Einzel- oder Mehrfachagent? Was sind die Beitragspflichten des Auftraggebers?

Wenn man von einem "Alleinvertreter" spricht, ist es wichtig, den Unterschied zwischen dem Alleinvertreter und dem "auf Ausschließlichkeitsbasis" tätigen Vertreter zu betonen; letzterer ist nämlich die Person, die sich einerseits verpflichtet, keine konkurrierenden Tätigkeiten auszuüben und daher als Vertreter für andere konkurrierende Auftraggeber tätig zu werden, die sich aber andererseits das Recht vorbehält, als Vertreter für andere Auftraggeber tätig zu werden, die nicht in verschiedenen Branchen tätig sind (Mehrfachvertreter).

Im italienischen Recht ist die Ausschließlichkeit des Vertreters ein natürlicher Bestandteil des Vertrags istArtikel 1743 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbietet es dem Handelsvertreter nämlich, in demselben Gebiet und für dieselbe Branche die Geschäfte mehrerer konkurrierender Unternehmen zu übernehmen. Im Handelsvertretervertrag stellt die Ausschließlichkeit daher ein Recht und eine normativ geregelte Pflicht dar, die sowohl zugunsten als auch zulasten jeder der Parteien vorgesehen ist[1] und die normalerweise in Agenturverträgen enthalten sind.

Eine andere Figur als die des Alleinvertreters ist die deseinzelner Agentd.h. der Handelsvertreter, der nur für einen Auftraggeber arbeitet und sich daher verpflichtet keinen anderen Auftrag der Agentur anzunehmen,[2] auch in Bezug auf nicht konkurrierende Sektoren außerhalb des Sektors, in dem der Auftraggeber tätig ist.

Die Unterscheidung zwischen Einzel- und Mehrfachagenten ist von großer Bedeutung im Falle der Anwendung des ERMdie Folgendes bieten eine vorteilhaftere Regelung für den Ein-Firmen-Vertreter in mehrfacher Hinsicht, wie z. B. längere Kündigungsfristen und günstigere Berechnungsmodalitäten für die Abfindung und die Entschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.

Unabhängig von der Anwendbarkeit der AECs ist diese Unterscheidung sicherlich von großer Relevanz unter dem Gesichtspunkt soziale Sicherheitda es Bestimmungen für den Einfirmenvertreter der Kommission gibt höhere Beitragshöchstgrenzen als der Vertreter mehrerer Unternehmen.[3] Der Grund für diesen Unterschied hängt im Wesentlichen mit der schwierigeren Ausübung der Tätigkeit zusammen, die sich aus dem Verbot dieser Tätigkeit für jeden anderen Auftraggeber ergibt.[4]

Was das Bestehen oder Nichtbestehen eines einheitlichen Schuldverhältnisses betrifft, so ist die Rechtsprechung nicht eindeutig, ob es sich aus einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben muss oder ob es sich im Gegenteil aus einer bloßen Sachlage ergeben kann. Diese gegensätzliche Rechtsprechung bezieht sich im Wesentlichen auf die korrekte Auslegung der Verordnungsvorschrift, genauer gesagt auf die Auslegung des Ministerialerlasses 20.2.1974, Artikel 4 Buchstabe c), der Folgendes vorsieht:

"Der Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Beziehung muss unter Verwendung der von ENASARCO vorbereiteten Formulare oder auf anderem Wege die folgenden Angaben für jeden Vertreter oder Handelsvertreter machen: (c) diemögliche Verpflichtung des Vermittlers oder Vertriebsmitarbeiter nur für einen Auftraggeber tätig zu sein"

Laut einer erste Orientierung Das Recht des Vertreters, den (höheren) Sozialversicherungsbeitrag als Alleinvertreter zu erhalten, kann sich nicht aus einer bloßen Sachlage ergeben; hierzu stellt der Oberste Gerichtshof fest, dass

"die Beitragshöchstgrenze ist nur denjenigen Agenten oder Handelsvertretern vorbehalten, die sich verpflichtet haben, ihre Tätigkeit gegenüber einem einzigen Auftraggeber auszuüben; dies kann dadurch nachgewiesen werden, dass der Auftraggeber ENASARCO innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Geschäftsbeziehung diese ausschließliche Verpflichtung mitgeteilt hat, sowie durch jedes andere Mittel, das das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber nur einem Auftraggeber belegt, da es nicht ausreicht, nur die faktischen Modalitäten zu ermitteln mit dem die Beziehung tatsächlich stattgefunden hat"[5]

Der Oberste Gerichtshof stellte daher fest, dass "verpflichtetbedeutet "verpflichtet", mit der Konsequenz, dass die Erfüllung eines Vertretungsverhältnisses mit einem einzigen Auftraggeber irrelevant ist, aber ohne die Annahme einer tatsächlichen Verpflichtung zur Ausschließlichkeit, die sich aus einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergibt.

Im Gegenteil, auf der Grundlage einer zweite Ausrichtung des Obersten Gerichtshofs, das Recht des Ein-Mann-Vertreters auf den Beitrag auf eine höhere Obergrenze:

"in Abhängigkeit von der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit entsteht für einen einzigen Auftraggeber, unabhängig von der Feststellung einer förmlichen Übernahme einer bestimmten Verpflichtung gegenüber diesem Auftraggeber".[6]

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[1] Baldi, Il contratto di agenzia, Mailand, 2001, 70.

[2] Saracini, Toffoletto, Il contratto di agenzia, Mailand, 2002, 213.

[3] http://www.enasarco.it/notizie/minimali_e_massimali_2017.

[4] Perina - Belligoli, Die Beziehung zwischen den Agenturen, Turin, 2015, 55.

[5] Zivilkassation 1994, Nr. 1302; siehe auch Zivilkassation 2000, Nr. 14444.

[6] Cass. Civ. 2007, no. 17080; Cass. Civ. 2002, no. 699; Cass. Civ. 2000, no. 4877.


Der Konkurs des Auftraggebers. Für welche Beträge kann der Vertreter als Schuldner angemeldet werden?

Artikel 2751-Zugabe c. c. dem Bevollmächtigten ein allgemeines Pfandrecht an beweglichen Sachen zu, das gemäß Artikel 2777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unmittelbar nach den Gerichtskosten und den Forderungen der Arbeitnehmer bestellt wird. Dieser Artikel lautet wie folgt:

"Ein allgemeines Pfandrecht an Möbeln besteht für Forderungen in Bezug auf: [...] Provisionen aus dem Vertretungsverhältnis, die für dieletztes Jahr der Leistung und die Zulage fällig zur Beendigung dasselbe."

Diese Vorschrift ist eines von mehreren Indizien für die Tendenz des Gesetzgebers, den Handelsvertreter dem Arbeitnehmer gleichzustellen; aufgrund dieser Bestimmung kann der Handelsvertreter ein allgemeines Pfandrecht am Vermögen des Schuldners sowohl für die im letzten Jahr der Tätigkeit angefallenen Provisionen als auch für die infolge der Beendigung des Verhältnisses selbst geschuldeten Abfindungen geltend machen.

Es ist anzumerken, dass die Vereinigten Sektionen im Jahr 2013[1] haben endgültig festgestellt, dass der Grundsatz, dass die allgemeines Privileg die in der kommentierten Bestimmung vorgesehen ist unterstützt keine Ansprüche auf Provisionen, die der Gesellschaft zustehen die Ausübung der Tätigkeit eines Agenten.

Was die Jahresfrist gemäß Art. 2751-Zugabe c.c. bezieht sich auf Provisionen und nicht auf andere Entschädigungsposten; darüber hinaus ist nach der Lehre[2] und Rechtsprechung[3]dieses letzte Jahr beginnt nicht mit dem Zeitpunkt der Insolvenzerklärung, sondern seit der Beendigung der BeziehungDer ausdrückliche Wortlaut der Vorschrift bezieht sich nämlich auf das "letzte Dienstjahr" und nicht auf das letzte Jahr im Zusammenhang mit dem Konkurs. Es sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, wenn das Vertretungsverhältnis zum Zeitpunkt des Konkurses noch bestand, davon auszugehen ist, dass dieser Jahreszeitraum mit dem Zeitpunkt der Konkurserklärung selbst zusammenfällt.[4]

Es ist sehr wichtig, darauf hinzuweisen, dass Artikel 1748 des Zivilgesetzbuches Folgendes vorsieht:

"Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für Geschäfte, die nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abgeschlossen werden, wenn der Vorschlag dem Unternehmer oder dem Handelsvertreter zu einem früheren Zeitpunkt zugeht oder das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abgeschlossen wird und der Abschluss überwiegend auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist."

In Anbetracht dieses normativen Gebots ist die das Privileg schließt Geschäfte ein, die der Vertreter vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses vermittelt hat und die sowohl vor als auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden[5] auch wenn sie vom Auftraggeber noch nicht ausgeführt worden sind.[6]

Die in Artikel 2751-bis Absatz 3 vorgesehene Anerkennung des Privilegs, das sich auf die für die Beendigung des Verhältnisses geschuldeten Entschädigungen bezieht, ist im Gegenteil unabhängig von jeder Bezugnahme oder zeitlichen Begrenzung.[7] Das Gleiche kann man nicht über dieKundenzuschlagdie vertraglicher und nicht regulatorischer Natur ist (genau geregelt durch den WKM) und daher nicht zurücknehmbar in der abschließenden Liste der zu prüfenden Vorschrift.

Wenn das Vertragsverhältnis aus Gründen beendet wird, die der Handelsvertreter nicht zu vertreten hat, und der Unternehmer nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses in Konkurs geht, hat der Handelsvertreter das Recht, die Provisionen für das letzte Geschäftsjahr und Abfindungen gemäß Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu fordern. ad nutumEntschädigung wegen fehlender Kündigung.

Eine viel diskutierte Frage betrifft die Auswirkungen eines Konkurses auf eine laufende Agenturbeziehung zum Zeitpunkt der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit selbst. In der Tat stellt sich in der Stille des Gesetzes die Frage, ob im Falle des Konkurses des Auftraggebers der Handelsvertretervertrag den allgemeinen Regeln des Artikels 72 des L.F. unterliegt und somit seine Erfüllung ausgesetzt wird, bis der vom Gläubigerausschuss bevollmächtigte Konkursverwalter die Übernahme oder Auflösung des Verhältnisses erklärt, oder ob die dem Mandat gewidmete Regel (Artikel 78 L.F.) Anwendung findet, mit der Folge, dass im Falle des Konkurses des Auftraggebers der Vertrag selbst automatisch aufgelöst wird.

Diese Frage ist von großer praktischer Bedeutung, denn wenn Artikel 72 des Konkursgesetzes als anwendbar angesehen wird, wird das Vertragsverhältnis durch die bloße Konkurserklärung nicht aufgelöst, sondern bleibt in einer Art Ruhephase ausgesetzt, bis der Konkursverwalter sich für die Fortsetzung oder Beendigung des betreffenden Vertragsverhältnisses entscheidet, was im letzteren Fall zu einem Anspruch des Vertreters auf Abfindung führt. Andernfalls, d. h. bei Anwendung derGemäß Artikel 78 F.L. erfolgt die Auflösung von Rechts wegen unter Ausschluss des Anspruchs des Bevollmächtigten auf Zahlung von Ausgleichsleistungen. für die Beendigung der Beziehung fällig.

