Der Konkurs des Auftraggebers. Für welche Beträge kann der Vertreter als Schuldner angemeldet werden?

Artikel 2751-Zugabe c. c. dem Bevollmächtigten ein allgemeines Pfandrecht an beweglichen Sachen zu, das gemäß Artikel 2777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unmittelbar nach den Gerichtskosten und den Forderungen der Arbeitnehmer bestellt wird. Dieser Artikel lautet wie folgt:

"Ein allgemeines Pfandrecht an Möbeln besteht für Forderungen in Bezug auf: [...] Provisionen aus dem Vertretungsverhältnis, die für dieletztes Jahr der Leistung und die Zulage fällig zur Beendigung dasselbe."

Diese Vorschrift ist eines von mehreren Indizien für die Tendenz des Gesetzgebers, den Handelsvertreter dem Arbeitnehmer gleichzustellen; aufgrund dieser Bestimmung kann der Handelsvertreter ein allgemeines Pfandrecht am Vermögen des Schuldners sowohl für die im letzten Jahr der Tätigkeit angefallenen Provisionen als auch für die infolge der Beendigung des Verhältnisses selbst geschuldeten Abfindungen geltend machen.

Es ist anzumerken, dass die Vereinigten Sektionen im Jahr 2013[1] haben endgültig festgestellt, dass der Grundsatz, dass die allgemeines Privileg die in der kommentierten Bestimmung vorgesehen ist unterstützt keine Ansprüche auf Provisionen, die der Gesellschaft zustehen die Ausübung der Tätigkeit eines Agenten.

Was die Jahresfrist gemäß Art. 2751-Zugabe c.c. bezieht sich auf Provisionen und nicht auf andere Entschädigungsposten; darüber hinaus ist nach der Lehre[2] und Rechtsprechung[3]dieses letzte Jahr beginnt nicht mit dem Zeitpunkt der Insolvenzerklärung, sondern seit der Beendigung der BeziehungDer ausdrückliche Wortlaut der Vorschrift bezieht sich nämlich auf das "letzte Dienstjahr" und nicht auf das letzte Jahr im Zusammenhang mit dem Konkurs. Es sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, wenn das Vertretungsverhältnis zum Zeitpunkt des Konkurses noch bestand, davon auszugehen ist, dass dieser Jahreszeitraum mit dem Zeitpunkt der Konkurserklärung selbst zusammenfällt.[4]

Es ist sehr wichtig, darauf hinzuweisen, dass Artikel 1748 des Zivilgesetzbuches Folgendes vorsieht:

"Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für Geschäfte, die nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abgeschlossen werden, wenn der Vorschlag dem Unternehmer oder dem Handelsvertreter zu einem früheren Zeitpunkt zugeht oder das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abgeschlossen wird und der Abschluss überwiegend auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist."

In Anbetracht dieses normativen Gebots ist die das Privileg schließt Geschäfte ein, die der Vertreter vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses vermittelt hat und die sowohl vor als auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden[5] auch wenn sie vom Auftraggeber noch nicht ausgeführt worden sind.[6]

Die in Artikel 2751-bis Absatz 3 vorgesehene Anerkennung des Privilegs, das sich auf die für die Beendigung des Verhältnisses geschuldeten Entschädigungen bezieht, ist im Gegenteil unabhängig von jeder Bezugnahme oder zeitlichen Begrenzung.[7] Das Gleiche kann man nicht über dieKundenzuschlagdie vertraglicher und nicht regulatorischer Natur ist (genau geregelt durch den WKM) und daher nicht zurücknehmbar in der abschließenden Liste der zu prüfenden Vorschrift.

Wenn das Vertragsverhältnis aus Gründen beendet wird, die der Handelsvertreter nicht zu vertreten hat, und der Unternehmer nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses in Konkurs geht, hat der Handelsvertreter das Recht, die Provisionen für das letzte Geschäftsjahr und Abfindungen gemäß Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu fordern. ad nutumEntschädigung wegen fehlender Kündigung.

Eine viel diskutierte Frage betrifft die Auswirkungen eines Konkurses auf eine laufende Agenturbeziehung zum Zeitpunkt der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit selbst. In der Tat stellt sich in der Stille des Gesetzes die Frage, ob im Falle des Konkurses des Auftraggebers der Handelsvertretervertrag den allgemeinen Regeln des Artikels 72 des L.F. unterliegt und somit seine Erfüllung ausgesetzt wird, bis der vom Gläubigerausschuss bevollmächtigte Konkursverwalter die Übernahme oder Auflösung des Verhältnisses erklärt, oder ob die dem Mandat gewidmete Regel (Artikel 78 L.F.) Anwendung findet, mit der Folge, dass im Falle des Konkurses des Auftraggebers der Vertrag selbst automatisch aufgelöst wird.

Diese Frage ist von großer praktischer Bedeutung, denn wenn Artikel 72 des Konkursgesetzes als anwendbar angesehen wird, wird das Vertragsverhältnis durch die bloße Konkurserklärung nicht aufgelöst, sondern bleibt in einer Art Ruhephase ausgesetzt, bis der Konkursverwalter sich für die Fortsetzung oder Beendigung des betreffenden Vertragsverhältnisses entscheidet, was im letzteren Fall zu einem Anspruch des Vertreters auf Abfindung führt. Andernfalls, d. h. bei Anwendung derGemäß Artikel 78 F.L. erfolgt die Auflösung von Rechts wegen unter Ausschluss des Anspruchs des Bevollmächtigten auf Zahlung von Ausgleichsleistungen. für die Beendigung der Beziehung fällig.

Die Rechtsprechung zu diesem Punkt lautet mehrheitlich so:

"In Bezug auf den Handelsvertretervertrag ist aufgrund des besonderen treuhänderischen Charakters des Auftraggeberverhältnisses im Falle des Konkurses die neue allgemeine Regel in Artikel 72 des Konkursgesetzes nicht anwendbar, und der Vertrag wird in der Tat ope legis beendet, mit dem Ausschluss des Anspruchs des Handelsvertreters auf Zahlung der Entschädigung für die Beendigung des Verhältnisses und die fehlende Kündigung gerade als Folge des Wirkens der Beendigung des Vertrages aus einem vom Willen der Parteien unabhängigen Grund."[8]

Im Gegenteil, wenn die allgemeinen Regeln des Artikels 72 des Konkursgesetzes als anwendbar angesehen werden und der Konkursverwalter sich für die Fortsetzung des Verhältnisses entscheidet, werden die Forderungen des Vertreters, die durch die Ausübung seiner Tätigkeit während des Konkurses entstanden sind, gemäß Artikel 111 Absatz 1 Nummer 1 des Konkursgesetzes für die nach der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit zum Vorsteuerabzug angemeldet.[9]

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die an das Institut gezahlten Beiträge ENASARCO da sie weder entgeltlich noch provisionspflichtig sind, fallen sie nicht unter das Privileg des Artikels 2751 Zugabe Sie können auch nicht unter die Bestimmung von Artikel 2753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fallen, die sich ausschließlich auf untergeordnete Tätigkeiten bezieht.[10]

 

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[1] Cass. Civ. Sec. Un. 2013 no. 27986.

[2] Venedig - Baldi, Der Agenturvertrag, S. 299, 2015, Mailand.

[3] Trib. Perugia 30.12.1991; Trib. Rom 19.9.2007.

[4] Trib. Prato 18. Januar 2012, in Konkurs 2012, S. 583, mit einer kurzen Anmerkung von COMMISSO, Dissolution ex lege des Vertretungsvertrags im Falle des Konkurses des Auftraggebers.

[5] Venedig - Baldi, Der Agenturvertrag, S. 300, 2015, Mailand.

[6] Cass. Civ. 2011, Nr. 9539.

[7] Tribunal Rom, 19. September 2007.

[8] Trib. Prato 18. Januar 2012, in Konkurs 2012, S. 583, mit einer kurzen Anmerkung von COMMISSO, Dissolution ex lege des Vertretungsvertrags im Falle des Konkurses des Auftraggebers

[9] Praktisches Memento, Unternehmenskrise und Konkurs, p. 435, no. 3100, 2016, Ipsoa.

[10] Venedig - Baldi, Der Agenturvertrag, S. 299, 2015, Mailand


Wie wird die Entschädigung bei Vertragsbeendigung gemäß den AEC 2014 für die Industrie berechnet?

In Artikel 10 des AEC für die Industrie von 2014 (siehe auch , wird die Abfindung in drei Komponenten aufgeteilt:

  • Kündigungsentschädigung, die der Auftraggeber in den ENASARCO-Fonds (FIRR) einzahlt (Kapitel I);
  • ein zusätzlicher Kundenausgleich, der dem Vertreter oder Bevollmächtigten auch dann gezahlt wird, wenn die Kundenzahl und/oder der Umsatz nicht gestiegen sind (Kapitel II);
  • eine leistungsabhängige Vergütung, die an eine Steigerung der Kundenzahl und/oder des Umsatzes gekoppelt ist (Kapitel III).

Artikel 10 Absatz 3 sieht ferner vor, dass der Ausgleich auf alle Beträge, gleich welcher Bezeichnung, zu berechnen ist, die der Vertreter im Laufe des Vertragsverhältnisses erhalten hat, sowie auf die Beträge, für die zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Anspruch auf Zahlung zugunsten des Vertreters oder des Bevollmächtigten entstanden ist, auch wenn sie ganz oder teilweise nicht gezahlt worden sind.

