Area manager

Agent und/oder Gebietsleiter? Ein kurzer Überblick.

Wenn ein Unternehmen beabsichtigt, sein Vertriebsnetz strukturiert zu organisieren, muss es sich nicht nur auf eine Vielzahl von Vertretern stützen, sondern auch sicherstellen, dass sich unter diesen Vertretern organisiert hierarchisch und sind Koordinaten durch eine Aufsichtsperson: den Gebietsleiter.

Die Funktion der Koordinierung von Handelsvertretern wird vom Unternehmen häufig an einen Gebietsleiter (auch Gebietsleiter oder Gebietskoordinator/-überwacher genannt), der mit einer Vielzahl von Aufgaben betraut ist: Er/sie kann die Aufgabe haben, die Vertreter zu Beginn der Geschäftsbeziehung zu unterstützen und ihre Arbeit zu überwachen, das Vertriebsnetz im zugewiesenen Gebiet zu koordinieren, das sich sowohl aus Vertretern als auch aus Direktverkäufern oder Wiederverkäufern zusammensetzen kann, oder Vertreter auszuwählen und anzuwerben und so ein Vertriebsnetz innerhalb des zugewiesenen Gebiets zu schaffen/einzuführen.

In Anbetracht der Vielzahl von Funktionen, die einem Bereichsleiter zugewiesen werden können, ist diese Zahl ist nicht leicht zu fassenDarüber hinaus wird die Bedeutung einer angemessenen Abgrenzung der Beziehungen trotz ihrer strategischen Bedeutung häufig unterschätzt, da man sich der Risiken einer unbedachten Verwaltung nicht bewusst ist.


1. Gebietsleiter: Selbstständig oder Handelsvertreter?

Bevor man mit dem Aufbau der Beziehung beginnt, sollte man sich darüber im Klaren sein, wie man diese Person in das Vertriebsnetz des Unternehmens einbinden will: Angestellter, Selbständiger oder Handelsvertreter?

Diese Fragen sollte man sich nicht nur vor Abschluss der Zusammenarbeit stellen, sondern auch während der Entwicklungsphase: Es kommt häufig vor, dass ein als Agent eingestufter Bereichsleiter nach Abschluss der Beziehung behauptet, die untergeordneter CharakterBehauptung (und Nachweis), dass die Zusammenarbeit immer die typischen Merkmale einer Beschäftigung aufwies[1]. Im Falle eines Rechtsstreits ist es unstrittig, dass unabhängig von der Art der Name rechtsgültig die die Parteien der Beziehung verliehen haben, muss der Richter sie so gestalten, wie die Parteien sie tatsächlich "erlebt" haben (vgl. hierzu. Unterschiede zwischen Vertreter und Arbeitnehmer).

Daraus folgt, dass die Schaffung einer hierarchischen Pyramidenstruktur, die so aufgebaut ist, dass sie die Entscheidungsfreiheit des Bereichsleiters stark beeinträchtigt, das Risiko birgt, dass zwischen den Parteien ein (oft unerwünschtes...) Unterordnungsverhältnis entsteht.

Unter den Elemente, die den untergeordneten Charakter kennzeichnen der Zusammenarbeit ist beispielsweise die Auferlegung übermäßig strenger Besuchsverpflichtungen für den Gebietsleiter, die Erteilung ständiger Anweisungen für die Verwaltung der von ihm koordinierten Vertreter oder die Verpflichtung zur Bericht sehr häufig.[2]

Der Gerichtshof stellte auch fest, dass es sich um ein untergeordnetes Beschäftigungsverhältnis handelt, wenn ein Gebietsleiter als Vertreter eingestuft wird, der jedoch fast keine direkte Beförderungstätigkeit ausübt, sondern sich auf die Koordinierung und Leitung der ihm unterstellten Vertreter beschränkt. Er wurde mit einem monatlichen Pauschalbetrag entlohnt, der als Provisionsvorschuss qualifiziert wurde, wobei die Provisionen in Wirklichkeit praktisch gleich Null waren (5.400 Lire in 10 Monaten Tätigkeit).[3]

Dagegen schloss der Gerichtshof die untergeordnete Natur des Verhältnisses eines Koordinators einer Gruppe von Handelsvertretern aus, bei dem die Parteien eine monatliche Vorauszahlung vereinbart hatten, die mit den tatsächlich angefallenen Provisionen auszugleichen war, zusätzlich zu einem Anteil an den Provisionen, die die Handelsvertreter der Gruppe unter seiner Koordinierung angefallen wären. Der Gerichtshof erkannte in dieser Struktur sowohl die eigentliche Koordinierungstätigkeit als auch die für den Beauftragten typische Beförderungstätigkeit an, wobei letzterem ein

"Risiko für die Tätigkeit des [Agens]durch die unsichere Höhe der Provision."[4]

Liegen die oben kurz dargelegten typischen Merkmale der Unterordnung nicht vor, so ist zunächst zu klären, dass die Tätigkeit des Gebietsleiters nicht mit der des Handelsvertreters unvereinbar ist[5]Wenn er jedoch nur die Tätigkeit der Koordinierung/Überwachung ausübt, ohne den Verkauf in dem ihm übertragenen Gebiet tatsächlich zu fördern, kann er nicht als Agentur eingestuft werden.[6]

Dieser Grundsatz wird von der Rechtsprechung ständig bekräftigt, wonach die Tätigkeit der Förderung des Vertragsabschlusses, die die typische Verpflichtung des Vertreters nach Artikel 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt, nicht in einer bloßen Tätigkeit bestehen kann weder der bloßen Kontrolle noch der "Propaganda"auch wenn dies zu einer Steigerung des Umsatzes führt (siehe auch: Pflichten des Bevollmächtigten. Reicht eine einfache Propagandaaktion aus?). Zu diesem Punkt lesen wir:

"Die Tätigkeit der Förderung des Abschlusses von Verträgen im Namen des Auftraggebers, die die typische Verpflichtung des Handelsvertreters darstellt, [...]. kann nicht in einer reinen Propagandatätigkeit bestehenaus der sich nur mittelbar eine Umsatzsteigerung ableiten lässt, sondern darin bestehen muss, den potenziellen Kunden zur Bestellung von Produkten des Auftraggebers zu bewegen, da der Handelsvertreter gerade für dieses Ergebnis die Vergütung erhält, die in der Provision für die durch ihn vermittelten und erfolgreich abgeschlossenen Verträge besteht.[7]

In jedem Fall ist die Werbetätigkeit nicht nur als die Suche nach dem Endkunden zu verstehen, der auch auf Anweisung des Auftraggebers (oder auf andere Weise) akquiriert worden sein kann,

"vorausgesetzt es gibt Kausalzusammenhang zwischen der Förderarbeit die Leistung des Vertreters gegenüber dem Kunden und den Abschluss des Geschäfts, auf das sie sich bezieht den Antrag auf Provision (In Anwendung dieser Grundsätze bestätigte das Gericht das angefochtene Urteil, das das Bestehen eines Handelsvertretervertrags zwischen den Parteien ausgeschlossen hatte, da die Rechtsmittelführerin die Aufgabe hatte, ein Handelsnetz zu schaffen, indem sie Handelsvertreter anwarb und ausbildete und für sie Propaganda- und Unterstützungsmaßnahmen durchführte, ohne jedoch Einfluss auf die einzelnen Geschäfte zu nehmen, die die Handelsvertreter selbst mit Kunden abschlossen). (Cass. Civ. 2018, Nr. 20453)

Da es sich bei der Tätigkeit der Kontroll- und Koordinierungsstellen streng genommen nicht um eine ".Förderung"Da die Aufgabe des Gebietsleiters nicht darin besteht, Verträge abzuschließen, kann er nicht als Handelsvertreter angesehen werden, wenn er nur diese Aufgabe wahrnimmt.[8] Damit der Gebietsleiter als Handelsvertreter eingestuft werden kann, muss er seine Koordinierungstätigkeit mit der Geschäftsförderung direkt, d.h. in Zusammenarbeit mit den ihm zugewiesenen (oder von ihm ausgewählten) Vertretern, flankieren;[9] Es wird sicherlich einfacher sein, ihn als Agens zu betrachten, wenn die zweite Aktivität, wenn nicht vorherrschend, so doch zumindest bedeutend ist.


2. Der ergänzende Charakter des Amtes des Bereichsleiters.

Für den Fall, dass der Gebietsleiter überwiegend die Tätigkeit der Verkaufsförderung ausübt und daher als Agent einzustufen ist, ist die Koordinierungstätigkeit jedoch untergeordnete Bedeutungals die des Agenten. Zu diesem Punkt hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach entschieden: [10]

"das Verhältnis zwischen Vertretungsvertrag und zusätzlicher Aufsichtsaufgabe durch die Systematik des Gesetzes rekonstruiert werden muss ausgehandelte Verbindung, mit einseitiger Abhängigkeitsbeziehung."

In Anbetracht des akzessorischen Charakters der Beziehung zwischen dem Koordinator und dem Agenten besteht eine der wichtigsten Folgen dieser eindeutigen Interdependenz darin, dass im Falle der Beendigung des Hauptvertrags (Agentur) der Nebenvertrag (Koordinierung) folgt

"das Schicksal des Hauptvertrags, dem er beigetreten ist [11][...].

Umgekehrt gilt dies für den Fall, dass der Nebenvertrag (d. h. der des Koordinators) widerrufen wird,

"Gerade weil sie sich auf ein anderes Vertragsverhältnis als das des Handelsvertreters bezieht, kann sie keine Auswirkungen auf letzteres haben, weder unter dem Gesichtspunkt der angeblichen Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Handelsvertretervertrag durch den widerrufenden Auftraggeber noch unter dem Gesichtspunkt eines angeblichen mangelnden Interesses desselben Auftraggebers an der Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses[11]."

Direkt (und bei weitem nicht sekundär) Folgen des akzessorischen Charakters der Stelle des Bereichsleiters im Gegensatz zum Agenturvertrag sind im Wesentlichen zwei:


2.1. Die Meldepflicht und die entsprechende Entschädigung.

Mit Bezug auf dieAnzeigepflicht (und demzufolge Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung) im Falle der Beendigung der Ernennung zum Gebietsleiter nur der Gerichtshof:

"die Möglichkeit einer allgemeinen Regel des Systems ausgeschlossen, die bei unbefristeten Vertragsverhältnissen in jedem Fall der Kündigung durch eine der Parteien die Einräumung einer Kündigungsfrist (oder die Zahlung der Entschädigung anstelle der Kündigung) vorschreiben würde, Es sei denn, es liegt eine vertragliche Ausnahmeregelung vor, die eine solche Verpflichtung der kündigenden Partei ausschließt", und dass dies aus der Tatsache abzuleiten ist, dass das Gesetz nur für bestimmte typische Arten von langfristigen Verträgen die Gültigkeit der Kündigung von der Einhaltung einer Kündigungsfrist durch die andere Partei abhängig macht, und zwar in jedem Fall vorbehaltlich der Beurteilung, ob die in den Artikeln 1175 und 1375 des Bürgerlichen Gesetzbuches bei der Erfüllung des Vertrages zu beachten."[11]


2.2. Bereichsleiter und Quantifizierung von Abfindungen.

Was dieAbgangsentschädigung:

"die Behauptung [...], dass die in Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Hauptvermittlungsvertrag vorgesehenen Regeln auf die Nebenabrede angewandt werden müssten, hat keine rechtliche oder gar vertragliche Grundlage."

Die untergeordnete Natur dieser Beziehung, aus der ein Entschädigung Die Beitragsunabhängigkeit, die sich weder auf die Kündigungsentschädigung noch auf die Abfindung auswirkt, ergibt sich indirekt auch aus der Lektüre der AEC. Artikel 6 Abs. 4 der AEC-Industrie 2014 besagt nämlich Folgendes:

"Für den Fall, dass der Bevollmächtigte oder Vertreter mit der Aufgabe betraut wird, andere Bevollmächtigte in einem bestimmten Gebiet zu koordinieren, wird, sofern dies im Einzelvertrag festgelegt ist, eine gesonderte Provision oder eine besondere zusätzliche Vergütung in nichtprovisionärer Form festgelegt."

Artikel 4(11) der AEC Commerce 2009 dehnt diese Regelung auf alle Nebentätigkeiten aus, die der Vertreter ausübt:

"Für den Fall, dass der Bevollmächtigte oder Vertreter mit der ständigen Aufgabe betraut wird, für den Auftraggeber zu kassieren, mit der Haftung des Bevollmächtigten für Buchungsfehler oder mit der Ausübung ergänzender und/oder zusätzlicher Tätigkeiten im Sinne der §§ 1742 und 1746 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, einschließlich der Koordinierung anderer Bevollmächtigter in einem bestimmten Bereich, sofern diese im Einzelvertrag festgelegt sind, wird eine spezifische zusätzliche Vergütung in nicht-provisorischer Form festgelegt."

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[1]  Siehe zu diesem Punkt Cass. Civ. 2004, Nr. 9060.

[2] Zu diesem Punkt siehe Perina - Belligoli, Il rapporto di agenzia, G. Giappichelli Editore, 2014, S. 21 ff.

[3] Cass. Civ. 1998, Nr. 813.

[4] Cass. Civ. Cass. 2002, Nr. 17534.

[5] Cass. Civ. 1990, Nr. 2680 "Das Vertretungsverhältnis - das autonomer Natur ist - ist nicht unvereinbar [...] mit der Verpflichtung des Vertreters, andere Angestellte zu besuchen und zu instruieren, mit der Tatsache, dass der Auftraggeber mehrere hierarchisch organisierte Vertreter hat, mit der Verpflichtung des Auftraggebers, bestimmte dem Vertreter entstandene Kosten zu erstatten, und auch nicht mit der Verpflichtung des Vertreters, dem Auftraggeber täglich Bericht zu erstatten."

[6] In der Lehre zu diesem Punkt siehe Bortolotti, Distribution Contracts, Wolters Kluvers, 2016, S. 109. Siehe auch Tassinari&Sestini, Gebietsleiter im Handelsvertreterformat, sind Sie dabei?

[7]Tribunale Vicenza, 22.3.2018, zustimmend auch Cass. Civ. 4.9.2014 no. 18690.

[8] In Doctrine, Bortolotti, op. cit, p. 109.

[9] Cass. Civ. 2007, Nr. 18303 "Obwohl der "nomen iuris", den die Vertragsparteien einem Vertrag zugewiesen haben, irrelevant ist, ist er doch für die Zwecke der Rekonstruktion des Willens der Parteien nach den Regeln der Art. 1362 ff. des Zivilgesetzbuchs Teil des verwendeten Wortlauts und trägt dazu bei, Elemente zur Rekonstruktion des gemeinsamen Willens der Vertragsparteien zu bieten.

