Un americano a Roma

Aber könnte ein Amerikaner in Rom auch die .eu verwenden?

[:de]Am Datum 12. Juli 2012 der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein sehr interessantes Urteil im Bereich des Internetrechts erlassen und e-Commerce. Insbesondere wurde festgelegt, dass Top-Level-Domains (Tld - Domäne oberster Stufe) ".eu" sind nur für Unternehmen reserviert, die den Zusatz "seinen eingetragenen Sitz im Gebiet der EU"..
Insbesondere nach EU-Recht (Artikel 12 der Verordnung Nr. 874 von 2004) Die Registrierung der Tld ".eu" kann nur von der zuständigen Behörde beantragt werden. "Domänennamen [...] von eingetragenen nationalen Marken, eingetragenen Gemeinschaftsmarken, [...] und Inhabern oder Lizenznehmern älterer Rechte."

Der Gerichtshof vertrat bei der Auslegung der oben genannten Vorschrift die Auffassung, dass für "Lizenznehmer von bereits bestehenden Rechteni" darf keine Unternehmen oder Personen aus der Europäischen Union umfassen, die sich auf Antrag eines in einem Drittland ansässigen Markeninhabers darauf beschränken, die Marke einzutragen, ohne sie im geschäftlichen Verkehr benutzen zu dürfen.

Im vorliegenden Fall ging es, um den Sachverhalt zu verdeutlichen, um eine Amerikanische Gesellschaft(Wlash Optical), die im Online-Verkauf von Kontaktlinsen und anderen Brillen tätig ist. Das Unternehmen betreibt seit 1998 die Website www.lensworld.com und ist seit dem 26. Oktober 2005 Inhaberin der Marke Benelux Lensworld, die es eingetragen hat. Im November 2005 beschloss das Unternehmen, eine Lizenzvereinbarung mit dem Büro Gevers, Belgisches Unternehmen Beratung in Fragen des geistigen Eigentumsdie Domäne "lensworld.eu" auf ihren Namen, aber im Namen von Walsh Optical selbst zu registrieren. in der UERid.

Ein Jahr später beantragte Pie Optiek, ein belgisches Unternehmen, das mit dem amerikanischen Unternehmen im Wettbewerb steht, ebenfalls die Registrierung der Website "www. lensworld.eu". Dieser Antrag wird jedoch abgelehnt.

Pie Optiek erhob daher Klage gegen das amerikanische Unternehmen und machte geltend, dass es nicht berechtigt sei, die .eu-Domäne zu nutzen, da es seinen Sitz in einem Drittland habe. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Pie Optiek legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Brüsseler Berufungsgericht hat die Rechtssache dem Gerichtshof zur Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 874 von 2004 vorgelegt. Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Person, die vom Markeninhaber mit Sitz in einem Drittland lediglich ermächtigt ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Lizenzgebers einen mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Domainnamen zu registrieren, ohne diesen jedoch gewerblich nutzen zu dürfen, nicht als Lizenznehmer früherer Rechte angesehen werden kann.

Der Hof stellt zu diesem Punkt fest, dass die Die Domäne oberster Stufe .eu wurde geschaffen, um die Sichtbarkeit des Binnenmarktes im virtuellen Internet-Handel zu erhöhen.indem sie eine klar erkennbare Verbindung zur Europäischen Union, dem zugehörigen Rechtsrahmen und dem europäischen Markt bietet und es Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen aus der EU ermöglicht, sich in einem Bereich zu registrieren, der diese Verbindung deutlich macht.

Aus diesem Grund sollten Domänennamen nur dann registriert werden, wenn sie von einer Partei beantragt werden, die das Kriterium der Präsenz im Gebiet der Europäischen Union erfüllt. Genauer gesagt, durch Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Union habenvon jeder Organisation mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet sowie von jeder natürlichen Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Union.

 

 

 

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Le barzellette

Es gibt einen Franzosen, einen Spanier, einen Italiener und YouTube.

[Darf YouTube Clips eines Fernsehsenders auf seiner Plattform ausstrahlen? Und wenn ja, welche Rolle spielt es aus zivilrechtlicher Sicht? Diese sicherlich sehr relevanten und wichtigen Fragen wurden von der Tribunal de grande instance von Paris.

Die französischen Richter haben über eine Klage des Fernsehsenders TF1 entschieden, der von YouTube Schadensersatz in Höhe von 150 Millionen Euro wegen Verletzung des Gesetzes über geistiges Eigentum forderte. Insbesondere gegen Artikel 216-1, der die Verbreitung und Weiterverbreitung eines geistigen Werks von der Genehmigung des Rechteinhabers abhängig macht, und gegen Artikel 1382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (der unserem Artikel 2043 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur außervertraglichen Haftung entspricht).

