Was ist der Unterschied zwischen einem Agenturvertrag und einem Geschäftsvermittler?

Was ist der Hauptunterschied zwischen dem Agenten und dem Unternehmensvermittler?

Um diese Frage zu beantworten, muss man zunächst die beiden Berufsgruppen definieren.

La Definition des Begriffs "Agentbzw. des Geschäftsbesorgungsvertrags ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch gegeben, das in Art. 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, dass

"Durch den Handelsvertretervertrag übernimmt eine Partei dauerhaft die Aufgabe, für die andere Partei gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Bereich zu fördern." (der Handelsvertreter in Deutschland)

Die Figur des Handelsvertreters ist nicht ausdrücklich im Zivilgesetzbuch geregelt und gehört daher zu den atypischen Verträgen, d. h. zu den Verträgen, die nicht ausdrücklich im Zivilrecht geregelt sind, sondern ad hoc durch die Parteien. Die Rechtsprechung hat jedoch eine Definition gegeben, die den Beschaffer als derjenige, der:

  • "nimmt die Aufträge der Kunden entgegen, indem sie sie an das Unternehmen weiterleitet, von dem sie beauftragt wurde, diese Aufträge zu beschaffen, und zwar ohne jegliche Stabilität und auf rein gelegentlicher Basis." (Cass. Civ. 1999 Nr. 1078);
  • eine Vermittlertätigkeit zur Erleichterung des Geschäftsabschlusses ausübt, wenn die Tätigkeit nur gelegentlich und gelegentlich ausgeübt wird". (Cass. Civ. 1999 Nr. 1078).

Aus diesen Definitionen ergibt sich, dass sich der Unternehmensvermittler vom Handelsvertreter im Wesentlichen durch die folgenden Merkmale unterscheidet Stabilität der Besitzverhältnisse. Während der Handelsvertreter sich verpflichtet, (gerade) den Abschluss von Geschäften auf Dauer zu fördern, geht der Vermittler keine Verpflichtung zur ständigen Zusammenarbeit ein und kann daher frei entscheiden, ob er ein Geschäft fördert oder nicht (siehe auch Hauptunterschiede zwischen dem Handelsvertretervertrag und dem Handelsvertriebsvertrag)

Zu der Anforderung der Gelegenheitsarbeit(d.h. die Häufigkeit der vermittelten Geschäfte), stellt sich in Lehre und Rechtsprechung die Frage, wie dieser Parameter als Unterscheidungskriterium zwischen bloßer Vermittlungstätigkeit und Geschäftsbesorgung tatsächlich zu interpretieren ist. In einem wichtigen Urteil aus dem Jahr 1999 hat sich der Gerichtshof wie folgt geäußert:

"Hinsichtlich des Charakters der KontinuitätEs ist zu beachten, dass es nicht zu verwechseln mit dem Begriff der Stabilität. Beständigkeit bedeutet nämlich, dass die Leistung im Laufe der Zeit regelmäßig wiederholt wird, und zwar nicht nur faktisch, wie bei der Dauerleistung, sondern auch in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (Art. 1742(1) des Zivilgesetzbuchs).

Der Unterschied zwischen dem Vertreter und dem Geschäftsvermittler ist sehr deutlich. Die Leistung des Ersteren ist insofern stabil, als er verpflichtet ist, eine Tätigkeit zur Förderung von Verträgen auszuüben; die Leistung des letzteren ist hingegen gelegentlich in dem Sinne, dass sie nicht einer rechtlichen Notwendigkeit entspricht, sondern ausschließlich von der Initiative des Auftraggebers abhängt" (Cass. Civ. 1998 Nr. 7799).

Um die beiden Figuren zu unterscheiden, muss man sich also im Wesentlichen auf die vom Vermittler übernommenen Verpflichtungen konzentrieren: Verpflichtet sich der Vermittler zur Förderung der Geschäftstätigkeit in stabile und kontinuierliche Weisemüssen diese als Agentin der Erwägung, dass im Falle sich in keiner Weise zur Förderung des Geschäfts des Auftraggebers verpflichtet, so gilt der Auftraggeber als Geschäftsvermittler. Das Volumen und die Menge der Aufträge, die die beiden tatsächlich vermitteln, sind nicht von Bedeutung: Paradoxerweise kann der Vermittler eine wesentlich höhere Anzahl von Aufträgen vermitteln und realisieren als ein Vertreter, der aber immer noch als Vertreter gilt, wenn er sich vertraglich in keiner Weise verpflichtet hat, die Tätigkeit des Vermittlers zu fördern. Die Leistung des Vermittlers ist also in dem Sinne gelegentlich, dass sie allein von seiner Initiative abhängt.

Schließlich stellt sich die Frage, welche der für den Handelsvertretervertrag vorgesehenen Bestimmungen als analog auf den Handelsvertretervertrag anwendbar angesehen werden können.

