Vorankündigung durch den Vermittler und Fortführung des Vertragsverhältnisses

In seinem Urteil Nr. 668 vom 25. Mai 2012 hat der Kassationsgerichtshof den Grundsatz der Unkündbarkeit des Vertragsverhältnisses bekräftigt. Nach diesem Grundsatz endet ein unbefristeter Handelsvertretervertrag nicht, wenn eine der Vertragsparteien den Vertrag kündigt, sondern erst, wenn die Kündigungsfristim Interesse und zum Schutz der nicht kündigenden Partei festgelegt.

Im vorliegenden Fall teilte der Auftraggeber seine Absicht mit, den Vertrag zu kündigen; im Laufe des Gesprächs Kündigungsfristteilte der Vertreter auch seine Absicht mit, den Vertrag zu kündigen.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist gerade diese Erklärung des Vertreters als stillschweigender Verzicht auf die Kündigungsfrist zu werten, so dass der Vertreter nicht verlangen kann, dass dieEntschädigung anstelle einer Kündigung.

Im vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass "die Beendigung des Vertragsverhältnisses auf den Willen des Auftraggebers zurückzuführen ist, bleibt dieser zur Zahlung der Abfindung gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuchs verpflichtet."Der Handelsvertreter hat nämlich auch dann Anspruch auf den Ausgleich gemäß Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn er aus Umständen vom Vertrag zurücktritt, die zwar keinen gerechten Grund darstellen, aber vom Unternehmer zu vertreten sind.

 

 

Nächster Halt: Paradies (1991)
Unter der Regie von Albert Brooks


Der Agenturvertrag in Deutschland.

Ziel dieses Artikels ist es, dem Leser einige Elemente zum besseren Verständnis der Regelung des Handelsvertretervertrags in Deutschland an die Hand zu geben, deren Bedeutung sehr groß ist, wenn man bedenkt, dass die Europäische Richtlinie Die italienische Gesetzgebung hat sich an diesem Modell orientiert, und folglich wurde auch die italienische Gesetzgebung an dieses Modell angepasst, wobei die gesetzlichen Eingriffe von 1991 und 1999 die Zahl 


1) Leiharbeitsvertrag und Selbständiger.

Im deutschen Recht ist die Rechtsfigur des Handelsvertreters in Buch 1, Titel 7 des Deutsches Handelsgesetzbuch (HGB) und zwar durch die §§ 84-92c. 84 HGB eröffnet diesen Titel mit einer Definition, die den Handelsvertreter als denjenigen qualifiziert, der von einem Unternehmer mit der Aufgabe betraut wird, als selbständiger Gewerbetreibender bei Geschäften zugunsten des Unternehmers einzutreten oder sie für ihn abzuschließen. Ein Handelsvertreter ist jemand, der seine Tätigkeit in weitgehender Selbständigkeit ausübt und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann.

Diese gesetzgeberische Annahme wird von den Gerichten offensichtlich zur Abgrenzung des Handelsvertreters vom Arbeitnehmer herangezogen. Die Rechtsprechung betrachtet die Definition in § 84 Abs. I HGB als allgemeinen Parameter, um zwischen den beiden Rechtsfiguren unterscheiden zu können, obwohl die Umstände des Falles in ihrer Gesamtheit und Gesamtheit berücksichtigt werden müssen.

Angesichts des allgemeinen und nicht leicht auslegbaren Charakters des in § 84 HGB geforderten Begriffs der Selbständigkeit des Handelsvertreters ist die Rechtsprechung immer wieder auf dieses Problem gestoßen. In einem bekannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2003 wurden mehrere vertragliche Vereinbarungen als "Arbeitnehmerverdächtig", d.h. die den Verdacht auf ein Arbeitsverhältnis begründen. Einige von ihnen sind im Folgenden aufgeführt:

  • das Ersuchen um Übermittlung einer vierteljährlichen Prognose über die Entwicklung der Produktion, die die einzelnen Produktionsabteilungen umfasst, und einer Prognose über die prozentuale Bewertung der Geschäftsabschlüsse einzelner Kunden. Ein solches Verlangen geht über die Interessenwahrungspflicht des § 86 Abs. 1 HGB hinaus, die den Handelsvertreter verpflichtet, sich unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmers um den Absatz von Produkten oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen;
  • Anordnungen zur Sperrung von Feiertagen. Dies schränkt die Autonomie des Bediensteten bei der Festlegung der Arbeitszeiten ein;
  • die Bezeichnung des Vertrags ist für die Einordnung der Rechtsfigur unerheblich; das Fehlen einer Vereinbarung über Beginn und Ende der Arbeitszeit und über die Angabe der Arbeitsorganisation wird zugunsten der Autonomie des Handelsvertreters ausgelegt:

Im Gegenteil, sie schließt die Autonomie nicht aus:

  • die Verpflichtung, an wöchentlichen 5-stündigen Telefonkonferenzen teilzunehmen und in Ausnahmefällen Inkassoaufträge innerhalb kurzer Zeit auszuführen,
    die Festlegung von Fristen für die Erledigung der Arbeiten sowie während der Eingewöhnungsphase des Unternehmens die Sperrung von Urlaubstagen für einen Zeitraum von 4 bis 8 Wochen;
  • die Mitteilung von Produktionszielen, wenn ein beträchtlicher Spielraum für die Selbstorganisation der Arbeitszeiten bleibt:
    eine Informationspflicht, es sei denn, der Vertreter ist verpflichtet, in kurzen Abständen umfangreiche Informationen über seine Tätigkeit zu geben;
  • eine vierteljährliche Prognose über die Entwicklung der Produktion geht zwar über die üblichen Informationspflichten hinaus, kann aber für sich genommen nicht als substanzieller Hinweis auf eine Unterordnung angesehen werden;
    das Wettbewerbsverbot des Agenten;
  • Anweisungen zu den Arbeitszeiten, da sich auch die Mitarbeiter des Außendienstes an die zeitlichen Anforderungen ihrer Kunden anpassen müssen.

Nach Auffassung des OLG Koblenz ergibt sich die Art der Beziehung ausdrücklich aus dem persönliche Abhängigkeit zwischen den beiden Rechtsfiguren und dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit weder notwendig noch ausreichend ist.
Die Tatsache, dass der Bevollmächtigte mit dem Auftraggeber durch Hinweise und Weisungen verbunden ist, die dieser erteilen kann, hat im Allgemeinen keinen Einfluss auf die Frage, was die Status des Vertreters als selbständiger Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist derjenige, der im Gegensatz zum Handelsvertreter seine Dienste innerhalb einer von einem Dritten festgelegten Organisation erbringt. Maßgeblich für die Qualifizierung der Rechtsfigur sind die Umstände, unter denen die Dienstleistung erbracht wird, und die Art der Bezahlung oder rein formale Konnotationen wie die Abführung von Steuern an die Sozialversicherungs- und Gesundheitseinrichtungen oder die Führung der Personalakten des Vertreters.


2) Das Recht auf Provision.

Der Vermittler hat nach der § 87 Abs. 1 HGB Anspruch auf Provision. Der Handelsvertreter kann dieses Recht auf alle Geschäfte ausüben, deren Abschluss durch eine ihm zuzurechnende Tätigkeit ermöglicht worden ist, oder auf Geschäfte, die mit Dritten abgeschlossen werden, die der Handelsvertreter als Kunden für Geschäfte der gleichen Art gewonnen hat (§ 87 Abs. HGB). Um den Anspruch auf eine Provision geltend zu machen, reicht es daher aus, wenn jegliche Zusammenarbeit des Agenten, der den Abschluss des Geschäfts ermöglicht hat.

Die Parteien können jedoch eine Ausnahmeklausel vereinbaren. Wichtig ist, dass der zweite Absatz von § 87 HGB vorsieht, dass "der Anspruch auf die Leistung erlischt, wenn feststeht, dass der Dritte nicht leistet, die bereits erhaltenen Beträge sind zurückzuzahlen" ( 87a Abs. 2 HGB) (sog. Stern des Glaubens).

Es ist wichtig, festzulegen, dass, wenn die der Auftraggeber das Geschäft nicht erfüllt ganz oder teilweise richtig oder in der vereinbarten Weise ausgeführt, so hat der Handelsvertreter dennoch Anspruch auf Provision (87-a Abs. 3 HGB). Der Provisionsanspruch entfällt jedoch, wenn die Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftraggebers liegen.

La Oberstes deutsches Gericht Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich zu § 87a Abs. 2 HGB entschieden, dass dies nicht gilt, wenn der Dritte die Leistung aufgrund eines Versäumnisses des Geschäftsherrn oder aufgrund von Ursachen, die der Geschäftsherr zu vertreten hat, nicht erbracht hat. Das Gericht führt weiter aus, dass der Unternehmer für alle Umstände haftet, die zur Nichterfüllung geführt haben, und zwar nicht nur dann, wenn sie auf sein persönliches Verschulden zurückzuführen sind, sondern auch dann, wenn sie auf ein unternehmerisches oder geschäftliches Risiko zurückzuführen sind.

Obwohl es im Interesse des Auftraggebers liegt, vom Vermittler die höchste Anzahl von Angeboten zu erhalten, bleibt das Recht des Auftraggebers, zu entscheiden, ob er das vorgeschlagene Geschäft annimmt, unberührt. Diese Entscheidungsbefugnis in den Händen des Auftraggebers ergibt sich indirekt aus dem 86a Abs. 2 HGBdie letzteren verpflichtet, den Handelsvertreter von seiner Absicht zu unterrichten, deutlich weniger Aufträge vom Handelsvertreter anzunehmen. Diese Entscheidungsbefugnis ist jedoch nicht unbegrenzt: der Auftraggeber darf nicht willkürlich ablehnen den Abschluss eines Vertrages. Es muss auch betont werden, dass die Rechtsprechung es als außerhalb der Befugnisse des Richters ansieht, sich in die Politik des Unternehmens einzumischen und die von diesem getroffenen Entscheidungen zu bewerten. Daher muss der Richter jede Entscheidung akzeptieren, die zumindest plausibel erscheint.


3. Der Gebietsagent.

Die Figur des Agenten wird von der des Gebietsagenten flankiert (Bezirkshandelsvertreter). Diese Figur zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich ausschließlich mit einem Bereich befasst, der ihr vom Auftraggeber anvertraut wurde, oder, in anderen Fällen, mit einer bestimmten Kundschaft.

Die § 87 Abs. 2 HGB sieht vor, dass der Gebietsvertreter auch für Geschäfte Anspruch auf Provision hat, die in dem ihm zugewiesenen Gebiet, wenn auch ohne seine Mitwirkung, zustande gekommen sind. Gerade deshalb liegt es auf der Hand, dass die Ernennung eines Gebietsvertreters möglicherweise eher verdeckt erfolgen muss. Es wird davon ausgegangen, dass der Vertreter als Gebietsvertreter angesehen werden kann, wenn er hinreichend deutlich als solcher qualifiziert wurde. Im Streitfall liegt die Beweislast bei der Partei, die behauptet, dass der Vertreter so qualifiziert ist. Etwaige vertragliche Unklarheiten sind von der Vertragspartei zu klären.

Was die Pflichten des VermittlersDieser muss bei der Ausübung seiner Tätigkeit sein Gebiet ständig und mit besonderer Sorgfalt betreuen, und nur wenn er nach diesen Kriterien handelt, hat er Anspruch auf den Auftrag.

In einem neueren Urteil des BGH heißt es, dass ein Geschäft außerhalb des Gebiets nicht von vornherein als verhindert angesehen werden kann. Nimmt der Auftraggeber das Geschäft an, kann dies vielmehr als stillschweigende Erweiterung des Gebiets oder des Kundenstamms angesehen werden.

In der Regel hat auch ein Gebietsvertreter, der mit Zustimmung des Auftraggebers Tätigkeiten außerhalb des Gebiets des Auftraggebers oder mit anderen als den vereinbarten Kunden ausübt, Anspruch auf die Provision gemäß § 87 Abs. 1 HGB. Es steht den Parteien jedoch frei, etwas anderes zu vereinbaren.


4. Direktverkauf ohne Intervention des Erzeugers.

Der Direktverkauf an einen Kunden durch den Hersteller, obwohl der Hersteller eine Exklusivitätsrecht an den Wiederverkäufer, ist als Vertragsbruch zu werten. Aber auch in dem Fall, in dem keine Ausschließlichkeit gewährt wurde, darf der Hersteller nicht nach eigenem Ermessen handeln, Direktverkauf an Kunden in dem Gebiet die Verantwortung des Händlers.

Nach dem Bundesgerichtshof muss der Hersteller die berechtigten Interessen des Einzelhändlers, der seine Geschäfts- und Betriebsführung den Anforderungen des Herstellers unterwirft, angemessen berücksichtigen und darf ihnen nicht ohne triftigen Grund widersprechen.

