Ziel dieses Artikels ist es, dem Leser Anregungen für die Strukturierung einer auf ausländische Märkte ausgerichteten Online-Verkaufsstrategie zu geben und dabei die EU-Verordnungen über GeoblockingVorschriften der Länder, in die man exportieren will, und nicht zuletzt das Kartellrecht.

1. Geoblocking: Was ist das und wann ist es anwendbar?

Erstens muss man die jüngste europäische Disziplin analysieren, die mit Reg. 28. Februar 2018, Nr. 302/2018die seit dem 3. September 2018 in Kraft ist, enthält Maßnahmen zur Verhinderung ungerechtfertigter geografischer Blockaden (auch bekannt als "Geoblocking").

Die Geoblocking wurde von der EU mit dem Ziel eingeführt mit dem Ziel, eines der Grundprinzipien der Europäischen Union eines der Grundprinzipien der Europäischen Union: der freie Warenverkehr Warenverkehr.

Die neue Verordnung zielt daher daher darauf ab, ungerechtfertigte geografische Blockaden oder andere Formen der Diskriminierung, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder der des Wohnsitzes oder der Niederlassung der Kunden.

In Artikel 3 dieser Verordnung heißt es in der Tat, dass:

"Ein Fachmann [d.h. ein Unternehmer/ein Unternehmen]. kann nicht blockieren oder einschränken durch den Einsatz technischer Hilfsmittel oder auf andere Weise, den Zugang eines Kunden zu seiner Online-Schnittstelle für Gründe, die mit der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Kunden."

Dieser Artikel geht weiter:

"A beruflich kann aus Gründen der Staatsangehörigkeit nichtan den Wohnsitz oder an den Ort der Niederlassung eines Kunden, diesen Kunden auf eine andere Version eine andere Version seiner Online-Schnittstelle als die, die der Kunde ursprünglich aufrufen wollte ursprünglich zugreifen wollteaufgrund der Struktur der verwendeten Sprache oder andere Merkmale, die sie speziell für Kunden mit eine bestimmte Staatsangehörigkeit, einen bestimmten Wohnsitz oder einen bestimmten Ort der Niederlassung, a es sei denn, der Kunde hat dem ausdrücklich zugestimmt."

Konkret bedeutet dies, dass die Die Verordnung verbietet die Praxis, dass ein Nutzer, beispielsweise ein französischer Nutzer, daran gehindert wird z.B. ein französischer Nutzer, daran gehindert wird, ein Produkt auf einer italienischen Website zu kaufen, weil er automatisch auf eine andere Website umgeleitet wird automatisch auf eine andere Website umgeleitet wird, die für französische Kunden bestimmt ist.

Achtung, dies bedeutet nicht bedeutet nicht, dass der Fachmann nicht verschiedene Versionen seiner Schnittstelle onlineum die Kunden aus verschiedenen verschiedenen Mitgliedstaaten[1] (z.B. die deutsche Sprachversion für den deutschen Markt, die Französisch für Frankreich usw.), sondern erfordert, dass die verschiedenen Versionen für die verschiedenen Märkte konzipiert wurden, von allen EU-Ländern aus zugänglich sein können (eine Französisch, kann die italienische Website und die darin enthaltenen Verkaufsbedingungen einsehen).

Zu diesem Punkt stellt Art. 3(2), Nummer 2 der Verordnung klargestellt:

"im Falle einer Weiterleitung mit ausdrücklicher die Version der Online-Schnittstelle des Gewerbetreibenden, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte, für ihn leicht zugänglich bleiben für den betreffenden Kunden leicht zugänglich bleiben".

Der Fachmann wird also nicht nur die Möglichkeit haben, verschiedene Versionen seiner Schnittstelle zu verwenden online um Kunden aus verschiedenen Mitgliedstaaten anzusprechen, aber auch, um den Kunden automatisch auf eine bestimmte Version der Schnittstelle umzuleiten, wenn der Nutzer seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat[2] und unter der Voraussetzung, dass der Nutzer weiterhin die Möglichkeit hat, auf alle anderen Versionen derselben Schnittstelle zuzugreifen.


2. Bedeutet Geoblocking, dass ich überall verkaufen muss?

Ein Punkt muss klargestellt werden: Die neue Verordnung streicht die Blockade, aber Sie sind nicht verpflichtet, außerhalb Ihres Landes zu verkaufen.

Die Geoblocking nicht die Möglichkeit einschränkt, zu entscheiden seine Produkte zu vermarkten online in bestimmte Länder, sondern verbietet vielmehr dass, wenn die Website nur die Lieferung in bestimmte Länder vorsieht (zur Vereinfacht gesagt, nach Italien), wird der Kunde aus einem anderen EU-Land (Deutschland) daran gehindert am Kauf online dieses Produkt, wenn Sie die Lieferung in Italien akzeptieren.[3]

Wenn eine Vermarktung in mehreren Ländern vorgesehen ist in mehreren Ländern ist eine Preisdifferenzierung zulässig, um z. B. Folgendes zu berücksichtigen die unterschiedlichen Kosten, die für die Lieferung der Waren anfallen, so lange wie die Auswahl nicht in diskriminierender Weise getroffen wird.