Da insbesondere die Übereinstimmung des "nomen" mit dem ausgehandelten Inhalt zu prüfen ist, sind sowohl die Durchführung der Werbemaßnahme durch den Handelsvertreter unter Inanspruchnahme anderer koordinierter und überwachter Handelsvertreter als auch das Fehlen einer förmlichen und ausdrücklichen Angabe des Gebiets, in dem die Vertretung ausgeübt werden soll, als mit dem Rechtsbegriff der Vertretung vereinbar anzusehen, wenn sich eine solche Angabe ansonsten aus der Bezugnahme auf das Gebiet ergibt, in dem die Parteien zum Zeitpunkt der Begründung der Beziehung tätig sind. (Abgelehnt, App. Trieste, 8. Oktober 2004)"Cass. Civ. 1998 no. 813; in Dottrina Perina - Belligoli, op. cit., S. 22.

[10] Cass. Civ. 2005, Nr. 19678.

[11] Cass. Civ. 2018, Nr. 16940; Cass. Nr. 14436, 2000.


procacciatore d'affari

Geschäftsvermittler und Provisionen: wenn der Anspruch auf Provisionen von der Mitteilung der Aufnahme der Tätigkeit abhängt

In einem kürzlich ergangenen Urteil haben die Vereinigten Sektionen des Kassationsgerichtshofs bestätigt, dass eine Person, die eine Tätigkeit als Geschäftsvermittler ausübt, ohne die Geschäftsaufnahme mitgeteilt zu haben, verpflichtet ist, die erhaltenen Provisionen an die Vertragsparteien zurückzuzahlen.

Die Argumentation des Gerichtshofs ist aufgrund eines sehr verschlungenen und nicht linearen Regelwerks sehr komplex und gewunden.

Um die Gründe zu verstehen, die die Vereinigten Staaten dazu veranlasst haben, das Recht des Unternehmensvermittlers auf Provisionen an die Verpflichtung zur Aufnahme seiner Tätigkeit zu knüpfen, muss man einige Schritte zurückgehen und den Weg der Regulierung einer dem Unternehmensvermittler sehr ähnlichen Figur, nämlich des Maklers, zurückverfolgen, um so zu verstehen, wie solche regulatorischen Eingriffe so schwerwiegende Auswirkungen auf die Unternehmensvermittler haben konnten.

1. Die Abschaffung der Rolle der Vermittler.

Bis 2010 war die Rolle der Mediatoren durch Artikel 2 des Gesetzes 1989/39 geregelt, das eine Registrierungspflicht für alle Personen vorsah, die eine Mediationstätigkeit ausübten, auch wenn diese nur gelegentlich oder unregelmäßig stattfand. Die Rolle war in drei Abschnitte unterteilt:

  • eine für Immobilienmakler,
  • eine für Handelsvertreter und
  • eine für Vertreter mit einem Mandat für finanzielle Interessen.

Art. 73 des Gesetzesdekrets 26.03.2010, Nr. 59 die Aufhebung derArtikel 2 des Gesetzes 1989/39, und geht somit zu Rollen abschaffen oben aufgeführt.

Nach dieser Gesetzesänderung ist die Ausübung der Tätigkeit des Immobilienmaklers nur noch an die Voraussetzung geknüpft:

  • DIA (Dichiarazione Inizio Attività) - jetzt SCIA (Segnalazione Certificata di Inizio Attività) - zusammen mit Selbstbescheinigungen und Bescheinigungen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen;
  • Prüfung der Voraussetzungen durch die örtlich zuständige Handelskammer und anschließende Eintragung der Makler in das RI (Register of Companies), wenn die Tätigkeit in Form einer Gesellschaft ausgeübt wird, oder in eine spezielle Abteilung des REA (Register of Economic and Administrative News).

Da das Gesetzesdekret 2010/59 zwar die Rolle der Mediatoren abschafft, aber das Gesetz 1989/39 nicht vollständig aufhebt, stellt sich die Frage, wie Artikel 6 dieses Verordnungstextes, der die Rolle der Mediatoren unterordnet das Recht des Vermittlers auf Beauftragungzu seiner ordnungsgemäßen Registrierung. Artikel 6 lautet wie folgt:

"Anspruch auf die Provision hat nur, wer in den Verzeichnissen eingetragen ist".

Mehrheitsrechtsprechung[1] hat entschieden, dass nur Makler, die die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Handelskammer gemeldet haben und ordnungsgemäß in den von dieser Einrichtung geführten Unternehmensregistern oder -verzeichnissen eingetragen sind, Anspruch auf die Provision haben. Sie lautet nämlich wie folgt:

"Art. 6 des Gesetzes Nr. 39 aus dem Jahr 1989, wonach , ist dahin auszulegen, dass auch für Vermittlungsverhältnisse, die den Vorschriften des Gesetzesdekrets Nr. 59 aus dem Jahr 2010 unterliegen, nur Mediatoren, die in den Unternehmensregistern oder in den von der Handelskammer geführten Verzeichnissen eingetragen sind, Anspruch auf eine Provision haben."

2. Unterschied zwischen Unternehmensvermittler und Makler.

Nachdem dies geklärt war, stellte sich die Frage, ob nur Makler dieser Meldepflicht unterliegen sollten, oder auch GeschäftsvermittlerDe facto-Vermittlungstätigkeiten.

Vor der Beantwortung dieser Frage ist es notwendig, kurz die Auszeichnung zwischen Vermittler und Unternehmensvermittler. Gemäß Art. 1754 des Zivilgesetzbuches, Vermittlerist derjenige, der

"zwei oder mehr Parteien zum Abschluss eines Geschäfts zusammenbringt, ohne mit einer von ihnen durch ein Verhältnis der Zusammenarbeit, der Abhängigkeit oder der Vertretung verbunden zu sein".

Der Mediator übt seine Tätigkeit also ohne Zwänge und Aufträge aus, in einer Position der Unparteilichkeit und Autonomie.[2]

Im Gegensatz dazu ist die Unternehmensvermittler auf Anweisung einer der Parteien handelt und somit nicht unabhängig ist. In einem Urteil des Kassationsgerichts aus dem Jahr 2016, das eine gängige Rechtsauffassung bestätigt, wird zwischen den beiden Figuren unterschieden, indem festgestellt wird, dass:

"Die Mediation und der atypische Geschäftsbesorgungsvertrag unterscheiden sich in Bezug auf die Position der Unparteilichkeit des Mediators als der Zuhälter, der für eine der am Abschluss des Geschäfts interessierten Parteien handelt und von dieser Partei eine Vergütung verlangen kann, obwohl er mit ihr nicht durch eine feste und organische Beziehung verbunden ist (im Gegensatz zum Handelsvertreter).  

Der Hof analysiert dann, was diese Zahlen gemeinsam haben, nämlich:

"das Element der Erbringung einer Vermittlungstätigkeit, die darauf abzielt, den Abschluss von Geschäften zwischen dritten Parteien zu erleichtern."

Die Rechtsprechung hat entschieden, dass beide die Zahlen de facto Tätigkeiten von 'Brokerage"hat den Unternehmensvermittler als 'atypischen' Vermittler bezeichnet, der sich vom 'typischen' Vermittler gerade durch den Charakter der 'Parteilichkeit' unterscheidet.

Angesichts der Einbeziehung des Vermittlers in die "Kategorie der Makler" stellte sich folglich die Frage, ob der Vermittler auch dieVerpflichtung zur Meldung der Aufnahme von Tätigkeiten? Diese Frage war (und ist) nicht ohne praktische Folgen, da, wie bereits erwähnt, die Nichtmeldung der Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Handelskammer gemäß Artikel 6 des Gesetzes 1989/39 zum Erlöschen des Provisionsanspruchs des Maklers führt.

In diesem Punkt haben sich die Vereinigten Sektionen des Obersten Gerichtshofs eingeschaltet, die mit Urteil Nr. 19161 2017erst einmal bestätigt werden:

"Neben der ordentlichen Mediation kann auch eine so genannte atypische Mediation auf der Grundlage eines entgeltlichen Vertrages mit nur einer der beteiligten Parteien gestaltet werden (so genannte einseitige Mediation)."

Zweitens erklärten sie auch, dass:

"gerade wegen ihres extrinsischen Charakters als vermittelnde Tätigkeit, unter den Anwendungsbereich fällt der Bestimmung in Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes 39/89, die eben auch Hypothesen regelt atypische Mediation für den Fall, dass der Gegenstand des Geschäfts Immobilien oder Unternehmen."

Umgekehrt, wenn der Gegenstand des Geschäfts die Mobilien:

"die Meldepflicht besteht nur für diejenigen, die die genannte Tätigkeit in einer Weise ausüben nicht gelegentlich und daher professionell oder kontinuierlich."

Die Pflicht zur Eintragung in das Maklerregister erstreckt sich daher auch auf alle Unternehmensmakler, die (auch gelegentlich) Immobilien oder Unternehmen oder (gewerbsmäßig) bewegliche Güter vermitteln.

La Strafe für das Versäumnis der Meldung ist ziemlich streng und wird durch Artikel 8 L. 1989/39 geregelt:

Wer eine Mediation durchführt, ohne registriert zu sein, wird mit einer Strafe von Verwaltungsstrafe Zahlung eines Betrags zwischen einer Million und vier Millionen Lire und haftet gegenüber dem Rückkehr zum die Vertragsparteien über die erhaltenen Provisionen."

3. Unterschied zwischen Handelsvertreter und Makler.

An dieser Stelle ist es angebracht, eine sehr kurze Analyse der Unterscheidung zwischen Handelsvertreter und Maklerdie in dem hier zu prüfenden Urteil der Vereinigten Sektionen so zusammengefasst ist:

(der Vermittler) "gegenüber den Vertragspartnern als Dritter auftritt und sich insofern vom Handelsvertreter unterscheidet, der hingegen eine gewöhnliche und professionelle Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmer durchführt."

Der Grund für diese Unterscheidung besteht darin, die Tatsache zu betonen, dass, obwohl der Handelsvertreter ist auch verpflichtet, die Aufnahme seiner Tätigkeit zu melden (Art. 74 des Gesetzes 2010/59, nicht nur die Rolle der Vermittler, sondern auch die der Agenten abgeschafft), die Nichteinhaltung dieser Pflicht führt nicht zur Verwirkung des Anspruchs auf Provisionenist nicht vorgesehen in der Gesetz 1985/204die genau die Tätigkeit von Handelsvertretern regelt, eine ähnliche oder vergleichbare Sanktion wie die in diesem Artikel untersuchte.

- Lesen Sie auch: Unterschiede zwischen Agenturvertrag und Geschäftsvermittler.

In Anbetracht dieses wesentlichen Unterschieds zwischen einem Vertreter und einem (typischen oder atypischen) Makler ist es ratsam, für den Fall, dass ein Auftraggeber die Zahlung von Provisionen an den Vermittler wegen fehlender Eintragung in das Vermittlerregister anfechtet, mit seinem Berater zu prüfen, ob die vom Vermittler ausgeübte Tätigkeit tatsächlich als solche zu betrachten ist oder ob es sich im Gegenteil um eine als Vermittlungstätigkeit "getarnte" Tätigkeit handelt.

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[1] Zu diesem Punkt vgl. Cass. Civ. No. 762 von 2014; Cass. Civ. no. 10125 von 2011, Cass. Civ. no. 16147 von 2010.

[2] Zu diesem Punkt vgl. Cass. Civ. Nr. 16382 von 2009.


Die Beendigung des Verkaufs- und/oder Vertriebshändlervertrags. Kurze Analyse.

"Der Konzessionsvertrag unterliegt nicht dem italienischen Recht und unterliegt den allgemeinen Vorschriften für Verträge, wobei bestimmte Grundsätze in Bezug auf Mandat und Verwaltung gelten. Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen, kann er nicht im Voraus gekündigt werden, es sei denn, es liegt ein schwerwiegender Verstoß vor; wird er für eine unbestimmte Zeit geschlossen, kann er einseitig unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigungsfrist wird, wenn sie nicht vereinbart wurde, auf der Grundlage der Vertragsdauer und der getätigten Investitionen festgelegt; wenn die Parteien sich geeinigt haben und vertraglich bezifferten Kündigungsfrist wird diskutiert, ob dieDer Richter kann die Angemessenheit der Maßnahme beurteilen.

Da der Konzessionsvertrag in unserem Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten für ihn die allgemeinen Grundsätze, die für Verträge vorgesehen sind, wobei insbesondere die Bestimmungen für den Liefervertrag (1559 ff. BGB) und den Auftrag (1703 ff. BGB) zu beachten sind, also Verhandlungsarten, die dem vorliegenden Fall sehr nahe kommen.

Wenn der Konzessionsvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde BefristetSie gilt bis zu ihrem natürlichen Ablauf und kann daher von keiner der Parteien einseitig vorzeitig beendet werden, es sei denn, es liegt ein (schwerer) Vertragsbruch vor.[1]

Ist der Konzessionsvertrag hingegen unbefristet, so kann er einseitig gekündigt werden, ohne dass ein triftiger Grund geltend gemacht werden muss, jedoch vorbehaltlich der Gewährung einer angemessene Kündigungsfrist. Lehre und Rechtsprechung kommen zu diesem Schluss, indem sie die Grundsätze, die für die Verwaltung gelten (Art. 1569 des Zivilgesetzbuchs), analog anwenden.[2] und Mandat (Art. 1725 des Zivilgesetzbuches),[3] sondern auch unter Berufung auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der einseitigen Kündigung und unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß Artikel 1375 des Zivilgesetzbuchs.

Ein großes Problem ergibt sich in Bezug auf dieAngabe der Dauer der Bekanntmachungin allen Fällen, in denen die Parteien dies nicht vertraglich vereinbart haben; dies kann nicht nur dann der Fall sein, wenn die Parteien bei der Abfassung des Rahmenvertrags nicht daran gedacht haben, diese Frage zu regeln, sondern auch in der sehr viel komplexeren Situation, in der sich die Beziehung zwischen den Parteien, die zunächst als einfache Käufer-Verkäufer-Beziehung begann, im Laufe der Zeit in einen vollwertigen Vertriebsvertrag "verwandelt" hat (siehe hierzu den Artikel Händler, Vertreiber oder Stammkunde? Unterschiede, kennzeichnende Elemente und Interpretationskriterien).

