Abweichung von der Kündigungsfrist des Vertreters.

Artikel 1750 des Zivilgesetzbuches in der Fassung von Artikel 3 des Decreto Legislativo Nr. 303 vom 10. September 1991 (zur Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinie 86/653), stellt fest, dass:

"Wenn der Agenturvertrag ein unbestimmtjede Partei kann den Vertrag unter Einhaltung einer bestimmten Frist kündigen (Abs. 2).
"Die Kündigungsfrist darf in keinem Fall geringer sein als auf einen Monat für das erste Vertragsjahr, auf zwei Monate für das angefangene zweite Jahr, auf drei Monate für das angefangene dritte Jahr, auf vier Monate für das vierte Jahr, auf fünf Monate für das fünfte Jahr und auf sechs Monate für das sechste Jahr und alle folgenden Jahre (Abs. 3).
"Die Parteien können längere Kündigungsfristen vereinbaren, aber der Auftraggeber darf keine kürzere Frist einhalten als die, die dem Agenten auferlegt wird"(Abs. 4).

Es sei daran erinnert, dass die Änderungen des Artikels 1750 des Zivilgesetzbuches durch das Gesetzesdekret Nr. 303 von 1991 im Einklang mit der Gemeinschaftsrichtlinie Nr. 653 von 1986 vorgenommen wurden, die ausdrücklich vorsieht, dass:

1. Wird der Agenturvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann jede Partei ihn durch Kündigung beenden.
2. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat für das erste Jahr der Vertragslaufzeit, zwei Monate für das zweite Jahr, drei Monate für das dritte Jahr und für die folgenden Jahre. Die Parteien können sich nicht auf kürzere Fristen einigen.
3. Die Mitgliedstaaten können die Kündigungsfrist für das vierte Jahr auf vier Monate, für das fünfte Jahr auf fünf Monate und für das sechste und alle folgenden Jahre auf sechs Monate festsetzen. Sie können vorsehen, dass sich die Parteien nicht auf kürzere Fristen einigen können.

Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die Parteien teilweise von dem normativen Gebot des Artikels 1750 des Zivilgesetzbuches abweichen können.. und verkürzt die vom Gesetzgeber festgelegten Kündigungsfristen. Konkret wurde argumentiert, dass sich der in den Richtlinien ausdrücklich vorgesehene Schutz nur auf die ersten drei Jahre beziehe und es daher zulässig sei, zu argumentieren, dass sich die obligatorische Kündigungsfrist der Parteien nur auf den Dreimonatszeitraum beziehe. Würde man dieser Theorie folgen, könnten die Parteien teilweise von Art. 1750 des Zivilgesetzbuches abweichen und auch für Beziehungen, die länger als drei Jahre dauern, eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorsehen.

Der Kassationsgerichtshof hat über diese Frage entschieden, die Zurückweisung dieses Arguments in seiner Gesamtheitmit dem Argument, dass "Bei unbefristeten Leiharbeitsverträgen darf die Kündigungsfrist gemäß Artikel 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (ersetzt durch Artikel 3 des Decreto legislativo Nr. 303 vom 10. September 1991) nicht weniger als einen Monat für jedes Jahr oder jeden Bruchteil eines Jahres der Vertragsdauer bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten betragen, da der italienische Gesetzgeber - unbeschadet des zwingenden Schutzes für die ersten drei Jahre - in Übereinstimmung mit Artikel 15 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 eine Erhöhung der Fristen auf vier, fünf und sechs Monate für die Jahre nach dem dritten Jahr vorgesehen hat. 15 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 - unbeschadet des zwingenden Schutzes für die ersten drei Jahre - hat der italienische Gesetzgeber auch für die Jahre nach dem dritten Jahr ansteigende Fristen von vier, fünf und sechs Monaten (für das vierte, fünfte, sechste und die folgenden Jahre) vorgesehen, von denen die Parteien nicht abweichen können." (Cass. Civ. No. 16487, 2014)

Nach Ansicht des Gerichts ist die in Artikel 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Kündigungsfrist daher für die Parteien nicht bindend, bzw. können die Parteien nur längere, aber nicht kürzere Fristen als die im Gesetzbuch vorgesehenen vereinbaren.