Die transalpinen Richter wiesen alle Ansprüche von TF1 zurück und verurteilten TF1 zur Zahlung von 80.000 EUR an Anwaltskosten.

Das Urteil ist insofern interessant, als es heißt, dass "das Wirtschaftsmodell, das das YouTube-Unternehmen in seinem als Hosting-Anbieter ist weder verbotennoch rechtswidrig und keine Abzweigung von Kunden" zugerechnet werden kann. Nach Ansicht der französischen Richter stellen YouTube und das Fernsehen nämlich zwei verschiedene Arten von Unternehmen dar.

Klarheit gibt es auch über die von YouTube, die nur noch eine Hosting die in keiner Weise mit dem Verlagswesen gleichzusetzen sind.

Die Klägerinnen hatten in diesem Zusammenhang festgestellt, dass YouTube über die typischen Tätigkeiten eines Unternehmens hinausgeht.Beherbergung. So führt YouTube beispielsweise eine Vorabkontrolle durch, um bestimmte Inhalte zu blockieren und zu zensieren, die YouTube "ist der Auffassung, dass dies im Widerspruch zu seiner redaktionellen Linie steht"Google erwirbt außerdem automatisch die Urheberrechte, die zur Verwertung der von den Nutzern eingestellten Inhalte erforderlich sind. Trotz dieser Feststellungen stellte der Gerichtshof fest, dass diese Umstände, wäre nicht geeignet und ausreichend, um den Web-Giganten als "Herausgeber" zu qualifizieren.

Schließlich wird in dem Urteil bestätigt, was bereits durch die spanische Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt wurde Juzgado de lo Mercantil in Madrid, 20. September 2010die jegliche Haftung von YouTube für von Nutzern eingestellte Inhalte ausschließt (siehe auch "Der Hosting-Vertrag und die Haftungsprofile des Hosting-Anbieters e  Verantwortung der Suchmaschine im Falle des "Caching" (wenn Sie können)).

Zu diesem Punkt fügte er hinzu, dass die Verwendung des Anzeige auf einigen der veröffentlichten Videos allein nicht ausreichen würde, um den Verlust von Status Vermittler.

Die Internetbetreiber sind daher lediglich Vermittler und können als solche nicht für die von Dritten übermittelten Inhalte verantwortlich gemacht werden, geschweige denn mit Verlegern gleichgesetzt werden.
Letztlich ist man der Ansicht, dass die europäische Rechtsprechung bewegt sich endlich auf eine schwierige Formulierung der Pflichten und Verantwortlichkeiten von Suchmaschinen und Hosts zu.

 

 

 

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Verantwortung der Suchmaschine im Falle des "Caching".

Unter Im Mai dieses Jahres hat die Abteilung für gewerbliches Eigentum des Gerichts von Florenz hatte über eine für alle Internetnutzer sehr interessante Frage zu entscheiden. Der Fall lässt sich leicht zusammenfassen: Titius, UnternehmerBeim Surfen im Internet entdeckt er ein Standort in dem Fotos von ihm abgebildet sind und ihren Firmennamen verleumdet.

Da der Webmaster oder Betreiber der Website nicht ausfindig gemacht werden konnte, beschloss er, sich direkt an Google Inc. zu wenden (Hauptsitz in den USA) und fragte dort nach
von den Link entfernen von der Suchmaschine auf die beanstandete Seite. Nach der Ablehnung von GoogleTitius beschließt, Klage zu erheben.

Am 12.5.2012 erließ das Gericht von Florenz einen Beschluss, mit dem die Haftung von Google aus folgenden Gründen ausgeschlossen wurde:

  • die Tätigkeit der Suchmaschinen ist eine nur Caching, ehemals Artikel 15 des Gesetzesdekrets 70/2003;
  • ist die Suchmaschine verpflichtet Links nur auf Anordnung der zuständigen Stelle entfernen.

Um kurz auf den ersten Punkt einzugehen, sei angemerkt, dass die Verordnung die Auffassung vertritt, dass das Caching von Suchmaschinen eine reine Caching-Aktivität ist, da es sich auf "Indizierung von Websites und Zwischenspeicherung ihres Inhalts, mit vorübergehender Speicherung von Informationen". Die Internetbetreiber sind also offenbar bloße Vermittler und, als solche, nicht kann betrachtet werden als für die von Dritten übermittelten Inhalte verantwortlich.

Was den zweiten Punkt anbelangt, so konzentriert sich der Beschluss auf die Verpflichtungen von Suchmaschinen, wenn sie Anträge auf Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu bestimmten Inhalten erhalten. Der Gerichtshof stellt zu diesem Punkt fest, dass "dieDie tatsächliche Kenntnis von der angeblichen Rechtswidrigkeit des Inhalts der betreffenden Website kann nicht einmal aus dem Inhalt der Abmahnungen der Partei abgeleitet werden, da es sich um einseitige Erklärungen handelt."

