Das auf den internationalen Agenturvertrag anwendbare Recht.

Wenn man im Bereich des internationalen Vertragsrechts tätig ist, muss man natürlich als erstes analysieren, welchem Recht das Vertragsverhältnis unterliegt.
Bekanntlich wird die Regelung des anwendbaren Rechts im europäischen Kontext durch die Europäische Verordnung Rom I, Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.

Artikel 3 der Verordnung gibt den Parteien die Möglichkeit Freiheit der Wahl welchem Recht das Vertragsverhältnis unterworfen werden soll:

"...die Wahl ist ausdrücklich oder ergibt sich eindeutig aus den Vertragsbestimmungen oder den Umständen des Falles"

Haben die Parteien keine Wahl getroffen, welcher Gerichtsbarkeit der Vertrag unterworfen werden soll, so gilt Folgendes Artikel 4 der Verordnung, in dem die Kriterien für die Bestimmung des auf das Rechtsverhältnis anwendbaren Rechts festgelegt sind. Insbesondere schreibt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe B der Verordnung vor, dass für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, zu denen auch Handelsvertreterverträge gehören, das Recht des Staates gilt, in dem der Dienstleistungserbringer (also der Handelsvertreter) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies bedeutet, dass alle Vertretungsverhältnisse zwischen einem ausländischen Auftraggeber und einem italienischen Vertreter, für die die Parteien keine (ausdrückliche) Rechtswahl getroffen haben, dem Recht des Landes unterliegen, in dem der Vertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, d. h. normalerweise dem italienischen Recht.

Es kann also gesagt werden, dass die Auf den internationalen Agenturvertrag ist italienisches Recht anwendbar. in den folgenden Fällen:

  • im Falle von Auswahl der Teile (Art. 3 Rom-I-Verordnung);
  • unter Fehlen einer Wahlmöglichkeit der Parteien, in allen Fällen, in denen der Vertreter seine gewöhnlicher Aufenthalt im italienischen Hoheitsgebiet (Art. 4 Rom-I-Verordnung);
  • Sollten die Parteien beschließen, den Vertrag ausländischem Recht zu unterwerfen, so gelten die italienischen Vorschriften".international zwingend erforderlich" oder "notwendige Anwendung" (Art. 9 Rom I-VO).

Auf diesen letzten Punkt, der sicherlich eines der komplexesten und kritischsten Profile des internationalen Handelsrechts darstellt, soll hier kurz eingegangen werden.

Bekanntlich ist die Freiheit die den Vertragsparteien die Wahl überlassen, wie sie ein Vertragsverhältnis regeln BegegnungsgrenzenIn allen Rechtsordnungen gibt es zwingende Vorschriften, die gerade dazu dienen, die Freiheit der Parteien zu beschränken, um die Einhaltung bestimmter Grundsätze zu gewährleisten. Die Anwendung dieses Grundsatzes bei internationalen Verträgen ist nicht einfach, da man sich mit den zwingenden Vorschriften zweier oder mehrerer Rechtsordnungen auseinandersetzen muss: derjenigen, die die Parteien gewählt haben, und derjenigen, die bei fehlender Wahl gemäß Artikel 3 der Rom-I-Verordnung gelten würde.

Wie verträgt sich dann das den Parteien eingeräumte Recht, das anwendbare Recht zu wählen, mit dem Grundsatz, dass bei fehlender Rechtswahl die zwingenden Vorschriften zu beachten sind?

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die Wahl eines bestimmten Rechts die vollständige Abweichung von den Vorschriften einer bestimmten Rechtsordnung (einschließlich zwingender Vorschriften) zugunsten der Vorschriften einer anderen Rechtsordnung bedeutet. Dies bedeutet, dass, wenn die Parteien sich dafür entscheiden, ihren Vertrag einer anderen Rechtsordnung zu unterwerfen, ihr Vertrag in der Regel den zwingenden Vorschriften dieser Rechtsordnung entsprechen muss, nicht aber den Vorschriften der Rechtsordnung, von der sie durch ihre Entscheidung abgewichen sind.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gesetzgeber in bestimmten Fällen beschließen können, die bestimmte Normen einen noch verbindlicheren Wertso dass sie auch nach Wahl der Parteien verbindlich sind: Diese Regeln sind definiert als "international zwingend erforderlichoder von "notwendiger Anwendung" und unterscheiden sich somit von denen, die "lediglich zwingend" sind.

Im europäischen Kontext ist dieser Grundsatz in Artikel 9 der Rom-I-Verordnung geregelt, in dem die Regeln für die notwendige Anwendung wie folgt definiert sind:

"... Bestimmungen, deren Einhaltung von einem Land als entscheidend für die Wahrung seiner öffentlichen Interessen, etwa seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, und zwar in einem solchen Ausmaß, dass sie unabhängig von dem nach dieser Verordnung auf den Vertrag anwendbaren Recht auf alle in ihren Anwendungsbereich fallenden Situationen anzuwenden sind."

Der Europäische Gerichtshof hat sich in der Rechtssache Unamar mit der Auslegung dieser Vorschrift befasst: In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass das nationale Gericht die schützendsten Vorschriften seines eigenen Rechts (und nicht das von den Parteien gewählte Recht) anwenden kann

"nur dann, wenn das angerufene Gericht im Einzelnen feststellt, dass der Gesetzgeber des Staates des angerufenen Gerichts es im Rahmen dieser Umsetzung für unerlässlich gehalten hat, den Handelsvertretern im Rahmen der betreffenden Rechtsordnung einen Schutz zu gewähren, der über den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz hinausgeht, wobei insoweit die Art und der Zweck dieser zwingenden Vorschriften zu berücksichtigen sind.

Aus diesem Urteil geht hervor, dass es für den Vorrang des auf dieselbe Richtlinie gestützten Rechts eines anderen Staates nicht ausreicht, dass die gewählte Regelung ein höheres Schutzniveau vorsieht und ihr den Charakter einer international zwingenden Regelung verleiht, sondern dass auch nachgewiesen werden muss, dass diese Wahl ist für das betreffende System von entscheidender Bedeutungin Anbetracht der Art und des Zwecks der fraglichen Regelung.


Die Informationspflicht des Vertreters gegenüber dem Auftraggeber

Die Informationspflicht ist in Art. 1746 des Zivilgesetzbuches geregelt. Nach dieser Bestimmung ist der Handelsvertreter verpflichtet, dem Auftraggeber Informationen über die Marktbedingungen in dem ihm zugewiesenen Gebiet sowie alle anderen Informationen zu erteilen, die für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der einzelnen Geschäfte nützlich sind. Konkret sieht dieser Artikel vor, dass der Handelsvertreter folgende Pflichten hat:

"dem Auftraggeber Informationen über die Marktbedingungen in dem ihm zugewiesenen Gebiet und sonstige Informationen, die für die Beurteilung der Eignung einzelner Geschäfte nützlich sind, zur Verfügung zu stellen"

Wie man sieht, kann es zwei Arten von Informationen geben, die vom Agenten verlangt werden:

  • Informationen über den Marktbedingungen;
  • Informationen, die zur Bewertung der Zweckmäßigkeit des Geschäfts.

Der Handelsvertreter spielt also in der Vertragsbeziehung eine doppelte Rolle. Einerseits hat er die Entwicklung des ihm anvertrauten Gebietes und der Kunden zu sondieren, um den Auftraggeber über das tatsächliche Geschehen auf dem Laufenden zu halten. Andererseits hat er die heikle Aufgabe, die Angemessenheit der einzelnen Geschäfte und die Zahlungsfähigkeit der Kunden, an die Aufträge vergeben werden, zu überprüfen.

Gerade bei der Auslegung dieses Artikels ergeben sich nicht wenige Probleme. Insbesondere ist nicht leicht zu verstehen, wo die Grenzen des Rechts des Auftraggebers liegen, vom Vertreter detaillierte und kontinuierliche Informationen zu verlangen: In der Regel wird davon ausgegangen, dass eine übermäßige Ausdehnung dieser Verpflichtung sogar als Indiz dafür gewertet werden könnte, dass die Unabhängigkeit des Vertreters in Frage gestellt wird und die Beziehung somit als Arbeitsverhältnis einzustufen ist.

In Bezug auf die Informationspflicht des Bevollmächtigten über den Marktbedingungenkann der Auftraggeber vom Handelsvertreter verlangen, dass er ihn so weit wie möglich über alles informiert, was ihm über die Marktlage und ihre Veränderungen in Bezug auf den ihm zugewiesenen Bereich bekannt wird. Dies bedeutet nicht, dassDer Handelsvertreter ist jedoch nicht verpflichtet, Einschätzungen, Prognosen oder Angaben zu den Zukunftsaussichten des Marktes selbst zu machen. Vielmehr ist der Handelsvertreter nur verpflichtet, Informationen über potenzielle oder tatsächliche Wettbewerber mitzuteilen, die der Auftraggeber benötigt, um eine möglichst effiziente Geschäftspolitik in dem ihm zugewiesenen Gebiet zu betreiben.

Im Rahmen der zweiter Aspektd.h. die Verpflichtung zur Beurteilung der Angemessenheit des Geschäfts, muss der Auftragnehmer für jedes einzelne Geschäft (und jeden einzelnen Kunden) beurteilen, wie es um die konkrete Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers bestellt ist.

Ergänzend zu den Bestimmungen von Artikel 1746 des Zivilgesetzbuches sieht Artikel 1 der AEC-Industrie 2014 und Handel 2009 vor, dass, sofern nichts anderes vereinbart wurde,

"Der Handelsvertreter übt seine Tätigkeit selbständig und unabhängig aus [und][...] ist verpflichtet, den Auftraggeber ständig über die Lage auf dem Markt, auf dem er tätig ist, zu unterrichten, ist aber nicht verpflichtet, in bestimmten Zeitabständen über die Ausübung seiner Tätigkeit zu berichten."

Art. 5 der AEC Industry und Art. 4 der AEC Commerce stellen ebenfalls klar, dass der Vertreter:

"muss die ihm übertragenen Aufgaben gemäß den Anweisungen des Unternehmens ausführen und Informationen über die Marktbedingungen in dem ihm zugewiesenen Bereich sowie alle anderen Informationen liefern, die für den Auftraggeber bei der Beurteilung der Eignung einzelner Geschäfte nützlich sind."