In einem Urteil vom 23.11.2007 hat der Gerichtshof von Rom kürzlich entschieden, dass die beiden Zahlen aufgrund ihres inneren Unterschieds anwendbar sind,

"nur die Bestimmungen, die im Vertrag der Agentur enthalten sind, wie zum Beispiel Kommissionendie keinen festen und vorherbestimmten Charakter der Beziehung voraussetzen, und nicht auch die - rechtlichen und vertraglichen -, die ihn voraussetzen".

Grundsätzlich sind nur bestimmte Vorschriften über den Handelsvertreter analog auf ihn anwendbar, wobei jedoch ausgeschlossen werden muss, dass diejenigen Vorschriften, die dem Handelsvertreter einen besonderen Schutz gewähren, wie Artikel 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Kündigungsfristen und Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Entschädigung bei Vertragsbeendigung, auf ihn anwendbar sind.


Vorankündigung durch den Vermittler und Fortführung des Vertragsverhältnisses

In seinem Urteil Nr. 668 vom 25. Mai 2012 hat der Kassationsgerichtshof den Grundsatz der Unkündbarkeit des Vertragsverhältnisses bekräftigt. Nach diesem Grundsatz endet ein unbefristeter Handelsvertretervertrag nicht, wenn eine der Vertragsparteien den Vertrag kündigt, sondern erst, wenn die Kündigungsfristim Interesse und zum Schutz der nicht kündigenden Partei festgelegt.

Im vorliegenden Fall teilte der Auftraggeber seine Absicht mit, den Vertrag zu kündigen; im Laufe des Gesprächs Kündigungsfristteilte der Vertreter auch seine Absicht mit, den Vertrag zu kündigen.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist gerade diese Erklärung des Vertreters als stillschweigender Verzicht auf die Kündigungsfrist zu werten, so dass der Vertreter nicht verlangen kann, dass dieEntschädigung anstelle einer Kündigung.

Im vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass "die Beendigung des Vertragsverhältnisses auf den Willen des Auftraggebers zurückzuführen ist, bleibt dieser zur Zahlung der Abfindung gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuchs verpflichtet."Der Handelsvertreter hat nämlich auch dann Anspruch auf den Ausgleich gemäß Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn er aus Umständen vom Vertrag zurücktritt, die zwar keinen gerechten Grund darstellen, aber vom Unternehmer zu vertreten sind.

 

 

Nächster Halt: Paradies (1991)
Unter der Regie von Albert Brooks


Der Agenturvertrag in Deutschland.

Ziel dieses Artikels ist es, dem Leser einige Elemente zum besseren Verständnis der Regelung des Handelsvertretervertrags in Deutschland an die Hand zu geben, deren Bedeutung sehr groß ist, wenn man bedenkt, dass die Europäische Richtlinie Die italienische Gesetzgebung hat sich an diesem Modell orientiert, und folglich wurde auch die italienische Gesetzgebung an dieses Modell angepasst, wobei die gesetzlichen Eingriffe von 1991 und 1999 die Zahl 


1) Leiharbeitsvertrag und Selbständiger.

Im deutschen Recht ist die Rechtsfigur des Handelsvertreters in Buch 1, Titel 7 des Deutsches Handelsgesetzbuch (HGB) und zwar durch die §§ 84-92c. 84 HGB eröffnet diesen Titel mit einer Definition, die den Handelsvertreter als denjenigen qualifiziert, der von einem Unternehmer mit der Aufgabe betraut wird, als selbständiger Gewerbetreibender bei Geschäften zugunsten des Unternehmers einzutreten oder sie für ihn abzuschließen. Ein Handelsvertreter ist jemand, der seine Tätigkeit in weitgehender Selbständigkeit ausübt und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann.

Diese gesetzgeberische Annahme wird von den Gerichten offensichtlich zur Abgrenzung des Handelsvertreters vom Arbeitnehmer herangezogen. Die Rechtsprechung betrachtet die Definition in § 84 Abs. I HGB als allgemeinen Parameter, um zwischen den beiden Rechtsfiguren unterscheiden zu können, obwohl die Umstände des Falles in ihrer Gesamtheit und Gesamtheit berücksichtigt werden müssen.

Angesichts des allgemeinen und nicht leicht auslegbaren Charakters des in § 84 HGB geforderten Begriffs der Selbständigkeit des Handelsvertreters ist die Rechtsprechung immer wieder auf dieses Problem gestoßen. In einem bekannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2003 wurden mehrere vertragliche Vereinbarungen als "Arbeitnehmerverdächtig", d.h. die den Verdacht auf ein Arbeitsverhältnis begründen. Einige von ihnen sind im Folgenden aufgeführt:

  • das Ersuchen um Übermittlung einer vierteljährlichen Prognose über die Entwicklung der Produktion, die die einzelnen Produktionsabteilungen umfasst, und einer Prognose über die prozentuale Bewertung der Geschäftsabschlüsse einzelner Kunden. Ein solches Verlangen geht über die Interessenwahrungspflicht des § 86 Abs. 1 HGB hinaus, die den Handelsvertreter verpflichtet, sich unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmers um den Absatz von Produkten oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen;
  • Anordnungen zur Sperrung von Feiertagen. Dies schränkt die Autonomie des Bediensteten bei der Festlegung der Arbeitszeiten ein;
  • die Bezeichnung des Vertrags ist für die Einordnung der Rechtsfigur unerheblich; das Fehlen einer Vereinbarung über Beginn und Ende der Arbeitszeit und über die Angabe der Arbeitsorganisation wird zugunsten der Autonomie des Handelsvertreters ausgelegt:

