Was geschieht, wenn ein Hersteller ein gemischtes System (selektiver und exklusiver Vertrieb) innerhalb Europas anwendet? Was sind die wichtigsten Vor- und Nachteile?

Wie bereits erwähnt, war der europäische Gesetzgeber stets verpflichtet, ein Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz des freien Warenverkehrs und das Interesse der Hersteller an der Schaffung wettbewerbsfähiger Vertriebsnetze. wettbewerbsfähige Vertriebsnetze.

Der vom Gesetzgeber erzielte Kompromiss unterliegt nun dem Verordnung 330/2010 über vertikale Verkäufe, in der festgelegt wird, welche Vereinbarungen zwischen Unternehmen die zu demselben Verteilernetz gehören, unterliegen dem Verbot der Vereinbarungen, die von derArt. 101(1) des Europäischen Vertrags und die stattdessen in den Genuss der Befreiung kommen von diesem Verbot (ehemals Art. 103(3)).

Im Wesentlichen hat der Hersteller die Wahl zwischen zwei Arten von Vertriebssystem: ein allgemeines, das von jeder Art von Hersteller verwendet werden kann (das (die ausschließliche) und eine besondere für besondere Situationen (die selektive) (vgl. zu diesem Punkt Die Selektiver Vertrieb. Ein kurzer Überblick: Risiken und Nutzen e Klauseln Exklusivität und vertikale Wirtschaftsvereinbarungen im europäischen Kontext: elektronischer Handel und territoriale Exklusivität).

Mit dem Exklusivvertriebder Anbieter teilt die Märkte in in denen sie tätig ist, durch die Ernennung von Alleinvertriebshändlern, die sich verpflichten die Waren zu erwerben und deren Verkauf uneingeschränkt zu fördern. frei.

Artikel 4 Buchstabe a) der Verordnung sieht nämlich vor, dass der Hersteller nicht weder direkt noch indirekt einschränken darf,[1] die die Befugnis des Alleinvertriebshändlers zur Bestimmung der Wiederverkaufspreis, unbeschadet der Möglichkeit, einen Höchstpreis festzusetzen oder eine Empfehlung auszusprechen Verkaufspreis.[2]

Auch der Hersteller wird dies nicht verhindern können, ehemals Artikel 4 Buchstabe a) des Verordnung, dass der Händler machen. aktive Verkäufe[3] innerhalb des Gebiets, vorbehaltlich der Möglichkeit, Kunden für sich zu reservieren und sie am Verkauf auf Einzelhandelsebene zu hindern, um diese Ebene der Handelskette, die sich von der Ebene des Einzelhandels unterscheidet.[4]

Schließlich hat der Händler auch das Recht, die Verkäufe außerhalb des Gebiets, sofern sie als Reaktion darauf erfolgen auf unaufgeforderte Bestellungen von Einzelkunden außerhalb der Europäischen Union Gebiet (sogenanntes Verkauf Verbindlichkeiten).[5]

Es ist klar, dass solche die Freiheit des Alleinvertriebs ist oft unvereinbar mit welche Interessen bestimmte Arten von Erzeugern haben, in insbesondere von die im Luxussektor arbeiten oder Produkte entwickeln, die technisch sehr anspruchsvoll sind komplexdie eher daran interessiert sind, dass ihre Produkte weiterverkauft werden, als die Tatsache, dass ihre Produkte weiterverkauft werden nur durch autorisierte Wiederverkäufer.

Als wurde bereits erörtertausnahmsweise für besondere Situationen besteht die Möglichkeit, dass der Hersteller eine Vertrieb Selektivdie es ihm ermöglicht, ehemals Artikel 4 Buchstabe b) Ziffer iii), um den Mitgliedern des selektiven Systems zu verbieten an nicht zugelassene Händler in dem Gebiet zu verkaufen, in dem der Hersteller tätig ist für dieses System reserviert: In einem selektiven System dürfen die Waren nur von den Händen eines zum Netz zugelassenen Unternehmens zu denen eines anderen Unternehmens oder zu die des Endverbrauchers.[6]

Im Einklang mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs, als Gegenstück zum Recht des Herstellers, derartige Beschränkungen für das Produkt aufzuerlegen die Freiheit des Weiterverkaufs der Mitglieder des Systems, die Verordnung:

  • Artikel 4 Buchstabe b) Ziffer iv) gewährt ihnen die Freiheit, die sogenannten Cross-Sellingdie in der ungehinderten Beschaffung von "andere benannte Vertriebshändler des Netzes, die auf der gleichen oder einer anderen Handelsstufe tätig sind".[7];
  • Artikel 4 Buchstabe c) hindert den Hersteller daran, den Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems, die im Einzelhandel tätig sind, die aktive oder passive Verkäufe an Endverbraucher.[8]

Allerdings kann ein Hersteller aus praktischen, verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Gründen oft nicht ein einziges Vertriebssystem für den gesamten europäischen Markt anwenden und behält sich den selektiven Vertrieb nur für die Länder vor, die für ihn am strategischsten sind. In diesem Zusammenhang stellt sich zum einen die Frage, ob ein solches "gemischtes" System legitim ist, und zum anderen, welche Risiken damit verbunden sind.