Der Beauftragte ist also einerseits verpflichtet, den Auftraggeber zu informieren, und hat andererseits das Recht, in voller organisatorischer Autonomie zu handeln: Es ist daher notwendig, die das richtige Gleichgewicht zwischen den gegensätzlichen Anforderungen der organisatorischen Autonomie des Bediensteten und seiner Verpflichtung zur Befolgung von Anweisungeni des Auftraggebers.

Einerseits darf der Auftraggeber, der die Autonomie des Vertreters respektieren muss, dies nicht tun, zum Beispieleinerseits dem Vertreter die tägliche Liste der zu besuchenden Kunden auferlegen und die vom Vertreter zu befolgenden Routen planen, andererseits aber auch den Vertreter auffordern, bestimmte Kunden oder Kategorien von Kunden zu besuchen, die ihm wichtig sind, und vom Vertreter verlangen, die Besuche so zu organisieren, dass alle Kunden angemessen erfasst werden, und ihm Bericht zu erstatten.

Lehre und Rechtsprechung gehen jedoch davon aus, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen hat keine grundlegende Bedeutung . In jedem Fall kann sie konkret von solcher Bedeutung sein, dass sie im Falle eines Verstoßes die Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund eines Verschuldens des Vertreters rechtfertigt, wenn die Unterlassungen geeignet sind, schwerwiegende negative Folgen für den Geschäftserfolg des Auftraggebers zu verursachen (Cass. Civ. 1994 Nr. 7644).


clausole di esclusiva vendite passive e attive

Ausschließlichkeitsklauseln und vertikale Wirtschaftsvereinbarungen im europäischen Kontext: elektronischer Handel und territoriale Ausschließlichkeit

Territoriale Ausschließlichkeitsklauseln, die eine vertragliche Beschränkung des freien Wettbewerbs darstellen, unterliegen neben dem italienischen Recht auch den strengen europäischen Vorschriften zu diesem Thema.

Insbesondere dieArtikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) setzt eine allgemeines Verbot über alle Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen "chdie geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken".

Unter den verbotenen Vereinbarungen werden in dieser Bestimmung insbesondere solche genannt, die darauf abzielen

  • direkt oder indirekt die Preise Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Bedingungen der Transaktion;
  • Grenze oder ProduktionskontrolleAbsatzmärkte, technische Entwicklung oder Investitionen;
  • Märkte oder Bezugsquellen zu teilen;
  • in den Handelsbeziehungen mit anderen Auftragnehmern gelten, abweichende Bedingungen für eine gleichwertige Leistung;
  • den Abschluss von Verträgen von der Zustimmung der anderen Vertragsparteien zu folgenden Punkten abhängig machen zusätzliche Leistungendie ihrer Natur nach oder nach Handelsbrauch keinen Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand haben.

Aus diesem Rahmen leitet sich die europäische Gesetzgebung ab besondere Ausnahmen die, soweit es uns betrifft, in der Verordnung Nr. 330/2010 (seit dem 1. Juni 2011 in Kraft und ersetzt die vorherige Reg.-Nr. 2790/1999) über so genannte "vertikale Vereinbarungen", d. h. Vereinbarungen über den Vertrieb und die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die zwischen Unternehmen geschlossen werden, die jeweils auf einer anderen Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind.

Die Verordnung zieht im Wesentlichen die Grenzen, innerhalb derer eine Vertriebsvereinbarung zwischen Unternehmen vom allgemeinen Verbot wettbewerbsbeschränkender Geschäftspraktiken ausgenommen werden kann, und ist im Lichte der am 20. April 2010 veröffentlichten Leitlinien der Kommission (LGC) auszulegen und zu ergänzen, die unter anderem das Thema der Beschränkungen des elektronischen Geschäftsverkehrs behandeln.

Die Verordnung Nr. 330/2010 (seit dem 1. Juni 2011 in Kraft und ersetzt die vorherige Reg.-Nr. 2790/1999) über so genannte "vertikale Vereinbarungen", d. h. Vereinbarungen über den Vertrieb und die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zwischen Unternehmen, die jeweils auf einer anderen Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, zieht im Wesentlichen die Grenzen, innerhalb derer eine Vertriebsvereinbarung zwischen Unternehmen vom allgemeinen Verbot wettbewerbsbeschränkender Geschäftspraktiken freigestellt werden kann. Sie muss im Lichte der am 20. April 2010 veröffentlichten Leitlinien der Kommission (LGCs) ausgelegt und ergänzt werden, die u.a. das Thema der Beschränkungen des elektronischen Handels erweitern.

Insbesondere in Bezug auf die Beschränkungen bei der Aufteilung des Marktes nach Gebieten Gruppe von Kunden, indem sie die ausschließliche Nutzung bestimmter Händler garantieren, sind sie nur dann zulässig, wenn sie die

i) so genannte "aktive Verkäufe" (Definition siehe unten) im ausschließlichen Gebiet oder Exklusivkunden, die dem Lieferanten vorbehalten sind oder die der Lieferant einem anderen Käufer zuweist, ohne jedoch die Verkäufe an die Kunden des Käufers zu beschränken;
(ii) Verkäufe von Großhändlern an Endverbraucher;
(iii) Verkäufe von Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems an nicht zugelassene Händler in dem Gebiet, das der Anbieter diesem System vorbehalten hat, und
(iv) die Fähigkeit des Abnehmers, zum Zwecke des Einbaus gelieferte Bauteile an Kunden zu verkaufen, die diese Bauteile zur Herstellung von Waren verwenden würden, die den vom Lieferanten hergestellten Waren ähnlich sind (Artikel 4 der Verordnung).

Im vorliegenden Fall ist die erste der vier angeführten Ausnahmen, die die Unterscheidung zwischen so genannte "aktive" Verkäufe e 'passiv'dass Gebietsbeschränkungen nur für die erste der beiden Kategorien ausgehandelt werden können.

Gemäß den Leitlinien der Kommission ist die aktive" Verkäufe bezeichnen Praktiken der Direktwerbung, die auf ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Gruppe von Kunden abzielen, und zwar durch Postsendungen oder den Einsatz gezielter Werbung und Verkaufsförderung; sie werden definiert als 'passiv'andererseits Verkäufe aufgrund von unaufgeforderten Bestellungen einzelner Kunden oder der Einsatz allgemeiner Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen, die ein angemessenes Mittel darstellen, um Kunden auch außerhalb des eigenen Gebiets zu erreichen (selbst in Gebieten, die dem Ausschließlichkeitsrecht anderer Vertriebshändler anvertraut sind), sofern die Kunden im eigenen Gebiet das wichtigste und ausreichende Ziel bleiben, um die Investition zu rechtfertigen (§ 51 LGC).

Was die Online-VerkaufDie Leitlinien legen fest, dass sie im Allgemeinen als "passiv" zu betrachten sind, so dass grundsätzlich kein Händler daran gehindert werden darf, das Internet zum Verkauf seiner Produkte zu nutzen.

Insbesondere wird es gemacht ausdrückliches Verbot Vereinbarungen auszuhandeln, in denen sich der Händler verpflichtet:

(a) die Verbraucher auf die Website des Herstellers oder anderer Händler mit Gebietsschutz umleiten;
(b) die Online-Transaktionen von Verbrauchern zu unterbrechen, indem sie deren geografischen Wohnsitz anhand ihrer Kreditkartendaten ermitteln;
(c) den Anteil der über das Internet getätigten Verkäufe am Gesamtumsatz begrenzen.
(d) für Produkte, die für den Online-Weiterverkauf bestimmt sind, einen höheren Preis zu zahlen als in traditionellen Verkaufsstellen (§ 52 LGC).

Hier sind einige Beispiele für wie zum Beispiel Inhalte können wirksam Gegenstand von vertikalen Vereinbarungen sein:

  • die Beschränkung der als "aktive Verkäufe" eingestuften Praktiken, insbesondere die elektronischer Geschäftsverkehr,
  • die Online-Werbung die sich speziell an bestimmte Kunden richten,
  • i Banner die Anzeige eines territorialen Links zu Internetseiten Dritter im Internet,
  • die Zahlung einer Gebühr an eine Suchmaschine oder an einen Anbieter von Online-Werbung, um Werbung zu präsentieren, die speziell an Nutzer in einem bestimmten Gebiet gerichtet ist
  • allgemeiner, jede Anstrengung, die unternommen wird, um speziell in einem bestimmten Gebiet gefunden zu werden oder von einer bestimmten Gruppe von Kunden (§ 53 LGC);
  • die Veröffentlichung auf der Website des Vertreibers einer Reihe von Link zu den Internet-Seiten anderer Händler und/oder des Lieferanten;
  • die Fixierung einer absoluten Mindestmenge (in Wert oder Volumen) von Produkte, die offline verkauft werden sollen um den effizienten Betrieb seiner traditionellen Verkaufsstelle zu gewährleisten. Dieser absolute Betrag der erforderlichen Offline-Verkäufe kann für alle Abnehmer gleich sein oder für jeden Abnehmer anhand objektiver Kriterien wie der Größe des Abnehmers im Netz oder seiner geografischen Lage individuell festgelegt werden;
  • die Festsetzung einer festen Gebühr (d.h. keine variable Gebühr, die sich je nach dem offline erzielten Umsatz erhöht, da dies indirekt eine Doppelbelastung darstellen würde), um die Offline- oder Online-Verkaufsbemühungen des Käufers zu unterstützen;
  • die Möglichkeit, dass der Anbieter die Einhaltung von Qualitätsstandards im Zusammenhang mit der Nutzung von Internetseiten verlangen für den Weiterverkauf seiner Waren (wie im Rahmen eines Verkaufsstellen- oder Katalogverkaufs oder einer Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahme im Allgemeinen). Was den selektiven Vertrieb betrifft, so kann der Anbieter zum Beispiel:
    • von seinen Vertriebshändlern zu verlangen mehrere "nicht-virtuelle" Verkaufsstellen oder Ausstellungsräume haben als Voraussetzung für die Teilnahme an seinem Vertriebssystem (dies darf jedoch nicht zu einer indirekten Beschränkung des Online-Verkaufs führen),
    • mit ihren Händlern übereinstimmen Bedingungen für die Nutzung von Vertriebsplattformen Dritterz. B. durch die Verhinderung des Zugriffs auf die Website eines Händlers über eine andere Website, die den Namen oder das Logo der Drittanbieterplattform trägt (§ 54 LGC).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Hersteller/Lieferant, wenn er einem Händler die Erlaubnis erteilt hat, seine Waren zu vertreiben, diesen nicht daran hindern kann, den elektronischen Handel zu nutzen, um sie auch über die zuvor festgelegten Grenzen hinaus zu verkaufen und dabei in das Exklusivgebiet einzudringen, das anderen Händlern vorbehalten ist, vorausgesetzt, die Anfrage des Endkunden kann als spontan und nicht als vom Händler ausdrücklich erbeten betrachtet werden.

