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Umschalten aufIm Laufe des Jahres 2024 befasste sich die Rechtsprechung mit zahlreichen Profilen des Handelsvertretervertrags und klärte relevante Aspekte wie die Einstufung neuer Berufsgruppen wie Influencer in die Rolle des Handelsvertreters sowie Fragen im Zusammenhang mit dem anzuwendenden Verfahren, Provisionen, dem Zugang zu Buchhaltungsunterlagen, der Beendigung des Vertragsverhältnisses und damit verbundenen Entschädigungen, Wettbewerbsverboten, Schadensersatz und der Abgrenzung zur Geschäftsvermittlung. Es folgt eine thematische Analyse einiger der wichtigsten Entscheidungen.
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1. Form des Handelsvertretervertrags: Unterscheidung zwischen Existenz und Inhalt.
L'Artikel 1742 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs. heißt es: "Der Handelsvertretervertrag bedarf der Schriftform". Die Vorschrift schreibt nicht die Schriftform ad substantiam vor: Der Vertrag kann auch mündlich wirksam geschlossen werden. Zu Beweiszwecken muss die Partei, die sich auf das Vertragsverhältnis berufen will, jedoch einen schriftlichen Nachweis für dessen Bestehen erbringen. Ein solcher Nachweis kann beispielsweise in einem Abtretungsschreiben, einer Geschäftskorrespondenz, einer unterzeichneten Auftragsbestätigung oder sogar einer beschreibenden Rechnung bestehen.
Ist das Bestehen des Vertrages bewiesen, kann der Inhalt der Absprachen stattdessen auch durch andere Beweismittel als die Schriftform rekonstruiert werden. Die Rechtsprechung - zuletzt Zivilkassation, Abt. II, Beschl. 13. Mai 2024, Nr. 13008 - hat klargestellt, dass sich einzelne Klauseln aus Zeugenaussagen, Vermutungen oder schlüssigem Verhalten ergeben können, sofern sie eindeutig und schlüssig sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Bestehen eines Vertrags zwar zwangsläufig ein schriftliches Dokument voraussetzt, sein Inhalt aber auch durch andere Beweismittel nachgewiesen werden kann, wenn zuverlässige und übereinstimmende Elemente vorliegen.
Lesen Sie auch: Die wesentlichen Elemente des Agenturvertrags.
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2. Nachweis des Vertretungsverhältnisses: Kriterien und Beweislast.
In einem Rechtsstreit über die Einstufung eines Vertragsverhältnisses hatte das Gericht von Mailand in einer Entscheidung, die vom Berufungsgericht bestätigt wurde, das Recht des Handelsvertreters auf eine Kündigungsentschädigung und eine Entschädigung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses anerkannt und damit anerkannt, dass der Vertrag, auch wenn er formal als Franchisevertrag bezeichnet wird, Elemente enthält, die auf das typische Modell einer Handelsvertretung zurückgehen. Die Beziehung wurde als gemischter Vertrag eingestuft, der sowohl Merkmale einer Agentur als auch des Franchising aufweist.
Der Gerichtshof stellte fest, dass der geschlossene Vertrag, obwohl er als "Franchise" bezeichnet wird, alle Elemente einer Agentur aufweist, nämlich
- kontinuierliche Förderung von Verträgen im Namen eines Auftraggebers;
- Zwang zur Zoneneinteilung;
- Verpflichtung zur Ausschließlichkeit;
- Provisionsvergütung;
- die Verpflichtung des Auftraggebers, Verträge zu genehmigen;
- kaufmännische Ausbildung durch den Auftraggeber;
- Bereitstellung von Instrumenten und Berichterstattung durch den Auftraggeber.
Der Kassationsgerichtshof (15/03/2024, n. 6971) erklärte sowohl die Hauptberufung, die darauf abzielte, den ausschließlich kommerziellen Charakter der Vereinbarung zu bestätigen, als auch die Anschlussberufung, die darauf abzielte, die Vereinbarung ausschließlich als Agenturvertrag zu qualifizieren, für unzulässig. Das Kollegium wies erneut darauf hin, dass die rechtliche Einstufung des Vertrags sowie die Bewertung der Beweise eine dem Leistungsrichter vorbehaltene Beurteilung darstellt und nicht vom Gericht der Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen die Regeln der Vertragshermeneutik vor, der im konkreten Fall nicht angemessen abgeleitet wurde.
Die Entscheidung ist im Rahmen der Rechtsprechung zum Handelsvertreterrecht insofern bemerkenswert, als sie bestätigt, dass bei komplexen oder atypischen Verträgen die Bestimmung der anwendbaren Disziplin - selbst bei Vorliegen von Elementen, die auf einen Handelsvertreter hinweisen - auf der Grundlage des wesentlichen Inhalts der Beziehung und der verfolgten wirtschaftlich-sozialen Funktion und nicht auf der von den Parteien formell vergebenen Bezeichnung erfolgen muss. Das Vorhandensein einzelner formaler Indizien reicht daher nicht aus, um automatisch die Anwendung der Vorschriften der Art. 1742 ff. des Zivilgesetzbuches herbeizuführen.
