Hat ein Handelsvertreter, der langfristige Verträge vermittelt, Anspruch auf Provision, wenn die Verträge nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses weiterlaufen?

Vermittelt ein Handelsvertreter langfristige Verträge, wie z. B. langfristige Lieferverträge oder Unteraufträge, stellt sich die Frage, ob der Handelsvertreter nach einer eventuellen Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Anspruch auf eine Provision für die in Erfüllung des vermittelten Vertrags erfolgten Lieferungen hat oder nicht.

Um diese Frage zu beantworten, ist es notwendig, einen kurzen Schritt zurückzutreten und im Detail zu verstehen, wann der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht (siehe hierzu auch  Provisionen des Vertreters für Geschäfte, die der Auftraggeber nach Beendigung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen hat). Artikel 1748 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches sieht hierzu Folgendes vor:

"Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für Geschäfte, die nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abgeschlossen werden, wenn die Vorschlag eingegangen ist an den Auftraggeber oder Vermittler vor oder Geschäftsabschluss innerhalb einer eine angemessene Frist ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses und die Schlussfolgerung ist von die hauptsächlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen sindIn solchen Fällen steht die Provision nur dem vorherigen Vertreter zu, es sei denn, besondere Umstände zeigen, dass es gerecht ist, die Provision auf die zwischengeschalteten Vertreter aufzuteilen.

Dieser Ansatz[1] soll verhindern, dass der Auftraggeber Gefahr läuft, eine doppelte Provision zu zahlen: eine an den ausgehenden und eine an den eingehenden Vertreter.[2] Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter daher Anspruch auf die Provision:

  • wenn der Vorschlag am folgenden Tag eingegangen ist Vorgängerseite bei Beendigung der Beziehung;
  • wenn das Geschäft innerhalb einer angemessene Frist ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages und der Abschluss ist auf hauptsächlich zumAktivitäten des Agenten.

Während die erste Hypothese keine besonderen Auslegungsprobleme aufwirft, kann die zweite Hypothese zu mehreren Zweifeln führen, die sich vor allem auf die Auslegung des Begriffs "Prävalenz" und des BegriffsAngemessenheit[3]".

Eine Auslegungshilfe kann aus Art. 6, letzter Absatz, AEC 30.7.2014 abgeleitet werden[4] (vgl. bei der Anwendung des ERM e wie die Abfindung für die AEC-Industrie 2014 berechnet wird), die den Handelsvertreter verpflichtet, dem Auftraggeber detailliert über die zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgenommenen und nicht abgeschlossenen Verhandlungen zu berichten; diese Bestimmung sieht auch vor, dass der Handelsvertreter Anspruch auf die entsprechenden Provisionen hat, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einige dieser Verhandlungen erfolgreich sind (vgl. Die Informationspflicht des Vertreters gegenüber dem Auftraggeber).

Wenn der Handelsvertreter im Laufe des Vertragsverhältnisses für befristete Verträge wirbt, hängt der Anspruch auf Provision für Lieferungen, die in Erfüllung des Vertrags nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen, im Wesentlichen von der Art des befristeten Vertrags ab.

Grundsätzlich gilt für den Fall, dass der befristete Vertrag ein einen Liefervertrag, einen Vertrag über die Vergabe von Unteraufträgen oder einen Kaufvertrag mit geteilten Lieferungenkann festgestellt werden, dass (sofern nicht anders vereinbart)[5]Der Handelsvertreter hat auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags Anspruch auf Provisionen für alle Lieferungen, da es sich dabei um die Erfüllung eines während des Vertragsverhältnisses geschlossenen Vertrags handelt.

Umgekehrt, wenn der geförderte Vertrag ein Rahmenvertragwenn jede Lieferung Gegenstand einer weiteren Vereinbarung (Bestellung - Annahme) sein soll; in diesem Fall sind die einzelnen Lieferungen als eigenständige Kaufverträge anzusehen,[6] auch wenn sie im Rahmen des Rahmenvertrags abgeschlossen werden, mit der Folge, dass solche Folgeverträge keinen Anspruch auf Provisionen begründen (es sei denn, der Vertreter kann nachweisen, dass dieses Geschäft auf seine Werbetätigkeit zurückzuführen ist und innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wurde).

Bleibt man bei der Argumentation, so ist es möglich, dass die die Unterschrift des Auftraggebers nach Beendigung des VertragsverhältnissesUm zu verstehen, ob der Handelsvertreter Anspruch auf eine Provision hat, reicht es nicht aus, die Art des Dauerverhältnisses festzustellen, sondern es muss auch nachgewiesen werden, dass der Abschluss des Geschäfts auf die Werbetätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist.

