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Ein Problem, das sich häufig im Zusammenhang mit Verträgen stellt, die von Parteien mit Wohnsitz oder Sitz in verschiedenen Staaten geschlossen werden, betrifft die Wahl des Gerichtsstands, d. h. die Frage, welches Gericht zuständig ist, wenn die Parteien diese Wahl nicht ausdrücklich getroffen haben.

In Zivil- und Handelssachen zwischen einem italienischen Staatsangehörigen und einem Ausländer muss man erstens
die Beziehungen zu Geschäftspartnern im europäischen Raum und zu Geschäftspartnern in Ländern außerhalb dieses Raums unterscheiden.

Nach einer kurzen Analyse der allgemeinen Disziplin, die in der europäischen Verordnung vorgesehen ist, wird festgestellt, dass sie in derArtikel 2.1 die allgemeine Regel der Zuständigkeit des Gerichts des Beklagten.

Nach diesem Grundsatz muss eine Partei, die ihren Wohnsitz in einem EU-Staat hat, in Ermangelung einer Rechtswahl vor dem Gericht dieses Staates verklagt werden.

(z. B. italienischer Kläger, spanischer Beklagter, aber mit Wohnsitz in Belgien, das vertragschließende Gericht ist belgisch)

Die Verordnung 44/2001 sieht jedoch in den Artikeln 5, 6 und 22 der Ausnahmen zu diesem allgemeinen Grundsatz oder:

  • Die Artikel 5 und 6 ermöglichen es in einer Reihe von Fällen, eine Person vor anderen Gerichten als denen des Wohnsitzes zu verklagen;
  • Artikel 22 sieht eine Reihe von ausschließlichen, d. h. nicht abdingbaren Gerichtsständen vor, die vom Wohnsitz des Beklagten unabhängig sind, z. B. dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, Gültigkeit, Nichtigkeit und Auflösung von Gesellschaften, Eintragung und Gültigkeit von Patenten und Mustern;
  • den Parteien steht es jedoch frei, durch eine Gerichtsstandsklausel einen ausschließlichen Gerichtsstand zu wählen (Art. 23).

ABSTRACT

Wenn keine Wahlmöglichkeit besteht und es sich um eine Beziehung zwischen Parteien im europäischen Rechtsraum handelt, welche Gerichte des Staates sind dann zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufen?

  • Die Verordnung 44/2001 ist zu prüfen.
  • Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung 44/2001 regelt den allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit des Gerichts des Beklagten
  • Artikel 5 und 6 reg. erlauben in einer Reihe von Fällen, eine Person vor einem anderen Gericht als dem des Wohnsitzes zu verklagen
  • Artikel 22 sieht eine Reihe von ausschließlichen, d. h. nicht abdingbaren Gerichtsständen vor, unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten

 

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