Zur Frage der Beweislast hat das Gericht schließlich noch einmal bekräftigt, dass die Beweislast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei demjenigen liegt, der die Abfindung beantragt (Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches), wonach Einwände, die sich auf die Beurteilung vorläufiger Feststellungen beziehen, in der Kassation nicht geltend gemacht werden können, wenn sie zu einem Antrag auf Neufeststellung des Sachverhalts führen.
Lesen Sie auch: Die wichtigsten Urteile des Jahres 2023: Ein wichtiger Überblick über das Recht der Agenturen.
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3. Wann ist ein Influencer ein Handelsvertreter?
Ein innovatives Thema, das im Jahr 2024 behandelt wird, ist die Frage, ob der Influencer als Handelsvertreter qualifiziert werden kann. In der Rechtssache Rom, Sez. Lavoro, 04/03/2024 Nr. 2615, analysierte der Richter einen Vertrag, mit dem ein Unternehmen eine Reihe von Social-Media-Influencern mit der Werbung für seine Produkte beauftragte. Das klagende Unternehmen, das im Online-Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln tätig ist, hatte mit verschiedenen Sportlern und bekannten Persönlichkeiten "Influencer-Marketing"-Verträge geschlossen. Nach einer von ENASARCO durchgeführten Prüfung wurde festgestellt, dass diese Influencer tatsächlich eine Tätigkeit ausübten, die der von Handelsvertretern ähnelte: Sie bewarben die Produkte des Unternehmens permanent auf ihren sozialen Kanälen, erhielten ein Honorar, das sich nach den tatsächlichen Verkäufen richtete (mittels eines maßgeschneiderten Rabattcodes), und arbeiteten fortlaufend und stellten zahlreiche regelmäßige Rechnungen aus.
Der Inspektor hatte diese Beziehungen daher als Leiharbeitsverträge im Sinne von Artikel 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingestuft und das Unternehmen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und entsprechenden Sanktionen verpflichtet. Das Unternehmen legte daraufhin Berufung gegen den Beurteilungsbericht von ENASARCO ein.
Das Gericht in Rom wies die Berufung mit folgender Begründung zurück:
- Die Aktivität der Influencer war in der Tat stabil und strukturiert, um den Verkauf über soziale Netzwerke zu fördern;
- Die "festgelegte Zone" deckte sich mit der Gemeinschaft der Follower, an die sich die Werbeinhalte richteten;
- Die im Vertrag festgelegte Autonomie und die kurze Kündigungsfrist schlossen den Agenturcharakter des Verhältnisses nicht aus;
- Die Gebühren waren im Wesentlichen provisionsbasiert und fielen bei erfolgreichen Bestellungen an. Sie wurden durch die Verwendung des vom Influencer in seinen Posts angebotenen Rabattcodes ermittelt, der dann vom Käufer (Follower) beim Kauf aktiviert wurde.
Der Richter unterschied auch die Figur der Influencer von der der Testimonials, die ebenfalls im Unternehmen tätig waren und Gegenstand der ENASARCO-Kontrolle waren: Während die Testimonials ihr Image lediglich zu Werbezwecken gegen ein festes Honorar zur Verfügung stellten, ohne direkt den Verkauf zu fördern, übten die Influencer eine echte Werbetätigkeit aus, die auf den Agenturvertrag zurückzuführen war.
Das Unternehmen wurde daher zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Bußgeldern in Höhe von rund 90 000 Euro verurteilt.
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4. Einseitige Änderungen des Agenturvertrags.
Das Urteil des Berufungsgerichts von Brescia (12. Januar 2024, Nr. 324) konzentriert sich auf zwei wichtige Aspekte:
- die Rechtmäßigkeit der in den Tarifverträgen vorgesehenen Disziplin, die unter bestimmten Bedingungen eine einseitige Änderung des Handelsvertretervertrags durch den Auftraggeber ermöglicht;
- die Beschränkung durch die Pflicht zu redlicher und gewissenhafter Vertragserfüllung.
Im vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber eine Änderung des Mandats infolge des Verlusts eines Kunden mitgeteilt, die sich auf die Provisionen mit weniger als 20% auswirkte: Es handelte sich also um eine "mittelgroße" Änderung im Sinne des anwendbaren AEC, die mit einer einfachen Mitteilung durchgeführt werden konnte, ohne dass die Zustimmung des Vertreters erforderlich war.
Der Gerichtshof bestätigte die uneingeschränkte Gültigkeit der Tarifklausel, die einseitige Änderungen des Auftrags innerhalb der üblichen Grenzen zulässt, und erinnerte daran, dass die Rechtsprechung zur Legitimität es für zulässig hält, dem Auftraggeber die Befugnis zur Änderung bestimmter Vertragsklauseln (z. B. des territorialen Geltungsbereichs oder des Umfangs der Aufträge) zu übertragen, sofern diese Änderungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorgenommen werden (Artikel 1175 und 1375 des Zivilgesetzbuchs).
Insbesondere wurde die Änderung rechtzeitig mitgeteilt, war durch objektive Umstände (Rücktritt des Kunden) gerechtfertigt und stellte kein schikanöses oder willkürliches Manöver zum Nachteil des Vertreters dar. Daher wurde die Änderung auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung von Treu und Glauben als rechtmäßig angesehen.
