Die "Mindestumsatz"-Klausel im Agenturvertrag

Eine der am häufigsten verwendeten und am weitesten verbreiteten Klauseln in Leiharbeitsverträgen ist sicherlich die "Mindestumsatz"-Klausel. Mit dieser Klausel legen die Parteien den Mindestjahresumsatz fest, den der Handelsvertreter an den Unternehmer abführen muss.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Gültigkeit dieser Klausel und nach den Folgen, wenn der Vertreter die vereinbarten Schwellenwerte nicht einhält.

Erstens muss nach der Rechtsprechung der vereinbarte Umsatz sozusagen vorläufig sein MesseZweitens ist festzustellen, dass eine Klausel, die dem Auftraggeber die Befugnis einräumt, die Mindestumsatzzahlen im Laufe des Vertragsverhältnisses einseitig zu ändern, von zweifelhafter Gültigkeit ist: Grundsätzlich können die Parteien nicht immer und wahllos Vertragsklauseln einführen, die einer Partei die Befugnis einräumen, den Vertrag nach eigenem Ermessen zu ändern, insbesondere wenn sie grundlegende Elemente des Vertragsverhältnisses betreffen, wie z. B. die Zonedie Kundenpaket des Vermittlersdie Provisionenvertragliche Mindestbeträge, usw...

Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt diese dem Auftraggeber übertragene Befugnis grundsätzlich auch den allgemeinen Grundsätzen unserer Rechtsordnung von Fairness und Treu und Glauben bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses, das in den Artikeln 1175, 1375 und 1749 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genau geregelt ist.[1] Im Allgemeinen muss bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag die Übertragung der Befugnis zur Änderung wesentlicher Elemente des Geschäftsverhältnisses auf den Geschäftsherrn "durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, die Beziehung besser an die sich im Laufe der Zeit verändernden Bedürfnisse der Parteien anzupassen"[2]nicht kann zu einer erheblichen Umgehung der vertraglichen Verpflichtungen führen.

Die Rechtsprechung geht jedoch grundsätzlich davon aus, dass das Nichterreichen eines vereinbarten Minimums de facto eine Ausfall des Agenten. Das größte Problem besteht darin, zu verstehen, ob dies einen so schwerwiegenden Verstoß darstellt, dass eine Kündigung durch den Auftraggeber gerechtfertigt ist.

Für den Fall, dass die Parteien hatten nichts vorhergesehen In dieser Hinsicht wird es notwendig sein, von Fall zu Fall zu beurteilen, wie schwerwiegend dieser Verstoß ist und ob er einen Verstoß darstellen könnte. Kündigung aus wichtigem Grund oder Beendigung des Vertrags.

Hätten die Parteien hingegen im Vertrag ausdrücklich vorgesehen, dass die Nichterreichung der Mindestbeträge zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses führt, und hätten sie daher eine ausdrückliche Kündigungsklausel Gemäß Artikel 1456 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist festzustellen, dass die Rechtsprechung bis vor einigen Jahren eindeutig war, dass:

"wenn [...] die Parteien in ihrer Autonomie und Verhandlungsfreiheit zuvor die Bedeutung einer bestimmten Nichterfüllung bewertet haben, was bedeutet, dass zuBei einer fristlosen Kündigung des Vertrags darf das Gericht das Ausmaß der Nichterfüllung selbst nicht im Verhältnis zu den Interessen der anderen Vertragspartei prüfen.sondern muss nur akzeptieren, ob sie dem Verpflichteten zumindest aufgrund eines Verschuldens zuzurechnen ist, das nach Art. 1218 des Zivilgesetzbuchs vermutet wird.".[3]

Diese juristische Richtung wurde durch eine neuere (und nun konsolidierte) Ausrichtung des Gerichtshofs im Jahr 2011 grundlegend geändert,[4] in dem der Kassationsgerichtshof zwar einerseits die Rechtmäßigkeit der Aufnahme einer ausdrücklichen Kündigungsklausel in den Vertrag anerkannte, andererseits aber deren Wirksamkeit teilweise einschränkte: In diesem Urteil führte der Gerichtshof aus, dass die Beendigung eines Handelsvertretervertrags aufgrund einer ausdrücklichen Kündigungsklausel die Folge ist vorläufige und notwendige Überprüfung des Vorliegens eines Verstoßes durch das Gericht. Der Richter wird insbesondere prüfen müssen, ob:

  • der Verstoß so schwerwiegend ist, dass er die Haftung ausschließtEntschädigung wegen fehlender Kündigung gemäß Artikel 1750 des Zivilgesetzbuches;
  • der Verstoß so schwerwiegend ist, dass der Anspruch des Bevollmächtigten auf das Entgelt ausgeschlossen istAbgangsentschädigung gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches.

Diese werden im Folgenden kurz analysiert.

(a) Entschädigung bei fehlender Benachrichtigung

Es ist allgemein bekannt, dass der Agenturvertrag eineranaloge Anwendung von Art. 2119 des Zivilgesetzbuchsdie den Parteien das Recht einräumt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn ein Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, auch vorläufig, nicht zulässt.

Ausgehend von dieser Annahme hat die oben genannte Rechtsprechung daher entschieden, dass im Falle der Berufung des Auftraggebers auf eine ausdrückliche Kündigungsklausel diese insoweit als gültig angesehen werden kann, als sie eine Kündigung überhaupt rechtfertigt, da die Freiheit der Parteien in der Tat nicht absolut sein kann. Der Richter muss in solchen Fällen prüfen, ob das Nichterreichen des Budgets ein "Grund, der die Fortsetzung der Beziehung, auch nur vorübergehend, nicht zulässt"..[5]

 In Anwendung dieses Grundsatzes auf die Mindestumsatzklausel hat die Rechtsprechung in jüngster Zeit entschieden, dass allein die Nichterreichung des Haushalt des Verkaufs legitimiert nicht die sofortige Beendigung der Geschäftsbeziehung durch den Auftraggeber,

"weil [...] es nicht zu den Pflichten des Handelsvertreters gehört, den Unternehmer zur Erzielung eines bestimmten Umsatzes zu veranlassen, und weil es grundsätzlich nicht möglich ist, dem Handelsvertreter die Nichterreichung von Zielen anzulasten, unabhängig davon, ob diese Nichterreichung auf ein Fehlverhalten des Handelsvertreters zurückzuführen ist oder nicht.[6]

b) Abgangsentschädigung

Ähnlich verhält es sich mit derAbgangsentschädigungBei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes ist die Norm des Artikels 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde zu legen, der die Beendigung dieser Entschädigung auch davon abhängig macht, dass folgende Umstände eintreten ein Verstoß, der aufgrund seiner Schwere "die Fortsetzung des Verhältnisses, auch vorübergehend, nicht zulässt."

Da Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich vorsieht, dass alle darin enthaltenen Bestimmungen zum Nachteil des Handelsvertreters zwingend sind, setzt die Möglichkeit, den Anspruch des Handelsvertreters auf die Kündigungsentschädigung auszuschließen, das Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes voraus, unabhängig davon, ob in den Vertrag eine ausdrückliche Kündigungsklausel aufgenommen wurde.[7]

Daraus folgt, dass die Nichterreichung der Ziele, wenn sie nicht mit präzisen und spezifischen Versäumnissen des Vertreters zusammenhängt, die vom Vertretenen konkret nachgewiesen werden müssen, nicht als Grund für die Verletzung des Treuhandverhältnisses herangezogen werden kann, um die Fortsetzung des Verhältnisses zu verhindern.[8]

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[1] Zu diesem Punkt vgl. Cass. Civ. No. 9924, 2009.

[2] Cass. Civ. no. 5467, Nr. 2000.

[3] Cass. Civ. n 7063, 1987.

[4] Cass. Civ. 2011 Nr. 10934

[5] Cass. Civ. 14.2.2011 Nr. 3595.

[6] Urteil des Berufungsgerichts Brescia vom 15.9.2019.

[7] Vgl. zu diesem Punkt Gericht von Modena 10 Juni 2011.

[8] Id. Urteil des Berufungsgerichts Brescia vom 15.9.2019.


esclusiva contratto di agenzia

Gebietsexklusivität im Agenturvertrag.

Das ausschließliche Recht ist zwar ein "natürlicher" Bestandteil des Handelsvertretervertrags, aber kein "wesentlicher" Bestandteil, die Vertragsparteien können von diesem Recht abweichen oder dessen genauen Umfang vertraglich begrenzen.

Nach italienischem Recht stellt die Ausschließlichkeit des Vertreters eine natürlicher Bestandteil des Vertrags: Artikel 1743 des Zivilgesetzbuches sieht nämlich vor, dass "der Auftraggeber darf nicht mehrere Vertreter gleichzeitig in ein und demselben Gebiet und für ein und denselben Tätigkeitsbereich einsetzen". Dies bedeutet, dass, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, davon ausgegangen wird, dass sie im Vertragsverhältnis existiert.

Obwohl die Frage der "Ausschließlichkeit" des Vertreters von grundlegender Bedeutung ist, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Nr. 86/653/EGC hat sich darauf beschränkt, dieses Institut teilweise zu regeln, d.h. nur in Bezug auf die Provision des Vertreters (vgl. Art. 7 RL 86/653/EWG).

Daraus folgt, dass im Gegensatz zum italienischen Recht in den meisten europäischen Ländern der gegenteilige Grundsatz gilt, d. h. dass der Vertreter in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien nicht in den Genuss der Gebietsexklusivität kommt (vgl. Gebietsvertreter, im deutschen Recht).

Während also im europäischen Kontext (im Prinzip) davon ausgegangen wird, dass die Gebietsexklusivität ausdrücklich vereinbart werden muss, ist in Italien die exklusive wird als ein natürlicher Bestandteil des Vertrags angesehen und ist daher in jeder Beziehung vorhanden, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart (siehe auch Agent und/oder Gebietsleiter? Ein kurzer Überblick.)

In Bezug auf die Funktion verfolgt die Gebietsexklusivität offensichtlich das Ziel um den Agenten und seine Verdienstmöglichkeiten zu schützen. Könnte der Auftraggeber nämlich mehrere Handelsvertreter in demselben Gebiet einsetzen, so würden sich die Gewinnaussichten der Handelsvertreter erheblich verringern: Die Handelsvertreter stünden miteinander im Wettbewerb, und die Provisionen für die von einem von ihnen abgeschlossenen Geschäfte könnten nicht an die anderen gezahlt werden.

Allerdings ist zu bedenken, dass Art. 1743 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Handelsvertreter zwar vor direkten Handlungen des Auftraggebers in seinem Bereich schützen soll, dieArt. 1748(2) des Zivilgesetzbuches sieht vor, dass der Handelsvertreter auch bei Geschäften mit Kunden Anspruch auf Provisionen hat".Zugehörigkeit zu dem Bereich, der Kategorie oder der Gruppe von Kunden, die dem Agenten vorbehalten sind". Nach dieser Regel wird offenbar davon ausgegangen, dass es dem Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde, freisteht, alle Arten von Verkäufen zu tätigen, auch in den Gebieten, die dem Handelsvertreter auf Ausschließlichkeitsbasis zugewiesen wurden.

