departures

Thanatologische Schäden oder sofortiger Tod.

[Der "tanatologische Schaden" muss in die Sphäre des moralischen Schadens eingeordnet werden, und zwar in seiner weitesten Ausprägung, d. h. als das Leiden des Subjekts, das bewusst Zeuge seines eigenen Todes wird.

In diesem Punkt lehrt die maßgebliche Rechtsprechung, dass die sogenannte "Thanatologische Schäden"oder der unmittelbare Tod muss in die Dimension des immateriellen Schadens eingeordnet werden, der im weitesten Sinne als das Leiden des Opfers verstanden wird, das bei klarem Verstand die Auslöschung seines Lebens miterlebt, und kann daher nur ein solcher sein dass das Opfer nach dem Unfall zumindest eine nennenswerte Zeitspanne überlebt und vor dem endgültigen Ergebnis.

Daher ist die Forderung nach Schadenersatz aus "Verlust des Rechts auf Lebenoder "tanatologische Schäden", die jure hereditatis von den Erben des Verstorbenen eingebracht werden, sind nicht zulässig, wenn der Eintritt des tödlichen Ereignisses unmittelbar oder kurze Zeit nach dem schädigenden Ereignis erfolgt, da dies den Verlust des Rechtsguts Leben in den Händen der Person zur Folge hat, was nicht zum gleichzeitigen Erwerb eines entsprechenden Entschädigungsanspruchs im Nachlass des Opfers führen kann, der dann auf die Erben übertragbar ist.

Zu diesem Punkt gibt es auch neuere Urteile, von denen vor allem das Urteil Gericht von Rovigo die wörtlich lautet:... der immaterielle Schaden jure ereditaria nicht anerkannt werden kann ... weil A.R. weniger als eine Stunde lang intensiv gelitten hat ... Umstand, dass, auch wenn sie unter "moralischen" Gesichtspunkten rührend ist, nicht die vom Obersten Kollegium geforderten Voraussetzungen erfüllt zu berücksichtigen, dass der Anspruch in die Rechtssphäre des Geschädigten eingetreten ist: eine beträchtliche Zeitspanne ...".[1]

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei Hypothesen wie den oben genannten nur ein Schaden festgestellt werden konnte, nämlich der, der in der das Leid, das die Angehörigen des Opfers über den Tod ihres Verwandten erlitten haben.

Der Oberste Gerichtshof hat sich kürzlich zu dieser Frage geäußert und damit eine bewährte Rechtsprechung bestätigt.

"Eine Verletzung des Rechts auf Gesundheit liegt vor, wenn die Person mit einer Beeinträchtigung am Leben bleibt, und zwar nur dann, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Tod eine Zeitspanne liegt, die den Anspruch auf Entschädigung entstehen lässt, der folglich auf die Erben übertragbar ist. Folglich entsteht kein Schadensersatz für tanatologische Schäden "iure hereditatis", wenn der Tod unmittelbar als Folge der Schädigung eintritt, da in diesem Fall keine Verletzung des Rechts auf Gesundheit vorliegt.".[2]

ABSTRACT

  • der "tanatologische Schaden" oder "unmittelbare Todesschaden" muss in die Dimension des moralischen Schadens eingeordnet werden, der im weitesten Sinne als das Leiden des Opfers verstanden wird, das bei klarem Verstand Zeuge der Auslöschung seines Lebens ist
  • die Klage der Erben des Verstorbenen auf Schadensersatz wegen "Verlust des Rechts auf Leben" oder tanatologischer Schäden de cuiusist nicht zulässig, wenn der Eintritt des tödlichen Ereignisses unmittelbar oder kurze Zeit nach dem schädigenden Ereignis erfolgt
  • im Falle eines unmittelbaren oder nahen Todes würde der Schaden, der für die Angehörigen des Opfers festgestellt werden könnte, aus dem Schaden bestehen, der sich aus dem Leiden ergibt, das sie aufgrund des Todes ihres Angehörigen erlitten haben

[1] Gericht von Rovigo - Sez. Dist. Di Adria - 02.03.2010

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Clint Eastwood

Beweislast im Falle einer Klage wegen Nichterfüllung. Vereinigte Sektionen und Minderheitenorientierungen.