Außerdem wird über die Die Kenntnis von Verstößen wird nicht allein aufgrund von Beschwerden der Netznutzer vermutet.aber es ist notwendig, dass ein "die zuständige Stelle die Daten für unrechtmäßig erklärt hatoder die Beseitigung oder Sperrung des Zugangs zu ihnen angeordnet hat oder dass ein Schaden festgestellt worden ist". oder, noch einmal, dass der ISP selbst Kenntnis von einer solchen Entscheidung der zuständigen Behörde hat."

Diese Entscheidung scheint die frühere Rechtsprechung zu ersetzen, die in umfassender Anwendung des Gesetzesdekrets 70/2003 es als ausreichend ansah, dass das Subjekt den Vermittler über die Link der Website, die das mutmaßlich rechtsverletzende Material enthält.

Diese Ausrichtung wird nach Ansicht des Verfassers durch den vorliegenden Beschluss zu Recht überholt, der im Übrigen in diesem Bereich sehr wichtig ist, da klare Richtlinien erlassen werden und die Haftung von noch nicht ganz klar definierten Rechtsfiguren fest umrissen wird.


I vitelloni

Verleumdung auf Facebook. Passen Sie besser auf, wenn dem Auto das Benzin ausgeht....

[:en]Facebook, ein Raum von großem sozialen und kommerziellen Interesse. Eine neue Art, seine Gedanken, Ideen und Geschäftseinblicke mit anderen zu teilen. Eine neue multimediale Piazza.

Diese Aussage, die auf den ersten Blick wie eine bloße Behauptung von "para-sozialpolitisch" wird in der Tat zunehmend von rechtlichem Interesse. Man fragt sich in der Tat, was passieren kann, wenn man einen beleidigenden Kommentar in seinem Profil veröffentlichtfalsch oder einfach nur vulgär? Ist davon auszugehen, dass ein solches Verhalten tatsächlich an einem öffentlichen Ort oder gar in der Presse stattfindet?

Diese Frage, die, wie Sie verstehen können, nicht mehr von geringem Interesse ist, wurde am 1. Oktober vom Gericht in Livorno beantwortet. Der Gerichtshof hat in diesem Punkt die Verurteilung einer Frau wegen "Verleumdung", mit dem erschwerenden Umstand ".Printmedien"weil sie ihren ehemaligen Arbeitgeber (der sie entlassen hatte) auf ihrem Facebook-Profil beleidigt hatte.

Der Gerichtshof von Livorno hat daher ein Neuorientierung in der Rechtsprechung zur Begründetheit, was einer rechtswissenschaftlichen Orientierung des Obersten Gerichtshofs widerspricht, wonach "Die in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 47 aus dem Jahr 1948 enthaltenen Definitionen von Presse und Druckerzeugnissen sind für die Zwecke der Konfigurierbarkeit einer mittels der Presse begangenen Straftat nicht analog und/oder extensiv auslegbar."

Daher muss jeder Nutzer den auf FB geposteten Kommentaren mehr und mehr Aufmerksamkeit schenken, da diese nicht nur rein soziale und beziehungsbezogene Folgen haben, sondern sogar eine mögliche zivil- und strafrechtliche Haftung nach sich ziehen können.

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Il diavolo veste prada

Die Kette des Heiligen Antonius ist zerbrochen. Trägt der Teufel zu diesem Zeitpunkt noch Prada?

[Vor einigen Tagen hat sich der Kassationsgerichtshof mit einem Thema befasst, das inzwischen zur Alltagssprache gehört: Spam. Diese Tätigkeit, auch bekannt als "Kettenbrief"ist ein Mittel, das von vielen Unternehmen eingesetzt wird, um eine möglichst große Zahl von Menschen für wirtschaftliche Zwecke zu rekrutieren. Das klassische Beispiel und die klassische Technik besteht darin, Surfer dazu zu bringen, sich für einen Dienst anzumelden und dafür eine
Hommage.

Der Oberste Gerichtshof versuchte, dieser Praxis Einhalt zu gebieten, und entschied, dass das Verhalten von Website-Betreibern, die ihr Geschäft auf die Zahlung von Prämien an Abonnenten zum alleinigen Zweck der erhalten. Daten von neuen Themenist als faktisch rechtswidrig anzusehen.

Konkret erklärte der Gerichtshof mit Urteil Nr. 37049 von 2012dass "das Verhalten des Inhabers von Websites, das auf die Zahlung von Prämien an Mitglieder auf der Grundlage der bloßen Anwerbung neuer Personen und nicht auf den Verkauf bestimmter Waren oder Dienstleistungen abzielt, rechtswidrig ist".