Dies bedeutet, dass diese Zulagen (siehe hierzu auch Berechnung der Entschädigung gemäß Art. 1751 des Zivilgesetzbuches., Berechnung der früheren AEC-Zertifikate für 2009, Berechnung der ex ANA-Zertifikate für 2003) sollte auch unter Berücksichtigung dieser Faktoren berechnet werden:

  • eine nicht auf Provisionsbasis gezahlte Vergütung, wie z. B. die Erstattung von Kosten und/oder Nebentätigkeiten;
  • aufgelaufene, aber zum Zeitpunkt der Beendigung noch nicht eingegangene und/oder an den Bevollmächtigten gezahlte Beträge.

(vgl. auch Kollektivverhandlungen. Ursprünge, Wert und Durchsetzbarkeit. Und wenn ein Auftragnehmer ein Ausländer ist, muss er sich dann bewerben oder nicht?)

I. FIRR

Der FIRR wird vom Auftraggeber bei ENASARCO hinterlegt und steht bei Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Vertreter unabhängig von einem etwaigen Kunden- und/oder Geschäftszuwachs zu. Andererseits wird sie nicht gezahlt, wenn das Vertragsverhältnis auf Initiative des Auftraggebers beendet wird, was durch folgende Verhaltensweisen des Handelsvertreters gerechtfertigt ist: unzulässiges Zurückhalten von dem Auftraggeber geschuldeten Beträgen, unlauterer Wettbewerb, Verletzung der Ausschließlichkeitsverpflichtung für ein einzelnes Unternehmen.

Die Verpflichtung zur Aufhebung des FIRR besteht nur, wenn die AEC auf die Beziehung Anwendung finden. Die AEC sind nur dann auf den Vertrag anwendbar, wenn beide Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaften sind, oder wenn die Parteien im Vertrag ausdrücklich auf die AEC Bezug genommen oder ihre implizite Anwendung im Laufe der Geschäftsbeziehung vorgesehen haben (z. B. wenn der Auftraggeber eine spontane, ständige und einheitliche Anwendung bestimmter Bestimmungen der AEC vorgesehen hat).[1]  Dies bedeutet, dass der Auftraggeber im Falle der Nichtanwendung des AEC nicht verpflichtet ist, den FIRR zurückzustellen, sondern nur die Sozialversicherungsbeiträge an Enasarco zu zahlen.[2] (zu diesem Punkt siehe. die Sozialversicherungspflicht des italienischen Vertreters und des ausländischen Auftraggebers).

Es ist wichtig zu beachten, dass die Rechtsprechung[3] und Doktrin,[4] unmissverständlich festzustellen, dass der Anspruch auf Zahlung des FIRR gegen Enasarco und nicht gegen den Hauptverpflichteten zu richten ist, mit Ausnahme der Beträge, die von letzterem nicht zurückgestellt wurden.

Diese Zulage wird jährlich wie folgt berechnet:

EIN-MANN-AGENT

  • 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 12.400 € pro Jahr
  • 2% auf den Anteil der Provisionen zwischen € 12.400 p.a. und € 18.600 p.a.
  • 1% auf den Teil der Provisionen, der 18.600 € pro Jahr übersteigt

MEHRFIRMENVERTRETER

  • 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 6.200 € pro Jahr
  • 2% auf den Anteil der Provisionen zwischen € 6.200 p.a. und € 9.300 p.a.
  • 1% auf den Teil der Provisionen, der 9.300 € pro Jahr übersteigt
II. ZUSATZBEIHILFE

Nach der überwiegenden Rechtsprechung stellen die AEC eine garantierte Mindestbehandlung für den Vertreter dar,[5] dieser Ausgleich wird bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an den Handelsvertreter gezahlt und steht ihm unabhängig von dem Nachweis des Handelsvertreters zu, dass er das Geschäft und/oder den Kundenstamm des Auftraggebers ausgebaut hat, wie es bei dem zivilrechtlichen Ausgleich nach Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Fall ist (siehe zu diesem Punkt Abfindungen in Leiharbeitsverträgen).

Sie wird zu den folgenden Sätzen anerkannt:

3% über den Gesamtbetrag der Provisionen und sonstigen geschuldeten Beträge
0,50% zusätzlich auf die ab dem vierten Jahr angefallenen Provisionen (bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 45.000 € an Provisionen)
zusätzlich 0,50% auf die ab dem sechsten abgeschlossenen Jahr anfallenden Provisionen (bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 45.000 € an Provisionen)

Diese Entschädigung ist in allen Fällen geschuldet, in denen die Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht auf einen Umstand zurückzuführen ist, der dem Vertreter zuzurechnen ist (unabhängig davon, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Vertrag handelt). Dem Bevollmächtigten zurechenbare Tatsachen gelten nicht als Tatsachen:

  • Rücktritt wegen festgestellter schwerer Pflichtverletzung durch den Auftraggeber,
  • Rücktritt wegen dauerhafter und vollständiger Erwerbsunfähigkeit,
  • Rücktritt aufgrund eines Gebrechens und/oder einer Krankheit, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zulässt,
  • Rücktritt nach Erreichen der ENASARCO-Altersrente oder der vorgezogenen Altersrente,
  • Rücktritt nach Erreichen einer Altersrente oder einer vorzeitigen Altersrente INPS.
III. LEISTUNGSABHÄNGIGE VERGÜTUNG

Die AEC-Industrie 2014 sieht eine recht strukturierte Berechnung zur Quantifizierung der Leistungszulage vor, die nur dann an den Agenten gezahlt wird, wenn sie höher ist als die Summe der beiden oben analysierten Zulagen (FIRR + Zuschlag).

Die Berechnung der Leistungszulage erfolgt wie folgt:

  • Bestimmung derAnstieg der Kundenzahlbestehend aus der Differenz zwischen den Provisionen, die der Vertreter zu Beginn und am Ende des Vertragsverhältnisses erhält, wobei der Prognosezeitraum je nach Status des Vertreters als Allein- oder Mehrfachvertreter und der Dauer des Vertragsverhältnisses gemäß der folgenden Tabelle variiert:
Art und Dauer Jahre
Mehrfirmenvertreter mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder weniger 2,00
Alleinvertreter mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder weniger 2,25
Mehrfirmenvertreter mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren und höchstens 10 Jahren 2,50
Alleinvertreter seit mehr als 5 Jahren und bis zu 10 Jahren 2,75
Mehrfirmenvertreter seit mehr als 10 Jahren 3,00
Alleinvertreter seit mehr als 10 Jahren 3,25
  • Die Ausgangsfigur wird mit der Endfigur homogenisiert, indem auf sie Folgendes angewendet wird der Istat-Aufwertungskoeffizient für Arbeitskredite.
  • Die Satz von Migration der Kunden gemäß der folgenden Tabelle:
Art und Dauer Prozentsatz
Mehrfirmenvertreter mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder weniger 27%
Alleinvertreter mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder weniger 15%
Mehrfirmenvertreter mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren und höchstens 10 Jahren 22%
Alleinvertreter seit mehr als 5 Jahren und bis zu 10 Jahren 20%
Mehrfirmenvertreter seit mehr als 10 Jahren 37%
Alleinvertreter seit mehr als 10 Jahren 35%
  • Für das erste Jahr des Prognosezeitraums wird die vorgenannte Wanderungsrate von dem Wert des unter Nummer 1 genannten Zuschlags abgezogen. Für die Folgejahre des Prognosezeitraums wird von dem für das vorangegangene Jahr des Prognosezeitraums ermittelten Wert die gleiche Migrationsrate abgezogen. Die so erhaltenen Ergebnisse werden addiert.
  • Der erhaltene Betrag wird pauschal um einen variablen Prozentsatz in Höhe von reduziert:
    • Auf 10% für Verträge mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder weniger;
    • Auf 15% für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren und weniger als 10 Jahren
    • Zu 20% für Agenturverträge mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren.
  • Vergleichen Sie die nach den vorstehenden Punkten berechnete Verdienstentschädigung mit dem Höchstwert der in Artikel 1751 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs vorgesehenen Entschädigung.
  • Die Kündigungsentschädigung und die Kundenentschädigung werden von der erhaltenen leistungsbezogenen Entschädigung abgezogen.

[1] Siehe Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, Wolter Kluwer, S. 87 ff.

[2] Trib. Rom 14.1.2010.

[3] Trib. Bari 2.5.2012.

[4] Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, Wolter Kluwer, S. 365 ff.

[5] Siehe hierzu Cass. Civ. 2014 no. 7567. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 23. März 2006 die Rechtmäßigkeit der in der AEC vorgesehenen zusätzlichen Kundenentschädigung in Frage gestellt hat, die es dem Handelsvertreter ermöglicht, in jedem Fall eine Kündigungsentschädigung zu erhalten, auch wenn der Handelsvertreter den Kundenstamm des Auftraggebers nicht tatsächlich ausgebaut hat und dieser auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses davon profitiert; Im Einklang mit dieser Ausrichtung gibt es eine Minderheitsmeinung in der Rechtsprechung, die die AEC als nicht anwendbar auf unser System betrachtet und daher den Anspruch des Vertreters auf die darin enthaltenen Regeln nicht als garantiertes Minimum anerkannt hat (Tribunale Treviso 29. Mai 2008. Tribunale Treviso 8. Juni 2008; Tribunale di Roma 11. Juli 2008).


Die Sozialversicherungspflicht des italienischen Vertreters und des ausländischen Auftraggebers.

Die ENASARCO-Stiftung ist die nationale Hilfsorganisation für Agenten und Handelsvertreter und wurde 1938 gegründet. Seit 1973[1] ENASARCO ist zu einer privatrechtlichen Einrichtung geworden, die durch die Verwaltung der zusätzlichen obligatorischen Rentenformen zugunsten der Handelsvertreter und Bevollmächtigten Zwecke von öffentlichem Interesse verfolgt und deren öffentliche Kontrolle dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen anvertraut ist.