In dem Versuch, diesen offensichtlichen Widerspruch zu überwinden, hat sich die italienische Rechtsprechung mehrfach dahingehend geäußert, dass das in Art. 1748.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Recht des Auftraggebers, Direktverkäufe auch im Gebiet des Vertreters zu tätigen, teilweise eingeschränkt werden muss, da dieses Recht ausgeübt werden kann nur gelegentlich, und es muss ausgeschlossen werden, dass der Auftraggeber eine systematische und organisierte Vertriebsaktivitäten im ausschließlichen Bereich des Vertreters. So heißt es zum Beispiel in einem kürzlich ergangenen Urteil des Obersten Gerichtshofs:

"im Vertretungsverhältnis darf der Antragsteller nicht ständig im Zuständigkeitsbereich des Vertreters tätig werden, sondern hat gemäß Artikel 1748 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur die Befugnis, unmittelbar einzelne Geschäfte, auch wenn sie von erheblichem Umfang sind, abzuschließen, deren Ausführung den Anspruch des Vertreters auf die sogenannten indirekten Provisionen begründet, hat nur die Befugnis, unmittelbar einzelne Geschäfte abzuschließen, auch wenn sie von erheblichem Umfang sind, deren Ausführung den Anspruch des Handelsvertreters auf die so genannten indirekten Provisionen begründet. Daraus folgt, dass der Anspruch auf Zahlung der Provision, wenn der Vorschlagende nur punktuell tätig wird, seinerseits episodisch und nicht periodisch ist und als solcher der gewöhnlichen Verjährungsfrist des Art. 2946 des Zivilgesetzbuchs und nicht der "kurzen" Verjährungsfrist des Art. 2948(4) des Zivilgesetzbuchs unterliegt. (Cass. Civ. 2008, Nr. 15069).

Es muss auch gesagt werden, dass es ein solches systematisches Verhalten ist in der Praxis nicht zu erwartenda der Auftraggeber kein Interesse daran hat, direkt zu verkaufen, wenn er dann ohnehin eine Provision an den Vertreter zahlen muss. Der Hersteller würde also anstelle des Handelsvertreters die gleiche Arbeit verrichten, die Kosten des Handelsvertreters tragen, ohne einen Gewinn zu erzielen, und in jedem Fall eine Provision an einen untätigen Handelsvertreter zahlen müssen. Wahrscheinlicher ist hingegen, dass der Auftraggeber, der es aufgrund einer Neubewertung der Marktbedingungen für besser hält, direkt an den Endkunden zu verkaufen, ohne den Handelsvertreter weiter zu beauftragen, den Handelsvertretervertrag einfach kündigen würde.

Es ist jedoch klar, dass dieser Ansatz, wonach der Unternehmer seine Tätigkeit im Gebiet des Vertreters auf Gelegenheitsgeschäfte beschränken muss, wenn keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, kann zu verschiedenen praktischen Problemen führenin Bezug auf die genaue Auslegung der eine keineswegs eindeutige Unterscheidung zwischen gelegentlichen und daher rechtmäßigen Verstößen und ständigen Verstößen gegen die Ausschließlichkeit.

In dieser Hinsicht ist ein Orientierung an der verbindlichen Lehre (Bortolotti)Demnach ist es vorzuziehen, die Ausschließlichkeit des Art. 1743 des Bürgerlichen Gesetzbuches dahingehend auszulegen, dass es dem Auftraggeber freisteht, so viele Direktverkäufe im Ausschließlichkeitsgebiet des Handelsvertreters zu tätigen, wie er möchte, sofern er die indirekte Provision zahlt, und dass daher eine Verletzung der Ausschließlichkeit nur dann vorliegt, wenn der Auftraggeber andere Handelsvertreter in dem Gebiet beauftragt oder versucht, die Ausschließlichkeit durch fiktive Einschaltung Dritter zu umgehen, um die indirekte Provision nicht zu zahlen.

Sofern das ausschließliche Recht ein "natürlicher" Bestandteil des Handelsvertretervertrags ist, handelt es sich jedenfalls nicht um einen "wesentlichen" Bestandteil, die Vertragsparteien können von diesem Recht abweichen oder dessen genauen Umfang vertraglich begrenzen.
Um Unsicherheiten zu vermeiden und mögliche Streitigkeiten auf ein Minimum zu reduzieren, ist es daher ratsam, vertraglich zu klären, wie und in welchem Umfang der Auftraggeber Direktverkäufe im Gebiet tätigen darf und welche Konsequenzen bei einzelnen oder wiederholten Vertragsverletzungen zu ziehen sind.


Die Pflicht zur Registrierung als Handelsvertreter.

Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung, sowohl der italienischen als auch der des Europäischen Gerichtshofs, führt das Versäumnis, einen in Italien tätigen italienischen Handelsvertreter zu registrieren, nicht zur Ungültigkeit des Handelsvertretervertrags.

Man kann sagen, dass die italienische Rechtsprechung auf einem nicht kurzen und linearen Weg zu dieser Schlussfolgerung gelangt ist. Alles begann mit der Tatsache, dass dieArtikel 9 des Gesetzes Nr. 204 vom 3. Mai 1985ausdrücklich fest, dass "Es ist verboten, dass jemand, der nicht in das in diesem Gesetz vorgesehene Register eingetragen ist, die Tätigkeit eines Agenten oder Handelsvertreters ausübt.".

Die italienische Rechtsprechung hat bis zum Inkrafttreten der europäischen Rechtsvorschriften (86/653/EWG)Das Gericht erster Instanz hat aus der genannten Vorschrift abgeleitet, dass die Ausübung des Berufs durch nicht eingetragene Bevollmächtigte absolut verboten ist, was die Nichtigkeit zur Folge hat ehemals Artikel 1418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs des Vertragsverhältnisses, weil es gegen zwingende Vorschriften verstößt. (z.B.. Cass. Civ. Nr. 4154 von 1992).

Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 86/653/EWG hat das Gericht von Bologna in einem Rechtsstreit, in dem einem nicht registrierten Bevollmächtigten das Recht verweigert wurde, dieAbgangsentschädigunggemäß Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen Nichtigkeit des betreffenden Vertrages dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

"ob die Richtlinie 86/653/EWG mit den Artikeln 2 und 9 des italienischen Gesetzes Nr. 204 vom 3. Mai 1985 unvereinbar ist, die die Gültigkeit der Handelsvertreterverträge von der Eintragung der Handelsvertreter in ein besonderes Register abhängig machen".

Der Gerichtshof hat in einem Urteil vom 30.4.1998 in der Rechtssache Barbara Bellone / Yokohama spa erklärte Folgendes:

"Die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Gültigkeit eines Handelsvertretervertrags davon abhängig macht, dass der Handelsvertreter in ein besonderes Register eingetragen ist.".

Es ist festzustellen, dass der Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich auf die Frage der Nichtigkeit von Verträgen mit nicht eingetragenen Bevollmächtigten eingegangen ist, dass er aber in der Tat die Unvereinbarkeit von Artikel 9 des Gesetzes von 1985 mit der Gültigkeit der betreffenden Verträge bejahen wollte.

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die unmittelbare Wirkung hat, so dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die unvereinbare innerstaatliche Bestimmung unangewendet zu lassen. Der Kassationsgerichtshof hat in diesem Punkt wiederholt und nunmehr in einheitlicher Weise entschieden

"die Gültigkeit von Handelsvertreterverträgen, die mit nicht registrierten Handelsvertretern geschlossen wurden, mit der Begründung, dass die Nichtigkeitsvorschrift des Art. Gesetz Nr. 204 von 1985da sie gegen die Gemeinschaftsrichtlinie Nr. 653 von 1986 verstößt, war sie unangewendet zu lassen. Diese Grundsätze, die durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 30. April 1998 (in der Rechtssache C-215/97, Bellone und Yokohama s.p.a.) gestützt werden, wonach "es gegen das nationale Recht verstößt, die Gültigkeit eines Handelsvertretervertrags von der Eintragung des Handelsvertreters in ein besonderes Register abhängig zu machen", sind zu bestätigen, so dass der Klagegrund zurückzuweisen ist.." (siehe unter anderem. Cass. Civ. No. 18202 von 2005).

Die italienische Rechtsprechung hat diese Regel daher so ausgelegt, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften so weit wie möglich im Lichte des Sinns und Zwecks der Richtlinie 86/653/EWG auszulegen, um eine Anwendung im Einklang mit deren Zielen zu ermöglichen.

Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben ist der Gesetzgeber mit der D. Lgs 26.03.2010, n. 59Das italienische Recht hat die EU-Richtlinie umgesetzt 2006/123/EGbekannt als die "Dienstleistungsrichtlinie". Eines der mit der EU-Richtlinie verfolgten Ziele war die Vereinfachung der Modalitäten für den Zugang auch zur Tätigkeit des Handelsvertreters. Zu diesem Zweck wurde in Artikel 74 des Decreto Legislativo 59/2010 ausdrücklich vorgesehen:

  • die Unterdrückungunter anderem die Rolle der Agenten und Handelsvertreter ("RAR"), die in Artikel 2 des Gesetzes 204/1985 vorgesehen ist;
  • die Aufnahme der Handelsvertretertätigkeit von der DIA (Dichiarazione Inizio Attività) - jetzt SCIA (Segnalazione Certificata di Inizio Attività) - abhängig zu machen, begleitet von Selbstbescheinigungen und Bescheinigungen, die den Besitz der Anforderungen bestätigen;
  • Eintragung der Tätigkeit von Agenten oder Handelsvertretern in das RI (Registro delle Imprese), wenn die Tätigkeit in Form einer Gesellschaft ausgeübt wird, oder in einer besonderen Abteilung des REA (Repertoire of Economic and Administrative News).

Die tatsächliche Abschaffung der Rolle wurde am 12. Mai 2012 mit dem Inkrafttreten des Ministerialerlasses vom 26.10.11 wirksam.

Ab diesem Datum müssen daher diejenigen, die beabsichtigen, die Tätigkeit einer Handelsvertretung aufzunehmen, bei der Handelskammer der Provinz, in der sie ihre Tätigkeit ausüben, eine spezielle SCIA einreichen, der die Bescheinigungen und Erklärungen anstelle des Gesetzes 204/1985 beigefügt sind, indem sie das dem Durchführungserlass beigefügte Formular "ARC" ausfüllen.