Um zu verstehen, was unter einer angemessenen Kündigungsfrist zu verstehen ist, und um dieser Frist einen zeitlichen Wert zu geben, muss auf die Interessen der Person Bezug genommen werden, die den Rücktritt "erleidet", da die zurücktretende Partei eine Frist einräumen muss, die es ermöglicht verhindern.zumindest teilweise, die negativen Auswirkungen, die sich aus der Beendigung der Beziehung ergeben;[4] Daher muss der Konzessionär in der Lage sein, einen Teil der getätigten Investitionen (z. B. die Veräußerung von Lagerbeständen) zurückzugewinnen, während der Konzessionsgeber genügend Zeit haben muss, um die noch auf Lager befindlichen Waren vom Konzessionär zurückzukaufen, damit sie wieder in den Vertriebskreislauf eingeführt werden können.[5]

Um dieser Frage einen praktischen Aspekt zu verleihen, werden im Folgenden einige von der Rechtsprechung entschiedene Fälle aufgeführt, in denen Folgendes festgestellt wurde[6]

  • eine Frist von 18 Monateunter Bezugnahme auf einen Vertrag mit einer Laufzeit von etwa 25 Jahren;[7]
  • nicht deckungsgleich mit einer Frist von 6 Monate (später durch einen Vertrag mit einer Laufzeit von 12 Monaten ersetzt), bei einer Vertragsdauer von 10 Jahren;[8]
  • eine angemessene Kündigungsfrist 3 Monate im Zusammenhang mit einem 26-Monats-Vertrag.[9]

In anderen Fällen hat die Rechtsprechung den Zeitraum von Bekanntmachung gemäß den Vorschriften der Agentur.[10]

Hätten sich die Parteien hingegen geeinigt und vertraglich festgelegte KündigungsfristDie Rechtsprechung ist sich mehrheitlich darin einig, dass auf jeden Fall auf diese Frist Bezug genommen werden muss, auch wenn sie sehr kurz ist, und vertritt die Auffassung, dass der Richter nicht beurteilen kann, ob die von den Parteien vereinbarte Kündigungsfrist angemessen ist.[11]

In Bezug auf diese spezielle Frage, d. h. die Überprüfbarkeit der von den Parteien vereinbarten Kündigungsfrist, ist es sicherlich wichtig, ein einschlägiges Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 18. September 2009 zu berücksichtigen,[12] die eine Reihe interessanter Grundsätze aufstellte. In der Sache ging es um eine Klage eines von mehreren ehemaligen Autohändlern gegründeten Verbandes gegen die Muttergesellschaft Renault, die das Vertragsverhältnis mit diesen Händlern unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist vertragsgemäß gekündigt hatte; die Händler beantragten die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung, weil Rechtsmissbrauch. Diese Klagen wurden in erster und zweiter Instanz abgewiesen, in letzter Instanz jedoch vom Gerichtshof bestätigt, der entschied, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Widerrufsrecht ad nutum gutgläubig ausgeübt worden ist, oder im Gegenteil eine missbräuchliche Ausübung dieses Rechts denkbar ist. Der Oberste Gerichtshof kam zu diesem Schluss, indem er das Kriterium des objektiven guten Glaubens heranzog, das als "allgemeiner Kanon, an dem sich das Verhalten der Parteien orientieren sollte."[13]

Diese Ausrichtung wurde von einigen Lehrmeinungen in Frage gestellt,[14] die seiner Ansicht nach wie folgt aussehen sollten "mit äußerster Vorsicht zu betrachten". Dies wird allein schon durch die Tatsache bestätigt, dass:

"aEs ist zu hoffen, dass der Begriff des Rechtsmissbrauchs auch in Zukunft nur in extremen und begründeten Fällen angewendet wird."

Im Gegensatz dazu besteht kein Zweifel an der Gültigkeit der Terminierung im Kofferraumund somit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.[15]

Hinsichtlich der Aufnahme einer Klausel in den Vertriebsvertrag ausdrückliche KündigungsklauselLehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, dass sie wirksam in die Vereinbarung aufgenommen werden kann (im Gegensatz zur leitlinien für agenturverträge).

Wird das Vertragsverhältnis ohne Grund beendet, so ist die kündigende Partei verpflichtet den Schaden ausgleichen an die Person, die eine solche Handlung erlitten hat. Bei der Berechnung des Schadensersatzes sind die Gewinne zu berücksichtigen, die der Händler in der verbleibenden Vertragslaufzeit (auf der Grundlage der Umsatzentwicklung) vermutlich erzielt hätte, oder die Kosten, die dem Händler bei der Organisation und Förderung des Verkaufs in Erwartung der längeren Dauer der Geschäftsbeziehung entstanden sind.

Stattdessen wird in der Rechtsprechung einhellig festgestellt, dass dieKündigungsentschädigung zugunsten des Konzessionärs muss ausgeschlossen werden und kann auf diese Art von Verträgen nicht angewendet werden. Agenturbestimmungen.[16]

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[1] Cass. Civ. 1968 Nr. 1541; in der Lehre Il contratto di agenzia, Venedig - Baldi, 2015, S. 139, CEDAM. 

[2] Nach einhelliger Auffassung der Lehre kann Artikel 1569 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der sich gerade auf den Liefervertrag bezieht und wonach jede Partei vom Vertrag zurücktreten kann, ohne sich auf einen wichtigen Grund berufen zu müssen, auf den vorliegenden Fall analog angewandt werden (siehe hierzu I contratti di somministrazione di distribuzione, Bocchini und Gambino, 2011, S. 669, UTET)

[3] Verkaufskonzessionen, Franchising und andere Vertriebsverträge, Bd. II, Bortolotti, 2007, S. 42, CEDAM.

[4] In der Doktrin Il contratto di agenzia, Venedig - Baldi, 2015, S. 140, CEDAM; In der Jurisprudenz Appellationsgericht Rom, 14. März 2013;

[5] I contratti di somministrazione di distribuzione, Bocchini und Gambino, 2011, S. 669, UTET

[6] Vertriebsverträge, Bortolotti, 2016, S. 564, Wolters Kluver.

[7] Trib. Treviso 20 November 2015 in Gesetze von Italien.

[8] Trib. Napoli 14 September 2009 in Gesetze von Italien.

[9] Trib. Bologna 21. September 2011 in Gesetze von Italien.

[10] Trib. Bergamo 5. August 2008 in Agenten und Handelsvertreter 2010, Nr. 1, 34.

[11] Siehe Trib. Turin 15.9.1989 (das eine Frist von 15 Tagen als kongruent ansah); Trib. di Trento 18.6.2012 (das eine Frist von 6 Monaten für ein 10-jähriges Verhältnis als kongruent ansah).

[12] Cass. Civ. 2009, Nr. 20106.

[13] Cass. Civ. 18.9.2009 "Bei Verträgen muss der Grundsatz von Treu und Glauben, d. h. der gegenseitigen Loyalität, die Vertragserfüllung, das Zustandekommen und die Auslegung des Vertrags regeln und ihn letztlich in jeder Phase begleiten. [...] Die Verpflichtung zu objektiver Redlichkeit oder Korrektheit stellt in der Tat eine eigenständige Rechtspflicht dar, die Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes der sozialen Solidarität ist, dessen Verfassungsmäßigkeit mittlerweile unbestritten ist (siehe in diesem Sinne u. a. Zivilkassationsurteil 2007 Nr. 3462.)"

[14] Vertriebsverträge, Bortolotti, 2016, S. 565, Wolters Kluver

[15] Appellationsgericht Rom, 14. März 2013

[16] Trib. Trento 18.6.2012; Cass. Civ. 1974 no. 1888; Contratti di distribuzione, Bortolotti, 2016, S. 567, Wolters Kluver; Il contratto di agenzia, Venezia - Baldi, 2015, S. 153, CEDAM


Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers, Selbstständigen, Geschäftsführers, Gesellschafters und Vertreters. Ein kurzer Überblick.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist sicherlich ein sehr heikles Element in einem Arbeitsverhältnis, das je nach Adressat dieser Verpflichtung unterschiedliche Anforderungen an Form und Inhalt stellt. Dieser Artikel soll dem Leser einen Überblick über diese Einrichtung geben, indem er kurz analysiert, wie und in welchen Grenzen diese Bindung den Arbeitnehmer, den Selbstständigen, den Verwalter, den Gesellschafter und den Handelsvertreter binden kann.

  1. Mitarbeiter

Das Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers ist in Artikel 2125 des Zivilgesetzbuchs geregelt. Dieser Artikel sieht ausdrücklich vor, dass der Vertrag bei Strafe der Nichtigkeit nichtig ist:

  1. (a) schriftlich abgeschlossen werden;
  2. (b) eine Beschränkung innerhalb bestimmter Grenzen von Gegenstand, Ort und Zeit festlegen;
  3. (c) eine Gegenleistung zu Gunsten des Arbeitnehmers vorsehen.

In Bezug auf (a) gibt es keine besonderen Fragen, die angesprochen werden müssen. Der Pakt soll̀ sein Unterzeichnet (und vorzugsweise auf jeder Seite paraphiert) durch den Arbeitnehmer. Darüber hinaus erfordert das Wettbewerbsverbot nach der traditionellen Rechtsprechung keine doppelte Unterschrift gemäß Art. 13.41 des Zivilgesetzbuches.[1]Es ist jedoch ratsam, eine solche nachvertragliche Verpflichtung ausdrücklich schriftlich zu genehmigen, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden, auch im Hinblick auf eine mögliche Änderung der oben erwähnten Rechtsprechung.

Was Buchstabe b) betrifft, so ist die Fristen Die Verjährungsfrist für die nachvertragliche Vereinbarung ist in Artikel 2125 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs mit 5 Jahren für leitende Angestellte und 3 Jahren für andere Fälle festgelegt. Es ist zu betonen, dass die in Artikel 2125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegten Bedingungen die Höchstgrenzen für die Dauer der Vereinbarung darstellen und dass die Zahlung der dem Arbeitnehmer zustehenden Entschädigung ebenfalls auf die von den Parteien vereinbarte tatsächliche Dauer der Vereinbarung abgestimmt werden muss.

Die Bewertung der Angemessenheit der Ort Der Bereich, in dem die Tätigkeit verboten ist, steht in engem Zusammenhang mit dem Zweck der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit, so dass die Angabe eines zu weiten Bereichs zur Nichtigkeit der Vereinbarung selbst führen kann. Zu diesem Punkt gibt es eine kontroverse Rechtsprechung, wobei ein Teil der Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass der auf das gesamte Staatsgebiet ausgedehnte Vertrag nichtig ist, da er die Möglichkeit des Arbeitnehmers zur Wiederbeschäftigung übermäßig einschränkt.[2] In anderen Verlautbarungen wurden dagegen EU-weite Vereinbarungen als gültig erachtet,[3] da die Tätigkeit genau festgelegt worden war, um die Arbeits- und Berufsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht übermäßig einzuschränken.

Über die Quantifizierung der VergütungDie Rechtsprechung geht als Beurteilungskriterium von der Kongruenz mit dem Opfer aus, das der Arbeitnehmer im Einzelfall zu tragen hat.[4]dass der an den Arbeitnehmer gezahlte Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu ihm stehen muss.[5]

Da der Begriff der Fairness sehr abstrakt ist, ist es natürlich sehr schwierig, objektive Kriterien auf ihn anzuwenden. Auch wenn es kein eindeutiges und objektives Kriterium für die Feststellung der Kongruenz der Vereinbarung gibt, kann nach der Rechtsprechung eine Gegenleistung von etwa 15%-35% der jährlichen Bruttovergütung als kongruent angesehen werden.[6]

Zweitens: Die Quanten Sie muss nicht nur kongruent sein, sondern auch vorbestimmt und/oder vorbestimmbar. Die Rechtsprechung hat eine Vereinbarung, die zugunsten des Arbeitnehmers eine bestimmte Leistung vorsah, für nichtig erklärt, da sie unbestimmt war. tot Euro für jeden Monat bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da diese Vereinbarung es dem Arbeitnehmer nicht ermöglichte, die ex antebereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung einen Mindestbetrag.[7]

Für die Suche nach einem Lösung Um den oben dargestellten Problemen zu begegnen und zu versuchen, ein wirksames und weniger anfechtbares Wettbewerbsverbot zu vereinbaren, könnte man vorschlagen, als Entschädigung, die dem Arbeitnehmer zugestanden wird, einen prozentualen Betrag vorzusehen, dessen Wert mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses ansteigt und der an die Bruttobeträge gebunden ist, die dem Arbeitnehmer im letzten Jahr des Arbeitsverhältnisses oder, in einem günstigeren Fall, in den zwölf Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung gezahlt wurden.

  1. Selbstständig

Die von einem Selbstständigen unterzeichnete Wettbewerbsverzichtserklärung,[8] ist in Artikel 2596 des Zivilgesetzbuchs geregelt.

Die in dieser Vorschrift vorgesehenen Grenzen sind wie folgt:

  1. muss schriftlich nachgewiesen werden
  2. sie ist gültig, wenn sie sich auf einen bestimmten Bereich oder eine bestimmte Tätigkeit beschränkt;
  3. darf eine Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.

Wie man sieht, ähneln die Punkte a), b) und c) denen, die bereits oben erörtert wurden und auf die wir in vollem Umfang verweisen.

Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass Artikel 2596 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Gegensatz zu Artikel 2125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Sanktionen für den Fall vorsieht, dass Fehlen einer Gegenleistung zu Gunsten derjenigen, die sich vertraglich Wettbewerbsbeschränkungen unterwerfen. Daher ist der Umstand, dass das Wettbewerbsverbot keine Gegenleistung vorsieht, unerheblich, da es insoweit in jedem Fall gültig, wirksam und nicht durchsetzbar ist.

Das Problem der falschen Einstufung von Selbstständigen, die aufgrund der Art und Weise, wie sie ihre Tätigkeit innerhalb eines Unternehmens ausüben, möglicherweise nicht richtig als Arbeitnehmer eingestuft wurden, tritt jedoch sehr häufig auf. Für diese Personen könnte sich das Problem ergeben, dass sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht Klage erheben wollen, um die Unterordnung des Arbeitsverhältnisses und damit die Ungültigkeit des Wettbewerbsverbots festzustellen, da eines der in Artikel 2125 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen wesentlichen Elemente (nämlich die Vergütung) fehlt.

In jedem Fall wird darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung eines bezahlten Wettbewerbsverbots zugunsten dieser Personen von ihnen als weiteres Element zum Nachweis des untergeordneten Charakters der Beziehung herangezogen werden könnte.

  1. Direktor der Gesellschaft

Wie für Selbstständige gelten auch für das von einem Geschäftsführer unterzeichnete Wettbewerbsverbot die in Artikel 2596 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegten Grenzen, so dass keine Entschädigung gezahlt werden muss.

Mit Bezug auf das Wettbewerbsverbot des Direktors in Reporting-Kurssie ist ausschließlich geregelt ehemals Artikel 2390 des Zivilgesetzbuches, der für Direktoren von Aktiengesellschaften gilt und Folgendes vorsieht

"[1] Die Geschäftsführer dürfen weder unbeschränkt haftende Gesellschafter konkurrierender Gesellschaften sein noch eine konkurrierende Tätigkeit für sich selbst oder für Dritte ausüben, noch Geschäftsführer oder Generaldirektor in konkurrierenden Gesellschaften sein, es sei denn, die Gesellschafterversammlung hat dies genehmigt.

[2] Bei Nichteinhaltung dieses Verbots kann der Verwalter seines Amtes enthoben werden und ist zum Schadenersatz verpflichtet."

Im Gegensatz dazu gibt es bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung kein ausdrückliches Verbot für Geschäftsführer, während ihrer Amtszeit im Wettbewerb zu handeln. [9]Dies hat zur Folge, dass in der Satzung der Gesellschaft frei festgelegt werden kann, ob der Geschäftsführer solche Tätigkeiten ausüben darf oder nicht.

