convenzione di vienna

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Kampf der Formulare, Wiener Übereinkommen und Zivilgesetzbuch.

Die Frage, ob, wann und inwieweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Kaufverhältnis anwendbar sind, ist Gegenstand dieses Artikels, in dem versucht wird, die Unterschiede zwischen dem Zivilrecht und den Vorschriften des Wiener Übereinkommens darzulegen.

Bei Geschäftsverhandlungen ist es keineswegs ungewöhnlich, dass der Käufer dem Verkäufer gegenüber seine Bereitschaft erklärt, das erhaltene Angebot anzunehmen, und in seiner Erklärung zusätzliche oder andere Bedingungen als die der Gegenpartei aufführt.

Es kommt vor, dass der Käufer das Angebot lediglich annimmt, indem er der Mitteilung seine eigenen allgemeinen Einkaufsbedingungen beifügt. Link die zu einer Seite auf der Website führt, auf der sie hochgeladen werden). Es kommt immer noch vor, dass beide Parteien ihre "Allgemeine Geschäftsbedingungen" für alle Unterlagen, die sie im Laufe der Verhandlungen über einen bestimmten Verkauf oder sogar im Laufe ihrer viel umfassenderen Geschäftsbeziehung austauschen (in Bestellungen, E-Mails, Rechnungen, auf der Website, in Lieferscheinen usw.).

Zu verstehen, ob, wann und inwieweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf das Kaufverhältnis anwendbar sind, ist das Ziel dieses Artikels, in dem (soweit möglich) versucht wird, die Unterschiede zwischen dem Zivilrecht und dem Handelsrecht darzustellen. Wiener Übereinkommen (CISG).

Mit dem Ziel, den Artikel systematisch anzugehen und in der Hoffnung, dass dadurch ein sicherlich nicht einfaches Thema verständlicher wird, ziehen wir es vor, folgendermaßen vorzugehen SchrittZunächst wird analysiert, was passiert, wenn nur eine der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss auf ihre AGB verwiesen hat, um dann zu der komplexeren Situation überzugehen, in der beide Parteien auf ihre AGB verwiesen haben (sog. ".Kampf der Formen").

1. Vorschlag und Annahme: Art. 1229 des Zivilgesetzbuches und Art. 19 CISG.

Das Wiener Übereinkommen enthält zwar keine ausdrückliche Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da aber sein Teil II (Art. 14-23) den "Vertragsschluss" umfassend regelt, wird man sich auf die darin enthaltenen Vorschriften beziehen müssen, um zu verstehen, welchen Formvorschriften die AGB unterliegen.[1]

- Lesen Sie auch: Angebot, Annahme und vorvertragliche Haftung. Wiener Übereinkommen und Zivilgesetzbuch im Vergleich.

Insbesondere sieht Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens vor, dass eine Antwort auf ein vertragliches Angebot, die angeblich eine Annahme darstellt, aber Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, als Ablehnung des Angebots und somit als Gegenvorschlag zu betrachten ist.

Eine erste Lektüre dieser Bestimmung lässt vermuten, dass das CISG auch den Grundsatz übernimmt, der im Zivilrecht in Art. 1326 Absatz 5 des Zivilgesetzbuches umgesetzt wurde, wonach "Eine Annahme, die nicht mit dem Vorschlag übereinstimmt, kommt einem neuen Vorschlag gleich".

Das Bürgerliche Gesetzbuch akzeptiert nämlich sehr streng die so genannte ".Spiegelbildregel", d.h. die Notwendigkeit einer vollständigen Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Angebots und der Annahme, wobei es sogar als notwendig erachtet wird, dass das Zusammentreffen und die Verschmelzung von Angebot und Annahme nicht nur die Hauptklauseln, sondern auch die Nebenklauseln umfassen muss. Die Rechtsprechung lautet:

"Was die Vereinbarung der Parteien betrifft, so ist die im letzten Absatz der Verordnung vorgesehene HypotheseArtikel 1326 des Zivilgesetzbuches. tritt auch dann ein, wenn die bei der Abnahme beantragten Änderungen von untergeordnetem Wert sind; daher, in fortlaufenden Ausbildungsverträgenbei denen die Einigung der Parteien über alle Bedingungen schrittweise erfolgt, ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion in der Regel der Zeitpunkt der Einigung endgültig für alle Hauptelemente und Zubehörteilees sei denn, die Parteien wollten sich in den zu einzelnen Punkten getroffenen Vereinbarungen binden, indem sie sich die Regelung sekundärer Elemente vorbehalten."[2]

La Das CISG hingegen kennt eine Ausnahme von der "Spiegelbildregel"in Art. 19(2) enthalten. Insbesondere die Antwort auf ein erhaltenes Angebot, das einen anderen Inhalt hat, aber nicht in einem Ausmaß, das seine Bedingungen wesentlich ändert (c.d. unwesentliche Änderungen), so gilt dies als Annahme des Angebots, es sei denn, der Bieter bestreitet diese Abweichungen unverzüglich entweder mündlich oder durch eine entsprechende Mitteilung an die andere Partei.

Aber was sind die unwesentliche Änderungen die durch Artikel 19 Absatz 2 eingeführt wurde?

Die internationale Rechtsprechung hat folgende Punkte berücksichtigt nicht wesentlichz.B. eine für den Antragsteller vorteilhafte Änderung des Akzeptanten[3] oder für diese irrelevanten[4]eine Änderung der Verpackungsklausel[5]eine Änderung der Klausel über die Frist für die Meldung von Mängeln[6]eine Warnung, dass der Preis aufgrund von Änderungen der Marktpreise schwanken kann[7].

Der dritte Absatz des oben erwähnten Art. 19 kommt dem Dolmetscher zu Hilfe, indem er die Varianten angibt, die stattdessen sind erheblich und die daher, wenn sie in der Antwort gemacht werden, sie in eine Ablehnung des Vorschlags verwandeln, so dass sie zwangsläufig zu einem Gegenvorschlag werden. Dies sind die Änderungen:

"den Preis, die Zahlung, die Qualität und die Menge der Waren, den Ort und den Zeitpunkt der Lieferung, die Grenzen der Haftung der einen Partei gegenüber der anderen oder die Beilegung von Streitigkeiten".

Die Entscheidung für ein bestimmtes "Spiegelbildregel"Sie ist nicht starr, sondern ergibt sich aus der Notwendigkeit, zu verhindern, dass eine der Parteien, die sich angesichts veränderter tatsächlicher Umstände ihren vertraglichen Verpflichtungen entziehen will, dieses Ergebnis dadurch erreicht, dass sie sich auf eine unwesentliche Diskrepanz zwischen Angebot und Annahme und damit auf den Nichtabschluss des Vertrages beruft.[8]

In jedem Fall, in dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anhängers nicht wesentliche Änderungen enthalten, muss der Vertrag als geschlossen gelten und unterliegt den im Formular des Annehmers enthaltenen Klauseln, sofern der Antragsteller nicht widerspricht (auch hier ist zu beachten, dass derzeit nur der Fall untersucht wird, in dem nur der Annehmer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend macht und nicht beide Parteien).

2. Wann gelten die AGB für den Vertrag: Zivilgesetzbuch und CISG im Vergleich.

Sollte der Vorschlag in den AGB des Anhängers wesentliche Änderungen enthalten, so hat die Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften im Gegensatz zu den Vorschriften des Wiener Übereinkommens offensichtliche praktische Auswirkungen.

Wenn nämlich nur die zivilrechtlichen Vorschriften auf die Beziehung anwendbar sind, wird das Problem (hauptsächlich) durch die Anwendung der Instrumente von Art. 1341 des Zivilgesetzbuches gelöst, der in sehr verkürzter Form vorsieht (Abs. 1), dass die AGB gegenüber der Partei, die sie erhalten hat, wirksam sind, wenn sie ihr zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren oder von ihr bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkannt werden konnten, mit Ausnahme (Abs. 2) der Klauseln "schikanös", deren Gültigkeit jedoch von der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch den Empfänger abhängt.

In Bezug auf die Klauseln, die nicht "schikanös" sind, gibt es im Wesentlichen zwei gesetzlich vorgeschriebene Grenzen für die Anwendbarkeit der AGB:

  • die Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, mit der die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden soll, von denen der Vertragspartner zu einem Zeitpunkt nach dem Zustandekommen des Vertrags Kenntnis nehmen konnte (z. B. ein in der Rechnung enthaltener Text)[9]);
  • Was das Kriterium der gewöhnlichen Sorgfalt betrifft, so muss es sich um einen Begriff der Normalitätdie je nach Art der wirtschaftlichen Transaktion zu kalibrieren sind, wobei jedoch ausgeschlossen ist, dass der Anhänger besondere Anstrengungen oder Fachkenntnisse aufbringen muss, um die von der prädisponierenden Partei verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kennen.[10]

- Lesen Sie auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen im nationalen und internationalen Online-Verkauf. Wann sind sie gültig?

Wenn das Wiener Übereinkommen auf die Beziehung anwendbar ist, kommen neben Art. 19 auch die Art. 14 und 18, die den "Vertragsschluss" regeln, sowie die Art. 7 und 8, die die Auslegungskriterien regeln, zum Tragen.

In der Tat, nach einem Großteil der Lehre[11] und Rechtsprechung[12]Im Falle der Anwendung des CISG auf die Beziehung sind die oben genannten Regeln die einzigen, die angenommen werden müssen, um die formalen Anforderungen zu verstehen, denen das CISG unterworfen werden muss, mit der Folge, dass die Regeln des Art. 1341 des Zivilgesetzbuches nicht anwendbar sind.

- Lesen Sie auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen, 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuches und das Wiener Übereinkommen.

Wie bereits in einem früheren Artikel analysiert, Art. 14 sieht vor, dass ein an eine oder mehrere Personen gerichteter Vorschlag, um ein solcher zu sein, hinreichend genau sein muss (ausreichend definiert) und zeigen die Bereitschaft des Verfassers, sich binden zu lassen.

Bei der Übertragung dieses Grundsatzes auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass er bei Vertragsschluss erkennbar sein muss:

  • bringt die Absicht des Anbieters zum Ausdruck, die AGB in das Angebot einzubeziehen;
  • der Text muss ihm vor Vertragsabschluss übermittelt oder jedenfalls zur Verfügung gestellt worden sein.[13]

Die tatsächliche "Verfügbarkeit" der AGB muss in jedem Fall bilateral beurteilt werden, in dem Sinne, dass es auch dem Empfänger obliegt, in der Verhandlungsphase zu prüfen und zu verstehen, ob die AGB auf die Beziehung anwendbar sind oder nicht, indem er die Sorgfalt des "vernünftige Person", die ihm durch Art. ehemals Artikel 8 Absatz 2.[14]

Es scheint daher, daß das Übereinkommen dem Unternehmer ein höheres Maß an Sorgfalt auferlegt, wenn es darum geht, festzustellen und zu überprüfen, durch welche Vertragsbedingungen die Beziehung geregelt wird; dies entspricht sicherlich dem Geist des Übereinkommens, das die internationalen Verkaufsbeziehungen zwischen den Marktteilnehmern des Sektors regeln soll, die notwendigerweise über ein der von ihnen ausgeübten Tätigkeit angemessenes Maß an Kompetenz verfügen müssen.

Ähnlich wie im Zivilrecht ist der Zeitpunkt, zu dem die AGB dem Empfänger zur Kenntnis gebracht werden, von entscheidender Bedeutung, weshalb die Rechtsprechung entschieden hat, dass AGB, die dem Empfänger erst nach Abschluss der Geschäftsbeziehung, d. h. durch einen Hinweis in der Verkaufsrechnung, vorgelegt werden, nicht Bestandteil des Vertrags werden können.[15]

3. Stillschweigende Annahme durch schlüssige Tatsachen.

Sobald feststeht, dass die Bedingungen dem Empfänger bekannt oder bekannt sein konnten, da das Übereinkommen durch den Grundsatz der Formfreiheit (und der Beweisfreiheit) gemäß Art. 11 gekennzeichnet ist, muss in Ermangelung einer ausdrücklichen Annahme geprüft werden, ob sie stillschweigend gemäß den kombinierten Bestimmungen von Art. 11 und Art. 11 angenommen wurden.Artikel 18 (Annahme des Vorschlags) und Artikel 8.

In Artikel 18 Absatz 1 heißt es nämlich erstens: "eine Erklärung oder ein anderes Verhalten des Empfängers, das auf die Zustimmung zu einem Angebot hindeutet, stellt eine Annahme dar."Außerdem heißt es in Artikel 18 Absatz 3: "der Empfänger des Angebots kann seine Zustimmung durch eine Handlung zum Ausdruck bringen, die z. B. den Versand von Waren oder die Zahlung des Preises betrifft."

Zu diesem Punkt hat ein US-Gericht entschieden, dass:

"Nach dem CISG erfordert die Annahme weder eine Unterschrift noch eine förmliche Annahme des Angebots. [...] Die Untersuchung ergab, dass STS seinerzeit Verkaufsangebote an Centrisys geschickt hatte, die im Anhang der Mitteilung allgemeine Geschäftsbedingungen enthielten. Mit der Annahme des Verkaufsangebots akzeptierte Centrisys das Vertragsangebot für den Verkauf der Zentrifuge, einschließlich der allgemeinen Verkaufsbedingungen."[16]

Daraus folgt, dass, wenn die AGB bekannt waren oder bekannt sein konnten (mit der Sorgfalt des vernünftiger Mensch (Art. 8) vom Empfänger angenommen worden sind, werden sie Bestandteil des Vertrages, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies oder die auf das Rechtsverhältnis anwendbaren Gepflogenheiten machen ihre Gültigkeit von einer später von den Parteien nicht eingehaltenen Form abhängig.

- Lesen Sie auch: Internationaler Kauf und Verkauf und die Bedeutung des Handelsbrauchs: das Wiener Übereinkommen und das Zivilgesetzbuch im Vergleich.

4. Sprache des CGC.

Ein ganz kurzer Exkurs zu den Sorgfaltspflichten der empfangenden Partei: Es gibt unterschiedliche Auffassungen über die Gültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in einer Sprache verfasst sind, die der empfangenden Partei nicht bekannt ist; ein Teil der Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass die in einer Fremdsprache verfassten AGB gerade aufgrund der Verpflichtungen aus Art. 8(2) in jedem Fall gültig sind, da ein Unternehmer oder jedenfalls ein international tätiger Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet ist, vor der Unterzeichnung eines Vertrages zu überprüfen, was er unterzeichnet, und sei es (trivialerweise) durch die Anfertigung einer einfachen Übersetzung.[17]

5. Kampf der Formen: K.o.-Regeln und Regeln für den letzten Schuss.

Zurzeit wird das Szenario untersucht, bei dem nur eine der beiden Parteien ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen übermittelt hat.

Was geschieht dagegen, wenn eine Partei der anderen Partei ein Angebot mit eigenen AGB schickt und die andere Partei zwar das Angebot annimmt, aber eigene, von den erhaltenen abweichende AGB beifügt, und beide dann mit der Vertragserfüllung beginnen?

In Anbetracht der Tatsache, dass die Parteien den Vertrag abgeschlossen haben, ist zu prüfen, aus welchen Klauseln Standard Die Beziehung wird geregelt, und dazu gibt es zwei Hauptansätze: die Regel des letzten Schusses und die K.O.-Regel.

Als Befürworter von "Regel des letzten Schusses"Es wird als angemessen erachtet, sich auf die maßgebliche Lehre zu beziehen:

"wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Annehmers die Bedingungen des Angebots wesentlich ändern, kann der Vertrag nicht als geschlossen gelten, auch nicht durch Ausschluss der widersprüchlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie es in einem Teil der Lehre und Rechtsprechung der Fall ist, die die so genannte "Rechtsgültigkeitslösung" o "Knock-out-Regel". Wird der Vertrag erfüllt, so ist dies unseres Erachtens als Annahme des Gegenvorschlags des Annehmers durch den (ursprünglichen) Anbieter zu werten, zu dem auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören, die den ursprünglichen Vorschlag wesentlich abändern; in der Lehre wird dies als "Knock-out-Regel" bezeichnet.Regel des letzten Schusses[18]

Nach der anderen Theorie derK.-o.-Regel"Wenn die Parteien widersprüchliche Formulare ausgetauscht haben, ist die Tatsache, dass der Vertrag ausgeführt wurde, als Absicht der Vertragsparteien auszulegen, und zwar nicht so sehr, dass sie sich nicht geeinigt haben (andernfalls wäre die Ausführung des Vertrags nicht zu erklären), sondern vielmehr, dass sie ungeachtet der widersprüchlichen Klauseln einen Konsens erzielt haben, wobei diese Klauseln stattdessen aus dem Vertrag entfernt werden müssen.

Der deutsche Bundesgerichtshof hat sich dieser Theorie angeschlossen und sie mit dem Kriterium von Treu und Glauben (Art. 7(1) CISG) begründet, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klauseln (nur) dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie nicht im Widerspruch zueinander stehen.[19]

Sicherlich hat diese Theorie Auswirkungen, die alles andere als einfach und in der Praxis nur schwer umsetzbar sind, wenn man bedenkt, dass es dem Richter überlassen bleiben muss, den tatsächlichen Willen der Parteien gemäß Art. 8 zu rekonstruieren und dabei sogar die Klauseln zu streichen, bei denen es keine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen den Vertragsparteien gab.


[1] Bortolotti F. ''Handbook of International Commercial Law'' vol. II L.E.G.O. Spa, 2010; Ferrari F. ''General terms and conditions of contract in contracts for the international sale of movable goods'' in Obb. e Contr., 2007, 4, 308; Bonell M.J. ''The general terms and conditions in use in international trade and their evaluation at the transnational level'' in ''Le condizioni generali di contratto'' edited by Bianca M., Milan, 1981); Larry A. DiMatteo, International sales law. Eine globale Herausforderung, Cambridge, 2014.

[2] Cass. Civ. 2003, Nr. 16016.

[3] Oberster Gerichtshof, Österreich, 20.3.1997.

[4] China Internationale Wirtschafts- und Handels-Schiedskommission, 10.6.2002.

[5] Oberlandesgericht Hamm, Deutschland, 22.9.1997.

[6] Landgericht Baden-Baden Deutschland, 14.8.1991.

[7] Cour d'Appel de Paris, Frankreich, 22.4.1992.

[8] Bellelli, sub. art. 19, Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf, Kommentar koordiniert von Bianca, CEDAM, 1992.

[9] Cass. Civ. 1962, 2890.

[10] Bianca, Zivilrecht, Der Vertrag, 1987.

[11] Bortolotti F. ''Handbook of International Commercial Law'' vol. II L.E.G.O. Spa, 2010; Ferrari F. ''General Terms and Conditions of Contract in Contracts for the International Sale of Goods'' in Obb. e Contr., 2007, 4, 308; Bonell M.J. ''Le condizioni generali in uso nel commercio internazionale e la loro valutazione sul piano transnazionale'' in ''Le condizioni generali di contratto'' edited by Bianca M., Milan, 1981).

[12] Trib. Rovereto 24.8.2006; Cass. Civ. 16.5.2007, Nr. 11226.

[13] BundesgerichtshofDeutschland, 31.10.2001; zu diesem Punkt auch Zeller, The CISG and the Battle of the Forms, in Di Matteo, op. cit.

[14] Zeller, The CISG and the Battle of the Forms, in Di Matteo, op. cit.

[15] Chateau des Charmes Wines Ltd. v. Sabaté USA, Sabaté S.A.

[16] Golden Valley Grape Juice and Wine, LLC gegen Centrisys Corporation, 22.10.2011.

[17] MCC.Marble Ceramic Centre gegen Ceramica Nuova D'Agostinoin die entgegengesetzte Richtung, Oberlandesgericht Celle, Deutschland, 2.9.1998.

[18] Ferrari, sub art. 19, Vendita internazionale di beni mobili, op. cit. in Mastromatteo, La Vendita internazionale, Giappichelli, 2013.

[19] Bundesgerichtshof, Deutschland, 9.1.2002.


Angebot, Annahme und vorvertragliche Haftung. Wiener Übereinkommen und Zivilgesetzbuch im Vergleich.

Ziel dieses Artikels ist es, dem Leser einen Überblick darüber zu geben, wie das Wiener Übereinkommen die Institutionen des Angebots, der Angebotsannahme, der vorvertraglichen Haftung bei Verhandlungen und die wichtigsten Unterschiede zum italienischen Recht geregelt hat.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß, da das Wiener Übereinkommen durch die Freiheit der Form (und des Beweises) nach Artikel 11 gekennzeichnet ist, auch der Antrag und die Annahme als formfreie Handlungen zu betrachten sind, da sie in jeder Form (also entweder mündlich oder durch schlüssige Tatsachen) erklärt werden können.[1] Diese Bestimmung ist in jedem Fall abdingbar, so dass die Parteien nicht nur die Notwendigkeit einer bestimmten Form für die Gültigkeit des von ihnen beabsichtigten Vertrags vorsehen können, sondern dass sich eine solche Abweichung auch aus dem Bestehen von Gepflogenheiten ergeben kann (vgl. hierzu. Kommentar zu Art. 9).

1. Art. 14: Definition des Vorschlags.

"Ein an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtetes Vertragsangebot stellt ein Angebot dar, wenn es hinreichend bestimmt ist und den Willen seines Urhebers erkennen lässt, im Falle der Annahme gebunden zu sein. Ein Angebot ist hinreichend bestimmt, wenn es die Waren bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festlegt oder Angaben enthält, die geeignet sind, sie zu bestimmen.

Ein an nicht näher bezeichnete Personen gerichtetes Angebot gilt nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, es sei denn, die Person, die den Vorschlag unterbreitet, hat eindeutig etwas anderes angegeben.