Lesen Sie auch: Einseitige Änderungen des Agenturvertrags durch den Auftraggeber.
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5. Das Recht auf Provisionen.
5.1. Provisionen und Betrug des Auftraggebers: Unabhängige Relevanz des unterlassenen Verhaltens.
Appellationsgericht Mailand, Sektion II, Urteil vom 22. Juli 2024, Nr. 2162
Das Berufungsgericht Mailand hat klargestellt, dass das Recht des Vertreters auf Provisionen (Artikel 1748 des Zivilgesetzbuches) ist autonom in Bezug auf das Prüfungsrecht, das in derArtikel 1749 des ZivilgesetzbuchesDie Ausübung des Nachprüfungsrechts hemmt oder unterbricht die Verjährung des Provisionsanspruchs nicht.
In Bezug auf die Einrede des Verschweigens wies das Gericht erneut darauf hin, dass die Hemmung der Verjährung nach Art.Artikel 2941(8) des Zivilgesetzbuches. erfordert ein Verhalten, das die Ausübung des Rechts durch den Gläubiger unmöglich macht und nicht nur erschwert. Im vorliegenden Fall habe die Übermittlung von aggregierten Daten durch den Auftraggeber zwar eine analytische Prüfung verhindert, aber nicht zu einer Unmöglichkeit des Handelns geführt, auch weil der Beauftragte bereits während der Vertragserfüllung Zweifel geäußert habe.
Schließlich stellte der Gerichtshof klar, dass die Auslassung einzelner Rechnungen in den Kommissionsberichten an sich kein für die Hemmung der Verjährung relevantes vorsätzliches Fehlverhalten darstellt.
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5.2. Provisionen und Inkassotätigkeit des Vertreters.
Der Kassationsgerichtshof hat mit Beschluss Nr. 21312/2024 über die Frage der Vergütung entschieden, die dem Bevollmächtigten für die Tätigkeit des Einzugs der Forderungen des Auftraggebers zusteht. Insbesondere bekräftigte er den bereits in früheren Entscheidungen (Kass. Nr. 17572/2020; Kass. Nr. 21079/2013) aufgestellten Grundsatz, wonach:
- Ist die Inkassotätigkeit von Beginn der Geschäftsbeziehung an vorgesehen, so wird davon ausgegangen, dass die entsprechende Vergütung in der vereinbarten Provision enthalten ist, ohne dass der Handelsvertreter Anspruch auf eine weitere unabhängige Vergütung hat;
- Wird die Abholung hingegen nachträglich beauftragt, so stellt sie eine zusätzliche Nebenleistung zum ursprünglichen Auftrag dar und ist gesondert zu vergüten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Der Gerichtshof stellte außerdem klar, dass der Wirtschaftstarifvertrag (A.E.C. 2002 und 2009) eine zusätzliche Vergütung für Inkassotätigkeiten nur dann vorsieht, wenn der Beauftragte auch die Verantwortung für Abrechnungsfehler übernimmt.
In dem untersuchten Fall hatte das Berufungsgericht Genua dem Agenten eine gesonderte Vergütung für die Inkassotätigkeit zugesprochen und festgestellt, dass die Einbeziehung in die im Einzelvertrag festgelegte Provision rechtswidrig war. Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil auf und stellte fest, dass das Landgericht die oben genannten Rechtsgrundsätze nicht korrekt angewandt hatte: Es hätte zunächst prüfen müssen, ob der Inkassoauftrag von Anfang an vorgesehen war und ob der Makler eine buchhalterische Verantwortung übernommen hatte, bevor es den Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung anerkannte.
Lesen Sie auch: Anspruch des Vertreters auf Provision bei langfristigen Verträgen.
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5.3. Provisionen außerhalb des Gebiets und im indirekten Geschäft.
Appellationsgericht von Brescia, 12. Januar 2024, Nr. 324
Das Urteil wies die Klage des Vertreters auf Anerkennung von indirekten Provisionen für Verkäufe in seinem Gebiet, die ihm nicht mitgeteilt wurden, mit der Begründung ab, dass es sich um eine allgemeine Behauptung handele und dass die in Artikel 1748 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches geforderten Voraussetzungen nicht nachgewiesen worden seien. Das Gericht bestätigte die Ablehnung des Vorlagebeschlusses ex Artikel 210 c.p.c. (Anm. d. Red.: wahrscheinlich auf der Grundlage desArtikel 1749 des Zivilgesetzbuches(auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird), zu Provisionsabrechnungen und Buchhaltungsunterlagen, wobei darauf hingewiesen wird, dass es sich dabei lediglich um Sondierungsgespräche handelt, da keine genauen Angaben zu den angeblich abgezweigten Geschäften gemacht werden.
Lesen Sie auch: Anspruch des Vertreters auf Provisionen für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden.
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6. Zugang zu den Unterlagen und Büchern des Auftraggebers.
