Können nicht zugelassene Vertriebshändler Parallelverkäufe tätigen? Wann kann der Grundsatz der Markenerschöpfung geltend gemacht werden? Die Fälle Amazon, Sisley und L'Oréal.
Als ist bereits erläutert worden (vgl. Die Selektiver Vertrieb. Ein kurzer Überblick: Risiken und Nutzen), die Der selektive Vertrieb hat die Aufgabe, die Vermarktung von Produkte, die aufgrund ihrer Eigenschaften eine selektivere und ein ausgewählteres und sorgfältigeres Wiederverkaufssystem als bei Konsumgütern.
Unter in solchen Fällen ist der Hersteller geneigt, sich nicht so sehr auf die Weite und Kapillarität seines Vertriebsnetzes, sondern um eine Einschränkung von kommerzielle Kanäledie es vorziehen, ihre Produkte einer kleinen Anzahl von Fachhändlern anzuvertrauen eine Reihe von Fachhändlern, die nach bestimmten objektiven Kriterien ausgewählt werden objektive Kriterien, die sich aus der Art der Produkte ergeben: Fachkompetenz (für was die potenziellen Vertreiber betrifft),[1] Qualität der angebotenen Dienstleistung, d. h. des Ansehens und der Pflege der Räumlichkeiten, in denen die die Einzelhändler ihre Tätigkeit ausüben sollen.[2]
Dieses System, das von der EU-Verordnung 330/2010 über vertikale Vereinbarungen,[3] entspricht dem Art. 101 § 3 des Vertrags (und fällt daher nicht unter das allgemeine Verbot in § 1 des genannten Artikels), im Wesentlichen wenn:
- "die Auswahl der Händler erfolgt nach objektiven Kriterien qualitativer Art, die die berufliche Qualifikation des Händlers, seines Personals und seiner Einrichtungen betreffen".,
- die "Diese Anforderungen werden unterschiedslos für alle potenziellen Wiederverkäufer gefordert".,
- und dass "auf nicht diskriminierende Weise beurteilt werden".[4]
Mit Bezugnahme auf den Art der Produkte für die der Einsatz eines selektiven Systems sinnvoll sein kann die Verwendung eines selektiven Systems gerechtfertigt, obwohl die Verordnung In der Verordnung 330/2010 wird dies nicht erwähnt, da sie lediglich eine Definition enthält eines solchen Systems wird davon ausgegangen, dass es nur für Produkte von Luxus, hohe Qualität und technologisch entwickelte Produkte.[5]
Eine der wesentlichen Elemente im Zusammenhang mit dem selektiven Vertrieb, ist sicherlich die Tatsache, dass der Hersteller in einem solchen System die Verpflichtung auferlegen kann, keine nicht an Parteien zu verkaufen (außer an Endverbraucher), die nicht zu zum Netzwerk (ehemals Artikel 4 (b) (iii)).[6]
Nach Angaben von Der Vorteil hängt mit den Beschränkungen zusammen, die den Mitgliedern der Kommission auferlegt werden können. selektives System, über die Möglichkeit des Verkaufs von Produkten online. Auf Punkt hat die europäische Rechtsprechung festgestellt, dass, während a der Hersteller eines nicht-selektiven Systems nicht verhindern kann, dass seine Vertriebshändler vom Online-Verkauf,[7] in einem selektiven System ist der Hersteller befugt, seinen Kunden Folgendes vorzuschreiben Vertriebshändler eine Klausel, die ihm den Verkauf von Produkten über Internet, a vorausgesetzt, dass diese Verkaufstätigkeit online entweder über ein "elektronisches Schaufenster" des autorisierten Geschäfts realisiert werden und dass Die Aura von Luxus und Exklusivität dieser Produkte bleibt somit erhalten. Produkte.[8]
Außerdem hat die Rechtsprechung[9] eine Vertragsklausel für rechtmäßig erachtet, die verbietet Vertragshändlern eines selektiven Vertriebssystems zur erkennbaren Nutzung von Plattformen Dritter für den Verkauf von Vertragsprodukten über das Internet, sofern dies dem Schutz des Images dieser Produkte dient und die Regelung unterschiedslos und in nichtdiskriminierender Weise angewandt wird.