Die Definition des Begriffs "Vorschlag" im Wiener Übereinkommen findet sich in Artikel 14 Absatz 1, in dem detailliert aufgeführt ist, welche Elemente erforderlich sind, damit ein Vorschlag als gültig angesehen werden kann.

Dieser Artikel sieht insbesondere vor, dass der Vorschlag, um ein solcher zu sein, "hinreichend genau"die Bereitschaft des Bieters, sich zu binden, ausdrücklich die Ware oder die Waren, über die ein Vertrag abgeschlossen werden soll, angeben und auch implizit die Menge dieser Waren und den Preis festlegen (oder auf jeden Fall Angaben zu ihrer Bestimmung machen)[2]durch Bezugnahme auf die in den Artikeln 8 und 9 des Übereinkommens genannten Handelsbräuche und -praktiken, sofern diese nicht festgelegt wurden.

- Lesen Sie auch: Internationaler Kauf und Verkauf und die Bedeutung des Handelsbrauchs: das Wiener Übereinkommen und das Zivilgesetzbuch im Vergleich.

Wenn man ausdrücklich ausschließen will, dass die Willensbekundung als echter Vorschlag angesehen werden kann, sollte man dies ausdrücklich vorsehen, indem man Formeln wiedies ist eine Interessenbekundung, kein Kaufangebot".

Diese Bestimmung hat zwar keine ausdrückliche Entsprechung in der Zivilgesetzbuch (in dem in keinem Artikel die Anforderungen an einen wirksamen Vorschlag aufgeführt sind), spiegelt jedoch wider Grundsätze, die grundsätzlich gemeinsam sind innerstaatliches Recht: Der Vorschlag muss den Willen der zu verpflichtenden Partei zum Ausdruck bringen und einen ausreichenden Inhalt haben, um das zu erfüllende Vertragsprogramm zu definieren.[3]

Ein Element, das löst sich stattdessen von unserem Recht und erst recht von Artikel 14 Absatz 2, der vorsieht, dass ein Vertragsvorschlag an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet werden muss. Richtet sich der Vorschlag hingegen an einen allgemeinen Personenkreis, so hat er den Wert einer bloßen Aufforderung zu Verhandlungen oder eines Angebots, es sei denn, das Gegenteil ist klar angegeben.

Daher hat der Gesetzgeber des Übereinkommens nicht die (im italienischen Recht bekannte und vorhandene) Regel derAngebot an die Öffentlichkeit in Art. 1336 des Zivilgesetzbuches als ein Vorschlag, der zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber von der Annahme Kenntnis erlangt, zum Abschluss des Vertrages führen kann.

2. Art. 15: Rücknahme des Vorschlags.

"Ein Angebot wird wirksam, wenn es den Empfänger erreicht.

Ein Angebot, auch wenn es unwiderruflich ist, kann zurückgezogen werden, wenn die entsprechende Erklärung dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht."

Ähnlich wie das italienische Recht (Art. 1335 des Zivilgesetzbuches) gestaltet auch das Wiener Übereinkommen den Vorschlag (und das Angebot) als Rücknahmeverfügungdie erst wirksam wird, wenn sie dem Adressaten zur Kenntnis gebracht wurde. Um besser zu erklären, wann ein Vorschlag (und ein Angebot) der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht wird, sieht das Übereinkommen in Artikel 24 ausdrücklich vor, dass

"Im Sinne dieses Teils des Übereinkommens ist ein Angebot, eine Annahmeerklärung oder eine andere Willenserklärung dem Empfänger "zugegangen", wenn sie mündlich an ihn gerichtet oder ihm auf andere Weise an seinem Geschäftssitz oder seiner Postanschrift oder, wenn er keinen Geschäftssitz oder keine Postanschrift hat, an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zugestellt worden ist"

In Artikel 15 Absatz 2 wird auch das Recht des Antragstellers anerkannt, "zurückziehen"(und nicht widerrufen, eine Befugnis, die ihm durch Artikel 16 Absatz 1 eingeräumt wird) das Angebot innerhalb der Frist, in der es dem Angebotsempfänger zugeht.

Das Zivilgesetzbuch regelt diesen Unterschied nicht, sondern nur das Zustandekommen des Angebots in Art. 1328 des Zivilgesetzbuchs, und der Unterschied zwischen diesen Elementen wird "nur" von der Lehre entwickelt.[4]

Es sei darauf hingewiesen, dass sich die beiden Hypothesen (Rücknahme und Widerruf) dadurch unterscheiden, dass im ersten Fall der Vorschlag beseitigt wird, noch bevor er wirksam geworden ist; im zweiten Fall des Widerrufs wird dagegen eine Willensäußerung beseitigt, die bereits Auswirkungen hat.[5]

3. Art. 16: Rücknahme des Vorschlags

"Solange der Vertrag noch nicht geschlossen ist, kann ein Angebot zurückgenommen werden, wenn die Rücknahme dem Angebotsempfänger zugeht, bevor dieser die Annahme erklärt hat.

Ein Angebot kann jedoch nicht widerrufen werden:

  • (a) wenn sie durch Festlegung einer bestimmten Frist für die Annahme oder auf andere Weise angibt, dass sie unwiderruflich ist, oder
  • (b) ob es für den Adressaten vernünftig war, das Angebot als unwiderruflich anzusehen, und ob er entsprechend gehandelt hat."

Wie bereits erwähnt, regelt Art. 15 die Rücknahme des Vorschlags, während Art. 16 das andere Institut des Widerrufs regelt.

Eine erste und oberflächliche Analyse dieses Artikels könnte den Eindruck erwecken, dass die Disziplin des Einheitsrechts derjenigen des innerstaatlichen Rechts angeglichen ist: Art. 16(1) sieht zwar vor, dass ein Vorschlag widerrufen werden kann, solange der Vertrag nicht geschlossen ist, macht aber die Wirksamkeit des Widerrufs von der Annahme abhängig, dass derselbe erreicht den Empfänger, bevor sie ihre Annahmeerklärung abgeschickt hat.

Bei näherer Betrachtung ist die Tatsache, dass die zivilrechtliche Disziplin sieht ansonsten vor, dass der Vorschlag bis zum Abschluss des Vertrags widerrufen werden kann, aber Art. 1326(1) des Zivilgesetzbuchs sieht vor, dass dieser Zeitpunkt danach eintritt, d.h. wenn "der Antragsteller hat Kenntnis von der Annahme durch die andere Partei"

So kann derjenige, der ein Vertragsangebot für einen Kaufvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch abgibt, dieses widerrufen, bis er von der Annahme Kenntnis erlangt hat; unterliegt der Vertrag dem Wiener Übereinkommen, so kann er es nur bis zum Abschluss des Vertrags widerrufen, wobei der Widerruf dem Angebotsempfänger zugeht, bevor er die Annahme abgesandt hat.

Es gibt nämlich zwei Fälle, in denen der Zeitpunkt, zu dem das Widerrufsrecht endgültig ausgeübt wird, mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zusammenfällt.

Die erste Hypothese ist natürlich die eines mündlich abgeschlossenen Vertrages: In diesem Fall besteht zweifellos ein Zusammenhang zwischen der Übermittlung und dem Empfang der Annahme.

Die zweite Hypothese, die an sich einer genaueren Ausarbeitung bedürfte (die leider nicht mit der Form des vorliegenden Artikels vereinbar ist), wenn der Adressat des Angebots seine Zustimmung durch eine Tätigkeit bei der Ausführung des Vertrags selbst gemäß Art. 18 Abs.[6] Da die Ausübung dieser Tätigkeit den Abschluss des Vertrags zur Folge hat, kann das Widerrufsrecht nur ausgeübt werden, bevor der Angebotsempfänger diese Tätigkeit ausübt, die faktisch die Annahmeerklärung ersetzt.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei Ausnahmen, die im zweiten Absatz dieses Artikels aufgeführt sind.

In Bezug auf die Ausnahmeregelung des Artikels a) ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung einer bestimmten Frist grundsätzlich nicht die Unwiderruflichkeit des Vertragsangebots an sich bestimmt, sondern eine Vermutung darstellt[7] der Unwiderruflichkeit. In diesem Fall ist es zur Vermeidung von Unklarheiten hinsichtlich der Unwiderruflichkeit auch ratsam, in die Bekanntmachung eine Formel aufzunehmen wiedieses Angebot ist gültig und unwiderruflich bis [Datum]".oder "unser Angebot ist noch bis [Datum] gültig.".

Art. (b) dieses Absatzes sieht vor, dass das Angebot nicht widerrufen werden kann, wenn der Angebotsempfänger vernünftigerweise davon ausgegangen ist, dass es unwiderruflich ist. Wichtig ist, dass der Angebotsempfänger - auch zu Beweiszwecken - tatsächlich entsprechend gehandelt hat, z. B. durch die Herstellung oder Gestaltung des Produkts, den Einkauf von Rohstoffen, den Abschluss von Verträgen mit Dritten, die für das Geschäft relevant sind, die Einstellung von Saisonarbeitern usw.[8]

4. Art. 17: Unwiderruflicher Vorschlag.

"Ein Angebot, auch wenn es unwiderruflich ist, erlischt, wenn seine Ablehnung den Anbieter erreicht."

Da das Widerrufsrecht des Bieters für den Empfänger des Angebots eine Unannehmlichkeit darstellt, da er sich nicht mit Sicherheit darauf verlassen kann, dass der Vertrag zu den im Angebot angegebenen Bedingungen zustande kommt, kann der Auftraggeber sein Angebot für eine bestimmte Zeit verbindlich machen, um die Annahme zu erleichtern. In einem solchen Fall ist das Angebot bis zum Ablauf der Frist unwiderruflich.

Was geschieht aber, wenn der Empfänger des Angebots erklärt, dass er den Vorschlag ablehnt?

Das Übereinkommen regelt diese Frage klar und ausdrücklich in Artikel 17, in dem genau festgelegt ist, dass eine solche Notifizierung (die in der oben kurz analysierten Art und Weise und gemäß den Vorschriften erfolgen muss) den Verfall des Angebots zur Folge hat.

Diese Frage wird jedoch in unserem Zivilgesetzbuch nicht behandelt; das Problem des Schicksals des unwiderruflichen Angebots, nachdem es vom Anbieter abgelehnt wurde, wird daher (in der Lehre) erörtert. Es bleibt daher offen, ob die Frage in dem Sinne zu lösen ist, dass der Bieter das Recht zum Widerruf wiedererlangt, oder ob der Angebotsempfänger mit der Ablehnung seine Annahmebefugnis verbraucht, ohne dass es eines Widerrufs des Angebots bedarf, um die Fortdauer seiner Wirksamkeit bis zum Ablauf der Frist auch nach erfolgter Ablehnung auszuschließen.[9]

5. Art. 18: Annahme des Vorschlags.

"Eine Erklärung oder ein anderes Verhalten des Empfängers, das auf die Zustimmung zu einem Angebot hindeutet, gilt als Annahme. Schweigen oder Untätigkeit allein kann nicht als Zustimmung gewertet werden.

Die Annahme eines Angebots wird wirksam, wenn die Zustimmungserklärung den Verfasser des Angebots erreicht. Die Annahme ist unwirksam, wenn sie dem Urheber des Angebots nicht innerhalb der von ihm festgesetzten Frist oder, falls eine solche nicht festgesetzt wurde, nicht innerhalb einer unter Berücksichtigung der Umstände des Geschäfts und der Schnelligkeit der vom Urheber des Angebots verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Frist zugeht. Ein mündliches Angebot muss sofort angenommen werden, es sei denn, die Umstände lassen etwas anderes vermuten.

Kann jedoch der Angebotsempfänger aufgrund des Angebots, des Handelsbrauchs oder der Gepflogenheiten zwischen den Parteien die Annahme des Angebots durch Vornahme einer Handlung, z. B. im Zusammenhang mit der Versendung der Ware oder der Zahlung des Preises, anzeigen, ohne dies dem Urheber des Angebots mitzuteilen, so wird die Annahme zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem diese Handlung vorgenommen wird, sofern sie innerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Fristen erfolgt."

In Bezug auf den ersten Teil des ersten Absatzes (betreffend die Form) sind die Grundsätze der Freiheit der Form Art. 11, der oben bereits kurz analysiert wurde, lässt dem Angebotsempfänger einen weiten Spielraum bei der Bestimmung der Art und Weise, in der die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wird (es sei denn, es wurde durch eine Vereinbarung davon abgewichen oder eine solche Abweichung kann aus dem Handelsbrauch abgeleitet werden).

In Bezug auf den zweiten Teil des zweiten Absatzes hat die Rechtsprechung Folgendes anerkannt schlüssiges Verhalten Als Abnahme gelten: Annahme der Ware durch den Käufer; Bezahlung der Ware durch den Käufer; Abnahme der Ware durch einen Dritten; Annahme einer Bankgarantie durch den Verkäufer und Beginn der Produktion der Ware; Ausstellung eines Akkreditivs; Erstellung und Ausstellung einer Proformarechnung.[10]

Der letzte Teil dieses Absatzes sieht vor, dass Untätigkeit oder die Schweigen können für sich genommen keine Annahme darstellen und führen daher nicht zum Vertragsabschluss, es sei denn, dies ist zwischen den Parteien vereinbart worden oder lässt sich aus den Gepflogenheiten oder der Handelspraxis zwischen den Parteien ableiten.

Artikel 18 Abs. 1 hat keine unmittelbare Entsprechung im italienischen Rechtssystem.

Denn obwohl dieArtikel 1326 des Zivilgesetzbuches sich zwar nicht mit den Modalitäten der Annahme befasst, doch kann die Annahme nach ständiger Rechtsprechung nicht nur durch eine Erklärung, sondern auch durch jedes andere Verhalten zum Ausdruck gebracht werden, aus dem der Verhandlungswille der Partei abgeleitet werden kann.[11]

- Lesen Sie auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen: Kampf der Formulare, Wiener Übereinkommen und Zivilgesetzbuch.

In gleicher Weise gilt das Schweigen als Erklärung, wenn nach dem Bestehen einer bestimmten Beziehung zwischen den Parteien ein gemeinsames Vorgehen oder Treu und Glauben der Partei die Last oder die Pflicht auferlegt, sich zu äußern.[12] Die Rechtsprechung bestätigt diese Ausrichtung und fügt die Möglichkeit hinzu, dass je nach historischer und sozialer Situation und unter Berücksichtigung der Qualität der Parteien und ihrer Geschäftsbeziehungen das Schweigen des einen als Zustimmung zum Willen des anderen verstanden werden kann.[13]

6. Widerruf und vorvertragliche Haftung: Zivilgesetzbuch.

Im Zivilrecht ist der Widerruf der Einwilligung auch dann wirksam, wenn er ungerechtfertigt ist. Wie bereits erwähnt, kann der Bieter seine Zustimmung in der Regel so lange widerrufen, bis er von der Annahme des Angebots durch den Empfänger Kenntnis erhalten hat.

Der Auftraggeber, der den Vorschlag berechtigterweise zurückzieht, ist (nur) haftbar, ehemals Art. 1328(1) des Bürgerlichen Gesetzbuches, um den Empfänger des Angebots für die Kosten und Verluste zu entschädigen, die ihm dadurch entstanden sind, dass er vor der Mitteilung des Widerrufs erfolglos mit der Erfüllung des Vertrags begonnen hat[14] (diese Bestimmung des Zivilgesetzbuches stellt einen Fall von schuldlose Verantwortung[15] und durch rechtmäßige Handlung).

Wenn der Widerruf der Zustimmung ungerechtfertigt ist, kann er zu folgenden Konsequenzen führen vorvertragliche Haftung[16] wenn sie eine berechtigte Erwartung verletzt (ehemals Artikel 1337 des Zivilgesetzbuches)[17] der anderen Partei bei Abschluss des Vertrags.[18] So steht es in der Rechtsprechung:

"Sind die Kontakte zwischen zwei Parteien mangels eindeutigen Verhaltens nicht geeignet, zum Vertragsschluss zu führen, so können sie dennoch Verhandlungen darstellen, die einen solchen Entwicklungsstand erreicht haben, dass sie bei einer Partei die begründete Erwartung wecken, dass der Vertrag zustande kommt; in einem solchen Fall führt die ungerechtfertigte Beendigung nur zu einer vorvertraglichen Haftung mit der daraus folgenden Verpflichtung zum Schadensersatz. Der Abschluss von Vereinbarungen über bestimmte Punkte des abzuschließenden Vertrags oder von Teilvereinbarungen geht dagegen nicht über die vorvertragliche Phase hinaus und ist kein Beweis für den Abschluss eines Vertrags, da sie nur vorläufig sind und ihre Wirksamkeit vom positiven Ausgang der Verhandlungen abhängt.."[19]

So verpflichtet das Bürgerliche Gesetzbuch die Parteien zwar nicht zum Abschluss eines Vertrags, wohl aber zu einer ordnungsgemäßen Verhandlungsführung guter Glaubeeine begründete Erwartung, dass der Vertrag geschlossen werden würde.

Was den ersetzbaren Schaden betrifft, so hat die Rechtsprechung[20] ist jedoch der Ansicht, dass (im Gegensatz zur vertraglichen Haftung) nur die so genannte Negativzinsen(1), d. h. der Schaden, den die Person dadurch erlitten hat, dass sie sich vergeblich auf den Vertragsschluss verlassen hat; dieses Interesse kann sowohl unter dem Gesichtspunkt des:

  • den entstandenen Schaden, d. h. den Vermögensschaden, den die Person vermieden hätte, wenn sie nicht auf den Vertragsabschluss vertraut hätte (z. B. Kosten, die bei den Verhandlungen entstanden sind, vergebliche Verhandlungstätigkeit), und der
  • den entgangenen Gewinn, den dieser bei anderen Aufträgen, von denen er abgezogen wurde, hätte erzielen können.

Daher hat jeder, der vergeblich auf den Erfolg einer Verhandlung vertraut hat, Anspruch auf eine Entschädigung für den Verlust des Vorteils den er hätte erzielen können, wenn er sich, anstatt sein Unternehmen in der erfolglosen Verhandlung einzusetzen, anderen Verhandlungen gewidmet hätte, aus denen er einen bestimmten Gewinn hätte erzielen können: in diesem Zusammenhang wird er den Gewinn nachweisen müssen, den er aus der Durchführung anderer potenzieller Geschäfte erzielt hätte, die Gegenstand bestimmter fortgeschrittener Verhandlungen waren, die er dann aufgegeben hat, um das Geschäft zu betreiben, das aufgrund der Unredlichkeit der anderen Partei gescheitert ist.

7. Widerruf und vorvertragliche Haftung: Wiener Übereinkommen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird, wie bereits dargelegt, die Notwendigkeit des Schutzes des Angebotsempfängers vor der (erweiterten) Widerrufsbefugnis des Angebotsempfängers dadurch verwirklicht, dass der Angebotsempfänger für die dem Angebotsempfänger entstandenen Kosten und Verluste haftet. ehemals Art. 1328 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und möglicherweise der Ausgleich für negative Zinsen, im Falle der Anwendung des Wiener Übereinkommens (das, wie wir gesehen haben, den Zeitpunkt vorwegnimmt, zu dem der Bieter das Angebot zum Zeitpunkt der Absendung der Annahme durch den Angebotsempfänger widerrufen kann) wird die Angelegenheit nicht wenig kompliziert.

In der Lehre herrscht nämlich keine Einigkeit darüber, ob das Wiener Übereinkommen die vorvertragliche Haftung regelt oder nicht. Es gibt jedoch eine vorherrschende Meinung, die besagt, dass die Das Übereinkommen regelt dies nicht.[21] Andererseits gibt es jedoch zahlreiche Kommentatoren, die der Ansicht sind, dass das Übereinkommen dennoch auf "Vorverträge" anwendbar ist, zumindest insoweit, als solche Verträge die Art und Weise der Erfüllung des endgültigen Vertrags festlegen.[22]

Um diese scheinbar widersprüchlichen Orientierungen zu verstehen (oder sich ihnen zumindest anzunähern), müsste man zunächst die Hypothese der Haftung für das Scheitern von Verhandlungen von der Verletzung bestimmter, von den Parteien in einem Vorvertrag geregelter Vertragsbestimmungen unterscheiden.

Ein Teil der Lehre besagt nämlich, dass, wenn die Parteien keinen ordnungsgemäßen Vorvertrag unterzeichnet haben und es um die Frage der nur Aufschlüsselung der Vertragsverhandlungendie Frage scheint (indirekt) durch das Wiener Übereinkommen geregelt zu sein. Da sich die Artikel 15 und 16 des Übereinkommens, wie wir gesehen haben, ausdrücklich mit der Frage der Widerrufbarkeit eines Angebots befassen, läßt die Tatsache, daß das Übereinkommen keinerlei Schutz für den Angebotsempfänger vorsieht, den Schluß zu, daß ein solcher Widerruf diesem keinen Anspruch auf Schadensersatz einräumt,[23] was dazu führt, dass die oben analysierten zivilrechtlichen Schutzbestimmungen nicht anwendbar sind.

Weniger klar ist jedoch der Fall, dass die Parteien einen Vorvertrag unterzeichnet haben und eine Partei in Verzug gerät, da das Übereinkommen, wie bereits erwähnt, das Institut der vorvertraglichen Haftung nicht regelt.