Bei Handelsvertreterverträgen, die vor der Abschaffung des Registers geschlossen wurden, ist daher davon auszugehen, dass das italienische Gericht die damals geltenden Rechtsvorschriften unangewendet gelassen hat, und es ist davon auszugehen, dass nach dem Urteil in der Rechtssache Bellone sind Verträge mit nicht registrierten Vertretern als vollwertig anzusehen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Registrierungspflicht für Handelsvertreter (auch wenn sie aufgehoben wurde und keine wirklichen Auswirkungen mehr hat) nur für in Italien tätige Handelsvertreter galt und nicht nur für im Ausland ansässige Handelsvertreter, sondern auch für italienische Handelsvertreter, die tatsächlich im Ausland tätig sind und dort Geschäfte tätigen, ausgeschlossen werden muss.

 


Können die Parteien Zeugenbeweise für das Bestehen eines Agenturvertrags verlangen?

Was geschieht, wenn die Parteien den Agenturvertrag nicht schriftlich abschließen, sondern nur auf der Grundlage von mündlichen Vereinbarungen? Können die Parteien das Bestehen der Beziehung mit Hilfe von Zeugen beweisen?

In Bezug auf diese Aspekte sieht Artikel 1742 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs vor, dass "die der Vertrag muss schriftlich nachgewiesen werden. Jede Partei hat das Recht, von der anderen Partei ein von ihr unterzeichnetes Dokument zu erhalten, das den Inhalt des Vertrags und der zusätzlichen Bedingungen wiedergibt.

Der Gerichtshof hat sich kürzlich zur Auslegung dieser Regel geäußert und dabei die Rechtsprechung konsolidiert, wonach der Handelsvertretervertrag kann nicht durch Zeugen, sondern nur schriftlich nachgewiesen werdenaußer zum Nachweis des schuldlosen Verlusts des Dokuments (Cass. Civ. no. 16/03/2015, no. 5165) (vgl. auch Was ist der Unterschied zwischen einem Agenturvertrag und einem Geschäftsvermittler?Hauptunterschiede zwischen dem Handelsvertretervertrag und dem Handelsvertriebsvertrag).

Obwohl dieses Urteil auf den ersten Blick nicht viel zu dem hinzufügt, was bereits in Artikel 1742 des Zivilgesetzbuches vorgesehen ist, zeigt eine genauere Lektüre des Verordnungstextes, dass dieser Artikel zu widersprüchlichen Auslegungen führen und ziemlich große Probleme aufwerfen kann. Konkret erlegt diese Vorschrift einerseits den Parteien die Beweislast für den schriftlichen Abschluss des Handelsvertretervertrags auf und schließt damit implizit den Zeugenbeweis aus, schreibt ihnen andererseits aber auch die das unverzichtbare Recht, voneinander ein schriftliches Dokument zu verlangen den Inhalt ihrer mündlichen Vereinbarung aufzunehmen.

Es liegt auf der Hand, dass die Koordinierung zwischen dem Erfordernis der Schriftform und dem Recht der Parteien, ein Dokument zu erhalten, das den Inhalt der Vereinbarung wiedergibt, Unstimmigkeiten aufweist: Man denke an den (recht häufigen) Fall, dass die Parteien einen Handelsvertretervertrag mündlich geschlossen haben und der Unternehmer sich im Laufe der Beziehung weigert, dem Handelsvertreter ein schriftliches Dokument auszuhändigen, das den Inhalt wiedergibt.
Kann in einem solchen Fall der Vertreter, dem ein unverzichtbarer Anspruch auf schriftliche Fixierung der mündlichen Vereinbarung eingeräumt wird, auf dem Rechtsweg eine solche Urkunde erwirken und zum Nachweis des Bestehens des Vertragsverhältnisses Zeugenbeweise verlangen?

Um diese Frage zu beantworten, ist es notwendig, einen kleinen Schritt zurückzugehen und den Ursprung des derzeitigen Wortlauts der Verordnung zu analysieren. So wurde Artikel 1742 des Zivilgesetzbuches durch das Gesetzesdekret Nr. 303 vom 10. September 1991 geändert, das ausdrücklich Umsetzung der europäischen Richtlinie 86/653zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter.
Im Einzelnen wurden mit der Richtlinie zwei grundlegende Konzepte eingeführt, und zwar

  • jeder Partei das Recht einzuräumen, von der anderen Partei ein unterzeichnetes Dokument zu verlangen und zu erhalten, das den Inhalt des Agenturvertrags wiedergibt (Art. 13(1));
  • den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, "vorzusehen, dass ein Handelsvertretervertrag nur dann gültig ist, wenn er schriftlich niedergelegt ist". (Art. 13, §2)

Bei der Einführung dieser allgemeinen Grundsätze orientierte sich die Richtlinie an dem deutschen Modell, das zu dieser Zeit § 85HGB (Handelsgesetzbuch)sieht (und sah) ausdrücklich vor, dass jede Partei das Recht hat, "verlangen, dass sowohl der Inhalt des Vertrags als auch spätere Vereinbarungen, die sich auf den Vertrag beziehen, in ein von der anderen Partei unterzeichnetes Dokument aufgenommen werden."

Es muss klargestellt werden, dass ein solches Dokument, das nur von einer Partei erstellt wird, keinen echten Vertrag darstellt, sondern eine einseitige Erklärung, mit der eine Partei angibt, was sie für den Inhalt des Vertrags hält. (siehe Bortolotti, Contract Handbook of International Commercial Law)

Daher können nach dem Gesetzestext die Parteien, die keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben, das Vertragsverhältnis und dessen Änderungen (z. B. Erhöhung der Provisionen, Erweiterung des Gebiets), die zwischen den Parteien mündlich vereinbart wurden, vor Gericht nicht mit Hilfe von Zeugen beweisen. Das Gegenteil ist der Fall, wird nur beweisen können, ob es "schriftliche Spuren" gibt Nachweis der tatsächlichen Vereinbarung der Parteien, z. B. Austausch von E-Mails und Korrespondenz, Auftragsbestätigungen, aus denen die tatsächliche Existenz solcher Änderungen hervorgeht, usw.

Auf jeden Fall ist, wie bereits erwähnt, die (unverzichtbare!) Möglichkeit vorgesehen, dass die Partei die Aushändigung eines schriftlichen Dokuments, das den Inhalt des Vertrags wiedergibt, verlangen kann. Aber was geschieht, wenn die andere Partei sich weigertoder nicht anerkennt, dass mündliche Vereinbarungen zwischen ihnen bestanden. Könnte die ersuchende Partei in einem solchen Fall rechtliche Schritte einleiten, um das Bestehen der Beziehung anzuerkennen, und sich dabei auf Zeugen stützen?

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen scheint diese Frage nicht mehr von vornherein festzustehen, und die oben geprüfte Auslegung des Obersten Gerichtshofs, wonach "der Handelsvertretervertrag muss gemäß Artikel 1742 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzesdekrets Nr. 303 vom 10. September 1991 schriftlich nachgewiesen werden, so dass Zeugenaussagen (außer zum Nachweis des unverschuldeten Verlusts des Dokuments) und Beweise durch Vermutungen unzulässig sind", zum Teil nicht einverstanden sein können.

Nach der herrschenden Lehre (Bortolotti) ist das unveräußerliche Recht der Partei, ein schriftliches Dokument zu erhalten, das den Inhalt des Vertrages wiedergibt, nicht mit einer restriktiven Auslegung der Vorschrift vereinbar, die die Möglichkeit des Zeugenbeweises zur Erlangung eines solchen schriftlichen Dokuments verbieten würde.

Würde man dieser Auslegung folgendie nicht nur sehr maßgebend ist, sondern auch den praktischen Bedürfnissen der Parteien und der Praxis der Geschäftsbeziehungen in hohem Maße entspricht, kann eine Partei, die von der anderen Partei ein schriftliches Dokument erhalten möchte, das bestehende mündliche Vereinbarungen wiedergibt, in dem Verfahren, das auf die Erlangung des schriftlichen Dokuments von der anderen Partei abzielt, Zeugenaussagen verwenden. Nach Erhalt einer solchen Urkunde kann die Partei ihre Rechte im Rahmen eines Rechtsstreits geltend machen.

Diese Orientierung beruht hauptsächlich auf der Tatsache, dass die Entscheidung des Gesetzgebers zur Einführung das Schriftformerfordernis ist unvereinbar mit dem (unveräußerlichen) Recht der Parteien, die mündliche Vereinbarung schriftlich zu fixieren.

Würde man dies nicht tun, befände man sich in der paradoxe Situationder Partei, um ihr unverzichtbares Recht ausüben zu können. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, einer Partei die Möglichkeit zu geben, ein schriftliches Dokument zu erhalten, das den Schutz ihrer Rechte erleichtert. Daher wäre es paradox, einen schriftlichen Nachweis der pflanzlichen Vereinbarungen zu verlangen, deren Formalisierung eine Partei beantragt, was die zu prüfende Vorschrift völlig unwirksam machen würde.


Der "Stern des Glaubens" im Agenturvertrag.

Die so genannte "Stern des Gläubigen"-Klausel[1] kann als echte Garantie definiert werden, bei der eine Partei das Risiko der Nichtzahlung durch einen von ihr eingeschalteten Dritten ganz oder teilweise übernimmt und sich verpflichtet, dem Auftraggeber den von ihm erlittenen Schaden innerhalb der vereinbarten Grenzen zu ersetzen.[2]

Die Verwendbarkeit einer solchen Klausel im Bereich der Vertretung ist in der Tat die im Zuge der Reform verschwunden sind des Gesetzes Nr. 256 vom 21. Dezember 1999, durch das Artikel 1746 des Zivilgesetzbuches geändert wurde. Es sei daran erinnert, dass mit der Reform eine dritter Absatz von Art. 1746 des Zivilgesetzbuches.. Mit diesem Absatz wurde ein ausdrückliches Verbot eingeführt, in Agenturverträge eine Klausel aufzunehmen, die

"den Handelsvertreter auch nur teilweise für die Nichterfüllung durch den Dritten haftbar macht".

Die Vorschrift sieht jedoch ausdrücklich das Recht der Parteien vor, von diesem Verbot abzuweichen, allerdings nur

"für einzelne Geschäfte bestimmter Art und Höhe, die individuell festgelegt werden".

Die Bürgschaft wird in diesen Fällen jedoch die in Artikel 1746 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegte Höchstgrenze einhalten, da sie nicht höher sein darf als die Provision, die der Vertreter für dasselbe Geschäft erhalten würde.

Unter Umfang EuropäischEs wird festgestellt, dass trotz seiner Relevanz und der damit verbundenen kritischen Fragen, die Richtlinie Nr. 86/653 EWGhat es versäumt, diese Einrichtung zu regeln, die in den übrigen Mitgliedstaaten vor allem auf die folgenden beiden Arten geregelt wurde (und wird):

  1. können sich die Parteien nur auf das Sternchen-Delkredere für bestimmte Angelegenheiten oder Kunden, aber in solchen Fällen garantiert der Vertreter bis 100% das Risiko des Auftraggebers (ein Verfahren, das z. B. in Deutschland, Finnland und Portugal angewandt wird);
  2. gibt es eine allgemeine Gewährleistungspflicht die dem Vertreter für alle von ihm vermittelten Geschäfte in Rechnung gestellt werden, jedoch von viel geringerer Betrag zum tatsächlichen Schaden des Auftraggebers (z. B. Belgien und die Niederlande).