Schließlich erinnere ich daran, dass der Bevollmächtigte aufgrund der unterlassenen Unterrichtung das Recht hat, dieKündigungsentschädigung.

 


Hauptpflichten des Beauftragten. Ist eine einfache Propagandatätigkeit ausreichend?

Gemäß Art. 1742 des Zivilgesetzbuches ist der Beauftragte im Vertragsverhältnis "sich auf Dauer verpflichtet, für den anderen gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Bereich zu fördern". (vgl. Pflichten des Vertreters nach deutschem Recht)

Unter Bezugnahme auf diesen Artikel hat der Kassationsgerichtshof kürzlich ein Urteil gefällt, das sich genau auf die wesentlichen Elemente des Handelsvertretervertrags konzentriert. Der Gerichtshof stellte klar, dass die Tätigkeit der Förderung des Vertragsabschlusses, die gerade die typische Verpflichtung des Vertreters gemäß Artikel 1742 des Zivilgesetzbuches darstellt, nicht in einer bloßen Tätigkeit "...." bestehen kann.Propaganda"selbst wenn dies zu einer Steigerung des Umsatzes führt; eine bloße Tätigkeit zur Förderung von Vertragsabschlüssen reicht nämlich nicht aus, um den Provisionsanspruch des Vertreters zu begründen, da es sich der Vermittler muss selbst eine Aktivität durchführen, um den potenziellen Kunden zu überzeugen Aufträge für die Produkte des Auftraggebers zu erteilen. Nur in diesem Fall, d.h. wenn der beworbene Vertrag aufgrund der Tätigkeit des Vertreters zustande kommt, hat der Vertreter Anspruch auf die Provision. (siehe auch Einseitige Änderungen des Agenturvertrags durch den Auftraggeber.Die Informationspflicht des Vertreters gegenüber dem Auftraggeber).

Der Oberste Gerichtshof hat zu diesem Punkt festgestellt, dass die Leistung des Vertreters darin besteht

"unter Handlungen mit unterschiedlichem und nicht vorherbestimmtem Inhalt - wie Werbung, Vorbereitung von Verträgen, Entgegennahme und Weiterleitung von Angeboten an den Auftraggeber zur Annahme - Handlungen die alle darauf abzielen, den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Bereich im Namen des Auftraggebers zu fördernkeine dieser Tätigkeiten stellt einen unerlässlichen Bestandteil der Leistung des Vertreters dar". (Cass. Civ. 4.9.2014 no. 18690).

Aus der Rechtsprechung ergibt sich daher eine klare Unterscheidung zwischen Propaganda und Werbeaktivitäten.

Die Werbetätigkeit wird nämlich gemäß Artikel 1742 des Zivilgesetzbuches als typische Leistung des Handelsvertreters angesehen. Den Abschluss eines Vertrages zu fördern, bedeutet also, eine Reihe von Aktivitäten anzustoßen, vorzuschlagen, durchzuführen, damit bestimmte Verträge in einem bestimmten Bereich abgeschlossen werden. Zu den Werbemaßnahmen gehören mehrere impulse"-Aktivitäten und "Erleichterung", die genau auf die Platzierung einer Ware oder Dienstleistung in einem bestimmten Gebiet abzielt, um die Nachfrage nach dem vom Auftraggeber angebotenen Produkt zu steigern oder den Kauf zu unterstützen.

Zu diesen Impulsaktivitäten gehört (hauptsächlich) die Propaganda, die darauf abzielt, einen potenziellen Kunden von der Existenz des Produkts oder der Dienstleistung zu überzeugen und ihn über seine Qualitäten und Eigenschaften zu informieren.

Auf jeden Fall reicht eine bloße Propagandatätigkeit nicht aus, um von einem Vertretungsverhältnis auszugehen. Schließlich schließe ich nicht aus, dass die Rechtsprechung der Propagandatätigkeit den Vorrang vor der Vorbereitung und Vermittlung des Vertrags einräumt.


Die Kündigungsklausel aus wichtigem Grund im Agenturvertrag. Bewertungsparameter.

In Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sieht Artikel 2119 des Zivilgesetzbuches vor, dass "jede Vertragspartei kann den Vertrag vor Ablauf der Laufzeit kündigen, wenn es sich um einen befristeten Vertrag handelt, oder fristlos, wenn der Vertrag unbefristet ist, wenn ein Grund eintritt, der die Fortsetzung des Verhältnisses, auch vorübergehend, nicht zulässt."