Andererseits sind Beschränkungen zulässig, die darauf abzielen, die Möglichkeit des Händlers zu regeln, den elektronischen Geschäftsverkehr zur Durchführung von Werbemaßnahmen oder Direktwerbung in einem Bereich zu nutzen, der ausschließlich anderen Abnehmern anvertraut oder dem Lieferanten vorbehalten ist.

Außerdem kann der Anbieter seinen Händlern in jedem Fall bestimmte Qualitätsnormen für die Aufmachung der Produkte oder besondere Verkaufsmethoden vorschreiben, die mit seinem eigenen Vertriebssystem vereinbar sind, sofern sich diese Bedingungen nicht unmittelbar auf die Menge der über das Internet handelbaren Waren oder auf die auf dieser Plattform erzielbaren Preise auswirken.

Rechtsanwalt Vittorio Zattra


Vorzeitige Beendigung eines Agenturvertrags. Wie wird die Entschädigung für das Fehlen einer Kündigung berechnet?

Die Beendigung eines Handelsvertretervertrags ist ausdrücklich in Art. 1750(2) des Zivilgesetzbuchs geregelt. Dieser Artikel räumt beiden Parteien das Recht ein, den Vertrag ohne Angabe von Gründen auf unbestimmte Zeit zu kündigen, indem sie dies der anderen Partei innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen.

Artikel 1750 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht außerdem vor, dass die "Ein unbefristeter Vermittlungsvertrag kann von den Parteien nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, die nicht kürzer sein darf als":

  • 1 Monat für das 1. Jahr
  • 2 Monate für das 2. Jahr
  • 3 Monate für das 3. Jahr
  • 4 Monate für das 4. Jahr
  • 5 Monate für das 5. Jahr
  • 6 Monate für das 6. und die folgenden Jahre.

Es ist wichtig, daran zu denken, dass die Parteien eine Kündigungsfrist vorsehen können, die länger, aber niemals kürzer ist als die in den kodifizierten Vorschriften vorgesehene.

Das fragt man sich, was geschieht, wenn eine Partei den Agenturvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigt, außer in den Fällen, in denen eine vorzeitige Kündigung zulässig ist. In dieser Situation treten in der Regel zwei Arten von Problemen auf:

  1. zu verstehen, ob das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder unterbrochen wird;
  2. zu verstehen, ob und in welchem Umfang die andere Partei Anspruch auf die Schäden.

Was den ersten Punkt betrifft, so ist zwischen befristeten und unbefristeten Verträgen zu unterscheiden.

Unter Bezugnahme auf den Vertrag mit BefristetEs ist unstrittig, dass der Vertrag bis zu seinem Erlöschen wirksam bleibt. In einem solchen Fall wird der Vertrag durch eine rechtswidrige Kündigung in keiner Weise beendet und bleibt daher auch nach der ungerechtfertigten Kündigung bis zu seinem normalen Ablauf bestehen (vgl. Cass. Civ. 1990 Nr. 1614).

"cbei einem Handelsvertretervertrag, wenn der Auftraggeber das Vertragsverhältnis rechtswidrig beendet und dem Handelsvertreter folglich nicht die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Zusammenarbeit gewährt, dies nicht zur Beendigung des Vertrages führt, der bis zum vorgesehenen Ablaufdatum als weiterbestehend zu betrachten istsondern vielmehr die Haftung des Auftraggebers selbst, der - auch ohne Inverzugsetzung - verpflichtet ist, dem Handelsvertreter den Schaden zu ersetzen".

 In einem solchen Fall bleibt der Vertrag zwar auch nach der ungerechtfertigten Kündigung wirksam, aber es ist auch zu berücksichtigen, dass es für die nicht kündigende Partei im Prinzip fast unmöglich ist, die Beziehung tatsächlich fortzusetzen. Genau zu diesem Punkt hat der Oberste Gerichtshof in dem oben erwähnten Urteil Folgendes festgestellt:

es für einen Vertreter praktisch unmöglich ist, weiterhin Geschäfte zu tätigen wenn der Auftraggeber eine - wenn auch rechtswidrige - Kündigung ausgesprochen und sich in der Folge entsprechend verhalten hat, indem er dem Handelsvertreter nicht mehr die für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderliche Zusammenarbeit gewährt hat".

Daraus folgt, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu seinem natürlichen Ende den Handelsvertreter tatsächlich berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, der in dem Verdienstausfall für die verbleibende Dauer des Vertragsverhältnisses zu beziffern ist.

Mit Bezug auf die unbefristeter VertragDie Frage stellte sich vor der Reform von Art. 1750 des Zivilgesetzbuchs, der durch Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 3030 vom 10. September 1991 zur Umsetzung der Richtlinie 86/653/EG ersetzt wurde, in anderer Form. 1991, Nr. 3030, zur Umsetzung der Richtlinie 86/653/EG. Mit der Reform wurde nämlich der Verweis in Artikel 1750 des Zivilgesetzbuches, der den Parteien die Möglichkeit einräumte, die Kündigung durch die Zahlung einer Entschädigung zu ersetzen, gestrichendie durch kollektive Wirtschaftsvereinbarungen bestimmt wurde (und immer noch wird) (siehe auch (vgl. Berechnung der früheren AEC-Zertifikate für 2014, Berechnung der früheren AEC-Zertifikate für 2009, Berechnung der ex ANA-Zertifikate für 2003).

Nach diesem gesetzgeberischen Eingriff ist die Rechtsprechung und ein Teil der Lehre (Bortolotti) mehrheitlich der Auffassung, dass die Aufhebung der Möglichkeit der Parteien, die Kündigung durch eine Entschädigung zu ersetzen, der Kündigung in der Tat eine "echte Wirksamkeit" verliehen hat, was zur Folge hat, dass zumindest theoretisch das Recht der nicht kündigenden Partei anerkannt wird, die Beziehung bis zum Ablauf der Kündigung fortzusetzen.

Der Kassationsgerichtshof hat in diesem Punkt kürzlich in seinem Urteil Nr. 8295 vom 25. Mai 2012den Grundsatz der tatsächlichen Wirksamkeit der Kündigung oder der Ultratätigkeit des Vertragsverhältnisses.

"Nach dem Grundsatz der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während der Kündigungsfrist, der unbefristete Handelsvertretervertrag endet nicht mit der Kündigung durch eine der Parteien, sondern erst mit Ablauf der Kündigungsfristim Interesse und zum Schutz der nicht kündigenden Partei."

Nach der oben genannten Rechtsprechung verleiht die "tatsächliche" Wirksamkeit der Kündigung der nicht kündigenden Partei das Recht, die Beziehung bis zu ihrem natürlichen Ende fortzusetzen. Obwohl es, wie oben erwähnt, in der Praxis schwierig ist, ein Verhältnis fortzusetzen, das von einer der Parteien de facto beendet wurde, bedeutet das Recht der Parteien auf Fortsetzung des Verhältnisses bis zu seinem natürlichen Ende das Recht, Schadensersatz zu verlangen, der im Falle des Vertreters höher sein kann als derEntschädigung wegen fehlender Kündigung (in Höhe der dem Vertreter während der Kündigungsfrist entgangenen Provisionen, gemittelt über das vorangegangene Jahr).

Die weitere Schäden, die der Vertreter als Schadensersatz geltend machen könnte des Schadens, zum Beispiel beim Verkauf von Saisonware, zu finden. Nehmen wir den Verkauf eines saisonales Produkt (z. B. Osterei, Badeanzug, Skipass usw.): Es liegt auf der Hand, dass die dem Vertreter während der Kündigungsfrist entgangenen Provisionen mit ziemlicher Sicherheit höher sind als der Durchschnitt des Vorjahres, wenn die Kündigung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Verkaufssaison unmittelbar bevorsteht.

Im Falle einer unrechtmäßigen Kündigung durch den Vertreter, der Auftraggeberkönnen zum Beispiel Schäden entstehen, die durch die Verlust von Marktanteilendie durch die Abwanderung von Kunden zu Konkurrenten des Auftraggebers verursacht werden.

Es ist jedoch zu betonen, dass nach einem Teil der Lehre (Toffoletto, Baldi-Venezia) und die Fallrecht (Zivilkassation 1999 Nr. 5577), in dem Vertrag von unbestimmter Dauer die Kündigung, entgegen, eine Verpflichtung der zurücktretenden Partei darstellt und erhält keine "echte" Wirkung. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berührt daher nicht die Wirksamkeit der Kündigung und führt zu nur zu einer Schadensersatzpflicht, die der Entschädigung für den Verlust der Kündigungsfrist entspricht.

Während diese Diskussion über die tatsächliche und zwingende Wirksamkeit der Kündigungsfrist im Hinblick auf die zivilrechtliche Regelung des Vertretungsverhältnisses in Artikel 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch andauert, sind die bisher geltenden Tarifverträge in Kraft, AEC 2009 für den Handel und AEC 2014 für die Industrie, den Parteien ausdrücklich das Recht einräumen, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beendenunbeschadet des Anspruchs der anderen Partei auf Abfindung.

Konkret sehen Artikel 11 der AEC 2009 und Artikel 9 der AEC 2014 Folgendes vor:

"Möchte die ausscheidende Partei das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden, so hat sie die andere Partei zu bezahlen, anstelle der Kündigung eine Entschädigung in Höhe eines Zwölftels der Provisionen für das vorangegangene Kalenderjahr so viele Monate, wie Kündigungsfristen fällig sind. Wurde das Arbeitsverhältnis im vorangegangenen Kalenderjahr aufgenommen, so werden die folgenden Monate des laufenden Jahres auf den zwölfmonatigen Bezugszeitraum angerechnet.

Darüber hinaus gibt es eine alternatives Berechnungskriterium zu dem oben hervorgehobenen, demzufolge:

"Wo es günstiger ist. wird das Durchschnittsgehalt für die Berechnung der betreffenden Entschädigung für die zwölf Monate unmittelbar vor der Kündigung berechnet. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als zwölf Monate gedauert, so erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des Monatsdurchschnitts der während dieses Arbeitsverhältnisses gezahlten Provisionen."