  1. Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Die Gesellschafter der S.r.l. sind nicht verpflichtet, Tätigkeiten zu unterlassen, die mit der Gesellschaft, an der sie beteiligt sind, konkurrieren. Im italienischen System ist der Wettbewerb nämlich nur verboten ehemals Artikel 2301 des Zivilgesetzbuches für Gesellschafter von offenen Handelsgesellschaften und Komplementäre von Kommanditgesellschaften

Wenn ein Wettbewerbsverbot auch für Partner vorgesehen ist, kann es das sein:

  1. Lassen Sie die Partner ein Wettbewerbsverbot unterzeichnen;
  2. eine Aktionärsvereinbarung zu unterzeichnen, in der sich alle Aktionäre verpflichten, nicht im Wettbewerb mit der Gesellschaft tätig zu werden, und deren Inhalt in jedem Fall den in Artikel 2596 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Bestimmungen entspricht.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Aktionärsvereinbarung ebenfalls maximal fünf Jahre gültig ist und daher nach ihrem Ablauf erneuert werden muss.

  1. Vertrag mit der Agentur

Der Handelsvertretervertrag regelt das Wettbewerbsverbot ausdrücklich in Artikel 1751-bis des Zivilgesetzbuches.

Dieses Thema wurde bereits in diesem Blog behandelt, daher verweisen wir auf den folgenden Artikel (Das Wettbewerbsverbot im Agenturvertrag: während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses).

_________________________

[1] Die herkömmliche Rechtsprechung hat die Anwendbarkeit der Bestimmungen über schikanöse Klauseln auf das Wettbewerbsverbot mit der Begründung ausgeschlossen, daß Art. 2125 strengere Bedingungen als Art. 1341 aufstellt, und angesichts des zwingenden Charakters der in Abs. 2 der letztgenannten Bestimmung genannten Voraussetzungen (vgl. Tribunal Turin, 8.2.1979).

[2] Trib. Monza 3.9.2004.

[3] Cass. 21.6.1995 Nr. 6976; Trib. Mailand 22.10.2003.

[4] Zu diesem Punkt Kassation 1998 Nr. 4891.

[5] Cass. Civ. 1998 no. 4891; Trib. Mailand 27.1.2007.

[6] So wurde z. B. eine in 15% bezifferte Gegenleistung in Höhe des Gesamtbetrags der an den Arbeitnehmer in den letzten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütungen gegen ein Wettbewerbsverbot von zwei Jahren Dauer als kongruent angesehen) Trib. Mailand, 22.10.2003.

[7] Trib. Venezia 31.5.2014.

[8] WICHTIG! In dieser Kategorie schließt den Handelsvertreter nicht ein, für die es eine eigene Disziplin gibt, die in Art. 1751- geregelt ist.Zugabedie ist nicht Gegenstand der Untersuchung für diese Stellungnahme.

[9] Vor der Reform durch das Gesetzesdekret Nr. 6 aus dem Jahr 2003 verwies Artikel 2475 des Zivilgesetzbuches ausdrücklich auf Artikel 2390 des Zivilgesetzbuches. Jetzt wurde der Hinweis gestrichen.

 


Die Probezeit im Leiharbeitsvertrag: Ist sie gültig? Der Europäische Gerichtshof fällt sein Urteil.

 

 

In der Praxis ist es sehr üblich, dass die Parteien den Handelsvertretervertrag einer so genannten "Vereinbarung auf Probe" unterwerfen; der Zweck einer solchen Vereinbarung besteht darin, ein gemeinsames Interesse beider Parteien zu schützen, nämlich das der die Kooperationsbeziehungen zu ermittelndurch konkretes Experimentieren.

Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung wird den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, den Vertrag während der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen zu kündigen.

Die Probezeit ist daher als eine Art Vorphase des Vertrags zu verstehen, in der die Parteien die Absicht haben, die Kooperationsbeziehung gegenseitig zu testen, die erst nach erfolgreicher Beendigung dieser Phase einen stabilen Charakter annehmen würde.[1]

Obwohl diese Einrichtung in unserer Rechtsordnung nicht ausdrücklich geregelt ist,[2] Grundsätzlich muss die Probezeit berücksichtigt werden. Zulässig im Handelsvertretervertrag, unabhängig davon, ob er befristet oder unbefristet abgeschlossen wurde.[3]

Nach einem Teil der Lehre entspricht eine solche Vereinbarung dem Bedürfnis der Parteien, die gegenseitige Bequemlichkeit zu überprüfen, dem Vertrag Stabilität zu verleihen,[4] während der Probezeit können die Parteien sofort kündigen, ohne dass eine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Dieser Standpunkt wurde auch durch die jüngere Rechtsprechung bestätigt, die nicht nur die Rechtmäßigkeit der Probezeit bestätigte, sondern auch das Recht beider Parteien, während der Probezeit mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen zu kündigen.[5]

Was die Dauer des Vertrages, muss er begrenzt werden "die für die Durchführung der Bewertung erforderliche und ausreichende Zeit".[6] Um diesen Grundsatz in die Praxis umzusetzen, müssen die einzelnen Beziehungen von Fall zu Fall geprüft werden, wobei natürlich der Sektor, in dem die Parteien tätig sind, und die Art der beworbenen Produkte zu berücksichtigen sind und der Grundsatz von Treu und Glauben als Maßstab herangezogen werden muss; als zeitlicher Anhaltspunkt kann in jedem Fall Folgendes dienen vernünftig einen Vertrag auf Probe mit einer Laufzeit zwischen zwei und sechs Monate.[7]

In Bezug auf das Recht des Vertreters, eineAbfindung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnissesfür eine Handlung, die dem Vertreter nicht zuzurechnen ist, hat die italienische Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten mehrheitlich entschieden, dass:

"Wenn der Auftraggeber den Handelsvertretervertrag während der Probezeit kündigt, hat der Handelsvertreter keinen Anspruch auf die Entschädigung für die Beendigung des Vertrags gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuchs."

In dieser Frage ist jedoch die Europäischer Gerichtshof mit Urteil vom 19.4.2018in dem die luxemburgischen Richter über einen Rechtsstreit entschieden, der vom Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt worden war Cour de Cassation Französisch, betreffend die verbindliche Auslegung der Richtlinie 86/653/EWG über Handelsvertreter; insbesondere wurde gefragt, ob die Richtlinie den Parteien die Befugnis gibt ausschließen das Recht des Vertreters aufZulage im Falle der Beendigung des Vertrags während der vertraglich vereinbarten Probezeit.

Der Rechtsstreit war ursprünglich zwischen einem Makler und einem Auftraggeber entstanden, die beide in Frankreich im Bereich des Immobilienverkaufs tätig waren und in einem Maklervertrag eine zwölfmonatige Probezeit vereinbart hatten; während dieser Zeit hatte sich der Makler auch verpflichtet, den Verkauf von fünfundzwanzig Häusern abzuschließen.

Da der Handelsvertreter nach etwa fünf Monaten nur einen einzigen Kaufvertrag abschließen konnte, beendete der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung, da er davon ausging, dass die Beziehung noch in der "experimentell"Der Bevollmächtigte wurde nicht benachrichtigt und erhielt keine Entschädigung.

Der Vertreter hingegen war anderer Meinung: Er focht die Kündigung ohne triftigen Grund an und vertrat die Auffassung, dass er, obwohl sich das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit befand, Anspruch auf die im französischen Recht vorgesehene Kündigungsentschädigung sowie auf Schadensersatz hatte.

Nachdem die Frage in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz unterschiedlich entschieden worden war, wurde sie vom Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Cour de Cassationan den Europäischen Gerichtshof.

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Urteilsbegründung zunächst festgestellt, dass die Richtlinie zwar nicht enthält keine Bezugnahme auf den Begriff der "Bewährungszeit", diese Auslassung kann nicht als Verbot interpretiert werden für die Verwendung dieses Instruments durch die Vertragspartner.

In dem Urteil wurde sodann die Funktion analysiert, die die Richtlinie der Abfindung zugewiesen hatte, wobei festgestellt wurde, dass diese Einrichtung nicht so sehr einen Sanktionszweck verfolgte, sondern vielmehr den Zweck hatte den Vermittler entschädigen

"für erbrachte Dienstleistungen, die dem Auftraggeber auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zugute kommen, oder für Gebühren und Auslagen, die im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen entstanden sind."

Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass Artikel 18 der Richtlinie selbst ausdrücklich die Fälle regelt, in denen die Entschädigung nicht geschuldet ist, und dass diese Aufzählung restriktiv auszulegen ist,[8] die Probezeit wird nicht berücksichtigt.

Auf der Grundlage der oben zusammengefassten Elemente kam der Gerichtshof daher zu folgendem Schluss:

"l'die Auslegung, wonach bei Beendigung eines Handelsvertretervertrags während der Probezeit kein Ausgleich zu zahlen ist, ist mit dem zwingenden Charakter der in Artikel 17 der Richtlinie 86/653 aufgestellten Regeln nicht vereinbar. Eine solche Auslegung, die dazu führen würde, die Anerkennung des Ausgleichs davon abhängig zu machen, ob im Handelsvertretervertrag eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht, ohne die vom Handelsvertreter erbrachten Leistungen oder die ihm entstandenen Kosten und Auslagen zu berücksichtigen, stellt nämlich entgegen Artikel 17 selbst [...] eine Auslegung zum Nachteil des Handelsvertreters dar, dem jeder Ausgleich allein deshalb verweigert würde, weil der Vertrag zwischen den Parteien eine Probezeit vorsah.

Dieses Urteil wird sich mit Sicherheit sehr stark auf die Verwendung der Probezeitvereinbarung im Leiharbeitsvertrag auswirken; auch wenn der Gerichtshof die Möglichkeit der Parteien, eine Probezeitvereinbarung im Leiharbeitsvertrag vorzusehen, nicht ausschließt, macht es weniger interessant, ein solches Instrument zu benutzenkönnen die Parteien den Anspruch des Vertreters auf die Kündigungsentschädigung nicht mehr ausschließen.

Damit entfällt die Grundannahme und der Zweck, der die Vertragsparteien immer dazu veranlasst hat, einen Vertrag auf Probe zu schließen, d. h. eine Anfangszeit der Beziehung zu vereinbaren, in der die Parteien sich gegenseitig testen können, ohne sich um die Folgen zu sorgen, falls sie nicht beabsichtigen, die Beziehung auf Dauer zu stellen.

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[1] Zu diesem Punkt - VENICE - BALDI, Der Agenturvertrag, 2014, S. 344 ff.

[2] Unbeschadet des Artikels 2096 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Probezeit in einem untergeordneten Arbeitsverhältnis regelt und aufgrund seiner besonderen Natur nicht analog auf den Agenturvertrag angewendet werden kann - siehe hierzu VENEZIA - BALDI, Il contratto di agenzia, 2014, S. 344 ff. Stattdessen wird auf die Probezeitvereinbarung in einigen Wirtschaftstarifverträgen verwiesen und zwar: im Vertrag zwischen Federagenti und CNAI vom 22.4.2013 (Protokollerklärung Art. 10) ist eine Probezeit von maximal 6 Monaten vorgesehen; AEC commercio 2009, Art. 2 und AEC industria 2014 Art. 4, in denen vorgesehen ist, dass der Auftraggeber im Falle einer oder mehrerer Verlängerungen des Agenturvertrags nur im ersten Vertrag eine Probezeit festlegen kann.

[3] Zu diesem Punkt siehe Trib. Grosseto 30.11.2004; Trib. Firenze 2.10.2003; Trib. Milano 18.12.1986; In der Lehre PERINA - BELLIGOLI - Il rapporto di agenzia, 2014.

[4] TRIONI - Contratto di agenzia, in Commentario del Codice Civile, Bologna, 2006.

[5] Cass. Civ. 1991 no. 544.

[6] Tribunal Turin, 7. Juli 2004.

[7] VENEDIG - BALDI, Der Agenturvertrag, 2014, S. 344 ff.

[8] In diesem Sinne, EuGH, 28.10.2010, Volvo Car Germany, C-203/09.


Haftet der Auftraggeber für Schäden, die der Beauftragte einem Dritten zufügt?

Im Rahmen des Vertretungsverhältnisses kann es vorkommen, dass der Vertreter in Ausübung seiner Tätigkeit einem Dritten einen Schaden zufügt; in einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber für den Schaden haftbar gemacht werden kann Schäden, die dem Dritten entstanden sind und daher indirekt haftbar gemacht werden ehemals Artikel 2049 des Zivilgesetzbuches für Schäden, die einem Dritten entstanden sind. Diese Vorschrift sieht Folgendes vor:

"Der Dienstherr haftet für den Schaden, der durch eine in Ausübung des Dienstes begangene unerlaubte Handlung seiner Bediensteten entstanden ist".

Aus der Lektüre dieses Artikels geht hervor, dass die Tatbestandsmerkmale der Haftung des "Meister und Auftraggeber" sind:

  • das Vorhandensein einer Fehlverhalten die zu einem Schaden bei einem Dritten geführt haben;
  • die Tatsache, dass der Schaden verursacht durch einen Vorgesetzten (was nicht unbedingt ein Arbeitnehmerverhältnis ist);
  • dass der Schaden verursacht (oder anderweitig begünstigt) wurde bei der Ausübung der Pflichten dem die Aufsichtsperson zugewiesen worden war.[1]

Nach der Rechtsprechung ist die Haftung nach Artikel 2049 des Zivilgesetzbuches "objektiver Natur".[2] und das bedeutet, dass die Auftraggeber nicht vorschlagen können Freigabeprüfung Sie sind damit indirekt für die Handlungen anderer haftbar, unabhängig davon, ob sie bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Aufsichtsperson ein Verschulden trifft.[3] Kurz gesagt, es gibt zwei voneinander verschiedene Personen (den Auftraggeber und den Verursacher), die für den Schaden verantwortlich sind, auch wenn nur eine von ihnen die schädigende Handlung begangen hat.

Das klassische Beispiel für die Anwendung dieser Regel ist die BeschäftigungIn einem solchen Fall haftet der Auftraggeber für die von seinem Arbeitnehmer begangene unerlaubte Handlung aufgrund des ihm erteilten Auftrags. In jedem Fall ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung der Mehrheit seit langem die Auffassung vertritt, dass für die Zwecke der Anwendung der Haftung ehemals Nach Artikel 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt es, wenn der Beauftragte aufgrund einer Unterstellungserklärung für den Auftraggeber handelt. in einem weiten Sinne verstanden.[4]  In der Tat lesen wir das:

"Damit die in Artikel 2049 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Haftungsregelung greifen kann, reicht es aus, dass der Täter der unerlaubten Handlung, wenn auch nur vorübergehend oder gelegentlich, in dieUnternehmensorganisation und handelte in diesem Zusammenhang im Namen und unter Aufsicht des Unternehmers."