Diese Argumentation stützt sich hauptsächlich auf das Verbot des "Schneeballsystems" in derArtikel 5 des Gesetzes 173/2005. Diese Praxis beruht nämlich auf den Propagandaaktivitäten der Kerngeschäftsstrukturen, die ausschließlich auf die Erhöhung der Nutzerzahlen und nicht auf die Förderung von Dienstleistungen oder Produkten ausgerichtet sind.

Wichtig ist, dass diese Praxis auch dann rechtswidrig ist, wenn dieDie Mitgliedschaft ist freiwillig, da, wie der Gerichtshof feststellt, "die belastende Vorschrift kein unfreiwilliges Festhalten als Voraussetzung für das Vorliegen des Straftatbestands verlangt".

Es ist interessant zu sehen, wie dieses Prinzip auf die neue Welt der soziales netzwerksicherlich sehr geeignete Plattformen für die Entwicklung solcher Aktivitäten.

 

 

 

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Indovina chi viene a cena

Der Hosting-Vertrag und die Haftungsprofile des Hosting-Anbieters.

[In den letzten Jahren ist die Website nicht mehr nur ein einfaches Schaufenster, das von den Unternehmen genutzt wird, um allgemeine Informationen und Hinweise auf die Aktivitäten des Unternehmens bereitzustellen, sondern vielmehr ein Arbeits- und Werbeinstrument.

Bevor ich mich mit der vertraglichen Art der "Website-Erstellung" befasse, halte ich es für notwendig, eine kurze Analyse dessen vorzunehmen, was die Grundlage dieses gesamten Vertragsverhältnisses ist, die Basis, auf der Webdesigner ihre Tätigkeit ausüben: der Webhosting-Vertrag. So wie man ein Grundstück braucht, um ein Gebäude zu bauen, so muss man auch Webspace erwerben, um eine Website zu veröffentlichen. Hinter all dem steht der so genannte "Webhosting"-Vertrag, der definiert werden könnte als die Vertrag  durch die eine Partei Speicherplatz auf einem oder mehreren Servern erwirbt, die einer Hosting Anbietergegen Entrichtung einer Gebühr.

Der Webhosting-Vertrag gehört zu den atypischen Verträgen, d. h. zu den Verträgen, die nicht direkt im Zivilgesetzbuch geregelt sind, und besteht letztlich in der Erbringung von Dienstleistungen. Der Hosting-Anbieter, genauer gesagt, stellt einer anderen Partei Speicherplatz auf einem oder mehreren Computern zur Verfügung, um Seiten zu hosten Web.

Eines der rechtlich relevantesten Elemente in dieser Art von Verträgen betrifft sicherlich die Haftung des Providers für die Daten, die von den Betreibern der Websites, mit denen er einen Hosting-Vertrag abgeschlossen hat, auf seinen Servern gespeichert werden.

Dieses Profil ist in Artikel 16 d.l. geregelt. 70/2003 (Gesetzesdekret, mit dem der italienische Gesetzgeber die EU-Richtlinie 2000/31 EG). Gemäß dem genannten Artikel:

bei der Erbringung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von Informationen besteht, die von einem Nutzer des Dienstes eingegeben wurden, der Anbieter ist nicht verantwortlich für Informationen, die auf Wunsch eines Empfängers des Dienstes gespeichert werdenvorausgesetzt, dass dieser Anbieter:

a)    ist sich der Tatsache nicht bewusst, dass dass die Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist und, soweit es um Schadensersatzansprüche geht, keine Kenntnis von Tatsachen oder Umständen hat, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Tätigkeit oder Information ergibt;

b)    nicht sobald sie von diesen Tatsachen Kenntnis erlangen, nach Unterrichtung durch die zuständigen Behörden, unverzüglich handeln, um die Informationen zu entfernen oder um den Zugang zu sperren.

L'Artikel 17 des Dekrets sieht außerdem vor, dass

der Kreditgeber nicht der allgemeinen Überwachungspflicht unterliegt Informationen, die er übermittelt oder speichert, noch eine allgemeine Verpflichtung, aktiv nach Fakten oder Umständen zu suchen, die auf das Vorhandensein rechtswidriger Aktivitäten hinweisen.

In diesem Zusammenhang ist eine wichtige Urteil des Gerichtshofs von Rom aus dem Jahr 2009in dem der Gerichtshof den Anwendungsbereich der genannten Rechtsvorschriften zu klären und zu präzisieren versuchte, indem er feststellte, dass "obwohl der Internet-Provider nicht der allgemeinen Verpflichtung zur Überwachung unterliegt auf gespeicherte Inhalte, da dies zu einer inakzeptablen verschuldensunabhängigen Haftung führen würdeer ist jedoch haftbar gemacht werden, wenn er nicht nur den Zugang zum Netz vermittelt, aber zusätzliche Dienstleistungen anbieten (Zwischenspeicherung, Hosting) und/oder eine Kontrolle der Informationen einrichten und vor allem, wann, das Vorhandensein von verdächtigem Material zu erkennenes unterlässt, die Rechtswidrigkeit festzustellen und zu beseitigen, oder wenn er in Kenntnis der Rechtswidrigkeit nichts unternimmt".[1]

