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Umschalten aufZiel dieses Artikels ist es, dem Leser einen Überblick darüber zu geben, wie das Wiener Übereinkommen die Institutionen des Angebots, der Angebotsannahme, der vorvertraglichen Haftung bei Verhandlungen und die wichtigsten Unterschiede zum italienischen Recht geregelt hat.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß, da das Wiener Übereinkommen durch die Freiheit der Form (und des Beweises) nach Artikel 11 gekennzeichnet ist, auch der Antrag und die Annahme als formfreie Handlungen zu betrachten sind, da sie in jeder Form (also entweder mündlich oder durch schlüssige Tatsachen) erklärt werden können.[1] Diese Bestimmung ist in jedem Fall abdingbar, so dass die Parteien nicht nur die Notwendigkeit einer bestimmten Form für die Gültigkeit des von ihnen beabsichtigten Vertrags vorsehen können, sondern dass sich eine solche Abweichung auch aus dem Bestehen von Gepflogenheiten ergeben kann (vgl. hierzu. Kommentar zu Art. 9).
1. Art. 14: Definition des Vorschlags.
"Ein an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtetes Vertragsangebot stellt ein Angebot dar, wenn es hinreichend bestimmt ist und den Willen seines Urhebers erkennen lässt, im Falle der Annahme gebunden zu sein. Ein Angebot ist hinreichend bestimmt, wenn es die Waren bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festlegt oder Angaben enthält, die geeignet sind, sie zu bestimmen.
Ein an nicht näher bezeichnete Personen gerichtetes Angebot gilt nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, es sei denn, die Person, die den Vorschlag unterbreitet, hat eindeutig etwas anderes angegeben.
Die Definition des Begriffs "Vorschlag" im Wiener Übereinkommen findet sich in Artikel 14 Absatz 1, in dem detailliert aufgeführt ist, welche Elemente erforderlich sind, damit ein Vorschlag als gültig angesehen werden kann.
Dieser Artikel sieht insbesondere vor, dass der Vorschlag, um ein solcher zu sein, "hinreichend genau"die Bereitschaft des Bieters, sich zu binden, ausdrücklich die Ware oder die Waren, über die ein Vertrag abgeschlossen werden soll, angeben und auch implizit die Menge dieser Waren und den Preis festlegen (oder auf jeden Fall Angaben zu ihrer Bestimmung machen)[2]durch Bezugnahme auf die in den Artikeln 8 und 9 des Übereinkommens genannten Handelsbräuche und -praktiken, sofern diese nicht festgelegt wurden.
- Lesen Sie auch: Internationaler Kauf und Verkauf und die Bedeutung des Handelsbrauchs: das Wiener Übereinkommen und das Zivilgesetzbuch im Vergleich.
Wenn man ausdrücklich ausschließen will, dass die Willensbekundung als echter Vorschlag angesehen werden kann, sollte man dies ausdrücklich vorsehen, indem man Formeln wiedies ist eine Interessenbekundung, kein Kaufangebot".
Diese Bestimmung hat zwar keine ausdrückliche Entsprechung in der Zivilgesetzbuch (in dem in keinem Artikel die Anforderungen an einen wirksamen Vorschlag aufgeführt sind), spiegelt jedoch wider Grundsätze, die grundsätzlich gemeinsam sind innerstaatliches Recht: Der Vorschlag muss den Willen der zu verpflichtenden Partei zum Ausdruck bringen und einen ausreichenden Inhalt haben, um das zu erfüllende Vertragsprogramm zu definieren.[3]
Ein Element, das löst sich stattdessen von unserem Recht und erst recht von Artikel 14 Absatz 2, der vorsieht, dass ein Vertragsvorschlag an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet werden muss. Richtet sich der Vorschlag hingegen an einen allgemeinen Personenkreis, so hat er den Wert einer bloßen Aufforderung zu Verhandlungen oder eines Angebots, es sei denn, das Gegenteil ist klar angegeben.