Vor der Reform von 1999 fiel Italien ebenfalls in die zweite Kategorie: Der "star del credere" des Handelsvertreters war nicht ausdrücklich im Zivilgesetzbuch geregelt, sondern wurde als bedingtes und paktisches Institut durch die Tarifverträge geregelt. Der Vertreter war ausschließlich durch Vertrag und unter Einhaltung der Regeln der geltenden Tarifverträge an den "star del credere" gebunden. erga omnes (Art. 7, Stand 20. Juni 1956), wonach die vereinbarte, vom Vermittler zu tragende Gebühr 20% des vom Auftraggeber erlittenen Schadens nicht übersteigen durfte, ein Wert, der durch die als Privatvertrag geltenden kollektiven Wirtschaftsvereinbarungen (9. Juni 1988, Bereich Handel und 16. November 1988, Bereich Industrie) auf 15% reduziert wurde.

Der Kassationsgerichtshof hat kürzlich über die Klage eines Handelsvertreters entschieden, der die Zahlung des vereinbarten Star-Delcredere-Honorars in einem Vertragsverhältnis verlangt, das vor der Ende 1999 erfolgten Reform von Artikel 1746 Absatz 3 begründet wurde.[3]

In diesem Urteil nimmt der Gerichtshof eine kurze Analyse der Entwicklung des Organs vor und erinnert daran, dass es bereits im Handelsgesetzbuch vorgesehen war und in das Zivilgesetzbuch unterArtikel 1736 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der sich auf Provisionsverträge bezieht. Art. 1736 des Zivilgesetzbuches sieht nämlich vor, dass der Kommissionär dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts haftet und gleichzeitig ein Recht auf eine besondere Vergütung oder eine höhere Provision hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Kommissionär als Vertreter des Auftraggebers, für den er tätig wird, gegenüber dem Auftraggeber ein Garant für die Zahlungsfähigkeit des Dritten.

Der Gerichtshof bestätigte im Wesentlichen die von der vorherrschenden Rechtsprechung zur Legitimität zum Ausdruck gebrachte und bekräftigte Ausrichtung,[4] wonach der Agenturvertrag (vor der ReformArtikel 1736 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Code Civil) über den Kommissionsvertrag könne nicht analog angewandt werden, da die Haftung des Handelsvertreters für Star del credere ausdrücklich in Artikel 1736 geregelt sei.Wirtschaftstarifvertrag 20. Juni 1956verpflichtend gemacht erga omnes durch den Präsidialerlass Nr. 1450/1961 (der die Haftung des Handelsvertreters ohne weitere Entschädigung auf 20% des vom Unternehmer erlittenen Schadens begrenzt) oder durch die günstigeren Regelungen in späteren Tarifverträgen der Branche (sofern sich die Parteien daran gehalten haben), die die engere Grenze von 15% übernehmen.[5] Auf der Grundlage dieser Argumentation stellte der Gerichtshof fest, dass:

"in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Vergütung und in Ermangelung von Beweis für einen Willen der Parteien in diesem Sinne wird dem Bevollmächtigten keine zusätzliche Vergütung für die Zuerkennung des Star del credere geschuldet."

A als Ergebnis dieses regulatorischen Eingriffs, (nach 1999) die Verwendbarkeit des Sterns del credere ist in unserem System viel weniger relevant. Die Parteien können dies nämlich nur von Fall zu Fall vereinbaren, und außerdem muss die Garantie des Handelsvertreters auf einen Betrag begrenzt sein, der seiner Provision entspricht und diese nicht übersteigt.

In der Praxis hat der Gesetzgeber die (oben untersuchten) Anforderungen der beiden von den Mitgliedstaaten verwendeten Systeme angewandt und auferlegt und die Nutzbarkeit dieses Organs in einer Weise eingeschränkt, die es faktisch aus unserem Rechtssystem entfernt hat.

Auf der einen Seite der Stern des Glaubens, so diszipliniert, nicht mehr die Funktion hat, zu garantieren dem Auftraggeber für bestimmte Geschäfte, die er für risikoreich hält (die Garantie ist nicht 100%, sondern entspricht nur der Provision, die der Vertreter für dieses bestimmte Geschäft erhalten würde), andererseits kann nicht zur Ermächtigung des Agenten verwendet werdenSie kann nämlich nicht für alle vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfte gelten, sondern nur in Einzelfällen, in denen der Unternehmer den Verdacht hat, dass der Kunde nicht vertrauenswürdig ist.

Diese Wahl stellt in der Tat ein ernsthafter Nachteil für den italienischen Auftraggeber, der neue Märkte erschließen möchte und unterwirft sein Recht ausländischen Vertretern. Das Delkredere sollte in der Tat als Schutz für den Auftraggeber angesehen werden, insbesondere wenn der Auftraggeber mit Vertretern auf ausländischen Märkten zu tun hat, für die das Delkredere ein äußerst notwendiges Mittel sein sollte, wenn man bedenkt, dass es für den Auftraggeber schwieriger ist, Informationen über die Zuverlässigkeit und Solvenz ausländischer Kunden zu erhalten, die vom Vertreter vermittelt werden.

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[1] Der Begriff "star del credere" ist in Artikel 1736 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Code Civil) zum Thema Provisionen geregelt, in dem es heißt: "Ein Kommissionär, der aufgrund einer Vereinbarung oder Gewohnheit zum "star del credere" verpflichtet ist, haftet dem Kommittenten gegenüber für die Erfüllung des Geschäfts. In diesem Fall hat er neben der Provision Anspruch auf eine Gebühr oder eine höhere Provision, die mangels Vereinbarung nach den Gepflogenheiten des Ortes, an dem das Geschäft getätigt wird, zu bestimmen ist. Bei fehlendem Gebrauch entscheidet das Gericht nach Billigkeit". Durch diese Klausel übernimmt der Auftragnehmer die Rolle eines Bürgen gemäß Art. 1936 für den Dritten, mit dem er einen Vertrag abschließt, und garantiert dem Auftraggeber die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Dritten und den ordnungsgemäßen Ausgang des Geschäfts.

[2] Siehe Bortolotti, Distribution Contracts, 2016, Wolters Kluwer, S. 241.

[3] Cass. Civ. 2015, Nr. 4461.

[4] Siehe z. B. Court of Cass. Civ. no. 1999, Nr. 12879.

[5] Cass. Civ. 1999, Nr. 3902/99


Die Befugnis des Auftraggebers, das Kundenportfolio seines Vertreters zu ändern

[:de]Mit Urteil vom 2. Juli 2015, Nr. 13580hat der Kassationsgerichtshof über einen Punkt entschieden, der in den vertraglichen Beziehungen zwischen Vertreter und Auftraggeber sehr häufig Gegenstand von Streitigkeiten ist. Es ging um folgenden Fall: Ein Unternehmer, dem die Aufgabe übertragen worden war die Befugnis, das Kundenportfolio seines Vertreters im Laufe des Vertragsverhältnisses zu ändern, nutzte diese Klausel, um den Kundenstamm des Vertreters von 88% drastisch zu reduzieren (siehe hierzu auch Einseitige Änderungen des Agenturvertrags durch den Auftraggeber).

Der Gerichtshof, der zur Rechtmäßigkeit eines solchen Verhaltens befragt wurde, stellte fest, dass der Auftraggeber zwar allgemein die Befugnis hat das Kundenpaket reduzieren Diese Befugnis sollte jedoch in erster Linie zu dem Zweck ausgeübt werden, den Vertrag an die tatsächliche Entwicklung der Beziehung im Laufe der Zeit anzupassen. Außerdem, so der Oberste Gerichtshof, muss diese Befugnis auf jeden Fall mit Einschränkungen und vom Inhaber ausgeübt werden mit Fairness und Treu und Glauben.

Das Rechtsmittel stützte sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass der Auftraggeber gegen das Gesetz verstoßen und/oder es falsch angewandt habe.Artikel 2 A.E.C. 2002 (Tarifverträge) und Artikel 2697 des Zivilgesetzbuches. Die (hier relevanten) Absätze 3, 4 und 5 von Artikel 2 A.E.C. 2002 lauten wie folgt:

"Variationen in der Zone (Gebiet, Kundenkreis, Produkte) und die Höhe der Provisionen, außer in geringfügigen Fällen (d. h. Kürzungen von bis zu fünf Prozent des Wertes der Provisionen, die dem Agenten oder Vertreter in dem der Änderung vorausgehenden Kalenderjahr oder in den zwölf der Änderung vorausgehenden Monaten zuflossen (d.h. Kürzungen bis zu fünf Prozent des Wertes der Provisionen, die dem Vertreter im Kalenderjahr vor der Änderung bzw. in den zwölf Monaten vor der Änderung zugeflossen sind, wenn das vorangegangene Jahr nicht vollständig abgearbeitet wurde), können nach schriftlicher Mitteilung an den Vertreter mit einer Frist von mindestens zwei Monaten (bzw. vier Monaten bei Vertretern, die ausschließlich für ein Unternehmen tätig sind) vorgenommen werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich ein anderes Datum für den Beginn der Änderung.

Wenn diese Veränderungen so groß sind, dass sie den wirtschaftlichen Gehalt der Beziehung spürbar verändern (wobei unter "spürbar" eine Verringerung der mehr als zwanzig Prozent des Wertes der Provisionen, die dem Vertreter in dem der Änderung vorangegangenen Kalenderjahr bzw. in den zwölf Monaten vor der Änderung zugeflossen sind, wenn das vorangegangene Jahr nicht vollständig abgearbeitet wurde), so darf die schriftliche Mitteilung nicht geringer sein als diejenige, die für die Beendigung des Vertragsverhältnisses vorgesehen ist.

Wenn der Bevollmächtigte oder Vertreter dies mitteilt, innerhalb von 30 Tagen, nicht zu akzeptieren Änderungen, die den wirtschaftlichen Inhalt der Beziehung erheblich verändern, die Mitteilung des Auftraggebers gilt als Beendigung des Verhältnisses auf Veranlassung des Auftraggebers eine Agentur oder Vertretung".

Aus der Lektüre dieses Artikels ergibt sich also, dass dem Unternehmer ein potestatives Recht eingeräumt wird, das in der Möglichkeit besteht, den Kundenstamm des Handelsvertreters zu verringern. Wenn der Handelsvertreter in diesem Fall mitteilt, dass er die ihm vom Unternehmer auferlegte Verringerung nicht akzeptiert, ist ein berechtigter Grund für die Kündigungdie es dem Auftraggeber ermöglicht, das Vertragsverhältnis zu beenden, ohne dem Handelsvertreter die Kündigungsentschädigung gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches zahlen zu müssen.

