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Umschalten aufIn diesem Beitrag soll untersucht werden, ob und in welchen Fällen die Vermittlungstätigkeit von Online-Plattformen auf die Rechtsfigur des Handelsvertretervertrags zurückgeführt werden kann. Ausgehend von den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Uber Spanien, Uber Frankreich e Airbnb Irlandes wird betont, dass die rechtliche Einstufung solcher Einrichtungen eine sorgfältige Analyse der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen erfordert, um das "Hauptelement" der Vermittlungstätigkeit zu ermitteln.
Durch einen Vergleich mit den typischen Merkmalen des Handelsvertretervertrags in Artikel 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der nationalen Rechtsprechung wird versucht zu ermitteln, ob und inwieweit digitale Plattformen von dieser Vertragsfigur erfasst werden können, auch wenn sie Nebentätigkeiten (Logistik, Kundenbetreuung, Werbung usw.) ausüben.
1. Kurzer Hintergrund.
In dervorheriger Artikel es wurde versucht, die Rechtsnatur der Plattformen zu beschreiben onlineNachvollzug der Argumentation des Gerichtshofs in den jüngsten Urteilen in der Rechtssache Uber Spain[1], Uber Frankreich[2] und Airbnb Irland[3].
Die Untersuchung dieser Entscheidung zeigt, dass es unmöglich ist, Plattformen zu klassifizieren online Der Gerichtshof erkannte an, dass der von der gleichnamigen Plattform angebotene Dienst Uberpop als Beförderungsdienstleistung zu qualifizieren ist, während er ausschloss, dass die von Airbnb angebotene Vermittlungsdienstleistung als Immobilienmaklerbeziehung eingestuft werden kann, sondern vielmehr alsDienst der Informationsgesellschaft".[4]
Der Gerichtshof kam zu diesen Schlussfolgerungen, indem er die Vermittlungsdienste, die die beiden Plattformen tatsächlich erbringen, sehr detailliert analysierte, wobei er davon ausging, dass es zur Abgrenzung der Rechtsnatur dieser Einrichtungen erforderlich ist, den "Vermittler" zu identifizieren.Hauptelement" der sie durch eine detaillierte Untersuchung der erbrachten Dienstleistungen charakterisiert. In der Tat heißt es in der Uber-Entscheidung, dass:
"die in Rede stehende Vermittlungsdienstleistung [muss] als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung betrachtet werden, von der das Hauptelement ein Verkehrsdienst war und daher nicht als "Dienst der Informationsgesellschaft" eingestuft werden konnte.[5]
Daraus folgt, dass unabhängig von der Qualifikation, die die Parteien der Beziehung gegeben haben, in jedem Einzelfall geprüft werden muss, welcher Faktor die Zusammenarbeit tatsächlich kennzeichnet.
Man kann mit Fug und Recht behaupten, dass die vom Gerichtshof formulierte Maxime (immerhin) nicht allzu sehr von den nationalen Grundsätzen zur Vertragsauslegung nach Art. 1362 ff. des Zivilgesetzbuches abweicht, wonach ein Rechtsgeschäft unter Berücksichtigung des tatsächlichen Willens der Vertragsparteien zu gestalten ist, wobei der konkreten Art und Weise, wie die Beziehung geführt wird, größeres Gewicht beizumessen ist: die Nomen jurisund bleibt gleichzeitig ein Element der notwendigen Bewertung,[6] stellt keinen Zwang für den Richter dar, der über den konkreten Fall zu entscheiden hat und dem es freisteht, die Beziehung neu zu klassifizieren, indem er ihr den Rechtscharakter gibt, den er für den richtigsten hält.[7]
(Vgl. zu diesem Punkt: Unterschied zwischen Vertreter und Arbeitnehmer, Unterschied zwischen Vertreter und Geschäftsvermittler, Unterschied zwischen Vertreter- und Vertriebsvertrag).
Um zu verstehen, ob die von einer Online-Plattform ausgeübte Vermittlungstätigkeit tatsächlich auf ein Agenturverhältnis zurückgeführt werden kann, reicht es daher nicht aus, die von den Parteien angegebene rechtliche Qualifikation zu überprüfen. Vielmehr muss untersucht werden, was die Parteien tatsächlich gemeinsam beabsichtigt haben, indem das Hauptelement ermittelt wird, das die Vermittlungstätigkeit konkret kennzeichnet.
Der Ausgangspunkt für diese Auslegung ist die Definition des Handelsvertretervertrags. Artikel 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bietet hierfür einen nützlichen Anhaltspunkt:
"Durch einen Handelsvertretervertrag verpflichtet sich eine Partei dauerhaft, für die andere Partei gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Bereich zu fördern."
