indennità di fine rapporto

Abfindung für den Vertreter. Wie wird sie berechnet, wenn die AEC nicht gilt?

In Fällen, in denen keine Tarifverträge auf das Vertretungsverhältnis anwendbar sind, ist es nicht einfach zu verstehen, ob (und in welcher Höhe) dem Vertreter eine Abfindung zusteht.

Im Gegensatz zu den AECs, die eine genaue Berechnung vorsehen, die es den Parteien ermöglicht, die Abfindungszahlung zu quantifizieren, das Zivilgesetzbuch sieht nur eine Obergrenze für die Höhe der Entschädigung vor, ohne genaue Leitlinien für die Berechnungsmethode zu geben

Abfindungen wurden auf europäischer Ebene durch die Richtlinie 86/653EECin unser Rechtssystem umgesetzt, zuletzt mit der Reform des Gesetzesdekrets 65/1999, mit dem der derzeitige Wortlaut von Artikel 1751 des Zivilgesetzbuchs geändert wurde, der wie folgt lautet

"Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Handelsvertreter einen Ausgleich zu zahlen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Bevollmächtigte hat beschafft Neukunden für den Auftraggeber oder hat spürbar entwickeltes Geschäft mit bestehenden Kunden;
  • Der Auftraggeber erhält weiterhin erhebliche Vorteile die sich aus den Geschäften mit solchen Kunden ergeben;
  • Die Zahlung dieser Zulage ist Messeunter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der dem Vertreter entgangenen Provisionen, die sich aus dem Geschäft mit diesen Kunden ergeben".

Der Richter muss daher zunächst auf der Grundlage der vorläufigen Feststellungen feststellen, ob der Vertreter seinen Kundenstamm und/oder sein Geschäft vergrößert hat, und dementsprechend den Betrag bestimmen, der dem Vertreter nach billigem Ermessen geschuldet wird.

In Fällen, in denen keine Tarifverträge auf das Vertretungsverhältnis anwendbar sind, ist es nicht einfach zu verstehen, ob (und in welcher Höhe) dem Vertreter eine Abfindung zusteht.

Im Gegensatz zu den AEC, die eine genaue Berechnung vorsehen, die es den Parteien ermöglicht, die Abfindung zu beziffern, sieht das Zivilgesetzbuch nur eine Obergrenze für die Höhe der Abfindung vor, ohne genaue Leitlinien für die Berechnungsmethode zu liefern

- Lesen Sie auch: Abfindung: Art. 1751 des Zivilgesetzbuches und AEC im Vergleich.

Im Folgenden werden die im Zivilgesetzbuch festgelegten Kriterien kurz analysiert.


1. Der Beitrag des Agenten zu den Kunden.

Die Kündigungsentschädigung gemäß Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll zweifellos die Tätigkeit des Auftraggebers zur Förderung und Entwicklung von Kunden belohnen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sindAnwerbung und Koordinierung von Agentenda letztere, obwohl sie aus organisatorischer Sicht relevant und sehr wichtig sind, im Hinblick auf die Verbesserung der Kundenzufriedenheit nur instrumenteller und untergeordneter Natur sind.[1]

Dieser Argumentation folgend kann auch die bloße Umsatzsteigerung des Handelsvertreters nicht als ausreichender Beweis für die Gewinnung neuer Kunden oder die wesentliche Entwicklung der zu Beginn der Geschäftsbeziehung bereits vorhandenen Kunden angesehen werden:[2] reicht es nicht aus, dass der Beauftragte beweist (vgl. Die Beweislast beim Handelsvertretervertrag) die Erhöhung seiner Provisionen im Laufe der Jahre, wenn er auch die von ihm geworbenen Neukunden nicht gewissenhaft angibt. Dies geht aus der Rechtsprechung hervor:

"dem Antrag auf Zahlung der Entschädigung gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches nicht stattgegeben werden kann, wenn der Antragsteller pauschal anerkennen in der Berufungsinstanz das erneute Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, jedoch keine genaue Abrechnung des Geschäftsvolumens für jeden einzelnen Kundensowie die abgeschlossenen Geschäfte, den Gesamtwert der Verträge, den etwaigen Zuwachs gegenüber den im Vorjahr mit demselben Kunden abgeschlossenen Geschäften anzugeben, wobei die Angabe der von ihm persönlich betreuten Kunden gänzlich zu unterlassen ist."[3]

Und wieder:

"Der Handelsvertreter, der gemäß Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, muss zunächst beweisen, dass er dem Unternehmer neue Kunden gebracht hat oder zumindest den Umsatz der Kunden erhöht hat, die bereits vor Beginn des Handelsvertreterverhältnisses mit dem Unternehmer Geschäfte gemacht haben."[4]

Was die Definition vonNeukunde"Es sei daran erinnert, dass im Jahr 2016 die Europäischer Gerichtshof,[5] die Frage, ob es möglich ist, juristische Personen als solche anzuerkennen, die vor der Erteilung des Vertretungsauftrags bereits Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber aufgenommen hatten, allerdings für andere Produkte als die, die Gegenstand des Vertretungsvertrags sind. Im vorliegenden Fall hatte der Handelsvertreter den Auftrag erhalten, Brillengestelle anderer Marken zu verkaufen als derjenigen, die der Unternehmer bereits vertrieben hatte; der Gerichtshof wurde daher gefragt, ob der Verkauf solcher neuen Produkte an bestehende Kunden unter die zivilrechtliche Definition fallen könnte[6] eines "neuen Kunden". Der Gerichtshof stellte dies fest;

"als neue Kunden im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind, auch wenn sie mit dem Unternehmer bereits hinsichtlich anderer Waren in Geschäftsverbindung standen, wenn der Verkauf der ersten Ware durch den Vertreter verpflichtet, bestimmte Geschäftsbeziehungen einzugehenEs ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.


2. Vorteile für den Auftraggeber die sich aus der Tätigkeit des Vertreters ergeben.

Die zweite in Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches festgelegte Bedingung lautet: "der Auftraggeber immer noch erhebliche Vorteile aus den Geschäften mit diesen Kunden zieht". Bei der Analyse dieser Bedingung muss man natürlich verstehen auf welchen Zeitraum um das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Vorteilen zu prüfen, muss ein Hinweis erfolgen. Nach der besten Lehrmeinung[7] Der Wortlaut des Gesetzes ist recht eindeutig und bezieht sich auf die Situation zum Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsbeziehung; die Rechtsprechung hingegen ist in diesem Punkt nicht eindeutig, und es gibt eine gegenteilige Ausrichtung, die es für erforderlich hält, zu prüfen, ob die Vorteile auch in den Folgejahren fortbestehen, und in diesem Sinne den Ausgleich ausschließt, wenn der Vertreter nicht in der Lage ist, die "Beibehaltung" der Kunden auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung gerichtlich nachzuweisen.[8]

Natürlich kann die persönliche Entscheidung des Auftraggebers, sich für eine der folgenden Optionen zu entscheiden, den Handelsvertreter nicht beeinträchtigen Übertragung des Unternehmens auf andere (zu einem Preis, der zweifellos nicht nur durch die Marke, sondern auch durch den Geschäftswert, der im Wesentlichen aus dem Kundenstamm besteht, bestimmt wird), es sei denn, es wird festgestellt, dass der Anstieg der Kundenzahl auf Faktoren zurückzuführen ist, die außerhalb des Vertreters liegen.[9]

Andererseits ist die Bedingung als erfüllt anzusehen, wenn die vom Vertreter geschlossenen Verträge Laufzeitverträgeda die Entwicklung des Firmenwerts und die Vorteile für den Auftraggeber auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung in re ipsa.[10]


3. Die Festlegung von Abfindungen nach dem Billigkeitsgrundsatz.

Sobald das Vorliegen der ersten beiden Voraussetzungen festgestellt ist, muss der Richter die Billigkeitsentschädigung beziffern. Wie bereits erwähnt, ist für die Bestimmung des Quantender Richter ist verpflichtet, die Einhaltung des in Art. 1751 des Zivilgesetzbuches vorgeschriebenen Gebots der Billigkeit zu überprüfen, wobei er alle Umstände des Falles und insbesondere die dem Vertreter entgangenen Provisionen, die sich aus den Geschäften mit diesen Kunden ergeben, zu berücksichtigen hat.

Interessant ist, dass das Gesetz zwar die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausgleichs an den Bevollmächtigten klar benennt, für die Quantifizierung nach billigem Ermessen jedoch die der normative Verweis ist nicht erschöpfend und betrifft alle "die Umstände des Falles', wobei der Hinweis auf die Provisionen, die der Vertreter verliert und die sich aus dem Geschäft mit den Kunden ergeben, nur als Beispiel zu verstehen ist.[11] Diesbezüglich muss der Richter nach der Rechtsprechung:

"alle Elemente berücksichtigen, die geeignet sind, eine angemessene Personalisierung des dem Vertreter geschuldeten Betrags zu erreichen"[12] e "als "fair" angesehen werden kann oder nicht'in dem Sinne, dass auch das besondere Verdienst des Handelnden, das sich aus den [entstehenden] tatsächlichen Verhältnissen ergibt, ausgeglichen wird."[13]

"Hält sie es für unbillig, muss sie in Ermangelung einer besonderen Regelung dem Auftragnehmer die Differenz zugestehen, die erforderlich ist, um die Billigkeit wiederherzustellen.."[14]

Es liegt auf der Hand, dass der Grundsatz der Billigkeit in der Praxis nur schwer anzuwenden ist. Daraus folgt, dass die Nichtanwendung der AEC auf das Verhältnis sicherlich eine größere Unsicherheit hinsichtlich der Quantifizierung der Abfindung mit sich bringt, da dies letztlich der Sensibilität des einzelnen Richters überlassen wird.

Es ist auch wichtig, daran zu erinnern, dass der in Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches genannte Fall ein typischer Fall von richterlicher Billigkeit ist und als solcher kann vor dem Gericht nur unter dem Gesichtspunkt der Logik und der Kongruenz der Argumentation kritisiert werdenaber nicht in seiner Höhe.[15]


4. Abfindungen, die auf der Grundlage der von der Kommission festgelegten Kriterien berechnet werden.

Aus der obigen Analyse geht hervor, dass der Ansatz der europäischen Richtlinie, der lediglich eine Obergrenze für die Höhe der Entschädigung vorsieht, ohne genaue Leitlinien für die Berechnungsmethode vorzugeben, zu großer Unsicherheit geführt hat und weiterhin führt. Es liegt daher auf der Hand, dass eine klare und präzise Methode, die vielleicht durch die nationale Rechtsprechung entwickelt wird, zu größerer Rechtssicherheit führen würde, was für beide Vertragsparteien von Vorteil wäre.

Dieses Problem trat auch bei demselben Unternehmen auf Europäische Kommission in ihrem Bericht vom 23/7/1996die sich dieser rechtlichen Beschränkung bewusst war, einen Bericht erstellt, der zum einen analysieren sollte, wie die europäische Rechtsprechung diese Auslegungsfrage angegangen ist, und zum anderen den Mitgliedstaaten eine Lösung anbieten sollte.

Eine Lösung wäre im deutschen Modell (und insbesondere in §89b des HGB, an dem sich die Gesetzgebung orientiert) zu finden gewesen, wobei zu berücksichtigen ist, dass dort seit 1953 die Zahlung eines Mehrwertausgleichs vorgesehen ist, was zu einer umfangreichen Rechtsprechung hinsichtlich der Berechnung dieses Ausgleichs geführt hat.

In dem Bericht der Kommission wird das von der deutschen Rechtsprechung entwickelte Berechnungsmodell eingehend analysiert, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird. Es ist wichtig, die Tatsache zu betonen, dass das von der deutschen Rechtsprechung entwickelte System dann als Modell für die Erstellung von AEC-Berechnungen verwendet wurde und dass das gleiche System, obwohl es sehr komplex ist, uns nicht völlig fremd ist.

Nachdem die Kommission die Berechnungsmethode analytisch untersucht hat, stellt sie abschließend fest, dass das von der deutschen Rechtsprechung entwickelte Modell dennoch als anzuwendendes Modell verwendet werden kann, da dieses "eine einheitlichere Auslegung dieses Artikels zu ermöglichen."

Die italienische Rechtsprechung hat sich jedenfalls nur sehr selten an dieses Modell gehalten (vielleicht auch deshalb, weil es von den Anwälten der Parteien nicht gefordert wurde), das derzeit fast völlig unbekannt ist; jedenfalls gibt es eine Reihe von Urteilen in der Sache, die den Standpunkt der Kommission teilten, die es für angemessen hielt, die Abfindung auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission in ihrem Bericht vom 23.7.1996 über die Anwendung von Artikel 17 der Richtlinie 86/653/EWG aufgestellten Berechnungskriterien zu quantifizieren. [16]

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[1] Cass. Civ. 2018 No. 25740.

[2] Siehe hierzu auch Bortolotti, Vertriebsverträge, S. 386 ff., 2016, Wolters Kluver.

[3] Gericht von Mailand 26.7.2016.

[4] Gericht von Bari 12.2.2014.

[5] Urteil vom 7.4.2016, Rechtssache C-314/14, Marchon vs. Karaskiewicz

[6] Genauer gesagt, in der Definition des Begriffs "Neukunde", zu dem Artikel 17 der europäischen Richtlinie 1986/653 über Handelsvertreterdurch Artikel 4 des Gesetzesdekrets Nr. 303 vom 10.9.1991, mit dem Artikel 1751 des Zivilgesetzbuchs geändert und durch Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr. 65 vom 15.2.1999 ersetzt wurde.

[7] Bortolotti, Vertriebsverträge, S. 388.

[8] Siehe Gericht von Padua 21.9.2012, wo die Entschädigung wegen fehlender Anordnungen nach der Auflösung der Beziehung verweigert wurde; im Gegensatz dazu Cass. Civ. 2013 Nr. 24776 ".Darüber hinaus ist der Nutzen für den Auftraggeber zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu beurteilen, wobei die zu diesem Zeitpunkt vom Vertreter erzielten Ergebnisse von Bedeutung sind.."

[9] Cass. Civ. 2013 no. 24776.