Im Folgenden wird ein sehr interessanter Fall geschildert[7]die durch eine Reihe von Verfahren entschieden wurde drei Urteile des Gerichts von GrossetoEin Beispiel: Ein Handelsvertreter hatte für den Auftraggeber (ein Unternehmen, das im Bereich Tiefkühlkost tätig ist) nach langwierigen, mehrmonatigen Verhandlungen einen Vertrag mit einer Supermarktkette über die unbefristete Lieferung von tiefgekühlten und vorverpackten Fertiggerichten abgeschlossen. Der Verwaltungsvertrag wurde einige Monate nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses geschlossen.

Der Handelsvertreter verklagte den Auftraggeber auf Zahlung von Provisionen für Lieferungen, die in Erfüllung des Liefervertrags erfolgten. Mit Urteil Nr. 52/2012 gab das Gericht von Grosseto den Klagen des Bevollmächtigten statt und stellte fest, dass:

"der Verwaltungsvertrag wurde förmlich geschlossen [...]. etwas mehr als zwei Monate nach Beendigung des Agenturvertrags [...], ein Begriff, der aufgrund seiner objektiven Kürze zu berücksichtigen ist, durchaus sinnvoll.

Obwohl das Gericht feststellte, dass der Vertreter Anspruch auf Provisionen hatte, wies es den Antrag des Klägers auf Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung der Provisionen zurück

"bis zum Ende des Verwaltungsvertrags [...], denn dies wäre eine Äußerung von Satz 'in der Zukunft' Außerdem bezog er sich auf eine Klausel, die von den Parteien im Verwaltungsvertrag nicht genannt wurde, da derselbe Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde".

Einige Jahre nach Erlass des ersten Urteils erhob der Handelsvertreter eine weitere Klage, mit der er die Verurteilung des Auftraggebers zur Zahlung von Provisionen für Lieferungen beantragte, die nach dem im ersten Urteil erwähnten Sachverständigengutachten erfolgten. Der Vertreter stützte seine Forderung auf die Grundsatz des Artikels 2909 des Zivilgesetzbuches.wonach die im Endurteil enthaltene Feststellung für alle Zwecke zwischen den Parteien maßgebend ist. Der Gerichtshof verurteilte den Auftraggeber erneut und stellte fest, dass

"Das Recht auf Zahlung der Provisionen, die nach und nach im Zusammenhang mit der verlängerten Ausführung des Liefervertrags anfallen, ist unbestreitbar und wurde bereits in der unwiderruflichen Entscheidung dieses Amtes mit der konsequenten Anwendung der in Artikel 2909 vorgesehenen aufhebenden Wirkung festgestellt (zu diesem Punkt u.a. Kassationsgerichtshof, Sez. Lav. 2001 Nr. 4304).

Um die Zahlung von Provisionen für künftige Geschäfte zu vermeiden, hat der Auftraggeber nach diesem Urteil folgende Maßnahmen ergriffen faktisch die Aufgabe des Geschäfts  an ein Unternehmen der gleichen Gruppe, das ebenfalls im Tiefkühlkostsektor tätig ist. Der Vertreter legte daraufhin erneut Berufung beim Gericht von Grosseto ein und machte geltend, dass die Abtretung des Laufzeitvertrags gemäß Artikel 1406 des Zivilgesetzbuchs die Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung von Provisionen nach sich ziehe. Das Gericht von Grosseto[8]unterstützte erneut das Argument des Klägers und erklärte, dass:

"da das charakteristische Merkmal der Abtretung des Vertrages gemäß Art. 1406 des Zivilgesetzbuches darin besteht, dass sie den Zweck hat Übermittlung einer einheitlichen Reihe von aktiven und passiven Rechtssituationen von jeder Vertragspartei [...], ist der Erwerber verpflichtet, an die Klägerin Provisionen - in der gleichen Höhe wie im Vertretungsvertrag vereinbart - für die Lieferungen von Tiefkühlkost an die X srl. zu zahlen."