Die Tätigkeiten, die Rechtsnatur und die Aufgaben der Stiftung ENASARCO sind in der Verordnung über die institutionellen Tätigkeiten geregelt, die kürzlich am 1. Januar 2012 geändert wurde.

Die Artikel 1 und 2 der Verordnung verpflichten alle Handelsvertreter (Einzelpersonen oder Gesellschaften), die auf dem nationalen Hoheitsgebiet für italienische oder ausländische Auftraggeber tätig sind, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Italien haben, zur Registrierung und folglich zur Zahlung von Beiträgen an die ENASARCO-Stiftung.

Die Verordnungen von 2012 enthalten keine Bestimmungen über die Registrierungspflicht für in Italien tätige Vertreter zugunsten von Auftraggebern aus der Europäischen Union, die keinen Sitz oder eine Niederlassung in Italien haben. Diese "Regelungslücke" wurde durch ein Rundschreiben der ENASARCO geschlossen[2] und eine Interpellation des Arbeitsministeriums[3] mit der die Meldepflicht auch auf die folgenden Kategorien ausgedehnt wurde:[4]

  • für in Italien und im Ausland tätige Vertreter, sofern der Vertreter in Italien wohnt und einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit dort ausübt;
  • für in Italien und im Ausland tätige Vertreter, die nicht in Italien wohnen, sofern der Vertreter seinen Interessenschwerpunkt in Italien hat (beurteilt anhand der Anzahl der erbrachten Dienstleistungen, der Dauer der Tätigkeit und des Willens der betreffenden Person);
  • für Bedienstete, die gewöhnlich in Italien arbeiten und sich ausschließlich ins Ausland begeben, um dort eine Tätigkeit auszuüben, sofern die Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.

Der jährliche Betrag, den der Auftraggeber im FIRR zurücklegen muss, wird von der AEC-Branche 2014 wie folgt beziffert:[5]

"Einzelvertreter oder Handelsvertreter in

  • 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 12.400,00 Euro pro Jahr;
  • 2% auf den Teil der Provisionen zwischen 12.400,01 Euro pro Jahr und 18.600,00 Euro pro Jahr;
  • 1 % auf den Teil der Provisionen, der 18.600,00 Euro pro Jahr übersteigt.

Agent oder Mehrfirmenvertreter:

  • 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 6.200,00 Euro pro Jahr;
  • 2% auf den Teil der Provisionen zwischen 6.200,01 Euro pro Jahr und 9.300,00 Euro pro Jahr;
  • 1 % auf den Teil der Provisionen, der 9.300,00 Euro pro Jahr übersteigt."

Die Pflichtsätze der Sozialversicherung, die der Auftraggeber jährlich an ENASARCO zu zahlen hat, sind in Artikel 4 der Verordnung geregelt und entsprechen dem Betrag:

2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
13,50% 13,75% 14,20% 14,65% 15,10% 15,55% 16,00% 16,50% 17,00%

 

Die Beiträge werden auf alle Beträge berechnet, die dem Vertreter aus irgendeinem Grund im Zusammenhang mit dem Vertretungsverhältnis zustehen, auch wenn sie noch nicht abgerechnet sind, einschließlich Vorschüsse und Prämien (Art. 4 der Regelung), jedoch innerhalb der obligatorischen Obergrenze von 37.500,00 € pro Jahr, wenn der Vertreter für einen einzigen Auftraggeber tätig ist, und 25.000,00 € für jeden Auftraggeber eines Mehrfirmenvertreters (Art. 5 der Regelung).

Für den Fall, dass der Hauptverpflichtete seine Beiträge nicht zahlt, sieht Artikel 36 der Verordnung als Sanktion die Zahlung eines Satzes von 5,5% pro Jahr auf den Betrag der nicht fristgerecht gezahlten Beiträge vor, mit einer Obergrenze von 40%.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zwar zu gleichen Teilen vom Unternehmer und vom Vertreter getragen wird, dass aber der Unternehmer allein für die Zahlung der Beiträge verantwortlich ist, auch für den Teil, der vom Vertreter getragen wird, und dass diese Zahlungen zu leisten sind".mit einer maximalen Periodizität von drei Monaten in Bezug auf Beträge, die dem Vermittler aus irgendeinem Grund geschuldet werden."

Die Verjährungsfrist für den Anspruch von ENASARCO auf Zahlung von Beiträgen beträgt fünf Jahre.[7] Andererseits beträgt die Verjährungsfrist für die Schadensersatzklage des Vertreters wegen Nichtzahlung oder unzureichender Zahlung der ENASARCO-Beiträge zehn Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vertreter, der das Rentenalter erreicht hat, den relativen Anspruch verliert oder ihn aufgrund der Unterlassung geschmälert sieht.[8]

Wie bereits im einleitenden Teil dieses Artikels erwähnt, auf den wir uns beziehen,[9] Das von ENASARCO verwaltete Rentensystem stellt nicht nur in Europa, sondern auch in Italien einen einzigartigen Fall dar, da es die Rente ergänzt, die die Vertreter persönlich an das INPS zahlen müssen.[10] Die Vertreter und Handelsvertreter sind daher verpflichtet, Beiträge an zwei Stellen zu entrichten: zum einen persönlich an das INPS und zum anderen an ENASARCO, dessen Beitrag, wie wir gesehen haben, vom Auftraggeber als Abzugsverpflichteter gezahlt wird.[11]

Was die Bemessung der INPS-Beiträge betrifft, so ist ein variabler Satz von etwa 20/23% vorgesehen. Es ist jedoch zu beachten, dass für den Teil des Einkommens, der 100.324,00 € für die nach dem 01.01.1996 Eingeschriebenen (und 76.718,00 € für die vor diesem Datum Eingeschriebenen) übersteigt, keine Verpflichtung zur Zahlung von INPS besteht.

[1] Gemäß dem Gesetz Nr. 12 vom 2. Februar 1973

[2] AIS-Rundschreiben Nr. 2/2012, Protokollnummer AIS/46.

[3] Interpretation des Arbeitsministeriums Nr. 32/2013.

[4] Siehe auch Baldi-Venezia, The Agency Contract, 2014, GIUFFRÈ.

[5] Die FIRR der AEC-Branche von 2014 wird als Beispiel angeführt; es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die FIRR der anderen bisher geltenden AECs im Allgemeinen mit diesem Tarifvertrag übereinstimmen.

[6] Artikel 7, Gesetz Nr. 12 vom 2. Februar 1973.

[7] Cass. 1983 Nr. 5532.

[8] Cass. Civ. 1983 Nr. 5532.

[9] Siehe § 1 dieses Artikels.

[10] Siehe Fußnote 1

[11] Die Anerkennung dieses besonderen Status des Fonds geht auf das Gesetz 613/1966 zurück und ist bis heute unverändert geblieben.


Der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision: Wann ist der Unternehmer zur Zahlung verpflichtet?

Die Provision ist in der Regel die Haupteinnahmequelle des Vertreters und besteht aus einem Prozentsatz, der sich nach dem Wert des vom Vertreter vermittelten Geschäfts richtet. Das Zivilgesetzbuch regelt den Provisionsanspruch in Art. 1748 des Zivilgesetzbuches. Konkret heißt es in Absatz 1 dieses Artikels:

"Für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf die Provision, wenn das Geschäft durch seine Vermittlung zustande gekommen ist."

Außerdem lautet Artikel 1748 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs wie folgt:

"Der Handelsvertreter ist nur dann zur Rückgabe der eingenommenen Provisionen verpflichtet, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden wird."

Der Vermittler hat also Anspruch auf die Provision nur wenn ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande kommtdie Provision nicht geschuldet wird und in jedem Fall bereits an den Vermittler gezahlt wurde, muss dem Auftraggeber zurückgegeben werden, wenn der Dritte den Vertrag nicht erfülltaus Gründen, die der Auftraggeber selbst nicht zu vertreten hat.

In den genannten Artikeln werden die Voraussetzungen für das Entstehen des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters genannt. Dieser Zeitpunkt muss jedoch von dem Zeitpunkt des Entstehens der Provision selbst, d.h. dem Zeitpunkt, zu dem der Handelsvertreter ihre Auszahlung verlangen kann, absolut verschieden sein (siehe auch zu diesem Punkt Der "Stern des Glaubens" im Agenturvertrag).

Diese Unterscheidung ergibt sich aus der Auslegung von Artikel 1748 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs:

"Sofern nicht anders vereinbart, ist die Provision an den Vermittler zu zahlen von dem Moment an und in dem Umfang wenn der Auftraggeber die Leistung aus dem Vertrag mit dem Dritten erbracht hat oder hätte erbringen müssen. Der Handelsvertreter hat spätestens ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang Anspruch auf Provision, in dem der Dritte die Leistung erbracht hat oder hätte erbringen müssen, wenn der Auftraggeber die Leistung auf seine Kosten erbracht hätte."

Die Lektüre dieser Vorschrift zeigt, dass es zwei verschiedene Zeitpunkte gibt, von denen der tatsächliche Anfall der Provision abhängt:

  • wenn die die Dienstleistung wird vom Auftraggeber erbracht (das so genannte "allgemeine" Kriterium);
  • spätestens und unbedingt, wenn die die Dienstleistung wurde von der dritten Partei erbracht (die gute Leistung des Unternehmens).

