Die Frage, ob, wann und inwieweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Kaufverhältnis anwendbar sind, ist Gegenstand dieses Artikels, in dem versucht wird, die Unterschiede zwischen dem Zivilrecht und den Vorschriften des Wiener Übereinkommens darzulegen.

Bei Geschäftsverhandlungen ist es keineswegs ungewöhnlich, dass der Käufer dem Verkäufer gegenüber seine Bereitschaft erklärt, das erhaltene Angebot anzunehmen, und in seiner Erklärung zusätzliche oder andere Bedingungen als die der Gegenpartei aufführt.

Es kommt vor, dass der Käufer das Angebot lediglich annimmt, indem er der Mitteilung seine eigenen allgemeinen Einkaufsbedingungen beifügt. Link die zu einer Seite auf der Website führt, auf der sie hochgeladen werden). Es kommt immer noch vor, dass beide Parteien ihre "Allgemeine Geschäftsbedingungen" für alle Unterlagen, die sie im Laufe der Verhandlungen über einen bestimmten Verkauf oder sogar im Laufe ihrer viel umfassenderen Geschäftsbeziehung austauschen (in Bestellungen, E-Mails, Rechnungen, auf der Website, in Lieferscheinen usw.).

Zu verstehen, ob, wann und inwieweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf das Kaufverhältnis anwendbar sind, ist das Ziel dieses Artikels, in dem (soweit möglich) versucht wird, die Unterschiede zwischen dem Zivilrecht und dem Handelsrecht darzustellen. Wiener Übereinkommen (CISG).

Mit dem Ziel, den Artikel systematisch anzugehen und in der Hoffnung, dass dadurch ein sicherlich nicht einfaches Thema verständlicher wird, ziehen wir es vor, folgendermaßen vorzugehen SchrittZunächst wird analysiert, was passiert, wenn nur eine der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss auf ihre AGB verwiesen hat, um dann zu der komplexeren Situation überzugehen, in der beide Parteien auf ihre AGB verwiesen haben (sog. ".Kampf der Formen").

1. Vorschlag und Annahme: Art. 1229 des Zivilgesetzbuches und Art. 19 CISG.

Das Wiener Übereinkommen enthält zwar keine ausdrückliche Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da aber sein Teil II (Art. 14-23) den "Vertragsschluss" umfassend regelt, wird man sich auf die darin enthaltenen Vorschriften beziehen müssen, um zu verstehen, welchen Formvorschriften die AGB unterliegen.[1]

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Insbesondere sieht Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens vor, dass eine Antwort auf ein vertragliches Angebot, die angeblich eine Annahme darstellt, aber Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, als Ablehnung des Angebots und somit als Gegenvorschlag zu betrachten ist.

Eine erste Lektüre dieser Bestimmung lässt vermuten, dass das CISG auch den Grundsatz übernimmt, der im Zivilrecht in Art. 1326 Absatz 5 des Zivilgesetzbuches umgesetzt wurde, wonach "Eine Annahme, die nicht mit dem Vorschlag übereinstimmt, kommt einem neuen Vorschlag gleich".

Das Bürgerliche Gesetzbuch akzeptiert nämlich sehr streng die so genannte ".Spiegelbildregel", d.h. die Notwendigkeit einer vollständigen Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Angebots und der Annahme, wobei es sogar als notwendig erachtet wird, dass das Zusammentreffen und die Verschmelzung von Angebot und Annahme nicht nur die Hauptklauseln, sondern auch die Nebenklauseln umfassen muss. Die Rechtsprechung lautet:

"Was die Vereinbarung der Parteien betrifft, so ist die im letzten Absatz der Verordnung vorgesehene HypotheseArtikel 1326 des Zivilgesetzbuches. tritt auch dann ein, wenn die bei der Abnahme beantragten Änderungen von untergeordnetem Wert sind; daher, in fortlaufenden Ausbildungsverträgenbei denen die Einigung der Parteien über alle Bedingungen schrittweise erfolgt, ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion in der Regel der Zeitpunkt der Einigung endgültig für alle Hauptelemente und Zubehörteilees sei denn, die Parteien wollten sich in den zu einzelnen Punkten getroffenen Vereinbarungen binden, indem sie sich die Regelung sekundärer Elemente vorbehalten."[2]