In einem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 21.06.2013 (G.R. Nr. 16 U 172/12) verneinten die Richter stattdessen das Vorliegen einer Verletzung desTreuepflicht weil der Hersteller die berechtigten Interessen des Einzelhändlers nicht willkürlich missachtet hatte. Im vorliegenden Fall hatten die Kunden nämlich erneut bekräftigt, dass sie einen Direktverkauf durch den Hersteller wünschten, sonst hätten sie die Produkte nicht gekauft.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Wiederverkäufer nur ein faktisches Ausschließlichkeitsrecht hatte, das nicht vertraglich vereinbart worden war, stellte diese Entscheidung der Kunden nach Ansicht der Gerichte einen ausreichenden Grund für die Zulässigkeit des Direktverkaufs an diese Kunden dar, zumal der Hersteller dem Wiederverkäufer zuvor eine Provisionszahlung als Ausgleich angeboten hatte.


5. Erklärung des Konkurses und des Anspruchs auf Provision.

Nach Angaben der § 115 Abs. I in Korrelation mit dem 116 Absatz I InsO (lnsolvenzordnung) führt die Eröffnung des Konkursverfahrens zur Beendigung des Agenturvertragsohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Fortführung der vertraglichen Tätigkeiten ist nur nach einer - auch stillschweigenden - Vereinbarung zwischen dem Beauftragten und dem Insolvenzverwalter möglich.

Die nach dem Abschluss des neuen Vertrages entstandenen Provisionsansprüche sind immer als abzugsfähige Forderungen (Nachlassverbindlichkeiten) zu betrachten. § 55 Abs. I, Punkt InsO. Hat die Tätigkeit des Vertreters vor der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Dritten geführt, so hängt der Anspruch auf Provision von der Auswahl des Kurators das Geschäft mit dem Dritten abzuschließen oder nicht.

Wenn positivdas Recht auf Provisionen wird im Lichte der 55 Absatz I Nummer InsO als bevorrechtigte Forderung.

Ansonsten der Anspruch auf die Provision besteht in jedem Fall unabhängig davon, ob der Verwalter sich für den Abschluss des Vertrags mit dem Dritten entschieden oder ihn abgelehnt hat. In diesem Fall gilt die Provision als ungesicherte Forderung ex § 38 InsO.

Anders verhält es sich jedoch mit dem Anspruch des Vertreters auf die Entschädigung für das Wettbewerbsverbot nach der § 90a Abs. 1 HGBIn diesem Fall erlischt das Recht im Falle der Beendigung des Vertrags nach der Eröffnung des Konkurses. Gleichzeitig erlischt in diesem Fall auch das zwischen den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot für den Handelsvertreter.

Endlich, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses bereits gekündigt war kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass ex § 103 InsO die Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbots und der Anspruch auf Entschädigung eine Forderung an die Konkursmasse darstellen.


Oberster Gerichtshof: Rechtsmissbrauch auch in Steuerangelegenheiten.

(it)Nach Ansicht des Kassationshofs ist Rechtsmissbrauch auch in Steuersachen möglich.

In den jüngsten Urteilen 3242/2013 und 4901/2013 wurde erneut bestätigt, dass dieInstitution des Rechtsmissbrauchs ist auch in Steuerangelegenheiten anwendbar.

Um das Diktat vollständig zu verstehen, muss man zunächst den Begriff des Rechtsmissbrauchs verstehen, wobei eine klare Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung, Missbrauch und Steuerumgehung getroffen werden muss.

Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern wie Deutschland, Griechenland, der Schweiz und Portugal hat Italien den Grundsatz des Rechtsmissbrauchs nicht in eine Rechtsnorm umgesetzt. Auf zivilrechtlicher Ebene haben Lehre und Rechtsprechung dies jedoch weit entwickelt. Eine hervorragende Definition wurde vom Obersten Gerichtshof gegeben, der feststellte, dass "Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Inhaber eines subjektiven Rechts, auch wenn es keine förmlichen Verbote gibt, dieses in einer Weise ausübt, die unnötig ist und die Pflicht zu Fairness und Treu und Glauben missachtet, indem er der anderen Vertragspartei ein unverhältnismäßiges und ungerechtfertigtes Opfer abverlangt, um andere und zusätzliche Ergebnisse zu erzielen, als die, für die diese Befugnisse oder Möglichkeiten gewährt wurden" (Cass. Civ. 2009/20106).

Im Feld Steuer wird die Figur des Missbrauchs eingeführt wurde, In seinem Urteil Nr. 10981 vom 13. Mai 2009 hat der Kassationsgerichtshof, Abteilung für Zivilsteuern, festgestellt, dass "Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein allgemeiner Grundsatz zur Bekämpfung der Steuerumgehung, der es dem Steuerpflichtigen verwehrt, Steuervorteile zu erlangen, die er durch die missbräuchliche Verwendung von Rechtsinstrumenten erlangt, die ihm einen Steuervorteil oder eine Steuerersparnis verschaffen können, auch wenn sie keiner spezifischen Vorschrift zuwiderlaufen, wenn es keine wirtschaftlich nennenswerten Gründe gibt, die die Transaktion rechtfertigen, außer der bloßen Erwartung dieser Vorteile."

Der Begriff des Missbrauchs des Steuerrechts ist de facto eine Ausweitung des Begriffs "Vermeidung",(fälschlicherweise) auf Einzelfälle beschränkt (Artikel 37-bis des Präsidialdekrets 600/1973).

Die jüngsten Urteile haben die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts des Missbrauchs auch im Steuerbereich bekräftigt. Konkret haben sie entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der ein ihm ausdrücklich zuerkanntes Recht ausübt, in Wirklichkeit kein schützenswertes Ziel verfolgt, sondern im Gegenteil ein dem System zuwiderlaufendes Ziel erreicht, keinen gerichtlichen Schutz erhalten kann. Die Person missbraucht nämlich die Freiheit, eine bestimmte Behandlung zu ihrem eigenen Vorteil zu wählen, indem sie die Vielfalt der Rechtsformen ausnutzt, die das Rechtssystem ihr zur Verfügung stellt.

Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung, bei der es sich um eine Verheimlichung von steuerpflichtigem Vermögen Missbrauch und Umgehung liegen dagegen vor, wenn der Steuerpflichtige einen unzulässigen Steuervorteil erlangt, indem er über den in einer Vorschrift ausdrücklich anerkannten Vorteil hinausgeht (oder ihn missbraucht), indem er einen vom System missbilligten Vorteil verfolgt.

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Oberster Gerichtshof: Bank nicht verpflichtet, Widerspruch zu erheben

[:it]Nach einer recht aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofs, 12.2.2013 n. 3286Im vorliegenden Fall wies der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der Berufungsinstanz zurück, in der eine Bank zu Unrecht zur Zahlung von Schadensersatz an den Kontoinhaber verurteilt worden war.

In diesem Fall entschied das Berufungsgericht, dass ein berechtigtes Interesse des Kontoinhabers an der Information über die Übersendung eines Schecks zur Erhebung eines Protestes nicht festgestellt werden kann. Sie wiesen insbesondere darauf hin, dass ein solches Vertrauen nicht durch unsere Rechtsordnung geschützt ist, da es sich um ein rein faktisches Interesse handelt, das in keiner Weise mit einem berechtigten Interesse vergleichbar ist. Der Gerichtshof widersprach in diesem Punkt dem Verweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung des Vereinigte Sektionen Nr. 500, vom 22.7.1999.

Es sei kurz daran erinnert, dass in diesem letzten Urteil festgestellt wurde, dass Der Schaden kann gemäß Artikel 2043 des Zivilgesetzbuchs ersetzt werden.nur wenn es sich um "ein für die Rechtsordnung relevantes Interesse; sei es ein undifferenziert geschütztes Interesse in Form eines subjektiven Rechts (absolut oder relativ) oder in Form eines berechtigten Interesses oder eines anderen Interesses, das rechtlich relevant ist und daher nicht auf ein rein faktisches Interesse zurückzuführen ist."Abschließend weist das Urteil darauf hin, dass das schädigende Ereignis, das sich aus einem Widerspruch ergibt, nicht dem Verhalten der Bank, sondern nur dem Kontoinhaber zuzurechnen ist. Dieser ist nämlich stets über den Stand seines Girokontos informiert, weshalb ein Protest wegen mangelnder Deckung allein ihm zuzurechnen ist, da er kein Recht auf vorherige Benachrichtigung durch die Bank hat.

 

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Flash of genius

Software-Schutz. Patentierbarkeit oder Urheberrecht?

[:de]Wie wird Software geschützt? Ist sie patentierbar? Was ist der Urheberrechtsschutz?

Diese Fragen wurden vom Gerichtshof in einem Urteil beantwortet richtungsweisendes Urteil vom 2.5.2012 (Rechtssache C-406/10)mit der er die Richtlinie 91/250/EWG.

Im Einzelnen stellte der Gerichtshof Folgendes fest:

  • die Programmiersprache und Dateiformat der im Rahmen dieses Programms verwendeten Daten nicht durch das Urheberrecht an Programmen geschützt sind;
  • Derjenige, der eine Kopie der Software lizenziert, darf, ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers, den Betrieb des Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu erproben.

Dieser Entscheidung liegt eine Politik zugrunde, die Italien und Europa vor einigen Jahren verfolgt haben, indem sie sich für den Weg der Softwareschutz durch UrheberrechtNur Software, die eine technische Wirkung hat, sollte als patentierbar angesehen werden.

Um den Unterschied zwischen den beiden Ansätzen zu verstehen, genügt es, kurz darauf hinzuweisen:

  • Das Urheberrecht steht gemäß Artikel 2575 des Zivilgesetzbuches automatisch dem Urheber zu;
  • Die Erteilung eines Patents (Art. 2585 des Zivilgesetzbuchs) muss dagegen ausdrücklich bei einem Patentamt beantragt werden, das zuvor eine Recherche zur Überprüfung der Originalität der eigenen Schöpfung durchführt.

Der europäische und der italienische Gesetzgeber haben sich für den urheberrechtlichen Schutz von Software entschieden, und zwar auf der um die widersprüchlichen Interessen auszugleichen, die auf dem Spiel stehenzum einen die technischer Fortschritt und zum anderen die Softwarehersteller.

Auf diese Weise wurde dem Urheber die Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung seiner geistigen Schöpfung eingeräumt, und zwar gleichzeitig, jeder darf sich an den erzielten Fortschritten erfreuen (die Nicht-Patentierbarkeit des Produkts nachweisen) Vermeidung der Schaffung von stabilen kulturellen und technologischen Monopolstellungen.

 

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La notte prima degli esami

Concordato preventivo: die neuen Voraussetzungen für die Zulassung zum Verfahren.

[Der Schuldner kann sich nun darauf beschränken, den Antrag einzureichen, der den reinen Insolvenzantrag enthält, und sich das Recht vorbehalten, den Vorschlag, den Vergleichsplan und die erforderlichen Unterlagen nach der Einreichung einzureichen.

Bekanntlich hat die Regierung am 7. August 2012 das sogenannte "Entwicklungsdekret".
Es wurden mehrere Neuerungen eingeführt, aber in diesem kurzen Artikel wird eine einzige Gesetzesänderung im Bereich der fallimentarund ist von besonderem Interesse. In der Tat hat die Reform die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vergleichsverfahren geändert. Konkret kann sich der Schuldner nun darauf beschränken, die Berufung mit dem reinen Konkursantrag einzureichen, wobei er sich das Recht vorbehält, den Vorschlag, den Vergleichsplan und die erforderlichen Unterlagen nach Einreichung der Berufung vorzulegen. Die Begriff für eine solche Einreichung wird vom Gericht festgelegt und ist zwischen 60 und 120 Tagen. Es wird auch daran erinnert, dass diese Frist verlängert werden kann, jedoch nicht um mehr als 60 Tage.

Bezüglich der Auswirkungen der Einlegung eines Rechtsbehelfs ist Folgendes zu beachten Nach der Veröffentlichung im Handelsregister und bis zur Rechtskraft des Beschlusses über die Genehmigung des Nachlassvertrags dürfen die Gläubiger unter Androhung der Nichtigkeit keine Zwangsvollstreckung oder vorsorgliche Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners einleiten oder fortsetzen. Wurden in den 90 Tagen vor der Veröffentlichung des Rechtsbehelfs gerichtliche Hypotheken eingetragen, so sind sie gegenüber den Gläubigern vor dem Vergleich unwirksam. In der Praxis es genügt, beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Zulassung zum Vergleichsverfahren zu stellen, um Folgendes vorzulegen die Wirkungen gemäß Artikel 168 des F.L., d.h. Blockierung von Durchsetzungsmaßnahmen. Der Geschäftsplan hingegen kann in den folgenden Monaten vorgelegt werden.

Diese Reform wurde eingeführt, um Unternehmen in der Krise zu schützen, da sich viele Unternehmen in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden. Diese neue Gesetzgebung hat zur Folge, dass es, Überwindung des Einsatzes der von den Konkordatsgesellschaften verwendeten Technik um das Vermögen des Schuldners zu schützen, d.h. dass für den Zeitraum, der für die Ausarbeitung des Plans und die Einlegung des Rechtsbehelfs erforderlich ist, ein Bestimmungsvikariat für die Vermögenswerte gemäß Artikel 2645 ter des Zivilgesetzbuchs zugunsten der Vergleichsgläubiger einzurichten.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass diese Technik in letzter Zeit unsicherer geworden ist, insbesondere nach einem Urteil des Gerichts von Verona vom 13.3.2012, in dem es erklärte, dass "der Vergleichsplan kann nicht als durchführbar angesehen werden, wenn der Schuldner vor der Antragstellung eine Beschränkung seines unbeweglichen Vermögens gemäß Artikel 2645-ter des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dem erklärten Zweck verfügt hat, zu verhindern, dass die ungeordnete Beschlagnahme des Vermögens des Unternehmens in der Krise zu einer Wertstreuung zum Nachteil der Gläubiger führt und eine gerechte Verteilung der Auswirkungen der Insolvenz verhindert".

