Vor einiger Zeit habe ich mich mit der inzwischen von allgemeinem Interesse gewordenen Frage nach den rechtlichen Konsequenzen im Falle von Verleumdung über das Internet.

Ich möchte kurz daran erinnern, dass das Gericht von Livorno kürzlich ein Urteil zu diesem Thema gefällt hat, das Anlass zu einer Neuorientierung rechtswissenschaftlich. Die  Das Gericht hat die Verurteilung einer Frau wegen "Verleumdung", mit dem erschwerenden Umstand ".Printmedien", weil er seinen ehemaligen Arbeitgeber auf seinem Facebook-Profil beleidigt hatte.

Auch der Europäische Gerichtshof hat sich kürzlich zu diesem Thema geäußert. Oberstes deutsches Gerichtdas in einem kürzlich ergangenen Urteil vom 17.12.2013 bekräftigt hat, dass eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch eine Internetveröffentlichung den gleichen Wert hat wie eine Presseverletzung.

Nach Angaben der Karlsruher RichterEine Verletzung der Rechte einer Person liegt auch vor, wenn eine Person schädliches Material ins Internet stellt und dieses Material dann von Dritten verbreitet wird. 

Der Vergleich der beiden Rechte hat keinen rein theoretischen, sondern einen stark praktischen Wert. Betrachten Sie das Beispiel, wo:

Ein Italiener stellt Material ins Netz, das die Rechte eines deutschen Staatsbürgers mit Wohnsitz in Deutschland verletzt. Es stellt sich die Frage, ob dieser das Recht hat, den Italiener vor einem deutschen Gericht zu verklagen und die Anwendung des deutschen Rechts zur Beilegung des Streits zu verlangen.

Hinsichtlich der Zuständigkeit, d.h. welches Gericht für die Entscheidung des Falles zuständig ist, sei an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs erinnert Urteil des Gerichtshofs vom 25.10.2012 mit der er dem Geschädigten die Möglichkeit einräumt, bei dem Gericht zu klagen, bei dem er den Mittelpunkt seiner Interessen hat.

Was das anwendbare Recht betrifft, so gilt jedoch der allgemeine Grundsatz der Rom-II-Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, das in Artikel 4 vorsieht, dass es anwendbar ist das Gesetz 'des Landes, in dem der Schaden eintritt, unabhängig von dem Land, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, und unabhängig von dem Land oder den Ländern, in denen die mittelbaren Folgen dieses Ereignisses eintreten.

Im vorliegenden Fall könnte also ein deutscher Staatsbürger, dessen Persönlichkeitsrechte durch eine von einem italienischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien ins Netz gestellte Veröffentlichung verletzt wurden, letzteren in Deutschland verklagen und die Anwendung deutschen Rechts verlangen.