Im Gegenteil, sie schließt die Autonomie nicht aus:

  • die Verpflichtung, an wöchentlichen 5-stündigen Telefonkonferenzen teilzunehmen und in Ausnahmefällen Inkassoaufträge innerhalb kurzer Zeit auszuführen,
    die Festlegung von Fristen für die Erledigung der Arbeiten sowie während der Eingewöhnungsphase des Unternehmens die Sperrung von Urlaubstagen für einen Zeitraum von 4 bis 8 Wochen;
  • die Mitteilung von Produktionszielen, wenn ein beträchtlicher Spielraum für die Selbstorganisation der Arbeitszeiten bleibt:
    eine Informationspflicht, es sei denn, der Vertreter ist verpflichtet, in kurzen Abständen umfangreiche Informationen über seine Tätigkeit zu geben;
  • eine vierteljährliche Prognose über die Entwicklung der Produktion geht zwar über die üblichen Informationspflichten hinaus, kann aber für sich genommen nicht als substanzieller Hinweis auf eine Unterordnung angesehen werden;
    das Wettbewerbsverbot des Agenten;
  • Anweisungen zu den Arbeitszeiten, da sich auch die Mitarbeiter des Außendienstes an die zeitlichen Anforderungen ihrer Kunden anpassen müssen.

Nach Auffassung des OLG Koblenz ergibt sich die Art der Beziehung ausdrücklich aus dem persönliche Abhängigkeit zwischen den beiden Rechtsfiguren und dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit weder notwendig noch ausreichend ist.
Die Tatsache, dass der Bevollmächtigte mit dem Auftraggeber durch Hinweise und Weisungen verbunden ist, die dieser erteilen kann, hat im Allgemeinen keinen Einfluss auf die Frage, was die Status des Vertreters als selbständiger Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist derjenige, der im Gegensatz zum Handelsvertreter seine Dienste innerhalb einer von einem Dritten festgelegten Organisation erbringt. Maßgeblich für die Qualifizierung der Rechtsfigur sind die Umstände, unter denen die Dienstleistung erbracht wird, und die Art der Bezahlung oder rein formale Konnotationen wie die Abführung von Steuern an die Sozialversicherungs- und Gesundheitseinrichtungen oder die Führung der Personalakten des Vertreters.


2) Das Recht auf Provision.

Der Vermittler hat nach der § 87 Abs. 1 HGB Anspruch auf Provision. Der Handelsvertreter kann dieses Recht auf alle Geschäfte ausüben, deren Abschluss durch eine ihm zuzurechnende Tätigkeit ermöglicht worden ist, oder auf Geschäfte, die mit Dritten abgeschlossen werden, die der Handelsvertreter als Kunden für Geschäfte der gleichen Art gewonnen hat (§ 87 Abs. HGB). Um den Anspruch auf eine Provision geltend zu machen, reicht es daher aus, wenn jegliche Zusammenarbeit des Agenten, der den Abschluss des Geschäfts ermöglicht hat.

Die Parteien können jedoch eine Ausnahmeklausel vereinbaren. Wichtig ist, dass der zweite Absatz von § 87 HGB vorsieht, dass "der Anspruch auf die Leistung erlischt, wenn feststeht, dass der Dritte nicht leistet, die bereits erhaltenen Beträge sind zurückzuzahlen" ( 87a Abs. 2 HGB) (sog. Stern des Glaubens).

Es ist wichtig, festzulegen, dass, wenn die der Auftraggeber das Geschäft nicht erfüllt ganz oder teilweise richtig oder in der vereinbarten Weise ausgeführt, so hat der Handelsvertreter dennoch Anspruch auf Provision (87-a Abs. 3 HGB). Der Provisionsanspruch entfällt jedoch, wenn die Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftraggebers liegen.

La Oberstes deutsches Gericht Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich zu § 87a Abs. 2 HGB entschieden, dass dies nicht gilt, wenn der Dritte die Leistung aufgrund eines Versäumnisses des Geschäftsherrn oder aufgrund von Ursachen, die der Geschäftsherr zu vertreten hat, nicht erbracht hat. Das Gericht führt weiter aus, dass der Unternehmer für alle Umstände haftet, die zur Nichterfüllung geführt haben, und zwar nicht nur dann, wenn sie auf sein persönliches Verschulden zurückzuführen sind, sondern auch dann, wenn sie auf ein unternehmerisches oder geschäftliches Risiko zurückzuführen sind.

