geoblocking, diritto antitrust

Online-Verkauf im Ausland: geltendes Recht, Geoblocking und Kartellrecht.

Ziel dieses Artikels ist es, dem Leser Anregungen für die Strukturierung einer auf ausländische Märkte ausgerichteten Online-Verkaufsstrategie zu geben und dabei die EU-Verordnungen über GeoblockingVorschriften der Länder, in die man exportieren will, und nicht zuletzt das Kartellrecht.

1. Geoblocking: Was ist das und wann ist es anwendbar?

Erstens muss man
die Analyse der jüngsten europäischen Disziplin, die mit Reg.
28. Februar 2018, Nr. 302/2018
in Kraft seit dem 3. September 2018, mit
Maßnahmen zur Verhinderung ungerechtfertigter geografischer Blockaden (auch bekannt als
als "Geoblocking").

Die Geoblocking wurde von der EU mit
um sicherzustellen, dass sie auch auf dem Markt korrekt angewendet wird
eines der Grundprinzipien der Europäischen Union: die Freizügigkeit
von Waren.

Die neue Verordnung, si
schlägt daher vor, ungerechtfertigte geografische Blockaden oder andere Formen von
Diskriminierung, die direkt oder indirekt auf der Nationalität, dem Ort
der Wohnsitz oder die Niederlassung der Kunden.

Artikel 3 dieser Verordnung lautet
in der Tat das:

"Ein Fachmann [d.h. ein Unternehmer/ein Unternehmen].
kann nicht blockieren oder einschränken durch den Einsatz von technologischen Hilfsmitteln oder
sonst, den Zugang eines Kunden zu seiner Online-Schnittstelle für
Gründe im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung
des Kunden."

Dieser Artikel geht weiter:

"A professionell
kann aus Gründen der Staatsangehörigkeit nicht
Wohnsitzes oder an den
Ort der Niederlassung eines Kunden, diesen Client auf eine Version umleiten
einer anderen als der vom Kunden gewünschten Online-Schnittstelle
erstmalig anmelden
aufgrund der Struktur der verwendeten Sprache oder der
andere Merkmale, die das Programm speziell für Kunden mit
eine bestimmte Staatsangehörigkeit, einen bestimmten Wohnsitz oder einen bestimmten Ort der Niederlassung, a
es sei denn, der Kunde hat dem ausdrücklich zugestimmt
."

Konkret bedeutet dies, dass die
Regeln verbietet die Praxis, durch die ein Nutzer daran gehindert wird
Französisch Beispiel, um ein Produkt auf einer italienischen Website zu kaufen, wie es weitergeleitet wird
automatisch an einen anderen Standort, der für französische Kunden zuständig ist.

Achtung, dies bedeutet nicht
beabsichtigt, dass der Gewerbetreibende nicht verschiedene Versionen seiner
Schnittstelle onlineum Kunden aus der ganzen Welt anzusprechen.
Verschiedene Mitgliedstaaten[1]
(z.B. die deutsche Sprachversion, für den deutschen Markt, die
Französisch für Frankreich usw.), sondern erfordert, dass die verschiedenen Versionen, die für die
verschiedenen Märkten, von allen EU-Ländern aus zugänglich sein (ein
Französisch, können Sie die italienische Website und die darin enthaltenen Verkaufsbedingungen einsehen).

Zu diesem Punkt: Art. 3(2),
Nummer 2 der Verordnung stellt klar, dass:

"im Falle einer Weiterleitung mit der ausdrücklichen
die Zustimmung des Klienten, die Version der Online-Schnittstelle des Arztes
auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte, müssen leicht zugänglich bleiben
an den betreffenden Kunden".

Der Fachmann wird also nicht nur die Möglichkeit haben, verschiedene Versionen seiner Schnittstelle zu verwenden online um Kunden aus verschiedenen Mitgliedstaaten anzusprechen, aber auch, um den Kunden automatisch auf eine bestimmte Version der Schnittstelle umzuleiten, wenn der Nutzer seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat[2] und unter der Voraussetzung, dass der Nutzer weiterhin die Möglichkeit hat, auf alle anderen Versionen derselben Schnittstelle zuzugreifen.


2. Bedeutet Geoblocking, dass ich überall verkaufen muss?

Ein Punkt muss klargestellt werden: Die neue Verordnung
löscht den Block, aber Sie sind nicht verpflichtet, außerhalb Ihres Landes zu verkaufen.

Die Geoblocking schränkt die Möglichkeit, zu entscheiden, nicht ein
ihre Produkte zu vermarkten online in bestimmten Ländern, verbietet aber
dass, wenn die Website nur die Lieferung in bestimmte Länder vorsieht (für
vereinfachen, in Italien), wird der Kunde aus einem anderen EU-Land (Deutschland) daran gehindert
zu kaufen online dieses Produkt, wenn Sie die Lieferung in Italien akzeptieren.[3]

Wenn eine Vermarktung vorgesehen ist, muss außerdem
Eine Preisdifferenzierung ist in mehreren Ländern zulässig, um beispielsweise zu berücksichtigen,
der verschiedenen Kosten, die bei der Lieferung der Waren anfallen, so lange wie die Wahl
nicht auf diskriminierende Art und Weise erfolgt.

Art. 4(1) der Verordnung
sieht vor, dass die Geoblocking:

"hindert Gewerbetreibende nicht daran, allgemeine Geschäftsbedingungen, einschließlich Nettoverkaufspreise, anzubieten, die sich zwischen oder innerhalb von Mitgliedstaaten unterscheiden und die Kunden in einem bestimmten Gebiet oder bestimmten Kundengruppen angeboten werden nicht-diskriminierende Grundlage."


3. An wen soll ich verkaufen?

Angesichts der Tatsache, dass der Vorschlag der
Verkauf eingegeben online auf seiner Website impliziert, dass es sichtbar ist
von allen Nutzern des Netzes, ist es in Ermangelung einer Klärung
würde die allgemeine Regel anwenden, dass, wenn der Gewerbetreibende die
seine Verkaufstätigkeit in einem bestimmten ausländischen Land, macht implizit
davon ausgehen, dass sich der Verkauf auch an Kunden mit Wohnsitz in dem betreffenden Land richtet
Land.

Daraus folgt, dass, wenn der Standort
ins Deutsche übersetzt, wird impliziert, dass der Verkauf gegen Deutschland gerichtet ist,
Österreich, Lichtenstein und Luxemburg, sowie wenn sie ins Englische übersetzt wird, dass die
wird in (fast) der ganzen Welt beworben.

Obwohl die Wahl der "maximalen
Eröffnung" sehr wirtschaftlich erscheint, laden wir Sie ein, sie zu bewerten
umsichtig, da sie erhebliche rechtliche Auswirkungen hat (vor allem
in Bezug auf das auf Einzelkaufverträge anwendbare Recht und die
Verstoß gegen ausländische Vorschriften), Steuern (insbesondere bei
Hinweis darauf, dass der Umsatz im Wohnsitzland des Erwerbers der Mehrwertsteuer unterliegt)
und Zoll (im Falle von Verkäufen außerhalb der EU).

Daher ist es ratsam, sobald Sie festgestellt haben, in welche Länder Sie tatsächlich verkaufen wollen, dies direkt auf der Website und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen anzugeben.


4. Durch welches Gesetz wird der Verkauf geregelt?

Wenn sich die Verkäufe nur an
zu einem Markt (z. B. zu vereinfachen, Italien), mit Lieferung der Waren
im Hoheitsgebiet dieses Landes und der Käufer ist ein Verbraucher mit Wohnsitz in einem anderen Land
Land (z.B. Deutschland), das die Lieferung der Waren in
Italien, so unterliegt ein solcher Verkauf dem italienischen Recht, ohne dass man sich um
in den allgemeinen Verkaufsbedingungen die Einhaltung von Vorschriften vorzusehen
zwingend von Deutschland zur Verfügung gestellt. [4]

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Bestellung aus Deutschland stammt und die Lieferung der Waren auf deutschem Gebiet erfolgt. In diesem Fall ist das auf den Kaufvertrag anwendbare Recht deutsches Recht, von dem, wenn der Endverbraucher ein Verbraucher ist, auch mit schriftlicher Zustimmung der Parteien nicht abgewichen werden kann.[5]


5. Verletzung von Informationspflichten und ausländischen Vorschriften.

Wenn die Website den Verkauf vorsieht
auch in anderen Ländern als Italien, wird es notwendig sein, sie so zu organisieren, dass sie
das:

  • die allgemeinen Verkaufsbedingungen respektieren die Verpflichtungen von
    Verbraucherinformationen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie
    2011/83/EU;[6]
  • die allgemeinen Verkaufsbedingungen mit allen zwingenden Vorschriften übereinstimmen
    der Länder, in die sie zu exportieren beabsichtigen, die sich von denen unterscheiden und/oder zu denen sie hinzukommen
    die im italienischen Recht vorgesehen sind;
  • Geschäftsinformationen, die von der
    Zustand der Ausfuhr.

Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen
Offenlegungspflichten ist zu beachten, dass:

  • die Lieferbeschränkung für die Waren muss deutlich angegeben werden
    seit dem Beginn derVerfahren die zum Abschluss des Vertrags führen, ehemals Art. 8(3) des
    Richtlinie 2011/83/EU;[7]
  • müssen in der Sprache des Verbrauchers abgefasst sein (Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie
    sieht die Verpflichtung vor, "den Verbraucher in einfacher und verständlicher Sprache zu informieren").[8]

Die Strafe im Falle von
Die Verletzung der Informationspflicht gegenüber den Verbrauchern besteht in der Ausweitung der
des Widerrufsrechts von vierzehn Tagen auf zwölf Monate und vierzehn Tage
Tage.[9]

Neben dem Risiko einer solchen Sanktion besteht in einigen europäischen Ländern auch die Gefahr einer Abmahnung und in schwerwiegenden Fällen einer Unterlassungsklage vor dem zuständigen Gericht: So sieht das deutsche Recht vor, dass bei unwirksamen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften die Abmahn- und/oder Unterlassungsklage nicht nur vom Verbraucher, sondern sogar von einem Mitbewerber, d.h. einem Verbraucherschutzverband, erhoben werden kann.[10]


6. Können Vertriebshändler und Einzelhändler online verkaufen?

Für den Fall, dass der Hersteller für den Vertrieb seiner Produkte auch auf dritte Händler und Wiederverkäufer zurückgreift, sei kurz an die Kontrollbefugnisse gegenüber diesen Parteien erinnert, wobei für weitere Einzelheiten auf den Abschnitt Kartellrecht dieses Blogs.

Die Verordnung 330/2010 über vertikale Verkäufe und die jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofs[11] mit der Maßgabe, dass ein Hersteller seinem Vertriebshändler/Wiederverkäufer nicht untersagen darf gekaufte Produkte über ihre eigene Website verkaufennoch über digitale Plattformen Dritter vermarkten.

Die einzige Möglichkeit, diese Möglichkeit durch Dritte einzuschränken, besteht (bei hochwertigen, luxuriösen und technisch entwickelten Produkten) darin, dass Schaffung eines selektiven Vertriebsnetzesbei denen sich die Vertriebshändler und Wiederverkäufer verpflichten, die Vertragswaren nur an Händler zu verkaufen, die nach objektiven, qualitativen Kriterien ausgewählt wurden, die unterschiedslos und ohne Diskriminierung für alle dem Netz angehörenden Personen gelten.

In diesem Fall gilt nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs,[12]ein Hersteller ist befugt, seinem Händler eine Klausel aufzuerlegen, die es ihm erlaubt, Produkte zu verkaufen über Internet, jedoch unter der Voraussetzung, dass diese Verkaufstätigkeit online durch ein "elektronisches Schaufenster" des autorisierten Geschäfts realisiert wird und dass dadurch die Aura von Luxus und Exklusivität dieser Produkte erhalten bleibt (siehe hierzu die Amazonas-Fall e Das gemischte System: der Hersteller entscheidet sich sowohl für den Alleinvertrieb als auch für den Selektivvertrieb).


[1] Vergleiche Erwägungsgrund 20
der Verordnung über Geoblocking.

[2] Eine einmal erteilte Zustimmung kann als gültig angesehen werden
auch bei späteren Besuchen desselben Kunden an derselben Schnittstelle
online, sofern dem Kunden die Möglichkeit gegeben wird, sie zu widerrufen, wenn er der Ansicht ist, dass
angemessen. Siehe hierzu Erwägungsgrund 20 der Geoblocking-Verordnung.

[3] Zu diesem Punkt siehe Stefano
Dindo, E-Wine, Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte der Kommunikation und des Vertriebs von Wein
online, G. Giappichelli Editore, S. 41, 2018.

[4] Gemäß Art. 6(1),
(a) und (b) der Verordnung 593/2008.

[5] Siehe vorherige Fußnote.

[6] Richtlinie 2011/83/EU des
europäisches parlament und rat vom 25. oktober 2011 über die rechte von
Verbraucher. Da es sich um eine Richtlinie (und nicht um eine Verordnung) handelt, ist es wichtig, dass die
sie muss durch nationale Gesetze umgesetzt werden, wobei die
Den Mitgliedstaaten steht es frei, den am besten geeigneten Regulierungsweg zu wählen, um die
Ziele, die darin festgelegt sind; folglich steht es jedem Land frei, die
Informationspflichten, die über die in der Richtlinie selbst festgelegten Pflichten hinausgehen.

[7] Art. 3 Richtlinie 2011/83/EU:
"Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr müssen deutlich und lesbar höchstens folgende Angaben enthalten
spät zu Beginn des Bestellvorgangs, wenn Einschränkungen gelten
Lieferung und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden".

[8] Achtung! Diese Parameter
Sprache muss auch bei der Anwendung der Richtlinie eingehalten werden.
der GDPR. Zu diesem Punkt siehe Erwägungsgrund 20 der genannten Verordnung.

[9] Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83.

[10] Vgl. Robert Budde, E-Wine,
Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte der Online-Weinkommunikation und des Online-Weinvertriebs, G.
Giappichelli Editore, S. 51 ff., 2018.

[11] Siehe Urteil des Gerichtshofs vom
Gerichtshof in der Rechtssache Pierre Fabre C-439/09.

[12] Urteil vom 6. Dezember 2017, C-230/16 Coty Germany GmbH.


esaurimento del marchio e vendite parallele

Parallelverkäufe und der Grundsatz der Erschöpfung der Markenrechte.

Können nicht zugelassene Vertriebshändler Parallelverkäufe tätigen? Wann kann der Grundsatz der Markenerschöpfung geltend gemacht werden? Die Fälle Amazon, Sisley und L'Oréal.

Wie
ist bereits erläutert worden (vgl. La
Selektiver Vertrieb. Ein kurzer Überblick: Risiken und Nutzen
), die
Der selektive Vertrieb hat die Aufgabe, die Vermarktung von
Produkte, die je nach ihren Eigenschaften eine
Wiederverkauf mehr ausgewählt und gepflegt werden als Konsumgüter.

Unter
solchen Fällen ist der Produzent geneigt, sich nicht so sehr auf die Breite und
der Kapillarität seines Vertriebsnetzes, als auch zur Förderung einer Einschränkung von
kommerzielle Kanäle
die es vorziehen, ihre Produkte einem kleinen Unternehmen anzuvertrauen
eine Reihe von Fachhändlern, die nach bestimmten Kriterien ausgewählt werden
Zielsetzung, die sich aus der Art der Produkte ergibt: Fachkompetenz (für
was die potenziellen Vertreiber betrifft),[1] Qualität
der angebotenen Dienstleistung, d. h. des Ansehens und der Pflege der Räumlichkeiten, in denen die
Die Einzelhändler müssen ihre Tätigkeit ausüben.[2]

Dieses System, das von der EU-Verordnung 330/2010 über vertikale Vereinbarungen,[3] entspricht dem Art. 101 § 3 des Vertrags (und fällt daher nicht unter das allgemeine Verbot in § 1 des genannten Artikels), im Wesentlichen wenn:

  • "die Auswahl der Händler erfolgt nach objektiven Kriterien qualitativer Art, die die berufliche Qualifikation des Händlers, seines Personals und seiner Einrichtungen betreffen".,
  • die "Diese Anforderungen werden unterschiedslos für alle potenziellen Wiederverkäufer gefordert".,
  • und dass "auf nicht diskriminierende Weise beurteilt werden".[4]

Mit
Bezugnahme auf den Art der Produkte für die es sein kann
die Anwendung eines selektiven Systems gerechtfertigt, obwohl die Verordnung
330/2010 erwähnt dies nicht, da es lediglich eine Definition gibt
dieses Systems wird davon ausgegangen, dass es nur für Produkte von
Luxus, hohe Qualität und technologische Entwicklung.[5]

Eine
der wesentlichen Elemente im Zusammenhang mit dem selektiven Vertrieb, ist es sicherlich
mit der Tatsache zusammen, dass der Hersteller in einem solchen System die Verpflichtung auferlegen kann, die
nicht an Parteien (außer Endverbraucher) zu verkaufen, die nicht zu
zum Netzwerk (ehemals Artikel 4 (b) (iii)).[6]

Nach Angaben von
der Vorteil hängt mit den Grenzen zusammen, die den Mitgliedern des Systems auferlegt werden können
selektiv, was die Möglichkeit des Verkaufs von Produkten betrifft online. Auf
Punkt hat die europäische Rechtsprechung festgestellt, dass, während a
Hersteller eines nicht-selektiven Systems, kann er nicht verhindern, dass seine Vertriebshändler
online zu verkaufen
,[7]
In einem selektiven System ist der Hersteller berechtigt, seinen Kunden
Händler eine Klausel, die den Verkauf von Produkten über Interneta
vorausgesetzt, dass diese Verkaufstätigkeit online
 ist
über ein "elektronisches Schaufenster" des autorisierten Geschäfts realisiert werden und dass
so dass die Aura des Luxus und der Exklusivität dieser Häuser erhalten bleibt.
Produkte
.[8]

Außerdem hat die Rechtsprechung[9] eine Vertragsklausel für rechtmäßig erachtet, die verbietet Vertragshändlern eines selektiven Vertriebssystems zur erkennbaren Nutzung von Plattformen Dritter für den Verkauf von Vertragsprodukten über das Internet, sofern dies dem Schutz des Images dieser Produkte dient und die Regelung unterschiedslos und in nichtdiskriminierender Weise angewandt wird.