Die Rechtsprechung ist inzwischen ziemlich einheitlich der Auffassung Artikel 2119 des Zivilgesetzbuches ist analog anwendbar. auch auf das Agenturverhältnis. Daher besteht auch in diesem Zusammenhang die Verpflichtung des Beendenden eines unbefristeten Vertrages zur Kündigung nicht, wenn ein (berechtigter) Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Verhältnisses, auch vorübergehend, nicht zulässt (Cass. Civ. 14.2.2011 Nr. 3595).

Außerdem würde nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre in solchen Fällen die Verpflichtung des Auftraggebers, den Vertreter zu bezahlen, entfallen. Entschädigung bei vorzeitiger Kündigung die angesichts der Beendigung des Verhältnisses aus Gründen, die der Vertreter selbst zu vertreten hat, nicht gegeben war.

Da die analoge Anwendbarkeit von Art. 2119 Abs. 1 ZGB auf das Geschäftsbesorgungsverhältnis eher unbestritten ist, stellt sich die Frage, wann für den Geschäftsherrn ein wichtiger Grund zur Vertragsbeendigung vorliegt.

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat sich zu dieser Frage wie folgt geäußert: ".das Institut der Kündigung aus wichtigem Grund, das in Artikel 2119 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Arbeitsvertrag vorgesehen ist, ist auch auf den Leiharbeitsvertrag anwendbar, wobei jedoch bei der Beurteilung der Schwere des Verhaltens zu berücksichtigen ist, dass im letzteren Fall das Vertrauensverhältnis - in Übereinstimmung mit der größeren Autonomie bei der Verwaltung der Tätigkeit in Bezug auf Orte, Zeiten, Methoden und Mittel entsprechend der Erreichung der Unternehmensziele - eine größere Intensität im Vergleich zum Arbeitsverhältnis aufweist. Daraus folgt, dass, für die Rechtmäßigkeit der Kündigung eine Tatsache von geringer Bedeutung ausreicht, die nach einer dem Richter der Hauptsache anvertrauten und vor Gericht nicht anfechtbaren Beurteilung angemessen und richtig begründet ist. (Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass das Vorliegen eines berechtigten Grundes für die Kündigung des Handelsvertreters korrekt festgestellt wurde, und zwar wegen der Nichtzahlung von Provisionen für einen bestimmten Auftrag, der direkt vom Auftraggeber, aber von Dritten, die in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Handelsvertreters fielen und die dieser zuvor als Kunden gewonnen hatte, erteilt worden war)". (Cass. Civ. 5.11.2013 no. 24776).


Die Entschädigung anstelle einer Kündigung in einem Agenturvertrag.

Im italienischen Recht sind die Dauer und die Modalitäten der Beendigung des Vertretungsvertrags in Artikel 1750 des Zivilgesetzbuchs geregelt.

Im ersten Absatz dieses Artikels heißt es:die befristeter Agenturvertrag der von den Parteien auch nach Ablauf der Frist weiter erfüllt wird, in einen Vertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt wird".

Art. 1750 Abs. (2) des Zivilgesetzbuches regelt die Mindestkündigungsfrist, die von den Parteien im Falle einer Kündigung einzuhalten ist. Er sieht insbesondere vor, dass: die "unbefristeter Agenturvertrag kann von den Parteien nur unter Einhaltung einer Frist gekündigt werden, die nicht kürzer sein darf als":

  • 1 Monat für das 1. Jahr,
  • 2 Monate für das 2. Jahr,
  • 3 Monate für das 3. Jahr,
  • 4 Monate für das 4. Jahr,
  • 5 Monate für das 5. Jahr,
  • 6 Monate für das 6. und die folgenden Jahre.

Wichtig ist, dass die Parteien eine längere Kündigungsfrist vorsehen können, aber niemals minderwertig als in den kodifizierten Vorschriften vorgeschrieben.

Es stellt sich also die Frage, was passiert, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird: Schuldet der Auftraggeber dem Vertreter einen Ausgleich für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist?

