Allgemeine Geschäftsbedingungen im nationalen und internationalen Online-Verkauf. Was ist, wenn das Wiener Übereinkommen Anwendung findet?
Die Regelung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im elektronischen Geschäftsverkehr ist mit nicht unerheblichen Komplexitäten verbunden.
Wenn es einerseits aus praktischer Sicht einfach genug erscheint, dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Verkaufsbedingungen durch bestimmte Hilfsmittel bekannt sind, so ist es sicherlich komplizierter und weniger einfach, dafür zu sorgen, dass schikanöse Klauseln gemäß den Vorgaben des zweiten Absatzes von Art. 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich schriftlich genehmigt werden.
Der Begriff der allgemeinen Vertragsbedingungen ("AGB") ist in unserer Rechtsordnung in Art. 1341 des Zivilgesetzbuches enthalten. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind als eine Reihe von Vertragsklauseln zu verstehen, die ihrem Wesen nach Allgemeinheitenda sie für alle Verträge einer bestimmten Serie gelten sollen, und von Einseitigkeitda sie nur von einem Auftragnehmer, dem so genannten Vordisponenten, erstellt werden.
Die Formel "Allgemeine Geschäftsbedingungen" drückt somit das praktische Phänomen der vorherigen und einseitigen Formulierung eines einheitlichen Verhandlungsinhalts aus, der zur Regelung einer unbestimmten Reihe von Beziehungen des Auftraggebers verwendet werden soll.[1]
1) Wann sind sie gültig?
Art. 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht in Bezug auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwei unterschiedliche Wirksamkeitsvoraussetzungen vor. Sie sieht in Abs. (1) das allgemeine Wirksamkeitserfordernis der Kenntnis oder Erkennbarkeit und in Abs. (2) das besondere Wirksamkeitserfordernis der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bei sogenannten schikanösen oder sogenannten belastenden Klauseln vor.
1.1. Wissbarkeit und Wissen.
Die Wissbarkeit besteht in der Möglichkeit des Anhängers, durch Anwendung der üblichen Sorgfalt Wissen zu erlangen. Daher gilt für alle Verträge, die mittels einheitlicher, vom Vertragspartner vorbereiteter Vertragsbedingungen geschlossen werden, das Günstigkeitsprinzip des Art. 1341 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach der tatsächliche Inhalt solcher Klauseln dem anderen Vertragspartner auch dann entgegengehalten werden kann, wenn dieser sie zwar nicht kannte, sie aber bei Anwendung der üblichen Sorgfalt hätte kennen müssen.[2]
Dies setzt jedoch eine Tätigkeit des Veranlassers voraus, die geeignet ist, die Kenntnisnahme zu ermöglichen, wobei die Sorgfalt zu berücksichtigen ist, die ein durchschnittlicher Gewerbetreibender im Hinblick auf die Art des getätigten wirtschaftlichen Geschäfts zu erwarten hat.[3]
1.2. Schriftlicher Nachweis und missbräuchliche Klauseln.
Abs. (2) regelt die besondere Situation, in der die Klauseln selbst schikanös sind, und sieht vor, dass sie, um für die andere Vertragspartei verbindlich zu sein, in Kenntnis der Tatsache, dass eine objektiv lästige Verpflichtung eingegangen wird, insbesondere schriftlich genehmigt werden müssen.[4] Die Liste der mißbräuchlichen Klauseln (die erschöpfend ist und keiner extensiven Auslegung unterliegt)[5] befasst sich speziell mit:
- Haftungsbeschränkungen (Art. 1229);
- die Befugnis, vom Vertrag zurückzutreten (Art. 1373) oder seine Erfüllung auszusetzen (Art. 1461) oder der anderen Vertragspartei eine Vertragsstrafe aufzuerlegen (Art. 2965);
- Einschränkungen des Einspruchsrechts (Art. 1462);
- Beschränkungen der Vertragsfreiheit im Verhältnis zu Dritten (Art. 1379, 1566, 2596), stillschweigende Verlängerung oder Erneuerung des Vertrags (Art. 1597, 1899), Schiedsklauseln (Art. 808 der Zivilprozessordnung) oder Ausnahmen von der Zuständigkeit der Gerichte (Art. 1370; 6, 28, 29, 30, 413 der Zivilprozessordnung).
Da eines der Merkmale der AGB ihr einseitiger Charakter ist, ist das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung zu mißbräuchlichen Klauseln immer dann ausgeschlossen, wenn dem Vertragsabschluß eine schriftliche Vereinbarung vorausgegangen ist. Verhandlung die sich speziell mit den Klauseln befasst, die ansonsten eine eigenständige Unterschrift erfordern würden, während die Unterschrift bei Klauseln mit lästigem Inhalt, denen die Partei ohne jede Diskussion zugestimmt hat, unerlässlich bleibt.[6]
Was die Art und Weise der Genehmigung betrifft, so wird im Allgemeinen die Auffassung vertreten, dass nicht für jede lästige Klausel eine besondere Unterschrift erforderlich ist und dass das Erfordernis einer besonderen schriftlichen Genehmigung auch bei numerischen Bezugnahmen auf Klauseln erfüllt ist, sofern diese mit einer - wenn auch zusammenfassenden - Angabe ihres Inhalts versehen sind.[7]
2) 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der elektronische Geschäftsverkehr.
Die Anwendung der oben zusammengefassten Grundsätze auf den elektronischen Markt bringt einige nicht unerhebliche Schwierigkeiten mit sich: Insbesondere die doppelte Unterzeichnung von Schikaneklauseln in Telematikverträgen ist ein sehr komplexes Problem, das sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung erörtert wurde.
Wenn im Verkauf onlineEinerseits scheint es aus praktischer Sicht recht einfach lösbar, die Erkennbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 1341 Abs. 1 ZGB durch bestimmte Hilfsmittel (z.B. die Einfügung von Link auf der Website oder im Rahmen der Bestellung, die auf die AGB verweisen), ist es sicherlich komplizierter und weniger einfach, dafür zu sorgen, dass schikanöse Klauseln ausdrücklich und schriftlich gemäß den Vorgaben des zweiten Absatzes des oben genannten Artikels genehmigt werden.
Die Lösung, die normalerweise für e-Commerce ist die Einrichtung von zwei Formular getrennt, von denen eine für die Zustimmung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt bestimmt ist (durch Ankreuzen eines Kästchens und Akzeptieren mit einem "anklicken."sogenannte"Click-Wrapping") und eine der Lästigkeitsklauseln, die dann separat akzeptiert werden (wenn auch mittels einer "anklicken.").
Die Rechtsprechung hat sich mehrfach zu der Frage geäußert, ob die Annahme durch Anklicken den Formerfordernissen des Art. 1341(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht, und dabei vorerst recht gegensätzliche Positionen vertreten.
Es gibt ein Urteil des Friedensrichters von Trapani, das besagt, dass:
"Das Ankreuzen eines Kästchens durch Anklicken kann nicht mit dem Erfordernis der doppelten Unterschrift nach Art. 1341 des Zivilgesetzbuches gleichgesetzt werden, da es nicht mit der Unterschrift des Vertragspartners gleichgesetzt werden kann, der den Text der Vereinbarung nicht vorbereitet hat."[8]
Dieser Leitfaden spiegelt eine etwas weniger aktuelle Entscheidung des Gerichts von Catanzaro aus dem Jahr 2012 wider,[9] in dem sich der Kläger über die schikanöse Natur der in den Nutzungsbedingungen der Website des Auftraggebers (eBay) enthaltenen Klausel beschwert hatte, die es dem Unternehmen erlaubte, jederzeit, auch ohne Begründung, die Nutzung der Website auszusetzen oder zu löschen.Konto mit denen der Verkäufer die Plattform nutzen kann.
Das Gericht hatte der Klage stattgegeben, da es den missbräuchlichen Charakter der Klausel feststellte und feststellte, dass eBay keinen wirksamen Mechanismus zur doppelten Annahme gemäß Art. 1341(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch eine ausdrückliche Zustimmung des Anhängers der AGB mittels eines Formulars eingerichtet hatte. digitale Signaturda nur letzteres die tatsächliche Annahme der Bestimmung und die Identifizierbarkeit des Teilnehmers gewährleistet hätte.
Da der Wortlaut von Art. 1341(2) des Zivilgesetzbuches nicht die ausdrückliche Unterzeichnung mißbräuchlicher Klauseln, sondern deren Billigung verlangt, sollte die digitale Signatur nach Ansicht des Verfassers nicht als notwendiges Element zur Erfüllung dieser Anforderung angesehen werden, sondern vielmehr zur Überwindung eines anderen (und weiteren) Hindernisses, nämlich des Nachweises der Rückverfolgbarkeit der Unterzeichnung eines elektronischen Vertrages zu einer eindeutig identifizierten Person.[11]
Da eine solche "Identifizierung" auch auf eine rationellere Art und Weise und in größerer Übereinstimmung mit den geschäftlichen Erfordernissen beider Parteien erfolgen kann, könnte man zu diesem Zweck die Auffassung vertreten, dass die Gültigkeit der Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken und ihre Rückverfolgbarkeit zu einer bestimmten Partei "gestärkt" werden könnte, wenn dies beispielsweise nach einer Anmeldung mit Einfügung von Nutzername e Passwort durch das Mitglied.[12]
Es ist jedoch anzumerken, dass das Gericht von Neapel 2018 in einem ähnlichen Fall (der immer noch die Nutzungsbedingungen von eBay betraf) eine ganz andere Richtung einschlug und es für unnötig hielt, das Erfordernis einer digitalen Unterschrift einzuführen, um die schikanösen Klauseln zu akzeptieren, da diese Lösung dazu geführt hätte:
"die Umwandlung aller Telematikverträge in verbindliche Formularverträge, die für ihren Abschluss den Einsatz eines ausgeklügelten, in der Öffentlichkeit noch nicht weit verbreiteten Instruments erfordern und damit die Entwicklung eines ganzen, weltweit immer wichtiger werdenden Handelssektors auf nationaler Ebene de facto lähmen".
Auch in diesem Sinne lesen wir in einer Entscheidung des Friedensrichters von Partanna,[10] das das Schriftformerfordernis des Artikels 1341 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ausreichend erachtet hatte, durch
"eine doppelte Zustimmung, indem man den entsprechenden Knopf drückt: eine der Adhäsion und die andere der Zustimmung zu den so genannten lästigen Klauseln".
3) 1341 Zivilgesetzbuch und internationaler Handel
3.1. Verzicht auf die Zuständigkeit.
Nachdem wir, wenn auch in aller Kürze, die wichtigsten Fragen zu den Grenzen der Anwendbarkeit der AGB im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs analysiert haben, gehen wir nun auf die Möglichkeit ein, auf die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats zu verzichten, indem wir einfach eine Erweiterungsklausel in die AGB einfügen, die der Kunde durch einen einfachen Klick akzeptieren kann.
Artikel 23 der Verordnung Brüssel I bissieht vor, dass die Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen werden muss:
- "Schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
- oder in einer Form, die nach den zwischen den Parteien vereinbarten Praktiken zulässig ist, oder
- im internationalen Handel in einer Form, die durch einen Handelsbrauch zulässig ist, den die Parteien kannten oder hätten kennen müssen [...].
- Die Schriftform schließt jede elektronische Kommunikation ein, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Gerichtsstandsklausel ermöglicht"
Der Europäische Gerichtshof (EuGH)[13] wurde um die Beantwortung der Frage gebeten, ob das "Click-through"-Verfahren, bei dem ein Käufer durch Anklicken eines Hyperlinks, der ein Fenster öffnet, Zugang zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einer Internetseite erhält, den Anforderungen von Artikel 23 Absatz 2 der Brüssel-I-Verordnung genügt.
Der Fall betraf einen in Deutschland ansässigen Autohändler, der nach einem Kauf auf der Website des Beklagten (eines in Belgien ansässigen Unternehmens) den Verkäufer vor dem deutschen Gericht in Krefeld verklagte. Der Verkäufer ließ sich darauf ein und machte geltend, dass die deutschen Gerichte nicht zuständig seien, da Artikel 7 der AGB eine Gerichtsstandsklausel zugunsten des Gerichts in Leuven (Belgien) enthalte.
Der Gerichtshof bestätigte die Zuständigkeit des Gerichts in Leuven und stellte fest, dass das Verfahren der Annahme durch Anklicken der allgemeinen Geschäftsbedingungen eines auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrags, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, eine schriftliche Annahme dieser Geschäftsbedingungen darstellt, da es sich um elektronische Mitteilungen handelt, die sich nicht automatisch bei der Registrierung auf der Website öffnen, kann vor Vertragsabschluss gespeichert oder ausgedruckt werden und stellt daher eine elektronische Kommunikation im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung dar.
Dieses Thema wurde kürzlich auch der Vereinigte Sektionen des Obersten Gerichtshofs,[14] die entschieden haben, dass eine Gerichtsstandserweiterungsklausel (gemäß Artikel 23 der Verordnung) auch dann gültig ist, wenn sie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrags enthalten ist, auf die in der vom Kunden unterzeichneten Bestellung ausdrücklich Bezug genommen wird und die über die dort genannte Internetadresse zugänglich sind, und wenn der Text dieser Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss ausgedruckt und gespeichert werden kann.
Der Gerichtsstandsverzicht bedarf daher nicht der besonderen schriftlichen Zustimmung des Anhängers gemäß Artikel 1341 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, da er nicht unter die dort abschließend aufgezählten Lästigkeitsklauseln fällt. Es ist anzumerken, dass nach einer bewährten rechtswissenschaftlichen Orientierung,[16] Artikel 1341 des Zivilgesetzbuches schreibt ein Zuständigkeitskriterium vor, das die verschiedenen Zuständigkeitskriterien für internationale Streitigkeiten nicht berührt. Die Vereinigten Sektionen selbst[15] haben sich kürzlich zu diesem Punkt geäußert und erklärt, dass:
"Das Schriftformerfordernis nach Art. 23 der Verordnung [...] ist erfüllt, wenn die Klausel selbst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages enthalten ist, wenn das von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsdokument einen ausdrücklichen Verweis auf die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält, in denen die Klausel enthalten ist, ohne dass es einer besonderen schriftlichen Genehmigung nach Art. 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf.
3.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen und das Wiener Übereinkommen.
Für den Fall, dass die allgemeinen Vertragsbedingungen internationale Kauf- und Verkaufsbeziehungen regeln, gilt das Wiener Übereinkommen (falls vorhanden),[17] stellt sich die Frage, ob das Erfordernis der doppelten Unterschrift gemäß Artikel 1341 des Zivilgesetzbuchs geltend gemacht werden kann.
Das Wiener Übereinkommen regelt nämlich, wie jedes andere einheitliche Vertragsrechtsübereinkommen auch, nicht alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit den von ihm geregelten Verträgen stellen können; dies ist von nicht geringer Bedeutung, wenn man bedenkt, dass die nicht geregelten Fragen auf der Grundlage des auf das Vertragsverhältnis anwendbaren Rechts gelöst werden müssen.[18]
Im Gegenteil, alle Angelegenheiten, die ausdrücklich im Übereinkommen geregelt sind, haben Vorrang vor den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, von denen das Übereinkommen abweicht; um zu verstehen, ob Art. 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in einem solchen Fall geltend gemacht werden kann, muss man wissen, ob die AGB durch solche Vorschriften des einheitlichen Rechts geregelt sind oder nicht.
Nach der verbindlicheren Lehrmeinung,[19] obwohl die allgemeinen Vertragsbedingungen im Wiener Übereinkommen nicht ausdrücklich geregelt sind, da in Teil II des Übereinkommens der "Vertragsschluss" erschöpfend geregelt ist. müssen die Regeln des Wiener Übereinkommens herangezogen werden, um zu verstehen, welche formalen Anforderungen die AGB erfüllen müssen.
Ausgehend von der Annahme, dass Artikel 11 des Wiener Übereinkommens den Grundsatz der Freiheit der FormTeil der Doktrin[20] und Rechtsprechung[21] hat daher entschieden, daß im Falle der Anwendung des Übereinkommens das Erfordernis des Artikels 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach jede von einer der Vertragsparteien verfaßte schikanöse Klausel einer besonderen schriftlichen Genehmigung bedarf, als aufgehoben anzusehen ist.
Folgt man diesem Grundsatz und wendet ihn auf Online-Verkäufe an, so kann man davon ausgehen, dass im Falle der Anwendung des Wiener Übereinkommens missbräuchliche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keiner besonderen Genehmigung bedürfen und daher auch durch "Anklicken" akzeptiert werden können; es wäre weiterhin die Pflicht des Urhebers (gemäß Art. 9), dafür zu sorgen, dass der Anmelder durch eine "proaktive" Haltung aufgrund einer allgemeinen Verpflichtung zu Treu und Glauben und zur geschäftlichen Zusammenarbeit in die Lage versetzt wird, von ihnen Kenntnis zu nehmen.[22]
[1] Bianca, Zivilrecht, Giuffrè, Dritte Auflage, S. 340.
[2] Gericht Mailand 18.6.2009.
[3] Bianca, Die Allgemeinen Vertragsbedingungen, 1979, S. 2.
[4] Cass. civ. 2003, Nr. 1833.
[5] Cass. Civ. 2013, Nr. 14038.
[6] Cass. civ. 2020, Nr. 8268.
[7] Trib. Rimini, 4.4.2020; Cass. Civ. 2018, no. 17939.
[8] Giudice di pace Trapani, 14.10.2019, mit Anmerkung von Quarta La conclusione del contratto di albergo per via telematica: pagamento anticipato e revoca della prenotazione, Danno e responsabilità, 2020, 2; Giudice di pace Milano 28.01.2019, Tribunale di Catanzaro 30.4.2012, in Res. Civ. e prev., 2013, 2015 ff.
[9] Trib. Catanzaro 30.4.2012, in Contratti, 2013, 1, 41, mit einer Anmerkung von V. Pandolfini, Contratto on line e clausole vessatorie: quale firma (elettronica)?
[10] Friedensrichterin Partanna 1.2.2002.
[11] Das Gericht Catanzaro selbst argumentiert, dass der Vertrag ungültig sei, weil nur die digitale Signatur die tatsächliche Annahme der Bestimmung und die Identifizierbarkeit des Unterzeichners gewährleistet hätte.
[12] Zu diesem Thema siehe auch Cerdonio Chiaramonte, Besondere schriftliche Zustimmung zu missbräuchlichen Vertragsklauseln, NGCC, Nr. 3, 2018.
[13] Gerichtshof der Europäischen Union, 21.5.2015, Nr. 322/14.
[14] Cass. Civ. Sec. Un. 2017, no. 21622.
[15] Cass. Civ. Sek. Un. 2020, Nr. 1871.
[16] Zu diesem Punkt siehe Cass. Civ. Sec. Un. 1982, no. 6190, Cass. Civ. 2003, no. 17209, Cass. Civ. 2010, no. 14703.
[17] Artikel 1 des Übereinkommens, dass es "gilt für Kaufverträge zwischen Parteien, die ihren Geschäftssitz in verschiedenen Staaten haben: a ) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind; oder b ) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts auf die Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats verweisen."
[18] Nach der italienischen Rechtsprechung sind Fragen wie Vertretung und Verjährung nicht durch das Übereinkommen geregelt (Trib. Padua 25.2.2004; Trib. Vigevano 12.7.2000).
[19] Ferrari, Internationaler Verkauf von Waren,
[20] Bortolotti F. ''Handbook of International Commercial Law'' vol. II L.E.G.O. Spa, 2010; Ferrari F. ''General Terms and Conditions of Contract in Contracts for the International Sale of Goods'' in Obb. e Contr., 2007, 4, 308; Bonell M.J. ''Le condizioni generali in uso nel commercio internazionale e la loro valutazione sul piano transnazionale'' in ''Le condizioni generali di contratto'' edited by Bianca M., Milan, 1981).
[21] Trib. Rovereto 24.8.2006; Cass. Civ. 16.5.2007, Nr. 11226.
[22] Zu diesem Thema Ferrari, Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen über den internationalen Warenkauf, Obbligazioni e contratti, 2007, 308.
Agenturverträge und Online-Verkauf: Exklusivität, Wettbewerbsverbot und indirekte Provisionen.
Entscheidet sich ein Hersteller für den Online-Verkauf über seinen eigenen E-Commerce, so muss er mit den Reaktionen seiner Vertreter rechnen, ebenso wenn er an Großhändler oder Vertriebshändler verkauft, die die gekauften Produkte online stellen. Ganz zu schweigen davon, dass diese Strategie von einem Agenten umgesetzt wird, der beschließt, den Verkauf mit Hilfe des Internets zu fördern.
In diesem Artikel wird untersucht, welche rechtlichen Auswirkungen der Online-Verkauf auf das "traditionelle" Vertriebsnetz hat, und zwar aus drei Blickwinkeln: dem des Herstellers, dem des Dritten und dem des Vertreters.
1. Online-Verkauf durch den Hersteller und Auswirkungen auf die Handelsvertreter.
Bevor analysiert wird, welche rechtlichen Auswirkungen die Entscheidung, Vertragsprodukte online zu stellen, hat, sollte die folgende Frage beantwortet werden: Darf der Hersteller in den Gebieten, in denen seine Vertreter tätig sind, verkaufen?