Für die Berechnung des Betrages, der als Ersatz für die Kündigung zu zahlen ist, gilt daher Folgendes notwendig, um eine doppelte Berechnung durchzuführennach den beiden unterschiedlichen Zeiträumen und wenden den für den Vermittler günstigeren der beiden Zeiträume an.


Hauptunterschiede zwischen dem Handelsvertretervertrag und dem Handelsvertriebsvertrag

Der Vertragshändlervertrag und der Handelsvertretervertrag gehören zu den häufigsten Formen der Vertriebsorganisation. Diese Verträge zeichnen sich dadurch aus, dass sowohl der Vertreter als auch der Händler sich verpflichten, den Verkauf im Einklang mit der Politik des Herstellers eigenständig zu organisieren und zu fördern und sich in das Vertriebsnetz des Herstellers zu integrieren. Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Vermittlern besteht darin, dass sich der Handelsvertreter gegen eine Provision verpflichtet, den Abschluss von Verträgen zwischen dem Hersteller und den von ihm vermittelten Kunden zu fördern, während der Händler als Käufer-Verkäufer auftritt und seine Einkünfte aus der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Wiederverkaufspreis erzielt.

Die Verkaufskonzession ist ein Instrument von besonderer Bedeutung für die Organisation des Vertriebs auf in- und ausländischen Märkten, das sich von anderen nicht integrierten Einzelhändlern (z. B. "Großhändlern") dadurch unterscheidet, dass es die Aufgabe hateigenständige Förderung und Organisation des Verkaufs der Produkte des Konzessionsgebersin einem bestimmten Gebiet, das ihm im Prinzip auf ausschließlicher Basis gewährt wird.

A das Zivilgesetzbuch enthält keine Definition dieser Art von Verträgenda er in unserem Rechtssystem nicht geregelt ist und daher als atypischer Vertrag eingestuft werden muss. Wenn man den Handelsvertreter definieren will, kann man ihn als einen Unternehmer bezeichnen, der mit dem Hersteller einen Rahmenvertrag mit fester oder unbestimmter Laufzeit abschließt, um in einem bestimmten Gebiet alle Verkäufe zu regeln, die vom Konzessionsgeber an den Händler auf einer stabilen und kontinuierlichen Basis getätigt werden.

La Definition des Begriffs "Agentbzw. des Geschäftsbesorgungsvertrags ist hingegen durch das Zivilgesetzbuch gegeben, das Folgendes vorsiehtArtikel 1742 des Zivilgesetzbuches dassMit dem Handelsvertretervertrag übernimmt eine Partei auf Dauer die Aufgabe, für die andere Partei gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Bereich zu fördern" (siehe auch Was ist der Unterschied zwischen einem Agenturvertrag und einem Geschäftsvermittler?).

Während also die der Händler handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnungindem er die Waren direkt vom Konzessionsgeber erwirbt und sie an Dritte weiterverkauft, was gegen dieAgent handelt im Namen und als autonomer Mitarbeiter des Auftraggebers, indem er den Abschluss von Kaufverträgen mit Dritten fördert, und zwar nur insoweit, als er zur Vertretung befugt ist, auch im Namen des Auftraggebers.

Obwohl der Handelsvertreter und der Händler eine sehr ähnliche Funktion ausüben, indem sie den Vertrieb der Produkte des Auftraggebers in einem bestimmten Gebiet, das ihnen anvertraut wurde, als selbständige Unternehmer organisieren, die jedoch in das Vertriebsnetz des Herstellers integriert sind, sind sie gleichzeitig sich sehr deutlich in der Art und Weise unterscheiden, wie sie ihre Verkäufe verwalten der Vertreter ist lediglich ein Vermittler des Auftraggebers, der Händler hingegen kauft die Produkte direkt vom Lizenzgeber und ist selbst dafür verantwortlich, sie direkt an den von ihm vermittelten Endkunden weiterzuverkaufen.

Betrachtet man die beiden Zahlen unter strategischen Gesichtspunkten, so ist festzustellen, dass dieder Handelsvertreter ermöglicht dem Auftraggeber eine stärkere und direktere Kontrolle über die Kundenda der Verkauf vom Auftraggeber selbst getätigt wird und der Handelsvertreter stattdessen für die Weiterleitung des Auftrags an den Auftraggeber verantwortlich ist, ist die Händler hat stattdessen die Aufgabe, die Verkaufsphase an den Endkunden und oft auch die Servicephase zu organisieren, und daher normalerweise mehr direkte Kontrolle über den Kunden hatSie führt auch Tätigkeiten aus, die mit der Verkaufsförderung zusammenhängen, wie z. B. die Zollabfertigung der Waren, den Versand an den Empfänger und die Lagerhaltung.

Diese Arten von Verträgen unterscheiden sich auch in Bezug auf die kommerziellen Risiken, die der Hersteller übernimmt: im Vertrieb das Risiko wird definitiv mehr auf den Händler verlagert, der das Potenzial trägt die Gefahr, gekaufte Produkte nicht weiterverkaufen zu können. Im Gegenteil, im Fall von Agenturdas Risiko der Nichterfüllung durch den Endkunden fällt direkt auf den Auftraggeber zurück, insbesondere wenn die Parteien italienisches Recht angewandt haben, da in unserem Rechtssystem die Anwendbarkeit der so genannten "Verzugsklausel" begrenzt ist.Stern des Glaubens" wurde tatsächlich gestrichen. Es sei kurz daran erinnert, dass der Handelsvertreter mit einer solchen Klausel das Risiko der Nichtzahlung durch einen von ihm eingeschalteten Dritten ganz oder teilweise übernimmt und sich verpflichtet, dem Auftraggeber den von diesem erlittenen Schaden innerhalb der vereinbarten Grenzen zu erstatten.

Es ist jedoch zu beachten, dass die meisten Vertriebsverträge eine Klausel enthalten, die die Zahlungsverpflichtung des Händlers für die Ware erst nach der Bezahlung des Produkts durch den Endkunden aufschiebt. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Vereinbarung das unternehmerische Risiko weitgehend auf den Konzessionsgeber verlagert.

Ein Aspekt, der die beiden Verträge stark voneinander unterscheidet, ist sicherlich dieAbgangsentschädigung (siehe zu diesem Thema auch Berechnung der Entschädigung gemäß Art. 1751 des Zivilgesetzbuches., Berechnung der früheren AEC-Zertifikate für 2014 Berechnung der früheren AEC-Zertifikate für 2009 e Berechnung der ex ANA-Zertifikate für 2003). Bekanntlich sieht der Handelsvertretervertrag in Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich das Recht des Handelsvertreters vor, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung zu erhalten. Gleichermaßen nicht für den Konzessionsvertrag gelten kann. Die italienische Rechtsprechung unterscheidet sich nämlich von der Rechtsprechung mehrerer europäischer Länder (z. B. Österreich und Deutschland), die dieses Recht des Konzessionärs nicht anerkennen.

Die herrschende Lehre distanziert sich von dieser rechtswissenschaftlichen Orientierung, indem sie feststellt, dass "Auch in Ermangelung gesetzlicher Bestimmungen könnte das Recht auf einen Ausgleich in einem Handelsvertretervertrag, in dem der Vertreter auch berechtigt ist, als Händler Käufe auf eigene Rechnung zu tätigen, auf das vom Händler betriebene Geschäft ausgedehnt werden. Da es sich in solchen Fällen um einen gemischten Vertrag handelt, bei dem die Ursache des Handelsvertretervertrags überwiegt, könnte unseres Erachtens die Kündigungsentschädigung aufgrund des Absorptionsprinzips auf die vom Handelsvertreter als Händler ausgeübten Geschäfte ausgedehnt werden.("Venedig-Baldi").


Mängelrüge und Verjährung beim internationalen Verkauf von unbeweglichem Vermögen. Was sieht das Wiener Übereinkommen vor?

Im europäischen Kontext ist das auf den Kaufvertrag über bewegliche Sachen anzuwendende Recht in Artikel 4 des EG-Vertrags geregelt. Verordnung EG593/2008die vorsieht, dass im Falle einer fehlenden Wahlmöglichkeit der Parteien, "Ein Kaufvertrag über Waren unterliegt dem Recht des Landes, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."

Für den Fall, dass die Beziehung dem italienischen Recht unterliegt, muss man sich natürlich bewusst sein, dass die Wiener Übereinkommen 1980 über den internationalen Warenkauf.

Vor diesem Hintergrund werden in diesem Artikel zwei Aspekte von großer praktischer und rechtlicher Bedeutung kurz analysiert, nämlich die Frage, wie die Frist für die Mängelanzeige und die Klagefrist geregelt sind, wenn das Wiener Übereinkommen auf das Vertragsverhältnis Anwendung findet.

(a) Reklamation eines Mangels

Dieser Begriff ist in Art. 39.1 des Übereinkommens geregelt, der besagt:

"Der Käufer verwirkt das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht unter Angabe der Art der Vertragswidrigkeit meldet, innerhalb einer angemessenen Fristab dem Zeitpunkt, zu dem sie festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden müssen."

Das Problem der Quantifizierung der "angemessenen Frist" sollte auf der Grundlage allgemeiner Grundsätze des Völkerrechts geregelt werden, unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Gerichte der die sich angeschlossen haben das Wiener Übereinkommen und die Art der verkauften Waren. Dieser Grundsatz kommt in Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens zum Ausdruck, der Folgendes vorsieht:

"Für die Zwecke der Auslegung dieses Übereinkommens gilt in Anbetracht ihres internationalen Charakters und die Notwendigkeit der Förderung derEinheitlichkeit der Anwendungund die Wahrung von Treu und Glauben im internationalen Handel zu gewährleisten."

Betrachtet man den europäischen Kontext, so wird unter einer "angemessenen Frist" normalerweise ein Zeitraum von etwa 20-30 Tagen verstanden. (siehe Oberlandesgericht Stuttgart, 21.8.1995, Oberlandesgericht Köln 21.8.1997, Obergericht Luzern 7.1.1997, Cour d'appel Grenoble 13.7.1995).

Sollte der Rechtsstreit vor einem italienischen Gericht verhandelt werden, so müssten die italienischen Gerichte in jedem Fall die europäische Rechtsprechung zur Auslegung des Wiener Übereinkommens berücksichtigen, nicht an sie gebunden sind und könnte dazu neigen, diesen Begriff anhand der Parameter des italienischen Rechts auszulegen.