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Schließlich ist auch zu betonen, dass der Abschluss von befristeten Verträgen als ein entscheidender Faktor für nachweisen, dass die Voraussetzungen des Artikels 1751 des Zivilgesetzbuches erfüllt sind.für das Recht des Vertreters auf Erhalt Abgangsentschädigung (vgl. Abfindung für den Vertreter. Wie wird sie berechnet, wenn die AEC nicht anwendbar ist?). In einem interessanten Urteil des Obersten Gerichtshofs heißt es dazu:

"Die Kündigungsentschädigung entschädigt den Handelsvertreter für den Vermögenszuwachs, den seine Tätigkeit dem Auftraggeber durch die Entwicklung des Geschäftswerts des Unternehmens bringt. Daraus folgt, dass diese Bedingung muss als gegeben angesehen werden, und die Vergütung ist daher fällig, wenn es sich bei den vom Handelsvertreter abgeschlossenen Verträgen um Dauerverträge handelt, da die Entwicklung des Firmenwerts und die Fortführung der Vorteile für den Unternehmer auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses in re ipsa" sind..[9]

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[1] Der Artikel wurde durch das Gesetzesdekret Nr. 65/1999 reformiert, mit dem der Gesetzgeber die Grundsätze der europäischen Richtlinie Nr. 86/653 und insbesondere Artikel 8 umsetzte, der wie folgt lautet: "Für ein nach Beendigung des Handelsvertretervertrags abgeschlossenes Handelsgeschäft hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, a) wenn das Geschäft in erster Linie auf das Ergebnis der von ihm während des Handelsvertretervertrags geleisteten Arbeit zurückzuführen ist und wenn das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Handelsvertretervertrags abgeschlossen wird, oder b) wenn der von dem Dritten erteilte Auftrag unter den in Artikel 7 festgelegten Bedingungen vor Beendigung des Handelsvertretervertrags beim Unternehmer oder beim Handelsvertreter eingegangen ist."

[2]Vgl. Gericht Rimini, 22.9.2004, Nr. 238, das den Anspruch des Handelsvertreters auf Provisionen bei der Verlängerung von Lieferangeboten ausschloss, da der ehemalige Handelsvertreter nicht überwiegend werbend tätig war. Zu diesem Punkt siehe VENEZIA, Il contratto di agenzia, S. 281, 2015, CEDAM.

[3] Die Rechtsprechung hat auch eine Frist von sechs Monaten als angemessen angesehen (Kassationsgerichtshof 9.2.2006), und in einigen Fällen wurde diese Frist sogar auf zwei Jahre ausgedehnt (siehe Kassationsgerichtshof 16.1.2013, in dem das Gericht die zweijährige Frist für Treuekarten, die infolge der Werbetätigkeit des Vertreters verkauft wurden, als angemessen ansah und somit die nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung getätigten Kraftstoffverkäufe als auf die Leistung des Vertreters zurückzuführen betrachtete.

[4] Art. 6, letzter Absatz AEC 2014 Industrie: "Der Agent oder Vertreter hat auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Provision für vorgeschlagene und abgeschlossene Geschäfte, wenn der Abschluss in erster Linie auf die Tätigkeit des Agenten oder Vertreters zurückzuführen ist und innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt. Zu diesem Zweck hat der Bevollmächtigte oder Vertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Auftraggeber detailliert über die aufgenommenen, aber wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht abgeschlossenen Geschäftsverhandlungen zu berichten.

Sind diese Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgreich, so hat der Handelsvertreter Anspruch auf die entsprechende Provision, wie oben geregelt. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Abschluss eines Auftrags, unabhängig davon, ob er im Bericht des Handelsvertreters enthalten ist oder nicht, nicht mehr als Folge der Tätigkeit des Handelsvertreters, und es wird keine Provision gezahlt. Dies gilt jedoch unbeschadet etwaiger Vereinbarungen zwischen den Parteien, die eine andere Frist oder die Aufteilung der Provision auf die Vermittler vorsehen, die in dem Gebiet tätig waren und an der Förderung und dem Abschluss des Geschäfts mitgewirkt haben."

[5] Art. 1748 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches über die Provisionen, die für nach Beendigung des Vertrages abgeschlossene Geschäfte zu zahlen sind, ist völlig abweichend: zugunsten von Saracini-Toffoletto, Il contratto di agenzia. Commentario, 2014, GIUFFRÈ und Bortolotti, a.a.O., S. 276; im Gegensatz dazu Trioni, der die Auffassung vertritt, dass diese Regel nicht zwingend ist, da der dritte Absatz von Art. 1748 cc, anders als der zweite und vierte, nicht ausdrücklich die Rettung von gegenteiligen Vereinbarungen vorsieht.

[6] Siehe hierzu BORTOLOTTI, Concessione di Vendita, Franchising e altri contratti di distribuzione, S. 8, 2007, CEDAM.

[7] Für weitere Einzelheiten siehe Giulia Cecconi, Le provigioni sui contratti di durata, in Agenten und Handelsvertreter, 1/2019, ALTER DER VERÖFFENTLICHUNG.

[8] Gericht von Grosseto, Urteil Nr. 269 von 2018.

[9] Cass. Civ. sez. lav. no. 24776 of 2013.