Die Rechtsprechung zu diesem Punkt lautet mehrheitlich so:

"In Bezug auf den Handelsvertretervertrag ist aufgrund des besonderen treuhänderischen Charakters des Auftraggeberverhältnisses im Falle des Konkurses die neue allgemeine Regel in Artikel 72 des Konkursgesetzes nicht anwendbar, und der Vertrag wird in der Tat ope legis beendet, mit dem Ausschluss des Anspruchs des Handelsvertreters auf Zahlung der Entschädigung für die Beendigung des Verhältnisses und die fehlende Kündigung gerade als Folge des Wirkens der Beendigung des Vertrages aus einem vom Willen der Parteien unabhängigen Grund."[8]

Im Gegenteil, wenn die allgemeinen Regeln des Artikels 72 des Konkursgesetzes als anwendbar angesehen werden und der Konkursverwalter sich für die Fortsetzung des Verhältnisses entscheidet, werden die Forderungen des Vertreters, die durch die Ausübung seiner Tätigkeit während des Konkurses entstanden sind, gemäß Artikel 111 Absatz 1 Nummer 1 des Konkursgesetzes für die nach der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit zum Vorsteuerabzug angemeldet.[9]

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die an das Institut gezahlten Beiträge ENASARCO da sie weder entgeltlich noch provisionspflichtig sind, fallen sie nicht unter das Privileg des Artikels 2751 Zugabe Sie können auch nicht unter die Bestimmung von Artikel 2753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fallen, die sich ausschließlich auf untergeordnete Tätigkeiten bezieht.[10]

 

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[1] Cass. Civ. Sec. Un. 2013 no. 27986.

[2] Venedig - Baldi, Der Agenturvertrag, S. 299, 2015, Mailand.

[3] Trib. Perugia 30.12.1991; Trib. Rom 19.9.2007.

[4] Trib. Prato 18. Januar 2012, in Konkurs 2012, S. 583, mit einer kurzen Anmerkung von COMMISSO, Dissolution ex lege des Vertretungsvertrags im Falle des Konkurses des Auftraggebers.

[5] Venedig - Baldi, Der Agenturvertrag, S. 300, 2015, Mailand.

[6] Cass. Civ. 2011, Nr. 9539.

[7] Tribunal Rom, 19. September 2007.

[8] Trib. Prato 18. Januar 2012, in Konkurs 2012, S. 583, mit einer kurzen Anmerkung von COMMISSO, Dissolution ex lege des Vertretungsvertrags im Falle des Konkurses des Auftraggebers

[9] Praktisches Memento, Unternehmenskrise und Konkurs, p. 435, no. 3100, 2016, Ipsoa.

[10] Venedig - Baldi, Der Agenturvertrag, S. 299, 2015, Mailand


Welche Garantien hat der Verkäufer/Hersteller für Sachmängel an der verkauften Sache?

Die Regelung der Gewährleistung für Sachmängel (und nicht für Rechtsmängel) ist in den Art. 1490 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Im Einzelnen ist sie wie folgt unterteilt: Art. 1490-1496 regeln die Gewährleistung für Mängel der Sache, während Art. 1497 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Gewährleistung für Sachmängel regelt.

Die italienische Rechtsprechung hat neben diesen Garantien eine weitere entwickelt, die alsaliud pro alio"Dies ist immer dann der Fall, wenn der Sachmangel der verkauften Sache so schwerwiegend ist, dass die Ware völlig ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, für die sie gekauft wurde.

In Anbetracht der Komplexität und Gliederung des Themas wird im Folgenden versucht, die verschiedenen Arten von Garantien, die das italienische Rechtssystem kennt, so weit wie möglich zu unterscheiden.

      (a) Gewährleistung für Mängel (Art. 1490-1496 Zivilgesetzbuch)

Diese Gewährleistung wird vom Verkäufer nur dann geschuldet, wenn der Käufer bei Vertragsschluss das Vorhandensein der Mängel nicht kannte oder diese Unkenntnis nicht schuldhaft war, da die Mängel nicht ohne weiteres erkennbar waren (Art. 1491 des Zivilgesetzbuches).[1]

Inhaltlich gibt sie dem Käufer die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen die Auflösung des Vertrags oder die Herabsetzung des Preises zu verlangen (Art. 1492 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auf jeden Fall aber eine Entschädigung (Art. 1494 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ausgenommen von dieser Garantie ist hingegen die Klage auf Nacherfüllung, d. h. die Klage, mit der der Verkäufer aufgefordert wird, die Mängel durch Nachbesserung der verkauften Ware zu beseitigen.[2]

Es ist wichtig zu betonen, dass die Wahl zwischen einer Klage auf Preisminderung und einer Klage auf Beendigung des Vertrags unwiderruflich ist, sobald sie durch einen gerichtlichen Antrag getroffen wurde (Art. 1492(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs), da eine Partei eine Klage auf Preisminderung nicht einmal nachrangig zur Klage auf Beendigung des Vertrags einreichen kann und umgekehrt.[3]

Schließlich sind die Parteien berechtigt, die Gewährleistung für Mängel auszuschließen, wobei die einzige Einschränkung darin besteht, dass die Mängel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurden. Besonderes Augenmerk ist auf die Gewährleistungsausschlüsse zu richten (deren Erörterung allein eine weitaus umfangreichere Studie erfordern würde), die unter die Sonderregelung des Art. 1341 des Zivilgesetzbuches fallen,[4] die die so genannten "mißbräuchlichen Klauseln" regelt und die Verpflichtung vorsieht, die Klausel ausdrücklich mit einer doppelten Unterschrift zu unterzeichnen, andernfalls ist sie nichtig.[5]

      (b) Garantien für Qualitätsmängel gemäß Artikel 1497 des Zivilgesetzbuchs.

Während der Mangel in einer Unvollkommenheit/einem Mangel der Ware besteht, liegt ein Qualitätsmangel immer dann vor, wenn die Sache (auch wenn sie keine Herstellungs-/Formungs-/Erhaltungsmängel aufweist) eher einer Art als einer anderen zuzurechnen ist, selbst innerhalb derselben Gattung.[6]

Die Regelung dieser Garantie ist eine besondere, da sie einerseits gemäß Art. 1497 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches den in Art. 1495 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Reklamations- und Verjährungsfristen unterliegt (die unten in Abschnitt X behandelt werden), andererseits aber von diesen abweicht, da Art. 1497 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches vorsieht, dass die Kündigung des Vertrages zulässig ist ".nach den allgemeinen Bestimmungen über die Kündigung wegen Nichterfüllung".

Obwohl die Rechtsprechung im Laufe der Zeit immer wieder schwankte, ob das Vorhandensein von Mängeln und das Fehlen von Qualität der gleichen Disziplin unterliegen sollten oder nicht,[7] Die jüngsten Urteile scheinen davon auszugehen, dass sich die Klage nach Art. 1497 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Mängelgewährleistungsklage dadurch unterscheidet, dass sie sich in ersterer unterscheidet:

  • kann der Käufer eine Leistungsklage erheben (gemäß Art. 1453 des Zivilgesetzbuches);
  • der Käufer kann keine Minderung des Preises verlangen, da dies in den allgemeinen Vorschriften über die Nichterfüllung nicht vorgesehen ist.[8]
     (c) Aliud pro alio

Man hat aliud pro aliowenn die verkaufte Sache einer völlig anderen Art als die gelieferte Sache angehört oder mit Mängeln behaftet ist, die sie daran hindern, ihre natürliche Funktion oder die von den Parteien als wesentlich erachtete konkrete Funktion zu erfüllen.[9] Denken Sie zum Beispiel an die Übertragung eines Kunstwerks, das fälschlicherweise einem Künstler zugeschrieben wird. Diese Hypothese berechtigt den Käufer, die Auflösung des Vertrages wegen Nichterfüllung durch den Verkäufer gemäß Art. 1453 zu verlangen;[10] oder den Verkauf von Häusern, die unbewohnbar sind oder anderweitig nicht den Anforderungen an die Bewohnbarkeit entsprechen (C. 8880/2000), oder Autos mit gefälschten Fahrgestellnummern (C. 7561/2006).

Im Falle von aliud pro alioNach Art. 1453 haftet der Verkäufer nur, wenn ihn ein Verschulden trifft, nach den allgemeinen Grundsätzen der Nichterfüllung und daher unterliegt er der üblichen Verjährungsfrist von zehn Jahren.[11]

      (d) Schadenersatz

Bei Sachmängeln der Sache hat der Käufer nicht nur Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung, sondern auch auf Schadensersatz. Art. 1494 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht außerdem eine Verschuldensvermutung für den Verkäufer vor, der beweisen muss, dass er von der Existenz der Mängel der Sache schuldlos keine Kenntnis hatte.

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Käufer in die wirtschaftliche Lage versetzt werden, in der er sich befunden hätte, wenn die Sache frei von Mängeln gewesen wäre, nicht aber in die Lage, in der er sich befunden hätte, wenn er den Vertrag nicht oder zu einem niedrigeren Preis geschlossen hätte.[12] Darüber hinaus kann der Käufer unabhängig von der tatsächlichen Beseitigung der Mängel auch Ersatz der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen verlangen.[13]

      e) Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Verbraucherkodex

Es sei darauf hingewiesen, dass die Unterscheidung zwischen Mängeln, Qualitätsmängeln, Funktionsmängeln, aliud pro alio und gewöhnlicher Haftung durch das Wiener Übereinkommen ersetzt wurde, das in den Artikeln 35-41 einheitliche Schutzmaßnahmen für den Käufer für alle Fälle der Nichtübereinstimmung der gelieferten Sache mit der vereinbarten Sache vorsieht.

Art. 35 legt zwei Kriterien für die Beurteilung der Mangelfreiheit der gelieferten Ware fest, nämlich zum einen die Übereinstimmung mit dem, was zwischen den Parteien vereinbart wurde, und zum anderen, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, eine Reihe von Hilfskriterien.[14]

Die im Übereinkommen vorgesehenen Rechtsbehelfe sind: das Erfüllungsbegehren (Art. 46)[15]Beendigung des Vertrages (Art. 47),[16] Preisnachlass (Art. 50)[17] und Schadenersatz (Art. 45).[18]

Die Richtlinie Nr. 1999/44/EG vom 25.5.1999, umgesetzt durch das Gesetzesdekret Nr. 24 vom 2.2.2002 (mit dem die Artikel 1519 bis-1519 novies in das Zivilgesetzbuch eingefügt wurden), die sich auf den Verkauf von Verbrauchsgütern bezieht, geht in die gleiche Richtung. Die neue Regelung sieht auf Kosten des gewerblichen Verkäufers eine einheitliche Garantie für alle Fälle der "Vertragswidrigkeit" der Ware vor, die den Verbraucher dazu berechtigt, nach seiner Wahl die Nachbesserung der Ware oder die Auflösung des Vertrags zu verlangen.