Um diese Frage zu beantworten, muss man ein paar Schritte zurückgehen und verstehen, wie der Auftraggeber innerhalb des dem Alleinvertreter eingeräumten Bereichs tatsächlich tätig werden kann.
- Lesen Sie auch: Gebietsexklusivität im Agenturvertrag.
Die Ausschließlichkeit ist in Art. 1743 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, der es dem Auftraggeber untersagt, die Dienste anderer Vertreter in seinem Gebiet in Anspruch zu nehmen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Klausel, die ein natürlicher Bestandteil des Vertrages ist, ((Civil Cass. 2012 n. 16432; Civil Cass. 2002 n. 5920; Civil Cass. 1994 n. 2634; Civil Cass. 1992 n. 5083.)) verpflichtet den Unternehmer nicht nur dazu, nicht mehr als einen Vertreter in ein und demselben Gebiet zu bestellen, sondern soll den Vertreter auch vor jeglicher Einmischung des Unternehmers in diesem Gebiet schützen, einschließlich des Abschlusses von Geschäften in diesem Gebiet selbst.((Cass. Civ. 2004 No. 14667.))
Andererseits sieht die Verordnung auch vor, dass der Handelsvertreter auch bei Geschäften, die der Unternehmer direkt mit Kunden abschließt, Anspruch auf Provisionen hat".Zugehörigkeit zum reservierten Bereich oder zur reservierten Kategorie oder Gruppe von Kunden(Art. 1748(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs); diese Bestimmung scheint dem Unternehmer ein "freies Mandat" zu erteilen, direkt im Inland zu verkaufen, unter der einzigen Bedingung, dass er dem Vertreter die sogenannten indirekten Provisionen zahlt.
Die italienische Rechtsprechung hat einen Kompromiss gefunden, der die gegensätzlichen Interessen der Parteien berücksichtigt, wie sie in den oben genannten Vorschriften geregelt sind, und vertritt die Auffassung, dass die Freiheit des Auftraggebers auf die Ausübung folgender Tätigkeiten beschränkt werden sollte Gelegenheitsverkäufe innerhalb des Gebiets, da ausgeschlossen werden sollte, dass der Auftraggeber dort systematische und organisierte Verkäufe tätigt Vertriebsaktivitäten. ((In einem kürzlich ergangenen Urteil des Obersten Gerichtshofs heißt es zum Beispiel: "Der Unternehmer darf im Rahmen des Handelsvertreterverhältnisses nicht ständig im Zuständigkeitsbereich des Handelsvertreters tätig werden, sondern ist gemäß Artikel 1748 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berechtigt, unmittelbar einzelne Geschäfte, auch wenn sie von erheblichem Umfang sind, abzuschließen, deren Ausführung dem Handelsvertreter einen Anspruch auf sogenannte indirekte Provisionen verschafft. Daraus folgt, dass der Anspruch auf Zahlung der Provision, wenn die Intervention des Antragstellers nur punktuell erfolgt, seinerseits episodischer und nicht periodischer Natur ist und als solcher der normalen Verjährungsfrist des Art. 2946 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nicht der "kurzen" Verjährungsfrist des Art. 2948 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegt. (Cass. Civ. 2008, Nr. 15069); siehe auch Cass. Civ. 2009 Nr. 8948, Cass. Civ. 1993 Nr. 5591; vgl. hierzu. Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, Walters Kluver.))
Wenn der Vertrag dem Auftraggeber nicht ausdrücklich das Recht einräumt, innerhalb des Exklusivgebiets Direktverkäufe (auch in strukturierter Form) zu tätigen, muss der Auftraggeber, der sich für eine Verkaufsstrategie über Vertriebskanäle entscheidet, nach dieser Logik online sich dem Risiko aussetzen, von ihren Vertretern wegen Verletzung der Ausschließlichkeit angefochten zu werden, insbesondere wenn der Handel über Web (Siehe Cass. Civ. 2009 Nr. 8948, wo es hieß: "das Vorliegen eines berechtigten Grundes für die fristlose Kündigung des Handelsvertreters allein aufgrund der Nichtzahlung der geringen Provisionen für nur neun direkt abgeschlossene Verträge und eines geringen Gesamtbetrags durch den Auftraggeber ausgeschlossen hat."))
Sehr interessant ist der Hinweis, der von einem Teil der Lehre ((Baldi - Venezia, Giuffrè Editore, S. 73 ff.)) vorgebracht wird (der wahrscheinlich die Ausrichtung der oben genannten Rechtsprechung als zu aleatorisch und nicht im Einklang mit dem literarischen normativen Diktat von Art. 1748 Abs. 2 BGB), wonach dem Geschäftsherrn lediglich eine tatsächliche Werbetätigkeit untersagt werden soll, stattdessen aber die Beantwortung von Fragen von Kunden, die sich spontan an den Geschäftsherrn wenden, als rechtmäßig angesehen wird, so dass auch für diese Hypothese die Unterscheidung zwischen aktivem und passivem Verkauf des Kartellrechts.
2. Online-Verkäufe innerhalb des Gebiets des Alleinvertreters über Drittvertriebshändler.
Ein etwas anderes Problem ist es, zu verstehen, wann Verkäufe durch Dritte im Gebiet des Vertreters eine Verletzung der Ausschließlichkeit darstellen können.
Wie oben analysiert, hat der Alleinvertreter, sofern nicht anders vereinbart, Anspruch auf ehemals Art. 1748(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Provisionen auch für alle Verkäufe, die der Unternehmer in seinem Gebiet tätigt; es ist daher unstrittig, dass der Handelsvertreter, wenn der Unternehmer Verkäufe an einen im Vertragsgebiet ansässigen Großhändler tätigt, einen Anspruch auf Zahlung von indirekten Provisionen geltend machen kann. Um zu verstehen, ob der Kunde (die juristische Person) als im Hoheitsgebiet ansässig betrachtet werden kann, ist es angebracht, auf ein älteres Urteil des Gerichtshofs zu verweisen ((Urteil Kotogeorgas gegen Kartonpak vom 12.12.1996, Rechtssache C-104/95(Cass. Civ. 2012 no. 5670.)), der klarstellte, dass jede juristische Person mit Sitz in dem Gebiet, in dem der Vertreter Ausschließlichkeit genießt, zu dem Gebiet gehört.
Es ist weniger klar und offensichtlich, ob dieser Dritte, nachdem er Produkte vom Auftraggeber gekauft hat, Verkäufe tätigt online direkt an Kunden in dem dem Vertreter vorbehaltenen Bereich, so kann der Vertreter gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Provision geltend machen.
Diese Frage wurde auch durch ein neueres Urteil des Europäischen Gerichtshofs beantwortet:
"Artikel 7 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass ein Handelsvertreter, der mit einem bestimmten geografischen Gebiet betraut ist, keinen Anspruch auf Provisionen für Geschäfte hat, die von Kunden in diesem Gebiet ohne unmittelbare oder mittelbare Mitwirkung des Unternehmers mit einem Dritten abgeschlossen werden."Daraus folgt, daß ein Verstoß gegen die Ausschließlichkeit vorliegt und der Vertreter nur dann Anspruch auf eine indirekte Provision hat, wenn der Auftraggeber direkt oder indirekt in Verkäufe Dritter in dem Gebiet eingegriffen hat, ((Cass. civ. 2017 No. 2288.)) mit dem Ziel, dem Vertreter de facto ein Geschäft vorzuenthalten, das er hätte abschließen können (siehe den vom Kassationsgerichtshof aufgestellten Grundsatz sez. Lav. in Urteil 2011 Nr. 11197.))
3. Online-Verkauf durch Handelsvertreter.
Im Gegensatz zu Vertriebsverträgen kann der Auftraggeber bei Handelsvertreterverträgen den Handelsvertreter an der Durchführung von Online-Verkaufsförderungsmaßnahmen hindern (es sei denn, der Handelsvertreter ist aufgrund der Art und Weise, wie er seine Tätigkeit ausübt, als die dem Kartellrecht unterliegen).
- Lesen Sie auch: Kann ein Hersteller seine Händler daran hindern, online zu verkaufen?
Es stellt sich also die Frage, ob es dem Vermittler freisteht, mit der Förderung des Online-Verkaufs zu beginnen.
Sollte sich ein Bevollmächtigter dazu entschließen, so verstößt er gegen das typische Vorrecht des Webd.h., dass sie von Natur aus überall sichtbar ist und dass jede Einschränkung, die darauf abzielt, ungerechtfertigte geografische Blockaden zu verhindern, sogar gegen europäisches Recht verstoßen würde.
- Lesen Sie auch: Geoblocking: Was ist das und wann ist es anwendbar?
Andererseits ist, wie bereits zu Beginn dieses Artikels erläutert, die Ausschließlichkeitsverpflichtung, an die die Parteien gebunden sind und deren Nichteinhaltung Vertragsverletzungen nach sich zieht, ein natürlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Insbesondere wenn der Vertreter Verkäufe außerhalb des Gebiets tätigt, verstößt er gegen die Ausschließlichkeitsklausel gegenüber dem Auftraggeber, da er in diesem Fall keine Provision beanspruchen kann, die ausschließlich dem Vertreter des Gebiets vorbehalten ist, in dem er den Verkauf getätigt hat.
Sieht der Vertrag dagegen solche Verkäufe außerhalb des Gebiets vor, kann der Alleinvertreter, bei dem der Verkauf erfolgt ist, den Unternehmer wegen Verletzung der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen verklagen.
Überträgt man diese Grundsätze auf den Online-Markt, so stellt sich die Frage, ob die bloße Existenz einer Website, auf der der Verkauf von Vertragsprodukten angeboten wird (die naturgemäß auch außerhalb des zugewiesenen Gebiets des Handelsvertreters sichtbar ist), als Verkaufsförderungsmaßnahme anzusehen ist, die die Ausschließlichkeit anderer Handelsvertreter verletzt.
Bislang scheint es keine Rechtsprechung zu geben, die diese Frage beantwortet, und um eine (zumindest plausible) Lösung zu finden, muss man auf die allgemeinen Grundsätze zum Thema Vertretung zurückgreifen und dabei die vom Kartellrecht diktierten Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes in Erinnerung rufen online.
Auf der Grundlage der Ausrichtungen Nach Auffassung der Kommission ist das bloße Vorhandensein einer Internetseite grundsätzlich als eine Form des passiven Verkaufs anzusehen. Sie lautet in der Tat so:
"Besucht ein Kunde die Internetseite eines Händlers und nimmt mit ihm Kontakt auf, und führt dieser Kontakt zu einem Verkauf, einschließlich der tatsächlichen Lieferung, so gilt dies als passiver Verkauf. Das Gleiche gilt, wenn ein Kunde sich dafür entscheidet, vom Händler (automatisch) informiert zu werden und dies zu einem Verkauf führt.((LGC Nr. 52.))
Andernfalls muss es als aktiver Verkauf betrachtet werden:
"Online-Werbung, die sich gezielt an bestimmte Kunden richtet [...]. Banner mit Gebietsbezug auf Websites Dritter [...] und ganz allgemein Bemühungen, speziell in einem bestimmten Gebiet oder von einer bestimmten Kundengruppe gefunden zu werden"((LGC Nr. 52.))
Es wäre daher mit dem Kartellrecht und dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar, wenn ein Verstoß des Handelsvertreters gegen die Ausschließlichkeit nur bei "aktiven" Verkaufsförderungsmaßnahmen vorliegen würde, da andernfalls davon auszugehen wäre, dass die bloße Beantwortung von Fragen von Kunden außerhalb des Gebiets, die sich spontan an den Handelsvertreter wenden, lediglich dazu führt, dass die Provision des Handelsvertreters nicht anerkannt wird.
In Anbetracht der Auswirkungen, die die Einrichtung eines Online-Vertriebssystems auf das Vertriebsnetz haben würde, ist es ratsam, die vertraglichen Beziehungen sehr sorgfältig zu regeln, und zwar in einer Weise, die mit den tatsächlich umzusetzenden Vertriebsstrategien vereinbar und darauf abgestimmt ist.
Anspruch des Vertreters auf Provisionen für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden.
Quando il rapporto di agenzia viene a cessare, spesso accade che l'agente ha segnalato alcuni affari, oppure ha semplicemente iniziato delle trattative che sono confluite in un accordo a seguito dello scioglimento del contratto. In alcune (più rare ipotesi), l’agente ha concluso prima dello scioglimento del rapporto dei contratti di lunga durata. Comprendere se l'agente ha diritto o meno alle provvigioni su affari conclusi dopo lo scioglimento è di essenziale importanza.
Um zu verstehen, ob der Handelsvertreter Anspruch auf Provisionen aus Geschäften hat, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden, muss zunächst festgestellt werden, welche dieser Geschäfte unter das beendete Vertragsverhältnis fallen und welche als ausgeschlossen anzusehen sind, da sich hieraus die tatsächliche Entstehung oder Nichtentstehung von Provisionen ergibt.
In diesem Artikel werden wir zunächst kurz den typischeren Fall analysieren, der sich auf Geschäfte bezieht, die nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden, und uns dann mit dem selteneren (aber nicht weniger wichtigen) Fall der langfristigen Verträge befassen, die vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden.
1. Provisionen für Verträge, die nach Beendigung des Vertrags abgeschlossen werden.
1.1. Zivilrechtliche Vorschriften.
Nach Beendigung eines Vertretungsverhältnisses ist es häufig der Fall, dass der Vertreter dem Auftraggeber bestimmte Geschäfte gemeldet oder bestimmte Verhandlungen eingeleitet hat, die zu einer Vereinbarung nach Beendigung des Vertrags geführt haben. In solchen Fällen muss man sich darüber im Klaren sein, welche dieser Geschäfte unter das beendete Verhältnis fallen und welche als ausgeschlossen zu betrachten sind, da dies für die tatsächliche Entstehung oder Nichtentstehung von Provisionen entscheidend ist.
Diese Frage ist in § 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1748 geregelt, wonach der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für Geschäfte hat, die nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags abgeschlossen werden, wenn:
- "der Vorschlag dem Auftraggeber oder Beauftragten vor oder
- das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertrages abgeschlossen wird und der Abschluss überwiegend auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist, es sei denn, besondere Umstände lassen eine gerechte Verteilung der Provision auf die beteiligten Handelsvertreter erkennen."
Dieser Ansatz[1] soll verhindern, dass der Auftraggeber Gefahr läuft, eine doppelte Provision zu zahlen: eine an den ausgehenden und eine an den eingehenden Vertreter.[2] Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter daher Anspruch auf die Provision:
- ob er den Auftrag vor der Beendigung des Vertrags an den Auftraggeber weitergeleitet hat oder ob der Auftraggeber ihn direkt vom örtlichen Kunden erhalten hat (falls der Vertreter Anspruch auf eine indirekte Provision hat);
- In anderen Fällen wird die Provision nur fällig, wenn das Geschäft innerhalb einer bestimmten Frist abgeschlossen wurde. angemessene Frist ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags und der Die Schlussfolgerung ist hauptsächlich zurückzuführen auf auf die vom Vertreter selbst ausgeübte Tätigkeit.
Die zweite Hypothese, d.h. diejenige, nach der die Provision des Handelsvertreters auch dann anerkannt wird, wenn das Angebot nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eingeht, sofern es innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird, erfordert sicherlich mehr Aufmerksamkeit.
Eines der Hauptprobleme beim Dolmetschen besteht darin, zu erkennen was unter "angemessener Zeit" zu verstehen istd.h. bis wann hat der Vermittler maximal Anspruch auf eine Provision. In diesem Punkt ist die Rechtsprechung nicht einheitlich, man liest von Fällen, die diese Frist auf sechs Monate festgesetzt haben[3] und andere, die sogar eine zweijährige Frist für angemessen hielten.[4] Die Angemessenheit der Frist muss jedoch auch auf der Grundlage des Wirtschaftszweigs, in dem der Vertreter tätig war, und der dort geltenden Gepflogenheiten beurteilt werden.
1.2 Der AEC-Rahmen.
Sicherlich klarer ist die Disziplin der AEC-Industrie 2014die in Artikel 6, letzter Absatz, vorsehen, dass der Vertreter Anspruch auf eine Provision hat über das vorgeschlagene und abgeschlossene Geschäft auch nach Beendigung des Vertrags nicht nur dann, wenn der Abschluss des Geschäfts die Folge seiner Tätigkeit ist, sondern auch davon abhängig machen, dass
- Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses muss der Handelsvertreter dem Auftraggeber detailliert über die aufgenommenen, aber aufgrund der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht abgeschlossenen Geschäftsverhandlungen berichten;
- sind diese Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgreich, so hat der Vertreter Anspruch auf die entsprechenden Provisionen;
- Nach Ablauf dieser Frist wird der Abschluss eines Auftrags, unabhängig davon, ob er im Bericht des Vertreters aufgeführt ist oder nicht, nicht mehr als Folge der Tätigkeit des Vertreters angesehen, so dass keine Provision gezahlt wird;
- für Geschäfte, die auch innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen, aber nicht im Bericht angegeben werden, wird keine Provision fällig.
2. Das Recht auf Provisionen für langfristige Verträge.
Wirbt der Handelsvertreter im Rahmen des Vertragsverhältnisses für befristete Verträge, so hängt der Provisionsanspruch für Lieferungen, die in Erfüllung des nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vermittelten Vertrags erfolgen, im Wesentlichen von der Art des befristeten Vertrags ab.
Grundsätzlich gilt für den Fall, dass der befristete Vertrag ein einen Liefervertrag, einen Vertrag über die Vergabe von Unteraufträgen oder einen Kaufvertrag mit geteilten Lieferungenkann festgehalten werden, dass (sofern nicht anders vereinbart),[5] Der Handelsvertreter hat auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags Anspruch auf Provision für alle Lieferungen, da es sich dabei um die Erfüllung eines während des Vertragsverhältnisses geschlossenen Vertrags handelt.
Umgekehrt, wenn der geförderte Vertrag ein Rahmenvertragwenn jede Lieferung Gegenstand einer weiteren Vereinbarung (Bestellung - Annahme) sein soll; in diesem Fall sind die einzelnen Lieferungen als eigenständige Kaufverträge zu betrachten,[6] auch wenn sie im Rahmen des Rahmenvertrags abgeschlossen werden, mit der Folge, dass solche Folgeverträge keinen Anspruch auf Provisionen begründen (es sei denn, der Vertreter kann nachweisen, dass dieses Geschäft auf seine Werbetätigkeit zurückzuführen ist und innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wurde).
Bleibt man bei der Argumentation, so ist es möglich, dass die die Unterschrift des Auftraggebers nach Beendigung des VertragsverhältnissesUm zu verstehen, ob der Handelsvertreter Anspruch auf eine Provision hat, reicht es nicht aus, die Art des Dauerverhältnisses festzustellen, sondern es muss auch nachgewiesen werden, dass der Abschluss des Geschäfts auf die Werbetätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist.
Im Folgenden wird auf einen sehr interessanten Fall eingegangen,[7] die durch eine Reihe von Verfahren entschieden wurde drei Urteile des Gerichts von GrossetoEin Beispiel: Ein Handelsvertreter hatte für den Auftraggeber (ein Unternehmen, das im Bereich Tiefkühlkost tätig ist) nach langwierigen, mehrmonatigen Verhandlungen einen Vertrag mit einer Supermarktkette über die unbefristete Lieferung von tiefgekühlten und vorverpackten Fertiggerichten abgeschlossen. Der Verwaltungsvertrag wurde einige Monate nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses geschlossen.
Der Handelsvertreter verklagte den Auftraggeber auf Zahlung von Provisionen für Lieferungen, die in Erfüllung des Liefervertrags erfolgten. Mit Urteil Nr. 52/2012 gab das Gericht von Grosseto den Klagen des Bevollmächtigten statt und stellte fest, dass:
"der Verwaltungsvertrag wurde förmlich geschlossen [...]. etwas mehr als zwei Monate nach Beendigung des Agenturvertrags [...], ein Begriff, der aufgrund seiner objektiven Kürze zu berücksichtigen ist, durchaus sinnvoll.
Obwohl das Gericht feststellte, dass der Vertreter Anspruch auf Provisionen hatte, wies es den Antrag des Klägers auf Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung der Provisionen zurück
"bis zum Ende des Verwaltungsvertrags [...], denn dies wäre eine Äußerung von Satz 'in der Zukunft' Außerdem bezog er sich auf eine Klausel, die von den Parteien im Verwaltungsvertrag nicht genannt wurde, da derselbe Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde".
Einige Jahre nach Erlass des ersten Urteils erhob der Handelsvertreter eine weitere Klage, mit der er die Verurteilung des Auftraggebers zur Zahlung von Provisionen für Lieferungen beantragte, die nach dem im ersten Urteil erwähnten Sachverständigengutachten erfolgten. Der Vertreter stützte seine Forderung auf die Grundsatz des Artikels 2909 des Zivilgesetzbuches.wonach die im Endurteil enthaltene Feststellung für alle Zwecke zwischen den Parteien maßgebend ist. Der Gerichtshof verurteilte den Auftraggeber erneut und stellte fest, dass
"Das Recht auf Zahlung der Provisionen, die nach und nach im Zusammenhang mit der verlängerten Ausführung des Liefervertrags anfallen, ist unbestreitbar und wurde bereits in der unwiderruflichen Entscheidung dieses Amtes mit der konsequenten Anwendung der in Artikel 2909 vorgesehenen aufhebenden Wirkung festgestellt (zu diesem Punkt u.a. Kassationsgerichtshof, Sez. Lav. 2001 Nr. 4304).