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass es keine allgemeine Überwachungspflicht, die als die für die Begründung einer zivilrechtlichen Haftung des Diensteanbieters erforderlich sind, die Kenntnis und das Bewusstsein des Diensteanbieters von rechtswidrigen Informationen oder von Tatsachen und Umständen, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich wird, sowie das Versäumnis, diese Informationen unverzüglich nach Bekanntwerden dieser Tatsachen und nach Benachrichtigung durch die zuständigen Stellen zu entfernen. [2]

Mit diesem Urteil greift das Gericht erster Instanz das Konzept der verschuldensunabhängigen Haftung auf, wonach eine Person für eine unerlaubte Handlung auch dann haftbar gemacht werden kann, wenn diese nicht unmittelbar auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen ist und nicht auf ihre eigene Arglist oder ihr eigenes Verschulden zurückzuführen ist. Dies weicht von dem allgemeinen Haftungsgrundsatz ab, wonach ein genauer Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Einzelnen und der eigentlichen unerlaubten Handlung erforderlich ist.

Dieser Artikel ist jedoch als reiner und einfacher Überblick über ein sehr komplexes, detailliertes und sich ständig weiterentwickelndes Thema zu betrachten. Eine Art kleine Erklärung, wie die rechtlichen Beziehungen zwischen neuen Arten von Subjekten aussehen. Es ist jedoch interessant zu sehen, wie sich zwar die Instrumente innerhalb der Gesellschaft weiterentwickeln, die Kategorien und Rechtsinstitute des Zivilgesetzbuchs jedoch stets die einzig wahre Grundlage für die Regelung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen bleiben.


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il grande silenzio

Treu und Glauben bei der Vertragserfüllung

In den letzten Jahren sind Lehre und Rechtsprechung so weit gegangen, den Begriff von Treu und Glauben bei der Vertragserfüllung zu erweitern und die tatsächlichen Verpflichtungen der Parteien in allen Phasen der Vertragserfüllung immer umfassender zu definieren.

Es ist ein anerkannter Grundsatz, dass Treu und Glauben, d. h. gegenseitige Loyalität im Verhalten, für die Erfüllung eines Vertrags sowie für sein Zustandekommen und seine Auslegung maßgebend sein und ihn in jeder Phase begleiten müssen. Diese Verpflichtung erfordert daher die Berücksichtigung von Interessen, die nicht Gegenstand eines besonderen Schutzes sind, und ein faires Verhalten bei der Vertragserfüllung selbst.

Also Treu und Glauben bei der Vertragserfüllung,

".....ist in einer allgemeinen Solidaritätspflicht verankert, die jede Partei dazu verpflichtet so zu handeln, dass die Interessen des anderen gewahrt bleiben, unabhängig von den spezifischen vertraglichen Verpflichtungenuali, Diese Solidaritätsverpflichtung findet ihre primäre Grenze allein im Eigeninteresse des Subjekts, das daher zur Ausführung aller rechtlichen und/oder materiellen Handlungen verpflichtet ist, die notwendig ist, um die Interessen der anderen Partei zu wahrensoweit sie nicht mit einem spürbaren Opfer verbunden sind....."[1]

Es wird auch daran erinnert, dass

".....das Verhalten des einzelnen Vertragspartners nach Treu und Glauben und nach Treu und Glauben darauf abzielt, unter Beachtung der Abwägung der jeweiligen Interessen die Positionen und Erwartungen der anderen Partei zu schützen; in diesem Zusammenhang ist es legitim, die Pflichten, die der Befriedigung der Rechte der Vertragsparteien dienen, als Bestandteile des Schuldverhältnisses zu gestalten, so dass nach der Rechtsprechung auch die bloße Trägheit die bewusst und gewollt die Verwirklichung des Rechts der anderen Partei behindert und das mit dem vertraglichen Ausgleich der gegensätzlichen Interessen angestrebte Endergebnis beeinträchtigt, verstößt gegen die Pflichten von Treu und Glauben und kann daher einen Vertragsbruch darstellen.o".[2]

Daher ist die Verpflichtung zu Treu und Glauben ist nicht nur gleichbedeutend mit der Unterlassung von Handlungen, die den Interessen der anderen Partei schadensondern muss als eine proaktive Verpflichtung einer Partei, die all diese Maßnahmen ergreift, um eine Beeinträchtigung der Positionen der anderen Vertragspartei zu vermeiden.