La Das CISG hingegen kennt eine Ausnahme von der "Spiegelbildregel"in Art. 19(2) enthalten. Insbesondere die Antwort auf ein erhaltenes Angebot, das einen anderen Inhalt hat, aber nicht in einem Ausmaß, das seine Bedingungen wesentlich ändert (c.d. unwesentliche Änderungen), so gilt dies als Annahme des Angebots, es sei denn, der Bieter bestreitet diese Abweichungen unverzüglich entweder mündlich oder durch eine entsprechende Mitteilung an die andere Partei.

Aber was sind die unwesentliche Änderungen die durch Artikel 19 Absatz 2 eingeführt wurde?

Die internationale Rechtsprechung hat folgende Punkte berücksichtigt nicht wesentlichz.B. eine für den Antragsteller vorteilhafte Änderung des Akzeptanten[3] oder für diese irrelevanten[4]eine Änderung der Verpackungsklausel[5]eine Änderung der Klausel über die Frist für die Meldung von Mängeln[6]eine Warnung, dass der Preis aufgrund von Änderungen der Marktpreise schwanken kann[7].

Der dritte Absatz des oben erwähnten Art. 19 kommt dem Dolmetscher zu Hilfe, indem er die Varianten angibt, die stattdessen sind erheblich und die daher, wenn sie in der Antwort gemacht werden, sie in eine Ablehnung des Vorschlags verwandeln, so dass sie zwangsläufig zu einem Gegenvorschlag werden. Dies sind die Änderungen:

"den Preis, die Zahlung, die Qualität und die Menge der Waren, den Ort und den Zeitpunkt der Lieferung, die Grenzen der Haftung der einen Partei gegenüber der anderen oder die Beilegung von Streitigkeiten".

Die Entscheidung für ein bestimmtes "Spiegelbildregel"Sie ist nicht starr, sondern ergibt sich aus der Notwendigkeit, zu verhindern, dass eine der Parteien, die sich angesichts veränderter tatsächlicher Umstände ihren vertraglichen Verpflichtungen entziehen will, dieses Ergebnis dadurch erreicht, dass sie sich auf eine unwesentliche Diskrepanz zwischen Angebot und Annahme und damit auf den Nichtabschluss des Vertrages beruft.[8]

In jedem Fall, in dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anhängers nicht wesentliche Änderungen enthalten, muss der Vertrag als geschlossen gelten und unterliegt den im Formular des Annehmers enthaltenen Klauseln, sofern der Antragsteller nicht widerspricht (auch hier ist zu beachten, dass derzeit nur der Fall untersucht wird, in dem nur der Annehmer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend macht und nicht beide Parteien).

2. Wann gelten die AGB für den Vertrag: Zivilgesetzbuch und CISG im Vergleich.

Sollte der Vorschlag in den AGB des Anhängers wesentliche Änderungen enthalten, so hat die Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften im Gegensatz zu den Vorschriften des Wiener Übereinkommens offensichtliche praktische Auswirkungen.

Wenn nämlich nur die zivilrechtlichen Vorschriften auf die Beziehung anwendbar sind, wird das Problem (hauptsächlich) durch die Anwendung der Instrumente von Art. 1341 des Zivilgesetzbuches gelöst, der in sehr verkürzter Form vorsieht (Abs. 1), dass die AGB gegenüber der Partei, die sie erhalten hat, wirksam sind, wenn sie ihr zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren oder von ihr bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkannt werden konnten, mit Ausnahme (Abs. 2) der Klauseln "schikanös", deren Gültigkeit jedoch von der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch den Empfänger abhängt.