1. Parallelvertrieb durch nicht zugelassene Vertriebshändler.

In jedem Fall ist es in der Praxis sehr häufig der Fall, dass sich, selbst wenn der Hersteller ein selektives System schafft, Parallelvertriebe auf dem Markt selbst entwickeln. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass die Hersteller sehr oft nur auf den wichtigsten Märkten "selektiv" vertreiben, während sie sich für die anderen Gebiete ein "klassisches" System (d. h. über einen nicht selektiven Alleinimporteur) vorbehalten, das es den "klassischen" Händlern ermöglicht (und erleichtert), Produkte auch an Parallelhändler auf einem selektiven Markt zu verkaufen.[10]

Lesen Sie auch Parallelverkäufe in der EU. Wann und in welchem Umfang kann ein Hersteller sie kontrollieren? e Selektiver und exklusiver Vertrieb: das gemischte System selektiv.

Was
geschieht also, wenn die Herstellerfirma den nicht genehmigten Verkauf von
ihre Produkte auf einer Plattform e-Commercevon einem
Händler/Vermittler außerhalb des selektiven Vertriebsnetzes?

È
klar, dass in einer solchen Situation die Beziehung zwischen Hersteller und Dritten
außervertraglicher Natur sind und man daher verstehen muss, welche (und ob überhaupt) Instrumente
gesetzliche Bestimmungen, die es dem Hersteller ermöglichen, sich gegen solche Fremdverkäufe zu wehren
zum selektiven System.

Um diese Frage zu beantworten, ist es notwendig, einen kurzen Schritt zurückzutreten.


2. Der Grundsatz der gemeinschaftlichen Erschöpfung.

Die europäische Rechtsordnung garantiert bekanntlich die (grundsätzliche) Freiheit des Warenverkehrs; das Kind dieser Freiheit ist die Grundsatz der gemeinschaftlichen Erschöpfungeingeführt mit Europäische Richtlinie 2008/95/EG in Artikel 7 und umgesetzt in italienisches Recht durch dieartikel 5 c.p.i.[11]

Nach Angaben von
diesem Grundsatz, sobald der Inhaber eines oder mehrerer Eigentumsrechte
die Industrie direkt oder mit ihrer eigenen Zustimmung eintritt[12]
(z. B. durch den Lizenznehmer) für die Vermarktung einer Ware im Gebiet der Union
der Europäischen Union, verliert diese ihre ausschließlichen Rechte.

Die exklusive
beschränkt sich daher auf die erster Akt der Vermarktungsolange keine
Der Inhaber des Geschmacksmusters kann später Ausschließlichkeitsansprüche geltend machen,
über den Verkehr mit dem gekennzeichneten Produkt.

Die
Der Grundsatz der Erschöpfung weist jedoch eine wichtige Ausnahme auf: Die zweite
Absatz von Artikel 5 c.p.i. enthält nämlich eine Schutzvorschrift, die mit
Bezugnahme auf die Marke, erlaubt es dem Inhaber, auch wenn er die Marke
Produkt auf den Markt gebracht und damit das Recht "erschöpft" hat, von verhindern, dass die
das Patent verliert an Attraktivität und Wert
.

Unter
um die Tatsache zu umgehen, dass der Markeninhaber willkürlich die Nutzung der Marke einschränken kann
Freizügigkeit auf dem Gemeinschaftsmarkt, die Abweichung von dem Grundsatz
der Erschöpfung der Marke ist auf das Vorliegen von Bedingungen beschränkt, die
es erforderlich machen, die Rechte zu schützen, die Gegenstand des Verfahrens sind
Eigentum: Artikel 5 Absatz 2 des IPC sieht vor, dass sie
existieren

"Gründe
rechtmäßig
dass der Inhaber selbst gegen die weitere
Vermarktung von Produkten, insbesondere wenn der Zustand dieser Produkte
nach dem Inverkehrbringen geändert oder modifiziert wurden
".

La
Gemeinschaftsrechtsprechung[13]
bestätigt, dass das Vorhandensein eines selektiven Vertriebsnetzes
zu den "berechtigten Gründen" gehören, die einer Erschöpfung entgegenstehen, sofern
das vermarktete Produkt ist ein Luxus- oder Prestigeartikel, der
rechtfertigt die Entscheidung für ein selektives Vertriebssystem.

Die Entscheidung liegt bei
unter nationaler Richterdaher aufgerufen, zu beurteilen, ob
es "berechtigte Gründe" für den Markeninhaber gibt, sich dem zu widersetzen
die weitere Vermarktung seiner Produkte und prüft daher, ob die
Selektivvertriebsverträge sind rechtskonform Kartellrecht
Europäisch.[14] Diese
besteht (vereinfachend, aber keineswegs trivialisierend) darin, festzustellen:

  • die Rechtmäßigkeit der
    Produkte, die Bewertung ihrer Beschaffenheit (d.h. ob es sich um Luxusgüter oder,
    hochwertige oder technologisch entwickelte Produkte);
  • dass die dritte Partei die Standard die
    die der Hersteller von seinen Vertragshändlern verlangt.

Unter
Wenn nicht, dann sollten die Marketingmethoden des
Dritte respektieren nicht die Standard erforderlich und schädlich für die Marke sind
des Erzeugers, wird diese Tätigkeit vom Grundsatz der Erschöpfung ausgenommen.

Um einige praktische Beispiele zu geben und so zu versuchen, dem Leser diese Frage so klar wie möglich zu machen, werden im Folgenden drei aktuelle (und sehr interessante) Urteile des Gerichtshofs von Mailand angeführt.


Der Fall Landoll s.r.l. gegen MECS s.r.l.

In der
2018 hatte der Gerichtshof über folgende Frage zu entscheiden: Landoll,
Unternehmen Anführer in Forschung, Entwicklung und Kommerzialisierung
von professionellen Kosmetikprodukten und Inhaber mehrerer Marken, stellte
den selektiven Vertrieb ihrer Produkte auf der Grundlage Standard qualitativ
ausgewählt, um das Image von Luxus und Prestige zu schützen. Der Antragsteller
das unerlaubte Verkaufsangebot seiner Produkte auf einer
Plattform e-Commercedie der Beklagten zuzurechnen sind. Der Antragsteller hat daher
beantragte eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit
des Verkaufs.

Die
Der Gerichtshof erkannte an, dass der Verstoß gegen die
der Rechtsmittelführerin auf ihre eingetragenen Marken, so wurde aus der

 "Beurteilung des Vorliegens einer
wirksame Schädigung ihres Luxus- und Prestige-Images, die auf
aus der Untersuchung der wie die Produkte der Öffentlichkeit präsentiert werden [...] ist
auf einer E-Commerce-Plattform, die auf ihrer Website
manifestiert in der
dass ihre Aufmachung eindeutig einem Gattungsprodukt der Branche gleichgestellt werden kann
noch weniger hochwertige Sektoren".[15]

Ha
die Beschwerdegegnerin daher an der weiteren Werbung gehindert,
Vermarktung, Angebot zum Verkauf der Produkte des Klägers.  


Rechtssache Sisley Italia s.r.l. gegen Amazon Europe Core s.a.r.l.

Unter
diesen Streit,[16] Sisley
Italia s.r.l., ein Unternehmen, das auch Anführer in der Kosmetikbranche und
über ein selektives Vertriebssystem organisiert, eine Klage auf
das Gericht von Mailand Amazon daran gehindert hat, in diesem Gebiet zu vermarkten
italienische Erzeugnisse, die mit den Marken Sisley versehen sind, da die Art und Weise, in der sie angebracht sind
die von der Beklagten gewerblich genutzt wurden, gegen die Standard erforderlich
von Sisley an seine Vertragshändler. Das Gerät gibt an, dass am
Amazon-Portal

"Sisley-Produkte
ausgestellt und gemischt mit anderen Artikeln angeboten werden, z. B. mit Produkten für die
Haushalts- und Reinigungsprodukte, die jedoch wenig auffällig und von geringem Wert sind
wirtschaftlich. Auch in der Rubrik 'Luxory Beauty' [...] ist die Marke Sisley
sich an Marken des unteren Marktsegments mit sehr hoher Qualität, gutem Ruf und hohem Preis annähern
minderwertig oder weit weniger prestigeträchtig".

La
Urteil geht weiter:

"Wo Sie
berücksichtigen, dass Sisley in seinen Verträgen ausdrücklich verlangt, dass die
ihre Produkte werden in Luxusparfümerien oder in Abteilungen verkauft
Spezialisierung auf Parfümerie und Kosmetik in Kaufhäusern, mit Personal
qualifiziert, in einem bestimmten städtischen Kontext, zweifellos erscheint
unzureichend im Vergleich zu den geforderten Standards, der Verkauf von Produkten
neben Mikrowellenbehältern, Reinigungsmitteln für den Haushalt
Böden und für Haustiere,'

Das Gericht von Mailand erkannte daher an, dass die Vermarktung und Werbung für solche Produkte auf derselben Internetseite wie für Produkte anderer Marken - selbst in niedrigeren Marktsegmenten - eine "dem Prestige und dem Image der Marke Sisley schaden."


Aber was passiert, wenn Produkte aus einem Nicht-EU-Land importiert werden? Der Fall L'Oréal.

Wie
Zustand, weil die Erschöpfung ehemals artikel 5 c.p.i.
ist, dass die erste Vermarktung durch das Unternehmen erfolgt ist.
Inhabers (oder mit seiner Zustimmung) und dass diese Eintragung vorgenommen wird
innerhalb des Binnenmarktes.

Anders
die Situation, in der der erste Eintritt in den Binnenmarkt erfolgt durch
Unbefugte Dritte: die Rechtsprechung des Gerichtshofs seit 1982
entschieden, dass, wenn die Vermarktung der geschützten Ware durch die
Inhaber außerhalb der Gemeinschaft, so kann dieser sein Recht geltend machen
sich der Einfuhr in die Union durch einen Händler zu widersetzen
Nicht-EU.[17]

Die Anwendung
dieser Grundsätze hat der Gerichtshof von Mailand[18]
der IDS International Drugstore Italia s.p.a. das Anbieten zum Verkauf untersagt
und Marketing, in jeder Art und Weise, einschließlich der Verwendung von Internet
und von soziale Mediender Produkte L'Oréal. Diese Produkte
tatsächlich von IDS von einem Unternehmen gekauft worden war Nicht-EU-Händler,
die sie direkt beim Hersteller gekauft hatten.

Ort
dass die Erstvermarktung in der EU noch nicht erfolgt ist
des Eigentümers (oder mit dessen Zustimmung) durchgeführt wurde, fuhr er fort, die
gemäß Art. 5 und 20 c.p.i. das Recht haben, sich der Einfuhr zu widersetzen
parallel aus Nicht-EU-Ländern ohne seine Zustimmung.

Anders
wäre, wenn der Markeninhaber der Vermarktung zustimmt
in einem bestimmten EWR-Mitgliedstaat auf dem Markt ist, in diesem Fall erschöpft er
seine Rechte an geistigem Eigentum und kann daher die Einfuhr nicht mehr verbieten
in einem anderen Mitgliedstaat.


[1] Betrachten Sie die
Entscheidung Grundig die 1985 von der Kommission genehmigt wurde und in der
Anwesenheit erforderlich war "von qualifiziertem Personal und einem externen Dienstleister
mit dem technischen Fachwissen, um Kunden zu unterstützen und zu beraten",
sowie "die technische Organisation, die für die Lagerung und
rechtzeitige Belieferung von Käufern"; "Präsentation und Ausstellung von Produkten
Grundig in repräsentativer Weise in speziellen Räumen, getrennt von anderen
Abteilungen und deren Erscheinungsbild dem Marktauftritt von Grundig entspricht".

[2] Zu diesem Punkt vgl.
PAPPALARDO, Das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union, S. 409, UTET,
2018.

[3] Verteilung definieren
selektiv als: "ein Vertriebssystem, bei dem der Lieferant
sich verpflichtet, die unter den Vertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder
indirekt, nur an Händler, die auf der Grundlage von Kriterien ausgewählt wurden
angegeben sind und in denen sich diese Händler verpflichten, diese nicht zu verkaufen
Waren oder Dienstleistungen an nicht zugelassene Wiederverkäufer in dem Gebiet, in dem der Anbieter tätig ist
für ein solches System reserviert".

[4] Metro-Urteil I,
25.10.1977 und Rechtssache C-31/80, L'Oréal gegen PVBA. Diese Orientierung wurde bestätigt
auch aus den Leitlinien der Kommission, Nr. 175, in denen es heißt: "In
Geschlecht, wird davon ausgegangen, dass ein selektiver Vertrieb auf der Grundlage von rein
Qualität fällt nicht unter Artikel 101 Absatz 1, weil
nicht zu wettbewerbswidrigen Auswirkungen führt, sofern drei
Bedingungen. Erstens muss die Art des fraglichen Produkts die
selektives Vertriebssystem in dem Sinne, dass ein solches System
muss ein legitimes Erfordernis in Anbetracht der Tatsache sein, dass
Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses, um seine Qualität zu erhalten und
ihre ordnungsgemäße Verwendung zu gewährleisten. Zweitens, die Auswahl der Händler
muss nach objektiven, qualitativen Kriterien erfolgen, die
und allen potenziellen Wiederverkäufern zur Verfügung gestellt werden.
in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden. Drittens: Die festgelegten Kriterien sind nicht
muss über das Notwendige hinausgehen".

[5] In jedem Fall kann eine Antwort in den Leitlinien der Kommission gefunden werden, wo es in Nr. 176 heißt, dass: "wenn die Merkmale des Produkts keinen selektiven Vertrieb erfordern [...], führt ein solches Vertriebssystem im Allgemeinen nicht zu Effizienzgewinnen, die eine erhebliche Verringerung des markeninternen Wettbewerbs aufwiegen. Treten spürbare wettbewerbswidrige Wirkungen auf, dürfte der Vorteil der Gruppenfreistellung entzogen werden". Siehe auch, Nr. 25, Fall Coty Deutschland, Urteil vom 6.12.2017der vorsieht:

[6] Diesbezüglich ist eine
erinnert an die Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Metro-Saba
I
Urteil vom 25.10.1977, Rn. 27 ".Jedes Verkaufssystem
die auf der Auswahl der Verteilungspunkte basiert, impliziert zwangsläufig -
sonst würde es keinen Sinn machen - die Verpflichtung für Großhändler, die Teil der Europäischen Union sind
Netz, um nur autorisierte Händler zu beliefern".

[7] Fall Pierre Fabre, Urteil vom 13.10.2011.

[8] Fall Coty Deutschland, Urteil vom 6.12.2017.

[9] Vgl.
vorherige Anmerkung.

[10] In diesem Fall ist die
Der Hersteller darf den passiven Verkauf nicht verbieten, wenn er
Wiederverkäufer in Gebieten, in denen es das System nicht gibt
selektiv, sondern verbieten ihm lediglich gemäß Artikel 4 Buchstabe b) Ziffer i) den Verkauf von
aktiv.

[11] Art. 5,
Absatz 1, c.p.i. (Erschöpfung): "Die ausschließlichen Befugnisse, die durch dieses
Code für den Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts erschöpft sind, ein
wenn die durch ein gewerbliches Schutzrecht geschützten Erzeugnisse
vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung im Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden
Staat oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischer Wirtschaftsraum'.

[12] Die Praxis
Die Entscheidungsfindung und die europäische Rechtsprechung haben deutlich gemacht, dass man die Zustimmung
wenn die Vermarktung durch ein kontrolliertes Unternehmen erfolgt ist
durch den Inhaber der Rechte an geistigem Eigentum oder ein Unternehmen, in der Regel
ein Lizenznehmer, der vom Inhaber dazu ermächtigt wurde. Erschöpfung tritt auf
wenn das geschützte Erzeugnis vom Inhaber des Schutzrechts in Verkehr gebracht worden ist
rechts "mit seiner Zustimmung oder von einer Person, die durch ein Abhängigkeitsverhältnis an ihn gebunden ist
rechtlich oder wirtschaftlich
(gesendet. Keurkoop(a.a.O., Nr. 25). Zu diesem Punkt vgl. Pappalardo, Das Recht
Wettbewerb der Europäischen Union
, S. 875, 2018, UTET.

[13] Fall Copad SA, Urteil vom 23. April 2009, "Ist der Vertrieb von Luxusgütern durch den Lizenznehmer unter Verstoß gegen eine Klausel des Lizenzvertrags gleichwohl als mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgt anzusehen, so kann sich dieser nur dann auf diese Klausel berufen, um sich einem Weiterverkauf dieser Waren auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 89/104 in der Fassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu widersetzen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nachgewiesen wird, dass dieser Weiterverkauf den Ruf der Marke schädigt.."

[14] Zu diesem Punkt vgl. Fratti, Selektiver Vertrieb von Luxuskosmetika: Das Gericht von Mailand stellt die Voraussetzungen für den Ausschluss des Grundsatzes der Markenerschöpfung klar.

[15]
Gericht von Mailand, Beschluss vom 18.12.2018. Siehe vorherige Fußnote.

[16] Hof von Mailand, Beschluss vom 3.7.2018

[17] Vgl. Pappalardo,
op. cit., S. 878.

[18]
Gericht von Mailand, Beschluss vom 19.11.2018, siehe Fußnote 12.


cessione del contratto di agenzia e trasferimento di azienda

Folgen im Falle der Übertragung des Vertretungsvertrags oder eines Betriebsübergangs.

Welche Folgen hat die Übertragung eines Handelsvertretervertrags? Kann der Handelsvertreter den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber beschließt, sein Unternehmen zu verlagern?

Das Rechtsinstitut der Abtretung des Vertrags ist in den Art. 1406 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Kurz gesagt liegt eine Vertragsabtretung vor, wenn eine Partei eines Leistungsverhältnisses (der Zedent) mit einem Dritten (dem Zessionar) einen neuen Vertrag (Abtretung) abschließt, in dem sich der Zedent verpflichtet, den ursprünglichen Vertrag oder, genauer gesagt, alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus dem abgetretenen Vertrag auf den Zessionar zu übertragen. Die Abtretung des Vertrags ist also ein dreiseitiges Geschäft, das nur (gemäß Art. 1406 des Zivilgesetzbuchs) mit der Zustimmung aller Parteien: ursprüngliche Vertragsparteien (Zedent und Zessionar) und Zessionar.[1]


1. Abtretung des Agenturvertrags

Für den Handelsvertretervertrag gelten natürlich auch die oben kurz erwähnten allgemeinen Grundsätze für Verträge. Daraus folgt, dass die Abtretung eines Handelsvertretervertrags nur dann wirksam ist, wenn sie dem Empfänger mitgeteilt und von ihm angenommen wird.[2]

Was die Form des Abtretungsvertrags anbelangt, so lässt das Schweigen des Gesetzgebers ein Problem offen; die Rechtsprechung ist jedoch beständig bei der Lösung dieses Problems, indem sie bekräftigt, dass dieselben Formen, die für den Abtretungsvertrag vorgeschrieben sind, auch für den zu übertragenden Vertrag eingehalten werden müssen, da die Abtretung eine echte subjektive Änderung des Schuldverhältnisses bewirkt.[3] Aufgrund dieses Grundsatzes unterliegt auch die Abtretung des Handelsvertretervertrags der Schriftform. ad probationem Antrag gemäß Artikel 1742 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches.