 

 

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Strartup.com

Innovative Start-ups. Anmeldung bis zum 17. Februar 2013.

[:de]Es ist nun offiziell, dass von 19.10.2012 mit der Veröffentlichung des Entwicklungsdekrets bis im Amtsblattdie Existenz von Anreize für innovative Neugründungenwie sie im so genannten Wachstumsdekret enthalten sind.

Die Voraussetzungen für die Registrierung sind kurz in der Handelsregisterauszug:

  • Unternehmen des italienischen Rechts, deren Aktien oder Anteile am Aktienkapital nicht aufgeführt sind und in denen die Aktienmehrheit oder Aktien werden gehalten von natürliche Personen;
  • nicht einsatzfähig sind, da mehr als 48 Monate;
  • Ausübung von Geschäftstätigkeiten in Italien;
  • Die Jahresproduktion übersteigt nicht die 5 Millionen EUR;
  • nicht kommen verteilt die Gewinne;
  • betrifft dietechnologische Innovation innovative Produkte und Dienstleistungen mit hohem technologischen Wert;
  • nicht durch eine Unternehmensfusion/-spaltung oder durch die Übertragung eines Geschäftszweigs entstanden ist;
  • mindestens 20% des höheren Wertes zwischen Kosten und Gesamtwert der Produktion in die Entwicklung investiert, oder promovierte oder promovierte Forscher als Angestellte oder Mitarbeiter beschäftigt, oder Patente für die Industrie und die Biotechnologie hält oder anmeldet;

In Bezug auf die Einrichtungen ist die Gesetz Nr. 221 vom 17. Dezember 2012 eingerichtet für, in der Absicht zu Erleichterung der Registrierungeine Reihe von Ausnahmeregelungen für die Gründung und Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister, Steuervorteile, wie auch Ausnahmen unter Gesellschaftsrecht und spezifische Disziplin in den Arbeitsbeziehungen im Unternehmen.

Sie erinnern sich:

  • dass das Start-up von der Entrichtung der Stempelsteuer und der Sekretariatsgebühren für die Eintragung ins Handelsregister sowie die Zahlung des Jahresbeitrags an die Handelskammern;
  • hat das Recht, Personal einzustellen mit befristete Verträge von Mindestdauer von 6 Monaten und Höchstdauer von 36 MonatenWährend dieser Zeit können die Verträge auch von kurzer Dauer sein und mehrmals verlängert werden. Am Ende der 36 Monatekann der Vertrag nicht mehr verlängert werden, wenn nicht der letzte von 12 Monaten wodurch sich der Betrag des Vertrags auf 48 Monate. Nach diesem Zeitraum kann der Arbeitnehmer nur mit einem unbefristeten Vertrag in dem Start-up-Unternehmen weiterarbeiten;
  • Start-up-Mitarbeiter kann vergütet werden mit Hilfe von Aktienoptionenund externen Dienstleistern über das sich für Gerechtigkeit einsetzen
  • können von einem vorrangigen Zugang profitieren zu Erleichterungen für die Anwerbung von hochqualifiziertem Personal;
  • waren dann Steueranreize aktiviert für Investitionen in Start-ups ausgehend von Unternehmen und Einzelpersonen für die Jahre 2013, 2014 und 2015;
  • durch dieEis-Agentur hat angeordnet Unterstützung auf dem Gebiet Regulierungs-, Unternehmens-, Steuer-, Immobilien-, Vertrags- und Kreditfragen, kostenlose Bewirtung auf wichtigen internationalen Messen und Veranstaltungen sowie Aktivitäten, die darauf abzielen, das Zusammentreffen von innovativen Start-ups mit potenziellen Investoren für Frühphasen- und Expansionskapital zu erleichtern.

 

 

 
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Per un pungo di dollari

Für einen Penny. Das neue Unternehmen zu 1 Euro.

[In einem Gespräch mit jungen Unternehmern, die im Bereich der Unternehmensgründung tätig sind, fragten wir uns vor einigen Tagen, welche Vorteile die Einführung der neuen 1-Euro-Gesellschaft (SRLS - Società a Responsabilità Limitata Semplificata), die am 29.8.2012 von der Dm 138/2012.

Um eine klarere Vorstellung von den Merkmalen der neuen Art. 2463-bis des Zivilgesetzbuches, es wird daran erinnert, dass:

  • die Gesellschaft kann gegründet werden von natürlichen Personen die ihr Studium nicht abgeschlossen haben fünfunddreißig Jahre alt zum Zeitpunkt der Gründung;
  • der Gesellschaftsvertrag muss durch öffentliche Urkunde gemäß dem typisiertes Standardmodell;
  • die Grundkapital muss zwischen 1 e 10.000 €, gezeichnet und zum Zeitpunkt der Gründung voll eingezahlt;
  • die der Beitrag muss in Geld geleistet werden und an die Verwaltungsstelle gezahlt werden;
  • die Direktoren müssen aus den Reihen der Aktionäre gewählt werden;
  • der Gesellschaftsvertrag und die Eintragung in das Handelsregister sind von den Stempel- und Sekretariatsgebühren befreit und es fallen keine Notargebühren an (Die Eintragungssteuer in Höhe von 168 € und der Jahresbeitrag an die Handelskammer sind daher zu entrichten).

Die Lektüre des Verordnungstextes und auch die Kommentare in verschiedenen Blogs, Rechtszeitschriften und Zeitungen zeigen, dass dieses Formular zwar eine Erleichterung in Bezug auf die Kosten bringt (es fallen keine Notargebühren an), aber die eigentlichen Probleme der Unternehmer unter 35 Jahren nicht wirklich löst:

  • Steuervergünstigungsregelungen;
  • Werkzeuge für den Zugang zur Finanzierung zu erleichtern Banker oder Subventionen Zustand;

Es muss daran erinnert werden, dass das Problem des Sozialkapitals in der Tat relativ ist, es genügt zu sagen, dass die 10 Tausend Euro Kapital, das für die Gründung einer normalen Aktiengesellschaft erforderlich ist, bleibt nicht auf der Bank eingefroren, sondern können von Mitgliedern genutzt werden. Nach der Gründung wird der Betrag nämlich auf das Konto des Unternehmens eingezahlt und kann für den Kauf von Maschinen, Computern, die Bezahlung von Gehältern und Lieferanten, die Eintragung von Warenzeichen usw. verwendet werden. Bei mindestens zwei Partnern genügt darüber hinaus die Zahlung von 2.500 Euro, die wiederum für die oben genannten Leistungen verwendet werden können.

Hinzu kommt, dass die Kosten für die Gründung eines Unternehmens immer von den Jungunternehmern getragen werden müssen, die, auch wenn das Unternehmen noch so schlank und leicht ist, immer noch einige Tausend Euro investieren müssen, um es zu betreiben (Computer, Maschinen, Lieferanten usw.).

Schließlich ist festzustellen, dass der Gesellschaftsvertrag, der nach den Bestimmungen der Europäischen Union abgefasst werden muss typisiertes Standardmodell, ist nach einer ersten Lesart der Bestimmung nicht Gegenstand einer Änderung. Dieses Merkmal, das es zwar ermöglicht, Notargebühren zu vermeiden, stellt in der Tat eine nicht zu vernachlässigende Einschränkung dar. Es genügt zu sagen, dass eine solche Vereinheitlichung es den geschäftsführenden Gesellschaftern der Gesellschaft unmöglich machen würde, alle Möglichkeiten zu nutzen, die das Gesetz in der Satzung der GmbH vorsieht. Dazu gehören:

die Befugnis, den Aktionären Sonderrechte zu gewähren;

  • die Möglichkeit, Klauseln für die Übertragung von Kapitalanteilen zu vereinbaren (z. B. Nichtübertragbarkeit, Vorkaufsrecht, Zustimmung, Klausel über die Veräußerung des Anteils im Falle des Todes des Anteilseigners, Mitverkaufsklausel usw.);
  • die Möglichkeit, andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsgründe zu vereinbaren;
  • die Möglichkeit, Gründe für den Ausschluss aus dem Unternehmen festzulegen;
  • die Bereitstellung von anderen Verwaltungsformen als dem Verwaltungsrat im Falle von mehr als einem Direktor;
  • die Möglichkeit, eine längere Frist für die Genehmigung des Haushaltsplans als die gesetzliche Frist vorzusehen;
  • die Möglichkeit, andere Formen der Beschlussfassung durch die Aktionäre als die Hauptversammlung vorzusehen;
  • die Möglichkeit, den Aktionären die Befugnis einzuräumen, über andere Angelegenheiten als die den Aktionären gesetzlich zugewiesenen zu entscheiden;
  • die Möglichkeit, andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Quoren für die Sitzungen vorzusehen.

Es wird sicherlich interessant sein zu sehen, wie dieses Instrument von den neuen Unternehmern genutzt wird und ob es einen wirksamen Anreiz für die Gründung neuer Unternehmen darstellt.

 

 

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nannimoretti

Der Interessenkonflikt des Aktionärs bei Hauptversammlungsbeschlüssen.

[Als Interessenkonflikt könnte man die Einschränkung des Stimmrechts des Aktionärs bezeichnen.

Es ist wichtig, daran zu denken, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit dies effektiv konfiguriert werden kann:

  1. dass der Partner verfolgt sein eigenes Ziel
  2. das besagte Ende steht in konkretem Gegensatz zum allgemeinen Interesse der Gesellschaft[1]

Es stellt sich daher die Frage, was geschieht, wenn ein Aktionär, der sich in einem Interessenkonflikt befindet, auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft für einen Beschluss stimmt, der eine Haftungsklage gegen den Geschäftsführer vorsieht.

Während dieArtikel 2373 des Zivilgesetzbuches vor der Reform ein Verbot der Stimmabgabe durch den Aktionär, der sich in einem Interessenkonflikt befindet, ausdrücklich sanktioniert hat, ist die aktuelles LayoutStattdessen wird der Aktionär vor die Wahl gestellt, entweder durch Verzicht auf sein potenziell kollidierendes persönliches Interesse abzustimmen oder sich der Stimme zu enthalten.

Entscheidet sich dieser für die Enthaltung, so sieht Art. 2368 Abs. 3 vor, dass die Anteile auf die Erreichung des Ziels angerechnet werden. Quorum konstitutivaber nicht für die Zwecke der Berechnung dieser beratend. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Anfechtbarkeit des Beschlusses zu Recht davon abhängt, dass die Stimme des Gesellschafters, der sich in einem Interessenkonflikt befindet, für das Erreichen des Quorums ausschlaggebend war.

Das Stimmrecht des Aktionärs entfällt daher ex Artikel 2373 (1) auf sein Verständnis der sich daraus ergebenden Folgen. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung behält also seine Gültigkeit, es sei denn, er wurde mit der ausschlaggebenden Stimme des widersprechenden Gesellschafters gefasst. Dieser kann dann frei entscheiden, ob er sich der Stimme enthalten will oder nicht.[2]

Eine andere Frage ist, ob die Gesellschafter-Geschäftsführer über Beschlüsse abstimmen dürfen, die ihre jeweilige Haftung betreffen. Obwohl Art. 2373 Abs. 2 ausdrücklich ein Verbot für eine solche Annahme vorsieht, stellt sich die Frage, ob Tizio (ebenfalls Gesellschafter-Geschäftsführer) sein Stimmrecht ausüben darf, wenn die Gesellschafterversammlung über eine Haftungsklage des Geschäftsführers Caius beschließen soll.

Ein wichtiger Schiedsspruch hat sich kürzlich zu diesem Punkt geäußert und festgestellt, dass "unter nach dem Grundsatz der stellvertretenden Haftung die Abstimmung des Aktionärs über die Haftung der anderen Geschäftsführer zulässig ist und daher auf das Quorum für die Beschlussfassung angerechnet werden muss, wobei das Verbot des Artikels 2373 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur dann gilt, wenn der Beschluss die Haftung des stimmberechtigten Aktionärs selbst betrifft und nicht, wenn der Beschluss die Haftung eines anderen Vorstandsmitglieds betrifft"[3].