Um die Zahlung von Provisionen für künftige Geschäfte zu vermeiden, hat der Auftraggeber nach diesem Urteil folgende Maßnahmen ergriffen faktisch die Aufgabe des Geschäfts an ein Unternehmen der gleichen Gruppe, das ebenfalls im Tiefkühlkostsektor tätig ist. Der Vertreter legte daraufhin erneut Berufung beim Gericht von Grosseto ein und machte geltend, dass die Abtretung des Laufzeitvertrags gemäß Artikel 1406 des Zivilgesetzbuchs die Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung von Provisionen nach sich ziehe. Der Hof von Grosseto,[8] unterstützte erneut das Argument des Klägers und erklärte, dass:
"da das charakteristische Merkmal der Abtretung des Vertrages gemäß Art. 1406 des Zivilgesetzbuches darin besteht, dass sie den Zweck hat Übermittlung einer einheitlichen Reihe von aktiven und passiven Rechtssituationen von jeder Vertragspartei [...], ist der Erwerber verpflichtet, an die Klägerin Provisionen - in der gleichen Höhe wie im Vertretungsvertrag vereinbart - für die Lieferungen von Tiefkühlkost an die X srl. zu zahlen."
3. Provisionen für langfristige Verträge und Abfindungszahlungen.
Schließlich ist auch zu betonen, dass der Abschluss von befristeten Verträgen als ein entscheidender Faktor für nachweisen, dass die Voraussetzungen des Artikels 1751 des Zivilgesetzbuches erfüllt sind.für das Recht des Vertreters auf Erhalt Abgangsentschädigung (vgl. Abfindung für den Vertreter. Wie wird sie berechnet, wenn die AEC nicht anwendbar ist?). In einem interessanten Urteil des Obersten Gerichtshofs heißt es dazu:
"Die Kündigungsentschädigung entschädigt den Handelsvertreter für den Vermögenszuwachs, den seine Tätigkeit dem Auftraggeber durch die Entwicklung des Geschäftswerts des Unternehmens bringt. Daraus folgt, dass diese Bedingung muss als gegeben angesehen werden, und die Vergütung ist daher fällig, wenn es sich bei den vom Handelsvertreter abgeschlossenen Verträgen um Dauerverträge handelt, da die Entwicklung des Firmenwerts und die Fortführung der Vorteile für den Unternehmer auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses in re ipsa" sind..[9]
[1] Der Artikel wurde durch das Gesetzesdekret Nr. 65/1999 reformiert, mit dem der Gesetzgeber die Grundsätze der europäischen Richtlinie Nr. 86/653 und insbesondere Artikel 8 umsetzte, der wie folgt lautet: "Für ein nach Beendigung des Handelsvertretervertrags abgeschlossenes Handelsgeschäft hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, a) wenn das Geschäft in erster Linie auf das Ergebnis der von ihm während des Handelsvertretervertrags geleisteten Arbeit zurückzuführen ist und wenn das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Handelsvertretervertrags abgeschlossen wird, oder b) wenn der von dem Dritten erteilte Auftrag unter den in Artikel 7 festgelegten Bedingungen vor Beendigung des Handelsvertretervertrags beim Unternehmer oder beim Handelsvertreter eingegangen ist."
[2] Vgl. Gericht Rimini, 22.9.2004, Nr. 238, das den Anspruch des Handelsvertreters auf Provisionen bei der Verlängerung von Lieferangeboten ausschloss, da der ehemalige Handelsvertreter nicht überwiegend werbend tätig war. Zu diesem Punkt siehe VENEZIA, Il contratto di agenzia, S. 281, 2015, CEDAM.
[3] Cass. Civ. 2006, Nr. 2824, in Leggi d'Italia
[4] Cass. Civ. 2013, no. 894, in Leggi d'Italia
[5] Art. 1748 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches über die Provisionen, die für nach Beendigung des Vertrages abgeschlossene Geschäfte zu zahlen sind, ist völlig abweichend: zugunsten von Saracini-Toffoletto, Il contratto di agenzia. Commentario, 2014, GIUFFRÈ und Bortolotti, a.a.O., S. 276; im Gegensatz dazu Trioni, der die Auffassung vertritt, dass diese Regel nicht zwingend ist, da der dritte Absatz von Art. 1748 cc, anders als der zweite und vierte, nicht ausdrücklich die Rettung von gegenteiligen Vereinbarungen vorsieht.
[6] Siehe hierzu BORTOLOTTI, Concessione di Vendita, Franchising e altri contratti di distribuzione, S. 8, 2007, CEDAM.
[7] Für weitere Einzelheiten siehe Giulia Cecconi, Le provigioni sui contratti di durata, in Agenten und Handelsvertreter, 1/2019, ALTER DER VERÖFFENTLICHUNG.
[8] Gericht von Grosseto, Urteil Nr. 269 von 2018.
[9] Cass. Civ. sez. lav. no. 24776 of 2013.
Der Influencer (oder Youtuber) ist ein Handelsvertreter: ein Denkanstoß.
Der Influencer führt häufig eine Verkaufsförderungsmaßnahme gegen Bezahlung durch: Macht ihn das zu einem Handelsvertreter?
Zur rechtlichen Einordnung der Figur desInfluencerist es notwendig, mit einer kurzen Analyse ihrer Tätigkeit zu beginnen und zu versuchen, ihr eine, wenn auch allgemeine, Definition zu geben. L'Influencerist eine Person, die aufgrund ihres Ansehens und ihrer Autorität in bestimmten Fragen oder Interessensgebieten in der Lage ist, die Meinungen und Haltungen anderer Menschen zu beeinflussen.[1]
Insbesondere die Marketing Influencer ist ein Branchenexperte (das kann von Modezu Reisen, Musik, Technologie usw.), die mit ihren Beiträgen eine größere Sichtbarkeit der von ihr beworbenen Produkte oder Dienstleistungen ermöglicht, indem sie die Webkanäle nutzt, die sie für am besten geeignet und angemessen hält (Instagram, Youtube, Facebook, ein persönliches Blog, usw.).
L'Influencer Gerade wegen der entscheidenden Rolle, die sie in den Kommunikationsprozessen spielt, wird sie häufig von Unternehmen des Sektors, in dem sie tätig ist, mit der Werbung für deren Produkte beauftragt und führt somit eine Verkaufsförderungsmaßnahme durch, die durch die Zahlung eines Honorars vergütet wird.
Eben weil dieInfluencer häufig eine verkaufsfördernde Tätigkeit gegen Entgelt ausübt, wie es für die bekanntere Figur des Handelsvertreters typisch ist, kann sich die Frage stellen, ob derInfluencer (unter bestimmten Voraussetzungen) zu einer solchen vertraglichen Zahl akkumuliert werden kann (siehe hierzu Aber sind Online-Plattformen Handelsvertreter?)
Bevor wir zu dieser Analyse übergehen, ist es wichtig klarzustellen, dass wir mit diesem Artikel einige Denkanstöße geben wollen, die vor allem darauf abzielen, die neuen Formen der Vermittlung besser zu erfassen, um die Entwicklung der Vertriebstechniken mit Hilfe der neuen Technologien zu "beobachten".
Wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmen und Influencer durch eine schriftliche Vereinbarung geregelt ist, muss der Bezugspunkt für die Tätigkeit des Dolmetschers natürlich in erster Linie der Text der ausgehandelten Erklärung sein.
Auch wenn der verhandelte Text der erste Parameter für die Auslegung ist, darf man sich für eine korrekte Exegese nicht auf "zum wörtlichen Wortlaut der Worte" (Art. 1362 des Zivilgesetzbuches), sondern es muss durch eine Gesamtprüfung der Urkunde versucht werden, durch Auslegung der Klauseln des "einer durch den anderen"(Art. 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuches), welches Ergebnis mit dem Abschluss des Vertrages angestrebt wurde, d.h. was "der gemeinsame Wille der Parteien", d.h. die Bedeutung, die sie beide der Vereinbarung beimaßen[2].
Um den Willen der Parteien zu ermitteln, muss berücksichtigt werden, wie sich die Beziehung tatsächlich entwickelt hat.Influencer für das produzierende Unternehmen durch die Analyse einiger typischer Vertragselemente der Agentur, nämlich ob:
- ob es neben der Verkaufsförderung auch eine Beratungstätigkeit gibt oder nicht;
- es besteht eine Verpflichtung zur Stabilität der Besitzverhältnisse;
- das Unternehmen hat die Macht, die Marktrichtlinien und Strategien des Unternehmens zu diktierenInfluencer;
- eine vertragliche Wettbewerbsverbotsklausel besteht;
- Es gibt eine Provisionszahlung, die sich nach den getätigten Verkäufen richtet.
Da es kein einzelnes, "entscheidendes" Element gibt, um zu verstehen, ob eine bestimmte Beziehung als Agentur zu qualifizieren ist, muss es sein Berücksichtigung der verschiedenen typischen Elemente im Einzelfall dieser Vertragsfigur, wobei zu bedenken ist, dass keine von ihnen allein eine korrekte Gestaltung des Verhältnisses ermöglicht, sondern dass eine Gesamtbewertung aller von ihnen vorgenommen werden muss.[3]
1. Neben der Werbetätigkeit gibt es eine Beratungstätigkeit?
Manchmal sind die vertraglichen Beziehungen, die die Influencer an Unternehmen werden durch Beratungsverträge geregelt, die durch die Zahlung eines festen Honorars vergütet werden, das manchmal mit einem variablen Honorar gekoppelt ist, das sich nach dem Umsatz richtet, der durch die Werbetätigkeit desInfluencer.
Es besteht kein Zweifel, dass oft dieInfluencer eine echte Beratungstätigkeit ausübt, da er ein Fachmann ist, der den Markt der sozial und das Unternehmen kontaktiert ihn nicht nur wegen seines Bekanntheitsgrades, sondern auch, um zu erfahren, wie man mit Hilfe digitaler Plattformen für Produkte werben kann.
Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass veröffentlichte Beiträge und Videos von einem "Begleitschreiben" begleitet werden. Linkdie den Verbraucher zu einem bestimmten Geschäft weiterleitet online (die entweder die des Herstellers oder die eines Dritten sein kann), in der es möglich ist, das vom Hersteller beworbene Produkt zu kaufenInfluencer.
Jeder Kauf durch den Verbraucher durch die Nutzung dieser Link nachverfolgt werden, so dass die Parteien die tatsächlich erzielten Verkäufe durch die Werbemaßnahmen des Anbieters überprüfen können.Influencerauf deren Grundlage die variable Vergütung berechnet werden kann.
In diesem Fall stünde man vor der Frage sogenannter "Vertraggemischt"aus der Verschmelzung der Klagegründe zweier Verträge: eines Maklervertrags und eines Vertrags über Beratungsdienstleistungen. Nach der Rechtsprechung gilt für den Fall, dass die Parteien einen Vertrag dieser Art schließen gemischtunterliegt sie der einheitlichen Disziplin des geltenden Vertrags. Zu diesem Punkt heißt es:
"Der gemischte Vertrag, der sich aus Elementen verschiedener Vertragstypen zusammensetzt, ist nicht nur einmalig, sondern hat eine einzige und untrennbare Ursache, in der die Elemente der verschiedenen Vertragstypen, die ihn ausmachen, miteinander verbunden sind. Sie unterliegt der geltender Vertrag und die Vorherrschaft wird auf der Grundlage wirtschaftlicher oder anderer Indizien bestimmt, wie der "Stärke" des Typs oder des Interesses, das die Parteien bewegt hat, es sei denn, die Elemente des nicht vorherrschenden Vertrags, die durch seine eigenen Regeln geregelt sind, sind mit denen des vorherrschenden Vertrags unvereinbar."[4]
Um zu verstehen, welcher Kategorie das Makler-/Beratungsverhältnis zuzuordnen ist, muss man sich daher ansehen, wie sich die Beziehung im Laufe der Jahre tatsächlich entwickelt hat, und feststellen, ob die Beratungstätigkeit Vorrang vor der Maklertätigkeit hat oder nicht, da es in diesem Fall komplizierter wäre, die Beziehung als Agenturvertrag zu betrachten (Hauptunterschiede zwischen dem Handelsvertretervertrag und dem Handelsvertriebsvertrag).
2. Fehlen einer Verpflichtung zur Stabilität der Besitzverhältnisse
Um zu verstehen, ob die Beziehung zwischen dem Unternehmen und Influencer der Agenturdisziplin unterworfen werden kann, ist es sicherlich wichtig, sich zu vergewissern, dass die Verkaufsförderungsmaßnahme (und nicht nur die Positionierung des Marke) wird mit Stabilität durchgeführt. Wie bereits erörtert wurde (vgl. Was ist der Unterschied zwischen einem Agenturvertrag und einem Geschäftsvermittler?) ist genau die Verpflichtung zu mit Stabilität den Verkauf fördern eines der charakteristischen Elemente des Agenturvertrags. In der Rechtsprechung heißt es dazu:
"während der Agent ist der Teil, der davon ausgeht, dass dauerhaft den Auftrag, im Namen des anderen (Auftraggebers oder Hauptauftraggebers) den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Bereich zu fördern, die Unternehmensvermittler ist derjenige, der die Aufträge der Kunden entgegennimmt und an das Unternehmen weiterleitet, von dem er beauftragt wurde, ohne Stabilitätsvorbehalt (im Gegensatz zu dem Agenten) und auf einer völlig gelegentlichen Basis [...].
Während die Leistung des Handelsvertreters stabil ist, da er verpflichtet ist, die Tätigkeit der Auftragsvermittlung auszuüben, ist die Leistung des Vermittlers gelegentlich, da sie ausschließlich von der seine Initiative.[5]"
Wenn die Feststellung der Stabilität des Auftrags bereits bei der Vermittlung eine komplexe Tätigkeit ist "traditionell".Dies gilt umso mehr, wenn die Werbemaßnahme durchgeführt wird online. Nehmen wir den (nicht seltenen) Fall eines Influencer Bewertung eines Produkts auf youtube. Die Aufgabe besteht darin, ein Video zu erstellen und es auf der Plattform zu veröffentlichen.
Die Auswirkungen solcher Werbemaßnahmen halten in jedem Fall über einen längeren Zeitraum an, manchmal über Monate oder sogar Jahre (normalerweise so lange, bis das beworbene Produkt durch ein neues Produkt des Mutterunternehmens ersetzt wird oder bis das Video aus dem Internet gelöscht wird). In einem solchen Fall wäre zu klären, ob diese Werbemaßnahme, die ihre Wirkung im Laufe der Zeit entfaltet, als "stabil" im Sinne einer Agenturbeziehung angesehen werden kann oder nicht.
Auch wenn es sicherlich nicht einfach ist, diese Frage eindeutig zu beantworten, so ist es doch zweifellos ratsam, die Art und Weise der Zahlung der Vergütung bei Verkäufen, die auf diese Weise vermittelt werden, vertraglich zu regeln. Beitrag die nach der Beendigung der Beziehung zwischen Influencer und Unternehmen.
(Zu diesem Thema siehe. die Provisionen des Handelsvertreters für Geschäfte, die der Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen hat; ...aber wenn der Handelsvertreter langfristige Verträge abgeschlossen hat und die Beziehung vor deren Ablauf aufgelöst wird...).
3. Pflicht des Auftraggebers zur Vermittlung von Marktleitlinien und Strategien
Ein zweites Unterscheidungsmerkmal der Figur des Handelsvertreters ist sicherlich die Verpflichtung, den Anweisungen des Auftraggebers Folge zu leisten, der für die Entscheidung über die Marktpolitik und die Vermittlung von Geschäftsstrategien an das Vertriebsnetz zuständig ist. Artikel 1746 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches sieht ausdrücklich vor, dass der Bevollmächtigte verpflichtet ist:
"die ihm übertragene Aufgabe gemäß den erhaltenen Anweisungen auszuführen [...]".[6]
In der Agenturbeziehung ist es die Aufgabe des Auftraggebers, Verkaufs- und Marketingstrategien zu entwickeln. MarketingStrategien, denen der Beauftragte normalerweise angehört und an die er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben halten muss, immer innerhalb der vom Auftraggeber vorgegebenen Grenzen.
Daraus folgt, dass der Handelsvertreter verpflichtet ist, die Weisungen des Unternehmers zu befolgen und auch hinsichtlich der zu verfolgenden Ziele und der zu erzielenden Ergebnisse nach dessen Weisungen zu handeln, und dass er nicht von der Anwendung bestimmter Verkaufsmethoden oder -techniken absehen darf. Marketing vom Auftraggeber entwickelt.[7]
Wie bereits in Punkt 1 dieses Artikels analysiert, muss sehr sorgfältig geprüft werden, ob dieInfluencer ist er verpflichtet, die allgemeinen Richtlinien des Unternehmens zu befolgen, oder lenkt er selbst das Unternehmen bei der Wahl seiner Strategie und Marketing in ihrem Zuständigkeitsbereich (siehe hierzu. Der Leiharbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis: Unterscheidungskriterien und Bewertungsparameter.).
4. Fehlen eines Wettbewerbsverbots
Artikel 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht Folgendes vor:
"Der Unternehmer darf sich nicht gleichzeitig mehrerer Vertreter in demselben Gebiet und für denselben Geschäftszweig bedienen, noch darf der Vertreter die Geschäfte mehrerer konkurrierender Unternehmen in demselben Gebiet und für denselben Geschäftszweig übernehmen."
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Wettbewerbsverbot ein natürlicher, aber nicht wesentlicher Bestandteil des Handelsvertretervertrags.[8]mit der Folge, dass es den Parteien freisteht, ihre Beziehungen entweder durch eine ausdrückliche Vereinbarung oder durch die Vereinbarung von Verhaltensweisen anders zu regeln[9] (siehe zu diesem Thema auch Gebietsexklusivität im Agenturvertrag e Agenturvertrag, Exklusivität und indirekte Provisionen.).
Obwohl ein Vertreter normalerweise frei handeln kann, indem er für mehrere konkurrierende Produkte wirbt, ist eine solche "offene" Art der Werbung sicherlich anormal und kommt nur in einer begrenzten Anzahl von Vertragsbeziehungen vor.
Wendet man diesen Grundsatz auf den vorliegenden Fall an, so könnte man sagen, dass, wenn ein Influencer seine Tätigkeit zugunsten mehrerer konkurrierender Unternehmen ausübt, ohne dass einer der Vermittler Einwände gegen die Art und Weise seiner Tätigkeit erhebt, könnte dieses Element ein Anhaltspunkt sein, der zwar für sich genommen nicht absolut ausschließt, dass die Beziehung als Agentur eingestuft wird, aber in Verbindung mit den bereits oben analysierten Faktoren ein Element darstellen könnte, das die Einstufung beeinflussen könnte
5. Zahlung von Provisionen
Sieht der Vertrag ausdrücklich als Berechnungsmethode für die Gegenleistung desInfluencer die Provisionszahlung, kann dies allein nicht als ausreichendes Element angesehen werden, um das Verhältnis als Agentur zu identifizieren. Die Parteien können nämlich, unabhängig davon, ob sie einen Agenturvertrag oder einen Beratungs-/Dienstleistungsvertrag abschließen wollen, frei (ehemals Artikel 1322 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) legen die Vergütungsbedingungen fest, die sie im jeweiligen Fall für am besten geeignet und angemessen halten.
Sollte es sich um einen atypischen Dienstleistungsvertrag handeln, so können die Parteien nach Artikel 1657 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Code Civil) über die Art der Vergütung und die Berechnung der Leistungen, die auch auf Provisionsbasis erfolgen können, völlig frei entscheiden.
Es lässt sich jedoch nicht leugnen, dass die Vergütung der Tätigkeit durch die Anerkennung einer Provision typisch für das Vertretungsverhältnis ist, und es ist daher nicht ausgeschlossen, dass dies bei der Auslegung des Vertragsverhältnisses berücksichtigt werden muss.
In diesem Fall wird die Beziehung nur mit einem Honorar vergütet. in fester FormObwohl die europäische Richtlinie die Vereinbarkeit dieser Vergütungsmethode mit der Figur des Vertreters nicht ausschließt, hat die italienische Rechtsprechung (die von einem Teil der Lehre kritisiert wird[10]) hat sich gegen dieses Argument ausgesprochen,[11] in Anbetracht der Tatsache, dass der Vermittler in diesem Fall kein unternehmerisches Risiko übernehmen würde, was ein charakteristisches Merkmal der Figur des Vermittlers ist.
Anders verhält es sich jedoch, wenn die Beziehung durch die Zahlung eines Entgelts vergütet werden soll Mischvergütungbei dem eine feste Komponente mit einer variablen Komponente kombiniert wird. Eine solche Lösung, bei der dem Agenten ein "Garantiertes Minimum"wird als rechtmäßig und mit dem Leiharbeitsverhältnis vereinbar angesehen.[12]
Die oben analysierten Elemente sind nur einige, die es dem Ausleger ermöglichen, zu verstehen, wie ein "zweifelhaftes" Vertragsverhältnis am besten zu gestalten ist, das jedoch in seiner Gesamtheit sorgfältig analysiert werden muss, indem die einzelnen Elemente, die eine so komplexe und vielseitige Vertragsfigur charakterisieren, überprüft werden.
