durchschnittlichen Wert verleiht (Art. 1178 des Zivilgesetzbuches).

[7] Cass. Civ. 1978 nr. 5361; Cass. Civ. 1978 nr. 206.

[8] Cass. Civ. 2000, Nr. 639.

[9] Zur Unterscheidung zwischen einem Mangel und einem aliud pro alio hat der Oberste Kassationsgerichtshof kürzlich Stellung genommen und erklärt, dass ein Mangel oder ein Fehlen wesentlicher Eigenschaften der gelieferten Sache vorliegt, wenn sie Mängel aufweist, die sie für die vorgesehene Verwendung ungeeignet machen oder ihren Wert erheblich mindern, oder wenn sie zu einer anderen als der vereinbarten Art oder Gattung gehört; demgegenüber liegt eine Lieferung aliud pro alio vor, die die vertragliche Klage auf Auflösung oder Erfüllung gemäß Art. 1453 von den Bedingungen der Verwirkung und der Verjährung befreit, wenn sich die gelieferte Ware als völlig anders als die vereinbarte erweist, da sie einer anderen Art angehört, funktionell völlig ungeeignet ist, den wirtschaftlich-sozialen Zweck der versprochenen Ware zu erfüllen und somit den erforderlichen Nutzen zu erbringen. C. 5202/2007; C. 686/2006; C. 14586/2004; C. 18757/2004; C. 13925/2002; C. 5153/2002; C. 2659/2001; C. 10188/2000; C. 2712/1999; C. 4899/1998; C. 1038/1998; C. 844/1997; C. 244/1997; C. 5963/1996; C. 593/1995; C. 8537/1994; C. 1866/1992; C. 13268/1991; A. Rom 29.5.2008.

[10] Cass. Civ. 2008 nr. 17995.

[11] Cass. Civ. 2016, Nr. 2313.

[12] Cass. Civ. 2000, no. 7718; Cass. Civ. 1995, no. 1153.

[13] Cass. Civ. 1990, Nr. 8336.

[14] Art. 35 zweiter Absatz 'Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, sind die Waren nur dann vertragsgemäß, wenn sie mit dem Vertrag übereinstimmen: (a) sie sich für die Zwecke eignen, für die Waren der gleichen Art gewöhnlich verwendet werden; b) sie sich für jeden besonderen Zweck eignen, der dem Verkäufer bei Vertragsabschluß ausdrücklich oder stillschweigend zur Kenntnis gebracht wurde, es sei denn, daß sich aus den Umständen ergibt, daß der Käufer nicht auf die Sachkenntnis oder das Urteilsvermögen des Verkäufers vertraut hat oder daß es für den Verkäufer unangemessen war, dies zu tun (c) die Eigenschaften von Waren aufweisen, die der Verkäufer dem Käufer als Muster oder Modell vorgelegt hat; d) nach den für Waren der gleichen Art üblichen Kriterien oder, in Ermangelung eines üblichen Kriteriums, in einer zur Erhaltung und zum Schutz der Waren geeigneten Weise verpackt sind."

[15] Klage zur Verfügung, sofern sie nicht zu einem unvereinbaren Rechtsbehelf gegriffen hat. Sie kann auch den Ersatz der Ware verlangen, wenn eine wesentliche Nichterfüllung gemäß Art. 25 vorliegt. Stattdessen kann eine Entschädigung gefordert werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unangemessen erscheint. Siehe zu diesem Punkt Bortolotti, Il contratto di vendita internazionale, CEDAM, 2012, S. 260.

[16] Der Rücktritt vom Vertrag und die damit verbundene Rückgabe der erbrachten Leistungen kann nur bei wesentlicher Nichterfüllung oder bei Nichtlieferung der Ware innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist gemäß Art. 47 verlangt werden.

[17] Ein solcher Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer den Mangel beseitigt oder wenn der Käufer die Leistung des Verkäufers ablehnt.