In der Tat sieht Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung sieht vor, dass die Geoblocking:

"hindert Gewerbetreibende nicht daran, allgemeine Geschäftsbedingungen, einschließlich Nettoverkaufspreise, anzubieten, die sich zwischen oder innerhalb von Mitgliedstaaten unterscheiden und die Kunden in einem bestimmten Gebiet oder bestimmten Kundengruppen angeboten werden nicht-diskriminierende Grundlage."


3. An wen soll ich verkaufen?

Angesichts der Tatsache, dass der vorgeschlagene Verkauf eingefügt online auf seiner Website impliziert, dass sie für alle für alle Netznutzer sichtbar ist, gilt in Ermangelung einer Klarstellung die gilt die allgemeine Regel, dass der Gewerbetreibende, wenn er seine Verkaufstätigkeit auf ein bestimmtes Land ausrichtet, stillschweigend davon aus, dass sich der Verkauf auch an Kunden mit Wohnsitz in diesem bestimmten Land richtet.

Daraus folgt, dass, wenn die Website in die deutsche Sprache übersetzt wird, impliziert dies, dass der Verkauf nach Deutschland erfolgt, Österreich, Lichtenstein und Luxemburg erfolgt, ebenso wie bei einer Übersetzung ins Englische, dass der dasselbe gegen (fast) die ganze Welt beworben wird.

Obwohl die Wahl der "maximalen Offenheit Offenheit' kommerziell sehr vorteilhaft erscheinen mag, ist es ratsam, sie mit Bedacht zu treffen, da sie erhebliche rechtliche Auswirkungen hat (hauptsächlich das auf die einzelnen Kaufverträge anwendbare Recht und die Verletzung etwaiger ausländischer Vorschriften), steuerlich (insbesondere in Bezug auf die Hinweis auf die Unterwerfung des Geschäfts unter die Mehrwertsteuer des Wohnsitzlandes des Käufers) und Zoll (im Falle von Verkäufen außerhalb der EU).

Daher ist es ratsam, sobald Sie festgestellt haben, in welche Länder Sie tatsächlich verkaufen wollen, dies direkt auf der Website und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen anzugeben.


4. Durch welches Gesetz wird der Verkauf geregelt?

Wenn der Verkauf nur auf einen Markt gerichtet ist auf einen Markt (z. B., zur Vereinfachung, Italien), mit Lieferung der Waren in das Gebiet dieses Landes und der Käufer ist ein Verbraucher mit Wohnsitz in einem anderen (z.B. Deutschland), der die Lieferung der Waren in Italien verlangt, so Italien, so unterliegt dieser Verkauf dem italienischen Recht, ohne dass es erforderlich ist in den allgemeinen Verkaufsbedingungen die Einhaltung der zwingenden deutschen zwingenden deutschen Vorschriften vorzusehen. [4]

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Bestellung aus Deutschland stammt und die Lieferung der Waren auf deutschem Gebiet erfolgt. In diesem Fall ist das auf den Kaufvertrag anwendbare Recht deutsches Recht, von dem, wenn der Endverbraucher ein Verbraucher ist, auch mit schriftlicher Zustimmung der Parteien nicht abgewichen werden kann.[5]


5. Verletzung von Informationspflichten und ausländischen Vorschriften.

Wenn die Website bietet für den Verkauf in anderen Ländern als Italien, wird es notwendig sein, um es zu organisieren, indem Sie sicherstellen dass:

  • die allgemeinen Verkaufsbedingungen den Verpflichtungen zur Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU;[6]
  • die allgemeinen Verkaufsbedingungen mit allen zwingenden Vorschriften der Länder, in die exportiert werden soll, die sich von denen des italienischen Rechts unterscheiden und/oder diese ergänzen die das italienische Recht vorsieht;
  • die vom Ausfuhrland geforderten Handelsinformationen das Land, in das exportiert werden soll.

