Mit dem Gesetz Nr. 533/73 wurde in das italienische Verfahrenssystem das sogenannte "rito lavoro" eingeführt, ein Verfahren, das durch die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit gekennzeichnet ist. Der durch dieses Gesetz eingeführte Artikel 409 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung sieht ausdrücklich vor, dass auch die folgenden Personen dem Beschäftigungsverfahren unterliegen
"Agentur- und Handelsvertretungsbeziehungen [...], die die Form einer kontinuierlichen und koordinierten Arbeit annehmen, die überwiegend persönlich ist, auch wenn sie keinen untergeordneten Charakter hat."
Daher sind auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäftsbesorgungs- und Vertretungsverhältnissen dem Arbeitsgericht unterworfen, wenn die Arbeitsleistung durch die Kontinuität, von Koordination und die vorherrschende Persönlichkeit (vgl. auch Der Leiharbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis: Abgrenzungskriterien und Bewertungsparameter).
Neben den bereits bestehenden Kategorien von Selbstständigen und abhängig Beschäftigten ist somit eine dritte Kategorie entstanden, nämlich die der "untergeordneten" Arbeit. Sie wurde zunächst von der Lehre ausgearbeitet und dann von der Rechtsprechung selbst umgesetzt,[1] um einem echten Bedürfnis nach einer Definition derjenigen Selbständigenverhältnisse zu entsprechen, in denen sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Auftraggeber in einer Position der Abhängigkeit befindet, die weniger stark ist als die eines untergeordneten Arbeitnehmers, aber sicherlich viel verbindlicher als die eines Selbständigen. Auf diese Weise wurde eine Kategorie von Subjekten geschaffen, die als noch schützenswerter angesehen wird, was sie in dieser Hinsicht den untergeordneten Arbeitnehmern näher bringt.
Es stellt sich die Frage, ob nur Handelsvertreter, die als natürliche Personen auftreten, dem arbeitsrechtlichen Verfahren unterliegen, oder auch Vertreter, die zwar in Form von Kapitalgesellschaften tätig sind, aber so strukturiert sind, dass das persönliche Element der Dienstleistung überwiegt (z. B. Einpersonengesellschaften). Nach der jüngsten Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs gelten sie als dem Einstellungsverfahren unterworfen, nur Streitigkeiten, an denen Vertreter beteiligt sind, die als natürliche Personen handelnunter Ausschluss aller Fälle, in denen ein Vertreter in Form einer Gesellschaft tätig ist, sei es eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft, regelmäßig oder unregelmäßig.[2] In einem kürzlich ergangenen Urteil hat der Oberste Gerichtshof Folgendes festgestellt:[3]
"Handelt es sich bei dem Vertreter um eine Gesellschaft oder um eine autonome Unternehmensstruktur, so geht der persönliche Charakter der Dienstleistung verloren, so dass die Beziehung nicht mehr unter die Bestimmung von Artikel 409 der Zivilprozessordnung und damit unter das Arbeitsrecht fällt, da die Gesellschaft, auch wenn sie keine Rechtspersönlichkeit besitzt, einen autonomen Mittelpunkt der Rechtsbeziehungen darstellt, der zwischen dem Gesellschafter und dem Auftraggeber steht".
Die Rechtsprechung geht auch davon aus, dass der natürliche Vertreter, der die seine eigene Tätigkeit mit eigenem Personal, vorausgesetzt, dass in der Beziehung der organisatorische Aspekt des Beauftragten nicht gegenüber der persönlichen Leistung überwiegt:[4] Die Persönlichkeit des Dienstes muss zwar vorherrschend, aber nicht exklusiv sein. Die Parasubordination ist hingegen auszuschließen, wenn die Tätigkeit nach unternehmerischen Gesichtspunkten ausgeübt wird, d. h. wenn der Vertreter seine Mitarbeiter lediglich koordiniert und anleitet, ohne eine werbende Tätigkeit zu entfalten.[5] (vgl. auch Was ist der Unterschied zwischen einem Agenturvertrag und einem Geschäftsvermittler?)
Für untergeordnete Arbeitnehmer gilt die gleiche rechtliche Behandlung wie für Arbeitnehmer, nicht nur in Bezug auf die Anwendung des Arbeitsrechts, sondern auch in Bezug auf das Recht auf Neubewertung von Arbeitsansprüchen[6] und das materielle Rechtsinstitut der Unwirksamkeit von Verzichtserklärungen und Vergleichen in Bezug auf die unverfügbaren Rechte des Arbeitnehmers gemäß Artikel 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das wir im folgenden Abschnitt erörtern werden.
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[1] Cass. civ. Sek. Arbeit, 1998, Nr. 4580.
[2] Zivilkassation 2012, Nr. 2158, Die weitaus überwiegende Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass der persönliche Charakter der Dienstleistung nicht mehr gegeben ist und die Beziehung nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 409 fallen kann, wenn es sich bei dem Vertreter um eine Gesellschaft handelt oder er sich einer autonomen unternehmerischen Struktur bedient, da die Gesellschaft, auch wenn sie keine Rechtspersönlichkeit besitzt, einen autonomen Mittelpunkt der Rechtsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und dem Geschäftsherrn darstellt, wenn die Eigenschaft des Vertreters von einer Kapital- oder Personengesellschaft übernommen wird; Zivilkassation Nr. 2509/1997; Zivilkassation Nr. 9547/2001; Zivilkassation Nr. 14813/2005; Zivilkassation Nr. 6351/2006; Zivilkassation Nr. 15535/2011; App. Florenz, 11/04/2007 "Streitigkeiten zwischen dem Vertreter und dem Auftraggeber fallen in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, wenn die ausgeübte Tätigkeit die Merkmale einer Parasubordination aufweist, d. h. wenn der Vertreter die Tätigkeit überwiegend mit persönlicher Arbeitskraft ausübt. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn der Vertreter die Tätigkeit in Form einer Gesellschaft, auch einer Personengesellschaft oder einer unregelmäßigen oder faktischen Gesellschaft, ausübt, und auch dann, wenn die Tätigkeit, obwohl sie auf individueller Basis ausgeübt wird, dadurch gekennzeichnet ist, dass das organisatorische Moment der Arbeit seiner Angestellten und Mitarbeiter gegenüber dem persönlichen Beitrag überwiegt.'; Bortolotti, Il contratto di agenzia commerciale, CEDAM, 2007.
[3] Cass. Civ. 2005 Nr. 14813.
[4] Siehe auch Cass. Civ. Sec. lavoro, 1998 Nr. 14454: die den überwiegend persönlichen Charakter des Vertreters ausschließt".dass er sich zweier Angestellter, eines Fahrers, eines Lageristen, mehrerer Fahrzeuge und vor allem von nicht weniger als sechs Unterbevollmächtigten bedient hat, wobei er die wirtschaftliche Last der gesamten Organisation auch in Bezug auf die Vergütung übernommen hat".
[5] Cass. civ. Sec. II Ord., 22/03/2006, Nr. 6351.
[6] Art. 429, dritter Absatz, c.p.c. ".Bei der Verurteilung zur Zahlung von Geldbeträgen aus arbeitsrechtlichen Ansprüchen hat das Gericht neben den gesetzlichen Zinsen den etwaigen höheren Schaden zu bestimmen, der dem Arbeitnehmer durch die Wertminderung seines Anspruchs entstanden ist, und ihn zur Zahlung des entsprechenden Betrags ab dem Tag der Entstehung des Anspruchs zu verurteilen".