[18] Der Schaden besteht aus dem durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden und dem entgangenen Gewinn. In jedem Fall darf der zu ersetzende Schaden nicht über den Schaden hinausgehen, den der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen (Art. 74), wobei der Käufer in jedem Fall angemessene Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen muss und die nicht erfüllende Partei berechtigt ist, die Höhe des Schadensersatzes um den Betrag des Schadens zu verringern, den sie hätte vermeiden können (Art. 77).


Oberster Gerichtshof: Rechtsmissbrauch auch in Steuerangelegenheiten.

(it)Nach Ansicht des Kassationshofs ist Rechtsmissbrauch auch in Steuersachen möglich.

In den jüngsten Urteilen 3242/2013 und 4901/2013 wurde erneut bestätigt, dass dieInstitution des Rechtsmissbrauchs ist auch in Steuerangelegenheiten anwendbar.

Um das Diktat vollständig zu verstehen, muss man zunächst den Begriff des Rechtsmissbrauchs verstehen, wobei eine klare Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung, Missbrauch und Steuerumgehung getroffen werden muss.

Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern wie Deutschland, Griechenland, der Schweiz und Portugal hat Italien den Grundsatz des Rechtsmissbrauchs nicht in eine Rechtsnorm umgesetzt. Auf zivilrechtlicher Ebene haben Lehre und Rechtsprechung dies jedoch weit entwickelt. Eine hervorragende Definition wurde vom Obersten Gerichtshof gegeben, der feststellte, dass "Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Inhaber eines subjektiven Rechts, auch wenn es keine förmlichen Verbote gibt, dieses in einer Weise ausübt, die unnötig ist und die Pflicht zu Fairness und Treu und Glauben missachtet, indem er der anderen Vertragspartei ein unverhältnismäßiges und ungerechtfertigtes Opfer abverlangt, um andere und zusätzliche Ergebnisse zu erzielen, als die, für die diese Befugnisse oder Möglichkeiten gewährt wurden" (Cass. Civ. 2009/20106).

Im Feld Steuer wird die Figur des Missbrauchs eingeführt wurde, In seinem Urteil Nr. 10981 vom 13. Mai 2009 hat der Kassationsgerichtshof, Abteilung für Zivilsteuern, festgestellt, dass "Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein allgemeiner Grundsatz zur Bekämpfung der Steuerumgehung, der es dem Steuerpflichtigen verwehrt, Steuervorteile zu erlangen, die er durch die missbräuchliche Verwendung von Rechtsinstrumenten erlangt, die ihm einen Steuervorteil oder eine Steuerersparnis verschaffen können, auch wenn sie keiner spezifischen Vorschrift zuwiderlaufen, wenn es keine wirtschaftlich nennenswerten Gründe gibt, die die Transaktion rechtfertigen, außer der bloßen Erwartung dieser Vorteile."

Der Begriff des Missbrauchs des Steuerrechts ist de facto eine Ausweitung des Begriffs "Vermeidung",(fälschlicherweise) auf Einzelfälle beschränkt (Artikel 37-bis des Präsidialdekrets 600/1973).

Die jüngsten Urteile haben die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts des Missbrauchs auch im Steuerbereich bekräftigt. Konkret haben sie entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der ein ihm ausdrücklich zuerkanntes Recht ausübt, in Wirklichkeit kein schützenswertes Ziel verfolgt, sondern im Gegenteil ein dem System zuwiderlaufendes Ziel erreicht, keinen gerichtlichen Schutz erhalten kann. Die Person missbraucht nämlich die Freiheit, eine bestimmte Behandlung zu ihrem eigenen Vorteil zu wählen, indem sie die Vielfalt der Rechtsformen ausnutzt, die das Rechtssystem ihr zur Verfügung stellt.

Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung, bei der es sich um eine Verheimlichung von steuerpflichtigem Vermögen Missbrauch und Umgehung liegen dagegen vor, wenn der Steuerpflichtige einen unzulässigen Steuervorteil erlangt, indem er über den in einer Vorschrift ausdrücklich anerkannten Vorteil hinausgeht (oder ihn missbraucht), indem er einen vom System missbilligten Vorteil verfolgt.