Daher hat der Gesetzgeber des Übereinkommens nicht die (im italienischen Recht bekannte und vorhandene) Regel derAngebot an die Öffentlichkeit in Art. 1336 des Zivilgesetzbuches als ein Vorschlag, der zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber von der Annahme Kenntnis erlangt, zum Abschluss des Vertrages führen kann.
2. Art. 15: Rücknahme des Vorschlags.
"Ein Angebot wird wirksam, wenn es den Empfänger erreicht.
Ein Angebot, auch wenn es unwiderruflich ist, kann zurückgezogen werden, wenn die entsprechende Erklärung dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht."
Ähnlich wie das italienische Recht (Art. 1335 des Zivilgesetzbuches) gestaltet auch das Wiener Übereinkommen den Vorschlag (und das Angebot) als Rücknahmeverfügungdie erst wirksam wird, wenn sie dem Adressaten zur Kenntnis gebracht wurde. Um besser zu erklären, wann ein Vorschlag (und ein Angebot) der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht wird, sieht das Übereinkommen in Artikel 24 ausdrücklich vor, dass
"Im Sinne dieses Teils des Übereinkommens ist ein Angebot, eine Annahmeerklärung oder eine andere Willenserklärung dem Empfänger "zugegangen", wenn sie mündlich an ihn gerichtet oder ihm auf andere Weise an seinem Geschäftssitz oder seiner Postanschrift oder, wenn er keinen Geschäftssitz oder keine Postanschrift hat, an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zugestellt worden ist"
In Artikel 15 Absatz 2 wird auch das Recht des Antragstellers anerkannt, "zurückziehen"(und nicht widerrufen, eine Befugnis, die ihm durch Artikel 16 Absatz 1 eingeräumt wird) das Angebot innerhalb der Frist, in der es dem Angebotsempfänger zugeht.
Das Zivilgesetzbuch regelt diesen Unterschied nicht, sondern nur das Zustandekommen des Angebots in Art. 1328 des Zivilgesetzbuchs, und der Unterschied zwischen diesen Elementen wird "nur" von der Lehre entwickelt.[4]
Es sei darauf hingewiesen, dass sich die beiden Hypothesen (Rücknahme und Widerruf) dadurch unterscheiden, dass im ersten Fall der Vorschlag beseitigt wird, noch bevor er wirksam geworden ist; im zweiten Fall des Widerrufs wird dagegen eine Willensäußerung beseitigt, die bereits Auswirkungen hat.[5]
3. Art. 16: Rücknahme des Vorschlags
"Solange der Vertrag noch nicht geschlossen ist, kann ein Angebot zurückgenommen werden, wenn die Rücknahme dem Angebotsempfänger zugeht, bevor dieser die Annahme erklärt hat.
Ein Angebot kann jedoch nicht widerrufen werden:
- (a) wenn sie durch Festlegung einer bestimmten Frist für die Annahme oder auf andere Weise angibt, dass sie unwiderruflich ist, oder
- (b) ob es für den Adressaten vernünftig war, das Angebot als unwiderruflich anzusehen, und ob er entsprechend gehandelt hat."
Wie bereits erwähnt, regelt Art. 15 die Rücknahme des Vorschlags, während Art. 16 das andere Institut des Widerrufs regelt.
Eine erste und oberflächliche Analyse dieses Artikels könnte den Eindruck erwecken, dass die Disziplin des Einheitsrechts derjenigen des innerstaatlichen Rechts angeglichen ist: Art. 16(1) sieht zwar vor, dass ein Vorschlag widerrufen werden kann, solange der Vertrag nicht geschlossen ist, macht aber die Wirksamkeit des Widerrufs von der Annahme abhängig, dass derselbe erreicht den Empfänger, bevor sie ihre Annahmeerklärung abgeschickt hat.