Obwohl es im Interesse des Auftraggebers liegt, vom Vermittler die höchste Anzahl von Angeboten zu erhalten, bleibt das Recht des Auftraggebers, zu entscheiden, ob er das vorgeschlagene Geschäft annimmt, unberührt. Diese Entscheidungsbefugnis in den Händen des Auftraggebers ergibt sich indirekt aus dem 86a Abs. 2 HGBdie letzteren verpflichtet, den Handelsvertreter von seiner Absicht zu unterrichten, deutlich weniger Aufträge vom Handelsvertreter anzunehmen. Diese Entscheidungsbefugnis ist jedoch nicht unbegrenzt: der Auftraggeber darf nicht willkürlich ablehnen den Abschluss eines Vertrages. Es muss auch betont werden, dass die Rechtsprechung es als außerhalb der Befugnisse des Richters ansieht, sich in die Politik des Unternehmens einzumischen und die von diesem getroffenen Entscheidungen zu bewerten. Daher muss der Richter jede Entscheidung akzeptieren, die zumindest plausibel erscheint.


3. Der Gebietsagent.

Die Figur des Agenten wird von der des Gebietsagenten flankiert (Bezirkshandelsvertreter). Diese Figur zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich ausschließlich mit einem Bereich befasst, der ihr vom Auftraggeber anvertraut wurde, oder, in anderen Fällen, mit einer bestimmten Kundschaft.

Die § 87 Abs. 2 HGB sieht vor, dass der Gebietsvertreter auch für Geschäfte Anspruch auf Provision hat, die in dem ihm zugewiesenen Gebiet, wenn auch ohne seine Mitwirkung, zustande gekommen sind. Gerade deshalb liegt es auf der Hand, dass die Ernennung eines Gebietsvertreters möglicherweise eher verdeckt erfolgen muss. Es wird davon ausgegangen, dass der Vertreter als Gebietsvertreter angesehen werden kann, wenn er hinreichend deutlich als solcher qualifiziert wurde. Im Streitfall liegt die Beweislast bei der Partei, die behauptet, dass der Vertreter so qualifiziert ist. Etwaige vertragliche Unklarheiten sind von der Vertragspartei zu klären.

Was die Pflichten des VermittlersDieser muss bei der Ausübung seiner Tätigkeit sein Gebiet ständig und mit besonderer Sorgfalt betreuen, und nur wenn er nach diesen Kriterien handelt, hat er Anspruch auf den Auftrag.

In einem neueren Urteil des BGH heißt es, dass ein Geschäft außerhalb des Gebiets nicht von vornherein als verhindert angesehen werden kann. Nimmt der Auftraggeber das Geschäft an, kann dies vielmehr als stillschweigende Erweiterung des Gebiets oder des Kundenstamms angesehen werden.

In der Regel hat auch ein Gebietsvertreter, der mit Zustimmung des Auftraggebers Tätigkeiten außerhalb des Gebiets des Auftraggebers oder mit anderen als den vereinbarten Kunden ausübt, Anspruch auf die Provision gemäß § 87 Abs. 1 HGB. Es steht den Parteien jedoch frei, etwas anderes zu vereinbaren.


4. Direktverkauf ohne Intervention des Erzeugers.

Der Direktverkauf an einen Kunden durch den Hersteller, obwohl der Hersteller eine Exklusivitätsrecht an den Wiederverkäufer, ist als Vertragsbruch zu werten. Aber auch in dem Fall, in dem keine Ausschließlichkeit gewährt wurde, darf der Hersteller nicht nach eigenem Ermessen handeln, Direktverkauf an Kunden in dem Gebiet die Verantwortung des Händlers.

Nach dem Bundesgerichtshof muss der Hersteller die berechtigten Interessen des Einzelhändlers, der seine Geschäfts- und Betriebsführung den Anforderungen des Herstellers unterwirft, angemessen berücksichtigen und darf ihnen nicht ohne triftigen Grund widersprechen.

In einem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 21.06.2013 (G.R. Nr. 16 U 172/12) verneinten die Richter stattdessen das Vorliegen einer Verletzung desTreuepflicht weil der Hersteller die berechtigten Interessen des Einzelhändlers nicht willkürlich missachtet hatte. Im vorliegenden Fall hatten die Kunden nämlich erneut bekräftigt, dass sie einen Direktverkauf durch den Hersteller wünschten, sonst hätten sie die Produkte nicht gekauft.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Wiederverkäufer nur ein faktisches Ausschließlichkeitsrecht hatte, das nicht vertraglich vereinbart worden war, stellte diese Entscheidung der Kunden nach Ansicht der Gerichte einen ausreichenden Grund für die Zulässigkeit des Direktverkaufs an diese Kunden dar, zumal der Hersteller dem Wiederverkäufer zuvor eine Provisionszahlung als Ausgleich angeboten hatte.


5. Erklärung des Konkurses und des Anspruchs auf Provision.

Nach Angaben der § 115 Abs. I in Korrelation mit dem 116 Absatz I InsO (lnsolvenzordnung) führt die Eröffnung des Konkursverfahrens zur Beendigung des Agenturvertragsohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Fortführung der vertraglichen Tätigkeiten ist nur nach einer - auch stillschweigenden - Vereinbarung zwischen dem Beauftragten und dem Insolvenzverwalter möglich.