[Im Bereich der zivilrechtlichen Haftung hat sich die Rechtsprechung und Lehre insbesondere vor dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) intensiv mit der Frage der Beweislast des Gläubigers beschäftigt, der die Nichterfüllung einer Verpflichtung geltend machen kann. Sektionen des Obersten Gerichtshofsdie eingegriffen haben, um
einen rechtswissenschaftlichen Gegensatz definieren.

Die beiden Leitlinien werden kurz in Erinnerung gerufen:

Die Mehrheit  entschieden, dass der Geschädigte auch die Beweislast für die die Kündigung begründende Tatsache, d. h. die Nichterfüllung und die damit zusammenhängenden Umstände, trägt, nach denen sie rechtliche Bedeutung erlangt, so dass es dem Beklagten nur dann obliegt, das Fehlen eines Verschuldens zu beweisen, wenn der Kläger die die Nichterfüllung begründende Tatsache tatsächlich bewiesen hat[1].

Diese Orientierung stützte sich vor allem auf die Unterscheidung zwischen den in Art. 1453 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Rechtsbehelfen (Erfüllung, Rücktritt, Schadensersatz). Es wurde festgestellt, dass bei einer Leistungsklage der Titel die konstitutive Tatsache ist, während es bei einer Kündigungsklage zwei konstitutive Tatsachen gibt: den Titel und die Nichterfüllung. Die in Art. 2697 des Zivilgesetzbuches geforderten Beweise sind daher unterschiedlich, weil die Tatbestandsmerkmale selbst unterschiedlich sind. Im ersten Fall genügt daher der Nachweis der vereinbarten oder rechtlichen Quelle des Anspruchs, im zweiten Fall ist der Nachweis sowohl des Titels als auch der tatsächlichen Nichterfüllung durch den Schuldner erforderlich.

Die Minderheitsmeinung vertrat dagegen die Auffassung, dass die Beweislast des Gläubigers unabhängig von der von ihm erhobenen Klage dieselbe ist. Konkret muss der Gläubiger gemäß Art. 2697 des Zivilgesetzbuches lediglich die verhandelte oder rechtliche Quelle seines Anspruchs nachweisen, während die Beweislast für das Erlöschen dieses Anspruchs, das durch die Tatsache der Erfüllung gegeben ist, beim Gläubiger liegt.

Diese Argumentation stützte sich auf die Tatsache, dass die Ansprüche auf Erfüllung, Kündigung wegen Nichterfüllung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung alle an dieselbe Vermutung geknüpft sind, nämlich die Nichterfüllung. Diese Homogenität impliziert, dass der Grundsatz der Vermutung des Fortbestehens des Rechts gemäß Art. 2697 des Zivilgesetzbuches, wonach, sobald der Gläubiger das Bestehen eines Rechts bewiesen hat, die Beweislast für das Vorliegen des Erlöschens des Rechts beim Schuldner liegt, für jeden der in Art. 1453 des Zivilgesetzbuches aufgeführten Fälle gelten sollte.

Le Vereinigte Sektionen im Jahr 2001 Urteil Nr. 13533 an der Minderheitenorientierung festhielt und außerdem erklärte, dass "Es entspricht der Notwendigkeit, die Ausübung des Rechts des Gläubigers, auf die Nichterfüllung zu reagieren, nicht übermäßig zu erschweren, ohne jedoch das Recht des Schuldners, sich zu verteidigen, zu beeinträchtigen, den Grundsatz der Rückverfolgbarkeit oder der Beweisnähe anzuwenden, wobei die Beweislast in jedem Fall bei der Partei liegt, in deren Sphäre die Nichterfüllung stattgefunden hat".[2]

Es ist jedoch anzumerken, dass es in letzter Zeit eine Reihe von Gerichtsurteilen gegeben hat, die im Gegensatz zu dem inzwischen recht veralteten Urteil der Vereinigten Sektionen feststellen, dass "unabhängig von der Grundlage des Schadensersatzanspruchs des Klägers, Es obliegt zweifellos demjenigen, der Schadenersatzansprüche geltend macht, nicht nur das schädigende Ereignis zu beweisen, sondern vor allem seine kausale Rückführbarkeit auf die unrechtmäßige Handlung eines anderen."[3]