Lesen Sie auch Formale Anforderungen des Agenturvertrags.

Überträgt der Vertreter das Vertragsverhältnis, so ist er
unbedingt zu betonen, dass die rechts
von diesem eine Abfindung zu erhalten
ehemals Artikel 1751
c.c.. Der zweite Absatz dieses Artikels sieht Folgendes vor:

"L'Zulage nicht
ist fällig
wenn sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auftraggeberergibt sich der Agent
die Rechte und Pflichten gegenüber einem Dritten
der aufgrund eines Vertrages
Agentur'.

Diese Bestimmung beruht darauf, dass der neue Vertreter in die gesamte Rechtsstellung des ursprünglichen Vertreters eintritt, d. h. in alle aktiven und passiven Beziehungen aus dem übertragenen Vertrag, wozu sicherlich auch der Anspruch auf Abfindung gehört.[4]


2. Handelsvertretervertrag und Unternehmensübertragung

Ein weiteres sehr interessantes Thema, das auch mit dem Thema
der Abtretung von Verträgen, ist der Fall der Nachfolge des
Bericht
der Agentur nach dem Kauf des Unternehmens.

Diese Frage ist in Artikel 2558 des Zivilgesetzbuches geregelt.[5] die als natürliche Folge der Übertragung des Unternehmens vorsieht, dass die Nachfolge des Käufers in allen Vertragsverhältnissen die für den Betrieb des Unternehmens abgeschlossen wurden, das nicht persönlicher Natur sind;[6] Es handelt sich also um einen echten und ordnungsgemäßen automatischen Übergang des Schuldverhältnisses, der nicht von der Zustimmung des Übertragenden abhängt, wie dies bei der Abtretung des Vertrags vorgesehen ist. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber die Erhaltung der wirtschaftlichen Funktionsfähigkeit des übertragenen Betriebsteils sicherstellen und damit die Interessen des Erwerbers schützen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Parteien (Verkäufer und Käufer) weiterhin die Möglichkeit haben ausnehmen Diese Bestimmung kann den Erwerber davon abhalten, in bestimmte Vertragsverhältnisse des Veräußerers einzutreten, sofern das/die Vertragsverhältnis(e), das/die er von der Übertragung ausschließen will/können, nicht "persönlichen Charakter". (vgl. Zivilkassation Nr. 3312 von 2001).

Die Doktrin[7] tendiert zu der Auffassung, dass das Vertretungsverhältnis bei Verträgen nicht von vornherein ausgeschlossen werden sollte Intuitu Personaein Anbetracht der absoluten Heterogenität der Kategorie der Handelsvertreter, die sowohl die Form von Kapitalgesellschaften als auch die von natürlichen Personen annehmen können; entgegen der Mehrheitsrechtsprechung[8] schließt aus, dass diese Vertragsfigur zu den persönlichen Beziehungen gezählt werden kann, da sie behauptet, dass:

 "Der Agenturvertrag nicht persönlicher Natur istsondern stellt einen typischen Vertrag über den Betrieb des Unternehmens und die Organisation der Unternehmensstruktur dar, so dass er im Falle einer Übertragung des Unternehmens automatisch auf den Erwerber übergeht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben."[9]

Die Tatsache, dass der Agenturvertrag der Art ".Mitarbeiter"bedeutet, dass es nicht möglich ist, für ein und dieselbe die Disziplin des Artikels 2112 des Zivilgesetzbuches.,[10] die den Schutz der Arbeitsverhältnisse im Falle eines Unternehmensübergangs verbessert.

Erstens, ehemals Gemäß Artikel 2112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird das Arbeitsverhältnis automatisch in den Händen des Erwerbers fortgesetzt, und (anders als bei der Regelung gemäß Artikel 2558 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist diese Bestimmung von den Parteien vorgeschrieben.

Zweitens räumt Artikel 2112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Arbeitnehmer das Recht ein, innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme des Betriebs zu kündigen, wenn sich die Arbeitsbedingungen wesentlich geändert haben; andernfalls sieht Artikel 2558 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Möglichkeit vor, dass die Beziehung innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung über die Übertragung zu beendennur, wenn es eine gerechte Sache:

 "der Vermittler genießt nicht die Freiheit der
absoluten Beendigung, sondern vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig gemacht werden".[11]

Um zu verstehen, inwieweit der Handelsvertreter berechtigt ist, den Vertrag zu kündigen, wenn der Unternehmer das Unternehmen verkauft, kommt uns ein Urteil aus dem Jahr 2007 zu Hilfe, in dem der folgende Grundsatz formuliert wurde:

"der Vertreter ist berechtigt
vom Vertrag zurückzutreten für gerechte Sache für den Fall, dass aus Gründen
außerhalb des Vertrags und nicht unmittelbar in ihm enthalten ist, die Ersetzung
des Zessionars an den Zedenten als Gegenpartei des Vertragsverhältnisses realisiert
eine Situation, angesichts derer sich geweigert hätte, einen Vertrag abzuschließen, wenn
hatte sie rechtzeitig erkannt
."

Als praktisches Beispiel kann als Grund für die Beendigung des Vertretungsverhältnisses angeführt werdenunzureichende Sicherheit der Finanzkraft des Käufersdie dem Dritten keine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus der Fortführung des befristeten Vertrags ergebenden Verpflichtungen garantiert.[12]


3. Schulden aus der Zeit vor der Übertragung des Unternehmens

Im Falle einer Übertragung des Unternehmens des Auftraggebers tritt der Erwerber in das bestehende Verhältnis zum Handelsvertreter ein, keine automatische kumulative Übernahme von Schulden aus der Zeit vor dem Verkauf bedeutet (z. B. unbezahlte Provisionen). Das Schicksal der Schulden im Zusammenhang mit dem übertragenen Unternehmen ist in Art. 2560 des Zivilgesetzbuchs geregelt, wonach der Übertragende nicht entlastet wird, wenn die Schulden vor der Übertragung entstanden sind (Abs. 1) und sich aus den Unterlagen ergeben. Buchführungspflicht (Abs. 2).

Im Folgenden finden Sie einen Auszug aus einem Urteil des Gerichtshofs aus dem Jahr 2017, das zu diesem Thema befragt wurde:

"Die einzige (angebliche)
Übermittlung der Buchhaltungsunterlagen für den Agenturvertrag
(die gemäß Artikel 2558 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Nachfolgegesellschaft übertragen wird) ist sicherlich nicht gleichzusetzen mit
auch bedeuten, dass die ausdrücklich in Art.
2560(2), d.h. die Eintragung von Schulden in die Geschäftsbücher
obligatorisch, so dass die gesamtschuldnerische Nebenpflicht aus
zu Lasten des Erwerbers des übertragenen Unternehmens.

Wer also die entsprechenden Ansprüche gegen den Erwerber des Unternehmens geltend machen will, muss die Beweislast zu den Tatbestandsmerkmalen des eigenen Rechts auch Inschrift genannt.[13]

Lesen Sie auch Der Konkurs des Auftraggebers und die Hinterlegung von Verbindlichkeiten durch den Bevollmächtigten.


[1] Für eine
Überblick über das Organ siehe TORRENTE UND SCHLESINGER, Handbuch des Rechts
privat, GIUFFRÈ EDITORE.

[2] Auf
Vgl. Gericht Reggio Calabria, 15.1.2003, das entschieden hat, dass "zum Zwecke der
der Abtretung des Geschäftsbesorgungsvertrags, ist es notwendig
die Zustimmung des beauftragten Unternehmers
."

[3] Cass. Civ. 2001 no. 10498; Cass.
Civ. 1993 Nr. 12163.

[4] Vgl.
VENEZIA, Il contratto di agenzia, S. 462 ff., 2015, Giuffrè Editore.

[5] Art.
2558 c.c. besagt "wenn nicht anders vereinbart, der Erwerber des Unternehmens
auf die für den Betrieb abgeschlossenen Verträge, die nicht mit dem Betrieb selbst zu tun haben
haben einen persönlichen Charakter.

[6] Vgl. zu
Punkt Cass. civ. Sek. II,
19/06/1996, n. 5636

[7] Vgl. VENEZIA, Der Agenturvertrag, S. 462 ff., 2015, Giuffrè Editore; TRADATI, Il contratto di agenzia nel trasferimento d'azienda, in Agenti & Rappresentanti 2003, Nr. 4, S. 14 ff.

[8] Cass.
Civ. 2017 no. 15956, Gericht von Perugia 17.5.2011 Cass. Civ. 2004 no. 21678,
Trib. Reggio Emilia 8.2.2002. Contra für die Persönlichkeit des
mit der daraus resultierenden Notwendigkeit einer Zustimmung zu seiner Übertragung Trib.
Reggio Calabria 15.1.2003.

[9] Trib. Di
Reggio Emilia 8.2.2002.

[10] Cass. Civ. 2004 no. 21678, Cass.
Civ. 2000 Nr. 6351.

[11]
Gericht von Perugia 17.5.2011.

[12] Cass. Civ. 2007 no. 21445, mit Anmerkung von SANGIOVANNI, Obbligazioni e contratti, no. 5, 2008.

[13] Cass.
Civ. 2017 Nr. 15956.


diritto alla provvigione e contratti di lunga durata

Anspruch des Vertreters auf Provision bei langfristigen Verträgen.

Quando l’agente promuove contratti di durata, può sorgere il dubbio se abbia diritto alla provvigione anche sulle forniture eseguite dopo lo scioglimento del rapporto. Il contributo analizza la disciplina dell’art. 1748, comma 3 c.c., il ruolo degli AEC e l’orientamento giurisprudenziale in materia.

Vermittelt ein Handelsvertreter langfristige Verträge, wie z. B. langfristige Lieferverträge oder Unteraufträge, stellt sich die Frage, ob der Handelsvertreter nach einer eventuellen Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Anspruch auf eine Provision für die in Erfüllung des vermittelten Vertrags erfolgten Lieferungen hat oder nicht.

Um diese Frage zu beantworten, ist es notwendig, einen kurzen Schritt zurückzutreten und im Detail zu verstehen, wann der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht (siehe hierzu auch  Provisionen des Vertreters für Geschäfte, die der Auftraggeber nach Beendigung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen hat). Artikel 1748 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches sieht hierzu Folgendes vor:

"Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für Geschäfte, die nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abgeschlossen werden, wenn die Vorschlag eingegangen ist an den Auftraggeber oder Vermittler vor oder Geschäftsabschluss innerhalb einer eine angemessene Frist ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses und die Schlussfolgerung ist von die hauptsächlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen sindIn solchen Fällen steht die Provision nur dem vorherigen Vertreter zu, es sei denn, besondere Umstände zeigen, dass es gerecht ist, die Provision auf die zwischengeschalteten Vertreter aufzuteilen.

Dieser Ansatz[1] soll verhindern, dass der Auftraggeber Gefahr läuft, eine doppelte Provision zu zahlen: eine an den ausgehenden und eine an den eingehenden Vertreter.[2] Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter daher Anspruch auf die Provision:

  • wenn der Vorschlag am folgenden Tag eingegangen ist Vorgängerseite bei Beendigung der Beziehung;
  • wenn das Geschäft innerhalb einer angemessene Frist ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages und der Abschluss ist auf hauptsächlich zumAktivitäten des Agenten.

Während die erste Hypothese keine besonderen Auslegungsprobleme aufwirft, kann die zweite Hypothese zu mehreren Zweifeln führen, die sich vor allem auf die Auslegung des Begriffs "Prävalenz" und des BegriffsAngemessenheit[3]".

Eine Auslegungshilfe kann aus Art. 6, letzter Absatz, AEC 30.7.2014 abgeleitet werden[4] (vgl. bei der Anwendung des ERM e wie die Abfindung für die AEC-Industrie 2014 berechnet wird), die den Handelsvertreter verpflichtet, dem Auftraggeber detailliert über die zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgenommenen und nicht abgeschlossenen Verhandlungen zu berichten; diese Bestimmung sieht auch vor, dass der Handelsvertreter Anspruch auf die entsprechenden Provisionen hat, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einige dieser Verhandlungen erfolgreich sind (vgl. Die Informationspflicht des Vertreters gegenüber dem Auftraggeber).

Wenn der Handelsvertreter im Laufe des Vertragsverhältnisses für befristete Verträge wirbt, hängt der Anspruch auf Provision für Lieferungen, die in Erfüllung des Vertrags nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen, im Wesentlichen von der Art des befristeten Vertrags ab.

Grundsätzlich gilt für den Fall, dass der befristete Vertrag ein einen Liefervertrag, einen Vertrag über die Vergabe von Unteraufträgen oder einen Kaufvertrag mit geteilten Lieferungenkann festgestellt werden, dass (sofern nicht anders vereinbart)[5]Der Handelsvertreter hat auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags Anspruch auf Provisionen für alle Lieferungen, da es sich dabei um die Erfüllung eines während des Vertragsverhältnisses geschlossenen Vertrags handelt.

Umgekehrt, wenn der geförderte Vertrag ein Rahmenvertragwenn jede Lieferung Gegenstand einer weiteren Vereinbarung (Bestellung - Annahme) sein soll; in diesem Fall sind die einzelnen Lieferungen als eigenständige Kaufverträge zu betrachten,[6] auch wenn sie im Rahmen des Rahmenvertrags abgeschlossen werden, mit der Folge, dass solche Folgeverträge keinen Anspruch auf Provisionen begründen (es sei denn, der Vertreter kann nachweisen, dass dieses Geschäft auf seine Werbetätigkeit zurückzuführen ist und innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wurde).

Bleibt man bei der Argumentation, so ist es möglich, dass die die Unterschrift des Auftraggebers nach Beendigung des VertragsverhältnissesUm zu verstehen, ob der Handelsvertreter Anspruch auf eine Provision hat, reicht es nicht aus, die Art des Dauerverhältnisses festzustellen, sondern es muss auch nachgewiesen werden, dass der Abschluss des Geschäfts auf die Werbetätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist.

Im Folgenden wird ein sehr interessanter Fall geschildert[7]die durch eine Reihe von Verfahren entschieden wurde drei Urteile des Gerichts von GrossetoEin Beispiel: Ein Handelsvertreter hatte für den Auftraggeber (ein Unternehmen, das im Bereich Tiefkühlkost tätig ist) nach langwierigen, mehrmonatigen Verhandlungen einen Vertrag mit einer Supermarktkette über die unbefristete Lieferung von tiefgekühlten und vorverpackten Fertiggerichten abgeschlossen. Der Verwaltungsvertrag wurde einige Monate nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses geschlossen.

Der Handelsvertreter verklagte den Auftraggeber auf Zahlung von Provisionen für Lieferungen, die in Erfüllung des Liefervertrags erfolgten. Mit Urteil Nr. 52/2012 gab das Gericht von Grosseto den Klagen des Bevollmächtigten statt und stellte fest, dass:

"der Verwaltungsvertrag wurde förmlich geschlossen [...]. etwas mehr als zwei Monate nach Beendigung des Agenturvertrags [...], ein Begriff, der aufgrund seiner objektiven Kürze zu berücksichtigen ist, durchaus sinnvoll.

Obwohl das Gericht feststellte, dass der Vertreter Anspruch auf Provisionen hatte, wies es den Antrag des Klägers auf Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung der Provisionen zurück

"bis zum Ende des Verwaltungsvertrags [...], denn dies wäre eine Äußerung von Satz 'in der Zukunft' Außerdem bezog er sich auf eine Klausel, die von den Parteien im Verwaltungsvertrag nicht genannt wurde, da derselbe Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde".

Einige Jahre nach Erlass des ersten Urteils erhob der Handelsvertreter eine weitere Klage, mit der er die Verurteilung des Auftraggebers zur Zahlung von Provisionen für Lieferungen beantragte, die nach dem im ersten Urteil erwähnten Sachverständigengutachten erfolgten. Der Vertreter stützte seine Forderung auf die Grundsatz des Artikels 2909 des Zivilgesetzbuches.wonach die im Endurteil enthaltene Feststellung für alle Zwecke zwischen den Parteien maßgebend ist. Der Gerichtshof verurteilte den Auftraggeber erneut und stellte fest, dass

"Das Recht auf Zahlung der Provisionen, die nach und nach im Zusammenhang mit der verlängerten Ausführung des Liefervertrags anfallen, ist unbestreitbar und wurde bereits in der unwiderruflichen Entscheidung dieses Amtes mit der konsequenten Anwendung der in Artikel 2909 vorgesehenen aufhebenden Wirkung festgestellt (zu diesem Punkt u.a. Kassationsgerichtshof, Sez. Lav. 2001 Nr. 4304).

Um die Zahlung von Provisionen für künftige Geschäfte zu vermeiden, hat der Auftraggeber nach diesem Urteil folgende Maßnahmen ergriffen faktisch die Aufgabe des Geschäfts  an ein Unternehmen der gleichen Gruppe, das ebenfalls im Tiefkühlkostsektor tätig ist. Der Vertreter legte daraufhin erneut Berufung beim Gericht von Grosseto ein und machte geltend, dass die Abtretung des Laufzeitvertrags gemäß Artikel 1406 des Zivilgesetzbuchs die Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung von Provisionen nach sich ziehe. Das Gericht von Grosseto[8]unterstützte erneut das Argument des Klägers und erklärte, dass:

"da das charakteristische Merkmal der Abtretung des Vertrages gemäß Art. 1406 des Zivilgesetzbuches darin besteht, dass sie den Zweck hat Übermittlung einer einheitlichen Reihe von aktiven und passiven Rechtssituationen von jeder Vertragspartei [...], ist der Erwerber verpflichtet, an die Klägerin Provisionen - in der gleichen Höhe wie im Vertretungsvertrag vereinbart - für die Lieferungen von Tiefkühlkost an die X srl. zu zahlen."

