esclusiva non concorrenza contratto concessione di vendita

Die Verpflichtung zur Ausschließlichkeit und das Wettbewerbsverbot im Händlervertrag.

Die Einräumung des ausschließlichen Rechts an den Konzessionär ist ein nebensächlicher und nicht wesentlicher Bestandteil des Vertrags, nicht stillschweigend aus der Festlegung eines "Gebiets" für den Konzessionär selbst abgeleitet werden kanndenn es besteht kein notwendiger Zusammenhang zwischen dem Gebiet und der exklusiven.

Der Konzessionsgeber darf die Vertragshändler nicht daran hindern, passive Verkäufe außerhalb des ihnen anvertrauten Gebiets zu tätigen.

1. Verkaufskonzession und Exklusivität

In einem Vertragshändlerverhältnis ist unter "Ausschließlichkeit" die Verpflichtung des Konzessionsgebers zu verstehen, nur den Händler mit bestimmten Produkten in dem ihm anvertrauten Gebiet zu beliefern.

Obwohl diese Verpflichtung eine der am häufigsten verwendeten Vereinbarungen ist, ist sie keinen wesentlichen Teil der Vereinbarung darstellt und ist daher nicht erforderlich, um die Beziehung zwischen dem Konzessionär und dem Konzessionsgeber als gültig anzusehen.[1]

Wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart haben, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es nur deshalb besteht, weil ein Händlervertrag abgeschlossen wurde, oder noch weniger, weil der Händler mit einem Gebiet betraut wurde (es ist nämlich durchaus nicht ungewöhnlich, dass ein Händler in einem bestimmten, ihm anvertrauten Gebiet tätig wird, ohne dass er Exklusivität genießt).[2] In der Rechtsprechung heißt es hierzu:

"die Gewährung des ausschließlichen Rechts an den Konzessionär, die ein nebensächlicher und nicht wesentlicher Bestandteil des Vertrags ist, nicht stillschweigend aus der Festlegung eines "Gebiets" für den Konzessionär selbst abgeleitet werden kanndenn es besteht kein notwendiger Zusammenhang zwischen dem Gebiet und der exklusiven."

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Parteien das Bestehen einer solchen Verpflichtung auch ohne schriftlichen Vertrag nachweisen und durch Zeugen belegen können, dass sich eine solche Verpflichtung z. B. aus einer mündlichen Vereinbarung ergibt oder dass sie sich aus der tatsächlichen Entwicklung der Beziehung ergibt (vgl. zum Thema AgenturDie Beweislast bei Handelsvertreterverträgen). In einem Urteil des Berufungsgerichts von Cagliari aus dem Jahr 2007 heißt es hierzu:

"Bei einem Vertragshändlervertrag ist die Zuweisung des ausschließlichen Rechts an den Händler ein nebensächliches und nicht wesentliches Element des Vertrags, das jedoch, wenn der Vertrag nicht schriftlich geschlossen wurde, als durch Zeugen bewiesen und durch jedes andere geeignete Mittel (im vorliegenden Fall wurde das Bestehen der Ausschließlichkeitsklausel u. a. daraus abgeleitet, daß die Muttergesellschaft direkte Geschäfte mit Dritten ablehnte, indem sie sie an den Händler verwies, aus der Werbung in den Gelben Seiten und aus dem Fehlen anderer Händler in der Gegend)."

Falls die Parteien keine Angaben zurAnwendungsbereich Bei der Ausschließlichkeitserklärung muss sie vernünftigerweise so verstanden werden, dass sie sich auf das gesamte dem Händler anvertraute Gebiet erstreckt; bei den Produkten muss sie sich jedoch auf die Vertragsprodukte beziehen.[3]

2. Passive Verkäufe außerhalb des Gebiets.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Konzessionsgeber, der sich verpflichtet hat, bestimmte Produkte exklusiv an einen Händler in einem bestimmten Gebiet (z. B. Lombardei und Piemont) zu verkaufen, dieselben Produkte auch an Personen außerhalb dieses Gebiets verkaufen darf, wenn er weiß, dass diese Personen sie (möglicherweise) im Gebiet des Händlers selbst weiterverkaufen könnten. Der Oberste Gerichtshof vertrat in einer eher "veralteten" Ausrichtung die Auffassung, dass:

"die Ausschließlichkeitsvereinbarung für das betreffende Gebiet und für die Dauer des Vertrags ein Leistungsverbot enthält, nicht nur direkt, sondern auch indirektDienstleistungen der gleichen Art wie die, die Gegenstand des Auftrags sind. [...] Das Verbot, [...] die gleichen Produkte im reservierten Bereich zu handeln, [...] verpflichtete den Konzessionsgeber - entsprechend der Fairnesspflicht, die die innere Grenze jeder vertraglich zugewiesenen subjektiven Rechtslage bildet -, jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, das angestrebte Ergebnis zu beeinträchtigen."

Diese Ausrichtung muss jedoch aktualisiert und in einen neuen Rechtsrahmen überführt werden, der mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 720/2022 der Europäischen Kommission über Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Ebenen der Produktions- und Vertriebskette tätig sind (vertikale Vereinbarungen).

Artikel 4 der Verordnung besagt insbesondere, dass es nicht rechtswidrig sein darf, den Käufer daran zu hindern aktive Verkäufe in Gebieten oder Kundengruppen, die der Anbieter sich selbst vorbehält oder ausschließlich einem anderen Abnehmer zuweist, sofern die Beschränkung nicht auch die Verkäufe an die Kunden des Abnehmers einschränkt.

Zum besseren Verständnis dieser Regel ist es wichtig, eine kurze Unterscheidung zwischen aktiven Verkäufen und passive VerkäufeVereinfacht gesagt, kann ein passiver Verkauf als "Kauf" definiert werden, da die Initiative vom Käufer ausgeht;[4] Der aktive Verkauf hingegen ist die Folge einer unternehmerischen Strategie und des Handelns von Marketing gezielt.

In Anbetracht der oben kurz skizzierten Vorhersagen ist eine kann der Konzessionsgeber durchaus ein exklusives Netz schaffendie Gebiete festzulegen, in denen ihre Händler ihre Produkte bewerben und vermarkten können, sondern Beschränkung solcher Beschränkungen auf aktive Verkäufe. Der Lizenzgeber kann also die Gebietshändler nicht daran hindern, passive Verkäufe an Parteien außerhalb des ihnen anvertrauten Gebiets anzunehmen und durchzuführen; was jedoch ausgeschlossen und verhindert werden kann, ist, dass der Gebietshändler aktive Verkäufe tätigt, die das Ergebnis von Marketingkampagnen oder Handelsstrategien sind, die außerhalb seines Gebiets durchgeführt werden.

Der Konzessionsgeber ist jedoch verpflichtet, das Netz seiner Konzessionäre zu kontrollieren (es sei denn, diese Verpflichtung ist vertraglich ausgeschlossen[5]) für etwaige Verstöße gegen die Ausschließlichkeit innerhalb seines Vertriebsnetzes haftet und in einigen Fällen sogar "einzugreifen, um dem Verhalten anderer Händler entgegenzuwirken."[6]

Schließlich wird hervorgehoben, dass die Verletzung des ausschließlichen Rechts:

"stellt ein Verhalten dar, das gegen die Gebote von Treu und Glauben verstößt und eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt, die zur Beendigung des Vertrages führt."

3. Verkaufskonzessionen und Wettbewerbsverbote

Was dieWettbewerbsverbot durch den Händler, so ist auch dies kein natürlicher Vertragsbestandteil, so dass es dem Händler in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung freisteht, mit konkurrierenden Produkten zu handeln.[7] Wie bei der Ausschließlichkeitsvereinbarung können die Parteien jedoch das Bestehen einer solchen Verpflichtung durch Zeugen beweisen.

Die Verpflichtung des Konzessionärs, seine Tätigkeit nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Erfüllung des Vertrags auszuüben, bleibt jedoch unberührt, da er keine Tätigkeit ausüben darf, die den Markt, die Marke und den Handel des Konzessionsgebers schädigen könnte.

Was die Dauer des Wettbewerbsverbots des Händlers anbelangt, so unterliegt nicht den Beschränkungen (fünf Jahre) Artikel 2596 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit er nicht auf die zu prüfende Disziplin anwendbar ist.[8]

Was die Frage aus kartellrechtlicher Sicht im Lichte der aktuellen europäischen Gesetzgebung betrifft, so führt die Verordnung (EU) 720/2022 in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Bestimmungen über Wettbewerbsverbote in vertikalen Vereinbarungen ein. Die Verordnung sieht insbesondere vor, dass alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen in den Genuss der Gruppenfreistellung kommen können, sofern die Dauer des Wettbewerbsverbots fünf Jahre nicht überschreitet. Die neue Verordnung steht im Einklang mit der vorherigen Verordnung (EU) 330/2010[9]die bereits Wettbewerbsverbote mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren von der Freistellung ausschloss, selbst wenn sie stillschweigend verlängerbar waren.

Doch die neuen Leitlinien der Europäischen Kommission[10] haben in dieser Hinsicht eine wichtige Neuerung eingeführt. Wettbewerbsverbote, die stillschweigend verlängert werden, können freigestellt werden, sofern sie einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten und der Händler eine wirksame Möglichkeit hat, die vertikale Vereinbarung, die das Wettbewerbsverbot enthält, mit einer angemessenen Frist und ohne unangemessene Kosten neu auszuhandeln oder zu kündigen. Außerdem muss der Händler die Möglichkeit haben, nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Dies ist ein Fortschritt gegenüber der vorherigen Verordnung, da sie mehr Flexibilität und Schutz für den Händler bietet und gleichzeitig den Wettbewerbsgrundsatz wahrt.

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[1] Appello Cagliari, 11/04/2007; Cass. Civ. 2004 no. 13079; siehe dazu Baldi - Venezia, Il contratto di agenzia, la concessione di vendita, il franchising, 2014, S. 135, GIUFFRÈ.

[2] Cass. Civ. 2004 Nr. 13079; Cass. Civ. 1994, Nr. 6819; Bortolotti, Distribution Contracts, 2016, S. 552, WOLTERS KLUWER.

[3] BORTOLOTTI, S. 553, op. cit.

[4] http://www.impresapratica.com/internet-marketing/vendita-attiva-o-passiva/

[5] Trib. Bologna 4.5.2012.

[6] Cass. Civ. 2003 Nr. 18743.

[7] BORTOLOTTI, S. 557, op. cit.

[8] Cass. Civ. 2000, Nr. 1238.

[9] Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung 330/2010 sah Folgendes vor: "Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für folgende in vertikalen Vereinbarungen enthaltene Verpflichtungen: a) unmittelbare oder mittelbare Wettbewerbsverbote, deren Dauer unbestimmt ist oder fünf Jahre überschreitet".

[10] Absatz 248, Leitlinien der Kommission.


Die wesentlichen Elemente des Agenturvertrags.

Um die wesentlichen Elemente des Handelsvertretervertrags zu ermitteln, d. h. die Elemente, die so kennzeichnend sind, dass sie unerlässlich sind, um das Verhältnis als solches zu qualifizieren, ist es sicherlich angebracht, von den Definitionen des Handelsvertreters auszugehen, die uns die Rechtsordnung liefert.

Diese Passage, die auf den ersten Blick fast elementar erscheint, wird sehr viel komplexer, wenn man sie mit der Realität konfrontiert: Die "Begriff"Die in Artikel 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Regelung der Geschäftsbesorgung unterscheidet sich teilweise von derjenigen, mit der diese Vorschrift übereinstimmt,[1] die von der Europäische Richtlinie 86/653zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter.


In Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 86/653 heißt es:

"Im Sinne dieser Richtlinie ist ein "Handelsvertreter" eine Person, die als unabhängiger Vermittler ständig damit betraut ist, für eine andere Person, nachstehend "Unternehmer" genannt, den Verkauf oder Kauf von Waren auszuhandeln oder im Namen und für Rechnung des Unternehmers solche Geschäfte auszuhandeln und abzuschließen."

Bereits aus einer ersten Lektüre der Vorschrift lässt sich ableiten, dass die den Handelsvertreter kennzeichnenden Elemente im Wesentlichen drei sind, nämlich

  • Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit;
  • die Kontinuität der Beziehung zum Auftraggeber;
  • das Geschäft mit dem Kauf und Verkauf von Waren.

Diese Gewissheit wird (wahrscheinlich) sofort untergraben, wenn man den Begriff (nicht so sehr des Vertreters als vielmehr des Vertretungsvertrags) liest, der uns in Art. 1742 des Zivilgesetzbuchs zur Verfügung gestellt wird:

"Bei einem Handelsvertretervertrag übernimmt eine Partei dauerhaft die Aufgabe, im Namen der anderen Partei gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Bereich zu fördern."

In diesem Fall sind die (den Vertrag kennzeichnenden) Elemente im Wesentlichen:

  • die Stabilität des Auftrags;
  • die Förderung von Verträgen;
  • das Gebiet.

Eine erste Analyse zeigt, dass die wichtigsten Unterschiede zwischen den beiden Definitionen zum einen im Begriff der Absatzförderung bestehen (die Richtlinie bezieht sich auf den Verkauf von Waren, das Zivilgesetzbuch hingegen auf die Absatzförderung von Verträgen) und zum anderen im Begriff des Gebiets, der nur in dem uns in Artikel 1742 des Zivilgesetzbuchs vorgeschlagenen Begriff enthalten ist.

Anders als in der Richtlinie, in deren Rahmen die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eine bloße Eventualität darstellt (die möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der indirekten Provisionen gemäß Artikel 7 der Richtlinie selbst relevant ist), definiert Artikel 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Handelsvertreter als eine Person, die mit der Förderung der Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Gebiet betraut ist.

Im Folgenden werden wir die in den beiden Definitionen enthaltenen Elemente analysieren und kurz vergleichen, wobei wir mit dem Begriff der Zone beginnen, der sicherlich die meisten Zweifel und widersprüchlichen Auslegungen hervorruft.


1. Das Gebiet

Der Gerichtshof hat wiederholt bestätigt, dass es ausreicht, wenn eine Person die drei Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie erfüllt, um als Handelsvertreter zu gelten, unabhängig von der Art und Weise, in der sie ihre Tätigkeit ausübt (und sofern sie nicht unter die Ausschlusstatbestände der Artikel 1 Absatz 3 und 2 Absatz 1 der Richtlinie fällt).[2]

Auch wenn eine strikte Anwendung dieser Orientierung zu dem Schluss führen würde, dass die Zoneneinteilung nicht zu den notwendigen Voraussetzungen des Vertretungsvertrags gehört, darf nicht übersehen werden, dass Art. 1742 ein solches Konzept in der Definition ausdrücklich fordert.

Damit einher geht eine Orientierung an der verbindlichsten Lehrmeinung,[3] Die Aufnahme des Begriffs "Gebiet" in die nationalen Rechtsvorschriften stelle ein wesentliches Merkmal des Verhältnisses dar, so dass es keinen Handelsvertretervertrag geben könne, ohne dass ein bestimmtes, dem Handelsvertreter vorbehaltenes Gebiet festgelegt werde (oder dasselbe indirekt festgelegt werden könne).[4]).

Aber was ist mit Zone gemeint und wie weit kann dieses Konzept ausgedehnt werden (wichtig, verwechseln Sie niemals das Konzept der Zone mit dem der Exklusivität)?

- Lesen Sie auch: Gebietsexklusivität im Agenturvertrag.

In der Regel wird das Gebiet im Vertrag unter Bezugnahme auf eine geografische Ausdehnung festgelegt, aber die Rechtsprechung sieht das Erfordernis der Festlegung des Gebiets nicht als zu starr an, da es sich implizit aus der Bezugnahme auf die territoriale Sphäre ergeben kann, in der die Parteien zweifelsfrei tätig sind.[5]

Als Alternative zur Zone hat die Rechtsprechung entschieden, dass der Begriff der Gruppe von Personen/Auftraggebern, auf den in Artikel 7 der Richtlinie und Artikel 1748 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bezug genommen wird, im Zusammenhang mit indirekten Provisionen ebenfalls unter diesen Begriff fällt.[6]

Es wurde sogar (wenn auch in einem früheren Urteil) ausgeschlossen, dass ein Vertrag, der den Handlungsspielraum des Vertreters auf die Förderung des Verkaufs an einen einzigen Kunden beschränkt, als Handelsvertretung qualifiziert werden kann.[7]

Ein Teil der besten Lehrmeinung (der wir uns anschließen) ist jedoch der Ansicht, dass der Konflikt zwischen der Definition von Art. 1742(1) des Zivilgesetzbuches und der Richtlinie wahrscheinlich durch eine "korrigierende" Auslegung überwunden werden könnte[8] der fraglichen Vorschrift, indem sie die Bezugnahme auf das Gebiet als beschreibendes Element der normalen Situation und nicht als wesentliches und unerlässliches Erfordernis eines Agenturvertrags ansieht.[9]


2. Selbstständigkeit (und Durchführung der Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers)

Wie oben dargelegt, gehört die Unabhängigkeit zu den grundlegenden Anforderungen an das Vertretungsverhältnis in den Rechtsvorschriften.

Bei der Analyse dieses Erfordernisses ist nämlich zu bedenken, dass die Unabhängigkeit des Vertreters nicht nur im offensichtlichsten Fall, in dem das Verhältnis die Merkmale einer Unterordnung aufweist, nicht mehr gegeben ist, sondern dass es zahlreiche andere, gewiss graue und daher noch schwieriger zu identifizierende Umstände der gegenseitigen Abhängigkeit gibt, die auf jeden Fall die Autonomie des Vertreters und damit die Konfigurierbarkeit dieses Vertragsfalls untergraben können.

- Lesen Sie auch: Der Leiharbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis: Unterscheidungskriterien und Bewertungsparameter.

Man denke an den gar nicht so seltenen Fall, dass der Handelsvertreter seine Werbemaßnahmen in den Geschäftsräumen des Auftraggebers durchführt (wobei es z. B. in der Automobilbranche sogar die Regel ist, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeiten in den Geschäftsräumen des Vertragshändlers durchführt).

Es stellt sich die Frage, ob die Eigenschaft des Handelsvertreters mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers vereinbar ist, da weder das Zivilrecht noch eine andere Bestimmung der Richtlinie 86/653 die Eigenschaft des "Handelsvertreters" ausdrücklich davon abhängig macht, dass die betreffende Person eine wirtschaftliche Tätigkeit außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers ausübt.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der durch die Richtlinie gewährte Schutz von vornherein für Personen ausgeschlossen werden kann, die ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ausüben,[10] in der Annahme, dass die Unterwerfung des Status des Bevollmächtigten unter zusätzliche Voraussetzungen zu denen des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie den Umfang dieses Schutzes einschränken und damit die Verwirklichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels untergraben würde.

Es wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob die Ausübung der Werbetätigkeit am Geschäftssitz des Auftraggebers die Unabhängigkeit des Handelsvertreters tatsächlich beeinträchtigt, und somit zu verstehen, ob der Handelsvertreter aufgrund seiner physischen Anwesenheit am Geschäftssitz des Auftraggebers faktisch in einer Position, die ihn daran hindert, seine Tätigkeit in unabhängiger Weise auszuüben, und zwar sowohl im Hinblick auf die Organisation seiner Arbeit als auch auf die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken (auch wenn dies trivialerweise durch eine Verringerung der dem Vertreter selbst entstehenden Kosten bedingt ist, die in der wirtschaftlichen Realität des Auftraggebers liegen).

Auch die italienische Rechtsprechung ist zu demselben Ergebnis gekommen und geht davon aus, dass die Hauptpflicht des Handelsvertreters (d. h. die Förderung von Verträgen) je nach der Art der Organisation, derer sich der Handelsvertreter bedient, und der Branche, in der er tätig ist, auf unterschiedlichste Weise erfüllt werden kann;[11] Das wichtigste "Unterscheidungsmerkmal" für das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses ist und bleibt das tatsächliche Vorhandensein oder Fehlen von Entscheidungsfreiheit und unternehmerischem Risiko auf Seiten des Vertreters.


3. Kontinuität der Tätigkeit

Eines der Elemente, die die Tätigkeit des Handelsvertreters kennzeichnen und ihn von anderen Vermittlern (z. B. Maklern, Unternehmensmaklern) unterscheiden, ist die Tatsache, dass der Handelsvertreter sich zur ständigen Geschäftsförderung verpflichtet.

- Lesen Sie auch: Was ist der Unterschied zwischen einem Agenturvertrag und einem Geschäftsvermittler?

Diese Verpflichtung, die sich einerseits in dem Bestreben äußert, so viele Geschäfte wie möglich für den Auftraggeber abzuschließen, und andererseits in einer stabilen Kundenfrequenz, einer Stärkung der Loyalität und einer zahlenmäßigen Erweiterung des Kundenstamms selbst, wurde im zivilrechtlichen Rahmen nicht ausdrücklich zu den Hauptanforderungen gezählt (nicht einmal Artikel 1746 Absatz 1, der die Pflichten des Handelsvertreters nennt, verweist ausdrücklich darauf).

Die italienische Rechtsprechung hat dieses "Schlupfloch" überwunden, indem sie die Kontinuität der Tätigkeit zu einem der wesentlichen Erfordernisse des Vertragsverhältnisses gemacht hat, und zwar in dem Maße, dass ein Vertreter als vertragsbrüchig angesehen wurde, der sich nur gelegentlich um Kundenkontakte kümmerte, obwohl er dennoch mehrere Geschäfte, auch von beträchtlichem Umfang, abgeschlossen hatte.[12]

Allerdings kommt es sehr häufig vor, dass die Tätigkeit der Absatzförderung zwar kontinuierlich und unabhängig, aber parallel zu einer anderen Tätigkeit ausgeübt wird, die einen Neben- oder sogar Hauptcharakter haben kann.

Was geschieht in solchen Fällen?


3.1. Agenturvertrag und Nebentätigkeit

Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 86/653 räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, vorzusehen, dass die Richtlinie nicht für Personen gilt, die die "Tätigkeiten von Handelsvertretern, die nach dem Recht dieser Mitgliedstaaten als Nebentätigkeiten gelten."

In unserer Rechtsordnung gibt es keine spezifische Bestimmung zu diesem Thema, was zur Folge hat, dass der charakteristische Inhalt des Handelsvertretervertrags von Nebenpflichten des Handelsvertreters begleitet werden kann, die den Vertrag nicht verzerren und lediglich eine instrumentelle Bedeutung in Bezug auf die Hauptpflicht des Handelsvertreters haben (man denke an das klassische Beispiel eines Handelsvertreters, der auch die Tätigkeit eines Gebietsmanagers ausübt).[13]

- Lesen Sie auch: Agent und/oder Gebietsleiter? Ein kurzer Überblick.

Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt zu dem Ergebnis, dass Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 86/653 dahin auszulegen ist, dass ein Handelsvertreter nicht von diesem Schutz ausgeschlossen werden darf, wenn der Vertrag, der ihn an den Unternehmer bindet, die Wahrnehmung von Aufgaben vorsieht, die nicht mit der Tätigkeit des Handelsvertreters zusammenhängen, sofern dieser Umstand nicht dazu führt, dass der Hauptvermittler unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles (Art der ausgeführten Aufgaben, Anteil dieser Aufgaben, Art der Festsetzung der Vergütung, Vorhandensein des eingegangenen wirtschaftlichen Risikos) daran gehindert wird, seine Hauptvermittlertätigkeit in unabhängiger Weise auszuüben.[14]

Derselbe Grundsatz gilt auch für den Fall, dass der Handelsvertretervertrag kumulativ (und damit in einem vom eigentlichen Vertrag getrennten Verhältnis) durch die Ausübung einer Tätigkeit anderer Art erfüllt wird, die sie an den Auftraggeber bindet. Auch in diesem Fall genießt das Vertretungsverhältnis den Schutz der Richtlinie, solange die kumulative Tätigkeit die Unabhängigkeit der Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt.[15]


3.2. Nebentätigkeiten der Agentur im Rahmen des Hauptvertrags

Anders verhält es sich, wenn die Verkaufsförderungsmaßnahme (selbst auf kontinuierlicher Basis) eine Nebenbeziehung zu einer anderen Hauptbeziehung darstellt.

In diesem Fall ist die für den gesamten Vertrag maßgebliche Disziplin diejenige, die für die vorherrschende Tätigkeit gilt.[16]

Aus praktischer Sicht ist die Anwendung dieses Grundsatzes alles andere als einfach. Man denke an den klassischen Vertriebsvertrag, der dem Händler in seinem Rahmen (und nicht in einem Neben- oder gar eigenständigen Vertrag) das Recht einräumt, in bestimmten Fällen und Situationen eine (Neben-)Tätigkeit der Vermittlung und nicht des reinen Weiterverkaufs auszuüben.

Überwiegt in einem solchen Fall die Tätigkeit des Weiterverkaufs gegenüber derjenigen der Vermittlung, so kann diese nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls nicht dem Vermittlungsvertrag zugerechnet werden, sondern allenfalls als Geschäftsbesorgung eingestuft werden.[17]


4. Verkauf von Waren

Das letzte wesentliche Erfordernis eines Handelsvertretervertrags besteht darin, dass der Handelsvertreter den Verkauf oder Kauf von Waren im Namen des Auftraggebers fördert.

Ein erster Unterschied zum Zivilrecht besteht darin, dass letzteres nicht nur den Kauf und Verkauf von Gütern abdeckt, sondern auch den viel weiter gefassten Tatbestand der Vermittlung von Verträgen jeglicher Art (vgl. Art. 1742 des Zivilgesetzbuches).

Die Förderung und der Verkauf von Dienstleistungen aller Art (Telekommunikation, Telefon, Abonnements aller Art usw.) fallen zweifellos unter den "italienischen" Begriff des Vermittlers.

Die Konformität unserer Gesetzgebung mit der europäischen Richtlinie wurde vom Europäischen Gerichtshof bestätigt, der klargestellt hat, dass, wenn ein Mitgliedstaat bei der Umsetzung der Richtlinie deren Anwendungsbereich auf die Vermittlung von Dienstleistungsverträgen ausweitet, diese nationalen Vorschriften ebenfalls im Einklang mit der Richtlinie ausgelegt werden müssen.[18]

In der europäischen Rechtsprechung gibt es jedoch auch eine Tendenz zu einer weiten Auslegung des Begriffs "Verkauf" und "Ware" zugunsten einer Ausweitung des Schutzes von Handelsvertretern, die bei einem strengeren Ansatz nicht möglich wäre.

Was die Auslegung des Begriffs "Waren" anbelangt, so sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darunter alle Waren zu verstehen, die einen finanziellen Wert haben und als solche den Gegenstand des Handelsverkehrs bilden können.[19]

Was den Begriff "Verkauf" betrifft, so handelt es sich nach einer allgemein anerkannten Definition um eine Vereinbarung, durch die eine Person ihre Eigentumsrechte an einem ihr gehörenden materiellen oder immateriellen Vermögenswert gegen Zahlung eines Preises an eine andere Person abtritt.[20]

Ausgehend von diesen Annahmen stellt der Gerichtshof fest, dass die Überlassung eines Computerprogramms an einen Kunden auf elektronischem Wege gegen Zahlung eines Preises auch dann unter den Begriff des ³eVerkaufs³c im Sinne der Richtlinie 86/653 fällt, wenn diese Überlassung mit der Erteilung einer unbefristeten Lizenz zur Nutzung desselben Computerprogramms einhergeht.[21]


[1] Der erste Absatz von Artikel 1742 des Zivilgesetzbuches wurde ursprünglich gemäß Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 303 vom 10.9.1991 hinzugefügt und später durch Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 65 vom 15.2.1999 ersetzt.

[2] Urteil vom 21. November 2018, Zako, C-452/17, EU:C:2018:935, Rn. 23.

[3] Baldi - Venedig, Der Agenturvertrag, S. 71.

[4] Cass. Civ. No. 20322, 2013, Cass. Civ. No. 2732, 1998.

[5] Cass. civ. no. 9063, 1994, Cass. civ. no. 2720, 1981

[6] Cass. Civ. no. 1916, 1993.

[7] Cass. Civ. no. 1916, 1993.

[8] Da das nationale Gericht eine richtlinienwidrige innerstaatliche Vorschrift nicht unangewendet lassen darf, muss es sie richtlinienkonform auslegen, so dass es verpflichtet ist, unter mehreren möglichen Auslegungen dieser Vorschrift diejenige vorzuziehen, die mit der Richtlinie selbst vereinbar ist (vgl. Marleasing vom 13.1990, Rechtssache C-106-/89).

[9] Bortolotti, Vertriebsverträge, S. 102.

[10] Urteil vom 21. November 2018, Zako, C-452/17, EU:C:2018:935, Rn. 28.

[11] Cass. Civ. No. 2853, 2001.

[12] Cass. Civ. No. 10130, 1995.

[13] Cass. Civ. No. 111, 1996.

[14] Urteil vom 21. November 2018, Zako, C-452/17, EU:C:2018:935, Rn. 48-50.

[15] Urteil vom 21. November 2018, Zako, C-452/17, EU:C:2018:935, Rn. 47.

[16] Bortolotti, Vertriebsverträge, S. 131.

[17] Cass. Civ. 2382, 1987.

[18] Urteil vom 16.3.2006, Rechtssache C-3/04.

[19] In diesem Sinne das Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission gegen Griechenland, C-65/05, EU:C:2006:673Punkt 23 und die darin zitierte Rechtsprechung.

[20]Urteil 3.7.2012, UsedSoft, Fall C-128/11, EU:C:2012:407Punkt 42.

[21] Urteil vom 16. September 2021, The Software Incubator Ltd, Rechtssache C-410/19.


Handelsvertreter: Datenverantwortlicher oder Dateneigentümer?

Die Figur des Beauftragten ist keineswegs einfach einzuordnen und hat den Unternehmen und der Datenschutzbehörde einiges Kopfzerbrechen bereitet: Um zu verstehen, ob der Beauftragte als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher oder als Datenverarbeiter handelt, muss von Zeit zu Zeit überprüft werden, wie die Beziehung von den Auftragnehmern tatsächlich durchgeführt wird (und werden soll).

Anpassung Datenschutz des Vertreters geht daher zwangsläufig mit einer "Einstufung" seiner Rolle in Bezug auf das oder die Unternehmen einher, für die er arbeitet.

 

1. Eigentümer, Geschäftsführer oder Beauftragter?

Die Stellung des Handelsvertreters unter dem Gesichtspunkt der Datenschutz ist seit jeher umstritten, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass der Handelsvertreter zwar nach den Weisungen des Auftraggebers handeln muss, diese Tätigkeit aber gleichzeitig selbständig und unabhängig ausübt und nicht der Leitungs- und Koordinierungsbefugnis des Auftraggebers unterworfen ist.

Einerseits hatten die Auftraggeber ein großes Interesse daran, die Aktivitäten und Methoden der Agenten zu ignorieren, und drängten daher auf deren Qualifizierung als autonome für die Datenverarbeitung Verantwortlicheauf der einen Seite, während sich die Garante auf der anderen Seite stets für eine Bevollmächtigung der Auftraggeber in Bezug auf die Tätigkeit der Beauftragten eingesetzt hat.

Nach der von den Auftraggebern vertretenen Auffassung gäbe es einerseits den Auftraggeber, einen autonomen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, und andererseits den Beauftragten, ebenfalls einen autonomen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, der auf die eine oder andere Weise Kontakte für eine mögliche Vertragsschließung mit dem Auftraggeber herstellt und diesem die Daten mitteilt.

Dieser Rahmen ist für den Auftraggeber besonders vorteilhaft, weil er sich dann nicht darum kümmern muss, "wie" die Beauftragten die Daten abrufen (indem sie vielleicht mit Kunden, die natürliche Personen sind, auf invasive Weise Kontakt aufnehmen, ohne sich z. B. die Mühe zu machen, das Widerspruchsregister zu konsultieren oder ihre Zustimmung zum Erhalt von Werbemitteilungen zu prüfen), da die Datenverarbeitung zwischen den beiden Parteien "getrennt" bleibt und jeder für das verantwortlich ist, was unter seiner Kontrolle geschieht.

Der italienische Datenschutzbeauftragte widerlegt diese These jedoch schon seit vielen Jahren und bestätigt, dass die Klassifizierung von Agenten, außer in Ausnahmefällen, nicht unter die Hypothese des autonomen Inhabers fälltsondern in dem des externen Controllers.

Nach einer Reihe von Maßnahmen gegen verschiedene Unternehmen (insbesondere Telefongesellschaften), die Agenten für die Werbung und Vermarktung ihrer Produkte einsetzten und behaupteten, für die Handlungen ihrer Agenten nicht verantwortlich zu sein, weil sie "autonome Datenverantwortliche" seien, hat die Garante eine allgemeine Vorschrift in dem es heißt, dass:

 "Alle Auftraggeber [...] benennen innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bestimmung im Amtsblatt Unternehmen oder Dritte, die im Rahmen des Outsourcing als für die Verarbeitung Verantwortliche tätig sind".[1]

Nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (anwendbar ab 25.05.2018) hat sich die Situation nicht geändert, wie die jüngsten Stellungnahmen der Garante zu diesem Punkt zeigen.

2. Die Maßnahme vom 9.7.2020 gegen Wind Tre.

Ein interessantes Beispiel ist die jüngste Maßnahme der Garante against Wind Tre, in der die Behörde die Einstufung von Vertretern und Vermittlern im Lichte der Kategorien der Datenschutz-Grundverordnung klarstellt.

Die Maßnahme betrifft insbesondere die Tätigkeit eines Beauftragten von Wind, der zwar von Wind korrekt als externer Datenverarbeiter eingestuft wurde (indem er eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnete und auch seinem externen Mitarbeiter eine Schulung zum Thema Datenschutz[2]), hatte letztere Richtlinien an ihre Bevollmächtigten gerichtet, die darauf abzielten, einen Konsens zu erreichen Datenschutz ausgesprochen "originell". Wie ein Beschaffer berichtet, ist es tatsächlich so:

"Nach den Angaben des Bereichsleiters Herr ... muss der Referenzbetreiber bei jeder Aktivierung der SIM-Karte alle darin vorgesehenen Zustimmungen kennzeichnen. Dieser Vorgang wird unter anderem durch eine spezielle Schaltfläche in der Verwaltungssoftware erleichtert [...]. Nur für den Fall, dass der Interessent bei der Unterzeichnung des vom System gedruckten Papierformulars, das ihm zur Annahme der Empfangsbestätigung der Informationen und zur Erteilung der Zustimmungen vorgelegt wird, Zweifel an den im Referenzformular enthaltenen Zustimmungen äußert, ändert der Betreiber diese entsprechend den Angaben, die der Interessent direkt macht".

Die Tätigkeit des Bevollmächtigten war eindeutig rechtswidrig, da die Zustimmung der Privatsphäre "durch eine eindeutige positive Handlung, mit der die betroffene Person aus freien Stücken, für den konkreten Fall, in Kenntnis der Sachlage und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist"[3] und kann weder erzwungen noch impliziert werden.

Nachdem somit die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beauftragten von Wind geklärt war, blieb zu klären, wem diese Rechtswidrigkeit zuzurechnen war.

Im vorliegenden Fall machte Wind (der für die Datenverarbeitung Verantwortliche) zu seiner Verteidigung geltend, dass er nicht für das eigenständige und unabhängige Verhalten seines externen Managers (des Beauftragten) verantwortlich sei, der trotz korrekter Schulung und korrekter Anweisungen aus eigener Initiative gehandelt und damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen habe.

Diese These wurde jedoch vom Garanten entschieden zurückgewiesen, da der Vertreter offensichtlich kein eigenes Interesse daran hatte, im Namen von Wind Zustimmungen zu sammeln, indem er den Willen der Kunden erzwang.

Das Urteil bestätigt dann die korrekte Einstufung des Agenten als extern haftend und geht sogar so weit, dass es feststellt, dass:

"Diese Einschränkung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien kann auch dann als gegeben angesehen werden, wenn die Partei, die physisch Kontakt aufnimmt, dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zwar unbekannt bleibt, aber tatsächlich ein Vertragsverhältnis eingeht, das demjenigen mit direkten Vertragspartnern ähnelt.".

Das Auftraggeber/Auftraggeber-Verhältnis besteht also nicht nur dann, wenn der Auftraggeber das Bestehen eines Mandatsverhältnisses völlig außer Acht lässt, sondern auch dann, wenn er es außer Acht lässt.

Eine weitere wichtige Klarstellung der Garante, die in der zu prüfenden Maßnahme enthalten ist, betrifft dieselben Beschaffungsunternehmen, die vom Vertreter von Wind beauftragt worden waren. Insbesondere hat der Beauftragte, der sie nicht als Verantwortliche für die Datenverarbeitung eingestuft und ihnen auch keine Genehmigung zur Durchführung der Verarbeitungen erteilt hat, in der (irrigen) Annahme, dass sie "selbstständig arbeiten". e "jeder Beschaffer ist frei und daher autonom in der Suche nach Parteien, an die er Geschäftsvorschläge richten kann".

Die Garante wies das Argument des Bevollmächtigten zurück und gab ihm "eine Ohrfeige", indem sie erklärte, dass dieser die Bevollmächtigten je nach Fall als externe Datenverarbeiter (Unterauftragsverarbeiter gegenüber Wind) und/oder als Auftragsverarbeiter (eine Kategorie, die Arbeitnehmer und ähnliche Personen zusammenfasst und daher eine umfassendere Weisungs- und Kontrollbeziehung seitens des Arbeitgebers voraussetzt) hätte ernennen müssen.

3. Die Rolle des Agenten: Eigentümer oder Manager?

Um zu beurteilen, ob der Beauftragte im Einzelfall als für die Verarbeitung Verantwortlicher oder als Auftragsverarbeiter einzustufen ist, muss man zunächst verstehen, wie die Beziehung von den Vertragsparteien tatsächlich durchgeführt wird (und werden soll). Zur Vereinfachung können wir drei typische Situationen unterscheiden:

  • der Vermittler findet und verwaltet Listen von Kunden auf eigene Rechnung, versorgt sie mit Informationen Datenschutz als Auftraggeber und wählt dann aus, welchem seiner Auftraggeber er den Abschluss des Geschäfts vorschlägt (wobei der "ausgewählte" Auftraggeber dem potenziellen Kunden seine Offenlegung übermittelt) Datenschutz zusammen mit dem Vertrag). In diesem Fall wird der Agent eigenständiger Datenverantwortlicher.

 

  • der Handelsvertreter findet im Auftrag des Auftraggebers Kunden und/oder bearbeitet Kontaktlisten, die ihm vom Auftraggeber vorgelegt werden. In diesem Fall wird der Agent externer Controller und der Auftraggeber wird der Eigentümer sein. Der Makler muss keine eigenen Angaben machen, sondern stellt dem Kunden lediglich die Formulare zur Verfügung Datenschutz vom Auftraggeber vorbereitet werden, außer in besonderen Situationen (z. B. wenn der Beauftragte die Kundendaten des Auftraggebers selbständig verwalten will, sofern der Auftrag dies zulässt, um informative Mitteilungen an die Kunden zu senden usw.; in diesem Fall muss er den Kunden ein zweites Informationsschreiben vorlegen und selbst die Zustimmung zu dieser Verarbeitung einholen). Die Datenverarbeitung findet unter dem Dach der Organisation des Auftraggebers statt, bei der der Beauftragte ein externes Anhängsel ist.

 

  • der Vertreter nicht nur im Namen des Auftraggebers handelt, sondern auch ausschließlich mit den Mitteln des Auftraggebers, in den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Räumen, auf den Computern des Auftraggebers und nach dessen Anweisungen arbeitet. In diesem Fall ist für die Zwecke der Datenschutzwird der Agent zu einem Subjekt, das arbeitet unter der Aufsicht des Auftraggebers (ehemals 29 DSGVO), da es keinen Grund mehr gibt, von einem externen für die Verarbeitung Verantwortlichen zu sprechen, da der Beauftragte vollständig in die Struktur des für die Verarbeitung Verantwortlichen integriert ist und zumindest in Bezug auf die Datenverarbeitung nicht von einem Mitarbeiter unterschieden werden kann.

- Lesen Sie auch: Der Leiharbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis: Unterscheidungskriterien und Bewertungsparameter.

Es liegt auf der Hand, dass der Beauftragte in den meisten Fällen unter (2) fällt und dass er die Rolle des externen Kontrolleurs spielt.

4. Unterschiede in der EU

Zu diesem Punkt ist lediglich anzumerken, dass die Situation in anderen europäischen Rechtsordnungen anders sein kann, z. B. in einem Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, der in England Bevollmächtigte gehören "in der Regel" zum Kreis der zur Bearbeitung befugten Personen (Annahme (3)):

"Die letztgenannte Kategorie von Personen, die keine Dritten sind, umfasst in der Regel die Angestellten, Beauftragten und Unterauftragnehmer des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, die unter dessen direkter Aufsicht Daten für ihn verarbeiten"[4]

In die entgegengesetzte Richtung scheint sich die Deutsches Systemmit dem Oberlandesgericht München, das in einem Urteil aus dem Jahr 2019[5] bringt die Agenturbeziehung zurück zu den Datenschutz zu einer Beziehung zwischen autonomen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen.

Insbesondere bei der Prüfung der Pflicht des Auftraggebers, dem Handelsvertreter einen Kontoauszug über die durch seine Vermittlungstätigkeit geschlossenen Verträge vorzulegen, stieß der Gerichtshof auf den Einwand des Auftraggebers, dass diese Daten nicht verwertbar seien. Übertragungweil eine solche Übermittlung nur mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgen könnte (nach Ansicht des Kunden besteht in diesem Fall weder eine gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung der Daten noch ist diese Weitergabe zur Erfüllung des Vertrags zwischen Kunde und Kunde erforderlich).

Der Gerichtshof in München hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, sondern akzeptiert seine Prämissen und bestätigt die der Übertragung ("Übermittlung") der Daten ist[6]dann aber erklärt, dass diese Übermittlung aufgrund des berechtigten Interesses des Bevollmächtigten an der Kenntnis der Daten rechtmäßig erfolgen kann.

Die Rekonstruktion des bayerischen Gerichts geht also davon aus, dass eine gleichberechtigte und autonome Beziehung zwischen Vertreter und Auftraggeber besteht, ohne dass der Erstere für den Letzteren verantwortlich gemacht werden kann, weshalb das Gericht die Ausnahme dadurch löst, dass es das berechtigte Interesse als Legitimationsmittel dafür ansieht, dass der Vertreter Daten Dritter (Kunden des Auftraggebers, die er unter Vertrag genommen hat) kennt.

Ein italienischer Richter, der mit der gleichen Frage konfrontiert worden wäre, hätte die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung wahrscheinlich auf das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem zurückgeführt, das die (wenn auch in ihrer Angemessenheit "überwachte") Übermittlung von Daten zwischen den Betroffenen auf der Grundlage des sie bindenden Auftragsvertrags legitimiert.

Eine Lesart wie die des deutschen Gerichts, die mit den EDPB-Richtlinien nur schwer zu vereinbaren ist, beruht aller Wahrscheinlichkeit nach auf dem Unabhängigkeitsverhältnis des Handelsvertreters, wie es in Artikel 1 Absatz 2 der europäischen Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG) und durch §84 des deutschen Handelsgesetzbuchs umgesetzt, der wie folgt lautet:

"Ein Handelsvertreter ist jemand, der als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Entrepreneur) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Ein Selbständiger ist jemand, der seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann."[7]

Die Lektüre des "Auslegungsleitfadens" des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht zur DSGVO bestätigt dies und zeigt, dass das deutsche Rechtssystem die Einbeziehung des Handelsvertreters in den Kreis der Stellen, die (normalerweise) die Funktion des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und nicht die des Datenverarbeiters wahrnehmen, bevorzugt[8]die der Rolle des unabhängigen Marktteilnehmers, die dieser im Vertragsverhältnis spielt, einen besonderen Stellenwert einräumt.

- Lesen Sie auch: Der Vertreter der natürlichen Person, die untergeordnete Arbeit und der Arbeitsritus.

5. Die Einstellung der Privatsphäre des Agenten

Was muss der Bevollmächtigte also tun, um die Vorschriften aus Sicht der Datenschutz?

Das grundlegende Dokument für den Agenten, in der physiologischen Hypothese (2), die wir gesehen haben, wird die Ernennung zum externen Manager, ehemals Art. 28 DSGVO, d.h. ein tatsächlicher Vertrag, der die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien der betroffenen Personen, die Pflichten und Rechte des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Dauer der Verarbeitung usw. regelt.

Dieses Dokument ist daher unerlässlich, damit der Bevollmächtigte weiß, welche Daten ihm anvertraut werden können, an wen er sie weitergeben darf und was er tun muss, wenn ein Kunde seine Rechte geltend machen will. Datenschutzwas im Falle einer Datenverletzung zu tun ist (z. B. wenn der Vertreter den Laptop verliert, auf dem er die Kundendaten des Auftraggebers gespeichert hat) usw.