[10] Cass. Civ. 2013 no. 24776.

[11] Siehe Cass. Civ. 2018 no. 21377, Cass. Civ. 2008 no. 23966.

[12] Cass. Civ. 2016 No. 486.

[13] Cass. Civ. 2014 No. 25904.

[14] Appellationsgericht Florenz 4.4.2012.

[15] Cass. Civ. 2018 No. 25740.

[16] Gericht von Pescara vom 23.9.2014, mit Kommentar von Trapani in Agenti&Rappresentanti di commercio Nr. 2/2015; Gericht von Bassano del Grappa vom 22.11.2008


contratto di agenzia

Handelsvertreter und Kartellrecht: Wann gilt der Handelsvertretervertrag als vertikale Vereinbarung?

In diesem Artikel soll versucht werden zu verstehen, ob die Der Agenturvertrag kann als vertikale Vereinbarung betrachtet werden. im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 über vertikale Vereinbarungen und unterliegen als solche dem Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Kartellrecht.

Wie bereits analysiert wurde (vgl. Exklusivitätsklauseln und vertikale Wirtschaftsvereinbarungen), die Verordnung Nr. 330/2010 sieht vor, dass vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken dürfen und dass solche Vereinbarungen gegebenenfalls gemäß Artikel 101 Absatz 1 AEUV nichtig sind.

In diesem Blog wird die Anwendbarkeit der Verordnung auf die Alleinvertriebshändler und zum Einzelhändler, die den elektronischen Handel nutzen um Vertragsprodukte zu vertreiben. In diesem Artikel soll (wenn auch nur kurz) ein ebenso komplexes und interessantes Thema analysiert werden, nämlich ob die Agenturverträge können als vertikale Vereinbarungen betrachtet werden Diese Frage ist von besonderer Bedeutung, da Handelsvertreterverträge in der Regel eine Reihe von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen enthalten, z. B. Beschränkungen bei der Festlegung des Preises, des Gebiets und des Kundenkreises.

Diese Beschränkungen gehören ausdrücklich zu denjenigen, die Grundlagen die in Artikel 4 der Verordnung genannt sind und deren Vorhandensein dazu führt, dass die Vereinbarung als Ganzes nicht mehr in den Genuss der Gruppenfreistellung gemäß der Verordnung kommt[1]. Die vertikalen Beschränkungen, die sich am stärksten auf einen Leiharbeitsvertrag auswirken würden, wären sicherlich die, die sich auf das Verbot von:

  1. Bestimmung durch den Käufer der Wiederverkaufspreis;
  2. Bestimmung durch den Käufer der Gebiet oder Kunden an den der Käufer die Vertragswaren oder -dienstleistungen verkaufen kann;
  3. Einschränkung von Verkauf (aktiv oder passiv) an die Endnutzer;

Daher ist es wichtig zu verstehen, wann ein Handelsvertretervertrag (im Rahmen der Kartellrecht) als wahr und wenn gefälschtWenn der Maklervertrag als (im Sinne des Kartellrecht) einen Agenturvertrag gefälschtunter das Verbot von Art. 101 fallen würde, so dass der Unternehmer dem Handelsvertreter keine Beschränkungen hinsichtlich der Preisfestsetzung (oder zumindest das Recht vorbehalten könnte, Rabatte auf seine Provision zu gewähren), des Gebiets und der Kunden auferlegen und ihn daran hindern könnte passive Verkäufe an Kunden außerhalb ihres Gebiets. [11]

Die erste Beurteilung der Frage, ob Vereinbarungen über die Handelsvertretung unter das Verbot fallen ehemals Art 101, § 1, geht zurück auf die "Kommunikation Weihnachten"von 1962[2]Die Kommission hatte den Handelsvertreter grundsätzlich von diesem Verbot ausgenommen, sofern er nicht davon ausgeht, "...".bei der Erfüllung seiner Pflichten (...) kein anderes vertragliches Risiko als die übliche Garantie des Star del Credere".[3] Die Kommission war der Ansicht, dass die Handelsvertretungsvereinbarungen,

"weder eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken noch bewirken", da der Vertreter auf dem Markt agiert ".lediglich eine Hilfstätigkeit [ausübt], die nach den Weisungen und im Interesse des Unternehmens, für das sie tätig ist, erfolgt".

Im Laufe der Jahre haben sich verschiedene rechtswissenschaftliche Orientierungen herausgebildet[4] auf deren Grundlage man grundsätzlich feststellen kann[5] dass der Grundsatz des Art. 101 Abs. 1 nicht auf Handelsvertreterverträge anwendbar ist, wenn:

  • der Vermittler übernimmt nicht die Risiken kommerziell und finanziell typisch für einen Verteiler/Händler;
  • der Agent ist integriert innerhalb der Struktur die Verteilung des Kapitals;
  • der Agenturvertrag ist nicht Teil eines breiterer Rahmen von Verträgen die unter Art. 101 fallen.

Ähnlich verhält es sich mit der Leitlinien für vertikale Beschränkungen,[6] das kennzeichnende Element, um verstehen zu können, ob ein Handelsvertretervertrag unter das Verbot fällt oder nicht, ist gekennzeichnet durch die Risiken von der Partei übernommen wird, die (korrekt oder nicht) als Bevollmächtigter qualifiziert ist:[7] wenn die Risiken im Wesentlichen vom Auftraggeber getragen werden, liegt ein wahr Vermittlungsvertrag, andernfalls eine Vereinbarung, die unter das Verbot fällt ehemals Art. 101, § 1.

Das gleiche Ausrichtungen Nummer 16 besagt Folgendes:

"Ein Vertrag wird im Allgemeinen als [...] Agentur [...] angesehen, wenn das Eigentum an den Vertragswaren [...] nicht auf den Vertreter übergeht oder wenn der Vertreter die Vertragsleistungen nicht selbst erbringt."

Unter Ausrichtungen Anschließend werden mehrere Beispiele für Risiken außerhalb der typischen Tätigkeit des Beauftragten (im engeren Sinne) aufgezählt, die auftreten, wenn der Beauftragte:

  1. das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Waren erwirbt[8];
  2. zu den Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung/dem Kauf der unter den Vertrag fallenden Waren beiträgt;
  3. unterhält auf eigene Kosten und Gefahr einen Vorrat an Vertragswaren;
  4. übernimmt die Haftung gegenüber Dritten für etwaige Schäden;
  5. übernimmt die Haftung für die Nichterfüllung des Vertrags durch den Kunden;
  6. ist verpflichtet, in die Verkaufsförderung zu investieren;
  7. Investitionen in Ausrüstung, Räumlichkeiten oder Personalschulung;
  8. andere Tätigkeiten auf demselben Produktmarkt ausübt wie der vom Auftraggeber gewünschte.

Die beste Doktrin[9] (auf die wir für eine eingehendere Untersuchung des hier kurz dargestellten Themas verweisen) stellt fest, dass die Überlegungen der Kommission in der Ausrichtungen zu den Kriterien für die Unterscheidung zwischen Agenzien real e fälscht sind oft "Irreführend"Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass die allgemeinen Kriterien, die in der Ausrichtungen wurden (größtenteils) von einer Reihe von Präzedenzfällen des Europäischen Gerichtshofs aufgegriffen, die einen ganz besonderen Charakter haben und es der Kommission nicht erlauben, "die Arbeitsweise 'normaler' Handelsvertreter zu berücksichtigen, die [der Kommission] nicht bekannt war [...]; die Kommission hat eine Reihe von Kriterien ermittelt, die sich nur schwer auf die Realität 'normaler' grenzüberschreitender Handelsvertreterbeziehungen anwenden lassen". [10] 

Daraus ergibt sich eine Situation von große UnsicherheitUnterscheidungskriterien, die in der Ausrichtungen können den Leser (z. B. Richter und nationale Wettbewerbsbehörden), der sich auf sie stützt, in die Irre führen und dazu verleiten, sie als fälscht Agenten, Vermittler, die de facto (zumindest aus zivilrechtlicher Sicht) eine typische Vertretungstätigkeit ausüben.

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[1] In der Verordnung werden Gruppen von Vereinbarungen definiert, bei denen, selbst wenn eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 vorliegt, davon ausgegangen werden kann, dass sie von der Anwendung dieses Artikels freigestellt sind.

[2] ABl. Nr. 139 vom 24.12.1962, S. 2912 ff.

[3] Id. S. 2922.

[4] Fall ZuckerEntscheidung der Kommission vom 2.1.1973, Fall Vlaamse Reisbureaus Entscheidung des Gerichtshofs vom 1.10.1987, Rechtssache Vag Leasing Entscheidung des Gerichtshofs vom 24.10.1995.

[5] Siehe hierzu Bortolotti, Distribution Contracts, S. 674, Wolters Kluwer, 2016.

[6] Punkt 13) der Ausrichtungen: "Ausschlaggebend für die Definition eines Handelsvertretervertrags für die Anwendung von Artikel 101 Absatz 1 ist das finanzielle oder geschäftliche Risiko, das der Vertreter im Zusammenhang mit den Tätigkeiten übernimmt, für die er vom Unternehmer als Vertreter bestellt wurde.

[7] Siehe hierzu Pappalardo, The Competition Law of the European Union, S. 321 ff. UTET, 2018.

[8] Zu diesem Punkt siehe den Fall Mercedes Benz Das Gericht erster Instanz hat in seiner Entscheidung vom 10.10.2001 festgestellt, dass der Kauf von Vorführwagen und Ersatzteilen kein ausreichendes Element ist, um den Vertreter als Händler zu betrachten.

[9] Bortolotti, Vertriebsverträge, S. 675 ff., Wolters Kluwer, 2016

[10] Id. S. 675

[11] In Randnummer 51 des Gemeinschaftsrahmens werden passive Verkäufe wie folgt definiert: "die Beantwortung unaufgeforderter Bestellungen einzelner Kunden, einschließlich der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen für diese Kunden. Passive Verkäufe sind Werbung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen allgemeiner Art, die Kunden innerhalb der (ausschließlichen) Gebiete oder Kundengruppen anderer Händler erreichen, die aber ein sinnvolles Mittel sind, um Kunden außerhalb dieser Gebiete oder Kundengruppen zu erreichen, z. B. um Kunden innerhalb des eigenen Gebiets zu erreichen.

Allgemeine Werbung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen gelten als angemessenes Mittel, um diese Kunden zu erreichen, wenn es für den Käufer attraktiv ist, solche Investitionen zu tätigen, auch wenn sie keine Kunden im (ausschließlichen) Gebiet oder in der (ausschließlichen) Kundengruppe anderer Händler erreichen..


Area manager

Agent und/oder Gebietsleiter? Ein kurzer Überblick.

Wenn ein Unternehmen beabsichtigt, sein Vertriebsnetz strukturiert zu organisieren, muss es sich nicht nur auf eine Vielzahl von Vertretern stützen, sondern auch sicherstellen, dass sich unter diesen Vertretern organisiert hierarchisch und sind Koordinaten durch eine Aufsichtsperson: den Gebietsleiter.

Die Funktion der Koordinierung von Handelsvertretern wird vom Unternehmen häufig an einen Gebietsleiter (auch Gebietsleiter oder Gebietskoordinator/-überwacher genannt), der mit einer Vielzahl von Aufgaben betraut ist: Er/sie kann die Aufgabe haben, die Vertreter zu Beginn der Geschäftsbeziehung zu unterstützen und ihre Arbeit zu überwachen, das Vertriebsnetz im zugewiesenen Gebiet zu koordinieren, das sich sowohl aus Vertretern als auch aus Direktverkäufern oder Wiederverkäufern zusammensetzen kann, oder Vertreter auszuwählen und anzuwerben und so ein Vertriebsnetz innerhalb des zugewiesenen Gebiets zu schaffen/einzuführen.

In Anbetracht der Vielzahl von Funktionen, die einem Bereichsleiter zugewiesen werden können, ist diese Zahl ist nicht leicht zu fassenDarüber hinaus wird die Bedeutung einer angemessenen Abgrenzung der Beziehungen trotz ihrer strategischen Bedeutung häufig unterschätzt, da man sich der Risiken einer unbedachten Verwaltung nicht bewusst ist.


1. Gebietsleiter: Selbstständig oder Handelsvertreter?

Bevor man mit dem Aufbau der Beziehung beginnt, sollte man sich darüber im Klaren sein, wie man diese Person in das Vertriebsnetz des Unternehmens einbinden will: Angestellter, Selbständiger oder Handelsvertreter?

Diese Fragen sollte man sich nicht nur vor Abschluss der Zusammenarbeit stellen, sondern auch während der Entwicklungsphase: Es kommt häufig vor, dass ein als Agent eingestufter Bereichsleiter nach Abschluss der Beziehung behauptet, die untergeordneter CharakterBehauptung (und Nachweis), dass die Zusammenarbeit immer die typischen Merkmale einer Beschäftigung aufwies[1]. Im Falle eines Rechtsstreits ist es unstrittig, dass unabhängig von der Art der Name rechtsgültig die die Parteien der Beziehung verliehen haben, muss der Richter sie so gestalten, wie die Parteien sie tatsächlich "erlebt" haben (vgl. hierzu. Unterschiede zwischen Vertreter und Arbeitnehmer).

Daraus folgt, dass die Schaffung einer hierarchischen Pyramidenstruktur, die so aufgebaut ist, dass sie die Entscheidungsfreiheit des Bereichsleiters stark beeinträchtigt, das Risiko birgt, dass zwischen den Parteien ein (oft unerwünschtes...) Unterordnungsverhältnis entsteht.