1. Gemischte Systeme innerhalb desselben Gebiets.

Die Einführung eines gemischten Systems innerhalb desselben Gebiets würde zu einem Interessenkonflikt zwischen dem Alleinvertriebshändler, der das Recht hätte, vor aktiven Verkäufen in seinem Gebiet geschützt zu werden, und dem selektiven Vertriebshändler führen, der gemäß Artikel 4 Buchstabe c der Verordnung das Recht hätte, aktive und passive Verkäufe innerhalb des Alleinvertriebsgebiets zu tätigen.

Die Kommission stellte die Legitimität eines gemischten Systems in Frage und stellte in den Leitlinien klar, dass eine solche Kombination ist nicht zulässig "in dem Gebiet, in dem der Anbieter den selektiven Vertrieb betreibt [...], da dies eine Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs durch Wiederverkäufer darstellen würde". unvereinbar mit Artikel 4 Buchstabe c).[9]

2. Gemischte Systeme in verschiedenen EU-Gebieten.

Da sich das in den Leitlinien enthaltene Verbot der Anwendung eines gemischten Systems nur auf den Umstand bezieht, dass es in ein und demselben Gebiet entwickelt wird, wird implizit gefolgert, dass das Recht Kartellrecht verbietet nicht der Erzeuger zur Erstellung eines gemischtes System innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten.

Dies ändert nichts an der Tatsache, dass diese Entscheidung zwar legitim ist, aber dennoch zu nicht unerheblichen Problemen führen kann, die vor allem darin bestehen, dass der Erzeuger keine Kontrolle ausüben kann:

  • Verkäufe aus dem Exklusivgebiet in das Selektivgebiet;
  • Verkäufe aus dem selektiven Gebiet, die auf das Exklusivgebiet ausgerichtet sind.

Die einzelnen Fälle werden im Folgenden kurz analysiert.


a) Verkäufe aus dem Exklusivgebiet, die auf das selektive Gebiet ausgerichtet sind.

Dass der Alleinvertriebshändler nicht daran gehindert werden darf, passive Verkäufe außerhalb des Gebiets und damit auch innerhalb eines selektiven Vertriebssystems zu tätigen, das der Hersteller einem anderen Gebiet vorbehalten hat, versteht sich eigentlich von selbst.

Umstrittener (und aus kommerzieller Sicht bedeutsam) ist die die Frage, ob der Alleinvertriebshändler auch Verkauf die im selektiven Gebiet tätig sind und führen daher auch echte kommerzielle Kampagnen in diesem Gebiet. Eine strenge Lesung Aus einer strengen Auslegung der Verordnung ergibt sich, dass Artikel 4 Buchstabe b) Ziffer i) verbietet, die Alleinvertriebshändler von der Durchführung aktiver Verkäufe abzuhalten ".in dem Gebiet Exklusivgebiet oder Exklusivkunden, die dem Lieferanten oder vom Lieferanten vorbehalten sind einem anderen Käufer zugeschrieben werden". und dehnt dieses Verbot nicht auf die Verteilungssystem.

Bislang gibt es keine Präzedenzfälle, die diese Frage klären, sie bleibt also offen. In jedem Fall wird davon ausgegangen, dass eine Vertragsklausel, die den Alleinvertriebshändler verpflichtet, aktive Verkäufe im selektiven System zu tätigen, aufgrund der Art und Weise, wie sie der Öffentlichkeit präsentiert werden, legitim sein kann, das Bild nicht beschädigen Luxus und Prestige der Produkte des Herstellers (siehe hierzu auch Online-Verkäufe durch nicht zugelassene Vertriebshändler. Die Fälle Amazon, L'Oréal und Sisley.).


b) Verkäufe aus dem Selektivgebiet in das Exklusivgebiet.

Die Probleme für den Exklusivhersteller, wenn er einem gemischten Markt, hängen im Wesentlichen mit der Tatsache zusammen, dass:

  • an erster Stelle, ehemals Artikel 4 Buchstabe c) des Verordnung darf der Hersteller den autorisierten Einzelhändlern nicht verbieten passive und aktive Verkäufe innerhalb der EU. Es stellt sich die Frage, ob diese sollten auch die Verkäufe innerhalb der Exklusivgebietoder ob die Exklusivität des Händlers ihn vor solche Verkaufsaktionen;
  • zweitens kann der Hersteller ein Verbot aussprechen, ehemals Artikel 4 Buchstabe b) Ziffer iii), Verkäufe von Mitgliedern des selektiven Systems an nicht zugelassene Wiederverkäufer nicht zugelassene Wiederverkäufer in dem Gebiet, das der Hersteller für dieses System reserviert. Daraus folgt, dass bei einer restriktiven Auslegung der Vorschrift dass dieses Verbot nicht auf die Verkäufe, die die ausgewählte Vertriebshändler außerhalb des selektiven Vertriebssystems SelektivWürde man dieser Auslegung folgen, könnten zugelassene Vertriebshändler in einem anderen, ausschließlich anerkannten Gebiet frei verkaufen ausschließlich an einen vom Hersteller benannten Händler.