Bei näherer Betrachtung ist die Tatsache, dass die zivilrechtliche Disziplin sieht ansonsten vor, dass der Vorschlag bis zum Abschluss des Vertrags widerrufen werden kann, aber Art. 1326(1) des Zivilgesetzbuchs sieht vor, dass dieser Zeitpunkt danach eintritt, d.h. wenn "der Antragsteller hat Kenntnis von der Annahme durch die andere Partei"
So kann derjenige, der ein Vertragsangebot für einen Kaufvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch abgibt, dieses widerrufen, bis er von der Annahme Kenntnis erlangt hat; unterliegt der Vertrag dem Wiener Übereinkommen, so kann er es nur bis zum Abschluss des Vertrags widerrufen, wobei der Widerruf dem Angebotsempfänger zugeht, bevor er die Annahme abgesandt hat.
Es gibt nämlich zwei Fälle, in denen der Zeitpunkt, zu dem das Widerrufsrecht endgültig ausgeübt wird, mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zusammenfällt.
Die erste Hypothese ist natürlich die eines mündlich abgeschlossenen Vertrages: In diesem Fall besteht zweifellos ein Zusammenhang zwischen der Übermittlung und dem Empfang der Annahme.
Die zweite Hypothese, die an sich einer genaueren Ausarbeitung bedürfte (die leider nicht mit der Form des vorliegenden Artikels vereinbar ist), wenn der Adressat des Angebots seine Zustimmung durch eine Tätigkeit bei der Ausführung des Vertrags selbst gemäß Art. 18 Abs.[6] Da die Ausübung dieser Tätigkeit den Abschluss des Vertrags zur Folge hat, kann das Widerrufsrecht nur ausgeübt werden, bevor der Angebotsempfänger diese Tätigkeit ausübt, die faktisch die Annahmeerklärung ersetzt.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei Ausnahmen, die im zweiten Absatz dieses Artikels aufgeführt sind.
In Bezug auf die Ausnahmeregelung des Artikels a) ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung einer bestimmten Frist grundsätzlich nicht die Unwiderruflichkeit des Vertragsangebots an sich bestimmt, sondern eine Vermutung darstellt[7] der Unwiderruflichkeit. In diesem Fall ist es zur Vermeidung von Unklarheiten hinsichtlich der Unwiderruflichkeit auch ratsam, in die Bekanntmachung eine Formel aufzunehmen wiedieses Angebot ist gültig und unwiderruflich bis [Datum]".oder "unser Angebot ist noch bis [Datum] gültig.".
Art. (b) dieses Absatzes sieht vor, dass das Angebot nicht widerrufen werden kann, wenn der Angebotsempfänger vernünftigerweise davon ausgegangen ist, dass es unwiderruflich ist. Wichtig ist, dass der Angebotsempfänger - auch zu Beweiszwecken - tatsächlich entsprechend gehandelt hat, z. B. durch die Herstellung oder Gestaltung des Produkts, den Einkauf von Rohstoffen, den Abschluss von Verträgen mit Dritten, die für das Geschäft relevant sind, die Einstellung von Saisonarbeitern usw.[8]
4. Art. 17: Unwiderruflicher Vorschlag.
"Ein Angebot, auch wenn es unwiderruflich ist, erlischt, wenn seine Ablehnung den Anbieter erreicht."
Da das Widerrufsrecht des Bieters für den Empfänger des Angebots eine Unannehmlichkeit darstellt, da er sich nicht mit Sicherheit darauf verlassen kann, dass der Vertrag zu den im Angebot angegebenen Bedingungen zustande kommt, kann der Auftraggeber sein Angebot für eine bestimmte Zeit verbindlich machen, um die Annahme zu erleichtern. In einem solchen Fall ist das Angebot bis zum Ablauf der Frist unwiderruflich.
Was geschieht aber, wenn der Empfänger des Angebots erklärt, dass er den Vorschlag ablehnt?
Das Übereinkommen regelt diese Frage klar und ausdrücklich in Artikel 17, in dem genau festgelegt ist, dass eine solche Notifizierung (die in der oben kurz analysierten Art und Weise und gemäß den Vorschriften erfolgen muss) den Verfall des Angebots zur Folge hat.
