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Umschalten aufIn Artikel 13 des AEC-Handelsabkommens von 2009 wird die Abfindung in drei Komponenten aufgeteilt (siehe hierzu auch Berechnung der Entschädigung gemäß Art. 1751 des Zivilgesetzbuches., Berechnung der früheren AEC-Zertifikate für 2014, Berechnung der ex ANA-Zertifikate für 2003):
- Kündigungsentschädigung, die der Auftraggeber in den ENASARCO-Fonds (FIRR) einzahlt (Kapitel I);
- ein zusätzlicher Kundenausgleich, der dem Vertreter oder Bevollmächtigten auch dann gezahlt wird, wenn die Kundenzahl und/oder der Umsatz nicht gestiegen sind (Kapitel II);
- eine leistungsabhängige Vergütung, die an eine Steigerung der Kundenzahl und/oder des Umsatzes gekoppelt ist (Kapitel III).
I. FIRR
Der FIRR wird vom Auftraggeber bei ENASARCO hinterlegt und steht bei Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Vertreter zu, unabhängig von einem etwaigen Anstieg der Kunden- und/oder Geschäftszahlen.
Die Verpflichtung zur Aufhebung des FIRR besteht nur, wenn die AEC auf die Beziehung Anwendung finden. Die AEC sind nur dann auf den Vertrag anwendbar, wenn beide Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaften sind, oder wenn die Parteien im Vertrag ausdrücklich auf die AEC Bezug genommen oder ihre implizite Anwendung im Laufe der Geschäftsbeziehung vorgesehen haben (z. B. wenn der Auftraggeber eine spontane, ständige und einheitliche Anwendung bestimmter Bestimmungen der AEC vorgesehen hat).[1] Dies bedeutet, dass der Auftraggeber im Falle der Nichtanwendung des AEC nicht verpflichtet ist, den FIRR zurückzustellen, sondern nur die Sozialversicherungsbeiträge an Enasarco zu zahlen.[2] (zu diesem Punkt siehe. die Sozialversicherungspflicht des italienischen Vertreters und des ausländischen Auftraggebers).
Es ist wichtig zu beachten, dass die Rechtsprechung[3] und Doktrin,[4] unmissverständlich festzustellen, dass der Anspruch auf Zahlung des FIRR gegen Enasarco und nicht gegen den Hauptverpflichteten zu richten ist, mit Ausnahme der Beträge, die von letzterem nicht zurückgestellt wurden.
Diese Zulage wird jährlich wie folgt berechnet:
EIN-MANN-AGENT
- 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 12.400 € pro Jahr
- 2% auf den Anteil der Provisionen zwischen € 12.400 p.a. und € 18.600 p.a.
- 1% auf den Teil der Provisionen, der 18.600 € pro Jahr übersteigt
MEHRFIRMENVERTRETER
- 4% auf den Anteil der Provisionen bis zu 6.200 € pro Jahr
- 2% auf den Anteil der Provisionen zwischen € 6.200 p.a. und € 9.300 p.a.
- 1% auf den Teil der Provisionen, der 9.300 € pro Jahr übersteigt
II. ZUSATZBEIHILFE
Sie wird zu den folgenden Sätzen anerkannt:
3% | auf die in den ersten drei Jahren des Vertretungsverhältnisses angefallenen Provisionen |
3,50% | auf die vom vierten bis zum sechsten abgeschlossenen Jahr angefallenen Provisionen |
4,00% | auf die in den Folgejahren angefallenen Provisionen |
Diese Entschädigung ist in allen Fällen fällig, in denen das Vertragsverhältnis mindestens eine Handlung umfasst und der Rücktritt des Vertreters auf folgende Gründe zurückzuführen ist
- dauerhafte und vollständige Invalidität;
- wegen eines Gebrechens und/oder einer Krankheit, bei der ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann;
- Erlangung der Altersrente von Enasarco und/oder Inps;
- für Umstände, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind (Art. 1751 des Zivilgesetzbuches);
- im Falle des Todes. In diesem Fall werden die Entschädigungen an die gesetzlichen oder testamentarischen Erben ausgezahlt.
In jedem Fall, zusätzlich zu den oben genannten Fällen, da nach der Mehrheitsrechtsprechung die AECs eine garantierte Mindestbehandlung für den Vertreter darstellen,[5] dieser Ausgleich wird dem Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gewährt, unabhängig von dem Nachweis des Handelsvertreters, dass er das Geschäft und/oder den Kundenstamm des Auftraggebers ausgebaut hat, wie dies beim zivilrechtlichen Ausgleich gemäß Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Fall ist (siehe hierzu Abfindungen in Leiharbeitsverträgen).
III. LEISTUNGSABHÄNGIGE VERGÜTUNG
Die AEC Commerce 2009 sieht eine recht strukturierte Berechnung zur Quantifizierung der Leistungszulage vor, die nur dann an den Agenten gezahlt wird, wenn sie höher ist als die Summe der beiden oben analysierten Zulagen (FIRR + Zuschlag).