Dieses Potestativrecht unterliegt jedoch nach ständiger Rechtsprechung auch den allgemeinen Grundsätzen unserer Rechtsordnung, nämlich Fairness und Treu und Glaubenbei der Durchführung des Vertragsverhältnisses, das in den Artikeln 1175, 1375 und 1749 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genau geregelt ist (vgl. Cass. no. 9924/09).

Außerdem hat der Gerichtshof selbst auf eine eigene Leitlinie verwiesen (vgl. Cass. 5467/2000), wonach im Allgemeinen in einem Handelsvertretervertrag die Befugnis des Auftraggebers zur Änderung bestimmter Klauseln (insbesondere derjenigen, die sich auf den räumlichen Geltungsbereich und die Höhe der Provision beziehen) "durch die Notwendigkeit einer besseren Anpassung des Verhältnisses an die sich im Laufe der Zeit ändernden Bedürfnisse der Parteien gerechtfertigt sein sollte".

Die Nutzung von Machtbefugnissen also, darf jedoch nicht zu einer wesentlichen Umgehung der vertraglichen Verpflichtungen führen und muss daher begrenzt sein und den Grundsätzen der Fairness und des guten Glaubens unterliegen.

Der Gerichtshof stellt abschließend fest, dass im vorliegenden Fall die Haupt im Wesentlichen sein eigenes potentielles Recht genutzt und verschleiert hatmit dem Ziel, den Kundenstamm des Bevollmächtigten zu verringern, um diesen in eine faktisch untragbare Situation zu bringen, und daher mit dem Ziel und der Funktion, das Vertragsverhältnis zu beenden, ohne dass die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung entsteht.

Schließlich sei daran erinnert, dass der Gerichtshof bereits mehrfach auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß Artikel 1375 des Zivilgesetzbuchs hingewiesen hat. Bei anderen Gelegenheiten hat er z. B. das Verhalten des Auftraggebers, der einen Auftrag erteilt hatte, als Verstoß gegen diesen Grundsatz angesehen. radikale Änderung der Preispolitikso dass die Tätigkeit des Agenten praktisch unmöglich wird (vgl. Cass. Civ. 1995 Nr. 1142), die Ablehnung bedingungslos und systematisch von Bestellungen von Knoblauchgerichten vornehmen (Court of Cass. Civ. 1985 Nr. 6475), den Vertreter während der Kündigungsfrist zu ersetzen und gleichzeitig die Kunden zu informieren (Cass. Civ. 1991 Nr. 1032).[:de]Mit Urteil vom 2. Juli 2015, Nr. 13580hat der Kassationsgerichtshof über einen Punkt entschieden, der in den vertraglichen Beziehungen zwischen Vertreter und Auftraggeber sehr häufig Gegenstand von Streitigkeiten ist. Es ging um folgenden Fall: Ein Unternehmer, dem die Aufgabe übertragen worden war die Befugnis, das Kundenportfolio seines Vertreters im Laufe des Vertragsverhältnisses zu ändern, nutzte diese Klausel, um den Kundenbestand des Vertreters drastisch auf 88% zu reduzieren.

Der Gerichtshof, der zur Rechtmäßigkeit eines solchen Verhaltens befragt wurde, stellte fest, dass der Auftraggeber zwar allgemein die Befugnis hat das Kundenpaket reduzieren Diese Befugnis sollte jedoch in erster Linie zu dem Zweck ausgeübt werden, den Vertrag an die tatsächliche Entwicklung der Beziehung im Laufe der Zeit anzupassen. Außerdem, so der Oberste Gerichtshof, muss diese Befugnis auf jeden Fall mit Einschränkungen und vom Inhaber ausgeübt werden mit Fairness und Treu und Glauben.

Das Rechtsmittel stützte sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass der Auftraggeber gegen das Gesetz verstoßen und/oder es falsch angewandt habe.Artikel 2 A.E.C. 2002 (Tarifverträge) und Artikel 2697 des Zivilgesetzbuches. Die (hier relevanten) Absätze 3, 4 und 5 von Artikel 2 A.E.C. 2002 lauten wie folgt:

"Variationen in der Zone (Gebiet, Kundenkreis, Produkte) und die Höhe der Provisionen, außer in geringfügigen Fällen (d. h. Kürzungen von bis zu fünf Prozent des Wertes der Provisionen, die dem Agenten oder Vertreter in dem der Änderung vorausgehenden Kalenderjahr oder in den zwölf der Änderung vorausgehenden Monaten zuflossen (d.h. Kürzungen bis zu fünf Prozent des Wertes der Provisionen, die dem Vertreter im Kalenderjahr vor der Änderung bzw. in den zwölf Monaten vor der Änderung zugeflossen sind, wenn das vorangegangene Jahr nicht vollständig abgearbeitet wurde), können nach schriftlicher Mitteilung an den Vertreter mit einer Frist von mindestens zwei Monaten (bzw. vier Monaten bei Vertretern, die ausschließlich für ein Unternehmen tätig sind) vorgenommen werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich ein anderes Datum für den Beginn der Änderung.

Wenn diese Veränderungen so groß sind, dass sie den wirtschaftlichen Gehalt der Beziehung spürbar verändern (wobei unter "spürbar" eine Verringerung der mehr als zwanzig Prozent des Wertes der Provisionen, die dem Vertreter in dem der Änderung vorangegangenen Kalenderjahr bzw. in den zwölf Monaten vor der Änderung zugeflossen sind, wenn das vorangegangene Jahr nicht vollständig abgearbeitet wurde), so darf die schriftliche Mitteilung nicht geringer sein als diejenige, die für die Beendigung des Vertragsverhältnisses vorgesehen ist.

Wenn der Bevollmächtigte oder Vertreter dies mitteilt, innerhalb von 30 Tagen, nicht zu akzeptieren Änderungen, die den wirtschaftlichen Inhalt der Beziehung erheblich verändern, die Mitteilung des Auftraggebers gilt als Beendigung des Verhältnisses auf Veranlassung des Auftraggebers eine Agentur oder Vertretung".

Aus der Lektüre dieses Artikels ergibt sich also, dass dem Unternehmer ein potestatives Recht eingeräumt wird, das in der Möglichkeit besteht, den Kundenstamm des Handelsvertreters zu verringern. Wenn der Handelsvertreter in diesem Fall mitteilt, dass er die ihm vom Unternehmer auferlegte Verringerung nicht akzeptiert, ist ein berechtigter Grund für die Kündigungdie es dem Auftraggeber ermöglicht, das Vertragsverhältnis zu beenden, ohne dem Handelsvertreter die Kündigungsentschädigung gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches zahlen zu müssen.

Dieses Potestativrecht unterliegt jedoch nach ständiger Rechtsprechung auch den allgemeinen Grundsätzen unserer Rechtsordnung, nämlich Fairness und Treu und Glaubenbei der Erfüllung des Vertragsverhältnisses, das in den Artikeln 1175, 1375 und 1749 des Zivilgesetzbuchs genau geregelt ist (siehe Kassationsgerichtshof Nr. 9924/09).

Darüber hinaus verwies derselbe Gerichtshof auf seine eigene Rechtsprechung (vgl. Kassationsgerichtshof 5467/2000), wonach im Allgemeinen in einem Handelsvertretervertrag die Befugnis des Auftraggebers zur Änderung bestimmter Klauseln (insbesondere derjenigen, die sich auf den räumlichen Geltungsbereich und die Höhe der Provision beziehen) "durch die Notwendigkeit einer besseren Anpassung der Beziehung an die Bedürfnisse der Parteien, die sich im Laufe der Zeit geändert haben, gerechtfertigt sein sollte".

Die Nutzung von Machtbefugnissen also, darf jedoch nicht zu einer wesentlichen Umgehung der vertraglichen Verpflichtungen führen und muss daher begrenzt sein und den Grundsätzen der Fairness und des guten Glaubens unterliegen.

Der Gerichtshof stellt abschließend fest, dass im vorliegenden Fall die Haupt im Wesentlichen sein eigenes potentielles Recht genutzt und verschleiert hatmit dem Ziel, den Kundenstamm des Bevollmächtigten zu verringern, um diesen in eine faktisch untragbare Situation zu bringen, und daher mit dem Ziel und der Funktion, das Vertragsverhältnis zu beenden, ohne dass die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung entsteht.

Schließlich sei daran erinnert, dass der Gerichtshof bereits mehrfach auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß Artikel 1375 des Zivilgesetzbuchs hingewiesen hat. Bei anderen Gelegenheiten hat er z. B. das Verhalten des Auftraggebers, der einen Auftrag erteilt hatte, als Verstoß gegen diesen Grundsatz angesehen. radikale Änderung der Preispolitikso dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten faktisch unmöglich wird (vgl. Cass. Civ. 1995 Nr. 1142), ist die Ablehnung bedingungslos und systematisch von Bestellungen von Knoblauchgerichten vornehmen (Zivilkass. 1985 Nr. 6475), den Vertreter während der Kündigungsfrist zu ersetzen und gleichzeitig die Kunden zu informieren (Zivilkass. 1991 Nr. 1032).[:de]Mit Urteil vom 2. Juli 2015, Nr. 13580hat der Kassationsgerichtshof über einen Punkt entschieden, der in den vertraglichen Beziehungen zwischen Vertreter und Auftraggeber sehr häufig Gegenstand von Streitigkeiten ist. Es ging um folgenden Fall: Ein Unternehmer, dem die Aufgabe übertragen worden war die Befugnis, das Kundenportfolio seines Vertreters im Laufe des Vertragsverhältnisses zu ändern, nutzte diese Klausel, um den Kundenbestand des Vertreters drastisch auf 88% zu reduzieren.

Der Gerichtshof, der zur Rechtmäßigkeit eines solchen Verhaltens befragt wurde, stellte fest, dass der Auftraggeber zwar allgemein die Befugnis hat das Kundenpaket reduzieren Diese Befugnis sollte jedoch in erster Linie zu dem Zweck ausgeübt werden, den Vertrag an die tatsächliche Entwicklung der Beziehung im Laufe der Zeit anzupassen. Außerdem, so der Oberste Gerichtshof, muss diese Befugnis auf jeden Fall mit Einschränkungen und vom Inhaber ausgeübt werden mit Fairness und Treu und Glauben.

Das Rechtsmittel stützte sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass der Auftraggeber gegen das Gesetz verstoßen und/oder es falsch angewandt habe.Artikel 2 A.E.C. 2002 (Tarifverträge) und Artikel 2697 des Zivilgesetzbuches. Die (hier relevanten) Absätze 3, 4 und 5 von Artikel 2 A.E.C. 2002 lauten wie folgt:

"Variationen in der Zone (Gebiet, Kundenkreis, Produkte) und die Höhe der Provisionen, außer in geringfügigen Fällen (d. h. Kürzungen von bis zu fünf Prozent des Wertes der Provisionen, die dem Agenten oder Vertreter in dem der Änderung vorausgehenden Kalenderjahr oder in den zwölf der Änderung vorausgehenden Monaten zuflossen (d.h. Kürzungen bis zu fünf Prozent des Wertes der Provisionen, die dem Vertreter im Kalenderjahr vor der Änderung bzw. in den zwölf Monaten vor der Änderung zugeflossen sind, wenn das vorangegangene Jahr nicht vollständig abgearbeitet wurde), können nach schriftlicher Mitteilung an den Vertreter mit einer Frist von mindestens zwei Monaten (bzw. vier Monaten bei Vertretern, die ausschließlich für ein Unternehmen tätig sind) vorgenommen werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich ein anderes Datum für den Beginn der Änderung.