Diese Frage wird jedoch in unserem Zivilgesetzbuch nicht behandelt; das Problem des Schicksals des unwiderruflichen Angebots, nachdem es vom Anbieter abgelehnt wurde, wird daher (in der Lehre) erörtert. Es bleibt daher offen, ob die Frage in dem Sinne zu lösen ist, dass der Bieter das Widerrufsrecht wiedererlangt, oder ob der Angebotsempfänger mit der Ablehnung seine Annahmebefugnis verbraucht, ohne dass es eines Widerrufs des Angebots bedarf, um dessen Weitergeltung bis zum Ablauf der Frist auch nach erfolgter Ablehnung auszuschließen.[9]
5. Art. 18: Annahme des Vorschlags.
"Eine Erklärung oder ein anderes Verhalten des Empfängers, das auf die Zustimmung zu einem Angebot hindeutet, gilt als Annahme. Schweigen oder Untätigkeit allein kann nicht als Zustimmung gewertet werden.
Die Annahme eines Angebots wird wirksam, wenn die Zustimmungserklärung den Verfasser des Angebots erreicht. Die Annahme ist unwirksam, wenn sie dem Urheber des Angebots nicht innerhalb der von ihm festgesetzten Frist oder, falls eine solche nicht festgesetzt wurde, nicht innerhalb einer unter Berücksichtigung der Umstände des Geschäfts und der Schnelligkeit der vom Urheber des Angebots verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Frist zugeht. Ein mündliches Angebot muss sofort angenommen werden, es sei denn, die Umstände lassen etwas anderes vermuten.
Kann jedoch der Angebotsempfänger aufgrund des Angebots, des Handelsbrauchs oder der Gepflogenheiten zwischen den Parteien die Annahme des Angebots durch Vornahme einer Handlung, z. B. im Zusammenhang mit der Versendung der Ware oder der Zahlung des Preises, anzeigen, ohne dies dem Urheber des Angebots mitzuteilen, so wird die Annahme zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem diese Handlung vorgenommen wird, sofern sie innerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Fristen erfolgt."
In Bezug auf den ersten Teil des ersten Absatzes (betreffend die Form) sind die Grundsätze der Freiheit der Form Art. 11, der oben bereits kurz analysiert wurde, lässt dem Angebotsempfänger einen weiten Spielraum bei der Bestimmung der Art und Weise, in der die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wird (es sei denn, es wurde durch eine Vereinbarung davon abgewichen oder eine solche Abweichung kann aus dem Handelsbrauch abgeleitet werden).
In Bezug auf den zweiten Teil des zweiten Absatzes hat die Rechtsprechung Folgendes anerkannt schlüssiges Verhalten Als Abnahme gelten: Annahme der Ware durch den Käufer; Bezahlung der Ware durch den Käufer; Abnahme der Ware durch einen Dritten; Annahme einer Bankgarantie durch den Verkäufer und Beginn der Produktion der Ware; Ausstellung eines Akkreditivs; Erstellung und Ausstellung einer Proformarechnung.[10]
Der letzte Teil dieses Absatzes sieht vor, dass Untätigkeit oder die Schweigen können für sich genommen keine Annahme darstellen und führen daher nicht zum Vertragsabschluss, es sei denn, dies ist zwischen den Parteien vereinbart worden oder lässt sich aus den Gepflogenheiten oder der Handelspraxis zwischen den Parteien ableiten.
Artikel 18 Abs. 1 hat keine unmittelbare Entsprechung im italienischen Rechtssystem.
Denn obwohl dieArtikel 1326 des Zivilgesetzbuches sich zwar nicht mit den Modalitäten der Annahme befasst, doch kann die Annahme nach ständiger Rechtsprechung nicht nur durch eine Erklärung, sondern auch durch jedes andere Verhalten zum Ausdruck gebracht werden, aus dem der Verhandlungswille der Partei abgeleitet werden kann.[11]
- Lesen Sie auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen: Kampf der Formulare, Wiener Übereinkommen und Zivilgesetzbuch.