Bekanntlich sieht Artikel 1495 des Zivilgesetzbuches in diesem Zusammenhang Folgendes vor:

"Der Käufer verwirkt das Recht auf Gewährleistung, wenn er dem Verkäufer die Mängel nicht innerhalb von acht Tagen nach ihrer Entdeckung anzeigt, es sei denn, die Parteien oder das Gesetz sehen etwas anderes vor."

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die achttägige Frist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht nur bei Gewährleistungsansprüchen, sondern auch bei Schadensersatzklagen gilt. Darüber hinaus läuft die Acht-Tage-Frist ab der Lieferung der Ware an den Käufer bzw. bei versteckten Mängeln ab der Entdeckung des Mangels.

Dies wurde berücksichtigt, nach einigen (allerdings seltenen) italienischen Urteilendie angemessene Frist für die Beschwerde beträgt etwa 20-30 Tage (Gericht Vigevano 12.7.2000; F. Ferrari, Giur. It. 2001, 2) und diese Frist wurde sogar auf 4 Monate verlängert (Gericht von Bozen, 27.1.2009)

In jedem Fall ist zu bedenken, dass der Kassationsgerichtshof noch nicht über diese Frage entschieden hat, so dass es ratsam ist, zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung des Mangels eingereicht wurde, um sicherzugehen, dass sie tatsächlich rechtzeitig war.

(b) Verschreibung

Ein zweiter, nicht unwesentlicher Aspekt betrifft die Verjährungsfrist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Wiener Übereinkommen nicht ausdrücklich eine Verjährungsfrist vorsiehtsondern nur eine Frist für die Berichterstattung, die zwei Jahre nicht überschreiten darf. Artikel 39 Absatz 2 sieht Folgendes vor:

"in jedem Fall verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Waren tatsächlich geliefert wurden, anzeigt, es sei denn, diese Frist ist mit der Dauer einer vertraglichen Garantie unvereinbar."

Da die Frage der Verjährung im Übereinkommen nicht geregelt ist, ist zu prüfen, was das italienische Recht in dieser Hinsicht vorsieht. Diesbezüglich sieht Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens Folgendes vor:

"Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten betreffen und in diesem nicht ausdrücklich geregelt sind, werden nach den allgemeinen Grundsätzen, von denen es sich leiten lässt, oder in Ermangelung solcher Grundsätze nach dem nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwendenden Recht geregelt."

Die Verjährungsfrist im Zusammenhang mit Kaufverträgen ist im italienischen Recht in Artikel 1495 des Zivilgesetzbuches geregelt:

"die Klage verjährt in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach der Lieferung; der Käufer, der auf Erfüllung des Vertrages verklagt wird, kann jedoch stets die Gewährleistung geltend machen, wenn der Mangel der Sache innerhalb von acht Tagen nach seiner Entdeckung und vor Ablauf eines Jahres nach der Lieferung angezeigt wird."

Man fragt sich, ob solche einjährige Amtszeit kann mit der in Art. 39.2 vorgesehenen zweijährigen Amtszeit koordiniert werden des Übereinkommens zur Meldung von Mängeln. Auch hier gibt es unterschiedliche Meinungen.

In dem vorgenannten Urteil hat der Gericht von Bozen der Auffassung, dass die Laufzeit von zwei Jahren in Artikel 39 Absatz 2 des Übereinkommens ist unvereinbar mit der Bestimmung über eine Verjährungsfrist von weniger als einem Jahr in Artikel 1495 Absatz 3. Nach Ansicht des Gerichts Bozen sollte daher die Frist nach Artikel 1495 Absatz 3 von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert werden.

Nach Ansicht der maßgeblichen Doktrin (A. Reinstadler; F. Ferrari) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Oberster Gerichtshof - Österreich, - 25.6.1998) sind die Lücken im Übereinkommen nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht auszufüllen, auch wenn dieser eine Laufzeit von weniger als zwei Jahren vorsieht.

Daher sind sich auch in diesem Punkt die italienische Rechtsprechung und Lehre nicht einig, und es wird als ratsam erachtet, vorsichtshalber zu prüfen, ob die einjährige Verjährungsfrist gemäß Artikel 1495 des Zivilgesetzbuches eingehalten wurde.

 


diritto dell'agente alla provvigione

Das Recht des Vertreters auf Provisionen für direkte, indirekte und Flächengeschäfte.

Nach Artikel 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision im Wesentlichen in drei Fällen: für direkt gefördertes Geschäft durch den Vertreter; für Geschäfte, die der Auftraggeber ohne Zutun des Vertreters mit bereits vermittelte Kunden durch den Agenten ('Folgegeschäft") und abgeschlossene Geschäfte direkt durch den Auftraggeber ohne Einschaltung des des Agenten mit Kunden, die zu einer Sperrgebiet oder Kundenkreis an den Agenten.

Die Vergütung des Handelsvertreters besteht bekanntlich aus einer Provision, die sich in der Regel aus einem Prozentsatz des Betrags des Geschäfts zusammensetzt, das der Unternehmer durch Vermittlung des Handelsvertreters mit seinem Kunden abgeschlossen hat. Bevor wir uns der Frage zuwenden, für welches Geschäft die Provision tatsächlich geschuldet wird, sei daran erinnert, dass es den Parteien freisteht, vertraglich festzulegen, wie die Vergütung des Handelsvertreters zu berechnen ist,[1] z.B. durch die Zahlung von:

  • a Zuschläged.h. der Prozentsatz, der sich auf die gesamte oder teilweise Differenz zwischen dem Listenpreis und dem höheren Verkaufspreis bezieht;
  • a Pauschalvergütung für jeden abgeschlossenen Vertrag, unabhängig von dessen Höhe; oder
  • Vergütung durch eine garantiert festhäufig in Verbindung mit einer variablen Vergütung. (Es ist zu bedenken, dass, wenn die Vergütung ausschließlich in fester Form festgelegt wird, dies ein Element sein kann, das in Verbindung mit anderen Anzeichen für eine Unterordnung dazu führen kann, dass das Verhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft wird).[2]

Das Recht des Handelsvertreters auf Provisionen ist jedoch in Art. 1748 des Zivilgesetzbuches geregelt, der wie folgt lautet

"Für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, wenn das Geschäft durch seine Vermittlung zustande gekommen ist.

Die Provision wird auch für Geschäfte geschuldet, die der Auftraggeber mit Dritten abschließt, die der Handelsvertreter zuvor als Kunden für Geschäfte der gleichen Art gewonnen hat oder

die zu dem Bereich, der Kategorie oder der Gruppe von Kunden gehören, die dem Vermittler vorbehalten sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde".

Die Provision des Handelsvertreters ist also im Wesentlichen in drei Fällen fällig:

  1. für die direkt gefördertes Geschäft durch den Agenten;
  2. für Geschäfte, die der Auftraggeber ohne Einschaltung des Vertreters mit bereits vermittelte Kunden durch den Agenten ('Folgegeschäft");
  3. Geschäft abgeschlossen direkt vom Auftraggeber ohne Intervention des Agenten mit Kunden, die zu einer Sperrgebiet oder Kundenkreis zum Agenten (sog. '.Direktgeschäft").

Die drei oben genannten "Kategorien" von Aufträgen werden im Folgenden kurz analysiert.


1. Direkt vom Vermittler beworbenes Geschäft.

Artikel 7(1)(a) der Richtlinie 86/653/EWG lautet wie folgt:

"Der Handelsvertreter hat für ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags abgeschlossenes Handelsgeschäft Anspruch auf Provision: a) wenn das Geschäft durch seine Vermittlung zustande gekommen ist [...]".

Grundsatz, der mit Art. 3 des Grundgesetzes vollständig in unser Rechtssystem übernommen wurde. Gesetzesdekret 65/99mit der Artikel 1748 des Zivilgesetzbuches geändert wurde.

Da die Gesetzgebung den Provisionsanspruch des Handelsvertreters davon abhängig macht, dass er tatsächlich am Zustandekommen des Geschäfts beteiligt ist, ist es wichtig zu verstehen, wann ein Geschäft dank der Vermittlung des Handelsvertreters tatsächlich zustande gekommen ist. Während in dem Fall, in dem der Handelsvertreter den Auftrag direkt beim Kunden abholt und an den Auftraggeber weiterleitet, keine Zweifel bestehen, ist es sicherlich weniger eindeutig, wenn auf die erste Kontaktaufnahme durch den Handelsvertreter eine Verhandlung durch den Auftraggeber oder einen anderen Vertreter folgt.[3]

Andererseits ist es nicht erforderlich, die Mitwirkung des Vertreters beim Abschluss des Vertrags zu prüfen, wenn er ist reserviert ein Zone und das Geschäft im ausschließlichen Gebiet des Vertreters abgeschlossen wird; in diesem Fall erhält der Vertreter auf jeden Fall eine Provision, es sei denn, die Parteien haben vertraglich vereinbart, den Provisionsanspruch für das direkt vom Auftraggeber ausgeführte Geschäft auszuschließen (diese Frage wird im Folgenden behandelt Absatz 3). 

Noch anders ist der Fall des Gebietsbetreuers, der Förderung von Geschäften mit Kunden außerhalb des eigenen Gebiets. Nach der verbindlichen Lehre,[4] in diesem Fall würde dem Vertreter keine Provision zustehen, da das Geschäft nicht in den Geltungsbereich des Vertretungsvertrags fällt. Nach dieser Leitlinie würde der Handelsvertreter nur dann eine Provision erhalten, wenn es den Anschein hat, dass die Parteien - ausdrücklich oder stillschweigend - vereinbart haben, das Geschäft unter den Vertrag zu bringen; andernfalls, d. h. wenn nicht hinreichend klar ist, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters als Werbung im Rahmen des Vertrags anzusehen ist, würde der Handelsvertreter keine Provision erhalten.

Die AEC Industrie von 2014 (Art. 6) und die AEC Handel von 2009 (Art. 5) regeln den immer noch unterschiedlichen Fall, dass die Förderung und Ausführung eines Geschäfts Bereiche und/oder Kunden betrifft, die ausschließlich verschiedenen Beauftragten anvertraut sind. Für diesen Fall sehen die AEC vor, dass, sofern nichts anderes vereinbart wurde

"die betreffende Provision wird an den Vermittler gezahlt, der das Geschäft tatsächlich angebahnt hat, es sei denn, die Parteien haben eine andere gerechte Aufteilung der Provision vereinbart."