Ausgehend von der Annahme, dass auch die Untätigkeit einer Vertragspartei der anderen Partei Schaden zufügen kann, hat die Rechtsprechung nämlich entschieden, dass ein unterlassenes Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden kann, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Untätigkeit allein durch das Bedürfnis der Vertragspartei bedingt war, ihre eigenen Interessen nicht zu beeinträchtigen.

Die Pflicht zu Treu und Glauben muss die Parteien dazu veranlassen, sich so zu verhalten, dass die Interessen der anderen Vertragspartei gewahrt werden, und die einzige Grenze dieser Verpflichtung ist das eigene Interesse der Vertragspartei.


Per un pungo di dollari

Für einen Penny. Das neue Unternehmen zu 1 Euro.

[In einem Gespräch mit jungen Unternehmern, die im Bereich der Unternehmensgründung tätig sind, fragten wir uns vor einigen Tagen, welche Vorteile die Einführung der neuen 1-Euro-Gesellschaft (SRLS - Società a Responsabilità Limitata Semplificata), die am 29.8.2012 von der Dm 138/2012.

Um eine klarere Vorstellung von den Merkmalen der neuen Art. 2463-bis des Zivilgesetzbuches, es wird daran erinnert, dass:

  • die Gesellschaft kann gegründet werden von natürlichen Personen die ihr Studium nicht abgeschlossen haben fünfunddreißig Jahre alt zum Zeitpunkt der Gründung;
  • der Gesellschaftsvertrag muss durch öffentliche Urkunde gemäß dem typisiertes Standardmodell;
  • die Grundkapital muss zwischen 1 e 10.000 €, gezeichnet und zum Zeitpunkt der Gründung voll eingezahlt;
  • die der Beitrag muss in Geld geleistet werden und an die Verwaltungsstelle gezahlt werden;
  • die Direktoren müssen aus den Reihen der Aktionäre gewählt werden;
  • der Gesellschaftsvertrag und die Eintragung in das Handelsregister sind von den Stempel- und Sekretariatsgebühren befreit und es fallen keine Notargebühren an (Die Eintragungssteuer in Höhe von 168 € und der Jahresbeitrag an die Handelskammer sind daher zu entrichten).

Die Lektüre des Verordnungstextes und auch die Kommentare in verschiedenen Blogs, Rechtszeitschriften und Zeitungen zeigen, dass dieses Formular zwar eine Erleichterung in Bezug auf die Kosten bringt (es fallen keine Notargebühren an), aber die eigentlichen Probleme der Unternehmer unter 35 Jahren nicht wirklich löst:

  • Steuervergünstigungsregelungen;
  • Werkzeuge für den Zugang zur Finanzierung zu erleichtern Banker oder Subventionen Zustand;

Es muss daran erinnert werden, dass das Problem des Sozialkapitals in der Tat relativ ist, es genügt zu sagen, dass die 10 Tausend Euro Kapital, das für die Gründung einer normalen Aktiengesellschaft erforderlich ist, bleibt nicht auf der Bank eingefroren, sondern können von Mitgliedern genutzt werden. Nach der Gründung wird der Betrag nämlich auf das Konto des Unternehmens eingezahlt und kann für den Kauf von Maschinen, Computern, die Bezahlung von Gehältern und Lieferanten, die Eintragung von Warenzeichen usw. verwendet werden. Bei mindestens zwei Partnern genügt darüber hinaus die Zahlung von 2.500 Euro, die wiederum für die oben genannten Leistungen verwendet werden können.

Hinzu kommt, dass die Kosten für die Gründung eines Unternehmens immer von den Jungunternehmern getragen werden müssen, die, auch wenn das Unternehmen noch so schlank und leicht ist, immer noch einige Tausend Euro investieren müssen, um es zu betreiben (Computer, Maschinen, Lieferanten usw.).

Schließlich ist festzustellen, dass der Gesellschaftsvertrag, der nach den Bestimmungen der Europäischen Union abgefasst werden muss typisiertes Standardmodell, ist nach einer ersten Lesart der Bestimmung nicht Gegenstand einer Änderung. Dieses Merkmal, das es zwar ermöglicht, Notargebühren zu vermeiden, stellt in der Tat eine nicht zu vernachlässigende Einschränkung dar. Es genügt zu sagen, dass eine solche Vereinheitlichung es den geschäftsführenden Gesellschaftern der Gesellschaft unmöglich machen würde, alle Möglichkeiten zu nutzen, die das Gesetz in der Satzung der GmbH vorsieht. Dazu gehören:

die Befugnis, den Aktionären Sonderrechte zu gewähren;