* * *

Schließlich ist auch zu betonen, dass der Abschluss von befristeten Verträgen als ein entscheidender Faktor für nachweisen, dass die Voraussetzungen des Artikels 1751 des Zivilgesetzbuches erfüllt sind.für das Recht des Vertreters auf Erhalt Abgangsentschädigung (vgl. Abfindung für den Vertreter. Wie wird sie berechnet, wenn die AEC nicht anwendbar ist?). In einem interessanten Urteil des Obersten Gerichtshofs heißt es dazu:

"Die Kündigungsentschädigung entschädigt den Handelsvertreter für den Vermögenszuwachs, den seine Tätigkeit dem Auftraggeber durch die Entwicklung des Geschäftswerts des Unternehmens bringt. Daraus folgt, dass diese Bedingung muss als gegeben angesehen werden, und die Vergütung ist daher fällig, wenn es sich bei den vom Handelsvertreter abgeschlossenen Verträgen um Dauerverträge handelt, da die Entwicklung des Firmenwerts und die Fortführung der Vorteile für den Unternehmer auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses in re ipsa" sind..[9]

______________________________

[1] Der Artikel wurde durch das Gesetzesdekret Nr. 65/1999 reformiert, mit dem der Gesetzgeber die Grundsätze der europäischen Richtlinie Nr. 86/653 und insbesondere Artikel 8 umsetzte, der wie folgt lautet: "Für ein nach Beendigung des Handelsvertretervertrags abgeschlossenes Handelsgeschäft hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, a) wenn das Geschäft in erster Linie auf das Ergebnis der von ihm während des Handelsvertretervertrags geleisteten Arbeit zurückzuführen ist und wenn das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Handelsvertretervertrags abgeschlossen wird, oder b) wenn der von dem Dritten erteilte Auftrag unter den in Artikel 7 festgelegten Bedingungen vor Beendigung des Handelsvertretervertrags beim Unternehmer oder beim Handelsvertreter eingegangen ist."

[2]Vgl. Gericht Rimini, 22.9.2004, Nr. 238, das den Anspruch des Handelsvertreters auf Provisionen bei der Verlängerung von Lieferangeboten ausschloss, da der ehemalige Handelsvertreter nicht überwiegend werbend tätig war. Zu diesem Punkt siehe VENEZIA, Il contratto di agenzia, S. 281, 2015, CEDAM.

[3] Die Rechtsprechung hat auch eine Frist von sechs Monaten als angemessen angesehen (Kassationsgerichtshof 9.2.2006), und in einigen Fällen wurde diese Frist sogar auf zwei Jahre ausgedehnt (siehe Kassationsgerichtshof 16.1.2013, in dem das Gericht die zweijährige Frist für Treuekarten, die infolge der Werbetätigkeit des Vertreters verkauft wurden, als angemessen ansah und somit die nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung getätigten Kraftstoffverkäufe als auf die Leistung des Vertreters zurückzuführen betrachtete.

[4] Art. 6, letzter Absatz AEC 2014 Industrie: "Der Agent oder Vertreter hat auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Provision für vorgeschlagene und abgeschlossene Geschäfte, wenn der Abschluss in erster Linie auf die Tätigkeit des Agenten oder Vertreters zurückzuführen ist und innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt. Zu diesem Zweck hat der Bevollmächtigte oder Vertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Auftraggeber detailliert über die aufgenommenen, aber wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht abgeschlossenen Geschäftsverhandlungen zu berichten.

Sind diese Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgreich, so hat der Handelsvertreter Anspruch auf die entsprechende Provision, wie oben geregelt. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Abschluss eines Auftrags, unabhängig davon, ob er im Bericht des Handelsvertreters enthalten ist oder nicht, nicht mehr als Folge der Tätigkeit des Handelsvertreters, und es wird keine Provision gezahlt. Dies gilt jedoch unbeschadet etwaiger Vereinbarungen zwischen den Parteien, die eine andere Frist oder die Aufteilung der Provision auf die Vermittler vorsehen, die in dem Gebiet tätig waren und an der Förderung und dem Abschluss des Geschäfts mitgewirkt haben."

[5] Art. 1748 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches über die Provisionen, die für nach Beendigung des Vertrages abgeschlossene Geschäfte zu zahlen sind, ist völlig abweichend: zugunsten von Saracini-Toffoletto, Il contratto di agenzia. Commentario, 2014, GIUFFRÈ und Bortolotti, a.a.O., S. 276; im Gegensatz dazu Trioni, der die Auffassung vertritt, dass diese Regel nicht zwingend ist, da der dritte Absatz von Art. 1748 cc, anders als der zweite und vierte, nicht ausdrücklich die Rettung von gegenteiligen Vereinbarungen vorsieht.

[6] Siehe hierzu BORTOLOTTI, Concessione di Vendita, Franchising e altri contratti di distribuzione, S. 8, 2007, CEDAM.

[7] Für weitere Einzelheiten siehe Giulia Cecconi, Le provigioni sui contratti di durata, in Agenten und Handelsvertreter, 1/2019, ALTER DER VERÖFFENTLICHUNG.

[8] Gericht von Grosseto, Urteil Nr. 269 von 2018.

[9] Cass. Civ. sez. lav. no. 24776 of 2013.


vendite parallele

Parallelverkäufe in der EU. Wann und in welchem Umfang kann ein Hersteller sie kontrollieren?

Wenn wir von Parallelverkäufen sprechen, beziehen wir uns auf Einfuhren neben denen, die von einem "offiziellen", d.h. territorial zuständigen Importeur getätigt werden[1]Parallelhändler dringen in den Markt ein, der Alleinvertriebshändlern vorbehalten ist, ohne direkten Zugang zum Lieferanten zu haben, der nur zugelassene Händler beliefert und versorgt.

Der Parallelhandel hat im Laufe der Jahre sehr unterschiedliche Formen angenommen und häufig das Entstehen "alternativer" Handelsnetze ermöglicht, die die offiziellen, vom Hersteller eingerichteten Netze flankieren; manchmal werden sie von den Alleinvertriebshändlern selbst gespeist, die, nachdem sie die Waren beim Hersteller gekauft haben, diese billiger an Parallelhändler weiterverkaufen, mit denen sie Handelsbeziehungen aufgebaut haben; manchmal beziehen die Parallelhändler die Waren von Einzelhändlern in einem anderen Land, wo die Marktpreise niedriger sind.[2]

1. Ist ein Alleinvertriebssystem, das den Parallelvertrieb verhindert, rechtmäßig?

Das Gemeinschaftsrecht war von Anfang an mit diesem Phänomen konfrontiert und musste versuchen, eine Lösung zu finden Bilanzierung zwischen einerseits dem freier Warenverkehr und andererseits die kommerziellen Interessen der einzelnen Erzeuger, die verschiedenen europäischen Märkte durch die Ernennung von Exklusivhändlern. Der Ansatz der Kommission bestand immer darin, den Herstellern die Möglichkeit zu geben, durch die Ernennung von Exklusivhändlern Netze zu schaffen, damit sie die verschiedenen europäischen Märkte besser verwalten können. Der gefundene "Kompromiss" bestand darin, eine klare Trennlinie zwischen den Formen der exklusiver "offener" Vertriebdie grundsätzlich als zulässig angesehen werden, und sogenannte "geschlossene" Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die fast immer als unzulässig angesehen werden[3].

Die ersten Formen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Händler das Recht erhält, als einziger vom Hersteller in einem bestimmten Gebiet beliefert zu werden. In jedem Fall handelt es sich bei der dem Letztgenannten eingeräumten Stellung nicht um ein "Monopol", da Parallelimporteure in der Art und Weise und innerhalb der Grenzen, die im Folgenden beschrieben werden, Waren von Dritten (Großhändlern oder Händlern in anderen Gebieten) kaufen und dann möglicherweise auch im Exklusivgebiet des Händlers weiterverkaufen können.

Im Gegensatz dazu ist dieexklusiv 'geschlossen' zeichnet sich dadurch aus, dass dem Händler ein vollkommener Gebietsschutz gewährt wird, indem allen Netzhändlern das Verbot auferlegt wird, nicht an Personen außerhalb ihres Gebiets weiterzuverkaufen, und mit der weiteren Verpflichtung, dieses Verbot auch ihren Abnehmern aufzuerlegen usw.

Dieser Ansatz wurde in der (inzwischen weit zurückliegenden) Entscheidung Grundig[4]von denen die Kommission nie abgewichen ist, wenn sie als unvereinbar mit den Grundsätzen des europäischen Binnenmarktes, dem absoluten Schutz der Händler und der Schaffung geschlossener Alleinvertriebsvereinbarungen angesehen wurden, z. B. durch[5]:

  • Ausfuhrverbot, das die Lieferanten den Händlern auferlegen;
  • Belieferung von Händlern, die für ihre Weiterverkaufsaktivitäten außerhalb der etablierten Gebiete bekannt sind;
  • Preisdifferenzierung je nach Zielort;
  • Kürzung oder gänzliche Abschaffung von Rabatten für Großhändler, die unerwünschte Ausfuhren getätigt haben[6];
  • Verringerung der üblicherweise an Großhändler verkauften Mengen, um Parallelausfuhren zu verhindern.

Der Gerichtshof stellte somit nicht nur fest, dass Vertriebsverträge mit absolutem Gebietsschutz unter das Verbot derArtikel 101 Absatz 1 AEUVsondern auch, dass solche Vereinbarungen allein aufgrund ihres wettbewerbsbeschränkenden Zwecks verboten werden, ohne dass eine Marktuntersuchung erforderlich ist, um die tatsächlichen Auswirkungen solcher Verbote auf den Markt zu ermitteln.

2. Verordnung 330/2010: aktive und passive Verkäufe.

Der Ansatz des Gerichtshofs wurde auch von der Kommission bestätigt. Verordnung 330/2010auf vertikale Verkäufe. Die Verordnung ermöglicht zum einen die Aufteilung des Marktes durch die Gewährung einer offenen Ausschließlichkeit[7]Andererseits sieht Artikel 4 Buchstabe b) die Gültigkeit von Vertragsklauseln vor, die den Importeuren die Verbot des aktiven Verkaufs [8] (und nicht passiv[9]) im Exklusivgebiet oder an Exklusivkunden, die anderen Vertriebshändlern vorbehalten sind. Wichtig ist, dass sich die Ausnahme nicht auf das Verbot des aktiven Verkaufs im Exklusivgebiet beschränkt, sondern auch die Verbot von Verkäufen an Exklusivkundend.h. das, was der Lieferant sich selbst vorbehält oder einem anderen Abnehmer vorbehalten hat.

Der Lieferant kann dem Händler also nicht einfach verbieten, Verkäufe außerhalb eines Gebiets oder an eine Gruppe von Kunden zu tätigen, denn das Verbot muss sich, um rechtmäßig zu sein, auf aktive Verkäufe in einem Gebiet oder an Kunden beziehen, die ausschließlich einem anderen Händler oder dem Lieferanten selbst vorbehalten sind.

Der Konzessionsgeber kann daher seine Vertragshändler daran hindern, Initiativen zu ergreifen, die darauf abzielen, Teile des Marktes in anderen als den ihnen zugewiesenen Gebieten zu erobern; in jedem Fall darf das Verbot von Verkäufen außerhalb des Gebiets nicht für passive Verkäufe gelten, d. h. für die Beantwortung von unaufgeforderten Bestellungen einzelner Kunden außerhalb des Exklusivgebiets.

3. Internetverkäufe und die Auswirkungen auf Parallelverkäufe.

Das Phänomen des Parallelvertriebs hat sich sicherlich mit dem Aufkommen der Internet. Die Web eine Plattform, die per Definition besucht werden kann "weltweit" hat das Potenzial einzelner Glieder der Vertriebskette, in Gebieten sichtbar zu sein (und somit zu verkaufen), die ausschließlich anderen Akteuren vorbehalten sind, erheblich gesteigert (siehe hierzu Kann ein Hersteller seine Händler daran hindern, online zu verkaufen? Aktiver Verkauf, passiver Verkauf und Geoblocking.).

Es gibt zwar erhebliche Unterschiede zwischen den Verkäufen online und Verkäufe offlineDie im vorstehenden Absatz dargelegten Grundsätze gelten für beide Arten von Märkten gleichermaßen. Die Befugnisse und Grenzen des Herstellers, die Verkäufe seiner Händler zu verbieten und zu lenken, sind für den traditionellen und den elektronischen Handel dieselben: Es ist daher wichtig, auch in diesem Zusammenhang den Unterschied zwischen aktiven und passiven Verkäufen zu verstehen.

Nach Angaben der Ausrichtungen Nach Auffassung der Kommission ist das bloße Vorhandensein einer Internetseite grundsätzlich als eine Form des passiven Verkaufs anzusehen. Sie lautet in der Tat so:

"Besucht ein Kunde die Internetseite eines Händlers und nimmt mit ihm Kontakt auf, und führt dieser Kontakt zu einem Verkauf, einschließlich der tatsächlichen Lieferung, so gilt dies als passiver Verkauf. Das Gleiche gilt, wenn ein Kunde sich dafür entscheidet, vom Händler (automatisch) informiert zu werden und dies zu einem Verkauf führt.." [10]

Andernfalls muss es als aktiver Verkauf betrachtet werden:

"Online-Werbung, die sich gezielt an bestimmte Kunden richtet [...]. Banner mit einem Gebietsbezug auf Websites Dritter [...] und generell Bemühungen, speziell in einem bestimmten Gebiet oder von einer bestimmten Kundengruppe gefunden zu werden, stellen einen aktiven Verkauf in diesem Gebiet oder an diese Kundengruppe dar [einschließlich] der Zahlung einer Gebühr an eine Suchmaschine oder einen Anbieter von Online-Werbung, um Werbung speziell für Nutzer in einem bestimmten Gebiet anzuzeigen."

Die spürbare Ausweitung des Verkaufs über das Internet hat dazu geführt, dass sich ein beträchtlicher Raum für den markeninternen Wettbewerb und den Parallelvertrieb eröffnet hat, was sicherlich auch durch die europäische Rechtsprechung begünstigt wurde, die dazu neigt, die Nutzung dieses Instruments auch durch die Händler und Vermittler des Anbieters zu fördern.

In der Tat, nach den Urteilen Pierre Fabre vom 13.10.2011[11]ein absolutes Verbot für Händler, das Internet für den Vertrieb von gekauften Waren zu nutzen, ist als grundsätzlich unzulässig anzusehen. Diese Verfügungsbefugnis wurde durch das Urteil vom 6. Dezember 2017 eingeschränkt Coty Deutschland GmbH[12]wo der Gerichtshof klarstellte, dass in einem System von selektiver Vertrieb von Luxusgütern ist ein Hersteller (in diesem Fall Coty) befugt, seinem Händler eine Klausel aufzuerlegen, die es ihm erlaubt, die Produkte über Internet, aber unter der Bedingung, dass diese Tätigkeit so durchgeführt wird, dass die luxuriöse Konnotation der Produkte erhalten bleibt.

Die jüngste Entscheidung Schätzung vom Dezember 2018[13]in der die Kommission gegen die Muttergesellschaft eine Geldbuße in Höhe von 40 Mio. EUR verhängte, weil sie Einzelhändlern den Verkauf von Vertragsprodukten über Internet oder ein anderes elektronisches oder Computersystem, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Erraten: dasselbe.

Im Zusammenhang mit dem Internet stellt sich auch die Frage - die eine sehr viel eingehendere Untersuchung erfordern würde -, ob ein Hersteller kann direkt auf einer Plattform verkaufen online Produkte zu niedrigeren Preisen als denjenigen, die den Händlern empfohlen werden. Es stellt sich nämlich die Frage, ob ein solches Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben bei der Vertragserfüllung angesehen werden kann ehemals Artikel 1375 des Zivilgesetzbuches. Die italienische Rechtsprechung scheint sich zu dieser Frage noch nicht geäußert zu haben; wir beschränken uns vorerst auf die Empfehlung, diesen Fall klar und präzise im Konzessionsvertrag zu regeln, da ein solches Verhalten andernfalls zu sehr komplexen und belastenden Streitigkeiten für beide Parteien führen könnte.[14]

4. Kann der Parallelvertrieb durch die Schaffung eines selektiven Vertriebssystems vermieden werden?

Eine Möglichkeit, die Entstehung eines Parallelvertriebs zu vermeiden, könnte die Schaffung eines selektiven Vertriebsnetzes sein, da der Hersteller bei dieser Art von Vertrieb verlangen kann, dass seine Waren nur von bestimmten Zwischenhändlern bezogen werden können, die die vom Hersteller auferlegten Form- und Qualitätsanforderungen erfüllen (vgl. Selektiver Vertrieb. Ein kurzer Überblick: Risiken und Nutzen). Daraus folgt, dass in einem selektiven Vertriebssystem ohne Schlupflöcher die Produkte nicht in den Besitz von Zwischenhändlern oder gewerblichen Wiederverkäufern gelangen, die nicht zum Netz zugelassen sind. (vgl. Das gemischte System: der Hersteller entscheidet sich sowohl für den Alleinvertrieb als auch für den Selektivvertrieb).

Aber auch dieses System hat Vorteile, Nachteile und Einschränkungen; erstens kann es nur für Produkte eingesetzt werden hohe Qualität und technologische Entwicklung.[15]

Darüber hinaus sieht Artikel 4 d) der Verordnung jedoch Einschränkungen der Weisungsbefugnis des Herstellers vor, die nicht verhindern dürfen, dass die "Querlieferungen zwischen Händlern innerhalb eines selektiven Vertriebssystems, einschließlich Händlern, die auf unterschiedlichen Handelsstufen tätig sind." Diese Freiheit für jedes Mitglied des selektiven Netzes, sich ungehindert von anderen Mitgliedern versorgen zu lassen, ist das notwendige Gegenstück zum Ausschluss paralleler Vertriebsnetze. Die Ausrichtungen in Absatz 58 vorsehen, dass:

"Eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise darf weder unmittelbar noch mittelbar bezwecken, den aktiven oder passiven Verkauf der Vertragsprodukte zwischen den ausgewählten Händlern zu verhindern oder einzuschränken, wobei es diesen freistehen muss, diese Produkte von anderen benannten Händlern des Netzes zu beziehen, die auf der gleichen oder einer anderen Handelsstufe tätig sind. Selektiver Vertrieb darf daher nicht mit vertikalen Beschränkungen kombiniert werden, die darauf abzielen, die Händler zu zwingen, die Vertragsprodukte ausschließlich von einer bestimmten Quelle zu beziehen."

Zu guter Letzt ist festzustellen, dass, wenn auch in einer selektiven Verteilung, "der Hersteller kann Parteien (die keine Endnutzer sind) außerhalb des Netzes eine No-see-Verpflichtung auferlegen" ehemals Gemäß Artikel 4 Buchstabe b) Ziffer iii) vertreiben viele Hersteller in der Praxis häufig nur "selektiv" auf den wichtigsten Märkten, während sie für die anderen Gebiete ein "klassisches" System (d.h. über einen Alleinimporteur) anwenden. In einem solchen Fall darf der Hersteller keine passiven Verkäufe gegenüber Wiederverkäufern verbieten, die aus Gebieten stammen, in denen das selektive System nicht existiert, sondern nur aktive Verkäufe gemäß Artikel 4 Buchstabe b) Ziffer i) untersagen.