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Oberster Gerichtshof: Bank nicht verpflichtet, Widerspruch zu erheben

[:it]Nach einer recht aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofs, 12.2.2013 n. 3286Im vorliegenden Fall wies der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der Berufungsinstanz zurück, in der eine Bank zu Unrecht zur Zahlung von Schadensersatz an den Kontoinhaber verurteilt worden war.

In diesem Fall entschied das Berufungsgericht, dass ein berechtigtes Interesse des Kontoinhabers an der Information über die Übersendung eines Schecks zur Erhebung eines Protestes nicht festgestellt werden kann. Sie wiesen insbesondere darauf hin, dass ein solches Vertrauen nicht durch unsere Rechtsordnung geschützt ist, da es sich um ein rein faktisches Interesse handelt, das in keiner Weise mit einem berechtigten Interesse vergleichbar ist. Der Gerichtshof widersprach in diesem Punkt dem Verweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung des Vereinigte Sektionen Nr. 500, vom 22.7.1999.

Es sei kurz daran erinnert, dass in diesem letzten Urteil festgestellt wurde, dass Der Schaden kann gemäß Artikel 2043 des Zivilgesetzbuchs ersetzt werden.nur wenn es sich um "ein für die Rechtsordnung relevantes Interesse; sei es ein undifferenziert geschütztes Interesse in Form eines subjektiven Rechts (absolut oder relativ) oder in Form eines berechtigten Interesses oder eines anderen Interesses, das rechtlich relevant ist und daher nicht auf ein rein faktisches Interesse zurückzuführen ist."Abschließend weist das Urteil darauf hin, dass das schädigende Ereignis, das sich aus einem Widerspruch ergibt, nicht dem Verhalten der Bank, sondern nur dem Kontoinhaber zuzurechnen ist. Dieser ist nämlich stets über den Stand seines Girokontos informiert, weshalb ein Protest wegen mangelnder Deckung allein ihm zuzurechnen ist, da er kein Recht auf vorherige Benachrichtigung durch die Bank hat.

 

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Il postino

Die Verwendung von CEM im Zusammenhang mit der Durchsetzung durch Dritte

[Ab dem 1. Januar ist der Vollstreckungsgläubiger verpflichtet, in der Pfändungsurkunde die Adresse des Einschreibebriefs anzugeben.

Start: ab 1. Januar 2013anwenden. zu Zwangsvollstreckungen gegen Dritte Änderungen der Zivilprozessordnung, die durch Artikel 1, Absatz 20 des Gesetzes Nr. 228 vom 24. Dezember 2012 im Amtsblatt Nr. 302 vom 29. Dezember 2012 eingeführt wurden.

Im Einzelnen sieht die Reform vor, dass der forderungsberechtigte Gläubiger muss die Adresse des Einschreibens angeben(auch PEC genannt) in der Pfändungsurkunde (Art. 543 der Zivilprozessordnung) und darüber hinaus den Hinweis, dass der Drittgläubiger die Erklärung gemäß Art. 547 der Zivilprozessordnung auch mittels PEC abgeben kann.

Es sei kurz daran erinnert, dass der Dritte bereits mit den Änderungen des Gesetzes 52/2006 die Möglichkeit hatte, die Erklärung bei Ansprüchen aus Nichtbeschäftigung auch per Einschreiben abzugeben. Im Zuge der Reform kann der Dritte daher beschließen, die Erklärung per Einschreiben abzugeben, wodurch Kosten und Komplikationen vermieden werden.