Zusammenfassend lassen sich die wesentlichen Elemente des Agenturvertrags wie folgt beschreiben:
- die Förderung von Verträgen (sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen);[8]
- die Stabilität des Auftrags;
- die Schwere des Vertrages;
- Autonomie.
Auf jeden Fall kann man sagen, dass die typischste aller oben genannten Tätigkeiten sicherlich die der Wirtschaftsförderung ist, die als (kontinuierliche) Suche und Überzeugungsarbeit gegenüber dem potenziellen Kunden zu verstehen ist und im Erfolgsfall zum Abschluss eines Vertrags zwischen Kunde und Auftraggeber führen soll.[9]
Wenn sich die Agenturtätigkeit jedoch auf die Verkaufsförderung beschränken würde, müsste man verstehen, ob die Vermittlung einer Plattform online im Rahmen dieser vertraglichen Regelung geltend gemacht werden kann, wäre fast einfach. Auf jeden Fall wird die Angelegenheit komplizierter, wenn man berücksichtigt, dass die Förderung des Geschäfts die Aufgaben des Handelsvertreters nicht erschöpft, zu denen normalerweise eine Reihe von vorbereitende oder begleitende Tätigkeiten, die sehr oft mit dem Vertrag der Agentur zusammenhängen und funktional zu sein.
Der Handelsvertreter muss zunächst den potenziellen Kunden identifizieren, mit ihm Kontakt aufnehmen und ihm die typischen Merkmale der Produkte erläutern; er kann verpflichtet sein, die Produkte des Auftraggebers auf Lager zu halten und sie anschließend an den Käufer zu liefern, an der Werbekampagne teilzunehmen und mit dem Vertrieb der Produkte betraut zu werden. Beitrag-Verkauf; er kann auch für die technische Produktunterstützung zuständig sein oder mit der Organisation und Leitung eines Vertriebsnetzes beauftragt werden.[10]
(Vgl. Agent und/oder Gebietsleiter? Ein kurzer Überblick)
Als ob dies nicht schon genug wäre, können die Nebentätigkeiten zum Handelsvertretervertrag auch die Überprüfung der korrekten Auslage und Präsentation der Produkte am Verkaufsort sowie die Kontrolle der dort getätigten Käufe (so genannte "Verkäufe") umfassen. ausverkaufen e hineinverkaufen).[11] Im Einklang mit dieser Leitlinie hat der Oberste Gerichtshof es sogar als mit dem Vertretungsverhältnis vereinbar angesehen, eineNebentätigkeit von "Merchandising“nämlich
"einen Vertrag über [die Wahl der Art und Weise] der Präsentation von Waren in den Räumen und an den Verkaufstheken eines Kaufhauses oder Einkaufszentrums, um die Attraktivität dieser Waren für die Verbraucher zu erhöhen."[12]
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Rechtsprechung mit dem Vertrag der Agentur eine ganze Reihe von ergänzenden Aktivitäten vereinbar zu der Hauptleistung der Geschäftsförderung, vorausgesetzt (und mit der Einschränkung), dass diese Leistungen nicht überwiegen und somit nicht geeignet sind, den typischen Grund der Beziehung zu ändern.[13]
Die Anwendung der oben genannten Grundsätze auf den elektronischen Markt und insbesondere auf die Welt der Plattformen online, Es kann vernünftigerweise argumentiert werden, dass die über einen solchen Vermittler ausgeübte Vermittlungstätigkeit möglicherweise unter die vertragliche Regelung des Handelsvertretervertrags fällt.nicht nur, wenn die Plattform nur eine verkaufsfördernde Tätigkeit ausübt, sondern auch, wenn sie weitere Nebendienstleistungen anbietet, sofern diese nicht gegenüber der Haupttätigkeit überwiegen.
Ein solcher Ansatz stünde nach Ansicht des Verfassers auch im Einklang mit der oben genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs, da dieser bei der Prüfung der Frage, ob die Airbnb-Plattform als "Immobilienmakler" eingestuft werden kann, ausdrücklich berücksichtigt hat, dass mit dem Hauptelement, das die Vermittlungstätigkeit kennzeichnet, weitere Nebendienstleistungen verbunden sind[14] die, obwohl sie ein "ein integraler Bestandteil eines globalen Dienstes"[15]waren nicht so beschaffen, dass sie die von Airbnb angebotene charakteristische Tätigkeit verfälschten.