Die nach dem Abschluss des neuen Vertrages entstandenen Provisionsansprüche sind immer als abzugsfähige Forderungen (Nachlassverbindlichkeiten) zu betrachten. § 55 Abs. I, Punkt InsO. Hat die Tätigkeit des Vertreters vor der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Dritten geführt, so hängt der Anspruch auf Provision von der Auswahl des Kurators das Geschäft mit dem Dritten abzuschließen oder nicht.

Wenn positivdas Recht auf Provisionen wird im Lichte der 55 Absatz I Nummer InsO als bevorrechtigte Forderung.

Ansonsten der Anspruch auf die Provision besteht in jedem Fall unabhängig davon, ob der Verwalter sich für den Abschluss des Vertrags mit dem Dritten entschieden oder ihn abgelehnt hat. In diesem Fall gilt die Provision als ungesicherte Forderung ex § 38 InsO.

Anders verhält es sich jedoch mit dem Anspruch des Vertreters auf die Entschädigung für das Wettbewerbsverbot nach der § 90a Abs. 1 HGBIn diesem Fall erlischt das Recht im Falle der Beendigung des Vertrags nach der Eröffnung des Konkurses. Gleichzeitig erlischt in diesem Fall auch das zwischen den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot für den Handelsvertreter.

Endlich, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses bereits gekündigt war kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass ex § 103 InsO die Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbots und der Anspruch auf Entschädigung eine Forderung an die Konkursmasse darstellen.


Oberster Gerichtshof: Rechtsmissbrauch auch in Steuerangelegenheiten.

(it)Nach Ansicht des Kassationshofs ist Rechtsmissbrauch auch in Steuersachen möglich.

In den jüngsten Urteilen 3242/2013 und 4901/2013 wurde erneut bestätigt, dass dieInstitution des Rechtsmissbrauchs ist auch in Steuerangelegenheiten anwendbar.

Um das Diktat vollständig zu verstehen, muss man zunächst den Begriff des Rechtsmissbrauchs verstehen, wobei eine klare Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung, Missbrauch und Steuerumgehung getroffen werden muss.

Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern wie Deutschland, Griechenland, der Schweiz und Portugal hat Italien den Grundsatz des Rechtsmissbrauchs nicht in eine Rechtsnorm umgesetzt. Auf zivilrechtlicher Ebene haben Lehre und Rechtsprechung dies jedoch weit entwickelt. Eine hervorragende Definition wurde vom Obersten Gerichtshof gegeben, der feststellte, dass "Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Inhaber eines subjektiven Rechts, auch wenn es keine förmlichen Verbote gibt, dieses in einer Weise ausübt, die unnötig ist und die Pflicht zu Fairness und Treu und Glauben missachtet, indem er der anderen Vertragspartei ein unverhältnismäßiges und ungerechtfertigtes Opfer abverlangt, um andere und zusätzliche Ergebnisse zu erzielen, als die, für die diese Befugnisse oder Möglichkeiten gewährt wurden" (Cass. Civ. 2009/20106).

Im Feld Steuer wird die Figur des Missbrauchs eingeführt wurde, In seinem Urteil Nr. 10981 vom 13. Mai 2009 hat der Kassationsgerichtshof, Abteilung für Zivilsteuern, festgestellt, dass "Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein allgemeiner Grundsatz zur Bekämpfung der Steuerumgehung, der es dem Steuerpflichtigen verwehrt, Steuervorteile zu erlangen, die er durch die missbräuchliche Verwendung von Rechtsinstrumenten erlangt, die ihm einen Steuervorteil oder eine Steuerersparnis verschaffen können, auch wenn sie keiner spezifischen Vorschrift zuwiderlaufen, wenn es keine wirtschaftlich nennenswerten Gründe gibt, die die Transaktion rechtfertigen, außer der bloßen Erwartung dieser Vorteile."

Der Begriff des Missbrauchs des Steuerrechts ist de facto eine Ausweitung des Begriffs "Vermeidung",(fälschlicherweise) auf Einzelfälle beschränkt (Artikel 37-bis des Präsidialdekrets 600/1973).

Die jüngsten Urteile haben die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts des Missbrauchs auch im Steuerbereich bekräftigt. Konkret haben sie entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der ein ihm ausdrücklich zuerkanntes Recht ausübt, in Wirklichkeit kein schützenswertes Ziel verfolgt, sondern im Gegenteil ein dem System zuwiderlaufendes Ziel erreicht, keinen gerichtlichen Schutz erhalten kann. Die Person missbraucht nämlich die Freiheit, eine bestimmte Behandlung zu ihrem eigenen Vorteil zu wählen, indem sie die Vielfalt der Rechtsformen ausnutzt, die das Rechtssystem ihr zur Verfügung stellt.

Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung, bei der es sich um eine Verheimlichung von steuerpflichtigem Vermögen Missbrauch und Umgehung liegen dagegen vor, wenn der Steuerpflichtige einen unzulässigen Steuervorteil erlangt, indem er über den in einer Vorschrift ausdrücklich anerkannten Vorteil hinausgeht (oder ihn missbraucht), indem er einen vom System missbilligten Vorteil verfolgt.