Beispiel:

Agent X arbeitet seit 6 Jahren für Auftraggeber Y. Der Auftraggeber Y beschließt, die Zusammenarbeit mit dem Vermittler nicht fortzusetzen, wobei er sich auf rein persönliche Gründe stützt und ohne das Vorliegen eines gerechten Grundes. Er kündigt den Vertrag fristlos und zahlt die bis zum Tag der Kündigung fälligen Provisionen.

Der Anwalt des Auftraggebers Y setzte sich nach Bekanntwerden des Vorfalls mit dem Auftraggeber in Verbindung und wies ihn darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung im Falle einer unterlassenen Kündigung durch den Auftraggeber der Handelsvertreter dennoch einen Anspruch auf eine Entschädigung anstelle der vorgenannten Kündigung (in diesem Fall 6 Monate) auf der Grundlage des Durchschnitts der im Jahr vor der Kündigung angefallenen Provisionen zu berechnen[1].

Daraus lässt sich schließen, dass eine Partei kündigt, ohne dass es einen Grund dafür gibt eine solche Wahl zu rechtfertigen, so ist er verpflichtet, der anderen Partei den Schaden zu ersetzen.

Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber entspricht dieser Schaden im Prinzip dem Provisionen, die der Vertreter angeblich erhalten hat in der verbleibenden Zeit der Beziehung. [2]

Umstritten ist, ob eine solche Kündigungsentschädigung nur bei einer (unberechtigten) Kündigung durch den Auftraggeber oder auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund durch den Vertreter zu zahlen ist. Nach der herrschenden Rechtsprechung hat der Handelsvertreter auch in diesem Fall Anspruch auf die Kündigungsabfindung. [3]zusätzlich zu etwaigen Schäden[4].

Darüber hinaus geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Kündigung des Handelsvertreters aus wichtigem Grund in eine fristlose Kündigung umgewandelt wird, wenn festgestellt wird, dass kein wichtiger Grund vorliegt, es sei denn, es wird ein anderer Wille des Handelsvertreters deutlich, so dass der Unternehmer das Recht hat, den Ausgleich wegen fehlender Kündigung zu erhalten.

Schließlich, nach der maßgeblichen Lehre (Bortolotti) und Rechtsprechung,[6] Es scheint, dass das Recht der von der Kündigung betroffenen Partei nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, "vollen" Schadenersatz zu verlangen, wenn sie nachweist, dass der Schaden einen höheren Betrag als die Abfindung ausmacht.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Kündigungsentschädigung obligatorisch ist und weder durch Tarifverträge noch durch individuelle Vereinbarungen ausgeschlossen werden kann.[2]

ABSTRACT

  • ein befristeter Vertrag, der nach seinem Ablauf weiter erfüllt wird, wird zu einem unbefristeten Vertrag
  • die Parteien können eine längere, aber niemals kürzere als die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist vorsehen
  • im Falle einer fristlosen Kündigung ist dennoch eine Entschädigung vorgesehen, die auf der Grundlage des Durchschnitts der im Jahr vor der Kündigung aufgelaufenen Provisionen berechnet wird
  • es wird festgestellt, dass der Auftraggeber auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund Anspruch auf die Entschädigung wegen fehlender Kündigung hat
  • es scheint, dass das Recht der von der Kündigung betroffenen Partei nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, "vollen" Schadenersatz zu verlangen, wenn sie nachweist, dass der Schaden einen höheren Betrag als die Kündigungszahlung ausmacht

[Artikel 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt die Dauer des Vertretungsvertrags und seine Beendigung.

Der erste Absatz sieht vor, dassdie befristeter Agenturvertrag der von den Parteien auch nach Ablauf der Frist weiter erfüllt wird, in einen Vertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt wird".

Der zweite Absatz von Artikel 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht außerdem vor, dass die "unbefristeter Agenturvertrag kann von den Parteien nur unter Einhaltung einer Frist gekündigt werden, die nicht kürzer sein darf als":

- 1 Monat für das 1. Jahr
- 2 Monate für das 2. Jahr
- 3 Monate für das 3. Jahr
- 4 Monate für das 4. Jahr
- 5 Monate für das 5. Jahr
- 6 Monate für das 6. und folgende Jahre

Die Parteien können eine Kündigungsfrist vorsehen, die länger, aber niemals kürzer ist als die in den kodifizierten Vorschriften vorgesehene Frist.

