In der Praxis ist es sehr üblich, dass die Parteien den Handelsvertretervertrag einer so genannten "Vereinbarung auf Probe" unterwerfen; der Zweck einer solchen Vereinbarung besteht darin, ein gemeinsames Interesse beider Parteien zu schützen, nämlich das der die Kooperationsbeziehungen zu ermittelndurch konkretes Experimentieren.

Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung wird den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, den Vertrag während der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen zu kündigen.

Die Probezeit ist daher als eine Art Vorphase des Vertrags zu verstehen, in der die Parteien die Absicht haben, die Kooperationsbeziehung gegenseitig zu testen, die erst nach erfolgreicher Beendigung dieser Phase einen stabilen Charakter annehmen würde.[1]

Obwohl diese Einrichtung in unserer Rechtsordnung nicht ausdrücklich geregelt ist,[2] Grundsätzlich muss die Probezeit berücksichtigt werden. Zulässig im Handelsvertretervertrag, unabhängig davon, ob er befristet oder unbefristet abgeschlossen wurde.[3]

Nach einem Teil der Lehre entspricht eine solche Vereinbarung dem Bedürfnis der Parteien, die gegenseitige Bequemlichkeit zu überprüfen, dem Vertrag Stabilität zu verleihen,[4] während der Probezeit können die Parteien sofort kündigen, ohne dass eine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Dieser Standpunkt wurde auch durch die jüngere Rechtsprechung bestätigt, die nicht nur die Rechtmäßigkeit der Probezeit bestätigte, sondern auch das Recht beider Parteien, während der Probezeit mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen zu kündigen.[5]

Was die Dauer des Vertrages, muss er begrenzt werden "die für die Durchführung der Bewertung erforderliche und ausreichende Zeit".[6] Um diesen Grundsatz in die Praxis umzusetzen, müssen die einzelnen Beziehungen von Fall zu Fall geprüft werden, wobei natürlich der Sektor, in dem die Parteien tätig sind, und die Art der beworbenen Produkte zu berücksichtigen sind und der Grundsatz von Treu und Glauben als Maßstab herangezogen werden muss; als zeitlicher Anhaltspunkt kann in jedem Fall Folgendes dienen vernünftig einen Vertrag auf Probe mit einer Laufzeit zwischen zwei und sechs Monate.[7]

In Bezug auf das Recht des Vertreters, eineAbfindung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnissesfür eine Handlung, die dem Vertreter nicht zuzurechnen ist, hat die italienische Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten mehrheitlich entschieden, dass:

"Wenn der Auftraggeber den Handelsvertretervertrag während der Probezeit kündigt, hat der Handelsvertreter keinen Anspruch auf die Entschädigung für die Beendigung des Vertrags gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuchs."

In dieser Frage ist jedoch die Europäischer Gerichtshof mit Urteil vom 19.4.2018in dem die luxemburgischen Richter über einen Rechtsstreit entschieden, der vom Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt worden war Cour de Cassation Französisch, betreffend die verbindliche Auslegung der Richtlinie 86/653/EWG über Handelsvertreter; insbesondere wurde gefragt, ob die Richtlinie den Parteien die Befugnis gibt ausschließen das Recht des Vertreters aufZulage im Falle der Beendigung des Vertrags während der vertraglich vereinbarten Probezeit.

Der Rechtsstreit war ursprünglich zwischen einem Makler und einem Auftraggeber entstanden, die beide in Frankreich im Bereich des Immobilienverkaufs tätig waren und in einem Maklervertrag eine zwölfmonatige Probezeit vereinbart hatten; während dieser Zeit hatte sich der Makler auch verpflichtet, den Verkauf von fünfundzwanzig Häusern abzuschließen.

Da der Handelsvertreter nach etwa fünf Monaten nur einen einzigen Kaufvertrag abschließen konnte, beendete der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung, da er davon ausging, dass die Beziehung noch in der "experimentell"Der Bevollmächtigte wurde nicht benachrichtigt und erhielt keine Entschädigung.

Der Vertreter hingegen war anderer Meinung: Er focht die Kündigung ohne triftigen Grund an und vertrat die Auffassung, dass er, obwohl sich das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit befand, Anspruch auf die im französischen Recht vorgesehene Kündigungsentschädigung sowie auf Schadensersatz hatte.

Nachdem die Frage in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz unterschiedlich entschieden worden war, wurde sie vom Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Cour de Cassationan den Europäischen Gerichtshof.