Da es sich bei der Agenturbeziehung um eine Beziehung der besonderen Art handelt parasubordiniert und als solche möglicherweise als Unterordnungsverhältnis "im weiteren Sinne" zu qualifizieren sind, stellt sich die Frage, ob die Haftung nach Artikel 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch für diese Art von Vertrag gilt.

Nach einer verbindlichen Lehre[5] Artikel 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs könne nicht auf das Handelsvertreterverhältnis angewandt werden, da dieses Institut für seine Anwendung ein Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis voraussetze, auch wenn es nur gelegentlich oder vorübergehend bestehe; ein solches Abhängigkeitsverhältnis sei in einer vertraglichen Situation wie dem Handelsvertretervertrag nicht gegeben, da der Handelsvertreter vielmehr als unabhängiger Mitarbeiter des Auftraggebers ausgestaltet sei.

Im Gegensatz dazu hat die Rechtsprechung[6] entschieden, dass der Auftraggeber stellvertretend für die unerlaubte Handlung des Vertreters haftet, wenn der Vertreter in der Eigenschaft eines repräsentativ. Zur Sache:

"die Tätigkeit des Bevollmächtigten, der ein Vertreter des Auftraggebers ist, nur dann eine Quelle der mittelbaren Haftung des Auftraggebers im Sinne von Artikel 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt, wenn der Bevollmächtigte seine Eigenschaft als Vertreter zur Begehung der unerlaubten Handlung ausgenutzt hat."

Diese Ausrichtung erweitert die Grenzen der Haftung des Auftraggebers, selbst in Fällen, in denen der Auftragnehmer (Schelm! immer als Vertreter handelt), handelt schuldhaft mit andere Wege als die ihm vorgegebenen oder sogar über die ihm gesetzten Grenzen hinaus.[7] Ein wesentlicher Punkt ist die Tatsache, dass der Verantwortliche durch die Ausübung der ihm übertragenen Aufgabe, wenn auch in einer von den Anweisungen des Auftraggebers abweichenden Weise oder sogar über deren Grenzen hinaus, den ungerechtfertigten Schaden für andere verursacht hat.[8]

Wir lesen eine neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die die Anwendbarkeit von Artikel 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann nicht ausschließt, wenn der Bevollmächtigte ohne jegliche Vertretungsmacht gehandelt hat:[9]

"Für die gesamtschuldnerische Haftung des Geschäftsherrn nach Artikel 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt ein notwendiger Gelegenheitszusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und den vom Geschäftsherrn wahrgenommenen Aufgaben, der dann gegeben ist, wenn die unerlaubte Handlung unter Ausnutzung der vom Geschäftsherrn wahrgenommenen Aufgaben vorgenommen wurde, auch wenn er über seine Pflichten hinaus gehandelt und die ihm auferlegten Pflichten verletzt hat."

In dem Urteil heißt es weiter:

"Es ist nicht erforderlich, dass zwischen den beiden Parteien ein festes Arbeitsverhältnis besteht; es reicht aus, dass der Täter der unerlaubten Handlung mit dem Auftraggeber auch nur vorübergehend oder gelegentlich verbunden ist und dass die ausgeführte Aufgabe zu einer Situation geführt hat, die die unerlaubte Handlung und das schädigende Ereignis erleichtert oder ermöglicht hat.

"Insbesondere die Haftung des Auftraggebers ist eine objektive, von den Regeln der sozialen Solidarität inspirierte Haftung, die darauf abzielt, gemäß der Theorie der Kosten- und Gewinnverteilung die Risikobelastung demjenigen aufzuerlegen, der sich der Arbeit Dritter bedient. [...] Unter diesem Gesichtspunkt hat die Zivilrechtsprechung in jüngerer Zeit die responsibilitỳ des Auftraggebers für die illegale Tätigkeit, die derVertreter auch ohne VertretungsbefugnisErforderlich ist in diesem Sinne nur, dass die Begehung der Straftat durch die ihm übertragenen Aufgaben erleichtert oder ermöglicht wurde und dass der Auftraggeber die Möglichkeit hatte, Weisungs- und Kontrollbefugnisse auszuüben".

Folgt man dieser letztgenannten Rechtsauffassung, so kann man sagen, dass der Handelsvertretervertrag nicht per se außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 2049 des Zivilgesetzbuchs liegt, auch dann nicht, wenn sein Inhalt der eines Mandats ohne Vertretung ist.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Haftung nach Artikel 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um eine objektive Haftung, was zur Folge hat, dass sie nicht auf den Auftraggeber die Möglichkeit, entlastende Beweise zu erbringen, die sich auf das Fehlen eines Verschuldens bei der Auswahl des Auftraggebers oder der Überwachung des Auftraggebers stützen; daraus folgt, dass der Auftraggeber seine Position verteidigen kann, unter nur, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der zu prüfenden Vorschrift nicht gegeben sind, und beweisen daher:

  • dass es keine Präpositionsbeziehung mit der beleidigenden Partei gibt;
  • dass es keinen Kausalzusammenhang zwischen den übertragenen Aufgaben und der Begehung der Straftat gibt;
  • das Fehlen einer unerlaubten Handlung.

Im Gegenteil, es wird Last des beschädigt zeigen das:

  • eine unrechtmäßige Handlung, die einen Schaden verursacht hat, vorliegt;
  • das Aufsichtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer;
  • das schadensbegründende Ereignis in ursächlichem oder zumindest notwendigerweise gelegentlichem Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit steht, für die er eingestellt wurde.

Abschließend sei kurz darauf hingewiesen, dass der Bevollmächtigte grundsätzlich gemäß Artikel 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Handlungen eines Dritten haftbar gemacht werden kann. UntervertreterWenn die gerichtliche Untersuchung ergibt, dass der Untervertreter tatsächlich in die Organisation des Unternehmens des Vertreters integriert ist, ist der Vertreter berechtigt, den Untervertreter zu beaufsichtigen und zu kontrollieren.[10]

__________________

[1] Cass. Civ. 2002 No. 26503; siehe hierzu Gualtierotti, La responsabilità del preponente per fatto illecito dell'agente, in Agenten und Handelsvertreter - Nr. 4/2014.

[2] Cass. Civ. 2001 no. 8381; Cass. Civ. 2000 no. 3536.

[3] Siehe dazu Kommentar Zivilgesetzbuch, 2009, Art. 2049, S. 84 ff. COMPORTS, GIUFFRE VERLAG

[4] Zu diesem Punkt siehe Commentario breve al codice civile, CIAN TRABUCCHI, Art. 2049, CEDAM, 2016.

[5] BALDI - VENEZIA, In contratto di agenzia, S. 306 ff., Giuffrè Editore.

[6] Cass. Civ. 1995 Nr. 12945

[7] Cass. Civ. 2014, Nr. 23448 "Der Grundsatz des Anscheins der Berechtigung, durch den das unschuldige Vertrauen eines Dritten, der einen Vertrag mit einer Person geschlossen hat, die legitimiert zu sein scheint, andere zu verpflichten, geschützt wird, gilt unter der doppelten Bedingung, dass derjenige, der sich auf seine Anwendung beruft, gutgläubig ist und die Person, die den Anschein erweckt hat, zumindest ein schuldhaftes Verhalten an den Tag legt. (Cassa con rinvio, App. Bologna, 21/01/2011)."Im gegenteiligen Sinne BALDI - VENEZIA, In Contratto di agenzia, S. 306 ff., Giuffrè Editore. "Es ist jedoch zu beachten, dass der Dritte, der einen Vertrag mit dem Vertreter abschließt, gemäß Art. 13939 des Bürgerlichen Gesetzbuchs immer verlangen kann, dass der Vertreter seine Vertretungsbefugnisse begründet, da diese nicht vermutet werden können, und dass der Dritte sich nicht auf eine Haftung des Unternehmers berufen kann, wenn der Vertreter die Grenzen der ihm übertragenen Befugnisse überschreitet oder im Vertrauen auf Vertretungsbefugnisse handelt, die er nicht hat.

[8] Zu diesem Punkt siehe Kommentiertes Zivilgesetzbuch, Plurisdata, Art. 2049 Zivilgesetzbuch, 2014 Wolters Kluwer Italia Srl.

[9] Cass. Pen. 2016, n. 7124.

[10] Cass. Civ. 2014 no. 23448; Cass. Civ. 2012 no. 7634.


Ex-Agenten: Recht, für die Konkurrenz zu arbeiten, aber innerhalb der Grenzen der "Loyalität".

Während die Verpflichtung, während des Vertragsverhältnisses nicht zu konkurrieren, eine normale Belastung für den Handelsvertreter darstellt, ist die Verpflichtung zur Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur dann zulässig, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt und in jedem Fall innerhalb der engen Grenzen von Art. 1751-Zugabe c.c.

Unter Fehlen einer solchen Vereinbarungsobald das Vertragsverhältnis aufgelöst ist, nichts verbietet dass der Handelsvertreter eine Tätigkeit ausübt, die mit dem ehemaligen Auftraggeber konkurriert, da die bloße Eigenschaft als ehemaliger Handelsvertreter nicht ausreicht, um eine Tätigkeit rechtswidrig zu machen, die an sich keine eigenständige Unlauterkeit aufweist.

Die Disziplin des unlauteren Wettbewerbs ist in Artikel 2598 des Zivilgesetzbuches geregelt, der wie folgt lautet:

"Unbeschadet der Bestimmungen über den Schutz von Unterscheidungszeichen und Patentrechten handelt unlauter, wer unlauteren Wettbewerb begeht:

  1. Namen oder unterscheidungskräftige Zeichen verwendet, die geeignet sind Verwirrung mit den von anderen rechtmäßig benutzten Namen oder Unterscheidungszeichen, oder ahmt sklavisch Produkte nach eines Mitbewerbers oder auf andere Weise Handlungen vornimmt, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Produkten und der Geschäftstätigkeit eines Mitbewerbers hervorzurufen;
  2. Nachrichten und Einschätzungen über die Produkte und Aktivitäten eines Wettbewerbers verbreitet, die geeignet sind, dessen in Verruf bringenoder sich die Vorzüge der Produkte oder des Unternehmens eines Mitbewerbers aneignet;
  3. direkt oder indirekt andere Mittel einsetzt, die nicht mit den Grundsätzen der fachliche Korrektheit und geeignet ist, das Geschäft anderer zu schädigen".

In der fraglichen Bestimmung werden in den Absätzen 1 und 2 die typischen Fälle von unlauterem Wettbewerb aufgeführt, darunter in Punkt 1 alle Handlungen "zu einer Verwechslung mit den Produkten führen kann und die Tätigkeit eines Wettbewerbers"und in Punkt 2: Handlungen der Verunglimpfung und Aneignung der Verdienste anderer.

Der Fall der 'Verwirrung"durch das Verhalten des Unternehmers, der sich mit einer Botschaft an das Publikum potenzieller Abnehmer wendet, die geeignet ist, den falschen Eindruck zu erwecken, dass seine Produkte und/oder Tätigkeiten auf einen konkurrierenden Unternehmer zurückgeführt werden können; zum anderen "Nachahmung dienstbar" im Falle der Entwicklung eines Produkts durch Verletzung des Patents eines Konkurrenten und/oder mit Hilfe von technischen Informationen vertraulicher Art, die dem Auftraggeber gehören.

Artikel 2598 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht dagegen die Generalklausel des fachliche Korrektheit als eine Regel, an die sich Unternehmer halten müssen, um Konkurrenten nicht zu schädigen und keinen unlauteren Wettbewerb zu betreiben.

Obwohl es bei Fehlen eines wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durchaus zulässig ist, dass der ehemalige Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Tätigkeit ausübt, die im Wettbewerb mit dem ehemaligen Auftraggeber steht, gibt es einige Rechtsprechungen[1] unter der Annahme, dass die Konkurrenz des erstgenannten Vertreters "gefährlicher" ist, davon ausgeht, dass es eine besondere Betonung der Pflicht zur beruflichen Loyalität und Redlichkeitsowie eine besondere Pflicht zur Diskretion und Nicht-Aggression gegenüber dem Heimatunternehmen.

Die Schwierigkeit, zwei gegensätzliche Interessen gegeneinander abzuwägen, liegt auf der Hand: auf der einen Seite das Recht, in Ermangelung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots im Wettbewerb mit dem Unternehmer tätig zu werden, und auf der anderen Seite die Pflicht des Handelsvertreters, im Einklang mit der beruflichen Treue und innerhalb der durch Artikel 2598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzten Grenzen zu handeln.

Grundsätzlich manifestiert sich die Pflicht zur beruflichen Korrektheit im Falle des ehemaligen Handelsvertreters in erster Linie in der Verwaltung der Beziehungen, die dieser zu den Kunden des ehemaligen Auftraggebers aufbaut.

Zu diesem Punkt hat die Rechtsprechung[2] hat sich wiederholt dazu geäußert und erklärt, dass:

"die Vorteile in Form von Firmenwert und Kundenstamm, die dem Auftraggeber aus der vom Handelsvertreter durchgeführten Werbemaßnahme erwachsen, auch nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses dem Auftraggeber zustehenals ein seinem Unternehmen gehörender Vermögenswert, der gegen unlautere Wettbewerbshandlungen geschützt werden kann, auch wenn diese nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Vertreter selbst ausgehen, mit der Folge, dass  die Abwerbung von Kunden durch den ehemaligen Vertreter [...] eines Unternehmens, Nutzung der im vorangegangenen Bericht erworbenen vertraulichen Kenntnisse oder jedenfalls in einer Weise, die nach den Grundsätzen der Lauterkeit nicht zu rechtfertigen ist, unlauteren Wettbewerb im Sinne von Artikel 2598 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt".

Der Gerichtshof entschied auch in diesem Punkt und stellte klar, dass:

"einen unlauteren Wettbewerb um die Abwanderung von Kunden darstellt die systematische Verwendung vertraulicher Informationen durch ehemalige Mitarbeiter die in der vorherigen Geschäftsbeziehung erworben wurden, wie z. B. die Kundenliste, und ihnen günstigere Vertragsbedingungen vorgeschlagen hat."