Drei Dinge sind bei der Nominierung besonders wichtig:

  • was mit den im Auftrag des Kunden verarbeiteten Daten nach Beendigung des Vertrags geschieht, d. h. ob sie zurückgegeben, vernichtet oder aufbewahrt werden (natürlich kann der Vertreter die Daten noch aufbewahren, wenn er sie z. B. benötigt, um seine Leistung nachzuweisen und bezahlt zu werden);
  • ob der Bevollmächtigte bestellen kann Unterverantwortlich und die Verfahren, die in dem Fall anzuwenden sind. Einige Ernennungen sehen die Möglichkeit vor, Unterbevollmächtigte nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zu ernennen, während andere dem Bevollmächtigten mehr Freiheit lassen, einige verlangen jedoch, dass der Bevollmächtigte den Auftraggeber über die Unterbevollmächtigten informiert, die er zur Verarbeitung seiner Daten einsetzt. Und es ist zu bedenken, dass Unterauftragsverarbeiter nicht nur die Unterauftragsverarbeiter sind, sondern alle Anbieter, die die Kundendaten des Auftraggebers verarbeiten (wenn ich z. B. - und das ist trivial - Daten auf Google Drive speichere, ist Google mein Unterauftragsverarbeiter, und wenn die Bestellung die vorherige Zustimmung des Auftraggebers zur Bestellung des Unterauftragsverarbeiters vorsieht, muss ich den Auftraggeber fragen, ob ich z. B. seine Daten bei Google speichern darf);
  • i Prüfungsgebühren des Eigentümers, der je nach Fall einfache Karten-Audits (Fragebögen über den Grad der Einhaltung der Vorschriften durch den Vertreter) oder sogar invasivere Inspektionen in den Büros des Vertreters vorschreiben kann (der in einigen Fällen, vielleicht wenn es sich um einen Vertreter mit mehreren Unternehmen handelt, überlegen muss, ob er eine solche Klausel ablehnt, weil sie im Widerspruch zu früheren Verpflichtungen stehen könnte Datenschutz mit anderen Auftraggebern getroffen).

Wenn der Termin fehltEs ist angebracht, dass der Handelsvertreter den Unternehmer mit dieser Frage konfrontiert und im Falle der Trägheit des Unternehmers selbst die Initiative ergreift, indem er dem Unternehmer eine so genannte "Selbstbestellung" als externer Manager vorlegt, um die Beziehungen zwischen den Parteien wirksam zu regeln.

Der Bevollmächtigte sollte dann ein Verzeichnis der Behandlungen führen, ehemals Artikel 30 GDPR (obligatorisches Dokument nur für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten oder für Unternehmen, die risikobehaftete Datenverarbeitungen durchführen oder Daten besonderer Kategorien verarbeiten, aber immer sehr empfehlenswert weil sie es dem Vertreter auch ermöglicht, die Datenströme seiner beruflichen Tätigkeit zu identifizieren und zu überwachen).

Zusätzlich zu diesem Behandlungsregister (sehr empfehlenswert) geht dann (dieses Mal obligatorisch) ein Verzeichnis der Verarbeitungen der verantwortlichen Person zu führen. Dieses besondere Verzeichnis der Verarbeitungen muss für jeden Auftraggeber ausgefüllt werden, der den Bevollmächtigten als externen Verwalter bestellt. In der Regel wird in den einzelnen Ernennungen auf dieses Register und etwaige Anforderungen des Auftraggebers an dessen Führung verwiesen.

Auf der Website der Garante Datenschutz vorhanden ist, bei diese Seitesowohl ein Modellregister der Verarbeitungsvorgänge als auch ein Modellregister der Verarbeitungsvorgänge des Steuergeräts.

6. B2C und B2B

Auch wenn diese Bestellung sicherlich dringlicher ist, wenn der Vertreter im Namen des Auftraggebers mit natürlichen Personen in Kontakt treten muss, ist sie keine Formalität, die ausgeschlossen werden kann, auch wenn der Vertreter nur B2B-Geschäfte tätigt und im Namen des Auftraggebers überwiegend mit Unternehmen in Kontakt treten muss.

Auch in diesem Fall kann der Beauftragte nämlich Daten einzelner Personen innerhalb der Kundenunternehmen verarbeiten (auch, trivialerweise, Name, Telefonnummer, E-Mail usw.), d. h. Daten von Einzelunternehmern oder Freiberuflern, die in jeder Hinsicht personenbezogene Daten sind, so dass es in jedem Fall erforderlich ist, für die Zwecke der Datenschutz die Beziehung zum Auftraggeber.

7. Die

Nach Klärung des Verhältnisses zum Auftraggeber, das in der Regel im Mandatsvertrag geregelt ist, ist es angebracht, dass der Handelsvertreter seine eigenen Angaben macht.

In der Regel muss der Handelsvertreter den Kunden, mit denen er im Namen des Auftraggebers Kontakt aufnimmt, keine Informationen vorlegen (er muss höchstens die Informationen des Auftraggebers gemäß dem Auftrag vorlegen), was jedoch nichts an der Tatsache ändert, dass der Handelsvertreter dennoch Informationen vorlegen muss.

So wird der Beauftragte beispielsweise die Daten des Auftraggebers, seiner Lieferanten, Berater, Angestellten, Unterbeauftragten usw. verarbeiten.

Alle diese Datenverarbeitungen führt der Beauftragte nicht "im Auftrag" eines Auftraggebers durch, sondern tut dies unabhängig, und es ist erforderlich, den verschiedenen Parteien, mit denen er auf eigene Rechnung in Kontakt tritt, eine Mitteilung darüber vorzulegen, wie er die Daten dieser Parteien verarbeiten wird.

Die Information, die in der Regel nicht mit einer Bitte um Zustimmung verbunden ist Datenschutz sofern sie nur für die Abwicklung des Vertrags zwischen den Parteien bestimmt ist, muss sie dennoch vorgelegt werden, um zu dokumentieren, dass die betroffene Person darüber informiert wurde, wie der Beauftragte mit ihren personenbezogenen Daten umgehen wird. Der Nachweis für die Übermittlung der Informationen an die betroffene Person (eine Unterschrift auf dem Formular, die E-Mail, mit der die Informationen übermittelt wurden, die Kennzeichnung auf der Website des Beauftragten) muss so lange aufbewahrt werden, wie die Daten gespeichert sind.

Die Offenlegung muss vernünftig formuliert werden, ohne sich unkritisch auf Online-Formulare zu verlassen (man denke nur an den externen Google-Manager für die Unternehmens-Cloud), Google, außer bei bestimmten Verträgen, Daten in die USA überträgtDie Wahl eines Basisinformationsblatts, in dem geschrieben steht, dass die Daten unter keinen Umständen in Länder außerhalb der Europäischen Union übermittelt werden, ist bereits ein leicht zu erkennender Fehler im Falle einer Prüfung).

8. Ernennungen, Genehmigungen usw.

Zusätzlich zu diesen grundlegenden Dokumenten und Vorkehrungen ist die Architektur Datenschutz des Agenten wächst mit dem Wachstum der Struktur. Unterbeauftragte sollten als externe Manager ernannt werden, ebenso wie der Arbeitsberater, der Anbieter der Corporate Cloud (in diesem Fall wird es eher darum gehen, die Selbstverpflichtung zu finden, die diese großen Unternehmen fast immer vorbereiten, aber manchmal schwer zu finden ist) sowie alle Partner, die nicht in einer Position der Unterordnung gegenüber dem Beauftragten sind und die bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen Daten verarbeiten im Namen von des Beauftragten (mit Ausnahme von Sonderfällen, wie z. B. Partner mit einer bestimmten beruflichen Qualifikation, z. B. Rechtsanwälte oder Buchhalter, die auch dann eigenständig für die Datenverarbeitung verantwortlich bleiben, wenn sie Daten im Auftrag des Beauftragten verarbeiten).

Die Beschäftigten (und ihre Mitarbeiter) müssen detailliertere Anweisungen erhalten, wie sie sowohl Papier- als auch Computerdaten verarbeiten sollen, und ihr Zugang zu den Systemen und Geräten des Unternehmens muss angemessen geschult werden.

Die Website sollte angepasst werden mit Datenschutz und Cookie-Richtlinie und mit zunehmender Bedeutung der Struktur ist es angebracht, Richtlinien zu verabschieden, die festlegen, wie mit Datenschutzverletzungen koordiniert umgegangen werden soll, wie auf Zugriffsanfragen reagiert werden soll, wie Software und IT-Tools verwaltet werden sollen, usw.

9. Anpassung als laufende Arbeit

Die europäische Gesetzgebung erfordert einen 360-Grad-Ansatz für dieses Phänomen Datenschutzfür jede Geschäftstätigkeit zu prüfen, ob sie personenbezogene Daten betreffen kann und wie diese in der Struktur angeordnet sind Datenschutz Unternehmen.

Die Anpassung muss also immer als eine in Arbeit befindliche Maßnahmen denn was zu einem bestimmten Zeitpunkt angemessen ist, kann später veraltet sein. Unsere Daten bewegen sich zunehmend auf Computersystemen und -netzen, die sich in rasantem Tempo weiterentwickeln, wenn bis gestern die Sicherheitsstandards eines Laptop mit Windows 7 ausreichend waren, ist dies heute nicht mehr der Fall, wenn bis letztes Jahr Schulungen zur Vermeidung von Angriffen Ransomware Bei einer Reihe von Beispielen verwenden die Angreifer keine dieser Methoden mehr, sondern haben neue, raffiniertere Methoden erfunden.

So bürokratisch und dokumentarisch es auch erscheinen mag, der in diesen Zeilen beschriebene Ansatz soll lediglich Verfahren schaffen, die es dem Beauftragten erleichtern, wesentliche Anpassungen vorzunehmen, damit er sich mit einem organisierten Aufbau auf das Wesentliche konzentrieren kann, d. h. eine leichtfertige und daher sehr riskante Verarbeitung personenbezogener Daten zu vermeiden, über den Computerschutz der Systeme, auf denen der Beauftragte arbeitet, nachzudenken (die Verschlüsselung eines tragbaren Geräts ist heute wirklich trivial und kostenlos und kann bei Verlust des Geräts lebensverändernd sein) und den Datenschutz im Laufe der Zeit an die sich ändernde Unternehmensstruktur sowie an die rechtlichen und technologischen Entwicklungen anzupassen.

Rechtsanwalt Riccardo Berti


[1] Eigentum an der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Personen, die Agenten für Werbemaßnahmen einsetzen - 15. Juni 2011, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 153 vom 4. Juli 2011, Register der Maßnahmen, Nr. 230 vom 15. Juni 2011.

[2] Die Schriftform für die Ernennung eines externen für die Verarbeitung Verantwortlichen ist keine bloße Empfehlung, sondern eine echte rechtliche Verpflichtung, die in Artikel 29 Absatz 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgesehen ist (beachten Sie, dass "Schriftform" in der Sprache der DSGVO nicht nur die Papierform bedeutet, im Gegenteil, die europäischen Rechtsvorschriften fördern die Digitalisierung der Datenschutzdokumentation).

Was hingegen die Verpflichtung zur Schulung betrifft, so schreibt die Gesetzgebung vor, dass der Verantwortliche die Daten auf dokumentierte Anweisung des Eigentümers verarbeiten darf, so dass in einem "einfachen" Agenturverhältnis die bloße Anweisung an den Agenten ausreichen kann, während im Fall von Wind, das den Agenten die Nutzung seiner eigenen Verwaltungssoftware anbietet, diese Anweisungspflicht in eine Verpflichtung zur Schulung der externen Mitarbeiter umgewandelt wird, um sicherzustellen, dass sie die ihnen vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Instrumente sicher und bewusst nutzen.

[3] Erwägungsgrund 32 der EU-Verordnung Nr. 679/2016 (GDPR)

[4] Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Ein Kommentar" C. Kuner, L. A. Bygrave, C. Docksey, L. Drechsler. Oxford University Press (2020).

[5] Verfahren 7 U 4012/17 vom 31.07.2019   

[6] Gemäß Art. 4 Punkt 2) DSGVO ist die Übermittlung eine Form der Datenübermittlung, die wiederum gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. c) DSGVO eine Tätigkeit ist, an der zwei oder mehr für die Verarbeitung Verantwortliche beteiligt sind (wobei die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die befugten Personen keine übermittelten Daten sind, sondern im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen Daten verarbeiten, während der Außenstehende eigentlich eine einzige Einheit ist).

[7] §. 84 HGB "Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann".

[8] Auslegungshilfe | Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht.


convenzione di vienna

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Kampf der Formulare, Wiener Übereinkommen und Zivilgesetzbuch.

Die Frage, ob, wann und inwieweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Kaufverhältnis anwendbar sind, ist Gegenstand dieses Artikels, in dem versucht wird, die Unterschiede zwischen dem Zivilrecht und den Vorschriften des Wiener Übereinkommens darzulegen.

Bei Geschäftsverhandlungen ist es keineswegs ungewöhnlich, dass der Käufer dem Verkäufer gegenüber seine Bereitschaft erklärt, das erhaltene Angebot anzunehmen, und in seiner Erklärung zusätzliche oder andere Bedingungen als die der Gegenpartei aufführt.

Es kommt vor, dass der Käufer das Angebot lediglich annimmt, indem er der Mitteilung seine eigenen allgemeinen Einkaufsbedingungen beifügt. Link die zu einer Seite auf der Website führt, auf der sie hochgeladen werden). Es kommt immer noch vor, dass beide Parteien ihre "Allgemeine Geschäftsbedingungen" für alle Unterlagen, die sie im Laufe der Verhandlungen über einen bestimmten Verkauf oder sogar im Laufe ihrer viel umfassenderen Geschäftsbeziehung austauschen (in Bestellungen, E-Mails, Rechnungen, auf der Website, in Lieferscheinen usw.).

Zu verstehen, ob, wann und inwieweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf das Kaufverhältnis anwendbar sind, ist das Ziel dieses Artikels, in dem (soweit möglich) versucht wird, die Unterschiede zwischen dem Zivilrecht und dem Handelsrecht darzustellen. Wiener Übereinkommen (CISG).

Mit dem Ziel, den Artikel systematisch anzugehen und in der Hoffnung, dass dadurch ein sicherlich nicht einfaches Thema verständlicher wird, ziehen wir es vor, folgendermaßen vorzugehen SchrittZunächst wird analysiert, was passiert, wenn nur eine der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss auf ihre AGB verwiesen hat, um dann zu der komplexeren Situation überzugehen, in der beide Parteien auf ihre AGB verwiesen haben (sog. ".Kampf der Formen").

1. Vorschlag und Annahme: Art. 1229 des Zivilgesetzbuches und Art. 19 CISG.

Das Wiener Übereinkommen enthält zwar keine ausdrückliche Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da aber sein Teil II (Art. 14-23) den "Vertragsschluss" umfassend regelt, wird man sich auf die darin enthaltenen Vorschriften beziehen müssen, um zu verstehen, welchen Formvorschriften die AGB unterliegen.[1]

- Lesen Sie auch: Angebot, Annahme und vorvertragliche Haftung. Wiener Übereinkommen und Zivilgesetzbuch im Vergleich.

Insbesondere sieht Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens vor, dass eine Antwort auf ein vertragliches Angebot, die angeblich eine Annahme darstellt, aber Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, als Ablehnung des Angebots und somit als Gegenvorschlag zu betrachten ist.

Eine erste Lektüre dieser Bestimmung lässt vermuten, dass das CISG auch den Grundsatz übernimmt, der im Zivilrecht in Art. 1326 Absatz 5 des Zivilgesetzbuches umgesetzt wurde, wonach "Eine Annahme, die nicht mit dem Vorschlag übereinstimmt, kommt einem neuen Vorschlag gleich".

Das Bürgerliche Gesetzbuch akzeptiert nämlich sehr streng die so genannte ".Spiegelbildregel", d.h. die Notwendigkeit einer vollständigen Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Angebots und der Annahme, wobei es sogar als notwendig erachtet wird, dass das Zusammentreffen und die Verschmelzung von Angebot und Annahme nicht nur die Hauptklauseln, sondern auch die Nebenklauseln umfassen muss. Die Rechtsprechung lautet:

"Was die Vereinbarung der Parteien betrifft, so ist die im letzten Absatz der Verordnung vorgesehene HypotheseArtikel 1326 des Zivilgesetzbuches. tritt auch dann ein, wenn die bei der Abnahme beantragten Änderungen von untergeordnetem Wert sind; daher, in fortlaufenden Ausbildungsverträgenbei denen die Einigung der Parteien über alle Bedingungen schrittweise erfolgt, ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion in der Regel der Zeitpunkt der Einigung endgültig für alle Hauptelemente und Zubehörteilees sei denn, die Parteien wollten sich in den zu einzelnen Punkten getroffenen Vereinbarungen binden, indem sie sich die Regelung sekundärer Elemente vorbehalten."[2]

La Das CISG hingegen kennt eine Ausnahme von der "Spiegelbildregel"in Art. 19(2) enthalten. Insbesondere die Antwort auf ein erhaltenes Angebot, das einen anderen Inhalt hat, aber nicht in einem Ausmaß, das seine Bedingungen wesentlich ändert (c.d. unwesentliche Änderungen), so gilt dies als Annahme des Angebots, es sei denn, der Bieter bestreitet diese Abweichungen unverzüglich entweder mündlich oder durch eine entsprechende Mitteilung an die andere Partei.

Aber was sind die unwesentliche Änderungen die durch Artikel 19 Absatz 2 eingeführt wurde?

Die internationale Rechtsprechung hat folgende Punkte berücksichtigt nicht wesentlichz.B. eine für den Antragsteller vorteilhafte Änderung des Akzeptanten[3] oder für diese irrelevanten[4]eine Änderung der Verpackungsklausel[5]eine Änderung der Klausel über die Frist für die Meldung von Mängeln[6]eine Warnung, dass der Preis aufgrund von Änderungen der Marktpreise schwanken kann[7].

Der dritte Absatz des oben erwähnten Art. 19 kommt dem Dolmetscher zu Hilfe, indem er die Varianten angibt, die stattdessen sind erheblich und die daher, wenn sie in der Antwort gemacht werden, sie in eine Ablehnung des Vorschlags verwandeln, so dass sie zwangsläufig zu einem Gegenvorschlag werden. Dies sind die Änderungen:

"den Preis, die Zahlung, die Qualität und die Menge der Waren, den Ort und den Zeitpunkt der Lieferung, die Grenzen der Haftung der einen Partei gegenüber der anderen oder die Beilegung von Streitigkeiten".

Die Entscheidung für ein bestimmtes "Spiegelbildregel"Sie ist nicht starr, sondern ergibt sich aus der Notwendigkeit, zu verhindern, dass eine der Parteien, die sich angesichts veränderter tatsächlicher Umstände ihren vertraglichen Verpflichtungen entziehen will, dieses Ergebnis dadurch erreicht, dass sie sich auf eine unwesentliche Diskrepanz zwischen Angebot und Annahme und damit auf den Nichtabschluss des Vertrages beruft.[8]

In jedem Fall, in dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anhängers nicht wesentliche Änderungen enthalten, muss der Vertrag als geschlossen gelten und unterliegt den im Formular des Annehmers enthaltenen Klauseln, sofern der Antragsteller nicht widerspricht (auch hier ist zu beachten, dass derzeit nur der Fall untersucht wird, in dem nur der Annehmer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend macht und nicht beide Parteien).

2. Wann gelten die AGB für den Vertrag: Zivilgesetzbuch und CISG im Vergleich.

Sollte der Vorschlag in den AGB des Anhängers wesentliche Änderungen enthalten, so hat die Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften im Gegensatz zu den Vorschriften des Wiener Übereinkommens offensichtliche praktische Auswirkungen.

Wenn nämlich nur die zivilrechtlichen Vorschriften auf die Beziehung anwendbar sind, wird das Problem (hauptsächlich) durch die Anwendung der Instrumente von Art. 1341 des Zivilgesetzbuches gelöst, der in sehr verkürzter Form vorsieht (Abs. 1), dass die AGB gegenüber der Partei, die sie erhalten hat, wirksam sind, wenn sie ihr zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren oder von ihr bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkannt werden konnten, mit Ausnahme (Abs. 2) der Klauseln "schikanös", deren Gültigkeit jedoch von der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch den Empfänger abhängt.

In Bezug auf die Klauseln, die nicht "schikanös" sind, gibt es im Wesentlichen zwei gesetzlich vorgeschriebene Grenzen für die Anwendbarkeit der AGB:

  • die Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, mit der die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden soll, von denen der Vertragspartner zu einem Zeitpunkt nach dem Zustandekommen des Vertrags Kenntnis nehmen konnte (z. B. ein in der Rechnung enthaltener Text)[9]);
  • Was das Kriterium der gewöhnlichen Sorgfalt betrifft, so muss es sich um einen Begriff der Normalitätdie je nach Art der wirtschaftlichen Transaktion zu kalibrieren sind, wobei jedoch ausgeschlossen ist, dass der Anhänger besondere Anstrengungen oder Fachkenntnisse aufbringen muss, um die von der prädisponierenden Partei verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kennen.[10]

- Lesen Sie auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen im nationalen und internationalen Online-Verkauf. Wann sind sie gültig?

Wenn das Wiener Übereinkommen auf die Beziehung anwendbar ist, kommen neben Art. 19 auch die Art. 14 und 18, die den "Vertragsschluss" regeln, sowie die Art. 7 und 8, die die Auslegungskriterien regeln, zum Tragen.

In der Tat, nach einem Großteil der Lehre[11] und Rechtsprechung[12]Im Falle der Anwendung des CISG auf die Beziehung sind die oben genannten Regeln die einzigen, die angenommen werden müssen, um die formalen Anforderungen zu verstehen, denen das CISG unterworfen werden muss, mit der Folge, dass die Regeln des Art. 1341 des Zivilgesetzbuches nicht anwendbar sind.

- Lesen Sie auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen, 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuches und das Wiener Übereinkommen.

Wie bereits in einem früheren Artikel analysiert, Art. 14 sieht vor, dass ein an eine oder mehrere Personen gerichteter Vorschlag, um ein solcher zu sein, hinreichend genau sein muss (ausreichend definiert) und zeigen die Bereitschaft des Verfassers, sich binden zu lassen.

Bei der Übertragung dieses Grundsatzes auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass er bei Vertragsschluss erkennbar sein muss:

  • bringt die Absicht des Anbieters zum Ausdruck, die AGB in das Angebot einzubeziehen;
  • der Text muss ihm vor Vertragsabschluss übermittelt oder jedenfalls zur Verfügung gestellt worden sein.[13]

Die tatsächliche "Verfügbarkeit" der AGB muss in jedem Fall bilateral beurteilt werden, in dem Sinne, dass es auch dem Empfänger obliegt, in der Verhandlungsphase zu prüfen und zu verstehen, ob die AGB auf die Beziehung anwendbar sind oder nicht, indem er die Sorgfalt des "vernünftige Person", die ihm durch Art. ehemals Artikel 8 Absatz 2.[14]

Es scheint daher, daß das Übereinkommen dem Unternehmer ein höheres Maß an Sorgfalt auferlegt, wenn es darum geht, festzustellen und zu überprüfen, durch welche Vertragsbedingungen die Beziehung geregelt wird; dies entspricht sicherlich dem Geist des Übereinkommens, das die internationalen Verkaufsbeziehungen zwischen den Marktteilnehmern des Sektors regeln soll, die notwendigerweise über ein der von ihnen ausgeübten Tätigkeit angemessenes Maß an Kompetenz verfügen müssen.

