Nach italienischem Recht gilt für die Unterscheidung zwischen einem Vertrag und einem Verkauf (einer künftigen Sache) der allgemeine Grundsatz, dass Vorherrschen oder Nichtvorherrschen von Arbeit gegenüber der Bereitstellung von Material. Dies bedeutet, dass grundsätzlich ein Werkvertrag und kein Kaufvertrag vorliegt, wenn die Leistung des Gegenstands lediglich ein Mittel zur Herstellung des Werks darstellt und das Werk der wesentliche Zweck des Geschäfts ist.

1. Unterschied zwischen Kaufvertrag und Antragstellung.

Beim Verkauf einer künftigen Sache, d. h. wenn der Gegenstand des Geschäfts ein noch zu realisierendes Gut ist, kann sich die in der Praxis sehr relevante und rechtlich sehr komplexe Frage stellen, ob der Vertrag als Verkauf oder umgekehrt als Vertrag bezeichnet werden kann.

Nach italienischem Recht gilt für die Unterscheidung zwischen einem Vertrag und einem Kaufvertrag (über eine künftige Sache) der allgemeine Grundsatz, dass der Vorherrschen oder Nichtvorherrschen von Arbeit gegenüber der Bereitstellung von Material. Dies bedeutet, dass grundsätzlich ein Werkvertrag und kein Kaufvertrag vorliegt, wenn die Leistung des Gegenstands lediglich ein Mittel zur Herstellung des Werks darstellt und das Werk der wesentliche Zweck des Geschäfts ist.

Nehmen wir das klassische Beispiel, bei dem der Gegenstand des Geschäfts eine Ware ist, die zur normalen Produktion eines Unternehmens gehört, an der der Auftraggeber jedoch bestimmte Änderungen wünscht. In solchen Fällen gilt nach der Rechtsprechung, werden Sie kontrahiert habenwenn solche Änderungen, sie bestehen nicht aus marginalen Anpassungen und sekundär auf die Anpassung an die spezifischen Bedürfnisse des Dienstleistungsempfängers abzielen, sondern so beschaffen sind, dass sie zu ein neues Gut, das sich von dem der normalen Produktion unterscheidet. Die italienische Rechtsprechung stellt insbesondere nicht auf den Arbeitsaufwand ab, der für solche Änderungen erforderlich ist, sondern auf die Art der Änderungen, die tatsächlich an dem Produkt vorgenommen wurden. [1]

Sollte der Vertrag außerdem vorsehen, dass die Inbetriebnahme und/oder Installation des Gutes selbstDie italienische Rechtsprechung macht eine weitere Unterscheidung: Ein Kaufvertrag (mit einer damit verbundenen Verpflichtung zur Installation) ist als Kaufvertrag zu betrachten, wenn

"die Lieferung und gegebenenfalls auch die Montage, wenn es sich bei dem Unterauftragnehmer der Bauarbeiten um denselben Hersteller oder üblichen Händler der betreffenden Erzeugnisse und Materialien handelt, es sei denn, die Vertragsklauseln verpflichten den Unterauftragnehmer der besagten Bauarbeiten zur Durchführung eines quid novi in Bezug auf die normale Produktionsreihe [...].

Ist der Auftragnehmer hingegen weder Hersteller noch Wiederverkäufer der zu installierenden oder einzubauenden Ware, so stellt die vom Dienstleister ausgeübte Tätigkeit des Einbaus einer Ware, die von der Herstellung und dem Verkauf unabhängig ist, einen Vertrag dar oder verweist auf einen solchen, da der Gegenstand als Instrument zur Ausführung eines Werks oder zur Erbringung einer Dienstleistung angesehen wird."[2]


2. Was ist, wenn das Wiener Übereinkommen Anwendung findet?

A anderer Ansatz tritt hingegen ein, wenn die Wiener Übereinkommenüber den internationalen Warenkauf, 1980.
Dieses Übereinkommen ist auf das Rechtsverhältnis anwendbar, wenn der Gegenstand des Vertrages der Verkauf zwischen Parteien ist, die ihren Geschäftssitz in verschiedenen Staaten haben; insbesondere sieht Art. 1 des Übereinkommens vor, dass es anwendbar ist:

  • "wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind; oder
  • "wenn die Regeln des internationalen Privatrechts auf die Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats verweisen".

Lesen Sie auch Weitere Artikel zum Wiener Übereinkommen.