ABSTRACT

  • der Interessenkonflikt setzt voraus, dass der Aktionär einen eigenen Zweck verfolgt und dass dieser Zweck in konkretem Widerspruch zum allgemeinen Interesse der Gesellschaft steht
  • die derzeitige Bestimmung des Artikels 2373 lässt dem Aktionär die Wahl zwischen dem Verzicht auf sein potenziell kollidierendes persönliches Interesse oder der Stimmenthaltung
  • Art. 2368 Abs. 3 sieht vor, dass im Falle einer Stimmenthaltung die Stimmen für das Erreichen des konstitutiven Quorums gezählt werden, nicht aber für die Berechnung des Beratungsquorums
  • die Anfechtbarkeit des Beschlusses davon abhängt, dass die Stimme des in Interessenkonflikt befindlichen Gesellschafters für das Erreichen des Quorums entscheidend war
  • Obwohl Art. 2373 Abs. 2 den Mitgliedsdirektoren verbietet, über Beschlüsse abzustimmen, die ihre eigene Haftung betreffen, ist die Abstimmung des Mitgliedsdirektors über die Haftung der anderen Direktoren nach dem Grundsatz der stellvertretenden Haftung zulässig

[1] Dabei ist zu beachten, dass das Interesse objektiv im Widerspruch zum Gesellschaftsinteresse stehen muss. Ist dies nicht der Fall, kann der Beschluss nicht für ungültig erklärt werden, auch wenn es den Anschein hat, dass die Stimme z. B. aus persönlicher Abneigung gegen die Geschäftsführer oder zur Erlangung eines Vorteils gegenüber den anderen Aktionären abgegeben wurde (Kommentierter Kodex der S.p.A., Fauceglia - Schiano di Pepe, 2007, UTET)

[2] Gesellschaftsrecht, Gastone Cottino, S. 346 ff., 2006 CEDAM

[3] Schlichtungsstelle, 2. Juli 2009, Jur. comm. 2010, 5, 911, Anmerkung De Pra

 

 

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Wall Street

Erwerb einer Beteiligung und Garantien des Verkäufers (von Valerio Sangiovanni).

[:en]Mit freundlicher Genehmigung des Autors Valerio Sangiovanni und das Verlagshaus Ipsoa Wolters Kluwer gibt den Artikel wieder, der erschienen ist in Notariat, 2012, S. 203-213]

von VALERIO SANGIOVANNI

 Die Garantien, die der Verkäufer dem Käufer von Unternehmensbeteiligungen anbietet, sind normalerweise eines der zentralen Elemente von Verträgen über den Kauf und Verkauf von Aktien. Das Thema ist von großer praktischer Bedeutung, da es häufig Gegenstand nervenaufreibender Verhandlungen zwischen den Parteien ist. In Anbetracht der Bedeutung des Themas fällt auf, dass die Frage der Gewährleistung in Kaufverträgen sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Lehre relativ wenig behandelt wird, wobei die wenigen Entscheidungen der Rechtsprechung wahrscheinlich darauf zurückzuführen sind, dass Streitigkeiten in diesem Bereich im Allgemeinen durch ein Schiedsverfahren beigelegt werden. In diesem Artikel werden wir uns mit dieser Frage befassen und uns dabei auf die Arten von Klauseln konzentrieren, die eine Beschränkung der Haftung des Verkäufers ermöglichen.

1. Der Aktienkaufvertrag

Der Aktienkaufvertrag[1] ist der Vertrag, durch den eine erste Partei eine Beteiligung verkauft (Profil "Übertragung") und eine zweite Partei eine Beteiligung erwirbt (Profil "Erwerb")[2]. In einem solchen Vertrag ist es durchaus üblich, dass der Verkäufer ausdrückliche Garantien zugunsten des Käufers abgibt (nicht nur in Bezug auf die gekaufte und verkaufte Beteiligung an sich, sondern auch - und vor allem - in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des zugrunde liegenden Unternehmens), und auf dieses Profil - das von großer praktischer Bedeutung ist - wollen wir uns in diesem Artikel konzentrieren[3].

Unter der Annahme, dass der Beteiligungsübertragungsvertrag italienischem Recht unterliegt (eine andere Wahl kann z. B. getroffen werden, wenn eine der Parteien ein Ausländer ist)[4]er ist als Kaufvertrag zu qualifizieren, da unsere gesetzliche Definition eines Vertrages, durch den das Eigentum an einer Sache oder ein anderes Recht gegen Zahlung eines Preises übertragen wird (Art. 1470 des Zivilgesetzbuches), erfüllt ist: Gegenstand der Übertragung sind die Aktien oder Anteile der Gesellschaft (und zwar nur indirekt, und pro QuoteAktiva und Passiva des Unternehmens), während der Preis die vom Käufer gezahlte Gegenleistung ist. Der Kaufvertrag ist ein üblicher Kaufvertrag, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der gekaufte und verkaufte Vermögenswert eine Beteiligung ist.

Die Einstufung eines Kaufvertrags als Kaufvertrag erklärt auf der terminologischen Ebene den Umstand, dass er in der Praxis manchmal als Kaufvertrag bezeichnet wird. Häufiger ist jedoch die Verwendung von Begriffen wie "Abtretung" oder "Erwerb". Der "Erwerb" ist jedoch nichts anderes als die gleiche Übertragung der Aktien oder Anteile aus der Sicht des Gegenübers, der "überträgt". Letztlich sind "Abtretung" und "Erwerb" als Synonyme zu betrachten, und der Übertragungsmechanismus wird durch den einzigen Begriff "Verkauf", der beide umfasst, gut ausgedrückt.

Was den Verkaufsgegenstand betrifft, so scheint der in der Praxis häufig verwendete Ausdruck "Kauf einer Gesellschaft" nicht korrekt zu sein: Der Vertrag betrifft nämlich nicht die Gesellschaft, sondern nur die Beteiligung eines Aktionärs an der Gesellschaft. Auch wenn der Erwerb von Aktien in relevantem Umfang den Erwerb der Aktiva und Passiva des Unternehmens impliziert, geschieht dies nur indirekt. Die von der Rechtsprechung vorgenommene Unterscheidung zwischen dem "unmittelbaren" Erwerbsgegenstand (der Beteiligung) und dem "mittelbaren" Erwerbsgegenstand (den Aktiva und Passiva der Gesellschaft), auf die wir weiter unten zurückkommen werden, scheint daher richtig zu sein.

Die Verwendung von Ausdrücken wie "Abtretungsvertrag" oder "Kaufvertrag" führt in der Praxis zu Missverständnissen, die nicht nur sprachlicher, sondern auch inhaltlicher Natur sind. In der Lehre wird manchmal behauptet, dass der "Abtretungs-" oder "Kaufvertrag" nicht zu den ausdrücklich in unserer Rechtsordnung geregelten Verträgen gehört. Die Diskussion über die Art des Vertrags über die Veräußerung oder den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen erscheint in der Tat im Wesentlichen sinnlos: Ein solcher Vertrag kann nicht als atypisch angesehen werden, sondern muss einfach als "Veräußerung" qualifiziert werden. Der Vertrag könnte von den Parteien ruhig als "Kaufvertrag" bezeichnet werden; das Besondere an dem Abtretungs-/Erwerbsvertrag ist nur sein Gegenstand, der in einer Beteiligung besteht.

Ist der Vertrag über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen als Kaufvertrag zu qualifizieren, so sind die Bestimmungen über die Gewährleistung bei dieser Art von Verträgen zu beachten, insbesondere Art. 1490(1) des Zivilgesetzbuches, wonach der Verkäufer verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die was nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Brauchbarkeit beeinträchtigen oder ihren Wert merklich mindern. Was ist im spezifischen Kontext des Erwerbs von Beteiligungen die "Sache", die verkauft wird? Wie bereits erwähnt, wird der Vertragsgegenstand direkt durch die Kapitalbeteiligung (und nur indirekt durch die in der Beteiligung enthaltenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) dargestellt. Das eigentliche Problem der Garantien betrifft jedoch nicht die Beteiligung selbst, sondern die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die der Erwerb der Beteiligung mit sich bringt, pro Quotemit sich selbst. In Bezug auf den "vermittelten" Gegenstand des Kaufs und Verkaufs (Aktiva und Passiva) wird immer wieder behauptet, dass die Bestimmungen über die Gewährleistung im Kaufvertrag den Käufer übermäßig begünstigen und daher nicht besonders geeignet sind für den Erwerb von Unternehmen. Im Rahmen dieser Transaktionen ist es üblich, ein besseres Gleichgewicht zwischen der Position des Verkäufers und der des Käufers anzustreben. Mit dem Aktienkaufvertrag ist der Verkäufer bestrebt, die Sicherheiten, die er dem Käufer in Bezug auf die Aktiva und Passiva des Unternehmens bietet, zu begrenzen. Diese Einschränkung der Gewährleistung unterliegt jedoch einer genauen Wirksamkeitsvoraussetzung, da die Vereinbarung über den Ausschluss oder die Einschränkung der Gewährleistung keine Wirkung hat, wenn der Verkäufer dem Käufer die Mängel der Sache arglistig verschwiegen hat (Art. 1490(2) Zivilgesetzbuch).

2. Die Tätigkeit von Sorgfaltspflicht und der vorläufige Informationsfluss

Wir haben gesehen, dass derjenige, der eine Beteiligung erwirbt, direkt nur Aktien oder Quoten erwirbt. Durch den Erwerb des Status eines Aktionärs wird er jedoch Teil eines Unternehmens mit Aktiva und Passiva. Das Hauptproblem für den Erwerber besteht darin, dass er - vor dem Kauf - in der Regel ein Außenstehender ist und die Merkmale des Unternehmens nicht kennt. Wenn er die Beteiligung ohne vorherige sorgfältige Prüfung erwirbt, kann er im Vergleich zu seinen Erwartungen negative Überraschungen erleben (wenn bestimmte Aktiva überbewertet oder gar nicht vorhanden sind oder bestimmte Passiva unterbewertet oder sogar versteckt sind). Die Informationen, die einer unternehmensfremden Person zur Verfügung stehen, reichen in der Regel nicht aus, um eine angemessene Bewertung der mit dem Kauf verbundenen Risiken zu gewährleisten.

Um die mit dem Erwerb von Unternehmensbeteiligungen verbundenen Risiken zu verringern, geht der Unterzeichnung des Beteiligungskaufvertrags in der Regel eine so genannteSorgfaltspflicht"[5]. Der AusdruckSorgfaltspflichtDer aus dem Angelsächsischen stammende Begriff "Due Diligence" lässt sich wörtlich mit "gebührende Sorgfalt" übersetzen: Es handelt sich um die Sorgfalt, mit der ein umsichtiger Käufer vor dem Erwerb einer Beteiligung alle erforderlichen Prüfungen vornimmt. In der Praxis wird dem Käufer in der Regel die Möglichkeit gegeben, eine Reihe von Überprüfungen des Zielunternehmens vorzunehmen: die Sorgfaltspflicht kann direkt vom Käufer durchgeführt werden oder, was häufiger der Fall ist, durch Beauftragung externer Experten.

Ein Punkt, der selten hervorgehoben wird, ist, dass die Tätigkeit der Sorgfaltspflicht setzt auch die Mitwirkung der Gesellschaft voraus, deren Aktien erworben werden sollen, die das erforderliche Material auf der Grundlage einer Liste zur Verfügung stellen muss. Für die Vorbereitung der Unterlagen sind die Geschäftsführer des Zielunternehmens zuständig.

Es kann vorkommen, dass ein Aktionär, der seine Beteiligung verkaufen will, nicht bereit ist, dem potenziellen Erwerber die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen. Dieses Problem stellt sich nicht, wenn der Aktionär gleichzeitig Geschäftsführer der Gesellschaft ist, da er in dieser Eigenschaft direkten Zugang zu den Informationen hat und diese im Prinzip an Dritte weitergeben kann. In einigen Fällen hat der Aktionär jedoch keine Verwaltungsfunktion inne.

Das Problem des möglichen Konflikts zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft muss dann dadurch gelöst werden, dass der Aktionär sein Recht auf Information gegenüber der Gesellschaft wahrnimmt. Durch die Ausübung dieses Rechts sammelt der Aktionär das Material, das er dem potenziellen Erwerber zur Verfügung stellen will. In diesem Punkt muss jedoch zwischen der Aktiengesellschaft und der Aktiengesellschaft unterschieden werden: Während bei der erstgenannten Gesellschaftsform bekanntlich ein weitgehendes Informationsrecht des Aktionärs anerkannt wird (Art. 2476(2) des Zivilgesetzbuches), ist bei der Aktiengesellschaft das Recht des Aktionärs auf Information in der Regel nicht eingeschränkt.[6]im s.p.a. gibt es keine bestimmung, die ein so umfassendes auskunftsrecht des aktionärs vorsieht. Artikel 2422 des Zivilgesetzbuches erlaubt den Aktionären nur wenig: Sie können lediglich das Aktionärsregister sowie das Register der Versammlungen und Beschlüsse einsehen. Der Gesetzgeber trägt dem unterschiedlichen Charakter der beiden Unternehmenstypen Rechnung und gestaltet daher das Recht auf Information und Kontrolle unterschiedlich. In einer Gesellschaft, von der man üblicherweise annimmt, dass sie nur wenige Aktionäre hat, wie z.B. die s.r.l., wird das Recht auf Kontrolle in weitem Umfang anerkannt; umgekehrt ist in einer Gesellschaftsform wie der s.p.a., die - hypothetisch - eine große Aktionärsstruktur haben kann, die Vertraulichkeit in größerem Umfang geschützt. Daraus folgt, daß der Aktionär bei der Aktiengesellschaft die Informationen, die er dem potentiellen Erwerber geben muß, leicht sammeln kann, während es bei der Aktiengesellschaft keineswegs selbstverständlich ist, daß der Aktionär dieses Ergebnis erreichen kann.