Ähnlich wie im Zivilrecht ist der Zeitpunkt, zu dem die AGB dem Empfänger zur Kenntnis gebracht werden, von entscheidender Bedeutung, weshalb die Rechtsprechung entschieden hat, dass AGB, die dem Empfänger erst nach Abschluss der Geschäftsbeziehung, d. h. durch einen Hinweis in der Verkaufsrechnung, vorgelegt werden, nicht Bestandteil des Vertrags werden können.[15]

3. Stillschweigende Annahme durch schlüssige Tatsachen.

Sobald feststeht, dass die Bedingungen dem Empfänger bekannt oder bekannt sein konnten, da das Übereinkommen durch den Grundsatz der Formfreiheit (und der Beweisfreiheit) gemäß Art. 11 gekennzeichnet ist, muss in Ermangelung einer ausdrücklichen Annahme geprüft werden, ob sie stillschweigend gemäß den kombinierten Bestimmungen von Art. 11 und Art. 11 angenommen wurden.Artikel 18 (Annahme des Vorschlags) und Artikel 8.

In Artikel 18 Absatz 1 heißt es nämlich erstens: "eine Erklärung oder ein anderes Verhalten des Empfängers, das auf die Zustimmung zu einem Angebot hindeutet, stellt eine Annahme dar."Außerdem heißt es in Artikel 18 Absatz 3: "der Empfänger des Angebots kann seine Zustimmung durch eine Handlung zum Ausdruck bringen, die z. B. den Versand von Waren oder die Zahlung des Preises betrifft."

Zu diesem Punkt hat ein US-Gericht entschieden, dass:

"Nach dem CISG erfordert die Annahme weder eine Unterschrift noch eine förmliche Annahme des Angebots. [...] Die Untersuchung ergab, dass STS seinerzeit Verkaufsangebote an Centrisys geschickt hatte, die im Anhang der Mitteilung allgemeine Geschäftsbedingungen enthielten. Mit der Annahme des Verkaufsangebots akzeptierte Centrisys das Vertragsangebot für den Verkauf der Zentrifuge, einschließlich der allgemeinen Verkaufsbedingungen."[16]

Daraus folgt, dass, wenn die AGB bekannt waren oder bekannt sein konnten (mit der Sorgfalt des vernünftiger Mensch (Art. 8) vom Empfänger angenommen worden sind, werden sie Bestandteil des Vertrages, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies oder die auf das Rechtsverhältnis anwendbaren Gepflogenheiten machen ihre Gültigkeit von einer später von den Parteien nicht eingehaltenen Form abhängig.

- Lesen Sie auch: Internationaler Kauf und Verkauf und die Bedeutung des Handelsbrauchs: das Wiener Übereinkommen und das Zivilgesetzbuch im Vergleich.

4. Sprache des CGC.

Ein ganz kurzer Exkurs zu den Sorgfaltspflichten der empfangenden Partei: Es gibt unterschiedliche Auffassungen über die Gültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in einer Sprache verfasst sind, die der empfangenden Partei nicht bekannt ist; ein Teil der Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass die in einer Fremdsprache verfassten AGB gerade aufgrund der Verpflichtungen aus Art. 8(2) in jedem Fall gültig sind, da ein Unternehmer oder jedenfalls ein international tätiger Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet ist, vor der Unterzeichnung eines Vertrages zu überprüfen, was er unterzeichnet, und sei es (trivialerweise) durch die Anfertigung einer einfachen Übersetzung.[17]

5. Kampf der Formen: K.o.-Regeln und Regeln für den letzten Schuss.

Zurzeit wird das Szenario untersucht, bei dem nur eine der beiden Parteien ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen übermittelt hat.

Was geschieht dagegen, wenn eine Partei der anderen Partei ein Angebot mit eigenen AGB schickt und die andere Partei zwar das Angebot annimmt, aber eigene, von den erhaltenen abweichende AGB beifügt, und beide dann mit der Vertragserfüllung beginnen?

In Anbetracht der Tatsache, dass die Parteien den Vertrag abgeschlossen haben, ist zu prüfen, aus welchen Klauseln Standard Die Beziehung wird geregelt, und dazu gibt es zwei Hauptansätze: die Regel des letzten Schusses und die K.O.-Regel.

Als Befürworter von "Regel des letzten Schusses"Es wird als angemessen erachtet, sich auf die maßgebliche Lehre zu beziehen:

"wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Annehmers die Bedingungen des Angebots wesentlich ändern, kann der Vertrag nicht als geschlossen gelten, auch nicht durch Ausschluss der widersprüchlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie es in einem Teil der Lehre und Rechtsprechung der Fall ist, die die so genannte "Rechtsgültigkeitslösung" o "Knock-out-Regel". Wird der Vertrag erfüllt, so ist dies unseres Erachtens als Annahme des Gegenvorschlags des Annehmers durch den (ursprünglichen) Anbieter zu werten, zu dem auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören, die den ursprünglichen Vorschlag wesentlich abändern; in der Lehre wird dies als "Knock-out-Regel" bezeichnet.Regel des letzten Schusses[18]

Nach der anderen Theorie derK.-o.-Regel"Wenn die Parteien widersprüchliche Formulare ausgetauscht haben, ist die Tatsache, dass der Vertrag ausgeführt wurde, als Absicht der Vertragsparteien auszulegen, und zwar nicht so sehr, dass sie sich nicht geeinigt haben (andernfalls wäre die Ausführung des Vertrags nicht zu erklären), sondern vielmehr, dass sie ungeachtet der widersprüchlichen Klauseln einen Konsens erzielt haben, wobei diese Klauseln stattdessen aus dem Vertrag entfernt werden müssen.

Der deutsche Bundesgerichtshof hat sich dieser Theorie angeschlossen und sie mit dem Kriterium von Treu und Glauben (Art. 7(1) CISG) begründet, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klauseln (nur) dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie nicht im Widerspruch zueinander stehen.[19]

Sicherlich hat diese Theorie Auswirkungen, die alles andere als einfach und in der Praxis nur schwer umsetzbar sind, wenn man bedenkt, dass es dem Richter überlassen bleiben muss, den tatsächlichen Willen der Parteien gemäß Art. 8 zu rekonstruieren und dabei sogar die Klauseln zu streichen, bei denen es keine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen den Vertragsparteien gab.


[1] Bortolotti F. ''Handbook of International Commercial Law'' vol. II L.E.G.O. Spa, 2010; Ferrari F. ''General terms and conditions of contract in contracts for the international sale of movable goods'' in Obb. e Contr., 2007, 4, 308; Bonell M.J. ''The general terms and conditions in use in international trade and their evaluation at the transnational level'' in ''Le condizioni generali di contratto'' edited by Bianca M., Milan, 1981); Larry A. DiMatteo, International sales law. Eine globale Herausforderung, Cambridge, 2014.

[2] Cass. Civ. 2003, Nr. 16016.

[3] Oberster Gerichtshof, Österreich, 20.3.1997.

[4] China Internationale Wirtschafts- und Handels-Schiedskommission, 10.6.2002.

[5] Oberlandesgericht Hamm, Deutschland, 22.9.1997.

[6] Landgericht Baden-Baden Deutschland, 14.8.1991.

[7] Cour d'Appel de Paris, Frankreich, 22.4.1992.

[8] Bellelli, sub. art. 19, Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf, Kommentar koordiniert von Bianca, CEDAM, 1992.

[9] Cass. Civ. 1962, 2890.

[10] Bianca, Zivilrecht, Der Vertrag, 1987.

[11] Bortolotti F. ''Handbook of International Commercial Law'' vol. II L.E.G.O. Spa, 2010; Ferrari F. ''General Terms and Conditions of Contract in Contracts for the International Sale of Goods'' in Obb. e Contr., 2007, 4, 308; Bonell M.J. ''Le condizioni generali in uso nel commercio internazionale e la loro valutazione sul piano transnazionale'' in ''Le condizioni generali di contratto'' edited by Bianca M., Milan, 1981).

[12] Trib. Rovereto 24.8.2006; Cass. Civ. 16.5.2007, Nr. 11226.

[13] BundesgerichtshofDeutschland, 31.10.2001; zu diesem Punkt auch Zeller, The CISG and the Battle of the Forms, in Di Matteo, op. cit.

[14] Zeller, The CISG and the Battle of the Forms, in Di Matteo, op. cit.

[15] Chateau des Charmes Wines Ltd. v. Sabaté USA, Sabaté S.A.

[16] Golden Valley Grape Juice and Wine, LLC gegen Centrisys Corporation, 22.10.2011.

[17] MCC.Marble Ceramic Centre gegen Ceramica Nuova D'Agostinoin die entgegengesetzte Richtung, Oberlandesgericht Celle, Deutschland, 2.9.1998.

[18] Ferrari, sub art. 19, Vendita internazionale di beni mobili, op. cit. in Mastromatteo, La Vendita internazionale, Giappichelli, 2013.

[19] Bundesgerichtshof, Deutschland, 9.1.2002.


Angebot, Annahme und vorvertragliche Haftung. Wiener Übereinkommen und Zivilgesetzbuch im Vergleich.

Ziel dieses Artikels ist es, dem Leser einen Überblick darüber zu geben, wie das Wiener Übereinkommen die Institutionen des Angebots, der Angebotsannahme, der vorvertraglichen Haftung bei Verhandlungen und die wichtigsten Unterschiede zum italienischen Recht geregelt hat.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß, da das Wiener Übereinkommen durch die Freiheit der Form (und des Beweises) nach Artikel 11 gekennzeichnet ist, auch der Antrag und die Annahme als formfreie Handlungen zu betrachten sind, da sie in jeder Form (also entweder mündlich oder durch schlüssige Tatsachen) erklärt werden können.[1] Diese Bestimmung ist in jedem Fall abdingbar, so dass die Parteien nicht nur die Notwendigkeit einer bestimmten Form für die Gültigkeit des von ihnen beabsichtigten Vertrags vorsehen können, sondern dass sich eine solche Abweichung auch aus dem Bestehen von Gepflogenheiten ergeben kann (vgl. hierzu. Kommentar zu Art. 9).

1. Art. 14: Definition des Vorschlags.

"Ein an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtetes Vertragsangebot stellt ein Angebot dar, wenn es hinreichend bestimmt ist und den Willen seines Urhebers erkennen lässt, im Falle der Annahme gebunden zu sein. Ein Angebot ist hinreichend bestimmt, wenn es die Waren bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festlegt oder Angaben enthält, die geeignet sind, sie zu bestimmen.

Ein an nicht näher bezeichnete Personen gerichtetes Angebot gilt nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, es sei denn, die Person, die den Vorschlag unterbreitet, hat eindeutig etwas anderes angegeben.

Die Definition des Begriffs "Vorschlag" im Wiener Übereinkommen findet sich in Artikel 14 Absatz 1, in dem detailliert aufgeführt ist, welche Elemente erforderlich sind, damit ein Vorschlag als gültig angesehen werden kann.

Dieser Artikel sieht insbesondere vor, dass der Vorschlag, um ein solcher zu sein, "hinreichend genau"die Bereitschaft des Bieters, sich zu binden, ausdrücklich die Ware oder die Waren, über die ein Vertrag abgeschlossen werden soll, angeben und auch implizit die Menge dieser Waren und den Preis festlegen (oder auf jeden Fall Angaben zu ihrer Bestimmung machen)[2]durch Bezugnahme auf die in den Artikeln 8 und 9 des Übereinkommens genannten Handelsbräuche und -praktiken, sofern diese nicht festgelegt wurden.

- Lesen Sie auch: Internationaler Kauf und Verkauf und die Bedeutung des Handelsbrauchs: das Wiener Übereinkommen und das Zivilgesetzbuch im Vergleich.

Wenn man ausdrücklich ausschließen will, dass die Willensbekundung als echter Vorschlag angesehen werden kann, sollte man dies ausdrücklich vorsehen, indem man Formeln wiedies ist eine Interessenbekundung, kein Kaufangebot".

Diese Bestimmung hat zwar keine ausdrückliche Entsprechung in der Zivilgesetzbuch (in dem in keinem Artikel die Anforderungen an einen wirksamen Vorschlag aufgeführt sind), spiegelt jedoch wider Grundsätze, die grundsätzlich gemeinsam sind innerstaatliches Recht: Der Vorschlag muss den Willen der zu verpflichtenden Partei zum Ausdruck bringen und einen ausreichenden Inhalt haben, um das zu erfüllende Vertragsprogramm zu definieren.[3]

Ein Element, das löst sich stattdessen von unserem Recht und erst recht von Artikel 14 Absatz 2, der vorsieht, dass ein Vertragsvorschlag an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet werden muss. Richtet sich der Vorschlag hingegen an einen allgemeinen Personenkreis, so hat er den Wert einer bloßen Aufforderung zu Verhandlungen oder eines Angebots, es sei denn, das Gegenteil ist klar angegeben.

Daher hat der Gesetzgeber des Übereinkommens nicht die (im italienischen Recht bekannte und vorhandene) Regel derAngebot an die Öffentlichkeit in Art. 1336 des Zivilgesetzbuches als ein Vorschlag, der zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber von der Annahme Kenntnis erlangt, zum Abschluss des Vertrages führen kann.

2. Art. 15: Rücknahme des Vorschlags.

"Ein Angebot wird wirksam, wenn es den Empfänger erreicht.

Ein Angebot, auch wenn es unwiderruflich ist, kann zurückgezogen werden, wenn die entsprechende Erklärung dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht."

Ähnlich wie das italienische Recht (Art. 1335 des Zivilgesetzbuches) gestaltet auch das Wiener Übereinkommen den Vorschlag (und das Angebot) als Rücknahmeverfügungdie erst wirksam wird, wenn sie dem Adressaten zur Kenntnis gebracht wurde. Um besser zu erklären, wann ein Vorschlag (und ein Angebot) der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht wird, sieht das Übereinkommen in Artikel 24 ausdrücklich vor, dass

"Im Sinne dieses Teils des Übereinkommens ist ein Angebot, eine Annahmeerklärung oder eine andere Willenserklärung dem Empfänger "zugegangen", wenn sie mündlich an ihn gerichtet oder ihm auf andere Weise an seinem Geschäftssitz oder seiner Postanschrift oder, wenn er keinen Geschäftssitz oder keine Postanschrift hat, an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zugestellt worden ist"

In Artikel 15 Absatz 2 wird auch das Recht des Antragstellers anerkannt, "zurückziehen"(und nicht widerrufen, eine Befugnis, die ihm durch Artikel 16 Absatz 1 eingeräumt wird) das Angebot innerhalb der Frist, in der es dem Angebotsempfänger zugeht.

Das Zivilgesetzbuch regelt diesen Unterschied nicht, sondern nur das Zustandekommen des Angebots in Art. 1328 des Zivilgesetzbuchs, und der Unterschied zwischen diesen Elementen wird "nur" von der Lehre entwickelt.[4]

Es sei darauf hingewiesen, dass sich die beiden Hypothesen (Rücknahme und Widerruf) dadurch unterscheiden, dass im ersten Fall der Vorschlag beseitigt wird, noch bevor er wirksam geworden ist; im zweiten Fall des Widerrufs wird dagegen eine Willensäußerung beseitigt, die bereits Auswirkungen hat.[5]

3. Art. 16: Rücknahme des Vorschlags

"Solange der Vertrag noch nicht geschlossen ist, kann ein Angebot zurückgenommen werden, wenn die Rücknahme dem Angebotsempfänger zugeht, bevor dieser die Annahme erklärt hat.

Ein Angebot kann jedoch nicht widerrufen werden:

  • (a) wenn sie durch Festlegung einer bestimmten Frist für die Annahme oder auf andere Weise angibt, dass sie unwiderruflich ist, oder
  • (b) ob es für den Adressaten vernünftig war, das Angebot als unwiderruflich anzusehen, und ob er entsprechend gehandelt hat."

Wie bereits erwähnt, regelt Art. 15 die Rücknahme des Vorschlags, während Art. 16 das andere Institut des Widerrufs regelt.

Eine erste und oberflächliche Analyse dieses Artikels könnte den Eindruck erwecken, dass die Disziplin des Einheitsrechts derjenigen des innerstaatlichen Rechts angeglichen ist: Art. 16(1) sieht zwar vor, dass ein Vorschlag widerrufen werden kann, solange der Vertrag nicht geschlossen ist, macht aber die Wirksamkeit des Widerrufs von der Annahme abhängig, dass derselbe erreicht den Empfänger, bevor sie ihre Annahmeerklärung abgeschickt hat.

Bei näherer Betrachtung ist die Tatsache, dass die zivilrechtliche Disziplin sieht ansonsten vor, dass der Vorschlag bis zum Abschluss des Vertrags widerrufen werden kann, aber Art. 1326(1) des Zivilgesetzbuchs sieht vor, dass dieser Zeitpunkt danach eintritt, d.h. wenn "der Antragsteller hat Kenntnis von der Annahme durch die andere Partei"

So kann derjenige, der ein Vertragsangebot für einen Kaufvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch abgibt, dieses widerrufen, bis er von der Annahme Kenntnis erlangt hat; unterliegt der Vertrag dem Wiener Übereinkommen, so kann er es nur bis zum Abschluss des Vertrags widerrufen, wobei der Widerruf dem Angebotsempfänger zugeht, bevor er die Annahme abgesandt hat.

Es gibt nämlich zwei Fälle, in denen der Zeitpunkt, zu dem das Widerrufsrecht endgültig ausgeübt wird, mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zusammenfällt.

Die erste Hypothese ist natürlich die eines mündlich abgeschlossenen Vertrages: In diesem Fall besteht zweifellos ein Zusammenhang zwischen der Übermittlung und dem Empfang der Annahme.

Die zweite Hypothese, die an sich einer genaueren Ausarbeitung bedürfte (die leider nicht mit der Form des vorliegenden Artikels vereinbar ist), wenn der Adressat des Angebots seine Zustimmung durch eine Tätigkeit bei der Ausführung des Vertrags selbst gemäß Art. 18 Abs.[6] Da die Ausübung dieser Tätigkeit den Abschluss des Vertrags zur Folge hat, kann das Widerrufsrecht nur ausgeübt werden, bevor der Angebotsempfänger diese Tätigkeit ausübt, die faktisch die Annahmeerklärung ersetzt.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei Ausnahmen, die im zweiten Absatz dieses Artikels aufgeführt sind.

In Bezug auf die Ausnahmeregelung des Artikels a) ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung einer bestimmten Frist grundsätzlich nicht die Unwiderruflichkeit des Vertragsangebots an sich bestimmt, sondern eine Vermutung darstellt[7] der Unwiderruflichkeit. In diesem Fall ist es zur Vermeidung von Unklarheiten hinsichtlich der Unwiderruflichkeit auch ratsam, in die Bekanntmachung eine Formel aufzunehmen wiedieses Angebot ist gültig und unwiderruflich bis [Datum]".oder "unser Angebot ist noch bis [Datum] gültig.".

Art. (b) dieses Absatzes sieht vor, dass das Angebot nicht widerrufen werden kann, wenn der Angebotsempfänger vernünftigerweise davon ausgegangen ist, dass es unwiderruflich ist. Wichtig ist, dass der Angebotsempfänger - auch zu Beweiszwecken - tatsächlich entsprechend gehandelt hat, z. B. durch die Herstellung oder Gestaltung des Produkts, den Einkauf von Rohstoffen, den Abschluss von Verträgen mit Dritten, die für das Geschäft relevant sind, die Einstellung von Saisonarbeitern usw.[8]

4. Art. 17: Unwiderruflicher Vorschlag.

"Ein Angebot, auch wenn es unwiderruflich ist, erlischt, wenn seine Ablehnung den Anbieter erreicht."

Da das Widerrufsrecht des Bieters für den Empfänger des Angebots eine Unannehmlichkeit darstellt, da er sich nicht mit Sicherheit darauf verlassen kann, dass der Vertrag zu den im Angebot angegebenen Bedingungen zustande kommt, kann der Auftraggeber sein Angebot für eine bestimmte Zeit verbindlich machen, um die Annahme zu erleichtern. In einem solchen Fall ist das Angebot bis zum Ablauf der Frist unwiderruflich.

Was geschieht aber, wenn der Empfänger des Angebots erklärt, dass er den Vorschlag ablehnt?

Das Übereinkommen regelt diese Frage klar und ausdrücklich in Artikel 17, in dem genau festgelegt ist, dass eine solche Notifizierung (die in der oben kurz analysierten Art und Weise und gemäß den Vorschriften erfolgen muss) den Verfall des Angebots zur Folge hat.

Diese Frage wird jedoch in unserem Zivilgesetzbuch nicht behandelt; das Problem des Schicksals des unwiderruflichen Angebots, nachdem es vom Anbieter abgelehnt wurde, wird daher (in der Lehre) erörtert. Es bleibt daher offen, ob die Frage in dem Sinne zu lösen ist, dass der Bieter das Recht zum Widerruf wiedererlangt, oder ob der Angebotsempfänger mit der Ablehnung seine Annahmebefugnis verbraucht, ohne dass es eines Widerrufs des Angebots bedarf, um die Fortdauer seiner Wirksamkeit bis zum Ablauf der Frist auch nach erfolgter Ablehnung auszuschließen.[9]

5. Art. 18: Annahme des Vorschlags.

"Eine Erklärung oder ein anderes Verhalten des Empfängers, das auf die Zustimmung zu einem Angebot hindeutet, gilt als Annahme. Schweigen oder Untätigkeit allein kann nicht als Zustimmung gewertet werden.

Die Annahme eines Angebots wird wirksam, wenn die Zustimmungserklärung den Verfasser des Angebots erreicht. Die Annahme ist unwirksam, wenn sie dem Urheber des Angebots nicht innerhalb der von ihm festgesetzten Frist oder, falls eine solche nicht festgesetzt wurde, nicht innerhalb einer unter Berücksichtigung der Umstände des Geschäfts und der Schnelligkeit der vom Urheber des Angebots verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Frist zugeht. Ein mündliches Angebot muss sofort angenommen werden, es sei denn, die Umstände lassen etwas anderes vermuten.

Kann jedoch der Angebotsempfänger aufgrund des Angebots, des Handelsbrauchs oder der Gepflogenheiten zwischen den Parteien die Annahme des Angebots durch Vornahme einer Handlung, z. B. im Zusammenhang mit der Versendung der Ware oder der Zahlung des Preises, anzeigen, ohne dies dem Urheber des Angebots mitzuteilen, so wird die Annahme zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem diese Handlung vorgenommen wird, sofern sie innerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Fristen erfolgt."