Es sollte vielleicht betont werden, dass die pfändende dritte Parteiaufgefordert, zu erklären, ob sie im Besitz von Gegenständen der vollstreckbarer Schuldner oder wenn sie von diesem Geld geschuldet wird, hat sie keine Parteistellung im Vollstreckungsverfahren, während sie im Falle einer fehlgeschlagenen, ablehnenden oder angefochtenen Erklärung Beklagte in jedem Verfahren wird, das zur Feststellung ihrer Verpflichtung gegenüber dem Schuldner eingeleitet wird. Der Gesetzgeber hat auch die Artikel 548 und 549 der Zivilprozessordnung geändert. In der Neufassung von Artikel 548 der Zivilprozessordnung heißt es, dass im Falle von Arbeitsguthaben (545 Abs. 3 und 4 StPO), das Versäumnis des Dritten, eine Erklärung abzugeben oder zu der vom Gläubiger anberaumten Anhörung zu erscheinen, dem Nichtanerkennen der Forderung gleichkommt. Für andere Ansprüche als arbeitsrechtliche Ansprüche sieht der neue Absatz 2 des § 548 der Zivilprozessordnung vor, dass das Gericht für den Fall, dass der Geschädigte erklärt, keine Erklärung des Dritten erhalten zu haben, und der Dritte außerdem nicht zu der vom Geschädigten anberaumten Anhörung erscheint, durch Beschluss eine neue Anhörung anberaumt, die dem Dritten zugestellt wird; erscheint der Dritte auch zu dieser zweiten Anhörung nicht, gilt der Anspruch als unbestritten. Schließlich sieht der neue § 549 der Zivilprozessordnung vor, dass Einwände gegen die Erklärung des Dritten vom Gericht durch Beschluss auf der Grundlage entsprechender Feststellungen geklärt werden. Der Beschluss ist in jedem Fall gemäß Art. 617 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

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Si può fare

[:it]Die verweigerte Beförderung von Behinderten. Das Verwaltungsgericht der Region Marche erkennt den moralischen Schaden an[:]

[Das Verwaltungsgericht der Region Marken erkannte den moralischen Schaden für die Familie eines behinderten Mädchens an, dem die Beförderung zur Schule verweigert worden war.

Am 11.1.2013 hat die TAR Marche, mit dem Urteil Nr. 32/2013über existenzielle Schäden, die bestimmte Aspekte der Konfigurierbarkeit und Quantifizierung von Schäden im Falle von Verweigerung der Beförderung einer behinderten Personvon der Staatsanwaltschaft.

Im vorliegenden Fall kam es in der Tat zu einer behindertes Mädchen, die verweigert wurdefür einen bestimmten Zeitraum, der Schülerbeförderungsdienst von der Gemeinde Cartoceto.

Das regionale Verwaltungsgericht (TAR) gab der Klage der Familie gegen die Gemeinde statt, die den Anträgen der Eltern nicht nur nicht nachgekommen war, sondern lediglich ein ungerechtfertigtes Schweigen bewahrt hatte.

Im Einzelnen stellt der TAR fest, dass die Schaden, den die Familie erlitten hat war nämlich auf die ungerechtfertigte Verzögerung zurückzuführen, mit der die Gemeinde Maßnahmen ergriff, um den Betrieb des Dienstes für die behinderte Person zu gewährleisten. Die gemäß Artikel 2-bis des Gesetzes Nr. 241/1990 geschuldete Entschädigung erfolgte in Form von 'Gerätefehler' ddie Gemeinde.

Hinsichtlich des Vorliegens eines Zusammenhangs zwischen Kausalität zwischen der Ineffizienz und dem Schaden für die Familienmitgliedererkannte der Richter eine Vorurteile moralischer und psychologischer Natur, für die Eltern eines behinderten Kindes, denen eine gesetzlich vorgeschriebene Betreuungsleistung allein aus bürokratischen Gründen verweigert wird, wobei die Familie selbst für die Ineffizienz aufkommen muss.

Schließlich lehnte das Landesverwaltungsgericht die Ansprüche des Klägers auf Ersatz eines existenziellen Schadens ab, da der Schaden nur kurzzeitig und vorübergehend gewesen sei und es keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der schulischen Leistungen aufgrund der wiederholten Fehlzeiten gegeben habe.

 

 

 

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Johnny Stecchino

Gericht spricht flüchtigen Unternehmer frei: Die Staatsanwaltschaft hatte ihn nicht bezahlt.