ABSTRACT

  • Nach den einheitlichen Bestimmungen des Obersten Kassationsgerichtshofs über den Nachweis der Nichterfüllung einer Verpflichtung muss ein Gläubiger, der auf Beendigung des Vertrags, Schadensersatz oder Erfüllung klagt, nur die (ausgehandelte oder gesetzliche) Quelle seines Anspruchs und die entsprechende Frist nachweisen, wobei er sich auf die bloße Behauptung der Nichterfüllung durch die Gegenpartei beschränkt, während der beklagte Schuldner die Beweislast für die erlöschende Tatsache des Anspruchs der Gegenpartei, d. h. die Tatsache der Erfüllung, trägt.
  • Es gibt einige Urteile, die kürzlich festgestellt haben, dass Was die Beweislast betrifft, so hat der Gläubiger, der auf Erfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz klagt, nicht nur die Erfüllung seiner Verpflichtung zu beweisen, sondern auch die exakte Erfüllung, und daher scheint sie auch auf die Hypothese von Mängeln oder der Nichtübereinstimmung des Werks anwendbar zu sein, da sie in die Kategorie der ungenauen Erfüllung fallen

[1] Siehe zum Beispiel, Cass. Civ. 4285-94; 8336-90; 8435-96;124-70

[3] Gericht von Novara, 27/04/2010, Nr. 435 (im vorliegenden Fall hat der Eigentümer eines in Brand geratenen Fahrzeugs nicht nachgewiesen, dass der Brand durch einen Funktionsfehler des Fahrzeugs und/oder einen versteckten Mangel und/oder ein Problem mit der Fahrzeugausstattung verursacht wurde, das dem Verkäufer zuzurechnen ist); Vgl. Gericht Nocera Inferiore, Abschnitt I, 07/02/2012Zum Thema "Die Belastung durch Nachweisgegen den Gläubiger, der auf Erfüllung, Kündigung oder die Entschädigung von Schadengibt es nicht nur die Nachweis Erfüllung seiner Verpflichtung, sondern auch die Nachweis der exakten Leistung und scheint daher auch auf die Hypothese von Mängeln oder Nichtkonformitäten des Werks anwendbar zu sein, da sie in die Kategorie der ungenauen Leistung fallen.

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padre padrone

Die contemplatio domini bei Verträgen, die von Verwaltern geschlossen werden.

(it)In der Rechtsprechung und Lehre gilt der Grundsatz: ".... auch im Falle der sozialen Repräsentation ist die contemplatio domini erforderlich, so dass, wenn die Der Vertreter eines Unternehmens verwendet nicht dessen Namen, die Shop mit demselben Ergebnis keine Auswirkungen auf das Unternehmen selbst hat
."
[1]

Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass die in Art. 1388 des Zivilgesetzbuches geregelte gesetzliche Bestimmung (".der vom Vertreter geschlossene Vertrag"), gilt sinngemäß auch für die organische Vertretung, die gerade in Bezug auf Personen, die den Status von Vertretungsorganen juristischer Personen haben, gestaltet werden kann.[2]

Anforderungen Für die Wirksamkeit des vom Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags gibt es im Wesentlichen drei Voraussetzungen:

1) die Beitrag der repräsentativen Macht;
(2) die Tätigkeit des Vertreters im Rahmen der Proxy;
(3) der Umstand, dass der Dritte durch den Vertreter selbst darauf aufmerksam gemacht wird, dass die vertragliche Vereinbarung auf den Auftraggeber bezogen ist (contemplatio domini);

Es ist daher erforderlich, dass alle drei Elemente existieren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so ist das Geschäft nur gegenüber dem Auftraggeber wirksam.

Der Schwerpunkt liegt auf dem grundlegenden Erfordernis der contemplatio dominiEs ist hervorzuheben, dass ein solches Element die doppelte Funktion hat, das zwischen dem Vertreter und dem Unternehmer bestehende Vertretungsverhältnis nach außen zu verlagern und folglich die Zurechnung der Wirkungen des in seinem Namen geschlossenen Vertrags durch den Vertreter zu ermöglichen.

Nach der maßgeblichen Rechtsprechung ist die Verwendung des Namens des Auftraggebers in Verträgen, die Schriftform ad substantiam muss in Expressmodus kann nicht allein aus mutmaßlichen Elementen abgeleitet werden.