[1] https://www.glossariomarketing.it/significato/influencer/.
[2] TORRENTE - SCHLESINGER, Handbuch des Privatrechts, § 311, GIUFFRE EDITORE.
[3] Bortolotti, Distribution Contracts, S. 129, 2016, Wolters Kluwer.
[4] Siehe Trib. Cagliari, 4. 5.2017; Trib. Firenze Decreto, 2.11.2016, Trib. Taranto Sez. I, 11.8.2016, Trib. Milano Sez. VII, 29/02/2012; Cass. civ. Vereinigte Sekte., 12.5.2008, n. 11656.
[5] Tribunale di Firenze Sez. lavoro, 4.3.2014.
[6] Diese Verpflichtung findet sich auch in Art. 5, Abs. 2, AEC Industry 2014 und Art. 3, Abs. 2, AEC Trade 2009.
[7] Zu diesem Punkt siehe auch Bortolotti, Vertriebsverträge, Wolters Kluwer, 2016, S. 166 ff.
[8] Cass. Civ. 2002 no. 5920, Cass. Civ. 1994 no. 2634, Cass. Civ. 1992 no. 5083.
[9] Cass. Civ. 2007 no. 21073, Cass. Civ. 1992 no. 5083.
[10] PERINA - BELLIGOLI, The Agency Relationship, S. 27, Giappichelli Editore; Saracini-Toffoletto, S. 327 ff.
[11] Cass. Civ. 1986 no. 3507; Cass. Civ. 1991 no. 10588; Cass. Civ. 2012 no. 12776. Das letztgenannte Urteil ging so weit, dass es einräumte, dass "Im Handelsvertreterverhältnis können die Parteien eine andere Form der Vergütung für die Dienste des Handelsvertreters vorsehen als eine Provision, die als Prozentsatz des abgeschlossenen Geschäfts festgelegt wird (z. B. ein fester Betrag für jeden abgeschlossenen Vertrag), ohne jedoch anzuerkennen, dass die Vergütung in Form von Provisionen vollständig durch eine feste Vergütung ersetzt werden kann.
[12] Siehe hierzu Cass. Civ. 1975 no. 1346; Cass. Civ. 1980 no. 34; Trib. Di Milano 9. September 2011.
Die Auswirkungen des Coronavirus auf Agentur- und Vertriebsverträge.
Die restriktiven Maßnahmen, die die Regierung mit dem DCPM vom 11.3.2020 gegen das Coronavirus ergriffen hat,[1] haben zur Aussetzung zahlreicher kommerzieller Aktivitäten geführt, was schwerwiegende Auswirkungen auf bestehende Vertragsbeziehungen hat. In diesem Artikel wird versucht, die Aufmerksamkeit auf Handelsvertreter- und Vertriebsverträge zu lenken und zu verstehen, welche Rechtsmittel unser Rechtssystem vorsieht, um die Probleme zu lösen, die am ehesten zwischen den Parteien auftreten können.
In Vertragsangelegenheiten hat der Gesetzgeber nach dem oben genannten Ministerialerlass nicht mit Maßnahmen eingegriffen ad hoc (im Bereich der Agentur finden sich nur wenige Maßnahmen, die überwiegend steuer- und beitragsbezogen sind),[2] lediglich in Artikel 91 des Gesetzesdekrets vom 18. März 2020, besser bekannt als "Cura-Italia", zum Thema "Bestimmungen über Verzögerungen oder Vertragsbrüche infolge der Durchführung von Eindämmungsmaßnahmen", wie folgt:
"Die Einhaltung der in diesem Dekret vorgesehenen Beschränkungsmaßnahmen wird stets zum Zweck des Ausschlusses der Haftung des Schuldners gemäß und für die Zwecke der Artikel 1218 und 1223 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beurteilt, auch im Hinblick auf die Anwendung einer Verwirkung oder einer Strafe im Zusammenhang mit der verspäteten oder unterlassenen Erfüllung.."
Der Sinn dieser Vorschrift scheint darin zu bestehen, dem Richter eine genauere und umsichtige Bewertung einer möglichen schuldhaften Verletzung (Art. 1218 des Zivilgesetzbuches) zu übertragen, die durch die "Einhaltung der Einschließungsmaßnahmen"Die Einhaltung dieser Maßnahmen wird zu einem Parameter für die Bewertung der Zurechenbarkeit und der Bedeutung des Verstoßes (Artikel 1455 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
1. Zivilrechtliche Vorschriften.
Bekanntlich legt Art. 1218 des Zivilgesetzbuches die Kriterien für die Bestimmung der Haftung des Schuldners fest, der seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Anleiheindem er seine Schadensersatzpflicht ausschließt (Art. 1223 des Zivilgesetzbuches), wenn die Nichterfüllung oder der Verzug durch eine Unmöglichkeit der Erfüllung verursacht wurde, die auf eine nicht von ihm zu vertretende Ursache zurückzuführen ist (Art. 1256 des Zivilgesetzbuches).[3]
Art. 1256 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht ebenfalls vor, dass eine fortschreitende Unmöglichkeit zum Erlöschen der Verpflichtung führen kann, wobei jedoch zu unterscheiden ist zwischen dem Fall der endgültige Unmöglichkeit e Unmöglichkeit vorübergehend. Während der erste Fall, da er irreversibel ist, die Verpflichtung automatisch zum Erlöschen bringt (Art. 1256(1) des Zivilgesetzbuches), bestimmt der zweite Fall das Erlöschen der Verpflichtung nur dann, wenn sie bis zu dem Zeitpunkt andauert, an dem der Verpflichtete nicht mehr zur Erfüllung der Verpflichtung aufgefordert werden kann oder der Berechtigte kein Interesse mehr an ihrer Erfüllung hat.[4]
Angesichts der Tatsache, dass in der zu berücksichtigende Verträge die Unmöglichkeit der Erfüllung einer Verpflichtung bedeutet nicht immer automatisch die Unmöglichkeit der Leistung (wenn z. B. der Verkäufer ein Produkt nicht liefern kann, kann der Käufer immer noch in der Lage sein, den Preis für die verkaufte Sache zu zahlen)[5] Der Gesetzgeber wollte die nicht erfüllende Partei schützen, indem er in Art. 1460 des Zivilgesetzbuches vorsah, dass jede Partei die Erfüllung ihrer Verpflichtung verweigern kann, wenn die andere nicht erfüllt oder nicht gleichzeitig die Erfüllung anbietet, es sei denn, im Vertrag wurde etwas anderes vereinbart (d. h. der Verkäufer kann die Zahlung verweigern, wenn der Hersteller die Ware nicht liefert).
Diese Ausnahme kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn die Verhältnismäßigkeit zwischen den beiden Vorteilen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Auswirkungen auf das Gleichgewicht der Beziehung gegeben ist.[6]
Um zu verhindern, dass sich das Vertragsverhältnis in einen "Schwebezustand" verwandelt, in dem beide Parteien lediglich erklären, dass sie ihre jeweiligen Verpflichtungen nicht erfüllen wollen, wenn die Nichterfüllung (in unserem Fall des Verkäufers) von überwiegenden äußeren Faktoren abhängt (z.B. Wenn die Nichterfüllung (in unserem Fall die Nichterfüllung des Verkäufers) von äußeren Faktoren abhängt (z.B. den Aussetzungsmaßnahmen des Bundes-19), sieht der Gesetzgeber (unter Übernahme der allgemeinen Grundsätze, die für die Vertragsauflösung bei Nichterfüllung gelten, wie in Art. 1453 des Bürgerlichen Gesetzbuches) den Parteien bestimmte Rechtsbehelfe für Fälle vor, in denen die Unmöglichkeit vollständig oder nur teilweise ist.
Art. 1463 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (völlige Unmöglichkeit) sieht vor, dass die Partei, die aufgrund der drohenden Unmöglichkeit der Erfüllung von ihrer Verpflichtung befreit wurde (z. B. der Verkäufer, der aufgrund von Covid-19 keine Früchte mehr liefern kann, die verdorben sind, weil sie während der Pandemie nicht geerntet werden konnten), keine Gegenleistung (d. h. Zahlung des Preises) verlangen kann und auch das zurückgeben muss, was sie möglicherweise bereits erhalten hat (z. B. einen Vorschuss).
Art. 1464 des Zivilgesetzbuches (teilweise Unmöglichkeit) sieht dagegen vor, dass, wenn die Leistung einer Partei teilweise unmöglich geworden ist (z.B. Lieferung von 50% der verkauften Ware), die andere Partei Anspruch auf eine entsprechende Minderung der von ihr geschuldeten Leistung hat (Zahlung von 50% der gelieferten Ware) oder den Vertrag auflösen kann, wenn sie kein nennenswertes Interesse an der Teilleistung hat.
Während also im Falle der völligen Unmöglichkeit die Beendigung des Vertragsverhältnisses von Rechts wegen erfolgt, kann die Partei, die unter der Nichterfüllung leidet, im Falle der teilweisen Unmöglichkeit die Teilerfüllung oder (bei Vorliegen eines erheblichen Interesses) die Beendigung des Vertragsverhältnisses wählen.
Anders verhält es sich in den Fällen, die in den Art. 1467 ff. des Zivilgesetzbuches geregelt sind und die sich auf Beziehungen mit fortlaufender oder regelmäßiger Leistung oder mit aufgeschobener Leistung beziehen, wenn die Leistung einer der Parteien aufgrund äußerer Faktoren einen übermäßigen und unverhältnismäßigen Aufwand erfordertals die, die nach Eingehen der Beziehung durchsetzbar waren. Auch in einem solchen Fall kann die Partei, die unter der übermäßigen Belastung durch die Leistung leidet, die Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangen, wenn ein schwerwiegendes wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht.
In diesem Fall kann die Partei, gegen die sich die Kündigung richtet, diese vermeiden, indem sie anbietet (ehemals Artikel 1467 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen zu ändern, um das Verhältnis zwischen den Leistungen in die Grenzen des Möglichen zu bringen.normale Alea des Vertrages.
Es ist daher sehr wichtig zu betonen, dass die keine Verpflichtung der Parteien vorsieht, das Verhältnis neu zu verhandeln und neu zu regelnEine solche Verpflichtung kann nicht aus einer extensiven Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 1374 des Zivilgesetzbuches abgeleitet werden, der einen anderen Fall zum Gegenstand hat. Eine solche Verpflichtung kann nach Ansicht des Verfassers auch nicht aus einer extensiven Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeleitet werden, der den anderen Fall der "Vertragsergänzung" im Falle einer unvollständigen oder mehrdeutigen Willensbekundung der Vertragsparteien zum Gegenstand hat (und nicht die Änderung der Vertragsbedingungen im Falle von Veränderungen der Gleichgewichtslage des Vertragsverhältnisses aufgrund von Tatsachen, die den Parteien nicht zuzurechnen sind).[7]
In Anbetracht der Tatsache, dass es sich hierbei um die von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Instrumente handelt, wird im Folgenden versucht, einige der Probleme zu beantworten, die sich im Zusammenhang mit dem kommerziellen Vertrieb ergeben können, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Verweis des Gesetzgebers auf die in den Artikeln 1218 und 1223 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Institutionen darauf schließen lässt, dass dem Gesetzgeber ging es vor allem um die Aufrechterhaltung der vertraglichen Beziehungenwenn möglich und im Interesse der Parteien.[8]
2. Auswirkungen auf Vertriebsverträge
2.1. Was geschieht, wenn der Hersteller seine Händler und/oder Kunden wegen des Coronavirus nicht mehr beliefern kann?
Kann der Hersteller seine Händler nicht beliefern, weil die Produktion aufgrund von restriktiven staatlichen Maßnahmen blockiert und/oder verlangsamt wurde, kann er in der Regel nicht für solche Verzögerungen haftbar gemacht werden, wenn die Unmöglichkeit Original (also zum Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung nicht bekannt) und erfolgte nach dem Verzug des Schuldners (Art. 1219 des Zivilgesetzbuches), da sich der Vertrag in einem Zustand des "Ruhens" befindet.
ob sie (ausdrücklich oder stillschweigend) für die Lieferung der Waren vorgesehen war[9] a wesentlicher Begriff (Art. 1457 des Zivilgesetzbuches), wird das Verhältnis nach Ablauf der Frist von Rechts wegen beendet.
Ist dagegen der Zeitpunkt der Lieferung der Ware nicht wesentlich, so erlischt das Vertragsverhältnis, wenn die Unmöglichkeit so lange andauert, bis der Käufer nicht mehr als zur Leistung verpflichtet angesehen werden kann, oder wenn das Interesse des Käufers an der Leistung weggefallen ist.[10] Das Recht des Käufers, nicht vom Vertrag zurückzutreten und nur Minderung des Preises zu verlangen, wenn die Leistung nur teilweise erbracht wird/werden kann (z.B. Lieferung einer einzigen Charge der Kaufsache), bleibt unberührt.
2.2. Kann der Vertriebsvertrag wegen der Pandemie gekündigt werden?
Das Thema der Auflösung des Vertriebsverhältnisses wurde bereits in diesem Blog behandelt, und es wird für die weitere Diskussion auf diesen Artikel verwiesen.
Die Beendigung der Verkaufslizenzvereinbarung (bzw. der Vertriebslizenzvereinbarung).
Wie in der Einleitung zu diesem Artikel (kurz) erläutert, kann die Partei, die unter der vorübergehenden Nichterfüllung "leidet", die Beziehung beenden, wenn sie kein Interesse an der teilweisen Fortsetzung der Leistung hat. Da die Vertriebsbeziehung aufgrund von Covid-19 für eine mehr oder weniger lange Zeit unterbrochen wird, muss das Interesse an der Fortsetzung des Vertriebsvertrags vor allem unter Berücksichtigung von zwei Faktoren ermittelt werden: der tatsächlichen Dauer des Ereignisses (in diesem Fall der Pandemie) und der verbleibenden Vertragsdauer.
Generell lässt sich sagen, dass die Möglichkeiten zur Beendigung des Schuldverhältnisses umso größer sind, je länger die Auswirkungen der Beschränkung andauern und je näher der natürliche Endtermin der Beziehung liegt. Bei dieser Beurteilung sind natürlich auch die mittelbaren Auswirkungen der wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen zu berücksichtigen, die mit der begründeten Erwartung einer der Parteien verbunden sind, dass der Handel auch nach Beendigung der Blockade in erheblichem Maße zurückgehen wird.
Wenn eine der Parteien vertraglich verpflichtet ist, hohe Kosten für die Aufrechterhaltung der Vertriebsbeziehung zu tragen (Miete, Angestellte, Ausstellungsraum usw.), die dazu führen, dass die Zusammenarbeit de facto nicht mehr tragfähig ist, kann sie die Beendigung der Beziehung wegen übermäßiger Belastung gemäß Art. 1467 des Zivilgesetzbuchs in Erwägung ziehen.
In diesem Fall kann die Partei, gegen die sich die Kündigung richtet, diese abwenden, indem sie anbietet (Art. 1467(3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen so zu ändern, dass das Verhältnis zwischen den Leistungen in den Rahmen des Vertrages fällt.normale Alea des Vertrages.
2.3. Können die Parteien das Wettbewerbsverbot nicht einhalten?
Die Vereinbarung des Wettbewerbs in den Vertriebs- (und Vertretungs-)beziehungen kann auf zweierlei Weise vereinbart werden, nämlich:
- der Hersteller verpflichtet sich, nur den Händler in einem bestimmten Gebiet zu beliefern;
- der Händler verpflichtet sich, bestimmte Produkte nur vom Hersteller zu beziehen.
Wenn der Hersteller aufgrund von Covid-19 seinen Händler nicht mehr beliefern kann, weil er einen Produktionsstopp verhängt hat, d.h. der Händler kann aufgrund des Stopps nicht mehr liefern, obwohl der Hersteller die Möglichkeit hat, ihn zu beliefern (z.B. weil er in Aktie die Materie), stellt sich die Frage, ob die Partei, die aufgrund eines der anderen Vertragspartei zuzurechnenden Umstands kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbots hat, beschließen kann, ihre Verpflichtungen nicht zu erfüllen, indem sie die oben genannten Rechtsmittel einsetzt.
Unter der Annahme, dass das Gesetz keine Verpflichtung der Parteien vorsieht, die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung neu zu verhandeln,[11] das Vorhandensein eines Grundsatzes, der es einer Partei erlaubt, die andere Partei zu verpflichten, den Vertrag im Interesse des Ausgleichs zu ändern, kann nicht abgeleitet werden.
Daraus folgt, dass eine vorübergehende Aussetzung des Wettbewerbsverbots (nach Ansicht des Verfassers) rechtlich nicht begründet istwenn dies nicht auf einer Vereinbarung der beiden Parteien beruht. Wenn hingegen das Verbot "konkurrierender" Tätigkeiten für den betreffenden Zeitraum unhaltbare Zustände schafft, kann man unter Umständen eine Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen drohender Unmöglichkeit oder übermäßiger Belastung in Betracht ziehen.
2.4. Sollten Werbebudgets bereitgestellt und wie vereinbart ausgegeben werden, auch wenn die Verteilung aufgrund der Pandemie nicht möglich ist?
Wenn eine der Parteien vertraglich verpflichtet ist, feste Kosten zu tragen für Marketing und Werbung, könnte sich in einer Situation befinden, in der sie beschließt, diese Ausgaben nicht zu tätigen, weil sie der Meinung ist, dass sie wegen der Blockierung der Produktion nicht notwendig sind.
Um zu verstehen, ob (und welche) Marketingaktivitäten blockiert werden können, ist es notwendig, die Art der einzelnen Werbe-/Marketingaktivitäten zu analysieren. Tendenziell kann man sagen, dass alle "allgemeinen" Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung der Markenpositionierung innerhalb des Marktes müssen auch im Falle einer Vertriebsblockade durchgeführt werden, da sie vor der Wiedereröffnung notwendig sind.
Eine andere Überlegung sollte zu den Aktivitäten von Marketing die sich auf Verkaufsaktionen beziehen, die während der Pandemie nicht durchgeführt werden können. In einem solchen Fall besteht das Problem nicht so sehr darin, dass diese Leistungen nicht erbracht werden können (und somit die Berufung auf eine drohende Unmöglichkeit ermöglichen), sondern vielmehr darin, dass sie der Partei, die sie fördert, keinen wirtschaftlichen Vorteil bringen; außerdem werden diese Kosten die Partei, die sie zu tragen hat, wirtschaftlich oft nicht so stark belasten, dass sie die Verletzung des vertraglichen Gleichgewichts aufrechterhalten können und somit die Berufung auf eine drohende Unzumutbarkeit der Leistung ermöglichen.
In einem solchen Fall, wenn die Parteien keine Einigung erzielen, kann die Partei, die zur Durchführung der Werbemaßnahme verpflichtet ist, als einziges (eher stumpfes) Mittel beschließen, die Leistung nicht zu erbringen und somit solche Aktivitäten nicht durchzuführen, wobei sie sich im Wesentlichen darauf stützt, dass die Nichterfüllung vom Gericht (auch im Hinblick auf Art. 91 des oben genannten Dekrets) als geringfügig angesehen werden kann (Art. 1455 des Zivilgesetzbuchs), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Leistung den Parteien in jedem Fall keinen wirtschaftlichen Vorteil gebracht hätte.
3. Auswirkungen auf Agenturverträge
3.1. Muss der Auftraggeber weiterhin eine feste Provision/Auslagenerstattung zahlen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde?
Insbesondere in Vermittlungsverträgen wird häufig vereinbart, dass der Unternehmer einen monatlichen Festbetrag (als Aufwandsentschädigung oder als feste Provision) zahlt, zu dem in der Regel ein variabler Anteil hinzukommt.
Da die Beförderungstätigkeit derzeit de facto weitgehend blockiert ist, stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber beschließen könnte, diesen festen Bestandteil (zumindest in dieser Phase) zu entfernen.
Wie bereits erwähnt, sieht das Gesetz zwar kein Instrument vor, das eine Partei zur einseitigen Änderung des Vertrags berechtigt, doch ist es keineswegs untypisch, in Handelsvertreterverträgen Vertragsklauseln zu finden, die dem Auftraggeber das Recht einräumen, Provisionen, Gebiet und/oder Kunden des Handelsvertreters einseitig zu ändern.
Vgl. Einseitige Änderungen des Agenturvertrags durch den Auftraggeber.
Nach der vorherrschenden Auffassung des Gerichtshofs muss die Erteilung dieser Befugnis an den Auftraggeber "durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, die Beziehung besser an die sich im Laufe der Zeit verändernden Bedürfnisse der Parteien anzupassen".[12] Die Anpassung der Provision aufgrund von covid-19 kann daher nur dann rechtmäßig erfolgen, wenn eine Vertragsklausel besteht, die eine solche Möglichkeit für den Auftraggeber vorsieht, der in jedem Fall verpflichtet ist, in angemessener Weise von ihr Gebrauch zu machen.