[Für die Mailänder Gip kann die PA, wenn sie ihre Schulden bei den Lieferanten nicht bezahlt, nicht behaupten, dass sie der Steuerhinterziehung überführt ist.

Kann ein Unternehmer, der Steuern hinterzieht, als schuldig betrachtet werden, wenn der Staat seine Schulden nicht begleicht? Diese Frage wurde durch ein kürzlich ergangenes Urteil des Gerichtshof von Mailanddas über einen Fall von großem sozioökonomischem Interesse zu entscheiden hatte. Konkret hatte der Geschäftsführer eines Mailänder Unternehmens, Sintea Plustek aus Assago, seit 2005 drei ASLs und ein Krankenhaus in Kampanien mit Produkten im Gesamtwert von 1,7 Millionen Euro beliefert. Diese Lieferungen wurden jedoch nicht von der PA bezahlt. Trotz der Voreinstellung Aus der EV ging hervor, dass das Unternehmen den Steuerbehörden noch etwa 180.000 EUR an Mehrwertsteuer für ausgestellte Rechnungen schuldete. Aus diesem Grund wurde gegen den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet.

Der Mailänder RichterClaudio Castelli, den Freispruch des Angeklagten beschlossen da diese, wie in den Gründen des Urteils ausgeführt,durch ein unterlassendes und verzögerndes Verhalten öffentlicher Einrichtungen, die hätten zahlen müssen, zur Nichtzahlung gezwungen wurde."

Dieses Urteil ist von besonderem Interesse, da der Gerichtshof wollte schützen nicht so sehr das Recht des einzelnen Unternehmers, sondern der eine (inzwischen große) Kategorie italienischer Unternehmen oft durch staatliches Versagen zum Zusammenbruch gebracht. Es sei daran erinnert, dass in jüngster Zeit ein ähnlicher Fall in dem es um den gesetzlichen Vertreter der Erholungsgemeinschaft für Drogenabhängige "Saman" geht. In dem betreffenden Fall hatte die Gemeinschaft im Jahr 2009 Forderungen gegenüber der Asl in Höhe von zweieinhalb Millionen Euro und Schulden gegenüber den Steuerbehörden in Höhe von einer Million 750 Tausend Euro. Die Gip hatte den Angeklagten damals mit der Begründung freigesprochen, dass die Nichtzahlung an den Fiskus als "Fall höherer Gewalt" zu betrachten sei, da keine böswillige Absicht seitens des Verwalters festgestellt werden konnte.

Schließlich ist es wichtig zu betonen, dass die Freisprüche in den beiden Strafverfahren die Verpflichtung der Unternehmen zur Zahlung der geschuldeten Steuern, deren Höhe in den parallelen Steuerverfahren beziffert wurde, nicht außer Acht lassen.

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L'aereo più pazzp del mondo

[:en]EuGH: Annullierter Flug? Pflicht zur Unterstützung von Fluggästen.

[:de]Die Gerichtshofmit dem Urteil vom 31. Januar 2013 in der Rechtssache C-12/11äußert sich erneut zur Frage der Entschädigung für Schäden, die durch Verspätungen und Unannehmlichkeiten bei Flügen der Fluggesellschaften entstehen.

Es sei kurz daran erinnert, dass mit der Urteil vom 23. Oktober 2012, Nr. 629/10hat der Gerichtshof entschieden, dass im Falle eines Fluggastes, der mit einer Verspätung von drei Stunden nach der vorgesehenen Zeitdie in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 festgelegten Parameter für den Schadensersatz gelten. eine pauschale Entschädigung zwischen 250 und 600 Euroim Falle einer Flugannullierung.

In dem Urteil vom 23. Oktober wurde außerdem präzisiert, dass eine Entschädigung nicht gefordert werden kann, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweist, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, d. h. auf Umstände, die sich der tatsächlichen Kontrolle des Luftfahrtunternehmens entziehen.