Es ist sicherlich wichtig, in einer ersten Analyse zu verstehen, ob die ob die individuelle Beziehung durch das Übereinkommen geregelt ist oder nicht. Wenn man die These vertritt, dass das Übereinkommen nicht auf ein vorvertragliches Verhältnis anwendbar ist, könnte man argumentieren, dass sich diese Frage zwangsläufig nach den Regeln des Common Law richtet, die auf das bestehende Verhältnis anwendbar sind.[24]

Andernfalls, wenn man der These eines Teils der Lehre folgen würde,[25] die besagt, daß bestimmte Vorverträge dem einheitlichen Recht unterliegen, ist zu klären, ob die geschädigte Partei im Falle einer Geschäftsunterbrechung oder eines Vertragsbruchs durch eine Partei während der Verhandlungen auf die vom Übereinkommen anerkannten Instrumente zurückgreifen kann, die gerade die Verletzung eines Kaufvertrags und keinesfalls eines Vorvertrags betreffen. Folgt man dieser These, so wäre der entschädigungspflichtige Schaden (eigentlich) vertraglicher Natur und folglich besser geschützt als im Zivilrecht (das, wie wir gesehen haben, bei vorvertraglichen Schäden einen geringeren Schadenersatz vorsieht).

Dieses Problem stellt sich natürlich nicht, wenn die Klage auf Ersatz eines Schadens gerichtet ist, dessen Gegenstand vom Anwendungsbereich der Artikel 2 Buchstabe a, 4 oder 5 ausgeschlossen ist. (z. B. Schäden, die während der Verhandlungen durch betrügerische Handlungen entstanden sind).

All diese Probleme und Zweifel in Bezug auf die Anwendung und Anwendbarkeit des Übereinkommens bedeuten für die Parteien beim Vertragsabschluss sicherlich eine größere Unsicherheit, als wenn nur das Zivilrecht auf die Beziehung angewandt würde; dieser Aspekt sollte auf jeden Fall berücksichtigt werden, indem versucht wird (in Übereinstimmung mit den Schwierigkeiten, mit denen die Unternehmen täglich im internationalen Handel konfrontiert sind), nicht nur die Verkaufsbeziehung, sondern auch deren Aushandlung so sorgfältig wie möglich zu regeln.


[1] MASTROMATTEO, La vendita internazionale, Giappichelli Editore, 2013.

[2] Was die Bezifferung des Preises betrifft, so wird in diesem Artikel lediglich darauf hingewiesen, dass die in Frage stehende Bestimmung nur schwer mit derjenigen des Art. 55 des Übereinkommens in Einklang zu bringen ist, der eine Vorwegnahme vorsieht: "Ist der Verkauf wirksam zustande gekommen, ohne dass der Preis der verkauften Ware im Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend oder durch eine Bestimmung, die seine Festsetzung ermöglicht, festgelegt worden ist, so wird, sofern nichts anderes bestimmt ist, davon ausgegangen, dass die Parteien stillschweigend auf den Preis Bezug genommen haben, der zur Zeit des Vertragsschlusses in der betreffenden Branche für dieselbe Ware unter ähnlichen Umständen üblich ist.." Wenn nämlich die Festsetzung des Preises eine Bedingung für den Abschluss des Kaufvertrags ist, kann man schwerlich von einem gültig abgeschlossenen Vertrag sprechen, ohne dass diese Festlegung zumindest implizit stattgefunden hat. Genau aus diesem Grund haben die meisten Entscheidungen die Anwendung von Art. 55 abgelehnt Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Deutschland, 15. März 1996, Bundesgerichtshof, Deutschland, 23. Juli 1997, Landgericht Alsfeld, Deutschland, 12. Mai 1995, Kantonsgericht Freiburg, Schweiz, 11. Oktober 2004. Zu diesem Punkt siehe. UNCITRAL Digest of Case Law on the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, Ausgabe 2016.

[3] Nach der Rechtsprechung kann eine Erklärung nur dann als Vertragsangebot gelten, wenn sie einen eindeutiger Wille der Verpflichtung und nicht nur der Bereitschaft oder des Wunsches, Cass. Civ. no. 6922 of 1982; VESSICHELLI, Kommentar zu Art. 14, unter Neue Rechtsgrundlagen, 1989, p. 51.

[4] Vgl. BENEDETTI, Vom Vertrag zur unilateralen TransaktionMailand, 1969, 95.

[5] RUBIN, Kommentar zu Art. 15, unter Neue Rechtsgrundlagen, 1989, p. 51.

[6] Art. 18, dritter Absatz: "Kann der Angebotsempfänger jedoch aufgrund des Angebots, des Handelsbrauchs oder der Gepflogenheiten zwischen den Parteien anzeigen, dass er das Angebot annimmt, indem er eine Handlung vornimmt, die z. B. den Versand der Ware oder die Zahlung des Preises betrifft, ohne dies dem Urheber des Angebots mitzuteilen, so wird die Annahme zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem diese Handlung vorgenommen wird, sofern sie innerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Fristen erfolgt."

[7] MASTROMATTEO, op. cit.

[8] FERRARI, unter Artikel 16, Internationaler Verkauf von Waren tome II, in Commentario del codice civile Scaiola-Branca, herausgegeben von Galgano, 2006.

[9] Zu diesem Punkt siehe Pluris online, Annotiertes Zivilgesetzbuch, Artikel 1329 des Zivilgesetzbuches, Wolters Kluwer, 2021.

[10] Zu diesem Punkt vgl. Einzigartige Zusammenfassung der Rechtsprechung, sub. art. 18, Ausgabe 2016.

[11] Vgl. Zivilkassation 2003, Nr. 3341, wo es heißt, dass es Aufgabe des Richters der Hauptsache ist, die Elemente zu ermitteln und zu bewerten, aus denen eine stillschweigende Äußerung abgeleitet werden kann.

[12] BIANCA, op. cit.

[13] Cass. Civ. 2014 No. 10533.

[14] Zu diesem Punkt siehe BIANCA, Zivilrecht, Der Vertrag, Giuffrè, 1987.

[15] Cass. Civ. 1952 no. 1729. CIAN - TRABUCCHI, Kurzkommentar zum Zivilgesetzbuch, Unterartikel. 1328, CEDAM, 2014.

[16] Siehe Cass. Civ. 1786/2015; Cass. Civ..1051/2012; Cass. Civ. 11438/2004.

[17] Art. 1337 des Zivilgesetzbuches "Die Parteien müssen sich bei den Verhandlungen und beim Abschluss des Vertrags nach Treu und Glauben verhalten".

[18] Vgl. BIANCA,

[19] Cass. Civ. 1999 no. 5830.

[20] Siehe zu diesem Punkt Cass Civ. 24795/2008, Cass Civ. 1632/2000.

[21] DIMATTEO - Internationales Kaufrecht. Eine globale Herausforderung, Cambridge, 2014.

[22] TOWER - Vorverträge und CISG-Verträge, unter Abfassung von Verträgen nach dem CISG, S. 191 ff., 2008.

[23] FERRARI - Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 5, 2009.

[24] Hierzu ist anzumerken, dass das europäische Recht in Artikel 12 der Rom-II-Verordnung Folgendes vorsieht: "Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus vorvertraglichen Verhandlungen ergeben, ist unabhängig davon, ob der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde oder nicht, das Recht anwendbar, das auf den Vertrag anwendbar ist oder anwendbar gewesen wäre, wenn der Vertrag geschlossen worden wäre.." Während also das Problem der Bestimmung des anwendbaren Rechts für Verschulden bei Vertragsabschluss im Falle der Anwendung des europäischen Rechts nicht gegeben ist, gilt dies erst recht nicht für den Fall, dass das Vertragsverhältnis einer Verordnung unterliegt (oder unterliegen könnte) extra-EU.

[25] TORSELLO, op. cit.


Internationaler Kauf und Verkauf und die Bedeutung des Handelsbrauchs: das Wiener Übereinkommen und das Zivilgesetzbuch im Vergleich.

Häufig wird übersehen, dass ein Vertragsverhältnis nicht allein durch den Text geregelt wird, den die Parteien (möglicherweise) vereinbart haben, sondern dass das Geschäft auf der Grundlage des Verhaltens der Vertragsparteien vor und nach dem Abschluss auszulegen ist und dass dieses Verhalten durch die in der Handelssphäre, in der die Vertragsparteien tätig sind, geltenden Sitten und Gebräuche ergänzt werden kann.

Der Gegenstand der Vertragsintegration wird natürlich sowohl durch das Wiener Übereinkommen (CISG) als auch durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt, wobei die Unterschiede gewiss nicht unerheblich sind; die Entscheidung, ob das Übereinkommen auf eine bestimmte Beziehung anzuwenden ist oder nicht, hat ziemlich bedeutende praktische Auswirkungen, die im Folgenden kurz analysiert werden.

- Lesen Sie auch: Wann das Wiener Übereinkommen Anwendung findet.


1. Wiener Übereinkommen

Artikel 9 des Wiener Übereinkommens besagt Folgendes:

"Die Parteien sind an die Gepflogenheiten [Praktiken], die sie vereinbart haben, und an die zwischen ihnen bestehenden Bräuche [Gepflogenheiten] gebunden.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird davon ausgegangen, dass sie sich in dem Vertrag und bei seiner Abfassung stillschweigend auf eine Gepflogenheit berufen haben, die ihnen bekannt war oder bekannt sein musste und die im internationalen Handel weithin bekannt ist und von den Parteien bei Verträgen der gleichen Art in dem betreffenden Gewerbe regelmäßig beachtet wird."

Nach dieser Bestimmung sind die Parteien eines internationalen Kaufvertrags sowohl an die Zollvorschriften ("Praktiken"), als auch auf Praktiken ("Verwendungen"), die die Vertragsparteien (ausdrücklich oder stillschweigend)[1] zwischen ihnen hergestellt. Obwohl das Übereinkommen keine Definition der Begriffe Verwendungen e Praktikenkönnen sie wie folgt übersetzt werden:

  • "Praktiken"mit den individuellen Gepflogenheiten, d.h. der Handelspraxis[2] die zwischen den Vertragspartnern in ihren früheren vertraglichen Beziehungen begründet wurden;[3]
  • "Verwendungen", wobei unter ausgehandelten Gepflogenheiten ein Verhalten zu verstehen ist, das normalerweise in einem bestimmten Wirtschaftsbereich praktiziert wird, in dem Glauben, dass es sich um ein verbindliches Verhalten handelt.

Nach Art. 9 Abs. 1 CISCG sind sowohl die "Praktiken", dass die "Verwendungen" haben nicht nur Auslegungswert, sondern sind sogar als integraler Bestandteil des Vertragsverhältnisses zu betrachten, wenn auch unter bestimmten Einschränkungen und Bedingungen, die im Folgenden analysiert werden. Bevor wir dies tun, sollten wir der Klarheit halber einige "Praktiken", die zwischen den Parteien als anwendbar gelten:

  • die Verpflichtung des Verkäufers zur unverzüglichen Lieferung von Ersatzteilen an den Käufer, die sich aus der zwischen ihnen bestehenden Praxis ergab;[4]
  • wurde entschieden, dass sich ein Verkäufer nicht auf die Vorschrift des Artikels 18 CISG berufen kann, wonach Schweigen nicht als Annahme gilt, da die Parteien eine interne Praxis eingeführt hatten, wonach der Verkäufer die Bestellungen des Käufers ausführt, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahme bedarf;[5]
  • in einem anderen Fall wurde, ebenfalls zum Zweck der Mängelrüge, entschieden, dass der Käufer aufgrund einer im Laufe der Zeit eingeführten Praxis an eine bestimmte Art der Prüfung der gelieferten Waren gebunden ist.

Aber wann sind solche Praktiken?

Zunächst muss geklärt werden, ob tatsächlich eine "Beziehung" zwischen den Parteien zustande gekommen ist.Praxis"Dazu ist es erforderlich, dass die Partikel so häufig und über einen so langen Zeitraum hinweg durchgeführt wurden, dass derjenige, der sich darauf beruft, in gutem Glauben davon ausgehen konnte, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhalten werden würden.[6]

Sobald dieses "vorläufige" Element festgestellt wurde, ist in der Tat zu prüfen, ob es vertragliche Bestimmungen zwischen den Parteien gibt, die ihre Anwendbarkeit ausschließen, oder ob es vertragliche Vereinbarungen gibt, die tatsächlich im Widerspruch zur Richtlinie stehen. Praxis die angeblich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.

In der Tat, auch wenn es sich um eine rechtswissenschaftliche Orientierung handelt[7] Die Sitten und Gebräuche würden sogar von den Bestimmungen des Übereinkommens abweichen, wenn die Parteien ihre Anwendung ausgeschlossen oder Klauseln eingefügt haben, die ihnen tatsächlich zuwiderlaufen; die ausgehandelten Vereinbarungen hätten Vorrang vor den Sitten und Gebräuchen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Artikel 6 CISG, wonach der von den Vertragsparteien geäußerte Wille die Hauptquelle für die Rechte und Pflichten aus den nach dem CISG geschlossenen Verträgen ist.[8]

Danach obliegt es der Partei, die ihre Existenz behauptet, die erforderlichen Elemente nachzuweisen,[9] Dies hat zur Folge, dass im Falle der Nichtbeachtung die Gewohnheiten und Gebräuche für die Parteien nicht bindend sind.

Sobald ihre Existenz im Rahmen des Übereinkommens nachgewiesen ist, muss ihre Rechtmäßigkeit nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht beurteilt werden, so dass die Gültigkeit von Bräuchen nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, das lediglich die Kriterien für ihre Anwendbarkeit regelt.[10]

Wie bei der gewerblichen Nutzung (Verwendungen), bei denen es sich um die in einem bestimmten kaufmännischen Umfeld üblichen Gepflogenheiten handelt, sind die Parteien gemäß Art. 9(2) auch ohne ausdrückliche Umsetzungsvereinbarung an diese gebunden, sofern sie "bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen"..

In der Regel sollten internationale Handelsbräuche nur dann als verbindlich angesehen werden, wenn sie den Parteien allgemein bekannt sind oder im internationalen Handel regelmäßig beachtet werden.[11] Es ist auch zu beachten, dass ein Brauch nicht international sein muss, um verbindlich zu sein, sondern dass örtliche Gepflogenheiten, die z. B. an Börsen, auf Messen oder in Lagern verwendet werden, ebenfalls auf das Verhältnis anwendbar sein können, sofern sie auch bei Geschäften mit ausländischen Vertragspartnern regelmäßig angewendet werden.[12]

In einer Entscheidung wurde sogar festgestellt, dass die Verwendungen sind automatisch in jede Vereinbarung, die dem Übereinkommen unterliegt, einbezogen, sofern sie nicht von den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen werden.[13]

Auch für die Verwendungen, es gilt der Grundsatz, dass sie (gegebenenfalls) von den davon abweichenden Bestimmungen des Übereinkommens abweichen, nicht aber von entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarungen, wobei die Vertragsautonomie die primäre Quelle der Rechte und Pflichten der Parteien ist.

Hinsichtlich der Beweislast wird festgestellt, dass es keinen Unterschied in der Verteilung der Beweislast nach Art. 9 Abs. 1 und 2 gibt, da die Partei, die das Bestehen eines Verwendungen o Praktiken verbindlich ist, muss sie dennoch die in ihr geforderten Elemente nachweisen.[14]


2. Bürgerliches Gesetzbuch

Weniger geradlinig und deutlich komplexer ist die zivilrechtliche Regelung der Sitten und Gebräuche, die in verschiedene Kategorien eingeteilt werden:[15]

  • Regulatorische Verwendungendie in den Artikeln 1 und 8 des Lexikons geregelt sind. Dabei handelt es sich um alle ungeschriebenen Regeln, die in einem bestimmten sozialen Umfeld im Laufe der Zeit konsequent als rechtsverbindliche Regeln eingehalten werden.[16] Diese Gepflogenheiten gelten für Angelegenheiten, die nicht durch Gesetze oder Verordnungen geregelt sind, oder in dem Umfang, in dem sie darin erwähnt werden.
  • Vertragliche Nutzungen, Verhandlungen oder Gebrauchsklauseln im Sinne von Art. 1340 des Zivilgesetzbuches. Darunter sind die Gepflogenheiten zu verstehen, die bei Vertragsabschlüssen an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Wirtschaftszweig üblicherweise und durchgängig beobachtet werden. Solche Verwendungen können gleichgesetzt werden mit "Verwendungen', auf die im Wiener Übereinkommen Bezug genommen wird.
  • Einzelne Anwendungen, sind die Gepflogenheiten, die sich in den Beziehungen zwischen bestimmten Parteien herausgebildet haben und die für die Auslegung des Vertrages gemäß Artikel 1362 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (gleichbedeutend mit dem "Praktiken"des CISC).

Während ich die Unterscheidung zwischen regulatorische Zwecke Für die Zwecke dieses Artikels kann jedoch vereinfachend festgestellt werden, dass die gesetzlichen Usancen immer dann anwendbar sind, wenn das Gesetz auf sie verweist (z.B. beim Kauf, Art. 1498, Abs. 2 des Zivilgesetzbuches über die Art und Weise der Zahlung des Preises), oder wenn es Dinge gibt, die im Gesetz selbst nicht geregelt sind, und sie in diesem Fall eine integrative Funktion haben (Usancen praeter legem).

Die ausgehandelte Nutzungen sind hingegen allgemeine Geschäftspraktiken, die in den Vertrag aufgenommen werden sollen, wenn nicht erkennbar ist, dass sie von den Parteien nicht gewollt waren (Art. 1340 Zivilgesetzbuch).[17]  Solche Usancen können beispielsweise die Variabilität der Menge oder der Qualität der Ware innerhalb bestimmter Toleranzgrenzen oder die Verpflichtung zur Rückgabe der Behälter der gekauften und verkauften Waren oder die mögliche Anerkennung einer Erfüllungsgarantie vorsehen; im internationalen Bereich gelten die einheitlichen Regeln und Usancen der Internationalen Handelskammer auf dem Gebiet der Akkreditive als Verhandlungsusancen.[18]

Außerdem gelten die ausgehandelten (oder vertraglichen) Gepflogenheiten im Gegensatz zu den gesetzlichen Gepflogenheiten, ohne dass ein gesetzlicher Verweis erforderlich ist: Das Gesetz enthält nämlich in Art. 1374 des Zivilgesetzbuchs (Integration des Vertrags) einen allgemeinen Verweis auf die Gepflogenheiten als Quelle für die Integration des Vertrags, da die Parteien an das gebunden sind, was durch die Vereinbarung und alle sich daraus ergebenden Folgen nach dem Gesetz oder, in Ermangelung dessen, nach den Gepflogenheiten bestimmt ist.

Ein erster und wichtiger Unterschied besteht darin, dass die verhandelte Verwendung (im Gegensatz zu Verwendungen die immer dann anwendbar sind, wenn sie den Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren oder bekannt sein konnten) ist sich die Rechtsprechung im Zivilrecht nicht einig, ob sie nur aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung der Parteien als in den Vertrag einbezogen gelten können,[19] oder ob der Gebrauch die Parteien verpflichtet, auch wenn sie ihn nicht beachten.[20]  Es kann jedoch vernünftigerweise argumentiert werden, dass solche Gepflogenheiten auch in Abweichung von (natürlich nicht zwingenden) gesetzlichen Bestimmungen wirksam sind, dass sie aber im Falle eines gegenteiligen, vereinbarten Willens der Parteien, auch wenn er stillschweigend zum Ausdruck kommt, ausgeschlossen werden müssen.[21]

Die ausgehandelte Nutzung muss auch unterschieden werden von einzelne Anwendungend.h. die in den Beziehungen zwischen bestimmten Vertragspartnern etablierte Praxis (die Praktiken des CISG).

Es ist sehr wichtig zu beachten, dass im Gegensatz zu den PraktikenDie internen Gepflogenheiten der Vertragsparteien sind für die Auslegung des Vertrages nur dann von Bedeutung, wenn es sich um das Gesamtverhalten der Parteien handelt (Art. 1362 Abs. 2 CC),[22] aber nicht auch seinen Inhalt gemäß Artikel 1340 und Artikel 1374 des Zivilgesetzbuchs.[23]

Daraus folgt, dass im Gegensatz zu Art. 9 CISC die zwischen den Parteien festgestellte Verhandlungspraxis nicht den Wert einer eigentlichen Vertragsklausel haben kann, die integraler Bestandteil der Beziehung ist, sondern nur als ein Element zur Auslegung des Vertrags herangezogen werden kann. Der Unterschied ist nicht zu vernachlässigen.

Eine Möglichkeit, dennoch zu versuchen, das gleiche Ergebnis zu erzielen, d. h. eine bestimmte individuelle Praxis in die Beziehung zu integrieren, wäre der Rückgriff auf den Grundsatz der Billigkeit, der in Artikel 1374 des Zivilgesetzbuchs wie folgt festgelegt ist:

"Der Vertrag bindet die Parteien nicht nur an das, was darin zum Ausdruck kommt, sondern auch an alle sich daraus ergebenden Folgen, die sich nach dem Gesetz oder, in Ermangelung dessen, nach den Gepflogenheiten und der Billigkeit für die Parteien ergeben. verwendet und dieEigenkapital."

Unter Anwendung dieses Grundsatzes in Verbindung mit dem Grundsatz der Erfüllung des Vertrages nach Treu und Glauben gemäß Art. 1375 des Zivilgesetzbuches könnte man möglicherweise versuchen zu argumentieren, dass das fortgesetzte und wiederholte Verhalten einer Partei bei der anderen die Erwartung geweckt hat, dass sich dies wiederholen würde.

Sicherlich wäre eine solche Lösung immer noch sehr viel komplexer und schwieriger umzusetzen, als wenn das Wiener Übereinkommen auf die Beziehung anwendbar wäre, da die Bestimmungen von Artikel 9 in dieser Hinsicht sicherlich sehr viel klarer und einfacher auszulegen sind.


