[Im Bereich der zivilrechtlichen Haftung hat sich die Rechtsprechung und Lehre insbesondere vor dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) intensiv mit der Frage der Beweislast des Gläubigers beschäftigt, der die Nichterfüllung einer Verpflichtung geltend machen kann. Sektionen des Obersten Gerichtshofsdie eingegriffen haben, um
einen rechtswissenschaftlichen Gegensatz definieren.

Die beiden Leitlinien werden kurz in Erinnerung gerufen:

Die Mehrheit  entschieden, dass der Geschädigte auch die Beweislast für die die Kündigung begründende Tatsache, d. h. die Nichterfüllung und die damit zusammenhängenden Umstände, trägt, nach denen sie rechtliche Bedeutung erlangt, so dass es dem Beklagten nur dann obliegt, das Fehlen eines Verschuldens zu beweisen, wenn der Kläger die die Nichterfüllung begründende Tatsache tatsächlich bewiesen hat[1].

Diese Orientierung stützte sich vor allem auf die Unterscheidung zwischen den in Art. 1453 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Rechtsbehelfen (Erfüllung, Rücktritt, Schadensersatz). Es wurde festgestellt, dass bei einer Leistungsklage der Titel die konstitutive Tatsache ist, während es bei einer Kündigungsklage zwei konstitutive Tatsachen gibt: den Titel und die Nichterfüllung. Die in Art. 2697 des Zivilgesetzbuches geforderten Beweise sind daher unterschiedlich, weil die Tatbestandsmerkmale selbst unterschiedlich sind. Im ersten Fall genügt daher der Nachweis der vereinbarten oder rechtlichen Quelle des Anspruchs, im zweiten Fall ist der Nachweis sowohl des Titels als auch der tatsächlichen Nichterfüllung durch den Schuldner erforderlich.

Die Minderheitsmeinung vertrat dagegen die Auffassung, dass die Beweislast des Gläubigers unabhängig von der von ihm erhobenen Klage dieselbe ist. Konkret muss der Gläubiger gemäß Art. 2697 des Zivilgesetzbuches lediglich die verhandelte oder rechtliche Quelle seines Anspruchs nachweisen, während die Beweislast für das Erlöschen dieses Anspruchs, das durch die Tatsache der Erfüllung gegeben ist, beim Gläubiger liegt.

Diese Argumentation stützte sich auf die Tatsache, dass die Ansprüche auf Erfüllung, Kündigung wegen Nichterfüllung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung alle an dieselbe Vermutung geknüpft sind, nämlich die Nichterfüllung. Diese Homogenität impliziert, dass der Grundsatz der Vermutung des Fortbestehens des Rechts gemäß Art. 2697 des Zivilgesetzbuches, wonach, sobald der Gläubiger das Bestehen eines Rechts bewiesen hat, die Beweislast für das Vorliegen des Erlöschens des Rechts beim Schuldner liegt, für jeden der in Art. 1453 des Zivilgesetzbuches aufgeführten Fälle gelten sollte.

Le Vereinigte Sektionen im Jahr 2001 Urteil Nr. 13533 an der Minderheitenorientierung festhielt und außerdem erklärte, dass "Es entspricht der Notwendigkeit, die Ausübung des Rechts des Gläubigers, auf die Nichterfüllung zu reagieren, nicht übermäßig zu erschweren, ohne jedoch das Recht des Schuldners, sich zu verteidigen, zu beeinträchtigen, den Grundsatz der Rückverfolgbarkeit oder der Beweisnähe anzuwenden, indem die Beweislast der Partei auferlegt wird, in deren Sphäre die Nichterfüllung stattgefunden hat".[2]

Es ist jedoch anzumerken, dass es in letzter Zeit eine Reihe von Gerichtsurteilen gegeben hat, die im Gegensatz zu dem inzwischen recht veralteten Urteil der Vereinigten Sektionen feststellen, dass "unabhängig von der Grundlage des Schadensersatzanspruchs des Klägers, Es obliegt zweifellos demjenigen, der Schadenersatzansprüche geltend macht, nicht nur das schädigende Ereignis zu beweisen, sondern vor allem seine kausale Rückführbarkeit auf die unrechtmäßige Handlung eines anderen."[3]

ABSTRACT

  • Nach den einheitlichen Bestimmungen des Obersten Kassationsgerichtshofs über den Nachweis der Nichterfüllung einer Verpflichtung muss ein Gläubiger, der auf Beendigung des Vertrags, Schadensersatz oder Erfüllung klagt, nur die (ausgehandelte oder gesetzliche) Quelle seines Anspruchs und die entsprechende Frist nachweisen, wobei er sich auf die bloße Behauptung der Nichterfüllung durch die Gegenpartei beschränkt, während der beklagte Schuldner die Beweislast für die erlöschende Tatsache des Anspruchs der Gegenpartei, d.h. die Tatsache der Erfüllung, trägt.
  • Es gibt einige Urteile, die kürzlich festgestellt haben, dass Was die Beweislast betrifft, so hat der Gläubiger, der auf Erfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz klagt, nicht nur die Erfüllung seiner Verpflichtung zu beweisen, sondern auch die exakte Erfüllung, und daher scheint sie auch auf die Hypothese von Mängeln oder der Nichtübereinstimmung des Werks anwendbar zu sein, da sie in die Kategorie der ungenauen Erfüllung fallen

[1] Siehe zum Beispiel, Cass. Civ. 4285-94; 8336-90; 8435-96;124-70

[3] Gericht von Novara, 27/04/2010, Nr. 435 (im vorliegenden Fall hat der Eigentümer eines in Brand geratenen Fahrzeugs nicht nachgewiesen, dass der Brand durch einen Funktionsfehler des Fahrzeugs und/oder einen versteckten Mangel und/oder ein Problem mit der Ausstattung des Fahrzeugs verursacht wurde, das dem Verkäufer zuzuschreiben ist); Vgl. Gericht Nocera Inferiore, Abschnitt I, 07/02/2012Zum Thema "Die Belastung durch Nachweisgegen den Gläubiger, der auf Erfüllung, Kündigung oder die Entschädigung von Schadengibt es nicht nur die Nachweis Erfüllung seiner Verpflichtung, sondern auch die Nachweis der exakten Leistung und scheint daher auch auf die Hypothese von Mängeln oder Nichtkonformitäten des Werks anwendbar zu sein, da sie in die Kategorie der ungenauen Leistung fallen.

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