Dies berührt jedoch nicht das Recht des Herstellers, der rechtmäßig ein selektives Vertriebssystem eingeführt hat, um die Markenprodukte zu schützengegen Parallelhändler vorzugehen, deren Wiederverkaufsmethoden geeignet sind, das Image von Luxus und Prestige zu schädigen - das der Hersteller gerade durch die Einführung eines selektiven Vertriebssystems zu verteidigen sucht - oder in jedem Fall eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Bestehens einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem nicht zugelassenen Wiederverkäufer besteht. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf zwei kürzlich ergangene Beschlüsse des Gerichtshofs von Mailand (vgl. Online-Verkäufe durch nicht zugelassene Vertriebshändler. Die Fälle Amazon, L'Oréal und Sisley). [16]

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[1] Siehe Definition von Simone Online Dictionaries https://www.simone.it/newdiz/newdiz.php?action=view&id=736&dizionario=11

[2] Zu diesem Punkt siehe Pappalardo, The Competition Law of the European Union, S. 403, 2018, UTET.

[3] Zu diesem Punkt siehe Bortolotti, I contratti di distribuzione, S. 690, 2016, Wolters Kluwer.

[4] Entscheidung Grundig-Kosten, 23.9.1964.

[5] Zu diesem Punkt siehe Pappalardo, The Competition Law of the European Union, S. 383, 2018, UTET.

[6] Die Kommission äußerte sich in diesem Fall wie folgt Destillateure (1978), wo die Kommission die Tatsache hervorhob, dass Rabatte zur indirekten Regulierung von Ausfuhrströmen verwendet werden können".dadurch, dass sie vorsehen, dass den britischen Wiederverkäufern von DCL, die Spirituosen in andere EWG-Länder exportieren, ein anderer Preis in Rechnung gestellt wird als beim Weiterverkauf der Spirituosen für den Verbrauch auf dem Inlandsmarkt, und dass sie außerdem die Preisnachlässe ausschließlich dem Verkauf von Spirituosen für den Weiterverkauf und den Verbrauch im Vereinigten Königreich vorbehalten, die Freiheit dieser Kunden einschränken, die fraglichen Erzeugnisse in einem anderen EWG-Land weiterzuverkaufen (...).

Die Nichtanwendbarkeit von Rabatten auf Verkäufe von für die Ausfuhr bestimmten Spirituosen und die Anwendung unterschiedlicher Preise auf dieselben Kunden für Spirituosen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, und solche, die für den Verbrauch im Vereinigten Königreich bestimmt sind, einen eindeutigen Versuch darstellen, Paralleleinfuhren aus dem Vereinigten Königreich in andere EWG-Länder zu verhindern und daher einem ausdrücklichen Ausfuhrverbot gleichkommen (Nr. 2, S. 25).

[7] Wichtig ist jedoch, dass in der Verordnung 330/2010 im Gegensatz zu ihrer Vorgängerin 2790/1990 die offene" Ausschließlichkeitsklausel nicht erwähnt wird, sondern dass sie aufgrund des in Artikel 2 der Verordnung verankerten Grundsatzes der Rechtmäßigkeit aller nicht ausdrücklich verbotenen Klauseln automatisch" freigestellt ist.

[8] Le Leitlinien der Kommission (LGC oder Ausrichtungen) in Absatz 51 werden aktive Verkäufe wie folgt definiert: "aktiver Kontakt mit einzelnen Kunden, z. B. per Post, einschließlich des Versands unerbetener E-Mails, oder durch Besuche bei Kunden; oder aktiver Kontakt mit einer bestimmten Kundengruppe oder Kunden in einem bestimmten Gebiet durch Werbung in den Medien oder im Internet oder andere Aktionen, die speziell auf diese Kundengruppe oder Kunden in diesem Gebiet ausgerichtet sind. Werbung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen, die für den Käufer nur dann attraktiv sind, wenn sie (auch) eine bestimmte Gruppe von Kunden oder Kunden in einem bestimmten Gebiet erreichen, gelten als aktive Verkäufe an diese Gruppe von Kunden oder Kunden in diesem Gebiet".

[9] Le LGCIn Randnummer 51 werden passive Verkäufe definiert als: "die Reaktion auf unaufgeforderte Bestellungen einzelner Kunden, einschließlich der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen an solche Kunden. Passive Verkäufe sind Werbemaßnahmen oder Verkaufsförderungsmaßnahmen allgemeiner Art, die Kunden innerhalb der (ausschließlichen) Gebiete oder Kundengruppen anderer Händler erreichen, die aber ein sinnvolles Mittel sind, um Kunden außerhalb dieser Gebiete oder Kundengruppen zu erreichen, z. B. um Kunden innerhalb des eigenen Gebiets zu erreichen. Allgemeine Werbung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen gelten als angemessenes Mittel, um solche Kunden zu erreichen, wenn es für den Käufer attraktiv ist, solche Investitionen zu tätigen, auch wenn sie keine Kunden innerhalb des (ausschließlichen) Gebiets oder der (ausschließlichen) Kundengruppe anderer Vertriebshändler erreichen

[10] LGC Nr. 52

[11] C-439/09, Pierre Fabre vom 13.10.2011.

[12] C-230/16, Coty Deutschland vom 6.12.2017.

[13] https://www.bbmpartners.com/news/La-decisione-Guess-della-Commissione-Europea-Una-prima-analisi

[14] Es wird auf Dr. Thume verwiesen "Paralleler Online-Vertrieb des Herstellers im Spannungsfeld seiner Dispositionsfreiheit und Treuepflicht', Betriebs-Berater, 15.2018, S. 770.

[15] Dies bedeutet, dass die Anwendung eines solchen Systems auf Warentypen, die nicht "angemessen".birgt die Gefahr eines (wenn auch hypothetischen) Entzugs der Freistellung durch die Kommission, d. h. durch die Aufsichtsbehörde, für Vereinbarungen mit Auswirkungen ausschließlich auf den Binnenmarkt. Zu diesem Thema siehe Pappalardo, Il diritto della concorrenza dell'Unione Europea, 2018, S. 405, UTET.

[16] Beschlüsse des Gerichts von Mailand vom 19. November 2018 und 18. Dezember 2018. https://sistemaproprietaintellettuale.it/notizie/angolo-del-professionista/13754-distribuzione-selettiva-di-cosmetici-di-lusso-il-tribunale-di-milano-chiarisce-i-presupposti-per-l-esclusione-del-principio-dell-esaurimento-del-marchio.html


distribuzione selettiva

Selektiver Vertrieb. Ein kurzer Überblick: Risiken und Nutzen.

Bestimmte Produkte erfordern aufgrund ihrer besonderen Merkmale (z.B. der Luxussektor, d.h. technisch sehr komplexe Produkte) oft ein selektiveres und sorgfältigeres Wiederverkaufssystem als Konsumgüter.

In solchen Fällen ist der Hersteller geneigt, nicht so sehr auf die Ausdehnung und den Umfang seines Vertriebsnetzes zu setzen, sondern vielmehr eine Beschränkung der kommerziellen KanäleSie ziehen es vor, ihre Produkte einer kleinen Zahl von Fachhändlern anzuvertrauen, die nach bestimmten objektiven Kriterien ausgewählt werden, die durch die Art der Produkte vorgegeben sind: fachliche Kompetenz (in Bezug auf die potenziellen Händler),[1] Qualität der angebotenen Dienstleistung, d. h. Prestige und Pflege der Räumlichkeiten, in denen die Händler ihre Tätigkeit ausüben sollen.[2]

1. Definition und kurzer Überblick.

Unter selektivem Vertrieb versteht man ein Vertriebssystem, bei dem die Produkte ausschließlich vom Hersteller an die Vertragshändler gehen, d. h. an diejenigen Zwischenhändler, die die Form- und Qualitätsanforderungen des Herstellers erfüllen. Die EU-Verordnung 330/2010 über vertikale Vereinbarungen Zu diesem Zweck definiert sie den selektiven Vertrieb als:

"ein Vertriebssystem, in dem sich der Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die nach bestimmten Kriterien ausgewählt werden, und in dem sich diese Händler verpflichten, diese Waren oder Dienstleistungen nicht an nicht zugelassene Wiederverkäufer in dem Gebiet zu verkaufen, das der Anbieter diesem System vorbehält".

Nach Ansicht des Gerichtshofs steht eine selektive Verteilung im Einklang mit Art. 101 § 3 des Vertrags (und fällt nicht unter das allgemeine Verbot in § 1 des genannten Artikels), wenn es im Wesentlichen drei Grundprinzipien gibt:

  • "die Auswahl der Händler erfolgt nach objektiven Kriterien qualitativer Art, die die berufliche Qualifikation des Händlers, seines Personals und seiner Einrichtungen betreffen".,
  • die "Diese Anforderungen werden unterschiedslos für alle potenziellen Wiederverkäufer gefordert".,
  • und dass "auf nicht diskriminierende Weise beurteilt werden".[3]

In bestimmten Fällen kann der Hersteller bei der Auswahl der Personen, die seinem selektiven Netz beitreten dürfen, eine weitere Hürde errichten, indem er eine zusätzliche Gebühr erhebt quantitative Beschränkungnicht automatisch alle Einzelhändler in das Netz aufzunehmen, die die Normen Die Anzahl der anerkannten Unternehmen wird häufig so festgelegt, dass das wirtschaftliche Potenzial der verschiedenen Märkte, auf denen die Vertragsprodukte verkauft werden, berücksichtigt wird.[4]

Der Europäische Gerichtshof hat die Freistellung von quantitativen selektiven Vertriebssystemen gewährt und anerkannt, dass die Beschränkung den Charakter der Unerlässlichkeit hat, den Artikel 101 § 3 AEUV aufgrund eines vorrangig wirtschaftlichen Grundsatzes verlangt: Er hat entschieden, dass ein solches Vertriebssystem rechtmäßig ist, wenn die Zulassung aller qualifizierten Wiederverkäufer zum selektiven System negative Auswirkungen auf die Rentabilität des Vertriebsnetzes hat, da "würde die Absatzmöglichkeiten für jedes dieser Produkte auf einige wenige Einheiten pro Jahr reduzieren."[5] Wir erinnern hier kurz an die Fall Vichy,[6] in denen der Hersteller die Produkte nur für Apotheken für bestimmte kosmetische Produkte reserviert hatte.

Dies ist darauf zurückzuführen, dass in einigen Ländern der Zugang zum Beruf des Apothekers an eine geschlossene Nummer gebunden ist. Dennoch ist die Leitlinien für vertikale Beschränkungen (n. 175)[7]zu einem Teil der mengenmäßigen Beschränkung zu machen, die Aufforderung an den Lieferanten, eine Mindestumsatzdie der Anbieter festlegt, und beschränkt damit indirekt den Zugang zum Netz für alle, die die festgelegte Umsatzschwelle nicht erreichen.

Mit Bezug auf die Art der Produkte für die die Verwendung eines selektiven Systems gerechtfertigt sein kann, wird in der Verordnung 330/2010 nicht erwähnt, da sie lediglich eine Definition eines solchen Systems enthält. In jedem Fall kann eine Antwort in den Leitlinien der Kommission gefunden werden, wo es unter Nr. 176 heißt, dass:

"wenn die Merkmale des Produkts keinen selektiven Vertrieb erfordern [...], führt ein solches Vertriebssystem im Allgemeinen nicht zu Effizienzgewinnen, die eine erhebliche Verringerung des markeninternen Wettbewerbs aufwiegen. Wenn spürbare wettbewerbswidrige Auswirkungen auftreten, ist es wahrscheinlich, dass der Nutzen derdie Gruppenfreistellung wird widerrufen".

Man kann also sagen, dass der Selektivvertrieb nur hochwertigen und technologisch entwickelten Produkten vorbehalten ist; das bedeutet, dass die Anwendung dieses Systems auf Produkttypen, die nicht "angemessen".Das Risiko eines (wenn auch hypothetischen) Entzugs der Freistellung durch die Kommission, d. h. die Überwachungsbehörde, für Vereinbarungen mit Auswirkungen ausschließlich auf den Binnenmarkt.[8]

Lassen Sie uns nun kurz analysieren, was die Besonderheiten eines selektiven Vertriebssystems sind.

2. Selektiver Vertrieb und Verbot des Verkaufs an Außenstehende.

Das erste Element hängt sicherlich mit der Tatsache zusammen, dass der Hersteller in einem Vertriebssystem die Verpflichtung auferlegen kann, nicht an Parteien (außer Endverbraucher) außerhalb des Netzes zu verkaufen (Art. 4 (b) (iii)).[9]

Dieser Vorteil wird jedoch durch das in Artikel 4 Buchstabe c) enthaltene Verbot für den Dienstleistungserbringer ausgeglichen, die Freiheit zu beschränken, "Verkauf aktiv und passiv für Endnutzer von Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems, die im Einzelhandel tätig sind".

Dieses Verbot weicht von den üblichen Bestimmungen ab, ehemals Artikel 4 Buchstabe b) Ziffer i), für Verteilernetze nicht selektiv, was es dem Anbieter ermöglicht, seinen Händlern zu verbieten, nur in Gebiete oder Gruppen zu verkaufen, die ausschließlich anderen Vermittlern vorbehalten sind.

Allerdings ist zu beachten, dass viele Hersteller in der Praxis sehr oft nur auf den wichtigsten Märkten "selektiv" vertreiben, während sie für die anderen Gebiete ein "klassisches" System (d. h. über einen Alleinimporteur) vorsehen. In einem solchen Fall kann der Hersteller den Wiederverkäufern, die zu Gebieten gehören, in denen das selektive System nicht existiert, nicht den passiven Verkauf verbieten, sondern ihm nur gemäß Artikel 4 Buchstabe b) Ziffer i) den aktiven Verkauf untersagen (siehe hierzu Das gemischte System: der Hersteller entscheidet sich sowohl für den Alleinvertrieb als auch für den Selektivvertrieb).

3. Verkaufen im Internet und selektiver Vertrieb.

Die Tatsache, dass ein dem Netz angehörender Einzelhändler im Rahmen des selektiven Systems nicht daran gehindert werden kann, außerhalb seines Gebiets bei den Endverbrauchern für Produkte und Werbung zu werben, hat zweifellos eine störende Wirkung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf online (siehe zu diesem Thema auch 'Kann ein Hersteller seine Händler daran hindern, online zu verkaufen?"): Es ist klar, dass angesichts des transversalen Charakters der InternetEinem Einzelhändler zu erlauben, außerhalb seines Gebiets zu verkaufen, hat sehr große Auswirkungen (man denke nur an die Komplexität der Verwaltung einer Preispolitik). Kommt hinzu, dass mit der neuen Verordnung 302/2018 über die sog. Geoblockinghat die EU ungerechtfertigte geografische Blockaden aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung von Kunden im Binnenmarkt verhindert. [10]

Dies hat viele Hersteller dazu veranlasst, die Verwendung von Internet. Zur Legitimität des Herstellers, seine Wiederverkäufer/Einzelhändler am Verkauf zu hindern onlinehat sich eine recht ausgeprägte und sehr komplexe europäische Rechtsprechung herausgebildet, deren Analyse eine sehr eingehende Studie erfordern würde. Um dem Leser einen breiteren Überblick über dieses Thema zu ermöglichen, werden hier die wichtigsten Verlautbarungen der letzten Jahre kurz zusammengefasst.

Der erste Teil der Reihe war das Urteil des Gerichtshofs von 2011 in der Rechtssache Pierre Fabre, in der entschieden wurde, dass ein absolutes Verbot von Internetverkäufen, das nicht objektiv gerechtfertigt ist, eine bezweckte Beschränkung darstellt, die die Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung 330/2010 ausschließt.[11]

Es folgte das Urteil von 2017 in der Rechtssache Coty Deutschlandin dem (auch) die Vereinbarkeit einer Vertragsklausel mit Artikel 101 festgestellt wurde

"den Vertragshändlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxusprodukte, das in erster Linie darauf abzielt, das Luxusimage dieser Produkte zu wahren, die Nutzung von Plattformen Dritter für den Verkauf der Vertragsprodukte über das Internet erkennbar zu verbieten, wenn eine solche Klausel darauf abzielt das Luxusimage dieser Produkte zu wahrenunterschiedslos festgelegt und in nicht diskriminierender Weise angewandt wird und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat."[12]

Die jüngste Entscheidung Erraten: vom Dezember 2018, in der die Kommission gegen die Muttergesellschaft eine Geldbuße in Höhe von 40 Mio. EUR verhängte, weil sie Einzelhändlern den Verkauf von Vertragsprodukten über Internet oder ein anderes elektronisches oder Computersystem, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Erraten: dasselbe.[13]

4. Cross-Selling innerhalb des Netzes des selektiven Vertriebs.

Artikel 4 Buchstabe d) der Verordnung verbietet "die Beschränkung von Querlieferungen zwischen Händlern innerhalb eines selektiven Vertriebssystems, einschließlich Händlern, die auf unterschiedlichen Handelsstufen tätig sind".

Diese Bestimmung gibt den Mitgliedern des Vertriebsnetzes die Freiheit, an andere Mitglieder des Netzes zu verkaufen; damit soll zumindest innerhalb eines "geschlossenen" Systems ein Höchstmaß an Freizügigkeit ermöglicht werden.

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[1] Erwägen Sie die Entscheidung Grundig die 1985 von der Kommission genehmigt wurde und die das Vorhandensein von "qualifiziertes Personal und ein externer Dienst mit dem erforderlichen technischen Know-how zur Unterstützung und Beratung der Kunden" sowie "die technische Organisation, die für die Lagerung und rechtzeitige Belieferung der Käufer erforderlich ist"; "die repräsentative Präsentation und Ausstellung von Grundig-Produkten in speziellen, von anderen Abteilungen getrennten Räumen, deren Erscheinungsbild dem Marktauftritt von Grundig entspricht".

[2] Zu diesem Punkt siehe PAPPALARDO, Das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union, S. 409, UTET, 2018.

[3] Urteil Metro I25.10.1977 und Rechtssache C-31/80, L'Oréal/ PVBA. Diese Ausrichtung wurde auch in den Leitlinien der Kommission (Nr. 175) bestätigt, in denen es heißt: "Ein auf rein qualitativen Kriterien beruhender selektiver Vertrieb fällt nach allgemeiner Auffassung nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV, da er keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen hat, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss die Art des betreffenden Erzeugnisses ein selektives Vertriebssystem in dem Sinne erforderlich machen, dass ein solches System in Anbetracht der Merkmale des betreffenden Erzeugnisses ein legitimes Erfordernis darstellt, um dessen Qualität zu erhalten und seine ordnungsgemäße Verwendung zu gewährleisten. Zweitens muss die Auswahl der Händler nach objektiven, qualitativen Kriterien erfolgen, die unterschiedslos festgelegt, allen potenziellen Händlern zugänglich gemacht und in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden. Drittens: Die festgelegten Kriterien dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen."