[1] Oberster Gerichsthoff 21. März 2000.

[2] Siehe DE FRANCHIS, Dizionario Giuridico Itailano-Inglese, Giuffrè Editore,

[3] BUSANI, Der internationale Kaufvertrag (Sale and Purchase Agreement), S. 97 ff., 2015, Giappichelli

[4] Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer, Frankreich, Dezember 1997, Nr. 8817,

[5] Cour d'appel de Paris, Frankreich, 10. September 2003

[6] UNCITRAL: Digest of Case Law on the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods-2016 UNITED NATIONS 2016 Edition.

[7] Rechtssache CLOUT Nr. 313, Cour d'appel de Grenoble, Frankreich, 21.10.1999.

[8] Siehe Hof van Beroep Antwerpen (Belgien), 24. April 2006; BUSANI, op. cit.

[9] Oberster Gerichtshof, Österreich, 21. März 2000.

[10] Oberster Gerichtshof, Österreich, 22. Oktober 2001.

[11] UNCITRAL: Digest of Case Law on the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods-2016 UNITED NATIONS 2016 Edition.

[12] Oberlandesgericht Graz, Österreich, 9. November 1995.

[13] U.S. District Court, Southern District Court of New York, 10. Mai 2002.

[14] UNICITRA Auszug. Op. cit.

[15] Der Einfachheit halber werden in diesem Artikel keine weiteren Kategorien, wie z. B. die interpretative Nutzung oder die gewerbliche Nutzung, aufgeführt.

[16] BIANCA, Zivilrecht, Der Vertrag, 1987, Giuffrè.

[17] BIANCA, op. cit.

[18] Cass. Civ. 2009, Nr. 21833

[19] Cass. Civ. 2010 no. 8342.

[20] Cass. Civ. 2007 no. 5135.

[21] Cass. Civ. 2007 no. 5135; Cass. Civ. 1988 no. 76.

[22] CIAN - TRABUCCHI, Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Art. 1340, CEDAM.

[23] Cass. Civ. 1988 no. 3220.


Der wissenschaftliche Informant: Angestellter, Agent oder Selbständiger?

Der Handelsvertreter ist die Person, die als hochqualifizierter Vermittler zwischen dem pharmazeutischen Unternehmen und den für die Verabreichung des Arzneimittels verantwortlichen Personen (Arzt, Krankenhaus, Apotheke) fungiert.

Auch wenn die italienische Rechtsprechung die Anwendbarkeit der Regeln der Agentur auf diese Zahl nicht völlig ausgeschlossen hat, so hat sie doch ihre Anwendung eingeschränkt.

Im Folgenden finden Sie einige Hilfsmittel, um zu verstehen, ob und wann ein Handelsvertreter als Arbeitnehmer, Vertreter oder Selbständiger eingestuft werden sollte.

Die Verkaufsförderung und -vermittlung auf dem Arzneimittelmarkt ist durch erhebliche Besonderheiten gekennzeichnet. Eines der wichtigsten atypischen Elemente des Sektors ist sicherlich die Tatsache, dass die Empfänger von Arzneimitteln die Patienten sind, deren Beziehung zu den Unternehmen jedoch durch einen Dritten (den Arzt, das Krankenhaus oder die Apotheke) vermittelt wird, dem das Rechtssystem für eine große Zahl von Arzneimitteln die ausschließliche Aufgabe zuweist, die am besten geeignete Therapie durch Verschreibung zu ermitteln.

Die Verbindung zwischen dem pharmazeutischen Anliegen und der Person, die für die Verabreichung des Arzneimittels zuständig ist, wird weitgehend vom Pharmareferenten (auch Pharmapropagandist genannt) hergestellt.

Der Pharmareferent ist in unserem Rechtssystem durch das Gesetzesdekret 219/2006 Art. 122Diese Vorschrift schreibt vor, dass die Person, die diese Tätigkeit ausübt, über einen Hochschulabschluss in den streng aufgelisteten wissenschaftlichen Disziplinen verfügen muss, sowie die Verpflichtung für jedes pharmazeutische Unternehmen, der Agentur bis Januar eines jeden Jahres die Liste der im Vorjahr beschäftigten wissenschaftlichen Vertreter zu übermitteln.

Aus der Prüfung dieser Rechtsvorschriften ergibt sich keine Verpflichtung für Pharmaunternehmen, die einen Handelsvertreter einsetzen wollen, diesen als Arbeitnehmer einzustufen, da es ihnen freisteht, je nach tatsächlicher Ausgestaltung des Verhältnisses entweder einen Vertrag über ein untergeordnetes Arbeitsverhältnis, einen Agenturvertrag oder einen Vertrag über eine selbständige Tätigkeit abzuschließen.[1]

Im Folgenden finden Sie einige Hinweise und Hilfsmittel, um zu verstehen, ob und wann ein Handelsvertreter als Arbeitnehmer, Vertreter oder Selbständiger zu betrachten ist.

1. Angestellter oder Vertreter?

In Anbetracht der absoluten Offenheit der Rechtsprechung bei der Feststellung, dass der wissenschaftliche Informant frei als Arbeitnehmer eingestuft werden kann,[2] Sollten sich die Parteien für eine solche Disziplin entscheiden, muss die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Vertretung auf das Verhältnis auf jeden Fall ausgeschlossen werden.

Sollte das Verhältnis hingegen als Agentur eingestuft werden, so ist zur Überprüfung der korrekten Einstufung im konkreten Fall der tatsächliche Inhalt der erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einstellung der Parteien zu prüfen; in der Praxis ist festzustellen, ob eine tatsächliche Unterordnung des wissenschaftlichen Informanten unter die hierarchische und disziplinarische Macht des Unternehmers sowie eine Übernahme des Risikos der Tätigkeit vorliegt oder nicht.[3]

In einer etwas veralteten, aber deshalb nicht weniger aktuellen Kassation (Cour de cassation 1992 Nr. 9676) wurde die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Informanten sowohl im Rahmen eines selbständigen Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines untergeordneten Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden kann, wobei darauf hingewiesen wurde, dass im Falle des "Agenten"-Propagandisten das Verhältnis durch eineErgebnispflichtund, im zweiten Fall, von Mitteln. In der Tat wird festgestellt, dass

"je nachdem, ob die Ausübung der Tätigkeit - durch die Art und Weise, wie sie ausgeübt wird - gekennzeichnet ist als bloßes Ergebnis oder als Bereitstellung von Arbeitsenergie mit der Eingliederung des Propagandisten in die Produktionsorganisation des Unternehmers und der Unterwerfung unter die Anweisungen des Unternehmers".

Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass:

"Von der vorgenannten Tätigkeit - die (selbständig oder untergeordnet) darin besteht, potentielle Kunden von der Zweckmäßigkeit eines Kaufs zu überzeugen, sie über das Produkt und seine Eigenschaften zu informieren, ohne jedoch (wenn auch nur am Rande) den Abschluss von Verträgen zu fördern - unterscheidet sich die Tätigkeit des Handelsvertreters, der im Rahmen einer nicht auf die Mittel, sondern auf das Ergebnis gerichteten Verpflichtung auch den Abschluss von Verträgen fördern muss, wobei seine Vergütung unmittelbar an diese gebunden ist und ihnen entspricht."

Ein weiteres Element, das für eine korrekte Gestaltung der Beziehung berücksichtigt werden muss, betrifft die Art und Weise, wie der Handelsvertreter entlohnt wird. Wenn die Vergütung dieses Subjekts in keiner Weise an die Verkäufe gebunden ist, die der Auftraggeber in seinem Gebiet tätigt, und das wirtschaftliche Risiko somit vollständig auf dieses Subjekt verlagert wird, wird es sicherlich sehr viel schwieriger sein, seine Einstufung in den Bereich der Agentur oder in jedem Fall in den Bereich der Selbstständigkeit aufrechtzuerhalten.

- Lesen Sie auch: Der Leiharbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis: Unterscheidungskriterien und Bewertungsparameter.

2. Vertreter oder Selbständiger?

Im Allgemeinen hat die italienische Rechtsprechung die Anwendbarkeit der Vorschriften für den Pharmareferenten zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber doch eingeschränkt.

Ausgangspunkt dieses Auslegungsprozesses ist die Definition des Begriffs "Agentur" in Artikel 1742 des Zivilgesetzbuchs, wo zu den charakteristischen Leistungen des Handelsvertreters die Förderung von Verträgen gehört. Sie lautet:

"Mit dem Agenturvertrag übernimmt eine Partei dauerhaft die Aufgabe, die fördern.im Namen des anderen, gegen Entgelt, das Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Gebiet."

Analysiert man hingegen die Aktivitäten verschiedener wissenschaftlicher Informanten, so stellt man fest, dass sie (und daher auch der Name) hauptsächlich weniger die Tätigkeit der Förderung, sondern die der (anderen) Propaganda ausüben.

Die Unterscheidung zwischen den beiden Tätigkeiten kann vereinfacht werden, indem man darauf hinweist, dass diePropagandaaktivitäten besteht im Wesentlichen darin, die Qualitäten eines bestimmten Produkts (in diesem Fall eines Arzneimittels) zu veranschaulichen, wenn auch in einer sehr analytischen, detaillierten und wissenschaftlichen Art und Weise, und dabei seine Qualitäten und Merkmale, die es von seinen Konkurrenten unterscheiden, hervorzuheben.

Auf der anderen Seite ist dieWerbeaktivitätenund besteht stattdessen aus einer Reihe von Aktivitäten, die darauf abzielen, die Nachfrage nach einem Produkt zu stimulieren, wie z. B. die Durchführung von Werbekampagnen, die Entwicklung von Marketingstrategien usw.

Ausgehend von der Annahme, dass zwischen diesen beiden Arten von Tätigkeiten ein erheblicher Unterschied besteht, hat die Rechtsprechung daher entschieden, dass die reine Propaganda die von einem wissenschaftlichen Informanten durch Besuche bei Ärzten oder medizinischen Leitern durchgeführt werden,

"um die Einführung der von ihnen vertretenen Arzneimittel zu fördern, sollte als atypische Beziehung betrachtet werden, nzum Schema eines Vertretungsverhältnissesin Anbetracht der Tatsache, dass der Propagandist nicht nur keine Verträge mit den Kunden des Verlags abschließt, sondern nicht einmal eine Tätigkeit ausübt, die auf den Abschluss von Verträgen abzielt, da dieser Vorgang außerhalb der Werbetätigkeit liegt und darüber hinaus eventuelle."[4]

Insbesondere stellte der Kassationsgerichtshof fest, dass die Tätigkeit der Förderung des Abschlusses von Verträgen im Namen des Auftraggebers, die die typische Verpflichtung des Handelsvertreters darstellt, nicht in einer bloßen Propagandatätigkeit bestehen kann, aus der sich nur mittelbar eine Umsatzsteigerung ergeben kann, sondern darin bestehen muss, den potenziellen Kunden davon zu überzeugen, die Produkte des Auftraggebers zu bestellen, da der Handelsvertreter gerade für dieses Ergebnis die Vergütung erhält, die in der Provision für die durch ihn abgeschlossenen und erfolgreich abgeschlossenen Verträge besteht.

Es gibt noch ein weiteres Problem, oder vielleicht sollte man besser sagen, dass sich dieses Problem noch verschärft und noch eklatanter wird, wenn der Pharmareferent für Krankenhäuser oder öffentliche Gesundheitseinrichtungen arbeitet. In diesem Fall vertritt ein Teil der Rechtsprechung sogar die Auffassung, dass das Vorliegen einer Werbemaßnahme von vornherein auszuschließen ist, da der Vermittler, der mit öffentlichen Einrichtungen in Kontakt tritt, die Staatsanwaltschaft in keiner Weise überzeugen kann. das Produkt zu bestellen, angesichts der Beschränkung der Verwaltungsverfahren der öffentlichen Beweismittel für den Abschluss von Verträgen."[5]

In anderen Urteilen wurde, insbesondere soweit der wissenschaftliche Informant gleichzeitig die typischen Aufgaben des Handelsvertreters wahrnimmt, die Auffassung vertreten, dass die Propagandatätigkeit zwar für sich genommen nicht die typische Tätigkeit des Handelsvertreters darstellen kann, jedoch die Voraussetzung für die Förderung des Vertragsschlusses ist.

Im Folgenden soll ein Auszug aus einem Urteil des Gerichtshofs zitiert werden, in dem festgestellt wird, dass die typische Tätigkeit des Handelsvertreters nicht voraussetzt, dass sie aus Handlungen unterschiedlichen und unbestimmten Inhalts besteht, die allesamt den Abschluss von Verträgen fördern sollen:

Der Provisionsanspruch ist nicht notwendigerweise auf die Suche nach dem Kunden gerichtet und ist immer der Leistung aus dem Handelsvertretervertrag zuzurechnen, auch wenn der Kunde, von dem das vom Handelsvertreter unterbreitete Vertragsangebot stammt, nicht direkt vom Handelsvertreter gesucht, sondern auf Anweisung des Auftraggebers (oder auf andere Weise) akquiriert wurde, sofern ein kausaler Zusammenhang zwischen der Werbetätigkeit des Handelsvertreters gegenüber dem Kunden und dem Abschluss des Geschäfts, auf das sich der Provisionsanspruch bezieht, besteht.

Auf jeden Fall ist es für das Bestehen eines Handelsvertretervertrags nicht erforderlich, dass der Handelsvertreter Preise und Rabatte festsetzen kann und auf jeden Fall die Bedingungen der Dienstleistung an die besonderen Bedürfnisse der Kunden der Dienstleistung selbst anpassen kann, da durch die Vereinheitlichung der Verkaufsbedingungen die Werbemaßnahme gegenüber der Vorbereitung und dem Abschluss des Vertrags in den Vordergrund treten kann.."[6]

Daraus lässt sich schließen, dass die Propaganda ein Bestandteil der Beförderung ist, die in Artikel 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigt wird, und dass es ausreichend ist, sie bei ihrer Wiederaufnahme zu ergänzen, kombiniert mit anderen Aufgaben die für den Handelsvertreter typische Funktion der Organisation und Entwicklung der Produktplatzierung, so dass dem Handelsvertreter die Rolle eines wirksamen Vermittlers zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden zukommt, auch durch eine vermittelte Anwerbung der möglichen Käufer der Ware oder Dienstleistung.

Mit anderen Worten: Das Vorliegen eines Handelsvertretervertrags kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, nur weil sich die Werbung für Verträge an andere Personen richtet als an die Endverbraucher (d. h. die Personen, die die Ware oder Dienstleistung kaufen), wobei im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die Person tatsächlich eine - wenn auch indirekte - Verkaufsförderungsmaßnahme durchführt.

____________________________________________

[1] Zu diesem Punkt siehe Venezia, Il contratto di agenzia, S. 667, 2020, Giuffrè.

[2] Cass. Civ. 2006 no. 4271, Cass. Civ. 2001 no. 9167.

[3] Cass. Civ. 2009 Nr. 9696, "Das Unterscheidungsmerkmal zwischen dem Vertretungsverhältnis und dem Arbeitsverhältnis besteht darin, dass ersteres die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugunsten des Auftraggebers zum Gegenstand hat, die in unternehmerischer Form ausgeübt wird, wobei der Vertreter die Mittel organisiert und das Risiko übernimmt, was sich in der Autonomie bei der Wahl der Zeiten und Modalitäten derselben manifestiert, wenn auch unter Einhaltung - gemäß den Bestimmungen von Art.Artikel 1746 c.c. - der vom Auftraggeber erhaltenen Anweisungen, während der Gegenstand der zweiten die Bereitstellung von Arbeitskraft unter einem Regime der Unterordnung ist, deren Ergebnis ausschließlich in die Rechtssphäre des Unternehmers fällt, der das Risiko der ausgeübten Tätigkeit trägt". Cass. Civ. 2008 no. 21380.

[4] Cass. Civ. 2006 no. 3709.

[5] Cass. Civ. 2008 no. 18686.

[6] Cass. Civ. 2018, Nr. 20453.


Selektiver Online-Vertrieb: der Fall Amazon.co.uk.

1. Selektiver Vertrieb: der regulatorische und juristische Kontext.

Ausgehend von der Annahme, dass das Ziel eines jeden Herstellers die Maximierung seines Gewinns ist, gibt es Fälle, in denen dieses Ziel nur dadurch erreicht werden kann, dass der Zugang zum offiziellen Vertriebsnetz auf Vertriebshändler und Einzelhändler mit besonderen Anforderungen beschränkt wird, um das Image der Exzellenz und Qualität der Produkte zu schützen.

Dies ist in der Regel bei technisch komplexen Produkten der Fall - bei denen der Kundendienst besonders wichtig ist - und der Hersteller der Ansicht ist, dass die Gewissheit eines angemessenen Kundendienstes die Wahl des Käufers positiv beeinflussen kann, oder bei Schönheits- oder Modeprodukten, bei denen der Schutz des Images oder des Prestiges des Produkts als wesentlich angesehen werden kann, um den Verbraucher nicht vom Kauf eines Produkts abzuhalten, das zusammen mit Waren von wesentlich geringerem Wert angeboten wird.[1]

Hier ist das Interesse des Herstellers an der Schaffung eines selektiver Vertrieb In diesem Rahmen verpflichtet sich jedes zugelassene Mitglied, die vertragsgegenständlichen Waren oder Dienstleistungen nur an Händler zu verkaufen, die auf der Grundlage vorher festgelegter Kriterien ausgewählt wurden, um in der Wahrnehmung des Verbrauchers den Nimbus der Exklusivität und des Prestiges der Produkte zu wahren, und zwar gerade durch eine Präsentation der Waren in der Öffentlichkeit, die ihre ästhetische und funktionale Besonderheit hervorhebt.

Obwohl der Selektivvertrieb abstrakt geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Markt einzuschränken (und damit gegen dieArtikel 101 Absatz 1 AEUV), wird sie dennoch als rechtmäßige Verkaufsmethode (gemäß Artikel 101 Absatz 3 AEUV) angesehen, sofern sie:

  1. die Merkmale der Produkte erfordern in Anbetracht ihrer Eigenschaften tatsächlich ein selektives Vertriebssystem ein hohes Maß an Qualität und Technologieum ihre Qualität zu erhalten und ihre ordnungsgemäße Verwendung zu gewährleisten;
  2. die Auswahl der Händler erfolgt nach folgenden Kriterien objektive Kriterien qualitativer Art, die unterschiedslos für alle potenziellen Wiederverkäufer festgelegt und in einer Weise angewandt werden, die nicht diskriminierend;
  3. schlägt das System ein Ergebnis vor geeignet, den Wettbewerb zu verbessern und damit ein Gegengewicht zu den Wettbewerbsbeschränkungen für dieselben zu schaffen;
  4. die auferlegten Kriterien gehen Sie nicht über das Notwendige hinaus.[2]

Unter diesen Bedingungen ist also ein selektives Vertriebssystem zulässig.

Der erste und wichtigste Vorteil (der mit dem Wesen des Selektivvertriebs selbst zusammenhängt) besteht darin, dass der Hersteller in einem solchen System die Mitglieder des Netzes, die also vertraglich an ihn gebunden sind, verpflichten kann, keine Verkäufe an Parteien (außer Endverbraucher) zu fördern, die nicht dem Netz angehören (Artikel 4 Buchstabe b) Ziffer iii)), wobei jedoch die Möglichkeit von Verkäufen Kreuzung zwischen zugelassenen Mitgliedern (Art. 4(d)).[3] Im Falle einer Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen hat der Hersteller daher die Möglichkeit, gegen das nicht vertragstreue Mitglied Vergeltungsmaßnahmen zu ergreifen, indem er auf die für Vertragsverletzungen typischen Rechtsmittel zurückgreift.

- Lesen Sie auch:  Selektiver Vertrieb. Ein kurzer Überblick: Vor- und Nachteile.

Was hingegen die Beziehungen zu Parteien außerhalb des Netzes betrifft, zu denen der Produzent per definitionem keine vertraglichen Beziehungen unterhält, kann nun ohne zu zögern bestätigt werden, dass der Produzent das Recht hat, Unterlassungsansprüche gegen den Parallelverteilerwenn - und nur dann - die Art und Weise des Weiterverkaufs geeignet ist, das Image von Luxus und Prestige zu schädigen, das der Hersteller gerade durch ein selektives Vertriebssystem zu verteidigen sucht, oder wenn eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Bestehens einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem nicht zugelassenen Wiederverkäufer besteht.

Wie allgemein bekannt, ist dieartikel 5 c.p.i. - die in ihrem ersten Absatz den so genannten Erschöpfungsgrundsatz festlegt, sieht in ihrem zweiten Absatz eine Ausnahme vor, wonach sich der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts dem weiteren Vertrieb seiner bereits auf dem Markt befindlichen Erzeugnisse widersetzen kann, wenn berechtigte Gründe vorliegen, insbesondere wenn deren Beschaffenheit geändert oder umgestaltet wird; es ist inzwischen allgemein anerkannt, dass der selektive Vertrieb unter diese Ausnahme fällt.[4]

- Lesen Sie auch:  Parallelverkäufe in der EU. Wann und in welchem Umfang kann ein Hersteller sie kontrollieren?

Die Anwendung dieser Grundsätze auf Verkauf onlineDies hat zur Konsolidierung einer Leitlinie geführt, die als rechtswidrig und als schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung eine Vertrag die den Verkauf über das Internet absolut verhindert Web[5] und dass eine Einschränkung der Verteilung online wäre nur dann rechtmäßig, wenn sie darauf abzielen würde, die Vertragshändler eines selektiven Systems zur Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards zu verpflichten, deren Hauptzweck die Wahrung des Images der Vertragsprodukte ist.