In Bezug auf die Klauseln, die nicht "schikanös" sind, gibt es im Wesentlichen zwei gesetzlich vorgeschriebene Grenzen für die Anwendbarkeit der AGB:

  • die Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, mit der die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden soll, von denen der Vertragspartner zu einem Zeitpunkt nach dem Zustandekommen des Vertrags Kenntnis nehmen konnte (z. B. ein in der Rechnung enthaltener Text)[9]);
  • Was das Kriterium der gewöhnlichen Sorgfalt betrifft, so muss es sich um einen Begriff der Normalitätdie je nach Art der wirtschaftlichen Transaktion zu kalibrieren sind, wobei jedoch ausgeschlossen ist, dass der Anhänger besondere Anstrengungen oder Fachkenntnisse aufbringen muss, um die von der prädisponierenden Partei verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kennen.[10]

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Wenn das Wiener Übereinkommen auf die Beziehung anwendbar ist, kommen neben Art. 19 auch die Art. 14 und 18, die den "Vertragsschluss" regeln, sowie die Art. 7 und 8, die die Auslegungskriterien regeln, zum Tragen.

In der Tat, nach einem Großteil der Lehre[11] und Rechtsprechung[12]Im Falle der Anwendung des CISG auf die Beziehung sind die oben genannten Regeln die einzigen, die angenommen werden müssen, um die formalen Anforderungen zu verstehen, denen das CISG unterworfen werden muss, mit der Folge, dass die Regeln des Art. 1341 des Zivilgesetzbuches nicht anwendbar sind.

- Lesen Sie auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen, 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuches und das Wiener Übereinkommen.

Wie bereits in einem früheren Artikel analysiert, Art. 14 sieht vor, dass ein an eine oder mehrere Personen gerichteter Vorschlag, um ein solcher zu sein, hinreichend genau sein muss (ausreichend definiert) und zeigen die Bereitschaft des Verfassers, sich binden zu lassen.

Bei der Übertragung dieses Grundsatzes auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass er bei Vertragsschluss erkennbar sein muss:

  • bringt die Absicht des Anbieters zum Ausdruck, die AGB in das Angebot einzubeziehen;
  • der Text muss ihm vor Vertragsabschluss übermittelt oder jedenfalls zur Verfügung gestellt worden sein.[13]

Die tatsächliche "Verfügbarkeit" der AGB muss in jedem Fall bilateral beurteilt werden, in dem Sinne, dass es auch dem Empfänger obliegt, in der Verhandlungsphase zu prüfen und zu verstehen, ob die AGB auf die Beziehung anwendbar sind oder nicht, indem er die Sorgfalt des "vernünftige Person", die ihm durch Art. ehemals Artikel 8 Absatz 2.[14]

Es scheint daher, daß das Übereinkommen dem Unternehmer ein höheres Maß an Sorgfalt auferlegt, wenn es darum geht, festzustellen und zu überprüfen, durch welche Vertragsbedingungen die Beziehung geregelt wird; dies entspricht sicherlich dem Geist des Übereinkommens, das die internationalen Verkaufsbeziehungen zwischen den Marktteilnehmern des Sektors regeln soll, die notwendigerweise über ein der von ihnen ausgeübten Tätigkeit angemessenes Maß an Kompetenz verfügen müssen.

Ähnlich wie im Zivilrecht ist der Zeitpunkt, zu dem die AGB dem Empfänger zur Kenntnis gebracht werden, von entscheidender Bedeutung, weshalb die Rechtsprechung entschieden hat, dass AGB, die dem Empfänger erst nach Abschluss der Geschäftsbeziehung, d. h. durch einen Hinweis in der Verkaufsrechnung, vorgelegt werden, nicht Bestandteil des Vertrags werden können.[15]

3. Stillschweigende Annahme durch schlüssige Tatsachen.

Sobald feststeht, dass die Bedingungen dem Empfänger bekannt oder bekannt sein konnten, da das Übereinkommen durch den Grundsatz der Formfreiheit (und der Beweisfreiheit) gemäß Art. 11 gekennzeichnet ist, muss in Ermangelung einer ausdrücklichen Annahme geprüft werden, ob sie stillschweigend gemäß den kombinierten Bestimmungen von Art. 11 und Art. 11 angenommen wurden.Artikel 18 (Annahme des Vorschlags) und Artikel 8.