In demselben Urteil stellt der Oberste Gerichtshof fest, dass:

"... eine gegen die Regeln der Lauterkeit des Berufslebens verstoßende Handlung des unlauteren Wettbewerbs darstellt (Artikel 2598, Nr. 3, Zivilgesetzbuch.), die Abwerbung von Kunden durch einen ehemaligen Angestellten eines Unternehmens, der unter Ausnutzung vertraulicher Kenntnisse, die er im früheren Arbeitsverhältnis erworben hat (und die sich auf Kunden und die wirtschaftlichen Bedingungen laufender Vertragsverhältnisse beziehen), eine ähnliche Geschäftstätigkeit ausübt, indem er systematisch Kunden des Konkurrenten akquiriert (durch die Vorbereitung von Kündigungsschreiben für bereits bestehende Verträge, die Übersendung derselben durch ihn innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen, den anschließenden Abschluss neuer Verträge)."[3]

Weitere Präzedenzfälle sind in der Rechtsprechung zu finden, vor allem im Zusammenhang mit unlauteren Wettbewerbshandlungen ehemaliger Arbeitnehmer, für die es sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung mehr Rechtsprechung gibt. Einige dieser Präzedenzfälle werden hier jedoch aufgeführt, da die darin verkündeten allgemeinen Grundsätze auch auf die Kategorie der Handelsvertreter anwendbar sind.[4]

  • Unlauteren Wettbewerb begeht, wer "bietet einen exklusiven Werkzeuglieferanten b) er sich in der Werbung gegenüber den Kunden des früheren Arbeitgebers als dessen ehemaliger Arbeitnehmer ausgibt; c) er in der Werbung für sein Unternehmen gegenüber den Kunden des früheren Arbeitgebers einen ausdrücklichen Vergleich zwischen dessen Produkten und Preisen und seinen eigenen anstellt. (siehe auch: Pflichten des Bevollmächtigten. Reicht eine einfache Propagandaaktion aus?)
  • "Unlauterer Wettbewerb wird von einem ehemaligen Arbeitnehmer begangen, der nicht nur die Kundenlisten, aber auch die Kenntnis der Vertragsbedingungen der einzelnen Arbeitgeber, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Teil der Kunden durch das Angebot günstigerer Tarife und die rechtzeitige Erstellung und Versendung von Kündigungsschreiben für die Verträge des ehemaligen Arbeitgebers umzuleiten."[5]
  • "Es ist ein Akt des unlauteren Wettbewerbs, eine Datenbank mit Namen zu verwenden von potenziellen Kunden, die von dem ehemaligen alleinigen Geschäftsführer des ehemaligen Nutzerunternehmens bereitgestellt und informell verarbeitet wurden, durch ein Konkurrenzunternehmen, dem die Datenbank von derselben Person im Rahmen einer späteren Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt wurde."[6]
  • "Es handelt sich um unlauteren Wettbewerb ldie Verwendung von Begriffen des ehemaligen Arbeitnehmers in Bezug auf den spezifischendie besonderen Bedürfnisse der einzelnen Kunden des ehemaligen Arbeitgebers, um jedem von ihnen genau auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Produkte anzubieten, wobei diese maßgeschneiderten Produkte den ehemaligen Arbeitgeber zu wiederholten Kontakten mit einzelnen Kunden zwangen, um deren Wünsche und Erwartungen zu ermitteln und schrittweise zur optimalen Lösung zu gelangen. [...] Die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens wird dadurch verstärkt, dass der ehemalige Arbeitnehmer den Kunden die Identität der angebotenen Produkte vorgaukelt und dabei eine Kontinuität der Produktionsleistungen im Sinne der Erfüllung der Wünsche jedes einzelnen Kunden im Vergleich zur Produktion des ehemaligen Arbeitgebers in Aussicht stellt."[7]

Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen ist auch zu betonen, dass das Verbot des unlauteren Wettbewerbs nicht so weit ausgedehnt werden kann, dass es den Vertreter daran hindert, Erfahrungen aus einer früheren Beschäftigung zu nutzen. Was die Unzulässigkeit einer solchen Schlussfolgerung betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof in einer historischen (und auch heute noch aktuellen) Entscheidung Folgendes festgestellt:

"Der entlassene Arbeitnehmer kann nicht daran gehindert werden, seine technischen Fähigkeiten zu nutzen, selbst dann, wenn sie bei der Erfüllung von Aufgaben erworben wurde, die ihr übertragen wurden und für die sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, und selbst dann, wenn diese Fähigkeit ein persönliches Vermögen des Arbeitnehmers darstellt und dazu dient, ihm die Mittel für seinen Lebensunterhalt zu verschaffen, mit ähnlichen Tätigkeiten und Produkten wie die des Arbeitgebers ausgeübt wird. Daher stellt es keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von Artikel 2598 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar, wenn ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses technische Kenntnisse nutzt, auch wenn sie in Ausübung der ihm zugewiesenen Aufgaben erworben wurden."

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der ehemalige Handelsvertreter eine Stelle bei einem anderen Unternehmen angenommen hat oder sich selbständig gemacht hat.[8]

Nach herrschender Rechtsprechung sind jedoch die frei verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten des ehemaligen Vertreters spezifische Informationen über die Bedürfnisse einzelner Kunden, die im vorangegangenen Arbeitszeitraum kontaktiert wurden, können nicht berücksichtigt werdenda die erworbenen Kenntnisse nicht unter den Begriff der geschäftlichen Informationen und Erfahrungen fallen;[9] Verwertbares Fachwissen wird somit dem nicht verwertbaren Wissen aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis gegenübergestellt.[10]

Es kann also davon ausgegangen werden, dass der ehemalige Beauftragte es ist nicht daran gehindert, Produkte zu entwickeln, die mit dem erstgenannten Auftraggeber konkurrieren, und diese auch dessen Kunden anzubieten; die Beziehung zu diesen Kunden ist jedoch sehr heikel und muss mit äußerster Vorsicht und professioneller Loyalität behandelt werden, da der Vertreter keine gezielten Verkaufskampagnen gegenüber diesen Personen durchführen und keine Unternehmensinformationen und Nachrichten über spezifische Bedürfnisse bestimmter Kunden nutzen darf, die im Laufe des vorherigen Beschäftigungsverhältnisses entstanden sind.

Schlusswort kann festgestellt werden, dass:

  • der Agent kann jede konkurrierende Aktivitäten mit dem Auftraggeber als Folge des Arbeitsverhältnisses;
  • i Grenzen Der Wettbewerb wird durch die Handlungen der unlauterer Wettbewerb die sich im Falle des Agenten vor allem in:
    • sklavische Nachahmung und die Verwechslung der Produkte, die sie für das von ihr betriebene Konkurrenzgeschäft entwickelt;
    • Anschwärzung der vom ehemaligen Auftraggeber verkauften Produkte;
    • Umleitung von Kundendurch die Durchführung gezielter Verkaufskampagnen für die Kunden des ehemaligen Auftraggebers und die Nutzung von Unternehmensinformationen und Nachrichten über die spezifischen Bedürfnisse bestimmter Kunden, die während des vorherigen Arbeitsverhältnisses gesammelt wurden.

______________________

[1] Siehe UBERTAZZI, Commentario breve alle leggi su proprietà intellettuale e concorrenza, Art. 2598, CEDAM.

[2] Cass. Civ. 2004 no. 16156.

[3] Gericht Turin 11.1.2008; Cass. Civ. 2004 Nr. 16156.

[4] Trib. Di Milano 1974; Berufungsgericht Florenz 27.9.1987.

[5] Tribunal Turin, 28.12.1973.

[6] Tribunal Turin, 28.12.1973.

[7] Trib. Genua 19.6.1993.

[8] Appellationsgericht Mailand 5.6.1987.

[9] Trib. Mailand 25.9.1989.

[10] Tribunal Florenz 26.11.2008.


Der Leiharbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis: Unterscheidungskriterien und Bewertungsparameter.

Wenn man von einer Agentur spricht, kann man mit Sicherheit sagen, dass diese Zahl in die Kategorie der Selbstständigen aufgenommen werden sollte.

Obwohl die Definition des Handelsvertreters in Artikel 1746 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Hinweis auf die Unabhängigkeit der Tätigkeit des Vertreters enthält, wurde in der europäischen Gesetzgebung 86/653/EWG (auf der das italienische Modell basiert) ausdrücklich auf den Vertreter als Arbeitnehmer verwiesen unabhängigjedoch verpflichtet, "halten sich an die vernünftig die vom Auftraggeber erteilten Anweisungen."

Bereits aus einer ersten Lektüre der Verordnungen geht hervor, dass der Handelsvertreter, obwohl er unabhängig ist und seine Tätigkeit selbständig ausübt, dennoch die Bestimmungen des Auftraggebers einhalten muss, der für die Entscheidung über die Geschäftspolitik des Unternehmens zuständig ist. Dieses sehr heikle Abhängigkeitsverhältnis wird durch die AEC Commerce 2009 und Industry 2014 noch klarer geregelt, die in Art. 1 Abs. 3 Folgendes vorsehen:

"[Der Handelsvertreter [ist] verpflichtet, die Vertriebspolitik des Auftraggebers gemäß den Anweisungen des Auftraggebers zu lenken. Der Auftraggeber entscheidet in groben Zügen was der Beauftragte tun soll, ohne in die Art und Weise eingreifen zu können, in der der Beauftragte das gewünschte Ergebnis erreichen will."[1]

Aus der kombinierten Analyse der vorgenannten Vorschriften ergibt sich Folgendes:

  • Einerseits darf der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine Verpflichtungen auferlegen, die mit dessen Autonomie unvereinbar sind;
  • Andererseits ist der Beauftragte, obwohl er in voller Autonomie handelt, dennoch verpflichtet, die in groben Zügen die Weisungen des Auftraggebers.

Weist das Verhältnis hingegen Merkmale auf, die denen einer untergeordneten Tätigkeit ähneln, kann es als Arbeitsverhältnis eingestuft werden, unabhängig von der Nomen iuris mit denen die Parteien die Beziehung qualifiziert haben.[2] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird das Unterscheidungsmerkmal zwischen den beiden Figuren durch die:

"Unterordnung des Arbeitnehmers unter den Organisations-, Führungs- und Disziplinarmacht des Arbeitgebers."[3]

Daraus folgt, dass die vom Vertreter geleistete Zusammenarbeit in einem System der Autonomie erfolgen muss, während die vom Arbeitnehmer geleistete Zusammenarbeit in einem System der hierarchischen Unterordnung erfolgt, wobei der Arbeitgeber die Energien des Arbeitnehmers organisiert[4] (vgl. auch Der Vertreter der natürlichen Person, die untergeordnete Arbeit und der Arbeitsritus). Während nämlich einerseits der Vertreter die auszuführenden Tätigkeiten ausschließlich mit dem Auftraggeber abstimmen muss, führt der Arbeitnehmer gemäß Art. 2094 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Arbeitstätigkeiten aus, die zeitlich und räumlich vom Arbeitgeber koordiniert werden, der von Zeit zu Zeit in die Ausführung der Dienstleistung eingreifen kann, indem er die Art und Weise der Ausführung vorschreibt, an die sich der Arbeitnehmer unbedingt halten muss (c.d. Gehorsamspflicht).[5]

Es ist jedoch nicht immer leicht zu bestimmen, zu welcher Kategorie ein Arbeitnehmer gehört, da beide die Zahlen sowohl des Angestellten als auch des Handelsvertreters sind durch die Stabilität der Zusammenarbeit[6] (genau dieses Element, d.h. die "Stabilität", unterscheidet den Handelsvertreter vom Geschäftsbesorger, siehe hierzu Art. Was ist der Unterschied zwischen einem Agenturvertrag und einem Geschäftsvermittler?).

Diese Komplexität wird in bestimmten Sektoren noch verschärft, in denen der Bevollmächtigte aufgrund der Art und Weise, wie die Tätigkeit ausgeübt wird, de facto ein verpflichtet, die Richtlinien und Zeitpläne strikt einzuhalten nicht so sehr durch den Auftraggeber, sondern vielmehr der Markt, auf dem es tätig istNehmen wir als Beispiel einen Vertreter, der den Verkauf in einem Autohaus fördert, der nämlich verpflichtet ist, den Verkauf in einem bestimmten Ausstellungsbereich und während der Öffnungszeiten des Geschäfts zu fördern.[7]

Da es kein einzelnes, "entscheidendes" Element gibt, anhand dessen sich feststellen ließe, ob ein bestimmtes Verhältnis als Leiharbeit oder als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, muss die Frage Berücksichtigung der verschiedenen typischen Elemente im Einzelfall der Unterordnung (wie z. B. fehlende Entscheidungsfreiheit, fehlendes Risiko, Einbindung in die Organisation des Unternehmens, Verpflichtung zur Einhaltung fester, vom Auftraggeber festgelegter Zeit- und Reisepläne), wobei zu beachten ist, dass keines dieser Merkmale allein die Einstufung als untergeordnetes Verhältnis erlaubt, sondern eine Gesamtbewertung aller Merkmale vorgenommen werden muss.[8] Zu diesem Punkt hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass:

"die Agenturbeziehung, deren autonomer Charakter nicht in Frage gestellt werden kann, nicht unvereinbar ist mit der Unterwerfung der Arbeit des Bediensteten unter Weisungen und Vorschriften sowie mehr oder weniger intensive und tiefgreifende administrative und technische Kontrollen in Bezug auf die Art des Geschäfts und das Interesse des Auftraggebersnoch mit der Verpflichtung des Handelsvertreters, andere Angestellte zu besuchen und zu unterweisen, noch mit der Verpflichtung des Auftraggebers, bestimmte dem Handelsvertreter entstandene Kosten zu erstatten, und schließlich mit der Verpflichtung des Auftraggebers, dem Auftraggeber täglich Bericht zu erstatten."[9]

Um diesem Artikel einen praktischen Bezug zu geben, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass, um ein Beispiel zu nennen, darf der Auftraggeber nicht:[10]

  • die tägliche Liste der Kunden zu besuchen (aber er kann darum bitten, bestimmte Kunden oder Kundenkategorien, die ihm wichtig sind, zu besuchen);
  • Programmierung der Reiserouten die der Vermittler zu befolgen hat (er kann jedoch verlangen, dass der Vermittler die Besuche so organisiert, dass sein Zuständigkeitsbereich angemessen abgedeckt wird);
  • entscheiden dieinterne Organisation der Agentur (aber die Forderung nach bestimmten Standard Qualität des Personals, Eignung der Räumlichkeiten und Anzahl der Mitarbeiter entsprechend der Werbetätigkeit des Vertreters);
  • auferlegen. detaillierte Aussagen über die vom Agenten ausgeführten Tätigkeiten (aber fragen Sie Bericht über Markttrends).[11]

Eine letzte Frage, die von großer praktischer Bedeutung ist, betrifft die Vereinbarkeit der feste Vergütungmit der für das betreffende Vertragsverhältnis typischen Autonomie.

Obwohl die europäische Richtlinie die Vereinbarkeit dieser Vergütungsmethode mit der Figur des Vertreters nicht ausschließt, hat die italienische Rechtsprechung (die von einem Teil der Lehre kritisiert wird[12]) hat sich gegen diese These ausgesprochen[13]In einem solchen Fall würde der Vermittler, der nur eine feste Vergütung erhält, unabhängig von den Ergebnissen, die er erzielt, kein unternehmerisches Risiko tragen, was das besondere Merkmal dieser Figur ist.

In jedem Fall werden in der Rechtsprechung Formen der Mischvergütungbei dem eine feste Komponente mit einer variablen Komponente kombiniert wird. Eine solche Lösung, bei der dem Agenten ein "Garantiertes Minimum"wird als rechtmäßig und mit dem Leiharbeitsverhältnis vereinbar angesehen.[14]

_______________________

[1] BORTOLOTTI, Der Handelsvertretervertrag, Bd. I, S. 86, 2007, CEDAM.