Unter den Elemente, die den untergeordneten Charakter kennzeichnen der Zusammenarbeit ist beispielsweise die Auferlegung übermäßig strenger Besuchsverpflichtungen für den Gebietsleiter, die Erteilung ständiger Anweisungen für die Verwaltung der von ihm koordinierten Vertreter oder die Verpflichtung zur Bericht sehr häufig.[2]

Der Gerichtshof stellte auch fest, dass es sich um ein untergeordnetes Beschäftigungsverhältnis handelt, wenn ein Gebietsleiter als Vertreter eingestuft wird, der jedoch fast keine direkte Beförderungstätigkeit ausübt, sondern sich auf die Koordinierung und Leitung der ihm unterstellten Vertreter beschränkt. Er wurde mit einem monatlichen Pauschalbetrag entlohnt, der als Provisionsvorschuss qualifiziert wurde, wobei die Provisionen in Wirklichkeit praktisch gleich Null waren (5.400 Lire in 10 Monaten Tätigkeit).[3]

Dagegen schloss der Gerichtshof die untergeordnete Natur des Verhältnisses eines Koordinators einer Gruppe von Handelsvertretern aus, bei dem die Parteien eine monatliche Vorauszahlung vereinbart hatten, die mit den tatsächlich angefallenen Provisionen auszugleichen war, zusätzlich zu einem Anteil an den Provisionen, die die Handelsvertreter der Gruppe unter seiner Koordinierung angefallen wären. Der Gerichtshof erkannte in dieser Struktur sowohl die eigentliche Koordinierungstätigkeit als auch die für den Beauftragten typische Beförderungstätigkeit an, wobei letzterem ein

"Risiko für die Tätigkeit des [Agens]durch die unsichere Höhe der Provision."[4]

Liegen die oben kurz dargelegten typischen Merkmale der Unterordnung nicht vor, so ist zunächst zu klären, dass die Tätigkeit des Gebietsleiters nicht mit der des Handelsvertreters unvereinbar ist[5]Wenn er jedoch nur die Tätigkeit der Koordinierung/Überwachung ausübt, ohne den Verkauf in dem ihm übertragenen Gebiet tatsächlich zu fördern, kann er nicht als Agentur eingestuft werden.[6]

Dieser Grundsatz wird von der Rechtsprechung ständig bekräftigt, wonach die Tätigkeit der Förderung des Vertragsabschlusses, die die typische Verpflichtung des Vertreters nach Artikel 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt, nicht in einer bloßen Tätigkeit bestehen kann weder der bloßen Kontrolle noch der "Propaganda"auch wenn dies zu einer Steigerung des Umsatzes führt (siehe auch: Pflichten des Bevollmächtigten. Reicht eine einfache Propagandaaktion aus?). Zu diesem Punkt lesen wir:

"Die Tätigkeit der Förderung des Abschlusses von Verträgen im Namen des Auftraggebers, die die typische Verpflichtung des Handelsvertreters darstellt, [...]. kann nicht in einer reinen Propagandatätigkeit bestehenaus der sich nur mittelbar eine Umsatzsteigerung ableiten lässt, sondern darin bestehen muss, den potenziellen Kunden zur Bestellung von Produkten des Auftraggebers zu bewegen, da der Handelsvertreter gerade für dieses Ergebnis die Vergütung erhält, die in der Provision für die durch ihn vermittelten und erfolgreich abgeschlossenen Verträge besteht.[7]

In jedem Fall ist die Werbetätigkeit nicht nur als die Suche nach dem Endkunden zu verstehen, der auch auf Anweisung des Auftraggebers (oder auf andere Weise) akquiriert worden sein kann,

"vorausgesetzt es gibt Kausalzusammenhang zwischen der Förderarbeit die Leistung des Vertreters gegenüber dem Kunden und den Abschluss des Geschäfts, auf das sie sich bezieht den Antrag auf Provision (In Anwendung dieser Grundsätze bestätigte das Gericht das angefochtene Urteil, das das Bestehen eines Handelsvertretervertrags zwischen den Parteien ausgeschlossen hatte, da die Rechtsmittelführerin die Aufgabe hatte, ein Handelsnetz zu schaffen, indem sie Handelsvertreter anwarb und ausbildete und für sie Propaganda- und Unterstützungsmaßnahmen durchführte, ohne jedoch Einfluss auf die einzelnen Geschäfte zu nehmen, die die Handelsvertreter selbst mit Kunden abschlossen). (Cass. Civ. 2018, Nr. 20453)

Da es sich bei der Tätigkeit der Kontroll- und Koordinierungsstellen streng genommen nicht um eine ".Förderung"Da die Aufgabe des Gebietsleiters nicht darin besteht, Verträge abzuschließen, kann er nicht als Handelsvertreter angesehen werden, wenn er nur diese Aufgabe wahrnimmt.[8] Damit der Gebietsleiter als Handelsvertreter eingestuft werden kann, muss er seine Koordinierungstätigkeit mit der Geschäftsförderung direkt, d.h. in Zusammenarbeit mit den ihm zugewiesenen (oder von ihm ausgewählten) Vertretern, flankieren;[9] Es wird sicherlich einfacher sein, ihn als Agens zu betrachten, wenn die zweite Aktivität, wenn nicht vorherrschend, so doch zumindest bedeutend ist.


2. Der ergänzende Charakter des Amtes des Bereichsleiters.

Für den Fall, dass der Gebietsleiter überwiegend die Tätigkeit der Verkaufsförderung ausübt und daher als Agent einzustufen ist, ist die Koordinierungstätigkeit jedoch untergeordnete Bedeutungals die des Agenten. Zu diesem Punkt hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach entschieden: [10]

"das Verhältnis zwischen Vertretungsvertrag und zusätzlicher Aufsichtsaufgabe durch die Systematik des Gesetzes rekonstruiert werden muss ausgehandelte Verbindung, mit einseitiger Abhängigkeitsbeziehung."

In Anbetracht des akzessorischen Charakters der Beziehung zwischen dem Koordinator und dem Agenten besteht eine der wichtigsten Folgen dieser eindeutigen Interdependenz darin, dass im Falle der Beendigung des Hauptvertrags (Agentur) der Nebenvertrag (Koordinierung) folgt

"das Schicksal des Hauptvertrags, dem er beigetreten ist [11][...].

Umgekehrt gilt dies für den Fall, dass der Nebenvertrag (d. h. der des Koordinators) widerrufen wird,

"Gerade weil sie sich auf ein anderes Vertragsverhältnis als das des Handelsvertreters bezieht, kann sie keine Auswirkungen auf letzteres haben, weder unter dem Gesichtspunkt der angeblichen Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Handelsvertretervertrag durch den widerrufenden Auftraggeber noch unter dem Gesichtspunkt eines angeblichen mangelnden Interesses desselben Auftraggebers an der Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses[11]."

Direkt (und bei weitem nicht sekundär) Folgen des akzessorischen Charakters der Stelle des Bereichsleiters im Gegensatz zum Agenturvertrag sind im Wesentlichen zwei:


2.1. Die Meldepflicht und die entsprechende Entschädigung.

Mit Bezug auf dieAnzeigepflicht (und demzufolge Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung) im Falle der Beendigung der Ernennung zum Gebietsleiter nur der Gerichtshof:

"die Möglichkeit einer allgemeinen Regel des Systems ausgeschlossen, die bei unbefristeten Vertragsverhältnissen in jedem Fall der Kündigung durch eine der Parteien die Einräumung einer Kündigungsfrist (oder die Zahlung der Entschädigung anstelle der Kündigung) vorschreiben würde, Es sei denn, es liegt eine vertragliche Ausnahmeregelung vor, die eine solche Verpflichtung der kündigenden Partei ausschließt", und dass dies aus der Tatsache abzuleiten ist, dass das Gesetz nur für bestimmte typische Arten von langfristigen Verträgen die Gültigkeit der Kündigung von der Einhaltung einer Kündigungsfrist durch die andere Partei abhängig macht, und zwar in jedem Fall vorbehaltlich der Beurteilung, ob die in den Artikeln 1175 und 1375 des Bürgerlichen Gesetzbuches bei der Erfüllung des Vertrages zu beachten."[11]


2.2. Bereichsleiter und Quantifizierung von Abfindungen.

Was dieAbgangsentschädigung:

"die Behauptung [...], dass die in Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Hauptvermittlungsvertrag vorgesehenen Regeln auf die Nebenabrede angewandt werden müssten, hat keine rechtliche oder gar vertragliche Grundlage."

Die untergeordnete Natur dieser Beziehung, aus der ein Entschädigung Die Beitragsunabhängigkeit, die sich weder auf die Kündigungsentschädigung noch auf die Abfindung auswirkt, ergibt sich indirekt auch aus der Lektüre der AEC. Artikel 6 Abs. 4 der AEC-Industrie 2014 besagt nämlich Folgendes:

"Für den Fall, dass der Bevollmächtigte oder Vertreter mit der Aufgabe betraut wird, andere Bevollmächtigte in einem bestimmten Gebiet zu koordinieren, wird, sofern dies im Einzelvertrag festgelegt ist, eine gesonderte Provision oder eine besondere zusätzliche Vergütung in nichtprovisionärer Form festgelegt."

Artikel 4(11) der AEC Commerce 2009 dehnt diese Regelung auf alle Nebentätigkeiten aus, die der Vertreter ausübt:

"Für den Fall, dass der Bevollmächtigte oder Vertreter mit der ständigen Aufgabe betraut wird, für den Auftraggeber zu kassieren, mit der Haftung des Bevollmächtigten für Buchungsfehler oder mit der Ausübung ergänzender und/oder zusätzlicher Tätigkeiten im Sinne der §§ 1742 und 1746 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, einschließlich der Koordinierung anderer Bevollmächtigter in einem bestimmten Bereich, sofern diese im Einzelvertrag festgelegt sind, wird eine spezifische zusätzliche Vergütung in nicht-provisorischer Form festgelegt."

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[1]  Siehe zu diesem Punkt Cass. Civ. 2004, Nr. 9060.

[2] Zu diesem Punkt siehe Perina - Belligoli, Il rapporto di agenzia, G. Giappichelli Editore, 2014, S. 21 ff.

[3] Cass. Civ. 1998, Nr. 813.

[4] Cass. Civ. Cass. 2002, Nr. 17534.

[5] Cass. Civ. 1990, Nr. 2680 "Das Vertretungsverhältnis - das autonomer Natur ist - ist nicht unvereinbar [...] mit der Verpflichtung des Vertreters, andere Angestellte zu besuchen und zu instruieren, mit der Tatsache, dass der Auftraggeber mehrere hierarchisch organisierte Vertreter hat, mit der Verpflichtung des Auftraggebers, bestimmte dem Vertreter entstandene Kosten zu erstatten, und auch nicht mit der Verpflichtung des Vertreters, dem Auftraggeber täglich Bericht zu erstatten."

[6] In der Lehre zu diesem Punkt siehe Bortolotti, Distribution Contracts, Wolters Kluvers, 2016, S. 109. Siehe auch Tassinari&Sestini, Gebietsleiter im Handelsvertreterformat, sind Sie dabei?

[7]Tribunale Vicenza, 22.3.2018, zustimmend auch Cass. Civ. 4.9.2014 no. 18690.

[8] In Doctrine, Bortolotti, op. cit, p. 109.

[9] Cass. Civ. 2007, Nr. 18303 "Obwohl der "nomen iuris", den die Vertragsparteien einem Vertrag zugewiesen haben, irrelevant ist, ist er doch für die Zwecke der Rekonstruktion des Willens der Parteien nach den Regeln der Art. 1362 ff. des Zivilgesetzbuchs Teil des verwendeten Wortlauts und trägt dazu bei, Elemente zur Rekonstruktion des gemeinsamen Willens der Vertragsparteien zu bieten.

Da insbesondere die Übereinstimmung des "nomen" mit dem ausgehandelten Inhalt zu prüfen ist, sind sowohl die Durchführung der Werbemaßnahme durch den Handelsvertreter unter Inanspruchnahme anderer koordinierter und überwachter Handelsvertreter als auch das Fehlen einer förmlichen und ausdrücklichen Angabe des Gebiets, in dem die Vertretung ausgeübt werden soll, als mit dem Rechtsbegriff der Vertretung vereinbar anzusehen, wenn sich eine solche Angabe ansonsten aus der Bezugnahme auf das Gebiet ergibt, in dem die Parteien zum Zeitpunkt der Begründung der Beziehung tätig sind. (Abgelehnt, App. Trieste, 8. Oktober 2004)"Cass. Civ. 1998 no. 813; in Dottrina Perina - Belligoli, op. cit., S. 22.

[10] Cass. Civ. 2005, Nr. 19678.

[11] Cass. Civ. 2018, Nr. 16940; Cass. Nr. 14436, 2000.


Die Probezeit im Leiharbeitsvertrag: Ist sie gültig? Der Europäische Gerichtshof fällt sein Urteil.

 

 

In der Praxis ist es sehr üblich, dass die Parteien den Handelsvertretervertrag einer so genannten "Vereinbarung auf Probe" unterwerfen; der Zweck einer solchen Vereinbarung besteht darin, ein gemeinsames Interesse beider Parteien zu schützen, nämlich das der die Kooperationsbeziehungen zu ermittelndurch konkretes Experimentieren.

Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung wird den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, den Vertrag während der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen zu kündigen.

Die Probezeit ist daher als eine Art Vorphase des Vertrags zu verstehen, in der die Parteien die Absicht haben, die Kooperationsbeziehung gegenseitig zu testen, die erst nach erfolgreicher Beendigung dieser Phase einen stabilen Charakter annehmen würde.[1]

Obwohl diese Einrichtung in unserer Rechtsordnung nicht ausdrücklich geregelt ist,[2] Grundsätzlich muss die Probezeit berücksichtigt werden. Zulässig im Handelsvertretervertrag, unabhängig davon, ob er befristet oder unbefristet abgeschlossen wurde.[3]

Nach einem Teil der Lehre entspricht eine solche Vereinbarung dem Bedürfnis der Parteien, die gegenseitige Bequemlichkeit zu überprüfen, dem Vertrag Stabilität zu verleihen,[4] während der Probezeit können die Parteien sofort kündigen, ohne dass eine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Dieser Standpunkt wurde auch durch die jüngere Rechtsprechung bestätigt, die nicht nur die Rechtmäßigkeit der Probezeit bestätigte, sondern auch das Recht beider Parteien, während der Probezeit mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen zu kündigen.[5]

Was die Dauer des Vertrages, muss er begrenzt werden "die für die Durchführung der Bewertung erforderliche und ausreichende Zeit".[6] Um diesen Grundsatz in die Praxis umzusetzen, müssen die einzelnen Beziehungen von Fall zu Fall geprüft werden, wobei natürlich der Sektor, in dem die Parteien tätig sind, und die Art der beworbenen Produkte zu berücksichtigen sind und der Grundsatz von Treu und Glauben als Maßstab herangezogen werden muss; als zeitlicher Anhaltspunkt kann in jedem Fall Folgendes dienen vernünftig einen Vertrag auf Probe mit einer Laufzeit zwischen zwei und sechs Monate.[7]

In Bezug auf das Recht des Vertreters, eineAbfindung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnissesfür eine Handlung, die dem Vertreter nicht zuzurechnen ist, hat die italienische Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten mehrheitlich entschieden, dass:

"Wenn der Auftraggeber den Handelsvertretervertrag während der Probezeit kündigt, hat der Handelsvertreter keinen Anspruch auf die Entschädigung für die Beendigung des Vertrags gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuchs."