In Artikel 18 Absatz 1 heißt es nämlich erstens: "eine Erklärung oder ein anderes Verhalten des Empfängers, das auf die Zustimmung zu einem Angebot hindeutet, stellt eine Annahme dar."Außerdem heißt es in Artikel 18 Absatz 3: "der Empfänger des Angebots kann seine Zustimmung durch eine Handlung zum Ausdruck bringen, die z. B. den Versand von Waren oder die Zahlung des Preises betrifft."

Zu diesem Punkt hat ein US-Gericht entschieden, dass:

"Nach dem CISG erfordert die Annahme weder eine Unterschrift noch eine förmliche Annahme des Angebots. [...] Die Untersuchung ergab, dass STS seinerzeit Verkaufsangebote an Centrisys geschickt hatte, die im Anhang der Mitteilung allgemeine Geschäftsbedingungen enthielten. Mit der Annahme des Verkaufsangebots akzeptierte Centrisys das Vertragsangebot für den Verkauf der Zentrifuge, einschließlich der allgemeinen Verkaufsbedingungen."[16]

Daraus folgt, dass, wenn die AGB bekannt waren oder bekannt sein konnten (mit der Sorgfalt des vernünftiger Mensch (Art. 8) vom Empfänger angenommen worden sind, werden sie Bestandteil des Vertrages, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies oder die auf das Rechtsverhältnis anwendbaren Gepflogenheiten machen ihre Gültigkeit von einer später von den Parteien nicht eingehaltenen Form abhängig.

- Lesen Sie auch: Internationaler Kauf und Verkauf und die Bedeutung des Handelsbrauchs: das Wiener Übereinkommen und das Zivilgesetzbuch im Vergleich.

4. Sprache des CGC.

Ein ganz kurzer Exkurs zu den Sorgfaltspflichten der empfangenden Partei: Es gibt unterschiedliche Auffassungen über die Gültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in einer Sprache verfasst sind, die der empfangenden Partei nicht bekannt ist; ein Teil der Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass die in einer Fremdsprache verfassten AGB gerade aufgrund der Verpflichtungen aus Art. 8(2) in jedem Fall gültig sind, da ein Unternehmer oder jedenfalls ein international tätiger Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet ist, vor der Unterzeichnung eines Vertrages zu überprüfen, was er unterzeichnet, und sei es (trivialerweise) durch die Anfertigung einer einfachen Übersetzung.[17]

5. Kampf der Formen: K.o.-Regeln und Regeln für den letzten Schuss.

Zurzeit wird das Szenario untersucht, bei dem nur eine der beiden Parteien ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen übermittelt hat.

Was geschieht dagegen, wenn eine Partei der anderen Partei ein Angebot mit eigenen AGB schickt und die andere Partei zwar das Angebot annimmt, aber eigene, von den erhaltenen abweichende AGB beifügt, und beide dann mit der Vertragserfüllung beginnen?

In Anbetracht der Tatsache, dass die Parteien den Vertrag abgeschlossen haben, ist zu prüfen, aus welchen Klauseln Standard Die Beziehung wird geregelt, und dazu gibt es zwei Hauptansätze: die Regel des letzten Schusses und die K.O.-Regel.

Als Befürworter von "Regel des letzten Schusses"Es wird als angemessen erachtet, sich auf die maßgebliche Lehre zu beziehen:

"wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Annehmers die Bedingungen des Angebots wesentlich ändern, kann der Vertrag nicht als geschlossen gelten, auch nicht durch Ausschluss der widersprüchlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie es in einem Teil der Lehre und Rechtsprechung der Fall ist, die die so genannte "Rechtsgültigkeitslösung" o "Knock-out-Regel". Wird der Vertrag erfüllt, so ist dies unseres Erachtens als Annahme des Gegenvorschlags des Annehmers durch den (ursprünglichen) Anbieter zu werten, zu dem auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören, die den ursprünglichen Vorschlag wesentlich abändern; in der Lehre wird dies als "Knock-out-Regel" bezeichnet.Regel des letzten Schusses[18]