[:]


Oberster Gerichtshof: Bank nicht verpflichtet, Widerspruch zu erheben

[:it]Nach einer recht aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofs, 12.2.2013 n. 3286Im vorliegenden Fall wies der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der Berufungsinstanz zurück, in der eine Bank zu Unrecht zur Zahlung von Schadensersatz an den Kontoinhaber verurteilt worden war.

In diesem Fall entschied das Berufungsgericht, dass ein berechtigtes Interesse des Kontoinhabers an der Information über die Übersendung eines Schecks zur Erhebung eines Protestes nicht festgestellt werden kann. Sie wiesen insbesondere darauf hin, dass ein solches Vertrauen nicht durch unsere Rechtsordnung geschützt ist, da es sich um ein rein faktisches Interesse handelt, das in keiner Weise mit einem berechtigten Interesse vergleichbar ist. Der Gerichtshof widersprach in diesem Punkt dem Verweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung des Vereinigte Sektionen Nr. 500, vom 22.7.1999.

Es sei kurz daran erinnert, dass in diesem letzten Urteil festgestellt wurde, dass Der Schaden kann gemäß Artikel 2043 des Zivilgesetzbuchs ersetzt werden.nur wenn es sich um "ein für die Rechtsordnung relevantes Interesse; sei es ein undifferenziert geschütztes Interesse in Form eines subjektiven Rechts (absolut oder relativ) oder in Form eines berechtigten Interesses oder eines anderen Interesses, das rechtlich relevant ist und daher nicht auf ein rein faktisches Interesse zurückzuführen ist."Abschließend weist das Urteil darauf hin, dass das schädigende Ereignis, das sich aus einem Widerspruch ergibt, nicht dem Verhalten der Bank, sondern nur dem Kontoinhaber zuzurechnen ist. Dieser ist nämlich stets über den Stand seines Girokontos informiert, weshalb ein Protest wegen mangelnder Deckung allein ihm zuzurechnen ist, da er kein Recht auf vorherige Benachrichtigung durch die Bank hat.

 

[:]


Flash of genius

Software-Schutz. Patentierbarkeit oder Urheberrecht?

[:de]Wie wird Software geschützt? Ist sie patentierbar? Was ist der Urheberrechtsschutz?

Diese Fragen wurden vom Gerichtshof in einem Urteil beantwortet richtungsweisendes Urteil vom 2.5.2012 (Rechtssache C-406/10)mit der er die Richtlinie 91/250/EWG.

Im Einzelnen stellte der Gerichtshof Folgendes fest:

  • die Programmiersprache und Dateiformat der im Rahmen dieses Programms verwendeten Daten nicht durch das Urheberrecht an Programmen geschützt sind;
  • Derjenige, der eine Kopie der Software lizenziert, darf, ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers, den Betrieb des Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu erproben.

Dieser Entscheidung liegt eine Politik zugrunde, die Italien und Europa vor einigen Jahren verfolgt haben, indem sie sich für den Weg der Softwareschutz durch UrheberrechtNur Software, die eine technische Wirkung hat, sollte als patentierbar angesehen werden.

Um den Unterschied zwischen den beiden Ansätzen zu verstehen, genügt es, kurz darauf hinzuweisen:

  • Das Urheberrecht steht gemäß Artikel 2575 des Zivilgesetzbuches automatisch dem Urheber zu;
  • Die Erteilung eines Patents (Art. 2585 des Zivilgesetzbuchs) muss dagegen ausdrücklich bei einem Patentamt beantragt werden, das zuvor eine Recherche zur Überprüfung der Originalität der eigenen Schöpfung durchführt.

Der europäische und der italienische Gesetzgeber haben sich für den urheberrechtlichen Schutz von Software entschieden, und zwar auf der um die widersprüchlichen Interessen auszugleichen, die auf dem Spiel stehenzum einen die technischer Fortschritt und zum anderen die Softwarehersteller.

Auf diese Weise wurde dem Urheber die Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung seiner geistigen Schöpfung eingeräumt, und zwar gleichzeitig, jeder darf sich an den erzielten Fortschritten erfreuen (die Nicht-Patentierbarkeit des Produkts nachweisen) Vermeidung der Schaffung von stabilen kulturellen und technologischen Monopolstellungen.

 

[:]


Il postino

Die Verwendung von CEM im Zusammenhang mit der Durchsetzung durch Dritte

[Ab dem 1. Januar ist der Vollstreckungsgläubiger verpflichtet, in der Pfändungsurkunde die Adresse des Einschreibebriefs anzugeben.

Start: ab 1. Januar 2013anwenden. zu Zwangsvollstreckungen gegen Dritte Änderungen der Zivilprozessordnung, die durch Artikel 1, Absatz 20 des Gesetzes Nr. 228 vom 24. Dezember 2012 im Amtsblatt Nr. 302 vom 29. Dezember 2012 eingeführt wurden.