In gleicher Weise gilt das Schweigen als Erklärung, wenn nach dem Bestehen einer bestimmten Beziehung zwischen den Parteien ein gemeinsames Vorgehen oder Treu und Glauben der Partei die Last oder die Pflicht auferlegt, sich zu äußern.[12] Die Rechtsprechung bestätigt diese Ausrichtung und fügt die Möglichkeit hinzu, dass je nach historischer und sozialer Situation und unter Berücksichtigung der Qualität der Parteien und ihrer Geschäftsbeziehungen das Schweigen des einen als Zustimmung zum Willen des anderen verstanden werden kann.[13]
6. Widerruf und vorvertragliche Haftung: Zivilgesetzbuch.
Im Zivilrecht ist der Widerruf der Einwilligung auch dann wirksam, wenn er ungerechtfertigt ist. Wie bereits erwähnt, kann der Bieter seine Zustimmung in der Regel so lange widerrufen, bis er von der Annahme des Angebots durch den Empfänger Kenntnis erhalten hat.
Der Auftraggeber, der den Vorschlag berechtigterweise zurückzieht, ist (nur) haftbar, ehemals Art. 1328(1) des Bürgerlichen Gesetzbuches, um den Empfänger des Angebots für die Kosten und Verluste zu entschädigen, die ihm dadurch entstanden sind, dass er vor der Mitteilung des Widerrufs erfolglos mit der Erfüllung des Vertrags begonnen hat[14] (diese Bestimmung des Zivilgesetzbuches stellt einen Fall von schuldlose Verantwortung[15] und durch rechtmäßige Handlung).
Wenn der Widerruf der Zustimmung ungerechtfertigt ist, kann er zu folgenden Konsequenzen führen vorvertragliche Haftung[16] wenn sie eine berechtigte Erwartung verletzt (ehemals Artikel 1337 des Zivilgesetzbuches)[17] der anderen Partei bei Abschluss des Vertrags.[18] So steht es in der Rechtsprechung:
"Sind die Kontakte zwischen zwei Parteien mangels eindeutigen Verhaltens nicht geeignet, zum Vertragsschluss zu führen, so können sie dennoch Verhandlungen darstellen, die einen solchen Entwicklungsstand erreicht haben, dass sie bei einer Partei die begründete Erwartung wecken, dass der Vertrag zustande kommt; in einem solchen Fall führt die ungerechtfertigte Beendigung nur zu einer vorvertraglichen Haftung mit der daraus folgenden Verpflichtung zum Schadensersatz. Der Abschluss von Vereinbarungen über bestimmte Punkte des abzuschließenden Vertrages oder von Teilvereinbarungen geht im Übrigen nicht über die vorvertragliche Phase hinaus und ist kein Beweis für den Abschluss eines Vertrages, da er vorläufig ist und seine Wirksamkeit vom positiven Ausgang der Verhandlungen abhängt.."[19]
So verpflichtet das Bürgerliche Gesetzbuch die Parteien zwar nicht zum Abschluss eines Vertrags, wohl aber zu einer ordnungsgemäßen Verhandlungsführung guter Glaubeeine begründete Erwartung, dass der Vertrag geschlossen werden würde.
Was den ersetzbaren Schaden betrifft, so hat die Rechtsprechung[20] ist jedoch der Ansicht, dass (im Gegensatz zur vertraglichen Haftung) nur die so genannte Negativzinsen(1), d. h. der Schaden, den die Person dadurch erlitten hat, dass sie sich vergeblich auf den Vertragsschluss verlassen hat; dieses Interesse kann sowohl unter dem Gesichtspunkt des:
- den entstandenen Schaden, d. h. den Vermögensschaden, den die Person vermieden hätte, wenn sie nicht auf den Vertragsabschluss vertraut hätte (z. B. Kosten, die bei den Verhandlungen entstanden sind, vergebliche Verhandlungstätigkeit), und der
- den entgangenen Gewinn, den dieser bei anderen Aufträgen, von denen er abgezogen wurde, hätte erzielen können.