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Urteilsbegründung zunächst festgestellt, dass die Richtlinie zwar nicht enthält keine Bezugnahme auf den Begriff der "Bewährungszeit", diese Auslassung kann nicht als Verbot interpretiert werden für die Verwendung dieses Instruments durch die Vertragspartner.

In dem Urteil wurde sodann die Funktion analysiert, die die Richtlinie der Abfindung zugewiesen hatte, wobei festgestellt wurde, dass diese Einrichtung nicht so sehr einen Sanktionszweck verfolgte, sondern vielmehr den Zweck hatte den Vermittler entschädigen

"für erbrachte Dienstleistungen, die dem Auftraggeber auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zugute kommen, oder für Gebühren und Auslagen, die im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen entstanden sind."

Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass Artikel 18 der Richtlinie selbst ausdrücklich die Fälle regelt, in denen die Entschädigung nicht geschuldet ist, und dass diese Aufzählung restriktiv auszulegen ist,[8] die Probezeit wird nicht berücksichtigt.

Auf der Grundlage der oben zusammengefassten Elemente kam der Gerichtshof daher zu folgendem Schluss:

"l'die Auslegung, wonach bei Beendigung eines Handelsvertretervertrags während der Probezeit kein Ausgleich zu zahlen ist, ist mit dem zwingenden Charakter der in Artikel 17 der Richtlinie 86/653 aufgestellten Regeln nicht vereinbar. Eine solche Auslegung, die dazu führen würde, die Anerkennung des Ausgleichs davon abhängig zu machen, ob im Handelsvertretervertrag eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht, ohne die vom Handelsvertreter erbrachten Leistungen oder die ihm entstandenen Kosten und Auslagen zu berücksichtigen, stellt nämlich entgegen Artikel 17 selbst [...] eine Auslegung zum Nachteil des Handelsvertreters dar, dem jeder Ausgleich allein deshalb verweigert würde, weil der Vertrag zwischen den Parteien eine Probezeit vorsah.

Dieses Urteil wird sich mit Sicherheit sehr stark auf die Verwendung der Probezeitvereinbarung im Leiharbeitsvertrag auswirken; auch wenn der Gerichtshof die Möglichkeit der Parteien, eine Probezeitvereinbarung im Leiharbeitsvertrag vorzusehen, nicht ausschließt, macht es weniger interessant, ein solches Instrument zu benutzenkönnen die Parteien den Anspruch des Vertreters auf die Kündigungsentschädigung nicht mehr ausschließen.

Damit entfällt die Grundannahme und der Zweck, der die Vertragsparteien immer dazu veranlasst hat, einen Vertrag auf Probe zu schließen, d. h. eine Anfangszeit der Beziehung zu vereinbaren, in der die Parteien sich gegenseitig testen können, ohne sich um die Folgen zu sorgen, falls sie nicht beabsichtigen, die Beziehung auf Dauer zu stellen.

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[1] Zu diesem Punkt - VENICE - BALDI, Der Agenturvertrag, 2014, S. 344 ff.

[2] Unbeschadet des Artikels 2096 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Probezeit in einem untergeordneten Arbeitsverhältnis regelt und aufgrund seiner besonderen Natur nicht analog auf den Agenturvertrag angewendet werden kann - siehe hierzu VENEZIA - BALDI, Il contratto di agenzia, 2014, S. 344 ff. Stattdessen wird auf die Probezeitvereinbarung in einigen Wirtschaftstarifverträgen verwiesen und zwar: im Vertrag zwischen Federagenti und CNAI vom 22.4.2013 (Protokollerklärung Art. 10) ist eine Probezeit von maximal 6 Monaten vorgesehen; AEC commercio 2009, Art. 2 und AEC industria 2014 Art. 4, in denen vorgesehen ist, dass der Auftraggeber im Falle einer oder mehrerer Verlängerungen des Agenturvertrags nur im ersten Vertrag eine Probezeit festlegen kann.

[3] Zu diesem Punkt siehe Trib. Grosseto 30.11.2004; Trib. Firenze 2.10.2003; Trib. Milano 18.12.1986; In der Lehre PERINA - BELLIGOLI - Il rapporto di agenzia, 2014.

[4] TRIONI - Contratto di agenzia, in Commentario del Codice Civile, Bologna, 2006.

[5] Cass. Civ. 1991 no. 544.

[6] Tribunal Turin, 7. Juli 2004.

[7] VENEDIG - BALDI, Der Agenturvertrag, 2014, S. 344 ff.

[8] In diesem Sinne, EuGH, 28.10.2010, Volvo Car Germany, C-203/09.