In dieser Frage ist jedoch die Europäischer Gerichtshof mit Urteil vom 19.4.2018in dem die luxemburgischen Richter über einen Rechtsstreit entschieden, der vom Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt worden war Cour de Cassation Französisch, betreffend die verbindliche Auslegung der Richtlinie 86/653/EWG über Handelsvertreter; insbesondere wurde gefragt, ob die Richtlinie den Parteien die Befugnis gibt ausschließen das Recht des Vertreters aufZulage im Falle der Beendigung des Vertrags während der vertraglich vereinbarten Probezeit.

Der Rechtsstreit war ursprünglich zwischen einem Makler und einem Auftraggeber entstanden, die beide in Frankreich im Bereich des Immobilienverkaufs tätig waren und in einem Maklervertrag eine zwölfmonatige Probezeit vereinbart hatten; während dieser Zeit hatte sich der Makler auch verpflichtet, den Verkauf von fünfundzwanzig Häusern abzuschließen.

Da der Handelsvertreter nach etwa fünf Monaten nur einen einzigen Kaufvertrag abschließen konnte, beendete der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung, da er davon ausging, dass die Beziehung noch in der "experimentell"Der Bevollmächtigte wurde nicht benachrichtigt und erhielt keine Entschädigung.

Der Vertreter hingegen war anderer Meinung: Er focht die Kündigung ohne triftigen Grund an und vertrat die Auffassung, dass er, obwohl sich das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit befand, Anspruch auf die im französischen Recht vorgesehene Kündigungsentschädigung sowie auf Schadensersatz hatte.

Nachdem die Frage in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz unterschiedlich entschieden worden war, wurde sie vom Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Cour de Cassationan den Europäischen Gerichtshof.

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Urteilsbegründung zunächst festgestellt, dass die Richtlinie zwar nicht enthält keine Bezugnahme auf den Begriff der "Bewährungszeit", diese Auslassung kann nicht als Verbot interpretiert werden für die Verwendung dieses Instruments durch die Vertragspartner.

In dem Urteil wurde sodann die Funktion analysiert, die die Richtlinie der Abfindung zugewiesen hatte, wobei festgestellt wurde, dass diese Einrichtung nicht so sehr einen Sanktionszweck verfolgte, sondern vielmehr den Zweck hatte den Vermittler entschädigen

"für erbrachte Dienstleistungen, die dem Auftraggeber auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zugute kommen, oder für Gebühren und Auslagen, die im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen entstanden sind."

Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass Artikel 18 der Richtlinie selbst ausdrücklich die Fälle regelt, in denen die Entschädigung nicht geschuldet ist, und dass diese Aufzählung restriktiv auszulegen ist,[8] die Probezeit wird nicht berücksichtigt.

Auf der Grundlage der oben zusammengefassten Elemente kam der Gerichtshof daher zu folgendem Schluss:

"l'die Auslegung, wonach bei Beendigung eines Handelsvertretervertrags während der Probezeit kein Ausgleich zu zahlen ist, ist mit dem zwingenden Charakter der in Artikel 17 der Richtlinie 86/653 aufgestellten Regeln nicht vereinbar. Eine solche Auslegung, die dazu führen würde, die Anerkennung des Ausgleichs davon abhängig zu machen, ob im Handelsvertretervertrag eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht, ohne die vom Handelsvertreter erbrachten Leistungen oder die ihm entstandenen Kosten und Auslagen zu berücksichtigen, stellt nämlich entgegen Artikel 17 selbst [...] eine Auslegung zum Nachteil des Handelsvertreters dar, dem jeder Ausgleich allein deshalb verweigert würde, weil der Vertrag zwischen den Parteien eine Probezeit vorsah.

Dieses Urteil wird sich mit Sicherheit sehr stark auf die Verwendung der Probezeitvereinbarung im Leiharbeitsvertrag auswirken; auch wenn der Gerichtshof die Möglichkeit der Parteien, eine Probezeitvereinbarung im Leiharbeitsvertrag vorzusehen, nicht ausschließt, macht es weniger interessant, ein solches Instrument zu benutzenkönnen die Parteien den Anspruch des Vertreters auf die Kündigungsentschädigung nicht mehr ausschließen.

Damit entfällt die Grundannahme und der Zweck, der die Vertragsparteien immer dazu veranlasst hat, einen Vertrag auf Probe zu schließen, d. h. eine Anfangszeit der Beziehung zu vereinbaren, in der die Parteien sich gegenseitig testen können, ohne sich um die Folgen zu sorgen, falls sie nicht beabsichtigen, die Beziehung auf Dauer zu stellen.

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[1] Zu diesem Punkt - VENICE - BALDI, Der Agenturvertrag, 2014, S. 344 ff.

[2] Unbeschadet des Artikels 2096 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Probezeit in einem untergeordneten Arbeitsverhältnis regelt und aufgrund seiner besonderen Natur nicht analog auf den Agenturvertrag angewendet werden kann - siehe hierzu VENEZIA - BALDI, Il contratto di agenzia, 2014, S. 344 ff. Stattdessen wird auf die Probezeitvereinbarung in einigen Wirtschaftstarifverträgen verwiesen und zwar: im Vertrag zwischen Federagenti und CNAI vom 22.4.2013 (Protokollerklärung Art. 10) ist eine Probezeit von maximal 6 Monaten vorgesehen; AEC commercio 2009, Art. 2 und AEC industria 2014 Art. 4, in denen vorgesehen ist, dass der Auftraggeber im Falle einer oder mehrerer Verlängerungen des Agenturvertrags nur im ersten Vertrag eine Probezeit festlegen kann.

[3] Zu diesem Punkt siehe Trib. Grosseto 30.11.2004; Trib. Firenze 2.10.2003; Trib. Milano 18.12.1986; In der Lehre PERINA - BELLIGOLI - Il rapporto di agenzia, 2014.

[4] TRIONI - Contratto di agenzia, in Commentario del Codice Civile, Bologna, 2006.

[5] Cass. Civ. 1991 no. 544.

[6] Tribunal Turin, 7. Juli 2004.

[7] VENEDIG - BALDI, Der Agenturvertrag, 2014, S. 344 ff.

[8] In diesem Sinne, EuGH, 28.10.2010, Volvo Car Germany, C-203/09.


Haftet der Auftraggeber für Schäden, die der Beauftragte einem Dritten zufügt?

Im Rahmen des Vertretungsverhältnisses kann es vorkommen, dass der Vertreter in Ausübung seiner Tätigkeit einem Dritten einen Schaden zufügt; in einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber für den Schaden haftbar gemacht werden kann Schäden, die dem Dritten entstanden sind und daher indirekt haftbar gemacht werden ehemals Artikel 2049 des Zivilgesetzbuches für Schäden, die einem Dritten entstanden sind. Diese Vorschrift sieht Folgendes vor:

"Der Dienstherr haftet für den Schaden, der durch eine in Ausübung des Dienstes begangene unerlaubte Handlung seiner Bediensteten entstanden ist".

Aus der Lektüre dieses Artikels geht hervor, dass die Tatbestandsmerkmale der Haftung des "Meister und Auftraggeber" sind:

  • das Vorhandensein einer Fehlverhalten die zu einem Schaden bei einem Dritten geführt haben;
  • die Tatsache, dass der Schaden verursacht durch einen Vorgesetzten (was nicht unbedingt ein Arbeitnehmerverhältnis ist);
  • dass der Schaden verursacht (oder anderweitig begünstigt) wurde bei der Ausübung der Pflichten dem die Aufsichtsperson zugewiesen worden war.[1]

Nach der Rechtsprechung ist die Haftung nach Artikel 2049 des Zivilgesetzbuches "objektiver Natur".[2] und das bedeutet, dass die Auftraggeber nicht vorschlagen können Freigabeprüfung Sie sind damit indirekt für die Handlungen anderer haftbar, unabhängig davon, ob sie bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Aufsichtsperson ein Verschulden trifft.[3] Kurz gesagt, es gibt zwei voneinander verschiedene Personen (den Auftraggeber und den Verursacher), die für den Schaden verantwortlich sind, auch wenn nur eine von ihnen die schädigende Handlung begangen hat.

Das klassische Beispiel für die Anwendung dieser Regel ist die BeschäftigungIn einem solchen Fall haftet der Auftraggeber für die von seinem Arbeitnehmer begangene unerlaubte Handlung aufgrund des ihm erteilten Auftrags. In jedem Fall ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung der Mehrheit seit langem die Auffassung vertritt, dass für die Zwecke der Anwendung der Haftung ehemals Nach Artikel 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt es, wenn der Beauftragte aufgrund einer Unterstellungserklärung für den Auftraggeber handelt. in einem weiten Sinne verstanden.[4]  In der Tat lesen wir das:

"Damit die in Artikel 2049 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Haftungsregelung greifen kann, reicht es aus, dass der Täter der unerlaubten Handlung, wenn auch nur vorübergehend oder gelegentlich, in dieUnternehmensorganisation und handelte in diesem Zusammenhang im Namen und unter Aufsicht des Unternehmers."

Da es sich bei der Agenturbeziehung um eine Beziehung der besonderen Art handelt parasubordiniert und als solche möglicherweise als Unterordnungsverhältnis "im weiteren Sinne" zu qualifizieren sind, stellt sich die Frage, ob die Haftung nach Artikel 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch für diese Art von Vertrag gilt.

Nach einer verbindlichen Lehre[5] Artikel 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs könne nicht auf das Handelsvertreterverhältnis angewandt werden, da dieses Institut für seine Anwendung ein Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis voraussetze, auch wenn es nur gelegentlich oder vorübergehend bestehe; ein solches Abhängigkeitsverhältnis sei in einer vertraglichen Situation wie dem Handelsvertretervertrag nicht gegeben, da der Handelsvertreter vielmehr als unabhängiger Mitarbeiter des Auftraggebers ausgestaltet sei.

Im Gegensatz dazu hat die Rechtsprechung[6] entschieden, dass der Auftraggeber stellvertretend für die unerlaubte Handlung des Vertreters haftet, wenn der Vertreter in der Eigenschaft eines repräsentativ. Zur Sache:

"die Tätigkeit des Bevollmächtigten, der ein Vertreter des Auftraggebers ist, nur dann eine Quelle der mittelbaren Haftung des Auftraggebers im Sinne von Artikel 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt, wenn der Bevollmächtigte seine Eigenschaft als Vertreter zur Begehung der unerlaubten Handlung ausgenutzt hat."

Diese Ausrichtung erweitert die Grenzen der Haftung des Auftraggebers, selbst in Fällen, in denen der Auftragnehmer (Schelm! immer als Vertreter handelt), handelt schuldhaft mit andere Wege als die ihm vorgegebenen oder sogar über die ihm gesetzten Grenzen hinaus.[7] Ein wesentlicher Punkt ist die Tatsache, dass der Verantwortliche durch die Ausübung der ihm übertragenen Aufgabe, wenn auch in einer von den Anweisungen des Auftraggebers abweichenden Weise oder sogar über deren Grenzen hinaus, den ungerechtfertigten Schaden für andere verursacht hat.[8]

Wir lesen eine neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die die Anwendbarkeit von Artikel 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann nicht ausschließt, wenn der Bevollmächtigte ohne jegliche Vertretungsmacht gehandelt hat:[9]

"Für die gesamtschuldnerische Haftung des Geschäftsherrn nach Artikel 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt ein notwendiger Gelegenheitszusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und den vom Geschäftsherrn wahrgenommenen Aufgaben, der dann gegeben ist, wenn die unerlaubte Handlung unter Ausnutzung der vom Geschäftsherrn wahrgenommenen Aufgaben vorgenommen wurde, auch wenn er über seine Pflichten hinaus gehandelt und die ihm auferlegten Pflichten verletzt hat."

In dem Urteil heißt es weiter:

"Es ist nicht erforderlich, dass zwischen den beiden Parteien ein festes Arbeitsverhältnis besteht; es reicht aus, dass der Täter der unerlaubten Handlung mit dem Auftraggeber auch nur vorübergehend oder gelegentlich verbunden ist und dass die ausgeführte Aufgabe zu einer Situation geführt hat, die die unerlaubte Handlung und das schädigende Ereignis erleichtert oder ermöglicht hat.

"Insbesondere die Haftung des Auftraggebers ist eine objektive, von den Regeln der sozialen Solidarität inspirierte Haftung, die darauf abzielt, gemäß der Theorie der Kosten- und Gewinnverteilung die Risikobelastung demjenigen aufzuerlegen, der sich der Arbeit Dritter bedient. [...] Unter diesem Gesichtspunkt hat die Zivilrechtsprechung in jüngerer Zeit die responsibilitỳ des Auftraggebers für die illegale Tätigkeit, die derVertreter auch ohne VertretungsbefugnisErforderlich ist in diesem Sinne nur, dass die Begehung der Straftat durch die ihm übertragenen Aufgaben erleichtert oder ermöglicht wurde und dass der Auftraggeber die Möglichkeit hatte, Weisungs- und Kontrollbefugnisse auszuüben".