Es stellt sich also die Frage, was passiert, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird: Schuldet der Anbieter dem Vermittler eine Entschädigung für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist?

Z.B.: Vertreter X arbeitet seit 6 Jahren für den Antragsteller Y. Antragsteller Y beschließt, nicht weiter mit dem Agenten zusammenzuarbeiten, eine Entscheidung, die durch bloße und aus einfachen persönlichen Gründen und ohne Vorliegen eines triftigen Grundes. Er kündigt den Vertrag fristlos und zahlt die bis zum Tag der Kündigung fälligen Provisionen.
Der Anwalt des Anbieters Y setzt sich, nachdem er von dem Vorfall Kenntnis erlangt hat, mit dem Auftraggeber in Verbindung und weist ihn darauf hin, dass der Handelsvertreter nach ständiger Rechtsprechung im Falle einer unterlassenen Kündigung durch den Auftraggeber in jedem Fall Anspruch auf eine Entschädigung anstelle der Kündigung hat (in diesem Fall 6 Monate), die auf der Grundlage der im Jahr vor der Kündigung durchschnittlich angefallenen Provisionen zu berechnen ist[1].

Es ist wichtig zu betonen, dass die Kündigungsentschädigung obligatorisch ist und weder durch Tarifverträge noch durch individuelle Vereinbarungen ausgeschlossen werden kann.[2]

ABSTRACT

  • ein befristeter Vertrag, der nach seinem Ablauf weiter erfüllt wird, wird zu einem unbefristeten Vertrag;
  • können die Parteien eine längere, aber niemals kürzere Kündigungsfrist als die gesetzlich vorgesehene vorsehen;
  • im Falle einer fristlosen Kündigung ist dennoch eine Entschädigung vorgesehen, die auf der Grundlage des Durchschnitts der im Jahr vor der Kündigung aufgelaufenen Provisionen berechnet wird

[Artikel 1750 des italienischen Zivilgesetzbuches regelt die Dauer des Vertretungsvertrags und seine Beendigung.
Der erste Absatz sieht vor, dass "der Vertretungsvertrag für einen befristeten Vertrag, der von den Parteien auch nach Ablauf der Befristung weiter erfüllt wird, zu einem unbefristeten Vertrag wird.

Der zweite Absatz von Art. 1750 cc sieht außerdem vor, dass "der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Handelsvertretervertrag von den Parteien nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, die nicht kürzer sein darf, gekündigt werden kann".

  • 1 Monat für das 1 Jahr
  • 2 Monate für das 2. Jahr
  • 3 Monate für das 3. Jahr
  • 4 Monate für das 4. Jahr
  • 5 Monate für das 5. Jahr
  • 6 Monate für das 6. Jahr und für die folgenden Jahre

Die Parteien können eine längere Kündigungsfrist vereinbaren, die jedoch nicht kürzer sein darf als die in den oben genannten Bestimmungen vorgesehene.

Es stellt sich daher die Frage, was passiert, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird: Muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Ausgleich für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zahlen?

Ein Beispiel: Der Agent Caio arbeitet seit sechs Jahren für den Auftraggeber Tizio. Tizio beschließt, die Zusammenarbeit mit dem Agenten nicht fortzusetzen, eine Entscheidung, die sich auf einfache persönliche Gründe stützt und für die es keinen triftigen Grund gibt. Er kündigt den Vertrag fristlos und zahlt die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts fällige Provision.

Der Anwalt von Tizio, der von dem Vorfall wusste, wandte sich an den Auftraggeber und wies ihn darauf hin, dass nach ständiger italienischer Rechtsprechung der Handelsvertreter im Falle einer fristlosen Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber Anspruch auf die Zahlung der Kündigungsfrist (in diesem Fall sechs Monate) hat, die auf der Grundlage des Durchschnitts der im Jahr vor der Kündigung verdienten Provisionen berechnet wird.

Wichtig! Die Kündigungsentschädigung ist obligatorisch und kann weder durch Tarifverträge noch durch Einzelverträge ausgeschlossen werden.