In Bezug auf den ersten Teil des ersten Absatzes (betreffend die Form) sind die Grundsätze der Freiheit der Form Art. 11, der oben bereits kurz analysiert wurde, lässt dem Angebotsempfänger einen weiten Spielraum bei der Bestimmung der Art und Weise, in der die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wird (es sei denn, es wurde durch eine Vereinbarung davon abgewichen oder eine solche Abweichung kann aus dem Handelsbrauch abgeleitet werden).

In Bezug auf den zweiten Teil des zweiten Absatzes hat die Rechtsprechung Folgendes anerkannt schlüssiges Verhalten Als Abnahme gelten: Annahme der Ware durch den Käufer; Bezahlung der Ware durch den Käufer; Abnahme der Ware durch einen Dritten; Annahme einer Bankgarantie durch den Verkäufer und Beginn der Produktion der Ware; Ausstellung eines Akkreditivs; Erstellung und Ausstellung einer Proformarechnung.[10]

Der letzte Teil dieses Absatzes sieht vor, dass Untätigkeit oder die Schweigen können für sich genommen keine Annahme darstellen und führen daher nicht zum Vertragsabschluss, es sei denn, dies ist zwischen den Parteien vereinbart worden oder lässt sich aus den Gepflogenheiten oder der Handelspraxis zwischen den Parteien ableiten.

Artikel 18 Abs. 1 hat keine unmittelbare Entsprechung im italienischen Rechtssystem.

Denn obwohl dieArtikel 1326 des Zivilgesetzbuches sich zwar nicht mit den Modalitäten der Annahme befasst, doch kann die Annahme nach ständiger Rechtsprechung nicht nur durch eine Erklärung, sondern auch durch jedes andere Verhalten zum Ausdruck gebracht werden, aus dem der Verhandlungswille der Partei abgeleitet werden kann.[11]

- Lesen Sie auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen: Kampf der Formulare, Wiener Übereinkommen und Zivilgesetzbuch.

In gleicher Weise gilt das Schweigen als Erklärung, wenn nach dem Bestehen einer bestimmten Beziehung zwischen den Parteien ein gemeinsames Vorgehen oder Treu und Glauben der Partei die Last oder die Pflicht auferlegt, sich zu äußern.[12] Die Rechtsprechung bestätigt diese Ausrichtung und fügt die Möglichkeit hinzu, dass je nach historischer und sozialer Situation und unter Berücksichtigung der Qualität der Parteien und ihrer Geschäftsbeziehungen das Schweigen des einen als Zustimmung zum Willen des anderen verstanden werden kann.[13]

6. Widerruf und vorvertragliche Haftung: Zivilgesetzbuch.

Im Zivilrecht ist der Widerruf der Einwilligung auch dann wirksam, wenn er ungerechtfertigt ist. Wie bereits erwähnt, kann der Bieter seine Zustimmung in der Regel so lange widerrufen, bis er von der Annahme des Angebots durch den Empfänger Kenntnis erhalten hat.

Der Auftraggeber, der den Vorschlag berechtigterweise zurückzieht, ist (nur) haftbar, ehemals Art. 1328(1) des Bürgerlichen Gesetzbuches, um den Empfänger des Angebots für die Kosten und Verluste zu entschädigen, die ihm dadurch entstanden sind, dass er vor der Mitteilung des Widerrufs erfolglos mit der Erfüllung des Vertrags begonnen hat[14] (diese Bestimmung des Zivilgesetzbuches stellt einen Fall von schuldlose Verantwortung[15] und durch rechtmäßige Handlung).

Wenn der Widerruf der Zustimmung ungerechtfertigt ist, kann er zu folgenden Konsequenzen führen vorvertragliche Haftung[16] wenn sie eine berechtigte Erwartung verletzt (ehemals Artikel 1337 des Zivilgesetzbuches)[17] der anderen Partei bei Abschluss des Vertrags.[18] So steht es in der Rechtsprechung:

"Sind die Kontakte zwischen zwei Parteien mangels eindeutigen Verhaltens nicht geeignet, zum Vertragsschluss zu führen, so können sie dennoch Verhandlungen darstellen, die einen solchen Entwicklungsstand erreicht haben, dass sie bei einer Partei die begründete Erwartung wecken, dass der Vertrag zustande kommt; in einem solchen Fall führt die ungerechtfertigte Beendigung nur zu einer vorvertraglichen Haftung mit der daraus folgenden Verpflichtung zum Schadensersatz. Der Abschluss von Vereinbarungen über bestimmte Punkte des abzuschließenden Vertrags oder von Teilvereinbarungen geht dagegen nicht über die vorvertragliche Phase hinaus und ist kein Beweis für den Abschluss eines Vertrags, da sie nur vorläufig sind und ihre Wirksamkeit vom positiven Ausgang der Verhandlungen abhängt.."[19]

So verpflichtet das Bürgerliche Gesetzbuch die Parteien zwar nicht zum Abschluss eines Vertrags, wohl aber zu einer ordnungsgemäßen Verhandlungsführung guter Glaubeeine begründete Erwartung, dass der Vertrag geschlossen werden würde.

Was den ersetzbaren Schaden betrifft, so hat die Rechtsprechung[20] ist jedoch der Ansicht, dass (im Gegensatz zur vertraglichen Haftung) nur die so genannte Negativzinsen(1), d. h. der Schaden, den die Person dadurch erlitten hat, dass sie sich vergeblich auf den Vertragsschluss verlassen hat; dieses Interesse kann sowohl unter dem Gesichtspunkt des:

  • den entstandenen Schaden, d. h. den Vermögensschaden, den die Person vermieden hätte, wenn sie nicht auf den Vertragsabschluss vertraut hätte (z. B. Kosten, die bei den Verhandlungen entstanden sind, vergebliche Verhandlungstätigkeit), und der
  • den entgangenen Gewinn, den dieser bei anderen Aufträgen, von denen er abgezogen wurde, hätte erzielen können.

Daher hat jeder, der vergeblich auf den Erfolg einer Verhandlung vertraut hat, Anspruch auf eine Entschädigung für den Verlust des Vorteils den er hätte erzielen können, wenn er sich, anstatt sein Unternehmen in der erfolglosen Verhandlung einzusetzen, anderen Verhandlungen gewidmet hätte, aus denen er einen bestimmten Gewinn hätte erzielen können: in diesem Zusammenhang wird er den Gewinn nachweisen müssen, den er aus der Durchführung anderer potenzieller Geschäfte erzielt hätte, die Gegenstand bestimmter fortgeschrittener Verhandlungen waren, die er dann aufgegeben hat, um das Geschäft zu betreiben, das aufgrund der Unredlichkeit der anderen Partei gescheitert ist.

7. Widerruf und vorvertragliche Haftung: Wiener Übereinkommen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird, wie bereits dargelegt, die Notwendigkeit des Schutzes des Angebotsempfängers vor der (erweiterten) Widerrufsbefugnis des Angebotsempfängers dadurch verwirklicht, dass der Angebotsempfänger für die dem Angebotsempfänger entstandenen Kosten und Verluste haftet. ehemals Art. 1328 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und möglicherweise der Ausgleich für negative Zinsen, im Falle der Anwendung des Wiener Übereinkommens (das, wie wir gesehen haben, den Zeitpunkt vorwegnimmt, zu dem der Bieter das Angebot zum Zeitpunkt der Absendung der Annahme durch den Angebotsempfänger widerrufen kann) wird die Angelegenheit nicht wenig kompliziert.

In der Lehre herrscht nämlich keine Einigkeit darüber, ob das Wiener Übereinkommen die vorvertragliche Haftung regelt oder nicht. Es gibt jedoch eine vorherrschende Meinung, die besagt, dass die Das Übereinkommen regelt dies nicht.[21] Andererseits gibt es jedoch zahlreiche Kommentatoren, die der Ansicht sind, dass das Übereinkommen dennoch auf "Vorverträge" anwendbar ist, zumindest insoweit, als solche Verträge die Art und Weise der Erfüllung des endgültigen Vertrags festlegen.[22]

Um diese scheinbar widersprüchlichen Orientierungen zu verstehen (oder sich ihnen zumindest anzunähern), müsste man zunächst die Hypothese der Haftung für das Scheitern von Verhandlungen von der Verletzung bestimmter, von den Parteien in einem Vorvertrag geregelter Vertragsbestimmungen unterscheiden.

Ein Teil der Lehre besagt nämlich, dass, wenn die Parteien keinen ordnungsgemäßen Vorvertrag unterzeichnet haben und es um die Frage der nur Aufschlüsselung der Vertragsverhandlungendie Frage scheint (indirekt) durch das Wiener Übereinkommen geregelt zu sein. Da sich die Artikel 15 und 16 des Übereinkommens, wie wir gesehen haben, ausdrücklich mit der Frage der Widerrufbarkeit eines Angebots befassen, läßt die Tatsache, daß das Übereinkommen keinerlei Schutz für den Angebotsempfänger vorsieht, den Schluß zu, daß ein solcher Widerruf diesem keinen Anspruch auf Schadensersatz einräumt,[23] was dazu führt, dass die oben analysierten zivilrechtlichen Schutzbestimmungen nicht anwendbar sind.

Weniger klar ist jedoch der Fall, dass die Parteien einen Vorvertrag unterzeichnet haben und eine Partei in Verzug gerät, da das Übereinkommen, wie bereits erwähnt, das Institut der vorvertraglichen Haftung nicht regelt.

Es ist sicherlich wichtig, in einer ersten Analyse zu verstehen, ob die ob die individuelle Beziehung durch das Übereinkommen geregelt ist oder nicht. Wenn man die These vertritt, dass das Übereinkommen nicht auf ein vorvertragliches Verhältnis anwendbar ist, könnte man argumentieren, dass sich diese Frage zwangsläufig nach den Regeln des Common Law richtet, die auf das bestehende Verhältnis anwendbar sind.[24]

Andernfalls, wenn man der These eines Teils der Lehre folgen würde,[25] die besagt, daß bestimmte Vorverträge dem einheitlichen Recht unterliegen, ist zu klären, ob die geschädigte Partei im Falle einer Geschäftsunterbrechung oder eines Vertragsbruchs durch eine Partei während der Verhandlungen auf die vom Übereinkommen anerkannten Instrumente zurückgreifen kann, die gerade die Verletzung eines Kaufvertrags und keinesfalls eines Vorvertrags betreffen. Folgt man dieser These, so wäre der entschädigungspflichtige Schaden (eigentlich) vertraglicher Natur und folglich besser geschützt als im Zivilrecht (das, wie wir gesehen haben, bei vorvertraglichen Schäden einen geringeren Schadenersatz vorsieht).

Dieses Problem stellt sich natürlich nicht, wenn die Klage auf Ersatz eines Schadens gerichtet ist, dessen Gegenstand vom Anwendungsbereich der Artikel 2 Buchstabe a, 4 oder 5 ausgeschlossen ist. (z. B. Schäden, die während der Verhandlungen durch betrügerische Handlungen entstanden sind).

All diese Probleme und Zweifel in Bezug auf die Anwendung und Anwendbarkeit des Übereinkommens bedeuten für die Parteien beim Vertragsabschluss sicherlich eine größere Unsicherheit, als wenn nur das Zivilrecht auf die Beziehung angewandt würde; dieser Aspekt sollte auf jeden Fall berücksichtigt werden, indem versucht wird (in Übereinstimmung mit den Schwierigkeiten, mit denen die Unternehmen täglich im internationalen Handel konfrontiert sind), nicht nur die Verkaufsbeziehung, sondern auch deren Aushandlung so sorgfältig wie möglich zu regeln.


[1] MASTROMATTEO, La vendita internazionale, Giappichelli Editore, 2013.

[2] Was die Bezifferung des Preises betrifft, so wird in diesem Artikel lediglich darauf hingewiesen, dass die in Frage stehende Bestimmung nur schwer mit derjenigen des Art. 55 des Übereinkommens in Einklang zu bringen ist, der eine Vorwegnahme vorsieht: "Ist der Verkauf wirksam zustande gekommen, ohne dass der Preis der verkauften Ware im Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend oder durch eine Bestimmung, die seine Festsetzung ermöglicht, festgelegt worden ist, so wird, sofern nichts anderes bestimmt ist, davon ausgegangen, dass die Parteien stillschweigend auf den Preis Bezug genommen haben, der zur Zeit des Vertragsschlusses in der betreffenden Branche für dieselbe Ware unter ähnlichen Umständen üblich ist.." Wenn nämlich die Festsetzung des Preises eine Bedingung für den Abschluss des Kaufvertrags ist, kann man schwerlich von einem gültig abgeschlossenen Vertrag sprechen, ohne dass diese Festlegung zumindest implizit stattgefunden hat. Genau aus diesem Grund haben die meisten Entscheidungen die Anwendung von Art. 55 abgelehnt Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Deutschland, 15. März 1996, Bundesgerichtshof, Deutschland, 23. Juli 1997, Landgericht Alsfeld, Deutschland, 12. Mai 1995, Kantonsgericht Freiburg, Schweiz, 11. Oktober 2004. Zu diesem Punkt siehe. UNCITRAL Digest of Case Law on the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, Ausgabe 2016.

[3] Nach der Rechtsprechung kann eine Erklärung nur dann als Vertragsangebot gelten, wenn sie einen eindeutiger Wille der Verpflichtung und nicht nur der Bereitschaft oder des Wunsches, Cass. Civ. no. 6922 of 1982; VESSICHELLI, Kommentar zu Art. 14, unter Neue Rechtsgrundlagen, 1989, p. 51.

[4] Vgl. BENEDETTI, Vom Vertrag zur unilateralen TransaktionMailand, 1969, 95.

[5] RUBIN, Kommentar zu Art. 15, unter Neue Rechtsgrundlagen, 1989, p. 51.

[6] Art. 18, dritter Absatz: "Kann der Angebotsempfänger jedoch aufgrund des Angebots, des Handelsbrauchs oder der Gepflogenheiten zwischen den Parteien anzeigen, dass er das Angebot annimmt, indem er eine Handlung vornimmt, die z. B. den Versand der Ware oder die Zahlung des Preises betrifft, ohne dies dem Urheber des Angebots mitzuteilen, so wird die Annahme zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem diese Handlung vorgenommen wird, sofern sie innerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Fristen erfolgt."

[7] MASTROMATTEO, op. cit.

[8] FERRARI, unter Artikel 16, Internationaler Verkauf von Waren tome II, in Commentario del codice civile Scaiola-Branca, herausgegeben von Galgano, 2006.

[9] Zu diesem Punkt siehe Pluris online, Annotiertes Zivilgesetzbuch, Artikel 1329 des Zivilgesetzbuches, Wolters Kluwer, 2021.

[10] Zu diesem Punkt vgl. Einzigartige Zusammenfassung der Rechtsprechung, sub. art. 18, Ausgabe 2016.

[11] Vgl. Zivilkassation 2003, Nr. 3341, wo es heißt, dass es Aufgabe des Richters der Hauptsache ist, die Elemente zu ermitteln und zu bewerten, aus denen eine stillschweigende Äußerung abgeleitet werden kann.

[12] BIANCA, op. cit.

[13] Cass. Civ. 2014 No. 10533.

[14] Zu diesem Punkt siehe BIANCA, Zivilrecht, Der Vertrag, Giuffrè, 1987.

[15] Cass. Civ. 1952 no. 1729. CIAN - TRABUCCHI, Kurzkommentar zum Zivilgesetzbuch, Unterartikel. 1328, CEDAM, 2014.

[16] Siehe Cass. Civ. 1786/2015; Cass. Civ..1051/2012; Cass. Civ. 11438/2004.

[17] Art. 1337 des Zivilgesetzbuches "Die Parteien müssen sich bei den Verhandlungen und beim Abschluss des Vertrags nach Treu und Glauben verhalten".

[18] Vgl. BIANCA,

[19] Cass. Civ. 1999 no. 5830.

[20] Siehe zu diesem Punkt Cass Civ. 24795/2008, Cass Civ. 1632/2000.

[21] DIMATTEO - Internationales Kaufrecht. Eine globale Herausforderung, Cambridge, 2014.

[22] TOWER - Vorverträge und CISG-Verträge, unter Abfassung von Verträgen nach dem CISG, S. 191 ff., 2008.

[23] FERRARI - Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 5, 2009.

[24] Hierzu ist anzumerken, dass das europäische Recht in Artikel 12 der Rom-II-Verordnung Folgendes vorsieht: "Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus vorvertraglichen Verhandlungen ergeben, ist unabhängig davon, ob der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde oder nicht, das Recht anwendbar, das auf den Vertrag anwendbar ist oder anwendbar gewesen wäre, wenn der Vertrag geschlossen worden wäre.." Während also das Problem der Bestimmung des anwendbaren Rechts für Verschulden bei Vertragsabschluss im Falle der Anwendung des europäischen Rechts nicht gegeben ist, gilt dies erst recht nicht für den Fall, dass das Vertragsverhältnis einer Verordnung unterliegt (oder unterliegen könnte) extra-EU.

[25] TORSELLO, op. cit.


Internationaler Kauf und Verkauf und die Bedeutung des Handelsbrauchs: das Wiener Übereinkommen und das Zivilgesetzbuch im Vergleich.

Häufig wird übersehen, dass ein Vertragsverhältnis nicht allein durch den Text geregelt wird, den die Parteien (möglicherweise) vereinbart haben, sondern dass das Geschäft auf der Grundlage des Verhaltens der Vertragsparteien vor und nach dem Abschluss auszulegen ist und dass dieses Verhalten durch die in der Handelssphäre, in der die Vertragsparteien tätig sind, geltenden Sitten und Gebräuche ergänzt werden kann.

Der Gegenstand der Vertragsintegration wird natürlich sowohl durch das Wiener Übereinkommen (CISG) als auch durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt, wobei die Unterschiede gewiss nicht unerheblich sind; die Entscheidung, ob das Übereinkommen auf eine bestimmte Beziehung anzuwenden ist oder nicht, hat ziemlich bedeutende praktische Auswirkungen, die im Folgenden kurz analysiert werden.

- Lesen Sie auch: Wann das Wiener Übereinkommen Anwendung findet.


1. Wiener Übereinkommen

Artikel 9 des Wiener Übereinkommens besagt Folgendes:

"Die Parteien sind an die Gepflogenheiten [Praktiken], die sie vereinbart haben, und an die zwischen ihnen bestehenden Bräuche [Gepflogenheiten] gebunden.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird davon ausgegangen, dass sie sich in dem Vertrag und bei seiner Abfassung stillschweigend auf eine Gepflogenheit berufen haben, die ihnen bekannt war oder bekannt sein musste und die im internationalen Handel weithin bekannt ist und von den Parteien bei Verträgen der gleichen Art in dem betreffenden Gewerbe regelmäßig beachtet wird."

Nach dieser Bestimmung sind die Parteien eines internationalen Kaufvertrags sowohl an die Zollvorschriften ("Praktiken"), als auch auf Praktiken ("Verwendungen"), die die Vertragsparteien (ausdrücklich oder stillschweigend)[1] zwischen ihnen hergestellt. Obwohl das Übereinkommen keine Definition der Begriffe Verwendungen e Praktikenkönnen sie wie folgt übersetzt werden:

  • "Praktiken"mit den individuellen Gepflogenheiten, d.h. der Handelspraxis[2] die zwischen den Vertragspartnern in ihren früheren vertraglichen Beziehungen begründet wurden;[3]
  • "Verwendungen", wobei unter ausgehandelten Gepflogenheiten ein Verhalten zu verstehen ist, das normalerweise in einem bestimmten Wirtschaftsbereich praktiziert wird, in dem Glauben, dass es sich um ein verbindliches Verhalten handelt.

Nach Art. 9 Abs. 1 CISCG sind sowohl die "Praktiken", dass die "Verwendungen" haben nicht nur Auslegungswert, sondern sind sogar als integraler Bestandteil des Vertragsverhältnisses zu betrachten, wenn auch unter bestimmten Einschränkungen und Bedingungen, die im Folgenden analysiert werden. Bevor wir dies tun, sollten wir der Klarheit halber einige "Praktiken", die zwischen den Parteien als anwendbar gelten:

  • die Verpflichtung des Verkäufers zur unverzüglichen Lieferung von Ersatzteilen an den Käufer, die sich aus der zwischen ihnen bestehenden Praxis ergab;[4]
  • wurde entschieden, dass sich ein Verkäufer nicht auf die Vorschrift des Artikels 18 CISG berufen kann, wonach Schweigen nicht als Annahme gilt, da die Parteien eine interne Praxis eingeführt hatten, wonach der Verkäufer die Bestellungen des Käufers ausführt, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahme bedarf;[5]
  • in einem anderen Fall wurde, ebenfalls zum Zweck der Mängelrüge, entschieden, dass der Käufer aufgrund einer im Laufe der Zeit eingeführten Praxis an eine bestimmte Art der Prüfung der gelieferten Waren gebunden ist.

Aber wann sind solche Praktiken?

Zunächst muss geklärt werden, ob tatsächlich eine "Beziehung" zwischen den Parteien zustande gekommen ist.Praxis"Dazu ist es erforderlich, dass die Partikel so häufig und über einen so langen Zeitraum hinweg durchgeführt wurden, dass derjenige, der sich darauf beruft, in gutem Glauben davon ausgehen konnte, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhalten werden würden.[6]

Sobald dieses "vorläufige" Element festgestellt wurde, ist in der Tat zu prüfen, ob es vertragliche Bestimmungen zwischen den Parteien gibt, die ihre Anwendbarkeit ausschließen, oder ob es vertragliche Vereinbarungen gibt, die tatsächlich im Widerspruch zur Richtlinie stehen. Praxis die angeblich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.

In der Tat, auch wenn es sich um eine rechtswissenschaftliche Orientierung handelt[7] Die Sitten und Gebräuche würden sogar von den Bestimmungen des Übereinkommens abweichen, wenn die Parteien ihre Anwendung ausgeschlossen oder Klauseln eingefügt haben, die ihnen tatsächlich zuwiderlaufen; die ausgehandelten Vereinbarungen hätten Vorrang vor den Sitten und Gebräuchen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Artikel 6 CISG, wonach der von den Vertragsparteien geäußerte Wille die Hauptquelle für die Rechte und Pflichten aus den nach dem CISG geschlossenen Verträgen ist.[8]

Danach obliegt es der Partei, die ihre Existenz behauptet, die erforderlichen Elemente nachzuweisen,[9] Dies hat zur Folge, dass im Falle der Nichtbeachtung die Gewohnheiten und Gebräuche für die Parteien nicht bindend sind.