Wenn diese Veränderungen so groß sind, dass sie den wirtschaftlichen Gehalt der Beziehung spürbar verändern (wobei unter "spürbar" eine Verringerung der mehr als zwanzig Prozent des Wertes der Provisionen, die dem Vertreter in dem der Änderung vorangegangenen Kalenderjahr bzw. in den zwölf Monaten vor der Änderung zugeflossen sind, wenn das vorangegangene Jahr nicht vollständig abgearbeitet wurde), so darf die schriftliche Mitteilung nicht geringer sein als diejenige, die für die Beendigung des Vertragsverhältnisses vorgesehen ist.

Wenn der Bevollmächtigte oder Vertreter dies mitteilt, innerhalb von 30 Tagen, nicht zu akzeptieren Änderungen, die den wirtschaftlichen Inhalt der Beziehung erheblich verändern, die Mitteilung des Auftraggebers gilt als Beendigung des Verhältnisses auf Veranlassung des Auftraggebers eine Agentur oder Vertretung".

Aus der Lektüre dieses Artikels ergibt sich also, dass dem Unternehmer ein potestatives Recht eingeräumt wird, das in der Möglichkeit besteht, den Kundenstamm des Handelsvertreters zu verringern. Wenn der Handelsvertreter in diesem Fall mitteilt, dass er die ihm vom Unternehmer auferlegte Verringerung nicht akzeptiert, ist ein berechtigter Grund für die Kündigungdie es dem Auftraggeber ermöglicht, das Vertragsverhältnis zu beenden, ohne dem Handelsvertreter die Kündigungsentschädigung gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches zahlen zu müssen.

Dieses Potestativrecht unterliegt jedoch nach ständiger Rechtsprechung auch den allgemeinen Grundsätzen unserer Rechtsordnung, nämlich Fairness und Treu und Glaubenbei der Erfüllung des Vertragsverhältnisses, das in den Artikeln 1175, 1375 und 1749 des Zivilgesetzbuchs genau geregelt ist (siehe Kassationsgerichtshof Nr. 9924/09).

Darüber hinaus verwies derselbe Gerichtshof auf seine eigene Rechtsprechung (vgl. Kassationsgerichtshof 5467/2000), wonach im Allgemeinen in einem Handelsvertretervertrag die Befugnis des Auftraggebers zur Änderung bestimmter Klauseln (insbesondere derjenigen, die sich auf den räumlichen Geltungsbereich und die Höhe der Provision beziehen) "durch die Notwendigkeit einer besseren Anpassung der Beziehung an die Bedürfnisse der Parteien, die sich im Laufe der Zeit geändert haben, gerechtfertigt sein sollte".

Die Nutzung von Machtbefugnissen also, darf jedoch nicht zu einer wesentlichen Umgehung der vertraglichen Verpflichtungen führen und muss daher begrenzt sein und den Grundsätzen der Fairness und des guten Glaubens unterliegen.

Der Gerichtshof stellt abschließend fest, dass im vorliegenden Fall die Haupt im Wesentlichen sein eigenes potentielles Recht genutzt und verschleiert hatmit dem Ziel, den Kundenstamm des Bevollmächtigten zu verringern, um diesen in eine faktisch untragbare Situation zu bringen, und daher mit dem Ziel und der Funktion, das Vertragsverhältnis zu beenden, ohne dass die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung entsteht.

Schließlich sei daran erinnert, dass der Gerichtshof bereits mehrfach auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß Artikel 1375 des Zivilgesetzbuchs hingewiesen hat. Bei anderen Gelegenheiten hat er z. B. das Verhalten des Auftraggebers, der einen Auftrag erteilt hatte, als Verstoß gegen diesen Grundsatz angesehen. radikale Änderung der Preispolitikso dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten faktisch unmöglich wird (vgl. Cass. Civ. 1995 Nr. 1142), ist die Ablehnung bedingungslos und systematisch von Bestellungen von Knoblauchgerichten vornehmen (Zivilkass. 1985 Nr. 6475), den Agenten während der Kündigungsfrist zu ersetzen und gleichzeitig die Kunden zu informieren (Zivilkass. 1991 Nr. 1032).[:]


Die Entschädigung anstelle einer Kündigung in einem Agenturvertrag.

Im italienischen Recht sind die Dauer und die Modalitäten der Beendigung des Vertretungsvertrags in Artikel 1750 des Zivilgesetzbuchs geregelt.

Im ersten Absatz dieses Artikels heißt es:die befristeter Agenturvertrag der von den Parteien auch nach Ablauf der Frist weiter erfüllt wird, in einen Vertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt wird".

Art. 1750 Abs. (2) des Zivilgesetzbuches regelt die Mindestkündigungsfrist, die von den Parteien im Falle einer Kündigung einzuhalten ist. Er sieht insbesondere vor, dass: die "unbefristeter Agenturvertrag kann von den Parteien nur unter Einhaltung einer Frist gekündigt werden, die nicht kürzer sein darf als":

  • 1 Monat für das 1. Jahr,
  • 2 Monate für das 2. Jahr,
  • 3 Monate für das 3. Jahr,
  • 4 Monate für das 4. Jahr,
  • 5 Monate für das 5. Jahr,
  • 6 Monate für das 6. und die folgenden Jahre.

Wichtig ist, dass die Parteien eine längere Kündigungsfrist vorsehen können, aber niemals minderwertig als in den kodifizierten Vorschriften vorgeschrieben.

Es stellt sich also die Frage, was passiert, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird: Schuldet der Auftraggeber dem Vertreter einen Ausgleich für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist?

Beispiel:

Agent X arbeitet seit 6 Jahren für Auftraggeber Y. Der Auftraggeber Y beschließt, die Zusammenarbeit mit dem Vermittler nicht fortzusetzen, wobei er sich auf rein persönliche Gründe stützt und ohne das Vorliegen eines gerechten Grundes. Er kündigt den Vertrag fristlos und zahlt die bis zum Tag der Kündigung fälligen Provisionen.

Der Anwalt des Auftraggebers Y setzte sich nach Bekanntwerden des Vorfalls mit dem Auftraggeber in Verbindung und wies ihn darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung im Falle einer unterlassenen Kündigung durch den Auftraggeber der Handelsvertreter dennoch einen Anspruch auf eine Entschädigung anstelle der vorgenannten Kündigung (in diesem Fall 6 Monate) auf der Grundlage des Durchschnitts der im Jahr vor der Kündigung angefallenen Provisionen zu berechnen[1].

Daraus lässt sich schließen, dass eine Partei kündigt, ohne dass es einen Grund dafür gibt eine solche Wahl zu rechtfertigen, so ist er verpflichtet, der anderen Partei den Schaden zu ersetzen.

Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber entspricht dieser Schaden im Prinzip dem Provisionen, die der Vertreter angeblich erhalten hat in der verbleibenden Zeit der Beziehung. [2]

Umstritten ist, ob eine solche Kündigungsentschädigung nur bei einer (unberechtigten) Kündigung durch den Auftraggeber oder auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund durch den Vertreter zu zahlen ist. Nach der herrschenden Rechtsprechung hat der Handelsvertreter auch in diesem Fall Anspruch auf die Kündigungsabfindung. [3]zusätzlich zu etwaigen Schäden[4].

Darüber hinaus geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Kündigung des Handelsvertreters aus wichtigem Grund in eine fristlose Kündigung umgewandelt wird, wenn festgestellt wird, dass kein wichtiger Grund vorliegt, es sei denn, es wird ein anderer Wille des Handelsvertreters deutlich, so dass der Unternehmer das Recht hat, den Ausgleich wegen fehlender Kündigung zu erhalten.

Schließlich, nach der maßgeblichen Lehre (Bortolotti) und Rechtsprechung,[6] Es scheint, dass das Recht der von der Kündigung betroffenen Partei nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, "vollen" Schadenersatz zu verlangen, wenn sie nachweist, dass der Schaden einen höheren Betrag als die Abfindung ausmacht.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Kündigungsentschädigung obligatorisch ist und weder durch Tarifverträge noch durch individuelle Vereinbarungen ausgeschlossen werden kann.[2]

ABSTRACT

  • ein befristeter Vertrag, der nach seinem Ablauf weiter erfüllt wird, wird zu einem unbefristeten Vertrag
  • die Parteien können eine längere, aber niemals kürzere als die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist vorsehen
  • im Falle einer fristlosen Kündigung ist dennoch eine Entschädigung vorgesehen, die auf der Grundlage des Durchschnitts der im Jahr vor der Kündigung aufgelaufenen Provisionen berechnet wird
  • es wird festgestellt, dass der Auftraggeber auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund Anspruch auf die Entschädigung wegen fehlender Kündigung hat
  • es scheint, dass das Recht der von der Kündigung betroffenen Partei nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, "vollen" Schadenersatz zu verlangen, wenn sie nachweist, dass der Schaden einen höheren Betrag als die Kündigungszahlung ausmacht

[Artikel 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt die Dauer des Vertretungsvertrags und seine Beendigung.

Der erste Absatz sieht vor, dassdie befristeter Agenturvertrag der von den Parteien auch nach Ablauf der Frist weiter erfüllt wird, in einen Vertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt wird".

Der zweite Absatz von Artikel 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht außerdem vor, dass die "unbefristeter Agenturvertrag kann von den Parteien nur unter Einhaltung einer Frist gekündigt werden, die nicht kürzer sein darf als":

- 1 Monat für das 1. Jahr
- 2 Monate für das 2. Jahr
- 3 Monate für das 3. Jahr
- 4 Monate für das 4. Jahr
- 5 Monate für das 5. Jahr
- 6 Monate für das 6. und folgende Jahre

Die Parteien können eine Kündigungsfrist vorsehen, die länger, aber niemals kürzer ist als die in den kodifizierten Vorschriften vorgesehene Frist.

Es stellt sich also die Frage, was passiert, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird: Schuldet der Anbieter dem Vermittler eine Entschädigung für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist?

Z.B.: Vertreter X arbeitet seit 6 Jahren für den Antragsteller Y. Antragsteller Y beschließt, nicht weiter mit dem Agenten zusammenzuarbeiten, eine Entscheidung, die durch bloße und aus einfachen persönlichen Gründen und ohne Vorliegen eines triftigen Grundes. Er kündigt den Vertrag fristlos und zahlt die bis zum Tag der Kündigung fälligen Provisionen.
Der Anwalt des Anbieters Y setzt sich, nachdem er von dem Vorfall Kenntnis erlangt hat, mit dem Auftraggeber in Verbindung und weist ihn darauf hin, dass der Handelsvertreter nach ständiger Rechtsprechung im Falle einer unterlassenen Kündigung durch den Auftraggeber in jedem Fall Anspruch auf eine Entschädigung anstelle der Kündigung hat (in diesem Fall 6 Monate), die auf der Grundlage der im Jahr vor der Kündigung durchschnittlich angefallenen Provisionen zu berechnen ist[1].