Daher hat jeder, der vergeblich auf den Erfolg einer Verhandlung vertraut hat, Anspruch auf eine Entschädigung für den Verlust des Vorteils den er hätte erzielen können, wenn er sich, anstatt sein Unternehmen in der erfolglosen Verhandlung einzusetzen, anderen Verhandlungen gewidmet hätte, aus denen er einen bestimmten Gewinn hätte erzielen können: in diesem Zusammenhang wird er den Gewinn nachweisen müssen, den er aus der Durchführung anderer potenzieller Geschäfte erzielt hätte, die Gegenstand bestimmter fortgeschrittener Verhandlungen waren, die er dann aufgegeben hat, um das Geschäft zu betreiben, das aufgrund der Unredlichkeit der anderen Partei gescheitert ist.
7. Widerruf und vorvertragliche Haftung: Wiener Übereinkommen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird, wie bereits dargelegt, die Notwendigkeit des Schutzes des Angebotsempfängers vor der (erweiterten) Widerrufsbefugnis des Angebotsempfängers dadurch verwirklicht, dass der Angebotsempfänger für die dem Angebotsempfänger entstandenen Kosten und Verluste haftet. ehemals Art. 1328 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und möglicherweise der Ausgleich für negative Zinsen, im Falle der Anwendung des Wiener Übereinkommens (das, wie wir gesehen haben, den Zeitpunkt vorwegnimmt, zu dem der Bieter das Angebot zum Zeitpunkt der Absendung der Annahme durch den Angebotsempfänger widerrufen kann) wird die Angelegenheit nicht wenig kompliziert.
In der Lehre herrscht nämlich keine Einigkeit darüber, ob das Wiener Übereinkommen die vorvertragliche Haftung regelt oder nicht. Es gibt jedoch eine vorherrschende Meinung, die besagt, dass die Das Übereinkommen regelt dies nicht.[21] Andererseits gibt es jedoch zahlreiche Kommentatoren, die der Ansicht sind, dass das Übereinkommen dennoch auf "Vorverträge" anwendbar ist, zumindest insoweit, als solche Verträge die Art und Weise der Erfüllung des endgültigen Vertrags festlegen.[22]
Um diese scheinbar widersprüchlichen Orientierungen zu verstehen (oder sich ihnen zumindest anzunähern), müsste man zunächst die Hypothese der Haftung für das Scheitern von Verhandlungen von der Verletzung bestimmter, von den Parteien in einem Vorvertrag geregelter Vertragsbestimmungen unterscheiden.
Ein Teil der Lehre besagt nämlich, dass, wenn die Parteien keinen ordnungsgemäßen Vorvertrag unterzeichnet haben und es um die Frage der nur Aufschlüsselung der Vertragsverhandlungendie Frage scheint (indirekt) durch das Wiener Übereinkommen geregelt zu sein. Da sich die Artikel 15 und 16 des Übereinkommens, wie wir gesehen haben, ausdrücklich mit der Frage der Widerrufbarkeit eines Angebots befassen, läßt die Tatsache, daß das Übereinkommen keinerlei Schutz für den Angebotsempfänger vorsieht, den Schluß zu, daß ein solcher Widerruf dieser Partei kein Recht auf Schadensersatz einräumt,[23] was dazu führt, dass die oben analysierten zivilrechtlichen Schutzbestimmungen nicht anwendbar sind.
Weniger klar ist jedoch der Fall, dass die Parteien einen Vorvertrag unterzeichnet haben und eine Partei in Verzug gerät, da das Übereinkommen, wie bereits erwähnt, das Institut der vorvertraglichen Haftung nicht regelt.