Der Handelsvertreter hat während der Dauer der Geschäftsbeziehung das Recht, über den Geschäftsumfang und den Verlauf der ihn betreffenden Verkäufe informiert zu werden (Art. 1749 des Zivilgesetzbuches) und eine regelmäßige Provisionsabrechnung zu erhalten. Abgesehen von diesen spezifischen Verpflichtungen stellt der Zugang zu den Büchern des Auftraggebers jedoch kein uneingeschränktes Recht dar. Die jüngste Rechtsprechung hat hier genaue Grenzen gezogen.
Cass. sec. II, ord. 10 Juli 2024, Nr. 18942
Das Recht des Handelsvertreters auf Zugang zu den Unterlagen des Auftraggebers gemäß Art. 1749 des Bürgerlichen Gesetzbuchs setzt den Nachweis eines besonderen Interesses an der Maßnahme voraus, das eng mit der Ausübung der sich aus dem Handelsvertretervertrag ergebenden Vermögensrechte verbunden ist. Ein solches Recht besteht nicht automatisch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses: Es obliegt dem Handelsvertreter, zu behaupten und zu beweisen, dass die verlangten Unterlagen erforderlich sind, um seinen Anspruch auf Provisionen aus später abgeschlossenen Geschäften gemäß Art. 1748 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs zu überprüfen. Fehlt eine solche Behauptung, kann der Vertreter keinen Anspruch auf Vorlage der Unterlagen haben.
(Zivilkassation, Sek. II, 10. Juli 2024, Nr. 18942)
Hinsichtlich des Zugangs zu den Unterlagen gemäß Art. 1749 des Zivilgesetzbuches stellte das Gericht klar, dass der Handelsvertreter nur dann einen Anspruch auf Kopien der Unterlagen des Auftraggebers hat, wenn er ein konkretes Interesse an der Feststellung noch fälliger vermögensrechtlicher Ansprüche (z.B. Provisionen) darlegt. Ist das Vertragsverhältnis beendet, ohne dass noch Provisionsansprüche bestehen, hat der Handelsvertreter keinen Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen.
Lesen Sie auch: Das Recht des Vertreters, die Bücher des Auftraggebers einzusehen.
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7. Auflösung des Vertrages.
7.1. Auflösung aus wichtigem Grund.
Das Berufungsgericht Mailand bestätigte mit der Entscheidung Nr. 2251/2024 das Vorliegen eines berechtigten Grundes für die Beendigung des vom Auftraggeber ausgeübten Handelsvertretervertrages, wobei es die Verletzung der treuhänderischen Verpflichtung durch den Handelsvertreter hervorhob. Insbesondere erachtete das Gericht die Vertragsklausel, die der Handelsvertreter den Untervertretern auferlegt hatte (die so genannte Eintrittsgebühr in Höhe von 19.000,00 €), als willkürlich und gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und Fairness verstoßend, da sie nicht durch objektive Erfordernisse, Vertragspraktiken oder nachgewiesene wirtschaftliche Bedürfnisse gerechtfertigt war. Nach Ansicht der Richter stellte das Verhalten des Vertreters, das darin bestand, dass er ohne vorherige Absprache mit dem Auftraggeber und ohne nachweisbare Vorteile für die beteiligten Vertreter benachteiligende Bedingungen einführte, ein Verhalten dar, das eine Kündigung ex Artikel 2119 des Zivilgesetzbuchesauch analog auf den Handelsvertretervertrag anwendbar.
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7.2. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat in seinem Beschluss Nr. 22138 vom 6. August 2024 bekräftigt, dass bei einem Handelsvertretervertrag eine vorzeitige Beendigung in gegenseitigem Einvernehmen auch bei Vorliegen einer Schriftformklausel für Vertragsänderungen zulässig ist. Wenn der Vertrag keine Schriftform vorschreibt, können die Parteien bei Strafe der Nichtigkeit auch stillschweigend auf den Vertrag verzichten, sofern sie sich eindeutig und in einer Weise verhalten, die mit ihrer Absicht, ihn aufrechtzuerhalten, nicht vereinbar ist.
In dem entschiedenen Fall wurde der gemeinsame Wille, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorwegzunehmen, aus mehreren wichtigen Elementen abgeleitet: der Mitteilung an die Sozialversicherungsanstalt mit dem neuen Beendigungsdatum, der Entsendung eines neuen Vertreters in den bereits zugewiesenen Bereich und dem Fehlen von Einwänden seitens des Unternehmens. Diese Verhaltensweisen wurden als ausreichend angesehen, um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachzuweisen, die auch bei Fehlen einer förmlichen Vereinbarung wirksam ist.
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8. Ausdrückliche Kündigungsklausel in Agenturverträgen.
Im Jahr 2024 gibt es auch einen Kontrast in der Rechtsprechung zum Thema ausdrückliche Kündigungsklauseln.
Vergleicht man die OGH-Verordnung Nr. 13792/2024 (Sek. II, 17. Mai 2024) und die Verordnung Nr. 12865/2024 (Sek. II, 10. Mai 2024), so ergibt sich ein unterschiedlicher Ansatz, ob die Schwere der Nichterfüllung für die automatische Beendigung des Vertrages festgestellt werden muss oder nicht.