Es wird zwar davon ausgegangen, dass eine Plattform im Prinzip online als Handelsvertreter arbeiten kann, ist es sicherlich eine sehr komplexe Aufgabe, zu versuchen die Rechtsgrundsätze und juristischen Leitlinien, die im Laufe der Jahre ausschließlich für "traditionelle" Vertretungsverhältnisse entwickelt wurden, an diese Art von Markt anzupassen. Im Folgenden soll versucht werden, dem Leser einige Hinweise zu geben, die bei diesem Interpretationsprozess hilfreich sein können, indem auf die oben erwähnten typischen und akzessorischen Tätigkeiten des Handelsvertretervertrags zurückgegriffen wird und versucht wird zu verstehen, ob und wie sie an den Markt angepasst werden können onlineallerdings in dem Bewusstsein, dass dies nur ein Denkanstoß zu einem neuen und sehr komplexen Thema ist.
a) Verkaufsförderung, Kundenidentifizierung und Produktdarstellung.
Es besteht kein Zweifel daran, dass die Identifizierung eines Kunden innerhalb eines Gebiets durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel wie der SEO[16]Die Produktdarstellung kann durch die Verwendung von Fotos, Filmen, Beschreibungen sowie von Live-Chat die direkt von der Plattform vorbereitet werden, entweder von Mitarbeitern, die mit dieser Aufgabe betraut sind (intern oder extern), oder von automatischen Antwortprogrammen, die mit Hilfe von Algorithmen die häufigsten Fragen der Kunden erkennen.
b) Teilnahme an der Werbekampagne.
Auch hier kann die Werbekampagne durch den Einsatz sehr präziser, in die Plattform integrierter digitaler Tools genutzt werden: Denken Sie an das bekannteste Tool, nämlich Google Adwordsdie es ermöglicht, nicht nur die Art des Nutzers (und damit des potenziellen Kunden), an den eine Werbekampagne gerichtet werden soll, sehr genau und detailliert zu bestimmen, sondern auch die Abgrenzung des Hoheitsgebiets wohin solche Werbeaktionen zu leiten sind (ein Mittel zur Einhaltung von Zonengrenzen, die der Plattform/dem Agenten vom Auftraggeber auferlegt werden können)
(Vgl. Gebietsexklusivität im Agenturvertrag).
c) Merchandising und Sell-in und Sell-out Aktivitäten von Online-Plattformen.
Es ist sicherlich nicht ungewöhnlich, dass eine Plattform online kann für die korrekte Darstellung und Präsentation der Produkte auf seiner Website sorgen, indem es Kunden, die bereits eingekauft haben, oder potenziellen Kunden auf der Grundlage ihrer Suchanfragen im Internet automatisch bestimmte Produkte vorschlägt. Google. Darüber hinaus wird die Kontrolle der ein- und ausgehenden Verkäufe sehr häufig als Standard von verschiedenen Plattformen, die dem Nutzer die Verfügbarkeit der auf der Plattform angebotenen Produkte anzeigen.
d) Lagerungsaktivitäten.
Diese Dienstleistung wird auch von vielen Plattformen erbracht onlinePlattform, da sie es den Unternehmen, die sie nutzen, ermöglicht, sich von der Verwaltung einer Logistikaktivität zu befreien, die (insbesondere im Einzelhandel) eine Know-how hoch entwickelt, über die sie oft nicht verfügen, d.h. sie haben nicht genügend Ressourcen, um sie zu verwalten.
e) Entgelt oder Provision: Handelsvertreter?
Es ist sehr üblich, dass eine Plattform durch die Anerkennung eines Prozentsatzes des Betrages der abgeschlossenen Transaktion vergütet wird; dieses Element kann auch als Hinweis auf eine Beziehung innerhalb des Schemas der Agentur angesehen werden, da eine solche Vergütung als Provision für den Abschluss der Transaktion (gemäß Art. 1748 des Zivilgesetzbuches) gestaltet werden kann.
(Vgl. Der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision).
Es ist klar, dass oben nur einige Elemente, die das Agenturverhältnis charakterisieren, kurz dargestellt wurden und andere ebenso wichtige (wenn nicht sogar noch wichtigere) Punkte dieses Vertragstyps nicht analysiert wurden (z. B. das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Plattform und Produzent, die Vertretung, mögliche Auswirkungen auf die soziale Sicherheit usw.), da dies sicherlich eine eingehendere Analyse erfordern würde. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass es in diesem Artikel keineswegs um eine umfassende Analyse dieses Themas geht, sondern lediglich darum, die Aufmerksamkeit auf ein ebenso wichtiges wie aktuelles Thema zu lenken.
In Anbetracht der obigen Ausführungen kann nicht nur nicht ausgeschlossen werden, dass Plattformen online können die Tätigkeit von Handelsvertretern ausüben, aber es ist wahrscheinlich, dass bereits einige Plattformen online diese Tätigkeit tatsächlich ausübt, ohne als solche eingestuft worden zu sein.