ZUSAMMENFASSUNG
der befristete Vertrag, der nach seinem Ablauf weitergeführt wird, wird zu einem unbefristeten Vertrag;
können die Parteien eine höhere, aber niemals niedrigere Kündigungsfrist als die gesetzlich vorgesehene vorsehen;
im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine Abfindung, die auf der Grundlage des Durchschnitts der im Jahr vor der Kündigung verdienten Provisionen berechnet wird[:]


Was ist der Unterschied zwischen einem Agenturvertrag und einem Geschäftsvermittler?

Was ist der Hauptunterschied zwischen dem Agenten und dem Unternehmensvermittler?

Um diese Frage zu beantworten, muss man zunächst die beiden Berufsgruppen definieren.

La Definition des Begriffs "Agentbzw. des Geschäftsbesorgungsvertrags ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch gegeben, das in Art. 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, dass

"Durch den Handelsvertretervertrag übernimmt eine Partei dauerhaft die Aufgabe, für die andere Partei gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Bereich zu fördern." (der Handelsvertreter in Deutschland)

Die Figur des Handelsvertreters ist nicht ausdrücklich im Zivilgesetzbuch geregelt und gehört daher zu den atypischen Verträgen, d. h. zu den Verträgen, die nicht ausdrücklich im Zivilrecht geregelt sind, sondern ad hoc durch die Parteien. Die Rechtsprechung hat jedoch eine Definition gegeben, die den Beschaffer als derjenige, der:

  • "nimmt die Aufträge der Kunden entgegen, indem sie sie an das Unternehmen weiterleitet, von dem sie beauftragt wurde, diese Aufträge zu beschaffen, und zwar ohne jegliche Stabilität und auf rein gelegentlicher Basis." (Cass. Civ. 1999 Nr. 1078);
  • eine Vermittlertätigkeit zur Erleichterung des Geschäftsabschlusses ausübt, wenn die Tätigkeit nur gelegentlich und gelegentlich ausgeübt wird". (Cass. Civ. 1999 Nr. 1078).

Aus diesen Definitionen ergibt sich, dass sich der Unternehmensvermittler vom Handelsvertreter im Wesentlichen durch die folgenden Merkmale unterscheidet Stabilität der Besitzverhältnisse. Während der Handelsvertreter sich verpflichtet, (gerade) den Abschluss von Geschäften auf Dauer zu fördern, geht der Vermittler keine Verpflichtung zur ständigen Zusammenarbeit ein und kann daher frei entscheiden, ob er ein Geschäft fördert oder nicht (siehe auch Hauptunterschiede zwischen dem Handelsvertretervertrag und dem Handelsvertriebsvertrag)

Zu der Anforderung der Gelegenheitsarbeit(d.h. die Häufigkeit der vermittelten Geschäfte), stellt sich in Lehre und Rechtsprechung die Frage, wie dieser Parameter als Unterscheidungskriterium zwischen bloßer Vermittlungstätigkeit und Geschäftsbesorgung tatsächlich zu interpretieren ist. In einem wichtigen Urteil aus dem Jahr 1999 hat sich der Gerichtshof wie folgt geäußert:

"Hinsichtlich des Charakters der KontinuitätEs ist zu beachten, dass es nicht zu verwechseln mit dem Begriff der Stabilität. Beständigkeit bedeutet nämlich, dass die Leistung im Laufe der Zeit regelmäßig wiederholt wird, und zwar nicht nur faktisch, wie bei der Dauerleistung, sondern auch in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (Art. 1742(1) des Zivilgesetzbuchs).

Der Unterschied zwischen dem Vertreter und dem Geschäftsvermittler ist sehr deutlich. Die Leistung des Ersteren ist insofern stabil, als er verpflichtet ist, eine Tätigkeit zur Förderung von Verträgen auszuüben; die Leistung des letzteren ist hingegen gelegentlich in dem Sinne, dass sie nicht einer rechtlichen Notwendigkeit entspricht, sondern ausschließlich von der Initiative des Auftraggebers abhängt" (Cass. Civ. 1998 Nr. 7799).

