[Der Schuldner kann sich nun darauf beschränken, den Antrag einzureichen, der den reinen Insolvenzantrag enthält, und sich das Recht vorbehalten, den Vorschlag, den Vergleichsplan und die erforderlichen Unterlagen nach der Einreichung einzureichen.

Bekanntlich hat die Regierung am 7. August 2012 das sogenannte "Entwicklungsdekret".
Es wurden mehrere Neuerungen eingeführt, aber in diesem kurzen Artikel wird eine einzige Gesetzesänderung im Bereich der fallimentarund ist von besonderem Interesse. In der Tat hat die Reform die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vergleichsverfahren geändert. Konkret kann sich der Schuldner nun darauf beschränken, die Berufung mit dem reinen Konkursantrag einzureichen, wobei er sich das Recht vorbehält, den Vorschlag, den Vergleichsplan und die erforderlichen Unterlagen nach Einreichung der Berufung vorzulegen. Die Begriff für eine solche Einreichung wird vom Gericht festgelegt und ist zwischen 60 und 120 Tagen. Es wird auch daran erinnert, dass diese Frist verlängert werden kann, jedoch nicht um mehr als 60 Tage.

Bezüglich der Auswirkungen der Einlegung eines Rechtsbehelfs ist Folgendes zu beachten Nach der Veröffentlichung im Handelsregister und bis zur Rechtskraft des Beschlusses über die Genehmigung des Nachlassvertrags dürfen die Gläubiger unter Androhung der Nichtigkeit keine Zwangsvollstreckung oder vorsorgliche Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners einleiten oder fortsetzen. Wurden in den 90 Tagen vor der Veröffentlichung des Rechtsbehelfs gerichtliche Hypotheken eingetragen, so sind sie gegenüber den Gläubigern vor dem Vergleich unwirksam. In der Praxis es genügt, beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Zulassung zum Vergleichsverfahren zu stellen, um Folgendes vorzulegen die Wirkungen gemäß Artikel 168 des F.L., d.h. Blockierung von Durchsetzungsmaßnahmen. Der Geschäftsplan hingegen kann in den folgenden Monaten vorgelegt werden.

Diese Reform wurde eingeführt, um Unternehmen in der Krise zu schützen, da sich viele Unternehmen in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden. Diese neue Gesetzgebung hat zur Folge, dass es, Überwindung des Einsatzes der von den Konkordatsgesellschaften verwendeten Technik um das Vermögen des Schuldners zu schützen, d.h. dass für den Zeitraum, der für die Ausarbeitung des Plans und die Einlegung des Rechtsbehelfs erforderlich ist, ein Bestimmungsvikariat für die Vermögenswerte gemäß Artikel 2645 ter des Zivilgesetzbuchs zugunsten der Vergleichsgläubiger einzurichten.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass diese Technik in letzter Zeit unsicherer geworden ist, insbesondere nach einem Urteil des Gerichts von Verona vom 13.3.2012, in dem es erklärte, dass "der Vergleichsplan kann nicht als durchführbar angesehen werden, wenn der Schuldner vor der Antragstellung eine Beschränkung seines unbeweglichen Vermögens gemäß Artikel 2645-ter des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dem erklärten Zweck verfügt hat, zu verhindern, dass die ungeordnete Beschlagnahme des Vermögens des Unternehmens in der Krise zu einer Wertstreuung zum Nachteil der Gläubiger führt und eine gerechte Verteilung der Auswirkungen der Insolvenz verhindert".

 

 

[:]