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Da der Online-Verkauf durch die europäische Rechtsprechung de facto "freigegeben" wurde, wenn auch mit den oben genannten Einschränkungen, hat sich eine weitere Frage gestellt, nämlich ob Parallelhändler auch das Recht beanspruchen können, Verkäufe über Web. Eine aktuelle Urteil des Gerichtshofes von Mailand - in Anwendung der im Bereich der "traditionellen" Verkäufe bereits gut etablierten Grundsätze - entschieden, dass in den Beziehungen außervertraglichder Inhaber eines ausschließlichen Schutzrechts den Verkauf an Personen außerhalb des selektiven Vertriebsnetzes nur dann untersagen kann, wenn das Luxus- oder Prestigeimage der Marke tatsächlich beeinträchtigt wird, womit bestätigt wird, dass das Fehlen einer Unterscheidung durch ein maerketplace (in diesem Fall amazon.de) zwischen Luxus- und minderwertigen Produkten kann den Verbraucher verwirren und dem Ansehen der Marke schaden.[6]

2. Die Rechtssache Shiseido v. Amazon.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 (derzeit Gegenstand einer Klage) bestätigte das Gericht von Mailand erneut seine Haltung und gab der Klage der Lizenznehmer von Marken wie "Narciso Rodriguez" e "Dolce & Gabbanafür die Herstellung und den Vertrieb von Parfümerie- und Kosmetikartikeln, indem sie "amazon.it" daran hindert, Produkte mit ihren Marken, die Gegenstand selektiver Vertriebsvereinbarungen sind, zu bewerben und zum Verkauf anzubieten.

Das Gericht von Mailand hat zur Überprüfung des Vorliegens der fumus boni iurisSie stellte fest, dass die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. wenn die Produkte könnte als luxuriös;
  2. wenn die selektiver Vertriebdes Antragstellers rechtmäßig war;
  • wenn der netzunabhängige Verkauf einen effektiven Schädigung des Rufes der Marke.
2.1. Bestimmung der Luxuskategorie von Produkten.

Die Prüfung dieses Erfordernisses erfolgte im vorliegenden Fall auf der Grundlage von Qualitätsindizes, die unter Bezugnahme auf die Marken "D&D" und "Narciso Rodriquez" ermittelt wurden:

"die Suche nach hochwertigen Materialien, die Sorgfalt bei der Verpackung [...], die öffentliche Präsentation, die von Persönlichkeiten des Showbusiness gefördert wird, die breite Anerkennung im Referenzsektor, die sich aus den [...] erhaltenen Auszeichnungen ergibt, die konsolidierte Anerkennung durch die Fachpresse".

Das Gericht stellte einerseits fest, dass diese ernsthaften, präzisen und übereinstimmenden Beweise gemäß Artikel 2729 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zugehörigkeit dieser Düfte zur Kategorie der Luxusgüter belegten (wobei es sich vorbehielt, in der Hauptsache eine eingehendere Prüfung vorzunehmen), und erklärte andererseits, wiederum unter Verwendung derselben Indizes und Beurteilungsparameter, dass die Ausstrahlung von Luxus in Bezug auf die Marken nicht hinreichend nachgewiesen worden sei.Iseey Miyake", "Elie Sahh" e "Zadig&Voltaire', womit diese Düfte in die Kategorie der High-End-Düfte fallen.

2.2. Überprüfung von selektiven Vertriebsverträgen.

Nach der Überprüfung des Prestigecharakters der fraglichen Produkte musste die tatsächliche Existenz des selektiven Vertriebs überprüft werden.

Nach der europäischen Rechtsprechung reicht es für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des Artikels 101 Absatz 3 AEUV nicht aus, dass ein Hersteller erhebliche Werbeanstrengungen zugunsten von Spitzenprodukten unternommen hat, sondern es müssen auch den Abschluss von Vereinbarungen, die anderen unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern tatsächlich etwas vorschreiben Verpflichtungen, die ihre Wettbewerbsfreiheit einschränken, da andernfalls jeder Hersteller die Anwendung eines selektiven Vertriebssystems nur mit den durchgeführten Werbemaßnahmen rechtfertigen könnte, so dass jedes wettbewerbsbeschränkende Kriterium durch die Tatsache gerechtfertigt wäre, dass es zum Schutz der vom Hersteller gewünschten Vermarktungsstrategie erforderlich ist.[7]

Sobald das Vorhandensein eines selektiven Vertriebssystems nachgewiesen ist, kann der Hersteller nach einer neueren Entscheidung des Berufungsgerichts Mailand die sich daraus ergebenden Vorteile nur dann geltend machen und damit vom Grundsatz der Erschöpfung abweichen, wenn das Vorhandensein eines effektiven Wachsamkeit die vom Hersteller auf dem Markt ausgeübt werden.[8]

Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof die Vertragsklauseln geprüft und festgestellt, dass die den Vertragshändlern auferlegten Verpflichtungen offenbar nur den Schutz der luxuriösen Ausstrahlung der Marken bezwecken, da sie auf "objektive, qualitative und nicht diskriminierende Kriterien, die dem Luxuscharakter der vertriebenen Produkte angemessen sind" und daher "bestätigt die angeführten rechtlichen und juristischen Grundsätze".

Insbesondere Beschränkungen bei der Marken- und Zeichenpositionierung, dem Verkauf und der Beratung, den Verkaufsmethoden, der Verwendung von Werbemitteln, der Qualifikation des Verkaufspersonals und der Kundenbetreuung wurden als angemessen angesehen.

Die Verträge sahen weitere Beschränkungen für die Art und Weise vor, in der Verkäufe über folgende Kanäle getätigt werden konnten Internet, da nur zugelassene Händler diese Tätigkeiten ausüben dürfen. Verfügbarkeit von mindestens drei physischen Verkaufsstellen und nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Lizenznehmer, der nach Aktivierung des Zulassungsverfahrens die Website noch gemäß den vertraglich festgelegten Standards einrichten und betreiben musste (grafische Qualität der Website, Qualitätsfläche für konkurrierende Luxusprodukte gleichen Niveaus, Fehlen anderer Produkte als Parfümerie- oder Schönheitsprodukte).

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beschränkungen, die Shiseido seinen autorisierten Einzelhändlern auferlegt hat und die die Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs von der Verfügbarkeit von mindestens drei physischen Verkaufsstellen abhängig machen, nicht über das Erforderliche hinauszugehen scheinen, zumal die Europäische Kommission selbst in Randnummer 54 des Urteils Leitlinien der Freistellungsverordnung.

2.3. Verzerrung der Markenreputation.

Das letzte vom Gericht festzustellende Element, das für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich ist, ist das Vorhandensein einer konkreten Schädigung des Inhabers der Patentrechte, da es nicht ausreicht, lediglich den Umstand festzustellen, dass der nicht autorisierte Verkäufer die Vorschriften des Gemeinschaftspatents nicht einhält. Standard die den Vertragshändlern auferlegt werden.

Die Rechtsprechung verlangt nämlich, dass die besondere Art des Verkaufs das Ansehen der Marken konkret schädigen muss, damit der Markeninhaber den unbefugten Wiederverkäufer am weiteren Verkauf hindern kann.[9]

Für die Zwecke der Schadensermittlung wurde Amazon angefochten:

  • das Fehlen physischer Geschäfte (relevant für die fraglichen Produkte, d. h. Parfüms und Kosmetika, auch für mögliche Allergietests von Produkten),
  • das Fehlen eines Kundendienstkonzepts, wie es im realen Geschäft mit der Präsentation einer kompetenten Person angeboten wird,
  • die Kombination der fraglichen Parfums mit anderen heterogenen, nicht luxuriösen Produkten (Toilettenpapier, Insektizide),
  • das Vorhandensein von Werbematerial für Produkte anderer Marken, auch aus niedrigeren Marktsegmenten, auf derselben Internetseite, auf der die fraglichen Parfums zu finden sind.

Von besonderem Interesse ist die Tatsache, dass das Gericht damit feststellte, dass nicht so sehr der Umstand ausschlaggebend war, dass andere, auch nicht luxuriöse Produkte innerhalb von amazon verkauft wurden, sondern vielmehr, dass in ein und demselben virtuellen Raum (Webseite) heterogene Waren präsentiert wurden, und damit eine etablierte Ausrichtung der europäischen Rechtsprechung auf das "Virtuelle" anwendete.

Insbesondere hatte der Europäische Gerichtshof die Möglichkeit bestätigt, dass Einrichtungen außerhalb des Netzes Vertragsprodukte in Mehrmarkengeschäften (in diesem Fall einem Verbrauchermarkt) verkaufen können, sofern das Zeichen des Einzelhändlers sein Luxusimage nicht abwertet und der Verkauf in einer reservierten Abteilung oder einem reservierten Raum erfolgt, um die Qualität der Produkte hervorzuheben.[10]

Die Anwendung dieses Grundsatzes auf das Virtuelle bedeutet in der Praxis, dass nicht nur sichergestellt werden muss, dass die Ware auf "angemessene" Weise verkauft wird, indem ein virtueller Raum reserviert wird, der für sie geeignet ist. Verlockung Luxus, sondern auch, dass er auf einem Marktplatz oder im elektronischen Handel beworben und verkauft wird, dessen Beschilderung sein Image nicht abwertet.

3. Amazon ist ein "aktiver" Hosting-Anbieter

Von absoluter Bedeutung ist die Tatsache, dass der Gerichtshof in diesem Beschluss die Eigenschaft von Amazon als "Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft" im Sinne des Richtlinie Nr. 2000/31/EG (siehe hierzu auch die Rechtsnatur von Online-Plattformen: die Fälle Uber und Airbnb) und insbesondere die Anerkennung der Rolle dieses Subjekts als ³eaktiver³c Hosting-Anbieter in Bezug auf die Tätigkeit der Verwaltung seines eigenen Verkaufsportals, auch wenn sich diese auf die Erbringung von Vermittlungsdiensten beschränkt, d. h. es keine aktiven Verkaufsaktivitäten innerhalb der Website durchführt, sondern als Anbieter von Dienstleistungen für Dritte, die die Plattform zur Verkaufsförderung nutzen.[11]

Der Gerichtshof stellte insbesondere die Rolle von Amazon als "aktiver" Hosting-Anbieter fest,[12] und als solche die nicht unter die beschriebenen Haftungsausschlüsse fallen gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 der Richtlinie 2000/31/EG, da die Plattform i) "(i)verwaltet die Lagerung und den Versand der Produkte", (ii) "betreibt einen Kundendienst für Verkaufsangebote Dritter, der der einzige Dienst ist, den der Kunde als Schnittstelle zum Verkäufer hat", (iii) "ist auch für Werbemaßnahmen durch Anzeigen auf Websites Dritter verantwortlich" und (iv) "es den Verbrauchern ermöglicht, auf das Bestehen einer Verbindung zwischen Amazon"und die Unternehmen, die die auf der Plattform verkauften Produkte herstellen.

Lesen Sie auch - Der Hosting-Vertrag und die Haftungsprofile des Hosting-Anbieters.

4. Einige Überlegungen

Das Urteil, das Gegenstand dieses kurzen Kommentars ist, reiht sich in eine bewährte rechtswissenschaftliche Orientierung ein, die in der Tat die Realität des heutigen Handels widerspiegelt, nämlich eine immer stärkere Ausdünnung zwischen dem Einkaufserlebnis im Geschäft und der online.

Man kann verstehen, dass der Online-Vertrieb von Luxus- und Spitzenprodukten immer weniger in der Lage sein wird, die sorgfältige und rigorose Pflege der Verkaufsmethoden zu vernachlässigen und sich immer mehr an strenge Normen zu halten, die in den physischen Geschäften nicht nur aus rechtlicher, sondern vor allem aus kultureller Sicht als selbstverständlich gelten.

In der Tat wäre es nicht einmal denkbar, dass ein Designerladen ein hochmodisches Kleid zusammen mit einer Packung Toilettenpapier verkauft, was im Internet immer noch regelmäßig vorkommt, ohne dass der Verbraucher, der sich vielleicht mehr auf den Preis als auf das Online-Einkaufserlebnis konzentriert, so viel Aufsehen erregt.

Dieses Element wird von den Herstellern bei ihren Verkaufsstrategien zunehmend berücksichtigt werden müssen

Ein solches Urteil wird in ein paar Jahren wahrscheinlich für Aufsehen sorgen, denn ein Nutzer kann sich nicht vorstellen, dass in ein und demselben (virtuellen) Geschäft ein hochwertiges Parfüm auf die gleiche Weise und auf der gleichen Seite wie ein flüssiger Klempner verkauft werden könnte.

[1] Vgl. dazu Pappalardo, Das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union, S. 405 ff, 2018, UTET.

[2] Zu diesem Punkt siehe EuGH, 12. Dezember 1996, Galec /. EG-Kommission, Rn. 16, EuGH, 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmetique, Rn. 41, EU-Richtlinie VO 330/2010, Rn. 175.

[3] Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Metro-Saba IUrteil vom 25.10.1977, Rn. 27 ".Jedes Verkaufssystem, das auf der Auswahl von Vertriebsstellen beruht, bringt zwangsläufig die Verpflichtung für die dem Netz angehörenden Großhändler mit sich, nur zugelassene Einzelhändler zu beliefern - andernfalls würde es keinen Sinn machen.

[4] Beschlüsse des Gerichts von Mailand vom 19. November 2018 und 18. Dezember 2018. mit Kommentar von Alice Fratti

[5] Rechtsprechung des Gerichtshofs, Pierre Fabre C-439/09.

[6] Gerichtshof von Mailand, 3. Juli 2019, mit einem Kommentar von RIVA, Elektronischer Geschäftsverkehr und selektive Vertriebsvereinbarungen: der Fall 'Sisley gegen Amazon', in Arbeitsrecht, 1/2010, WoltersKluver.

[7] EuGH, 12. Dezember 1996, Groupement d'achat Eduard Leclerc/Kommission, Rn. 111; siehe auch Vichy/Kommission, Urteil.

[8] Appellationsgericht Mailand, 25. November 2019, Nr. 5682.

[9] Gerichtshof, 4. November 1997, Dior gegen Evora.

[10] EuGH, 12. Dezember 1996, Groupement d'achat Eduard Leclerc/Kommission.

[11] Zu diesem Punkt siehe auch Traina Chiarini, Amazon ist ein "aktiver" Hosting-Anbieter, so das Handelsgericht Mailand.

[12] Demgegenüber steht der passive Hosting-Anbieter, der nach Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 31/2000/EG als solcher zu qualifizieren ist, wenn er keine "Autorität oder Kontrolle" ausübt und lediglich eine "technische, automatische und passive Rolle" hat und "die übermittelten oder gespeicherten Informationen weder kennt noch kontrolliert".


Derogabilità in peius AEC

Vertretungsvertrag und Ausnahmeregelung im Rahmen von AECs.

Auch wenn der Handelsvertreter in die Kategorie der Selbständigen fällt, hält es die Rechtsprechung der Mehrheit nicht für erforderlich, die Anwendbarkeit der Vorschriften des Artikels 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf dieses Verhältnis auszuschließen, in dem festgelegt ist, dass Tarifverträge von den Parteien nicht in pejus abgeändert werden können.

Im Falle der Anwendung der AEC auf den Vertrag, eines Konflikts zwischen der kollektiven Disziplin und derjenigen, die sich aus dem individuellen Vertrag ergibt, hat die individuelle Disziplin daher nur dann Vorrang, wenn sie für den Auftragnehmer ungünstiger ist.

Es gibt jedoch unterschiedliche Rechtsauffassungen und Lehrmeinungen, die die Gültigkeit einer individuellen Vereinbarung befürworten, die schlechter ist als die kollektive Disziplin des Common Law.

Im italienischen Rechtssystem ist die Figur des Vertreters, der als natürliche Person handelt, sowohl aus historischen als auch aus kulturellen Gründen sehr eigenartig, so dass Lehre und Rechtsprechung sie in den Gattung Tertium der Arbeiter "parasubordiniert".

Diesbezüglich genügt es, daran zu erinnern, dass auf diese Figur die für das Angestelltenverhältnis typischen Institute angewandt werden, wie der Begriff des triftigen Grundes gemäß Artikel 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Disziplin der Verzichtserklärungen und Vergleiche gemäß Artikel 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die in Artikel 409 der Zivilprozessordnung ausdrücklich vorgesehene Übertragung von Streitigkeiten an das Arbeitsgericht.

Um die Sache noch "hybrider" zu machen, gibt es natürlich die Anwendung von kollektiven Wirtschaftsvereinbarungen auf den Leiharbeitsvertrag, die immer dann erfolgt, wenn es sich um einen solchen handelt:

  • beide Parteien (d. h. sowohl der Vermittler als auch der Auftraggeber) Mitglieder der vertragschließenden Gewerkschaften sind;
  • der Agenturvertrag enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die AEC;
  • eine stillschweigende Bezugnahme vorliegt, d.h. ob die kontinuierliche und ständige Anwendung der AEC-Regeln durch die Auftragnehmer abgeleitet werden kann.[1]

Lesen Sie auch - Kollektivverhandlungen. Ursprünge, Wert und Durchsetzbarkeit. Und wenn ein Auftragnehmer ein Ausländer ist, muss er sich dann bewerben oder nicht?

Es stellt sich daher die Frage, ob es richtig ist, die Disziplin der Tarifverträge auf die Tarifverträge auszudehnen, da diese mit den Tarifverträgen gleichgestellt werden können, wobei insbesondere die Vorschrift des Artikels 2077 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches zu beachten ist, die besagt, dass

"Abweichende Klauseln in Einzelverträgen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Tarifvertrag geschlossen wurden, werden von Rechts wegen durch die Bestimmungen des Tarifvertrags ersetzt, es sei denn, sie enthalten besondere Bedingungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind."

Diese Regel, die eine Abweichung in peius ist mit den privaten Grundsätzen der Tarifverhandlungen konzipiert und vereinbar, die darauf abzielen, die von den vertragsschließenden Verbänden vertretenen Personen einer gemeinsamen Disziplin zu unterwerfen und die Regelung bestimmter Beziehungen dem übermäßigen Einfluss der Arbeitgeber zu entziehen.

In jedem Fall sind zwar bestimmte arbeitsrechtliche Institutionen tatsächlich auf die Disziplin des Vertreters anwendbar, aber die Figur des Vertreters (vor allem in der Sichtweise des Europäische Richtlinie 86/653) ist zweifellos der Kategorie der Selbständigen zuzurechnen, da er das Risiko des nützlichen Ergebnisses seiner Tätigkeit trägt, im Gegensatz zum Arbeitnehmer, der dieses Risiko durch die Sicherheit seiner Vergütung auf seinen Arbeitgeber überträgt.

Im Wesentlichen erfolgt die Zusammenarbeit des Vertreters in voller Autonomie, während die des Arbeitnehmers in einer hierarchischen Unterordnung erfolgt, wobei der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer aufgewendeten Energien organisiert.[2]

Ausgehend von dieser Annahme, d. h. dem Charakter des Bediensteten, der mit organisatorischer Autonomie ausgestattet ist und keiner verbindlichen Disziplinargewalt unterliegt, hat die - wenn auch langjährige - Rechtsprechung des Gerichtshofs entschieden, dass die teilweise Unterwerfung des Bediensteten unter die für Arbeitsverhältnisse vorgeschriebenen Regeln

"... keine Gleichwertigkeit zwischen den beiden Verträgen herbeiführt, so dass der Grundsatz der Nichtigkeit von Änderungen in peius von vertraglichen Vereinbarungen, die für den Arbeitsvertrag gelten, nicht auf den Leiharbeitsvertrag anwendbar ist."[3]

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es mit der Vertragsautonomie der Parteien vereinbar und unterliegt daher nicht den Vorschriften des Artikels 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn eine individuelle Vereinbarung schlechter ist als die kollektiven Vorschriften, die auf das individuelle Vertretungsverhältnis anwendbar sind, und zwar gerade wegen des nicht untergeordneten Charakters dieses Vertrags.

In jüngerer Zeit wurde in der Rechtsprechung festgestellt, dass kollektive Regelungen zu Vertretungsverträgen verbindlich sind, wenn eine implizite oder explizite Einhaltung angenommen wird,[4] die These, die ausschließt: "die Unabdingbarkeit der AEC und die Anwendbarkeit von Art. 2077 des Zivilgesetzbuches auf das Agenturverhältnis als externe Quelle. [5]

Auch bei dieser These wird davon ausgegangen, dass sich die Angleichung des Leiharbeitsverhältnisses an das Arbeitsverhältnis nur auf bestimmte Institutionen beschränkt, wie z. B. den Begriff des triftigen Grundes gemäß Artikel 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, während der Unterschied zwischen den beiden Verhältnissen in Bezug auf ihre Natur und Disziplin fest und klar bleibt.

In der Lehre wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Nicht-Derogation der AECs des Gewohnheitsrechts viele Zweifel aufwirft, da sie sich in keiner Rechtsnorm niederschlägt. Die einzige Bestimmung, die sich mit der Nichtaufhebung von Tarifverträgen befasst, ist Artikel 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Verzichtserklärungen und Vergleiche, der zwar auch für "untergeordnete" Bedienstete gilt, aber nicht die Nichtigkeit von Klauseln des Einzelvertrags vorsieht, die im Widerspruch zur CSA stehen, sondern nur die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Verzichtserklärung oder den Vergleich anzufechten, der die Tarifregelung zum Gegenstand hat.[6]

Es gibt jedoch eine vorherrschende Rechtsprechung, die, ohne zu sehr auf die Regionen einzugehen, eine Vertragsklausel, die von der Regelung der AECs abweicht und diese verschlechtert, als nichtig ansieht und dabei speziell auf die Regelung des Artikels 2077 des Zivilgesetzbuches verweist.[7]


[1] Cass. Civ. 1993 Nr. 1359. In diesem Fall entschied der Oberste Gerichtshof, dass der AEC auf den Handelsvertretervertrag anwendbar ist, obwohl der Auftraggeber nicht Mitglied des Gewerkschaftsverbands war und es keinen ausdrücklichen Verweis im Vertrag gab: Stattdessen erkannte er das Vorhandensein einer konsolidierten Unternehmenspraxis im Laufe der Zeit für die Einhaltung der kollektiven Rechtsvorschriften durch den Auftraggeber an.