Es ist wichtig zu betonen, dass die Kündigungsentschädigung obligatorisch ist und weder durch Tarifverträge noch durch individuelle Vereinbarungen ausgeschlossen werden kann.[2]

ABSTRACT

  • ein befristeter Vertrag, der nach seinem Ablauf weiter erfüllt wird, wird zu einem unbefristeten Vertrag;
  • können die Parteien eine längere, aber niemals kürzere Kündigungsfrist als die gesetzlich vorgesehene vorsehen;
  • im Falle einer fristlosen Kündigung ist dennoch eine Entschädigung vorgesehen, die auf der Grundlage des Durchschnitts der im Jahr vor der Kündigung aufgelaufenen Provisionen berechnet wird

[Artikel 1750 des italienischen Zivilgesetzbuches regelt die Dauer des Vertretungsvertrags und seine Beendigung.
Der erste Absatz sieht vor, dass "der Vertretungsvertrag für einen befristeten Vertrag, der von den Parteien auch nach Ablauf der Befristung weiter erfüllt wird, zu einem unbefristeten Vertrag wird.

Der zweite Absatz von Art. 1750 cc sieht außerdem vor, dass "der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Handelsvertretervertrag von den Parteien nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, die nicht kürzer sein darf, gekündigt werden kann".

  • 1 Monat für das 1 Jahr
  • 2 Monate für das 2. Jahr
  • 3 Monate für das 3. Jahr
  • 4 Monate für das 4. Jahr
  • 5 Monate für das 5. Jahr
  • 6 Monate für das 6. Jahr und für die folgenden Jahre

Die Parteien können eine längere Kündigungsfrist vereinbaren, die jedoch nicht kürzer sein darf als die in den oben genannten Bestimmungen vorgesehene.

Es stellt sich daher die Frage, was passiert, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird: Muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Ausgleich für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zahlen?

Ein Beispiel: Der Agent Caio arbeitet seit sechs Jahren für den Auftraggeber Tizio. Tizio beschließt, die Zusammenarbeit mit dem Agenten nicht fortzusetzen, eine Entscheidung, die sich auf einfache persönliche Gründe stützt und für die es keinen triftigen Grund gibt. Er kündigt den Vertrag fristlos und zahlt die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts fällige Provision.

Der Anwalt von Tizio, der von dem Vorfall wusste, wandte sich an den Auftraggeber und wies ihn darauf hin, dass nach ständiger italienischer Rechtsprechung der Handelsvertreter im Falle einer fristlosen Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber Anspruch auf die Zahlung der Kündigungsfrist (in diesem Fall sechs Monate) hat, die auf der Grundlage des Durchschnitts der im Jahr vor der Kündigung verdienten Provisionen berechnet wird.

Wichtig! Die Kündigungsentschädigung ist obligatorisch und kann weder durch Tarifverträge noch durch Einzelverträge ausgeschlossen werden.

ZUSAMMENFASSUNG
der befristete Vertrag, der nach seinem Ablauf weitergeführt wird, wird zu einem unbefristeten Vertrag;
können die Parteien eine höhere, aber niemals niedrigere Kündigungsfrist als die gesetzlich vorgesehene vorsehen;
im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine Abfindung, die auf der Grundlage des Durchschnitts der im Jahr vor der Kündigung verdienten Provisionen berechnet wird[:]


Kabotage in Europa und erforderliche Unterlagen

Die Gemeinschaftslizenz erlaubt außerdem gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009die Tätigkeit der Güterkraftverkehrskabotage, d. h. die Erbringung von Dienstleistungen von gewerblicher Güterkraftverkehr innerhalb der Grenzen eines anderen Mitgliedstaates als desjenigen, in dem das Gemeinschaftsunternehmen seinen Sitz hat.

Die Kabotage unterscheidet sich vom grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Verkehr dadurch, dass sie ausschließlich innerhalb der Grenzen eines einzigen Mitgliedstaates (mit Ausnahme des Niederlassungsstaates) stattfindet.

a) Beschränkungen der Kabotagetätigkeit

Die Kabotage im Straßengüterverkehr ist nur vorübergehend erlaubt und unterliegt weiterhin verschiedenen mengenmäßigen Beschränkungen

  • Die erste Einschränkung ergibt sich aus der Notwendigkeit, dass die Anwesenheit des Fahrzeugs im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage eines früherer internationaler Transport.
  • Die anderen (mengenmäßigen) Beschränkungen sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Aufnahmemitgliedstaat der Bestimmungsstaat der vorangegangenen grenzüberschreitenden Beförderung oder ein anderer Staat ist.
    • Im ersten Fall wurde Absatz I des Artikels 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 begrenzt die Gesamtdauer der Kabotagetätigkeit auf einen Höchstwert von sieben Tage seit der letzten Entlassung in Bezug auf den grenzüberschreitenden Verkehr und legt eine Grenze von drei zulässigen Vorgängen in diesem Zeitraum fest.
    • Im zweiten Fall sieht Abs. II vor, dass eineinmaliger Eingriff innerhalb von drei Tagen nach der Einreise des leeren Fahrzeugs im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, unbeschadet der Möglichkeit, zwei weitere Vorgänge in verschiedenen Mitgliedstaaten durchzuführen, und immer innerhalb einer Frist von höchstens sieben Tagen nach der letzten Entladung im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Transport.
(b) an Bord mitzuführende Unterlagen

Die Einhaltung dieser Höchstmengen muss genauestens dokumentiert. In Italien ist die Eintragung in ein spezielles Berichtsheft nicht mehr vorgeschrieben. Der Ministerialerlass 03.04.2009 hat jedoch gemäß Artikel 8.3 des Verordnung (EG) Nr. 1072/2009Die Kommission verlangt weiterhin den Besitz von Unterlagen, die die eingehende grenzüberschreitende Beförderung bescheinigen und aus denen für jede Kabotagebeförderung mindestens Folgendes hervorgeht

  • Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;
  • Name, Anschrift und Unterschrift des Transporteurs;
  • den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie seine Unterschrift und das Datum der Ablieferung, sobald die Waren zugestellt wurden;
  • den Ort und das Datum der Warenannahme sowie den voraussichtlichen Lieferort;
  • die Bezeichnung des Gutes und seiner Verpackung in der üblichen Terminologie und bei gefährlichen Gütern die allgemein anerkannte Bezeichnung sowie die Anzahl der Packstücke, besondere Zeichen und Nummern auf den Packstücken;
  • das Bruttogewicht oder die Bruttomenge der Waren, anders ausgedrückt;
  • das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers.

Die oben genannten mengenmäßigen Beschränkungen und die damit verbundene Dokumentationspflicht entfallen, wenn die Kabotagetätigkeit in den folgenden Ländern durchgeführt wirdkombinierter (intermodaler) Güterverkehr. In dem Bestreben, den intermodalen Verkehr als mögliche Lösung für die Probleme der Überlastung des Straßenverkehrs, des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit zu fördern, hat die europäische Gesetzgebung den kombinierten Güterverkehr von allen quantitativen Beschränkungen befreit.

c) Kombinierter Güterverkehr

Die EWG-Richtlinie Nr. 92/106, die in Italien durch das Ministerialdekret vom 15.02.2001 umgesetzt wurde, weicht aufgrund des Kriteriums der Spezialität von den allgemeinen Vorschriften über die Kabotage im Güterkraftverkehr ab und hebt alle in der EG-Verordnung Nr. 1072/2009 und im Ministerialdekret vom 03.04.2009 vorgesehenen quantitativen Beschränkungen auf, sofern bestimmte Voraussetzungen für die Anwendbarkeit erfüllt sind. Eine Grundvoraussetzung ist zum einen die Kombination des Verkehrsträgers auf dem Landweg mit der Bahn und/oder auf dem Seeweg oder in der Binnenschifffahrt. Zweitens: Der transportierte Behälter muss zwanzig Fuß oder mehr. Weitere Voraussetzungen sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um einen kombinierten Verkehr Schiff-Straße oder Schiene-Straße handelt:

  • unter kombinierter Verkehr Straße-Schiff, die Schiffsstrecke muss mindestens 100 km Luftlinie betragen, während die Straßenstrecke höchstens 150 km Luftlinie zwischen dem Anfangs- oder Endpunkt der Straßenfahrt und dem Hafen betragen darf.
  • unter Kombinierter Verkehr Schiene/Straßedie Bahnstrecke muss mindestens 100 km Luftlinie betragen, während die Straßenstrecke die kürzeste Entfernung zwischen dem Ort, an dem die Straßenfahrt beginnt oder endet, und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof sein muss.

Was den kombinierten Verkehr Schiene-Straße betrifft, so ist der Begriff "geeigneter Bahnhof" Artikel 1 der Richtlinie 92/106/EWG ist nur auf multimodale Bahnhöfe anwendbar, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls tatsächlich als Ausgangs- oder Endpunkt für den Eisenbahnverkehr geeignet sind. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderregelung sind also auch dann erfüllt, wenn sich in der Nähe des Start- oder Zielpunkts der Straßenfahrt weitere Bahnhöfe befinden, die jedoch nicht tatsächlich für den intermodalen Verkehr genutzt werden.

Es ist erwähnenswert, dass Es obliegt dem Spediteur zu beweisen Wiedereintritt der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für den kombinierten Güterverkehr: In Ermangelung dieser Voraussetzungen bleiben die mengenmäßigen Beschränkungen für die Straßenkabotage und die damit verbundene Dokumentationspflicht bestehen.

 

Rechtsanwalt Luca Andretto
Mitarbeiterin bei Studio Dindo, Zorzi & Associates

 


Bei der Beförderung von Gütern auf der Straße in Italien durch ausländische Unternehmen an Bord mitzuführende Unterlagen

Die Beförderung von Gütern auf der Straße für Dritte auf italienischem Hoheitsgebiet kann auch von im Ausland ansässigen Transportunternehmen durchgeführt werden, sofern es sich um einen internationalen Transport handelt. Er kann auch vollständig innerhalb der italienischen Grenzen befördert werden (Kabotage), doch müssen in diesem Fall strenge Grenzen eingehalten werden.

Im Folgenden werden die Genehmigungen und sonstigen Unterlagen, die der Transportunternehmer im Fahrzeug mitführen und auf Verlangen der italienischen Kontrollbeamten vorlegen muss, sowie die Sanktionen, die er bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften zu gewärtigen hat, erläutert.