Mit Bezug auf die erster PunktProvisionen fallen an von wenn der Auftraggeber seine Leistung erbringt oder hätte erbringen müssen aufgrund des mit dem Dritten (d. h. dem Kunden) geschlossenen Vertrags. Dies ist die so genannte "allgemeine" Regelung, die immer dann gilt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass sich die Vorschrift nicht ausdrücklich nur auf den Zeitpunkt bezieht, in dem der Auftraggeber seine Leistung erbringt, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem er sollte es ausgeführt habengemäß den Vereinbarungen, die er mit dem Kunden getroffen hatte.

Denken Sie an das klassische Beispiel, bei dem sich der Auftraggeber verpflichtet, die Ware bis zu einem bestimmten Datum zu liefern: Wenn der Auftraggeber die Ware nicht bis zu diesem Datum versendet, steht dem Handelsvertreter dennoch die Provision zu, da die Nichterfüllung auf ein Versäumnis des Auftraggebers zurückzuführen ist.

Ein interessanter Aspekt ist, dass der Artikel verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung der Provision an den Bevollmächtigten nur für den Fall, dass derselbe ist für die Erbringung der Dienstleistung tatsächlich erforderlich aus dem Vertrag. Dies bedeutet, dass der Anspruch des Handelsvertreters auf Zahlung der Provision erlischt, wenn die Nichterfüllung des Auftraggebers auf Ursachen zurückzuführen ist, die er nicht zu vertreten hat.

Um auf den oben analysierten Fall zurückzukommen, d.h. die Lieferung von Waren: Wenn der Auftraggeber die Waren aufgrund höherer Gewalt nicht versendet hat, d.h. weil der Kunde die verkauften Waren oder den Restbetrag der Anzahlung nicht in der zwischen den Parteien vereinbarten Weise bezahlt hat, ist der Auftraggeber nicht mehr zur Zahlung der Provision verpflichtet.

Daher ist die Anspruch auf die angefallene Provisiona, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wenn die Nichterfüllung des Auftraggebers eine Vertragsverletzung gegenüber dem Dritten darstellt.

Das oben beschriebene allgemeine Kriterium ist jedoch abwertend durch die Parteien, die etwas anderes vereinbaren können, indem sie den Zeitpunkt des Entstehens des Provisionsanspruchs verschieben oder vorverlegen, indem sie ihn auf einen anderen Zeitpunkt als die Leistung des Auftraggebers festlegen.

Diese den Vertragsparteien eingeräumte Befugnis ist Decke die in Artikel 1748 Absatz 4 Satz 2 des Zivilgesetzbuchs verankert ist:

"Die Provision steht dem Handelsvertreter spätestens ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang zu, in dem der Dritte die Leistung erbracht hat oder hätte erbringen müssen, wenn der Auftraggeber die Leistung auf seine Kosten erbracht hätte."

Dies bedeutet im Wesentlichen, dass es möglich ist verschieben das Entstehen von Provisionen, sofern es sich um Zahlung durch den Drittend.h. spätestens bei erfolgreichem Abschluss der Transaktion. Die letztgenannte Hypothese muss jedoch immer unter dem Vorbehalt stehen, dass der Auftraggeber seine eigene Leistung erbracht hat. Die Bezugnahme auf den Zeitpunkt, zu dem der Dritte die Leistung hätte erbringen müssen, ist im Wesentlichen dahingehend auszulegen, dass der Handelsvertreter die Provision auch im Falle der Nichtzahlung durch den Kunden als fällig behandeln kann, jedoch nur wenn dies auf den Ausfall des Auftraggebers zurückzuführen ist (vgl. zu diesem Punkt Venezia-Baldi, Der Agenturvertrag, S. 273, Giuffrè Editore, 2014).

Mit den folgenden Beispielen wird versucht, den obigen Fall zu verdeutlichen:

  • der Auftraggeber liefert die Ware ordnungsgemäß an den Kunden, der trotz der Leistung des Auftraggebers den Preis für die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt: in diesem Fall kann der Auftraggeber nicht als zur Zahlung der Provision verpflichtet angesehen werden, da die Nichterfüllung des Dritten nicht durch eine Nichterfüllung des Auftraggebers selbst gerechtfertigt ist
  • der Auftraggeber dem Kunden die falschen Waren liefert und dieser den Preis nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Zahlung der Provision geschuldet ist, da die Nichterfüllung des Dritten durch die Nichterfüllung des Auftraggebers selbst verursacht wurde (vgl. hierzu. Bortolitti, Vertriebsverträge, S. 285, 2016, Wolters Kluver).

Das Recht des Vertreters, die Bücher des Auftraggebers einzusehen.

Artikel 1749 des Bürgerlichen Gesetzbuchs räumt dem Bevollmächtigten das Recht ein, die Buchführung des Auftraggebers einzusehen. Der Zweck dieser Vorschrift ist es das Verhältnis so ausgewogen wie möglich zu gestalten zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer, insbesondere in Fällen, in denen der Handelsvertreter selbst keine Vertretungsbefugnis hat und daher nicht in der Lage ist, unmittelbar zu überprüfen, welche Geschäfte vom Unternehmer abgeschlossen worden sind.

Konkret geht es um den zweiten Absatz von Artikel 1749 des Zivilgesetzbuches,[1] sieht dies vor:

"liefert der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kontoauszug Provisionen, die spätestens am letzten Tag des Monats fällig werden, der auf das Quartal folgt, in dem sie angefallen sind."

Der dritte Absatz von Artikel 1749 des Zivilgesetzbuches besagt, dass:

"Der Vermittler hat Anspruch darauf, dass ihm alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die zur Überprüfung der Höhe der gezahlten Provision erforderlich sind, insbesondere eine Auszug aus den Büchern."

Dieser Artikel stützt sich im Wesentlichen auf den allgemeinen Grundsatz, dass der Auftraggeber mit Loyalität und Treu und Glauben gegenüber dem Handelsvertreter, indem einerseits der Unternehmer selbst verpflichtet wird, dem Handelsvertreter mindestens vierteljährlich eine möglichst analytische Aufstellung der geschuldeten Provisionen zur Verfügung zu stellen, und andererseits der Handelsvertreter die Möglichkeit haben muss, die korrekte Berechnung der gezahlten Provisionen zu überprüfen.

Die Bedeutung dieser Regel wird durch den vierten Absatz desselben Artikels unterstrichen, in dem festgelegt wird, dasskeine Ausnahmeregelungauch nur teilweise, die darin festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen:

"Jede Vereinbarung, die den Bestimmungen dieses Artikels zuwiderläuft, ist null und nichtig."

Die wichtigsten verfahrenstechnisches Instrument Der Bevollmächtigte beruft sich bei der Geltendmachung dieses Rechts auf Artikel 210 der Zivilprozessordnung. Diese Vorschrift besagt, dass der Untersuchungsrichter auf Antrag einer Partei der anderen Partei oder einem Dritten aufgeben kann, "ein Schriftstück oder eine andere Sache, deren Beschaffung sie für die Verhandlung für erforderlich hält, vor Gericht vorzulegen". 

Die praktische Anwendung dieser Regel ist nicht immer einfach zu lösen (im Gegenteil...) und die italienische Rechtsprechung musste schon oft zahlreiche Probleme in diesem Zusammenhang lösen.

Zunächst ist zu betonen, dass für unser Rechtssystem das in 210 c.p.c. vorgesehene Ermittlungsinstrument Restnatur und darf nur verwendet werden, wenn der Nachweis der Tatsache vom Antragsteller nicht erbracht werden kann und wenn die Initiative nicht lediglich der Sondierung dient;[2] Die Bewilligung eines solchen Antrags steht im Ermessen des Gerichts, das ihn nur zulassen kann, wenn es feststellt, dass

 "der Beweis für die zu beweisende Tatsache kann nicht aliunde erbracht werden, da die Initiative weder einen bloßen Sondierungszweck haben noch die der Partei obliegende Beweislast ersetzen kann."[3]

Daraus folgt, dass der Bevollmächtigte, der die Beweislast für das Zustandekommen des Geschäfts trägt, sich nicht auf dieses Instrument berufen kann, um die Nichterfüllung einer seiner Beweisanforderungen zu kompensieren, und dass er nachweisen muss, dass die Nichterfüllung der Beweisanforderungen nicht von ihm zu vertreten ist, und dass er die Unterlagen, aus denen er einen Auszug verlangt (die direkt oder indirekt identifizierbar sein müssen), konkret bezeichnen muss, da ein zu allgemein gehaltenes Ersuchen in Wirklichkeit eine Sondierung wäre und daher unzulässig.

Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofs hervor,

"der Handelsvertreter ein echtes Recht auf Zugang zu den Büchern des Auftraggebers hat, die für die Zahlung der Provisionen und für die transparente Verwaltung der Geschäftsbeziehung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs nützlich und notwendig sind. Dementsprechend, der Auftraggeber, wenn er (auch gerichtlich) dazu aufgefordert wird, eine echte Verpflichtung hat die vom Vermittler angeforderten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, um die genaue Rekonstruktion des Vermittlungsverhältnisses zu ermöglichen."[4]

Der Satz geht weiter:

"Es obliegt jedoch dem Bevollmächtigten, der die Vorlage von Schriftstücken erwirken will, das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses darzulegen und zu beweisen, wobei Indizien für die relevanten Ereignisse in der Beziehung (dazu gehören in erster Linie die Übermittlung oder Nichtübermittlung von Provisionsabrechnungen und deren Inhalt) und die Angabe der bestimmten oder bestimmbaren Rechte, deren Feststellung beantragt wird."