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[1] Die Anerkennung des Mangels ist ausgeschlossen, wenn der Kauf im Fernabsatz abgeschlossen wurde, d.h. wenn die Waren/Waren verpackt oder verpackt wurden

[2] Diese Ausnahmeregelung gilt natürlich auch für Verkäufe zwischen Gewerbetreibenden, da das neue Verbraucherschutzgesetz, das in Italien mit der Umsetzung der Richtlinie 25.5.1999, Nr. 1999/44/EG, umgesetzt durch das Gesetzesdekret 2.2.2002, Nr. 24, eingeführt wurde.

[3] Cass. Civ. 2015, no. 17138; Cass. Civ. 2004, no. 1434.

[4] Artikel 1341. "Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von einer der Parteien aufgestellt wurden, sind gegenüber der anderen wirksam, wenn diese sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte oder bei Anwendung der üblichen Sorgfalt hätte kennen müssen (1370, 2211).

In jedem Fall sind Bedingungen, die zugunsten desjenigen, der sie aufgestellt hat, Haftungsbeschränkungen (1229), das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (1373) oder seine Erfüllung auszusetzen, oder zugunsten der anderen Vertragspartei Verwirkungen (2964 ff.) vorsehen, oder Sanktionsverwirkungen (2964 ff.), Beschränkungen der Einspruchsmöglichkeit (1462), Beschränkungen der Vertragsfreiheit im Verhältnis zu Dritten (1379, 2557, 2596), stillschweigende Vertragsverlängerung oder -erneuerung, Schiedsklauseln (ZPO 808) oder Schiedsgerichtsklauseln (Cod. Zivilprozessordnung 808) oder Ausnahmen (Zivilprozessordnung 6) von der Zuständigkeit der Gerichte".

[5] Nach der herrschenden Lehre (Bortolotti F. ''Manuale di diritto commerciale internazionale'' vol. II L.E.G.O. Spa, 2010; Ferrari F. ''General Conditions of Contract in Contracts for the International Sale of Goods'' in Obb. e Contr., 2007, 4, 308; Bonell M.J. ''Le condizioni generali in uso nel commercio internazionale e la loro valutazione sul piano transnazionale'' in ''Le condizioni generali di contratto'' edited by Bianca M., Mailand, 1981) und die Rechtsprechung (Zivilkassation 2007, Nr. 1126) vertreten die Auffassung, dass das Erfordernis der doppelten Unterschrift gemäß Art. 1341 des Zivilgesetzbuchs nicht geltend gemacht werden kann und daher im Falle der Anwendung des Wiener Übereinkommens abweichend ist. Contra Minderheitenlehre (Pischedda P. "The evolution of export credit insurance" IPSOA, 2007).

[6] Welche Eigenschaften die gekauften und verkauften Waren haben müssen, wird in den italienischen Richtlinien durch das Kriterium der "Durchschnittsqualität" bestimmt, das (ausschließlich) für den Verkauf von allgemeinen Waren gilt. Dieses Kriterium setzt voraus, dass die einzelnen Eigenschaften in dem gewöhnlichen Umfang vorhanden sind, der der Ware einen durchschnittlichen Wert verleiht (Art. 1178 des Zivilgesetzbuches).

[7] Cass. Civ. 1978 nr. 5361; Cass. Civ. 1978 nr. 206.

[8] Cass. Civ. 2000, Nr. 639.

[9] Zur Unterscheidung zwischen einem Mangel und einem aliud pro alio hat der Oberste Kassationsgerichtshof kürzlich Stellung genommen und erklärt, dass ein Mangel oder ein Fehlen wesentlicher Eigenschaften der gelieferten Sache vorliegt, wenn sie Mängel aufweist, die sie für die vorgesehene Verwendung ungeeignet machen oder ihren Wert erheblich mindern, oder wenn sie zu einer anderen als der vereinbarten Art oder Gattung gehört; demgegenüber liegt eine Lieferung aliud pro alio vor, die die vertragliche Klage auf Auflösung oder Erfüllung gemäß Art. 1453 von den Bedingungen der Verwirkung und der Verjährung befreit, wenn sich die gelieferte Ware als völlig anders als die vereinbarte erweist, da sie einer anderen Art angehört, funktionell völlig ungeeignet ist, den wirtschaftlich-sozialen Zweck der versprochenen Ware zu erfüllen und somit den erforderlichen Nutzen zu erbringen. C. 5202/2007; C. 686/2006; C. 14586/2004; C. 18757/2004; C. 13925/2002; C. 5153/2002; C. 2659/2001; C. 10188/2000; C. 2712/1999; C. 4899/1998; C. 1038/1998; C. 844/1997; C. 244/1997; C. 5963/1996; C. 593/1995; C. 8537/1994; C. 1866/1992; C. 13268/1991; A. Rom 29.5.2008.

[10] Cass. Civ. 2008 nr. 17995.

[11] Cass. Civ. 2016, Nr. 2313.

[12] Cass. Civ. 2000, no. 7718; Cass. Civ. 1995, no. 1153.

[13] Cass. Civ. 1990, Nr. 8336.

[14] Art. 35 zweiter Absatz 'Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, sind die Waren nur dann vertragsgemäß, wenn sie mit dem Vertrag übereinstimmen: (a) sie sich für die Zwecke eignen, für die Waren der gleichen Art gewöhnlich verwendet werden; b) sie sich für jeden besonderen Zweck eignen, der dem Verkäufer bei Vertragsabschluß ausdrücklich oder stillschweigend zur Kenntnis gebracht wurde, es sei denn, daß sich aus den Umständen ergibt, daß der Käufer nicht auf die Sachkenntnis oder das Urteilsvermögen des Verkäufers vertraut hat oder daß es für den Verkäufer unangemessen war, dies zu tun (c) die Eigenschaften von Waren aufweisen, die der Verkäufer dem Käufer als Muster oder Modell vorgelegt hat; d) nach den für Waren der gleichen Art üblichen Kriterien oder, in Ermangelung eines üblichen Kriteriums, in einer zur Erhaltung und zum Schutz der Waren geeigneten Weise verpackt sind."

[15] Klage zur Verfügung, sofern sie nicht zu einem unvereinbaren Rechtsbehelf gegriffen hat. Sie kann auch den Ersatz der Ware verlangen, wenn eine wesentliche Nichterfüllung gemäß Art. 25 vorliegt. Stattdessen kann eine Entschädigung gefordert werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unangemessen erscheint. Siehe zu diesem Punkt Bortolotti, Il contratto di vendita internazionale, CEDAM, 2012, S. 260.

[16] Der Rücktritt vom Vertrag und die damit verbundene Rückgabe der erbrachten Leistungen kann nur bei wesentlicher Nichterfüllung oder bei Nichtlieferung der Ware innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist gemäß Art. 47 verlangt werden.

[17] Ein solcher Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer den Mangel beseitigt oder wenn der Käufer die Leistung des Verkäufers ablehnt.

[18] Der Schaden besteht aus dem durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden und dem entgangenen Gewinn. In jedem Fall darf der zu ersetzende Schaden nicht über den Schaden hinausgehen, den der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen (Art. 74), wobei der Käufer in jedem Fall angemessene Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen muss und die nicht erfüllende Partei berechtigt ist, die Höhe des Schadensersatzes um den Betrag des Schadens zu verringern, den sie hätte vermeiden können (Art. 77).


Händler, Vertreiber oder Stammkunde?

Ein Vertragshändlervertrag ist eine integrierte Vertriebsvereinbarung zwischen zwei oder mehreren Unternehmern, und es ist oft schwierig, zwischen einer Händler-Konzessionärs-Beziehung und einer Verkaufsbeziehung mit einem Stammkunden zu unterscheiden; der Europäische Gerichtshof hat einige Unterscheidungs- und Charakterisierungskriterien genannt, die zu ihrer Einstufung beitragen, wie z. B. die Preisvorbestimmung, die Ausschließlichkeit und ein hohes Volumen der Verkaufsbeziehungen.

Der Vertragshändlervertrag (auch Vertriebsvertrag genannt) ist eine der am weitesten verbreiteten Formen des integrierten Vertriebs und wird sowohl auf Händlerebene (z. B. Alleinimporteure, die für ein Land zuständig sind) als auch auf Einzelhandelsebene (man denke an das klassische Beispiel der Autohändler) verwendet.

Dieser Vertrag, obwohl in unserem Land nicht gesetzlich geregelt ist,[1] erfolgt grundsätzlich in Form der Vermarktung bestimmter Produkte durch eine koordinierte Aktion zwischen zwei oder mehreren Unternehmern: dem Lizenzgeber (der sich zur Produktion verpflichtet) und dem Händler, der sich zum regelmäßigen Kauf der Produkte verpflichtet.[2]

Im Folgenden werden die wichtigsten Merkmale dieser Art von Verträgen beschrieben:[3]

  1. ist eine Vertriebsvertrag, deren Hauptziel und -zweck die Vermarktung der Produkte des Konzessionsgebers ist;
  2. der Händler genießt eine Position von Privileg (wie z. B., wenn auch nicht notwendig, die Gebietsexklusivität), als Gegenleistung für die Verpflichtungen, die er übernimmt, um eine richtige Verteilung der Produkte;
  3. der Konzessionär handelt als Käufer-Händler und daher im Gegensatz zum Handelsvertreter und/oder Prokuristen nicht nur für die Produkte der Muttergesellschaft wirbt, sondern diese erwirbt und die Risiken des Weiterverkaufs trägt (vgl. Hauptunterschiede zwischen dem Agenten und dem Konzessionsgeber).
  4. der Händler ist in das Vertriebsnetz des Konzessionsgebers integriertverpflichtet ist, die Produkte nach den Richtlinien und Weisungen des Konzessionsgebers weiterzuverkaufen.

Dennoch stellt sich sehr häufig, insbesondere in Fällen, in denen die Parteien das Verhältnis nicht ausdrücklich geregelt haben, die Frage, ob der Vertragspartner des Konzessionsgebers ein Händleroder ein einfaches "Stammkunde". Man denke an den Fall, dass der Konzessionsgeber auf einem Markt mit dem Verkauf an eine bestimmte Person beginnt, die nach und nach immer mehr Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen übernimmt, die für einen Händler typisch sind (z. B. die Verpflichtung zur Verkaufsförderung): In solchen Fällen stellt sich das Problem, ob die Beziehung zwischen den Parteien als eine Reihe von Kaufverträgen und nicht als die Ausführung eines Vertragshändlervertrags eingestuft werden kann und ob sich der Käufer daher tatsächlich von einem bloßen Kunden in einen Händler "verwandelt" hat, der für den Vertrieb der Produkte in einem bestimmten Gebiet unter seiner Zuständigkeit verantwortlich ist.