Schließlich ist zu beachten, dass Artikel 1748 Absatz 1 nicht den Zeitpunkt des Erwerbs des Provisionsanspruchs festlegt; diese Frage wird weiter unten in Artikel 1748 Absatz 4 behandelt.

- Lesen Sie auch: Wann ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision verpflichtet?


2. Geschäfte, die der Unternehmer direkt mit Kunden abschließt, die der Vertreter vermittelt.

Der zweite Fall ist derjenige, der durch Art. 7(1)(b) der Richtlinie eingeführt wurde, der vorsieht, dass der Vertreter Anspruch auf eine Provision hat:

" wenn das Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen wurde, den er zuvor als Kunden für Geschäfte der gleichen Art gewonnen hatte".

Unsere Rechtsordnung hat diese Bestimmung in Art. 1748 Abs. 2 ZGB aufgenommen; danach hat der Nichtausschließlichkeitsvertreter, wenn er dem Unternehmer einen Auftrag für einen von ihm geworbenen Kunden erteilt hat, auch Anspruch auf Provision für Geschäfte, die der Unternehmer später abschließt, sofern es sich um gleichartige Geschäfte handelt.

Der Zweck der Vorschrift besteht darin, die Beziehungen zu Nichtausschließlichkeitsvertretern zu schützen, die nur Anspruch auf eine Vergütung für das von ihnen vermittelte Geschäft haben, und somit zu verhindern, dass der Unternehmer den Vergütungsanspruch des (Nichtausschließlichkeits-)Vertreters umgeht, indem er die vom Vertreter akquirierten Kunden einfach direkt für Folgegeschäfte anspricht.

Um zu verstehen, was gemeint ist mit Geschäfte der "gleichen Artkann ein Urteil des Gerichtshofs von 2016 Abhilfe schaffen,[5] dass (auch wenn es sich um die andere Frage der Qualifikation des Begriffs "neuer Kunde" für die Zwecke der Bemessung der Abfindungszahlung handelt)[6]Er vertrat die Auffassung, dass auch diejenigen, mit denen der Geschäftsherr bereits Geschäftsbeziehungen in Bezug auf dieselbe Art von Waren (in diesem Fall Sonnenbrillen), aber unterschiedliche Marken, unterhielt, als neue Kunden angesehen werden können, wenn der Verkauf der neuen Marken an bereits vom Geschäftsherrn akquirierte Kunden die Aufnahme spezifischer Geschäftsbeziehungen erfordert.

Betrachtet man dieses Urteil aus einer anderen Perspektive (d.h. von der Seite des Auftraggebers) und wendet es auf die Regelung von Provisionen (und nicht von Abfindungen) an könnte man bekräftigen, dass der (nicht ausschließliche) Handelsvertreter keine Provisionen für Geschäfte erhalten darf, die der Unternehmer mit Kunden abschließt, die der Handelsvertreter zuvor vermittelt hat, und zwar nicht nur, wenn es sich um Produkte handelt, die zu einem anderen Produktsektor gehören, sondern sogar um Produkte desselben Typs, aber einer anderen Marke, wenn der Unternehmer nachweist, dass diese Verkaufstätigkeit die Folge einer aktiven Handelstätigkeit war.


3. Direktes Geschäft im Gebiet des Vertreters oder bei seinen Exklusivkunden.

Für den Fall, dass der Bevollmächtigte eine Zoneder Handelsvertreter hat gemäß Art. 1748 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Anspruch auf Provision für Geschäfte, die der Unternehmer mit Dritten in seinem Gebiet abschließt, unabhängig vom Ort der Durchführung des Geschäfts.

Dieser Grundsatz wurde auch in Artikel 5, Absatz 6 derAEC 20. Juni 1956 für Vertreter von Industrieunternehmen, wirksam erga omnesdie das Recht des Gebietsvertreters auf Provisionen für direkt vom Auftraggeber abgeschlossene Geschäfte vorsah, ohne dass die Leistung in dem Gebiet erbracht werden musste.

Da in unserer Rechtsordnung die Ausschließlichkeit des Vertreters gemäß Art. 1743 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine natürlicher Bestandteil des Vertrags und dass daher im Vertragsverhältnis vermutet wird, dass der Anspruch des Handelsvertreters auf Provisionen aus dem Direktgeschäft des Auftraggebers besteht existiert immer, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Nach Lehre und Rechtsprechung entfällt bei einem Verzicht der Parteien auf die Ausschließlichkeit automatisch der Anspruch auf Provisionen im Direktgeschäft, da in einem solchen Fall die "Bereich oder [...] Kategorie von Kunden, die dem Vertreter vorbehalten sind"wie in Artikel 1748 des Zivilgesetzbuchs vorgesehen.[7]

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien dennoch ausdrücklich eine Vereinbarung treffen können Vereinbarung, mit der sie das Recht auf Provisionen im Direktgeschäft ausschließenselbst wenn dem Vertreter die Ausschließlichkeit erhalten bleibt, hat er in einem solchen Fall nur Anspruch auf Provisionen für Geschäfte, die er persönlich vermittelt hat (Abs. 1) und für "Folgegeschäfte" (Abs. 2).

Weniger unumstritten ist die Frage, ob die Provision für das Geschäft dem Vertreter in dem Gebiet zusteht, in das der Kunde die Ware dann tatsächlich zum Weiterverkauf schickt (Verkaufsstellen). Werden Verträge am Sitz des Kunden geschlossen und vertreibt dieser die Ware dann an seine Filialen, so wird mangels Vereinbarung davon ausgegangen, dass der Handelsvertreter die Provision vorzugsweise dort erhält, wo der Kunde ansässig ist, wobei es nicht darauf ankommt, wo der Vertrag dann erfüllt wird.[8]

Eine andere Frage ist, ob der Handelsvertreter Anspruch auf Provisionen für Verkäufe hat, die der Kunde (gorssista) über seine Verkaufsstellen an die Öffentlichkeit im Gebiet des Handelsvertreters tätigt. Italienische Rechtsprechung[9] und des Gerichtshofs,[10] neigt dazu, den Anspruch des Handelsvertreters auf Provisionen für solche Verkäufe auszuschließen, da Artikel 1748 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs voraussetzt, dass solche Verkäufe von einer Person, d. h. dem Unternehmer, in einer unmittelbaren Beziehung zum Käufer abgeschlossen werden, d. h. dass der Austausch der Gegenleistung unmittelbar und direkt zwischen den beiden Parteien erfolgt, ohne Einschaltung von Vermittlern und ohne weitere Zwischenschritte.


[1] Unsere Gesetzgebung enthält keine Definition des Begriffs "Provision", aber die europäische Richtlinie sieht dies vor 86/653/EWG  die in Artikel 6 Absatz 2 wie folgt lautet: "Alle Vergütungsbestandteile, die sich nach der Zahl oder dem Wert der Geschäfte richten, gelten als Provisionen im Sinne dieser Richtlinie."

[2] Siehe Cass. Civ. 2012 Nr. 12776; Cass. Civ. 2009 Nr. 9686; Cass. Civ. 1998, Nr. 1737.

[3] Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, S. 266, Wolters Kluver.

[4] Ebd.

[5] Gerichtshof 7. April 2016, Nr. C-315/2014, Marchon gegen Karaszhiewicz.

[6] Quagliarella, Neue Kunden im Handelsvertretervertrag: die jüngste Rechtsprechung der Gemeinschaft.

[7] Siehe Venezia, Il contratto di agenzia, 2014, Giuffré.

[8] Ebd., S. 275.

[9] Cass. Civ. 2001 Nr. 11197, (in diesem Fall hob der Kassationsgerichtshof das Urteil in der Sache auf, das die Provision für Verkäufe eines Großhändlers anerkannt hatte, der die vom Auftraggeber vermarkteten Produkte gekauft und sie anschließend über seine eigenen Verkäufer im Einzelhandel verkauft hatte).

[10] Urteil vom 17. Januar 2008, Nr. 19/17, mit einer Anmerkung von Venezia, Il necessario intervento del preponente per il diritto dell'agente alla provigione per l'affare concluso da un terzo, in Verträge 2008, S. 307 ff.


Die "Mindestumsatz"-Klausel im Agenturvertrag

Eine der am häufigsten verwendeten und am weitesten verbreiteten Klauseln in Leiharbeitsverträgen ist sicherlich die "Mindestumsatz"-Klausel. Mit dieser Klausel legen die Parteien den Mindestjahresumsatz fest, den der Handelsvertreter an den Unternehmer abführen muss.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Gültigkeit dieser Klausel und nach den Folgen, wenn der Vertreter die vereinbarten Schwellenwerte nicht einhält.

Erstens muss nach der Rechtsprechung der vereinbarte Umsatz sozusagen vorläufig sein MesseZweitens ist festzustellen, dass eine Klausel, die dem Auftraggeber die Befugnis einräumt, die Mindestumsatzzahlen im Laufe des Vertragsverhältnisses einseitig zu ändern, von zweifelhafter Gültigkeit ist: Grundsätzlich können die Parteien nicht immer und wahllos Vertragsklauseln einführen, die einer Partei die Befugnis einräumen, den Vertrag nach eigenem Ermessen zu ändern, insbesondere wenn sie grundlegende Elemente des Vertragsverhältnisses betreffen, wie z. B. die Zonedie Kundenpaket des Vermittlersdie Provisionenvertragliche Mindestbeträge, usw...

Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt diese dem Auftraggeber übertragene Befugnis grundsätzlich auch den allgemeinen Grundsätzen unserer Rechtsordnung von Fairness und Treu und Glauben bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses, das in den Artikeln 1175, 1375 und 1749 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genau geregelt ist.[1] Im Allgemeinen muss bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag die Übertragung der Befugnis zur Änderung wesentlicher Elemente des Geschäftsverhältnisses auf den Geschäftsherrn "durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, die Beziehung besser an die sich im Laufe der Zeit verändernden Bedürfnisse der Parteien anzupassen"[2]nicht kann zu einer erheblichen Umgehung der vertraglichen Verpflichtungen führen.

Die Rechtsprechung geht jedoch grundsätzlich davon aus, dass das Nichterreichen eines vereinbarten Minimums de facto eine Ausfall des Agenten. Das größte Problem besteht darin, zu verstehen, ob dies einen so schwerwiegenden Verstoß darstellt, dass eine Kündigung durch den Auftraggeber gerechtfertigt ist.