In dem hier zu prüfenden Urteil stellt der Gerichtshof zu diesem Punkt klar, dass die Unternehmen auch im Falle höherer Gewalt nicht von derVerpflichtung zur Hilfeleistung für gestrandete Passagiere. Selbst wenn der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie der Sperrung des Luftraums - in diesem Fall der Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull - annulliert wird, ist das Luftfahrtunternehmen daher verpflichtet, den Fluggästen ohne zeitliche oder finanzielle Beschränkungen zu helfen, indem es ihnen eine Unterkunft, Mahlzeiten und Erfrischungen zur Verfügung stellt.

Darüber hinaus betont der Gerichtshof, dass das Luftfahrtunternehmen, wenn es seiner Verpflichtung, dem Fluggast Hilfe zu leisten, nicht nachgekommen ist, diese erhalten kann, nur die Erstattung der Beträge, die notwendig, angemessen und vernünftig sind.

 

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Fantozzi contro tutti

Verspätete Disziplinarmeldung? Wiedereingliederung des Arbeitnehmers.

[:de]Die Kassationsgerichtshof, mit der jüngsten Urteil Nr. 1693 vom 24.1.2013 einen recht wichtigen Rechtsgrundsatz im Bereich des Arbeitsrechts bestätigt. Konkret heißt es dort, dass im Falle von Disziplinarentlassung aus wichtigem GrundVerstöße müssen vom Arbeitgeber beanstandet werden in der Unmittelbarkeitihres Auftrags.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der mehr als zwei Monate lang zu spät zur Arbeit kam und glaubte, er sei degradiert worden. Die Website Römischer Hofin erster Instanz Schadensersatz zugesprochen, aber nur einen Betrag von einem Euro gezahlt. Entschädigung. In der Tat hat das Berufungsgericht auch die Wiedereingliederung.
Schließlich kam die Zivilkassation in seinem Urteil 1693/2013 festgestellt, dass "Die Zeit, die zwischen dem Ausspruch der disziplinarischen Entlassung und der Feststellung der angefochtenen Tatsache gegenüber dem Arbeitnehmer vergeht, kann auf das Fehlen einer in Artikel 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Voraussetzung (Unvereinbarkeit der angefochtenen Tatsache mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses) hinweisen. (Unvereinbarkeit der angefochtenen Tatsache mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses), da die Verzögerung der Anfechtung auf ein mangelndes Interesse an der Ausübung des potenziellen Kündigungsrechts hindeuten kann; bei einem zweiten Profil erlaubt die Rechtzeitigkeit der Anfechtung dem Arbeitnehmer eine genauere Erinnerung an die Tatsachen und ermöglicht es ihm, eine wirksamere Verteidigung in Bezug auf die angefochtenen Vorwürfe vorzubereiten: mit der Folge, dass das Fehlen einer rechtzeitigen Anfechtung zu einem Verstoß gegen die Verfahrensgarantien führen kann, die im Gesetz Nr. 300 von 1970, Artikel 7".

La Nichtanfechtung wurde daher vom Obersten Gerichtshof als ein "toleriertes Verhalten. In der Tat heißt es in dem bereits erwähnten Artikel 7 des Arbeiterstatuts ausdrücklich, dass: "der Arbeitgeber darf keine Disziplinarmaßnahme gegen den Arbeitnehmer ergreifen, ohne ihm zuvor den Vorwurf mitgeteilt und seine Verteidigung angehört zu haben".

 

 

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Mamma è in ritardo l'aereo

Mutti, das Flugzeug hat Verspätung!

(it)
Was passiert, wenn das Flugzeug mit einer erheblichen Beschädigung landet? Verzögerung? Hat der Passagier in irgendeiner Weise Anspruch auf eine Schäden?

Diese Fragen wurden kürzlich vom Europäischen Gerichtshof beantwortet, der in der Rechtssache Urteil vom 23. Oktober 2012, Nr. 629/10dass im Falle der Ausschiffung von Passagieren mit dreistündiger Verspätung nach der vorgesehenen Zeitist dieser berechtigt, die pauschale Entschädigung für die Annullierung des Fluges vorgesehen.

Siehe zu diesem Punkt die EG-Verordnung Nr. 261/2004 die vorsieht, dass Fluggäste im Falle einer Flugannullierung eine pauschale Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro erhalten können.