Nach diesem Grundsatz wäre ein Antrag, der darauf abzielt, den Auftraggeber pauschal zur Vorlage von Kontoauszügen aller Kunden zu verurteilen, die der Handelsvertreter beliefert hat (z. B. ohne Angabe ihrer Namen), oder von Kunden, die der Auftraggeber im Vertragsgebiet direkt beliefert hat (und für deren erfolgreiche Bestellungen der Handelsvertreter indirekte Provisionen erhalten hätte), wahrscheinlich unzulässig, da er zu allgemein und damit zu explorativ ist.


Wenn der Richter feststellt, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann er die Vorlage dieser Auszüge anordnen, wobei in der Praxis (zumindest nach meiner persönlichen Erfahrung) der Auftraggeber angewiesen wird, die Provisionsabrechnungen/Abrechnungsblätter für die Kunden vorzulegen, für die der Vertreter einen Antrag gestellt hat. ehemals Artikel 210 c.p.c.

Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Dokumente, auf die der Bevollmächtigte ein Recht auf Zugang hat:[5]

  • die Verkaufsrechnungen an die Kunden ausgegeben;
  • die Kopie der Umsatzsteuerheftedie Lieferscheine der Waren;
  • die ENASARCO Zahlungseingänge und in jedem Fall alle Dokumente, die für die Überprüfung des einzelnen Geschäfts erforderlich sind;
  • sowie die Erklärungen der Kommissionalle beziehen sich offensichtlich auf das Gebiet und den Zeitraum, in dem der Bedienstete seine Aufgaben wahrgenommen hat.

Nachdem der Richter die Unterlagen erhalten hat, kann er ein buchhalterisches Gutachten anordnen, um die vom Auftraggeber erhaltenen Aufträge zu überprüfen und die Zahlung der Provisionen zu berechnen.

Aus praktischer Sicht muss auch darauf hingewiesen werden, dass dies oft zu ganz erheblichen praktischen Problemen führen kann, die sich aus der Tatsache ergeben, dass aus den vorgelegten und vom Sachverständigen ausgearbeiteten Dokumenten oft eine Fülle von Informationen hervorgeht, die zuvor (zumindest einer) der Parteien unbekannt waren, und dass diese Informationen zu einem "Fall im Fall" führen können.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 210 der Zivilprozessordnung nicht das einzige Instrument ist, das dem Bevollmächtigten zur Verfügung steht, der nach der überwiegenden Rechtsprechung in jedem Fall berechtigt ist, die Provisionsabrechnung gemäß Art. 1749 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beantragen, und zwar auch selbstständig im Wege des Mahnverfahrens.[6]

Wie man versteht, ist diese Frage von absoluter Wichtigkeit, da sich aus Artikel 1749 des Bürgerlichen Gesetzbuches Grundrechte ableiten, die es dem Vertreter letztendlich ermöglichen, seinen Anspruch auf Zahlung von Provisionen zu beweisen.


[1] Artikel, mit dem durch das Gesetzesdekret Nr. 64 von 1999 Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 86/653/EWG umgesetzt wurde, der dem Bevollmächtigten das Recht gab, "zu verlangen, dass ihm alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere eine Auszug aus den Bücherndie dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, um die Höhe der ihm zustehenden Provision zu überprüfen."

[2] Siehe Cass. Civ. 2011 no. 14968

[3] Cass. Civ. 2011, Nr. 26151.

[4] Cass. Civ. Sec. Arbeit, Nr. 19319 von 2016.

[5] Siehe Buffa, Bortolotti & Mathis, Vertriebsverträge, Wolters Kluver, 2016.

[6] Cass. Civ. 2010, Nr. 20707.


Einseitige Änderungen des Agenturvertrags durch den Auftraggeber.

Bei der Behandlung des Themas der einseitigen Vertragsänderungen ist es notwendig, an die Existenz eines grundlegenden Rechtsprinzips zu erinnern, nämlich die "Zustimmung der Parteien" (gemäß Art. 1325 und 1372 des Zivilgesetzbuches). Diesem Grundsatz zufolge ist die Zustimmung der Parteien für die wirksame Änderung bereits bestehender vertraglicher Vereinbarungen erforderlich (siehe hierzu auch Die Befugnis des Auftraggebers, das Kundenportfolio seines Vertreters zu ändern). Genau auf dieser Rechtsgrundlage hat der Oberste Gerichtshof eine Klausel in einem Handelsvertretervertrag für nichtig erklärt, die es dem Auftraggeber erlaubte, die Provisionssätze nach Belieben zu ändern. (Cass. Civ. 1997 Nr. 11003).

In Anbetracht dessen und auf der Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass eine Klausel, die die Befugnis zur einseitigen Änderung von Vertragsklauseln einräumt, tendenziell als nichtig zu betrachten ist oder zumindest im Einklang mit den vom ECA diktierten Grundsätzen ausgelegt werden muss, falls diese auf das Verhältnis anwendbar sind.

Es ist jedoch zu bedenken, dass die Rechtsprechung, auch wenn sie sich nicht direkt mit dieser Frage befasst, dazu neigt, die Nichtigkeit der vom AEC abweichenden Vertragsklausel und ihre Ersetzung durch die Bestimmung des AEC als gegeben vorauszusetzen, (Cass. Civ. 2000 Nr. 8133; Cass. Civ. 2004 Nr. 10774) und verweist insbesondere auf Artikel 2077 des Zivilgesetzbuchs.

Artikel 2 des AEC Trade Sector 2009 regelt die Befugnisse des Auftraggebers, die vom Handelsvertreter beworbenen Provisionen und Produkte einseitig, d.h. ohne ausdrückliche Zustimmung des Handelsvertreters, zu ändern. Diese Vorschrift sieht vor, dass solche Änderungen vorgenommen werden können, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben:

"von geringfügigsind Kürzungen von bis zu 51T3T der Provisionen des Agenten oder Vertreters in dem der Änderung vorausgehenden Kalenderjahr (1. Januar - 31. Dezember) oder in den zwölf der Änderung vorausgehenden Monaten, wenn das vorausgehende Jahr nicht vollständig bearbeitet wurde;
von mittlere Größe, d.h. Kürzungen, die sich auf mehr als 5% und bis zu 15% der Provisionen des Agenten oder Vertreters im Kalenderjahr (1. Januar - 31. Dezember) vor der Änderung oder in den zwölf Monaten vor der Änderung auswirken, wenn das vorangegangene Jahr nicht vollständig bearbeitet wurde;
von Hauptdarunter sind Kürzungen von mehr als 15% der Provisionen des Agenten oder Vertreters im Kalenderjahr (1. Januar - 31. Dezember) vor der Änderung oder in den zwölf Monaten vor der Änderung zu verstehen, wenn das vorangegangene Jahr nicht vollständig bearbeitet wurde."

Die Vorschrift besagt außerdem, dass:

"Die Variationen von geringfügig kann durch eine schriftliche Mitteilung an den Bevollmächtigten oder Vertreter umgesetzt werden, die fristlos. Diese Änderungen werden mit Eingang einer schriftlichen Mitteilung des Auftraggebers beim Bevollmächtigten oder Vertreter wirksam.
Mittlere und größere Änderungen können nach schriftlicher Mitteilung an den Bevollmächtigten oder Vertreter vorgenommen werden, und zwar bei Änderungen von mittlerer Größe, mindestens zwei Monate im Voraus, es sei denn, die Vertragsparteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Im Falle von Änderungen der Haupt schriftliche Mitteilung darf nicht geringer sein als der für die Beendigung des Verhältnisses vorgesehene Betrages sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich eine andere Frist. Teilt der Agent oder Vertreter innerhalb der Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit, dass er den Datenträger oder wesentliche Änderungen nicht akzeptiert, so gilt die Mitteilung des Auftraggebers als Kündigung des Agentur- oder Vertretungsverhältnisses auf Veranlassung des Auftraggebers."

"L'eine Reihe geringfügiger Änderungen hergestellt in einer Zeitraum von 18 Monaten vor der letzten Änderung, werden als einzige Variantefür die Anwendung dieses Artikels 2, und zwar sowohl für das Erfordernis einer Kündigung als auch für die Betrachtung des Verhältnisses als auf Veranlassung des Auftraggebers beendet. Bei Agenten und Vertretern, die als Alleinvertreter handeln, gelten alle geringfügigen Änderungen, die innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten vor der letzten Änderung vorgenommen wurden, als eine einzige Änderung."

Aus der Lektüre dieses Artikels ergibt sich also, dass:

  • Einerseits ist der Auftraggeber ein potestatives Recht verliehen hat Änderungen vorzunehmen, die zu einer Verringerung der beworbenen Produkte und der Provisionen für ihre Vertreter führen;
  • auf der anderen Seite der Agent, für den mittlere bis große Abweichungen, hat das Recht, seine Ablehnung innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen ab dem Eingang der Kündigung, so dass sie zu einer Kündigung auf Initiative des Auftraggebers wird.

Die oben genannte Vorschrift regelt nur Änderungen des Vertrags durch den Auftraggeber, die darauf abzielen, die Höhe der Provision und den Bereich (Produkte, Kundenkreis, Gebiet) zu verringern.

Da Art. 1752 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsieht, dass der Handelsvertretervertrag schriftlich zu beurkunden ist, sind auch Änderungen nur dann gültig, wenn sie diesem Erfordernis genügen. Wichtig ist, dass das Gesetz nicht verlangt, dass die Schriftform "ad substantiam"aber"ad probationem"Dies bedeutet, dass die Änderung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart werden muss, um zwischen den Parteien wirksam zu sein, sondern dass es ausreicht, dass die Vereinbarung über eine solche Änderung auch nur aus dem stillschweigenden Verhalten der Parteien abgeleitet werden kann und dass dieses Verhalten schriftlich festgehalten wird.


