In Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sieht Artikel 2119 des Zivilgesetzbuches vor, dass "jede Vertragspartei kann den Vertrag vor Ablauf der Laufzeit kündigen, wenn es sich um einen befristeten Vertrag handelt, oder fristlos, wenn der Vertrag unbefristet ist, wenn ein Grund eintritt, der die Fortsetzung des Verhältnisses, auch vorübergehend, nicht zulässt.”

Die Rechtsprechung ist inzwischen ziemlich einheitlich der Auffassung Artikel 2119 des Zivilgesetzbuches ist analog anwendbar. auch auf das Agenturverhältnis. Daher besteht auch in diesem Zusammenhang die Verpflichtung des Beendenden eines unbefristeten Vertrags zur Kündigung nicht, wenn ein (triftiger) Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Verhältnisses, auch vorübergehend, nicht zulässt (Cass. Civ. 14.2.2011 Nr. 3595).

Außerdem würde nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre in solchen Fällen die Verpflichtung des Auftraggebers, den Vertreter zu bezahlen, entfallen. Entschädigung bei vorzeitiger Kündigung die angesichts der Beendigung des Verhältnisses aus Gründen, die der Vertreter selbst zu vertreten hat, nicht gegeben war.

Da die analoge Anwendbarkeit von Art. 2119 Abs. 1 ZGB auf das Geschäftsbesorgungsverhältnis eher unbestritten ist, stellt sich die Frage, wann für den Geschäftsherrn ein wichtiger Grund zur Vertragsbeendigung vorliegt.

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat sich zu dieser Frage wie folgt geäußert: ".das Institut der Kündigung aus wichtigem Grund, das in Artikel 2119 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Arbeitsvertrag vorgesehen ist, ist auch auf den Leiharbeitsvertrag anwendbar, wobei jedoch bei der Beurteilung der Schwere des Verhaltens zu berücksichtigen ist, dass im letzteren Fall das Vertrauensverhältnis - in Übereinstimmung mit der größeren Autonomie bei der Verwaltung der Tätigkeit in Bezug auf Orte, Zeiten, Methoden und Mittel entsprechend der Erreichung der Unternehmensziele - eine größere Intensität im Vergleich zum Arbeitsverhältnis aufweist. Daraus folgt, dass, für die Rechtmäßigkeit der Kündigung eine Tatsache von geringer Bedeutung ausreicht, die nach einer dem Richter der Hauptsache anvertrauten und vor Gericht nicht anfechtbaren Beurteilung angemessen und richtig begründet ist. (Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass das Vorliegen eines berechtigten Grundes für die Kündigung des Handelsvertreters zutreffend festgestellt worden war, und zwar wegen der Nichtzahlung von Provisionen für einen bestimmten Auftrag, der zwar direkt vom Unternehmer, aber von Dritten, die in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Handelsvertreters fallen und die dieser zuvor als Kunden gewonnen hatte, erteilt worden war)". (Cass. Civ. 5.11.2013 no. 24776).