Anders verhält es sich jedoch, wenn für den Handelsvertretervertrag AECs gelten, die einerseits dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, die Provisionen des Handelsvertreters zu ändern, andererseits aber dem Handelsvertreter das Recht einräumen, die Änderungen abzulehnen und das Verhältnis aus wichtigem Grund zu beenden, wenn diese Änderungen erheblich sind (zu diesem Thema siehe Provisionsänderungen auf der Grundlage von AECs). Es wird argumentiert, dass diese Regel nicht zugunsten des Auftraggebers geändert werden kann, selbst wenn man die Auswirkungen des Covid-19 auf das Vertriebsnetz des Auftraggebers berücksichtigt, der sich darüber im Klaren sein muss, dass jede Änderung der Provision zu einer Beendigung der Geschäftsbeziehung aus wichtigem Grund durch seinen Vertreter führen kann.
3.2. Was sollten Vertreter tun, wenn sie ihre Kunden nicht besuchen können?
Es liegt auf der Hand, dass der Handelsvertreter, wenn er seine Kunden nicht mehr besuchen kann, nicht dazu gezwungen werden kann; außerdem, wenn er vor der Pandemie keine Werbemaßnahmen durchgeführt hat online und vertraglich nicht dazu verpflichtet war, kann der Auftraggeber seinem Vertreter sicherlich keine unverhältnismäßigen Anstrengungen auferlegen, indem er von ihm verlangt, "telematische" Werbemaßnahmen unter Verwendung neuer EDV-Tools durchzuführen.
3.3. Welche Folgen hat das Nichterreichen des Mindestumsatzes aufgrund von Covid-19?
In den letzten Jahren hat sich die rechtswissenschaftliche Ausrichtung mehr und mehr durchgesetzt[13] das zwar die unbestreitbare Anwendbarkeit der allgemeinen Regel des Artikels 1456 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Bezug auf ausdrückliche Kündigungsklauseln bestätigte, jedoch präzisierte, dass das Gericht, um den entsprechenden Kündigungsmechanismus rechtmäßig in Gang zu setzen, in jedem Fall das Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes feststellen muss, der einen wichtigen Grund darstellt.[14]
Vgl. Die "Mindestumsatz"-Klausel im Agenturvertrag.
In diesem Sinne kann die Unterschreitung des Mindestumsatzes aufgrund von covid-19 nicht als solche als Verstoß angesehen werden, der eine Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund einer dem Vertreter zuzurechnenden Handlung rechtfertigen würde, wobei der Richter im Einzelfall die tatsächliche Zurechenbarkeit und das Verschulden eines solchen Verstoßes zu beurteilen hat.
3.4. Behält der Handelsvertreter den Anspruch auf Provision, wenn der Kunde den Vertrag mit dem Auftraggeber wegen des Coronavirus kündigt?
Wenn der Kunde den Vertrag mit dem Auftraggeber wegen des Coronavirus kündigt (z. B. weil sein Geschäft schließen musste oder seine Spediteure nicht mehr fliegen), stellt sich die Frage, ob der Handelsvertreter den Anspruch auf Provision gemäß Art. 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliert.
Der derzeitige Art. 1748(6) des Zivilgesetzbuches sieht vor, dass der Handelsvertreter verpflichtet ist, die eingenommenen Provisionen allein für den Fall zurückzugeben, dass der Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Dritten aus Gründen, die nicht dem Unternehmer zuzuschreiben sind, nicht erfüllt wurde (eine Vorschrift, die u.a. für die Parteien verbindlich ist).
Unter einer dem Auftraggeber zuzurechnenden Ursache wird jedes vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten des Auftraggebers verstanden, das zur Nichterfüllung des Vertrags geführt hat.[15]
Da die Nichterfüllung des Vertrags durch den Kunden wegen Unmöglichkeit und/oder Überforderung (aufgrund des Coronavirus) kein dem Auftraggeber zurechenbarer Umstand ist, hat der Handelsvertreter keinen Anspruch auf die Provision für dieses Geschäft und ist verpflichtet, sie an den Auftraggeber zurückzuzahlen, wenn sie bereits ganz oder teilweise gezahlt wurde.
3.5. Die Auswirkungen auf Abfindungs- und Kündigungszahlungen.
Bekanntlich haben die Parteien das Recht, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung der anderen Partei zu beenden. Der Handelsvertreter hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf eine Abfindung, es sei denn:
- der Auftraggeber den Vertrag wegen einer dem Handelsvertreter zuzurechnenden Handlung kündigt;
- der Vertreter kündigt den Vertrag aufgrund einer ihm zuzurechnenden Handlung.
In Anbetracht der obigen Ausführungen kann vernünftigerweise argumentiert werden, dass die im vorigen Absatz angeführten Argumente "Kann die Vertriebsvereinbarung aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie gekündigt werden?" kann grundsätzlich auch für den Handelsvertretervertrag gelten, wenngleich man sich darüber im Klaren sein sollte, dass man vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit äußerster Sorgfalt und Aufmerksamkeit vorgehen und von Fall zu Fall eine sorgfältige Bewertung vornehmen muss.
Sicher ist jedoch, dass diese Pandemie erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung von Abfindungen und Kündigungsfristen für alle Kündigungen haben wird, die kurz vor dem Eintreffen der Pandemie erfolgen.
Sollten diese Entschädigungen aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit covid-19 übermäßig verzerrt werden, stellt sich die Frage, ob der Vertreter sie ergänzen kann, indem er sich auf das in Art. 1751 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs garantierte Recht beruft, das dem Vertreter das Recht einräumt, zusätzlich zu diesen Entschädigungen Schadensersatz zu verlangen.
Nach herrschender Auffassung kann der Handelsvertreter neben dem Ausgleich nur den Schadenersatz verlangen, der sich aus Verzug oder unerlaubte Handlung.[16] Daraus folgt, dass es für den Handelsvertreter sehr schwierig sein wird, über die an ihn gezahlten Abfindungen hinaus weitere Beträge einzufordern, da der Umsatzrückgang (der zur Verringerung der Abfindungen führte) wahrscheinlich nicht auf ein Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen ist.
[1] Dringende Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion im ganzen Land.
[2] Limatola, Neues zu den Leiharbeitsverträgen im April 2020.
[3] Trabucchi, Institutionen des Zivilrechts, § 310, CEDAM.
[4] Torrente - Schlesinger, Handbook of Private Law, §210, Giuffrè Editore.
[5] In diesem Fall sind die finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners ohnehin nicht relevant, siehe hierzu Gazzoni, Manuale di diritto privato, Edizioni Scientifiche Italiane.
[6] Cass. Civ. 2016, Nr. 22626.
[7] Zu diesem Punkt siehe Vertucci, Nichterfüllung von Verpflichtungen in Zeiten des Coronavirus: erste Überlegungen, ilcaso.it
[8] Vertucci, op. cit.
[9] Siehe Cass. Civ. Cass. von 2013, Nr. 3710: Wesentlichkeit ist ein Merkmal, das sich entweder aus dem ausdrücklichen Willen der Parteien oder aus der Natur des Vertrags ergeben muss.
[10] Siehe zu diesem Punkt Studio Chiomenti, Auswirkungen von Covid-19 auf Verträge.
[11] Siehe hierzu Vertucci, op. cit.
[12] Vgl. Cass. Civ. 2000, Nr. 5467.
[13] Cass. Civ. 2011, no. 10934, Cass. Civ. 2012, no. 8295.
[14] Venedig, Il recesso, la giusta causa e la clausola risolutiva espressa nel contratto di agenzia, März 2020, La consulenza del lavoro, Eutekne.
[15] Toffoletto, Der Agenturvertrag, Giuffrè.
[16] Bortolotti, Kündigungsentschädigung und Ersatz für weitere Schäden, www.mglobale.it
Aber sind Online-Plattformen Handelsvertreter?
In dervorheriger Artikel versucht zu gehen
Erläuterung der Rechtsnatur von Plattformen onlinezurückverfolgen.
der Argumentationslinie des Gerichtshofs in der jüngsten
Uber verurteilt Spanien[1], Uber Frankreich[2] und Airbnb Irland[3].
Aus dem Studium dieser
Entscheidungen ist es unmöglich, Plattformen zu klassifizieren online
alle innerhalb derselben rechtlichen Kategorie, wobei jedes Mal
jede einzelne Realität auf der Grundlage der von ihr angebotenen Dienstleistungen zu bewerten: der Hof
anerkannt, dass der Dienst Uberpop, der von der gleichnamigen Plattform angeboten wird, die
als Verkehrsdienstleistung zu qualifizieren, während sie ausschloss, dass die
Die von Airbnb angebotene Vermittlungsdienstleistung könnte als
Immobilienmakler, sondern vielmehr alsDienstleistung
der Informationsgesellschaften".[4]
Der Hof gelangte zu diesen
Schlussfolgerungen durch eine detaillierte Analyse der Dienstleistungen von
Vermittlung, die die beiden Plattformen konkret anbieten, ausgehend von der
die Annahme, dass es zur Abgrenzung der Rechtsnatur solcher Einrichtungen erforderlich ist
ist es notwendig, die'' zu identifizierenHauptelement" die sie kennzeichnen
durch eine detaillierte Untersuchung der angebotenen Dienstleistungen. In der Uber-Entscheidung
lautet in der Tat so:
"die in Rede stehende Vermittlungsdienstleistung [muss] als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung betrachtet werden, von der das Hauptelement ein Verkehrsdienst war und daher nicht als "Dienst der Informationsgesellschaft" eingestuft werden konnte.[5]
Daraus folgt, dass,
unabhängig von der Qualifikation, die die Parteien der Beziehung geben, ist
von Zeit zu Zeit zu überprüfen, was der aktuelle Stand der Dinge ist.
charakteristischer Faktor der Zusammenarbeit.
Man kann mit Fug und Recht behaupten, dass die vom Gerichtshof formulierte Maxime (immerhin) nicht allzu sehr von den nationalen Grundsätzen zur Vertragsauslegung nach Art. 1362 ff. des Zivilgesetzbuches abweicht, wonach ein Rechtsgeschäft unter Berücksichtigung des tatsächlichen Willens der Vertragsparteien zu gestalten ist, wobei der konkreten Art und Weise, wie die Beziehung geführt wird, größeres Gewicht beizumessen ist: die Nomen jurisund bleibt gleichzeitig ein Element der notwendigen Bewertung,[6] stellt keinen Zwang für den Richter dar, der über den konkreten Fall zu entscheiden hat und dem es freisteht, die Beziehung neu zu klassifizieren, indem er ihr den Rechtscharakter gibt, den er für den richtigsten hält.[7]
(Vgl. zu diesem Punkt: Unterschied zwischen Vertreter und Arbeitnehmer, Unterschied zwischen Vertreter und Geschäftsvermittler, Unterschied zwischen Vertreter- und Vertriebsvertrag).
Es ist also klar, dass, wenn
Es ist zu verstehen, ob die Vermittlungstätigkeit, die von
eine Plattform online kann als Agenturbeziehung gestaltet werden,
muss nicht nur geprüft werden, ob die Parteien der Beziehung eine Bedeutung beigemessen haben
Qualifikation, sondern auch um zu untersuchen, was ihre gemeinsame Absicht war, indem sie
das Hauptelement zu identifizieren, das die Tätigkeit von
Vermittlungsgebühren.
Ausgangspunkt für diese Auslegung ist die Bestimmung des Begriffs "Handelsvertretervertrag", wobei uns die Definition des Handelsvertreters in Art. 1742 des Zivilgesetzbuchs sicherlich weiterhilft:
"Beim Agenturvertrag übernimmt eine Partei die Aufgabe auf Dauer
im Namen der anderen Partei gegen Entgelt den Abschluss von
Verträge in einem bestimmten Gebiet."
Vereinfacht ausgedrückt sind die grundlegenden Elemente eines solchen Vertrags folgende:
- die Förderung von Verträgen (sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen);[8]
- die Stabilität des Auftrags;
- die Schwere des Vertrages;
- Autonomie.
Auf jeden Fall kann man sagen, dass die typischste aller oben genannten Tätigkeiten sicherlich die der Wirtschaftsförderung ist, die als (kontinuierliche) Suche und Überzeugungsarbeit gegenüber dem potenziellen Kunden zu verstehen ist und im Erfolgsfall zum Abschluss eines Vertrags zwischen Kunde und Auftraggeber führen soll.[9]
Wenn sich die Agenturtätigkeit jedoch auf die Verkaufsförderung beschränken würde, müsste man verstehen, ob die Vermittlung einer Plattform online im Rahmen dieser vertraglichen Regelung geltend gemacht werden kann, wäre nahezu unproblematisch. In jedem Fall wird die Angelegenheit komplizierter, wenn man berücksichtigt, dass die Förderung des Geschäfts die Aufgaben des Vertreters nicht erschöpft, zu denen normalerweise eine Reihe von vorbereitende oder begleitende Tätigkeiten, die sehr oft mit dem Vertrag der Agentur zusammenhängen und funktional zu sein.
Der Handelsvertreter muss zunächst den potenziellen Kunden identifizieren, mit ihm Kontakt aufnehmen und ihm die typischen Merkmale der Produkte erläutern; er kann verpflichtet sein, die Produkte des Auftraggebers auf Lager zu halten und sie anschließend an den Käufer zu liefern, an der Werbekampagne teilzunehmen und mit dem Vertrieb der Produkte betraut zu werden. Beitrag-Verkauf; er kann auch für die technische Produktunterstützung zuständig sein oder mit der Organisation und Leitung eines Vertriebsnetzes beauftragt werden.[10]
(Vgl. Agent und/oder Gebietsleiter? Ein kurzer Überblick)
Als ob dies nicht schon genug wäre, können die Nebentätigkeiten zum Handelsvertretervertrag auch die Überprüfung der korrekten Auslage und Präsentation der Produkte am Verkaufsort sowie die Kontrolle der dort getätigten Käufe (so genannte "Verkäufe") umfassen. ausverkaufen e hineinverkaufen).[11] Im Einklang mit dieser Leitlinie hat der Oberste Gerichtshof es sogar als mit dem Vertretungsverhältnis vereinbar angesehen, eineNebentätigkeit von "Merchandising"nämlich
"ein Vertrag, der Folgendes zum Gegenstand hat
Objekt [die Wahl der Modalitäten für] die Darstellung von Produkten in Räumen und
an den Verkaufstheken eines Kaufhauses oder Einkaufszentrums,
um die Produkte selbst für die Verbraucher attraktiver zu machen."[12]
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Rechtsprechung mit dem Vertrag der Agentur eine ganze Reihe von ergänzenden Aktivitäten vereinbar zu der Hauptleistung der Geschäftsförderung, vorausgesetzt (und mit der Einschränkung), dass diese Leistungen nicht überwiegen und somit nicht geeignet sind, den typischen Grund der Beziehung zu ändern.[13]
Die Anwendung der oben genannten Grundsätze auf den elektronischen Markt und insbesondere auf die Welt der Plattformen online, Es kann vernünftigerweise argumentiert werden, dass die über einen solchen Vermittler ausgeübte Vermittlungstätigkeit möglicherweise unter die vertragliche Regelung des Handelsvertretervertrags fällt.nicht nur, wenn die Plattform nur eine verkaufsfördernde Tätigkeit ausübt, sondern auch, wenn sie weitere Nebendienstleistungen anbietet, sofern diese nicht gegenüber der Haupttätigkeit überwiegen.
Diese
Ansatz wäre nach Ansicht des Verfassers auch im Einklang mit der
die oben genannte Rechtsprechung des Gerichtshofs, wobei zu berücksichtigen ist, dass
um herauszufinden, ob die Airbnb-Plattform für die
als "Immobilienmakler" bezeichnete, berücksichtigte ausdrücklich die Tatsache, dass
dass das Hauptelement, das die Vermittlungstätigkeiten kennzeichnet, darin besteht
zugehörige Zusatzleistungen[14] die, obwohl sie eine
"ein integraler Bestandteil eines globalen Dienstes"[15]waren nicht so, dass sie
die von Airbnb angebotene charakterisierende Tätigkeit verzerren.
Es wird zwar davon ausgegangen, dass eine Plattform im Prinzip online als Handelsvertreter arbeiten kann, ist es sicherlich eine sehr komplexe Aufgabe, zu versuchen die Rechtsgrundsätze und juristischen Leitlinien, die im Laufe der Jahre ausschließlich für "traditionelle" Vertretungsverhältnisse entwickelt wurden, an diese Art von Markt anzupassen. Im Folgenden soll versucht werden, dem Leser einige Hinweise zu geben, die bei diesem Interpretationsprozess hilfreich sein können, indem auf die oben erwähnten typischen und akzessorischen Tätigkeiten des Handelsvertretervertrags zurückgegriffen wird und versucht wird zu verstehen, ob und wie sie an den Markt angepasst werden können onlineallerdings in dem Bewusstsein, dass dies nur ein Denkanstoß zu einem neuen und sehr komplexen Thema ist.
a) Verkaufsförderung, Kundenidentifizierung und Produktdarstellung.
Es besteht kein Zweifel daran, dass die Identifizierung eines Kunden innerhalb eines Gebiets durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel wie der SEO[16]Die Produktdarstellung kann durch die Verwendung von Fotos, Filmen, Beschreibungen sowie von Live-Chat die direkt von der Plattform vorbereitet werden, entweder von Mitarbeitern, die mit dieser Aufgabe betraut sind (intern oder extern), oder von automatischen Antwortprogrammen, die mit Hilfe von Algorithmen die häufigsten Fragen der Kunden erkennen.
b) Teilnahme an der Werbekampagne.
Auch hier kann die Werbekampagne durch den Einsatz sehr präziser, in die Plattform integrierter digitaler Tools genutzt werden: Denken Sie an das bekannteste Tool, nämlich Google Adwordsdie es ermöglicht, nicht nur die Art des Nutzers (und damit des potenziellen Kunden), an den eine Werbekampagne gerichtet werden soll, sehr genau und detailliert zu bestimmen, sondern auch die Abgrenzung des Hoheitsgebiets wohin solche Werbeaktionen zu leiten sind (ein Mittel zur Einhaltung von Zonengrenzen, die der Plattform/dem Agenten vom Auftraggeber auferlegt werden können)
(Vgl. Gebietsexklusivität im Agenturvertrag).
c) Merchandising und Sell-in und Sell-out Aktivitäten von Online-Plattformen.
Es ist sicherlich nicht ungewöhnlich, dass eine Plattform online kann für die korrekte Darstellung und Präsentation der Produkte auf seiner Website sorgen, indem es Kunden, die bereits eingekauft haben, oder potenziellen Kunden auf der Grundlage ihrer Suchanfragen im Internet automatisch bestimmte Produkte vorschlägt. Google. Darüber hinaus wird die Kontrolle der ein- und ausgehenden Verkäufe sehr häufig als Standard von verschiedenen Plattformen, die dem Nutzer die Verfügbarkeit der auf der Plattform angebotenen Produkte anzeigen.
d) Lagerungsaktivitäten.
Diese Dienstleistung wird auch von vielen Plattformen erbracht onlinePlattform, da sie es den Unternehmen, die sie nutzen, ermöglicht, sich von der Verwaltung einer Logistikaktivität zu befreien, die (insbesondere im Einzelhandel) eine Know-how hoch entwickelt, über die sie oft nicht verfügen, d.h. sie haben nicht genügend Ressourcen, um sie zu verwalten.
e) Entgelt oder Provision: Handelsvertreter?
Es ist sehr üblich, dass eine Plattform durch die Anerkennung eines Prozentsatzes des Betrages der abgeschlossenen Transaktion vergütet wird; dieses Element kann auch als Hinweis auf eine Beziehung innerhalb des Schemas der Agentur angesehen werden, da eine solche Vergütung als Provision für den Abschluss der Transaktion (gemäß Art. 1748 des Zivilgesetzbuches) gestaltet werden kann.
(Vgl. Der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision).
Es liegt auf der Hand, dass oben nur einige Elemente, die das Agenturverhältnis charakterisieren, kurz dargestellt wurden und andere ebenso wichtige (wenn nicht sogar noch wichtigere) Punkte dieses Vertragstyps nicht analysiert wurden (z. B. das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Plattform und Produzent, die Vertretung, mögliche Auswirkungen auf die Sozialversicherung usw.), da dies sicherlich eine eingehendere Analyse erfordern würde. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass es in diesem Artikel keineswegs um eine umfassende Analyse dieses Themas geht, sondern lediglich darum, die Aufmerksamkeit auf ein ebenso wichtiges wie aktuelles Thema zu lenken.
In Anbetracht der obigen Ausführungen kann nicht nur nicht ausgeschlossen werden, dass Plattformen online können die Tätigkeit von Handelsvertretern ausüben, aber es ist wahrscheinlich, dass bereits einige Plattformen online diese Tätigkeit tatsächlich ausübt, ohne als solche eingestuft worden zu sein.
In Anbetracht des Potenzials des Netzes und der Dienstleistungen, die über dieses Medium erbracht werden können, sollten wir vielleicht den elektronischen Markt nicht von vornherein als "feindliches" Instrument für die Agenturbeziehung zu betrachtensondern vielmehr ein Mittel zur Erweiterung und Verbesserung der kommerziellen Möglichkeiten von Vertretern und Unternehmen. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird dieses Modell zunehmend gefördert und möglicherweise in die Verkaufsvermittlungsstrategien der Vertriebsnetze der nationalen Unternehmen integriert werden müssen.
