Ziel dieses Artikels ist es, dem Leser einige Elemente zum besseren Verständnis der Regelung des Handelsvertretervertrags in Deutschland an die Hand zu geben, deren Bedeutung sehr groß ist, wenn man bedenkt, dass die Europäische Richtlinie Die italienische Gesetzgebung hat sich an diesem Modell orientiert, und folglich wurde auch die italienische Gesetzgebung an dieses Modell angepasst, wobei die gesetzlichen Eingriffe von 1991 und 1999 die Zahl 


1) Leiharbeitsvertrag und Selbständiger.

Im deutschen Recht ist die Rechtsfigur des Handelsvertreters in Buch 1, Titel 7 des Deutsches Handelsgesetzbuch (HGB) und zwar durch die §§ 84-92c. 84 HGB eröffnet diesen Titel mit einer Definition, die den Handelsvertreter als denjenigen qualifiziert, der von einem Unternehmer mit der Aufgabe betraut wird, als selbständiger Gewerbetreibender bei Geschäften zugunsten des Unternehmers einzutreten oder sie für ihn abzuschließen. Ein Handelsvertreter ist jemand, der seine Tätigkeit in weitgehender Selbständigkeit ausübt und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann.

Diese gesetzgeberische Annahme wird von den Gerichten offensichtlich zur Abgrenzung des Handelsvertreters vom Arbeitnehmer herangezogen. Die Rechtsprechung betrachtet die Definition in § 84 Abs. I HGB als allgemeinen Parameter, um zwischen den beiden Rechtsfiguren unterscheiden zu können, obwohl die Umstände des Falles in ihrer Gesamtheit und Gesamtheit berücksichtigt werden müssen.

Angesichts des allgemeinen und nicht leicht auslegbaren Charakters des in § 84 HGB geforderten Begriffs der Selbständigkeit des Handelsvertreters ist die Rechtsprechung immer wieder auf dieses Problem gestoßen. In einem bekannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2003 wurden mehrere vertragliche Vereinbarungen als "Arbeitnehmerverdächtig", d.h. die den Verdacht auf ein Arbeitsverhältnis begründen. Einige von ihnen sind im Folgenden aufgeführt:

  • das Ersuchen um Übermittlung einer vierteljährlichen Prognose über die Entwicklung der Produktion, die die einzelnen Produktionsabteilungen umfasst, und einer Prognose über die prozentuale Bewertung der Geschäftsabschlüsse einzelner Kunden. Ein solches Verlangen geht über die Interessenwahrungspflicht des § 86 Abs. 1 HGB hinaus, die den Handelsvertreter verpflichtet, sich unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmers um den Absatz von Produkten oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen;
  • Anordnungen zur Sperrung von Feiertagen. Dies schränkt die Autonomie des Bediensteten bei der Festlegung der Arbeitszeiten ein;
  • die Bezeichnung des Vertrags ist für die Einordnung der Rechtsfigur unerheblich; das Fehlen einer Vereinbarung über Beginn und Ende der Arbeitszeit und über die Angabe der Arbeitsorganisation wird zugunsten der Autonomie des Handelsvertreters ausgelegt:

Im Gegenteil, sie schließt die Autonomie nicht aus:

  • die Verpflichtung, an wöchentlichen 5-stündigen Telefonkonferenzen teilzunehmen und in Ausnahmefällen Inkassoaufträge innerhalb kurzer Zeit auszuführen,
    die Festlegung von Fristen für die Erledigung der Arbeiten sowie während der Eingewöhnungsphase des Unternehmens die Sperrung von Urlaubstagen für einen Zeitraum von 4 bis 8 Wochen;
  • die Mitteilung von Produktionszielen, wenn ein beträchtlicher Spielraum für die Selbstorganisation der Arbeitszeiten bleibt:
    eine Informationspflicht, es sei denn, der Vertreter ist verpflichtet, in kurzen Abständen umfangreiche Informationen über seine Tätigkeit zu geben;
  • eine vierteljährliche Prognose über die Entwicklung der Produktion geht zwar über die üblichen Informationspflichten hinaus, kann aber für sich genommen nicht als substanzieller Hinweis auf eine Unterordnung angesehen werden;
    das Wettbewerbsverbot des Agenten;
  • Anweisungen zu den Arbeitszeiten, da sich auch die Mitarbeiter des Außendienstes an die zeitlichen Anforderungen ihrer Kunden anpassen müssen.