Im Einzelnen sieht die Reform vor, dass der forderungsberechtigte Gläubiger muss die Adresse des Einschreibens angeben(auch PEC genannt) in der Pfändungsurkunde (Art. 543 der Zivilprozessordnung) und darüber hinaus den Hinweis, dass der Drittgläubiger die Erklärung gemäß Art. 547 der Zivilprozessordnung auch mittels PEC abgeben kann.

Es sei kurz daran erinnert, dass der Dritte bereits mit den Änderungen des Gesetzes 52/2006 die Möglichkeit hatte, die Erklärung bei Ansprüchen aus Nichtbeschäftigung auch per Einschreiben abzugeben. Im Zuge der Reform kann der Dritte daher beschließen, die Erklärung per Einschreiben abzugeben, wodurch Kosten und Komplikationen vermieden werden.

Es sollte vielleicht betont werden, dass die pfändende dritte Parteiaufgefordert, zu erklären, ob sie im Besitz von Gegenständen der vollstreckbarer Schuldner oder wenn sie von diesem Geld geschuldet wird, hat sie keine Parteistellung im Vollstreckungsverfahren, während sie im Falle einer fehlgeschlagenen, ablehnenden oder angefochtenen Erklärung Beklagte in jedem Verfahren wird, das zur Feststellung ihrer Verpflichtung gegenüber dem Schuldner eingeleitet wird. Der Gesetzgeber hat auch die Artikel 548 und 549 der Zivilprozessordnung geändert. In der Neufassung von Artikel 548 der Zivilprozessordnung heißt es, dass im Falle von Arbeitsguthaben (545 Abs. 3 und 4 StPO), das Versäumnis des Dritten, eine Erklärung abzugeben oder zu der vom Gläubiger anberaumten Anhörung zu erscheinen, dem Nichtanerkennen der Forderung gleichkommt. Für andere Ansprüche als arbeitsrechtliche Ansprüche sieht der neue Absatz 2 des § 548 der Zivilprozessordnung vor, dass das Gericht für den Fall, dass der Geschädigte erklärt, keine Erklärung des Dritten erhalten zu haben, und der Dritte außerdem nicht zu der vom Geschädigten anberaumten Anhörung erscheint, durch Beschluss eine neue Anhörung anberaumt, die dem Dritten zugestellt wird; erscheint der Dritte auch zu dieser zweiten Anhörung nicht, gilt der Anspruch als unbestritten. Schließlich sieht der neue § 549 der Zivilprozessordnung vor, dass Einwände gegen die Erklärung des Dritten vom Gericht durch Beschluss auf der Grundlage entsprechender Feststellungen geklärt werden. Der Beschluss ist in jedem Fall gemäß Art. 617 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

[:]


Si può fare

[:it]Die verweigerte Beförderung von Behinderten. Das Verwaltungsgericht der Region Marche erkennt den moralischen Schaden an[:]

[Das Verwaltungsgericht der Region Marken erkannte den moralischen Schaden für die Familie eines behinderten Mädchens an, dem die Beförderung zur Schule verweigert worden war.

Am 11.1.2013 hat die TAR Marche, mit dem Urteil Nr. 32/2013über existenzielle Schäden, die bestimmte Aspekte der Konfigurierbarkeit und Quantifizierung von Schäden im Falle von Verweigerung der Beförderung einer behinderten Personvon der Staatsanwaltschaft.

Im vorliegenden Fall kam es in der Tat zu einer behindertes Mädchen, die verweigert wurdefür einen bestimmten Zeitraum, der Schülerbeförderungsdienst von der Gemeinde Cartoceto.

Das regionale Verwaltungsgericht (TAR) gab der Klage der Familie gegen die Gemeinde statt, die den Anträgen der Eltern nicht nur nicht nachgekommen war, sondern lediglich ein ungerechtfertigtes Schweigen bewahrt hatte.

Im Einzelnen stellt der TAR fest, dass die Schaden, den die Familie erlitten hat war nämlich auf die ungerechtfertigte Verzögerung zurückzuführen, mit der die Gemeinde Maßnahmen ergriff, um den Betrieb des Dienstes für die behinderte Person zu gewährleisten. Die gemäß Artikel 2-bis des Gesetzes Nr. 241/1990 geschuldete Entschädigung erfolgte in Form von 'Gerätefehler' ddie Gemeinde.

Hinsichtlich des Vorliegens eines Zusammenhangs zwischen Kausalität zwischen der Ineffizienz und dem Schaden für die Familienmitgliedererkannte der Richter eine Vorurteile moralischer und psychologischer Natur, für die Eltern eines behinderten Kindes, denen eine gesetzlich vorgeschriebene Betreuungsleistung allein aus bürokratischen Gründen verweigert wird, wobei die Familie selbst für die Ineffizienz aufkommen muss.

Schließlich lehnte das Landesverwaltungsgericht die Ansprüche des Klägers auf Ersatz eines existenziellen Schadens ab, da der Schaden nur kurzzeitig und vorübergehend gewesen sei und es keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der schulischen Leistungen aufgrund der wiederholten Fehlzeiten gegeben habe.