Die Kündigungsentschädigung im Agenturvertrag: Art. 1751 des Zivilgesetzbuches und AEC im Vergleich.

Wie bereits erwähnt, folgen die Abfindungen in Italien einem Binärsystemzum einen die Disziplin, die durch dieArtikel 1751 des Zivilgesetzbuches und auf der anderen Seite die Regulierung der AECs. (vgl. auch Kollektivverhandlungen. Ursprünge, Wert und Durchsetzbarkeit. Und wenn ein Auftragnehmer ein Ausländer ist, muss er sich dann bewerben oder nicht?)

Die derzeitige Fassung von Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches in der Fassung des Gesetzesdekrets 1999 Nr. 65, mit dem die Richtlinie 86/853/EWG umgesetzt wurde, sieht Folgendes vor:

"Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Unternehmer verpflichtet, dem Handelsvertreter einen Ausgleich zu zahlen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Vertreter hat beschafft Neukunden an den Auftraggeber oder ein deutlich ausgebautes Geschäft mit bestehenden Kunden;
  2. der Auftraggeber noch erhebliche Vorteile erhalten die sich aus den Geschäften mit solchen Kunden ergeben;
  3. die Zahlung dieser Zulage ist Messeunter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der dem Vertreter entgangenen Provisionen, die sich aus dem Geschäft mit diesen Kunden ergeben".

Im dritten Absatz desselben Artikels heißt es, dass diedie Vergütung ist nicht fällig wenn:

  • der Auftraggeber kündigt den Vertrag aus folgenden Gründen ein dem Agenten zurechenbarer Standard, die aufgrund ihrer Schwere eine auch nur vorübergehende Fortsetzung der Beziehung nicht zulässt;
  • l'der Vermittler kündigt den Vertrages sei denn, die Beendigung ist durch Umstände gerechtfertigt, die dem Unternehmer zuzurechnen sind, oder durch Umstände, die dem Vertreter zuzurechnen sind, wie Alter, Gebrechen oder Krankheit, aufgrund derer dem Vertreter die Fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann;
  • wenn aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber derVertreter die Rechte und Pflichten auf einen Dritten überträgt die sie aufgrund des Agenturvertrags hat.

Über den Betrag der Entschädigung gemäß Artikel 1751 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, es:

"darf nicht höher sein als eine Zahl, die einemjährliche Zuwendung auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der Vergütungen, die der Vertreter in den letzten fünf Jahren erhalten hat, und, wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre zurückliegt, auf der Grundlage des Durchschnitts des betreffenden Zeitraums".

Das Kriterium des Artikels 1751 des Zivilgesetzbuches, enthält keine Berechnungsmethodesondern nur eine Obergrenze (d. h. eine Rente, die auf der Grundlage der Durchschnittsprovision der letzten fünf Jahre zu berechnen ist) und zwei Bedingungen, von deren Erfüllung das Entstehen der Entschädigung abhängt, nämlich dass

  • der Vertreter hat neue Kunden geworben und/oder den Umsatz der bestehenden Kunden "intensiviert";
  • der Ausgleich ist "angemessen" in Anbetracht "aller Umstände des Falles, einschließlich der Provisionen, die der Vertreter infolge der Beendigung des Vertrages verliert.

Auf der anderen Seite ist die vertragliche Regelung der AECs legt eine bestimmte und präzise Berechnungsmethode fest, die auf drei verschiedenen Elementen beruht:

  • die Entschädigung für die Beendigung des Vertragsverhältnisses (dieFIRR', bestehend aus einer jährlichen Rückstellung in dem von ENASARCO verwalteten Sonderfonds), die auf der Grundlage des AEC berechnet wird;
  • l'Kundenzuschlagdie dem Vertreter auch ohne Zunahme der Kundenzahl gezahlt werden (in Höhe von ca. 4% auf den Gesamtbetrag der Provisionen und sonstigen aufgelaufenen Beträge);
  • l'Zulage meritokratischin Verbindung mit einem Anstieg der Kundenzahl und/oder des Umsatzes.

Wie man sieht, haben beide Systeme sowohl Vorteile als auch Nachteile für die Vertragsparteien.

I Vorteile für den Vertreter derEntschädigung gemäß Artikel 1751 c.c. ist die Tatsache, dass die vom Gericht gezahlte Entschädigung oft höher ist als die im GAV vorgesehene.

Die Nachteile liegen in der Regel in der Tatsache, dass:

  • nur ein Höchstwert festgelegt wird, aber ein Berechnungskriterium völlig fehlt;
  • Die Beweislast für die Zunahme/Intensivierung des Kundenkreises und die Angemessenheit des Ausgleichs obliegt allein dem Vermittler;
  • der Ausgleich ist in allen Fällen ausgeschlossen, in denen der Handelsvertreter ohne triftigen Grund aus dem Vertrag entlassen wird.[1]

Was die nach den folgenden Kriterien berechnete Vergütung betrifft AEC i Vorteile sind ziemlich offensichtlich, wenn man bedenkt, dass:

  • ein klares und definiertes Berechnungskriterium konfiguriert ist;
  • FIRR und die Freistellung des Kunden sind (vorbehaltlich von Ausnahmen) zu jeder Zeit fällig, auch im Falle einer Kündigung durch die Partei;
  • Die Beweislast liegt nicht beim Vermittler.

Zu den Nachteilen für den Bevollmächtigten ist anzumerken, dass die gemäß Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gezahlte Entschädigung sehr oft höher ist als die von der AEC garantierte.

Es sei darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 23. März 2006,[2] ha bestritt die Rechtmäßigkeit der Abfindungszahlung, wie sie in der AEC geregelt ist. Derartige Vereinbarungen können nach Ansicht des Gerichtshofs nur dann von den Vorschriften der Richtlinie 86/653/EWG abweichen, wenn bei einer Analyse ex antedie Anwendung des AEC würde dazu führen, dass der Handelsvertreter wirtschaftlich günstiger behandelt wird als nach Artikel 1751 des Zivilgesetzbuchs. Da es keine Berechnungsinstrumente gibt, mit denen sich die Höhe des kodifizierten Ausgleichs vorhersagen lässt, und dieser erst nach Beendigung des Verhältnisses bekannt und berechnet werden kann, und da nach Ansicht des Gerichtshofs die Beurteilung, ob die Behandlung durch das AEC (immer) günstiger ist als die zivilrechtliche Disziplin, vorgenommen werden muss ex anteEs liegt auf der Hand, dass nach dieser Argumentation nur ein Berechnungssystem, das stets die Höchstzulage garantiert, als mit den von der Richtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgegebenen Grundsätzen vereinbar angesehen werden kann.[3]

Trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs, Die Ausrichtung des Obersten Gerichtshofs scheint sich jedoch zu konsolidieren wonach die Kriterien für die Bemessung der tarifvertraglich vorgesehenen Abfindung in jedem Fall als eine Mindestbehandlung die dem Bevollmächtigten garantiert werden muss, vorbehaltlich der Notwendigkeit, dass der Richter, nachdem er das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der in Art. 1751 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Voraussetzungen festgestellt hat, eine Art Einzelfallprüfung vornimmt, um die Angemessenheit der sich aus der AEC ergebenden Lösung mit Ermessensspielraum unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles zu bewerten.[4]

Es ist jedoch anzumerken, dass es eine Minderheit in der Rechtsprechung gibt, die die AEC für nicht anwendbar auf unser Rechtssystem hält und daher die darin festgelegte Disziplin nicht als garantiertes Minimum für den Vertreter anerkennt.[5]

____________________

[1] Art. 1751 (2) (1): "Der Ausgleich wird nicht geschuldet [...], wenn der Handelsvertreter den Vertrag kündigt, es sei denn, die Kündigung ist durch Umstände gerechtfertigt, die dem Unternehmer zuzurechnen sind, oder durch Umstände, die dem Handelsvertreter zuzurechnen sind, wie z. B. Alter, Gebrechen oder Krankheit, aufgrund derer dem Handelsvertreter die Fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann"

[2] Gerichtshof 2006, C-465/04.

[3] Baldi-Venezia, Il contratto di agenzia, 2014, GIUFFRÈ; Bortolotti, L'indennità di risoluzione del rapporto secondo il nuovo Accordo Economico Collettivo Settore industria, 2014, www.newsmercati.it.

[4] Cass. Civ. 2009 Nr. 12724; Cass. Civ. 2012 Nr. 8295; Cass. Civ. 2013 Nr. 18413; Cass. Civ. 2014 Nr. 7567; Vgl. Baldi-Venezia, Il contratto di agenzia, 2014, GIUFFRÈ, "Diese Lösung erscheint nicht zufriedenstellend und legt vor allem die anzuwendenden Quantifizierungskriterien nicht konkret fest, so dass dem Leistungsrichter ein weiter Ermessensspielraum verbleibt, was nicht für die künftige Festlegung präziser und einheitlicher Kriterien zum Nachteil eines Bestimmtheitsgrundsatzes spricht"..

[5] Tribunale Treviso 29. Mai 2008; Tribunale Treviso 8. Juni 2008; Tribunale di Roma 11. Juli 2008.


Der natürliche Vertreter, die untergeordnete Arbeit und der Arbeitsritus.

