In den letzten Jahren sind Lehre und Rechtsprechung so weit gegangen, den Begriff von Treu und Glauben bei der Vertragserfüllung zu erweitern und die tatsächlichen Verpflichtungen der Parteien in allen Phasen der Vertragserfüllung immer umfassender zu definieren.

Es ist ein anerkannter Grundsatz, dass Treu und Glauben, d. h. gegenseitige Loyalität im Verhalten, für die Erfüllung eines Vertrags sowie für sein Zustandekommen und seine Auslegung maßgebend sein und ihn in jeder Phase begleiten müssen. Diese Verpflichtung erfordert daher die Berücksichtigung von Interessen, die nicht Gegenstand eines besonderen Schutzes sind, sowie ein faires Verhalten bei der Vertragserfüllung selbst.

Also Treu und Glauben bei der Vertragserfüllung,

".....ist in einer allgemeinen Solidaritätspflicht verankert, die jede Partei dazu verpflichtet so zu handeln, dass die Interessen des anderen gewahrt bleiben, unabhängig von den spezifischen vertraglichen Verpflichtungenuali, Diese Solidaritätsverpflichtung findet ihre primäre Grenze allein im Eigeninteresse des Subjekts, das daher zur Ausführung aller rechtlichen und/oder materiellen Handlungen verpflichtet ist, die notwendig ist, um die Interessen der anderen Partei zu wahrensoweit sie nicht mit einem spürbaren Opfer verbunden sind.....”[1]

Es wird auch daran erinnert, dass

".....das Verhalten des einzelnen Vertragspartners nach Treu und Glauben und nach Treu und Glauben darauf abzielt, unter Beachtung der Abwägung der jeweiligen Interessen die Positionen und Erwartungen der anderen Partei zu schützen; in diesem Zusammenhang ist es legitim, die Pflichten, die der Befriedigung der Rechte der Vertragsparteien dienen, als Bestandteile des Schuldverhältnisses zu gestalten, so dass nach der Rechtsprechung auch die bloße Trägheit die bewusst und gewollt die Verwirklichung des Rechts der anderen Partei behindert und das mit dem vertraglichen Ausgleich der gegensätzlichen Interessen angestrebte Endergebnis beeinträchtigt, verstößt gegen die Pflichten von Treu und Glauben und kann daher einen Vertragsbruch darstellen.o".[2]

Daher ist die Verpflichtung zu Treu und Glauben ist nicht nur gleichbedeutend mit der Unterlassung von Handlungen, die den Interessen der anderen Partei schadensondern muss als eine proaktive Verpflichtung einer Partei, die all diese Maßnahmen ergreift, um eine Beeinträchtigung der Positionen der anderen Vertragspartei zu vermeiden.

Ausgehend von der Annahme, dass auch die Untätigkeit einer Vertragspartei der anderen Partei Schaden zufügen kann, hat die Rechtsprechung nämlich entschieden, dass ein unterlassenes Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden kann, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Untätigkeit allein durch das Bedürfnis der Vertragspartei bedingt war, ihre eigenen Interessen nicht zu beeinträchtigen.

Die Pflicht zu Treu und Glauben muss die Parteien dazu veranlassen, sich so zu verhalten, dass die Interessen der anderen Vertragspartei gewahrt werden, und die einzige Grenze dieser Verpflichtung ist das eigene Interesse der Vertragspartei.