 

 

 

[:]


Johnny Stecchino

Gericht spricht flüchtigen Unternehmer frei: Die Staatsanwaltschaft hatte ihn nicht bezahlt.

[Für die Mailänder Gip kann die PA, wenn sie ihre Schulden bei den Lieferanten nicht bezahlt, nicht behaupten, dass sie der Steuerhinterziehung überführt ist.

Kann ein Unternehmer, der Steuern hinterzieht, als schuldig betrachtet werden, wenn der Staat seine Schulden nicht begleicht? Diese Frage wurde durch ein kürzlich ergangenes Urteil des Gerichtshof von Mailanddas über einen Fall von großem sozioökonomischem Interesse zu entscheiden hatte. Konkret hatte der Geschäftsführer eines Mailänder Unternehmens, Sintea Plustek aus Assago, seit 2005 drei ASLs und ein Krankenhaus in Kampanien mit Produkten im Gesamtwert von 1,7 Millionen Euro beliefert. Diese Lieferungen wurden jedoch nicht von der PA bezahlt. Trotz der Voreinstellung Aus der EV ging hervor, dass das Unternehmen den Steuerbehörden noch etwa 180.000 EUR an Mehrwertsteuer für ausgestellte Rechnungen schuldete. Aus diesem Grund wurde gegen den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet.

Der Mailänder RichterClaudio Castelli, den Freispruch des Angeklagten beschlossen da diese, wie in den Gründen des Urteils ausgeführt,durch ein unterlassendes und verzögerndes Verhalten öffentlicher Einrichtungen, die hätten zahlen müssen, zur Nichtzahlung gezwungen wurde."

Dieses Urteil ist von besonderem Interesse, da der Gerichtshof wollte schützen nicht so sehr das Recht des einzelnen Unternehmers, sondern der eine (inzwischen große) Kategorie italienischer Unternehmen oft durch staatliches Versagen zum Zusammenbruch gebracht. Es sei daran erinnert, dass in jüngster Zeit ein ähnlicher Fall in dem es um den gesetzlichen Vertreter der Erholungsgemeinschaft für Drogenabhängige "Saman" geht. In dem betreffenden Fall hatte die Gemeinschaft im Jahr 2009 Forderungen gegenüber der Asl in Höhe von zweieinhalb Millionen Euro und Schulden gegenüber den Steuerbehörden in Höhe von einer Million 750 Tausend Euro. Die Gip hatte den Angeklagten damals mit der Begründung freigesprochen, dass die Nichtzahlung an den Fiskus als "Fall höherer Gewalt" zu betrachten sei, da keine böswillige Absicht seitens des Verwalters festgestellt werden konnte.

Schließlich ist es wichtig zu betonen, dass die Freisprüche in den beiden Strafverfahren die Verpflichtung der Unternehmen zur Zahlung der geschuldeten Steuern, deren Höhe in den parallelen Steuerverfahren beziffert wurde, nicht außer Acht lassen.

[:]


L'aereo più pazzp del mondo

[:en]EuGH: Annullierter Flug? Pflicht zur Unterstützung von Fluggästen.

[:de]Die Gerichtshofmit dem Urteil vom 31. Januar 2013 in der Rechtssache C-12/11äußert sich erneut zur Frage der Entschädigung für Schäden, die durch Verspätungen und Unannehmlichkeiten bei Flügen der Fluggesellschaften entstehen.

Es sei kurz daran erinnert, dass mit der Urteil vom 23. Oktober 2012, Nr. 629/10hat der Gerichtshof entschieden, dass im Falle eines Fluggastes, der mit einer Verspätung von drei Stunden nach der vorgesehenen Zeitdie in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 festgelegten Parameter für den Schadensersatz gelten. eine pauschale Entschädigung zwischen 250 und 600 Euroim Falle einer Flugannullierung.

In dem Urteil vom 23. Oktober wurde außerdem präzisiert, dass eine Entschädigung nicht gefordert werden kann, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweist, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, d. h. auf Umstände, die sich der tatsächlichen Kontrolle des Luftfahrtunternehmens entziehen.

In dem hier zu prüfenden Urteil stellt der Gerichtshof zu diesem Punkt klar, dass die Unternehmen auch im Falle höherer Gewalt nicht von derVerpflichtung zur Hilfeleistung für gestrandete Passagiere. Selbst wenn der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie der Sperrung des Luftraums - in diesem Fall der Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull - annulliert wird, ist das Luftfahrtunternehmen daher verpflichtet, den Fluggästen ohne zeitliche oder finanzielle Beschränkungen zu helfen, indem es ihnen eine Unterkunft, Mahlzeiten und Erfrischungen zur Verfügung stellt.

Darüber hinaus betont der Gerichtshof, dass das Luftfahrtunternehmen, wenn es seiner Verpflichtung, dem Fluggast Hilfe zu leisten, nicht nachgekommen ist, diese erhalten kann, nur die Erstattung der Beträge, die notwendig, angemessen und vernünftig sind.

 

[:]