Nach Auffassung des OLG Koblenz ergibt sich die Art der Beziehung ausdrücklich aus dem persönliche Abhängigkeit zwischen den beiden Rechtsfiguren und dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit weder notwendig noch ausreichend ist.
Die Tatsache, dass der Bevollmächtigte mit dem Auftraggeber durch Hinweise und Weisungen verbunden ist, die dieser erteilen kann, hat im Allgemeinen keinen Einfluss auf die Frage, was die Status des Vertreters als selbständiger Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist derjenige, der im Gegensatz zum Handelsvertreter seine Dienste innerhalb einer von einem Dritten festgelegten Organisation erbringt. Maßgeblich für die Qualifizierung der Rechtsfigur sind die Umstände, unter denen die Dienstleistung erbracht wird, und die Art der Bezahlung oder rein formale Konnotationen wie die Abführung von Steuern an die Sozialversicherungs- und Gesundheitseinrichtungen oder die Führung der Personalakten des Vertreters.


2) Das Recht auf Provision.

Der Vermittler hat nach der § 87 Abs. 1 HGB Anspruch auf Provision. Der Handelsvertreter kann dieses Recht auf alle Geschäfte ausüben, deren Abschluss durch eine ihm zuzurechnende Tätigkeit ermöglicht worden ist, oder auf Geschäfte, die mit Dritten abgeschlossen werden, die der Handelsvertreter als Kunden für Geschäfte der gleichen Art gewonnen hat (§ 87 Abs. HGB). Um den Anspruch auf eine Provision geltend zu machen, reicht es daher aus, wenn jegliche Zusammenarbeit des Agenten, der den Abschluss des Geschäfts ermöglicht hat.

Die Parteien können jedoch eine Ausnahmeklausel vereinbaren. Wichtig ist, dass der zweite Absatz von § 87 HGB vorsieht, dass "der Anspruch auf die Leistung erlischt, wenn feststeht, dass der Dritte nicht leistet, die bereits erhaltenen Beträge sind zurückzuzahlen” ( 87a Abs. 2 HGB) (sog. Stern des Glaubens).

Es ist wichtig, festzulegen, dass, wenn die der Auftraggeber das Geschäft nicht erfüllt ganz oder teilweise richtig oder in der vereinbarten Weise ausgeführt, so hat der Handelsvertreter dennoch Anspruch auf Provision (87-a Abs. 3 HGB). Der Provisionsanspruch entfällt jedoch, wenn die Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftraggebers liegen.

La Oberstes deutsches Gericht Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich zu § 87a Abs. 2 HGB entschieden, dass dies nicht gilt, wenn der Dritte die Leistung aufgrund eines Versäumnisses des Geschäftsherrn oder aufgrund von Ursachen, die der Geschäftsherr zu vertreten hat, nicht erbracht hat. Das Gericht führt weiter aus, dass der Unternehmer für alle Umstände haftet, die zur Nichterfüllung geführt haben, und zwar nicht nur dann, wenn sie auf sein persönliches Verschulden zurückzuführen sind, sondern auch dann, wenn sie auf ein unternehmerisches oder geschäftliches Risiko zurückzuführen sind.

Obwohl es im Interesse des Auftraggebers liegt, vom Vermittler die höchste Anzahl von Angeboten zu erhalten, bleibt das Recht des Auftraggebers, zu entscheiden, ob er das vorgeschlagene Geschäft annimmt, unberührt. Diese Entscheidungsbefugnis in den Händen des Auftraggebers ergibt sich indirekt aus dem 86a Abs. 2 HGBdie letzteren verpflichtet, den Handelsvertreter von seiner Absicht zu unterrichten, deutlich weniger Aufträge vom Handelsvertreter anzunehmen. Diese Entscheidungsbefugnis ist jedoch nicht unbegrenzt: der Auftraggeber darf nicht willkürlich ablehnen den Abschluss eines Vertrages. Es muss auch betont werden, dass die Rechtsprechung es als außerhalb der Befugnisse des Richters ansieht, sich in die Politik des Unternehmens einzumischen und die von diesem getroffenen Entscheidungen zu bewerten. Daher muss der Richter jede Entscheidung akzeptieren, die zumindest plausibel erscheint.


3. Der Gebietsagent.

Die Figur des Agenten wird von der des Gebietsagenten flankiert (Bezirkshandelsvertreter). Diese Figur zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich ausschließlich mit einem Bereich befasst, der ihr vom Auftraggeber anvertraut wurde, oder, in anderen Fällen, mit einer bestimmten Kundschaft.

Die § 87 Abs. 2 HGB sieht vor, dass der Gebietsvertreter auch für Geschäfte Anspruch auf Provision hat, die in dem ihm zugewiesenen Gebiet, wenn auch ohne seine Mitwirkung, zustande gekommen sind. Gerade aus diesem Grund liegt es auf der Hand, dass die Bestellung eines Gebietsvertreters möglicherweise eher verdeckt erfolgen muss. Es wird davon ausgegangen, dass der Vertreter als Gebietsvertreter angesehen werden kann, wenn er hinreichend deutlich als solcher qualifiziert wurde. Im Streitfall liegt die Beweislast bei demjenigen, der behauptet, dass der Vertreter so qualifiziert ist. Etwaige vertragliche Unklarheiten müssen von der Vertragspartei geklärt werden.

