Bei Beendigung des Vertretungsverhältnisses ist es häufig so, dass der Vertreter einige Geschäfte gemeldet hat oder einfach Verhandlungen aufgenommen hat, die zu einer Vereinbarung nach Beendigung des Vertrags geführt haben.

In einigen (selteneren) Fällen hat der Vertreter vor der Beendigung des Verhältnisses langfristige Verträge abgeschlossen.

Es ist von grundlegender Bedeutung zu wissen, ob der Handelsvertreter Anspruch auf Provisionen für Geschäfte hat, die nach der Kündigung abgeschlossen wurden oder nicht.

Um zu verstehen, ob der Handelsvertreter Anspruch auf Provisionen aus Geschäften hat, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden, muss zunächst festgestellt werden, welche dieser Geschäfte unter das beendete Vertragsverhältnis fallen und welche als ausgeschlossen anzusehen sind, da sich hieraus die tatsächliche Entstehung oder Nichtentstehung von Provisionen ergibt.

In diesem Artikel werden wir zunächst kurz den typischeren Fall analysieren, der sich auf Geschäfte bezieht, die nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden, und uns dann mit dem selteneren (aber nicht weniger wichtigen) Fall der langfristigen Verträge befassen, die vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden.


1. Provisionen für Verträge, die nach Beendigung des Vertrags abgeschlossen werden.
1.1. Zivilrechtliche Vorschriften.

Nach Beendigung eines Vertretungsverhältnisses ist es häufig der Fall, dass der Vertreter dem Auftraggeber bestimmte Geschäfte gemeldet oder bestimmte Verhandlungen eingeleitet hat, die zu einer Vereinbarung nach Beendigung des Vertrags geführt haben. In solchen Fällen muss man sich darüber im Klaren sein, welche dieser Geschäfte unter das beendete Verhältnis fallen und welche als ausgeschlossen zu betrachten sind, da dies für die tatsächliche Entstehung oder Nichtentstehung von Provisionen entscheidend ist.

Diese Frage ist in § 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1748 geregelt, wonach der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für Geschäfte hat, die nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags abgeschlossen werden, wenn:

  • "der Vorschlag dem Auftraggeber oder Beauftragten vor oder
  • das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertrages abgeschlossen wird und der Abschluss überwiegend auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist, es sei denn, besondere Umstände lassen eine gerechte Verteilung der Provision auf die beteiligten Handelsvertreter erkennen."

Dieser Ansatz[1] soll verhindern, dass der Auftraggeber Gefahr läuft, eine doppelte Provision zu zahlen: eine an den ausgehenden und eine an den eingehenden Vertreter.[2] Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter daher Anspruch auf die Provision:

  • ob er den Auftrag vor der Beendigung des Vertrags an den Auftraggeber weitergeleitet hat oder ob der Auftraggeber ihn direkt vom örtlichen Kunden erhalten hat (falls der Vertreter Anspruch auf eine indirekte Provision hat);
  • In anderen Fällen wird die Provision nur fällig, wenn das Geschäft innerhalb einer bestimmten Frist abgeschlossen wurde. angemessene Frist ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags und der Die Schlussfolgerung ist hauptsächlich zurückzuführen auf auf die vom Vertreter selbst ausgeübte Tätigkeit.

Die zweite Hypothese, d.h. diejenige, nach der die Provision des Handelsvertreters auch dann anerkannt wird, wenn das Angebot nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eingeht, sofern es innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird, erfordert sicherlich mehr Aufmerksamkeit.

Eines der Hauptprobleme beim Dolmetschen besteht darin, zu erkennen was unter "angemessener Zeit" zu verstehen istd.h. bis wann hat der Vermittler maximal Anspruch auf eine Provision. In diesem Punkt ist die Rechtsprechung nicht einheitlich, man liest von Fällen, die diese Frist auf sechs Monate festgesetzt haben[3] und andere, die sogar eine zweijährige Frist für angemessen hielten.[4] Die Angemessenheit der Frist muss jedoch auch auf der Grundlage des Wirtschaftszweigs, in dem der Vertreter tätig war, und der dort geltenden Gepflogenheiten beurteilt werden.

1.2 Der AEC-Rahmen.

Sicherlich klarer ist die Disziplin der AEC-Industrie 2014die in Artikel 6 letzter Absatz vorsehen, dass der Handelsvertreter Anspruch auf eine Provision hat über das vorgeschlagene und abgeschlossene Geschäft auch nach Beendigung des Vertrags nicht nur dann, wenn der Abschluss des Geschäfts die Folge seiner Tätigkeit ist, sondern auch davon abhängig machen, dass

  • Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses muss der Handelsvertreter dem Auftraggeber detailliert über die aufgenommenen, aber aufgrund der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht abgeschlossenen Geschäftsverhandlungen berichten;
  • sind diese Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgreich, so hat der Vertreter Anspruch auf die entsprechenden Provisionen;
  • Nach Ablauf dieser Frist wird der Abschluss eines Auftrags, unabhängig davon, ob er im Bericht des Vertreters aufgeführt ist oder nicht, nicht mehr als Folge der Tätigkeit des Vertreters angesehen, so dass keine Provision gezahlt wird;
  • für Geschäfte, die auch innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen, aber nicht im Bericht angegeben werden, wird keine Provision fällig.