1. Parallelvertrieb durch nicht zugelassene Vertriebshändler.
In jedem Fall ist es in der Praxis sehr häufig der Fall, dass sich, selbst wenn der Hersteller ein selektives System schafft, Parallelvertriebe auf dem Markt selbst entwickeln. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass die Hersteller sehr oft nur auf den wichtigsten Märkten "selektiv" vertreiben, während sie sich für die anderen Gebiete ein "klassisches" System (d. h. über einen nicht selektiven Alleinimporteur) vorbehalten, das es den "klassischen" Händlern ermöglicht (und erleichtert), Produkte auch an Parallelhändler auf einem selektiven Markt zu verkaufen.[10]
Lesen Sie auch Parallelverkäufe in der EU. Wann und in welchem Umfang kann ein Hersteller sie kontrollieren? e Selektiver und exklusiver Vertrieb: das gemischte System selektiv.
Was was passiert, wenn die Herstellerfirma den unerlaubten Verkauf von seine eigenen Produkte auf einer Plattform e-Commercevon einem Händler/Vermittler außerhalb des selektiven Vertriebsnetzes?
È klar, dass in einer solchen Situation die Beziehung zwischen Hersteller und Dritten außervertraglicher Natur und es ist daher notwendig zu verstehen, welche (und ob überhaupt) Rechtsinstrumente rechtliche Instrumente, die es dem Erzeuger ermöglichen, sich gegen solche Verkäufe außerhalb des Landes zu wehren zum selektiven System.
Um diese Frage zu beantworten, ist es notwendig, einen kurzen Schritt zurückzutreten.
2. Der Grundsatz der gemeinschaftlichen Erschöpfung.
Die europäische Rechtsordnung garantiert bekanntlich die (grundsätzliche) Freiheit des Warenverkehrs; das Kind dieser Freiheit ist die Grundsatz der gemeinschaftlichen Erschöpfungeingeführt mit Europäische Richtlinie 2008/95/EG in Artikel 7 und umgesetzt in italienisches Recht durch dieartikel 5 c.p.i.[11]
Nach Angaben von diesem Grundsatz, sobald der Inhaber eines oder mehrerer Eigentumsrechte gewerbliche Schutzrechte direkt oder mit seiner eigenen Zustimmung[12] (z. B. durch den Lizenznehmer), um eine Ware im Gebiet der Europäischen Union zu vermarkten, muss die Europäischen Union, verliert dieser das entsprechende Geschmacksmusterrecht.
Die Exklusivität beschränkt sich daher auf die erster Akt der Vermarktungwährend keine Der Inhaber des Geschmacksmusters kann anschließend die Ausschließlichkeit beanspruchen, über den Verkehr der mit der Marke versehenen Ware.
Die Der Erschöpfungsgrundsatz hat jedoch eine wichtige Ausnahme: Der zweite Absatz von Artikel 5 Absatz 2 der IPC enthält eine Schutzklausel, die bei Bezugnahme auf die Marke dem Inhaber erlaubt, auch wenn er die Ware in den Verkehr gebracht hat auf dem Markt und somit das Recht "erschöpft", um verhindern, dass die dass das Patent an Attraktivität und Wert verliert.
Unter um zu verhindern, dass der Markeninhaber willkürliche Beschränkungen des freien Verkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt, die Abweichung vom Grundsatz der Erschöpfung der Marke ist auf das Vorliegen von Bedingungen beschränkt, die die erforderlich sind, um die Rechte zu wahren, die den spezifischen Gegenstand des Vermögens darstellen. Eigentum: Artikel 5 Absatz 2 des IPC sieht vor, dass es existieren
"Gelände rechtmäßig für den Inhaber selbst, um sich gegen die weitere Vermarktung der Erzeugnisse, insbesondere wenn ihr Zustand nach dem Inverkehrbringen geändert oder umgestaltet werden".
Die Rechtsprechung der Gemeinschaft[13] bestätigt, dass das Vorhandensein eines selektiven Vertriebsnetzes zu den "berechtigten Gründen" gehören, die eine Erschöpfung verhindern, sofern das vermarktete Produkt ist ein Luxus- oder Prestigeartikel, der legitimiert die Entscheidung für ein selektives Vertriebssystem.