(a) Die Gemeinschaftslizenz

Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (die ab 04.12.2011 die Verordnung (EG) Nr. 881/1992) regelt die Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr, auf deren Grundlage jedes Transportunternehmen mit einer Niederlassung in einem Mitgliedstaat seine Tätigkeit in der gesamten EU ausüben kann, sofern bestimmte Einschränkungen eingehalten werden.

Die Lizenz ist nur für die Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen erforderlich, deren Gewicht die höchstzulässige Last, einschließlich derjenigen von Anhängern, übersteigt 3,5 Tonnen. Beträgt das Höchstgewicht hingegen 3,5 Tonnen oder weniger, ist für die Beförderung keine Gemeinschaftslizenz erforderlich, und Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausdrücklich von jeder Sondergenehmigung für den grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Verkehr befreit.

Die Gemeinschaftslizenz wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem das Verkehrsunternehmen niedergelassen ist. Die Lizenz muss einzigartig für jedes UnternehmenDaher ist es erforderlich, die Ausstellung einer Anzahl beglaubigter Kopien zu beantragen, die der Anzahl der (in der EU zugelassenen) Fahrzeuge entspricht, über die das Transportunternehmen verfügt, auch auf Mietbasis, Leasing oder andere. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz muss in jedem Fahrzeug mitgeführt werden.die auf Verlangen der Kontrollbeamten vorgelegt werden müssen (Art. 4.6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009).

Der EU-Führerschein ist nur für Kraftfahrzeuge erforderlich und muss daher im Falle einer Fahrzeugkombination in der Zugmaschine mitgeführt werden und erstreckt sich auch auf den Anhänger oder Sattelauflieger. Nur für den Straßentraktor die Zulassung in einem Mitgliedstaat erforderlich ist, während der Anhänger oder Sattelauflieger auch in einem Drittstaat zugelassen werden kann.

(b) Die Fahrerbescheinigung

In Bezug auf die Fahrer von Fahrzeugen, die innergemeinschaftliche Beförderung von Gütern auf der Straße gegen Entgeltist es natürlich notwendig, dass sie über geeignete Anfahrengültig für Europa. Fahrer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen, benötigen neben dem Führerschein auch die Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.

Die Fahrerbescheinigung wird dem Verkehrsunternehmen (und nicht dem Fahrer selbst) von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt. Es ist ein Namensdokumentdie das Transportunternehmen und den Fahrer identifiziert und die Ordnungsmäßigkeit des betreffenden Arbeitsverhältnisses bescheinigt. Für jeden Fahrer aus einem Nicht-EU-Land, den das Transportunternehmen beschäftigt, muss daher eine Bescheinigung und eine beglaubigte Kopie angefordert werden. Die Bescheinigung muss im Original in dem von dem Nicht-EU-Fahrer gefahrenen Fahrzeug aufbewahrt werden und auf Verlangen der Kontrollbeamten vorgezeigt werden, während die beglaubigte Kopie in den Geschäftsräumen des Unternehmens aufbewahrt werden muss.

c) Mietvertrag und Arbeitsvertrag des Fahrers

Artikel 2 der EG-Richtlinie 2006/1 verpflichtet jeden Mitgliedstaat, den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmen in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung von gemietete Fahrzeuge (oder in Leasing) ohne Fahrervorausgesetzt, diese Fahrzeuge werden von Mitarbeitern desselben Unternehmens gefahren, das sie einsetzt. Die folgenden Dokumente müssen im Fahrzeug mitgeführt werden:

  • Mietvertrag (oder von Leasing) oder zertifizierter Extrakt des Vertrages, der insbesondere den Namen des Vermieters, den Namen des Mieters, das Datum und die Dauer des Vertrages sowie die Kennzeichnung des Fahrzeugs enthält;
  • Fahrerarbeitsvertrag o beglaubigter Auszug aus dem Arbeitsvertrag, der insbesondere den Namen des Arbeitgebers, den Namen des Arbeitnehmers, das Datum und die Dauer des Arbeitsvertrags oder eine aktuelle Lohnabrechnung enthält.

Im Anschluss an diese Richtlinie erließ der italienische Staat lediglich ein ministerielles Rundschreiben (Nr. 63/M4 vom 08.05.2006 des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr), in dem die Verpflichtung zur Mitführung des entsprechenden Mietvertrags und des Arbeitsvertrags des Fahrers im gemieteten Fahrzeug bekräftigt wurde. Ministerielle Rundschreiben sind jedoch keine normativen Quellen und eignen sich daher nicht zur Umsetzung der Vorschriften einer Richtlinie, die bekanntlich nur die Mitgliedstaaten bindet und keinesfalls als Rechtsakt mit unmittelbarer Wirkung gegenüber Privatpersonen geltend gemacht werden kann.

Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass dieDas italienische Recht war bereits an die Richtlinie "angeglichen". und war daher nicht verpflichtet, sie weiter umzusetzen, da bereits die Ministerialdekret Nr. 601 vom 14.12.1987 in Artikel 4 die Verpflichtung, den entsprechenden Mietvertrag und den Arbeitsvertrag des Fahrers im Original oder in beglaubigter Kopie im gemieteten Fahrzeug mitzuführen. Um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden, sollten diese Dokumente daher immer im gemieteten Fahrzeug mitgeführt werden.

Rechtsanwalt Luca Andretto
Mitarbeiterin bei Studio Dindo, Zorzi & Associates

 

Die Überführung (1962)
Regisseur: Dino Risi.


Was ist der Unterschied zwischen einem Agenturvertrag und einem Geschäftsvermittler?

Was ist der Hauptunterschied zwischen dem Agenten und dem Unternehmensvermittler?

Um diese Frage zu beantworten, muss man zunächst die beiden Berufsgruppen definieren.

La Definition des Begriffs "Agentbzw. des Geschäftsbesorgungsvertrags ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch gegeben, das in Art. 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, dass

"Durch den Handelsvertretervertrag übernimmt eine Partei dauerhaft die Aufgabe, für die andere Partei gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Bereich zu fördern." (der Handelsvertreter in Deutschland)

Die Figur des Handelsvertreters ist nicht ausdrücklich im Zivilgesetzbuch geregelt und gehört daher zu den atypischen Verträgen, d. h. zu den Verträgen, die nicht ausdrücklich im Zivilrecht geregelt sind, sondern ad hoc durch die Parteien. Die Rechtsprechung hat jedoch eine Definition gegeben, die den Beschaffer als derjenige, der:

  • "nimmt die Aufträge der Kunden entgegen, indem sie sie an das Unternehmen weiterleitet, von dem sie beauftragt wurde, diese Aufträge zu beschaffen, und zwar ohne jegliche Stabilität und auf rein gelegentlicher Basis." (Cass. Civ. 1999 Nr. 1078);
  • eine Vermittlertätigkeit zur Erleichterung des Geschäftsabschlusses ausübt, wenn die Tätigkeit nur gelegentlich und gelegentlich ausgeübt wird". (Cass. Civ. 1999 Nr. 1078).

Aus diesen Definitionen ergibt sich, dass sich der Unternehmensvermittler vom Handelsvertreter im Wesentlichen durch die folgenden Merkmale unterscheidet Stabilität der Besitzverhältnisse. Während der Handelsvertreter sich verpflichtet, (gerade) den Abschluss von Geschäften auf Dauer zu fördern, geht der Vermittler keine Verpflichtung zur ständigen Zusammenarbeit ein und kann daher frei entscheiden, ob er ein Geschäft fördert oder nicht (siehe auch Hauptunterschiede zwischen dem Handelsvertretervertrag und dem Handelsvertriebsvertrag)

Zu der Anforderung der Gelegenheitsarbeit(d.h. die Häufigkeit der vermittelten Geschäfte), stellt sich in Lehre und Rechtsprechung die Frage, wie dieser Parameter als Unterscheidungskriterium zwischen bloßer Vermittlungstätigkeit und Geschäftsbesorgung tatsächlich zu interpretieren ist. In einem wichtigen Urteil aus dem Jahr 1999 hat sich der Gerichtshof wie folgt geäußert:

"Hinsichtlich des Charakters der KontinuitätEs ist zu beachten, dass es nicht zu verwechseln mit dem Begriff der Stabilität. Beständigkeit bedeutet nämlich, dass die Leistung im Laufe der Zeit regelmäßig wiederholt wird, und zwar nicht nur faktisch, wie bei der Dauerleistung, sondern auch in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (Art. 1742(1) des Zivilgesetzbuchs).

Der Unterschied zwischen dem Vertreter und dem Geschäftsvermittler ist sehr deutlich. Die Leistung des Ersteren ist insofern stabil, als er verpflichtet ist, eine Tätigkeit zur Förderung von Verträgen auszuüben; die Leistung des letzteren ist hingegen gelegentlich in dem Sinne, dass sie nicht einer rechtlichen Notwendigkeit entspricht, sondern ausschließlich von der Initiative des Auftraggebers abhängt" (Cass. Civ. 1998 Nr. 7799).

Um die beiden Figuren zu unterscheiden, muss man sich also im Wesentlichen auf die vom Vermittler übernommenen Verpflichtungen konzentrieren: Verpflichtet sich der Vermittler zur Förderung der Geschäftstätigkeit in stabile und kontinuierliche Weisemüssen diese als Agentin der Erwägung, dass im Falle sich in keiner Weise zur Förderung des Geschäfts des Auftraggebers verpflichtet, so gilt der Auftraggeber als Geschäftsvermittler. Das Volumen und die Menge der Aufträge, die die beiden tatsächlich vermitteln, sind nicht von Bedeutung: Paradoxerweise kann der Vermittler eine wesentlich höhere Anzahl von Aufträgen vermitteln und realisieren als ein Vertreter, der aber immer noch als Vertreter gilt, wenn er sich vertraglich in keiner Weise verpflichtet hat, die Tätigkeit des Vermittlers zu fördern. Die Leistung des Vermittlers ist also in dem Sinne gelegentlich, dass sie allein von seiner Initiative abhängt.

Schließlich stellt sich die Frage, welche der für den Handelsvertretervertrag vorgesehenen Bestimmungen als analog auf den Handelsvertretervertrag anwendbar angesehen werden können.

In einem Urteil vom 23.11.2007 hat der Gerichtshof von Rom kürzlich entschieden, dass die beiden Zahlen aufgrund ihres inneren Unterschieds anwendbar sind,

"nur die Bestimmungen, die im Vertrag der Agentur enthalten sind, wie zum Beispiel Kommissionendie keinen festen und vorherbestimmten Charakter der Beziehung voraussetzen, und nicht auch die - rechtlichen und vertraglichen -, die ihn voraussetzen".

Grundsätzlich sind nur bestimmte Vorschriften über den Handelsvertreter analog auf ihn anwendbar, wobei jedoch ausgeschlossen werden muss, dass diejenigen Vorschriften, die dem Handelsvertreter einen besonderen Schutz gewähren, wie Artikel 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Kündigungsfristen und Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Entschädigung bei Vertragsbeendigung, auf ihn anwendbar sind.