Im Besonderen:
- Der Beschluss Nr. 13792/2024 bekräftigt, dass das Gericht bei Vorliegen einer hinreichend typisierten ausdrücklichen Kündigungsklausel keine eigenständige Beurteilung der Schwere des Sachverhalts im Sinne von Art.Artikel 1455 des Zivilgesetzbuches.Es reicht aus, zu prüfen, ob der beabsichtigte Verstoß stattgefunden hat. In dem untersuchten Handelsvertretervertrag verbot die Klausel dem Handelsvertreter ausdrücklich, auch nur indirekt mit Geschäften für Konkurrenten zu handeln. Der Oberste Gerichtshof fügte hinzu, dass gemäß Art.Artikel 1228 des Zivilgesetzbuchesder Vertreter haftet auch für Handlungen, die der gewählte Untervertreter ohne die erforderliche Sorgfalt vorgenommen hat, da es sich um eine vertragliche Haftung handelt. So wurde der Vertragsbruch des Untervertreters (Versuch, einen Vertrag mit einem Konkurrenten abzuschließen) dem Vertreter zugerechnet, ohne dass die weitere Schwere der Tat geprüft werden musste.
- Die Verordnung Nr. 12865/2024 entschied hingegen, dass das Gericht bei Vorliegen einer allgemeinen oder rein stilistischen ausdrücklichen Kündigungsklausel dennoch die Schwere der Nichterfüllung gemäß Artikel 1455 des Zivilgesetzbuchs prüfen muss. In diesem Fall sah die Klausel die Möglichkeit vor, den Vertrag bei Ausbleiben von Verkaufsergebnissen zu kündigen, ohne klare Parameter. Der Oberste Gerichtshof verlangte daher nicht nur den Nachweis der Tatsache, sondern auch die Bewertung ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf das vertragliche Gleichgewicht.
Lesen Sie auch: Mindestumsatzklausel im Agenturvertrag.
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9. Entschädigung bei fehlender Kündigung.
Mit dem Beschluss Nr. 6971/2024 bestätigte der Kassationsgerichtshof in vollem Umfang die erstinstanzliche Entscheidung des Gerichts von Mailand (Urteil Nr. 12344/2017) und anschließend die des Berufungsgerichts, indem er anerkannte, dass die Abfindung auch im Falle einer Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter geschuldet ist, wenn der Beendigung nicht die Einhaltung der Mindestfrist gemäß demArtikel 1750 des Zivilgesetzbuches
Der Oberste Gerichtshof hat außerdem bekräftigt, dass in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung oder eines förmlichen Verweises die Tarifverträge nicht automatisch auf den Vertrag anwendbar sind, selbst wenn er als Agenturvertrag eingestuft wird. Eine ergänzende Anwendung der AEC ist daher in Ermangelung eines ausdrücklichen Hinweises im Vertragstext oder im Verhalten der Parteien ausgeschlossen.
Von besonderer Bedeutung ist die vom Gericht gewählte Methode zur Bezifferung der Kündigungsentschädigung, die der Kassationsgerichtshof implizit für richtig hielt, da sie nicht Gegenstand eines begründeten Rechtsmittels war. Im Einzelnen führt der Gerichtshof aus:
- stellte fest, dass das Vertragsverhältnis von Juni 2008 bis Februar 2012 bestanden hatte und somit zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als dreieinhalb Jahre vergangen waren;
- Es entschied daher, dass die Kündigungsfrist gemäß Artikel 1750 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sechs Monate hätte betragen müssen, während nur drei Monate gewährt worden waren;
- Folglich erkannte sie das Recht auf eine dreimonatige Abfindung an.
Für die Berechnung wurde ein objektives Kriterium auf der Grundlage des monatlichen Durchschnitts der erhaltenen Provisionen herangezogen, das aus den vorliegenden Buchhaltungsunterlagen abgeleitet wurde und von der Gegenpartei nicht ausdrücklich bestritten wurde. Insbesondere:
- der Durchschnitt der in den letzten zwei Jahren vor der Kündigung erhaltenen Provisionen zugrunde gelegt;
- dieser Durchschnitt wurde mit 3 Monaten multipliziert, was der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist entspricht;
- Der Gesamtbetrag, der unter diesem Posten verbucht wurde, beläuft sich nach den vorliegenden detaillierten Aufstellungen auf 16.500,00 €.
Dieses Kriterium beruht unmittelbar auf der Logik von Artikel 1750 des Zivilgesetzbuches, der zwar keine Berechnungsformel enthält, aber impliziert, dass der Wert der Entschädigung den Kündigungsverlust wirtschaftlich ausgleichen muss, der in der Regel durch den Verlust des durchschnittlichen Provisionseinkommens ermittelt wird.
Lesen Sie auch: Vorzeitige Beendigung eines Agenturvertrags. Wie wird die Entschädigung für das Fehlen einer Kündigung berechnet?
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10. Abgangsentschädigung.
10.1. Beweislast und 1751 Zivilgesetzbuch.
Mit dem Beschluss Nr. 13008 vom 13. Mai 2024 hat sich der Kassationsgerichtshof mit der Frage der Abfindung gemäß Artikel 1751 des italienischen Zivilgesetzbuches befasst und das Urteil des Berufungsgerichts Brescia in einem Fall aufgehoben, der nicht durch einen Tarifvertrag geregelt war.