Die Entscheidung liegt bei zu nationaler Richterdaher aufgerufen, zu beurteilen, ob es "berechtigte Gründe" für den Markeninhaber gibt, Widerspruch einzulegen die weitere Vermarktung seiner Waren und damit die Prüfung, ob die Selektivvertriebsverträge sind rechtskonform Kartellrecht Europäisch.[14] Diese besteht (vereinfachend, aber keineswegs trivialisierend) darin, festzustellen:
- die Rechtmäßigkeit des Vertriebssystems der Produkte, die Bewertung ihrer Beschaffenheit (d.h. ob es sich um Luxusgüter oder hochwertige oder technologisch entwickelte Produkte);
- dass die dritte Partei die Standard die die der Hersteller von seinen Vertragshändlern verlangt.
Unter Wenn nicht, dann sollten die vom Unternehmen angewandten Marketingmethoden ein Dritter die Vorschriften nicht einhält Standard beantragt und die Marke beeinträchtigt werden des Herstellers, ist diese Tätigkeit vom Grundsatz der Erschöpfung ausgenommen.
Um einige praktische Beispiele zu geben und so zu versuchen, dem Leser diese Frage so klar wie möglich zu machen, werden im Folgenden drei aktuelle (und sehr interessante) Urteile des Gerichtshofs von Mailand angeführt.
Der Fall Landoll s.r.l. gegen MECS s.r.l.
Unter 2018 hatte der Gerichtshof über folgende Frage zu entscheiden: Landoll, Unternehmen Anführer auf dem Gebiet der Forschung, Entwicklung und Vermarktung von professionellen Kosmetikprodukten und Inhaber mehrerer Marken, stellte den selektiven Vertrieb seiner Produkte auf der Grundlage Standard Qualität gewählt, um das Image von Luxus und Prestige zu schützen. Der Antragsteller das unerlaubte Verkaufsangebot seiner Produkte auf einer Plattform e-Commercedie der Beklagten zuzurechnen sind. Der Antragsteller hat daher beantragte eine Unterlassungsverfügung gegen den Beklagten zur Fortsetzung der Tätigkeit des Verkaufs.
Die Das Gericht erkannte an, dass die Verletzung der Rechte des Rechtsmittelführers die Rechte der Rechtsmittelführerin an ihren eingetragenen Marken, war aus dem
"Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlicher Schaden für ihr Image von Luxus und Prestige, der sich daraus ergibt aus einer Untersuchung der wie die Produkte der Öffentlichkeit präsentiert werden [...] entweder auf einer E-Commerce-Plattform und auf seiner Websitedie sich in ihren ihre Aufmachung, die jedem Gattungsprodukt der Branche gleichgestellt ist Sektor, auch von geringerer Qualität".[15]
Sie hat hinderte die Beklagte daher an einer weiteren Werbung, die Vermarktung und das Anbieten der Produkte des Antragstellers zum Verkauf.
Rechtssache Sisley Italia s.r.l. gegen Amazon Europe Core s.a.r.l.
Unter diesen Streit,[16] Sisley Italia s.r.l., ein Unternehmen, das auch Anführer in der Kosmetikbranche und über ein selektives Vertriebssystem organisiert, eine Klage auf das Gericht von Mailand, Amazon den Vertrieb in der Europäischen Union zu untersagen italienischen Hoheitsgebiet mit Produkten der Marke Sisley zu vermarkten, da die Art und Weise des Inverkehrbringens die von der Beklagten verwendete Vermarktung gegen das Standard angefordert von Sisley an seine Vertragshändler. Das Gerät gibt an, dass am Amazon-Portal
"Sisley-Produkte Produkte ausgestellt und gemischt mit anderen Artikeln angeboten werden, wie Haushalts- und Produkte, wie z. B. Haushalts- und Reinigungsmittel, die in jedem Fall unauffällig und von geringem wirtschaftlichen Wert sind. wirtschaftlicher Wert. Auch in der Rubrik 'Luxory Beauty' [...] ist die Marke Sisley Sisley wird neben billigen Marken von weitaus geringerer Qualität, geringerem Ansehen und niedrigerem Preis oder mit weit weniger Prestige platziert. minderwertig oder weit weniger prestigeträchtig".
Die Urteil geht weiter:
"Wo berücksichtigen, dass Sisley in seinen Verträgen ausdrücklich verlangt, dass seine seine Produkte in Luxusparfümerien oder im Fachhandel zu verkaufen spezialisierte Parfümerie- und Kosmetikabteilungen von Kaufhäusern, mit qualifizierten qualifiziertes Personal in einem gegebenen städtischen Kontext, erscheint zweifellos im Vergleich zu den geforderten Normen unzureichend ist, wird der Verkauf der Produkte neben Mikrowellenbehältern, Bodenreinigungsmitteln Böden und für Haustiere,"
Das Gericht von Mailand erkannte daher an, dass die Vermarktung und Werbung für solche Produkte auf derselben Internetseite wie für Produkte anderer Marken - selbst in niedrigeren Marktsegmenten - eine "dem Prestige und dem Image der Marke Sisley schaden."