Sobald ihre Existenz im Rahmen des Übereinkommens nachgewiesen ist, muss ihre Rechtmäßigkeit nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht beurteilt werden, so dass die Gültigkeit von Bräuchen nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, das lediglich die Kriterien für ihre Anwendbarkeit regelt.[10]

Wie bei der gewerblichen Nutzung (Verwendungen), bei denen es sich um die in einem bestimmten kaufmännischen Umfeld üblichen Gepflogenheiten handelt, sind die Parteien gemäß Art. 9(2) auch ohne ausdrückliche Umsetzungsvereinbarung an diese gebunden, sofern sie "bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen"..

In der Regel sollten internationale Handelsbräuche nur dann als verbindlich angesehen werden, wenn sie den Parteien allgemein bekannt sind oder im internationalen Handel regelmäßig beachtet werden.[11] Es ist auch zu beachten, dass ein Brauch nicht international sein muss, um verbindlich zu sein, sondern dass örtliche Gepflogenheiten, die z. B. an Börsen, auf Messen oder in Lagern verwendet werden, ebenfalls auf das Verhältnis anwendbar sein können, sofern sie auch bei Geschäften mit ausländischen Vertragspartnern regelmäßig angewendet werden.[12]

In einer Entscheidung wurde sogar festgestellt, dass die Verwendungen sind automatisch in jede Vereinbarung, die dem Übereinkommen unterliegt, einbezogen, sofern sie nicht von den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen werden.[13]

Auch für die Verwendungen, es gilt der Grundsatz, dass sie (gegebenenfalls) von den davon abweichenden Bestimmungen des Übereinkommens abweichen, nicht aber von entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarungen, wobei die Vertragsautonomie die primäre Quelle der Rechte und Pflichten der Parteien ist.

Hinsichtlich der Beweislast wird festgestellt, dass es keinen Unterschied in der Verteilung der Beweislast nach Art. 9 Abs. 1 und 2 gibt, da die Partei, die das Bestehen eines Verwendungen o Praktiken verbindlich ist, muss sie dennoch die in ihr geforderten Elemente nachweisen.[14]


2. Bürgerliches Gesetzbuch

Weniger geradlinig und deutlich komplexer ist die zivilrechtliche Regelung der Sitten und Gebräuche, die in verschiedene Kategorien eingeteilt werden:[15]

  • Regulatorische Verwendungendie in den Artikeln 1 und 8 des Lexikons geregelt sind. Dabei handelt es sich um alle ungeschriebenen Regeln, die in einem bestimmten sozialen Umfeld im Laufe der Zeit konsequent als rechtsverbindliche Regeln eingehalten werden.[16] Diese Gepflogenheiten gelten für Angelegenheiten, die nicht durch Gesetze oder Verordnungen geregelt sind, oder in dem Umfang, in dem sie darin erwähnt werden.
  • Vertragliche Nutzungen, Verhandlungen oder Gebrauchsklauseln im Sinne von Art. 1340 des Zivilgesetzbuches. Darunter sind die Gepflogenheiten zu verstehen, die bei Vertragsabschlüssen an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Wirtschaftszweig üblicherweise und durchgängig beobachtet werden. Solche Verwendungen können gleichgesetzt werden mit "Verwendungen', auf die im Wiener Übereinkommen Bezug genommen wird.
  • Einzelne Anwendungen, sind die Gepflogenheiten, die sich in den Beziehungen zwischen bestimmten Parteien herausgebildet haben und die für die Auslegung des Vertrages gemäß Artikel 1362 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (gleichbedeutend mit dem "Praktiken"des CISC).

Während ich die Unterscheidung zwischen regulatorische Zwecke Für die Zwecke dieses Artikels kann jedoch vereinfachend festgestellt werden, dass die gesetzlichen Usancen immer dann anwendbar sind, wenn das Gesetz auf sie verweist (z.B. beim Kauf, Art. 1498, Abs. 2 des Zivilgesetzbuches über die Art und Weise der Zahlung des Preises), oder wenn es Dinge gibt, die im Gesetz selbst nicht geregelt sind, und sie in diesem Fall eine integrative Funktion haben (Usancen praeter legem).

Die ausgehandelte Nutzungen sind hingegen allgemeine Geschäftspraktiken, die in den Vertrag aufgenommen werden sollen, wenn nicht erkennbar ist, dass sie von den Parteien nicht gewollt waren (Art. 1340 Zivilgesetzbuch).[17]  Solche Usancen können beispielsweise die Variabilität der Menge oder der Qualität der Ware innerhalb bestimmter Toleranzgrenzen oder die Verpflichtung zur Rückgabe der Behälter der gekauften und verkauften Waren oder die mögliche Anerkennung einer Erfüllungsgarantie vorsehen; im internationalen Bereich gelten die einheitlichen Regeln und Usancen der Internationalen Handelskammer auf dem Gebiet der Akkreditive als Verhandlungsusancen.[18]

Außerdem gelten die ausgehandelten (oder vertraglichen) Gepflogenheiten im Gegensatz zu den gesetzlichen Gepflogenheiten, ohne dass ein gesetzlicher Verweis erforderlich ist: Das Gesetz enthält nämlich in Art. 1374 des Zivilgesetzbuchs (Integration des Vertrags) einen allgemeinen Verweis auf die Gepflogenheiten als Quelle für die Integration des Vertrags, da die Parteien an das gebunden sind, was durch die Vereinbarung und alle sich daraus ergebenden Folgen nach dem Gesetz oder, in Ermangelung dessen, nach den Gepflogenheiten bestimmt ist.

Ein erster und wichtiger Unterschied besteht darin, dass die verhandelte Verwendung (im Gegensatz zu Verwendungen die immer dann anwendbar sind, wenn sie den Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren oder bekannt sein konnten) ist sich die Rechtsprechung im Zivilrecht nicht einig, ob sie nur aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung der Parteien als in den Vertrag einbezogen gelten können,[19] oder ob der Gebrauch die Parteien verpflichtet, auch wenn sie ihn nicht beachten.[20]  Es kann jedoch vernünftigerweise argumentiert werden, dass solche Gepflogenheiten auch in Abweichung von (natürlich nicht zwingenden) gesetzlichen Bestimmungen wirksam sind, dass sie aber im Falle eines gegenteiligen, vereinbarten Willens der Parteien, auch wenn er stillschweigend zum Ausdruck kommt, ausgeschlossen werden müssen.[21]

Die ausgehandelte Nutzung muss auch unterschieden werden von einzelne Anwendungend.h. die in den Beziehungen zwischen bestimmten Vertragspartnern etablierte Praxis (die Praktiken des CISG).

Es ist sehr wichtig zu beachten, dass im Gegensatz zu den PraktikenDie internen Gepflogenheiten der Vertragsparteien sind für die Auslegung des Vertrages nur dann von Bedeutung, wenn es sich um das Gesamtverhalten der Parteien handelt (Art. 1362 Abs. 2 CC),[22] aber nicht auch seinen Inhalt gemäß Artikel 1340 und Artikel 1374 des Zivilgesetzbuchs.[23]

Daraus folgt, dass im Gegensatz zu Art. 9 CISC die zwischen den Parteien festgestellte Verhandlungspraxis nicht den Wert einer eigentlichen Vertragsklausel haben kann, die integraler Bestandteil der Beziehung ist, sondern nur als ein Element zur Auslegung des Vertrags herangezogen werden kann. Der Unterschied ist nicht zu vernachlässigen.

Eine Möglichkeit, dennoch zu versuchen, das gleiche Ergebnis zu erzielen, d. h. eine bestimmte individuelle Praxis in die Beziehung zu integrieren, wäre der Rückgriff auf den Grundsatz der Billigkeit, der in Artikel 1374 des Zivilgesetzbuchs wie folgt festgelegt ist:

"Der Vertrag bindet die Parteien nicht nur an das, was darin zum Ausdruck kommt, sondern auch an alle sich daraus ergebenden Folgen, die sich nach dem Gesetz oder, in Ermangelung dessen, nach den Gepflogenheiten und der Billigkeit für die Parteien ergeben. verwendet und dieEigenkapital."

Unter Anwendung dieses Grundsatzes in Verbindung mit dem Grundsatz der Erfüllung des Vertrages nach Treu und Glauben gemäß Art. 1375 des Zivilgesetzbuches könnte man möglicherweise versuchen zu argumentieren, dass das fortgesetzte und wiederholte Verhalten einer Partei bei der anderen die Erwartung geweckt hat, dass sich dies wiederholen würde.

Sicherlich wäre eine solche Lösung immer noch sehr viel komplexer und schwieriger umzusetzen, als wenn das Wiener Übereinkommen auf die Beziehung anwendbar wäre, da die Bestimmungen von Artikel 9 in dieser Hinsicht sicherlich sehr viel klarer und einfacher auszulegen sind.


[1] Oberster Gerichsthoff 21. März 2000.

[2] Siehe DE FRANCHIS, Dizionario Giuridico Itailano-Inglese, Giuffrè Editore,

[3] BUSANI, Der internationale Kaufvertrag (Sale and Purchase Agreement), S. 97 ff., 2015, Giappichelli

[4] Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer, Frankreich, Dezember 1997, Nr. 8817,

[5] Cour d'appel de Paris, Frankreich, 10. September 2003

[6] UNCITRAL: Digest of Case Law on the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods-2016 UNITED NATIONS 2016 Edition.

[7] Rechtssache CLOUT Nr. 313, Cour d'appel de Grenoble, Frankreich, 21.10.1999.

[8] Siehe Hof van Beroep Antwerpen (Belgien), 24. April 2006; BUSANI, op. cit.

[9] Oberster Gerichtshof, Österreich, 21. März 2000.

[10] Oberster Gerichtshof, Österreich, 22. Oktober 2001.

[11] UNCITRAL: Digest of Case Law on the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods-2016 UNITED NATIONS 2016 Edition.

[12] Oberlandesgericht Graz, Österreich, 9. November 1995.

[13] U.S. District Court, Southern District Court of New York, 10. Mai 2002.

[14] UNICITRA Auszug. Op. cit.

[15] Der Einfachheit halber werden in diesem Artikel keine weiteren Kategorien, wie z. B. die interpretative Nutzung oder die gewerbliche Nutzung, aufgeführt.

[16] BIANCA, Zivilrecht, Der Vertrag, 1987, Giuffrè.

[17] BIANCA, op. cit.

[18] Cass. Civ. 2009, Nr. 21833

[19] Cass. Civ. 2010 no. 8342.

[20] Cass. Civ. 2007 no. 5135.

[21] Cass. Civ. 2007 no. 5135; Cass. Civ. 1988 no. 76.

[22] CIAN - TRABUCCHI, Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Art. 1340, CEDAM.

[23] Cass. Civ. 1988 no. 3220.


Der wissenschaftliche Informant: Angestellter, Agent oder Selbständiger?

Der Handelsvertreter ist die Person, die als hochqualifizierter Vermittler zwischen dem pharmazeutischen Unternehmen und den für die Verabreichung des Arzneimittels verantwortlichen Personen (Arzt, Krankenhaus, Apotheke) fungiert.

Auch wenn die italienische Rechtsprechung die Anwendbarkeit der Regeln der Agentur auf diese Zahl nicht völlig ausgeschlossen hat, so hat sie doch ihre Anwendung eingeschränkt.

Im Folgenden finden Sie einige Hilfsmittel, um zu verstehen, ob und wann ein Handelsvertreter als Arbeitnehmer, Vertreter oder Selbständiger eingestuft werden sollte.

Die Verkaufsförderung und -vermittlung auf dem Arzneimittelmarkt ist durch erhebliche Besonderheiten gekennzeichnet. Eines der wichtigsten atypischen Elemente des Sektors ist sicherlich die Tatsache, dass die Empfänger von Arzneimitteln die Patienten sind, deren Beziehung zu den Unternehmen jedoch durch einen Dritten (den Arzt, das Krankenhaus oder die Apotheke) vermittelt wird, dem das Rechtssystem für eine große Zahl von Arzneimitteln die ausschließliche Aufgabe zuweist, die am besten geeignete Therapie durch Verschreibung zu ermitteln.

Die Verbindung zwischen dem pharmazeutischen Anliegen und der Person, die für die Verabreichung des Arzneimittels zuständig ist, wird weitgehend vom Pharmareferenten (auch Pharmapropagandist genannt) hergestellt.

Der Pharmareferent ist in unserem Rechtssystem durch das Gesetzesdekret 219/2006 Art. 122Diese Vorschrift schreibt vor, dass die Person, die diese Tätigkeit ausübt, über einen Hochschulabschluss in den streng aufgelisteten wissenschaftlichen Disziplinen verfügen muss, sowie die Verpflichtung für jedes pharmazeutische Unternehmen, der Agentur bis Januar eines jeden Jahres die Liste der im Vorjahr beschäftigten wissenschaftlichen Vertreter zu übermitteln.

Aus der Prüfung dieser Rechtsvorschriften ergibt sich keine Verpflichtung für Pharmaunternehmen, die einen Handelsvertreter einsetzen wollen, diesen als Arbeitnehmer einzustufen, da es ihnen freisteht, je nach tatsächlicher Ausgestaltung des Verhältnisses entweder einen Vertrag über ein untergeordnetes Arbeitsverhältnis, einen Agenturvertrag oder einen Vertrag über eine selbständige Tätigkeit abzuschließen.[1]

Im Folgenden finden Sie einige Hinweise und Hilfsmittel, um zu verstehen, ob und wann ein Handelsvertreter als Arbeitnehmer, Vertreter oder Selbständiger zu betrachten ist.

1. Angestellter oder Vertreter?

In Anbetracht der absoluten Offenheit der Rechtsprechung bei der Feststellung, dass der wissenschaftliche Informant frei als Arbeitnehmer eingestuft werden kann,[2] Sollten sich die Parteien für eine solche Disziplin entscheiden, muss die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Vertretung auf das Verhältnis auf jeden Fall ausgeschlossen werden.

Sollte das Verhältnis hingegen als Agentur eingestuft werden, so ist zur Überprüfung der korrekten Einstufung im konkreten Fall der tatsächliche Inhalt der erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einstellung der Parteien zu prüfen; in der Praxis ist festzustellen, ob eine tatsächliche Unterordnung des wissenschaftlichen Informanten unter die hierarchische und disziplinarische Macht des Unternehmers sowie eine Übernahme des Risikos der Tätigkeit vorliegt oder nicht.[3]

In einer etwas veralteten, aber deshalb nicht weniger aktuellen Kassation (Cour de cassation 1992 Nr. 9676) wurde die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Informanten sowohl im Rahmen eines selbständigen Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines untergeordneten Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden kann, wobei darauf hingewiesen wurde, dass im Falle des "Agenten"-Propagandisten das Verhältnis durch eineErgebnispflichtund, im zweiten Fall, von Mitteln. In der Tat wird festgestellt, dass

"je nachdem, ob die Ausübung der Tätigkeit - durch die Art und Weise, wie sie ausgeübt wird - gekennzeichnet ist als bloßes Ergebnis oder als Bereitstellung von Arbeitsenergie mit der Eingliederung des Propagandisten in die Produktionsorganisation des Unternehmers und der Unterwerfung unter die Anweisungen des Unternehmers".

Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass:

"Von der vorgenannten Tätigkeit - die (selbständig oder untergeordnet) darin besteht, potentielle Kunden von der Zweckmäßigkeit eines Kaufs zu überzeugen, sie über das Produkt und seine Eigenschaften zu informieren, ohne jedoch (wenn auch nur am Rande) den Abschluss von Verträgen zu fördern - unterscheidet sich die Tätigkeit des Handelsvertreters, der im Rahmen einer nicht auf die Mittel, sondern auf das Ergebnis gerichteten Verpflichtung auch den Abschluss von Verträgen fördern muss, wobei seine Vergütung unmittelbar an diese gebunden ist und ihnen entspricht."

Ein weiteres Element, das für eine korrekte Gestaltung der Beziehung berücksichtigt werden muss, betrifft die Art und Weise, wie der Handelsvertreter entlohnt wird. Wenn die Vergütung dieses Subjekts in keiner Weise an die Verkäufe gebunden ist, die der Auftraggeber in seinem Gebiet tätigt, und das wirtschaftliche Risiko somit vollständig auf dieses Subjekt verlagert wird, wird es sicherlich sehr viel schwieriger sein, seine Einstufung in den Bereich der Agentur oder in jedem Fall in den Bereich der Selbstständigkeit aufrechtzuerhalten.

- Lesen Sie auch: Der Leiharbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis: Unterscheidungskriterien und Bewertungsparameter.

2. Vertreter oder Selbständiger?

Im Allgemeinen hat die italienische Rechtsprechung die Anwendbarkeit der Vorschriften für den Pharmareferenten zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber doch eingeschränkt.

Ausgangspunkt dieses Auslegungsprozesses ist die Definition des Begriffs "Agentur" in Artikel 1742 des Zivilgesetzbuchs, wo zu den charakteristischen Leistungen des Handelsvertreters die Förderung von Verträgen gehört. Sie lautet:

"Mit dem Agenturvertrag übernimmt eine Partei dauerhaft die Aufgabe, die fördern.im Namen des anderen, gegen Entgelt, das Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Gebiet."

Analysiert man hingegen die Aktivitäten verschiedener wissenschaftlicher Informanten, so stellt man fest, dass sie (und daher auch der Name) hauptsächlich weniger die Tätigkeit der Förderung, sondern die der (anderen) Propaganda ausüben.

Die Unterscheidung zwischen den beiden Tätigkeiten kann vereinfacht werden, indem man darauf hinweist, dass diePropagandaaktivitäten besteht im Wesentlichen darin, die Qualitäten eines bestimmten Produkts (in diesem Fall eines Arzneimittels) zu veranschaulichen, wenn auch in einer sehr analytischen, detaillierten und wissenschaftlichen Art und Weise, und dabei seine Qualitäten und Merkmale, die es von seinen Konkurrenten unterscheiden, hervorzuheben.

Auf der anderen Seite ist dieWerbeaktivitätenund besteht stattdessen aus einer Reihe von Aktivitäten, die darauf abzielen, die Nachfrage nach einem Produkt zu stimulieren, wie z. B. die Durchführung von Werbekampagnen, die Entwicklung von Marketingstrategien usw.

Ausgehend von der Annahme, dass zwischen diesen beiden Arten von Tätigkeiten ein erheblicher Unterschied besteht, hat die Rechtsprechung daher entschieden, dass die reine Propaganda die von einem wissenschaftlichen Informanten durch Besuche bei Ärzten oder medizinischen Leitern durchgeführt werden,

"um die Einführung der von ihnen vertretenen Arzneimittel zu fördern, sollte als atypische Beziehung betrachtet werden, nzum Schema eines Vertretungsverhältnissesin Anbetracht der Tatsache, dass der Propagandist nicht nur keine Verträge mit den Kunden des Verlags abschließt, sondern nicht einmal eine Tätigkeit ausübt, die auf den Abschluss von Verträgen abzielt, da dieser Vorgang außerhalb der Werbetätigkeit liegt und darüber hinaus eventuelle."[4]

Insbesondere stellte der Kassationsgerichtshof fest, dass die Tätigkeit der Förderung des Abschlusses von Verträgen im Namen des Auftraggebers, die die typische Verpflichtung des Handelsvertreters darstellt, nicht in einer bloßen Propagandatätigkeit bestehen kann, aus der sich nur mittelbar eine Umsatzsteigerung ergeben kann, sondern darin bestehen muss, den potenziellen Kunden davon zu überzeugen, die Produkte des Auftraggebers zu bestellen, da der Handelsvertreter gerade für dieses Ergebnis die Vergütung erhält, die in der Provision für die durch ihn abgeschlossenen und erfolgreich abgeschlossenen Verträge besteht.

Es gibt noch ein weiteres Problem, oder vielleicht sollte man besser sagen, dass sich dieses Problem noch verschärft und noch eklatanter wird, wenn der Pharmareferent für Krankenhäuser oder öffentliche Gesundheitseinrichtungen arbeitet. In diesem Fall vertritt ein Teil der Rechtsprechung sogar die Auffassung, dass das Vorliegen einer Werbemaßnahme von vornherein auszuschließen ist, da der Vermittler, der mit öffentlichen Einrichtungen in Kontakt tritt, die Staatsanwaltschaft in keiner Weise überzeugen kann. das Produkt zu bestellen, angesichts der Beschränkung der Verwaltungsverfahren der öffentlichen Beweismittel für den Abschluss von Verträgen."[5]

In anderen Urteilen wurde, insbesondere soweit der wissenschaftliche Informant gleichzeitig die typischen Aufgaben des Handelsvertreters wahrnimmt, die Auffassung vertreten, dass die Propagandatätigkeit zwar für sich genommen nicht die typische Tätigkeit des Handelsvertreters darstellen kann, jedoch die Voraussetzung für die Förderung des Vertragsschlusses ist.

Im Folgenden soll ein Auszug aus einem Urteil des Gerichtshofs zitiert werden, in dem festgestellt wird, dass die typische Tätigkeit des Handelsvertreters nicht voraussetzt, dass sie aus Handlungen unterschiedlichen und unbestimmten Inhalts besteht, die allesamt den Abschluss von Verträgen fördern sollen:

Der Provisionsanspruch ist nicht notwendigerweise auf die Suche nach dem Kunden gerichtet und ist immer der Leistung aus dem Handelsvertretervertrag zuzurechnen, auch wenn der Kunde, von dem das vom Handelsvertreter unterbreitete Vertragsangebot stammt, nicht direkt vom Handelsvertreter gesucht, sondern auf Anweisung des Auftraggebers (oder auf andere Weise) akquiriert wurde, sofern ein kausaler Zusammenhang zwischen der Werbetätigkeit des Handelsvertreters gegenüber dem Kunden und dem Abschluss des Geschäfts, auf das sich der Provisionsanspruch bezieht, besteht.

Auf jeden Fall ist es für das Bestehen eines Handelsvertretervertrags nicht erforderlich, dass der Handelsvertreter Preise und Rabatte festsetzen kann und auf jeden Fall die Bedingungen der Dienstleistung an die besonderen Bedürfnisse der Kunden der Dienstleistung selbst anpassen kann, da durch die Vereinheitlichung der Verkaufsbedingungen die Werbemaßnahme gegenüber der Vorbereitung und dem Abschluss des Vertrags in den Vordergrund treten kann.."[6]

Daraus lässt sich schließen, dass die Propaganda ein Bestandteil der Beförderung ist, die in Artikel 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigt wird, und dass es ausreichend ist, sie bei ihrer Wiederaufnahme zu ergänzen, kombiniert mit anderen Aufgaben die für den Handelsvertreter typische Funktion der Organisation und Entwicklung der Produktplatzierung, so dass dem Handelsvertreter die Rolle eines wirksamen Vermittlers zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden zukommt, auch durch eine vermittelte Anwerbung der möglichen Käufer der Ware oder Dienstleistung.

Mit anderen Worten: Das Vorliegen eines Handelsvertretervertrags kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, nur weil sich die Werbung für Verträge an andere Personen richtet als an die Endverbraucher (d. h. die Personen, die die Ware oder Dienstleistung kaufen), wobei im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die Person tatsächlich eine - wenn auch indirekte - Verkaufsförderungsmaßnahme durchführt.