[2] Cass. Civ. 2004, Nr. 9060.

[3] Cass. Civ. 1990 no. 2680.

[4] BALDI - VENEZIA, In contratto di agenzia, S. 33, Giuffrè Editore.

[5] PERINA - BELLIGOLI, Die Beziehung zwischen Agenturen, S. 27, Giappichelli Editore

[6] Trib. Mailand 8. März 20210, in Agenten und Handelsvertreter 2012, Nr. 3 S. 31. Der Gerichtshof von Mailand stellt hierzu fest: "Die Verpflichtung des Handelsvertreters besteht darin, ständig und kontinuierlich alle möglichen Kunden aufzusuchen und dem Auftraggeber einen (in seinen wesentlichen Aspekten) vorher festgelegten Vertragsvorschlag zu unterbreiten.

[7] Zu diesem Punkt siehe auch Cass. Civ. 2009 Nr. 9696. Im vorliegenden Fall entschied die S.C. entschieden, dass das Landgericht das Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses zu Recht ausgeschlossen hat, da zum einen die Tätigkeit des Betroffenen als Propagandist oder Promoter für den Verkauf von Lehrmitteln für Schulen und Universitäten zum einen seine Arbeitszeiten notwendigerweise mit den Öffnungszeiten dieser Einrichtungen übereinstimmen mussten und kein entscheidendes Indiz darstellten, zum anderen er sich im Laufe des Verhältnisses wiederholt als Vertreter und nicht als Arbeitnehmer bezeichnet habe, sein Vertrag geschlossen worden sei, um einen anderen früheren Vertreter zu ersetzen, und er nicht verpflichtet gewesen sei, seine Abwesenheiten zu rechtfertigen.

[8] BORTOLOTTI, Vertriebsverträge, S. 129, 2016, Wolters Kluwer.

[9] Cass. Civ., 1990 Nr. 2680, Cass. Civ. 2001, Nr. 11264. In diesem Urteil stellte der Oberste Gerichtshof daher fest, dass "zwischen den Parteien ein Handelsvertreterverhältnis bestanden habe, unabhängig davon, wie lange es gedauert habe, da der Handelsvertreter, obwohl er in einem täglichen Bericht über die geleistete Arbeit Rechenschaft ablegen und eine vom Unternehmer vorgegebene Reiseroute einhalten müsse, seine Selbständigkeit mit der Möglichkeit, die Kunden innerhalb des ihm zugewiesenen Gebiets auszuwählen, und mit der Möglichkeit, die ihm am geeignetsten erscheinenden Arbeitsmethoden anzuwenden, nicht verloren habe."

[10] BORTOLOTTI, Der Handelsvertretervertrag, Bd. I, S. 88, 2007, CEDAM.

[11] In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die AEC Handel und Industrie, die in Art. 1 Abs. 3 vorsehen, dass der Vertreter "verpflichtet, die Muttergesellschaft ständig über die Lage auf dem Markt, auf dem sie tätig ist, auf dem Laufenden zu halten, sie ist jedoch nicht verpflichtet, in bestimmten Zeitabständen über das Ergebnis ihrer Tätigkeit zu berichten". Es ist daher wichtig zu betonen, dass der Auftraggeber vom Handelsvertreter keine regelmäßigen Berichte über die Ausübung seiner Tätigkeit (z. B. Berichte über die durchgeführten Besuche) verlangen kann, sondern dass er stattdessen verlangen kann, dass er - auch regelmäßig - über die Marktbedingungen und die relevanten Daten (Namen der besuchten Kunden und Ergebnisse der Besuche) informiert wird.

[12] PERINA - BELLIGOLI, The Agency Relationship, S. 27, Giappichelli Editore; Saracini-Toffoletto, S. 327 ff.

[13] Cass. Civ. 1986 no. 3507; Cass. Civ. 1991 no. 10588; Cass. Civ. 2012 no. 12776. Das letztgenannte Urteil ging so weit, dass es einräumte, dass "Im Handelsvertreterverhältnis können die Parteien eine andere Form der Vergütung für die Dienste des Handelsvertreters vorsehen als eine Provision, die als Prozentsatz des abgeschlossenen Geschäfts festgelegt wird (z. B. ein fester Betrag für jeden abgeschlossenen Vertrag), ohne jedoch anzuerkennen, dass die Vergütung in Form von Provisionen vollständig durch eine feste Vergütung ersetzt werden kann.

[14] Siehe hierzu Cass. Civ. 1975 no. 1346; Cass. Civ. 1980 no. 34; Trib. Di Milano 9. September 2011.


Wie wird die Abfindung für Versicherungsvertreter berechnet? Die im ANA 2003 festgelegten Parameter.

Die Berechnung der Abfindungszahlung, die in derNationale Vertretervereinbarung 2003ist sehr vielschichtig und komplex und wird in den Artikeln 12 ff. geregelt.

Zunächst ist hervorzuheben, dass § 18 ANA vorsieht, dass im Falle einer Kündigung des Handelsvertretervertrags durch das Unternehmen oder den Handelsvertreter aus wichtigem Grund:

  • ist keine Kündigung fällig;
  • ist die kündigende Partei das Unternehmen, so hat der Beauftragte Anspruch auf die in den Artikeln 27 bis 33 genannten Kündigungsentschädigungen (im Folgenden geprüft); kündigt der Vertreter, so hat er Anspruch auf die für den Fall der Kündigung durch das Unternehmen vorgesehene Kündigungsentschädigung.

Gemäß Abschnitt 12 (I) des ANA kann der Agenturvertrag jedoch gekündigt werden durch:

  1. Streichung des Bevollmächtigten aus dem nationalen Register der Bevollmächtigten gemäß Gesetz Nr. 48 vom 7. Februar 1979;
  2. Tod;
  3. Vollständige Invalidität;
  4. Altersgrenzen;
  5. Beendigung aus wichtigem Grund.

In Absatz (II) desselben Artikels ist außerdem vorgesehen, dass der Handelsvertretervertrag entweder durch Rücktritt des Unternehmens oder des Handelsvertreters beendet werden kann. Die Beendigung durch das Unternehmen wird wiederum in drei Arten unterteilt:

  1. Rücknahme unter Angabe der Gründe und eventuelle Anrufung der Schiedsstelle, wobei die Bestimmungen von Artikel 12-.Zugabe;
  2. Beendigung der Verpflichtung ohne Angabe von Gründen; in diesem Fall gilt die in Art. 12-.ter;
  3. Rücknahme der Verpflichtung unter Anwendung von Art. 12-viertel für förderfähige Bedienstete.

Erfolgt die Kündigung durch den Bevollmächtigten, gelten die Regeln des Art. 12-.Zugabe

Absatz (III) sieht vor, dass die an den Vertreter zu zahlende Kündigungsentschädigung in den Artikeln 14 bis 19 geregelt ist.

Artikel 12 Absatz 4 sieht jedoch vor, dass im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund des Todes oder der vollständigen Invalidität des Handelsvertreters dem ausgeschiedenen Handelsvertreter oder seinen Erben neben den in den Artikeln 14 bis 19 genannten Entschädigungen ein zusätzlicher Betrag zu zahlen ist, und zwar wie folgt

Skalen der Provisionen

(Euro)

Dienstalter

 

Bis zu 5 Jahre alt Über 5 Jahre
bis zu 20.500,00

von 20.501,00 bis 26.400,00

von 26.401,00 bis 38.000,00

ab 38.001,00

20%

15%

15%

15%

30%

25%

20%

15%

Dieser zusätzliche Betrag darf nicht weniger als 8.800,00 EUR und nicht mehr als 29.300,00 EUR betragen.

Artikel 12a sieht dann detaillierte Regeln mit einem genauen Referenzschema für die Berechnung der zusätzlichen Beträge vor, die dem Vertreter gemäß der NAA 2003 zustehen, d. h:

Bezugssystem und Disziplinarordnung gemäß Artikel 12A
am ersten 103.291,00 € an Provisionen 65%
bei späteren 103.291,00 € an Provisionen 40%
bei späteren 154.937,00 € an Provisionen 15%
bei späteren 154.937,00 € an Provisionen 10%
um wie viel sie übersteigt € 516.457,00 5%
Dieser zusätzliche Betrag darf nicht weniger als 8.800,00 EUR und nicht mehr als 29.300,00 EUR betragen.

Art. 12-bis sieht vor, dass die andere Partei innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Kündigung ein informelles Schiedsverfahren in Anspruch nehmen kann; die Modalitäten des Zugangs zu diesem Verfahren sind in Artikel 12- ausdrücklich geregelt.Zugabe selbst.Artikel 12-Zugabe regelt die Kündigung durch das Unternehmen unter Angabe der Gründe.

Artikel 13.ter regelt hingegen die Hypothese der Kündigung durch das Unternehmen ohne Angabe von Gründen. In diesem Fall beginnt die Kündigungsfrist für den Vermittler gemäß Artikel 13 erst nach dem dreißigsten Tag nach der Kündigung durch das Unternehmen. Innerhalb dieser Frist kann der Vermittler zwischen der Zahlung der Entschädigungen und der Freigabe des von der Agentur verwalteten Portfolios wählen, indem er dem Unternehmen eine entsprechende Mitteilung zukommen lässt. Entscheiden sich die Parteien für die Freigabe des Portfolios, muss dies durch Unterzeichnung des beigefügten Textes in Anhang A der Vereinbarung ANA 2003 erfolgen.

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Liberalisierung des Portfolios als legitime Alternative zur Zahlung von Abfindungen angesehen wird.[1]

Übt der Vertreter die Option nicht aus und unterzeichnet der Vertreter die im vorstehenden Absatz genannte Liberalisierungsurkunde nicht, so ist das Unternehmen verpflichtet, dem Vertreter die in den Artikeln II und III genannten Entschädigungen zu zahlen. von Art. 12-ter und der Vertrag wird von Rechts wegen durch den Vertreter gekündigt:

  • die in Artikel 13 des ANA (Kündigungsfrist) vorgesehene Behandlung;
  • Kündigungsentschädigungen gemäß den Artikeln 25 und 33;
  • sowie einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 50% des Betrags, der für die Agentur auf der Grundlage des Bezugssystems und -rahmens gemäß Artikel 12A berechnet wurde.

Art. 13 Abs. III legt die Kündigungsfristen fest:

1 Monat für das erste Jahr der Verwaltung;
2 Monate für das zweite Jahr der Verwaltung
3 Monate für das dritte Jahr der Verwaltung
4 Monate für das vierte Jahr der Verwaltung
5 Monate für das fünfte Jahr der Verwaltung
6 Monate für das sechste Jahr der Verwaltung

Artikel 13 Absatz IV sieht vor, dass das Unternehmen die fällige Kündigung ganz oder teilweise durch eine Entschädigung ersetzen kann, die wie folgt festgelegt wird:

  1. wenn der Vermittler das erste Jahr der Verwaltung begonnen, aber nicht beendet hat: anstelle einer einmonatigen Kündigungsfrist 1/42 der Provisionen;
  2. wenn der Vermittler das erste Jahr der Verwaltung abgeschlossen, aber das zweite Jahr der Verwaltung noch nicht begonnen hat: anstelle einer einmonatigen Kündigungsfrist 1/10 der Provisionen;
  3. wenn der Bedienstete das zweite Jahr der Verwaltung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen hat:
    • anstelle der Kündigungsfrist für den ersten Monat 1/15 der Provisionen;
    • anstelle einer 2-monatigen Kündigungsfrist, 1/20 der Provisionen.
  4. wenn der Vertreter das zweite Jahr der Verwaltung abgeschlossen, aber noch nicht das dritte Jahr der Verwaltung begonnen hat:
    • anstelle der 1-monatigen Kündigungsfrist, 1/10 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist für den 2. Monat 1/12 der Provisionen.
  5. wenn der Vertreter sein drittes Jahr der Verwaltung begonnen, aber noch nicht vier Jahre der Verwaltung überschritten hat:
    • anstelle der Kündigungsfrist für den ersten Monat 1/12 der Provisionen;
    • anstelle einer 2-monatigen Kündigungsfrist, 1/18 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist für den 3. Monat 1/24 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist für den 4. Monat 1/42 der Provisionen.
  6. wenn der Vertreter das fünfte Jahr der Verwaltung begonnen, aber die fünfzehn Jahre der Verwaltung noch nicht vollendet hat:
    • anstelle der Kündigungsfrist für den ersten Monat 1/15 der Provisionen;
    • anstelle einer 2-monatigen Kündigungsfrist, 1/20 der Provisionen;
    • anstelle der 3-monatigen Kündigungsfrist 1/25 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist für den 4. Monat 1/30 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist von 5 Monaten 1/35 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist von 6 Monaten 1/40 der Provisionen.
  7. wenn der Bevollmächtigte die 15 Jahre der Verwaltung vollendet oder überschritten hat:
    • anstelle der Kündigungsfrist für den ersten Monat 1/12 der Provisionen;
    • anstelle einer 2-monatigen Kündigungsfrist, 1/18 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist für den 3. Monat 1/24 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist für den 4. Monat 1/30 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist von 5 Monaten 1/36 der Provisionen;
    • anstelle der Kündigungsfrist von 6 Monaten 1/42 der Provisionen.

Bei der Berechnung des Ersatzausgleichs werden die Provisionen berücksichtigt, die dem Vertreter in dem gesamten Jahr vor der Beendigung des Vertrags oder andernfalls in den letzten zwölf Monaten der Tätigkeit gezahlt wurden.

Für die Kündigungsentschädigung in den Sparten Diebstahl, Feuer, Unfall, Krankheit, Haftpflicht, Kraftfahrzeug- und Wasserfahrzeug-Haftpflicht, Sonstige Risiken, Glas und Kristall sowie Sonstige Risiken sind drei Entschädigungen vorgesehen, die nach den in den Artikeln 25, 26 und 27 genannten Regeln berechnet werden.

Artikel 25 (Zulage für die Erhöhung der Prämieneinnahmen) gilt für Vermittler, die seit mindestens zwei Jahren tätig sind, und besteht aus einem Prozentsatz, der in Absatz 1 festgelegt ist:

Tänzerinnen und Tänzer Prozentsätze
bis zu 35.100,00 Euro 6,30 6,30
ab 35.101,00 Euro auf 70.200,00 Euro 4,80 4,80
ab Euro 70.201,00 auf 105.200,00 Euro 3,38 3,38
ab Euro 105.201,00 auf 140.300,00 Euro 2,63 2,63
über Euro 140.300,00 1,65 1,65

Für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr in der Verwaltung tätig sind, wird die Zulage in Höhe von 75% gezahlt.