  • die Möglichkeit, Klauseln für die Übertragung von Kapitalanteilen zu vereinbaren (z. B. Nichtübertragbarkeit, Vorkaufsrecht, Zustimmung, Klausel über die Veräußerung des Anteils im Falle des Todes des Anteilseigners, Mitverkaufsklausel usw.);
  • die Möglichkeit, andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsgründe zu vereinbaren;
  • die Möglichkeit, Gründe für den Ausschluss aus dem Unternehmen festzulegen;
  • die Bereitstellung von anderen Verwaltungsformen als dem Verwaltungsrat im Falle von mehr als einem Direktor;
  • die Möglichkeit, eine längere Frist für die Genehmigung des Haushaltsplans als die gesetzliche Frist vorzusehen;
  • die Möglichkeit, andere Formen der Beschlussfassung durch die Aktionäre als die Hauptversammlung vorzusehen;
  • die Möglichkeit, den Aktionären die Befugnis einzuräumen, über andere Angelegenheiten als die den Aktionären gesetzlich zugewiesenen zu entscheiden;
  • die Möglichkeit, andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Quoren für die Sitzungen vorzusehen.

Es wird sicherlich interessant sein zu sehen, wie dieses Instrument von den neuen Unternehmern genutzt wird und ob es einen wirksamen Anreiz für die Gründung neuer Unternehmen darstellt.

 

 

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Die Übertragbarkeit von iTunes-Produkten auf Dritte.

[:it]Es wird immer üblicher und einfacher für den Netznutzer, sich zu Kauf über das Internet Produkte, wie z. B. Musiktitel oder Filme.

Die Bequemlichkeit des Kaufs, die Möglichkeit des Fernzugriffs auf das eigene Konto, die Übertragbarkeit auf mp3-Player oder Smartphones führen dazu, dass die Verbraucher zunehmend lieber multimediale als physische Medien nutzen.

An dieser Stelle stellt sich die Frage, ob sich der Unterschied zwischen diesen beiden Arten des "Kaufs" lediglich auf eine Produktauswahl beschränkt oder ob es tatsächlich praktische rechtliche Konsequenzen gibt.

Zu diesem Punkt hat der Hollywood-Schauspieler Bruce Willis kürzlich eine Kritik geäußert, die sicherlich ein guter Ausgangspunkt für eine kurze juristische Betrachtung sein kann. Kann die iTunes-Mediathek vererbt werden?

Apple hat zur Überraschung vieler Nutzer erklärt, dass diese Vermögenswerte nicht an Dritte übertragen werden können.

Nach einer sorgfältigen Lektüre der iTunes-Nutzungsbedingungenwird festgestellt, dass nicht so sehr die einzelnen Dateien, sondern die (Nutzungs-)Lizenzen für die digitalen Inhalte als iTunes-Produkte definiert sind. Der Hauptunterschied zwischen dem Kauf einer CD und eines digitalen Albums besteht also darin, dass im ersten Fall das Eigentum an der physischen Ware tatsächlich übertragen wird, während man im zweiten Fall lediglich eine Nutzungslizenz Mitarbeiterdaher die Lizenz zur Nutzung der Datei selbst für rein persönliche und nichtkommerzielle Zwecke.

Wenn Sie die iTunes-Nutzungsbedingungen lesen, werden Sie außerdem feststellen, dass der Inhaber eines iTunes-Accounts nicht berechtigt ist, die erworbenen Lizenzen zu ändern, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, zu verkaufen, zu vertreiben oder zu erstellen (auch bezeichnet als Nichtübertragbarkeitsklausel). Daher hat der Kontoinhaber das Recht, die Dateien für rein persönliche Zwecke zu nutzen, ohne sie an Dritte weiterzugeben und somit zu vererben.

Dieses Thema, das immer ein breiteres Marktsegment ansprechen wird, ist daher nicht uninteressant, wenn man bedenkt, dass der Online-Kauf zunehmend nicht nur Musikdateien, sondern auch Filme und E-Books betrifft.

 

 

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Meta-tag

Die unrechtmäßige Verwendung des "Meta-Tags". Markenverletzung und unlauterer Wettbewerb?

(it)Für meta-tag bezieht sich auf die normalerweise in HTML kodierten Schlüsselwörter, die zwar nicht auf dem Bildschirm angezeigt werden, aber dennoch von den Suchmaschinen verwendet werden, um die verschiedenen Websites zu indizieren. Durch eine meta-tagSo kann der Betreiber einer Seite Stichworte zu seiner eigenen Webseite eingeben (z.B. Stichwort-Meta-Tag), um durch die Nutzung von Suchmaschinen zu kommen.

So könnte ein Website-Betreiber den Namen einer sehr bekannten Marke als Schlüsselwort eingeben, damit seine Website bei jeder Suche eines Nutzers mit dem Namen der bekannten Marke unter den ersten Ergebnissen erscheint, oder er könnte die Marke eines seiner Konkurrenten eingeben, damit er bei jeder Suche eines Verbrauchers mit der Marke des konkurrierenden Unternehmens als Schlüsselwort unter den Ergebnissen erscheint. (z.B. das Unternehmen XYZ S.R.L., das im Bereich der Möbelherstellung tätig ist, verwendet die Marke des Konkurrenzunternehmens 123 S.P.A. als Meta-Tag)

In der Lehre und Rechtsprechung stellt sich die Frage, ob ein solches Verhalten an sich eine Straftat darstellen kann, da der Name oder die Marke eines anderen nicht extern auf der Website platziert wird, sondern nur für Suchmaschinen sichtbar bleibt.