Folgt man dieser letztgenannten Rechtsauffassung, so kann man sagen, dass der Handelsvertretervertrag nicht per se außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 2049 des Zivilgesetzbuchs liegt, auch dann nicht, wenn sein Inhalt der eines Mandats ohne Vertretung ist.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Haftung nach Artikel 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um eine objektive Haftung, was zur Folge hat, dass sie nicht auf den Auftraggeber die Möglichkeit, entlastende Beweise zu erbringen, die sich auf das Fehlen eines Verschuldens bei der Auswahl des Auftraggebers oder der Überwachung des Auftraggebers stützen; daraus folgt, dass der Auftraggeber seine Position verteidigen kann, unter nur, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der zu prüfenden Vorschrift nicht gegeben sind, und beweisen daher:

  • dass es keine Präpositionsbeziehung mit der beleidigenden Partei gibt;
  • dass es keinen Kausalzusammenhang zwischen den übertragenen Aufgaben und der Begehung der Straftat gibt;
  • das Fehlen einer unerlaubten Handlung.

Im Gegenteil, es wird Last des beschädigt zeigen das:

  • eine unrechtmäßige Handlung, die einen Schaden verursacht hat, vorliegt;
  • das Aufsichtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer;
  • das schadensbegründende Ereignis in ursächlichem oder zumindest notwendigerweise gelegentlichem Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit steht, für die er eingestellt wurde.

Abschließend sei kurz darauf hingewiesen, dass der Bevollmächtigte grundsätzlich gemäß Artikel 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Handlungen eines Dritten haftbar gemacht werden kann. UntervertreterWenn die gerichtliche Untersuchung ergibt, dass der Untervertreter tatsächlich in die Organisation des Unternehmens des Vertreters integriert ist, ist der Vertreter berechtigt, den Untervertreter zu beaufsichtigen und zu kontrollieren.[10]

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[1] Cass. Civ. 2002 No. 26503; siehe hierzu Gualtierotti, La responsabilità del preponente per fatto illecito dell'agente, in Agenten und Handelsvertreter - Nr. 4/2014.

[2] Cass. Civ. 2001 no. 8381; Cass. Civ. 2000 no. 3536.

[3] Siehe dazu Kommentar Zivilgesetzbuch, 2009, Art. 2049, S. 84 ff. COMPORTS, GIUFFRE VERLAG

[4] Zu diesem Punkt siehe Commentario breve al codice civile, CIAN TRABUCCHI, Art. 2049, CEDAM, 2016.

[5] BALDI - VENEZIA, In contratto di agenzia, S. 306 ff., Giuffrè Editore.

[6] Cass. Civ. 1995 Nr. 12945

[7] Cass. Civ. 2014, Nr. 23448 "Der Grundsatz des Anscheins der Berechtigung, durch den das unschuldige Vertrauen eines Dritten, der einen Vertrag mit einer Person geschlossen hat, die legitimiert zu sein scheint, andere zu verpflichten, geschützt wird, gilt unter der doppelten Bedingung, dass derjenige, der sich auf seine Anwendung beruft, gutgläubig ist und die Person, die den Anschein erweckt hat, zumindest ein schuldhaftes Verhalten an den Tag legt. (Cassa con rinvio, App. Bologna, 21/01/2011)."Im gegenteiligen Sinne BALDI - VENEZIA, In Contratto di agenzia, S. 306 ff., Giuffrè Editore. "Es ist jedoch zu beachten, dass der Dritte, der einen Vertrag mit dem Vertreter abschließt, gemäß Art. 13939 des Bürgerlichen Gesetzbuchs immer verlangen kann, dass der Vertreter seine Vertretungsbefugnisse begründet, da diese nicht vermutet werden können, und dass der Dritte sich nicht auf eine Haftung des Unternehmers berufen kann, wenn der Vertreter die Grenzen der ihm übertragenen Befugnisse überschreitet oder im Vertrauen auf Vertretungsbefugnisse handelt, die er nicht hat.

[8] Zu diesem Punkt siehe Kommentiertes Zivilgesetzbuch, Plurisdata, Art. 2049 Zivilgesetzbuch, 2014 Wolters Kluwer Italia Srl.

[9] Cass. Pen. 2016, n. 7124.

[10] Cass. Civ. 2014 no. 23448; Cass. Civ. 2012 no. 7634.


Ex-Agenten: Recht, für die Konkurrenz zu arbeiten, aber innerhalb der Grenzen der "Loyalität".

Während die Verpflichtung, während des Vertragsverhältnisses nicht zu konkurrieren, eine normale Belastung für den Handelsvertreter darstellt, ist die Verpflichtung zur Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur dann zulässig, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt und in jedem Fall innerhalb der engen Grenzen von Art. 1751-Zugabe c.c.

Unter Fehlen einer solchen Vereinbarungsobald das Vertragsverhältnis aufgelöst ist, nichts verbietet dass der Handelsvertreter eine Tätigkeit ausübt, die mit dem ehemaligen Auftraggeber konkurriert, da die bloße Eigenschaft als ehemaliger Handelsvertreter nicht ausreicht, um eine Tätigkeit rechtswidrig zu machen, die an sich keine eigenständige Unlauterkeit aufweist.

Die Disziplin des unlauteren Wettbewerbs ist in Artikel 2598 des Zivilgesetzbuches geregelt, der wie folgt lautet:

"Unbeschadet der Bestimmungen über den Schutz von Unterscheidungszeichen und Patentrechten handelt unlauter, wer unlauteren Wettbewerb begeht:

  1. Namen oder unterscheidungskräftige Zeichen verwendet, die geeignet sind Verwirrung mit den von anderen rechtmäßig benutzten Namen oder Unterscheidungszeichen, oder ahmt sklavisch Produkte nach eines Mitbewerbers oder auf andere Weise Handlungen vornimmt, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Produkten und der Geschäftstätigkeit eines Mitbewerbers hervorzurufen;
  2. Nachrichten und Einschätzungen über die Produkte und Aktivitäten eines Wettbewerbers verbreitet, die geeignet sind, dessen in Verruf bringenoder sich die Vorzüge der Produkte oder des Unternehmens eines Mitbewerbers aneignet;
  3. direkt oder indirekt andere Mittel einsetzt, die nicht mit den Grundsätzen der fachliche Korrektheit und geeignet ist, das Geschäft anderer zu schädigen".

In der fraglichen Bestimmung werden in den Absätzen 1 und 2 die typischen Fälle von unlauterem Wettbewerb aufgeführt, darunter in Punkt 1 alle Handlungen "zu einer Verwechslung mit den Produkten führen kann und die Tätigkeit eines Wettbewerbers"und in Punkt 2: Handlungen der Verunglimpfung und Aneignung der Verdienste anderer.

Der Fall der 'Verwirrung"durch das Verhalten des Unternehmers, der sich mit einer Botschaft an das Publikum potenzieller Abnehmer wendet, die geeignet ist, den falschen Eindruck zu erwecken, dass seine Produkte und/oder Tätigkeiten auf einen konkurrierenden Unternehmer zurückgeführt werden können; zum anderen "Nachahmung dienstbar" im Falle der Entwicklung eines Produkts durch Verletzung des Patents eines Konkurrenten und/oder mit Hilfe von technischen Informationen vertraulicher Art, die dem Auftraggeber gehören.

Artikel 2598 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht dagegen die Generalklausel des fachliche Korrektheit als eine Regel, an die sich Unternehmer halten müssen, um Konkurrenten nicht zu schädigen und keinen unlauteren Wettbewerb zu betreiben.

Obwohl es bei Fehlen eines wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durchaus zulässig ist, dass der ehemalige Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Tätigkeit ausübt, die im Wettbewerb mit dem ehemaligen Auftraggeber steht, gibt es einige Rechtsprechungen[1] unter der Annahme, dass die Konkurrenz des erstgenannten Vertreters "gefährlicher" ist, davon ausgeht, dass es eine besondere Betonung der Pflicht zur beruflichen Loyalität und Redlichkeitsowie eine besondere Pflicht zur Diskretion und Nicht-Aggression gegenüber dem Heimatunternehmen.

Die Schwierigkeit, zwei gegensätzliche Interessen gegeneinander abzuwägen, liegt auf der Hand: auf der einen Seite das Recht, in Ermangelung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots im Wettbewerb mit dem Unternehmer tätig zu werden, und auf der anderen Seite die Pflicht des Handelsvertreters, im Einklang mit der beruflichen Treue und innerhalb der durch Artikel 2598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzten Grenzen zu handeln.

Grundsätzlich manifestiert sich die Pflicht zur beruflichen Korrektheit im Falle des ehemaligen Handelsvertreters in erster Linie in der Verwaltung der Beziehungen, die dieser zu den Kunden des ehemaligen Auftraggebers aufbaut.

Zu diesem Punkt hat die Rechtsprechung[2] hat sich wiederholt dazu geäußert und erklärt, dass:

"die Vorteile in Form von Firmenwert und Kundenstamm, die dem Auftraggeber aus der vom Handelsvertreter durchgeführten Werbemaßnahme erwachsen, auch nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses dem Auftraggeber zustehenals ein seinem Unternehmen gehörender Vermögenswert, der gegen unlautere Wettbewerbshandlungen geschützt werden kann, auch wenn diese nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Vertreter selbst ausgehen, mit der Folge, dass  die Abwerbung von Kunden durch den ehemaligen Vertreter [...] eines Unternehmens, Nutzung der im vorangegangenen Bericht erworbenen vertraulichen Kenntnisse oder jedenfalls in einer Weise, die nach den Grundsätzen der Lauterkeit nicht zu rechtfertigen ist, unlauteren Wettbewerb im Sinne von Artikel 2598 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt".

Der Gerichtshof entschied auch in diesem Punkt und stellte klar, dass:

"einen unlauteren Wettbewerb um die Abwanderung von Kunden darstellt die systematische Verwendung vertraulicher Informationen durch ehemalige Mitarbeiter die in der vorherigen Geschäftsbeziehung erworben wurden, wie z. B. die Kundenliste, und ihnen günstigere Vertragsbedingungen vorgeschlagen hat."

In demselben Urteil stellt der Oberste Gerichtshof fest, dass:

"... eine gegen die Regeln der Lauterkeit des Berufslebens verstoßende Handlung des unlauteren Wettbewerbs darstellt (Artikel 2598, Nr. 3, Zivilgesetzbuch.), die Abwerbung von Kunden durch einen ehemaligen Angestellten eines Unternehmens, der unter Ausnutzung vertraulicher Kenntnisse, die er im früheren Arbeitsverhältnis erworben hat (und die sich auf Kunden und die wirtschaftlichen Bedingungen laufender Vertragsverhältnisse beziehen), eine ähnliche Geschäftstätigkeit ausübt, indem er systematisch Kunden des Konkurrenten akquiriert (durch die Vorbereitung von Kündigungsschreiben für bereits bestehende Verträge, die Übersendung derselben durch ihn innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen, den anschließenden Abschluss neuer Verträge)."[3]

Weitere Präzedenzfälle sind in der Rechtsprechung zu finden, vor allem im Zusammenhang mit unlauteren Wettbewerbshandlungen ehemaliger Arbeitnehmer, für die es sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung mehr Rechtsprechung gibt. Einige dieser Präzedenzfälle werden hier jedoch aufgeführt, da die darin verkündeten allgemeinen Grundsätze auch auf die Kategorie der Handelsvertreter anwendbar sind.[4]

  • Unlauteren Wettbewerb begeht, wer "bietet einen exklusiven Werkzeuglieferanten b) er sich in der Werbung gegenüber den Kunden des früheren Arbeitgebers als dessen ehemaliger Arbeitnehmer ausgibt; c) er in der Werbung für sein Unternehmen gegenüber den Kunden des früheren Arbeitgebers einen ausdrücklichen Vergleich zwischen dessen Produkten und Preisen und seinen eigenen anstellt. (siehe auch: Pflichten des Bevollmächtigten. Reicht eine einfache Propagandaaktion aus?)
  • "Unlauterer Wettbewerb wird von einem ehemaligen Arbeitnehmer begangen, der nicht nur die Kundenlisten, aber auch die Kenntnis der Vertragsbedingungen der einzelnen Arbeitgeber, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Teil der Kunden durch das Angebot günstigerer Tarife und die rechtzeitige Erstellung und Versendung von Kündigungsschreiben für die Verträge des ehemaligen Arbeitgebers umzuleiten."[5]
  • "Es ist ein Akt des unlauteren Wettbewerbs, eine Datenbank mit Namen zu verwenden von potenziellen Kunden, die von dem ehemaligen alleinigen Geschäftsführer des ehemaligen Nutzerunternehmens bereitgestellt und informell verarbeitet wurden, durch ein Konkurrenzunternehmen, dem die Datenbank von derselben Person im Rahmen einer späteren Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt wurde."[6]
  • "Es handelt sich um unlauteren Wettbewerb ldie Verwendung von Begriffen des ehemaligen Arbeitnehmers in Bezug auf den spezifischendie besonderen Bedürfnisse der einzelnen Kunden des ehemaligen Arbeitgebers, um jedem von ihnen genau auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Produkte anzubieten, wobei diese maßgeschneiderten Produkte den ehemaligen Arbeitgeber zu wiederholten Kontakten mit einzelnen Kunden zwangen, um deren Wünsche und Erwartungen zu ermitteln und schrittweise zur optimalen Lösung zu gelangen. [...] Die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens wird dadurch verstärkt, dass der ehemalige Arbeitnehmer den Kunden die Identität der angebotenen Produkte vorgaukelt und dabei eine Kontinuität der Produktionsleistungen im Sinne der Erfüllung der Wünsche jedes einzelnen Kunden im Vergleich zur Produktion des ehemaligen Arbeitgebers in Aussicht stellt."[7]

Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen ist auch zu betonen, dass das Verbot des unlauteren Wettbewerbs nicht so weit ausgedehnt werden kann, dass es den Vertreter daran hindert, Erfahrungen aus einer früheren Beschäftigung zu nutzen. Was die Unzulässigkeit einer solchen Schlussfolgerung betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof in einer historischen (und auch heute noch aktuellen) Entscheidung Folgendes festgestellt:

"Der entlassene Arbeitnehmer kann nicht daran gehindert werden, seine technischen Fähigkeiten zu nutzen, selbst dann, wenn sie bei der Erfüllung von Aufgaben erworben wurde, die ihr übertragen wurden und für die sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, und selbst dann, wenn diese Fähigkeit ein persönliches Vermögen des Arbeitnehmers darstellt und dazu dient, ihm die Mittel für seinen Lebensunterhalt zu verschaffen, mit ähnlichen Tätigkeiten und Produkten wie die des Arbeitgebers ausgeübt wird. Daher stellt es keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von Artikel 2598 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar, wenn ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses technische Kenntnisse nutzt, auch wenn sie in Ausübung der ihm zugewiesenen Aufgaben erworben wurden."