Die Berechnung der Leistungszulage erfolgt wie folgt:
- Bestimmung derAnstieg der Kundenzahldie sich aus der Differenz zwischen den Provisionen ergibt, die der Vertreter zu Beginn und am Ende des Vertragsverhältnisses erhält, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Prognosezeitraum je nach Dauer des Vertragsverhältnisses variiert, wie in der folgenden Tabelle dargestellt:
DAUER DER BEZIEHUNG | PROZENTUALER ANSTIEG DES UMSATZES | PROZENTSATZ DER ENTSCHÄDIGUNG IN BEZUG AUF DEN GEMÄSS ARTIKEL 1751 DES ZIVILGESETZBUCHES FESTGELEGTEN HÖCHSTWERT (VON DEM DIE ENTSCHÄDIGUNG F.I.R.R. UND DIE ZUSÄTZLICHE KUNDENENTSCHÄDIGUNG ABGEZOGEN WERDEN) |
Bis zu 12 Monate (1. Jahr) | 0 bis 5% | - |
5 bis 30% | 25% | |
30 bis 60& | 30% | |
60 bis 150% | 40% | |
Über 150% hinaus | 100% | |
12 bis 24 Monate (2. Jahr) | Bis zu 30% | 30% |
30 bis 60% | 35% | |
60 bis 150% | 40% | |
Über 150% hinaus | 100% | |
24 bis 36 Monate (3. Jahr) | Bis zu 30% | 35% |
30 bis 60% | 40% | |
60 bis 150% | 45% | |
Über 150% hinaus | 100% | |
36 bis 48 Monate (4. Jahr) | Bis zu 30% | 40% |
30 bis 60% | 45% | |
60 bis 150% | 50% | |
Über 150% hinaus | 100% | |
48 bis 60 Monate (5. Jahr) | Bis zu 30% | 45% |
30 bis 60% | 50% | |
60 bis 150% | 55% | |
Über 150% hinaus | 100% | |
Ab 60 Monaten | Bis zu 30% | 50% |
30 bis 60% | 55% | |
60 bis 150% | 60% | |
Über 150% hinaus | 100% |
- Um den tatsächlichen Wert des vom Handelsvertreter erzielten Umsatzzuwachses zu ermitteln, wird das Umsatzvolumen, d. h. das Volumen der Verkäufe des Auftraggebers in dem Gebiet oder für die dem Handelsvertreter anvertraute Kundschaft, berücksichtigt.
- Für die Ermittlung der prozentualen Steigerung werden die Werte des Umsatzvolumens, verstanden als das Volumen der Verkäufe des Auftraggebers in dem Gebiet oder für die dem Vertreter anvertraute Kundschaft, zu Beginn der Beziehung (Anfangswert) mit den Werten des Umsatzvolumens, verstanden als das Volumen der Verkäufe des Auftraggebers in dem Gebiet oder für die dem Vertreter anvertraute Kundschaft, am Ende der Beziehung (Endwert) wie folgt verglichen
Dauer der Beziehung | Ursprünglicher Wert | Endgültiger Wert |
Während des ersten Jahres der Beziehung | Durchschnittlicher Umsatz in den ersten 3 Monaten | Durchschnittlicher Umsatz in den letzten 3 Monaten |
Für das zweite Jahr der Beziehung | Jahresdurchschnitt des Umsatzvolumens in den ersten 2 Quartalen | Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der letzten 2 Quartale |
Für das dritte Jahr der Beziehung | Jahresdurchschnitt des Umsatzvolumens in den ersten 3 Quartalen | Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der letzten 3 Quartale |
Vom Beginn des vierten Jahres bis zum Ende des sechsten Jahres der Beziehung | Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen in den ersten 8 Quartalen | Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der letzten 8 Quartale |
Vom Beginn des siebten Jahres bis zum Ende des neunten Jahres der Beziehung | Jahresdurchschnitt des Umsatzvolumens für die ersten 12 Quartale | Jahresdurchschnitt des Umsatzvolumens über die letzten 12 Quartale |
Vom Beginn des zehnten bis zum Ende des zwölften Jahres der Beziehung | Jahresdurchschnitt des Umsatzvolumens für die ersten 16 Quartale | Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der letzten 16 Quartale |
Nach dem 12. Jahr der Beziehung | Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der ersten 20 Quartale | Jährliches durchschnittliches Umsatzvolumen der letzten 20 Quartale |
- Schließlich wird die Ausgangsfigur mit der endgültigen Figur homogenisiert, indem auf sie Folgendes angewendet wird der Istat-Aufwertungskoeffizient für Arbeitskredite.
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[1] Siehe Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, Wolter Kluwer, S. 87 ff.
[2] Trib. Rom 14.1.2010.
[3] Trib. Bari 2.5.2012.
[4] Bortolotti, Vertriebsverträge, 2016, Wolter Kluwer, S. 365 ff.
[5] Siehe hierzu Cass. Civ. 2014 no. 7567. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 23. März 2006 die Rechtmäßigkeit der in der AEC vorgesehenen zusätzlichen Kundenentschädigung in Frage gestellt hat, die es dem Handelsvertreter ermöglicht, in jedem Fall eine Kündigungsentschädigung zu erhalten, auch wenn der Handelsvertreter den Kundenstamm des Auftraggebers nicht tatsächlich ausgebaut hat und dieser auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses davon profitiert; Im Einklang mit dieser Ausrichtung gibt es eine Minderheitsmeinung in der Rechtsprechung, die die AEC als nicht anwendbar auf unser System betrachtet und daher den Anspruch des Vertreters auf die darin enthaltenen Regeln nicht als garantiertes Minimum anerkannt hat (Tribunale Treviso 29. Mai 2008. Tribunale Treviso 8. Juni 2008; Tribunale di Roma 11. Juli 2008).