Der oben genannte Grundsatz macht Anwendung dessen, was bereits festgelegt wurde unter Urteil Sturgeon vom 19/11/2009in dem die luxemburgischen Gerichte entschieden, dass Fluggäste verspäteter Flüge hinsichtlich ihres Anspruchs auf Ausgleichsleistungen den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können.

Es ist klar, dass eine Entschädigung nicht verlangt werden kann, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweist, dass der Schaden durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, d. h. durch Umstände, die außerhalb der tatsächlichen Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegen.

 

 

 

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il grande silenzio

Treu und Glauben bei der Vertragserfüllung

In den letzten Jahren sind Lehre und Rechtsprechung so weit gegangen, den Begriff von Treu und Glauben bei der Vertragserfüllung zu erweitern und die tatsächlichen Verpflichtungen der Parteien in allen Phasen der Vertragserfüllung immer umfassender zu definieren.

Es ist ein anerkannter Grundsatz, dass Treu und Glauben, d. h. gegenseitige Loyalität im Verhalten, für die Erfüllung eines Vertrags sowie für sein Zustandekommen und seine Auslegung maßgebend sein und ihn in jeder Phase begleiten müssen. Diese Verpflichtung erfordert daher die Berücksichtigung von Interessen, die nicht Gegenstand eines besonderen Schutzes sind, und ein faires Verhalten bei der Vertragserfüllung selbst.

Also Treu und Glauben bei der Vertragserfüllung,

".....ist in einer allgemeinen Solidaritätspflicht verankert, die jede Partei dazu verpflichtet so zu handeln, dass die Interessen des anderen gewahrt bleiben, unabhängig von den spezifischen vertraglichen Verpflichtungenuali, Diese Solidaritätsverpflichtung findet ihre primäre Grenze allein im Eigeninteresse des Subjekts, das daher zur Ausführung aller rechtlichen und/oder materiellen Handlungen verpflichtet ist, die notwendig ist, um die Interessen der anderen Partei zu wahrensoweit sie nicht mit einem spürbaren Opfer verbunden sind....."[1]

Es wird auch daran erinnert, dass

".....das Verhalten des einzelnen Vertragspartners nach Treu und Glauben und nach Treu und Glauben darauf abzielt, unter Beachtung der Abwägung der jeweiligen Interessen die Positionen und Erwartungen der anderen Partei zu schützen; in diesem Zusammenhang ist es legitim, die Pflichten, die der Befriedigung der Rechte der Vertragsparteien dienen, als Bestandteile des Schuldverhältnisses zu gestalten, so dass nach der Rechtsprechung auch die bloße Trägheit die bewusst und gewollt die Verwirklichung des Rechts der anderen Partei behindert und das mit dem vertraglichen Ausgleich der gegensätzlichen Interessen angestrebte Endergebnis beeinträchtigt, verstößt gegen die Pflichten von Treu und Glauben und kann daher einen Vertragsbruch darstellen.o".[2]

Daher ist die Verpflichtung zu Treu und Glauben ist nicht nur gleichbedeutend mit der Unterlassung von Handlungen, die den Interessen der anderen Partei schadensondern muss als eine proaktive Verpflichtung einer Partei, die all diese Maßnahmen ergreift, um eine Beeinträchtigung der Positionen der anderen Vertragspartei zu vermeiden.

Ausgehend von der Annahme, dass auch die Untätigkeit einer Vertragspartei der anderen Partei Schaden zufügen kann, hat die Rechtsprechung nämlich entschieden, dass ein unterlassenes Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden kann, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Untätigkeit allein durch das Bedürfnis der Vertragspartei bedingt war, ihre eigenen Interessen nicht zu beeinträchtigen.

Die Pflicht zu Treu und Glauben muss die Parteien dazu veranlassen, sich so zu verhalten, dass die Interessen der anderen Vertragspartei gewahrt werden, und die einzige Grenze dieser Verpflichtung ist das eigene Interesse der Vertragspartei.