Bei solchen Verträgen erfordert der Grundsatz, dass alle wesentlichen Bestandteile des Vertrags aus dem Vertrag hervorgehen müssen, dass die Ausgabe des Namens des Auftraggebers auch Ergebnis ad substantiam aus demselben Dokument in dem der Vertrag enthalten ist.[3]

ABSTRACT

  • Die contemplatio domini ist auch im Falle der sozialen Vertretung erforderlich.
  • für die Wirksamkeit des vom Vollmachtgeber geschlossenen Vertrags die Erteilung einer Vertretungsvollmacht erforderlich ist, der Vertreter im Rahmen der Vollmacht handelt, die contemplatio domini
  • in Verträgen, die der Schriftform unterliegen ad substantiam die contemplatio muss ausdrücklich angegeben werden, da sie nicht allein aus vermuteten Elementen abgeleitet werden kann

[1] Zivilkassation, Abteilung II, 30/03/2000, Nr. 3903Siehe auch Zivilkassation, 25/10/1985, Nr. 5271 ".Verwendet der Vertreter einer faktischen Personengesellschaft nicht den Namen des oder der anderen Gesellschafter, so ist das abgeschlossene Geschäft nur gegenüber diesem Vertreter wirksam, auch wenn es sich auf gemeinsame Interessen oder Vermögen bezieht;

[2] In diesem Sinne ist die DE NOVA, Der VertragBd. X des Vertrags über das Privatrecht, unter der Leitung von P. Rescigno, Utet, Turin, 2002, S. 10;SANTORO-PASSARELLI, Allgemeine Lehren des ZivilrechtsJovene, 1986 S. 288; in der Rechtsprechung für alle Cass. vom 18. Juni 1987, Nr. 5371, in Giur. it., 1989, I, 1, 1056

[3] "Bei Verträgen, die vom Handelsvertreter geschlossen werden, [...] kann in Ermangelung einer ausdrücklichen Nennung des Namens des Handelsvertreters, in dem Fall, dass die Wirkungen des Geschäfts dem Handelsvertreter unmittelbar zugerechnet werden, auch wenn die andere Vertragspartei von der Befugnis oder dem Interesse des Handelsvertreters am Abschluss des Geschäfts Kenntnis hatte [...], eine stillschweigende contemplatio domini nicht aus Vermutungen abgeleitet werden.". (Zivilkassation, Sek. II, 12/01/2007, Nr. 433)

 

 

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Art. 1451 des Zivilgesetzbuches Durchsetzbarkeit des simulierten Geschäfts gegenüber Dritten.

[:de]Gemäß demArtikel 1415 des Zivilgesetzbuches. Simulation 'kann weder von den Vertragsparteien noch von den Rechtsnachfolgern oder den Gläubigern des simulierten Ausländers geltend gemacht werden, um die dritte Parteien die gutgläubig Rechte vom scheinbaren Eigentümer erworben haben".Im Wesentlichen geht es darum, den Dritten gegenüber den Parteien zu schützen, indem die Vorherrschen des Vertrauens, dass Drittenach Treu und Glauben in der Lage waren, die das äußere Erscheinungsbild des Vertrags.

Die Rechtsprechung hat sich zu diesem Thema wie folgt geäußert: "dass die Simulation nicht gegenüber Dritten durchsetzbar ist, die in gutem Glauben Rechte von dem scheinbaren Eigentümer erworben haben, ist erforderlich dass die der Dritte ist der Inhaber einer verbundenen oder abhängigen Rechtsstellung oder dass es in irgendeiner Weise sein kann beeinflusst durch die simulative Vereinbarung".[1]

Die Rechtsprechung ist sich einig, dass der Begriff der dritte in Artikel 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist weit und umfassend auszulegen, denn es ist davon auszugehen, dass ausreichend dass es eine bloße Verbindung oder ein einfaches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der rechtlichen Situation des Dritten und der simulierten Vereinbarung.