[4] Zu diesem Punkt vgl. Fall Omega, Entscheidung der Kommission vom 28.10.1970 und BMW-Fall vom 23.12.1977.

[5] Fall Omega, Entscheidung der Kommission vom 28.10.1970

[6]  Fall Vichy, Entscheidung der Kommission vom 27.2.1992

[7] "Beim quantitativen Selektivvertrieb kommen weitere Auswahlkriterien hinzu, die die potenzielle Zahl der Händler direkter einschränken, z. B. durch die Vorgabe eines Mindest- oder Höchstwerts für die Käufe, die Festlegung der Zahl der Händler usw."

[8] Siehe hierzu Bortolotti, Distribution Contracts, 2016, S. 720, Wolters Kluwer; Pappalardo, The Competition Law of the European Union, 2018, S. 405, Wolters Kluwer.

[9] Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Metro-Saba IUrteil vom 25.10.1977, Rn. 27 ".Jedes Verkaufssystem, das auf der Auswahl von Vertriebsstellen beruht, bringt zwangsläufig die Verpflichtung für die dem Netz angehörenden Großhändler mit sich, nur zugelassene Einzelhändler zu beliefern - andernfalls würde es keinen Sinn machen.

[10] Mit dem neuen Verordnung 302/2018 auf der CD. GeoblockingVerordnung über Maßnahmen zur Verhinderung von ungerechtfertigten geografischen Blockaden und anderen Formen der Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung von Kunden im Rahmen des Binnenmarktes. Diese (hier nur kurz erwähnte) Verordnung zielt darauf ab, ungerechtfertigte geografische Blockaden oder andere Formen der Diskriminierung zu verhindern, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Niederlassungsort der Kunden beruhen: Die Verordnung hebt zwar die Blockade auf, verpflichtet die Kunden aber nicht, außerhalb ihres eigenen Landes zu verkaufen oder in ganz Europa die gleichen Preise zu verlangen.

[11] Fall Pierre Fabre, Urteil vom 13.10.2011

[12] Fall Coty Deutschland, Urteil vom 6.12.2017.

[13] https://www.bbmpartners.com/news/La-decisione-Guess-della-Commissione-Europea-Una-prima-analisi


indennità di fine rapporto

Abfindung für den Vertreter. Wie wird sie berechnet, wenn die AEC nicht gilt?

In Fällen, in denen keine Tarifverträge auf das Vertretungsverhältnis anwendbar sind, ist es nicht einfach zu verstehen, ob (und in welcher Höhe) dem Vertreter eine Abfindung zusteht.

Im Gegensatz zu den AECs, die eine genaue Berechnung vorsehen, die es den Parteien ermöglicht, die Abfindungszahlung zu quantifizieren, das Zivilgesetzbuch sieht nur eine Obergrenze für die Höhe der Entschädigung vor, ohne genaue Leitlinien für die Berechnungsmethode zu geben

Abfindungen wurden auf europäischer Ebene durch die Richtlinie 86/653EECin unser Rechtssystem umgesetzt, zuletzt mit der Reform des Gesetzesdekrets 65/1999, mit dem der derzeitige Wortlaut von Artikel 1751 des Zivilgesetzbuchs geändert wurde, der wie folgt lautet

"Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Handelsvertreter einen Ausgleich zu zahlen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Bevollmächtigte hat beschafft Neukunden für den Auftraggeber oder hat spürbar entwickeltes Geschäft mit bestehenden Kunden;
  • Der Auftraggeber erhält weiterhin erhebliche Vorteile die sich aus den Geschäften mit solchen Kunden ergeben;
  • Die Zahlung dieser Zulage ist Messeunter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der dem Vertreter entgangenen Provisionen, die sich aus dem Geschäft mit diesen Kunden ergeben".

Der Richter muss daher zunächst auf der Grundlage der vorläufigen Feststellungen feststellen, ob der Vertreter seinen Kundenstamm und/oder sein Geschäft vergrößert hat, und dementsprechend den Betrag bestimmen, der dem Vertreter nach billigem Ermessen geschuldet wird.

In Fällen, in denen keine Tarifverträge auf das Vertretungsverhältnis anwendbar sind, ist es nicht einfach zu verstehen, ob (und in welcher Höhe) dem Vertreter eine Abfindung zusteht.

Im Gegensatz zu den AEC, die eine genaue Berechnung vorsehen, die es den Parteien ermöglicht, die Abfindung zu beziffern, sieht das Zivilgesetzbuch nur eine Obergrenze für die Höhe der Abfindung vor, ohne genaue Leitlinien für die Berechnungsmethode zu liefern

- Lesen Sie auch: Abfindung: Art. 1751 des Zivilgesetzbuches und AEC im Vergleich.

Im Folgenden werden die im Zivilgesetzbuch festgelegten Kriterien kurz analysiert.


1. Der Beitrag des Agenten zu den Kunden.

Die Kündigungsentschädigung gemäß Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll zweifellos die Tätigkeit des Auftraggebers zur Förderung und Entwicklung von Kunden belohnen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sindAnwerbung und Koordinierung von Agentenda letztere, obwohl sie aus organisatorischer Sicht relevant und sehr wichtig sind, im Hinblick auf die Verbesserung der Kundenzufriedenheit nur instrumenteller und untergeordneter Natur sind.[1]

Dieser Argumentation folgend kann auch die bloße Umsatzsteigerung des Handelsvertreters nicht als ausreichender Beweis für die Gewinnung neuer Kunden oder die wesentliche Entwicklung der zu Beginn der Geschäftsbeziehung bereits vorhandenen Kunden angesehen werden:[2] reicht es nicht aus, dass der Beauftragte beweist (vgl. Die Beweislast beim Handelsvertretervertrag) die Erhöhung seiner Provisionen im Laufe der Jahre, wenn er auch die von ihm geworbenen Neukunden nicht gewissenhaft angibt. Dies geht aus der Rechtsprechung hervor:

"dem Antrag auf Zahlung der Entschädigung gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches nicht stattgegeben werden kann, wenn der Antragsteller pauschal anerkennen in der Berufungsinstanz das erneute Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, jedoch keine genaue Abrechnung des Geschäftsvolumens für jeden einzelnen Kundensowie die abgeschlossenen Geschäfte, den Gesamtwert der Verträge, den etwaigen Zuwachs gegenüber den im Vorjahr mit demselben Kunden abgeschlossenen Geschäften anzugeben, wobei die Angabe der von ihm persönlich betreuten Kunden gänzlich zu unterlassen ist."[3]

Und wieder:

"Der Handelsvertreter, der gemäß Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, muss zunächst beweisen, dass er dem Unternehmer neue Kunden gebracht hat oder zumindest den Umsatz der Kunden erhöht hat, die bereits vor Beginn des Handelsvertreterverhältnisses mit dem Unternehmer Geschäfte gemacht haben."[4]

Was die Definition vonNeukunde"Es sei daran erinnert, dass im Jahr 2016 die Europäischer Gerichtshof,[5] die Frage, ob es möglich ist, juristische Personen als solche anzuerkennen, die vor der Erteilung des Vertretungsauftrags bereits Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber aufgenommen hatten, allerdings für andere Produkte als die, die Gegenstand des Vertretungsvertrags sind. Im vorliegenden Fall hatte der Handelsvertreter den Auftrag erhalten, Brillengestelle anderer Marken zu verkaufen als derjenigen, die der Unternehmer bereits vertrieben hatte; der Gerichtshof wurde daher gefragt, ob der Verkauf solcher neuen Produkte an bestehende Kunden unter die zivilrechtliche Definition fallen könnte[6] eines "neuen Kunden". Der Gerichtshof stellte dies fest;

"als neue Kunden im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind, auch wenn sie mit dem Unternehmer bereits hinsichtlich anderer Waren in Geschäftsverbindung standen, wenn der Verkauf der ersten Ware durch den Vertreter verpflichtet, bestimmte Geschäftsbeziehungen einzugehenEs ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.


2. Vorteile für den Auftraggeber die sich aus der Tätigkeit des Vertreters ergeben.

Die zweite in Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches festgelegte Bedingung lautet: "der Auftraggeber immer noch erhebliche Vorteile aus den Geschäften mit diesen Kunden zieht". Bei der Analyse dieser Bedingung muss man natürlich verstehen auf welchen Zeitraum um das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Vorteilen zu prüfen, muss ein Hinweis erfolgen. Nach der besten Lehrmeinung[7] Der Wortlaut des Gesetzes ist recht eindeutig und bezieht sich auf die Situation zum Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsbeziehung; die Rechtsprechung hingegen ist in diesem Punkt nicht eindeutig, und es gibt eine gegenteilige Ausrichtung, die es für erforderlich hält, zu prüfen, ob die Vorteile auch in den Folgejahren fortbestehen, und in diesem Sinne den Ausgleich ausschließt, wenn der Vertreter nicht in der Lage ist, die "Beibehaltung" der Kunden auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung gerichtlich nachzuweisen.[8]

Natürlich kann die persönliche Entscheidung des Auftraggebers, sich für eine der folgenden Optionen zu entscheiden, den Handelsvertreter nicht beeinträchtigen Übertragung des Unternehmens auf andere (zu einem Preis, der zweifellos nicht nur durch die Marke, sondern auch durch den Geschäftswert, der im Wesentlichen aus dem Kundenstamm besteht, bestimmt wird), es sei denn, es wird festgestellt, dass der Anstieg der Kundenzahl auf Faktoren zurückzuführen ist, die außerhalb des Vertreters liegen.[9]

Andererseits ist die Bedingung als erfüllt anzusehen, wenn die vom Vertreter geschlossenen Verträge Laufzeitverträgeda die Entwicklung des Firmenwerts und die Vorteile für den Auftraggeber auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung in re ipsa.[10]


3. Die Festlegung von Abfindungen nach dem Billigkeitsgrundsatz.

Sobald das Vorliegen der ersten beiden Voraussetzungen festgestellt ist, muss der Richter die Billigkeitsentschädigung beziffern. Wie bereits erwähnt, ist für die Bestimmung des Quantender Richter ist verpflichtet, die Einhaltung des in Art. 1751 des Zivilgesetzbuches vorgeschriebenen Gebots der Billigkeit zu überprüfen, wobei er alle Umstände des Falles und insbesondere die dem Vertreter entgangenen Provisionen, die sich aus den Geschäften mit diesen Kunden ergeben, zu berücksichtigen hat.

Interessant ist, dass das Gesetz zwar die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausgleichs an den Bevollmächtigten klar benennt, für die Quantifizierung nach billigem Ermessen jedoch die der normative Verweis ist nicht erschöpfend und betrifft alle "die Umstände des Falles', wobei der Hinweis auf die Provisionen, die der Vertreter verliert und die sich aus dem Geschäft mit den Kunden ergeben, nur als Beispiel zu verstehen ist.[11] Diesbezüglich muss der Richter nach der Rechtsprechung:

"alle Elemente berücksichtigen, die geeignet sind, eine angemessene Personalisierung des dem Vertreter geschuldeten Betrags zu erreichen"[12] e "als "fair" angesehen werden kann oder nicht'in dem Sinne, dass auch das besondere Verdienst des Handelnden, das sich aus den [entstehenden] tatsächlichen Verhältnissen ergibt, ausgeglichen wird."[13]

"Hält sie es für unbillig, muss sie in Ermangelung einer besonderen Regelung dem Auftragnehmer die Differenz zugestehen, die erforderlich ist, um die Billigkeit wiederherzustellen.."[14]

Es liegt auf der Hand, dass der Grundsatz der Billigkeit in der Praxis nur schwer anzuwenden ist. Daraus folgt, dass die Nichtanwendung der AEC auf das Verhältnis sicherlich eine größere Unsicherheit hinsichtlich der Quantifizierung der Abfindung mit sich bringt, da dies letztlich der Sensibilität des einzelnen Richters überlassen wird.

Es ist auch wichtig, daran zu erinnern, dass der in Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches genannte Fall ein typischer Fall von richterlicher Billigkeit ist und als solcher kann vor dem Gericht nur unter dem Gesichtspunkt der Logik und der Kongruenz der Argumentation kritisiert werdenaber nicht in seiner Höhe.[15]


4. Abfindungen, die auf der Grundlage der von der Kommission festgelegten Kriterien berechnet werden.

Aus der obigen Analyse geht hervor, dass der Ansatz der europäischen Richtlinie, der lediglich eine Obergrenze für die Höhe der Entschädigung vorsieht, ohne genaue Leitlinien für die Berechnungsmethode vorzugeben, zu großer Unsicherheit geführt hat und weiterhin führt. Es liegt daher auf der Hand, dass eine klare und präzise Methode, die vielleicht durch die nationale Rechtsprechung entwickelt wird, zu größerer Rechtssicherheit führen würde, was für beide Vertragsparteien von Vorteil wäre.

Dieses Problem trat auch bei demselben Unternehmen auf Europäische Kommission in ihrem Bericht vom 23/7/1996die sich dieser rechtlichen Beschränkung bewusst war, einen Bericht erstellt, der zum einen analysieren sollte, wie die europäische Rechtsprechung diese Auslegungsfrage angegangen ist, und zum anderen den Mitgliedstaaten eine Lösung anbieten sollte.

Eine Lösung wäre im deutschen Modell (und insbesondere in §89b des HGB, an dem sich die Gesetzgebung orientiert) zu finden gewesen, wobei zu berücksichtigen ist, dass dort seit 1953 die Zahlung eines Mehrwertausgleichs vorgesehen ist, was zu einer umfangreichen Rechtsprechung hinsichtlich der Berechnung dieses Ausgleichs geführt hat.

In dem Bericht der Kommission wird das von der deutschen Rechtsprechung entwickelte Berechnungsmodell eingehend analysiert, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird. Es ist wichtig, die Tatsache zu betonen, dass das von der deutschen Rechtsprechung entwickelte System dann als Modell für die Erstellung von AEC-Berechnungen verwendet wurde und dass das gleiche System, obwohl es sehr komplex ist, uns nicht völlig fremd ist.

Nachdem die Kommission die Berechnungsmethode analytisch untersucht hat, stellt sie abschließend fest, dass das von der deutschen Rechtsprechung entwickelte Modell dennoch als anzuwendendes Modell verwendet werden kann, da dieses "eine einheitlichere Auslegung dieses Artikels zu ermöglichen."

Die italienische Rechtsprechung hat sich jedenfalls nur sehr selten an dieses Modell gehalten (vielleicht auch deshalb, weil es von den Anwälten der Parteien nicht gefordert wurde), das derzeit fast völlig unbekannt ist; jedenfalls gibt es eine Reihe von Urteilen in der Sache, die den Standpunkt der Kommission teilten, die es für angemessen hielt, die Abfindung auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission in ihrem Bericht vom 23.7.1996 über die Anwendung von Artikel 17 der Richtlinie 86/653/EWG aufgestellten Berechnungskriterien zu quantifizieren. [16]

_________________________________

[1] Cass. Civ. 2018 No. 25740.

[2] Siehe hierzu auch Bortolotti, Vertriebsverträge, S. 386 ff., 2016, Wolters Kluver.

[3] Gericht von Mailand 26.7.2016.

[4] Gericht von Bari 12.2.2014.

[5] Urteil vom 7.4.2016, Rechtssache C-314/14, Marchon vs. Karaskiewicz

[6] Genauer gesagt, in der Definition des Begriffs "Neukunde", zu dem Artikel 17 der europäischen Richtlinie 1986/653 über Handelsvertreterdurch Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 303 vom 10.9.1991, mit dem Artikel 1751 des Zivilgesetzbuchs geändert und durch Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr. 65 vom 15.2.1999 ersetzt wurde.

[7] Bortolotti, Vertriebsverträge, S. 388.

[8] Siehe Gericht von Padua 21.9.2012, wo die Entschädigung wegen fehlender Anordnungen nach der Auflösung der Beziehung verweigert wurde; im Gegensatz dazu Cass. Civ. 2013 Nr. 24776 ".Darüber hinaus ist der Nutzen für den Auftraggeber zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu beurteilen, wobei die zu diesem Zeitpunkt vom Vertreter erzielten Ergebnisse von Bedeutung sind.."

[9] Cass. Civ. 2013 no. 24776.

[10] Cass. Civ. 2013 no. 24776.

[11] Siehe Cass. Civ. 2018 no. 21377, Cass. Civ. 2008 no. 23966.

[12] Cass. Civ. 2016 No. 486.

[13] Cass. Civ. 2014 No. 25904.

[14] Appellationsgericht Florenz 4.4.2012.

[15] Cass. Civ. 2018 No. 25740.

[16] Gericht von Pescara vom 23.9.2014, mit Kommentar von Trapani in Agenti&Rappresentanti di commercio Nr. 2/2015; Gericht von Bassano del Grappa vom 22.11.2008


contratto di agenzia

Handelsvertreter und Kartellrecht: Wann gilt der Handelsvertretervertrag als vertikale Vereinbarung?

In diesem Artikel soll versucht werden zu verstehen, ob die Der Agenturvertrag kann als vertikale Vereinbarung betrachtet werden. im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 über vertikale Vereinbarungen und unterliegen als solche dem Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Kartellrecht.

Wie bereits analysiert wurde (vgl. Exklusivitätsklauseln und vertikale Wirtschaftsvereinbarungen), die Verordnung Nr. 330/2010 sieht vor, dass vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken dürfen und dass solche Vereinbarungen gegebenenfalls gemäß Artikel 101 Absatz 1 AEUV nichtig sind.

In diesem Blog wird die Anwendbarkeit der Verordnung auf die Alleinvertriebshändler und zum Einzelhändler, die den elektronischen Handel nutzen um Vertragsprodukte zu vertreiben. In diesem Artikel soll (wenn auch nur kurz) ein ebenso komplexes und interessantes Thema analysiert werden, nämlich ob die Agenturverträge können als vertikale Vereinbarungen betrachtet werden Diese Frage ist von besonderer Bedeutung, da Handelsvertreterverträge in der Regel eine Reihe von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen enthalten, z. B. Beschränkungen bei der Festlegung des Preises, des Gebiets und des Kundenkreises.