In der Aktiengesellschaft lässt sich das Problem des Fehlens eines umfassenden Kontroll- und Informationsrechts des Aktionärs dadurch lösen, dass man eine Informationspflicht der Direktoren rekonstruiert, die sich aus der allgemeinen Pflicht ergibt, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Interesse der Gesellschaft nach Treu und Glauben zu verhalten[7]. Daraus folgt, dass die Geschäftsführer dem Wunsch des Aktionärs nachkommen müssen, sofern er nicht dem Interesse der Gesellschaft zuwiderläuft. Um Schaden vom Unternehmen abzuwenden, ist es aber sicher ratsam, der Informationsübermittlung eine Vertraulichkeitsvereinbarung vorausgehen zu lassen, in der sich der Dritte verpflichtet, das, was er erfährt, nicht weiterzugeben und nicht zu verwenden.

Aber auch in der GmbH kann es, selbst bei Vorhandensein eines umfassenden, unmittelbar gesetzlich verankerten Kontrollrechts des Aktionärs, zu Konflikten zwischen dem Aktionär und den Geschäftsführern kommen, wenn es um die Ausübung des Auskunftsrechts als Mittel geht, um - dann - Dritten den Zugang zu Daten und Informationen zu ermöglichen. Dritten Zugang zu den Dokumenten des Unternehmens zu gewähren, kann riskant sein, wenn der Dritte Interessen hat, die mit denen des Unternehmens kollidieren, z. B. im Falle eines Rechtsstreits oder im Falle eines Unternehmens, das im Wettbewerb tätig ist. Es kann daher vorkommen, dass die Geschäftsführer das Auskunftsersuchen des Aktionärs ablehnen.

Zurück zum Fall Standard (in dem es kein internes Hindernis für die Bereitstellung von Unternehmensinformationen für den potenziellen Käufer gibt), ist festzustellen, dass - traditionell - die Dokumente, die Gegenstand der Sorgfaltspflicht wurde in Papierform erstellt und für eine bestimmte Zeit in einem dafür eingerichteten Raum zugänglich gemacht (daher der Ausdruck "Papier").Datenraum"Datenraum"). In letzter Zeit werden Informationen immer häufiger in virtueller Form zur Verfügung gestellt, auf die der Käufer - immer für eine begrenzte Zeit - elektronisch zugreifen kann.

La Sorgfaltspflicht können je nach Fall mehr oder weniger umfangreich sein: Die häufigsten Arten von Prüfungen sind Finanz-, Steuer- und Rechtsprüfungen. Am Ende der SorgfaltspflichtIn der Regel wird ein schriftlicher Bericht erstellt, der an den potenziellen Erwerber der Beteiligung gerichtet ist und in dem die wichtigsten Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile/Aktien beschrieben werden.

Der Zweck der Sorgfaltspflicht ist zweigeteilt. Einerseits hat sie einen rein informativen Zweck für den Käufer: Er soll mehr über die Merkmale des Zielunternehmens erfahren. Auf der anderen Seite ist die Sorgfaltspflicht hat das spezifische Ziel, die Risiken zu ermitteln, die die Ziel präsentiert. Sobald diese Risiken erkannt sind, müssen die Klauseln des Kaufvertrags einen angemessenen Schutz bieten. Es besteht also eine enge Verbindung zwischen der Sorgfaltspflicht und den Inhalt des späteren Vertrags.

Die Tätigkeit von Sorgfaltspflicht wird manchmal durch eine besondere Klausel im Kaufvertrag berücksichtigt. Dank der Vorabkontrolle der Zielder Käufer kennt die Merkmale des Unternehmens, an dem er eine Beteiligung erwerben möchte, einschließlich seiner kritischen Aspekte: Dies ermöglicht es ihm, den "richtigen" Preis für die Beteiligung zu bestimmen (und mit der Gegenpartei zu vereinbaren). Der Verkäufer möchte nicht, dass der Käufer nach Abschluss des Erwerbs Garantien geltend machen kann, die es ihm ermöglichen, eine Entschädigung (wirtschaftlich gleichbedeutend mit einem Preisnachlass) zu erhalten. Um ein solches Ergebnis zu erzielen (d. h. den Preis zu "stabilisieren"), besteht der Verkäufer auf der Aufnahme einer Klausel in den Vertrag, mit der der Käufer erklärt, dass er das Unternehmen gründlich überprüft hat und nach seinem besten Wissen keine Umstände gefunden hat, die es ihm erlauben würden, eine Sicherheit zu aktivieren. Eine solche Bestimmung verhindert ein missbräuchliches Verhalten des Käufers, der - nachdem er die Mängel im Voraus erkannt hat - diese verschweigen könnte, um dann, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, Schadensersatz zu fordern.

3. Die häufigsten Garantien in Aktienkaufverträgen

Es ist schwierig, eine Liste der üblicherweise in einem Aktienkaufvertrag enthaltenen Garantien zu erstellen: Die Praxis zeigt von Fall zu Fall erhebliche Unterschiede. Vieles hängt von der Kompetenz der Anwälte ab, die die Parteien unterstützen. Von Bedeutung ist auch, inwieweit es für eine Partei mehr oder weniger zwingend notwendig ist, den Vertrag rasch abzuschließen: Wer das Geschäft rasch abschließen möchte, neigt dazu, den Garantieklauseln weniger Gewicht beizumessen, da sie nur in bestimmten Fällen greifen.

Manchmal sind die Garantieklauseln besonders analytisch formuliert: Dies ist die in den angelsächsischen Ländern bevorzugte Vertragstechnik, wo die Verträge besonders detailliert sind. Die analytische Auflistung der Garantien wird im Übrigen in der Regel durch Schlussklauseln begleitet oder ersetzt, die einen bestimmten Sachverhalt zusammenfassend wiedergeben. Was beispielsweise die Frage der Rechtsstreitigkeiten betrifft, so kann für jeden Bereich (Umwelt, Arbeit, Beziehungen zu Kunden und Lieferanten usw.) wiederholt werden, dass es keine Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und Dritten gibt; es scheint jedoch wirksamer zu sein, sich auf eine allgemeine Klausel zu beschränken, die bescheinigt, dass es keine Rechtsstreitigkeiten gibt.

Was den Inhalt der Klauseln anbelangt, so wird häufig zwischen Garantien, die sich auf den "Titel" der Beteiligung beziehen, und Garantien, die sich auf den "Inhalt" der Beteiligung beziehen, unterschieden.

Die "Titel"-Klauseln sind diejenigen, die sich direkt auf die Merkmale der Beteiligung und die Ziel in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht: z. B. garantiert der Verkäufer, dass er der Eigentümer der Aktien ist und dass diese frei von Rechten Dritter sind; oder der Verkäufer garantiert, dass die Gesellschaft rechtsgültig gegründet wurde und nach dem für sie geltenden nationalen Recht rechtsgültig besteht. Titelklauseln sind in Verträgen über den Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen absolut üblich, und der Verkäufer kann sich kaum weigern, dem Käufer solche Garantien zu gewähren. Derartige Klauseln unterliegen im Allgemeinen keinen quantitativen Schadensbegrenzungen: Selbst wenn es Schwellenwerte für die Haftung des Verkäufers gibt, gelten sie nicht für diese Art von Sicherheit, die zu einfach ist, um irgendeiner Begrenzung zu unterliegen.

In der Praxis deutlich wichtiger und daher Gegenstand von mehr Verhandlungen[8]sind die Garantien, die sich auf den "Inhalt" der Beteiligung (Aktiva und Passiva des Unternehmens) beziehen. Sie können die unterschiedlichsten Themen abdecken und variieren von Fall zu Fall, auch je nach dem Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist.

Zu den häufigsten Garantien in Verträgen über den Erwerb von Beteiligungen gehören solche, die die Bilanz betreffen[9]. Mit den Garantien in der Bilanz verbunden sind die Garantien in Steuerangelegenheiten, die im Wesentlichen in der Zusicherung bestehen, dass das Unternehmen alle seine steuerlichen Verpflichtungen stets korrekt erfüllt hat.[10]. Aus wirtschaftlicher Sicht können Garantien in Bezug auf die Arbeitsbeziehungen sowie die Sozialversicherungs- und Rentenbeiträge wichtig sein. Eine weitere Gruppe bedeutender Garantien sind solche, die sich auf Vertragsverhältnisse beziehen, an denen das Zielunternehmen beteiligt ist[11]. Je nach den Umständen können Garantien für geistiges Eigentum von erheblicher praktischer Bedeutung sein. Umweltgarantien sind recht häufig, insbesondere wenn das Unternehmen eine Produktionstätigkeit ausübt oder - in jedem Fall - eine Tätigkeit, die leicht zu Umweltverschmutzung führt. Eine weitere gemeinsame Klausel betrifft das Vorhandensein aller für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Konzessionen. Schließlich gehört zum Katalog der Garantien in der Regel auch die Garantie für Rechtsstreitigkeiten, d. h. der Ausschluss von anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

Mit der Tätigkeit von Sorgfaltspflicht und mit dem Kaufvertrag will sich der Erwerber gegen die Risiken absichern, die sich aus dem Erwerb der Beteiligung ergeben, insbesondere gegen die - je nach den Umständen größere oder geringere - Wahrscheinlichkeit, dass dem Unternehmen ein Schaden entsteht. Eine solche Beeinträchtigung würde den Wert des Unternehmens mindern und damit, pro Quoteauch der erworbenen Aktien. Ist ein bestimmter Schaden bereits vor Vertragsabschluss eingetreten (der dann korrekterweise als "Verbindlichkeit" bezeichnet wird), so muss der Käufer ihn berücksichtigen ex anted.h. bei der Festlegung des Preises, den er für die Beteiligung an dem Unternehmen zu zahlen bereit ist. Der Grundgedanke ist, dass der Käufer die Aktien oder Anteile zu ihrem "fairen" Preis bezahlt, d. h. zu dem Preis, der alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens zum Zeitpunkt des Kaufs widerspiegelt.

Vertragliche Garantien hingegen dienen dazu, den Käufer vor Umständen zu schützen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht zu einem Schaden geführt haben, aber in naher Zukunft zu einem solchen führen können. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Schaden eintritt, hängt natürlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Mit den Gewährleistungsklauseln verpflichtet sich der Verkäufer, den Schaden zu tragen, der entstehen würde, wenn das im Vertrag genannte Ereignis innerhalb einer angemessenen Zeit in der Zukunft eintreten würde.

Manchmal ist die Gefahr des Schadenseintritts besonders groß. Im Laufe des Sorgfaltspflicht Es können konkrete Risiken ermittelt worden sein, die kurzfristig den vom Erwerber befürchteten Schaden verursachen können. Man denke an den Fall, dass das Grundstück des Unternehmens, an dem man sich beteiligen möchte, auf mutmaßliche Umweltschäden untersucht wird, die, wenn sie sich bestätigen, eine Entschädigungspflicht für das Unternehmen nach sich ziehen könnten, oder man denke an die Hypothese, dass das Unternehmen Partei in einem Rechtsstreit ist, in dem es als Beklagter auftritt: Wenn der Prozess verloren wird, ist das Unternehmen gezwungen, eine Geldsumme an einen Dritten zu zahlen. In solchen Fällen hat der Käufer Umstände festgestellt, die - in naher Zukunft - zu Schäden führen können. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegt noch kein Schaden vor, aber die Parteien sind sich bewusst, dass dieser bald eintreten kann. In einer solchen Situation ist es für den Käufer schwierig, auf einer Preissenkung zu bestehen, da der Verkäufer argumentieren wird, dass der Schaden noch nicht eingetreten ist. Diese besonderen Situationen (konkrete und unmittelbare Gefahr) werden in der Regel durch eine so genannte "Entschädigungsklausel" gelöst (Entschädigung): Im Vertrag wird durch eine entsprechende Klausel garantiert, dass der Verkäufer verpflichtet ist, den Käufer von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit diesem spezifischen Ereignis freizustellen. Die Klauseln von EntschädigungGerade weil sie sich auf eine konkrete und unmittelbare Schadensgefahr beziehen, unterliegen sie im Gegensatz zu den nun zu prüfenden allgemeinen Garantien keinen quantitativen Beschränkungen.

Zusätzlich zu den EntschädigungIn den Verträgen über den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sind in der Regel auch Garantien allgemeiner Art enthalten, die sich auf Schadensrisiken beziehen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses völlig abstrakt waren. Stellen Sie sich den Fall eines Unternehmens vor, das im verarbeitenden Gewerbe tätig ist und auf der Grundlage von Überprüfungen, die im Rahmen von Sorgfaltspflicht - scheint alle geltenden Umweltvorschriften einzuhalten. Der Käufer kann jedoch darauf bestehen, dass in den Vertrag eine Klausel aufgenommen wird, die diese Einhaltung garantiert. Stellt sich nach dem Erwerb heraus, dass Umweltverstöße vorliegen, kann der Käufer die Klausel gegenüber dem Verkäufer geltend machen, um Schadenersatz zu erhalten. Dabei handelt es sich um Klauseln, die abstrakte Gefahren abdecken, bei denen der Schaden nicht nur nicht eingetreten ist, sondern nach der Einschätzung der Parteien auch nicht zu erwarten ist. Im Prinzip sollte der Verkäufer kein Problem damit haben, der Aufnahme solcher Garantien in den Vertrag zuzustimmen, da es unwahrscheinlich ist, dass das schädigende Ereignis eintritt.