In Anbetracht des Potenzials des Netzes und der Dienstleistungen, die über dieses Medium erbracht werden können, sollten wir vielleicht den elektronischen Markt nicht von vornherein als "feindliches" Instrument für die Agenturbeziehung zu betrachtensondern vielmehr ein Mittel zur Erweiterung und Verbesserung der kommerziellen Möglichkeiten von Vertretern und Unternehmen. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird dieses Modell zunehmend gefördert und möglicherweise in die Verkaufsvermittlungsstrategien der Vertriebsnetze der nationalen Unternehmen integriert werden müssen.
[1] Urteil vom 20. Dezember 2017Associación Profesional Elite Taxi vs. Uber Systems SpainSL.
[2] Urteil vom 10. April 2018, Uber France s.a.s.
[3] Urteil vom 19.12.2019 Airbnb Ireland UC vs. Association pour un hébergemen et un tourisme professionnels.
[4] Sucht man in der europäischen Gesetzgebung, so findet man nur die Definition von "Online-Maklerbüro"im Sinne von Artikel 2 der Verordnung 2019/1150[6]diese Regel qualifiziert diese Tätigkeit als eine Tätigkeit, die von "Dienste der Informationsgesellschaft' gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2015/1535[7]der wiederum aus Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/31[8] zum elektronischen Handel.
[5] Uber-Urteil Nr. 40.
[6] Cass. civ. Sec. labour Ord., 2018, no. 18262.
[7] Unter vielen anderen, siehe Tribunale Milano Sez. lavoro, 26. Oktober 2017.
[8] Interessant ist, dass die Richtlinie 86/653 zur Koordinierung der Handelsvertreterverträge gilt nur für Handelsvertreter, die Verträge über den Kauf und Verkauf von Waren vermitteln, während unser Gesetz die Vermittlung von Verträgen aller Art, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, abdeckt. Der Gerichtshof Poseidon Befrachtung,Urteil 16.3.2006Er erkannte jedoch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten an, auch die Erbringung von Dienstleistungen in das ausgehandelte System von Handelsvertreterverträgen aufzunehmen. Zu diesem Punkt siehe Bortolotti, Distribution Contracts, S. 106, 2016, Wolters Kluwer.
[9] Bortolotti, S. 106, op. cit.
[10] Zum Thema der Nebentätigkeiten zum Handelsvertretervertrag siehe Venezia, Il contratto di agenzia, S. 600, 2015, Giuffrè Editore.
[11] Bortolotti, S. 106, op. cit.
[12] Cass. civ. Sek. Arbeit, 2004, Nr. 6896.
[13] Zu diesem Punkt Cass. Civ. 2006, Nr. 1308, Bortolotti, a.a.O., S. 118 ff.
[14] Die berücksichtigten Dienstleistungen sind die in Nr. 19 des Urteils genannten, nämlich "Zusätzlich zu dem Dienst, der darin besteht, Vermieter und Mieter über die elektronische Plattform zur Zentralisierung von Angeboten in Kontakt zu bringen, bietet Airbnb Irland den Vermietern eine Reihe weiterer Dienstleistungen an, wie z. B. eine Regelung zur Festlegung des Inhalts ihres Angebots (optional), einen Fotoservice (ebenfalls optional), eine Haftpflichtversicherung und eine Garantie für Schäden bis zu einem Betrag von 800 000 EUR. Darüber hinaus bietet Airbnn einen optionalen Service zur Schätzung des Mietpreises auf der Grundlage der von der Plattform ermittelten Marktdurchschnittswerte an. [...] Airbnb Payments UK verwahrt die Gelder im Namen des Vermieters und leitet sie 24 Stunden nach dem Einzug des Mieters per Überweisung an den Vermieter weiter, so dass der Mieter die Gewissheit hat, dass die Immobilie vorhanden ist, und der Vermieter die Zahlung erhält. Schließlich hat Airbnb Irland ein System eingerichtet, bei dem der Vermieter und der Mieter eine Bewertung abgeben können, die von null bis fünf Sternen reicht und die auf der betreffenden elektronischen Plattform abgerufen werden kann."
[15] Urteil Airbnb Irland, Nr. 54.
[16] SEO steht für Optimierung der Suchmaschineoder "Suchmaschinenoptimierung". Mit diesem Begriff werden alle Arbeiten und Implementierungen bezeichnet, die notwendig sind, damit eine Website die Struktur und den Inhalt hat, um von Suchmaschinen leicht indiziert zu werden.