Aber was passiert, wenn Produkte aus einem Nicht-EU-Land importiert werden? Der Fall L'Oréal.
Als Zustand gesehen, weil die Erschöpfung ehemals art. 5 c.p.i. ist, dass das erste Inverkehrbringen durch das Unternehmen erfolgt. Inhabers (oder mit dessen Zustimmung) und dass dieses Inverkehrbringen erfolgt innerhalb des Binnenmarktes.
Anders die Situation, in der das erste Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt erfolgt durch Unbefugte Dritte: Die Rechtsprechung des Gerichtshofs seit 1982 entschieden, dass, wenn die Vermarktung der geschützten Ware durch die außerhalb der Gemeinschaft, kann der Inhaber sein Recht geltend machen sich der Einfuhr in die Union durch einen Händler zu widersetzen Nicht-Gemeinschaftshändler.[17]
Die Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof von Mailand[18] hat der IDS International Drugstore Italia s.p.a. untersagt, zum Verkauf anzubieten und Marketing, in jeder Art und Weise, einschließlich der Verwendung von Internet und von soziale Mediender Produkte L'Oréal. Diese Produkte tatsächlich von IDS von einem Unternehmen gekauft worden war Nicht-EU-Händler, die sie direkt beim Hersteller gekauft hatten.
Gegeben dass das erste Inverkehrbringen innerhalb der EU nicht des Eigentümers (oder mit dessen Zustimmung), fuhr er fort, die nach den Artikeln 5 und 20 IPC das Recht, gegen die Paralleleinfuhr Einspruch zu erheben Parallelimporte aus Nicht-EU-Ländern ohne seine Zustimmung.
Anders
wäre, wenn der Markeninhaber der Vermarktung zustimmt
Markt in einem bestimmten EWR-Mitgliedstaat; in diesem Fall erschöpft er
seine Rechte am geistigen Eigentum und kann daher die Einfuhr nicht mehr verbieten
in einem anderen Mitgliedstaat.
[1] Betrachten Sie die Entscheidung Grundig die 1985 von der Kommission genehmigt wurde und in der das Vorhandensein von "von qualifiziertem Personal und einem externen Dienstleister mit dem notwendigen technischen Fachwissen, um die Kunden zu unterstützen und zu beraten", sowie "die technische Organisation, die für die Lagerung und rechtzeitige Belieferung von Käufern"; "Präsentation und Ausstellung von Produkten Grundig-Produkte repräsentativ in speziellen Räumen, getrennt von anderen Abteilungen und deren Erscheinungsbild dem Marktauftritt von Grundig entspricht".
[2] Zu diesem Punkt vgl. PAPPALARDO, Das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union, S. 409, UTET, 2018.
[3] die die selektive Verteilung definiert selektiv als: "ein Vertriebssystem, bei dem sich der Lieferant verpflichtet sich verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen entweder direkt oder indirekt, nur an Händler, die auf der Grundlage von Kriterien ausgewählt wurden bestimmten Kriterien und in denen sich diese Händler verpflichten, keine solchen Waren oder Dienstleistungen an nicht zugelassene Wiederverkäufer in dem Gebiet, in dem der Anbieter tätig ist für dieses System reserviert".
[4] Metro I Urteil, 25.10.1977 und Rechtssache C-31/80, L'Oréal gegen PVBA. Diese Orientierung wurde bestätigt auch in den Leitlinien der Kommission (Nr. 175), in denen es heißt: "Im Allgemeinen sind selektive allgemein die Auffassung vertreten, dass ein selektiver Vertrieb auf der Grundlage rein qualitativer Kriterien nicht qualitative Kriterien nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 101 Absatz 1 fallen, da sie nicht zu wettbewerbswidrigen Auswirkungen führt, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Bedingungen erfüllt sind. Erstens muss das betreffende Produkt aufgrund seiner Beschaffenheit ein selektives Vertriebssystem in dem Sinne notwendig, dass ein solches System muss ein legitimes Erfordernis in Anbetracht der Tatsache sein, dass Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses, um seine Qualität zu erhalten und seine ordnungsgemäße Verwendung zu gewährleisten. Zweitens, die Auswahl der Händler Zweitens muss die Auswahl der Händler nach objektiven, qualitativen Kriterien erfolgen. und allen potenziellen Wiederverkäufern zur Verfügung gestellt werden. in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden. Drittens: Die festgelegten Kriterien dürfen nicht darf nicht über das Notwendige hinausgehen".
