Die Gemeinschaftslizenz erlaubt außerdem gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009die Tätigkeit der Güterkraftverkehrskabotage, d. h. die Erbringung von Dienstleistungen von gewerblicher Güterkraftverkehr innerhalb der Grenzen eines anderen Mitgliedstaates als desjenigen, in dem das Gemeinschaftsunternehmen seinen Sitz hat.

Die Kabotage unterscheidet sich vom grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Verkehr dadurch, dass sie ausschließlich innerhalb der Grenzen eines einzigen Mitgliedstaates (mit Ausnahme des Niederlassungsstaates) stattfindet.

a) Beschränkungen der Kabotagetätigkeit

Die Kabotage im Straßengüterverkehr ist nur vorübergehend erlaubt und unterliegt weiterhin verschiedenen mengenmäßigen Beschränkungen

  • Die erste Einschränkung ergibt sich aus der Notwendigkeit, dass die Anwesenheit des Fahrzeugs im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage eines früherer internationaler Transport.
  • Die anderen (mengenmäßigen) Beschränkungen sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Aufnahmemitgliedstaat der Bestimmungsstaat der vorangegangenen grenzüberschreitenden Beförderung oder ein anderer Staat ist.
    • Im ersten Fall wurde Absatz I des Artikels 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 begrenzt die Gesamtdauer der Kabotagetätigkeit auf einen Höchstwert von sieben Tage seit der letzten Entlassung in Bezug auf den grenzüberschreitenden Verkehr und legt eine Grenze von drei zulässigen Vorgängen in diesem Zeitraum fest.
    • Im zweiten Fall sieht Abs. II vor, dass eineinmaliger Eingriff innerhalb von drei Tagen nach der Einreise des leeren Fahrzeugs im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, unbeschadet der Möglichkeit, zwei weitere Vorgänge in verschiedenen Mitgliedstaaten durchzuführen, und immer innerhalb einer Frist von höchstens sieben Tagen nach der letzten Entladung im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Transport.
(b) an Bord mitzuführende Unterlagen

Die Einhaltung dieser Höchstmengen muss genauestens dokumentiert. In Italien ist die Eintragung in ein spezielles Berichtsheft nicht mehr vorgeschrieben. Der Ministerialerlass 03.04.2009 hat jedoch gemäß Artikel 8.3 des Verordnung (EG) Nr. 1072/2009Die Kommission verlangt weiterhin den Besitz von Unterlagen, die die eingehende grenzüberschreitende Beförderung bescheinigen und aus denen für jede Kabotagebeförderung mindestens Folgendes hervorgeht

  • Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;
  • Name, Anschrift und Unterschrift des Transporteurs;
  • den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie seine Unterschrift und das Datum der Ablieferung, sobald die Waren zugestellt wurden;
  • den Ort und das Datum der Warenannahme sowie den voraussichtlichen Lieferort;
  • die Bezeichnung des Gutes und seiner Verpackung in der üblichen Terminologie und bei gefährlichen Gütern die allgemein anerkannte Bezeichnung sowie die Anzahl der Packstücke, besondere Zeichen und Nummern auf den Packstücken;
  • das Bruttogewicht oder die Bruttomenge der Waren, anders ausgedrückt;
  • das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers.

Die oben genannten mengenmäßigen Beschränkungen und die damit verbundene Dokumentationspflicht entfallen, wenn die Kabotagetätigkeit in den folgenden Ländern durchgeführt wirdkombinierter (intermodaler) Güterverkehr. In dem Bestreben, den intermodalen Verkehr als mögliche Lösung für die Probleme der Überlastung des Straßenverkehrs, des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit zu fördern, hat die europäische Gesetzgebung den kombinierten Güterverkehr von allen quantitativen Beschränkungen befreit.

c) Kombinierter Güterverkehr

Die EWG-Richtlinie Nr. 92/106, die in Italien durch das Ministerialdekret vom 15.02.2001 umgesetzt wurde, weicht aufgrund des Kriteriums der Spezialität von den allgemeinen Vorschriften über die Kabotage im Güterkraftverkehr ab und hebt alle in der EG-Verordnung Nr. 1072/2009 und im Ministerialdekret vom 03.04.2009 vorgesehenen quantitativen Beschränkungen auf, sofern bestimmte Voraussetzungen für die Anwendbarkeit erfüllt sind. Eine Grundvoraussetzung ist zum einen die Kombination des Verkehrsträgers auf dem Landweg mit der Bahn und/oder auf dem Seeweg oder in der Binnenschifffahrt. Zweitens: Der transportierte Behälter muss zwanzig Fuß oder mehr. Weitere Voraussetzungen sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um einen kombinierten Verkehr Schiff-Straße oder Schiene-Straße handelt:

  • unter kombinierter Verkehr Straße-Schiff, die Schiffsstrecke muss mindestens 100 km Luftlinie betragen, während die Straßenstrecke höchstens 150 km Luftlinie zwischen dem Anfangs- oder Endpunkt der Straßenfahrt und dem Hafen betragen darf.
  • unter Kombinierter Verkehr Schiene/Straßedie Bahnstrecke muss mindestens 100 km Luftlinie betragen, während die Straßenstrecke die kürzeste Entfernung zwischen dem Ort, an dem die Straßenfahrt beginnt oder endet, und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof sein muss.

Was den kombinierten Verkehr Schiene-Straße betrifft, so ist der Begriff "geeigneter Bahnhof" Artikel 1 der Richtlinie 92/106/EWG ist nur auf multimodale Bahnhöfe anwendbar, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls tatsächlich als Ausgangs- oder Endpunkt für den Eisenbahnverkehr geeignet sind. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderregelung sind also auch dann erfüllt, wenn sich in der Nähe des Start- oder Zielpunkts der Straßenfahrt weitere Bahnhöfe befinden, die jedoch nicht tatsächlich für den intermodalen Verkehr genutzt werden.

Es ist erwähnenswert, dass Es obliegt dem Spediteur zu beweisen Wiedereintritt der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für den kombinierten Güterverkehr: In Ermangelung dieser Voraussetzungen bleiben die mengenmäßigen Beschränkungen für die Straßenkabotage und die damit verbundene Dokumentationspflicht bestehen.

 

Rechtsanwalt Luca Andretto
Mitarbeiterin bei Studio Dindo, Zorzi & Associates