Intrigo internazionale

Internet-Zuständigkeit? Der Gerichtshof gibt eine Antwort auf diese "internationale Intrige".

[:de]Veröffentlicht am 25.10.2012 eine sehr wichtige Urteil des Gerichtshofs Damit wurde ein Problem gelöst, das seit mehreren Jahren offen war. Das Europäische Gericht wurde nämlich aufgefordert, dieür die Möglichkeit zu entscheiden eines EU-Bürgers, um in der Lage zu sein sich an die Gerichte des Staates zu wenden, in dem sie ihren Interessenschwerpunkt hatum eine Entschädigung zu beantragen für Schäden, die durch die Verletzung von Rechten entstehen an die Person durch Inhalte, die von einem Dritten ins Netz gestellt wurden, über eine Website.

Der Gerichtshof hatte über zwei sehr ähnliche Fragen zu entscheiden:

- die erster Fall hatte ein deutscher Staatsbürger, der zuvor wegen Mordes verurteilt worden war und später zur Bewährung ausgesetzt wurde, vor einem deutschen Gericht Schadensersatz für von einem österreichischen Unternehmen ins Netz gestellte Inhalte beantragt, die seine Persönlichkeitsrechte verletzten;

- im lautIn ähnlicher Weise beantragte ein französischer Staatsbürger die Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrags gegen eine englische Online-Zeitung, die unwahre Informationen über ihn veröffentlicht hatte.

Der Gerichtshof, der über diese Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden hatte, stellte fest, dass es die Handlungsalternativen:

1. vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die Person, die den schädigenden Inhalt veröffentlicht festgelegt ist;

2. an dem Ort, an dem die Geschädigter findet sein Zentrum des Interesses;

3. vor den Gerichten eines jeden Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet einvernetzte Informationen zugänglich ist oder zugänglich war.

Das Urteil wurde auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 44/2001die unter anderem die Gerichtsbarkeit im europäischen Kontext regelt.

Diese Regel besagt nämlich, dasseine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht."

Ein sehr interessantes und gewiss nicht unbedeutendes Urteil, das Sicherheit in einer anderen Situation der Verletzung von Persönlichkeitsrechten in diesem Bereich gibt meta-territorial, d.h. durch die Nutzung der Web-Plattform.

 

 

 

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Anwaltshonorare und zuständige Gerichtsbarkeit.

(it)

Kürzlich, mit dem Urteil des 12.10.2011 n. 2100der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Feststellung geäußert, dass "die Vergütung für professionelle Dienstleistungendie nicht konventionell etabliert ist, ist eine illiquide Geldschuldennach dem Berufstarif zu bestimmen ist; daraus folgt, dass die optionale Bohrung des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen ist (Art. 20 c.p.c., zweite Hypothese)'sollten gemäß dem letzten Absatz von Art. 1182 c.c.im Wohnsitz des Schuldners in demselben
Aushilfeo".[1]

Wendet man diesen Grundsatz auf die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts an, so werden die praktischen Auswirkungen des genannten Urteils deutlich. Wie allgemein bekannt, ist Art. 20 c.p.c.die als alternativer Gerichtsstand zum allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gilt (Artikel 18 c.p.c.). stellt fest, dassfür Klagen, die Verpflichtungsrechte zum Gegenstand haben, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem [...] die betreffende Verpflichtung zu erfüllen ist".

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs gilt daher, wenn nicht festgestellt wird, "ab Ursprung"Die Parteien haben einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung eines Freiberuflers, der Anspruch kann nicht als liquide bezeichnet werden, da er erst nach der Erbringung der Leistung bestimmt werden kann. Daher ist Artikel 1182 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, der vorsieht, dass ".die Verpflichtung, die sich auf einen Geldbetrag bezieht, muss zum Zeitpunkt der Fälligkeit am Wohnsitz des Gläubigers erfüllt werden."

Angesichts der nicht liquide und bestimmbarer Charakter der Forderung sollte nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs stattdessen angewandt werden Artikel 1182 letzter Absatzdie stattdessen die Erfüllung der Verpflichtung am Wohnsitz des Schuldners vorsieht.