Nach der Rechtsprechung liegt ein Konzessionsvertrag vor, wenn ein

"unbenannter Vertrag, [...] ist gekennzeichnet durch eine komplexe Funktion von Austausch und Zusammenarbeit und besteht auf struktureller Ebene aus einer Rahmenvertrag [...], aus dem sich die Verpflichtung zum Abschluss von Einzelkaufverträgen oder die Verpflichtung zum Abschluss von reinen Produktüberlassungsverträgen zu den in der ursprünglichen Vereinbarung festgelegten Bedingungen ergibt."[4]

Eine der wichtigsten Folgen der Einstufung einer Beziehung als Vertragshändler und nicht einfach als Beziehung zwischen Hersteller und Stammkunden ist, dass der Vertragshändlervertrag normalerweise wie folgt gestaltet wird Laufzeitvertragdie nicht ohne eine angemessene Kündigungsfrist für den Händler beendet werden kann. Im letzteren Fall ist der Verkäufer verpflichtet, die Einstellung der Lieferungen an die andere Partei mitzuteilen, und umgekehrt ist der Käufer verpflichtet, die Produkte während der Kündigungsfrist vom Konzessionsgeber zu beziehen.[5]

Im Jahr 2013 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Urteil Corman-Collins,[6] versucht, die charakteristischen Merkmale des Händlers so genau wie möglich zu definieren, um diese Figur vom "normalen Kunden" zu unterscheiden.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine dauerhafte Geschäftsbeziehung zwischen Wirtschaftsteilnehmern insbesondere dann als Verkauf von Waren zu qualifizieren, wenn

"ist auf aufeinander folgende Vereinbarungen beschränkt, die jeweils die Lieferung und Abholung von Waren."

Umgekehrt ist die Beziehung als Vertriebskonzession zu betrachten, wenn der Vertrieb (schriftlich oder de facto) geregelt ist durch

"eine Rahmenvereinbarung, die eine für die Zukunft geschlossene Liefer- und Bezugsverpflichtung zum Gegenstand hat und Folgendes enthält besondere Vertragsklauseln für den Vertrieb durch den Händler der vom Konzessionsgeber verkauften Waren."

Wenn sich die Beziehung auf die Lieferung von Waren beschränkt, unabhängig davon, ob sie auch über einen längeren Zeitraum andauert, ist sie nach Ansicht des Gerichtshofs als regelmäßiger Kunde zu qualifizieren, der im Laufe der Zeit mehrere Käufe tätigt. Übernimmt der Wiederverkäufer hingegen bestimmte vertriebstypische Verpflichtungen, ist das Verhältnis als Vertriebslizenz zu qualifizieren.

Diese vom Gerichtshof vorgegebenen Auslegungskriterien müssen jedoch von den nationalen Gerichten verwendetdie erforderlich sind, um die Elemente zu identifizieren, aus denen sich ableiten lässt, ob diese Verpflichtungen eingegangen wurden oder nicht. Insbesondere ist zu prüfen, wie sich die Beziehung zwischen den Parteien tatsächlich entwickelt hat, und zwar unabhängig davon, ob die Parteien einen Vertrag geschlossen haben oder nicht.

Diese Grundsätze sind nicht immer einfach anzuwenden und führen nicht immer zu einer eindeutigen Auslegung. Nachfolgend sind einige Beispiele angefügt kennzeichnende Elemente und die nach der italienischen Rechtsprechung dazu führen können, dass die Beziehung als Vertriebskonzession eingestuft wird, d. h.

  • die Vorfestlegung auf Wiederverkaufspreise und verwandte Rabattedas Vorhandensein einer ausschließlichen, erheblichen, kontinuierlichen und wirtschaftlichen auffällige Reihe von Verträgen den Kauf und Verkauf der Produkte des Konzessionsgebers;[7]
  • Vereinbarungen über den Verkauf von Produkten "U-Boot"die Tatsache, dass das Autohaus Repository der Produkte, dass das Volumen der Umsatz der Verkäufe relevant war.[8]

 

[1] Lediglich in Belgien war die Verkaufskonzession bereits durch das Gesetz vom 27. Juli 1961 geregelt.

[2] Siehe hierzu Bocchini und Gambino, I contratti di somministrazione e di distribuzione, 2017, UTET, S. 640 ff.

[3] Siehe hierzu Bortolotti, Manuale di diritto della distribuzione, CEDAM, 2007, S. 2 ff.; Bortolotti, Contratti di Distribuzione, Itinera, 2016, S. 538 ff.

[4] Cass. Civ., Nr. 1469 von 1999; Cass. Civ., Nr. 13569 von 2009.

[5] Cass. civ. no. 16787 von 2014; Berufung Cagliari 2. Februar 1988.

[6] Urteil vom 19.12.2013, in der Rechtssache C-9/12.

[7] Cass. Civ., Nr. 17528, 2010.

[8] Cass. Civ., Nr. 13394 von 2011.


Wie wird die Entschädigung bei Vertragsbeendigung gemäß den AEC 2014 für die Industrie berechnet?

In Artikel 10 des AEC für die Industrie von 2014 (siehe auch , wird die Abfindung in drei Komponenten aufgeteilt:

  • Kündigungsentschädigung, die der Auftraggeber in den ENASARCO-Fonds (FIRR) einzahlt (Kapitel I);
  • ein zusätzlicher Kundenausgleich, der dem Vertreter oder Bevollmächtigten auch dann gezahlt wird, wenn die Kundenzahl und/oder der Umsatz nicht gestiegen sind (Kapitel II);
  • eine leistungsabhängige Vergütung, die an eine Steigerung der Kundenzahl und/oder des Umsatzes gekoppelt ist (Kapitel III).

Artikel 10 Absatz 3 sieht ferner vor, dass der Ausgleich auf alle Beträge, gleich welcher Bezeichnung, zu berechnen ist, die der Vertreter im Laufe des Vertragsverhältnisses erhalten hat, sowie auf die Beträge, für die zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Anspruch auf Zahlung zugunsten des Vertreters oder des Bevollmächtigten entstanden ist, auch wenn sie ganz oder teilweise nicht gezahlt worden sind.

Dies bedeutet, dass diese Zulagen (siehe hierzu auch Berechnung der Entschädigung gemäß Art. 1751 des Zivilgesetzbuches., Berechnung der früheren AEC-Zertifikate für 2009, Berechnung der ex ANA-Zertifikate für 2003) sollte auch unter Berücksichtigung dieser Faktoren berechnet werden:

  • eine nicht auf Provisionsbasis gezahlte Vergütung, wie z. B. die Erstattung von Kosten und/oder Nebentätigkeiten;
  • aufgelaufene, aber zum Zeitpunkt der Beendigung noch nicht eingegangene und/oder an den Bevollmächtigten gezahlte Beträge.

(vgl. auch Kollektivverhandlungen. Ursprünge, Wert und Durchsetzbarkeit. Und wenn ein Auftragnehmer ein Ausländer ist, muss er sich dann bewerben oder nicht?)

I. FIRR

Der FIRR wird vom Auftraggeber bei ENASARCO hinterlegt und steht bei Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Vertreter unabhängig von einem etwaigen Kunden- und/oder Geschäftszuwachs zu. Andererseits wird sie nicht gezahlt, wenn das Vertragsverhältnis auf Initiative des Auftraggebers beendet wird, was durch folgende Verhaltensweisen des Handelsvertreters gerechtfertigt ist: unzulässiges Zurückhalten von dem Auftraggeber geschuldeten Beträgen, unlauterer Wettbewerb, Verletzung der Ausschließlichkeitsverpflichtung für ein einzelnes Unternehmen.

Die Verpflichtung zur Aufhebung des FIRR besteht nur, wenn die AEC auf die Beziehung Anwendung finden. Die AEC sind nur dann auf den Vertrag anwendbar, wenn beide Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaften sind, oder wenn die Parteien im Vertrag ausdrücklich auf die AEC Bezug genommen oder ihre implizite Anwendung im Laufe der Geschäftsbeziehung vorgesehen haben (z. B. wenn der Auftraggeber eine spontane, ständige und einheitliche Anwendung bestimmter Bestimmungen der AEC vorgesehen hat).[1]  Dies bedeutet, dass der Auftraggeber im Falle der Nichtanwendung des AEC nicht verpflichtet ist, den FIRR zurückzustellen, sondern nur die Sozialversicherungsbeiträge an Enasarco zu zahlen.[2] (zu diesem Punkt siehe. die Sozialversicherungspflicht des italienischen Vertreters und des ausländischen Auftraggebers).

Es ist wichtig zu beachten, dass die Rechtsprechung[3] und Doktrin,[4] unmissverständlich festzustellen, dass der Anspruch auf Zahlung des FIRR gegen Enasarco und nicht gegen den Hauptverpflichteten zu richten ist, mit Ausnahme der Beträge, die von letzterem nicht zurückgestellt wurden.

Diese Zulage wird jährlich wie folgt berechnet:

EIN-MANN-AGENT

  • 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 12.400 € pro Jahr
  • 2% auf den Anteil der Provisionen zwischen € 12.400 p.a. und € 18.600 p.a.
  • 1% auf den Teil der Provisionen, der 18.600 € pro Jahr übersteigt

MEHRFIRMENVERTRETER

  • 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 6.200 € pro Jahr
  • 2% auf den Anteil der Provisionen zwischen € 6.200 p.a. und € 9.300 p.a.
  • 1% auf den Teil der Provisionen, der 9.300 € pro Jahr übersteigt
II. ZUSATZBEIHILFE

Nach der überwiegenden Rechtsprechung stellen die AEC eine garantierte Mindestbehandlung für den Vertreter dar,[5] dieser Ausgleich wird bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an den Handelsvertreter gezahlt und steht ihm unabhängig von dem Nachweis des Handelsvertreters zu, dass er das Geschäft und/oder den Kundenstamm des Auftraggebers ausgebaut hat, wie es bei dem zivilrechtlichen Ausgleich nach Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Fall ist (siehe zu diesem Punkt Abfindungen in Leiharbeitsverträgen).

Sie wird zu den folgenden Sätzen anerkannt:

3% über den Gesamtbetrag der Provisionen und sonstigen geschuldeten Beträge
0,50% zusätzlich auf die ab dem vierten Jahr angefallenen Provisionen (bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 45.000 € an Provisionen)
zusätzlich 0,50% auf die ab dem sechsten abgeschlossenen Jahr anfallenden Provisionen (bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 45.000 € an Provisionen)

Diese Entschädigung ist in allen Fällen geschuldet, in denen die Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht auf einen Umstand zurückzuführen ist, der dem Vertreter zuzurechnen ist (unabhängig davon, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Vertrag handelt). Dem Bevollmächtigten zurechenbare Tatsachen gelten nicht als Tatsachen:

  • Rücktritt wegen festgestellter schwerer Pflichtverletzung durch den Auftraggeber,
  • Rücktritt wegen dauerhafter und vollständiger Erwerbsunfähigkeit,
  • Rücktritt aufgrund eines Gebrechens und/oder einer Krankheit, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zulässt,
  • Rücktritt nach Erreichen der ENASARCO-Altersrente oder der vorgezogenen Altersrente,
  • Rücktritt nach Erreichen einer Altersrente oder einer vorzeitigen Altersrente INPS.
III. LEISTUNGSABHÄNGIGE VERGÜTUNG

Die AEC-Industrie 2014 sieht eine recht strukturierte Berechnung zur Quantifizierung der Leistungszulage vor, die nur dann an den Agenten gezahlt wird, wenn sie höher ist als die Summe der beiden oben analysierten Zulagen (FIRR + Zuschlag).