Mit dem Gesetz Nr. 533/73 wurde in das italienische Verfahrenssystem das sogenannte "rito lavoro" eingeführt, ein Verfahren, das durch die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit gekennzeichnet ist. Der durch dieses Gesetz eingeführte Artikel 409 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung sieht ausdrücklich vor, dass auch folgende Personen dem Arbeitsverfahren unterliegen

"Agentur- und Handelsvertretungsbeziehungen [...], die die Form einer kontinuierlichen und koordinierten Arbeit annehmen, die überwiegend persönlich ist, auch wenn sie keinen untergeordneten Charakter hat."

Daher sind auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäftsbesorgungs- und Vertretungsverhältnissen dem Arbeitsgericht unterworfen, wenn die Arbeitsleistung durch die Kontinuität, von Koordination und die vorherrschende Persönlichkeit (vgl. auch Der Leiharbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis: Abgrenzungskriterien und Bewertungsparameter).

Neben den bereits bestehenden Kategorien von Selbstständigen und abhängig Beschäftigten ist somit eine dritte Kategorie entstanden, nämlich die der "untergeordneten" Arbeit. Sie wurde zunächst von der Lehre ausgearbeitet und dann von der Rechtsprechung selbst umgesetzt,[1] um auf ein echtes Bedürfnis zu reagieren, jene Selbständigenverhältnisse zu definieren, in denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich in einer Position der Abhängigkeit gegenüber dem Auftraggeber befindet, die weniger stark ist als die eines untergeordneten Arbeitnehmers, aber sicherlich viel verbindlicher als die eines Selbständigen. Auf diese Weise wurde eine Kategorie von Subjekten geschaffen, die als noch schützenswerter erachtet wird, was sie in dieser Hinsicht den untergeordneten Arbeitnehmern näher bringt.

Es stellt sich die Frage, ob nur Handelsvertreter, die als natürliche Personen auftreten, dem arbeitsrechtlichen Verfahren unterliegen, oder auch Vertreter, die zwar in Form von Kapitalgesellschaften tätig sind, aber so strukturiert sind, dass das persönliche Element der Dienstleistung überwiegt (z. B. Einpersonengesellschaften). Nach der jüngsten Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs gelten sie als dem Einstellungsverfahren unterworfen, nur Streitigkeiten, an denen Vertreter beteiligt sind, die als natürliche Personen handelnunter Ausschluss aller Fälle, in denen ein Vertreter in Form einer Gesellschaft tätig ist, sei es eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft, regelmäßig oder unregelmäßig.[2] In einem kürzlich ergangenen Urteil hat der Oberste Gerichtshof Folgendes festgestellt:[3]

"Handelt es sich bei dem Vertreter um eine Gesellschaft oder um eine autonome Unternehmensstruktur, so geht der persönliche Charakter der Dienstleistung verloren, so dass die Beziehung nicht mehr unter die Bestimmung von Artikel 409 der Zivilprozessordnung und damit unter das Arbeitsrecht fällt, denn wenn die Eigenschaft des Vertreters von einer Kapital- oder Personengesellschaft übernommen wird, so stellt die Gesellschaft, auch wenn sie keine Rechtspersönlichkeit besitzt, einen autonomen Mittelpunkt der Rechtsbeziehungen dar, der zwischen dem Gesellschafter und dem Auftraggeber steht".

Die Rechtsprechung geht auch davon aus, dass der natürliche Vertreter, der die seine eigene Tätigkeit mit eigenem Personal, vorausgesetzt, dass in der Beziehung der organisatorische Aspekt des Beauftragten nicht gegenüber der persönlichen Leistung überwiegt:[4] Auch wenn die Dienstleistungspersönlichkeit vorherrschen muss, muss sie nicht ausschließlich sein. Andererseits muss eine Unterordnung ausgeschlossen sein, wenn die Tätigkeit nach unternehmerischen Kriterien ausgeübt wird, so dass der Vertreter seine Mitarbeiter lediglich koordiniert und anleitet, ohne eine Werbetätigkeit zu entfalten.[5] (vgl. auch Was ist der Unterschied zwischen einem Agenturvertrag und einem Geschäftsvermittler?)

Für untergeordnete Arbeitnehmer gilt die gleiche rechtliche Behandlung wie für Arbeitnehmer, nicht nur in Bezug auf die Anwendung des Arbeitsrechts, sondern auch in Bezug auf das Recht auf Neubewertung von Arbeitsansprüchen[6] und das materielle Rechtsinstitut der Unwirksamkeit von Verzichtserklärungen und Vergleichen in Bezug auf die unverfügbaren Rechte des Arbeitnehmers gemäß Artikel 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das wir im folgenden Abschnitt erörtern werden.

_______________________

[1] Cass. civ. Sek. Arbeit, 1998, Nr. 4580.

[2] Zivilkassation 2012, Nr. 2158, Die überwiegende Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass der persönliche Charakter der Dienstleistung nicht mehr gegeben ist und die Beziehung nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 409 fällt, wenn es sich bei dem Vertreter um eine Kapitalgesellschaft handelt oder er sich einer autonomen Unternehmensstruktur bedient, da, wenn die Eigenschaft des Vertreters von einer Kapital- oder Personengesellschaft übernommen wird, die Gesellschaft, auch wenn sie keine Rechtspersönlichkeit besitzt, dennoch einen autonomen Mittelpunkt der Rechtsbeziehungen darstellt, der zwischen dem Aktionär und dem Auftraggeber steht; Zivilkassation Nr. 2509/1997; Zivilkassation Nr. 9547/2001; Zivilkassation Nr. 14813/2005; Zivilkassation Nr. 6351/2006; Zivilkassation Nr. 15535/2011; App. Florenz, 11/04/2007 "Streitigkeiten zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer fallen in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, wenn die ausgeübte Tätigkeit die Merkmale einer Parasubordination aufweist, d. h. wenn der Handelsvertreter die Tätigkeit überwiegend mit persönlicher Arbeit ausübt. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Vertreter die Tätigkeit in Form einer Gesellschaft, auch einer Personengesellschaft oder einer irregulären oder faktischen Gesellschaft, ausübt und wenn die Tätigkeit, obwohl sie auf individueller Basis ausgeübt wird, durch das Vorherrschen des organisatorischen Moments der Arbeit seiner Angestellten und Mitarbeiter gegenüber dem persönlichen Beitrag gekennzeichnet ist.'; Bortolotti, Il contratto di agenzia commerciale, CEDAM, 2007.

[3] Cass. Civ. 2005 Nr. 14813.

[4] Siehe auch Cass. Civ. Sec. lavoro, 1998 Nr. 14454: die den überwiegend persönlichen Charakter des Vertreters ausschließt".dass er sich zweier Angestellter, eines Fahrers, eines Lageristen, mehrerer Fahrzeuge und vor allem von nicht weniger als sechs Unterbevollmächtigten bedient hat, wobei er die wirtschaftliche Last der gesamten Organisation auch in Bezug auf die Vergütung übernommen hat".

[5] Cass. civ. Sec. II Ord., 22/03/2006, Nr. 6351.

[6] Art. 429, dritter Absatz, c.p.c. ".Bei der Verurteilung zur Zahlung von Geldbeträgen aus arbeitsrechtlichen Ansprüchen hat das Gericht neben den gesetzlichen Zinsen den etwaigen höheren Schaden zu bestimmen, der dem Arbeitnehmer durch die Wertminderung seines Anspruchs entstanden ist, und ihn zur Zahlung des entsprechenden Betrags ab dem Tag der Entstehung des Anspruchs zu verurteilen".


Das auf den internationalen Agenturvertrag anwendbare Recht.

Wenn man im Bereich des internationalen Vertragsrechts tätig ist, muss man natürlich als erstes analysieren, welchem Recht das Vertragsverhältnis unterliegt.
Bekanntlich wird die Regelung des anwendbaren Rechts im europäischen Kontext durch die Europäische Verordnung Rom I, Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.

Artikel 3 der Verordnung gibt den Parteien die Möglichkeit Freiheit der Wahl welchem Recht das Vertragsverhältnis unterworfen werden soll:

"...die Wahl ist ausdrücklich oder ergibt sich eindeutig aus den Vertragsbestimmungen oder den Umständen des Falles"

Haben die Parteien keine Wahl getroffen, welcher Gerichtsbarkeit der Vertrag unterworfen werden soll, so gilt Folgendes Artikel 4 der Verordnung, in dem die Kriterien für die Bestimmung des auf das Rechtsverhältnis anwendbaren Rechts festgelegt sind. Insbesondere schreibt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe B der Verordnung vor, dass für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, zu denen auch Handelsvertreterverträge gehören, das Recht des Staates gilt, in dem der Dienstleistungserbringer (also der Handelsvertreter) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies bedeutet, dass alle Vertretungsverhältnisse zwischen einem ausländischen Auftraggeber und einem italienischen Vertreter, für die die Parteien keine (ausdrückliche) Rechtswahl getroffen haben, dem Recht des Landes unterliegen, in dem der Vertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, d. h. normalerweise dem italienischen Recht.

Es kann also gesagt werden, dass die Auf den internationalen Agenturvertrag ist italienisches Recht anwendbar. in den folgenden Fällen:

  • im Falle von Auswahl der Teile (Art. 3 Rom-I-Verordnung);
  • unter Fehlen einer Wahlmöglichkeit der Parteien, in allen Fällen, in denen der Vertreter seine gewöhnlicher Aufenthalt im italienischen Hoheitsgebiet (Art. 4 Rom-I-Verordnung);
  • Sollten die Parteien beschließen, den Vertrag ausländischem Recht zu unterwerfen, so gelten die italienischen Vorschriften".international zwingend erforderlich" oder "notwendige Anwendung" (Art. 9 Rom I-VO).