Der Gerichtshof bekräftigte, dass bei Fehlen einer AEC die in Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Voraussetzungen mit besonderer Strenge geprüft werden müssen, da es sich um normative und nicht um präsumtive Bedingungen handelt. Es ist daher erforderlich, auf der Grundlage der vom Handelsvertreter vorgelegten Beweise sowohl die tatsächliche Zunahme der Kunden oder die Entwicklung der Geschäftstätigkeit als auch das Fortbestehen wesentlicher Vorteile für den Unternehmer nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zu prüfen.
Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht die Rügen des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Kritik am erstinstanzlichen Urteil und am Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen allgemeiner Natur sei und die Berechnungen der CTU nicht konkret angefochten worden seien. Der Kassationsgerichtshof hingegen betonte, dass nicht die Richtigkeit der Berechnungen beanstandet wurde, sondern das Fehlen der rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entschädigung. Diese Beurteilung obliegt allein dem Richter und kann nicht an den technischen Berater delegiert werden, dessen Rolle sich darauf beschränkt, den Richter bei der Feststellung des Sachverhalts zu unterstützen und nicht über den Anspruch zu entscheiden.
Die Berufungsentscheidung wurde daher mit der Begründung aufgehoben, dass die Gründe nur scheinbar waren: Das Landgericht hat sich nicht mit den vom Rechtsmittelführer aufgeworfenen tatsächlichen Fragen befasst und keine unabhängige Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorgenommen, sondern seine Verurteilung allein auf das Gutachten des Sachverständigen gestützt und damit gegen die Kompetenzverteilung zwischen dem Richter und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen verstoßen.
Lesen Sie auch: Abfindung für den Vertreter. Wie wird sie berechnet, wenn die AEC nicht anwendbar ist?
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10.2. Anwendbarkeit und Ausschluss des AEC.
Mit dem Beschluss Nr. 24121 vom 9. September 2024 entschied der Kassationsgerichtshof über das Thema der Kündigungsentschädigung gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches und klärte damit das Zusammenspiel zwischen individuellen Vertretungsverträgen und dem kollektiven Wirtschaftsvertrag (CEC).
In dem untersuchten Fall bezog sich der Vertrag ausdrücklich auf die AEC des Industriesektors, machte aber die Zahlung des Ausgleichs vom Vorliegen der in Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches genannten Bedingungen abhängig. Das Berufungsgericht Rom, das diesen Ansatz akzeptierte, verweigerte dem Handelsvertreter den Ausgleich mangels der gesetzlichen Voraussetzungen (neuer Kundenstamm oder Geschäftsentwicklung mit dauerhaftem Nutzen für den Auftraggeber) und hielt die pauschalen Kriterien des AEC für unanwendbar.
Der Oberste Gerichtshof erklärte die Berufung des Handelsvertreters für unzulässig und bestätigte die Auslegung des Landgerichts: Wenn der Handelsvertretervertrag auf Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Grundlage für den Ausgleichsanspruch verweist, gelten nicht automatisch die günstigeren Kriterien des AEC. In Ermangelung einer Klausel, die die kollektive Disziplin vollständig umsetzt, müssen die Bedingungen der Entschädigung nach den strengen Anforderungen des Gesetzes ermittelt werden.
In der Entscheidung wird bekräftigt, dass die Anwendung der AEC den Verhandlungswillen der Parteien nicht außer Acht lassen kann und dass die Feststellung des Anspruchs auf die Entschädigung Sache des Richters ist, der nicht aus vertraglichen Automatismen schließen kann, wenn diese nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
Lesen Sie auch: Vertretungsvertrag und Ausnahmeregelung im Rahmen von AECs.
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11. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
Das Wettbewerbsverbot, das den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bindet, unterliegt ausdrücklich den Bestimmungen desArtikel 1751-bis des Zivilgesetzbuches. Sie muss schriftlich erfolgen, darf höchstens zwei Jahre gelten und berechtigt den Vertreter zu einer zusätzlichen Entschädigung.
Mit der Verordnung Nr. 23331 vom 29. August 2024 befasst sich der Oberste Kassationsgerichtshof erneut mit dem Wesen und der rechtlichen Regelung des Wettbewerbsverbots, das im Rahmen eines Handelsvertretervertrags gemäß Artikel 1751-bis des italienischen Zivilgesetzbuchs vereinbart wurde, und geht dabei insbesondere auf die Ausnahmeregelung für das Erfordernis der Ernsthaftigkeit und die Modalitäten der Zahlung der Entschädigung ein.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs kann das Wettbewerbsverbot auch bei Fehlen einer konkret bestimmten und gesonderten Gegenleistung gültig abgeschlossen werden, da Artikel 1751-bis des Zivilgesetzbuchs keine ausdrückliche Nichtigkeitssanktion für den Fall der Nichtentschädigung vorsieht. Die gesetzliche Bestimmung überlässt die Festlegung der Höhe der Entschädigung den Verhandlungen zwischen den Parteien unter Berücksichtigung der Tarifverträge, der Dauer (höchstens zwei Jahre) der Bürgschaft, der Art des Vertrags und der Kündigungsentschädigung. Kommt keine Einigung zustande, muss der Richter die Entschädigung nach billigem Ermessen festlegen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Handelsvertreter die Gültigkeit einer Klausel angefochten, die die Zahlung der Entschädigung für das Wettbewerbsverbot in Form von Vorschüssen vorsah, die während der Laufzeit des Vertrags als Prozentsatz der Provisionen und nicht zum Zeitpunkt seiner Beendigung gezahlt wurden. Das Berufungsgericht Triest hatte diese Methode für rechtmäßig erachtet und das Argument des Klägers zurückgewiesen, dass die Entschädigung provisionsunabhängig und unabhängig von der während der Vertragslaufzeit angefallenen Vergütung sein müsse.