[2] BALDI - VENEZIA, Der Agenturvertrag, S. 33, 2020, Giuffrè.

[3] Cass. civ., 03/11/1980, Nr. 5860.

[4] Cass. Civ. 1999 no. 368.

[5] Appellationsgericht Venedig, 25.1.2011.

[6] TOFFOLETTO - SARACINI.

[7] Gericht von Turin 25.5.2021, Cass. Civ. 2004, Nr. 10774, Cass. Civ. 2000, Nr. 8133.


Scioglimento concessione di vendita e gestione giacenze e stock

Beendigung des Händlervertrags und Bestandsverwaltung: Rechte und Pflichten der Parteien

Verkaufshändlerverträge enthalten häufig eine Vereinbarung darüber, wie mit den Warenbeständen zu verfahren ist, die der Händler während der Vertragslaufzeit erworben hat; diese Regelung kann in Form einer Option für den Franchisegeber erfolgen, die Waren zu einem bestimmten Preis zurückzukaufen, oder der ehemalige Händler kann diese Waren vertreiben.

In anderen Fällen sehen die Parteien keine vertragliche Regelung für diesen Fall vor, und nach Beendigung der Geschäftsbeziehung stellt sich das Problem, ob der ehemalige Händler die Lagerbestände weiterverkaufen oder vom Lieferanten den Rückkauf der Waren verlangen kann.

Im Folgenden werden diese Fälle, wenn auch nur kurz, im Hinblick auf ihre Bedeutung sowohl in technischer und rechtlicher als auch in praktischer und wirtschaftlicher Hinsicht analysiert.


1. Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung im Konzessionsvertrag.
1.1 Recht auf Weiterverkauf der vorrätigen Erzeugnisse.

In Ermangelung abweichender vertraglicher Vereinbarungen muss der zu untersuchende Fall unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten behandelt werden: nach den Grundsätzen des Zivilrechts einerseits und nach denen des Rechts des geistigen Eigentums andererseits.

Zivilrechtlich der Konzessionsgeber kann seinen Händler nicht daran hindern, die von ihm gekaufte Ware weiterzuverkaufen, es sei denn, sie wurde unter Eigentumsvorbehalt verkauft und der Händler verfügt über die Vertragswaren, bevor er Eigentümer wird: in diesem Fall erfüllt die Verfügung neben dem Vertragsbruch sogar den Straftatbestand der Unterschlagung (Art. 646 des Strafgesetzbuches).[1]

Unter dem Gesichtspunkt der Recht des geistigen EigentumsStattdessen ist es notwendig, einen Grundsatz aufzugreifen, der in diesem Dokument bereits mehrfach angesprochen wurde Blogdie desMarkenerschöpfungnachzulesen inArt. 5 c.p.i..

Lesen Sie auch - Parallelverkäufe und der Grundsatz der Erschöpfung der Markenrechte.

Diesem Grundsatz zufolge verliert der Inhaber eines oder mehrerer gewerblicher Schutzrechte die entsprechenden Rechte, sobald er eine Ware unmittelbar oder mit seiner Zustimmung auf dem Gebiet der Europäischen Union in Verkehr bringt.

Die Ausschließlichkeit beschränkt sich daher auf die erster Akt der Vermarktungin der Erwägung, dass der Markeninhaber in der Folge kein Ausschließlichkeitsrecht für den Vertrieb der mit der Marke versehenen Ware beanspruchen kann.

Da bei einem Vertragshändlervertrag die Zustimmung zum ersten Inverkehrbringen (d. h. zum Verkauf durch den Konzessionsgeber an den Händler) aus der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien hervorgeht, kann der Konzessionsgeber mangels gegenteiliger Vereinbarung den Weiterverkauf der Vertragswaren auch nach Beendigung der Beziehung nicht ablehnen.

In der Rechtsprechung zu diesem Thema wird Folgendes festgestellt:

"der Unternehmer, der eine Ware mit Unterscheidungsmerkmalen erworben hat, tatsächlich berechtigt ist, die Ware zu vermarkten auch nach Beendigung der Beziehung denn nach dem Grundsatz der Erschöpfung kann sich der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts dem Verkehr eines Erzeugnisses, auf das sich dieses Recht bezieht, nicht widersetzen, wenn dieses Erzeugnis vom Inhaber dieses Rechts oder mit seiner Zustimmung im Hoheitsgebiet des Staates oder im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist."[2]

Der Grundsatz der Erschöpfung kennt jedoch eine Einschränkung: Art. 5 Abs. 2 IPC enthält eine Schutzklausel, die es dem Markeninhaber erlaubt, sich dem Inverkehrbringen der mit seiner Zustimmung in Verkehr gebrachten und damit "erschöpften" Ware zu widersetzen, wenn es

"legitime Gründe dass der Inhaber gegen das weitere Inverkehrbringen der Erzeugnisse Einspruch erheben kann, insbesondere wenn deren Beschaffenheit nach dem Inverkehrbringen geändert oder umgestaltet wird".

In Ermangelung von "legitimen Gründen[3]Der Lieferant darf den Händler nicht daran hindern, seine Lagerbestände weiterzuverkaufen, geschweige denn seine Marke zu benutzen, wenn diese vom Händler ausschließlich zu dem Zweck benutzt wird, für die Verfügbarkeit des Produkts zu werben, das er verkaufen oder vermieten will, und die Werbetätigkeit nicht geeignet ist, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, der Händler gehöre zum zugelassenen Netz des Lizenzgebers, da ein solches Verhalten andernfalls einen Verwechslungsstraftatbestand gemäß Artikel 2598 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Thema unlauterer Wettbewerb darstellen würde.[4]


1.2. Recht auf Rückkauf von Vorräten.

In Ermangelung einer vertraglichen Verpflichtung ist für die Frage, ob der Händler vom Konzessionsgeber die Rücknahme der noch auf Lager befindlichen Waren verlangen kann, in erster Linie auf die Grundsätze der Treue und des guten Glaubens abzustellen ehemals Artikel 1375 des Zivilgesetzbuches.

Die Klausel von Treu und Glauben bei der Vertragserfüllung wirkt als Kriterium der Gegenseitigkeit, das jede Partei des Schuldverhältnisses dazu verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Interessen der anderen Partei gewahrt werden, und stellt eine eigenständige Rechtspflicht der Vertragsparteien dar, unabhängig vom Vorhandensein spezifischer vertraglicher Verpflichtungen oder ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen.[5]

Da es sich hierbei um einen sehr weit gefassten Grundsatz handelt, der in der Praxis sicherlich nicht einfach umzusetzen ist, muss von Zeit zu Zeit geprüft werden, wie er im konkreten Fall anzuwenden ist, und zwar auf der Grundlage aller Faktoren, die sich auf das vertragliche Gleichgewicht auswirken können: Es wird sicherlich anders beurteilt werden, wenn der Konzessionär vertraglich verpflichtet war, eine Aktie im Gegensatz zu dem Fall, in dem die Bestände auf die Nichteinhaltung der Vorsichtsregeln zurückzuführen sind, die dem Händler hätten raten müssen, die Käufe auszusetzen oder anderweitig zu reduzieren und die Bestände zu veräußern mittlere Wärme Vorräte im Hinblick auf einen bevorstehenden Bericht.[6]

Ein Urteil des Mailänder Gerichtshofs wird protokolliert,[7] in dem das Verhalten eines Lieferanten als Verstoß gegen diese Grundsätze angesehen wurde, der (entgegen dem Erschöpfungsgrundsatz) die Klägerin daran hinderte, das von ihm gelieferte Produkt vor dem Widerruf zu vermarkten, ohne an der Wahrung der Interessen der anderen Partei mitzuwirken, indem er den - wenn auch vertraglich nicht vorgesehenen - Rückkauf der Ware ermöglichte.

Das Gericht verurteilte die Beklagte daher zur Zahlung von Schadensersatz, der nach dem Wert der auf Lager gehaltenen Waren bemessen wurde.

Es gibt noch ein weiteres Urteil, ebenfalls vom Gerichtshof von Mailand,[8] in Bezug auf ein Lizenzverhältnis, in dem das Gericht mit Hilfe des Instruments von Artikel 1340 des Zivilgesetzbuchs zu einem solchen Ergebnis kam, wonach vertragliche Usancen oder Gebrauchsklauseln als in den Vertrag aufgenommen gelten, wenn nicht ersichtlich ist, dass sie von den Parteien nicht gewollt waren.

Der Gerichtshof vertrat daher die Auffassung, dass der Lizenzgeber verpflichtet war, die verkauften Waren zurückzukaufen, und zwar zusätzlich zur Zusammenarbeit und zum Verhalten nach Treu und Glauben, da es in der Branche, in der die Parteien tätig waren, üblich war, dass der Lizenzgeber nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zumindest einen Teil der nicht verkauften Waren abnahm.


2. Vorhandensein einer Vereinbarung zwischen dem Konzessionsgeber und dem Konzessionär.
2.1. Verbot des Weiterverkaufs von Aktien.

Eine Vertragsklausel, die dem Händler verbietet, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Waren auf Lager zu verkaufen, ohne dass sich der Konzessionsgeber zum Rückkauf dieser Waren verpflichtet, ist nach Ansicht des Verfassers sowohl aus Kartellrechtund des Zivilrechts, und zwar aus den nachstehenden Gründen.

Auf dem Gebiet der KartellrechtArtikel 5 Buchstabe b) des Verordnung 330/2010schränkt die Möglichkeit des Anbieters ein, von seinem Abnehmer zu verlangen, dass er sich nach Beendigung der Geschäftsbeziehung am Wettbewerb beteiligt. "Die Parteien dürfen dem Käufer keine unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung auferlegen, bestimmte Waren oder Dienstleistungen nach Ablauf der Vereinbarung nicht herzustellen, zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen, es sei denn, diese Verpflichtung [...].:

  • bezieht sich auf Waren oder Dienstleistungen, die im Wettbewerb mit den Vertragswaren oder -dienstleistungen stehen;
  • ist auf die Räumlichkeiten und Grundstücke beschränkt, von denen aus der Erwerber während der Vertragslaufzeit seine Tätigkeit ausgeübt hat;
  • ist unerlässlich, um das vom Lieferanten auf den Käufer übertragene "Know-how" zu schützen;
  • die Dauer dieser Verpflichtung ist auf ein Jahr begrenzt."

Da die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit dieser Verpflichtung kumulativ sind, gilt die Vorschrift in der Regel nicht für typische Formen von Verkaufszugeständnissen, bei denen kein Schutzbedarf besteht Know-how Einzelhändlern zur Verfügung gestellt werden, sondern an die Franchising,[9] mit der Folge, dass diese Ausnahme kaum auf den zu untersuchenden Vertragsfall angewendet werden kann.

Außerdem ist das Wettbewerbsverbot nicht Teil des Vertrages. strenge Einschränkungen" (Hardcore), die in Artikel 4 der Verordnung geregelt sindsondern derjenigen, die einfach nicht freigestellt sind, so dass diese Beschränkungen nur für Verträge gelten, die nicht weniger wichtig sinddie den Wettbewerb nicht spürbar einschränken: Dies ist immer dann der Fall, wenn der Marktanteil jeder der an der Vereinbarung beteiligten Parteien 15% auf den von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkten überschreitet.[10]

Wenn der Händlervertrag als Vertrag von geringer Bedeutung eingestuft wird, würde eine Vereinbarung, die ein Verbot des Weiterverkaufs der eingelagerten Waren vorsieht, in den Genuss der Freistellung kommen und würde (zumindest von einem Kartellrecht) rechtmäßig.

Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass eine solche vertragliche Vereinbarung in jedem Fall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Vertragsgerechtigkeit zu prüfen ist, so dass sie ungültig sein kann, wenn sie nicht durch eine Verpflichtung des Konzessionsgebers zum Rückkauf der vorrätigen Waren ausgeglichen wird, insbesondere wenn dieser vertraglich verpflichtet war, eine Aktie Mindestbestand im Laufe des Berichts.[11]


2.2. Das Recht des Konzessionsgebers, die Waren zurückzukaufen.

Eine andere Überlegung ist - wiederum zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit - anzustellen, wenn die Parteien ein Rückkaufsrecht des Veräußerers vorsehen Aktie der Produkte nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

Dazu ist es zunächst erforderlich, die Rechtsnatur einer solchen Vereinbarung zu verstehen, d.h. ob sie als solche zu formulieren ist:   

  • Vorvertrag ehemals 1351 des Bürgerlichen Gesetzbuches, als Nebenabrede zum Konzessionsvertrag, d.h.
  • Kaufoptionsvertrag, ehemals 1331 c.c.

Die Unterschiede zwischen diesen Institutionen werden im Folgenden kurz erläutert.

(a) Vorvertrag.

Dies ist immer dann der Fall, wenn beide Parteien im Vertrag vereinbaren, dass bei Beendigung der Geschäftsbeziehung die Produkte an Aktie wird vom Lieferanten zu einem vereinbarten Preis zurückgekauft. 

Ex. Die Parteien vereinbaren, dass der Händler bei Vertragsende verpflichtet ist, dem Lizenzgeber den gesamten verbleibenden Bestand an Produkten zu einem Preis in Höhe des Rechnungspreises ohne MwSt. mit einem Rabatt von _____ zu verkaufen.

Eine solche Vertragsklausel (die in der Tat einen Vorvertrag darstellen würde) ist mit Sicherheit gültig, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Vertrag nichtig war ab Ursprungz.B. bei fehlender Zustimmung einer der Parteien, Rechtsmissbrauch, usw..

(b) Vereinbarung über eine Kaufoption.

Wenn sich hingegen eine Partei im Vertrag verpflichtet, an ihrem eigenen Vorschlag festzuhalten, und der anderen Partei (dem Begünstigten) das Recht eingeräumt wird, von der Option Gebrauch zu machen, den Vorschlag anzunehmen oder nicht, liegt ein anderer Fall des Optionsvertrags vor ehemals Artikel 1331 des Zivilgesetzbuches.

Ex. Bei Vertragsende hat der Konzessionsgeber die Möglichkeit, die Aktien zum Preis von _______ zurückzukaufen, was ihm innerhalb von _____ mitzuteilen ist.

Auch eine solche Vereinbarung ist in der Regel als gültig anzusehen; problematisch könnte nur der Fall sein, dass das Optionsrecht unentgeltlich, d.h. ohne Zahlung eines Preises (sog. Prämie) gewährt wird. 

Einige (wenn auch wenige) Fälle von Rechtsprechung[12] vertritt die Auffassung, dass in einem solchen Fall die Optionsvereinbarung nichtig wäre, da das Recht nicht unentgeltlich gewährt werden kann (z. B. ein Rabatt beim Rückkauf von Waren). Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung mehrheitlich die Unentgeltlichkeit der Option bejaht: "Artikel 1331 des Zivilgesetzbuches sieht keine Gegenleistung vor, so dass die Option entgeltlich oder unentgeltlich angeboten werden kann.".[13]


[1] Torrente - Schlesinger, Handbook of Private Law, Giuffrè, § 377.

[2] Trib. Mailand, 6.5.2015in der Rechtsprechung Gerichtshof, 8.7.2010, Rechtssache Portakabin.

[3] Als "berechtigte Gründe" für die Nichtanwendung des Grundsatzes der Erschöpfung der Marke gelten a) die Änderung oder Umgestaltung des Zustands der Ware nach ihrem Inverkehrbringen und b) alle Fälle, die einen schweren und schwerwiegenden Nachteil bedeuten: Letzteres ist in concreto zu prüfen. Zu diesem Punkt vgl. Trib. Mailand 17.3.2016.

[4] Zu diesem Punkt: Zivilkassation 1998, Nr. 10416; Trib. Rom, 28.4.2004.

[5] Cass. Civ. 2014, Nr. 1179.

[6] Zu diesem Punkt vgl. Trib. Mailand, 19.9.2014.

[7] Trib. Mailand, 21.5.2015.

[8] Trib. Mailand, 19.9.2014.

[9] Bortolotti, Vertriebsverträge, Walters Kluver, 2016.

[10] Vgl. De-Minimis-Mitteilung 2014 der EU-Kommissionin Verbindung mit dem Bekanntmachung der Kommission über Leitlinien zum Begriff der Beeinträchtigung des Handels in den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag.

[11] Zu diesem Punkt vgl. Trib. Mailand, 19.9.2014.

[12] Siehe Appell Mailand 5.2.1997.

[13] Trib. Mailand 3.10.2013


Condizioni generali di contratto online

Allgemeine Geschäftsbedingungen im nationalen und internationalen Online-Verkauf. Was ist, wenn das Wiener Übereinkommen Anwendung findet?

Die Regelung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im elektronischen Geschäftsverkehr ist mit nicht unerheblichen Komplexitäten verbunden.

Wenn es einerseits aus praktischer Sicht einfach genug erscheint, dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Verkaufsbedingungen durch bestimmte Hilfsmittel bekannt sind, so ist es sicherlich komplizierter und weniger einfach, dafür zu sorgen, dass schikanöse Klauseln gemäß den Vorgaben des zweiten Absatzes von Art. 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich schriftlich genehmigt werden.

Der Begriff der allgemeinen Vertragsbedingungen ("AGB") ist in unserer Rechtsordnung in Art. 1341 des Zivilgesetzbuches enthalten. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind als eine Reihe von Vertragsklauseln zu verstehen, die ihrem Wesen nach Allgemeinheitenda sie für alle Verträge einer bestimmten Serie gelten sollen, und von Einseitigkeitda sie nur von einem Auftragnehmer, dem so genannten Vordisponenten, erstellt werden.

Die Formel "Allgemeine Geschäftsbedingungen" drückt somit das praktische Phänomen der vorherigen und einseitigen Formulierung eines einheitlichen Verhandlungsinhalts aus, der zur Regelung einer unbestimmten Reihe von Beziehungen des Auftraggebers verwendet werden soll.[1]

1) Wann sind sie gültig?

Art. 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht in Bezug auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwei unterschiedliche Wirksamkeitsvoraussetzungen vor. Sie sieht in Abs. (1) das allgemeine Wirksamkeitserfordernis der Kenntnis oder Erkennbarkeit und in Abs. (2) das besondere Wirksamkeitserfordernis der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bei sogenannten schikanösen oder sogenannten belastenden Klauseln vor.

1.1. Wissbarkeit und Wissen.

Die Wissbarkeit besteht in der Möglichkeit des Anhängers, durch Anwendung der üblichen Sorgfalt Wissen zu erlangen. Daher gilt für alle Verträge, die mittels einheitlicher, vom Vertragspartner vorbereiteter Vertragsbedingungen geschlossen werden, das Günstigkeitsprinzip des Art. 1341 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach der tatsächliche Inhalt solcher Klauseln dem anderen Vertragspartner auch dann entgegengehalten werden kann, wenn dieser sie zwar nicht kannte, sie aber bei Anwendung der üblichen Sorgfalt hätte kennen müssen.[2]

Dies setzt jedoch eine Tätigkeit des Veranlassers voraus, die geeignet ist, die Kenntnisnahme zu ermöglichen, wobei die Sorgfalt zu berücksichtigen ist, die ein durchschnittlicher Gewerbetreibender im Hinblick auf die Art des getätigten wirtschaftlichen Geschäfts zu erwarten hat.[3]

1.2. Schriftlicher Nachweis und missbräuchliche Klauseln.

Abs. (2) regelt die besondere Situation, in der die Klauseln selbst schikanös sind, und sieht vor, dass sie, um für die andere Vertragspartei verbindlich zu sein, in Kenntnis der Tatsache, dass eine objektiv lästige Verpflichtung eingegangen wird, insbesondere schriftlich genehmigt werden müssen.[4] Die Liste der mißbräuchlichen Klauseln (die erschöpfend ist und keiner extensiven Auslegung unterliegt)[5] befasst sich speziell mit:

  • Haftungsbeschränkungen (Art. 1229);
  • die Befugnis, vom Vertrag zurückzutreten (Art. 1373) oder seine Erfüllung auszusetzen (Art. 1461) oder der anderen Vertragspartei eine Vertragsstrafe aufzuerlegen (Art. 2965);
  • Einschränkungen des Einspruchsrechts (Art. 1462);
  • Beschränkungen der Vertragsfreiheit im Verhältnis zu Dritten (Art. 1379, 1566, 2596), stillschweigende Verlängerung oder Erneuerung des Vertrags (Art. 1597, 1899), Schiedsklauseln (Art. 808 der Zivilprozessordnung) oder Ausnahmen von der Zuständigkeit der Gerichte (Art. 1370; 6, 28, 29, 30, 413 der Zivilprozessordnung).