Für den Fall, dass die Parteien hatten nichts vorhergesehen In dieser Hinsicht wird es notwendig sein, von Fall zu Fall zu beurteilen, wie schwerwiegend dieser Verstoß ist und ob er einen Verstoß darstellen könnte. Kündigung aus wichtigem Grund oder Beendigung des Vertrags.

Hätten die Parteien hingegen im Vertrag ausdrücklich vorgesehen, dass die Nichterreichung der Mindestbeträge zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses führt, und hätten sie daher eine ausdrückliche Kündigungsklausel Gemäß Artikel 1456 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist festzustellen, dass die Rechtsprechung bis vor einigen Jahren eindeutig war, dass:

"wenn [...] die Parteien in ihrer Autonomie und Verhandlungsfreiheit zuvor die Bedeutung einer bestimmten Nichterfüllung bewertet haben, was bedeutet, dass zuBei einer fristlosen Kündigung des Vertrags darf das Gericht das Ausmaß der Nichterfüllung selbst nicht im Verhältnis zu den Interessen der anderen Vertragspartei prüfen.sondern muss nur akzeptieren, ob sie dem Verpflichteten zumindest aufgrund eines Verschuldens zuzurechnen ist, das nach Art. 1218 des Zivilgesetzbuchs vermutet wird.".[3]

Diese juristische Richtung wurde durch eine neuere (und nun konsolidierte) Ausrichtung des Gerichtshofs im Jahr 2011 grundlegend geändert,[4] in dem der Kassationsgerichtshof zwar einerseits die Rechtmäßigkeit der Aufnahme einer ausdrücklichen Kündigungsklausel in den Vertrag anerkannte, andererseits aber deren Wirksamkeit teilweise einschränkte: In diesem Urteil führte der Gerichtshof aus, dass die Beendigung eines Handelsvertretervertrags aufgrund einer ausdrücklichen Kündigungsklausel die Folge ist vorläufige und notwendige Überprüfung des Vorliegens eines Verstoßes durch das Gericht. Der Richter wird insbesondere prüfen müssen, ob:

  • der Verstoß so schwerwiegend ist, dass er die Haftung ausschließtEntschädigung wegen fehlender Kündigung gemäß Artikel 1750 des Zivilgesetzbuches;
  • der Verstoß so schwerwiegend ist, dass der Anspruch des Bevollmächtigten auf das Entgelt ausgeschlossen istAbgangsentschädigung gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches.

Diese werden im Folgenden kurz analysiert.

(a) Entschädigung bei fehlender Benachrichtigung

Es ist allgemein bekannt, dass der Agenturvertrag eineranaloge Anwendung von Art. 2119 des Zivilgesetzbuchsdie den Parteien das Recht einräumt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn ein Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, auch vorläufig, nicht zulässt.

Ausgehend von dieser Annahme hat die oben genannte Rechtsprechung daher entschieden, dass im Falle der Berufung des Auftraggebers auf eine ausdrückliche Kündigungsklausel diese insoweit als gültig angesehen werden kann, als sie eine Kündigung überhaupt rechtfertigt, da die Freiheit der Parteien in der Tat nicht absolut sein kann. Der Richter muss in solchen Fällen prüfen, ob das Nichterreichen des Budgets ein "Grund, der die Fortsetzung der Beziehung, auch nur vorübergehend, nicht zulässt"..[5]

 In Anwendung dieses Grundsatzes auf die Mindestumsatzklausel hat die Rechtsprechung in jüngster Zeit entschieden, dass allein die Nichterreichung des Haushalt des Verkaufs legitimiert nicht die sofortige Beendigung der Geschäftsbeziehung durch den Auftraggeber,

"weil [...] es nicht zu den Pflichten des Handelsvertreters gehört, den Unternehmer zur Erzielung eines bestimmten Umsatzes zu veranlassen, und weil es grundsätzlich nicht möglich ist, dem Handelsvertreter die Nichterreichung von Zielen anzulasten, unabhängig davon, ob diese Nichterreichung auf ein Fehlverhalten des Handelsvertreters zurückzuführen ist oder nicht.[6]

b) Abgangsentschädigung

Ähnlich verhält es sich mit derAbgangsentschädigungBei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes ist die Norm des Artikels 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde zu legen, der die Beendigung dieser Entschädigung auch davon abhängig macht, dass folgende Umstände eintreten ein Verstoß, der aufgrund seiner Schwere "die Fortsetzung des Verhältnisses, auch vorübergehend, nicht zulässt."

Da Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich vorsieht, dass alle darin enthaltenen Bestimmungen zum Nachteil des Handelsvertreters zwingend sind, setzt die Möglichkeit, den Anspruch des Handelsvertreters auf die Kündigungsentschädigung auszuschließen, das Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes voraus, unabhängig davon, ob in den Vertrag eine ausdrückliche Kündigungsklausel aufgenommen wurde.[7]

Daraus folgt, dass die Nichterreichung der Ziele, wenn sie nicht mit präzisen und spezifischen Versäumnissen des Vertreters zusammenhängt, die vom Vertretenen konkret nachgewiesen werden müssen, nicht als Grund für die Verletzung des Treuhandverhältnisses herangezogen werden kann, um die Fortsetzung des Verhältnisses zu verhindern.[8]

__________________________

[1] Zu diesem Punkt vgl. Cass. Civ. No. 9924, 2009.

[2] Cass. Civ. no. 5467, Nr. 2000.

[3] Cass. Civ. n 7063, 1987.

[4] Cass. Civ. 2011 Nr. 10934

[5] Cass. Civ. 14.2.2011 Nr. 3595.

[6] Urteil des Berufungsgerichts Brescia vom 15.9.2019.

[7] Vgl. zu diesem Punkt Gericht von Modena 10 Juni 2011.

[8] Id. Urteil des Berufungsgerichts Brescia vom 15.9.2019.


Das Wettbewerbsverbot im Agenturvertrag: während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Im europäischen Kontext ist es sicherlich überraschend, dass die 86/653/EWG Die Verpflichtung des Handelsvertreters, während der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht mit dem Auftraggeber in Wettbewerb zu treten, wird mit keinem Wort erwähnt.

Dieser Ansatz hat dazu geführt, dass die meisten Mitgliedsländer diese Institution in ihren Rechtssystemen nicht ausdrücklich und regulativ zu erwähnen. Daher gilt im europäischen Kontext absolut nicht als selbstverständlich zu betrachten dass der Handelsvertreter in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien verpflichtet ist, während des Vertragsverhältnisses nicht für Konkurrenten des Auftraggebers zu arbeiten.

Im Gegensatz dazu ist nach italienischem Recht das Wettbewerbsverbot während der Dauer der Geschäftsbeziehung "natürliche Wirkung des Vertrages"Dies ergibt sich, auch wenn es keine spezifische Vorschrift gibt, die dies vorsieht, wie z.B. Art. 2015 des Zivilgesetzbuches für Angestellte, indirekt aus Abs. 1 des Art. 1746 des Zivilgesetzbuches, wonach der Vertreter die Interessen des Auftraggebers zu schützen und loyal zu handeln hat und guter Glaube.

Für den Zeitraum nach Beendigung des Vertrags, d. h. die so genannte Verbot des "nachvertraglichen" Wettbewerbs, Sie wurde teilweise durch die Richtlinie geregelt, in der die von allen Unterzeichnerstaaten einzuhaltenden Mindestschutzbestimmungen festgelegt sind. Diese sind:

  • zu vereinbaren für registriert;
  • betreffend die Sektor das geografische Gebiet oder die Personengruppe und den geografischen Bereich, die dem Handelsvertreter anvertraut wurden, sowie die Waren, für die der Handelsvertreter im Rahmen des Vertrags die Vertretung übernommen hat, und dieHandelsvertreter hatte Vertretung nach den Bestimmungen des Vertrags.
  • die eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahre aus dem Vertragsverhältnis

Die Richtlinie sieht daher vor, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien und in jedem Fall innerhalb bestimmter rechtlicher Grenzen zulässig ist. Eine solche Verpflichtung, die sicherlich den Nutzen hat, dass der Unternehmer den vom Handelsvertreter vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses betreuten Kundenstamm beibehalten kann, hat jedoch den Nebeneffekt, dass sie die Ausübung der Tätigkeit des Handelsvertreters faktisch unmöglich macht, und wurde deshalb in der europäischen Richtlinie ausdrücklich eingeschränkt, um die Interessen beider Parteien zu wahren.

Die Verbot des "nachvertraglichen" Wettbewerbs  wurde eingeführt in unser Land des Artikels 1751Zugabe c.c., durch den Erlass 303 von 1991. Insbesondere der erste Absatz von Artikel 1751Zugabe sieht dies vor:

"Eine Vereinbarung, die den Wettbewerb durch den Vertreter nach Beendigung des Vertrags einschränkt, muss schriftlich erfolgen. Sie muss die folgenden Punkte betreffen gleicher Bereich, Kunden und die Art der Waren oder Dienstleistungen, für die der Vermittlungsvertrag geschlossen wurde, und seine Dauer darf nicht überschritten werden zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages".

Der zweite Absatz von Artikel 1751Zugabe c.c., wurde durch das Gesetz Nr. 422 aus dem Jahr 2000 eingefügt und besagt Folgendes:

"Die Annahme des Wettbewerbsverbots hat zur Folge, dass bei Beendigung der Geschäftsbeziehung die Zahlung eines Ausgleichs an den Handelsvertreter, der keine Provisionen enthält. Die Entschädigung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Dauer, höchstens jedoch zwei Jahre nach Beendigung des Vertrags, der Art des Leiharbeitsvertrags und der Abfindung stehen."

Es ist wichtig zu betonen, dass der letztgenannte Artikel gilt nur für bestimmte Kategorien von Bediensteten des Handels, die als schutzwürdiger angesehen wurden. Artikel 23.2 des vorgenannten Gesetzes Nr. 422 aus dem Jahr 2000, mit dem genau der zweite Absatz von Artikel 1751 eingeführt wurdeZugabe c.c., ausdrücklich vorgesehen, dass der Artikel Anwendung findet:

"ausschließlich für Handelsvertreter, die in Form von Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder Einpersonengesellschaften tätig sind, sowie für Kapitalgesellschaften, die ausschließlich oder überwiegend aus Handelsvertretern bestehen, soweit dies in nationalen Wirtschaftsvereinbarungen für diesen Bereich vorgesehen ist. Die Bestimmungen des Absatzes 1 treten am 1. Juni 2001 in Kraft.