Der Oberste Gerichtshof bestätigt den Ansatz der Güterichter, indem er feststellt, dass, wenn die Vereinbarung an sich abdingbar ist, dies erst recht für den Fall gilt, dass sie quomodo ist: Die Parteien können daher auch andere Zahlungsformen als die herkömmlichen vereinbaren, einschließlich Ratenzahlungsvereinbarungen oder in die periodischen Gebühren integriert, sofern eine mögliche Endabrechnung möglich ist. Eine Klausel, die eine Vorauszahlung des Entgelts, eventuell auch in Form einer Provision, vorsieht, ist daher nicht unwirksam, wenn dies im Einklang mit dem vertraglichen Gesamtgleichgewicht geschieht.
Der Beschluss steht im Einklang mit der bereits vom Kassationsgerichtshof Nr. 12127/2015 und 13706/2017 verfolgten Linie, wonach die Regelung des Artikels 1751-bis des Zivilgesetzbuchs. - eingeführt durchArtikel 23 L. 422/2000 - hat keinen zwingenden Charakter und schützt auch keine allgemeinen öffentlichen Interessen, sondern setzt lediglich einen Rahmen, von dem durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Daraus ergibt sich ein breiter Verhandlungsspielraum bei der Ausgestaltung der Vereinbarung, auch in Bezug auf die Vergütung.
Lesen Sie auch: Die Verpflichtung zur Ausschließlichkeit und das Wettbewerbsverbot im Händlervertrag.
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12. Schadenersatz bei Streitigkeiten zwischen Agenturen.
Neben den Provisionen und Entschädigungen kann der Handelsvertreter auch Schadensersatz für ein Fehlverhalten des Auftraggebers verlangen. Typische Fälle sind: unrechtmäßige Kündigung des Vertrags (zusätzlich zu der bereits entschädigten fehlenden Kündigung), Verdienstausfall für entgangene Provisionen aufgrund von Handlungen des Auftraggebers oder Schädigung des beruflichen Ansehens des Vertreters.
Allerdings ist die Rechtsprechung bei der Anerkennung weiterer Entschädigungen eher restriktiv, um Überschneidungen mit den bereits vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu vermeiden. So hatte der Handelsvertreter in der Rechtssache Cass. 13792/2024 eine hohe Entschädigung (fast 1,95 Mio. EUR) für entgangene Gewinne gefordert, die den durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses entgangenen künftigen Einnahmen entsprechen. Da jedoch die Rechtmäßigkeit der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund des eigenen Verstoßes des Vertreters festgestellt wurde, wurde der Schadensersatzanspruch rundweg abgelehnt. Generell gilt, dass der Handelsvertreter, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig erfolgt ist (mit Kündigungsfrist oder aus einem gerechten, dem Handelsvertreter zuzurechnenden Grund), keinen über die vertraglich vorgesehene Entschädigung hinausgehenden Schadenersatz verlangen kann.
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13. Unternehmensvermittler und Handelsvertreter: operative Unterschiede.
Die Rechtsprechung aus dem Jahr 2024 bestätigt die bewährten Kriterien für die Einstufung von Handelsvertreterverhältnissen, wobei die Unterscheidung in Bezug auf die Geschäftsbesorgung eindeutig bekräftigt wird. Sie erinnert insbesondere an den Grundsatz, wonach die Handelsvertretung durch die Kontinuität und Stabilität der Werbetätigkeit und die organisierte Eingliederung des Handelsvertreters in das Netz des Auftraggebers gekennzeichnet ist, im Gegensatz zum gelegentlichen und zufälligen Charakter des Vermittlers.
In der neueren Rechtsprechung (Trib. Rom 2024 Nr. 2615; Cass. 16565/2020; Cass. 35740/2022) wird bekräftigt, dass sich der Handelsvertretervertrag durch die Kontinuität und Stabilität der Werbetätigkeit zugunsten des Auftraggebers in einem bestimmten Bereich oder Sektor auszeichnet, wobei die Vergütung hauptsächlich aus Provisionen und eventuellen Exklusivrechten besteht. Der Handelsvertreter ist selbständig, aber regelmäßig tätig und legt Rechenschaft über die ausgeübte Tätigkeit ab.
Vielmehr übt der Geschäftsvermittler eine gelegentliche Tätigkeit aus, ohne eine feste Verpflichtung oder Einbindung in die Organisation des Auftraggebers, und beschränkt sich auf die gelegentliche Meldung von Geschäften (siehe Kassationsgerichtshof 19828/2013; Kassationsgerichtshof 13629/2005).