Dieser Grundsatz gilt natürlich auch für den Beruf des Rechtsanwalts. Ihre Vergütung lässt sich nämlich meist nicht im Voraus bestimmen, insbesondere wenn es sich um eine gerichtliche Tätigkeit handelt, da die im Laufe des Verfahrens tatsächlich zu verrichtende Tätigkeit nicht vorhersehbar ist. Nach dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss ein Rechtsanwalt, der eine Forderung aus seiner eigenen beruflichen Tätigkeit eintreiben will, am Gerichtsstand des Beklagten tätig werden. Art. 18 c.p.c. oder des Schuldners ex art 20 c.p.c.

ABSTRACT

  • Eine nicht vereinbarte Vergütung für berufliche Leistungen ist eine nicht liquidierbare Geldschuld, die nach dem Berufstarif zu bestimmen ist.
  • Der fakultative Gerichtsstand des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen ist (Art. 20 c.p.c.), ist gemäß Art. 1182 c.c., letzter Absatz, am Wohnsitz des Schuldners zu bestimmen
  • Ein Rechtsanwalt, der seine eigene Forderung eintreiben will, muss entweder beim Gericht des Beklagten gemäß Art. 18 c.p.c. oder beim Gericht des Schuldners gemäß Art. 20 c.p.c. tätig werden.

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Zuständigkeit beim internationalen Verkauf von beweglichen Sachen.

(it)

Oftmals unterlassen es die Parteien, die einen internationalen Kaufvertrag über bewegliche Güter abschließen, aus verschiedenen Gründen zu entscheiden und festzulegen, welches Gericht für die Entscheidung eines möglichen Rechtsstreits über den Vertrag selbst zuständig ist.

In Ermangelung einer solchen Wahl müssen die Parameter ermittelt werden, die durch die Verordnung 44/2001. Das Gleiche gilt für die:

- das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat, für die Entscheidung zuständig ist (Art. 2.1);

- "Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden", und zwar im Falle des Verkaufs von Waren "an dem in einem Mitgliedstaat gelegenen Ort, an dem die Waren geliefert worden sind oder nach dem Vertrag hätten geliefert werden müssen" (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b)).

Beispiel: Ein italienisches Unternehmen verkauft Waren an ein schwedisches Unternehmen. Die Parteien vereinbaren, dass die Waren an einen in Spanien ansässigen Händler geliefert werden sollen. Das schwedische Unternehmen liefert die Waren pünktlich, aber das schwedische Unternehmen versäumt es, die Leistung zu erbringen.

Das schwedische Unternehmen will rechtliche Schritte einleiten und hat sich zur Klärung an einen Anwalt gewandt.

Ex .Art. 2,1 Reg. 44/2001 In diesem Fall ist (in Ermangelung einer Rechtswahl der Parteien) die Gerichtsbarkeit des Beklagten, d. h. die schwedische Gerichtsbarkeit, zuständig.

In jedem Fall ist dieArtikel 5 Absatz 1 Buchstabe b sieht als besonderen Gerichtsstand das Gericht des Ortes vor, an dem die Waren geliefert wurden oder hätten geliefert werden müssen (Spanien).

Daher hat der italienische Verkäufer (zu seiner Überraschung) in Italien kein Klagerecht, um die Bezahlung seiner Waren zu verlangen.

Es ist wichtig zu betonen, dass nach einer Vereinigte Sektionen des Obersten GerichtshofsDieser Grundsatz ist auch dann anwendbar, wenn der Verkäufer beabsichtigt, auf die bloße Zahlung der Gegenleistung zu klagen.