Nach der anderen Theorie derK.-o.-Regel"Wenn die Parteien widersprüchliche Formulare ausgetauscht haben, ist die Tatsache, dass der Vertrag ausgeführt wurde, als Absicht der Vertragsparteien auszulegen, und zwar nicht so sehr, dass sie sich nicht geeinigt haben (andernfalls wäre die Ausführung des Vertrags nicht zu erklären), sondern vielmehr, dass sie ungeachtet der widersprüchlichen Klauseln einen Konsens erzielt haben, wobei diese Klauseln stattdessen aus dem Vertrag entfernt werden müssen.

Der deutsche Bundesgerichtshof hat sich dieser Theorie angeschlossen und sie mit dem Kriterium von Treu und Glauben (Art. 7(1) CISG) begründet, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klauseln (nur) dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie nicht im Widerspruch zueinander stehen.[19]

Sicherlich hat diese Theorie Auswirkungen, die alles andere als einfach und in der Praxis nur schwer umsetzbar sind, wenn man bedenkt, dass es dem Richter überlassen bleiben muss, den tatsächlichen Willen der Parteien gemäß Art. 8 zu rekonstruieren und dabei sogar die Klauseln zu streichen, bei denen es keine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen den Vertragsparteien gab.


[1] Bortolotti F. ''Handbook of International Commercial Law'' vol. II L.E.G.O. Spa, 2010; Ferrari F. ''General terms and conditions of contract in contracts for the international sale of movable goods'' in Obb. e Contr., 2007, 4, 308; Bonell M.J. ''The general terms and conditions in use in international trade and their evaluation at the transnational level'' in ''Le condizioni generali di contratto'' edited by Bianca M., Milan, 1981); Larry A. DiMatteo, International sales law. Eine globale Herausforderung, Cambridge, 2014.

[2] Cass. Civ. 2003, Nr. 16016.

[3] Oberster Gerichtshof, Österreich, 20.3.1997.

[4] China Internationale Wirtschafts- und Handels-Schiedskommission, 10.6.2002.

[5] Oberlandesgericht Hamm, Deutschland, 22.9.1997.

[6] Landgericht Baden-Baden Deutschland, 14.8.1991.

[7] Cour d'Appel de Paris, Frankreich, 22.4.1992.

[8] Bellelli, sub. art. 19, Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf, Kommentar koordiniert von Bianca, CEDAM, 1992.

[9] Cass. Civ. 1962, 2890.

[10] Bianca, Zivilrecht, Der Vertrag, 1987.

[11] Bortolotti F. ''Handbook of International Commercial Law'' vol. II L.E.G.O. Spa, 2010; Ferrari F. ''General Terms and Conditions of Contract in Contracts for the International Sale of Goods'' in Obb. e Contr., 2007, 4, 308; Bonell M.J. ''Le condizioni generali in uso nel commercio internazionale e la loro valutazione sul piano transnazionale'' in ''Le condizioni generali di contratto'' edited by Bianca M., Milan, 1981).

[12] Trib. Rovereto 24.8.2006; Cass. Civ. 16.5.2007, Nr. 11226.

[13] BundesgerichtshofDeutschland, 31.10.2001; zu diesem Punkt auch Zeller, The CISG and the Battle of the Forms, in Di Matteo, op. cit.

[14] Zeller, The CISG and the Battle of the Forms, in Di Matteo, op. cit.

[15] Chateau des Charmes Wines Ltd. v. Sabaté USA, Sabaté S.A.

[16] Golden Valley Grape Juice and Wine, LLC gegen Centrisys Corporation, 22.10.2011.

[17] MCC.Marble Ceramic Centre gegen Ceramica Nuova D'Agostinoin die entgegengesetzte Richtung, Oberlandesgericht Celle, Deutschland, 2.9.1998.

[18] Ferrari, sub art. 19, Vendita internazionale di beni mobili, op. cit. in Mastromatteo, La Vendita internazionale, Giappichelli, 2013.

[19] Bundesgerichtshof, Deutschland, 9.1.2002.