Es ist sicherlich wichtig, in einer ersten Analyse zu verstehen, ob die ob die individuelle Beziehung durch das Übereinkommen geregelt ist oder nicht. Wenn man die These vertritt, dass das Übereinkommen nicht auf ein vorvertragliches Verhältnis anwendbar ist, könnte man argumentieren, dass sich diese Frage zwangsläufig nach den Regeln des Common Law richtet, die auf das bestehende Verhältnis anwendbar sind.[24]
Andernfalls, wenn man der These eines Teils der Lehre folgen würde,[25] die besagt, daß bestimmte Vorverträge dem einheitlichen Recht unterliegen, ist zu klären, ob die geschädigte Partei im Falle einer Geschäftsunterbrechung oder eines Vertragsbruchs durch eine Partei während der Verhandlungen auf die vom Übereinkommen anerkannten Instrumente zurückgreifen kann, die gerade die Verletzung eines Kaufvertrags und keinesfalls eines Vorvertrags betreffen. Folgt man dieser These, so wäre der entschädigungspflichtige Schaden (eigentlich) vertraglicher Natur und folglich besser geschützt als im Zivilrecht (das, wie wir gesehen haben, bei vorvertraglichen Schäden einen geringeren Schadenersatz vorsieht).
Dieses Problem stellt sich natürlich nicht, wenn die Klage auf Ersatz eines Schadens gerichtet ist, dessen Gegenstand vom Anwendungsbereich der Artikel 2 Buchstabe a, 4 oder 5 ausgeschlossen ist. (z. B. Schäden, die während der Verhandlungen durch betrügerische Handlungen entstanden sind).
All diese Probleme und Zweifel in Bezug auf die Anwendung und Anwendbarkeit des Übereinkommens bedeuten für die Parteien beim Vertragsabschluss sicherlich eine größere Unsicherheit, als wenn nur das Zivilrecht auf die Beziehung angewandt würde; dieser Aspekt sollte auf jeden Fall berücksichtigt werden, indem versucht wird (in Übereinstimmung mit den Schwierigkeiten, mit denen die Unternehmen täglich im internationalen Handel konfrontiert sind), nicht nur die Verkaufsbeziehung, sondern auch deren Aushandlung so sorgfältig wie möglich zu regeln.
[1] MASTROMATTEO, La vendita internazionale, Giappichelli Editore, 2013.
[2] Was die Bezifferung des Preises betrifft, so wird in diesem Artikel lediglich darauf hingewiesen, dass die in Frage stehende Bestimmung nur schwer mit derjenigen des Art. 55 des Übereinkommens in Einklang zu bringen ist, der eine Vorwegnahme vorsieht: "Ist der Verkauf wirksam zustande gekommen, ohne dass der Preis der verkauften Ware im Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend oder durch eine Bestimmung, die seine Festsetzung ermöglicht, festgelegt worden ist, so wird, sofern nichts anderes bestimmt ist, davon ausgegangen, dass die Parteien stillschweigend auf den Preis Bezug genommen haben, der zur Zeit des Vertragsschlusses in der betreffenden Branche für dieselbe Ware unter ähnlichen Umständen üblich ist.." Wenn nämlich die Festsetzung des Preises eine Bedingung für den Abschluss des Kaufvertrags ist, ist es schwer vorstellbar, dass man von einem gültig geschlossenen Vertrag sprechen kann, ohne dass diese Festlegung zumindest implizit erfolgt ist. Genau aus diesem Grund haben die meisten Entscheidungen die Anwendung von Art. 55 abgelehnt Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Deutschland, 15. März 1996, Bundesgerichtshof, Deutschland, 23. Juli 1997, Landgericht Alsfeld, Deutschland, 12. Mai 1995, Kantonsgericht Freiburg, Schweiz, 11. Oktober 2004. Zu diesem Punkt siehe. UNCITRAL Digest of Case Law on the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, Ausgabe 2016.