Diese Beschränkungen gehören ausdrücklich zu denjenigen, die Grundlagen die in Artikel 4 der Verordnung genannt sind und deren Vorhandensein dazu führt, dass die Vereinbarung als Ganzes nicht mehr in den Genuss der Gruppenfreistellung gemäß der Verordnung kommt[1]. Die vertikalen Beschränkungen, die sich am stärksten auf einen Leiharbeitsvertrag auswirken würden, wären sicherlich die, die sich auf das Verbot von:

  1. Bestimmung durch den Käufer der Wiederverkaufspreis;
  2. Bestimmung durch den Käufer der Gebiet oder Kunden an den der Käufer die Vertragswaren oder -dienstleistungen verkaufen kann;
  3. Einschränkung von Verkauf (aktiv oder passiv) an die Endnutzer;

Daher ist es wichtig zu verstehen, wann ein Handelsvertretervertrag (im Rahmen der Kartellrecht) als wahr und wenn gefälschtWenn der Maklervertrag als (im Sinne des Kartellrecht) einen Agenturvertrag gefälschtunter das Verbot von Art. 101 fallen würde, so dass der Unternehmer dem Handelsvertreter keine Beschränkungen hinsichtlich der Preisfestsetzung (oder zumindest das Recht vorbehalten könnte, Rabatte auf seine Provision zu gewähren), des Gebiets und der Kunden auferlegen und ihn daran hindern könnte passive Verkäufe an Kunden außerhalb ihres Gebiets. [11]

Die erste Beurteilung der Frage, ob Vereinbarungen über die Handelsvertretung unter das Verbot fallen ehemals Art 101, § 1, geht zurück auf die "Kommunikation Weihnachten"von 1962[2]Die Kommission hatte den Handelsvertreter grundsätzlich von diesem Verbot ausgenommen, sofern er nicht davon ausgeht, "...".bei der Erfüllung seiner Pflichten (...) kein anderes vertragliches Risiko als die übliche Garantie des Star del Credere".[3] Die Kommission war der Ansicht, dass die Handelsvertretungsvereinbarungen,

"weder eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken noch bewirken", da der Vertreter auf dem Markt agiert ".lediglich eine Hilfstätigkeit [ausübt], die nach den Weisungen und im Interesse des Unternehmens, für das sie tätig ist, erfolgt".

Im Laufe der Jahre haben sich verschiedene rechtswissenschaftliche Orientierungen herausgebildet[4] auf deren Grundlage man grundsätzlich feststellen kann[5] dass der Grundsatz des Art. 101 Abs. 1 nicht auf Handelsvertreterverträge anwendbar ist, wenn:

  • der Vermittler übernimmt nicht die Risiken kommerziell und finanziell typisch für einen Verteiler/Händler;
  • der Agent ist integriert innerhalb der Struktur die Verteilung des Kapitals;
  • der Agenturvertrag ist nicht Teil eines breiterer Rahmen von Verträgen die unter Art. 101 fallen.

Ähnlich verhält es sich mit der Leitlinien für vertikale Beschränkungen,[6] das kennzeichnende Element, um verstehen zu können, ob ein Handelsvertretervertrag unter das Verbot fällt oder nicht, ist gekennzeichnet durch die Risiken von der Partei übernommen wird, die (korrekt oder nicht) als Bevollmächtigter qualifiziert ist:[7] wenn die Risiken im Wesentlichen vom Auftraggeber getragen werden, liegt ein wahr Vermittlungsvertrag, andernfalls eine Vereinbarung, die unter das Verbot fällt ehemals Art. 101, § 1.

Das gleiche Ausrichtungen Nummer 16 besagt Folgendes:

"Ein Vertrag wird im Allgemeinen als [...] Agentur [...] angesehen, wenn das Eigentum an den Vertragswaren [...] nicht auf den Vertreter übergeht oder wenn der Vertreter die Vertragsleistungen nicht selbst erbringt."

Unter Ausrichtungen Anschließend werden mehrere Beispiele für Risiken außerhalb der typischen Tätigkeit des Beauftragten (im engeren Sinne) aufgezählt, die auftreten, wenn der Beauftragte:

  1. das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Waren erwirbt[8];
  2. zu den Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung/dem Kauf der unter den Vertrag fallenden Waren beiträgt;
  3. unterhält auf eigene Kosten und Gefahr einen Vorrat an Vertragswaren;
  4. übernimmt die Haftung gegenüber Dritten für etwaige Schäden;
  5. übernimmt die Haftung für die Nichterfüllung des Vertrags durch den Kunden;
  6. ist verpflichtet, in die Verkaufsförderung zu investieren;
  7. Investitionen in Ausrüstung, Räumlichkeiten oder Personalschulung;
  8. andere Tätigkeiten auf demselben Produktmarkt ausübt wie der vom Auftraggeber gewünschte.

Die beste Doktrin[9] (auf die wir für eine eingehendere Untersuchung des hier kurz dargestellten Themas verweisen) stellt fest, dass die Überlegungen der Kommission in der Ausrichtungen zu den Kriterien für die Unterscheidung zwischen Agenzien real e fälscht sind oft "Irreführend"Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass die allgemeinen Kriterien, die in der Ausrichtungen wurden (größtenteils) von einer Reihe von Präzedenzfällen des Europäischen Gerichtshofs aufgegriffen, die einen ganz besonderen Charakter haben und es der Kommission nicht erlauben, "die Arbeitsweise 'normaler' Handelsvertreter zu berücksichtigen, die [der Kommission] nicht bekannt war [...]; die Kommission hat eine Reihe von Kriterien ermittelt, die sich nur schwer auf die Realität 'normaler' grenzüberschreitender Handelsvertreterbeziehungen anwenden lassen". [10] 

Daraus ergibt sich eine Situation von große UnsicherheitUnterscheidungskriterien, die in der Ausrichtungen können den Leser (z. B. Richter und nationale Wettbewerbsbehörden), der sich auf sie stützt, in die Irre führen und dazu verleiten, sie als fälscht Agenten, Vermittler, die de facto (zumindest aus zivilrechtlicher Sicht) eine typische Vertretungstätigkeit ausüben.

_______________________________________

[1] In der Verordnung werden Gruppen von Vereinbarungen definiert, bei denen, selbst wenn eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 vorliegt, davon ausgegangen werden kann, dass sie von der Anwendung dieses Artikels freigestellt sind.

[2] ABl. Nr. 139 vom 24.12.1962, S. 2912 ff.

[3] Id. S. 2922.

[4] Fall ZuckerEntscheidung der Kommission vom 2.1.1973, Fall Vlaamse Reisbureaus Entscheidung des Gerichtshofs vom 1.10.1987, Rechtssache Vag Leasing Entscheidung des Gerichtshofs vom 24.10.1995.

[5] Siehe hierzu Bortolotti, Distribution Contracts, S. 674, Wolters Kluwer, 2016.

[6] Punkt 13) der Ausrichtungen: "Ausschlaggebend für die Definition eines Handelsvertretervertrags für die Anwendung von Artikel 101 Absatz 1 ist das finanzielle oder geschäftliche Risiko, das der Vertreter im Zusammenhang mit den Tätigkeiten übernimmt, für die er vom Unternehmer als Vertreter bestellt wurde.

[7] Siehe hierzu Pappalardo, The Competition Law of the European Union, S. 321 ff. UTET, 2018.

[8] Zu diesem Punkt siehe den Fall Mercedes Benz Das Gericht erster Instanz hat in seiner Entscheidung vom 10.10.2001 festgestellt, dass der Kauf von Vorführwagen und Ersatzteilen kein ausreichendes Element ist, um den Vertreter als Händler zu betrachten.

[9] Bortolotti, Vertriebsverträge, S. 675 ff., Wolters Kluwer, 2016

[10] Id. S. 675

[11] In Randnummer 51 des Gemeinschaftsrahmens werden passive Verkäufe wie folgt definiert: "die Beantwortung unaufgeforderter Bestellungen einzelner Kunden, einschließlich der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen für diese Kunden. Passive Verkäufe sind Werbung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen allgemeiner Art, die Kunden innerhalb der (ausschließlichen) Gebiete oder Kundengruppen anderer Händler erreichen, die aber ein sinnvolles Mittel sind, um Kunden außerhalb dieser Gebiete oder Kundengruppen zu erreichen, z. B. um Kunden innerhalb des eigenen Gebiets zu erreichen.

Allgemeine Werbung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen gelten als angemessenes Mittel, um diese Kunden zu erreichen, wenn es für den Käufer attraktiv ist, solche Investitionen zu tätigen, auch wenn sie keine Kunden im (ausschließlichen) Gebiet oder in der (ausschließlichen) Kundengruppe anderer Händler erreichen..


bloccare le vendite online

Kann ein Hersteller seine Händler daran hindern, online zu verkaufen?

Wann ist es möglich, den Online-Verkauf von Vertriebshändlern oder Mitgliedern des eigenen Vertriebsnetzes zu blockieren? Aktiver Verkauf, passiver Verkauf, Geoblocking... Wir wollen Klarheit schaffen!

L'e-Commerce ist zweifellos ein Instrument mit außerordentlichem Potenzial: Es ermöglicht die Ansprache eines sehr breiten Nutzerkreises, die zielgenaue Ausrichtung der Angebote auf genau definierte Kundengruppen und ist für den Endverbraucher - nicht zu vergessen - zweifellos bequem!

In Anbetracht seines Potenzials muss jedes Unternehmen, das im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs tätig werden möchte, dieses Instrument mit großer Aufmerksamkeit nutzen und eine entsprechende Strategie ausarbeiten. MarketingEs ist notwendig, die logistische Komplexität zu berücksichtigen und die immer komplexeren und verbindlicheren rechtlichen Anforderungen zu erfüllen (man denke nur an die Datenschutznach dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung sicherlich noch komplexer geworden).

Darüber hinaus ist angesichts der Transversalität der WebDie Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs trägt wesentlich dazu bei, dass die zunehmend transparente Preise und dies kollidiert nicht selten mit den Vertriebsstrategien der Hersteller, die häufig auf den Schutz der Marke und eine möglichst kontrollierte Preispolitik abzielen.


1. Die Analyse der Auswirkungen des elektronischen Handels durch die Europäische Kommission.

Die Europäische Kommission hat unlängst eine Untersuchung über die handelspolitischen Auswirkungen durchgeführt, die diee-Commerce auf den Markt und die Verbraucher hat, wurde mit der Ausarbeitung der "abschlussbericht über die untersuchung des elektronischen handels."[1] Im Folgenden finden Sie einige Einblicke in die Schlussfolgerungen der Kommission:

Die Preistransparenz hat [durch den elektronischen Handel] zugenommen [und] die Verbraucher sind [...] in der Lage, Produkt- und Preisinformationen sofort online abzurufen und zu vergleichen und schnell von einem Kanal (online/offline) zum anderen zu wechseln."[2]

[...]

Die Möglichkeit, Produktpreise zwischen verschiedenen Online-Händlern zu vergleichen, führt zu einem verstärkten Preiswettbewerb sowohl bei Online- als auch bei Offline-Verkäufen[3] und alternative Online-Vertriebsmodelle, wie Online-Marktplätze, haben es den Einzelhändlern ermöglicht, die Kunden leichter zu erreichen [...], und das mit begrenzten Investitionen und Aufwand."[4] 

Diese Analyse zeichnet ein sehr effektives Bild von der Realität des Verkaufs online, die zunehmend zu einem führen:

  • mehr Transparenz bei den Preisen;
  • Es ist einfacher, einen sehr großen Kundenstamm zu erreichen, auch über die territorialen Grenzen hinaus, die der Vertriebshändler möglicherweise vorgibt.

2. Kann der Hersteller die Online-Verkäufe seiner Händler blockieren? Verordnung 330/2010.

Im Bewusstsein dieser Risiken beschließt der Hersteller zur Verteidigung seiner Strategie häufig, die Nutzung dieses Mediums durch seine Vertriebshändler einzuschränken und ihnen den Verkauf von online (manchmal werden die Händler auch verpflichtet, dieselbe Beschränkung auf ihre Käufer anzuwenden), oder sie werden am Verkauf von online außerhalb des ihnen zugewiesenen Gebiets (siehe hierzu auch Das gemischte System: der Hersteller entscheidet sich sowohl für den Alleinvertrieb als auch für den Selektivvertrieb).

An dieser Stelle stellt sich die Frage: Kann der Hersteller seinem Händler den Verkauf von online?

Um diese Frage zu beantworten, muss man von derArtikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Diese Regel verbieten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen "die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken"Dieses Verbot schließt Vereinbarungen ein, die den Händler daran hindern, an Kunden zu verkaufen, die außerhalb des Gebiets ansässig sind.[5]

In jedem Fall ergibt sich die europäische Gesetzgebung aus besondere Ausnahmen die in der Verordnung Nr. 330/2010  über die so genannte ".vertikale Vereinbarungen', d. h. Vereinbarungen über den Vertrieb und die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die zwischen Unternehmen geschlossen werden, die jeweils auf einer anderen Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind. Diese Verordnung ist im Lichte der folgenden Bestimmungen auszulegen und zu ergänzen Leitlinien der Kommission (LGC), die am 20. April 2010 veröffentlicht wurden und die unter anderem das Thema der Beschränkungen des elektronischen Handels erweitern.

Die oben erwähnten europäischen Rechtsvorschriften verbieten dieArtikel 4 der Verordnung Vereinbarungen, die den Händler daran hindern, an Kunden zu verkaufen, die außerhalb des Gebiets ansässig sind. Um einen Hersteller daran zu hindern, sein Vertriebsnetz in verschiedene Gebiete aufzuteilen, lässt die Richtlinie Beschränkungen nur für das so genannte ".aktive Verkäufe"[6] im ausschließlichen Gebiet oder für den ausschließlichen Kundenstamm des Anbieters, wobei die so genannte ".passive Verkäufe."[7]

Was die Online-VerkaufIn den Leitlinien (Randnummer 52) heißt es, dass sie im Allgemeinen als "passiv" zu betrachten sind, was zur Folge hat, dass grundsätzlich kein Händler daran gehindert werden darf, Folgendes zu verwenden Internet um ihre Produkte zu verkaufen. Insbesondere wird es gemacht ausdrückliches Verbot Vereinbarungen auszuhandeln, in denen sich der Händler verpflichtet:

  1. Weiterleitung der Verbraucher auf die Website Internet des Herstellers oder anderer Vertriebshändler mit Gebietsexklusivität;
  2. Unterbrechung von Transaktionen online der Verbraucher nach der Ermittlung ihres geografischen Wohnsitzes anhand ihrer Kreditkartendaten;
  3. Begrenzung des Anteils der Verkäufe, die über Internet;
  4. einen höheren Preis für zum Wiederverkauf bestimmte Erzeugnisse zu zahlen online im Vergleich zu denen für traditionelle Verkaufsstellen (§ 52 LGC).

Es ist daher nicht möglich, einen Vertriebshändler oder Einzelhändler daran zu hindern, eine eigene Website für den Verkauf einzurichten onlinegeschweige denn digitale Plattformen (z. B. Amazon, E-bay, Alibaba usw.) für die Vermarktung nutzen.[8] Der Hersteller kann seine Produkte finden onlineDie Produkte werden entweder vom Händler oder vom Geschäft selbst geliefert, das vom Händler beliefert wird, ohne diesen Prozess verhindern, geschweige denn kontrollieren zu können (zu diesem Thema siehe auch den Artikel "Ausschließlichkeitsklauseln und vertikale Wirtschaftsvereinbarungen im europäischen Kontext: elektronischer Handel und territoriale Ausschließlichkeit" von Kollege Vittorio Zattra).

Übrigens, der Verteiler, ist nicht verpflichtet, alle Aufträge anzunehmen von Kunden außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets: Um das Risiko zu vermeiden, dass ausländische Kunden annehmen könnten, das Angebot sei an sie gerichtet, nur weil sie das Angebot auf ihrem Gerät sehen können, ist es ratsam, direkt auf der Website darauf hinzuweisen, dass das Angebot keine Verkäufe betrifft, die die Lieferung von Waren ins Ausland beinhalten. Diese Klausel steht auch im Einklang mit der neuen Verordnung 302/2018 auf der CD. Geoblockingüber Maßnahmen zur Verhinderung ungerechtfertigter geografischer Blockaden und anderer Formen der Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung von Kunden im Binnenmarkt.

Diese (hier nur kurz erwähnte) Verordnung zielt darauf ab, ungerechtfertigte geografische Blockaden oder andere Formen der Diskriminierung zu verhindern, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder der Niederlassung der Kunden beruhen: Die Verordnung hebt zwar die Blockade auf, verpflichtet die Kunden aber nicht, außerhalb ihres eigenen Landes zu verkaufen oder für ganz Europa die gleichen Preise zu verlangen.[9]


3. Urteile des Gerichtshofs zum Online-Verkauf.
3.1. Der Fall Pierre Fabre.

Der Gerichtshof hat jedoch in der Rechtssache Pierre Fabre C-439/09 entschieden, dass das absolute Verbot der Verwendung von Internet die ein Hersteller einem Händler auferlegt, stellt eine Beschränkung dar, die nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung 330/2010 steht, sofern der Hersteller nachweist, dass dieses Verbot nicht sachlich gerechtfertigt ist.

Es stellt sich eine (weitere) Frage: Wann ist eine solche Einschränkung gerechtfertigt und in welchem Umfang?

3.2. Der Fall Coty Germany GmbH.

Der Gerichtshof in seinem jüngsten Urteil vom 6. Dezember 2017,  C-230/16 Coty Deutschland GmbH klargestellt, dass in einem System von selektiver Vertrieb[10] von Luxusgütern ist ein Hersteller (in diesem Fall Coty) befugt, seinem Händler eine Klausel aufzuerlegen, die es ihm erlaubt, die Produkte über Internet, jedoch unter der Voraussetzung, dass diese Verkaufstätigkeit online über ein "elektronisches Schaufenster" des autorisierten Geschäfts realisiert wird und dass es somit die luxuriöse Konnotation der Produkte erhalten.

In dieser Rechtssache entschied der Gerichtshof, dass eine Klausel, die den Händler nicht nur an der Verwendung Internet um die vom Hersteller gekauften Waren zu verkaufen/zu bewerben, sondern um sie über digitale Plattformen wie Amazon und dergleichen zu vermarkten. Der Grund dafür ist die Qualität der Produkte:

"ergibt sich nicht nur aus ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch aus dem Stil und dem Prestigeimage, das ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht, denn diese Ausstrahlung ist ein wesentliches Element dieser Produkte, damit sie von den Verbrauchern von anderen ähnlichen Produkten unterschieden werden können".

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Hersteller/Lieferant, wenn er einem Händler die Erlaubnis erteilt hat, seine Waren zu vertreiben, diesen nicht daran hindern kann, den elektronischen Handel zu nutzen, um sie auch über die zuvor festgelegten Grenzen hinaus zu verkaufen und dabei in das Exklusivgebiet einzudringen, das anderen Händlern vorbehalten ist, vorausgesetzt, die Anfrage des Endkunden kann als spontan und nicht als vom Händler ausdrücklich erbeten betrachtet werden.

Der Anbieter kann seinen Händlern in jedem Fall bestimmte Qualitätsnormen für die Aufmachung der Produkte oder besondere Verkaufsmethoden vorschreiben, die mit seinem Vertriebssystem vereinbar sind, sofern sich diese Bedingungen nicht unmittelbar auf die Menge der absetzbaren Waren auswirken. Internet oder zu den auf dieser Plattform praktikablen Preisen.