2. Das Recht auf Provisionen für langfristige Verträge.

Wirbt der Handelsvertreter im Rahmen des Vertragsverhältnisses für befristete Verträge, so hängt der Provisionsanspruch für Lieferungen, die in Erfüllung des nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vermittelten Vertrags erfolgen, im Wesentlichen von der Art des befristeten Vertrags ab.

Grundsätzlich gilt für den Fall, dass der befristete Vertrag ein einen Liefervertrag, einen Vertrag über die Vergabe von Unteraufträgen oder einen Kaufvertrag mit geteilten Lieferungenkann festgehalten werden, dass (sofern nicht anders vereinbart),[5] Der Handelsvertreter hat auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags Anspruch auf Provision für alle Lieferungen, da es sich dabei um die Erfüllung eines während des Vertragsverhältnisses geschlossenen Vertrags handelt.

Umgekehrt, wenn der geförderte Vertrag ein Rahmenvertragwenn jede Lieferung Gegenstand einer weiteren Vereinbarung (Bestellung - Annahme) sein soll; in diesem Fall sind die einzelnen Lieferungen als eigenständige Kaufverträge anzusehen,[6] auch wenn sie im Rahmen des Rahmenvertrags abgeschlossen werden, mit der Folge, dass solche Folgeverträge keinen Anspruch auf Provisionen begründen (es sei denn, der Vertreter kann nachweisen, dass dieses Geschäft auf seine Werbetätigkeit zurückzuführen ist und innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wurde).

Bleibt man bei der Argumentation, so ist es möglich, dass die die Unterschrift des Auftraggebers nach Beendigung des VertragsverhältnissesUm zu verstehen, ob der Handelsvertreter Anspruch auf eine Provision hat, reicht es nicht aus, die Art des Dauerverhältnisses festzustellen, sondern es muss auch nachgewiesen werden, dass der Abschluss des Geschäfts auf die Werbetätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist.

Im Folgenden wird auf einen sehr interessanten Fall eingegangen,[7] die durch eine Reihe von Verfahren entschieden wurde drei Urteile des Gerichts von GrossetoEin Beispiel: Ein Handelsvertreter hatte für den Auftraggeber (ein Unternehmen, das im Bereich Tiefkühlkost tätig ist) nach langwierigen, mehrmonatigen Verhandlungen einen Vertrag mit einer Supermarktkette über die unbefristete Lieferung von tiefgekühlten und vorverpackten Fertiggerichten abgeschlossen. Der Verwaltungsvertrag wurde einige Monate nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses geschlossen.

Der Handelsvertreter verklagte den Auftraggeber auf Zahlung von Provisionen für Lieferungen, die in Erfüllung des Liefervertrags erfolgten. Mit Urteil Nr. 52/2012 gab das Gericht von Grosseto den Klagen des Bevollmächtigten statt und stellte fest, dass:

"der Verwaltungsvertrag wurde förmlich geschlossen [...]. etwas mehr als zwei Monate nach Beendigung des Agenturvertrags [...], ein Begriff, der aufgrund seiner objektiven Kürze zu berücksichtigen ist, durchaus sinnvoll.

Obwohl das Gericht feststellte, dass der Vertreter Anspruch auf Provisionen hatte, wies es den Antrag des Klägers auf Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung der Provisionen zurück

"bis zum Ende des Verwaltungsvertrags [...], denn dies wäre eine Äußerung von Satz 'in der Zukunft' Außerdem bezog er sich auf eine Klausel, die von den Parteien im Verwaltungsvertrag nicht genannt wurde, da derselbe Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde".

Einige Jahre nach Erlass des ersten Urteils erhob der Handelsvertreter eine weitere Klage, mit der er die Verurteilung des Auftraggebers zur Zahlung von Provisionen für Lieferungen beantragte, die nach dem im ersten Urteil erwähnten Sachverständigengutachten erfolgten. Der Vertreter stützte seine Forderung auf die Grundsatz des Artikels 2909 des Zivilgesetzbuches.wonach die im Endurteil enthaltene Feststellung für alle Zwecke zwischen den Parteien maßgebend ist. Der Gerichtshof verurteilte den Auftraggeber erneut und stellte fest, dass

"Das Recht auf Zahlung der Provisionen, die nach und nach im Zusammenhang mit der verlängerten Ausführung des Liefervertrags anfallen, ist unbestreitbar und wurde bereits in der unwiderruflichen Entscheidung dieses Amtes mit der konsequenten Anwendung der in Artikel 2909 vorgesehenen aufhebenden Wirkung festgestellt (zu diesem Punkt u.a. Kassationsgerichtshof, Sez. Lav. 2001 Nr. 4304).