[5] In jedem Fall kann eine Antwort in den Leitlinien der Kommission gefunden werden, wo es in Nr. 176 heißt, dass: "wenn die Merkmale des Produkts keinen selektiven Vertrieb erfordern [...], führt ein solches Vertriebssystem im Allgemeinen nicht zu Effizienzgewinnen, die eine erhebliche Verringerung des markeninternen Wettbewerbs aufwiegen. Treten spürbare wettbewerbswidrige Wirkungen auf, dürfte der Vorteil der Gruppenfreistellung entzogen werden". Siehe auch, Nr. 25, Fall Coty Deutschland, Urteil vom 6.12.2017der vorsieht:
[6] Diesbezüglich ist eine erinnert an die Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Metro-Saba IUrteil vom 25.10.1977, Rn. 27 ".Jedes Verkaufssystem die auf der Auswahl der Verteilungspunkte basiert, impliziert zwangsläufig - sonst würde es keinen Sinn machen - die Verpflichtung für Großhändler, die Teil der Europäischen Union sind Netz, um nur autorisierte Einzelhändler zu beliefern".
[7] Fall Pierre Fabre, Urteil vom 13.10.2011.
[8] Fall Coty Deutschland, Urteil vom 6.12.2017.
[9] Vgl. vorherige Fußnote.
[10] In diesem Fall ist die Der Hersteller darf den passiven Verkauf nicht verbieten, wenn es sich um Wiederverkäufer in Gebieten, in denen es das selektive System nicht gibt, sondern nur verbieten selektiven Systems, sondern verbieten ihm lediglich gemäß Artikel 4 Buchstabe b) Ziffer i) den Verkauf aktive Verkäufe.
[11] Art. 5, Absatz 1, c.p.i. (Erschöpfung), "Die ausschließlichen Befugnisse, die dieses Gesetzbuch dem Code für den Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts erschöpft sind, sobald sobald die durch ein gewerbliches Schutzrecht geschützten Erzeugnisse vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung im Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht worden sind Staat oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums. Europäischer Wirtschaftsraum".
[12] Die Praxis Die Entscheidungspraxis und die europäische Rechtsprechung haben klargestellt, dass die Zustimmung erteilt wird wenn die Vermarktung durch ein Unternehmen erfolgt ist, das von durch den Inhaber der Rechte an geistigem Eigentum oder durch ein Unternehmen, in der Regel ein Lizenznehmer, der vom Eigentümer dazu ermächtigt wurde. Erschöpfung tritt auf wenn das geschützte Erzeugnis vom Inhaber des Schutzrechts in den Verkehr gebracht worden ist Rechtsinhaber "mit seiner Zustimmung oder von einer Person, die mit ihm in einem Abhängigkeitsverhältnis steht rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit". (gesendet. Keurkoop(a.a.O., Nr. 25). Zu diesem Punkt vgl. Pappalardo, Das Gesetz Wettbewerbsrecht der Europäischen Union, S. 875, 2018, UTET.
[13] Fall Copad SA, Urteil vom 23. April 2009, "Ist der Vertrieb von Luxusgütern durch den Lizenznehmer unter Verstoß gegen eine Klausel des Lizenzvertrags gleichwohl als mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgt anzusehen, so kann sich dieser nur dann auf diese Klausel berufen, um sich einem Weiterverkauf dieser Waren auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 89/104 in der Fassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu widersetzen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nachgewiesen wird, dass dieser Weiterverkauf den Ruf der Marke schädigt.."
[14] Zu diesem Punkt vgl. Fratti, Selektiver Vertrieb von Luxuskosmetika: Das Gericht von Mailand stellt die Voraussetzungen für den Ausschluss des Grundsatzes der Markenerschöpfung klar.
[15] Gericht von Mailand, Beschluss vom 18.12.2018. Siehe vorherige Fußnote.
[16] Hof von Mailand, Beschluss vom 3.7.2018
[17] Vgl. Pappalardo, op. cit., S. 878.
[18] Gericht von Mailand, Beschluss vom 19.11.2018, siehe Fußnote 12.