Die Berechnung der Leistungszulage erfolgt wie folgt:

  • Bestimmung derAnstieg der Kundenzahlbestehend aus der Differenz zwischen den Provisionen, die der Vertreter zu Beginn und am Ende des Vertragsverhältnisses erhält, wobei der Prognosezeitraum je nach Status des Vertreters als Allein- oder Mehrfachvertreter und der Dauer des Vertragsverhältnisses gemäß der folgenden Tabelle variiert:
Art und Dauer Jahre
Mehrfirmenvertreter mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder weniger 2,00
Alleinvertreter mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder weniger 2,25
Mehrfirmenvertreter mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren und höchstens 10 Jahren 2,50
Alleinvertreter seit mehr als 5 Jahren und bis zu 10 Jahren 2,75
Mehrfirmenvertreter seit mehr als 10 Jahren 3,00
Alleinvertreter seit mehr als 10 Jahren 3,25
  • Die Ausgangsfigur wird mit der Endfigur homogenisiert, indem auf sie Folgendes angewendet wird der Istat-Aufwertungskoeffizient für Arbeitskredite.
  • Die Satz von Migration der Kunden gemäß der folgenden Tabelle:
Art und Dauer Prozentsatz
Mehrfirmenvertreter mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder weniger 27%
Alleinvertreter mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder weniger 15%
Mehrfirmenvertreter mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren und höchstens 10 Jahren 22%
Alleinvertreter seit mehr als 5 Jahren und bis zu 10 Jahren 20%
Mehrfirmenvertreter seit mehr als 10 Jahren 37%
Alleinvertreter seit mehr als 10 Jahren 35%
  • Für das erste Jahr des Prognosezeitraums wird die vorgenannte Wanderungsrate von dem Wert des unter Nummer 1 genannten Zuschlags abgezogen. Für die Folgejahre des Prognosezeitraums wird von dem für das vorangegangene Jahr des Prognosezeitraums ermittelten Wert die gleiche Migrationsrate abgezogen. Die so erhaltenen Ergebnisse werden addiert.
  • Der erhaltene Betrag wird pauschal um einen variablen Prozentsatz in Höhe von reduziert:
    • Auf 10% für Verträge mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder weniger;
    • Auf 15% für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren und weniger als 10 Jahren
    • Zu 20% für Agenturverträge mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren.
  • Vergleichen Sie die nach den vorstehenden Punkten berechnete Verdienstentschädigung mit dem Höchstwert der in Artikel 1751 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs vorgesehenen Entschädigung.
  • Die Kündigungsentschädigung und die Kundenentschädigung werden von der erhaltenen leistungsbezogenen Entschädigung abgezogen.

[1] Siehe Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, Wolter Kluwer, S. 87 ff.

[2] Trib. Rom 14.1.2010.

[3] Trib. Bari 2.5.2012.

[4] Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, Wolter Kluwer, S. 365 ff.

[5] Siehe hierzu Cass. Civ. 2014 no. 7567. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 23. März 2006 die Rechtmäßigkeit der in der AEC vorgesehenen zusätzlichen Kundenentschädigung in Frage gestellt hat, die es dem Handelsvertreter ermöglicht, in jedem Fall eine Kündigungsentschädigung zu erhalten, auch wenn der Handelsvertreter den Kundenstamm des Auftraggebers nicht tatsächlich ausgebaut hat und dieser auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses davon profitiert; Im Einklang mit dieser Ausrichtung gibt es eine Minderheitsmeinung in der Rechtsprechung, die die AEC als nicht anwendbar auf unser System betrachtet und daher den Anspruch des Vertreters auf die darin enthaltenen Regeln nicht als garantiertes Minimum anerkannt hat (Tribunale Treviso 29. Mai 2008. Tribunale Treviso 8. Juni 2008; Tribunale di Roma 11. Juli 2008).


Contratto di appalto e vendita

Kaufvertrag oder Kaufvertrag? ...und was, wenn das Wiener Übereinkommen gilt?

Nach italienischem Recht gilt für die Unterscheidung zwischen einem Vertrag und einem Verkauf (einer künftigen Sache) der allgemeine Grundsatz, dass Vorherrschen oder Nichtvorherrschen von Arbeit gegenüber der Bereitstellung von Material. Dies bedeutet, dass grundsätzlich ein Werkvertrag und kein Kaufvertrag vorliegt, wenn die Leistung des Gegenstands lediglich ein Mittel zur Herstellung des Werks darstellt und das Werk der wesentliche Zweck des Geschäfts ist.

1. Unterschied zwischen Kaufvertrag und Antragstellung.

Beim Verkauf einer künftigen Sache, d. h. wenn der Gegenstand des Geschäfts ein noch zu realisierendes Gut ist, kann sich die in der Praxis sehr relevante und rechtlich sehr komplexe Frage stellen, ob der Vertrag als Verkauf oder umgekehrt als Vertrag bezeichnet werden kann.

Nach italienischem Recht gilt für die Unterscheidung zwischen einem Vertrag und einem Kaufvertrag (über eine künftige Sache) der allgemeine Grundsatz, dass der Vorherrschen oder Nichtvorherrschen von Arbeit gegenüber der Bereitstellung von Material. Dies bedeutet, dass grundsätzlich ein Werkvertrag und kein Kaufvertrag vorliegt, wenn die Leistung des Gegenstands lediglich ein Mittel zur Herstellung des Werks darstellt und das Werk der wesentliche Zweck des Geschäfts ist.

Nehmen wir das klassische Beispiel, bei dem der Gegenstand des Geschäfts eine Ware ist, die zur normalen Produktion eines Unternehmens gehört, an der der Auftraggeber jedoch bestimmte Änderungen wünscht. In solchen Fällen gilt nach der Rechtsprechung, werden Sie kontrahiert habenwenn solche Änderungen, sie bestehen nicht aus marginalen Anpassungen und sekundär auf die Anpassung an die spezifischen Bedürfnisse des Dienstleistungsempfängers abzielen, sondern so beschaffen sind, dass sie zu ein neues Gut, das sich von dem der normalen Produktion unterscheidet. Die italienische Rechtsprechung stellt insbesondere nicht auf den Arbeitsaufwand ab, der für solche Änderungen erforderlich ist, sondern auf die Art der Änderungen, die tatsächlich an dem Produkt vorgenommen wurden. [1]

Sollte der Vertrag außerdem vorsehen, dass die Inbetriebnahme und/oder Installation des Gutes selbstDie italienische Rechtsprechung macht eine weitere Unterscheidung: Ein Kaufvertrag (mit einer damit verbundenen Verpflichtung zur Installation) ist als Kaufvertrag zu betrachten, wenn

"die Lieferung und gegebenenfalls auch die Montage, wenn es sich bei dem Unterauftragnehmer der Bauarbeiten um denselben Hersteller oder üblichen Händler der betreffenden Erzeugnisse und Materialien handelt, es sei denn, die Vertragsklauseln verpflichten den Unterauftragnehmer der besagten Bauarbeiten zur Durchführung eines quid novi in Bezug auf die normale Produktionsreihe [...].

Ist der Auftragnehmer hingegen weder Hersteller noch Wiederverkäufer der zu installierenden oder einzubauenden Ware, so stellt die vom Dienstleister ausgeübte Tätigkeit des Einbaus einer Ware, die von der Herstellung und dem Verkauf unabhängig ist, einen Vertrag dar oder verweist auf einen solchen, da der Gegenstand als Instrument zur Ausführung eines Werks oder zur Erbringung einer Dienstleistung angesehen wird."[2]


2. Was ist, wenn das Wiener Übereinkommen Anwendung findet?

A anderer Ansatz tritt hingegen ein, wenn die Wiener Übereinkommenüber den internationalen Warenkauf, 1980.
Dieses Übereinkommen ist auf das Rechtsverhältnis anwendbar, wenn der Gegenstand des Vertrages der Verkauf zwischen Parteien ist, die ihren Geschäftssitz in verschiedenen Staaten haben; insbesondere sieht Art. 1 des Übereinkommens vor, dass es anwendbar ist:

  • "wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind; oder
  • "wenn die Regeln des internationalen Privatrechts auf die Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats verweisen".

Lesen Sie auch - Weitere Artikel zum Wiener Übereinkommen.

Natürlich stellt sich auch im Falle der Anwendung des Wiener Übereinkommens die Frage nach der Identifizierung des Vertragsverhältnisses und insbesondere danach, ob es sich um eine Veräußerung (und damit um die Anwendung des Übereinkommens selbst) oder um einen Vertrag handelt.

Zu diesem Punkt schreibt das Übereinkommen selbst vor Auslegungsgrundsätzedie es den Parteien ermöglichen, festzulegen, was als "Verkauf" zu betrachten ist. L'Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommensund, als Kaufvertrag, auch

"[...] Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren gelten als Verkauf, es sei denn, dass der Auftraggeber einen wesentlichen Teil des für die Herstellung oder Erzeugung erforderlichen Materials zu liefern hat."

Außerdem heißt es im zweiten Absatz des genannten Artikels:

"Dieses Übereinkommen gilt nicht für Verträge, bei denen der überwiegende Teil der Verpflichtung der Partei, die die Güter liefert, in der Bereitstellung von Arbeitskräften oder anderen Dienstleistungen besteht."

Dieser Artikel erstreckt sich auch auf den Geltungsbereich der Verträge des Übereinkommens, für die der Verkäufer zuständig ist, neben der Lieferung der Sache und der Übertragung des Eigentums auch die Erbringung von Arbeits- oder anderen Dienstleistungen übernimmtvorausgesetzt, dass diese Dienste nicht die "überwiegender Teil" (auf Englisch überwiegender Teil"), der Verpflichtungen des Verkäufers.

Um festzustellen, ob der Beitrag der Arbeit/Dienstleistungen "vorherrschend" ist, muss der wirtschaftliche Wert der angebotenen Dienstleistungen mit dem Wert der materiellen Komponente der Waren selbst verglichen werden,[3] als ob es sich um zwei getrennte und unterschiedliche Verträge handelte.[4] Wenn also die Verpflichtung zur Erbringung von Arbeits- oder Dienstleistungen 50 Prozent der Verpflichtungen des Verkäufers übersteigt, findet das Übereinkommen keine Anwendung.[5] Einige Gerichte verlangen, dass der Wert der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen den Wert der Waren "deutlich" übersteigt.[6]

Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Ansätzen besteht darin, dass die italienischen Gerichte dazu neigen, dem Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Wert des Materials und den damit verbundenen Dienstleistungen weniger Gewicht beizumessen: Der Unterschied zwischen einem Vertrag und einem Kaufvertrag besteht hauptsächlich in der Verpflichtung, die der Unternehmer eingegangen ist, d. h. in der Frage, ob er sich verpflichtet hat, ein Produkt zu liefern, das Teil seiner normalen Produktionstätigkeit ist, oder ob es notwendig ist, wesentliche Änderungen an dem (Serien-)Produkt vorzunehmen, so dass ein Produkt entsteht, das sich in seinem Wesen von dem unterscheidet, das normalerweise vom Lieferanten hergestellt wird.


[1] Cass. Civ. 2001 nr. 6925; Cas. Civ. 1994 nr. 7697.