4. Beendigung und Annullierung des Vertrags

Was geschieht, wenn eine vertragliche Garantie, die der Verkäufer dem Käufer in einem Kaufvertrag über Aktien angeboten hat, nicht eingehalten wird? Die allgemein gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe bei Mängeln an der Ware sind die Kündigung des Vertrags oder die Minderung des Preises (Art. 1492(1) des Zivilgesetzbuchs). Das Problem besteht darin, dass diese Rechtsbehelfe, die für den Kauf und Verkauf im Allgemeinen (und nicht für den speziellen Fall des Kaufs und Verkaufs von Unternehmensbeteiligungen) vorgeschrieben sind, in der Regel nicht den Bedürfnissen der am Unternehmenserwerb beteiligten Parteien entsprechen. Dies gilt vor allem für die "sonstigen" Rechtsbehelfe (Kündigung des Vertrags, aber - wie wir weiter unten sehen werden - auch dessen Anfechtung).

Mit Bezug auf die Entschließung des Vertrages, ist davon auszugehen, dass eine solche Erklärung die Nichtigkeit des Erwerbsvorgangs zur Folge hätte. Wenn die Parteien jedoch eine Beteiligung kaufen oder verkaufen wollen, sind sie in der Regel entschlossen, ihre Schritte nicht zurückzuverfolgen. Da es sich bei der Kündigung des Vertrags um ein Rechtsmittel nach dem Gesetz handelt, müssten außerdem die gleichen Bedingungen wie vor dem Erwerb wiederhergestellt werden. In Anbetracht der Komplexität der Transaktion ist der Rechtsbehelf der Auflösung in der Regel ungeeignet: Die Rückerstattung wäre zeitaufwändig und kostspielig. In mancher Hinsicht kann eine vollständige Wiederherstellung der Situation vor der Übernahme unmöglich sein, da das Unternehmen in der Zwischenzeit möglicherweise erhebliche Veränderungen erfahren hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Um eine Parallele zu ziehen: Bei Übernahmen treten ähnliche Probleme auf wie bei Fusionen. In diesem Fall hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, dass der einzig mögliche Rechtsbehelf der Schadensersatz ist (Art. 2504-viertel c.c.), gerade weil eine Ungültigkeitserklärung der Verschmelzung eine Rückgabe bedeuten würde, die in einer komplexen Realität wie der eines Unternehmens vernünftigerweise nicht durchführbar ist[12].

Alternativ zur Kündigung des Vertrages kann sich der Erwerber der Beteiligung auf dieKündigung.

Die Anfechtung kann wegen Arglist geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer vorsätzlich unwahre Angaben gemacht hat oder wenn der Verkäufer arglistig Informationen vorenthalten hat, die sonst für die Zustimmung des Käufers entscheidend sind (Art. 1439 Zivilgesetzbuch).[13]. In der Praxis ist es jedoch schwierig, auf diesem Weg die Aufhebung des Vertrags zu erreichen, da es schwierig ist, den Betrug des Zedenten nachzuweisen.[14]. Ähnlich verhält es sich mit dem Vorsatz, der weniger zur Aufhebung des Vertrags als vielmehr zum Schadensersatz berechtigt (Art. 1440 Zivilgesetzbuch).[15].

In der Praxis ist es jedoch häufiger der Fall, dass der Kläger die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums beantragt, weil er davon ausgeht, dass die vom Verkäufer erteilten Informationen - wenn auch ohne Arglist - den Käufer zu einer falschen Darstellung der Realität veranlasst haben, die ihn zum Abschluss eines Vertrags veranlasst hat, den er sonst nicht geschlossen hätte. Nach den allgemeinen Regeln muss es sich um einen wesentlichen Irrtum (Art. 1429 des Zivilgesetzbuches) und einen erkennbaren Irrtum (Art. 1431 des Zivilgesetzbuches) handeln.

Bei der Prüfung der Rechtsprechung zur Anfechtung von Kauf- und Verkaufsverträgen über Beteiligungen zeigt sich, dass der am häufigsten auftretende Fehler derjenige ist, der die Vermögenswerte des Zielunternehmens betrifft. Der Erwerber der Beteiligung zahlt einen Preis, der zum einen den Nettowert des Unternehmens (Aktiva abzüglich Passiva) und zum anderen in der Regel eine Prämie für den Erwerb der Mehrheit widerspiegelt (diese "Prämie" besteht in der Regel aus einem Vielfachen der im letzten Geschäftsjahr erzielten Gewinne). Die Vermögenswerte des Unternehmens sind somit der Ausgangspunkt für den Käufer, um den Preis der Beteiligung zu "berechnen". In diesem Zusammenhang kann es zu Fehlern kommen, die z. B. die freie Willenserklärung des Käufers verändern. Man stelle sich den Fall vor, dass das Stammkapital als vorhanden angenommen wird, es aber - ganz oder teilweise - verloren gegangen ist, oder die Annahme, dass das Nettovermögen des Unternehmens geringer ist als angenommen. Wenn das Kapital und/oder die Vermögenswerte entgegen der Behauptung des Verkäufers nicht wie versprochen vorhanden sind, erleidet der Käufer einen Verlust, der darin besteht, einen Preis zu zahlen, der den angenommenen Wert der Beteiligung übersteigt.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zögert, den Rechtsbehelf der Vertragsanfechtung wegen Irrtums zu gewähren, wenn der Erwerber die Wirtschafts-, Finanz- und Vermögenslage des Zielunternehmens falsch einschätzt. Wie die Analyse einiger der jüngsten Präzedenzfälle zu diesem Thema zeigen wird, kann eine Anfechtung nur dann erfolgen, wenn der Vertrag eine ausdrückliche und spezifische Garantie für die Vermögenswerte des Unternehmens enthält, nicht jedoch, wenn eine solche Garantie fehlt. Mit anderen Worten: Die reine und einfache Zuteilung von Anteilen oder Aktien beinhaltet keine Garantie für die Eigenschaften des zugrunde liegenden Unternehmens. Wünscht der Käufer eine solche Garantie, muss er sie ausdrücklich im Kaufvertrag einräumen lassen.

Zu den jüngsten Beiträgen der Rechtsprechung zum Problem der Anfechtung des Kaufvertrags von Beteiligungen gehört eine Entscheidung des Kassationsgerichts aus dem Jahr 2008, wonach der Irrtum über die wirtschaftliche Bewertung des Vertragsgegenstandes (im vorliegenden Fall eine Beteiligung) nicht unter den Begriff des Tatsachenirrtums fällt, der eine Anfechtung des Vertrags rechtfertigen könnte, da sich der Sachmangel nur auf die Rechte und Pflichten beziehen darf, die der Vertrag konkret zu begründen vermag, und nicht auf den wirtschaftlichen Wert des Vertragsgegenstandes, der sich auf die Sphäre der Motive bezieht, aufgrund deren sich die Partei zum Abschluss einer bestimmten Vereinbarung entschlossen hat, eine Sphäre, die durch das Instrument der Aufhebung nicht geschützt ist, da die Rechtsordnung keinen Schutz gegen den Missbrauch der Vertragsautonomie und den Irrtum der eigenen persönlichen Einschätzungen kennt, für den jede der Parteien das Risiko trägt[16]. Es handelte sich um einen Fall, in dem der Vertrag keine spezifische vertragliche Garantie für das Vermögen des Unternehmens enthielt.

Nicht anders lautete die Lösung in einem etwas früheren (2007) Urteil des Kassationsgerichtshofs, der von der Überlegung ausging, dass die Übertragung von Aktien einer Aktiengesellschaft als "unmittelbaren Gegenstand" die Beteiligung und nur als "vermittelten Gegenstand" den Teil des Gesellschaftsvermögens hat, den diese Beteiligung darstellt[17]. Bei Gesellschaftsanteilen sind die Eigenschaften der Anteile, die nach allgemeiner Auffassung als ausschlaggebend für die Zustimmung anzusehen sind, auf diejenigen zu beschränken, die mit der typischen Funktion der Anteile zusammenhängen, d. h. auf die Gesamtheit der Fähigkeiten und Rechte, die sie ihrem Inhaber in der Struktur der Gesellschaft verleihen, ohne Rücksicht auf ihren Marktwert. Die gesetzliche Regelung beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand (d. h. die Aktien, die Gegenstand des Vertrags sind), während sie sich nicht auf die Beschaffenheit und den Wert der Aktiva erstreckt, die das Vermögen der Gesellschaft bilden, es sei denn, der Erwerber hat zur Erreichung dieses Ergebnisses auf eine ausdrückliche Gewährleistungsklausel zurückgegriffen, die sich aus der Vertragsautonomie ergibt und es den Parteien ermöglicht, die Gewährleistung durch Vereinbarung zu verstärken, zu verringern oder auszuschließen, und zwar in der Weise, dass der Wert der Aktien ausdrücklich an den erklärten Wert der Aktiva der Gesellschaft gebunden wird. Der Oberste Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass ein Irrtum über den Wert des Unternehmens in Ermangelung einer entsprechenden Klausel keinen wesentlichen Irrtum darstellt, der zur Nichtigkeit des Vertrags führen kann. Bei einem Verkauf von Gesellschaftsanteilen, der zu einem Preis abgeschlossen wurde, der nicht dem tatsächlichen Wert entspricht, ohne dass der Verkäufer eine Garantie für das Gesellschaftsvermögen übernommen hat, fällt der wirtschaftliche Wert der Anteile nicht unter die in Artikel 1429 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Qualitäten des wesentlichen Fehlers. Daher kann die Anfechtungsklage nicht auf eine angebliche Berichtigung des Preises durch die Prüfung von Buchhaltungsunterlagen (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) gestützt werden, um einen bloßen Bewertungsfehler des Erwerbers nachzuweisen, selbst wenn die vor dem Verkauf veröffentlichte Bilanz der Gesellschaft falsch ist und einen Sachverhalt verschleiert, der die Anwendung der Vorschriften über die Herabsetzung und den Verlust des Gesellschaftskapitals rechtfertigt. Der Standpunkt, den der Kassationsgerichtshof in diesem Urteil vertritt, ist insofern besonders deutlich, als selbst die Unrichtigkeit der Bilanz nicht ausreicht, um die Aufhebung des Kaufvertrags zu erreichen[18].

In Anbetracht dieser Leitlinien der Rechtsprechung muss der Erwerber, der sich angemessen absichern will, darauf bestehen, dass in den Vertrag über den Verkauf der Beteiligung eine entsprechende Klausel über das Vermögen der Zielgesellschaft aufgenommen wird. Die Vertragspraxis zeigt, dass solche Klauseln durchaus üblich sind.

5. Preisnachlass und Schadenersatz

Auch die Preisnachlass (Art. 1492 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist normalerweise kein geeignetes Rechtsmittel im Rahmen von Unternehmensübernahmen, da davon auszugehen ist, dass der Verkäufer die Transaktion im Vertrauen auf die tatsächlich vorgenommene Bewertung der Beteiligung festlegt, ohne die Absicht, diese zu revidieren ex post den Preis zu senken. Mit anderen Worten: Das Risiko, das der Verkäufer nicht eingehen möchte, besteht darin, dass der Käufer unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Verletzung der Garantien geltend macht, um einen Teil des für die Aktien gezahlten Preises zu Unrecht zurückzuerhalten. Aus rein wirtschaftlicher Sicht sind Preisnachlass und Schadenersatz sehr ähnlich. Angenommen, die Beteiligung wird für 1.000.000 Euro verkauft und anschließend wird eine Entschädigung in Höhe von 100.000 Euro gefordert: Nachdem diese Summe vom Verkäufer an den Käufer zurückgezahlt wurde, ist es so, als ob der tatsächliche Kaufpreis der Beteiligung - insgesamt - 900.000 Euro betragen hätte. Die wirtschaftliche Auswirkung des Schadens besteht in einer Minderung des Kaufpreises.

In der Vertragspraxis ist es üblich, im Falle der Verletzung vertraglicher Garantien nur die Verpflichtung zum Ersatz des dem Käufer entstandenen Schadens vorzusehen. In der Regel enthält der Vertrag eine Klausel, die die Durchsetzbarkeit anderer Rechtsbehelfe als Schadensersatz ausschließt, insbesondere die Möglichkeit, die Kündigung des Vertrags und seine Anfechtung zu erwirken. Die Klausel, mit der dies erreicht wird, ist die der"ausschließliches Rechtsmittel("Ausschließlicher Rechtsbehelf"). Mit anderen Worten, der Vertrag sieht nach der Angabe der vom Verkäufer übernommenen Garantien und der Feststellung, dass der Käufer im Falle einer Verletzung dieser Garantien Anspruch auf Schadenersatz hat, vor, dass der Käufer keine anderen Rechtsmittel geltend machen kann.