[1] Urteil vom 20. Dezember 2017Associación Profesional Elite Taxi vs. Uber Systems
SpanienSL.
[2] Urteil vom 10. April 2018, Uber Frankreich
s.a.s.
[3] Urteil vom 19.12.2019 Airbnb
Irland UC vs. Association pour un hébergemen et un tourisme professionnels.
[4] wenn Sie suchen
In der europäischen Gesetzgebung ist die einzige Definition, die uns gegeben wird
die von "Online-Maklerbüro"im Sinne von Artikel 2 der Verordnung 2019/1150[6]Dieser Standard qualifiziert
eine solche Tätigkeit wie die des "Unternehmensdienstleistungen
Informationen' gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2015/1535[7]wiederum aufgegriffen
nach Artikel 2 Buchstabe a) des Richtlinie 2000/31[8] zum Handel
elektronisch.
[5] Uber-Urteil Nr. 40.
[6] Cass. civ. Sek.
Labour Ord., 2018, Nr. 18262.
[7] Unter vielen anderen, siehe.
Arbeitsgericht Mailand, 26. Oktober 2017.
[8] Interessant
der Ansicht, dass die Richtlinie
86/653 zur Koordinierung der Mitgliedstaaten bei der
nur für Vermittler, die Kaufverträge vermitteln
von Gütern, während unser Gesetz die Vermittlung von Gütern aller Art
Vertrag, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen. Der Gerichtshof Poseidon
Befrachtung,Urteil 16.3.2006Sie erkannte jedoch an, dass die
Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die
Agenturverträge auch die Erbringung von Dienstleistungen. Zu diesem Punkt siehe.
Bortolotti, Verträge
des Vertriebs, S. 106, 2016, Wolters Kluwer.
[9] Bortolotti, S. 106,
op. cit.
[10] Zum Thema Aktivitäten
in Ergänzung zum Agenturvertrag, vgl. Venezia, Il contratto di agenzia, S.
600, 2015, Giuffrè Editore.
[11] Bortolotti,
S. 106, op. cit.
[12] Cass. civ. Sek.
Arbeit, 2004, Nr. 6896.
[13] Zu diesem Punkt hat Cass. Civ.
2006, Nr. 1308, Bortolotti, op. cit., S. 118 ff.
[14] I
die berücksichtigten Dienstleistungen sind die in Randnummer 19 des Urteils genannten
d.h.Neben der Vermittlung von Vermietern und
Pächtern über ihre elektronische Plattform der zentralisierten
bietet Airbnb Irland den Gastgebern eine Reihe von weiteren
Dienstleistungen, wie z. B. ein Schema zur Definition des Inhalts ihres Angebots, in
Option, einen Fotoservice, ebenfalls als Option, eine Versicherung für
Haftung sowie eine Garantie für Schäden bis zu einem Betrag von
auf 800 000 EUR. Darüber hinaus bietet es ihnen eine Dienstleistung an
fakultativ, den Preis für ihre Anmietung unter Berücksichtigung der Durchschnittswerte der
Markt, der sich von dieser Plattform ableitet. [...] Airbnb Payments UK hält die
Geldmittel im Namen des Vermieters, nach dem 24 Stunden nach dem Eintritt des Mieters
in der Unterkunft, leitet sie diese per Banküberweisung an den Vermieter weiter und ermöglicht so dem
Leasingnehmer die Gewissheit über das Vorhandensein des Wirtschaftsguts und dem Leasinggeber die
Zahlungsgarantie. Schließlich hat Airbnb Irland ein System eingerichtet, das
die es dem Vermieter und dem Mieter ermöglichen, ein Urteil zu fällen
durch ein Votum, das von null bis fünf Sternen reicht und auf der Website abgerufen werden kann
elektronische Plattform".
[15]
Urteil Airbnb Irland, Nr. 54.
[16] SEO steht für Suche
Optimierung der Motorenoder "Suchmaschinenoptimierung".
Dieser Begriff bezieht sich auf alle Arbeiten und
Implementierungen, die erforderlich sind, damit eine Website die Struktur und
Inhalte, die für Suchmaschinen leicht zu indizieren sind.
Die Rechtsnatur von Online-Plattformen: die Fälle Uber und Airbnb
Mit den Urteilen in den Rechtssachen Airbnb und Uber hat der Gerichtshof über die rechtliche Einstufung von zwei sehr wichtigen Online-Plattformen entschieden. In diesem Artikel wollen wir verstehen, inwieweit eine Online-Plattform als "Informationsgesellschaft" bezeichnet werden kann und wann nicht.
Eines der Grundprinzipien des EU-Binnenmarktes ist der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen. Wir haben bereits einige der Probleme erörtert, mit denen der europäische Gesetzgeber konfrontiert war, als er versuchte, ein Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz des freien Warenverkehrs und dem Interesse der Hersteller an der Schaffung wettbewerbsfähiger Vertriebsnetze zu finden (Das gemischte System: der Hersteller entscheidet sich sowohl für den Alleinvertrieb als auch für den Selektivvertrieb), will dieser Artikel die Aufmerksamkeit darauf lenken, wie die Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs sich mit dem Betrieb der Plattformen zu koordinieren onlinedie das Wirtschaftsgefüge des Binnenmarktes zunehmend prägen.
Dazu muss man wohl bei den Ursprüngen des europäischen Rechts ansetzen, das mit der Einführung des Binnenmarktes (Art. 26 der TFUE), die jeder in einem Mitgliedstaat tätigen Person das Recht garantieren soll, in einem anderen Mitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben (Art. 54 - Niederlassungsfreiheit) und dort ihre Dienstleistungen anzubieten (Art. 56 - Dienstleistungen)[1].
Mit dem 2006/123/EG[2] (relativ
Dienstleistungen im Binnenmarkt) wollte Europa den Grundsatz der
freier Dienstleistungsverkehr[3]in Anbetracht
dass die Verfolgung dieses Ziels "zielt darauf ab, zunehmend
zwischen den Staaten und Völkern Europas und zur Sicherung des wirtschaftlichen Fortschritts
und soziale"[4]wie auch
zu beseitigen "Hemmnisse im Binnenmarkt [die] verhindern, dass die
Anbieter, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, über die Grenzen des Landes hinaus zu expandieren.
nationale Grenzen zu überwinden und den Binnenmarkt in vollem Umfang zu nutzen."[5]
Um zu verstehen, ob die von den Plattformen angebotenen Dienste online, die in zunehmendem Maße die Rolle von Vermittlern gegenüber dem Endverbraucher spielen, fallen unter die Definition vonDienstleistungenDa die in Artikel 56 AEUV und Artikel 4 der Richtlinie 2006/123 genannten Plattformen nicht unter den Schutz dieser Vorschriften fallen, muss zunächst eine Definition des Begriffs "Plattform" gegeben werden. online". Wenn man in der europäischen Gesetzgebung sucht, ist die einzige Definition, die uns zur Verfügung steht, diejenige von "Online-Maklerbüro"im Sinne von Artikel 2 der Verordnung 2019/1150[6]diese Regel qualifiziert diese Tätigkeit als eine Tätigkeit, die von "Dienste der Informationsgesellschaft' gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2015/1535[7]der wiederum aus Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/31[8] zum elektronischen Handel.
Es handelt sich daher bei dem BegriffDienst der Informationsgesellschaft", auf die man zurückgreifen muss, um solchen Einrichtungen einen Rechtsstatus zu verleihen; sie wird (durch die oben genannten Richtlinien) als jede Dienstleistung "in der Regel gegen Entgelt im Fernabsatz erbracht werden[9]elektronisch[10] und auf individuellen Antrag eines Dienstleistungsempfängers."
Nachdem die EU, wenn auch sehr allgemein, den Begriff der Informationsgesellschaftmit der Richtlinie 2000/31 hielt es für angemessen, den freien Markt für Dienstleistungen auch für Unternehmen zu gewährleisten, die online und um die Mitgliedstaaten zu veranlassen, die Beschränkungen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs der InformationsgesellschaftIn Artikel 2 wurde festgelegt, dass die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die diese Ausübung einschränken, es sei denn, sie sind aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder des Verbraucherschutzes erforderlich (Art. 3).
Darüber hinaus sieht sie vor, dass der Mitgliedstaat (vorbehaltlich der Nichtigkeit der Maßnahme)[11] die Kommission und den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, zuvor von seiner Absicht unterrichtet hat, die fraglichen restriktiven Maßnahmen zu ergreifen (Artikel 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich).
Daraus folgt, dass es von größter Bedeutung ist, zu verstehen, ob eine Plattform online kann, muss aber nicht qualifiziert sein als Informationsgesellschaftdenn nur im letzteren Fall genießt die Person den oben genannten besonderen Schutz, der im europäischen Recht über den freien Dienstleistungsverkehr anerkannt ist.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Gerichtshof kürzlich mit genau dieser Frage im Zusammenhang mit den Vermittlungsdiensten der digitalen Plattformen Uber Spanien, Uber Frankreich und Airbnb Irland befasst wurde. Wir werden diese Urteile nun kurz analysieren, um zu versuchen, zu verstehen, was die Verhältnis die den Gerichtshof zu gegensätzlichen Entscheidungen in (scheinbar) sehr ähnlichen Situationen geführt haben.
1. Die Fälle Uber Spanien und Uber Frankreich.
Mit zwei "Zwillings"-Entscheidungen, Uber Spanien vom 20.12.2017[12] und Uber Frankreich vom 10.4.2018[13]hatte der Gerichtshof zu entscheiden, ob der über eine internationale Plattform angebotene Dienst UberPop als Transportdienst und in diesem Fall vorbehaltlich einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die die Ausübung dieser Tätigkeit von der Erlangung einer Lizenz durch die Verkehrsunternehmer abhängig machen, oder einer Dienstleistung der Informationsgesellschaftmit der sich daraus ergebenden Auflage, dass nationale Regulierungsmaßnahmen, die eine solche Tätigkeit verbieten, zuvor von der Kommission genehmigt werden müssen.
Der Europäische Gerichtshof hat dies in seiner ersten Analyse anerkannt:
"einen Vermittlungsdienst, der es ermöglicht, über eine Smartphone-Anwendung Informationen über die Buchung einer Beförderungsleistung zwischen dem Fahrgast und dem nichtgewerblichen Fahrer, der die Beförderung mit seinem eigenen Fahrzeug durchführt, zu übermitteln, grundsätzlich die Kriterien erfüllt, um als "Dienst der Informationsgesellschaft" eingestuft zu werden'."[14]
In jedem Fall ist die
Der Gerichtshof setzt seine Argumentation fort, indem er in einem
detailliert, was Maklerdienste eigentlich sind
durch die Nutzung der Uber-Anwendung zur Verfügung gestellt wurde, und stellte fest, dass das Unternehmen keine
beschränkt sich auf die Kontaktaufnahme (und damit auf die Vermittlung) der
Träger und den Transportierten, sondern auch:
- nicht berufsmäßige Fahrer auswählen
mit ihrem eigenen Fahrzeug und mit Hilfe derapp von Uber,
einen Beförderungsdienst für Personen zu erbringen, die eine
Bewegung im Stadtgebiet, die sonst hätten sie nicht darauf zurückgreifen können
zu diesen Diensten; - fest wenn sonst nichts der Preis
maximale Laufzeit; - erhält die Zahlung des Kunden und anschließend
zahlt es an seinen Fahrer; - übt die Kontrolle aus über die Qualität der
Fahrzeuge und deren Fahrer und deren Verhalten; - kann in einigen Fällen gegen
ihre Fahrer Ausschluss vom Dienst.
Der Hof hat den Bericht in seiner Gesamtheit analysiert und ist daher zu dem Schluss gekommen, dass:
"der Maklerdienst in
die Diskussion [muss] als integraler Bestandteil einer Dienstleistung betrachtet werden
davon insgesamt das Hauptelement war ein Transportdienst, und
daher die Qualifikation als "Dienst der Informationsgesellschaft" nicht erfüllen
[...] sondern auf den Dienstleistungsaspekt der 'Verkehrsqualität'.Gemäß
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2006/123".[15]
In Anbetracht dessen
rechtliche Einordnung der von Uber erbrachten Dienstleistung, stellt der Gerichtshof fest
legitime Regulierungsmaßnahmen, die der spanische und französische Staat
die erlassen wurden, um die Ausübung dieser Tätigkeit zu verbieten und zu unterdrücken, unter Berücksichtigung
dass Verkehrsdienstleistungen ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind
Umsetzung der Richtlinie 2006/123[16] (und damit
noch der Pflicht zur Unterrichtung der Kommission nach Artikel 3 unterliegt
der Richtlinie 2000/31).
2. Der Fallo Airbnb vom 21.12.2019
Das gleiche Verfahren
Diese Argumentation wurde vom Gerichtshof in einem ähnlichen Fall verfolgt,[17] wo man
mit der Entscheidung über den rechtlichen Rahmen der
Vermittlungsdienst, der von Airbnb Irland über die
seine elektronische Plattform, mit der sie in Kontakt treten, hinter
Vergütung, potenzielle Mieter mit Vermietern, die beruflich oder nicht beruflich tätig sind, die
bieten kurzfristige Unterkunftsdienste an.
Die Angelegenheit war aufgekommen, weil der französische Verband für Beherbergung und professionellen Tourismus (AHTOP) eine Beschwerde gegen Airbnb Irland eingereicht hatte, in der er sich darüber beschwerte, dass das in Irland registrierte Unternehmen eine Immobilienvermittlungstätigkeit auf französischem Hoheitsgebiet ausübe, die dem nationalen Recht unterliege (Gesetz Houget) zu einer Lizenzierungspflicht.
Airbnb Irland bestritt, als Immobilienmakler tätig zu sein, und berief sich auf das Recht auf Niederlassungsfreiheit und machte geltend, dass das Gesetz auf sie nicht anwendbar sei. Houget wegen der Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 2000/31, die behauptet, im französischen Hoheitsgebiet nur als Informationsgesellschaft.
In Anlehnung an die vorangegangenen Uber-Urteile hat der Gerichtshof erneut den Rechtsgrundsatz bekräftigt, dass die Anerkennung der Rechtsnatur von Informationsgesellschaftes reicht nicht aus, dass sie nur wenn die vier Bedingungen erfüllt sind kumulativ im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der oben genannten Richtlinie 2015/1535, sondern es ist auch zu prüfen, ob es den Anschein hat, dass:
"sagte
Der Vermittlungsdienst ist ein integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die
die Hauptelement ist ein Dienst, dem eine andere
rechtliche Qualifikation".
Der Gerichtshof stellte fest, dass die von der Plattform erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der koordinierten Präsentation von Angeboten, die durch Instrumente für die Suche, das Auffinden und den Vergleich von Angeboten ergänzt werden, denHauptelement der Dienstleistung und kann daher nicht als bloße Nebenleistung zu einer Dienstleistung angesehen werden, auf die der andere Rechtsbegriff der Beherbergung angewandt werden muss.[18] Im Gegensatz dazu sind alle diese Dienstleistungen (die in Erwägungsgrund 19 des Urteils im Einzelnen analysiert werden)[19] stellen den echten Mehrwert der elektronischen Plattform dar, der sie von ihren Mitbewerbern abhebt.[20]
Dieser Argumentation folgend stellt der Gerichtshof fest, dass Airbnb Ireland nicht als Immobilienmakler eingestuft werden kannDer Zweck ihrer Tätigkeit besteht nicht nur in der Vermietung von Wohnraum, sondern auch in der Bereitstellung eines Instruments, das den Abschluss von Verträgen über künftige Transaktionen erleichtert. Zu diesem Punkt heißt es:
"eine Dienstleistung wie die des
Airbnb Irland ist keineswegs unerlässlich für die Verwirklichung der
Beherbergungsdienstleistungen aus der Sicht von Mietern und Vermietern
die sie in Anspruch nehmen, da beide über zahlreiche andere Kanäle verfügen [...].
Allein die Tatsache, dass Airbnb Irland in direkten Wettbewerb mit
die letztgenannten Kanäledie ihren Nutzern, d. h. sowohl Vermietern als auch
für die Mieter eine innovative Dienstleistung, die auf die Besonderheiten eines Unternehmens abgestimmt ist
Unternehmen der Informationsgesellschaft erlaubt es uns nicht, daraus abzuleiten
den unerlässlichen Charakter für die Erbringung einer Dienstleistung von
Unterkunft."
In Anbetracht der Rechtsnatur von Airbnb Ireland's Informationsgesellschaftentschied der Gerichtshof, dass sie nicht der Genehmigungspflicht nach französischem Recht (Loi Houget), als Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, wobei sie auch feststellte, dass diese Regulierungsmaßnahme der Kommission in keinem Fall gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/31 mitgeteilt worden war.
Interessanterweise kam der Gerichtshof zu einer anderen Entscheidung als in der Rechtssache Uber und erkannte die Art der Dienst der Informationsgesellschaftunter der Annahme, dass Airbnb Irland keinen entscheidenden Einfluss ausübt über die Bedingungen für die Erbringung von Beherbergungsleistungen, auf die sich ihre Vermittlungsleistung bezieht, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieselbe weder direkt noch indirekt die Preise bestimmt noch die Auswahl der Vermieter oder der auf ihrer Plattform zur Vermietung angebotenen Unterkünfte durch.[21]
Aus der Untersuchung der beiden Urteile geht hervor, dass es die Unabhängigkeit und die fehlende Kontrolle über das Unternehmen, das die elektronische Plattform nutzt, um für seinen Dienst zu werben, ein zentrales Element, um zu verstehen, ob die Plattform online ob sie eine Vermittlungsleistung erbringen oder nicht, die als Dienstleistung von Informationsgesellschaft und dass dies durch eine Analyse der Beziehung in ihrer Gesamtheit beurteilt werden muss.
Die oben genannten Urteile sind sicherlich nicht nur aus rechtlicher Sicht von großer Bedeutung, da sie die Grundlagen für die Gestaltung von Figuren schaffen, die in unserem wirtschaftlichen und sozialen Gefüge eine immer wichtigere Rolle spielen.
[1] Art. 56
TFRUE "Im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen werden Beschränkungen des freien
die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Union verboten sind in Bezug auf die
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ansässig sind, niedergelassen sind
des Empfängers der Dienstleistung."
[2] Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006,
über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
[3] Diese Richtlinie
wird in Artikel 4 Absatz 1 definiert als "Dienstleistung": jede Tätigkeit
eine unentgeltliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 50 des Vertrags, sofern sie normalerweise
gegen Entgelt."
[4] Id.
Erwägungsgrund 1.
[5] Id.
Erwägungsgrund 2.
[6]
Verordnung vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz in der
gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, die ab dem
ab 12.7.2020.
[7]
Richtlinie zur Aufhebung und Ersetzung der früheren Richtlinie
98/34/EGwelche Dienstleistungen definiert sind
[8]
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments über bestimmte rechtliche Aspekte
der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des Handels
Elektronischer Geschäftsverkehr im Binnenmarkt ("E-Commerce-Richtlinie")
[9] La
Richtlinie definiertper Fernzugriff"eine Dienstleistung, die ohne den
die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien.
[10] La
Richtlinie definiert: "elektronisch": eine ursprünglich übermittelte Dienstleistung
und am Bestimmungsort mit Hilfe elektronischer Verarbeitungsgeräte empfangen
(einschließlich digitaler Kompression) und Datenspeicherung, und dass es
vollständig über Draht, Funk oder optische Mittel übertragen, weitergeleitet und empfangen werden
oder andere elektromagnetische Mittel.
[11] Vgl.
zur Sache Urteil
vom 19.12.2019 Airbnb Irland UC vs. Association pour un hébergemen et un
tourisme professionnels (AHTOP).
[12] Urteil
vom 20. Dezember 2017Associación Profesional Elite Taxi vs. Uber Systems
SpanienSL,
[13] Urteil
vom 10. April 2018, Uber France s.a.s.
[14] Id. 19
[15] Id. 40.
[16] Vgl.
Art. 2(2)(d) Richtlinie 2006/123
[17] Urteil
vom 19.12.2019 Airbnb Ireland UC vs. Association pour un hébergemen et un
Tourismusprofis.
[18] Urteil
vom 19.12.2019 Airbnb Irland UC vs. Association pour un hébergemen et un
tourisme professionnels (AHTOP), Nr. 54
[19] Id. Unter
In Erwägungsgrund 19 werden die von der Kommission tatsächlich angebotenen Dienstleistungen analytisch aufgelistet.
Airbnb, die "Neben der Dienstleistung der Verbindung
Vermietern und Mietern über ihre elektronische Zentralisierungsplattform
der Angebote bietet Airbnb Irland eine Reihe von weiteren
Dienstleistungen, wie z. B. ein Schema zur Definition des Inhalts ihres Angebots, in
Option, einen Fotoservice, ebenfalls als Option, eine Versicherung für
Haftung sowie eine Garantie für Schäden bis zu einem Betrag von
auf 800 000 EUR. Darüber hinaus bietet es ihnen eine Dienstleistung an
fakultativ, den Preis für ihre Anmietung unter Berücksichtigung der Durchschnittswerte der
Markt von dieser Plattform aus. Akzeptiert ein Vermieter außerdem eine
Mieter, so überweist dieser den Preis für das Objekt an Airbnb Payments UK.