Der jüngste Beschluss Cass. 10656/2024 bestätigt dieses Bild, indem er feststellt, dass die Kontinuität der Tätigkeit und die Stabilität der Zusammenarbeit ausreichen, um die Beziehung als Agentur zu qualifizieren. In dem entschiedenen Fall argumentierte das klagende Unternehmen, dass es an Beweisen für eine tatsächliche Beförderungspflicht seitens der Mitarbeiter mangelte. Der Gerichtshof stellte jedoch fest, dass die Verpflichtung zum Tätigwerden aus der Struktur und der stabilen Organisation der Beziehung abgeleitet werden kann: Es ist nicht erforderlich, den Nachweis einer gesonderten rechtlichen Bindung zu erbringen, da die Stabilität und die Einbindung in das Netzwerk des Auftraggebers bereits typische Anzeichen für einen Handelsvertretervertrag sind.
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14. Verhältnis zwischen Direktvermittlern und Agenturvertrag.
(Berufungsgericht Rom, Abteilung Arbeit, 23. Februar 2024, Nr. 791)
Das Gericht entschied, dass zwischen dem Auftraggeber und den Direktverkäufern kein Vertretungsverhältnis besteht, und erklärte den Kontrollbericht und die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für nichtig.
Bestätigte Grundsätze: Die Tätigkeit des Direktvermittlers, die durch die Gesetz Nr. 173/2005stellt nicht automatisch einen Handelsvertretervertrag dar.Artikel 7 des Gesetzesdekrets Nr. 147/2012 legt fest, dass für die Konfigurierbarkeit eines Handelsvertretervertrags bei Haustürgeschäften das Vorhandensein von:
- eine verbindliche vertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an Werbemaßnahmen;
- territoriale Exklusivität;
- Beschränkungen der Dauer des Dienstes.
Im konkreten Fall (Urteil Nr. 791/2024) stellte der Gerichtshof Folgendes fest:
- Die Ernennungsschreiben enthielten keine Verpflichtung zur Beförderung;
- Die Handelsvertreter arbeiteten frei, ohne Gebietszuweisung und ohne Mindestumsatzziele;
- Es war jederzeit möglich, die Tätigkeit ohne Vorankündigung oder Strafe zu unterbrechen;
- es gab keine echte Gebietsexklusivität, sondern nur ein allgemeines Wettbewerbsverbot.
Weitere Elemente:
- Die Tätigkeit erfolgte auf der Grundlage einfacher Verkaufsgenehmigungen und die Vergütung war ausschließlich an die tatsächlich abgeschlossenen Aufträge gebunden.
- Die interne logistische Planung des Auftraggebers (Organisation der Filialen, Liefermittel) reiche nicht aus, um eine vertragliche Verpflichtung des Handelsvertreters zur Werbetätigkeit zu begründen.
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15. Das anzuwendende Verfahren: ordentliches oder arbeitsrechtliches Verfahren?
Der Kassationsgerichtshof (Cass. civ., Sec. lavoro, Ord., 11. September 2024, Nr. 26722) hat in einer Entscheidung über eine Zuständigkeitsregelung festgestellt, dass bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Handelsvertretervertrag auf den materiellen Charakter der Beziehung und nicht auf ihre formale Überschrift abzustellen ist. Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag zwar von einem Unternehmen unterzeichnet, die Tätigkeit wurde jedoch vom Vertreter persönlich und ohne eigenständige unternehmerische Organisation ausgeübt. Die funktionelle Zuständigkeit des Arbeitsgerichts wurde daher gemäß Art.Artikel 409 Absatz 3 der Zivilprozessordnung. und hob damit das Urteil auf, das die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte abgelehnt hatte.
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16. Gerichtsbarkeitsverzichtsklausel im Agenturvertrag.
In der Verfügung Nr. 15389/2024 entschieden die Vereinigten Sektionen des Obersten Gerichtshofs über die Gültigkeit und Wirksamkeit einer vertraglichen Gerichtsstandsklausel, die in einem internationalen Agenturvertrag enthalten war. Im vorliegenden Fall sah der Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts von Dubai vor. Das Gericht von Lucca hatte der vom italienischen Auftraggeber erhobenen Einrede der Unzuständigkeit stattgegeben; das Berufungsgericht von Florenz hingegen hatte den Fall neu aufgerollt und die italienische Zuständigkeit bejaht, wobei es das Verhalten des ausländischen Vertreters, der in Italien tätig geworden war, hervorhob.
Die Vereinigten Sektionen gaben der Berufung statt und bekräftigten, dass eine Gerichtsstandsklausel, die gemäß Artikel wirksam vereinbart und schriftlich niedergelegt wurde.Artikel 4(2), Gesetz 218/1995Die Klage vor den italienischen Gerichten hat ausschließlichen und verbindlichen Charakter, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich den fakultativen Charakter der Option vorgesehen. Die bloße Anrufung des italienischen Gerichts durch den ausländischen Bevollmächtigten setzt die vertragliche Ausnahme nicht außer Kraft
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