[2] Cass. Civ. 2014, Nr. 872.

[3] Obergericht Aargau, Schweiz, 3. März 2009; Bundesgerichtshof, 9. Juni 2008; Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer, 2000.

[4] Kantonsgericht Zug, Schweiz, 14. Dezember 2009

[5] Kantonsgericht Zug, Schweiz, 14. Dezember 2009, abrufbar im Internet unter www.cisg-online.ch; Tribunal of International Commercial Arbitration at the Russian Federation Chamber of Commerce and Industry, Russia, Award No. 5/1997, englische Übersetzung abrufbar im Internet unter www.cisg.law.pace.edu;

Bundesgericht, Schweiz, 18. Mai 2009, englische Übersetzung im Internet unter www.cisg.law.pace.edu (Anwendung des Übereinkommens auf den Kauf einer Verpackungsmaschine, die aus zehn Einzelgeräten sowie mehreren Transport- und Verbindungssystemen besteht, wodurch dem Verkäufer auch die Verpflichtung auferlegt wurde, die Verpackungsmaschine im Werk des Käufers zu installieren und ihren Betrieb vorzubereiten).

[6] Kreisgericht Bern-Laupen, Schweiz, 29. Januar 1999, abrufbar im Internet unter www.cisg-online.ch.


Die Sozialversicherungspflicht des italienischen Vertreters und des ausländischen Auftraggebers.

Die ENASARCO-Stiftung ist die nationale Hilfsorganisation für Agenten und Handelsvertreter und wurde 1938 gegründet. Seit 1973[1] ENASARCO ist zu einer privatrechtlichen Einrichtung geworden, die durch die Verwaltung der zusätzlichen obligatorischen Rentenformen zugunsten der Handelsvertreter und Bevollmächtigten Zwecke von öffentlichem Interesse verfolgt und deren öffentliche Kontrolle dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen anvertraut ist.

Die Tätigkeiten, die Rechtsnatur und die Aufgaben der Stiftung ENASARCO sind in der Verordnung über die institutionellen Tätigkeiten geregelt, die kürzlich am 1. Januar 2012 geändert wurde.

Die Artikel 1 und 2 der Verordnung verpflichten alle Handelsvertreter (Einzelpersonen oder Gesellschaften), die auf dem nationalen Hoheitsgebiet für italienische oder ausländische Auftraggeber tätig sind, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Italien haben, zur Registrierung und folglich zur Zahlung von Beiträgen an die ENASARCO-Stiftung.

Die Verordnungen von 2012 enthalten keine Bestimmungen über die Registrierungspflicht für in Italien tätige Vertreter zugunsten von Auftraggebern aus der Europäischen Union, die keinen Sitz oder eine Niederlassung in Italien haben. Diese "Regelungslücke" wurde durch ein Rundschreiben der ENASARCO geschlossen[2] und eine Interpellation des Arbeitsministeriums[3] mit der die Meldepflicht auch auf die folgenden Kategorien ausgedehnt wurde:[4]

  • für in Italien und im Ausland tätige Vertreter, sofern der Vertreter in Italien wohnt und einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit dort ausübt;
  • für in Italien und im Ausland tätige Vertreter, die nicht in Italien wohnen, sofern der Vertreter seinen Interessenschwerpunkt in Italien hat (beurteilt anhand der Anzahl der erbrachten Dienstleistungen, der Dauer der Tätigkeit und des Willens der betreffenden Person);
  • für Bedienstete, die gewöhnlich in Italien arbeiten und sich ausschließlich ins Ausland begeben, um dort eine Tätigkeit auszuüben, sofern die Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.

Der jährliche Betrag, den der Auftraggeber im FIRR zurücklegen muss, wird von der AEC-Branche 2014 wie folgt beziffert:[5]

"Einzelvertreter oder Handelsvertreter in

  • 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 12.400,00 Euro pro Jahr;
  • 2% auf den Teil der Provisionen zwischen 12.400,01 Euro pro Jahr und 18.600,00 Euro pro Jahr;
  • 1 % auf den Teil der Provisionen, der 18.600,00 Euro pro Jahr übersteigt.

Agent oder Mehrfirmenvertreter:

  • 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 6.200,00 Euro pro Jahr;
  • 2% auf den Teil der Provisionen zwischen 6.200,01 Euro pro Jahr und 9.300,00 Euro pro Jahr;
  • 1 % auf den Teil der Provisionen, der 9.300,00 Euro pro Jahr übersteigt."

Die Pflichtsätze der Sozialversicherung, die der Auftraggeber jährlich an ENASARCO zu zahlen hat, sind in Artikel 4 der Verordnung geregelt und entsprechen dem Betrag:

2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
13,50% 13,75% 14,20% 14,65% 15,10% 15,55% 16,00% 16,50% 17,00%

 

Die Beiträge werden auf alle Beträge berechnet, die dem Vertreter aus irgendeinem Grund im Zusammenhang mit dem Vertretungsverhältnis zustehen, auch wenn sie noch nicht abgerechnet sind, einschließlich Vorschüsse und Prämien (Art. 4 der Regelung), jedoch innerhalb der obligatorischen Obergrenze von 37.500,00 € pro Jahr, wenn der Vertreter für einen einzigen Auftraggeber tätig ist, und 25.000,00 € für jeden Auftraggeber eines Mehrfirmenvertreters (Art. 5 der Regelung).

Für den Fall, dass der Hauptverpflichtete seine Beiträge nicht zahlt, sieht Artikel 36 der Verordnung als Sanktion die Zahlung eines Satzes von 5,5% pro Jahr auf den Betrag der nicht fristgerecht gezahlten Beiträge vor, mit einer Obergrenze von 40%.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zwar zu gleichen Teilen vom Unternehmer und vom Vertreter getragen wird, dass aber der Unternehmer allein für die Zahlung der Beiträge verantwortlich ist, auch für den Teil, der vom Vertreter getragen wird, und dass diese Zahlungen zu leisten sind".mit einer maximalen Periodizität von drei Monaten in Bezug auf Beträge, die dem Vermittler aus irgendeinem Grund geschuldet werden."

Die Verjährungsfrist für den Anspruch von ENASARCO auf Zahlung von Beiträgen beträgt fünf Jahre.[7] Andererseits beträgt die Verjährungsfrist für die Schadensersatzklage des Vertreters wegen Nichtzahlung oder unzureichender Zahlung der ENASARCO-Beiträge zehn Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vertreter, der das Rentenalter erreicht hat, den relativen Anspruch verliert oder ihn aufgrund der Unterlassung geschmälert sieht.[8]

Wie bereits im einleitenden Teil dieses Artikels erwähnt, auf den wir uns beziehen,[9] Das von ENASARCO verwaltete Rentensystem stellt nicht nur in Europa, sondern auch in Italien einen einzigartigen Fall dar, da es die Rente ergänzt, die die Vertreter persönlich an das INPS zahlen müssen.[10] Die Vertreter und Handelsvertreter sind daher verpflichtet, Beiträge an zwei Stellen zu entrichten: zum einen persönlich an das INPS und zum anderen an ENASARCO, dessen Beitrag, wie wir gesehen haben, vom Auftraggeber als Abzugsverpflichteter gezahlt wird.[11]

Was die Bemessung der INPS-Beiträge betrifft, so ist ein variabler Satz von etwa 20/23% vorgesehen. Es ist jedoch zu beachten, dass für den Teil des Einkommens, der 100.324,00 € für die nach dem 01.01.1996 Eingeschriebenen (und 76.718,00 € für die vor diesem Datum Eingeschriebenen) übersteigt, keine Verpflichtung zur Zahlung von INPS besteht.

[1] Gemäß dem Gesetz Nr. 12 vom 2. Februar 1973

[2] AIS-Rundschreiben Nr. 2/2012, Protokollnummer AIS/46.

[3] Interpretation des Arbeitsministeriums Nr. 32/2013.

[4] Siehe auch Baldi-Venezia, The Agency Contract, 2014, GIUFFRÈ.

[5] Die FIRR der AEC-Branche von 2014 wird als Beispiel angeführt; es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die FIRR der anderen bisher geltenden AECs im Allgemeinen mit diesem Tarifvertrag übereinstimmen.

[6] Artikel 7, Gesetz Nr. 12 vom 2. Februar 1973.

[7] Cass. 1983 Nr. 5532.

[8] Cass. Civ. 1983 Nr. 5532.

[9] Siehe § 1 dieses Artikels.

[10] Siehe Fußnote 1

[11] Die Anerkennung dieses besonderen Status des Fonds geht auf das Gesetz 613/1966 zurück und ist bis heute unverändert geblieben.


Wiener Übereinkommen und Beendigung des Kaufvertrags. Verjährung und Verjährungsfristen der Klage.

Wie bereits erwähnt, ist die Das Wiener Übereinkommen befasst sich nicht mit der Verjährung von Klagendie nach der herrschenden Lehrmeinung[1]  und Rechtsprechung,[2] wird durch die nationalen Vorschriften geregelt. Die Verjährungsfrist richtet sich daher gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens nach den Vorschriften des anwendbaren Rechts und im Falle des italienischen Rechts nach den Artikeln 1495 ff. des Zivilgesetzbuchs.

  1. Fristen nach Art. 39 und 49 des Übereinkommens

Dagegen regelt das Übereinkommen ausdrücklich die Fristen für die Verwirkung des Gewährleistungsanspruchs des Käufers. Art. 39 lautet wie folgt:

  1. Der Käufer verwirkt das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie nicht innerhalb eines Jahres dem Verkäufer unter Angabe der Art der Vertragswidrigkeit anzeigt. angemessene Fristab dem Zeitpunkt, zu dem sie gefunden wurde oder hätte gefunden werden müssen.
  2. In jedem Fall verliert der Käufer das Recht, einen Konformitätsmangel geltend zu machen, wenn er ihn nicht anzeigt spätestens innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahrenab dem Tag, an dem die Waren tatsächlich an ihn geliefert wurden, es sei denn, dieser Ablauf ist mit der Dauer einer vertraglichen Garantie unvereinbar.   

So sieht Artikel 39 vor, dass das Recht des Käufers, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, einschließlich des Rechts, den Vertrag zu kündigen, erlischt, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er sie entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, anzeigt, in jedem Fall spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Waren tatsächlich an ihn geliefert wurden.

Im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Vorschriften sieht das Übereinkommen für den Fall, dass der Erwerber die Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangen will, Folgendes vor eine weitere Verjährungsfrist, die über die oben beschriebene Frist für die Meldung des Mangels hinausgeht, die ihn verpflichtet, den Verkäufer von seiner Absicht zu unterrichten, den Vertrag für beendet zu erklären. Artikel 49 des Übereinkommens lautet wie folgt:

  1. Der Erwerber kann den Vertrag für beendet erklären [vermieden]:
    1. wenn die Nichterfüllung einer der Verpflichtungen des Verkäufers aus dem Vertrag oder diesem Übereinkommen eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt; [...].
  2. Das Recht des Käufers, die Beendigung des Vertrags zu erklären, erlischt jedoch, sobald der Verkäufer die Ware geliefert hat, sofern er dies nicht getan hat:
    1. im Falle einer verspäteten Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis davon erlangt hat, dass die Lieferung stattgefunden hat;
    2. im Falle der Nichteinhaltung außer bei verspäteter Lieferung, innerhalb einer angemessenen Frist.