[3] Nach der Rechtsprechung kann eine Erklärung nur dann als Vertragsangebot gelten, wenn sie einen eindeutiger Wille der Verpflichtung und nicht nur der Bereitschaft oder des Wunsches, Cass. Civ. no. 6922 of 1982; VESSICHELLI, Kommentar zu Art. 14, unter Neue Rechtsgrundlagen, 1989, p. 51.
[4] Vgl. BENEDETTI, Vom Vertrag zur unilateralen TransaktionMailand, 1969, 95.
[5] RUBIN, Kommentar zu Art. 15, unter Neue Rechtsgrundlagen, 1989, p. 51.
[6] Art. 18, dritter Absatz: "Kann der Angebotsempfänger jedoch aufgrund des Angebots, des Handelsbrauchs oder der Gepflogenheiten zwischen den Parteien anzeigen, dass er das Angebot annimmt, indem er eine Handlung vornimmt, die z. B. den Versand der Ware oder die Zahlung des Preises betrifft, ohne dies dem Urheber des Angebots mitzuteilen, so wird die Annahme zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem diese Handlung vorgenommen wird, sofern sie innerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Fristen erfolgt."
[7] MASTROMATTEO, op. cit.
[8] FERRARI, unter Artikel 16, Internationaler Verkauf von Waren tome II, in Commentario del codice civile Scaiola-Branca, herausgegeben von Galgano, 2006.
[9] Zu diesem Punkt siehe Pluris online, Annotiertes Zivilgesetzbuch, Artikel 1329 des Zivilgesetzbuches, Wolters Kluwer, 2021.
[10] Zu diesem Punkt vgl. Einzigartige Zusammenfassung der Rechtsprechung, sub. art. 18, Ausgabe 2016.
[11] Vgl. Zivilkassation 2003, Nr. 3341, wo es heißt, dass es Aufgabe des Richters der Hauptsache ist, die Elemente zu ermitteln und zu bewerten, aus denen eine stillschweigende Äußerung abgeleitet werden kann.
[12] BIANCA, op. cit.
[13] Cass. Civ. 2014 No. 10533.
[14] Zu diesem Punkt siehe BIANCA, Zivilrecht, Der Vertrag, Giuffrè, 1987.
[15] Cass. Civ. 1952 no. 1729. CIAN - TRABUCCHI, Kurzkommentar zum Zivilgesetzbuch, Unterartikel. 1328, CEDAM, 2014.
[16] Siehe Cass. Civ. 1786/2015; Cass. Civ..1051/2012; Cass. Civ. 11438/2004.
[17] Art. 1337 des Zivilgesetzbuches "Die Parteien müssen sich bei den Verhandlungen und beim Abschluss des Vertrags nach Treu und Glauben verhalten".
[18] Vgl. BIANCA,
[19] Cass. Civ. 1999 no. 5830.
[20] Siehe zu diesem Punkt Cass Civ. 24795/2008, Cass Civ. 1632/2000.
[21] DIMATTEO - Internationales Kaufrecht. Eine globale Herausforderung, Cambridge, 2014.
[22] TOWER - Vorverträge und CISG-Verträge, unter Abfassung von Verträgen nach dem CISG, S. 191 ff., 2008.
[23] FERRARI - Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 5, 2009.
[24] Hierzu ist anzumerken, dass das europäische Recht in Artikel 12 der Rom-II-Verordnung Folgendes vorsieht: "Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus vorvertraglichen Verhandlungen ergeben, ist unabhängig davon, ob der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde oder nicht, das Recht anwendbar, das auf den Vertrag anwendbar ist oder anwendbar gewesen wäre, wenn der Vertrag geschlossen worden wäre.." Während also das Problem der Bestimmung des anwendbaren Rechts für Verschulden bei Vertragsabschluss im Falle der Anwendung des europäischen Rechts nicht gegeben ist, gilt dies erst recht nicht für den Fall, dass das Vertragsverhältnis einer Verordnung unterliegt (oder unterliegen könnte) extra-EU.
[25] TORSELLO, op. cit.