Da eines der Merkmale der AGB ihr einseitiger Charakter ist, ist das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung zu mißbräuchlichen Klauseln immer dann ausgeschlossen, wenn dem Vertragsabschluß eine schriftliche Vereinbarung vorausgegangen ist. Verhandlung die sich speziell mit den Klauseln befasst, die ansonsten eine eigenständige Unterschrift erfordern würden, während die Unterschrift bei Klauseln mit lästigem Inhalt, denen die Partei ohne jede Diskussion zugestimmt hat, unerlässlich bleibt.[6]

Was die Art und Weise der Genehmigung betrifft, so wird im Allgemeinen die Auffassung vertreten, dass nicht für jede lästige Klausel eine besondere Unterschrift erforderlich ist und dass das Erfordernis einer besonderen schriftlichen Genehmigung auch bei numerischen Bezugnahmen auf Klauseln erfüllt ist, sofern diese mit einer - wenn auch zusammenfassenden - Angabe ihres Inhalts versehen sind.[7]

2) 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der elektronische Geschäftsverkehr.

Die Anwendung der oben zusammengefassten Grundsätze auf den elektronischen Markt bringt einige nicht unerhebliche Schwierigkeiten mit sich: Insbesondere die doppelte Unterzeichnung von Schikaneklauseln in Telematikverträgen ist ein sehr komplexes Problem, das sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung erörtert wurde.

Wenn im Verkauf onlineEinerseits scheint es aus praktischer Sicht recht einfach lösbar, die Erkennbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 1341 Abs. 1 ZGB durch bestimmte Hilfsmittel (z.B. die Einfügung von Link auf der Website oder im Rahmen der Bestellung, die auf die AGB verweisen), ist es sicherlich komplizierter und weniger einfach, dafür zu sorgen, dass schikanöse Klauseln ausdrücklich und schriftlich gemäß den Vorgaben des zweiten Absatzes des oben genannten Artikels genehmigt werden.

Die Lösung, die normalerweise für e-Commerce ist die Einrichtung von zwei Formular getrennt, von denen eine für die Zustimmung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt bestimmt ist (durch Ankreuzen eines Kästchens und Akzeptieren mit einem "anklicken."sogenannte"Click-Wrapping") und eine der Lästigkeitsklauseln, die dann separat akzeptiert werden (wenn auch mittels einer "anklicken.").

Die Rechtsprechung hat sich mehrfach zu der Frage geäußert, ob die Annahme durch Anklicken den Formerfordernissen des Art. 1341(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht, und dabei vorerst recht gegensätzliche Positionen vertreten.

Es gibt ein Urteil des Friedensrichters von Trapani, das besagt, dass:

"Das Ankreuzen eines Kästchens durch Anklicken kann nicht mit dem Erfordernis der doppelten Unterschrift nach Art. 1341 des Zivilgesetzbuches gleichgesetzt werden, da es nicht mit der Unterschrift des Vertragspartners gleichgesetzt werden kann, der den Text der Vereinbarung nicht vorbereitet hat."[8]

Dieser Leitfaden spiegelt eine etwas weniger aktuelle Entscheidung des Gerichts von Catanzaro aus dem Jahr 2012 wider,[9] in dem sich der Kläger über die schikanöse Natur der in den Nutzungsbedingungen der Website des Auftraggebers (eBay) enthaltenen Klausel beschwert hatte, die es dem Unternehmen erlaubte, jederzeit, auch ohne Begründung, die Nutzung der Website auszusetzen oder zu löschen.Konto mit denen der Verkäufer die Plattform nutzen kann.

Das Gericht hatte der Klage stattgegeben, da es den missbräuchlichen Charakter der Klausel feststellte und feststellte, dass eBay keinen wirksamen Mechanismus zur doppelten Annahme gemäß Art. 1341(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch eine ausdrückliche Zustimmung des Anhängers der AGB mittels eines Formulars eingerichtet hatte. digitale Signaturda nur letzteres die tatsächliche Annahme der Bestimmung und die Identifizierbarkeit des Teilnehmers gewährleistet hätte.

Da der Wortlaut von Art. 1341(2) des Zivilgesetzbuches nicht die ausdrückliche Unterzeichnung mißbräuchlicher Klauseln, sondern deren Billigung verlangt, sollte die digitale Signatur nach Ansicht des Verfassers nicht als notwendiges Element zur Erfüllung dieser Anforderung angesehen werden, sondern vielmehr zur Überwindung eines anderen (und weiteren) Hindernisses, nämlich des Nachweises der Rückverfolgbarkeit der Unterzeichnung eines elektronischen Vertrages zu einer eindeutig identifizierten Person.[11]

Da eine solche "Identifizierung" auch auf eine rationellere Art und Weise und in größerer Übereinstimmung mit den geschäftlichen Erfordernissen beider Parteien erfolgen kann, könnte man zu diesem Zweck die Auffassung vertreten, dass die Gültigkeit der Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken und ihre Rückverfolgbarkeit zu einer bestimmten Partei "gestärkt" werden könnte, wenn dies beispielsweise nach einer Anmeldung mit Einfügung von Nutzername e Passwort durch das Mitglied.[12]

Es ist jedoch anzumerken, dass das Gericht von Neapel 2018 in einem ähnlichen Fall (der immer noch die Nutzungsbedingungen von eBay betraf) eine ganz andere Richtung einschlug und es für unnötig hielt, das Erfordernis einer digitalen Unterschrift einzuführen, um die schikanösen Klauseln zu akzeptieren, da diese Lösung dazu geführt hätte:

"die Umwandlung aller Telematikverträge in verbindliche Formularverträge, die für ihren Abschluss den Einsatz eines ausgeklügelten, in der Öffentlichkeit noch nicht weit verbreiteten Instruments erfordern und damit die Entwicklung eines ganzen, weltweit immer wichtiger werdenden Handelssektors auf nationaler Ebene de facto lähmen".

Auch in diesem Sinne lesen wir in einer Entscheidung des Friedensrichters von Partanna,[10]  das das Schriftformerfordernis des Artikels 1341 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ausreichend erachtet hatte, durch

"eine doppelte Zustimmung, indem man den entsprechenden Knopf drückt: eine der Adhäsion und die andere der Zustimmung zu den so genannten lästigen Klauseln".

3) 1341 Zivilgesetzbuch und internationaler Handel
3.1. Verzicht auf die Zuständigkeit.

Nachdem wir, wenn auch in aller Kürze, die wichtigsten Fragen zu den Grenzen der Anwendbarkeit der AGB im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs analysiert haben, gehen wir nun auf die Möglichkeit ein, auf die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats zu verzichten, indem wir einfach eine Erweiterungsklausel in die AGB einfügen, die der Kunde durch einen einfachen Klick akzeptieren kann.

Artikel 23 der Verordnung Brüssel I bissieht vor, dass die Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen werden muss:

  1. "Schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
  2. oder in einer Form, die nach den zwischen den Parteien vereinbarten Praktiken zulässig ist, oder
  3. im internationalen Handel in einer Form, die durch einen Handelsbrauch zulässig ist, den die Parteien kannten oder hätten kennen müssen [...].
  1. Die Schriftform schließt jede elektronische Kommunikation ein, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Gerichtsstandsklausel ermöglicht"

Der Europäische Gerichtshof (EuGH)[13] wurde um die Beantwortung der Frage gebeten, ob das "Click-through"-Verfahren, bei dem ein Käufer durch Anklicken eines Hyperlinks, der ein Fenster öffnet, Zugang zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einer Internetseite erhält, den Anforderungen von Artikel 23 Absatz 2 der Brüssel-I-Verordnung genügt.

Der Fall betraf einen in Deutschland ansässigen Autohändler, der nach einem Kauf auf der Website des Beklagten (eines in Belgien ansässigen Unternehmens) den Verkäufer vor dem deutschen Gericht in Krefeld verklagte. Der Verkäufer ließ sich darauf ein und machte geltend, dass die deutschen Gerichte nicht zuständig seien, da Artikel 7 der AGB eine Gerichtsstandsklausel zugunsten des Gerichts in Leuven (Belgien) enthalte.

Der Gerichtshof bestätigte die Zuständigkeit des Gerichts in Leuven und stellte fest, dass das Verfahren der Annahme durch Anklicken der allgemeinen Geschäftsbedingungen eines auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrags, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, eine schriftliche Annahme dieser Geschäftsbedingungen darstellt, da es sich um elektronische Mitteilungen handelt, die sich nicht automatisch bei der Registrierung auf der Website öffnen, kann vor Vertragsabschluss gespeichert oder ausgedruckt werden und stellt daher eine elektronische Kommunikation im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung dar.

Dieses Thema wurde kürzlich auch der Vereinigte Sektionen des Obersten Gerichtshofs,[14] die entschieden haben, dass eine Gerichtsstandserweiterungsklausel (gemäß Artikel 23 der Verordnung) auch dann gültig ist, wenn sie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrags enthalten ist, auf die in der vom Kunden unterzeichneten Bestellung ausdrücklich Bezug genommen wird und die über die dort genannte Internetadresse zugänglich sind, und wenn der Text dieser Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss ausgedruckt und gespeichert werden kann.

Der Gerichtsstandsverzicht bedarf daher nicht der besonderen schriftlichen Zustimmung des Anhängers gemäß Artikel 1341 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, da er nicht unter die dort abschließend aufgezählten Lästigkeitsklauseln fällt. Es ist anzumerken, dass nach einer bewährten rechtswissenschaftlichen Orientierung,[16] Artikel 1341 des Zivilgesetzbuches schreibt ein Zuständigkeitskriterium vor, das die verschiedenen Zuständigkeitskriterien für internationale Streitigkeiten nicht berührt. Die Vereinigten Sektionen selbst[15] haben sich kürzlich zu diesem Punkt geäußert und erklärt, dass:

"Das Schriftformerfordernis nach Art. 23 der Verordnung [...] ist erfüllt, wenn die Klausel selbst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages enthalten ist, wenn das von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsdokument einen ausdrücklichen Verweis auf die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält, in denen die Klausel enthalten ist, ohne dass es einer besonderen schriftlichen Genehmigung nach Art. 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf.

3.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen und das Wiener Übereinkommen.

Für den Fall, dass die allgemeinen Vertragsbedingungen internationale Kauf- und Verkaufsbeziehungen regeln, gilt das Wiener Übereinkommen (falls vorhanden),[17] stellt sich die Frage, ob das Erfordernis der doppelten Unterschrift gemäß Artikel 1341 des Zivilgesetzbuchs geltend gemacht werden kann.

Das Wiener Übereinkommen regelt nämlich, wie jedes andere einheitliche Vertragsrechtsübereinkommen auch, nicht alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit den von ihm geregelten Verträgen stellen können; dies ist von nicht geringer Bedeutung, wenn man bedenkt, dass die nicht geregelten Fragen auf der Grundlage des auf das Vertragsverhältnis anwendbaren Rechts gelöst werden müssen.[18]

Im Gegenteil, alle Angelegenheiten, die ausdrücklich im Übereinkommen geregelt sind, haben Vorrang vor den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, von denen das Übereinkommen abweicht; um zu verstehen, ob Art. 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in einem solchen Fall geltend gemacht werden kann, muss man wissen, ob die AGB durch solche Vorschriften des einheitlichen Rechts geregelt sind oder nicht.

Nach der verbindlicheren Lehrmeinung,[19] obwohl die allgemeinen Vertragsbedingungen im Wiener Übereinkommen nicht ausdrücklich geregelt sind, da in Teil II des Übereinkommens der "Vertragsschluss" erschöpfend geregelt ist. müssen die Regeln des Wiener Übereinkommens herangezogen werden, um zu verstehen, welche formalen Anforderungen die AGB erfüllen müssen.

Ausgehend von der Annahme, dass Artikel 11 des Wiener Übereinkommens den Grundsatz der Freiheit der FormTeil der Doktrin[20] und Rechtsprechung[21] hat daher entschieden, daß im Falle der Anwendung des Übereinkommens das Erfordernis des Artikels 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach jede von einer der Vertragsparteien verfaßte schikanöse Klausel einer besonderen schriftlichen Genehmigung bedarf, als aufgehoben anzusehen ist.

Folgt man diesem Grundsatz und wendet ihn auf Online-Verkäufe an, so kann man davon ausgehen, dass im Falle der Anwendung des Wiener Übereinkommens missbräuchliche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keiner besonderen Genehmigung bedürfen und daher auch durch "Anklicken" akzeptiert werden können; es wäre weiterhin die Pflicht des Urhebers (gemäß Art. 9), dafür zu sorgen, dass der Anmelder durch eine "proaktive" Haltung aufgrund einer allgemeinen Verpflichtung zu Treu und Glauben und zur geschäftlichen Zusammenarbeit in die Lage versetzt wird, von ihnen Kenntnis zu nehmen.[22]


[1] Bianca, Zivilrecht, Giuffrè, Dritte Auflage, S. 340.

[2] Gericht Mailand 18.6.2009.

[3] Bianca, Die Allgemeinen Vertragsbedingungen, 1979, S. 2.

[4] Cass. civ. 2003, Nr. 1833.

[5] Cass. Civ. 2013, Nr. 14038.

[6] Cass. civ. 2020, Nr. 8268.

[7] Trib. Rimini, 4.4.2020; Cass. Civ. 2018, no. 17939.

[8] Giudice di pace Trapani, 14.10.2019, mit Anmerkung von Quarta La conclusione del contratto di albergo per via telematica: pagamento anticipato e revoca della prenotazione, Danno e responsabilità, 2020, 2; Giudice di pace Milano 28.01.2019, Tribunale di Catanzaro 30.4.2012, in Res. Civ. e prev., 2013, 2015 ff.

[9] Trib. Catanzaro 30.4.2012, in Contratti, 2013, 1, 41, mit einer Anmerkung von V. Pandolfini, Contratto on line e clausole vessatorie: quale firma (elettronica)?

[10] Friedensrichterin Partanna 1.2.2002.

[11] Das Gericht Catanzaro selbst argumentiert, dass der Vertrag ungültig sei, weil nur die digitale Signatur die tatsächliche Annahme der Bestimmung und die Identifizierbarkeit des Unterzeichners gewährleistet hätte.

[12] Zu diesem Thema siehe auch Cerdonio Chiaramonte, Besondere schriftliche Zustimmung zu missbräuchlichen Vertragsklauseln, NGCC, Nr. 3, 2018.

[13] Gerichtshof der Europäischen Union, 21.5.2015, Nr. 322/14.

[14] Cass. Civ. Sec. Un. 2017, no. 21622.

[15] Cass. Civ. Sek. Un. 2020, Nr. 1871.

[16] Zu diesem Punkt siehe Cass. Civ. Sec. Un. 1982, no. 6190, Cass. Civ. 2003, no. 17209, Cass. Civ. 2010, no. 14703.

[17] Artikel 1 des Übereinkommens, dass es "gilt für Kaufverträge zwischen Parteien, die ihren Geschäftssitz in verschiedenen Staaten haben: a ) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind; oder b ) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts auf die Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats verweisen."

[18] Nach der italienischen Rechtsprechung sind Fragen wie Vertretung und Verjährung nicht durch das Übereinkommen geregelt (Trib. Padua 25.2.2004; Trib. Vigevano 12.7.2000).

[19] Ferrari, Internationaler Verkauf von Waren,

[20] Bortolotti F. ''Handbook of International Commercial Law'' vol. II L.E.G.O. Spa, 2010; Ferrari F. ''General Terms and Conditions of Contract in Contracts for the International Sale of Goods'' in Obb. e Contr., 2007, 4, 308; Bonell M.J. ''Le condizioni generali in uso nel commercio internazionale e la loro valutazione sul piano transnazionale'' in ''Le condizioni generali di contratto'' edited by Bianca M., Milan, 1981).

[21] Trib. Rovereto 24.8.2006; Cass. Civ. 16.5.2007, Nr. 11226.

[22] Zu diesem Thema Ferrari, Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen über den internationalen Warenkauf, Obbligazioni e contratti, 2007, 308.


contratto di agenzia e vendite online

Agenturverträge und Online-Verkauf: Exklusivität, Wettbewerbsverbot und indirekte Provisionen.

Entscheidet sich ein Hersteller für den Online-Verkauf über seinen eigenen E-Commerce, so muss er mit den Reaktionen seiner Vertreter rechnen, ebenso wenn er an Großhändler oder Vertriebshändler verkauft, die die gekauften Produkte online stellen. Ganz zu schweigen davon, dass diese Strategie von einem Agenten umgesetzt wird, der beschließt, den Verkauf mit Hilfe des Internets zu fördern.

In diesem Artikel wird untersucht, welche rechtlichen Auswirkungen der Online-Verkauf auf das "traditionelle" Vertriebsnetz hat, und zwar aus drei Blickwinkeln: dem des Herstellers, dem des Dritten und dem des Vertreters.

1. Online-Verkauf durch den Hersteller und Auswirkungen auf die Handelsvertreter.

Bevor analysiert wird, welche rechtlichen Auswirkungen die Entscheidung, Vertragsprodukte online zu stellen, hat, sollte die folgende Frage beantwortet werden: Darf der Hersteller in den Gebieten, in denen seine Vertreter tätig sind, verkaufen?

Um diese Frage zu beantworten, muss man ein paar Schritte zurückgehen und verstehen, wie der Auftraggeber innerhalb des dem Alleinvertreter eingeräumten Bereichs tatsächlich tätig werden kann.

- Lesen Sie auch: Gebietsexklusivität im Agenturvertrag.

Die Ausschließlichkeit ist in Art. 1743 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, der es dem Auftraggeber untersagt, die Dienste anderer Vertreter in seinem Gebiet in Anspruch zu nehmen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Klausel, die ein natürlicher Bestandteil des Vertrages ist, ((Civil Cass. 2012 n. 16432; Civil Cass. 2002 n. 5920; Civil Cass. 1994 n. 2634; Civil Cass. 1992 n. 5083.)) verpflichtet den Unternehmer nicht nur dazu, nicht mehr als einen Vertreter in ein und demselben Gebiet zu bestellen, sondern soll den Vertreter auch vor jeglicher Einmischung des Unternehmers in diesem Gebiet schützen, einschließlich des Abschlusses von Geschäften in diesem Gebiet selbst.((Cass. Civ. 2004 No. 14667.))

Andererseits sieht die Verordnung auch vor, dass der Handelsvertreter auch bei Geschäften, die der Unternehmer direkt mit Kunden abschließt, Anspruch auf Provisionen hat".Zugehörigkeit zum reservierten Bereich oder zur reservierten Kategorie oder Gruppe von Kunden(Art. 1748(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs); diese Bestimmung scheint dem Unternehmer ein "freies Mandat" zu erteilen, direkt im Inland zu verkaufen, unter der einzigen Bedingung, dass er dem Vertreter die sogenannten indirekten Provisionen zahlt.

Die italienische Rechtsprechung hat einen Kompromiss gefunden, der die gegensätzlichen Interessen der Parteien berücksichtigt, wie sie in den oben genannten Vorschriften geregelt sind, und vertritt die Auffassung, dass die Freiheit des Auftraggebers auf die Ausübung folgender Tätigkeiten beschränkt werden sollte Gelegenheitsverkäufe innerhalb des Gebiets, da ausgeschlossen werden sollte, dass der Auftraggeber dort systematische und organisierte Verkäufe tätigt Vertriebsaktivitäten. ((In einem kürzlich ergangenen Urteil des Obersten Gerichtshofs heißt es zum Beispiel: "Der Unternehmer darf im Rahmen des Handelsvertreterverhältnisses nicht ständig im Zuständigkeitsbereich des Handelsvertreters tätig werden, sondern ist gemäß Artikel 1748 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berechtigt, unmittelbar einzelne Geschäfte, auch wenn sie von erheblichem Umfang sind, abzuschließen, deren Ausführung dem Handelsvertreter einen Anspruch auf sogenannte indirekte Provisionen verschafft. Daraus folgt, dass der Anspruch auf Zahlung der Provision, wenn die Intervention des Antragstellers nur punktuell erfolgt, seinerseits episodischer und nicht periodischer Natur ist und als solcher der normalen Verjährungsfrist des Art. 2946 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nicht der "kurzen" Verjährungsfrist des Art. 2948 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegt. (Cass. Civ. 2008, Nr. 15069); siehe auch Cass. Civ. 2009 Nr. 8948, Cass. Civ. 1993 Nr. 5591; vgl. hierzu. Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, Walters Kluver.))

Wenn der Vertrag dem Auftraggeber nicht ausdrücklich das Recht einräumt, innerhalb des Exklusivgebiets Direktverkäufe (auch in strukturierter Form) zu tätigen, muss der Auftraggeber, der sich für eine Verkaufsstrategie über Vertriebskanäle entscheidet, nach dieser Logik online sich dem Risiko aussetzen, von ihren Vertretern wegen Verletzung der Ausschließlichkeit angefochten zu werden, insbesondere wenn der Handel über Web (Siehe Cass. Civ. 2009 Nr. 8948, wo es hieß: "das Vorliegen eines berechtigten Grundes für die fristlose Kündigung des Handelsvertreters allein aufgrund der Nichtzahlung der geringen Provisionen für nur neun direkt abgeschlossene Verträge und eines geringen Gesamtbetrags durch den Auftraggeber ausgeschlossen hat."))

Sehr interessant ist der Hinweis, der von einem Teil der Lehre ((Baldi - Venezia, Giuffrè Editore, S. 73 ff.)) vorgebracht wird (der wahrscheinlich die Ausrichtung der oben genannten Rechtsprechung als zu aleatorisch und nicht im Einklang mit dem literarischen normativen Diktat von Art. 1748 Abs. 2 BGB), wonach dem Geschäftsherrn lediglich eine tatsächliche Werbetätigkeit untersagt werden soll, stattdessen aber die Beantwortung von Fragen von Kunden, die sich spontan an den Geschäftsherrn wenden, als rechtmäßig angesehen wird, so dass auch für diese Hypothese die Unterscheidung zwischen aktivem und passivem Verkauf des Kartellrechts.