Was die Pflichten des VermittlersDieser muss bei der Ausübung seiner Tätigkeit sein Gebiet ständig und mit besonderer Sorgfalt betreuen, und nur wenn er nach diesen Kriterien handelt, hat er Anspruch auf den Auftrag.

In einem neueren Urteil des BGH heißt es, dass ein Geschäft außerhalb des Gebiets nicht von vornherein als verhindert angesehen werden kann. Nimmt der Auftraggeber das Geschäft an, kann dies vielmehr als stillschweigende Erweiterung des Gebiets oder des Kundenstamms angesehen werden.

In der Regel hat auch ein Gebietsvertreter, der mit Zustimmung des Auftraggebers Tätigkeiten außerhalb des Gebiets des Auftraggebers oder mit anderen als den vereinbarten Kunden ausübt, Anspruch auf die Provision gemäß § 87 Abs. 1 HGB. Es steht den Parteien jedoch frei, etwas anderes zu vereinbaren.


4. Direktverkauf ohne Intervention des Erzeugers.

Der Direktverkauf an einen Kunden durch den Hersteller, obwohl der Hersteller eine Exklusivitätsrecht an den Wiederverkäufer, ist als Vertragsbruch zu betrachten. Aber auch in dem Fall, in dem keine Ausschließlichkeit gewährt wurde, darf der Hersteller nicht nach eigenem Ermessen handeln, Direktverkauf an Kunden in dem Gebiet die Verantwortung des Händlers.

Nach dem Bundesgerichtshof muss der Hersteller die berechtigten Interessen des Einzelhändlers, der seine Geschäfts- und Betriebsführung den Anforderungen des Herstellers unterwirft, angemessen berücksichtigen und darf ihnen nicht ohne triftigen Grund widersprechen.

In einem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 21.06.2013 (G.R. Nr. 16 U 172/12), verneinten die Richter stattdessen das Vorliegen einer Verletzung desTreuepflicht weil der Hersteller die berechtigten Interessen des Einzelhändlers nicht willkürlich missachtet hatte. Im vorliegenden Fall hatten die Kunden nämlich erneut bekräftigt, dass sie einen Direktverkauf durch den Hersteller wünschten, sonst hätten sie die Produkte nicht gekauft.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Wiederverkäufer nur ein faktisches Ausschließlichkeitsrecht hatte, das nicht vertraglich vereinbart worden war, stellte diese Entscheidung der Kunden nach Ansicht der Gerichte einen ausreichenden Grund für die Zulässigkeit des Direktverkaufs an diese Kunden dar, zumal der Hersteller dem Wiederverkäufer zuvor eine Provisionszahlung als Ausgleich angeboten hatte.


5. Erklärung des Konkurses und des Anspruchs auf Provision.

Nach Angaben der § 115 Abs. I in Korrelation mit dem 116 Absatz I InsO (lnsolvenzordnung) führt die Eröffnung eines Konkursverfahrens zur Beendigung des Agenturvertragsohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Fortführung der vertraglichen Tätigkeiten ist nur nach einer - auch stillschweigenden - Vereinbarung zwischen dem Beauftragten und dem Insolvenzverwalter möglich.

Die nach dem Abschluss des neuen Vertrages entstandenen Provisionsansprüche sind immer als abzugsfähige Forderungen (Nachlassverbindlichkeiten) zu betrachten. § 55 Abs. I, Punkt InsO. Hat die Tätigkeit des Vertreters vor der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Dritten geführt, so hängt der Anspruch auf Provision von der Auswahl des Kurators das Geschäft mit dem Dritten abzuschließen oder nicht.

Wenn positivdas Recht auf Provisionen wird im Lichte der 55 Absatz I Nummer InsO als bevorrechtigte Forderung.

Ansonsten der Anspruch auf die Provision besteht in jedem Fall unabhängig davon, ob der Verwalter sich für den Abschluss des Vertrags mit dem Dritten entschieden oder ihn abgelehnt hat. In diesem Fall gilt die Provision als ungesicherte Forderung ex § 38 InsO.

Anders verhält es sich jedoch mit dem Anspruch des Vertreters auf die Entschädigung für das Wettbewerbsverbot nach der § 90a Abs. 1 HGBIn diesem Fall erlischt das Recht im Falle der Beendigung des Vertrags nach der Eröffnung des Konkurses. Gleichzeitig erlischt in diesem Fall auch das zwischen den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot für den Handelsvertreter.

Endlich, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses bereits gekündigt war kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass ex § 103 InsO die Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbots und der Anspruch auf Entschädigung eine Forderung an die Konkursmasse darstellen.