Es gibt potenziell zwei mögliche Straftatbestände: unlauterer Wettbewerb und Markenrechtsverletzung.

1.    Unlauterer Wettbewerb

Was den unlauteren Wettbewerb anbelangt, so hat das Gericht von Mailand in der bekannten Rechtssache "Solatube" entschieden, dass: "die Verwendung durch einen konkurrierendes Unternehmen ein "Meta-Tag", das die Marke des rechtmäßigen Inhabers wiedergibt einen unzulässigen Wettbewerb darstellt zurechenbar nach Art. 2598 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch.wie die ständige und unangemessene Übereinstimmung in den Suchergebnissen der verschiedenen Web-Suchmaschinen, die zu einer gegen die Grundsätze des lauteren Handels verstoßenden Abzweigung von Kunden führen kann".[1]

2.    Verletzung von Markenrechten

Das vorgenannte Urteil, in dem das Vorliegen einer Verletzung von Art. 2598 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch.dass die Verwendung einer Marke durch ein konkurrierendes Unternehmen Meta-Tags Die Nachahmung der Marke eines anderen Unternehmens stellt keine Markenverletzung dar, da sie keine Unterscheidungsfunktion für Dienstleistungen und Waren hat.

Im Gegenteil, wenn eine Partei als Meta-Tag eine Marke eines ihrer Konkurrenten verwendet, würde dies nach der herrschenden Lehre auch eine Verletzung des ausschließlichen Markenrechts gemäß den Artikeln 12 und 22 des IPC (Gesetzbuch über das gewerbliche Eigentum) darstellen. Eine solche Verletzung würde sich nämlich auch auf nicht verwandte Waren und Dienstleistungen erstrecken, wenn eine bekannte Marke als Metatag verwendet wird.[2] Zur Untermauerung dieser These vertritt ein Teil der Lehre die Auffassung, dass es auch angemessen ist, die meta-tag Werbefunktion im weiteren Sinne[3].

3. Unterschwellige Werbung

Schließlich neigt ein Teil der Lehre zu der Auffassung, dass die Anwendung dieser Praxis könnte sogar als eine Form von unterschwellige Werbung Artikel 5.3 des Gesetzesdekrets 145/07, der vorsieht, dass die Werbung klar als solche erkennbar sein muss[4].

 

REVIEW

  • die Verwendung eines "Meta-Tags", das die Marke des rechtmäßigen Markeninhabers wiedergibt, durch ein konkurrierendes Unternehmen stellt einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb dar, der nach Artikel 2598 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ahnden ist
  • nach der herrschenden Lehre würde auch die Verwendung der Marke des eigenen Konkurrenten als Meta-Tag eine Verletzung des ausschließlichen Markenrechts gemäß Artikel 12 und 22 IPC darstellen
  • Schließlich neigt ein Teil der Lehre zu der Auffassung, dass die Anwendung einer solchen Praxis sogar als eine Form der unterschwelligen Werbung angesehen werden könnte, die unter Art. 5.3 des Gesetzesdekrets 145/07 fällt

[1] Gericht Mailand, 20/02/2009, Riv. dir. ind. 2009, 4-5, 375 (Anmerkung TOSI)

[2]Riv. dir. ind. 2009, 4-5, 375 (Anmerkung TOSI); E. TOSI, Diritto privato dell'informatica, DNT, 12, 490 ff.; CASSANO, Orientamento dei motori di ricerca, concorrenza sleale e meta-tag, in Riv. dir. Ind., Mailand 2009, 56

[3] Vgl. die TOSI, in der Anmerkung zum Urteil des Mailänder Gerichts vom 20.2.2009: "Zur Untermauerung der vorstehenden Ausführungen wird in der weit gefassten Bestimmung von Artikel 2 Buchstabe A des Decreto legislativo Nr. 147 vom 2. August 2005 [...] ausgeführt, dass "Werbung jede Form von Mitteilung [ist], die in irgendeiner Weise bei der Ausübung einer Geschäftstätigkeit mit dem Ziel verbreitet wird, den Absatz von Waren, die Ausführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern".

[4] BONOMO, Der Domänenname und sein Schutz. Typologie verwirrender Praktiken im Internet, 247 ff.; PEYRON, Internet meta-tags as a new means of trademark infringement and hidden advertising: a US case, in Giur. It., 1998, I, 739 ff.

 

 

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