Pacht, zu der ein Betrag zwischen 6% und 12% des genannten Betrags hinzukommt
Betrag in Form von Gebühren und Dienstleistungen, die Airbnb Irland in Rechnung gestellt werden.
Airbnb Payments UK verwahrt die Gelder im Namen des Vermieters, wonach 24
Stunden nach dem Einzug des Mieters in die Wohnung übermittelt er sie dem Vermieter
per Banküberweisung, so dass der Mieter sicher sein kann, dass die
des Vermögenswerts und dem Leasinggeber die Zahlungsgarantie. Schließlich hat Airbnb Irland
ein System eingeführt, das es dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer ermöglicht
ein Urteil anhand einer Note von null bis fünf Sternen abgeben, Note
die auf der betreffenden elektronischen Plattform verfügbar sind."
[20] Id. 64
[21] Id. 68
Lizenzvertrag und Kartellrecht: Der Fall Hello Kitty.
Kann der Hersteller die Verkäufe seines Lizenznehmers blockieren? Fällt die Lizenzvereinbarung unter das Kartellrecht? Einige Antworten aus den Fallstudien Hello Kitty, Campari und Grundig.
Seit Jahrzehnten muss der europäische Gesetzgeber den potenziellen Konflikt zwischen den Wettbewerbsregeln, die sich jeder Maßnahme widersetzen, die den freien Markt innerhalb der EU einschränken könnte, und dem Schutz der Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum, die ausschließlich über ihr Eigentum verfügen können, lösen.
Dies wirft die Frage auf, wie und in welchem Umfang sich Wettbewerbsregeln und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums gegenseitig einschränken können.
Der Ansatz, den der europäische Gesetzgeber von Anfang an verfolgte, bestand darin, der Schaffung eines großen, einheitlichen Wirtschaftsraums eine zentrale Rolle zuzuweisen[1] und auf der anderen Seite (mit demArtikel 36 AEU-Vertrag), dass der Schutz des gewerblichen Eigentums auch vom Verbot der Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen von Waren abweichen kann, sofern
"solche Verbote oder Beschränkungen keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten [darstellen]."
Im Folgenden wird versucht, in einer extremen Synthese den von den europäischen Institutionen verfolgten Prozess der Harmonisierung der Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung nachzuvollziehen, der darauf abzielt, ein Gleichgewicht zwischen scheinbar widersprüchlichen Vorschriften zu finden.
1. Lizenzvereinbarung und Kartellrecht von den 1960er Jahren bis heute.
Bereits in den 1960er Jahren hat der Europäische Gerichtshof zum ersten Mal diesen potenziellen Konflikt zwischen der Existenz von Rechten des geistigen Eigentums (die durch das EU-Recht keineswegs in Frage gestellt werden) und ihrer Ausübung, die durch die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags in Artikel 101 eingeschränkt werden kann, zur Kenntnis genommen.
Dieser Meilenstein wird durch den Fall dargestellt Grundig[2] (bereits kurz analysiert unter dem Aspekt der Parallelverkäufe innerhalb der EU): ein Hersteller (Grundig) hatte sich mit seinem französischen Lizenznehmer (Costen), auf ein ihr nach französischem Recht anerkanntes Instrument zurückzugreifen (die Eintragung einer Marke der soc. Grundig zugunsten von Costen), und zwar einzig und allein zu dem Zweck, dieses Gebiet von Parallelverkäufen von Produkten zu isolieren Grundig in Frankreich, wodurch dem Lizenznehmer absolute Exklusivität garantiert wird. Das Gericht entschied, dass diese Vereinbarung wegen Verstoßes gegen das europäische Wettbewerbsrecht nichtig ist:
"Artikel 36, der den Anwendungsbereich der in Titel I Kapitel 2 des Vertrags enthaltenen Vorschriften zur Liberalisierung des Handels begrenzt, kann den Anwendungsbereich von Artikel [101] nicht einschränken.."
Obwohl die Vereinbarung zwischen den Parteien in der Praxis nicht gegen die Regeln des nationalen Arbeitsrechts verstößt, hält das Gericht sie für rechtswidrig, da sie de facto zu einer Isolierung des französischen Marktes geführt hat, die es ermöglicht, Preise für Produkte zu verlangen, die keinem wirksamen Wettbewerb ausgesetzt sind.
In den 1970er Jahren bestätigte der Gerichtshof diesen Grundsatz in seinem Urteil Sirene,[3] wo erneut bestätigt wird, dass:
"Die Artikel [101] und [102] des Vertrages stehen dem Bestehen eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung einer Marke, das ihr von einem Mitgliedstaat verliehen worden ist, nicht entgegen. Die Ausübung dieses Rechts kann jedoch unter diese Artikel fallen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind."
Auch in diesem Fall Bitterer Campari 1977,[4] stellte die Kommission fest, dass Artikel 101 auf eine Markenlizenzvertrag, Der Hersteller hatte seinen Lizenznehmern das Recht eingeräumt, die lizenzierten Produkte unter strikter Einhaltung der Anweisungen des Lizenzgebers herzustellen und zu vermarkten, wenn auch mit strengen Ausfuhrbeschränkungen.
Die Kommission prüft den Vertrag disziplinarpflichtig Kartellrechtder Vereinbarung eine Freistellung gewährt ehemals Artikel 101 § 3 in der Erwägung, dass die Beschränkungen, die durch Campari-Mailand zu ihren Händlern beigetragen
"die Produktion und den Vertrieb von Produkten zu verbessern, [die] Herstellungstechniken zu verfeinern [...], neue Fabriken zu errichten, [sowie] seine Bemühungen zur Förderung der Marke zu intensivieren, [und] sein Gesamtabsatzvolumen zu verdoppeln."[5]
In den 1990er und 2000er Jahren betrachtete die Kommission erneut Markenlizenzvereinbarungen als Vertriebsvereinbarungen in Fällen Mooskopf/Weißbrot[6] e Der Grüne Punkt,[7] Damit wird eine bereits etablierte These wirksam bekräftigt.
Wir befinden uns im Jahr 2004, dem Jahr, in dem die Kommission die "Leitlinien zur Anwendung von Artikel 101", in der sie es nicht versäumte, ihre bereits mehrfach geäußerten Argumente zu wiederholen,[8] mit dem Argument, dass Rechte des geistigen Eigentums und Wettbewerb beide die notwendig sind, um Innovationen zu fördern und ihre wettbewerbsfähige Verwertung zu gewährleisten.[9]
Im Jahr 2010 hat die Verordnung 330/2010die mit Art. 2 § 1 das so genannte Prinzip des" eingeführt hat.allgemeine Befreiung"Demnach sind alle Wettbewerbsbeschränkungen, die nicht ausdrücklich verboten sind, zulässig. Insbesondere in Artikel 2 § 3 wollte der europäische Gesetzgeber "schwarz auf weiß" festschreiben, dass sich die Befreiung auch auf "Bestimmungen über die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums an den Erwerber oder deren Nutzung durch den Erwerber". die jedoch Zeichen "Zubehör[10]."
Der ergänzende Charakter der Rechte des geistigen Eigentums im Gegensatz zum kommerziellen Element ist ein sehr wichtiges Auslegungsinstrument, um zu verstehen, welche Lizenzverträge für Rechte des geistigen Eigentums in den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung fallen. Die Ausrichtungen der Kommission zu diesem Punkt klargestellt, dass:
"den Hauptgegenstand der Vereinbarung sollte nicht die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder die Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums sein, sondern vielmehr den Kauf, Verkauf oder Wiederverkauf von Waren oder Dienstleistungenwährend die Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums auf die Durchführung der vertikalen Vereinbarung abzielen.[11]
Dies bedeutet, dass die Beziehung zwischen den Parteien den Zweck haben muss (Haupt) den An- und Verkauf von Waren und Rechten des geistigen Eigentums, andererseits die Rolle (eben 'Zubehör') von "die Nutzung, den Verkauf oder den Weiterverkauf von Waren oder Dienstleistungen durch den Käufer oder seine Kunden zu erleichtern".[12]
Fällt also ein Aufhebungsvertrag in den Anwendungsbereich von Artikel 101, so ist die vertragliche Beschränkungsklauseln für den freien Wettbewerb Die darin enthaltenen Informationen unterliegen der strengen europäischen Disziplin, die in der Verordnung 330/2010 genau geregelt ist.
Dieses Element des "Zubehörs" wurde in einem sehr interessanten Fall gefunden Entscheidung von 2019,[13] mit der die Kommission gegen das japanische Unternehmen Sanrio eine Geldbuße in Höhe von 6,2 Mio. EUR verhängte, weil es Lizenzvereinbarungen über die Herstellung und Vermarktung von Produkten (einschließlich der bekannten Marke ' ) geschlossen hatte.Hallo Kitty"), die gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstoßen haben. Im verfügenden Teil der Entscheidung heißt es, Sanrio habe eine Reihe von direkte Maßnahmen zur Begrenzung der Verkäufe außerhalb des Gebiets der Kompetenz der Lizenznehmer sowie Maßnahmen zur Förderung der indirekt die Einhaltung von Gebietsbeschränkungen (z. B. die Verpflichtung zur Verwendung einer bestimmten Sprache auf einem Produkt).[14]
2. Lizenzvertrag und Erschöpfung der Marke.
Nachdem wir kurz analysiert haben, welche Beschränkungen Lizenzgeber für Ausfuhren und Verkäufe ihrer Lizenznehmer festlegen können, werden wir nun untersuchen, ob und inwieweit sich ein Inhaber eines Schutzrechts der Paralleleinfuhr eines Produkts aus einem anderen Mitgliedstaat widersetzen kann, das dort zuvor von seinem eigenen Lizenznehmer vermarktet wurde.
Wie bereits analysiert wurde, garantiert das europäische Rechtssystem die (grundlegende) Freiheit des Warenverkehrs; das Kind dieser Freiheit ist die Grundsatz der gemeinschaftlichen Erschöpfungeingeführt mit Europäische Richtlinie 2008/95/EG in Artikel 7 und umgesetzt in italienisches Recht durch dieartikel 5 c.p.i.[15] (zu diesem Punkt siehe Artikel Online-Verkäufe durch nicht zugelassene Vertriebshändler. Die Fälle Amazon, L'Oréal und Sisley.)
Diesem Grundsatz zufolge muss der Inhaber eines oder mehrerer gewerblicher Schutzrechte, sobald er direkt oder mit Ihrer Zustimmung eine Ware im Gebiet der Europäischen Union vertreibt, verliert er die entsprechenden ausschließlichen Rechte. Die Ausschließlichkeit beschränkt sich also auf die erster Akt der Vermarktungin der Erwägung, dass der Markeninhaber in der Folge kein Ausschließlichkeitsrecht für den Vertrieb der mit der Marke versehenen Ware beanspruchen kann.
Die Entscheidungspraxis der europäischen Rechtssprechung hat deutlich gemacht, dass Die Zustimmung wird auch erteilt, wenn die Vermarktung durch ein Unternehmen, das vom Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums oder von einem Unternehmen kontrolliert wird, in der Regel a Lizenznehmerdie vom Eigentümer dazu ermächtigt wurden.[16] Sie lautet,
"kann sich der Einfuhr von Erzeugnissen, die in ihrer Erscheinungsform dem angemeldeten Geschmacksmuster entsprechen, aus einem anderen Mitgliedstaat widersetzen, sofern die betreffenden Erzeugnisse in dem anderen Mitgliedstaat ohne das Tätigwerden oder die Zustimmung des Rechtsinhabers oder einer Person, die mit ihm in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, in den Verkehr gebracht worden sind."[17]
Die Situation wäre jedoch sicherlich anders, wenn das erste Inverkehrbringen durch einen Dritten erfolgt wäre oder wenn es nach dem Inverkehrbringen berechtigte Gründe für den Inhaber gäbe, sich dem weiteren Inverkehrbringen der Produkte zu widersetzen, insbesondere wenn der Zustand der Produkte nach dem Inverkehrbringen verändert oder umgestaltet wird.
In solchen Fällen stellt das Rechtssystem Schutzinstrumente zur Verfügung, die bereits Gegenstand einer kurzen Analyse waren (siehe Artikel "Online-Verkäufe durch nicht zugelassene Vertriebshändler. Die Fälle Amazon, L'Oréal und Sisley."), auf die hier verwiesen wird.
_______________________
[1] Der Gemeinsame Europäische Markt (GEM) wurde am 25. März 1957 mit der Unterzeichnung der Römischen Verträge geboren, die am 1. Januar 1958 in Kraft traten.
[2] Urteil Grundig-Kosten, 13.7.1966. Insbesondere der Hersteller Grundig um die Isolierung des französischen Marktes zu gewährleisten, und hat außerdem zahlreiche vertragliche Verbote an seine Händler (die soc. Consten), hatte ebenfalls auf das IPR zurückgegriffen und schloss mit Consten eine Vereinbarung, wonach Grundig hätte eine Marke geschaffen Gint (Grundig International) und dass diese Marke in jedem Mitgliedstaat auf den Namen des in dem betreffenden Land tätigen ausschließlichen Lizenznehmers (im Falle Frankreichs die Gesellschaft Costen); diese Kennzeichnung würde dann auf allen hergestellten Geräten angebracht werden.
Dies hätte de facto das Ziel gehabt, Parallelimporte innerhalb der verschiedenen Länder zu verhindern, da die Einfuhr (z. B. nach Frankreich) von Produkten mit der Marke Ginteine Rechtsverletzung dargestellt hätte, da nur der Alleinvertriebshändler in diesem Land das Recht hatte, diese Marke zu benutzen. Siehe dazu PAPPALARDO, Das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union, S. 870 ff., 2018, UTET.
[3] Urteil vom 18.2.1971.
[4] Entscheidung Bitterer Campari, 23.12.1977.
[5] Id. III, A, 1.
[6] Beschluss vom 23.3.1990.
[7] Beschluss vom 20.4.2001.
[8] Leitlinien zur Anwendung von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Technologietransfer-Vereinbarungen, Nr. 7.Die Tatsache, dass Gesetze über geistiges Eigentum ausschließliche Nutzungsrechte gewähren, bedeutet nicht, dass diese Rechte von der Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgenommen sind. Artikel 101 AEUV gilt insbesondere für Vereinbarungen, mit denen der Inhaber einem anderen Unternehmen eine Lizenz zur Nutzung seiner Rechte an geistigem Eigentum erteilt."
[9] Id., Nr. 7 "In der Tat verfolgen sowohl das Immaterialgüterrecht als auch das Wettbewerbsrecht dasselbe allgemeine Ziel, nämlich das Wohl der Verbraucher zu steigern und eine effiziente Ressourcenallokation zu fördern. Innovation ist ein dynamischer und wesentlicher Bestandteil einer offenen und wettbewerbsfähigen Marktwirtschaft. Immaterielle Eigentumsrechte fördern einen dynamischen Wettbewerb, indem sie Unternehmen dazu ermutigen, in die Entwicklung oder Verbesserung neuer Produkte und Verfahren zu investieren; der Wettbewerb wirkt in ähnlicher Weise, indem er Unternehmen zu Innovationen anregt. Immaterielle Eigentumsrechte und Wettbewerb sind daher beide notwendig, um Innovationen zu fördern und ihre wettbewerbsfähige Nutzung zu gewährleisten.."
[10] PAPPALARDO, op. cit. p. 338.
[11] Leitlinien für vertikale Beschränkungen, n. 35.
[12] Id. n. 36.
[13] Beschluss vom 9.7.2019.
[14] https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/it/IP_19_3950.
[15] Art. 5 Abs. 1 IPC (Erschöpfung): "Die dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts durch dieses Gesetzbuch eingeräumten ausschließlichen Befugnisse sind erschöpft, wenn die durch ein gewerbliches Schutzrecht geschützten Erzeugnisse vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung im Hoheitsgebiet des Staates oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind."
[16] Die Erschöpfung tritt ein, wenn das geschützte Erzeugnis vom Rechtsinhaber "mit seiner Zustimmung oder von einer Person, die durch rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit an ihn gebunden ist", in den Verkehr gebracht wurde (Keurkoop, a.a.O., Nr. 25). Zu diesem Punkt siehe Pappalardo, Il diritto della concorrenza dell'Unione Europea, S. 875, 2018, UTET.
[17] Urteil Keurkoop, 14.9.1982.
Verkauf von Waren, Gerichtsstand und Incoterms (Wx-Works, FCA, CTP und CIF) .
Wie sich die Aufnahme einer Inconterms-Klausel (ex-works, FCA, CIF) auf die Zuständigkeit beim Verkauf beweglicher Güter auswirken kann? Ein kurzer Überblick über die europäische Gesetzgebung und die Entwicklungen in der italienischen und europäischen Rechtsprechung.
1. Gerichtsstand, Verkauf und Incoterms: Ein kurzer Überblick über die europäische Gesetzgebung
Beim Verkauf von Waren innerhalb Europas können die Parteien im Voraus vereinbaren, welche Gerichte für die Entscheidung etwaiger Streitigkeiten zwischen ihnen zuständig sein sollen. Dieser Grundsatz des "forum-shopping" ist in Artikel 25 des EG-Vertrags geregelt. Verordnung EU 1215/2012,[1] die als Voraussetzung für die Gültigkeit vorsieht, dass die Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen wurde:
- schriftlich abgeschlossen oder schriftlich nachgewiesen werden;[2]
- in einer Form, die nach den zwischen den Parteien vereinbarten Praktiken zulässig ist, oder
- im internationalen Handel in einer Form, die nach den Gepflogenheiten zulässig ist, die die Parteien kannten oder kennen mussten und die in diesem Zusammenhang weithin bekannt ist und von den Parteien bei Verträgen der gleichen Art in dem betreffenden Wirtschaftszweig regelmäßig beachtet wird.
Haben die Parteien diese Wahl nicht ausdrücklich getroffen, so richtet sich die Zuständigkeit in erster Linie nach den folgenden Grundsätzen:
- den allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands des Beklagten (Art. 4 der Verordnung) und
- das Prinzip der''Erfüllung der Verpflichtung vor Gerichto" (Art. 7 der Verordnung).
In Bezug auf diese zweite Option sieht Artikel 7 der Verordnung vor, dass eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden kann:
- in Vertragssachen, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Erfüllung der eingeklagten Verpflichtung;[3]
- Für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung und sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung: im Falle des Verkauf von Warender Ort, der sich in einem Mitgliedstaat befindet, wo die Waren geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen laut Vertrag."[4]
Beim Lesen dieser Bestimmung wird nicht ganz klar, was unter "Ort der Lieferung"Das heißt, ob dieser Ort als der Ort anzusehen ist, an dem die körperliche Übergabe an den Verkäufer stattgefunden hat, oder ob der Ort der Übergabe an den Frachtführer als ausreichend angesehen werden kann.
Um dieses Dilemma zu lösen, kam der Gerichtshof zu Hilfe,[5] die besagt, dass:
"Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001[6] ist dahin auszulegen, dass im Fall von Fernabsatzgeschäften der Ort, an dem die Waren geliefert worden sind oder nach dem Vertrag hätten geliefert werden müssen muss auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags bestimmt werden.
Wenn dies nicht möglich ist den Erfüllungsort auf dieser Grundlage zu bestimmen, ohne auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht zu verweisen,[7] Ein solcher Ort ist der des materielle Lieferung von Waren durch die der Käufer die Befugnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsgeschäfts tatsächlich über diese Waren zu verfügen."
2. Der Verkauf von Waren, die Zuständigkeit und die Incoterms: die Verlautbarungen der Vereinigten Sektionen und des Gerichtshofs.
Die italienische Rechtsprechung hat sich diesem Grundsatz angepasst: Die Vereinigten Sektionen des Obersten Kassationsgerichtshofs haben entschieden, dass beim internationalen Verkauf von beweglichen Gütern, wenn sich der Vertrag auf zu transportierende Güter bezieht (sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben), die "Ort der Lieferung"muss in der Datenbank identifiziert werden Ort der endgültigen Lieferung der Warend.h. wenn die Waren für den Käufer materiell und nicht nur rechtlich verfügbar werden, wodurch die Zuständigkeit entsteht
"des Gerichts des [Ort der endgültigen Lieferung der Waren] für alle Streitigkeiten, die sich gegenseitig aus dem Vertrag ergeben, einschließlich derjenigen über die Bezahlung der verkauften Waren."[8]
Nachdem der Gerichtshof diesen Grundsatz aufgestellt hat, hat er 2011[9] wurde eine neue Frage aufgeworfen, nämlich die, ob das Gericht im Rahmen der Prüfung eines Vertrages zur Bestimmung des Lieferorts auch den Ort der Lieferung berücksichtigen sollte. Incoterms. Der Gerichtshof entschied wie folgt:
Die das angerufene nationale Gericht muss alle einschlägigen Klauseln dieses Vertrags berücksichtigen die geeignet sind, diesen Ort eindeutig zu identifizieren, einschließlich allgemein anerkannter Begriffe und Klauseln, die in den internationalen Handelsbräuchen verankert sind, wie die Incoterms ("International Commercial Terms"), die von der Internationalen Handelskammer ausgearbeitet wurden, in der im Jahr 2000 veröffentlichten Fassung."