In Bezug auf die oben genannten Offenlegungspflichten ist folgendes zu beachten:

  • die Beschränkung der Lieferung der Waren muss deutlich erkennbar sein auf der Website deutlich erkennbar sein, und zwar von BeginnVerfahren die zum Abschluss des Vertrags führen, ehemals Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2011/83/EU;[7]
  • müssen in der Sprache des Verbrauchers abgefasst sein (Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie sieht die Verpflichtung vor, "den Verbraucher in einfacher und verständlicher Sprache zu informieren").[8]

Die Sanktion im Falle eines Verletzung der Informationspflichten gegenüber Verbrauchern besteht in der Verlängerung Verlängerung des Widerrufsrechts von vierzehn Tagen auf zwölf Monate und vierzehn Tage.[9]

Neben dem Risiko einer solchen Sanktion besteht in einigen europäischen Ländern auch die Gefahr einer Abmahnung und in schwerwiegenden Fällen einer Unterlassungsklage vor dem zuständigen Gericht: So sieht das deutsche Recht vor, dass bei unwirksamen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften die Abmahn- und/oder Unterlassungsklage nicht nur vom Verbraucher, sondern sogar von einem Mitbewerber, d.h. einem Verbraucherschutzverband, erhoben werden kann.[10]


6. Können Vertriebshändler und Einzelhändler online verkaufen?

Für den Fall, dass der Hersteller für den Vertrieb seiner Produkte auch auf dritte Händler und Wiederverkäufer zurückgreift, sei kurz an die Kontrollbefugnisse gegenüber diesen Parteien erinnert, wobei für weitere Einzelheiten auf den Abschnitt Kartellrecht dieses Blogs.

Die Verordnung 330/2010 über vertikale Verkäufe und die jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofs[11] mit der Maßgabe, dass ein Hersteller seinem Vertriebshändler/Wiederverkäufer nicht untersagen darf gekaufte Produkte über ihre eigene Website verkaufennoch über digitale Plattformen Dritter vermarkten.

Die einzige Möglichkeit, diese Möglichkeit durch Dritte einzuschränken, besteht (bei hochwertigen, luxuriösen und technisch entwickelten Produkten) darin, dass Schaffung eines selektiven Vertriebsnetzesbei denen sich die Vertriebshändler und Wiederverkäufer verpflichten, die Vertragswaren nur an Händler zu verkaufen, die nach objektiven, qualitativen Kriterien ausgewählt wurden, die unterschiedslos und ohne Diskriminierung für alle dem Netz angehörenden Personen gelten.

In diesem Fall gilt nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs,[12]ein Hersteller ist befugt, seinem Händler eine Klausel aufzuerlegen, die es ihm erlaubt, Produkte zu verkaufen über Internet, jedoch unter der Voraussetzung, dass diese Verkaufstätigkeit online durch ein "elektronisches Schaufenster" des autorisierten Geschäfts realisiert wird und dass dadurch die Aura von Luxus und Exklusivität dieser Produkte erhalten bleibt (siehe hierzu die Amazonas-Fall e Das gemischte System: der Hersteller entscheidet sich sowohl für den Alleinvertrieb als auch für den Selektivvertrieb).


[1] Vergleiche Erwägungsgrund 20 der Verordnung über Geoblocking.

[2] Eine einmal erteilte Zustimmung kann als gültig angesehen werden auch für nachfolgende Besuche desselben Kunden an derselben Schnittstelle Online-Schnittstelle, vorausgesetzt, der Kunde erhält die Möglichkeit, sie zu widerrufen, wenn er es für angemessen hält angemessen erscheint. Zu diesem Punkt siehe Erwägungsgrund 20 der Geoblocking-Verordnung.

[3] Zu diesem Punkt siehe Stefano Dindo, E-Wine, Rechtlich-ökonomische Aspekte der Kommunikation und des Vertriebs von Wein online, G. Giappichelli Editore, S. 41, 2018.

[4] Gemäß Art. 6, Abs, (a) und (b) der Verordnung 593/2008.

[5] Siehe vorherige Fußnote.

[6] Richtlinie 2011/83/EU des europäischen parlaments und des rates vom 25. oktober 2011 über verbraucherrechte Verbraucher. Da es sich um eine Richtlinie (und nicht um eine Verordnung) handelt, ist es wichtig, dass sie muss sie in nationales Recht umgesetzt werden, wobei es den den Mitgliedstaaten die Freiheit, den geeignetsten Regelungsweg zur Erreichung der Ziele der Richtlinie zu erreichen. Daraus folgt, dass es jedem Land freisteht, zusätzliche Informationspflichten zusätzlich zu den in der Richtlinie selbst festgelegten vorzusehen.

[7] Art. 3 Richtlinie 2011/83/EU: "E-Commerce-Websites müssen spätestens zu Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich darauf hinweisen spätestens zu Beginn des Bestellvorgangs, ob Beschränkungen gelten in Bezug auf die Lieferung gelten und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden."

[8] Achtung! Diese Parameter Sprache müssen auch für die Anwendung der der Datenschutz-Grundverordnung. Siehe hierzu Erwägungsgrund 20 der genannten Verordnung.

[9] Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83.

[10] Vgl. Robert Budde, E-Wine, Rechtlich-ökonomische Aspekte der Online-Weinkommunikation und -distribution, G. Giappichelli Editore, S. 51 ff., 2018.

[11] Siehe Urteil des Gerichtshofs Gerichtshof in der Rechtssache Pierre Fabre C-439/09.

[12] Urteil vom 6. Dezember 2017, C-230/16 Coty Germany GmbH.