Um die beiden Figuren zu unterscheiden, muss man sich also im Wesentlichen auf die vom Vermittler übernommenen Verpflichtungen konzentrieren: Verpflichtet sich der Vermittler zur Förderung der Geschäftstätigkeit in stabile und kontinuierliche Weisemüssen diese als Agentin der Erwägung, dass im Falle sich in keiner Weise zur Förderung des Geschäfts des Auftraggebers verpflichtet, so gilt der Auftraggeber als Geschäftsvermittler. Das Volumen und die Menge der Aufträge, die die beiden tatsächlich vermitteln, sind nicht von Bedeutung: Paradoxerweise kann der Vermittler eine wesentlich höhere Anzahl von Aufträgen vermitteln und realisieren als ein Vertreter, der aber immer noch als Vertreter gilt, wenn er sich vertraglich in keiner Weise verpflichtet hat, die Tätigkeit des Vermittlers zu fördern. Die Leistung des Vermittlers ist also in dem Sinne gelegentlich, dass sie allein von seiner Initiative abhängt.

Schließlich stellt sich die Frage, welche der für den Handelsvertretervertrag vorgesehenen Bestimmungen als analog auf den Handelsvertretervertrag anwendbar angesehen werden können.

In einem Urteil vom 23.11.2007 hat der Gerichtshof von Rom kürzlich entschieden, dass die beiden Zahlen aufgrund ihres inneren Unterschieds anwendbar sind,

"nur die Bestimmungen, die im Vertrag der Agentur enthalten sind, wie zum Beispiel Kommissionendie keinen festen und vorherbestimmten Charakter der Beziehung voraussetzen, und nicht auch die - rechtlichen und vertraglichen -, die ihn voraussetzen".

Grundsätzlich sind nur bestimmte Vorschriften über den Handelsvertreter analog auf ihn anwendbar, wobei jedoch ausgeschlossen werden muss, dass diejenigen Vorschriften, die dem Handelsvertreter einen besonderen Schutz gewähren, wie Artikel 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Kündigungsfristen und Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Entschädigung bei Vertragsbeendigung, auf ihn anwendbar sind.


Vorankündigung durch den Vermittler und Fortführung des Vertragsverhältnisses

In seinem Urteil Nr. 668 vom 25. Mai 2012 hat der Kassationsgerichtshof den Grundsatz der Unkündbarkeit des Vertragsverhältnisses bekräftigt. Nach diesem Grundsatz endet ein unbefristeter Handelsvertretervertrag nicht, wenn eine der Vertragsparteien den Vertrag kündigt, sondern erst, wenn die Kündigungsfristim Interesse und zum Schutz der nicht kündigenden Partei festgelegt.

Im vorliegenden Fall teilte der Auftraggeber seine Absicht mit, den Vertrag zu kündigen; im Laufe des Gesprächs Kündigungsfristteilte der Vertreter auch seine Absicht mit, den Vertrag zu kündigen.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist gerade diese Erklärung des Vertreters als stillschweigender Verzicht auf die Kündigungsfrist zu werten, so dass der Vertreter nicht verlangen kann, dass dieEntschädigung anstelle einer Kündigung.

Im vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass "die Beendigung des Vertragsverhältnisses auf den Willen des Auftraggebers zurückzuführen ist, bleibt dieser zur Zahlung der Abfindung gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuchs verpflichtet."Der Handelsvertreter hat nämlich auch dann Anspruch auf den Ausgleich gemäß Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn er aus Umständen vom Vertrag zurücktritt, die zwar keinen gerechten Grund darstellen, aber vom Unternehmer zu vertreten sind.

 

 

Nächster Halt: Paradies (1991)
Unter der Regie von Albert Brooks


Konferenz über den Agenturvertrag in der Stadtbibliothek.

(it)Freitag, 8. Juni, 15.00 Uhr am Öffentliche Bibliothek Verona Konferenz über den Agenturvertrag statt, die ich in Zusammenarbeit mit den folgenden Partnern organisieren durfte Veronalegal. Als Redner nahmen teil dieRechtsanwalt Valerio Sangiovanni (Rechtsanwalt in Mailand), Dr. Maura Mancini (Arbeitsrichterin am Gericht von Brescia), FrauRechtsanwalt Eve Tessera (französischer Rechtsanwalt, eingetragen in Verona) und der Unterzeichner.

Die folgenden Themen wurden behandelt:

Ich möchte allen Teilnehmern der Konferenz und den Referenten, die sich nicht nur als äußerst kompetent, sondern auch als sehr klar und hilfreich erwiesen haben, aufrichtig danken.

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