Natürlich stellt sich auch im Falle der Anwendung des Wiener Übereinkommens die Frage nach der Identifizierung des Vertragsverhältnisses und insbesondere danach, ob es sich um eine Veräußerung (und damit um die Anwendung des Übereinkommens selbst) oder um einen Vertrag handelt.

Zu diesem Punkt schreibt das Übereinkommen selbst vor Auslegungsgrundsätzedie es den Parteien ermöglichen, festzulegen, was als "Verkauf" zu betrachten ist. L'Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommensund, als Kaufvertrag, auch

"[...] Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren gelten als Verkauf, es sei denn, dass der Auftraggeber einen wesentlichen Teil des für die Herstellung oder Erzeugung erforderlichen Materials zu liefern hat."

Außerdem heißt es im zweiten Absatz des genannten Artikels:

"Dieses Übereinkommen gilt nicht für Verträge, bei denen der überwiegende Teil der Verpflichtung der Partei, die die Güter liefert, in der Bereitstellung von Arbeitskräften oder anderen Dienstleistungen besteht."

Dieser Artikel erstreckt sich auch auf den Geltungsbereich der Verträge des Übereinkommens, für die der Verkäufer zuständig ist, neben der Lieferung der Sache und der Übertragung des Eigentums auch die Erbringung von Arbeits- oder anderen Dienstleistungen übernimmtvorausgesetzt, dass diese Dienste nicht die "überwiegender Teil" (auf Englisch überwiegender Teil"), der Verpflichtungen des Verkäufers.

Um festzustellen, ob der Beitrag der Arbeit/Dienstleistungen "vorherrschend" ist, muss der wirtschaftliche Wert der angebotenen Dienstleistungen mit dem Wert der materiellen Komponente der Waren selbst verglichen werden,[3] als ob es sich um zwei getrennte und unterschiedliche Verträge handelte.[4] Wenn also die Verpflichtung zur Erbringung von Arbeits- oder Dienstleistungen 50 Prozent der Verpflichtungen des Verkäufers übersteigt, findet das Übereinkommen keine Anwendung.[5] Einige Gerichte verlangen, dass der Wert der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen den Wert der Waren "deutlich" übersteigt.[6]

Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Ansätzen besteht darin, dass die italienischen Gerichte dazu neigen, dem Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Wert des Materials und den damit verbundenen Dienstleistungen weniger Gewicht beizumessen: Der Unterschied zwischen einem Vertrag und einem Kaufvertrag besteht hauptsächlich in der Verpflichtung, die der Unternehmer eingegangen ist, d. h. in der Frage, ob er sich verpflichtet hat, ein Produkt zu liefern, das Teil seiner normalen Produktionstätigkeit ist, oder ob es notwendig ist, wesentliche Änderungen an dem (Serien-)Produkt vorzunehmen, so dass ein Produkt entsteht, das sich in seinem Wesen von dem unterscheidet, das normalerweise vom Lieferanten hergestellt wird.


[1] Cass. Civ. 2001 nr. 6925; Cas. Civ. 1994 nr. 7697.

[2] Cass. Civ. 2014, Nr. 872.

[3] Obergericht Aargau, Schweiz, 3. März 2009; Bundesgerichtshof, 9. Juni 2008; Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer, 2000.

[4] Kantonsgericht Zug, Schweiz, 14. Dezember 2009

[5] Kantonsgericht Zug, Schweiz, 14. Dezember 2009, abrufbar im Internet unter www.cisg-online.ch; Tribunal of International Commercial Arbitration at the Russian Federation Chamber of Commerce and Industry, Russia, Award No. 5/1997, englische Übersetzung abrufbar im Internet unter www.cisg.law.pace.edu;

Bundesgericht, Schweiz, 18. Mai 2009, englische Übersetzung im Internet unter www.cisg.law.pace.edu (Anwendung des Übereinkommens auf den Kauf einer Verpackungsmaschine, die aus zehn Einzelgeräten sowie mehreren Transport- und Verbindungssystemen besteht, wodurch dem Verkäufer auch die Verpflichtung auferlegt wurde, die Verpackungsmaschine im Werk des Käufers zu installieren und ihren Betrieb vorzubereiten).

[6] Kreisgericht Bern-Laupen, Schweiz, 29. Januar 1999, abrufbar im Internet unter www.cisg-online.ch.