Zum Beispiel kann man lesen "....Artikel 1415 Abs. (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dahingehend auszulegen, dass die Simulation dem gutgläubigen Dritterwerber, d.h. demjenigen, der sich auf der Grundlage des simulierten Vertrags in Unkenntnis der Beeinträchtigung der Rechte anderer eine günstige Rechtsfolge verschafft, vom Scheininhaber nicht entgegengehalten werden kann...."[2]

In diesem Punkt hat sich dieselbe Doktrin in völliger Übereinstimmung mit der vorgenannten rechtswissenschaftlichen Orientierung geäußert und erklärt, dass für dritte Parteien ehemals Artikel 1415 des Zivilgesetzbuches bezeichnet alle Personen, die eine günstige Rechtswirkung zu erzielen auf der Grundlage des simulierten Vertrags (und dies entspricht der allgemeinen Regel, dass Derjenige, der eine scheinbare Verhandlungssituation schafft, kann die tatsächliche Situation gegenüber gutgläubigen Dritten nicht durchsetzen.[3]

Außerdem ist dies nichts anderes als eine Anwendung des allgemeineren Grundsatzes des Vertrauensschutzes "... Der Grundsatz des Anscheinsrechts, der mit dem allgemeineren Grundsatz des Vertrauensschutzes zusammenhängt, kann geltend gemacht werden, wenn es objektive Anhaltspunkte gibt, die die Überzeugung des Dritten von der Übereinstimmung zwischen der scheinbaren und der tatsächlichen Situation rechtfertigen...".[4]

Zur Gutgläubigkeit des Dritten ist kurz anzumerken, dass die Doktrin[5] und Rechtsprechung[6] stimmen zu, dass der Dritte von der Beweislast befreit ist, da es sich um eine Vermutung handelt.

Schließlich ist festzustellen, dass in dieser Angelegenheit Bösgläubigkeit nicht mit dem "reine Wissenschaft"des Planspiels, sondern mit der Absicht, den Zweck zu erleichtern, zu dem das Planspiel durchgeführt wurde.[7]

Daher muss der Dritte nicht nur seine Gutgläubigkeit nicht nachweisen, sondern es obliegt dem Scheininhaber, seine Bösgläubigkeit zu beweisen.

ABSTRACT
  • Nach Art. 1415 des Zivilgesetzbuches ist der Dritte gegenüber den Parteien geschützt, wobei der Gesetzgeber dem Vertrauen, das der Dritte in gutem Glauben auf den äußeren Anschein des Vertrages gesetzt hat, den Vorrang gegeben hat
  • Damit die Simulation gegenüber Dritten, die in gutem Glauben Rechte vom Scheininhaber erworben haben, nicht durchsetzbar ist, muss der Dritte Inhaber einer Rechtsposition sein, die mit der Simulationsvereinbarung zusammenhängt, von ihr abhängt oder in irgendeiner Weise von ihr betroffen ist
  • Der Begriff des Dritten in Artikel 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss weit und umfassend ausgelegt werden
  • Der Dritte ist von der Beweislast für seine Gutgläubigkeit befreit, da es sich um eine Vermutung handelt, so dass es dem Scheininhaber obliegt, seine Bösgläubigkeit zu beweisen

[3] Vgl. M. Bianca: Zivilrecht - Der Vertrag - Giuffré S. 667;

[5] Mengoni, Kauf bei Nicht-Domination, 1949, 117 und spätere Ausgaben;

[6] Cass. 1949, Nr. 53; Cass. 1960, Nr. 1046; Cass. 1970, Nr. 349; Cass. 1987, Nr. 5143; Cass. 2002, Nr. 3102;

[7] Cass. 1986, Nr. 2004; Cass. 1991, Nr. 13260;

 

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Anwaltshonorare und zuständige Gerichtsbarkeit.

(it)

Kürzlich, mit dem Urteil des 12.10.2011 n. 2100der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Feststellung geäußert, dass "die Vergütung für professionelle Dienstleistungendie nicht konventionell etabliert ist, ist eine illiquide Geldschuldennach dem Berufstarif zu bestimmen ist; daraus folgt, dass die optionale Bohrung des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen ist (Art. 20 c.p.c., zweite Hypothese)'sollten gemäß dem letzten Absatz von Art. 1182 c.c.im Wohnsitz des Schuldners in demselben
Aushilfeo".[1]

Wendet man diesen Grundsatz auf die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts an, so werden die praktischen Auswirkungen des genannten Urteils deutlich. Wie allgemein bekannt, ist Art. 20 c.p.c.die als alternativer Gerichtsstand zum allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gilt (Artikel 18 c.p.c.). stellt fest, dassfür Klagen, die Verpflichtungsrechte zum Gegenstand haben, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem [...] die betreffende Verpflichtung zu erfüllen ist".