Dieser Artikel sieht die radikalste Abhilfemaßnahme bei Nichterfüllung durch den Verkäufer vor: die Kündigung des Vertrags. Art. 49 Abs. (2) sieht vor, dass, wenn der Käufer geliefert hat, verliert der Käufer das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn er es nicht innerhalb einer "Begriff vernünftig" durch seine eigene einseitige Erklärung.

Der Käufer nach dem Wiener Übereinkommen muss daher:

  • innerhalb einer angemessenen Frist (spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach der Lieferung) den Mangel zu rügen (Art. 39);
  • innerhalb einer angemessenen Frist nach der Lieferung die Beendigung des Vertrags erklären (Art. 49).

Zur Auslegung des Begriffs "angemessene Frist" in Art. 49 für die Erklärung der Beendigung eines Vertrags haben sich die Gerichte unter Berücksichtigung der Tatsache geäußert, dass Art der verkauften Waren und Produktbereich.

Die Frist von fünf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer den Verkäufer über die Mängel der Ware informiert hat, wurde als unangemessen erachtet;[3] eine Rücktrittserklärung, die acht Wochen nach Kenntnis des Käufers vom Vorhandensein der Mängel abgegeben wurde, wurde ebenfalls als verfrüht angesehen;[4] Die Frist von acht Monaten, nachdem der Käufer von den Mängeln hätte wissen müssen, wurde ebenfalls als "unangemessen" eingestuft.[5] Andererseits wurde der Zeitraum von einem Monat bis zu fünf Wochen als angemessen und damit als rechtzeitig für die Abgabe der Erklärung nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b) angesehen.[6]

Außerdem darf nach der herrschenden Lehre die in Artikel 49 Absatz 2 genannte angemessene Frist niemals die in Artikel 39 Absatz 2 genannte Frist überschreiten, d. h. zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren tatsächlich geliefert wurden.

"Der Käufer verliert das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit zu berufen und folglich den Vertrag zu kündigen. In einem solchen Fall hat die in Artikel 39 vorgesehene Frist Vorrang vor der in Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe B vorgesehenen Frist; der Zeitpunkt der Beschwerde nach Artikel 39 und der Zeitpunkt der Beendigungserklärung nach Artikel 49 dürfen nicht zusammenfallen, aber die Frist für beide beginnt zur gleichen Zeit und hat das gleiche Ablaufdatum [Datum der tatsächlichen Lieferung beachten].[7]"

Dies bedeutet, dass der Käufer innerhalb von höchstens zwei Jahren nach der Lieferung entweder die Mängel zu rügen (ex-Art. 39) oder den Vertrag für nichtig zu erklären (ex-Art. 49)wenn sie beabsichtigt, die Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichtlich durchzusetzen.

Über die Modus Artikel 26 des Übereinkommens sieht vor, dass eine solche Erklärung abgegeben werden muss:

"Eine Kündigungserklärung ist nur wirksam, wenn sie durch Mitteilung an die andere Partei erfolgt."

Dies bedeutet, dass diese Erklärung Folgendes enthalten muss ausdrücklich und unmissverständlich, dass der Vertrag gekündigt wurde und somit beendet ist.[8]

 

[1] Digest of Case Law on the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, UNCITRALS, 2016 UNITED NATIONS, 2016 Edition, S. 25; Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, Tübingen 2007, 124, n. 162; Honsel, Das einheitliche UN-Kaufrecht, abrufbar unter. http://20iahre.cisg-library.org."

[2] Bundesgerichtshof, Deutschland, 23. Oktober 2013, Internationales Handelsrecht 2014, 25 = CISG-online Nr. 2474; Bundesgericht, Schweiz, 18. Mai 2009, englische Übersetzung im Internet unter www.cisg.law.pace.edu; Appellationsgericht Basel-Stadt, Schweiz, 26. September 2008, englische Übersetzung im Internet unter www.cisg.law.pace.edu; Oberstes Gericht, Slowakei, 30. April 2008, englische Übersetzung im Internet unter www.cisg.law.pace.edu; Oberlandesgericht Köln, Deutschland, 13. Februar 2006, auch in Internationales Handeslrecht 2006, 145 ff.; Cour d'appel de Versailles, Frankreich, 13. Oktober 2005, englische Übersetzung im Internet verfügbar unter www.cisg.law.pace.edu, Tribunale di Padova, sez. Este, 20. Februar 2004, verfügbar unter http://www.uncitral.org/docs/clout/ITA/ITA_100106_FT_clean.pdf.

[3] Bundesgerichtshof, Deutschland, 15. Februar 1995; siehe auch Oberlandesgericht München, Deutschland, 2. März 1994] (4 Monate).

[4] Oberlandesgericht Koblenz, Deutschland, 31. Januar 1997.

[5] Cour d'appel Paris, Frankreich, 14. Juni 2001; siehe auch Tribunal of International Commercial Arbitration at the Russian Federation Chamber of Commerce and Industry, Russland, 22. Oktober 1998. (das eine Beschwerde, die nach fünf oder sechs Monaten eingereicht wird, als nicht fristgerecht ansieht); Hof 's-Hertogenbosch, Dänemark, 11. Oktober 2005.

[6] [Tribunal cantonal du canton de Valais, Schweiz, 21. Februar 2005] (ein Monat); Rechtssache CLOUT Nr. 165 [Oberlandesgericht Oldenburg, Deutschland, 1. Februar 1995] (fünf Wochen); Bundesgericht, Schweiz, 18. Mai 2009, Internationales Handelsrecht 2010, 27 (ein bis zwei Monate).

[7] Bianca und Bonell, Kommentar zum Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf, Neue kommentierte Zivilgesetze, CEDAM, Padua, 1989.

[8] Kantonsgericht des Kantons Zug, Schweiz, 30. August 2007; UNCITRAL Digest of Case Law on the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, UNCITRALS, 2016 UNITED NATIONS, 2016 Edition, S. 233.

 


Der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision: Wann ist der Unternehmer zur Zahlung verpflichtet?

Die Provision ist in der Regel die Haupteinnahmequelle des Vertreters und besteht aus einem Prozentsatz, der sich nach dem Wert des vom Vertreter vermittelten Geschäfts richtet. Das Zivilgesetzbuch regelt den Provisionsanspruch in Art. 1748 des Zivilgesetzbuches. Konkret heißt es in Absatz 1 dieses Artikels:

"Für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf die Provision, wenn das Geschäft durch seine Vermittlung zustande gekommen ist."

Außerdem lautet Artikel 1748 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs wie folgt:

"Der Handelsvertreter ist nur dann zur Rückgabe der eingenommenen Provisionen verpflichtet, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden wird."

Der Vermittler hat also Anspruch auf die Provision nur wenn ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande kommtdie Provision nicht geschuldet wird und in jedem Fall bereits an den Vermittler gezahlt wurde, muss dem Auftraggeber zurückgegeben werden, wenn der Dritte den Vertrag nicht erfülltaus Gründen, die der Auftraggeber selbst nicht zu vertreten hat.

In den genannten Artikeln werden die Voraussetzungen für das Entstehen des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters genannt. Dieser Zeitpunkt muss jedoch von dem Zeitpunkt des Entstehens der Provision selbst, d.h. dem Zeitpunkt, zu dem der Handelsvertreter ihre Auszahlung verlangen kann, absolut verschieden sein (siehe auch zu diesem Punkt Der "Stern des Glaubens" im Agenturvertrag).

Diese Unterscheidung ergibt sich aus der Auslegung von Artikel 1748 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs:

"Sofern nicht anders vereinbart, ist die Provision an den Vermittler zu zahlen von dem Moment an und in dem Umfang wenn der Auftraggeber die Leistung aus dem Vertrag mit dem Dritten erbracht hat oder hätte erbringen müssen. Der Handelsvertreter hat spätestens ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang Anspruch auf Provision, in dem der Dritte die Leistung erbracht hat oder hätte erbringen müssen, wenn der Auftraggeber die Leistung auf seine Kosten erbracht hätte."

Die Lektüre dieser Vorschrift zeigt, dass es zwei verschiedene Zeitpunkte gibt, von denen der tatsächliche Anfall der Provision abhängt:

  • wenn die die Dienstleistung wird vom Auftraggeber erbracht (das so genannte "allgemeine" Kriterium);
  • spätestens und unbedingt, wenn die die Dienstleistung wurde von der dritten Partei erbracht (die gute Leistung des Unternehmens).

Mit Bezug auf die erster PunktProvisionen fallen an von wenn der Auftraggeber seine Leistung erbringt oder hätte erbringen müssen aufgrund des mit dem Dritten (d. h. dem Kunden) geschlossenen Vertrags. Dies ist die so genannte "allgemeine" Regelung, die immer dann gilt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass sich die Vorschrift nicht ausdrücklich nur auf den Zeitpunkt bezieht, in dem der Auftraggeber seine Leistung erbringt, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem er sollte es ausgeführt habengemäß den Vereinbarungen, die er mit dem Kunden getroffen hatte.

Denken Sie an das klassische Beispiel, bei dem sich der Auftraggeber verpflichtet, die Ware bis zu einem bestimmten Datum zu liefern: Wenn der Auftraggeber die Ware nicht bis zu diesem Datum versendet, steht dem Handelsvertreter dennoch die Provision zu, da die Nichterfüllung auf ein Versäumnis des Auftraggebers zurückzuführen ist.

Ein interessanter Aspekt ist, dass der Artikel verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung der Provision an den Bevollmächtigten nur für den Fall, dass derselbe ist für die Erbringung der Dienstleistung tatsächlich erforderlich aus dem Vertrag. Dies bedeutet, dass der Anspruch des Handelsvertreters auf Zahlung der Provision erlischt, wenn die Nichterfüllung des Auftraggebers auf Ursachen zurückzuführen ist, die er nicht zu vertreten hat.

Um auf den oben analysierten Fall zurückzukommen, d.h. die Lieferung von Waren: Wenn der Auftraggeber die Waren aufgrund höherer Gewalt nicht versendet hat, d.h. weil der Kunde die verkauften Waren oder den Restbetrag der Anzahlung nicht in der zwischen den Parteien vereinbarten Weise bezahlt hat, ist der Auftraggeber nicht mehr zur Zahlung der Provision verpflichtet.

Daher ist die Anspruch auf die angefallene Provisiona, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wenn die Nichterfüllung des Auftraggebers eine Vertragsverletzung gegenüber dem Dritten darstellt.

Das oben beschriebene allgemeine Kriterium ist jedoch abwertend durch die Parteien, die etwas anderes vereinbaren können, indem sie den Zeitpunkt des Entstehens des Provisionsanspruchs verschieben oder vorverlegen, indem sie ihn auf einen anderen Zeitpunkt als die Leistung des Auftraggebers festlegen.