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der ehemalige Handelsvertreter eine Stelle bei einem anderen Unternehmen angenommen hat oder sich selbständig gemacht hat.[8]

Nach herrschender Rechtsprechung sind jedoch die frei verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten des ehemaligen Vertreters spezifische Informationen über die Bedürfnisse einzelner Kunden, die im vorangegangenen Arbeitszeitraum kontaktiert wurden, können nicht berücksichtigt werdenda die erworbenen Kenntnisse nicht unter den Begriff der geschäftlichen Informationen und Erfahrungen fallen;[9] Verwertbares Fachwissen wird somit dem nicht verwertbaren Wissen aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis gegenübergestellt.[10]

Es kann also davon ausgegangen werden, dass der ehemalige Beauftragte es ist nicht daran gehindert, Produkte zu entwickeln, die mit dem erstgenannten Auftraggeber konkurrieren, und diese auch dessen Kunden anzubieten; die Beziehung zu diesen Kunden ist jedoch sehr heikel und muss mit äußerster Vorsicht und professioneller Loyalität behandelt werden, da der Vertreter keine gezielten Verkaufskampagnen gegenüber diesen Personen durchführen und keine Unternehmensinformationen und Nachrichten über spezifische Bedürfnisse bestimmter Kunden nutzen darf, die im Laufe des vorherigen Beschäftigungsverhältnisses entstanden sind.

Schlusswort kann festgestellt werden, dass:

  • der Agent kann jede konkurrierende Aktivitäten mit dem Auftraggeber als Folge des Arbeitsverhältnisses;
  • i Grenzen Der Wettbewerb wird durch die Handlungen der unlauterer Wettbewerb die sich im Falle des Agenten vor allem in:
    • sklavische Nachahmung und die Verwechslung der Produkte, die sie für das von ihr betriebene Konkurrenzgeschäft entwickelt;
    • Anschwärzung der vom ehemaligen Auftraggeber verkauften Produkte;
    • Umleitung von Kundendurch die Durchführung gezielter Verkaufskampagnen für die Kunden des ehemaligen Auftraggebers und die Nutzung von Unternehmensinformationen und Nachrichten über die spezifischen Bedürfnisse bestimmter Kunden, die während des vorherigen Arbeitsverhältnisses gesammelt wurden.

______________________

[1] Siehe UBERTAZZI, Commentario breve alle leggi su proprietà intellettuale e concorrenza, Art. 2598, CEDAM.

[2] Cass. Civ. 2004 no. 16156.

[3] Gericht Turin 11.1.2008; Cass. Civ. 2004 Nr. 16156.

[4] Trib. Di Milano 1974; Berufungsgericht Florenz 27.9.1987.

[5] Tribunal Turin, 28.12.1973.

[6] Tribunal Turin, 28.12.1973.

[7] Trib. Genua 19.6.1993.

[8] Appellationsgericht Mailand 5.6.1987.

[9] Trib. Mailand 25.9.1989.

[10] Tribunal Florenz 26.11.2008.


Der Leiharbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis: Unterscheidungskriterien und Bewertungsparameter.

Wenn man von einer Agentur spricht, kann man mit Sicherheit sagen, dass diese Zahl in die Kategorie der Selbstständigen aufgenommen werden sollte.

Obwohl die Definition des Handelsvertreters in Artikel 1746 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Hinweis auf die Unabhängigkeit der Tätigkeit des Vertreters enthält, wurde in der europäischen Gesetzgebung 86/653/EWG (auf der das italienische Modell basiert) ausdrücklich auf den Vertreter als Arbeitnehmer verwiesen unabhängigjedoch verpflichtet, "halten sich an die vernünftig die vom Auftraggeber erteilten Anweisungen."

Bereits aus einer ersten Lektüre der Verordnungen geht hervor, dass der Handelsvertreter, obwohl er unabhängig ist und seine Tätigkeit selbständig ausübt, dennoch die Bestimmungen des Auftraggebers einhalten muss, der für die Entscheidung über die Geschäftspolitik des Unternehmens zuständig ist. Dieses sehr heikle Abhängigkeitsverhältnis wird durch die AEC Commerce 2009 und Industry 2014 noch klarer geregelt, die in Art. 1 Abs. 3 Folgendes vorsehen:

"[Der Handelsvertreter [ist] verpflichtet, die Vertriebspolitik des Auftraggebers gemäß den Anweisungen des Auftraggebers zu lenken. Der Auftraggeber entscheidet in groben Zügen was der Beauftragte tun soll, ohne in die Art und Weise eingreifen zu können, in der der Beauftragte das gewünschte Ergebnis erreichen will."[1]

Aus der kombinierten Analyse der vorgenannten Vorschriften ergibt sich Folgendes:

  • Einerseits darf der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine Verpflichtungen auferlegen, die mit dessen Autonomie unvereinbar sind;
  • Andererseits ist der Beauftragte, obwohl er in voller Autonomie handelt, dennoch verpflichtet, die in groben Zügen die Weisungen des Auftraggebers.

Weist das Verhältnis hingegen Merkmale auf, die denen einer untergeordneten Tätigkeit ähneln, kann es als Arbeitsverhältnis eingestuft werden, unabhängig von der Nomen iuris mit denen die Parteien die Beziehung qualifiziert haben.[2] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird das Unterscheidungsmerkmal zwischen den beiden Figuren durch die:

"Unterordnung des Arbeitnehmers unter den Organisations-, Führungs- und Disziplinarmacht des Arbeitgebers."[3]

Daraus folgt, dass die vom Vertreter geleistete Zusammenarbeit in einem System der Autonomie erfolgen muss, während die vom Arbeitnehmer geleistete Zusammenarbeit in einem System der hierarchischen Unterordnung erfolgt, wobei der Arbeitgeber die Energien des Arbeitnehmers organisiert[4] (vgl. auch Der Vertreter der natürlichen Person, die untergeordnete Arbeit und der Arbeitsritus). Während nämlich einerseits der Vertreter die auszuführenden Tätigkeiten ausschließlich mit dem Auftraggeber abstimmen muss, führt der Arbeitnehmer gemäß Art. 2094 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Arbeitstätigkeiten aus, die zeitlich und räumlich vom Arbeitgeber koordiniert werden, der von Zeit zu Zeit in die Ausführung der Dienstleistung eingreifen kann, indem er die Art und Weise der Ausführung vorschreibt, an die sich der Arbeitnehmer unbedingt halten muss (c.d. Gehorsamspflicht).[5]

Es ist jedoch nicht immer leicht zu bestimmen, zu welcher Kategorie ein Arbeitnehmer gehört, da beide die Zahlen sowohl des Angestellten als auch des Handelsvertreters sind durch die Stabilität der Zusammenarbeit[6] (genau dieses Element, d.h. die "Stabilität", unterscheidet den Handelsvertreter vom Geschäftsbesorger, siehe hierzu Art. Was ist der Unterschied zwischen einem Agenturvertrag und einem Geschäftsvermittler?).

Diese Komplexität wird in bestimmten Sektoren noch verschärft, in denen der Bevollmächtigte aufgrund der Art und Weise, wie die Tätigkeit ausgeübt wird, de facto ein verpflichtet, die Richtlinien und Zeitpläne strikt einzuhalten nicht so sehr durch den Auftraggeber, sondern vielmehr der Markt, auf dem es tätig istNehmen wir als Beispiel einen Vertreter, der den Verkauf in einem Autohaus fördert, der nämlich verpflichtet ist, den Verkauf in einem bestimmten Ausstellungsbereich und während der Öffnungszeiten des Geschäfts zu fördern.[7]

Da es kein einzelnes, "entscheidendes" Element gibt, anhand dessen sich feststellen ließe, ob ein bestimmtes Verhältnis als Leiharbeit oder als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, muss die Frage Berücksichtigung der verschiedenen typischen Elemente im Einzelfall der Unterordnung (wie z. B. fehlende Entscheidungsfreiheit, fehlendes Risiko, Einbindung in die Organisation des Unternehmens, Verpflichtung zur Einhaltung fester, vom Auftraggeber festgelegter Zeit- und Reisepläne), wobei zu beachten ist, dass keines dieser Merkmale allein die Einstufung als untergeordnetes Verhältnis erlaubt, sondern eine Gesamtbewertung aller Merkmale vorgenommen werden muss.[8] Zu diesem Punkt hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass:

"die Agenturbeziehung, deren autonomer Charakter nicht in Frage gestellt werden kann, nicht unvereinbar ist mit der Unterwerfung der Arbeit des Bediensteten unter Weisungen und Vorschriften sowie mehr oder weniger intensive und tiefgreifende administrative und technische Kontrollen in Bezug auf die Art des Geschäfts und das Interesse des Auftraggebersnoch mit der Verpflichtung des Handelsvertreters, andere Angestellte zu besuchen und zu unterweisen, noch mit der Verpflichtung des Auftraggebers, bestimmte dem Handelsvertreter entstandene Kosten zu erstatten, und schließlich mit der Verpflichtung des Auftraggebers, dem Auftraggeber täglich Bericht zu erstatten."[9]

Um diesem Artikel einen praktischen Bezug zu geben, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass, um ein Beispiel zu nennen, darf der Auftraggeber nicht:[10]

  • die tägliche Liste der Kunden zu besuchen (aber er kann darum bitten, bestimmte Kunden oder Kundenkategorien, die ihm wichtig sind, zu besuchen);
  • Programmierung der Reiserouten die der Vermittler zu befolgen hat (er kann jedoch verlangen, dass der Vermittler die Besuche so organisiert, dass sein Zuständigkeitsbereich angemessen abgedeckt wird);
  • entscheiden dieinterne Organisation der Agentur (aber die Forderung nach bestimmten Standard Qualität des Personals, Eignung der Räumlichkeiten und Anzahl der Mitarbeiter entsprechend der Werbetätigkeit des Vertreters);
  • auferlegen. detaillierte Aussagen über die vom Agenten ausgeführten Tätigkeiten (aber fragen Sie Bericht über Markttrends).[11]

Eine letzte Frage, die von großer praktischer Bedeutung ist, betrifft die Vereinbarkeit der feste Vergütungmit der für das betreffende Vertragsverhältnis typischen Autonomie.

Obwohl die europäische Richtlinie die Vereinbarkeit dieser Vergütungsmethode mit der Figur des Vertreters nicht ausschließt, hat die italienische Rechtsprechung (die von einem Teil der Lehre kritisiert wird[12]) hat sich gegen diese These ausgesprochen[13]In einem solchen Fall würde der Vermittler, der nur eine feste Vergütung erhält, unabhängig von den Ergebnissen, die er erzielt, kein unternehmerisches Risiko tragen, was das besondere Merkmal dieser Figur ist.

In jedem Fall werden in der Rechtsprechung Formen der Mischvergütungbei dem eine feste Komponente mit einer variablen Komponente kombiniert wird. Eine solche Lösung, bei der dem Agenten ein "Garantiertes Minimum"wird als rechtmäßig und mit dem Leiharbeitsverhältnis vereinbar angesehen.[14]

_______________________

[1] BORTOLOTTI, Der Handelsvertretervertrag, Bd. I, S. 86, 2007, CEDAM.

[2] Cass. Civ. 2004, Nr. 9060.

[3] Cass. Civ. 1990 no. 2680.

[4] BALDI - VENEZIA, In contratto di agenzia, S. 33, Giuffrè Editore.

[5] PERINA - BELLIGOLI, Die Beziehung zwischen Agenturen, S. 27, Giappichelli Editore

[6] Trib. Mailand 8. März 20210, in Agenten und Handelsvertreter 2012, Nr. 3 S. 31. Der Gerichtshof von Mailand stellt hierzu fest: "Die Verpflichtung des Handelsvertreters besteht darin, ständig und kontinuierlich alle möglichen Kunden aufzusuchen und dem Auftraggeber einen (in seinen wesentlichen Aspekten) vorher festgelegten Vertragsvorschlag zu unterbreiten.

[7] Zu diesem Punkt siehe auch Cass. Civ. 2009 Nr. 9696. Im vorliegenden Fall entschied die S.C. entschieden, dass das Landgericht das Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses zu Recht ausgeschlossen hat, da zum einen die Tätigkeit des Betroffenen als Propagandist oder Promoter für den Verkauf von Lehrmitteln für Schulen und Universitäten zum einen seine Arbeitszeiten notwendigerweise mit den Öffnungszeiten dieser Einrichtungen übereinstimmen mussten und kein entscheidendes Indiz darstellten, zum anderen er sich im Laufe des Verhältnisses wiederholt als Vertreter und nicht als Arbeitnehmer bezeichnet habe, sein Vertrag geschlossen worden sei, um einen anderen früheren Vertreter zu ersetzen, und er nicht verpflichtet gewesen sei, seine Abwesenheiten zu rechtfertigen.

[8] BORTOLOTTI, Vertriebsverträge, S. 129, 2016, Wolters Kluwer.

[9] Cass. Civ., 1990 Nr. 2680, Cass. Civ. 2001, Nr. 11264. In diesem Urteil stellte der Oberste Gerichtshof daher fest, dass "zwischen den Parteien ein Handelsvertreterverhältnis bestanden habe, unabhängig davon, wie lange es gedauert habe, da der Handelsvertreter, obwohl er in einem täglichen Bericht über die geleistete Arbeit Rechenschaft ablegen und eine vom Unternehmer vorgegebene Reiseroute einhalten müsse, seine Selbständigkeit mit der Möglichkeit, die Kunden innerhalb des ihm zugewiesenen Gebiets auszuwählen, und mit der Möglichkeit, die ihm am geeignetsten erscheinenden Arbeitsmethoden anzuwenden, nicht verloren habe."

