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Was passiert, wenn das Flugzeug mit einer erheblichen Beschädigung landet? Verzögerung? Hat der Passagier in irgendeiner Weise Anspruch auf eine Schäden?

Diese Fragen wurden kürzlich vom Europäischen Gerichtshof beantwortet, der in der Rechtssache Urteil vom 23. Oktober 2012, Nr. 629/10dass im Falle der Ausschiffung von Passagieren mit dreistündiger Verspätung nach der vorgesehenen Zeitist dieser berechtigt, die pauschale Entschädigung für die Annullierung des Fluges vorgesehen.

Siehe zu diesem Punkt die EG-Verordnung Nr. 261/2004 die vorsieht, dass Fluggäste im Falle einer Flugannullierung eine pauschale Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro erhalten können.

Der oben genannte Grundsatz macht Anwendung dessen, was bereits festgelegt wurde unter Urteil Sturgeon vom 19/11/2009in dem die luxemburgischen Gerichte entschieden, dass Fluggäste verspäteter Flüge hinsichtlich ihres Anspruchs auf Ausgleichsleistungen den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können.

Es ist klar, dass eine Entschädigung nicht verlangt werden kann, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweist, dass der Schaden durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, d. h. durch Umstände, die sich der tatsächlichen Kontrolle des Luftfahrtunternehmens entziehen.

 

 

 

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