Um die Zahlung von Provisionen für künftige Geschäfte zu vermeiden, hat der Auftraggeber nach diesem Urteil folgende Maßnahmen ergriffen faktisch die Aufgabe des Geschäfts  an ein Unternehmen der gleichen Gruppe, das ebenfalls im Tiefkühlkostsektor tätig ist. Der Vertreter legte daraufhin erneut Berufung beim Gericht von Grosseto ein und machte geltend, dass die Abtretung des Laufzeitvertrags gemäß Artikel 1406 des Zivilgesetzbuchs die Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung von Provisionen nach sich ziehe. Der Hof von Grosseto,[8] unterstützte erneut das Argument des Klägers und erklärte, dass:

"da das charakteristische Merkmal der Abtretung des Vertrages gemäß Art. 1406 des Zivilgesetzbuches darin besteht, dass sie den Zweck hat Übermittlung einer einheitlichen Reihe von aktiven und passiven Rechtssituationen von jeder Vertragspartei [...], ist der Erwerber verpflichtet, an die Klägerin Provisionen - in der gleichen Höhe wie im Vertretungsvertrag vereinbart - für die Lieferungen von Tiefkühlkost an die X srl. zu zahlen."


3. Provisionen für langfristige Verträge und Abfindungszahlungen.

Schließlich ist auch zu betonen, dass der Abschluss von befristeten Verträgen als ein entscheidender Faktor für nachweisen, dass die Voraussetzungen des Artikels 1751 des Zivilgesetzbuches erfüllt sind.für das Recht des Vertreters auf Erhalt Abgangsentschädigung (vgl. Abfindung für den Vertreter. Wie wird sie berechnet, wenn die AEC nicht anwendbar ist?). In einem interessanten Urteil des Obersten Gerichtshofs heißt es dazu:

"Die Kündigungsentschädigung entschädigt den Handelsvertreter für den Vermögenszuwachs, den seine Tätigkeit dem Auftraggeber durch die Entwicklung des Geschäftswerts des Unternehmens bringt. Daraus folgt, dass diese Bedingung muss als gegeben angesehen werden, und die Vergütung ist daher fällig, wenn es sich bei den vom Handelsvertreter abgeschlossenen Verträgen um Dauerverträge handelt, da die Entwicklung des Firmenwerts und die Fortführung der Vorteile für den Unternehmer auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses in re ipsa" sind..[9]


[1] Der Artikel wurde durch das Gesetzesdekret Nr. 65/1999 reformiert, mit dem der Gesetzgeber die Grundsätze der europäischen Richtlinie Nr. 86/653 und insbesondere Artikel 8 umsetzte, der wie folgt lautet: "Für ein nach Beendigung des Handelsvertretervertrags abgeschlossenes Handelsgeschäft hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, a) wenn das Geschäft in erster Linie auf das Ergebnis der von ihm während des Handelsvertretervertrags geleisteten Arbeit zurückzuführen ist und wenn das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Handelsvertretervertrags abgeschlossen wird, oder b) wenn der von dem Dritten erteilte Auftrag unter den in Artikel 7 festgelegten Bedingungen vor Beendigung des Handelsvertretervertrags beim Unternehmer oder beim Handelsvertreter eingegangen ist."

[2] Vgl. Gericht Rimini, 22.9.2004, Nr. 238, das den Anspruch des Handelsvertreters auf Provisionen bei der Verlängerung von Lieferangeboten ausschloss, da der ehemalige Handelsvertreter nicht überwiegend werbend tätig war. Zu diesem Punkt siehe VENEZIA, Il contratto di agenzia, S. 281, 2015, CEDAM.

[3] Cass. Civ. 2006, Nr. 2824, in Leggi d'Italia

[4] Cass. Civ. 2013, no. 894, in Leggi d'Italia

[5] Art. 1748 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches über die Provisionen, die für nach Beendigung des Vertrages abgeschlossene Geschäfte zu zahlen sind, ist völlig abweichend: zugunsten von Saracini-Toffoletto, Il contratto di agenzia. Commentario, 2014, GIUFFRÈ und Bortolotti, a.a.O., S. 276; im Gegensatz dazu Trioni, der die Auffassung vertritt, dass diese Regel nicht zwingend ist, da der dritte Absatz von Art. 1748 cc, anders als der zweite und vierte, nicht ausdrücklich die Rettung von gegenteiligen Vereinbarungen vorsieht.

[6] Siehe hierzu BORTOLOTTI, Concessione di Vendita, Franchising e altri contratti di distribuzione, S. 8, 2007, CEDAM.

[7] Für weitere Einzelheiten siehe Giulia Cecconi, Le provigioni sui contratti di durata, in Agenten und Handelsvertreter, 1/2019, ALTER DER VERÖFFENTLICHUNG.

[8] Gericht von Grosseto, Urteil Nr. 269 von 2018.

[9] Cass. Civ. sez. lav. no. 24776 of 2013.