In Bezug auf die oben genannten Punkte ist anzumerken, dass die In den Leitlinien heißt es: "Einzelhändler in einem selektiven Vertriebssystem selektiven Vertriebssystems [...] dürfen keine Beschränkungen auferlegt werden, außer zum Schutz eines Alleinvertriebssystem, das anderswo betrieben wird."[10]

Es gibt eine ernsthafte Unsicherheit der Auslegung, da die Lektüre des Gesetzestextes zu der Auffassung neigt, dass die Der Inhaber eines ausschließlichen Rechts hat keinen Anspruch auf Schutz vor einem "Eindringen Gebiet" durch selektive Verteiler, während die Leitlinien neigen zur gegenteiligen These.[11]

Das Einzige, was sicher ist, ist, dass die Risiken ein gemischtes System zu schaffen, sehr hoch sind und dass eine solche Vertriebsstrategie, wenn sie vom Hersteller angenommen wird, mittel- bis langfristig zu großen Schwierigkeiten in der Verwaltung führen würde, insbesondere bei der Parallelvertrieb sowie wechselseitige und kontinuierliche Gebietsinvasionen.


[1] Artikel 4 Buchstabe a) sieht nämlich vor, dass die Verhängung von von Festpreisen darf nicht einmal indirekt stattfinden, und zwar aufgrund von von einer der Parteien ausgeübter Druck oder angebotene Anreize. Die Ausrichtungen, Nr. 48 sind zahlreiche Beispiele für solche Maßnahmen aufgeführt, insbesondere: "Vereinbarungen die Festlegung der Händlermarge oder der maximalen Höhe der Rabatte, die kann der Händler ab einem bestimmten Preisniveau gewähren; die die Kopplung von Rabatten oder die Erstattung von Werbekosten durch den Werbekosten des Anbieters bei Einhaltung eines bestimmten Preisniveaus; die Verknüpfung der auferlegter Weiterverkaufspreis gegenüber den Weiterverkaufspreisen der Wettbewerber; Drohungen Einschüchterung, Verwarnungen, Strafen, Aufschub oder Aussetzung von Lieferungen oder Beendigung von Verträgen im Zusammenhang mit der Einhaltung eines bestimmten Preisniveaus; die Preis"In der Rechtsprechung wird auf die Entscheidung der Kommission verwiesen, Yamaha-Koffer, 16.7.2003in denen ich als imposant erkannt wurde die indirekte Besteuerung der Preise die folgende Klausel: Prämien/Bonus "wird sein nur Einzelhändlern gewährt, die in ihrem Antrag Werbung, die normalen Gewinnspannen" und dass "Werbung und Verkaufsförderung Aktionen mit Rabatten von mehr als 15% wären nicht als normal."

[2] Wichtig ist, dass die Leitlinien, Nr. 225 diese Entscheidung des europäischen Gesetzgebers zu rechtfertigen, da "'die Auferlegung von Die Beibehaltung des Weiterverkaufspreises kann [...] die Dynamik und Innovation auf der Vertriebsebene verringern [und damit] effizientere Einzelhändler am Markteintritt hindern. Vertriebsebene [und damit] effizientere Einzelhändler am Markteintritt hindern Markt und/oder eine ausreichende Größe mit niedrigen Preisen zu erreichen". Auf der anderen Andererseits wird auch anerkannt, dass "Manchmal ist die Auferlegung von Die Preisbindung hat nicht nur eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung, sondern kann zu Effizienzgewinnen führen, insbesondere wenn sie vom Lieferanten bestimmt werden Effizienzgewinne, die nach Artikel 101 Absatz 3 geprüft werden. 3 [...]. Erhaltung des Wiederverkaufspreises und Vermeidung von Schmarotzertum [...].  Nach der besten Lehrmeinung (Pappalardo, 356, op. cit.) bis zu Entscheidungen zur Überprüfung mit dieser Offenheit der Kommission, die sicherlich die Grundlage der offenen und positiven Ansatz der Kommission ist es vorzuziehen, sie als die Bestätigung, dass es im EU-Wettbewerbsrecht keine Verbote gibt automatisch.

[3] Vgl. Orientierungen, Nr. 51.

[4] Zu diesem Punkt siehe auch Leitlinien, Nr. 55.

[5] Vgl. Leitlinien, Nr. 51.

[6] Vgl. Pappalardo, Wettbewerbsrecht der Europäischen UnionS. 363, 2018, UTET.

[7] In den Leitlinien, Nr. 58, heißt es hierzu: "[...] eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise darf nicht unmittelbar oder mittelbar bezwecken mit dem Ziel, den aktiven oder passiven Verkauf des Produkts zu verhindern oder einzuschränken Vertragsprodukte zwischen den ausgewählten Vertriebshändlern, die weiterhin frei, diese Produkte bei anderen ausgewiesenen Händlern des Netzes zu kaufen, die auf der gleichen oder einer anderen Handelsstufe tätig sind."

[8]

[9] N. 57.

[10] Leitlinien, n. 56.

[11] Auf der siehe Pappalardo, op. cit., 364.