Es gibt verschiedene Kategorien von Schäden, für die der Verpflichtete zum Ersatz herangezogen werden kann. Der Verkäufer hingegen hat ein Interesse daran, die Arten von Schäden zu begrenzen, die vom Käufer geltend gemacht werden können. Es ist daher üblich, bei Verhandlungen Diskussionen über die Art der Schäden mitzuerleben, die der Verkäufer im Falle einer Verletzung der Gewährleistungspflicht zu ersetzen hat.

In dieser Hinsicht ist die wichtigste Unterscheidung die zwischen tatsächlichem Schaden und entgangenem Gewinn (Art. 1223 des Zivilgesetzbuches), wobei der Verkäufer natürlich versuchen wird, seine Haftung auf den ersten Punkt zu beschränken. Das Problem des entgangenen Gewinns kann im Rahmen von Akquisitionen in zweierlei Hinsicht relevant sein: Zum einen zahlt der Erwerber in der Regel einen Betrag als Prämie für den Erwerb der Beteiligung (in der Annahme, dass das Unternehmen auch in Zukunft Gewinne erwirtschaften kann), zum anderen strebt der Erwerber in jedem Fall - unabhängig von einem gewinnabhängigen Kaufpreis - an, in Zukunft noch höhere Gewinne aus der erworbenen Beteiligung zu erzielen (z.B. durch die Erzielung von Synergien mit bereits in seinem Besitz befindlichen Unternehmen). Das mit einer Haftung für entgangenen Gewinn verbundene wirtschaftliche Risiko kann daher für den Verkäufer besonders schwerwiegend sein.

Tritt ein Umstand ein, der einen Schadensersatzanspruch rechtfertigt, könnte der Käufer - in Ermangelung abweichender Klauseln und somit auf der Grundlage der allgemeinen Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - nicht nur den entstandenen Schaden, sondern auch den entgangenen Gewinn verlangen. Stellen Sie sich den Fall eines im Rahmen des Erwerbs erworbenen Grundstücks vor, das sich später als verunreinigt herausstellt und Sanierungskosten in Höhe von 100.000 Euro erfordert; stellen Sie sich auch vor, dass die Sanierungsarbeiten die Schließung des Betriebs für 15 Tage erfordern, was zu einem Gewinnausfall von 200.000 Euro führt. Je nach Ausgestaltung der Klausel kann der Erwerber nur für den erlittenen Schaden (100.000 Euro) oder auch für den entgangenen Gewinn (weitere 200.000 Euro) entschädigt werden. Daraus ergibt sich das Interesse des Zedenten, im Vertrag die Ersatzpflicht auf den tatsächlichen Schaden zu beschränken.

6. Die Dauer der Garantien

In der Praxis ist es selten, dass der Verkäufer bereit ist, in einem Kaufvertrag für Aktien Garantien ohne jegliche Einschränkung zu geben; stattdessen ist es durchaus üblich, dass verschiedene Einschränkungen in den Vertrag aufgenommen werden. Es gibt vertragliche Techniken zur Begrenzung des Umfangs der Haftung des Verkäufers, die sich aus der Verletzung von Garantien ergibt.

Eine erste Möglichkeit, die Haftung des Verkäufers zu begrenzen, ist der Faktor "Zeit".

Die Garantien sind im Kaufvertrag enthalten und beziehen sich daher grundsätzlich auf die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags bestehenden Umstände. Das Problem besteht darin, dass der Vertrag in der Regel nicht die unmittelbare Wirkung der Übertragung des Eigentums an den Beteiligungen hat, sondern lediglich obligatorische Wirkungen entfaltet: Mit dem Vorvertrag verpflichten sich die Parteien, bei Erfüllung bestimmter Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt den endgültigen Vertrag über die Übertragung der Beteiligungen abzuschließen. Die Notwendigkeit, die beiden Schritte zu trennen, ergibt sich aus der Tatsache, dass normalerweise eine gewisse Zwischenzeit erforderlich ist, um alle für die Durchführung der Transaktion notwendigen Voraussetzungen zu schaffen (der häufigste Grund für die Trennung der beiden Schritte ist die Notwendigkeit, in der Zwischenzeit die Genehmigung der Behörden einzuholen Kartellrecht). Die Unterzeichnung des Vorvertrags wird gewöhnlich mit dem englischen Ausdruck "Unterzeichnung("Zeichnung"), während der Abschluss des Vertrags über die Übertragung von Beteiligungen mit dem Ausdruck "Schließen("Abschluss oder Vollzug der Transaktion"). Zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und der notariellen Beurkundung kann eine gewisse Zeit (manchmal sogar mehrere Monate) vergehen. Während der Verkäufer ein Interesse daran hat, den Umfang seiner Garantien auf den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zu beschränken, möchte der Käufer, dass diese Garantien auch noch zu einem späteren Zeitpunkt bestehen, wenn die Transaktion mit der Übergabeurkunde und der Zahlung des Kaufpreises abgeschlossen wird. Im Allgemeinen wird das Problem in dem Sinne gelöst, dass zwischen Darstellungen, deren Inhalt von der Tatsache des Verkäufers abhängt, und solchen, die davon unabhängig sind, unterschieden wird: Im ersten Fall kann der Verkäufer eine bestimmte Tatsache garantieren, bis Schließenim zweiten Fall nur bis Unterzeichnung.

In Verträgen über den Kauf und Verkauf von Unternehmensbeteiligungen ist es üblich, die Dauer der Garantien zu regeln[19]. Es ist offensichtlich, dass Verkäufer und Käufer in diesem Punkt gegensätzliche Interessen haben, da der Verkäufer eine möglichst kurze und der Käufer eine möglichst lange Sicherheit haben möchte. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, zwischen Garantien, die sich auf die Sicherheit beziehen (wie das Eigentum an dem vom Verkäufer gehaltenen Sicherungsrecht und die Abwesenheit von Lasten darauf), und anderen Garantien zu unterscheiden: Bei der ersten Art von Sicherheit wird der Verkäufer im Allgemeinen keine Schwierigkeiten haben, besonders lange Laufzeiten vorzusehen; bei anderen Garantien neigt der Zedent dagegen dazu, ihre Dauer so weit wie möglich zu begrenzen. In der Praxis werden in der Regel Laufzeiten zwischen 12 und 36 Monaten vereinbart. Um die Dauer der Garantien zu begrenzen, beruft sich der Verkäufer häufig auf das Argument, dass es dem Käufer nach der ersten Bilanz nicht entgangen sein kann, dass es Umstände gibt, die zu einer Inanspruchnahme der Garantien führen können, und dass er daher, wenn er sie in Anspruch nehmen will, dies unverzüglich tun muss. Kurz gesagt, die Bedürfnisse des Käufers müssen mit denen des Verkäufers in Einklang gebracht werden, der nach einem angemessenen Zeitraum sicher sein will, nicht für ein bereits übertragenes Recht in Anspruch genommen zu werden.

7. Klauseln zur Begrenzung der Schadensersatzpflicht

Die Haftung des Verkäufers einer Beteiligung wird normalerweise vertraglich quantitativ begrenzt.

Eine Klausel, die den Umfang der Entschädigungspflicht des Verkäufers begrenzt, ist die so genannte ".de minimis". Diese Klausel sieht vor, dass der Verkäufer nicht verpflichtet ist, den Käufer zu entschädigen, wenn der Schaden eine bestimmte Mindestschwelle (nehmen wir an, 10.000 Euro) nicht erreicht: Die Klausel legt also eine Grenze fest, unterhalb derer der Käufer den Schaden selbst tragen muss, ohne die andere Partei in Anspruch nehmen zu können. Diese Art von Klausel hat ihre Daseinsberechtigung in der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit: Bei Transaktionen von beträchtlichem Wert wäre es nicht wünschenswert, dass die Parteien - sobald der Erwerb abgeschlossen ist - anfangen, sich über Kleinigkeiten zu streiten. Eine Klausel 'de minimisgut ausgearbeitet" muss festlegen, was bei Überschreiten der Schwelle geschehen soll. Nehmen wir an, der Schaden beläuft sich in dem genannten Beispiel auf 30.000 Euro. Im Vertrag sollte festgelegt werden, ob der Erwerber berechtigt ist, den gesamten Schaden (30.000 Euro) oder nur den Teil, der den Schwellenwert überschreitet, geltend zu machen (in dem genannten Beispiel können also 20.000 Euro geltend gemacht werden, wobei 10.000 Euro von 30.000 Euro abgezogen werden).

Manchmal wird die Klausel 'de minimis" wird in Verträgen über den Kauf und Verkauf von Unternehmensbeteiligungen die sogenannte ".Basketball(wörtlich: "Korb", oder - technisch gesehen - kollektive Schwelle). Danach kann der Käufer nur dann Schadensersatz vom Verkäufer verlangen, wenn die Summe der einzelnen Schadenspositionen eine zweite Schwelle überschreitet (nehmen wir 100.000 Euro an). Zum Beispiel bei einem einzigen Schaden im Wert von 60.000 Euro, bei Vorliegen eines "Basketball"Die Garantie kann - auch wenn sie die Mindestgrenze von 10.000 € übersteigt - nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie zusammen mit einer zweiten Forderung geltend gemacht wird, die zusammen mit der ersten Forderung den kollektiven Schwellenwert überschreitet. Werden beispielsweise zwei Ansprüche geltend gemacht (ein erster Anspruch in Höhe von 60.000 EUR und ein zweiter Anspruch in Höhe von 60.000 EUR), so werden beide vertraglichen Grenzen erreicht. Auch im Falle eines "Basketball"Es sollte im Vertrag geregelt werden, ob der Erwerber verpflichtet ist, den gesamten Schaden zu ersetzen oder nur den Teil, der die zweite Schwelle überschreitet.

Die kombinierte Wirkung einer ersten Schwelle "de minimis" und eine zweite Schwelle "Basketball"ist, dass der Verkäufer nur für einen besonders schweren Einzelschaden (im genannten Beispiel: 100.000 Euro) oder für die Summe mehrerer nicht besonders schwerer, aber auch nicht unerheblicher Schäden (im genannten Beispiel: mehrere Schäden von mindestens 10.000 Euro, die zusammen die Schwelle von 100.000 Euro erreichen) haftet.

Eine dritte Art von wiederkehrenden Klauseln in Beschaffungsverträgen besteht aus einer Höchstschwelle (Kappe) zur finanziellen Haftung des Verkäufers: Es wird vereinbart, dass die Haftung des Verkäufers in keinem Fall einen bestimmten Betrag übersteigen darf. Dieser Betrag liegt im Allgemeinen zwischen 10% und 30% des Kaufpreises der Beteiligung. In der Regel wird im Vertrag zwischen Garantien, die sich auf das "Wertpapier" beziehen, und anderen Garantien unterschieden. Für erstere wird keine Sicherheit (z. B. eine Sicherheit, die sich auf das Eigentum des Verkäufers an der Beteiligung und deren Lastenfreiheit bezieht) geleistet. Kappe. In diesem Fall kann die Entschädigungsverpflichtung sogar höher sein als der Kaufpreis der Beteiligung (andernfalls ist eine Höchstgrenze in Höhe des Kaufpreises vorgesehen). Im Gegensatz dazu ist es bei Garantien, die sich nicht auf die "Sicherheit" beziehen, üblich, einen Höchstbetrag für den zu ersetzenden Schaden vorzusehen.

Auch andere Klauseln, die eine Beschränkung der Vermögenshaftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer bewirken, sind mehr oder weniger häufig in Verträgen über den Kauf und Verkauf von Unternehmensbeteiligungen zu finden.

Eine häufige Klausel besagt, dass der Verkäufer nur im Falle von "erheblichen" (Material) Verstöße gegen die darin enthaltenen Garantien. Das Problem mit dieser Vereinbarung ist ihre Unbestimmtheit, die zu Streitigkeiten zwischen den Parteien über ihre Auslegung führt. Sobald sich der Käufer tatsächlich auf eine Garantie beruft, wird der erste Einwand des Verkäufers genau darin bestehen, dass der angebliche Verstoß nicht als wichtig angesehen werden kann. Um endlose Diskussionen und langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, dass die Parteien bereits im Vertrag (z. B. in Definitionen) die Bedeutung des Begriffs "wichtig" festlegen (Wesentlichkeit). Die Erheblichkeitsklausel geht Hand in Hand mit Klauseln, die die Entschädigungspflicht des Verkäufers quantitativ begrenzen: Im Vertrag zu vermerken, dass der Verkäufer nicht für Schäden unter 10.000 Euro haftet, ist nichts anderes als die Einführung einer Erheblichkeitsschwelle. Aus praktischer Sicht ist es sicherlich besser, die Wertgrenze, über die hinaus eine Garantie geltend gemacht werden kann, konkret anzugeben, als vage Klauseln über die Erheblichkeit der Verletzung einzuführen.

Eine andere Möglichkeit, die Entschädigungspflicht des Verkäufers einzuschränken, besteht darin, seine Haftung auszuschließen, wenn Dritte für die im Vertrag behauptete Handlung haftbar gemacht werden können. Ein typischer Fall sind Versicherungsgesellschaften, die den vom Käufer erlittenen Schaden decken könnten. In diesem Fall kann der Käufer den Verkäufer nicht verklagen, da der Schaden durch die Versicherung gedeckt ist. Diese Klauseln können so gestaltet sein, dass der Käufer keine Klage gegen den Verkäufer erheben kann, wenn ein Anspruch gegen den Versicherer besteht, oder dass er nur für den Teil des Schadens klagen kann, der nicht durch die Versicherung gedeckt ist.