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs gilt daher, wenn nicht festgestellt wird, "ab Ursprung"Die Parteien haben einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung eines Freiberuflers, der Anspruch kann nicht als liquide bezeichnet werden, da er erst nach der Erbringung der Leistung bestimmt werden kann. Daher ist Artikel 1182 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, der vorsieht, dass ".die Verpflichtung, die sich auf einen Geldbetrag bezieht, muss zum Zeitpunkt der Fälligkeit am Wohnsitz des Gläubigers erfüllt werden."

Angesichts der nicht liquide und bestimmbarer Charakter der Forderung sollte nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs stattdessen angewandt werden Artikel 1182 letzter Absatzdie stattdessen die Erfüllung der Verpflichtung am Wohnsitz des Schuldners vorsieht.

Dieser Grundsatz gilt natürlich auch für den Beruf des Rechtsanwalts. Ihre Vergütung lässt sich nämlich meist nicht im Voraus bestimmen, insbesondere wenn es sich um eine gerichtliche Tätigkeit handelt, da die im Laufe des Verfahrens tatsächlich zu verrichtende Tätigkeit nicht vorhersehbar ist. Nach dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss ein Rechtsanwalt, der eine Forderung aus seiner eigenen beruflichen Tätigkeit eintreiben will, am Gerichtsstand des Beklagten tätig werden. Art. 18 c.p.c. oder des Schuldners ex art 20 c.p.c.

ABSTRACT

  • Eine nicht vereinbarte Vergütung für berufliche Leistungen ist eine nicht liquidierbare Geldschuld, die nach dem Berufstarif zu bestimmen ist.
  • Der fakultative Gerichtsstand des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen ist (Art. 20 c.p.c.), ist gemäß Art. 1182 c.c., letzter Absatz, am Wohnsitz des Schuldners zu bestimmen
  • Ein Rechtsanwalt, der seine eigene Forderung eintreiben will, muss entweder beim Gericht des Beklagten gemäß Art. 18 c.p.c. oder beim Gericht des Schuldners gemäß Art. 20 c.p.c. tätig werden.

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In to the wild

Die Rechtsform des verbundenen Unternehmens in Italien.

(it)

Es ist inzwischen allgemein bekannt, dass es sich bei den assoziierten Anwaltskanzleien um solche handelt, ohne eigene Rechtspersönlichkeitdie nach der Rechtsprechung "zuInnerhalb dieser Phänomene der Interessenbündelung denen das Gesetz die Fähigkeit zuschreibt, als autonome Zentren der Anrechnung von Beziehungen legal,munites of Rechtsvertretung nach den Vorschriften der Artikel 36 ff. des Zivilgesetzbuches."[1]

Unter Konkursist dieses Merkmal von großer Bedeutung. Nach einer ständigen Orientierung des Obersten Kassationsgerichtshofs verfügen die angeschlossenen Studios nämlich über eine rechtliche Vertretung, keine Privilegien beanspruchen wenn es um die Zulassung zu den Passiva im Konkurs geht. Für den Obersten Gerichtshof ist das Unternehmen in der Tat nicht mit dem individuellen Subjekt gleichzusetzen, das von der'Artikel 2751 bis Nr. 2, wobei dieses Recht keine analoge Erweiterung zulässt.

Eine mögliche Lösung für dieses Problem wäre die Abtretung der Forderung aus den vom einzelnen Rechtsanwalt persönlich erbrachten Leistungen an die Kanzlei. Diese Bedingung muss jedoch in jedem Fall erfüllt und nachgewiesen werden, da sie nicht abstrakt als rechtliche oder natürliche Folge der Beteiligung des Anwalts an der Sozietät, einer autonomen Interessengemeinschaft, angesehen werden kann.[2]

ABSTRACT

das zugehörige italienische Unternehmen:

  • ist ein Phänomen der Bündelung von Interessen ohne Rechtspersönlichkeit, aber mit rechtlicher Vertretung;
  • im Konkursfall nicht das Privileg des Artikels 2751a Absatz 2 genießt
  • eine Abtretung der Forderung aus persönlich erbrachten Leistungen des einzelnen Rechtsanwalts ist weiterhin möglich

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