2. Online-Verkäufe innerhalb des Gebiets des Alleinvertreters über Drittvertriebshändler.

Ein etwas anderes Problem ist es, zu verstehen, wann Verkäufe durch Dritte im Gebiet des Vertreters eine Verletzung der Ausschließlichkeit darstellen können.

Wie oben analysiert, hat der Alleinvertreter, sofern nicht anders vereinbart, Anspruch auf ehemals Art. 1748(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Provisionen auch für alle Verkäufe, die der Unternehmer in seinem Gebiet tätigt; es ist daher unstrittig, dass der Handelsvertreter, wenn der Unternehmer Verkäufe an einen im Vertragsgebiet ansässigen Großhändler tätigt, einen Anspruch auf Zahlung von indirekten Provisionen geltend machen kann. Um zu verstehen, ob der Kunde (die juristische Person) als im Hoheitsgebiet ansässig betrachtet werden kann, ist es angebracht, auf ein älteres Urteil des Gerichtshofs zu verweisen ((Urteil Kotogeorgas gegen Kartonpak vom 12.12.1996, Rechtssache C-104/95(Cass. Civ. 2012 no. 5670.)), der klarstellte, dass jede juristische Person mit Sitz in dem Gebiet, in dem der Vertreter Ausschließlichkeit genießt, zu dem Gebiet gehört.

Es ist weniger klar und offensichtlich, ob dieser Dritte, nachdem er Produkte vom Auftraggeber gekauft hat, Verkäufe tätigt online direkt an Kunden in dem dem Vertreter vorbehaltenen Bereich, so kann der Vertreter gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Provision geltend machen.

Diese Frage wurde auch durch ein neueres Urteil des Europäischen Gerichtshofs beantwortet:

"Artikel 7 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass ein Handelsvertreter, der mit einem bestimmten geografischen Gebiet betraut ist, keinen Anspruch auf Provisionen für Geschäfte hat, die von Kunden in diesem Gebiet ohne unmittelbare oder mittelbare Mitwirkung des Unternehmers mit einem Dritten abgeschlossen werden."Daraus folgt, daß ein Verstoß gegen die Ausschließlichkeit vorliegt und der Vertreter nur dann Anspruch auf eine indirekte Provision hat, wenn der Auftraggeber direkt oder indirekt in Verkäufe Dritter in dem Gebiet eingegriffen hat, ((Cass. civ. 2017 No. 2288.)) mit dem Ziel, dem Vertreter de facto ein Geschäft vorzuenthalten, das er hätte abschließen können (siehe den vom Kassationsgerichtshof aufgestellten Grundsatz sez. Lav. in Urteil 2011 Nr. 11197.))


3. Online-Verkauf durch Handelsvertreter.

Im Gegensatz zu Vertriebsverträgen kann der Auftraggeber bei Handelsvertreterverträgen den Handelsvertreter an der Durchführung von Online-Verkaufsförderungsmaßnahmen hindern (es sei denn, der Handelsvertreter ist aufgrund der Art und Weise, wie er seine Tätigkeit ausübt, als die dem Kartellrecht unterliegen).

- Lesen Sie auch: Kann ein Hersteller seine Händler daran hindern, online zu verkaufen?

Es stellt sich also die Frage, ob es dem Vermittler freisteht, mit der Förderung des Online-Verkaufs zu beginnen.

Sollte sich ein Bevollmächtigter dazu entschließen, so verstößt er gegen das typische Vorrecht des Webd.h., dass sie von Natur aus überall sichtbar ist und dass jede Einschränkung, die darauf abzielt, ungerechtfertigte geografische Blockaden zu verhindern, sogar gegen europäisches Recht verstoßen würde.

- Lesen Sie auch:  Geoblocking: Was ist das und wann ist es anwendbar?

Andererseits ist, wie bereits zu Beginn dieses Artikels erläutert, die Ausschließlichkeitsverpflichtung, an die die Parteien gebunden sind und deren Nichteinhaltung Vertragsverletzungen nach sich zieht, ein natürlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Insbesondere wenn der Vertreter Verkäufe außerhalb des Gebiets tätigt, verstößt er gegen die Ausschließlichkeitsklausel gegenüber dem Auftraggeber, da er in diesem Fall keine Provision beanspruchen kann, die ausschließlich dem Vertreter des Gebiets vorbehalten ist, in dem er den Verkauf getätigt hat.

Sieht der Vertrag dagegen solche Verkäufe außerhalb des Gebiets vor, kann der Alleinvertreter, bei dem der Verkauf erfolgt ist, den Unternehmer wegen Verletzung der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen verklagen.

Überträgt man diese Grundsätze auf den Online-Markt, so stellt sich die Frage, ob die bloße Existenz einer Website, auf der der Verkauf von Vertragsprodukten angeboten wird (die naturgemäß auch außerhalb des zugewiesenen Gebiets des Handelsvertreters sichtbar ist), als Verkaufsförderungsmaßnahme anzusehen ist, die die Ausschließlichkeit anderer Handelsvertreter verletzt.

Bislang scheint es keine Rechtsprechung zu geben, die diese Frage beantwortet, und um eine (zumindest plausible) Lösung zu finden, muss man auf die allgemeinen Grundsätze zum Thema Vertretung zurückgreifen und dabei die vom Kartellrecht diktierten Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes in Erinnerung rufen online.

Auf der Grundlage der Ausrichtungen Nach Auffassung der Kommission ist das bloße Vorhandensein einer Internetseite grundsätzlich als eine Form des passiven Verkaufs anzusehen. Sie lautet in der Tat so:

"Besucht ein Kunde die Internetseite eines Händlers und nimmt mit ihm Kontakt auf, und führt dieser Kontakt zu einem Verkauf, einschließlich der tatsächlichen Lieferung, so gilt dies als passiver Verkauf. Das Gleiche gilt, wenn ein Kunde sich dafür entscheidet, vom Händler (automatisch) informiert zu werden und dies zu einem Verkauf führt.((LGC Nr. 52.))

Andernfalls muss es als aktiver Verkauf betrachtet werden:

"Online-Werbung, die sich gezielt an bestimmte Kunden richtet [...]. Banner mit Gebietsbezug auf Websites Dritter [...] und ganz allgemein Bemühungen, speziell in einem bestimmten Gebiet oder von einer bestimmten Kundengruppe gefunden zu werden"((LGC Nr. 52.))

Es wäre daher mit dem Kartellrecht und dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar, wenn ein Verstoß des Handelsvertreters gegen die Ausschließlichkeit nur bei "aktiven" Verkaufsförderungsmaßnahmen vorliegen würde, da andernfalls davon auszugehen wäre, dass die bloße Beantwortung von Fragen von Kunden außerhalb des Gebiets, die sich spontan an den Handelsvertreter wenden, lediglich dazu führt, dass die Provision des Handelsvertreters nicht anerkannt wird.

In Anbetracht der Auswirkungen, die die Einrichtung eines Online-Vertriebssystems auf das Vertriebsnetz haben würde, ist es ratsam, die vertraglichen Beziehungen sehr sorgfältig zu regeln, und zwar in einer Weise, die mit den tatsächlich umzusetzenden Vertriebsstrategien vereinbar und darauf abgestimmt ist.



Provvigioni su affari conclusi dopo lo scioglimento

Anspruch des Vertreters auf Provisionen für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden.

Bei Beendigung des Vertretungsverhältnisses ist es häufig so, dass der Vertreter einige Geschäfte gemeldet oder einfach Verhandlungen aufgenommen hat, die nach Beendigung des Vertrages zu einer Vereinbarung führten.

In einigen (selteneren) Fällen hat der Vertreter vor der Beendigung des Verhältnisses langfristige Verträge abgeschlossen.

Es ist von entscheidender Bedeutung zu wissen, ob der Vertreter Anspruch auf Provisionen für Geschäfte hat, die nach der Kündigung abgeschlossen wurden oder nicht.

Um zu verstehen, ob der Handelsvertreter Anspruch auf Provisionen aus Geschäften hat, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden, muss zunächst festgestellt werden, welche dieser Geschäfte unter das beendete Vertragsverhältnis fallen und welche als ausgeschlossen anzusehen sind, da sich hieraus die tatsächliche Entstehung oder Nichtentstehung von Provisionen ergibt.

In diesem Artikel werden wir zunächst kurz den typischeren Fall analysieren, der sich auf Geschäfte bezieht, die nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden, und uns dann mit dem selteneren (aber nicht weniger wichtigen) Fall der langfristigen Verträge befassen, die vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden.


1. Provisionen für Verträge, die nach Beendigung des Vertrags abgeschlossen werden.
1.1. Zivilrechtliche Vorschriften.

Nach Beendigung eines Vertretungsverhältnisses ist es häufig der Fall, dass der Vertreter dem Auftraggeber bestimmte Geschäfte gemeldet oder bestimmte Verhandlungen eingeleitet hat, die zu einer Vereinbarung nach Beendigung des Vertrags geführt haben. In solchen Fällen muss man sich darüber im Klaren sein, welche dieser Geschäfte unter das beendete Verhältnis fallen und welche als ausgeschlossen zu betrachten sind, da dies für die tatsächliche Entstehung oder Nichtentstehung von Provisionen entscheidend ist.

Diese Frage ist in § 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1748 geregelt, wonach der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für Geschäfte hat, die nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags abgeschlossen werden, wenn:

  • "der Vorschlag dem Auftraggeber oder Beauftragten vor oder
  • das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertrages abgeschlossen wird und der Abschluss überwiegend auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist, es sei denn, besondere Umstände lassen eine gerechte Verteilung der Provision auf die beteiligten Handelsvertreter erkennen."

Dieser Ansatz[1] soll verhindern, dass der Auftraggeber Gefahr läuft, eine doppelte Provision zu zahlen: eine an den ausgehenden und eine an den eingehenden Vertreter.[2] Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter daher Anspruch auf die Provision:

  • ob er den Auftrag vor der Beendigung des Vertrags an den Auftraggeber weitergeleitet hat oder ob der Auftraggeber ihn direkt vom örtlichen Kunden erhalten hat (falls der Vertreter Anspruch auf eine indirekte Provision hat);
  • In anderen Fällen wird die Provision nur fällig, wenn das Geschäft innerhalb einer bestimmten Frist abgeschlossen wurde. angemessene Frist ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags und der Die Schlussfolgerung ist hauptsächlich zurückzuführen auf auf die vom Vertreter selbst ausgeübte Tätigkeit.

Die zweite Hypothese, d.h. diejenige, nach der die Provision des Handelsvertreters auch dann anerkannt wird, wenn das Angebot nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eingeht, sofern es innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird, erfordert sicherlich mehr Aufmerksamkeit.

Eines der Hauptprobleme beim Dolmetschen besteht darin, zu erkennen was unter "angemessener Zeit" zu verstehen istd.h. bis wann hat der Vermittler maximal Anspruch auf eine Provision. In diesem Punkt ist die Rechtsprechung nicht einheitlich, man liest von Fällen, die diese Frist auf sechs Monate festgesetzt haben[3] und andere, die sogar eine zweijährige Frist für angemessen hielten.[4] Die Angemessenheit der Frist muss jedoch auch auf der Grundlage des Wirtschaftszweigs, in dem der Vertreter tätig war, und der dort geltenden Gepflogenheiten beurteilt werden.

1.2 Der AEC-Rahmen.

Sicherlich klarer ist die Disziplin der AEC-Industrie 2014die in Artikel 6, letzter Absatz, vorsehen, dass der Vertreter Anspruch auf eine Provision hat über das vorgeschlagene und abgeschlossene Geschäft auch nach Beendigung des Vertrags nicht nur dann, wenn der Abschluss des Geschäfts die Folge seiner Tätigkeit ist, sondern auch davon abhängig machen, dass

  • Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses muss der Handelsvertreter dem Auftraggeber detailliert über die aufgenommenen, aber aufgrund der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht abgeschlossenen Geschäftsverhandlungen berichten;
  • sind diese Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgreich, so hat der Vertreter Anspruch auf die entsprechenden Provisionen;
  • Nach Ablauf dieser Frist wird der Abschluss eines Auftrags, unabhängig davon, ob er im Bericht des Vertreters aufgeführt ist oder nicht, nicht mehr als Folge der Tätigkeit des Vertreters angesehen, so dass keine Provision gezahlt wird;
  • für Geschäfte, die auch innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen, aber nicht im Bericht angegeben werden, wird keine Provision fällig.

2. Das Recht auf Provisionen für langfristige Verträge.

Wirbt der Handelsvertreter im Rahmen des Vertragsverhältnisses für befristete Verträge, so hängt der Provisionsanspruch für Lieferungen, die in Erfüllung des nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vermittelten Vertrags erfolgen, im Wesentlichen von der Art des befristeten Vertrags ab.

Grundsätzlich gilt für den Fall, dass der befristete Vertrag ein einen Liefervertrag, einen Vertrag über die Vergabe von Unteraufträgen oder einen Kaufvertrag mit geteilten Lieferungenkann festgehalten werden, dass (sofern nicht anders vereinbart),[5] Der Handelsvertreter hat auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags Anspruch auf Provision für alle Lieferungen, da es sich dabei um die Erfüllung eines während des Vertragsverhältnisses geschlossenen Vertrags handelt.

Umgekehrt, wenn der geförderte Vertrag ein Rahmenvertragwenn jede Lieferung Gegenstand einer weiteren Vereinbarung (Bestellung - Annahme) sein soll; in diesem Fall sind die einzelnen Lieferungen als eigenständige Kaufverträge zu betrachten,[6] auch wenn sie im Rahmen des Rahmenvertrags abgeschlossen werden, mit der Folge, dass solche Folgeverträge keinen Anspruch auf Provisionen begründen (es sei denn, der Vertreter kann nachweisen, dass dieses Geschäft auf seine Werbetätigkeit zurückzuführen ist und innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wurde).

Bleibt man bei der Argumentation, so ist es möglich, dass die die Unterschrift des Auftraggebers nach Beendigung des VertragsverhältnissesUm zu verstehen, ob der Handelsvertreter Anspruch auf eine Provision hat, reicht es nicht aus, die Art des Dauerverhältnisses festzustellen, sondern es muss auch nachgewiesen werden, dass der Abschluss des Geschäfts auf die Werbetätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist.

Im Folgenden wird auf einen sehr interessanten Fall eingegangen,[7] die durch eine Reihe von Verfahren entschieden wurde drei Urteile des Gerichts von GrossetoEin Beispiel: Ein Handelsvertreter hatte für den Auftraggeber (ein Unternehmen, das im Bereich Tiefkühlkost tätig ist) nach langwierigen, mehrmonatigen Verhandlungen einen Vertrag mit einer Supermarktkette über die unbefristete Lieferung von tiefgekühlten und vorverpackten Fertiggerichten abgeschlossen. Der Verwaltungsvertrag wurde einige Monate nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses geschlossen.

Der Handelsvertreter verklagte den Auftraggeber auf Zahlung von Provisionen für Lieferungen, die in Erfüllung des Liefervertrags erfolgten. Mit Urteil Nr. 52/2012 gab das Gericht von Grosseto den Klagen des Bevollmächtigten statt und stellte fest, dass:

"der Verwaltungsvertrag wurde förmlich geschlossen [...]. etwas mehr als zwei Monate nach Beendigung des Agenturvertrags [...], ein Begriff, der aufgrund seiner objektiven Kürze zu berücksichtigen ist, durchaus sinnvoll.

Obwohl das Gericht feststellte, dass der Vertreter Anspruch auf Provisionen hatte, wies es den Antrag des Klägers auf Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung der Provisionen zurück

"bis zum Ende des Verwaltungsvertrags [...], denn dies wäre eine Äußerung von Satz 'in der Zukunft' Außerdem bezog er sich auf eine Klausel, die von den Parteien im Verwaltungsvertrag nicht genannt wurde, da derselbe Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde".

Einige Jahre nach Erlass des ersten Urteils erhob der Handelsvertreter eine weitere Klage, mit der er die Verurteilung des Auftraggebers zur Zahlung von Provisionen für Lieferungen beantragte, die nach dem im ersten Urteil erwähnten Sachverständigengutachten erfolgten. Der Vertreter stützte seine Forderung auf die Grundsatz des Artikels 2909 des Zivilgesetzbuches.wonach die im Endurteil enthaltene Feststellung für alle Zwecke zwischen den Parteien maßgebend ist. Der Gerichtshof verurteilte den Auftraggeber erneut und stellte fest, dass

"Das Recht auf Zahlung der Provisionen, die nach und nach im Zusammenhang mit der verlängerten Ausführung des Liefervertrags anfallen, ist unbestreitbar und wurde bereits in der unwiderruflichen Entscheidung dieses Amtes mit der konsequenten Anwendung der in Artikel 2909 vorgesehenen aufhebenden Wirkung festgestellt (zu diesem Punkt u.a. Kassationsgerichtshof, Sez. Lav. 2001 Nr. 4304).

Um die Zahlung von Provisionen für künftige Geschäfte zu vermeiden, hat der Auftraggeber nach diesem Urteil folgende Maßnahmen ergriffen faktisch die Aufgabe des Geschäfts  an ein Unternehmen der gleichen Gruppe, das ebenfalls im Tiefkühlkostsektor tätig ist. Der Vertreter legte daraufhin erneut Berufung beim Gericht von Grosseto ein und machte geltend, dass die Abtretung des Laufzeitvertrags gemäß Artikel 1406 des Zivilgesetzbuchs die Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung von Provisionen nach sich ziehe. Der Hof von Grosseto,[8] unterstützte erneut das Argument des Klägers und erklärte, dass:

"da das charakteristische Merkmal der Abtretung des Vertrages gemäß Art. 1406 des Zivilgesetzbuches darin besteht, dass sie den Zweck hat Übermittlung einer einheitlichen Reihe von aktiven und passiven Rechtssituationen von jeder Vertragspartei [...], ist der Erwerber verpflichtet, an die Klägerin Provisionen - in der gleichen Höhe wie im Vertretungsvertrag vereinbart - für die Lieferungen von Tiefkühlkost an die X srl. zu zahlen."


3. Provisionen für langfristige Verträge und Abfindungszahlungen.

Schließlich ist auch zu betonen, dass der Abschluss von befristeten Verträgen als ein entscheidender Faktor für nachweisen, dass die Voraussetzungen des Artikels 1751 des Zivilgesetzbuches erfüllt sind.für das Recht des Vertreters auf Erhalt Abgangsentschädigung (vgl. Abfindung für den Vertreter. Wie wird sie berechnet, wenn die AEC nicht anwendbar ist?). In einem interessanten Urteil des Obersten Gerichtshofs heißt es dazu:

"Die Kündigungsentschädigung entschädigt den Handelsvertreter für den Vermögenszuwachs, den seine Tätigkeit dem Auftraggeber durch die Entwicklung des Geschäftswerts des Unternehmens bringt. Daraus folgt, dass diese Bedingung muss als gegeben angesehen werden, und die Vergütung ist daher fällig, wenn es sich bei den vom Handelsvertreter abgeschlossenen Verträgen um Dauerverträge handelt, da die Entwicklung des Firmenwerts und die Fortführung der Vorteile für den Unternehmer auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses in re ipsa" sind..[9]


[1] Der Artikel wurde durch das Gesetzesdekret Nr. 65/1999 reformiert, mit dem der Gesetzgeber die Grundsätze der europäischen Richtlinie Nr. 86/653 und insbesondere Artikel 8 umsetzte, der wie folgt lautet: "Für ein nach Beendigung des Handelsvertretervertrags abgeschlossenes Handelsgeschäft hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, a) wenn das Geschäft in erster Linie auf das Ergebnis der von ihm während des Handelsvertretervertrags geleisteten Arbeit zurückzuführen ist und wenn das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Handelsvertretervertrags abgeschlossen wird, oder b) wenn der von dem Dritten erteilte Auftrag unter den in Artikel 7 festgelegten Bedingungen vor Beendigung des Handelsvertretervertrags beim Unternehmer oder beim Handelsvertreter eingegangen ist."

[2] Vgl. Gericht Rimini, 22.9.2004, Nr. 238, das den Anspruch des Handelsvertreters auf Provisionen bei der Verlängerung von Lieferangeboten ausschloss, da der ehemalige Handelsvertreter nicht überwiegend werbend tätig war. Zu diesem Punkt siehe VENEZIA, Il contratto di agenzia, S. 281, 2015, CEDAM.

[3] Cass. Civ. 2006, Nr. 2824, in Leggi d'Italia

[4] Cass. Civ. 2013, no. 894, in Leggi d'Italia

[5] Art. 1748 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches über die Provisionen, die für nach Beendigung des Vertrages abgeschlossene Geschäfte zu zahlen sind, ist völlig abweichend: zugunsten von Saracini-Toffoletto, Il contratto di agenzia. Commentario, 2014, GIUFFRÈ und Bortolotti, a.a.O., S. 276; im Gegensatz dazu Trioni, der die Auffassung vertritt, dass diese Regel nicht zwingend ist, da der dritte Absatz von Art. 1748 cc, anders als der zweite und vierte, nicht ausdrücklich die Rettung von gegenteiligen Vereinbarungen vorsieht.

[6] Siehe hierzu BORTOLOTTI, Concessione di Vendita, Franchising e altri contratti di distribuzione, S. 8, 2007, CEDAM.

[7] Für weitere Einzelheiten siehe Giulia Cecconi, Le provigioni sui contratti di durata, in Agenten und Handelsvertreter, 1/2019, ALTER DER VERÖFFENTLICHUNG.

[8] Gericht von Grosseto, Urteil Nr. 269 von 2018.

[9] Cass. Civ. sez. lav. no. 24776 of 2013.