_____________________________________

[1] Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Geschäftsverkehr, 10.5.2017.

[2] Id. Nr. 11

[3] Id. Nr. 12

[4] Id. Nr. 14

[5] Siehe dazu Bortolotti, Vertriebsverträge, Wolters Kluwers, 2016, S. 746 ff.

[6]  Die LGCs, Absatz 51, definieren aktive Verkäufe als: "aktiver Kontakt mit einzelnen Kunden, z. B. auf dem Postweg, einschließlich des Versands unaufgeforderter E-Mails, oder durch Besuche bei Kunden; oder aktiver Kontakt mit einer bestimmten Gruppe von Kunden oder mit Kunden in einem bestimmten Gebiet durch Werbung in den Medien oder über das Internet oder andere Werbeaktionen, die sich speziell an diese Gruppe von Kunden oder an Kunden in diesem Gebiet richten.

Werbung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen, die für den Käufer nur dann attraktiv sind, wenn sie (auch) eine bestimmte Gruppe von Kunden oder Kunden in einem bestimmten Gebiet erreichen, gelten als aktive Verkäufe an diese Gruppe von Kunden oder Kunden in diesem Gebiet."

[7] Die LGCs, Absatz 51, definieren passive Verkäufe als: "die Beantwortung unaufgeforderter Bestellungen einzelner Kunden, einschließlich der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen für diese Kunden. Passive Verkäufe sind Werbung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen allgemeiner Art, die Kunden innerhalb der (ausschließlichen) Gebiete oder Kundengruppen anderer Händler erreichen, die aber ein sinnvolles Mittel sind, um Kunden außerhalb dieser Gebiete oder Kundengruppen zu erreichen, z. B. um Kunden innerhalb des eigenen Gebiets zu erreichen.

Allgemeine Werbung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen gelten als angemessenes Mittel, um diese Kunden zu erreichen, wenn es für den Käufer attraktiv ist, solche Investitionen zu tätigen, auch wenn sie keine Kunden im (ausschließlichen) Gebiet oder in der (ausschließlichen) Kundengruppe anderer Händler erreichen..

[8] Siehe hierzu Stefano Dindo, E-Wine, Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte der Kommunikation und des Vertriebs von Wein online, G. Giappichelli Editore, S. 47, 2018.

[9] Siehe hierzu Stefano Dindo, E-Wine, Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte der Kommunikation und des Vertriebs von Wein online, G. Giappichelli Editore, S. 41, 2018.

[10] Es gibt keine Definition des Begriffs "Selektivvertrieb", aber das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Metro vom 25.9.1977 enthält bereits die Kriterien für die Bestimmung des Begriffs: a) es muss sich um Produkte handeln, deren Qualität oder technologischer Inhalt ein selektives Vertriebssystem erfordert, das ihre Qualität und korrekte Verwendung gewährleistet; b) die Auswahl der Vertriebshändler erfolgt nach objektiven Kriterien qualitativer Art; c) die festgelegten Kriterien dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.


Area manager

Agent und/oder Gebietsleiter? Ein kurzer Überblick.

Wenn ein Unternehmen beabsichtigt, sein Vertriebsnetz strukturiert zu organisieren, muss es sich nicht nur auf eine Vielzahl von Vertretern stützen, sondern auch sicherstellen, dass sich unter diesen Vertretern organisiert hierarchisch und sind Koordinaten durch eine Aufsichtsperson: den Gebietsleiter.

Die Funktion der Koordinierung von Handelsvertretern wird vom Unternehmen häufig an einen Gebietsleiter (auch Gebietsleiter oder Gebietskoordinator/-überwacher genannt), der mit einer Vielzahl von Aufgaben betraut ist: Er/sie kann die Aufgabe haben, die Vertreter zu Beginn der Geschäftsbeziehung zu unterstützen und ihre Arbeit zu überwachen, das Vertriebsnetz im zugewiesenen Gebiet zu koordinieren, das sich sowohl aus Vertretern als auch aus Direktverkäufern oder Wiederverkäufern zusammensetzen kann, oder Vertreter auszuwählen und anzuwerben und so ein Vertriebsnetz innerhalb des zugewiesenen Gebiets zu schaffen/einzuführen.

In Anbetracht der Vielzahl von Funktionen, die einem Bereichsleiter zugewiesen werden können, ist diese Zahl ist nicht leicht zu fassenDarüber hinaus wird die Bedeutung einer angemessenen Abgrenzung der Beziehungen trotz ihrer strategischen Bedeutung häufig unterschätzt, da man sich der Risiken einer unbedachten Verwaltung nicht bewusst ist.


1. Gebietsleiter: Selbstständig oder Handelsvertreter?

Bevor man mit dem Aufbau der Beziehung beginnt, sollte man sich darüber im Klaren sein, wie man diese Person in das Vertriebsnetz des Unternehmens einbinden will: Angestellter, Selbständiger oder Handelsvertreter?

Diese Fragen sollte man sich nicht nur vor Abschluss der Zusammenarbeit stellen, sondern auch während der Entwicklungsphase: Es kommt häufig vor, dass ein als Agent eingestufter Bereichsleiter nach Abschluss der Beziehung behauptet, die untergeordneter CharakterBehauptung (und Nachweis), dass die Zusammenarbeit immer die typischen Merkmale einer Beschäftigung aufwies[1]. Im Falle eines Rechtsstreits ist es unstrittig, dass unabhängig von der Art der Name rechtsgültig die die Parteien der Beziehung verliehen haben, muss der Richter sie so gestalten, wie die Parteien sie tatsächlich "erlebt" haben (vgl. hierzu. Unterschiede zwischen Vertreter und Arbeitnehmer).

Daraus folgt, dass die Schaffung einer hierarchischen Pyramidenstruktur, die so aufgebaut ist, dass sie die Entscheidungsfreiheit des Bereichsleiters stark beeinträchtigt, das Risiko birgt, dass zwischen den Parteien ein (oft unerwünschtes...) Unterordnungsverhältnis entsteht.

Unter den Elemente, die den untergeordneten Charakter kennzeichnen der Zusammenarbeit ist beispielsweise die Auferlegung übermäßig strenger Besuchsverpflichtungen für den Gebietsleiter, die Erteilung ständiger Anweisungen für die Verwaltung der von ihm koordinierten Vertreter oder die Verpflichtung zur Bericht sehr häufig.[2]

Der Gerichtshof stellte auch fest, dass es sich um ein untergeordnetes Beschäftigungsverhältnis handelt, wenn ein Gebietsleiter als Vertreter eingestuft wird, der jedoch fast keine direkte Beförderungstätigkeit ausübt, sondern sich auf die Koordinierung und Leitung der ihm unterstellten Vertreter beschränkt. Er wurde mit einem monatlichen Pauschalbetrag entlohnt, der als Provisionsvorschuss qualifiziert wurde, wobei die Provisionen in Wirklichkeit praktisch gleich Null waren (5.400 Lire in 10 Monaten Tätigkeit).[3]

Dagegen schloss der Gerichtshof die untergeordnete Natur des Verhältnisses eines Koordinators einer Gruppe von Handelsvertretern aus, bei dem die Parteien eine monatliche Vorauszahlung vereinbart hatten, die mit den tatsächlich angefallenen Provisionen auszugleichen war, zusätzlich zu einem Anteil an den Provisionen, die die Handelsvertreter der Gruppe unter seiner Koordinierung angefallen wären. Der Gerichtshof erkannte in dieser Struktur sowohl die eigentliche Koordinierungstätigkeit als auch die für den Beauftragten typische Beförderungstätigkeit an, wobei letzterem ein

"Risiko für die Tätigkeit des [Agens]durch die unsichere Höhe der Provision."[4]

Liegen die oben kurz dargelegten typischen Merkmale der Unterordnung nicht vor, so ist zunächst zu klären, dass die Tätigkeit des Gebietsleiters nicht mit der des Handelsvertreters unvereinbar ist[5]Wenn er jedoch nur die Tätigkeit der Koordinierung/Überwachung ausübt, ohne den Verkauf in dem ihm übertragenen Gebiet tatsächlich zu fördern, kann er nicht als Agentur eingestuft werden.[6]

Dieser Grundsatz wird von der Rechtsprechung ständig bekräftigt, wonach die Tätigkeit der Förderung des Vertragsabschlusses, die die typische Verpflichtung des Vertreters nach Artikel 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt, nicht in einer bloßen Tätigkeit bestehen kann weder der bloßen Kontrolle noch der "Propaganda"auch wenn dies zu einer Steigerung des Umsatzes führt (siehe auch: Pflichten des Bevollmächtigten. Reicht eine einfache Propagandaaktion aus?). Zu diesem Punkt lesen wir:

"Die Tätigkeit der Förderung des Abschlusses von Verträgen im Namen des Auftraggebers, die die typische Verpflichtung des Handelsvertreters darstellt, [...]. kann nicht in einer reinen Propagandatätigkeit bestehenaus der sich nur mittelbar eine Umsatzsteigerung ableiten lässt, sondern darin bestehen muss, den potenziellen Kunden zur Bestellung von Produkten des Auftraggebers zu bewegen, da der Handelsvertreter gerade für dieses Ergebnis die Vergütung erhält, die in der Provision für die durch ihn vermittelten und erfolgreich abgeschlossenen Verträge besteht.[7]

In jedem Fall ist die Werbetätigkeit nicht nur als die Suche nach dem Endkunden zu verstehen, der auch auf Anweisung des Auftraggebers (oder auf andere Weise) akquiriert worden sein kann,

"vorausgesetzt es gibt Kausalzusammenhang zwischen der Förderarbeit die Leistung des Vertreters gegenüber dem Kunden und den Abschluss des Geschäfts, auf das sie sich bezieht den Antrag auf Provision (In Anwendung dieser Grundsätze bestätigte das Gericht das angefochtene Urteil, das das Bestehen eines Handelsvertretervertrags zwischen den Parteien ausgeschlossen hatte, da die Rechtsmittelführerin die Aufgabe hatte, ein Handelsnetz zu schaffen, indem sie Handelsvertreter anwarb und ausbildete und für sie Propaganda- und Unterstützungsmaßnahmen durchführte, ohne jedoch Einfluss auf die einzelnen Geschäfte zu nehmen, die die Handelsvertreter selbst mit Kunden abschlossen). (Cass. Civ. 2018, Nr. 20453)

Da es sich bei der Tätigkeit der Kontroll- und Koordinierungsstellen streng genommen nicht um eine ".Förderung"Da die Aufgabe des Gebietsleiters nicht darin besteht, Verträge abzuschließen, kann er nicht als Handelsvertreter angesehen werden, wenn er nur diese Aufgabe wahrnimmt.[8] Damit der Gebietsleiter als Handelsvertreter eingestuft werden kann, muss er seine Koordinierungstätigkeit mit der Geschäftsförderung direkt, d.h. in Zusammenarbeit mit den ihm zugewiesenen (oder von ihm ausgewählten) Vertretern, flankieren;[9] Es wird sicherlich einfacher sein, ihn als Agens zu betrachten, wenn die zweite Aktivität, wenn nicht vorherrschend, so doch zumindest bedeutend ist.


2. Der ergänzende Charakter des Amtes des Bereichsleiters.

Für den Fall, dass der Gebietsleiter überwiegend die Tätigkeit der Verkaufsförderung ausübt und daher als Agent einzustufen ist, ist die Koordinierungstätigkeit jedoch untergeordnete Bedeutungals die des Agenten. Zu diesem Punkt hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach entschieden: [10]

"das Verhältnis zwischen Vertretungsvertrag und zusätzlicher Aufsichtsaufgabe durch die Systematik des Gesetzes rekonstruiert werden muss ausgehandelte Verbindung, mit einseitiger Abhängigkeitsbeziehung."

In Anbetracht des akzessorischen Charakters der Beziehung zwischen dem Koordinator und dem Agenten besteht eine der wichtigsten Folgen dieser eindeutigen Interdependenz darin, dass im Falle der Beendigung des Hauptvertrags (Agentur) der Nebenvertrag (Koordinierung) folgt

"das Schicksal des Hauptvertrags, dem er beigetreten ist [11][...].

Umgekehrt gilt dies für den Fall, dass der Nebenvertrag (d. h. der des Koordinators) widerrufen wird,

"Gerade weil sie sich auf ein anderes Vertragsverhältnis als das des Handelsvertreters bezieht, kann sie keine Auswirkungen auf letzteres haben, weder unter dem Gesichtspunkt der angeblichen Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Handelsvertretervertrag durch den widerrufenden Auftraggeber noch unter dem Gesichtspunkt eines angeblichen mangelnden Interesses desselben Auftraggebers an der Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses[11]."

Direkt (und bei weitem nicht sekundär) Folgen des akzessorischen Charakters der Stelle des Bereichsleiters im Gegensatz zum Agenturvertrag sind im Wesentlichen zwei:


2.1. Die Meldepflicht und die entsprechende Entschädigung.

Mit Bezug auf dieAnzeigepflicht (und demzufolge Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung) im Falle der Beendigung der Ernennung zum Gebietsleiter nur der Gerichtshof:

"die Möglichkeit einer allgemeinen Regel des Systems ausgeschlossen, die bei unbefristeten Vertragsverhältnissen in jedem Fall der Kündigung durch eine der Parteien die Einräumung einer Kündigungsfrist (oder die Zahlung der Entschädigung anstelle der Kündigung) vorschreiben würde, Es sei denn, es liegt eine vertragliche Ausnahmeregelung vor, die eine solche Verpflichtung der kündigenden Partei ausschließt", und dass dies aus der Tatsache abzuleiten ist, dass das Gesetz nur für bestimmte typische Arten von langfristigen Verträgen die Gültigkeit der Kündigung von der Einhaltung einer Kündigungsfrist durch die andere Partei abhängig macht, und zwar in jedem Fall vorbehaltlich der Beurteilung, ob die in den Artikeln 1175 und 1375 des Bürgerlichen Gesetzbuches bei der Erfüllung des Vertrages zu beachten."[11]


2.2. Bereichsleiter und Quantifizierung von Abfindungen.

Was dieAbgangsentschädigung:

"die Behauptung [...], dass die in Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Hauptvermittlungsvertrag vorgesehenen Regeln auf die Nebenabrede angewandt werden müssten, hat keine rechtliche oder gar vertragliche Grundlage."

Die untergeordnete Natur dieser Beziehung, aus der ein Entschädigung Die Beitragsunabhängigkeit, die sich weder auf die Kündigungsentschädigung noch auf die Abfindung auswirkt, ergibt sich indirekt auch aus der Lektüre der AEC. Artikel 6 Abs. 4 der AEC-Industrie 2014 besagt nämlich Folgendes:

"Für den Fall, dass der Bevollmächtigte oder Vertreter mit der Aufgabe betraut wird, andere Bevollmächtigte in einem bestimmten Gebiet zu koordinieren, wird, sofern dies im Einzelvertrag festgelegt ist, eine gesonderte Provision oder eine besondere zusätzliche Vergütung in nichtprovisionärer Form festgelegt."

Artikel 4(11) der AEC Commerce 2009 dehnt diese Regelung auf alle Nebentätigkeiten aus, die der Vertreter ausübt:

"Für den Fall, dass der Bevollmächtigte oder Vertreter mit der ständigen Aufgabe betraut wird, für den Auftraggeber zu kassieren, mit der Haftung des Bevollmächtigten für Buchungsfehler oder mit der Ausübung ergänzender und/oder zusätzlicher Tätigkeiten im Sinne der §§ 1742 und 1746 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, einschließlich der Koordinierung anderer Bevollmächtigter in einem bestimmten Bereich, sofern diese im Einzelvertrag festgelegt sind, wird eine spezifische zusätzliche Vergütung in nicht-provisorischer Form festgelegt."

____________________________________________________

[1]  Siehe zu diesem Punkt Cass. Civ. 2004, Nr. 9060.

[2] Zu diesem Punkt siehe Perina - Belligoli, Il rapporto di agenzia, G. Giappichelli Editore, 2014, S. 21 ff.

[3] Cass. Civ. 1998, Nr. 813.

[4] Cass. Civ. Cass. 2002, Nr. 17534.

[5] Cass. Civ. 1990, Nr. 2680 "Das Vertretungsverhältnis - das autonomer Natur ist - ist nicht unvereinbar [...] mit der Verpflichtung des Vertreters, andere Angestellte zu besuchen und zu instruieren, mit der Tatsache, dass der Auftraggeber mehrere hierarchisch organisierte Vertreter hat, mit der Verpflichtung des Auftraggebers, bestimmte dem Vertreter entstandene Kosten zu erstatten, und auch nicht mit der Verpflichtung des Vertreters, dem Auftraggeber täglich Bericht zu erstatten."

[6] In der Lehre zu diesem Punkt siehe Bortolotti, Distribution Contracts, Wolters Kluvers, 2016, S. 109. Siehe auch Tassinari&Sestini, Gebietsleiter im Handelsvertreterformat, sind Sie dabei?

[7]Tribunale Vicenza, 22.3.2018, zustimmend auch Cass. Civ. 4.9.2014 no. 18690.

[8] In Doctrine, Bortolotti, op. cit, p. 109.

[9] Cass. Civ. 2007, Nr. 18303 "Obwohl der "nomen iuris", den die Vertragsparteien einem Vertrag zugewiesen haben, irrelevant ist, ist er doch für die Zwecke der Rekonstruktion des Willens der Parteien nach den Regeln der Art. 1362 ff. des Zivilgesetzbuchs Teil des verwendeten Wortlauts und trägt dazu bei, Elemente zur Rekonstruktion des gemeinsamen Willens der Vertragsparteien zu bieten.

Da insbesondere die Übereinstimmung des "nomen" mit dem ausgehandelten Inhalt zu prüfen ist, sind sowohl die Durchführung der Werbemaßnahme durch den Handelsvertreter unter Inanspruchnahme anderer koordinierter und überwachter Handelsvertreter als auch das Fehlen einer förmlichen und ausdrücklichen Angabe des Gebiets, in dem die Vertretung ausgeübt werden soll, als mit dem Rechtsbegriff der Vertretung vereinbar anzusehen, wenn sich eine solche Angabe ansonsten aus der Bezugnahme auf das Gebiet ergibt, in dem die Parteien zum Zeitpunkt der Begründung der Beziehung tätig sind. (Abgelehnt, App. Trieste, 8. Oktober 2004)"Cass. Civ. 1998 no. 813; in Dottrina Perina - Belligoli, op. cit., S. 22.

[10] Cass. Civ. 2005, Nr. 19678.

[11] Cass. Civ. 2018, Nr. 16940; Cass. Nr. 14436, 2000.