Daher hat das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in erster Linie, lästiger Charakterzweitens muss sie sich auf dasselbe Gebiet, denselben Kundenkreis und dieselbe Art von Waren oder Dienstleistungen beziehen, für die der Handelsvertretervertrag geschlossen wurde (Trib. Florenz 20 November 2012) und muss darüber hinaus die Annahme, dass die Schriftform ad substantiam (Trib. Mailand 12. September 2011).

Was die Quantifizierungeine Entschädigung ohne Provisionen für den Vertreter vorgesehen istder Verhandlung zwischen den Parteien anvertrautunter Berücksichtigung der nationalen Wirtschaftsvereinbarungen der Kategorie.

In Ermangelung einer individuellen Vereinbarungund nur, wenn die AECs nicht anwendbar sind, Art. 1751Zugabe Absatz 3 sieht vor, dass die Entschädigung vom Gericht festgelegt wird im Eigenkapitalmit Verweis:

  1. der Durchschnitt der vom Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit eingenommenen Gebühren und ihre Auswirkung auf den Gesamtumsatz während desselben Zeitraums;
  2. die Gründe für die Beendigung des Agenturvertrags;
  3. auf die Größe des dem Agenten zugewiesenen Bereichs;
  4. das Bestehen oder Nichtbestehen der Ausschließlichkeit für einen einzigen Auftraggeber.

 

ABSTRACT

  • nach italienischem Recht ist das Wettbewerbsverbot während der Dauer der Geschäftsbeziehung eine "natürliche Folge des Vertrags".
  • das Verbot des "nachvertraglichen" Wettbewerbs wurde in unserem Land in Artikel 1751 eingeführtZugabe c.c.. Er muss sich auf dasselbe Gebiet, denselben Kundenkreis und dieselbe Art von Waren oder Dienstleistungen beziehen, für die der Agenturvertrag geschlossen wurde, seine Laufzeit darf zwei Jahre nach Beendigung des Vertrags nicht überschreiten und er muss schriftlich abgeschlossen werden
  • Die Annahme des Wettbewerbsverbots hat zur Folge, dass der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigung erhält, die keine Provisionen enthält.
  • Für den Vermittler ist eine Entschädigung vorgesehen, die nicht provisionspflichtig ist und zwischen den Parteien ausgehandelt wird, wobei die nationalen Wirtschaftsabkommen für diese Kategorie zu berücksichtigen sind.
  • in Ermangelung einer individuellen Vereinbarung und nur dann, wenn der WKM nicht anwendbar ist, Art. 1751Zugabe Absatz 3 sieht vor, dass die Entschädigung vom Gericht nach billigem Ermessen festgelegt wird

 


esclusiva contratto di agenzia

Gebietsexklusivität im Agenturvertrag.

Das ausschließliche Recht ist zwar ein "natürlicher" Bestandteil des Handelsvertretervertrags, aber kein "wesentlicher" Bestandteil, die Vertragsparteien können von diesem Recht abweichen oder dessen genauen Umfang vertraglich begrenzen.

Nach italienischem Recht stellt die Ausschließlichkeit des Vertreters eine natürlicher Bestandteil des Vertrags: Artikel 1743 des Zivilgesetzbuches sieht nämlich vor, dass "der Auftraggeber darf nicht mehrere Vertreter gleichzeitig in ein und demselben Gebiet und für ein und denselben Tätigkeitsbereich einsetzen". Dies bedeutet, dass, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, davon ausgegangen wird, dass sie im Vertragsverhältnis existiert.

Obwohl die Frage der "Ausschließlichkeit" des Vertreters von grundlegender Bedeutung ist, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Nr. 86/653/EGC hat sich darauf beschränkt, dieses Institut teilweise zu regeln, d.h. nur in Bezug auf die Provision des Vertreters (vgl. Art. 7 RL 86/653/EWG).

Daraus folgt, dass im Gegensatz zum italienischen Recht in den meisten europäischen Ländern der gegenteilige Grundsatz gilt, d. h. dass der Vertreter in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien nicht in den Genuss der Gebietsexklusivität kommt (vgl. Gebietsvertreter, im deutschen Recht).

Während also im europäischen Kontext (im Prinzip) davon ausgegangen wird, dass die Gebietsexklusivität ausdrücklich vereinbart werden muss, ist in Italien die exklusive wird als ein natürlicher Bestandteil des Vertrags angesehen und ist daher in jeder Beziehung vorhanden, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart (siehe auch Agent und/oder Gebietsleiter? Ein kurzer Überblick.)

In Bezug auf die Funktion verfolgt die Gebietsexklusivität offensichtlich das Ziel um den Agenten und seine Verdienstmöglichkeiten zu schützen. Könnte der Auftraggeber nämlich mehrere Handelsvertreter in demselben Gebiet einsetzen, so würden sich die Gewinnaussichten der Handelsvertreter erheblich verringern: Die Handelsvertreter stünden miteinander im Wettbewerb, und die Provisionen für die von einem von ihnen abgeschlossenen Geschäfte könnten nicht an die anderen gezahlt werden.

Allerdings ist zu bedenken, dass Art. 1743 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Handelsvertreter zwar vor direkten Handlungen des Auftraggebers in seinem Bereich schützen soll, dieArt. 1748(2) des Zivilgesetzbuches sieht vor, dass der Handelsvertreter auch bei Geschäften mit Kunden Anspruch auf Provisionen hat".Zugehörigkeit zu dem Bereich, der Kategorie oder der Gruppe von Kunden, die dem Agenten vorbehalten sind". Nach dieser Regel wird offenbar davon ausgegangen, dass es dem Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde, freisteht, alle Arten von Verkäufen zu tätigen, auch in den Gebieten, die dem Handelsvertreter auf Ausschließlichkeitsbasis zugewiesen wurden.

In dem Versuch, diesen offensichtlichen Widerspruch zu überwinden, hat sich die italienische Rechtsprechung mehrfach dahingehend geäußert, dass das in Art. 1748.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Recht des Auftraggebers, Direktverkäufe auch im Gebiet des Vertreters zu tätigen, teilweise eingeschränkt werden muss, da dieses Recht ausgeübt werden kann nur gelegentlich, und es muss ausgeschlossen werden, dass der Auftraggeber eine systematische und organisierte Vertriebsaktivitäten im ausschließlichen Bereich des Vertreters. So heißt es zum Beispiel in einem kürzlich ergangenen Urteil des Obersten Gerichtshofs:

"im Vertretungsverhältnis darf der Antragsteller nicht ständig im Zuständigkeitsbereich des Vertreters tätig werden, sondern hat gemäß Artikel 1748 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur die Befugnis, unmittelbar einzelne Geschäfte, auch wenn sie von erheblichem Umfang sind, abzuschließen, deren Ausführung den Anspruch des Vertreters auf die sogenannten indirekten Provisionen begründet, hat nur die Befugnis, unmittelbar einzelne Geschäfte abzuschließen, auch wenn sie von erheblichem Umfang sind, deren Ausführung den Anspruch des Handelsvertreters auf die so genannten indirekten Provisionen begründet. Daraus folgt, dass der Anspruch auf Zahlung der Provision, wenn der Vorschlagende nur punktuell tätig wird, seinerseits episodisch und nicht periodisch ist und als solcher der gewöhnlichen Verjährungsfrist des Art. 2946 des Zivilgesetzbuchs und nicht der "kurzen" Verjährungsfrist des Art. 2948(4) des Zivilgesetzbuchs unterliegt. (Cass. Civ. 2008, Nr. 15069).

Es muss auch gesagt werden, dass es ein solches systematisches Verhalten ist in der Praxis nicht zu erwartenda der Auftraggeber kein Interesse daran hat, direkt zu verkaufen, wenn er dann ohnehin eine Provision an den Vertreter zahlen muss. Der Hersteller würde also anstelle des Handelsvertreters die gleiche Arbeit verrichten, die Kosten des Handelsvertreters tragen, ohne einen Gewinn zu erzielen, und in jedem Fall eine Provision an einen untätigen Handelsvertreter zahlen müssen. Wahrscheinlicher ist hingegen, dass der Auftraggeber, der es aufgrund einer Neubewertung der Marktbedingungen für besser hält, direkt an den Endkunden zu verkaufen, ohne den Handelsvertreter weiter zu beauftragen, den Handelsvertretervertrag einfach kündigen würde.

Es ist jedoch klar, dass dieser Ansatz, wonach der Unternehmer seine Tätigkeit im Gebiet des Vertreters auf Gelegenheitsgeschäfte beschränken muss, wenn keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, kann zu verschiedenen praktischen Problemen führenin Bezug auf die genaue Auslegung der eine keineswegs eindeutige Unterscheidung zwischen gelegentlichen und daher rechtmäßigen Verstößen und ständigen Verstößen gegen die Ausschließlichkeit.

In dieser Hinsicht ist ein Orientierung an der verbindlichen Lehre (Bortolotti)Demnach ist es vorzuziehen, die Ausschließlichkeit des Art. 1743 des Bürgerlichen Gesetzbuches dahingehend auszulegen, dass es dem Auftraggeber freisteht, so viele Direktverkäufe im Ausschließlichkeitsgebiet des Handelsvertreters zu tätigen, wie er möchte, sofern er die indirekte Provision zahlt, und dass daher eine Verletzung der Ausschließlichkeit nur dann vorliegt, wenn der Auftraggeber andere Handelsvertreter in dem Gebiet beauftragt oder versucht, die Ausschließlichkeit durch fiktive Einschaltung Dritter zu umgehen, um die indirekte Provision nicht zu zahlen.

Sofern das ausschließliche Recht ein "natürlicher" Bestandteil des Handelsvertretervertrags ist, handelt es sich jedenfalls nicht um einen "wesentlichen" Bestandteil, die Vertragsparteien können von diesem Recht abweichen oder dessen genauen Umfang vertraglich begrenzen.
Um Unsicherheiten zu vermeiden und mögliche Streitigkeiten auf ein Minimum zu reduzieren, ist es daher ratsam, vertraglich zu klären, wie und in welchem Umfang der Auftraggeber Direktverkäufe im Gebiet tätigen darf und welche Konsequenzen bei einzelnen oder wiederholten Vertragsverletzungen zu ziehen sind.