[1] Zum Vertrag über den Kauf und Verkauf von Beteiligungen, siehe AA.VV, Verträge über den Erwerb von Unternehmen und Betrieben, herausgegeben von U. Draetta-C. Monesi, Mailand, 2007; G. De Nova, Die Verkaufs- und KaufvertragEin kommentierter VertragTurin, 2011; L. Picone, Vereinbarungen über den Erwerb von Eigenkapital, Mailand, 1995; A. Tina, Der AktienkaufvertragMailand, 2007.

[2] Zum Thema Kauf und Verkauf von Beteiligungen siehe z.B. M. Benetti, Übertragung von Aktien: Wirksamkeit, Vollstreckbarkeit und Ausübung von Gesellschaftsrechten, in Unternehmen, 2008, 229 ff.; G. Carullo, Bemerkungen zur Veräußerung der Beteiligung, in Jur. Komm., 2008, II, 954 ff.; G. Festa Ferrante, Kauf und Verkauf von Beteiligungen und Erwerberschutz, in Riv. nicht., 2005, II, 156 ff.; F. Funari, Übertragung von Aktien und Wettbewerbsverbot, in Unternehmen, 2009, 967 ff.; F. Laurini, Regeln für die Übertragung von GmbH-Anteilen und Geschäftsübertragungen, in Soc. Rev., 1993, 959 ff.; F. Parmeggiani, Zur Anfechtbarkeit des Verkaufs von Aktien, in Jur. Komm., 2008, II, 1185 ff.; C. Punzi, Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Veräußerung und dem Erwerb von Beteiligungen und Klagen, die eingereicht werden können, in Riv. dir. proc., 2007, 547 ff.; D. Scarpa, Voraussetzung und vertragliches Gleichgewicht bei der Übertragung einer Beteiligung, in Nur... Zivilist., 2010, II, 395 ff.; A. Tina, Übertragung von Beteiligungen und Kündigung des Vertrags, in Jur. Komm., 2008, II, 110 ff.

[3] Zum Thema der Garantien beim Kauf und Verkauf von Beteiligungen siehe F. Bonelli, Erwerb von Unternehmen und Referenzaktienpaketen: Garantien des Verkäufers, in Dir. Komm. int., 2007, 293 ff.; P. Casella, Die beiden wesentlichen Methoden zur Gewährleistung des Käufers, in Erwerb von Unternehmen und Referenzaktienpakete, herausgegeben von F. Bonelli und M. De Andrè, Mailand, 1990, 131 ff, C. D. Alessandro, Verkauf von Unternehmensbeteiligungen und Qualitätsversprechen, in Nur... Zivilist., 2005, I, 1071 ff.; A. Fusi, Der Verkauf von Beteiligungen und der Mangel an Qualität, in Unternehmen, 2010, 1203 ff.; L. Renna, Anmerkungen zu einem umstrittenen Thema: der Verkauf von Anteilen oder Quoten an Unternehmen und die Garantien des Veräußerers, in Giur. it., 2008, 365 ff.

[4] Für Profile des internationalen Privatrechts zur Übertragung von Beteiligungen, siehe S. M. Carbone, Rechtskollisionen und Zuständigkeit bei der Regulierung von Bündelübertragungen, in Riv. dir. int. priv. proc., 1989, 777 ff.

[5] In Angelegenheiten der Sorgfaltspflicht vgl. G. Alpa-A. Saccomani, Verhandlungsverfahren, Sorgfaltspflicht e Memorandum informativ, in Verträge, 2007, 267 ff.; L. Bragoli, La Sorgfaltspflicht rechtlich im Rahmen von Akquisitionsgeschäften, in Verträge, 2007, 1125 ff.; A. Camagni, La Sorgfaltspflicht beim Erwerb und der Bewertung von Unternehmen, in Riv. doc. comm., 2008, 191 ff.; C. F. Giampaolino, Die Rolle des Sorgfaltspflicht und Informationslast, in AIDA, 2009, 29 ff.; L. Picone, Verhandlungen, Sorgfaltspflicht und Offenlegungspflichten von börsennotierten Unternehmen, in Bank, Börse, Kredittitel., 2004, I, 234 ff.

[6] Zum Kontroll- und Informationsrecht des Aktionärs siehe die Monographie von R. Guidotti, Kontrollrechte des Gesellschafters in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Mailand, 2007. Siehe auch, um sich auf einige neuere Beiträge zu beschränken, P. Benazzo, Kontrollen in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Singularität des Typs oder Homogenität der Funktion?, in Soc. Rev., 2010, 18 ff.; D. Cesiano, Das (eingeschränkte?) Recht auf Anhörung des Mitglieds ehemals-Verwalter in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung., in Unternehmen, 2010, 1131 ff.; A. Pisapia, Aktionärskontrolle in der GmbH: Gegenstand, Grenzen und Abhilfemaßnahmen, in Unternehmen, 2009, 505 ff.; V. Sangiovanni, Kontrollrecht des GmbH-Gesellschafters und Satzungsautonomie, in Notariat, 2008, 671 ff.; V. Sanna, Der Umfang der Kontrollrechte der "nicht an der Verwaltung beteiligten Gesellschafter" in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Jur. Komm., 2010, I, 155 ff.; F. Torroni, Anmerkungen zum Thema Kontrollbefugnisse des Gesellschafters in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Riv. nicht., 2009, II, 673 ff.

[7] Siehe zu diesem Ansatz U. Tombari, Probleme im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen und der Tätigkeit von Sorgfaltspflicht, in Bank, Börse, Kredittitel.2008, I, 70 ff.

[8] Außerhalb des Rahmens der vorliegenden Studie bleiben Fragen im Zusammenhang mit der möglichen Verhandlungshaftung, die von einer der Parteien geltend gemacht werden kann, wenn die andere Partei gegen den in Art. 1337 des Zivilgesetzbuches verankerten Kanon von Treu und Glauben verstößt. Zum Thema der Verhandlungshaftung siehe kürzlich, aus rechtsvergleichender Sicht, E. A. Kramer, Rückzug aus den Verhandlungen: eine vergleichende Skizze, in Resp. civ., 2011, 246 ff. (übersetzt von R. Omodei Salè). Siehe auch G. Afferni, Vorvertragliche Haftung und Scheitern der Verhandlungen: ersatzfähiger Schaden und Kausalzusammenhang, in Schaden bzw. Schäden., 2009, 469 ff.; M. Capodanno, Absichtserklärungen, Pflichten im Gegenzug und Treu und Glauben in den Verhandlungen, in Riv. dir. privat., 2008, 305 ff.; C. Cavajoni, Ungerechtfertigter Rückzug aus den Verhandlungen und Schadenersatz, in Verträge, 2007, 315 ff.; G. Gigliotti, Verhandlungen, Protokolle und Treu und Glauben. Haftung für unlauteres Verhalten, in Korr. mer., 2008, 302 ff.; G. Guerreschi, Vorvertragliche Haftung: freier Rücktritt von den Verhandlungen, aber bis zu einem bestimmten Punkt, in Schaden bzw. Schäden., 2006, 49 ff.

[9] In der Regel werden dem Vertrag die letzten Jahresabschlüsse des Unternehmens beigefügt (oder es werden gerade für den Zweck des Erwerbs Zwischenabschlüsse erstellt und beigefügt), und der Verkäufer garantiert, dass diese Abschlüsse vollständig und wahrheitsgetreu sind und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen, finanziellen und vermögensmäßigen Lage des Unternehmens vermitteln, und er übernimmt die Verpflichtung zur Entschädigung im Falle einer Abweichung zwischen den Abschlüssen und der tatsächlichen Lage der Dinge. Bilanzgarantien sind auch für die Festlegung des Kaufpreises des Unternehmens von Bedeutung, da der Kaufpreis in der Regel als Summe aus dem Nettovermögen des Unternehmens und einem Vielfachen des letzten Gewinns ermittelt wird. Zu Bilanzgarantien in Übernahmeverträgen siehe R. Pistorelli, Die "analytischen" Garantien für Bilanzpositionen, in Akquisitionen, a.a.O., 157 ff.

[10] Zu Steuergarantien siehe A. Pedersoli, Steuerliche, soziale und ökologische Garantien, in Akquisitionen, a.a.O., 147 ff.

[11] Die Garantie betrifft im Allgemeinen die Gültigkeit bestehender Verträge und die Tatsache, dass sie infolge der Übernahme nicht gekündigt werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Verträge, an denen das Zielunternehmen beteiligt ist, manchmal eine Kontrollwechselklausel enthalten, die die Vertragspartei des Zielunternehmens berechtigt Ziel im Falle eines Eigentümerwechsels vom Vertrag zurückzutreten. Sollte der Vertrag von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein, könnte dies erhebliche negative Auswirkungen für den Käufer haben.

[12] Zum Thema der Ungültigkeit von Fusionen siehe die Monographie von P. Beltrami, Haftung für FusionsschädenTurin, 2008. Siehe auch V. Afferni, Ungültigkeit der Fusion und Reform von Kapitalgesellschaften, in Jur. Komm., 2009, I, 189 ff.; A. Colavolpe, Zur Ungültigkeit des Verschmelzungsvertrags, in Unternehmen, 2008, 483 ff.; P. Lucarelli, Inkongruentes Umtauschverhältnis, Ungültigkeit des Zusammenschlusses und Rechtsbehelfe: ein noch zu erforschender Zusammenhang, in Riv. Dir. Komm., 2001, II, 269 ff.; L. Picone, Ungültigkeit der Verschmelzung und Rechtsmittel der Aktionäre, in Unternehmen, 1999, 458 ff.; V. Sangiovanni, Ungültigkeit der Verschmelzung und Schadenersatz, in Resp. civ., 2010, 379 ff.

[13] Cass. vom 12. Januar 1991, Nr. 257Er hat entschieden, dass Betrug als Grund für die Anfechtung eines Vertrages entweder in der Täuschung durch falsche Angaben oder im Verschweigen entscheidender Tatsachen oder Umstände vor der Kenntnis anderer durch Schweigen oder Zurückhaltung bestehen kann.

[14] Siehe zum Beispiel, Cass. vom 12. Juni 2008, Nr. 15706, das feststellte, dass kein Beweis dafür erbracht worden war, dass der Verkäufer der Beteiligung dem Käufer falsche Angaben gemacht hatte, und daher die Klage auf Anfechtung des Vertrags wegen Arglist abwies.

[15] Cass. vom 19. Juli 2007, Nr. 16031, in Jur. Komm., 2008, II, 103 ff., mit einer Anmerkung von A. Tina; in Jur. Komm., 2008, II, 1176 ff., mit einer Anmerkung von F. Parmeggiani; in Giur. it., 2008, 365 ff. mit einer Fußnote von L. Renna, dass falsche oder unterlassene Tatsachenbehauptungen die Verpflichtung des verlogenen oder zurückhaltenden Vertragspartners zur Zahlung von Schadensersatz nach sich ziehen können, wenn die andere Partei sich dennoch entschlossen hätte, das Geschäft zu anderen Bedingungen abzuschließen.

[17] Cass. vom 19. Juli 2007, Nr. 16031, in Jur. Komm., 2008, II, 103 ff., mit einer Anmerkung von A. Tina; in Jur. Komm., 2008, II, 1176 ff., mit einer Anmerkung von F. Parmeggiani; in Giur. it.2008, 365 ff., mit einer Anmerkung von L. Renna.

[18] Was die Rechtsprechung zur Begründetheit betrifft, so sei auf die Rechtssache Trib. Roma vom 16. April 2009, in Unternehmen(2010), 1203 ff. mit einer Fußnote von A. Fusi, der entschied, dass ein Vertrag über die Abtretung von Gesellschaftsanteilen anfechtbar ist, wenn der Zedent ein konkretes Versprechen in Bezug auf das Vermögen der Gesellschaft, um deren Anteile es geht, gegeben hat. Nach Ansicht des Gerichts ist die römische Qualität einer Sache alles, was es ermöglicht, sie besser und gewinnbringender zu nutzen, und es ist daher plausibel, dass die Solidität des Sozialunternehmens, die sich im Wert und in der Rentabilität der Aktie widerspiegelt, eine Qualität dieser Aktie darstellt. Im vorliegenden Fall war eine ausdrückliche Garantie für das Vermögen der Gesellschaft abgegeben worden, das sich jedoch als anders als angegeben herausstellte: Insbesondere hatte die sehr ernste Verschuldung der Gesellschaft zum Verlust des gesamten Gesellschaftskapitals geführt, während der Zedent erklärt hatte, dass ein solches Kapital vorhanden sei. Der vom Gericht in Rom behandelte Fall unterscheidet sich von dem vom Kassationsgerichtshof behandelten Fall gerade deshalb, weil in dem vom römischen Gericht entschiedenen Fall eine besondere Klausel über das Vermögen der Gesellschaft bestand.

[19] Zur Dauer von Gewährleistungen in Kaufverträgen siehe S. Erede, Dauer der Garantien und Folgen bei deren Verletzung, in Akquisitionen, a.a.O., 199 ff.

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