Bei der Behandlung des Themas der einseitigen Vertragsänderungen ist es notwendig, an die Existenz eines grundlegenden Rechtsprinzips zu erinnern, nämlich die "Zustimmung der Parteien" (gemäß Art. 1325 und 1372 des Zivilgesetzbuches). Diesem Grundsatz zufolge ist die Zustimmung der Parteien für die wirksame Änderung bereits bestehender vertraglicher Vereinbarungen erforderlich (siehe hierzu auch Die Befugnis des Auftraggebers, das Kundenportfolio seines Vertreters zu ändern). Genau auf dieser Rechtsgrundlage hat der Oberste Gerichtshof eine Klausel in einem Handelsvertretervertrag für nichtig erklärt, die es dem Auftraggeber erlaubte, die Provisionssätze nach Belieben zu ändern. (Cass. Civ. 1997 Nr. 11003).

In Anbetracht dessen und auf der Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass eine Klausel, die die Befugnis zur einseitigen Änderung von Vertragsklauseln einräumt, tendenziell als nichtig zu betrachten ist oder zumindest im Einklang mit den vom ECA diktierten Grundsätzen ausgelegt werden muss, falls diese auf das Verhältnis anwendbar sind.

Es ist jedoch zu bedenken, dass die Rechtsprechung, auch wenn sie sich nicht direkt mit dieser Frage befasst, dazu neigt, die Nichtigkeit der vom AEC abweichenden Vertragsklausel und ihre Ersetzung durch die Bestimmung des AEC als gegeben vorauszusetzen, (Cass. Civ. 2000 Nr. 8133; Cass. Civ. 2004 Nr. 10774) und verweist insbesondere auf Artikel 2077 des Zivilgesetzbuchs.

Artikel 2 des AEC Trade Sector 2009 regelt die Befugnisse des Auftraggebers, die vom Handelsvertreter beworbenen Provisionen und Produkte einseitig, d.h. ohne ausdrückliche Zustimmung des Handelsvertreters, zu ändern. Diese Vorschrift sieht vor, dass solche Änderungen vorgenommen werden können, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben:

"von geringfügigsind Kürzungen von bis zu 51T3T der Provisionen des Agenten oder Vertreters in dem der Änderung vorausgehenden Kalenderjahr (1. Januar - 31. Dezember) oder in den zwölf der Änderung vorausgehenden Monaten, wenn das vorausgehende Jahr nicht vollständig bearbeitet wurde;
von mittlere Größe, d.h. Kürzungen, die sich auf mehr als 5% und bis zu 15% der Provisionen des Agenten oder Vertreters im Kalenderjahr (1. Januar - 31. Dezember) vor der Änderung oder in den zwölf Monaten vor der Änderung auswirken, wenn das vorangegangene Jahr nicht vollständig bearbeitet wurde;
von Hauptdarunter versteht man Kürzungen von mehr als 15% der Provisionen des Agenten oder Vertreters in dem der Änderung vorausgehenden Kalenderjahr (1. Januar - 31. Dezember) oder in den der Änderung vorausgehenden zwölf Monaten, wenn das vorhergehende Jahr nicht vollständig bearbeitet wurde."

Die Vorschrift besagt außerdem, dass:

"Die Variationen von geringfügig kann durch eine schriftliche Mitteilung an den Bevollmächtigten oder Vertreter umgesetzt werden, die fristlos. Diese Änderungen werden mit Eingang einer schriftlichen Mitteilung des Auftraggebers beim Bevollmächtigten oder Vertreter wirksam.
Mittlere und größere Änderungen können nach schriftlicher Mitteilung an den Bevollmächtigten oder Vertreter vorgenommen werden, und zwar bei Änderungen von mittlerer Größe, mindestens zwei Monate im Voraus, es sei denn, die Vertragsparteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Im Falle von Änderungen der Haupt schriftliche Mitteilung darf nicht geringer sein als der für die Beendigung des Verhältnisses vorgesehene Betrages sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich eine andere Frist. Teilt der Agent oder Vertreter innerhalb der Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit, dass er den Datenträger oder wesentliche Änderungen nicht akzeptiert, so gilt die Mitteilung des Auftraggebers als Kündigung des Agentur- oder Vertretungsverhältnisses auf Veranlassung des Auftraggebers."

L'eine Reihe geringfügiger Änderungen hergestellt in einer Zeitraum von 18 Monaten vor der letzten Änderung, werden als einzige Variantefür die Anwendung dieses Artikels 2, und zwar sowohl für das Erfordernis einer Kündigung als auch für die Betrachtung des Verhältnisses als auf Veranlassung des Auftraggebers beendet. Bei Agenten und Vertretern, die als Alleinvertreter handeln, gelten alle geringfügigen Änderungen, die innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten vor der letzten Änderung vorgenommen wurden, als eine einzige Änderung."

Aus der Lektüre dieses Artikels ergibt sich also, dass:

  • Einerseits ist der Auftraggeber ein potestatives Recht verliehen hat Änderungen vorzunehmen, die zu einer Verringerung der beworbenen Produkte und der Provisionen für ihre Vertreter führen;
  • auf der anderen Seite der Agent, für den mittlere bis große Abweichungen, hat das Recht, seine Ablehnung innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen ab dem Eingang der Kündigung, so dass sie zu einer Kündigung auf Initiative des Auftraggebers wird.

Die oben genannte Vorschrift regelt nur Änderungen des Vertrags durch den Auftraggeber, die darauf abzielen, die Höhe der Provision und den Bereich (Produkte, Kundenkreis, Gebiet) zu verringern.

Da Art. 1752 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsieht, dass der Handelsvertretervertrag schriftlich zu beurkunden ist, sind auch Änderungen nur dann gültig, wenn sie diesem Erfordernis genügen. Wichtig ist, dass das Gesetz nicht verlangt, dass die Schriftform "ad substantiam"aber"ad probationem"Dies bedeutet, dass die Änderung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart werden muss, um zwischen den Parteien wirksam zu sein, sondern dass es ausreicht, dass die Vereinbarung über eine solche Änderung auch nur aus dem stillschweigenden Verhalten der Parteien abgeleitet werden kann und dass dieses Verhalten schriftlich festgehalten wird.