Hierzu erklärte der Oberste Gerichtshof, dassauf dem Gebiet des internationalen Warenkaufs, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) des EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 ist dahin auszulegen, dass bei Kaufverträgen unter der mit der Klage geltend gemachten Verpflichtung nicht die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung zu verstehen ist, sondern die den Vertrag kennzeichnende Verpflichtung, also bei Warenverkaufsverträgen diejenige zur Lieferung der Ware; Daher ist auch im Falle einer Klage, die sich auf die bloße Zahlung der Gegenleistung bezieht, der Ort der Lieferung der Waren für die Zwecke der gerichtlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen, der, wenn er nicht im Vertrag festgelegt ist, unter Bezugnahme auf die bereits vom EuGH bestätigten Grundsätze zu bestimmen ist, wobei der Ort nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist."[1]

ABSTRACT

in Ermangelung einer Wahlmöglichkeit auch für Fragen der Zahlung der Gegenleistung zuständig ist:

  • das Gericht, bei dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat (Art. 2. reg. 44/2001)
  • das Gericht, an das die Waren geliefert werden sollten (Art. 5 Reg. 44/2001)
  • auch im Fall einer Klage, die sich auf die bloße Zahlung einer Gegenleistung bezieht, ist für die Zuständigkeit der Ort der Lieferung der Ware maßgebend

 


[1] Zivilkassation 2009 Nr. 3059 Giust. civ. Masse. 2009, 3, 479

 

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Zuständigkeit gemäß EG-Verordnung 44/2001.

(it)

Ein Problem, das sich häufig im Zusammenhang mit Verträgen stellt, die von Parteien mit Wohnsitz oder Sitz in verschiedenen Staaten geschlossen werden, betrifft die Wahl des Gerichtsstands, d. h. die Frage, welches Gericht zuständig ist, wenn die Parteien diese Wahl nicht ausdrücklich getroffen haben.

In Zivil- und Handelssachen zwischen einem italienischen Staatsangehörigen und einem Ausländer muss man erstens
die Beziehungen zu Geschäftspartnern im europäischen Raum und zu Geschäftspartnern in Ländern außerhalb dieses Raums unterscheiden.

Nach einer kurzen Analyse der allgemeinen Disziplin, die in der europäischen Verordnung vorgesehen ist, wird festgestellt, dass sie in derArtikel 2.1 die allgemeine Regel der Zuständigkeit des Gerichts des Beklagten.

Nach diesem Grundsatz muss eine Partei, die ihren Wohnsitz in einem EU-Staat hat, in Ermangelung einer Rechtswahl vor dem Gericht dieses Staates verklagt werden.

(z. B. italienischer Kläger, spanischer Beklagter, aber mit Wohnsitz in Belgien, das vertragschließende Gericht ist belgisch)

Die Verordnung 44/2001 sieht jedoch in den Artikeln 5, 6 und 22 der Ausnahmen zu diesem allgemeinen Grundsatz oder:

  • Die Artikel 5 und 6 ermöglichen es in einer Reihe von Fällen, eine Person vor anderen Gerichten als denen des Wohnsitzes zu verklagen;
  • Artikel 22 sieht eine Reihe von ausschließlichen, d. h. nicht abdingbaren Gerichtsständen vor, die vom Wohnsitz des Beklagten unabhängig sind, z. B. dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, Gültigkeit, Nichtigkeit und Auflösung von Gesellschaften, Eintragung und Gültigkeit von Patenten und Mustern;
  • den Parteien steht es jedoch frei, durch eine Gerichtsstandsklausel einen ausschließlichen Gerichtsstand zu wählen (Art. 23).

ABSTRACT

Wenn keine Wahlmöglichkeit besteht und es sich um eine Beziehung zwischen Parteien im europäischen Rechtsraum handelt, welche Gerichte des Staates sind dann zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufen?

  • Die Verordnung 44/2001 ist zu prüfen.
  • Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung 44/2001 regelt den allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit des Gerichts des Beklagten
  • Artikel 5 und 6 reg. erlauben in einer Reihe von Fällen, eine Person vor einem anderen Gericht als dem des Wohnsitzes zu verklagen
  • Artikel 22 sieht eine Reihe von ausschließlichen, d. h. nicht abdingbaren Gerichtsständen vor, unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten

 

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