[10] BORTOLOTTI, Der Handelsvertretervertrag, Bd. I, S. 88, 2007, CEDAM.

[11] In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die AEC Handel und Industrie, die in Art. 1 Abs. 3 vorsehen, dass der Vertreter "verpflichtet, die Muttergesellschaft ständig über die Lage auf dem Markt, auf dem sie tätig ist, auf dem Laufenden zu halten, sie ist jedoch nicht verpflichtet, in bestimmten Zeitabständen über das Ergebnis ihrer Tätigkeit zu berichten". Es ist daher wichtig zu betonen, dass der Auftraggeber vom Handelsvertreter keine regelmäßigen Berichte über die Ausübung seiner Tätigkeit (z. B. Berichte über die durchgeführten Besuche) verlangen kann, sondern dass er stattdessen verlangen kann, dass er - auch regelmäßig - über die Marktbedingungen und die relevanten Daten (Namen der besuchten Kunden und Ergebnisse der Besuche) informiert wird.

[12] PERINA - BELLIGOLI, The Agency Relationship, S. 27, Giappichelli Editore; Saracini-Toffoletto, S. 327 ff.

[13] Cass. Civ. 1986 no. 3507; Cass. Civ. 1991 no. 10588; Cass. Civ. 2012 no. 12776. Das letztgenannte Urteil ging so weit, dass es einräumte, dass "Im Handelsvertreterverhältnis können die Parteien eine andere Form der Vergütung für die Dienste des Handelsvertreters vorsehen als eine Provision, die als Prozentsatz des abgeschlossenen Geschäfts festgelegt wird (z. B. ein fester Betrag für jeden abgeschlossenen Vertrag), ohne jedoch anzuerkennen, dass die Vergütung in Form von Provisionen vollständig durch eine feste Vergütung ersetzt werden kann.

[14] Siehe hierzu Cass. Civ. 1975 no. 1346; Cass. Civ. 1980 no. 34; Trib. Di Milano 9. September 2011.


Wie wird die Entschädigung für die Beendigung eines Vertrags gemäß der AEC Commerce 2009 berechnet?

In Artikel 13 des AEC-Handelsabkommens von 2009 wird die Abfindung in drei Komponenten unterteilt (siehe hierzu auch Berechnung der Entschädigung gemäß Art. 1751 des Zivilgesetzbuches.Berechnung der früheren AEC-Zertifikate für 2014Berechnung der ex ANA-Zertifikate für 2003):

  • Kündigungsentschädigung, die der Auftraggeber in den ENASARCO-Fonds (FIRR) einzahlt (Kapitel I);
  • ein zusätzlicher Kundenausgleich, der dem Vertreter oder Bevollmächtigten auch dann gezahlt wird, wenn die Kundenzahl und/oder der Umsatz nicht gestiegen sind (Kapitel II);
  • eine leistungsabhängige Vergütung, die an eine Steigerung der Kundenzahl und/oder des Umsatzes gekoppelt ist (Kapitel III).

(vgl. auch Kollektivverhandlungen. Ursprünge, Wert und Durchsetzbarkeit. Und wenn ein Auftragnehmer ein Ausländer ist, muss er sich dann bewerben oder nicht?)

I. FIRR

Der FIRR wird vom Auftraggeber bei ENASARCO hinterlegt und steht bei Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Vertreter zu, unabhängig von einem etwaigen Anstieg der Kunden- und/oder Geschäftszahlen.

Die Verpflichtung zur Aufhebung des FIRR besteht nur, wenn die AEC auf die Beziehung Anwendung finden. Die AEC sind nur dann auf den Vertrag anwendbar, wenn beide Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaften sind, oder wenn die Parteien im Vertrag ausdrücklich auf die AEC Bezug genommen oder ihre implizite Anwendung im Laufe der Geschäftsbeziehung vorgesehen haben (z. B. wenn der Auftraggeber eine spontane, ständige und einheitliche Anwendung bestimmter Bestimmungen der AEC vorgesehen hat).[1]  Dies bedeutet, dass der Auftraggeber im Falle der Nichtanwendung des AEC nicht verpflichtet ist, den FIRR zurückzustellen, sondern nur die Sozialversicherungsbeiträge an Enasarco zu zahlen.[2] (zu diesem Punkt siehe. die Sozialversicherungspflicht des italienischen Vertreters und des ausländischen Auftraggebers).

Es ist wichtig zu beachten, dass die Rechtsprechung[3] und Doktrin,[4] unmissverständlich festzustellen, dass der Anspruch auf Zahlung des FIRR gegen Enasarco und nicht gegen den Hauptverpflichteten zu richten ist, mit Ausnahme der Beträge, die von letzterem nicht zurückgestellt wurden.

Diese Zulage wird jährlich wie folgt berechnet:

EIN-MANN-AGENT

  • 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 12.400 € pro Jahr
  • 2% auf den Anteil der Provisionen zwischen € 12.400 p.a. und € 18.600 p.a.
  • 1% auf den Teil der Provisionen, der 18.600 € pro Jahr übersteigt

MEHRFIRMENVERTRETER

  • 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 6.200 € pro Jahr
  • 2% auf den Anteil der Provisionen zwischen € 6.200 p.a. und € 9.300 p.a.
  • 1% auf den Teil der Provisionen, der 9.300 € pro Jahr übersteigt
II. ZUSATZBEIHILFE

Sie wird zu den folgenden Sätzen anerkannt:

3% auf die in den ersten drei Jahren des Vertretungsverhältnisses angefallenen Provisionen
3,50% auf die vom vierten bis zum sechsten abgeschlossenen Jahr angefallenen Provisionen
4,00% auf die in den Folgejahren angefallenen Provisionen

Diese Entschädigung wird in allen Fällen fällig, in denen das Vertragsverhältnis mindestens eine Handlung lang bestanden hat und der Rücktritt des Vertreters auf folgende Gründe zurückzuführen ist

  • dauerhafte und vollständige Invalidität;
  • wegen eines Gebrechens und/oder einer Krankheit, bei der ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann;
  • Erlangung der Altersrente von Enasarco und/oder Inps;
  • für Umstände, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind (Art. 1751 des Zivilgesetzbuches);
  • im Falle des Todes. In diesem Fall werden die Entschädigungen an die gesetzlichen oder testamentarischen Erben ausgezahlt.

In jedem Fall, zusätzlich zu den oben genannten Fällen, da nach der Mehrheitsrechtsprechung die AECs eine garantierte Mindestbehandlung für den Vertreter darstellen,[5] dieser Ausgleich wird dem Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gewährt, unabhängig von dem Nachweis des Handelsvertreters, dass er das Geschäft und/oder den Kundenstamm des Auftraggebers ausgebaut hat, wie dies beim zivilrechtlichen Ausgleich gemäß Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Fall ist (siehe hierzu Abfindungen in Leiharbeitsverträgen).

III. LEISTUNGSABHÄNGIGE VERGÜTUNG

Die AEC Commerce 2009 sieht eine recht strukturierte Berechnung zur Quantifizierung der Leistungszulage vor, die nur dann an den Agenten gezahlt wird, wenn sie höher ist als die Summe der beiden oben analysierten Zulagen (FIRR + Zuschlag).

Die Berechnung der Leistungszulage erfolgt wie folgt:

  • Bestimmung derAnstieg der Kundenzahldie sich aus der Differenz zwischen den Provisionen ergibt, die der Vertreter zu Beginn und am Ende des Vertragsverhältnisses erhält, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Prognosezeitraum je nach Dauer des Vertragsverhältnisses variiert, wie in der folgenden Tabelle dargestellt:
DAUER DER BEZIEHUNG PROZENTUALER ANSTIEG DES UMSATZES PROZENTSATZ DER ENTSCHÄDIGUNG IN BEZUG AUF DEN GEMÄSS ARTIKEL 1751 DES ZIVILGESETZBUCHES FESTGELEGTEN HÖCHSTWERT (VON DEM DIE ENTSCHÄDIGUNG F.I.R.R. UND DIE ZUSÄTZLICHE KUNDENENTSCHÄDIGUNG ABGEZOGEN WERDEN)
Bis zu 12 Monate (1. Jahr) 0 bis 5% -
5 bis 30% 25%
30 bis 60& 30%
60 bis 150% 40%
Über 150% hinaus 100%
12 bis 24 Monate (2. Jahr) Bis zu 30% 30%
30 bis 60% 35%
60 bis 150% 40%
Über 150% hinaus 100%
24 bis 36 Monate (3. Jahr) Bis zu 30% 35%
30 bis 60% 40%
60 bis 150% 45%
Über 150% hinaus 100%
36 bis 48 Monate (4. Jahr) Bis zu 30% 40%
30 bis 60% 45%
60 bis 150% 50%
Über 150% hinaus 100%
48 bis 60 Monate (5. Jahr) Bis zu 30% 45%
30 bis 60% 50%
60 bis 150% 55%
Über 150% hinaus 100%
Ab 60 Monaten Bis zu 30% 50%
30 bis 60% 55%
60 bis 150% 60%
Über 150% hinaus 100%
  • Um den tatsächlichen Wert des vom Handelsvertreter erzielten Umsatzzuwachses zu ermitteln, wird das Umsatzvolumen, d. h. das Volumen der Verkäufe des Auftraggebers in dem Gebiet oder für die dem Handelsvertreter anvertraute Kundschaft, berücksichtigt.
  • Für die Ermittlung der prozentualen Steigerung werden die Werte des Umsatzvolumens, verstanden als das Volumen der Verkäufe des Auftraggebers in dem Gebiet oder für die dem Vertreter anvertraute Kundschaft, zu Beginn der Beziehung (Anfangswert) mit den Werten des Umsatzvolumens, verstanden als das Volumen der Verkäufe des Auftraggebers in dem Gebiet oder für die dem Vertreter anvertraute Kundschaft, am Ende der Beziehung (Endwert) wie folgt verglichen
Dauer der Beziehung Ursprünglicher Wert Endgültiger Wert
Während des ersten Jahres der Beziehung Durchschnittlicher Umsatz in den ersten 3 Monaten Durchschnittlicher Umsatz in den letzten 3 Monaten
Für das zweite Jahr der Beziehung Jahresdurchschnitt des Umsatzvolumens in den ersten 2 Quartalen Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der letzten 2 Quartale
Für das dritte Jahr der Beziehung Jahresdurchschnitt des Umsatzvolumens in den ersten 3 Quartalen Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der letzten 3 Quartale
Vom Beginn des vierten Jahres bis zum Ende des sechsten Jahres der Beziehung Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen in den ersten 8 Quartalen Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der letzten 8 Quartale
Vom Beginn des siebten Jahres bis zum Ende des neunten Jahres der Beziehung Jahresdurchschnitt des Umsatzvolumens für die ersten 12 Quartale Jahresdurchschnitt des Umsatzvolumens über die letzten 12 Quartale
Vom Beginn des zehnten bis zum Ende des zwölften Jahres der Beziehung Jahresdurchschnitt des Umsatzvolumens für die ersten 16 Quartale Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der letzten 16 Quartale
Nach dem 12. Jahr der Beziehung Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der ersten 20 Quartale Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der letzten 20 Quartale
  • Schließlich wird die Ausgangsfigur mit der endgültigen Figur homogenisiert, indem auf sie Folgendes angewendet wird der Istat-Aufwertungskoeffizient für Arbeitskredite.

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[1] Siehe Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, Wolter Kluwer, S. 87 ff.

[2] Trib. Rom 14.1.2010.

[3] Trib. Bari 2.5.2012.

[4] Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, Wolter Kluwer, S. 365 ff.

[5] Siehe hierzu Cass. Civ. 2014 no. 7567. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 23. März 2006 die Rechtmäßigkeit der in der AEC vorgesehenen zusätzlichen Kundenentschädigung in Frage gestellt hat, die es dem Handelsvertreter ermöglicht, in jedem Fall eine Kündigungsentschädigung zu erhalten, auch wenn der Handelsvertreter den Kundenstamm des Auftraggebers nicht tatsächlich ausgebaut hat und dieser auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses davon profitiert; Im Einklang mit dieser Ausrichtung gibt es eine Minderheitsmeinung in der Rechtsprechung, die die AEC als nicht anwendbar auf unser System betrachtet und daher den Anspruch des Vertreters auf die darin enthaltenen Regeln nicht als garantiertes Minimum anerkannt hat (Tribunale Treviso 29. Mai 2008. Tribunale Treviso 8. Juni 2008; Tribunale di Roma 11. Juli 2008).


Kollektivverhandlungen. Ursprünge, Wert und Durchsetzbarkeit. Und wenn ein Auftragnehmer ein Ausländer ist, muss er sich dann bewerben oder nicht?

Eine Besonderheit, die die italienische Regelung des Handelsvertretervertrags kennzeichnet, ist die Zentralität und Bedeutung von Tarifverhandlungenwas den Handelsvertreter, insbesondere wenn er als natürliche Person handelt, zu einer Figur macht, die in mehrfacher Hinsicht einem Arbeitnehmer ähnelt (vgl. Der Leiharbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis: Abgrenzungskriterien und Bewertungsparameter).

In Italien haben Tarifverhandlungen für Handelsvertreter eine lange Tradition, die bis zum Gesellschaftsrecht der 1930er Jahre zurückreicht, also noch vor der Verabschiedung des Zivilgesetzbuches von 1942, das sich bei der Regelung des Handelsvertretervertrags an den Inhalten der Tarifverhandlungen selbst orientierte. Um genau zu sein, erfolgte die erste Regulierung des Handelsvertreters mit dem Erlass der Korporativen Wirtschaftsvereinbarungen (CEC) vom 26. Mai 1935.

Später, nach dem Zweiten Weltkrieg, mit der Abschaffung der Korporationen, wurde ein neuer Tarifvertrag auf der Grundlage der Bestimmungen des Grundgesetzes ausgearbeitet. Artikel 39 Absatz 4 der Verfassung besagt nämlich Folgendes:

"Eingetragene Gewerkschaften haben Rechtspersönlichkeit. Sie können, entsprechend dem Verhältnis ihrer Mitglieder gemeinsam vertreten, Tarifverträge mit verbindlicher Wirkung für alle Mitglieder der Kategorien, auf die sich der Vertrag bezieht, abschließen."