____________________________________________

[1] Zu diesem Punkt siehe Venezia, Il contratto di agenzia, S. 667, 2020, Giuffrè.

[2] Cass. Civ. 2006 no. 4271, Cass. Civ. 2001 no. 9167.

[3] Cass. Civ. 2009 Nr. 9696, "Das Unterscheidungsmerkmal zwischen dem Vertretungsverhältnis und dem Arbeitsverhältnis besteht darin, dass ersteres die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugunsten des Auftraggebers zum Gegenstand hat, die in unternehmerischer Form ausgeübt wird, wobei der Vertreter die Mittel organisiert und das Risiko übernimmt, was sich in der Autonomie bei der Wahl der Zeiten und Modalitäten derselben manifestiert, wenn auch unter Einhaltung - gemäß den Bestimmungen von Art.Artikel 1746 c.c. - der vom Auftraggeber erhaltenen Anweisungen, während der Gegenstand der zweiten die Bereitstellung von Arbeitskraft unter einem Regime der Unterordnung ist, deren Ergebnis ausschließlich in die Rechtssphäre des Unternehmers fällt, der das Risiko der ausgeübten Tätigkeit trägt". Cass. Civ. 2008 no. 21380.

[4] Cass. Civ. 2006 no. 3709.

[5] Cass. Civ. 2008 no. 18686.

[6] Cass. Civ. 2018, Nr. 20453.


Selektiver Online-Vertrieb: der Fall Amazon.co.uk.

1. Selektiver Vertrieb: der regulatorische und juristische Kontext.

Ausgehend von der Annahme, dass das Ziel eines jeden Herstellers die Maximierung seines Gewinns ist, gibt es Fälle, in denen dieses Ziel nur dadurch erreicht werden kann, dass der Zugang zum offiziellen Vertriebsnetz auf Vertriebshändler und Einzelhändler mit besonderen Anforderungen beschränkt wird, um das Image der Exzellenz und Qualität der Produkte zu schützen.

Dies ist in der Regel bei technisch komplexen Produkten der Fall - bei denen der Kundendienst besonders wichtig ist - und der Hersteller der Ansicht ist, dass die Gewissheit eines angemessenen Kundendienstes die Wahl des Käufers positiv beeinflussen kann, oder bei Schönheits- oder Modeprodukten, bei denen der Schutz des Images oder des Prestiges des Produkts als wesentlich angesehen werden kann, um den Verbraucher nicht vom Kauf eines Produkts abzuhalten, das zusammen mit Waren von wesentlich geringerem Wert angeboten wird.[1]

Hier ist das Interesse des Herstellers an der Schaffung eines selektiver Vertrieb In diesem Rahmen verpflichtet sich jedes zugelassene Mitglied, die vertragsgegenständlichen Waren oder Dienstleistungen nur an Händler zu verkaufen, die auf der Grundlage vorher festgelegter Kriterien ausgewählt wurden, um in der Wahrnehmung des Verbrauchers den Nimbus der Exklusivität und des Prestiges der Produkte zu wahren, und zwar gerade durch eine Präsentation der Waren in der Öffentlichkeit, die ihre ästhetische und funktionale Besonderheit hervorhebt.

Obwohl der Selektivvertrieb abstrakt geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Markt einzuschränken (und damit gegen dieArtikel 101 Absatz 1 AEUV), wird sie dennoch als rechtmäßige Verkaufsmethode (gemäß Artikel 101 Absatz 3 AEUV) angesehen, sofern sie:

  1. die Merkmale der Produkte erfordern in Anbetracht ihrer Eigenschaften tatsächlich ein selektives Vertriebssystem ein hohes Maß an Qualität und Technologieum ihre Qualität zu erhalten und ihre ordnungsgemäße Verwendung zu gewährleisten;
  2. die Auswahl der Händler erfolgt nach folgenden Kriterien objektive Kriterien qualitativer Art, die unterschiedslos für alle potenziellen Wiederverkäufer festgelegt und in einer Weise angewandt werden, die nicht diskriminierend;
  3. schlägt das System ein Ergebnis vor geeignet, den Wettbewerb zu verbessern und damit ein Gegengewicht zu den Wettbewerbsbeschränkungen für dieselben zu schaffen;
  4. die auferlegten Kriterien gehen Sie nicht über das Notwendige hinaus.[2]

Unter diesen Bedingungen ist also ein selektives Vertriebssystem zulässig.

Der erste und wichtigste Vorteil (der mit dem Wesen des Selektivvertriebs selbst zusammenhängt) besteht darin, dass der Hersteller in einem solchen System die Mitglieder des Netzes, die also vertraglich an ihn gebunden sind, verpflichten kann, keine Verkäufe an Parteien (außer Endverbraucher) zu fördern, die nicht dem Netz angehören (Artikel 4 Buchstabe b) Ziffer iii)), wobei jedoch die Möglichkeit von Verkäufen Kreuzung zwischen zugelassenen Mitgliedern (Art. 4(d)).[3] Im Falle einer Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen hat der Hersteller daher die Möglichkeit, gegen das nicht vertragstreue Mitglied Vergeltungsmaßnahmen zu ergreifen, indem er auf die für Vertragsverletzungen typischen Rechtsmittel zurückgreift.

- Lesen Sie auch:  Selektiver Vertrieb. Ein kurzer Überblick: Vor- und Nachteile.

Was hingegen die Beziehungen zu Parteien außerhalb des Netzes betrifft, zu denen der Produzent per definitionem keine vertraglichen Beziehungen unterhält, kann nun ohne zu zögern bestätigt werden, dass der Produzent das Recht hat, Unterlassungsansprüche gegen den Parallelverteilerwenn - und nur dann - die Art und Weise des Weiterverkaufs geeignet ist, das Image von Luxus und Prestige zu schädigen, das der Hersteller gerade durch ein selektives Vertriebssystem zu verteidigen sucht, oder wenn eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Bestehens einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem nicht zugelassenen Wiederverkäufer besteht.

Wie allgemein bekannt, ist dieartikel 5 c.p.i. - die in ihrem ersten Absatz den so genannten Erschöpfungsgrundsatz festlegt, sieht in ihrem zweiten Absatz eine Ausnahme vor, wonach sich der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts dem weiteren Vertrieb seiner bereits auf dem Markt befindlichen Erzeugnisse widersetzen kann, wenn berechtigte Gründe vorliegen, insbesondere wenn deren Beschaffenheit geändert oder umgestaltet wird; es ist inzwischen allgemein anerkannt, dass der selektive Vertrieb unter diese Ausnahme fällt.[4]

- Lesen Sie auch:  Parallelverkäufe in der EU. Wann und in welchem Umfang kann ein Hersteller sie kontrollieren?

Die Anwendung dieser Grundsätze auf Verkauf onlineDies hat zur Konsolidierung einer Leitlinie geführt, die als rechtswidrig und als schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung eine Vertrag die den Verkauf über das Internet absolut verhindert Web[5] und dass eine Einschränkung der Verteilung online wäre nur dann rechtmäßig, wenn sie darauf abzielen würde, die Vertragshändler eines selektiven Systems zur Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards zu verpflichten, deren Hauptzweck die Wahrung des Images der Vertragsprodukte ist.

- Lesen Sie auch: Kann ein Hersteller seine Händler daran hindern, online zu verkaufen?

Da der Online-Verkauf durch die europäische Rechtsprechung de facto "freigegeben" wurde, wenn auch mit den oben genannten Einschränkungen, hat sich eine weitere Frage gestellt, nämlich ob Parallelhändler auch das Recht beanspruchen können, Verkäufe über Web. Eine aktuelle Urteil des Gerichtshofes von Mailand - in Anwendung der im Bereich der "traditionellen" Verkäufe bereits gut etablierten Grundsätze - entschieden, dass in den Beziehungen außervertraglichder Inhaber eines ausschließlichen Schutzrechts den Verkauf an Personen außerhalb des selektiven Vertriebsnetzes nur dann untersagen kann, wenn das Luxus- oder Prestigeimage der Marke tatsächlich beeinträchtigt wird, womit bestätigt wird, dass das Fehlen einer Unterscheidung durch ein maerketplace (in diesem Fall amazon.de) zwischen Luxus- und minderwertigen Produkten kann den Verbraucher verwirren und dem Ansehen der Marke schaden.[6]

2. Die Rechtssache Shiseido v. Amazon.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 (derzeit Gegenstand einer Klage) bestätigte das Gericht von Mailand erneut seine Haltung und gab der Klage der Lizenznehmer von Marken wie "Narciso Rodriguez" e "Dolce & Gabbanafür die Herstellung und den Vertrieb von Parfümerie- und Kosmetikartikeln, indem sie "amazon.it" daran hindert, Produkte mit ihren Marken, die Gegenstand selektiver Vertriebsvereinbarungen sind, zu bewerben und zum Verkauf anzubieten.

Das Gericht von Mailand hat zur Überprüfung des Vorliegens der fumus boni iurisSie stellte fest, dass die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. wenn die Produkte könnte als luxuriös;
  2. wenn die selektiver Vertriebdes Antragstellers rechtmäßig war;
  • wenn der netzunabhängige Verkauf einen effektiven Schädigung des Rufes der Marke.
2.1. Bestimmung der Luxuskategorie von Produkten.

Die Prüfung dieses Erfordernisses erfolgte im vorliegenden Fall auf der Grundlage von Qualitätsindizes, die unter Bezugnahme auf die Marken "D&D" und "Narciso Rodriquez" ermittelt wurden:

"die Suche nach hochwertigen Materialien, die Sorgfalt bei der Verpackung [...], die öffentliche Präsentation, die von Persönlichkeiten des Showbusiness gefördert wird, die breite Anerkennung im Referenzsektor, die sich aus den [...] erhaltenen Auszeichnungen ergibt, die konsolidierte Anerkennung durch die Fachpresse".

Das Gericht stellte einerseits fest, dass diese ernsthaften, präzisen und übereinstimmenden Beweise gemäß Artikel 2729 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zugehörigkeit dieser Düfte zur Kategorie der Luxusgüter belegten (wobei es sich vorbehielt, in der Hauptsache eine eingehendere Prüfung vorzunehmen), und erklärte andererseits, wiederum unter Verwendung derselben Indizes und Beurteilungsparameter, dass die Ausstrahlung von Luxus in Bezug auf die Marken nicht hinreichend nachgewiesen worden sei.Iseey Miyake", "Elie Sahh" e "Zadig&Voltaire', womit diese Düfte in die Kategorie der High-End-Düfte fallen.

2.2. Überprüfung von selektiven Vertriebsverträgen.

Nach der Überprüfung des Prestigecharakters der fraglichen Produkte musste die tatsächliche Existenz des selektiven Vertriebs überprüft werden.

Nach der europäischen Rechtsprechung reicht es für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des Artikels 101 Absatz 3 AEUV nicht aus, dass ein Hersteller erhebliche Werbeanstrengungen zugunsten von Spitzenprodukten unternommen hat, sondern es müssen auch den Abschluss von Vereinbarungen, die anderen unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern tatsächlich etwas vorschreiben Verpflichtungen, die ihre Wettbewerbsfreiheit einschränken, da andernfalls jeder Hersteller die Anwendung eines selektiven Vertriebssystems nur mit den durchgeführten Werbemaßnahmen rechtfertigen könnte, so dass jedes wettbewerbsbeschränkende Kriterium durch die Tatsache gerechtfertigt wäre, dass es zum Schutz der vom Hersteller gewünschten Vermarktungsstrategie erforderlich ist.[7]

Sobald das Vorhandensein eines selektiven Vertriebssystems nachgewiesen ist, kann der Hersteller nach einer neueren Entscheidung des Berufungsgerichts Mailand die sich daraus ergebenden Vorteile nur dann geltend machen und damit vom Grundsatz der Erschöpfung abweichen, wenn das Vorhandensein eines effektiven Wachsamkeit die vom Hersteller auf dem Markt ausgeübt werden.[8]

Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof die Vertragsklauseln geprüft und festgestellt, dass die den Vertragshändlern auferlegten Verpflichtungen offenbar nur den Schutz der luxuriösen Ausstrahlung der Marken bezwecken, da sie auf "objektive, qualitative und nicht diskriminierende Kriterien, die dem Luxuscharakter der vertriebenen Produkte angemessen sind" und daher "bestätigt die angeführten rechtlichen und juristischen Grundsätze".

Insbesondere Beschränkungen bei der Marken- und Zeichenpositionierung, dem Verkauf und der Beratung, den Verkaufsmethoden, der Verwendung von Werbemitteln, der Qualifikation des Verkaufspersonals und der Kundenbetreuung wurden als angemessen angesehen.

Die Verträge sahen weitere Beschränkungen für die Art und Weise vor, in der Verkäufe über folgende Kanäle getätigt werden konnten Internet, da nur zugelassene Händler diese Tätigkeiten ausüben dürfen. Verfügbarkeit von mindestens drei physischen Verkaufsstellen und nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Lizenznehmer, der nach Aktivierung des Zulassungsverfahrens die Website noch gemäß den vertraglich festgelegten Standards einrichten und betreiben musste (grafische Qualität der Website, Qualitätsfläche für konkurrierende Luxusprodukte gleichen Niveaus, Fehlen anderer Produkte als Parfümerie- oder Schönheitsprodukte).

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beschränkungen, die Shiseido seinen autorisierten Einzelhändlern auferlegt hat und die die Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs von der Verfügbarkeit von mindestens drei physischen Verkaufsstellen abhängig machen, nicht über das Erforderliche hinauszugehen scheinen, zumal die Europäische Kommission selbst in Randnummer 54 des Urteils Leitlinien der Freistellungsverordnung.

2.3. Verzerrung der Markenreputation.

Das letzte vom Gericht festzustellende Element, das für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich ist, ist das Vorhandensein einer konkreten Schädigung des Inhabers der Patentrechte, da es nicht ausreicht, lediglich den Umstand festzustellen, dass der nicht autorisierte Verkäufer die Vorschriften des Gemeinschaftspatents nicht einhält. Standard die den Vertragshändlern auferlegt werden.

Die Rechtsprechung verlangt nämlich, dass die besondere Art des Verkaufs das Ansehen der Marken konkret schädigen muss, damit der Markeninhaber den unbefugten Wiederverkäufer am weiteren Verkauf hindern kann.[9]

Für die Zwecke der Schadensermittlung wurde Amazon angefochten:

  • das Fehlen physischer Geschäfte (relevant für die fraglichen Produkte, d. h. Parfüms und Kosmetika, auch für mögliche Allergietests von Produkten),
  • das Fehlen eines Kundendienstkonzepts, wie es im realen Geschäft mit der Präsentation einer kompetenten Person angeboten wird,
  • die Kombination der fraglichen Parfums mit anderen heterogenen, nicht luxuriösen Produkten (Toilettenpapier, Insektizide),
  • das Vorhandensein von Werbematerial für Produkte anderer Marken, auch aus niedrigeren Marktsegmenten, auf derselben Internetseite, auf der die fraglichen Parfums zu finden sind.

Von besonderem Interesse ist die Tatsache, dass das Gericht damit feststellte, dass nicht so sehr der Umstand ausschlaggebend war, dass andere, auch nicht luxuriöse Produkte innerhalb von amazon verkauft wurden, sondern vielmehr, dass in ein und demselben virtuellen Raum (Webseite) heterogene Waren präsentiert wurden, und damit eine etablierte Ausrichtung der europäischen Rechtsprechung auf das "Virtuelle" anwendete.

Insbesondere hatte der Europäische Gerichtshof die Möglichkeit bestätigt, dass Einrichtungen außerhalb des Netzes Vertragsprodukte in Mehrmarkengeschäften (in diesem Fall einem Verbrauchermarkt) verkaufen können, sofern das Zeichen des Einzelhändlers sein Luxusimage nicht abwertet und der Verkauf in einer reservierten Abteilung oder einem reservierten Raum erfolgt, um die Qualität der Produkte hervorzuheben.[10]

Die Anwendung dieses Grundsatzes auf das Virtuelle bedeutet in der Praxis, dass nicht nur sichergestellt werden muss, dass die Ware auf "angemessene" Weise verkauft wird, indem ein virtueller Raum reserviert wird, der für sie geeignet ist. Verlockung Luxus, sondern auch, dass er auf einem Marktplatz oder im elektronischen Handel beworben und verkauft wird, dessen Beschilderung sein Image nicht abwertet.

3. Amazon ist ein "aktiver" Hosting-Anbieter

Von absoluter Bedeutung ist die Tatsache, dass der Gerichtshof in diesem Beschluss die Eigenschaft von Amazon als "Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft" im Sinne des Richtlinie Nr. 2000/31/EG (siehe hierzu auch die Rechtsnatur von Online-Plattformen: die Fälle Uber und Airbnb) und insbesondere die Anerkennung der Rolle dieses Subjekts als ³eaktiver³c Hosting-Anbieter in Bezug auf die Tätigkeit der Verwaltung seines eigenen Verkaufsportals, auch wenn sich diese auf die Erbringung von Vermittlungsdiensten beschränkt, d. h. es keine aktiven Verkaufsaktivitäten innerhalb der Website durchführt, sondern als Anbieter von Dienstleistungen für Dritte, die die Plattform zur Verkaufsförderung nutzen.[11]

Der Gerichtshof stellte insbesondere die Rolle von Amazon als "aktiver" Hosting-Anbieter fest,[12] und als solche die nicht unter die beschriebenen Haftungsausschlüsse fallen gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 der Richtlinie 2000/31/EG, da die Plattform i) "(i)verwaltet die Lagerung und den Versand der Produkte", (ii) "betreibt einen Kundendienst für Verkaufsangebote Dritter, der der einzige Dienst ist, den der Kunde als Schnittstelle zum Verkäufer hat", (iii) "ist auch für Werbemaßnahmen durch Anzeigen auf Websites Dritter verantwortlich" und (iv) "es den Verbrauchern ermöglicht, auf das Bestehen einer Verbindung zwischen Amazon"und die Unternehmen, die die auf der Plattform verkauften Produkte herstellen.

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4. Einige Überlegungen

Das Urteil, das Gegenstand dieses kurzen Kommentars ist, reiht sich in eine bewährte rechtswissenschaftliche Orientierung ein, die in der Tat die Realität des heutigen Handels widerspiegelt, nämlich eine immer stärkere Ausdünnung zwischen dem Einkaufserlebnis im Geschäft und der online.

Man kann verstehen, dass der Online-Vertrieb von Luxus- und Spitzenprodukten immer weniger in der Lage sein wird, die sorgfältige und rigorose Pflege der Verkaufsmethoden zu vernachlässigen und sich immer mehr an strenge Normen zu halten, die in den physischen Geschäften nicht nur aus rechtlicher, sondern vor allem aus kultureller Sicht als selbstverständlich gelten.

In der Tat wäre es nicht einmal denkbar, dass ein Designerladen ein hochmodisches Kleid zusammen mit einer Packung Toilettenpapier verkauft, was im Internet immer noch regelmäßig vorkommt, ohne dass der Verbraucher, der sich vielleicht mehr auf den Preis als auf das Online-Einkaufserlebnis konzentriert, so viel Aufsehen erregt.

Dieses Element wird von den Herstellern bei ihren Verkaufsstrategien zunehmend berücksichtigt werden müssen

Ein solches Urteil wird in ein paar Jahren wahrscheinlich für Aufsehen sorgen, denn ein Nutzer kann sich nicht vorstellen, dass in ein und demselben (virtuellen) Geschäft ein hochwertiges Parfüm auf die gleiche Weise und auf der gleichen Seite wie ein flüssiger Klempner verkauft werden könnte.

[1] Vgl. dazu Pappalardo, Das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union, S. 405 ff, 2018, UTET.

[2] Zu diesem Punkt siehe EuGH, 12. Dezember 1996, Galec /. EG-Kommission, Rn. 16, EuGH, 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmetique, Rn. 41, EU-Richtlinie VO 330/2010, Rn. 175.

[3] Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Metro-Saba IUrteil vom 25.10.1977, Rn. 27 ".Jedes Verkaufssystem, das auf der Auswahl von Vertriebsstellen beruht, bringt zwangsläufig die Verpflichtung für die dem Netz angehörenden Großhändler mit sich, nur zugelassene Einzelhändler zu beliefern - andernfalls würde es keinen Sinn machen.

[4] Beschlüsse des Gerichts von Mailand vom 19. November 2018 und 18. Dezember 2018. mit Kommentar von Alice Fratti

[5] Rechtsprechung des Gerichtshofs, Pierre Fabre C-439/09.

[6] Gerichtshof von Mailand, 3. Juli 2019, mit einem Kommentar von RIVA, Elektronischer Geschäftsverkehr und selektive Vertriebsvereinbarungen: der Fall 'Sisley gegen Amazon', in Arbeitsrecht, 1/2010, WoltersKluver.

[7] EuGH, 12. Dezember 1996, Groupement d'achat Eduard Leclerc/Kommission, Rn. 111; siehe auch Vichy/Kommission, Urteil.

[8] Appellationsgericht Mailand, 25. November 2019, Nr. 5682.

[9] Gerichtshof, 4. November 1997, Dior gegen Evora.

[10] EuGH, 12. Dezember 1996, Groupement d'achat Eduard Leclerc/Kommission.

[11] Zu diesem Punkt siehe auch Traina Chiarini, Amazon ist ein "aktiver" Hosting-Anbieter, so das Handelsgericht Mailand.

[12] Demgegenüber steht der passive Hosting-Anbieter, der nach Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 31/2000/EG als solcher zu qualifizieren ist, wenn er keine "Autorität oder Kontrolle" ausübt und lediglich eine "technische, automatische und passive Rolle" hat und "die übermittelten oder gespeicherten Informationen weder kennt noch kontrolliert".


Derogabilità in peius AEC

Vertretungsvertrag und Ausnahmeregelung im Rahmen von AECs.

Seppure l’agente di commercio rientra nella categoria dei lavoratori autonomi, la giurisprudenza maggioritaria non ritiene doversi escludere l'applicabile a tale rapporto della disciplina di cui all’art. 2077 c.c., che stabilisce l'inderogabilità in peius dei contratti collettivi ad opera delle parti. Pertanto, in caso di applicazione al contratto degli AEC, un eventuale contrasto tra disciplina collettiva e quella risultante dal contratto individuale, prevarrà quella individuale solamente se più sfavorevole all’agente. Si registrano comunque orientamenti giurisprudenziali e dottrinali difformi, che propendono per la validità di una pattuizione individuale peggiorativa rispetto alla disciplina collettiva di diritto comune.