Artikel 26 sieht eine zweite Zulage vor, die sich auf die Einkünfte bezieht. Auch sie besteht aus einem Prozentsatz für Bedienstete, die mindestens zwei Jahre lang Bedienstete sind, und wird nach dem ersten Jahr der Bediensteten auf 75% gesenkt.) Absatz II sieht die folgenden Prozentsätze vor:

Tänzerinnen und Tänzer Prozentsätze
bis zu 87.700,00 Euro 1,25
ab 87.701,00 Euro auf 251.400,00 Euro 0,90
ab 251.400,00 Euro 0,45

Artikel 27 regelt den dritten Ausgleich (der sich auch auf die Sparten Kredit und Kaution erstreckt), der aus einem in Absatz IV festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts der an den Vertreter in den letzten drei Geschäftsjahren gezahlten Provisionen besteht und in der folgenden Tabelle beschrieben wird:

Dienstalter Prozentsätze
bis zu 2 Jahren 2,5
Über 3 Jahre 3,5
Über 4 Jahre 5
Über 5 Jahre 7
Über 6 Jahre 8,5
Über 7 Jahre 11,5
Über 8 Jahre 13,5
Über 9 Jahre 16
Über 10 Jahre 20,5
Über 11 Jahre 26
Über 12 Jahre 29,5
Über 13 Jahre 35
Über 14 Jahre 40,5
Über 15 Jahre 50,5
Über 16 Jahre 56
Über 17 Jahre 57
Über 18 Jahre 58,5
Über 19 Jahre 59,5
Über 20 Jahre 60,5
Für jedes weitere abgeschlossene Jahr der Verwaltung wird der Prozentsatz um 0,50 % erhöht.
Beträgt der Verwaltungszeitraum weniger als 12 Monate, so wird die Entschädigung durch Anwendung des Prozentsatzes 2,5 auf den Betrag der während des Verwaltungszeitraums tatsächlich gezahlten Provisionen berechnet, unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes III
Wurden während der in den vorstehenden Absätzen genannten Zeiträume Bestandsminderungen vorgenommen, für die die in Artikel 8bis Absatz 3 vorgesehene Entschädigung gezahlt wurde, so wird der Betrag der bei der Ermittlung des Durchschnitts zu berücksichtigenden Provisionen um den Betrag der Provisionen gekürzt, für die die vorgenannte Entschädigung gezahlt wurde.

Die folgenden besonderen Bestimmungen regeln die Entschädigung für Leben (Art. 28), Kapitalisierung (Art. 29), Vieh (Art. 30), Hagel (Art. 31), Transport (Art. 32) und die nicht von Art. 24 und 32 erfassten Zweige (Art. 33). Hierzu wird in vollem Umfang auf das beigefügte ANA 2003 verwiesen.

Artikel 35 schließlich regelt die Kündigungsentschädigung im Falle von Mitvertretungen und sieht vor, dass ungeachtet des gemeinsamen Charakters des Mitvertretungsauftrags die Beendigung des Vertretungsvertrags in Bezug auf einen oder einige der Mitvertreter an sich kein Grund für die Beendigung in Bezug auf den oder die anderen Mitvertreter ist, die in jeder Hinsicht ihre erworbene Betriebszugehörigkeit beibehalten.

_____________________

[1] Siehe hierzu Kassationsgerichtshof Civ. 2006 Nr. 1286, der vorsah, dass, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, "Bei Beendigung des Versicherungsvertragsverhältnisses ist der ausscheidende Vertreter nicht berechtigt, über den Kundenbestand der Agentur, der Eigentum des Auftraggebers ist, zu verfügen, da er nur Anspruch auf die in den Tarifverträgen vorgesehene Behandlung im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat, und zwar zum Teil im Verhältnis zu dem Zuwachs, den er in den Bestand eingebracht hat. (Im vorliegenden Fall bestätigte das S.C. das Urteil in der Sache bestätigt und den Unternehmer zur Zahlung der Kündigungsentschädigung und anderer Abfindungen an den Handelsvertreter verurteilt und den Antrag des Handelsvertreters auf Übernahme des Portefeuilles abgelehnt, wobei er gleichzeitig feststellte, dass dasselbe Unternehmen, das den Vertrag gekündigt hatte, dem Handelsvertreter die Kündigungsentschädigung zu Recht nicht gezahlt hatte, obwohl sie fällig war, weil der Vertreter es versäumt hatte, das gesamte mit seiner Beauftragung verbundene Material über den Kundenbestand des Unternehmens zurückzugeben, eine Verpflichtung, der der Vertreter nach einer Klage gemäß Art. 700 der Zivilprozessordnung erfüllt hatte).

 

 


Wie wird die Entschädigung für die Beendigung eines Vertrags gemäß der AEC Commerce 2009 berechnet?

In Artikel 13 des AEC-Handelsabkommens von 2009 wird die Abfindung in drei Komponenten unterteilt (siehe hierzu auch Berechnung der Entschädigung gemäß Art. 1751 des Zivilgesetzbuches.Berechnung der früheren AEC-Zertifikate für 2014Berechnung der ex ANA-Zertifikate für 2003):

  • Kündigungsentschädigung, die der Auftraggeber in den ENASARCO-Fonds (FIRR) einzahlt (Kapitel I);
  • ein zusätzlicher Kundenausgleich, der dem Vertreter oder Bevollmächtigten auch dann gezahlt wird, wenn die Kundenzahl und/oder der Umsatz nicht gestiegen sind (Kapitel II);
  • eine leistungsabhängige Vergütung, die an eine Steigerung der Kundenzahl und/oder des Umsatzes gekoppelt ist (Kapitel III).

(vgl. auch Kollektivverhandlungen. Ursprünge, Wert und Durchsetzbarkeit. Und wenn ein Auftragnehmer ein Ausländer ist, muss er sich dann bewerben oder nicht?)

I. FIRR

Der FIRR wird vom Auftraggeber bei ENASARCO hinterlegt und steht bei Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Vertreter zu, unabhängig von einem etwaigen Anstieg der Kunden- und/oder Geschäftszahlen.

Die Verpflichtung zur Aufhebung des FIRR besteht nur, wenn die AEC auf die Beziehung Anwendung finden. Die AEC sind nur dann auf den Vertrag anwendbar, wenn beide Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaften sind, oder wenn die Parteien im Vertrag ausdrücklich auf die AEC Bezug genommen oder ihre implizite Anwendung im Laufe der Geschäftsbeziehung vorgesehen haben (z. B. wenn der Auftraggeber eine spontane, ständige und einheitliche Anwendung bestimmter Bestimmungen der AEC vorgesehen hat).[1]  Dies bedeutet, dass der Auftraggeber im Falle der Nichtanwendung des AEC nicht verpflichtet ist, den FIRR zurückzustellen, sondern nur die Sozialversicherungsbeiträge an Enasarco zu zahlen.[2] (zu diesem Punkt siehe. die Sozialversicherungspflicht des italienischen Vertreters und des ausländischen Auftraggebers).

Es ist wichtig zu beachten, dass die Rechtsprechung[3] und Doktrin,[4] unmissverständlich festzustellen, dass der Anspruch auf Zahlung des FIRR gegen Enasarco und nicht gegen den Hauptverpflichteten zu richten ist, mit Ausnahme der Beträge, die von letzterem nicht zurückgestellt wurden.

Diese Zulage wird jährlich wie folgt berechnet:

EIN-MANN-AGENT

  • 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 12.400 € pro Jahr
  • 2% auf den Anteil der Provisionen zwischen € 12.400 p.a. und € 18.600 p.a.
  • 1% auf den Teil der Provisionen, der 18.600 € pro Jahr übersteigt

MEHRFIRMENVERTRETER

  • 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 6.200 € pro Jahr
  • 2% auf den Anteil der Provisionen zwischen € 6.200 p.a. und € 9.300 p.a.
  • 1% auf den Teil der Provisionen, der 9.300 € pro Jahr übersteigt
II. ZUSATZBEIHILFE

Sie wird zu den folgenden Sätzen anerkannt:

3% auf die in den ersten drei Jahren des Vertretungsverhältnisses angefallenen Provisionen
3,50% auf die vom vierten bis zum sechsten abgeschlossenen Jahr angefallenen Provisionen
4,00% auf die in den Folgejahren angefallenen Provisionen

Diese Entschädigung wird in allen Fällen fällig, in denen das Vertragsverhältnis mindestens eine Handlung lang bestanden hat und der Rücktritt des Vertreters auf folgende Gründe zurückzuführen ist

  • dauerhafte und vollständige Invalidität;
  • wegen eines Gebrechens und/oder einer Krankheit, bei der ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann;
  • Erlangung der Altersrente von Enasarco und/oder Inps;
  • für Umstände, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind (Art. 1751 des Zivilgesetzbuches);
  • im Falle des Todes. In diesem Fall werden die Entschädigungen an die gesetzlichen oder testamentarischen Erben ausgezahlt.

In jedem Fall, zusätzlich zu den oben genannten Fällen, da nach der Mehrheitsrechtsprechung die AECs eine garantierte Mindestbehandlung für den Vertreter darstellen,[5] dieser Ausgleich wird dem Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gewährt, unabhängig von dem Nachweis des Handelsvertreters, dass er das Geschäft und/oder den Kundenstamm des Auftraggebers ausgebaut hat, wie dies beim zivilrechtlichen Ausgleich gemäß Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Fall ist (siehe hierzu Abfindungen in Leiharbeitsverträgen).

III. LEISTUNGSABHÄNGIGE VERGÜTUNG

Die AEC Commerce 2009 sieht eine recht strukturierte Berechnung zur Quantifizierung der Leistungszulage vor, die nur dann an den Agenten gezahlt wird, wenn sie höher ist als die Summe der beiden oben analysierten Zulagen (FIRR + Zuschlag).

Die Berechnung der Leistungszulage erfolgt wie folgt:

  • Bestimmung derAnstieg der Kundenzahldie sich aus der Differenz zwischen den Provisionen ergibt, die der Vertreter zu Beginn und am Ende des Vertragsverhältnisses erhält, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Prognosezeitraum je nach Dauer des Vertragsverhältnisses variiert, wie in der folgenden Tabelle dargestellt:
DAUER DER BEZIEHUNG PROZENTUALER ANSTIEG DES UMSATZES PROZENTSATZ DER ENTSCHÄDIGUNG IN BEZUG AUF DEN GEMÄSS ARTIKEL 1751 DES ZIVILGESETZBUCHES FESTGELEGTEN HÖCHSTWERT (VON DEM DIE ENTSCHÄDIGUNG F.I.R.R. UND DIE ZUSÄTZLICHE KUNDENENTSCHÄDIGUNG ABGEZOGEN WERDEN)
Bis zu 12 Monate (1. Jahr) 0 bis 5% -
5 bis 30% 25%
30 bis 60& 30%
60 bis 150% 40%
Über 150% hinaus 100%
12 bis 24 Monate (2. Jahr) Bis zu 30% 30%
30 bis 60% 35%
60 bis 150% 40%
Über 150% hinaus 100%
24 bis 36 Monate (3. Jahr) Bis zu 30% 35%
30 bis 60% 40%
60 bis 150% 45%
Über 150% hinaus 100%
36 bis 48 Monate (4. Jahr) Bis zu 30% 40%
30 bis 60% 45%
60 bis 150% 50%
Über 150% hinaus 100%
48 bis 60 Monate (5. Jahr) Bis zu 30% 45%
30 bis 60% 50%
60 bis 150% 55%
Über 150% hinaus 100%
Ab 60 Monaten Bis zu 30% 50%
30 bis 60% 55%
60 bis 150% 60%
Über 150% hinaus 100%
  • Um den tatsächlichen Wert des vom Handelsvertreter erzielten Umsatzzuwachses zu ermitteln, wird das Umsatzvolumen, d. h. das Volumen der Verkäufe des Auftraggebers in dem Gebiet oder für die dem Handelsvertreter anvertraute Kundschaft, berücksichtigt.
  • Für die Ermittlung der prozentualen Steigerung werden die Werte des Umsatzvolumens, verstanden als das Volumen der Verkäufe des Auftraggebers in dem Gebiet oder für die dem Vertreter anvertraute Kundschaft, zu Beginn der Beziehung (Anfangswert) mit den Werten des Umsatzvolumens, verstanden als das Volumen der Verkäufe des Auftraggebers in dem Gebiet oder für die dem Vertreter anvertraute Kundschaft, am Ende der Beziehung (Endwert) wie folgt verglichen
Dauer der Beziehung Ursprünglicher Wert Endgültiger Wert
Während des ersten Jahres der Beziehung Durchschnittlicher Umsatz in den ersten 3 Monaten Durchschnittlicher Umsatz in den letzten 3 Monaten
Für das zweite Jahr der Beziehung Jahresdurchschnitt des Umsatzvolumens in den ersten 2 Quartalen Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der letzten 2 Quartale
Für das dritte Jahr der Beziehung Jahresdurchschnitt des Umsatzvolumens in den ersten 3 Quartalen Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der letzten 3 Quartale
Vom Beginn des vierten Jahres bis zum Ende des sechsten Jahres der Beziehung Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen in den ersten 8 Quartalen Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der letzten 8 Quartale
Vom Beginn des siebten Jahres bis zum Ende des neunten Jahres der Beziehung Jahresdurchschnitt des Umsatzvolumens für die ersten 12 Quartale Jahresdurchschnitt des Umsatzvolumens über die letzten 12 Quartale
Vom Beginn des zehnten bis zum Ende des zwölften Jahres der Beziehung Jahresdurchschnitt des Umsatzvolumens für die ersten 16 Quartale Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der letzten 16 Quartale
Nach dem 12. Jahr der Beziehung Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der ersten 20 Quartale Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der letzten 20 Quartale
  • Schließlich wird die Ausgangsfigur mit der endgültigen Figur homogenisiert, indem auf sie Folgendes angewendet wird der Istat-Aufwertungskoeffizient für Arbeitskredite.

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[1] Siehe Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, Wolter Kluwer, S. 87 ff.

[2] Trib. Rom 14.1.2010.

[3] Trib. Bari 2.5.2012.

[4] Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, Wolter Kluwer, S. 365 ff.

[5] Siehe hierzu Cass. Civ. 2014 no. 7567. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 23. März 2006 die Rechtmäßigkeit der in der AEC vorgesehenen zusätzlichen Kundenentschädigung in Frage gestellt hat, die es dem Handelsvertreter ermöglicht, in jedem Fall eine Kündigungsentschädigung zu erhalten, auch wenn der Handelsvertreter den Kundenstamm des Auftraggebers nicht tatsächlich ausgebaut hat und dieser auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses davon profitiert; Im Einklang mit dieser Ausrichtung gibt es eine Minderheitsmeinung in der Rechtsprechung, die die AEC als nicht anwendbar auf unser System betrachtet und daher den Anspruch des Vertreters auf die darin enthaltenen Regeln nicht als garantiertes Minimum anerkannt hat (Tribunale Treviso 29. Mai 2008. Tribunale Treviso 8. Juni 2008; Tribunale di Roma 11. Juli 2008).