Die Verfassung sah vor, den Gewerkschaften Rechtspersönlichkeit und die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen mit Wirkung für die gesamte Kategorie zu verleihen, was jedoch bis heute nicht umgesetzt wurde. In jedem Fall ist angesichts der Nichtanwendung von Art. 39 Abs. 2 et seq. der Verfassung wurde 1959 ein Übergangsgesetz verabschiedet,[1] die dem Staat de facto die vorübergehende Befugnis einräumte, bestimmte vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Tarifverträge durch ein Gesetzesdekret umzusetzen und ihnen Wirkung zu verleihen erga omnes. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel bestand gerade darin, im Inland Mindestarbeitsbedingungen zu gewährleisten, die nicht durch den Willen der Parteien vorgeschrieben sind.

Abgesehen von den Tarifverträgen mit Wirkung erga omnes Wie bereits kurz erwähnt, werden Tarifverträge von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden abgeschlossen, die weiterhin die Rechtsform von nicht anerkannten privatrechtlichen Vereinigungen haben. Aus diesem Grund ist der Tarifvertrag trotz seiner unbestrittenen zentralen Bedeutung als "Quelle" für die Regelung der individuellen Arbeitsbeziehungen, die Rechtsnatur eines Aktes der Privatautonomie annahm des "common law", d.h. nicht anders als jeder andere zivilrechtliche Vertrag und unterliegt als solcher den allgemeinen vertragsrechtlichen Vorschriften der Art. 1321 ff. des Zivilgesetzbuches. [2] Es ist jedoch anzumerken, dass in der Doktrin,[3] als in der Jurisprudenz,[4] Es wurde jedoch versucht, die dispositive Wirkung von Tarifverträgen selbst besser zu schützen, indem der Grundsatz der Ausnahmeregelung eingeführt wurde in melius.

Was die Agentur betrifft, so sind in Italien derzeit folgende AECs in Kraft erga omnes:

  • AEC 20. Juni 1956 über Agenten von Industrieunternehmen;
  • AEC 13. Oktober 1958 über Vertreter von Handelsgesellschaften.

und die folgenden wichtigen Tarifverträge des allgemeinen Rechts:

  • AEC 16. Februar 2009 für Handelsvertreter im Handelssektor;
  • AEC 10. Dezember 2014 für Handelsvertreter im Handwerksbereich;
  • AEC 10. Dezember 2014 für Handelsvertreter aus dem Industriesektor.

Was die Anwendbarkeit von Tarifverträgen betrifft, so gilt die allgemeine Regel, dass Tarifverträge nur für Arbeitnehmer gelten, die Mitglied der betreffenden Gewerkschaft sind (Art. 1387 ff. des Zivilgesetzbuches). Im Laufe der Jahre haben die Rechtsprechung und der Gesetzgeber jedoch versucht, die subjektive Wirksamkeit bei fehlender Mitgliedschaft der Arbeitnehmer zu erweitern.[5] Daher ist die Gewohnheitsrechtliches AEC wird anwendbar sein so oft wie:

  • beide Seiten (d. h. sowohl der Vertreter als auch der Auftraggeber) den vertragsschließenden Gewerkschaften beitreten;
  • gibt es eine ausdrückliche Bezugnahme auf die AEC im Agenturvertrag;
  • gibt es eine unausgesprochener Rufd.h. ob eine kontinuierliche und konsequente Anwendung der AEC-Regeln durch die Auftragnehmer abgeleitet werden kann.[6]

In Bezug auf diesen letzten Punkt hat der Oberste Gerichtshof in Italien wiederholt entschieden, dass AECs verbindlich sind:

"nicht nur für die Mitglieder der vorgeschriebenen Gewerkschaftsverbände, sondern auch für diejenigen, die ihnen ausdrücklich oder stillschweigend angehören"[7]

Im Fall von internationales Vertretungsabkommendem italienischen Recht unterliegt, besteht das doppelte Problem der Anwendbarkeit sowohl von AECs nach Gewohnheitsrecht als auch von Tarifverträgen mit Wirkung erga omnes.

Im ersten Fall gelten die oben dargelegten allgemeinen Grundsätze des italienischen Rechts als anwendbar. Dies bedeutet, dass, wenn er nicht Mitglied eines italienischen Handelsvertreterverbandes ist, die Gewohnheitsrechtliches AEC wird nicht anwendbar seinauch dann nicht, wenn der italienische Auftraggeber (oder Vertreter) Mitglied der Gewerkschaft istes sei denn, es liegt ein ausdrücklicher oder stillschweigender Rückruf vor zu Tarifverhandlungen oder .[8]

Mit Bezug auf die AEC erga omnesDerzeit gibt es zwei rechtswissenschaftliche Ausrichtungen. Die Mehrheit, die feststellt, dass die AEC erga omnes sollte nicht für Vertretungsverhältnisse gelten, die dem italienischen Recht unterliegensondern im Ausland durchgeführt werden, da Tarifverträge gelten und keine grenzüberschreitende Wirkung haben.[9] Die Minderheitsmeinung hingegen ist der Ansicht, dass nur die vertraglichen Einrichtungen, die nach dem Willen der Sozialpartner internationale Gültigkeit haben sollen, im Ausland angewendet werden können.[10]

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[1] In Erwartung der Umsetzung des Verfassungsgebots wurde 1959 das Gesetz Nr. 751/59, das so genannte Vigorelli-Gesetz, erlassen: Es beauftragte die Regierung mit dem Erlass von Rechtsverordnungen mit dem Ziel, die zwingende wirtschaftliche und ordnungspolitische Mindestbehandlung festzulegen, die für alle Mitglieder derselben Kategorie gilt und die mit den bereits bestehenden Tarifverträgen, den so genannten Tarifverträgen erga omnes, übereinstimmt.

[2] G. Giugni, Diritto Sindacale, Cacucci, Bari, 2001, 58 ff; Le fondi del diritto del lavoro tra stato e ragione, Trojsi, Giappichelli, 2013, 82 ff; Il diritto del lavoro alla svolta del secolo, Atti delle Giornate di studio di Diritto del Lavoro. Ferrara, 11-12-13-Mai 2000, Giuffrè, Mailand 2002, 49 ff.

[3] Rotondi, Codice commentato del rapporto di lavoro, Mailand, 2008, 33; Persiani, Saggio sull'autonomia privata collettiva, Padua, 1972, 7

[4] Civil Cass. 4850/2006; Civil Cass. 41/2003; Civil Cass. 8097/2002; Civil Cass. 4570/1996; Civil Cass. 13351/1991; Civil Cass. 2198/1991.

[5] Cass. Civ. 1996 no. 319; Cass. Civ. 1993 no. 1359 ""Tarifverträge, die nicht erga omnes für wirksam erklärt werden [...], gelten nur für individuelle Beziehungen zwischen Personen, die beide Mitglieder der vertragsschließenden Verbände sind oder, falls eine solche Bedingung nicht besteht, sich durch schlüssiges Verhalten ausdrücklich an die Vereinbarungen gehalten haben, was sich aus einer ständigen und dauerhaften Anwendung der betreffenden Klauseln auf individuelle Beziehungen ableiten lässt".

[6] Cass. Civ. 1993 Nr. 1359. In diesem Fall entschied der Oberste Gerichtshof, dass der AEC auf den Handelsvertretervertrag anwendbar ist, obwohl der Auftraggeber nicht Mitglied des Gewerkschaftsverbands war und es keinen ausdrücklichen Verweis im Vertrag gab: Stattdessen erkannte er das Vorhandensein einer konsolidierten Unternehmenspraxis im Laufe der Zeit für die Einhaltung der kollektiven Rechtsvorschriften durch den Auftraggeber an.

[7] Siehe Fußnote 9; Cass. Civ. 1999 no. 368

[8] Siehe Fußnote 9; Bortolotti, Il contratto di agenzia commerciale, CEDAM, 2007.

[9] Cass. Civ. 1993 no. 4505; Bortolotti, Il contratto di agenzia commerciale, CEDAM, 2007.

[10] Cass. Civ. 1988 Nr. 5021.


Einzel- oder Mehrfachagent? Was sind die Beitragspflichten des Auftraggebers?

Wenn man von einem "Alleinvertreter" spricht, ist es wichtig, den Unterschied zwischen dem Alleinvertreter und dem "auf Ausschließlichkeitsbasis" tätigen Vertreter zu betonen; letzterer ist nämlich die Person, die sich einerseits verpflichtet, keine konkurrierenden Tätigkeiten auszuüben und daher als Vertreter für andere konkurrierende Auftraggeber tätig zu werden, die sich aber andererseits das Recht vorbehält, als Vertreter für andere Auftraggeber tätig zu werden, die nicht in verschiedenen Branchen tätig sind (Mehrfachvertreter).

Im italienischen Recht ist die Ausschließlichkeit des Vertreters ein natürlicher Bestandteil des Vertrags istArtikel 1743 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbietet es dem Handelsvertreter nämlich, in demselben Gebiet und für dieselbe Branche die Geschäfte mehrerer konkurrierender Unternehmen zu übernehmen. Im Handelsvertretervertrag stellt die Ausschließlichkeit daher ein Recht und eine normativ geregelte Pflicht dar, die sowohl zugunsten als auch zulasten jeder der Parteien vorgesehen ist[1] und die normalerweise in Agenturverträgen enthalten sind.

Eine andere Figur als die des Alleinvertreters ist die deseinzelner Agentd.h. der Handelsvertreter, der nur für einen Auftraggeber arbeitet und sich daher verpflichtet keinen anderen Auftrag der Agentur anzunehmen,[2] auch in Bezug auf nicht konkurrierende Sektoren außerhalb des Sektors, in dem der Auftraggeber tätig ist.

Die Unterscheidung zwischen Einzel- und Mehrfachagenten ist von großer Bedeutung im Falle der Anwendung des ERMdie Folgendes bieten eine vorteilhaftere Regelung für den Ein-Firmen-Vertreter in mehrfacher Hinsicht, wie z. B. längere Kündigungsfristen und günstigere Berechnungsmodalitäten für die Abfindung und die Entschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.

Unabhängig von der Anwendbarkeit der AECs ist diese Unterscheidung sicherlich von großer Relevanz unter dem Gesichtspunkt soziale Sicherheitda es Bestimmungen für den Einfirmenvertreter der Kommission gibt höhere Beitragshöchstgrenzen als der Vertreter mehrerer Unternehmen.[3] Der Grund für diesen Unterschied hängt im Wesentlichen mit der schwierigeren Ausübung der Tätigkeit zusammen, die sich aus dem Verbot dieser Tätigkeit für jeden anderen Auftraggeber ergibt.[4]

Was das Bestehen oder Nichtbestehen eines einheitlichen Schuldverhältnisses betrifft, so ist die Rechtsprechung nicht eindeutig, ob es sich aus einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben muss oder ob es sich im Gegenteil aus einer bloßen Sachlage ergeben kann. Diese gegensätzliche Rechtsprechung bezieht sich im Wesentlichen auf die korrekte Auslegung der Verordnungsvorschrift, genauer gesagt auf die Auslegung des Ministerialerlasses 20.2.1974, Artikel 4 Buchstabe c), der Folgendes vorsieht:

"Der Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Beziehung muss unter Verwendung der von ENASARCO vorbereiteten Formulare oder auf anderem Wege die folgenden Angaben für jeden Vertreter oder Handelsvertreter machen: (c) diemögliche Verpflichtung des Vermittlers oder Vertriebsmitarbeiter nur für einen Auftraggeber tätig zu sein"

Laut einer erste Orientierung Das Recht des Vertreters, den (höheren) Sozialversicherungsbeitrag als Alleinvertreter zu erhalten, kann sich nicht aus einer bloßen Sachlage ergeben; hierzu stellt der Oberste Gerichtshof fest, dass

"die Beitragshöchstgrenze ist nur denjenigen Agenten oder Handelsvertretern vorbehalten, die sich verpflichtet haben, ihre Tätigkeit gegenüber einem einzigen Auftraggeber auszuüben; dies kann dadurch nachgewiesen werden, dass der Auftraggeber ENASARCO innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Geschäftsbeziehung diese ausschließliche Verpflichtung mitgeteilt hat, sowie durch jedes andere Mittel, das das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber nur einem Auftraggeber belegt, da es nicht ausreicht, nur die faktischen Modalitäten zu ermitteln mit dem die Beziehung tatsächlich stattgefunden hat"[5]

Der Oberste Gerichtshof stellte daher fest, dass "verpflichtetbedeutet "verpflichtet", mit der Konsequenz, dass die Erfüllung eines Vertretungsverhältnisses mit einem einzigen Auftraggeber irrelevant ist, aber ohne die Annahme einer tatsächlichen Verpflichtung zur Ausschließlichkeit, die sich aus einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergibt.

Im Gegenteil, auf der Grundlage einer zweite Ausrichtung des Obersten Gerichtshofs, das Recht des Ein-Mann-Vertreters auf den Beitrag auf eine höhere Obergrenze:

"in Abhängigkeit von der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit entsteht für einen einzigen Auftraggeber, unabhängig von der Feststellung einer förmlichen Übernahme einer bestimmten Verpflichtung gegenüber diesem Auftraggeber".[6]

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[1] Baldi, Il contratto di agenzia, Mailand, 2001, 70.

[2] Saracini, Toffoletto, Il contratto di agenzia, Mailand, 2002, 213.

[3] http://www.enasarco.it/notizie/minimali_e_massimali_2017.

[4] Perina - Belligoli, Die Beziehung zwischen den Agenturen, Turin, 2015, 55.

[5] Zivilkassation 1994, Nr. 1302; siehe auch Zivilkassation 2000, Nr. 14444.

[6] Cass. Civ. 2007, no. 17080; Cass. Civ. 2002, no. 699; Cass. Civ. 2000, no. 4877.