____________________________

Im italienischen Rechtssystem ist die Figur des Vertreters, der als natürliche Person handelt, sowohl aus historischen als auch aus kulturellen Gründen sehr eigenartig, so dass Lehre und Rechtsprechung sie in den Gattung Tertium der Arbeiter "parasubordiniert".

Diesbezüglich genügt es, daran zu erinnern, dass auf diese Figur die für das Angestelltenverhältnis typischen Institute angewandt werden, wie der Begriff des triftigen Grundes gemäß Artikel 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Disziplin der Verzichtserklärungen und Vergleiche gemäß Artikel 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die in Artikel 409 der Zivilprozessordnung ausdrücklich vorgesehene Übertragung von Streitigkeiten an das Arbeitsgericht.

Um die Sache noch "hybrider" zu machen, gibt es natürlich die Anwendung von kollektiven Wirtschaftsvereinbarungen auf den Leiharbeitsvertrag, die immer dann erfolgt, wenn es sich um einen solchen handelt:

  • beide Parteien (d. h. sowohl der Vermittler als auch der Auftraggeber) Mitglieder der vertragschließenden Gewerkschaften sind;
  • der Agenturvertrag enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die AEC;
  • eine stillschweigende Bezugnahme vorliegt, d.h. ob die kontinuierliche und ständige Anwendung der AEC-Regeln durch die Auftragnehmer abgeleitet werden kann.[1]

Lesen Sie auch - Kollektivverhandlungen. Ursprünge, Wert und Durchsetzbarkeit. Und wenn ein Auftragnehmer ein Ausländer ist, muss er sich dann bewerben oder nicht?

Es stellt sich daher die Frage, ob es richtig ist, die Disziplin der Tarifverträge auf die Tarifverträge auszudehnen, da diese mit den Tarifverträgen gleichgestellt werden können, wobei insbesondere die Vorschrift des Artikels 2077 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches zu beachten ist, die besagt, dass

"Abweichende Klauseln in Einzelverträgen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Tarifvertrag geschlossen wurden, werden von Rechts wegen durch die Bestimmungen des Tarifvertrags ersetzt, es sei denn, sie enthalten besondere Bedingungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind."

Diese Regel, die eine Abweichung in peius ist mit den privaten Grundsätzen der Tarifverhandlungen konzipiert und vereinbar, die darauf abzielen, die von den vertragsschließenden Verbänden vertretenen Personen einer gemeinsamen Disziplin zu unterwerfen und die Regelung bestimmter Beziehungen dem übermäßigen Einfluss der Arbeitgeber zu entziehen.

In jedem Fall sind zwar bestimmte arbeitsrechtliche Institutionen tatsächlich auf die Disziplin des Vertreters anwendbar, aber die Figur des Vertreters (vor allem in der Sichtweise des Europäische Richtlinie 86/653) ist zweifellos der Kategorie der Selbständigen zuzurechnen, da er das Risiko des nützlichen Ergebnisses seiner Tätigkeit trägt, im Gegensatz zum Arbeitnehmer, der dieses Risiko durch die Sicherheit seiner Vergütung auf seinen Arbeitgeber überträgt.

Im Wesentlichen erfolgt die Zusammenarbeit des Vertreters in voller Autonomie, während die des Arbeitnehmers in einer hierarchischen Unterordnung erfolgt, wobei der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer aufgewendeten Energien organisiert.[2]

Sulla base di tale presupposto, ossia del carattere dell'agente dotato di autonomia organizzativa e non sottoposto a potestà disciplinare cogente, la giurisprudenza - seppure risalente - della Corte, ha ritenuto che il parziale assoggettamento dello stesso alle norme dettate per i rapporti di lavoro subordinato

"... keine Gleichwertigkeit zwischen den beiden Verträgen herbeiführt, so dass der Grundsatz der Nichtigkeit von Änderungen in peius von vertraglichen Vereinbarungen, die für den Arbeitsvertrag gelten, nicht auf den Leiharbeitsvertrag anwendbar ist."[3]

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es mit der Vertragsautonomie der Parteien vereinbar und unterliegt daher nicht den Vorschriften des Artikels 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn eine individuelle Vereinbarung schlechter ist als die kollektiven Vorschriften, die auf das individuelle Vertretungsverhältnis anwendbar sind, und zwar gerade wegen des nicht untergeordneten Charakters dieses Vertrags.

In jüngerer Zeit wurde in der Rechtsprechung festgestellt, dass kollektive Regelungen zu Vertretungsverträgen verbindlich sind, wenn eine implizite oder explizite Einhaltung angenommen wird,[4] die These, die ausschließt: "die Unabdingbarkeit der AEC und die Anwendbarkeit von Art. 2077 des Zivilgesetzbuches auf das Agenturverhältnis als externe Quelle. [5]

Auch bei dieser These wird davon ausgegangen, dass sich die Angleichung des Leiharbeitsverhältnisses an das Arbeitsverhältnis nur auf bestimmte Institutionen beschränkt, wie z. B. den Begriff des triftigen Grundes gemäß Artikel 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, während der Unterschied zwischen den beiden Verhältnissen in Bezug auf ihre Natur und Disziplin fest und klar bleibt.

In der Lehre wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Nicht-Derogation der AECs des Gewohnheitsrechts viele Zweifel aufwirft, da sie sich in keiner Rechtsnorm niederschlägt. Die einzige Bestimmung, die sich mit der Nichtaufhebung von Tarifverträgen befasst, ist Artikel 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Verzichtserklärungen und Vergleiche, der zwar auch für "untergeordnete" Bedienstete gilt, aber nicht die Nichtigkeit von Klauseln des Einzelvertrags vorsieht, die im Widerspruch zur CSA stehen, sondern nur die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Verzichtserklärung oder den Vergleich anzufechten, der die Tarifregelung zum Gegenstand hat.[6]

Es gibt jedoch eine vorherrschende Rechtsprechung, die, ohne zu sehr auf die Regionen einzugehen, eine Vertragsklausel, die von der Regelung der AECs abweicht und diese verschlechtert, als nichtig ansieht und dabei speziell auf die Regelung des Artikels 2077 des Zivilgesetzbuches verweist.[7]


[1] Cass. Civ. 1993 Nr. 1359. In diesem Fall entschied der Oberste Gerichtshof, dass der AEC auf den Handelsvertretervertrag anwendbar ist, obwohl der Auftraggeber nicht Mitglied des Gewerkschaftsverbands war und es keinen ausdrücklichen Verweis im Vertrag gab: Stattdessen erkannte er das Vorhandensein einer konsolidierten Unternehmenspraxis im Laufe der Zeit für die Einhaltung der kollektiven Rechtsvorschriften durch den Auftraggeber an.

[2] BALDI - VENEZIA, Der Agenturvertrag, S. 33, 2020, Giuffrè.

[3] Cass. civ., 03/11/1980, Nr. 5860.

[4] Cass. Civ. 1999 no. 368.

[5] Appellationsgericht Venedig, 25.1.2011.

[6] TOFFOLETTO - SARACINI.

[7] Gericht von Turin 25.5.2021, Cass. Civ. 2004, Nr. 10774, Cass. Civ. 2000, Nr. 8133.


Scioglimento concessione di vendita e gestione giacenze e stock

Beendigung des Händlervertrags und Bestandsverwaltung: Rechte und Pflichten der Parteien

Verkaufshändlerverträge enthalten häufig eine Vereinbarung darüber, wie mit den Warenbeständen zu verfahren ist, die der Händler während der Vertragslaufzeit erworben hat; diese Regelung kann in Form einer Option für den Franchisegeber erfolgen, die Waren zu einem bestimmten Preis zurückzukaufen, oder der ehemalige Händler kann diese Waren vertreiben.

In anderen Fällen sehen die Parteien keine vertragliche Regelung für diesen Fall vor, und nach Beendigung der Geschäftsbeziehung stellt sich das Problem, ob der ehemalige Händler die Lagerbestände weiterverkaufen oder vom Lieferanten den Rückkauf der Waren verlangen kann.

Im Folgenden werden diese Fälle, wenn auch nur kurz, im Hinblick auf ihre Bedeutung sowohl in technischer und rechtlicher als auch in praktischer und wirtschaftlicher Hinsicht analysiert.


1. Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung im Konzessionsvertrag.
1.1 Recht auf Weiterverkauf der vorrätigen Erzeugnisse.

In Ermangelung abweichender vertraglicher Vereinbarungen muss der zu untersuchende Fall unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten behandelt werden: nach den Grundsätzen des Zivilrechts einerseits und nach denen des Rechts des geistigen Eigentums andererseits.

Zivilrechtlich der Konzessionsgeber kann seinen Händler nicht daran hindern, die von ihm gekaufte Ware weiterzuverkaufen, es sei denn, sie wurde unter Eigentumsvorbehalt verkauft und der Händler verfügt über die Vertragswaren, bevor er Eigentümer wird: in diesem Fall erfüllt die Verfügung neben dem Vertragsbruch sogar den Straftatbestand der Unterschlagung (Art. 646 des Strafgesetzbuches).[1]

Unter dem Gesichtspunkt der Recht des geistigen EigentumsStattdessen ist es notwendig, einen Grundsatz aufzugreifen, der in diesem Dokument bereits mehrfach angesprochen wurde Blogdie desMarkenerschöpfungnachzulesen inArt. 5 c.p.i..

Lesen Sie auch - Parallelverkäufe und der Grundsatz der Erschöpfung der Markenrechte.

Diesem Grundsatz zufolge verliert der Inhaber eines oder mehrerer gewerblicher Schutzrechte die entsprechenden Rechte, sobald er eine Ware unmittelbar oder mit seiner Zustimmung auf dem Gebiet der Europäischen Union in Verkehr bringt.

Die Ausschließlichkeit beschränkt sich daher auf die erster Akt der Vermarktungin der Erwägung, dass der Markeninhaber in der Folge kein Ausschließlichkeitsrecht für den Vertrieb der mit der Marke versehenen Ware beanspruchen kann.

Da bei einem Vertragshändlervertrag die Zustimmung zum ersten Inverkehrbringen (d. h. zum Verkauf durch den Konzessionsgeber an den Händler) aus der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien hervorgeht, kann der Konzessionsgeber mangels gegenteiliger Vereinbarung den Weiterverkauf der Vertragswaren auch nach Beendigung der Beziehung nicht ablehnen.

In der Rechtsprechung zu diesem Thema wird Folgendes festgestellt:

"der Unternehmer, der eine Ware mit Unterscheidungsmerkmalen erworben hat, tatsächlich berechtigt ist, die Ware zu vermarkten auch nach Beendigung der Beziehung denn nach dem Grundsatz der Erschöpfung kann sich der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts dem Verkehr eines Erzeugnisses, auf das sich dieses Recht bezieht, nicht widersetzen, wenn dieses Erzeugnis vom Inhaber dieses Rechts oder mit seiner Zustimmung im Hoheitsgebiet des Staates oder im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist."[2]

Der Grundsatz der Erschöpfung kennt jedoch eine Einschränkung: Art. 5 Abs. 2 IPC enthält eine Schutzklausel, die es dem Markeninhaber erlaubt, sich dem Inverkehrbringen der mit seiner Zustimmung in Verkehr gebrachten und damit "erschöpften" Ware zu widersetzen, wenn es

"legitime Gründe dass der Inhaber gegen das weitere Inverkehrbringen der Erzeugnisse Einspruch erheben kann, insbesondere wenn deren Beschaffenheit nach dem Inverkehrbringen geändert oder umgestaltet wird".

In Ermangelung von "legitimen Gründen[3]Der Lieferant darf den Händler nicht daran hindern, seine Lagerbestände weiterzuverkaufen, geschweige denn seine Marke zu benutzen, wenn diese vom Händler ausschließlich zu dem Zweck benutzt wird, für die Verfügbarkeit des Produkts zu werben, das er verkaufen oder vermieten will, und die Werbetätigkeit nicht geeignet ist, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, der Händler gehöre zum zugelassenen Netz des Lizenzgebers, da ein solches Verhalten andernfalls einen Verwechslungsstraftatbestand gemäß Artikel 2598 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Thema unlauterer Wettbewerb darstellen würde.[4]


1.2. Recht auf Rückkauf von Vorräten.

In Ermangelung einer vertraglichen Verpflichtung ist für die Frage, ob der Händler vom Konzessionsgeber die Rücknahme der noch auf Lager befindlichen Waren verlangen kann, in erster Linie auf die Grundsätze der Treue und des guten Glaubens abzustellen ehemals Artikel 1375 des Zivilgesetzbuches.

Die Klausel von Treu und Glauben bei der Vertragserfüllung wirkt als Kriterium der Gegenseitigkeit, das jede Partei des Schuldverhältnisses dazu verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Interessen der anderen Partei gewahrt werden, und stellt eine eigenständige Rechtspflicht der Vertragsparteien dar, unabhängig vom Vorhandensein spezifischer vertraglicher Verpflichtungen oder ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen.[5]

Da es sich hierbei um einen sehr weit gefassten Grundsatz handelt, der in der Praxis sicherlich nicht einfach umzusetzen ist, muss von Zeit zu Zeit geprüft werden, wie er im konkreten Fall anzuwenden ist, und zwar auf der Grundlage aller Faktoren, die sich auf das vertragliche Gleichgewicht auswirken können: Es wird sicherlich anders beurteilt werden, wenn der Konzessionär vertraglich verpflichtet war, eine Aktie im Gegensatz zu dem Fall, in dem die Bestände auf die Nichteinhaltung der Vorsichtsregeln zurückzuführen sind, die dem Händler hätten raten müssen, die Käufe auszusetzen oder anderweitig zu reduzieren und die Bestände zu veräußern mittlere Wärme Vorräte im Hinblick auf einen bevorstehenden Bericht.[6]

Ein Urteil des Mailänder Gerichtshofs wird protokolliert,[7] in dem das Verhalten eines Lieferanten als Verstoß gegen diese Grundsätze angesehen wurde, der (entgegen dem Erschöpfungsgrundsatz) die Klägerin daran hinderte, das von ihm gelieferte Produkt vor dem Widerruf zu vermarkten, ohne an der Wahrung der Interessen der anderen Partei mitzuwirken, indem er den - wenn auch vertraglich nicht vorgesehenen - Rückkauf der Ware ermöglichte.

Das Gericht verurteilte die Beklagte daher zur Zahlung von Schadensersatz, der nach dem Wert der auf Lager gehaltenen Waren bemessen wurde.

Es gibt noch ein weiteres Urteil, ebenfalls vom Gerichtshof von Mailand,[8] in Bezug auf ein Lizenzverhältnis, in dem das Gericht mit Hilfe des Instruments von Artikel 1340 des Zivilgesetzbuchs zu einem solchen Ergebnis kam, wonach vertragliche Usancen oder Gebrauchsklauseln als in den Vertrag aufgenommen gelten, wenn nicht ersichtlich ist, dass sie von den Parteien nicht gewollt waren.

Der Gerichtshof vertrat daher die Auffassung, dass der Lizenzgeber verpflichtet war, die verkauften Waren zurückzukaufen, und zwar zusätzlich zur Zusammenarbeit und zum Verhalten nach Treu und Glauben, da es in der Branche, in der die Parteien tätig waren, üblich war, dass der Lizenzgeber nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zumindest einen Teil der nicht verkauften Waren abnahm.


2. Vorhandensein einer Vereinbarung zwischen dem Konzessionsgeber und dem Konzessionär.
2.1. Verbot des Weiterverkaufs von Aktien.

Eine Vertragsklausel, die dem Händler verbietet, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Waren auf Lager zu verkaufen, ohne dass sich der Konzessionsgeber zum Rückkauf dieser Waren verpflichtet, ist nach Ansicht des Verfassers sowohl aus Kartellrechtund des Zivilrechts, und zwar aus den nachstehenden Gründen.

Auf dem Gebiet der KartellrechtArtikel 5 Buchstabe b) des Verordnung 330/2010schränkt die Möglichkeit des Anbieters ein, von seinem Abnehmer zu verlangen, dass er sich nach Beendigung der Geschäftsbeziehung am Wettbewerb beteiligt. "Die Parteien dürfen dem Käufer keine unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung auferlegen, bestimmte Waren oder Dienstleistungen nach Ablauf der Vereinbarung nicht herzustellen, zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen, es sei denn, diese Verpflichtung [...].:

  • bezieht sich auf Waren oder Dienstleistungen, die im Wettbewerb mit den Vertragswaren oder -dienstleistungen stehen;
  • ist auf die Räumlichkeiten und Grundstücke beschränkt, von denen aus der Erwerber während der Vertragslaufzeit seine Tätigkeit ausgeübt hat;
  • ist unerlässlich, um das vom Lieferanten auf den Käufer übertragene "Know-how" zu schützen;
  • die Dauer dieser Verpflichtung ist auf ein Jahr begrenzt."

Da die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit dieser Verpflichtung kumulativ sind, gilt die Vorschrift in der Regel nicht für typische Formen von Verkaufszugeständnissen, bei denen kein Schutzbedarf besteht Know-how Einzelhändlern zur Verfügung gestellt werden, sondern an die Franchising,[9] mit der Folge, dass diese Ausnahme kaum auf den zu untersuchenden Vertragsfall angewendet werden kann.

Außerdem ist das Wettbewerbsverbot nicht Teil des Vertrages. strenge Einschränkungen" (Hardcore), die in Artikel 4 der Verordnung geregelt sindsondern derjenigen, die einfach nicht freigestellt sind, so dass diese Beschränkungen nur für Verträge gelten, die nicht weniger wichtig sinddie den Wettbewerb nicht spürbar einschränken: Dies ist immer dann der Fall, wenn der Marktanteil jeder der an der Vereinbarung beteiligten Parteien 15% auf den von der Vereinbarung betroffenen relevanten Märkten überschreitet.[10]

Wenn der Händlervertrag als Vertrag von geringer Bedeutung eingestuft wird, würde eine Vereinbarung, die ein Verbot des Weiterverkaufs der eingelagerten Waren vorsieht, in den Genuss der Freistellung kommen und würde (zumindest von einem Kartellrecht) rechtmäßig.

Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass eine solche vertragliche Vereinbarung in jedem Fall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Vertragsgerechtigkeit zu prüfen ist, so dass sie ungültig sein kann, wenn sie nicht durch eine Verpflichtung des Konzessionsgebers zum Rückkauf der vorrätigen Waren ausgeglichen wird, insbesondere wenn dieser vertraglich verpflichtet war, eine Aktie Mindestbestand im Laufe des Berichts.[11]


2.2. Das Recht des Konzessionsgebers, die Waren zurückzukaufen.

Eine andere Überlegung ist - wiederum zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit - anzustellen, wenn die Parteien ein Rückkaufsrecht des Veräußerers vorsehen Aktie der Produkte nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

Dazu ist es zunächst erforderlich, die Rechtsnatur einer solchen Vereinbarung zu verstehen, d.h. ob sie als solche zu formulieren ist:   

  • Vorvertrag ehemals 1351 des Bürgerlichen Gesetzbuches, als Nebenabrede zum Konzessionsvertrag, d.h.
  • Kaufoptionsvertrag, ehemals 1331 c.c.

Die Unterschiede zwischen diesen Institutionen werden im Folgenden kurz erläutert.

(a) Vorvertrag.

Dies ist immer dann der Fall, wenn beide Parteien im Vertrag vereinbaren, dass bei Beendigung der Geschäftsbeziehung die Produkte an Aktie wird vom Lieferanten zu einem vereinbarten Preis zurückgekauft. 

Ex. Die Parteien vereinbaren, dass der Händler bei Vertragsende verpflichtet ist, dem Lizenzgeber den gesamten verbleibenden Bestand an Produkten zu einem Preis in Höhe des Rechnungspreises ohne MwSt. mit einem Rabatt von _____ zu verkaufen.

Eine solche Vertragsklausel (die in der Tat einen Vorvertrag darstellen würde) ist mit Sicherheit gültig, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Vertrag nichtig war ab Ursprungz.B. bei fehlender Zustimmung einer der Parteien, Rechtsmissbrauch, usw..

(b) Vereinbarung über eine Kaufoption.

Wenn sich hingegen eine Partei im Vertrag verpflichtet, an ihrem eigenen Vorschlag festzuhalten, und der anderen Partei (dem Begünstigten) das Recht eingeräumt wird, von der Option Gebrauch zu machen, den Vorschlag anzunehmen oder nicht, liegt ein anderer Fall des Optionsvertrags vor ehemals Artikel 1331 des Zivilgesetzbuches.

Ex. Bei Vertragsende hat der Konzessionsgeber die Möglichkeit, die Aktien zum Preis von _______ zurückzukaufen, was ihm innerhalb von _____ mitzuteilen ist.

Auch eine solche Vereinbarung ist in der Regel als gültig anzusehen; problematisch könnte nur der Fall sein, dass das Optionsrecht unentgeltlich, d.h. ohne Zahlung eines Preises (sog. Prämie) gewährt wird. 

Einige (wenn auch wenige) Fälle von Rechtsprechung[12] vertritt die Auffassung, dass in einem solchen Fall die Optionsvereinbarung nichtig wäre, da das Recht nicht unentgeltlich gewährt werden kann (z. B. ein Rabatt beim Rückkauf von Waren). Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung mehrheitlich die Unentgeltlichkeit der Option bejaht: "Artikel 1331 des Zivilgesetzbuches sieht keine Gegenleistung vor, so dass die Option entgeltlich oder unentgeltlich angeboten werden kann.".[13]


[1] Torrente - Schlesinger, Handbook of Private Law, Giuffrè, § 377.

[2] Trib. Mailand, 6.5.2015in der Rechtsprechung Gerichtshof, 8.7.2010, Rechtssache Portakabin.

[3] Als "berechtigte Gründe" für die Nichtanwendung des Grundsatzes der Erschöpfung der Marke gelten a) die Änderung oder Umgestaltung des Zustands der Ware nach ihrem Inverkehrbringen und b) alle Fälle, die einen schweren und schwerwiegenden Nachteil bedeuten: Letzteres ist in concreto zu prüfen. Zu diesem Punkt vgl. Trib. Mailand 17.3.2016.

[4] Zu diesem Punkt: Zivilkassation 1998, Nr. 10416; Trib. Rom, 28.4.2004.

[5] Cass. Civ. 2014, Nr. 1179.

[6] Zu diesem Punkt vgl. Trib. Mailand, 19.9.2014.

[7] Trib. Mailand, 21.5.2015.

[8] Trib. Mailand, 19.9.2014.

[9] Bortolotti, Vertriebsverträge, Walters Kluver, 2016.

[10] Vgl. De-Minimis-Mitteilung 2014 der EU-Kommissionin Verbindung mit dem Bekanntmachung der Kommission über Leitlinien zum Begriff der Beeinträchtigung des Handels in den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag.

[11] Zu diesem Punkt vgl. Trib. Mailand, 19.9.2014.

[12] Siehe Appell Mailand 5.2.1997.

[13] Trib. Mailand 3.10.2013