Diese den Vertragsparteien eingeräumte Befugnis ist Decke die in Artikel 1748 Absatz 4 Satz 2 des Zivilgesetzbuchs verankert ist:

"Die Provision steht dem Handelsvertreter spätestens ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang zu, in dem der Dritte die Leistung erbracht hat oder hätte erbringen müssen, wenn der Auftraggeber die Leistung auf seine Kosten erbracht hätte."

Dies bedeutet im Wesentlichen, dass es möglich ist verschieben das Entstehen von Provisionen, sofern es sich um Zahlung durch den Drittend.h. spätestens bei erfolgreichem Abschluss der Transaktion. Die letztgenannte Hypothese muss jedoch immer unter dem Vorbehalt stehen, dass der Auftraggeber seine eigene Leistung erbracht hat. Die Bezugnahme auf den Zeitpunkt, zu dem der Dritte die Leistung hätte erbringen müssen, ist im Wesentlichen dahingehend auszulegen, dass der Handelsvertreter die Provision auch im Falle der Nichtzahlung durch den Kunden als fällig behandeln kann, jedoch nur wenn dies auf den Ausfall des Auftraggebers zurückzuführen ist (vgl. zu diesem Punkt Venezia-Baldi, Der Agenturvertrag, S. 273, Giuffrè Editore, 2014).

Mit den folgenden Beispielen wird versucht, den obigen Fall zu verdeutlichen:

  • der Auftraggeber liefert die Ware ordnungsgemäß an den Kunden, der trotz der Leistung des Auftraggebers den Preis für die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt: in diesem Fall kann der Auftraggeber nicht als zur Zahlung der Provision verpflichtet angesehen werden, da die Nichterfüllung des Dritten nicht durch eine Nichterfüllung des Auftraggebers selbst gerechtfertigt ist
  • der Auftraggeber dem Kunden die falschen Waren liefert und dieser den Preis nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Zahlung der Provision geschuldet ist, da die Nichterfüllung des Dritten durch die Nichterfüllung des Auftraggebers selbst verursacht wurde (vgl. hierzu. Bortolitti, Vertriebsverträge, S. 285, 2016, Wolters Kluver).

Scritture contabili agente

Das Recht des Vertreters, die Bücher des Auftraggebers einzusehen.

L’art. 1749 c.c. attribuisce all’agente il diritto di accedere alle scritture contabili del preponente, garantendo trasparenza nella determinazione delle provvigioni. Si tratta di una norma centrale nel bilanciamento del rapporto contrattuale, specie nei casi in cui l’agente non ha poteri di rappresentanza. Il presente contributo analizza i contenuti dell’articolo, le modalità di esercizio del diritto di accesso e i profili processuali connessi, anche alla luce della giurisprudenza più recente.

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Artikel 1749 des Bürgerlichen Gesetzbuchs räumt dem Bevollmächtigten das Recht ein, die Buchführung des Auftraggebers einzusehen. Der Zweck dieser Vorschrift ist es das Verhältnis so ausgewogen wie möglich zu gestalten zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer, insbesondere in Fällen, in denen der Handelsvertreter selbst keine Vertretungsbefugnis hat und daher nicht in der Lage ist, unmittelbar zu überprüfen, welche Geschäfte vom Unternehmer abgeschlossen worden sind.

Konkret geht es um den zweiten Absatz von Artikel 1749 des Zivilgesetzbuches,[1] sieht dies vor:

"liefert der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kontoauszug Provisionen, die spätestens am letzten Tag des Monats fällig werden, der auf das Quartal folgt, in dem sie angefallen sind."

Der dritte Absatz von Artikel 1749 des Zivilgesetzbuches besagt, dass:

"Der Vermittler hat Anspruch darauf, dass ihm alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die zur Überprüfung der Höhe der gezahlten Provision erforderlich sind, insbesondere eine Auszug aus den Büchern."

Dieser Artikel stützt sich im Wesentlichen auf den allgemeinen Grundsatz, dass der Auftraggeber mit Loyalität und Treu und Glauben gegenüber dem Handelsvertreter, indem einerseits der Unternehmer selbst verpflichtet wird, dem Handelsvertreter mindestens vierteljährlich eine möglichst analytische Aufstellung der geschuldeten Provisionen zur Verfügung zu stellen, und andererseits der Handelsvertreter die Möglichkeit haben muss, die korrekte Berechnung der gezahlten Provisionen zu überprüfen.

Die Bedeutung dieser Regel wird durch den vierten Absatz desselben Artikels unterstrichen, in dem festgelegt wird, dasskeine Ausnahmeregelungauch nur teilweise, die darin festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen:

"Jede Vereinbarung, die den Bestimmungen dieses Artikels zuwiderläuft, ist null und nichtig."

Die wichtigsten verfahrenstechnisches Instrument Der Bevollmächtigte beruft sich bei der Geltendmachung dieses Rechts auf Artikel 210 der Zivilprozessordnung. Diese Vorschrift besagt, dass der Untersuchungsrichter auf Antrag einer Partei der anderen Partei oder einem Dritten aufgeben kann, "ein Schriftstück oder eine andere Sache, deren Beschaffung sie für die Verhandlung für erforderlich hält, vor Gericht vorzulegen". 

Die praktische Anwendung dieser Regel ist nicht immer einfach zu lösen (im Gegenteil...) und die italienische Rechtsprechung musste schon oft zahlreiche Probleme in diesem Zusammenhang lösen.

Zunächst ist zu betonen, dass für unser Rechtssystem das in 210 c.p.c. vorgesehene Ermittlungsinstrument Restnatur und darf nur verwendet werden, wenn der Nachweis der Tatsache vom Antragsteller nicht erbracht werden kann und wenn die Initiative nicht lediglich der Sondierung dient;[2] Die Bewilligung eines solchen Antrags steht im Ermessen des Gerichts, das ihn nur zulassen kann, wenn es feststellt, dass

 "der Beweis für die zu beweisende Tatsache kann nicht aliunde erbracht werden, da die Initiative weder einen bloßen Sondierungszweck haben noch die der Partei obliegende Beweislast ersetzen kann."[3]

Daraus folgt, dass der Bevollmächtigte, der die Beweislast für das Zustandekommen des Geschäfts trägt, sich nicht auf dieses Instrument berufen kann, um die Nichterfüllung einer seiner Beweisanforderungen zu kompensieren, und dass er nachweisen muss, dass die Nichterfüllung der Beweisanforderungen nicht von ihm zu vertreten ist, und dass er die Unterlagen, aus denen er einen Auszug verlangt (die direkt oder indirekt identifizierbar sein müssen), konkret bezeichnen muss, da ein zu allgemein gehaltenes Ersuchen in Wirklichkeit eine Sondierung wäre und daher unzulässig.

Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofs hervor,

"der Handelsvertreter ein echtes Recht auf Zugang zu den Büchern des Auftraggebers hat, die für die Zahlung der Provisionen und für die transparente Verwaltung der Geschäftsbeziehung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs nützlich und notwendig sind. Dementsprechend, der Auftraggeber, wenn er (auch gerichtlich) dazu aufgefordert wird, eine echte Verpflichtung hat die vom Vermittler angeforderten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, um die genaue Rekonstruktion des Vermittlungsverhältnisses zu ermöglichen."[4]

Der Satz geht weiter:

"Es obliegt jedoch dem Bevollmächtigten, der die Vorlage von Schriftstücken erwirken will, das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses darzulegen und zu beweisen, wobei Indizien für die relevanten Ereignisse in der Beziehung (dazu gehören in erster Linie die Übermittlung oder Nichtübermittlung von Provisionsabrechnungen und deren Inhalt) und die Angabe der bestimmten oder bestimmbaren Rechte, deren Feststellung beantragt wird."

Nach diesem Grundsatz wäre ein Antrag, der darauf abzielt, den Auftraggeber pauschal zur Vorlage von Kontoauszügen aller Kunden zu verurteilen, die der Handelsvertreter beliefert hat (z. B. ohne Angabe ihrer Namen), oder von Kunden, die der Auftraggeber im Vertragsgebiet direkt beliefert hat (und für deren erfolgreiche Bestellungen der Handelsvertreter indirekte Provisionen erhalten hätte), wahrscheinlich unzulässig, da er zu allgemein und damit zu explorativ ist.


Wenn der Richter feststellt, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann er die Vorlage dieser Auszüge anordnen, wobei in der Praxis (zumindest nach meiner persönlichen Erfahrung) der Auftraggeber angewiesen wird, die Provisionsabrechnungen/Abrechnungsblätter für die Kunden vorzulegen, für die der Vertreter einen Antrag gestellt hat. ehemals Artikel 210 c.p.c.

Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Dokumente, auf die der Bevollmächtigte ein Recht auf Zugang hat:[5]

  • die Verkaufsrechnungen an die Kunden ausgegeben;
  • die Kopie der Umsatzsteuerheftedie Lieferscheine der Waren;
  • die ENASARCO Zahlungseingänge und in jedem Fall alle Dokumente, die für die Überprüfung des einzelnen Geschäfts erforderlich sind;
  • sowie die Erklärungen der Kommissionalle beziehen sich offensichtlich auf das Gebiet und den Zeitraum, in dem der Bedienstete seine Aufgaben wahrgenommen hat.

Nachdem der Richter die Unterlagen erhalten hat, kann er ein buchhalterisches Gutachten anordnen, um die vom Auftraggeber erhaltenen Aufträge zu überprüfen und die Zahlung der Provisionen zu berechnen.

Aus praktischer Sicht muss auch darauf hingewiesen werden, dass dies oft zu ganz erheblichen praktischen Problemen führen kann, die sich aus der Tatsache ergeben, dass aus den vorgelegten und vom Sachverständigen ausgearbeiteten Dokumenten oft eine Fülle von Informationen hervorgeht, die zuvor (zumindest einer) der Parteien unbekannt waren, und dass diese Informationen zu einem "Fall im Fall" führen können.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 210 der Zivilprozessordnung nicht das einzige Instrument ist, das dem Bevollmächtigten zur Verfügung steht, der nach der überwiegenden Rechtsprechung in jedem Fall berechtigt ist, die Provisionsabrechnung gemäß Art. 1749 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beantragen, und zwar auch selbstständig im Wege des Mahnverfahrens.[6]

Wie man versteht, ist diese Frage von absoluter Wichtigkeit, da sich aus Artikel 1749 des Bürgerlichen Gesetzbuches Grundrechte ableiten, die es dem Vertreter letztendlich ermöglichen, seinen Anspruch auf Zahlung von Provisionen zu beweisen.


[1] Artikel, mit dem durch das Gesetzesdekret Nr. 64 von 1999 Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 86/653/EWG umgesetzt wurde, der dem Bevollmächtigten das Recht gab, "zu verlangen, dass ihm alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere eine Auszug aus den Bücherndie dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, um die Höhe der ihm zustehenden Provision zu überprüfen."

[2] Siehe Cass. Civ. 2011 no. 14968

[3] Cass. Civ. 2011, Nr. 26151.

[4] Cass. Civ. Sec. Arbeit, Nr. 19319 von 2016.

[5] Siehe Buffa, Bortolotti & Mathis, Vertriebsverträge, Wolters Kluver, 2016.

[6] Cass. Civ. 2010, Nr. 20707.