Im Besonderen,
"in Bezug auf Incoterm "Ex-Werke, [...] diese Klausel umfasst auch [...] die Bestimmungen der Absätze A4 und B4 mit der Überschrift "Lieferung" bzw. "Entgegennahme der Lieferung", die sich auf denselben Ort und die es ermöglichen, den Ort der Lieferung der Waren zu bestimmen."
Der EU-Gerichtshof entschied daher, dass die Incoterms, kann ein Element sein, das es dem Gericht ermöglicht zu verstehen, ob die Parteien einen anderen als den endgültigen Lieferort vereinbart haben oder nicht. Insbesondere mit der Akzeptanz des Begriffs "" durch die Parteienab Werk Iconterms"Die Parteien sind sich darüber einig, dass die physische Lieferung der Waren am Geschäftssitz des Verkäufers erfolgen muss, so dass in dem Fall, dass sich die Parteien nicht einigen, das Gericht am Geschäftssitz des Verkäufers zuständig sein wird.
Die nationale Rechtsprechung hat diese Ausrichtung akzeptiert, wobei jedoch präzisiert wurde, dass vom allgemeinen Grundsatz der physischen Zustellung nur dann abgewichen werden kann, wenn dies auf der Grundlage eines "klar und deutlich vertragliche Festlegung. Der Oberste Gerichtshof[10] bestritt daher, dass sie "die einseitige Formulierung "ab Werk" auf den vom Verkäufer ausgestellten Rechnungen erhält einen Wert," da diese Art der Zustellung von den Parteien vereinbart worden sein muss.
Der Kassationsgerichtshof stellte fest, dass sich diese Merkmale der Klarheit nicht aus der Gesamtheit der Klauseln des Vertrages ergeben. Incotermsum auch für die Bestimmung der Zuständigkeit gültig zu sein und somit Vorrang zu haben, muss sie klar, eindeutig und unmissverständlich sein.
Es war bestritt daher, dass die CTP-Klauseln,[11] CIF[12] und FCA[13] einen klaren und unmissverständlichen Willen der Parteien zur Bestimmung des Ortes der Lieferung der Waren erkennen lassenals Ausnahme vom Tatbestandsmerkmal der endgültigen Lieferung, da derartige Klauseln eher dazu dienen, den Gefahrenübergang auf den Käufer zu regeln.[14]
[1] Verordnung, die die vorherige EU-Verordnung 44/2001 ersetzt.
[2] Mit Bezug auf die Schriftform, es "jede Kommunikation auf elektronischem Wege, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Gerichtsstandsvereinbarung ermöglicht"Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der Zweck dieses Artikels darin besteht, "die Gleichstellung bestimmter elektronischer Kommunikationsformen mit der Schriftform, um den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege zu vereinfachen, da die Übermittlung von Informationen über einen Bildschirm erfolgen kann.
Damit die elektronische Kommunikation die gleichen Garantien bieten kann, insbesondere im Hinblick auf die Beweisführung, es reicht aus, dass es "möglich" ist, die Informationen vor dem Vertragsabschluss zu speichern und auszudrucken." (CG EU 21.5.2015, CarsOnTheWeb.Deutschland GmbH). Die Un. Sek. des Obersten Gerichtshofs 2009 Nr. 19447Sie vertraten ferner die Auffassung, dass die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung 01/44 vorgeschriebene Schriftform durch die Aufzeichnung der von der Gegenpartei ausgestellten Rechnungen in den internen elektronischen Systemen des Unternehmens ergänzt werden kann.
[3] In der europäischen Rechtsprechung wurde festgestellt, dass bei mehreren Verpflichtungen aus ein und demselben Vertrag "Das angerufene Gericht wird sich bei der Bestimmung seiner Zuständigkeit von dem Grundsatz leiten lassen, dass die Nebenpflicht der Hauptpflicht folgt, d. h., dass die Hauptpflicht unter den verschiedenen in Frage stehenden Verpflichtungen für die Zuständigkeit ausschlaggebend ist". CJ EU 15.1.1987, Shenavai; 15.6.2017 Saale Kareda.
[4] Diese Klausel übernimmt ebenfalls die Klausel von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 44/2001. Mit dieser Bestimmung wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber insbesondere bei Kaufverträgen ausdrücklich mit der bisherigen Lösung brechen, wonach sich der Erfüllungsort für jede der streitigen Verpflichtungen nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts bestimmt.
Mit der Bestimmung des Erfüllungsortes wollte der EU-Gesetzgeber die Zuständigkeit am Erfüllungsort zentralisieren und einen einzigen Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag festlegen. Zu diesem Thema siehe auch EuGH 3.5.2008, Color Drack. Zu diesem Punkt siehe Pirruccio, Verträge unbrauchbar, wenn die Incoterms-Klauseln nicht ausdrücklich sind, Law Guide, 35-36, 2019, Gruppo24Ore.)
[5] Urteil Auto. Trim GmbH C-381/08.
[6] Diese Bestimmung wurde auch in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1215/2012 übernommen.
[7] Nach der Lehre (Pirruccio(a.a.O.) ist es nicht möglich, für die Bestimmung des "Ortes der Lieferung" der Waren auf die Definitionen des nationalen Rechts (wie z.B. Art. 1510 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu verweisen, deren Anwendung den Zweck der Verordnung vereiteln würde. Achtung (!), die letztgenannte Bestimmung kann stattdessen (zumindest als Einwand) verwendet werden, wenn es sich um einen Nicht-EU-Verkauf handelt und die Verordnung daher nicht anwendbar ist: siehe Court of Cass. Civ. 1982 no. 7040.
[8] Cass. Civ. Sec. Un. 2009 no. 21191, Cass. Civ. 2014 no. 1134. Achtung(!) bei Nichtanwendung des europäischen Rechts (z.B. bei Verkäufen extra EU): gegen Cass. Civ. sez. Un. 2011 no. 22883.
[9]Urteil Electrosteel Europe SA - Rechtssache C-87/10.
[10] Cass. Civ. Verordnung Nr. 24279 von 2014.
[11] Gericht von Padua, 3.5.2012.
[12] Cass. Civ. 2018 No. 32362.
[13] Cass. Civ. 2019 no. 17566.
[14] Zu diesem Thema, siehe auch http://www.membrettilex.com/ruolo-degli-incoterms-2010-nella-determinazione-del-giudice-competente/.
Selektiver und exklusiver Vertrieb: Funktioniert das gemischte System?
Was geschieht, wenn ein Hersteller ein gemischtes System (selektiver und exklusiver Vertrieb) innerhalb Europas anwendet? Was sind die wichtigsten Vor- und Nachteile?
Wie bereits festgestellt wurde, hat der europäische Gesetzgeber stets
verpflichtet, ein Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz des freien Handels von
Waren und das Interesse der Hersteller an der Schaffung von Vertriebsnetzen
wettbewerbsfähig.
Der vom Gesetzgeber erzielte Kompromiss unterliegt nun dem Verordnung
330/2010 über vertikale Verkäufe, in der festgelegt wird, welche Vereinbarungen zwischen Unternehmen
die zu demselben Verteilernetz gehören, unterliegen dem Verbot der
Vereinbarungen, die von derArt.
101(1) des Europäischen Vertrags und die stattdessen in den Genuss der Befreiung kommen
von diesem Verbot (ehemals Art. 103(3)).
Im Wesentlichen hat der Hersteller die Wahl zwischen zwei Modi
Vertriebssystem: ein allgemeines, das von jeder Art von Hersteller verwendet werden kann (das
exklusiv) und eine besondere für spezifische Situationen (die selektive) (vgl.
zur Sache La
Selektiver Vertrieb. Ein kurzer Überblick: Risiken und Nutzen e Klauseln
Exklusivität und vertikale Wirtschaftsvereinbarungen im europäischen Kontext: elektronischer Handel und
territoriale Exklusivität).
Mit dem ExklusivvertriebAnbieter unterteilt die Märkte in
die sie durch die Ernennung von Alleinvertriebshändlern betreibt, die sich verpflichten
Waren zu kaufen und ihren Verkauf in einer Weise zu fördern, die darauf abzielt
frei.
Artikel 4 Buchstabe a) der Verordnung sieht nämlich vor, dass der Hersteller nicht
weder direkt noch indirekt einschränken kann,[1] die
Befugnis des Alleinvertriebshändlers zur Bestimmung der Wiederverkaufspreis,
unbeschadet der Möglichkeit, einen Höchstpreis festzusetzen oder eine Empfehlung auszusprechen
Verkaufspreis.[2]
Auch der Hersteller wird dies nicht verhindern können, ehemals Artikel 4 Buchstabe a) des
Verordnungen, die der Händler machen.
der aktiven Verkäufe[3]
im Hoheitsgebiet, unbeschadet des Rechts, sich Kunden vorzubehalten
Verwaltung und verhindern, dass sie in den Einzelhandel gehen, um diesen zu erhalten
Ebene der Handelskette, im Gegensatz zur Einzelhandelsstufe.[4]
Schließlich hat der Händler auch das Recht, die
Verkäufe außerhalb des Gebiets, sofern sie eine Reaktion darstellen
auf unaufgeforderte Bestellungen von Einzelkunden außerhalb des
Gebiet (cd. Verkauf
passiv).[5]
Es ist klar, dass solche die Freiheit des Alleinvertriebs ist oft unvereinbar
mit welche Interessen bestimmte Arten von Erzeugern haben, in
insbesondere von die im Luxussektor arbeiten oder Produkte entwickeln, die technisch sehr anspruchsvoll sind
Komplexedie sich eher für die
die weite Verbreitung und die Tatsache, dass ihre Produkte weiterverkauft werden
nur von autorisierten Händlern.
Wie
ist bereits behandelt wordenausnahmsweise für besondere Situationen
ist für den Hersteller vorgesehen, um ein System von Vertrieb
Selektivdie es ihm ermöglicht, ehemals Artikel 4 Buchstabe b) Ziffer iii), um den Mitgliedern des selektiven Systems zu verbieten
an nicht zugelassene Händler in dem Gebiet zu verkaufen, das der Hersteller hat
für ein solches System reserviert: In einem selektiven System können die Vermögenswerte nur
von den Händen eines zum Netz zugelassenen Unternehmens zu denen eines anderen Unternehmens oder zu
die des Endverbrauchers.[6]
Unter Wahrung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, wie
Gegenstück zum Recht des Herstellers, derartige Beschränkungen für das Produkt vorzunehmen
die Freiheit des Weiterverkaufs der Mitglieder des Systems, die Verordnung:
- Artikel 4 Buchstabe b) Ziffer iv) gewährt ihnen die Freiheit, die sogenannten Cross-Sellingdie in der ungehinderten Beschaffung von "andere benannte Vertriebshändler des Netzes, die auf der gleichen oder einer anderen Handelsstufe tätig sind".[7];
- Artikel 4 Buchstabe c) hindert den Hersteller daran, den Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems, die im Einzelhandel tätig sind, die aktive oder passive Verkäufe an Endverbraucher.[8]
Allerdings kann ein Hersteller aus praktischen, verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Gründen oft nicht ein einziges Vertriebssystem für den gesamten europäischen Markt anwenden und behält sich den selektiven Vertrieb nur für die Länder vor, die für ihn am strategischsten sind. In diesem Zusammenhang stellt sich zum einen die Frage, ob ein solches "gemischtes" System legitim ist, und zum anderen, welche Risiken damit verbunden sind.
1. Gemischte Systeme innerhalb desselben Gebiets.
Die Einführung eines gemischten Systems innerhalb desselben Gebiets würde zu einem Interessenkonflikt zwischen dem Alleinvertriebshändler, der das Recht hätte, vor aktiven Verkäufen in seinem Gebiet geschützt zu werden, und dem selektiven Vertriebshändler führen, der gemäß Artikel 4 Buchstabe c der Verordnung das Recht hätte, aktive und passive Verkäufe innerhalb des Alleinvertriebsgebiets zu tätigen.
Die Kommission stellte die Legitimität eines gemischten Systems in Frage und stellte in den Leitlinien klar, dass eine solche Kombination ist nicht zulässig "in dem Gebiet, in dem der Anbieter den selektiven Vertrieb betreibt [...], da dies eine Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs durch Wiederverkäufer darstellen würde". unvereinbar mit Artikel 4 Buchstabe c).[9]
2. Gemischte Systeme in verschiedenen EU-Gebieten.
Da sich das in den Leitlinien enthaltene Verbot der Anwendung eines gemischten Systems nur auf den Umstand bezieht, dass es in ein und demselben Gebiet entwickelt wird, wird implizit gefolgert, dass das Recht Kartellrecht verbietet nicht der Erzeuger zur Erstellung eines gemischtes System innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten.
Dies ändert nichts an der Tatsache, dass diese Entscheidung zwar legitim ist, aber dennoch zu nicht unerheblichen Problemen führen kann, die vor allem darin bestehen, dass der Erzeuger keine Kontrolle ausüben kann:
- Verkäufe aus dem Exklusivgebiet in das Selektivgebiet;
- Verkäufe aus dem selektiven Gebiet, die auf das Exklusivgebiet ausgerichtet sind.
Die einzelnen Fälle werden im Folgenden kurz analysiert.
a) Verkäufe aus dem Exklusivgebiet, die auf das selektive Gebiet ausgerichtet sind.
Dass der Alleinvertriebshändler nicht daran gehindert werden darf, passive Verkäufe außerhalb des Gebiets und damit auch innerhalb eines selektiven Vertriebssystems zu tätigen, das der Hersteller einem anderen Gebiet vorbehalten hat, versteht sich eigentlich von selbst.
Umstrittener (und kommerziell bedeutsamer) ist die
die Frage, ob der Alleinvertriebshändler auch Verkauf
die im selektiven Gebiet tätig sind und führen daher auch
echte kommerzielle Kampagnen in diesem Gebiet. Aus einer Lesung
Streng genommen verbietet Artikel 4 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung die
Alleinvertriebshändler, die aktive Verkäufe tätigen "in dem Gebiet
Exklusivkunden, die dem Anbieter oder vom Anbieter reserviert sind
einem anderen Käufer zugeschrieben". und dehnt dieses Verbot nicht auf die
Verteilungssystem.
Bislang gibt es keine Präzedenzfälle, die diese Frage klären, sie bleibt also offen. In jedem Fall wird davon ausgegangen, dass eine Vertragsklausel, die den Alleinvertriebshändler verpflichtet, aktive Verkäufe im selektiven System zu tätigen, aufgrund der Art und Weise, wie sie der Öffentlichkeit präsentiert werden, legitim sein kann, das Bild nicht beschädigen Luxus und Prestige der Produkte des Herstellers (siehe hierzu auch Online-Verkäufe durch nicht zugelassene Vertriebshändler. Die Fälle Amazon, L'Oréal und Sisley.).
b) Verkäufe aus dem Selektivgebiet in das Exklusivgebiet.
Die Probleme für den Exklusivproduzenten, sollte der Produzent
einem gemischten Markt, hängen im Wesentlichen mit der Tatsache zusammen, dass:
- an erster Stelle, ehemals Artikel 4 Buchstabe c) der
Verordnung darf der Hersteller den autorisierten Einzelhändlern nicht verbieten
passive und aktive Verkäufe innerhalb der EU zu tätigen. Es stellt sich die Frage, ob
diese sollten auch die Verkäufe innerhalb der
Exklusivgebietoder ob die Exklusivität des Händlers ihn vor
solche Verkaufsaktionen; - zweitens kann der Hersteller ein Verbot aussprechen, ehemals
Art. 4(b)(iii), Verkäufe von Mitgliedern des selektiven Systems an Wiederverkäufer
in dem Gebiet, in dem der Hersteller tätig ist, nicht zugelassen ist
für dieses System reserviert. Dies ergibt sich aus einer restriktiven Auslegung der Vorschrift,
scheint dieses Verbot nicht auf die folgenden Bereiche ausgedehnt werden zu können Verkäufe, die die
ausgewählte Verteiler außerhalb des Vertriebssystems
SelektivWürde man dieser Auslegung folgen, könnten zugelassene Vertriebshändler
in einem anderen Gebiet frei verkaufen, das in
ausschließlich an einen vom Hersteller benannten Händler.
In Bezug auf die oben genannten Punkte ist anzumerken, dass die
In den Leitlinien heißt es: "an Einzelhändler in einem Vertriebssystem
selektiv [...] können keine Beschränkungen auferlegt werden, es sei denn zum Schutz eines
Alleinvertriebssystem, das anderswo betrieben wird."[10]
Es gibt eine ernsthafte Unsicherheit der Auslegung,
da die Lektüre des Gesetzestextes zu der Auffassung neigt, dass die
der Inhaber eines ausschließlichen Rechts hat keinen Anspruch auf Schutz vor einem "Eindringen
Zone" durch selektive Verteiler, während die Leitlinien die
die in die entgegengesetzte Richtung tendieren.[11]
Das Einzige, was sicher ist, ist, dass die Risiken ein gemischtes System zu schaffen, sehr hoch sind und dass eine solche Vertriebsstrategie, wenn sie vom Hersteller angenommen wird, mittel- bis langfristig zu großen Schwierigkeiten in der Verwaltung führen würde, insbesondere bei der Parallelvertrieb sowie wechselseitige und kontinuierliche Gebietsinvasionen.
[1] Artikel 4 Buchstabe a) sieht nämlich vor, dass die Besteuerung
von Festpreisen, kann sie nicht einmal indirekt stattfinden, als Ergebnis von
von einer der Parteien ausgeübter Druck oder angebotene Anreize. Die Ausrichtungen,
Nr. 48 sind zahlreiche Beispiele für solche Maßnahmen aufgeführt, insbesondere: "Vereinbarungen
Festlegung der Händlermarge bzw. der maximalen Höhe der Rabatte, die
der Händler kann ab einem bestimmten Preisniveau Gebühren erheben; die
die Gewährung von Rabatten oder die Erstattung von Werbekosten durch die
Lieferant ein bestimmtes Preisniveau einhalten muss; die Preisbindung
Weiterverkaufspreise, die den Weiterverkaufspreisen der Wettbewerber auferlegt werden; Drohungen,
Einschüchterung, Verwarnungen, Strafen, Aufschub oder Aussetzung von Lieferungen oder
Beendigung von Verträgen im Zusammenhang mit der Einhaltung eines bestimmten Niveaus
Preis"In der Rechtsprechung wird auf die Entscheidung der Kommission verwiesen, Yamaha-Koffer, 16.7.2003in dem ich als eine Zumutung erkannt wurde
indirekte Preisgestaltung die folgende Klausel: Prämien/Bonus "wird sein
nur Einzelhändlern gewährt werden, die in ihren Aktionen
Werbung, normale Gewinnspannen" und dass "Werbemaßnahmen und
Aktionen mit Rabatten von mehr als 15% wären nicht
als normal."
[2] Wichtig ist, dass die Leitlinien, Nr. 225
diese Entscheidung des europäischen Gesetzgebers zu rechtfertigen, da "'Auferlegung
der Wiederverkaufspreise kann [...] die Dynamik und Innovation auf das Niveau der
Vertrieb [und damit] effizientere Einzelhändler am Markteintritt hindern
Markt und/oder eine ausreichende Größe zu niedrigen Preisen zu erwerben". Andere
Lied, wird auch anerkannt, dass "Manchmal ist die Auferlegung von
Weiterverkaufspreise nicht nur wettbewerbsbeschränkend wirken, sondern auch
insbesondere, wenn sie vom Lieferanten bestimmt werden, zu einer Erhöhung der
Effizienz, die auf der Grundlage von Artikel 101 Absatz 1 bewertet wird. 3 [...].
Beibehaltung des Wiederverkaufspreises und Vermeidung von Trittbrettfahrern
[...]. Nach der Best Doctrine
(Pappalardo, 356, op. cit.) noch ausstehende Entscheidungen, die es ermöglichen, zu überprüfen
mit dieser Offenheit der Kommission, die sicherlich die Grundlage des Ansatzes
der Kommission offen und positiv ist, ist es vorzuziehen, sie als die
Bestätigung des Fehlens von Verboten im EU-Wettbewerbsrecht
automatisch.
[3] Vgl.
Orientierungen, Nr. 51.
[4] Zu diesem Punkt siehe auch Leitlinien, Nr. 55.
[5] Vgl. Leitlinien, Nr. 51.
[6] Vgl. Pappalardo, Wettbewerbsrecht
der Europäischen Union, S. 363, 2018, UTET.
[7] In den Leitlinien, Nr. 58, heißt es hierzu: "[...]
eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise darf nicht unmittelbar oder
indirekt den aktiven oder passiven Verkauf des Produkts zu verhindern oder einzuschränken
Vertragsprodukte zwischen den ausgewählten Vertriebshändlern, die weiterhin
Sie können diese Produkte bei anderen Vertriebshändlern des Netzes erwerben,
die auf der gleichen oder einer anderen Ebene der Unternehmenskette tätig sind."
[9] N. 57.
[10] Orientierungen,
n. 56.
[11] Auf
Vgl. Pappalardo, op. cit., 364.