Auf diesen letzten Punkt, der sicherlich eines der komplexesten und kritischsten Profile des internationalen Handelsrechts darstellt, soll hier kurz eingegangen werden.

Bekanntlich ist die Freiheit die den Vertragsparteien die Wahl überlassen, wie sie ein Vertragsverhältnis regeln BegegnungsgrenzenIn allen Rechtsordnungen gibt es zwingende Vorschriften, die gerade dazu dienen, die Freiheit der Parteien zu beschränken, um die Einhaltung bestimmter Grundsätze zu gewährleisten. Die Anwendung dieses Grundsatzes bei internationalen Verträgen ist nicht einfach, da man sich mit den zwingenden Vorschriften zweier oder mehrerer Rechtsordnungen auseinandersetzen muss: derjenigen, die die Parteien gewählt haben, und derjenigen, die bei fehlender Wahl gemäß Artikel 3 der Rom-I-Verordnung gelten würde.

Wie verträgt sich dann das den Parteien eingeräumte Recht, das anwendbare Recht zu wählen, mit dem Grundsatz, dass bei fehlender Rechtswahl die zwingenden Vorschriften zu beachten sind?

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die Wahl eines bestimmten Rechts die vollständige Abweichung von den Vorschriften einer bestimmten Rechtsordnung (einschließlich zwingender Vorschriften) zugunsten der Vorschriften einer anderen Rechtsordnung bedeutet. Dies bedeutet, dass, wenn die Parteien sich dafür entscheiden, ihren Vertrag einer anderen Rechtsordnung zu unterwerfen, ihr Vertrag in der Regel den zwingenden Vorschriften dieser Rechtsordnung entsprechen muss, nicht aber den Vorschriften der Rechtsordnung, von der sie durch ihre Entscheidung abgewichen sind.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gesetzgeber in bestimmten Fällen beschließen können, die bestimmte Normen einen noch verbindlicheren Wertso dass sie auch nach Wahl der Parteien verbindlich sind: Diese Regeln sind definiert als "international zwingend erforderlichoder von "notwendiger Anwendung" und unterscheiden sich somit von denen, die "lediglich zwingend" sind.

Im europäischen Kontext ist dieser Grundsatz in Artikel 9 der Rom-I-Verordnung geregelt, in dem die Regeln für die notwendige Anwendung wie folgt definiert sind:

"... Bestimmungen, deren Einhaltung von einem Land als entscheidend für die Wahrung seiner öffentlichen Interessen, etwa seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, und zwar in einem solchen Ausmaß, dass sie unabhängig von dem nach dieser Verordnung auf den Vertrag anwendbaren Recht auf alle in ihren Anwendungsbereich fallenden Situationen anzuwenden sind."

Der Europäische Gerichtshof hat sich in der Rechtssache Unamar mit der Auslegung dieser Vorschrift befasst: In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass das nationale Gericht die schützendsten Vorschriften seines eigenen Rechts (und nicht das von den Parteien gewählte Recht) anwenden kann

"nur dann, wenn das angerufene Gericht im Einzelnen feststellt, dass der Gesetzgeber des Staates des angerufenen Gerichts es im Rahmen dieser Umsetzung für unerlässlich gehalten hat, den Handelsvertretern im Rahmen der betreffenden Rechtsordnung einen Schutz zu gewähren, der über den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz hinausgeht, wobei insoweit die Art und der Zweck dieser zwingenden Vorschriften zu berücksichtigen sind.

Aus diesem Urteil geht hervor, dass es für den Vorrang des auf dieselbe Richtlinie gestützten Rechts eines anderen Staates nicht ausreicht, dass die gewählte Regelung ein höheres Schutzniveau vorsieht und ihr den Charakter einer international zwingenden Regelung verleiht, sondern dass auch nachgewiesen werden muss, dass diese Wahl ist für das betreffende System von entscheidender Bedeutungin Anbetracht der Art und des Zwecks der fraglichen Regelung.


Die Informationspflicht des Vertreters gegenüber dem Auftraggeber

Die Informationspflicht ist in Art. 1746 des Zivilgesetzbuches geregelt. Nach dieser Bestimmung ist der Handelsvertreter verpflichtet, dem Auftraggeber Informationen über die Marktbedingungen in dem ihm zugewiesenen Gebiet sowie alle anderen Informationen zu erteilen, die für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der einzelnen Geschäfte nützlich sind. Konkret sieht dieser Artikel vor, dass der Handelsvertreter folgende Pflichten hat:

"dem Auftraggeber Informationen über die Marktbedingungen in dem ihm zugewiesenen Gebiet und sonstige Informationen, die für die Beurteilung der Eignung einzelner Geschäfte nützlich sind, zur Verfügung zu stellen"

Wie man sieht, kann es zwei Arten von Informationen geben, die vom Agenten verlangt werden:

  • Informationen über den Marktbedingungen;
  • Informationen, die zur Bewertung der Zweckmäßigkeit des Geschäfts.

Der Handelsvertreter spielt also in der Vertragsbeziehung eine doppelte Rolle. Einerseits hat er die Entwicklung des ihm anvertrauten Gebietes und der Kunden zu sondieren, um den Auftraggeber über das tatsächliche Geschehen auf dem Laufenden zu halten. Andererseits hat er die heikle Aufgabe, die Angemessenheit der einzelnen Geschäfte und die Zahlungsfähigkeit der Kunden, an die Aufträge vergeben werden, zu überprüfen.

Gerade bei der Auslegung dieses Artikels ergeben sich nicht wenige Probleme. Insbesondere ist nicht leicht zu verstehen, wo die Grenzen des Rechts des Auftraggebers liegen, vom Vertreter detaillierte und kontinuierliche Informationen zu verlangen: In der Regel wird davon ausgegangen, dass eine übermäßige Ausdehnung dieser Verpflichtung sogar als Indiz dafür gewertet werden könnte, dass die Unabhängigkeit des Vertreters in Frage gestellt wird und die Beziehung somit als Arbeitsverhältnis einzustufen ist.

In Bezug auf die Informationspflicht des Bevollmächtigten über den Marktbedingungenkann der Auftraggeber vom Handelsvertreter verlangen, dass er ihn so weit wie möglich über alles informiert, was ihm über die Marktlage und ihre Veränderungen in Bezug auf den ihm zugewiesenen Bereich bekannt wird. Dies bedeutet nicht, dassDer Handelsvertreter ist jedoch nicht verpflichtet, Einschätzungen, Prognosen oder Angaben zu den Zukunftsaussichten des Marktes selbst zu machen. Vielmehr ist der Handelsvertreter nur verpflichtet, Informationen über potenzielle oder tatsächliche Wettbewerber mitzuteilen, die der Auftraggeber benötigt, um eine möglichst effiziente Geschäftspolitik in dem ihm zugewiesenen Gebiet zu betreiben.

Im Rahmen der zweiter Aspektd.h. die Verpflichtung zur Beurteilung der Angemessenheit des Geschäfts, muss der Auftragnehmer für jedes einzelne Geschäft (und jeden einzelnen Kunden) beurteilen, wie es um die konkrete Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers bestellt ist.

Ergänzend zu den Bestimmungen von Artikel 1746 des Zivilgesetzbuches sieht Artikel 1 der AEC-Industrie 2014 und Handel 2009 vor, dass, sofern nichts anderes vereinbart wurde,

"Der Handelsvertreter übt seine Tätigkeit selbständig und unabhängig aus [und][...] ist verpflichtet, den Auftraggeber ständig über die Lage auf dem Markt, auf dem er tätig ist, zu unterrichten, ist aber nicht verpflichtet, in bestimmten Zeitabständen über die Ausübung seiner Tätigkeit zu berichten."

Art. 5 der AEC Industry und Art. 4 der AEC Commerce stellen ebenfalls klar, dass der Vertreter:

"muss die ihm übertragenen Aufgaben gemäß den Anweisungen des Unternehmens ausführen und Informationen über die Marktbedingungen in dem ihm zugewiesenen Bereich sowie alle anderen Informationen liefern, die für den Auftraggeber bei der Beurteilung der Eignung einzelner Geschäfte nützlich sind."

Der Beauftragte ist also einerseits verpflichtet, den Auftraggeber zu informieren, und hat andererseits das Recht, in voller organisatorischer Autonomie zu handeln: Es ist daher notwendig, die das richtige Gleichgewicht zwischen den gegensätzlichen Anforderungen der organisatorischen Autonomie des Bediensteten und seiner Verpflichtung zur Befolgung von Anweisungeni des Auftraggebers.

Einerseits darf der Auftraggeber, der die Autonomie des Vertreters respektieren muss, dies nicht tun, zum Beispieleinerseits dem Vertreter die tägliche Liste der zu besuchenden Kunden auferlegen und die vom Vertreter zu befolgenden Routen planen, andererseits aber auch den Vertreter auffordern, bestimmte Kunden oder Kategorien von Kunden zu besuchen, die ihm wichtig sind, und vom Vertreter verlangen, die Besuche so zu organisieren, dass alle Kunden angemessen erfasst werden, und ihm Bericht zu erstatten.

Lehre und Rechtsprechung gehen jedoch davon aus, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen hat keine grundlegende Bedeutung . In jedem Fall kann sie konkret von solcher Bedeutung sein, dass sie im Falle eines Verstoßes die Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund eines Verschuldens des Vertreters rechtfertigt, wenn die Unterlassungen geeignet sind, schwerwiegende negative Folgen für den Geschäftserfolg des Auftraggebers zu verursachen (Cass. Civ. 1994 Nr. 7644).