Eine der am häufigsten verwendeten und am weitesten verbreiteten Klauseln in Leiharbeitsverträgen ist sicherlich die "Mindestumsatz"-Klausel. Mit dieser Klausel legen die Parteien den Mindestjahresumsatz fest, den der Handelsvertreter an den Unternehmer abführen muss.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Gültigkeit dieser Klausel und nach den Folgen, wenn der Vertreter die vereinbarten Schwellenwerte nicht einhält.

Erstens muss nach der Rechtsprechung der vereinbarte Umsatz sozusagen vorläufig sein MesseZweitens ist festzustellen, dass eine Klausel, die dem Auftraggeber die Befugnis einräumt, die Mindestumsatzzahlen im Laufe des Vertragsverhältnisses einseitig zu ändern, von zweifelhafter Gültigkeit ist: Grundsätzlich können die Parteien nicht immer und wahllos Vertragsklauseln einführen, die einer Partei die Befugnis einräumen, den Vertrag nach eigenem Ermessen zu ändern, insbesondere wenn sie grundlegende Elemente des Vertragsverhältnisses betreffen, wie z. B. die Zonedie Kundenpaket des Vermittlersdie Provisionenvertragliche Mindestbeträge, usw...

Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt diese dem Auftraggeber übertragene Befugnis grundsätzlich auch den allgemeinen Grundsätzen unserer Rechtsordnung von Fairness und Treu und Glauben bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses, das in den Artikeln 1175, 1375 und 1749 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genau geregelt ist.[1] Im Allgemeinen muss bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag die Übertragung der Befugnis zur Änderung wesentlicher Elemente des Geschäftsverhältnisses auf den Geschäftsherrn "durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, die Beziehung besser an die sich im Laufe der Zeit verändernden Bedürfnisse der Parteien anzupassen"[2]nicht kann zu einer erheblichen Umgehung der vertraglichen Verpflichtungen führen.

Die Rechtsprechung geht jedoch grundsätzlich davon aus, dass das Nichterreichen eines vereinbarten Minimums de facto eine Ausfall des Agenten. Das größte Problem besteht darin, zu verstehen, ob dies einen so schwerwiegenden Verstoß darstellt, dass eine Kündigung durch den Auftraggeber gerechtfertigt ist.

Für den Fall, dass die Parteien hatten nichts vorhergesehen In dieser Hinsicht wird es notwendig sein, von Fall zu Fall zu beurteilen, wie schwerwiegend dieser Verstoß ist und ob er einen Verstoß darstellen könnte. Kündigung aus wichtigem Grund oder Beendigung des Vertrags.

Hätten die Parteien hingegen im Vertrag ausdrücklich vorgesehen, dass die Nichterreichung der Mindestbeträge zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses führt, und hätten sie daher eine ausdrückliche Kündigungsklausel Gemäß Artikel 1456 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist festzustellen, dass die Rechtsprechung bis vor einigen Jahren eindeutig war, dass:

"wenn [...] die Parteien in ihrer Autonomie und Verhandlungsfreiheit zuvor die Bedeutung einer bestimmten Nichterfüllung bewertet haben, was bedeutet, dass zuBei einer fristlosen Kündigung des Vertrags darf das Gericht das Ausmaß der Nichterfüllung selbst nicht im Verhältnis zu den Interessen der anderen Vertragspartei prüfen.sondern muss nur akzeptieren, ob sie dem Verpflichteten zumindest aufgrund eines Verschuldens zuzurechnen ist, das nach Art. 1218 des Zivilgesetzbuchs vermutet wird.".[3]

Diese juristische Richtung wurde durch eine neuere (und nun konsolidierte) Ausrichtung des Gerichtshofs im Jahr 2011 grundlegend geändert,[4] in dem der Kassationsgerichtshof zwar einerseits die Rechtmäßigkeit der Aufnahme einer ausdrücklichen Kündigungsklausel in den Vertrag anerkannte, andererseits aber deren Wirksamkeit teilweise einschränkte: In diesem Urteil führte der Gerichtshof aus, dass die Beendigung eines Handelsvertretervertrags aufgrund einer ausdrücklichen Kündigungsklausel die Folge ist vorläufige und notwendige Überprüfung des Vorliegens eines Verstoßes durch das Gericht. Der Richter wird insbesondere prüfen müssen, ob:

  • der Verstoß so schwerwiegend ist, dass er die Haftung ausschließtEntschädigung wegen fehlender Kündigung gemäß Artikel 1750 des Zivilgesetzbuches;
  • der Verstoß so schwerwiegend ist, dass der Anspruch des Bevollmächtigten auf das Entgelt ausgeschlossen istAbgangsentschädigung gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches.

Diese werden im Folgenden kurz analysiert.

(a) Entschädigung bei fehlender Benachrichtigung

Es ist allgemein bekannt, dass der Agenturvertrag eineranaloge Anwendung von Art. 2119 des Zivilgesetzbuchsdie den Parteien das Recht einräumt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn ein Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, auch vorläufig, nicht zulässt.

Ausgehend von dieser Annahme hat die oben genannte Rechtsprechung daher entschieden, dass im Falle der Berufung des Auftraggebers auf eine ausdrückliche Kündigungsklausel diese insoweit als gültig angesehen werden kann, als sie eine Kündigung überhaupt rechtfertigt, da die Freiheit der Parteien in der Tat nicht absolut sein kann. Der Richter muss in solchen Fällen prüfen, ob das Nichterreichen des Budgets ein "Grund, der die Fortsetzung der Beziehung, auch nur vorübergehend, nicht zulässt"..[5]

 In Anwendung dieses Grundsatzes auf die Mindestumsatzklausel hat die Rechtsprechung in jüngster Zeit entschieden, dass allein die Nichterreichung des Haushalt des Verkaufs legitimiert nicht die sofortige Beendigung der Geschäftsbeziehung durch den Auftraggeber,

"weil [...] es nicht zu den Pflichten des Handelsvertreters gehört, den Unternehmer zur Erzielung eines bestimmten Umsatzes zu veranlassen, und weil es grundsätzlich nicht möglich ist, dem Handelsvertreter die Nichterreichung von Zielen anzulasten, unabhängig davon, ob diese Nichterreichung auf ein Fehlverhalten des Handelsvertreters zurückzuführen ist oder nicht.[6]

b) Abgangsentschädigung

Ähnlich verhält es sich mit derAbgangsentschädigungBei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes ist die Norm des Artikels 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde zu legen, der die Beendigung dieser Entschädigung auch davon abhängig macht, dass folgende Umstände eintreten ein Verstoß, der aufgrund seiner Schwere "die Fortsetzung des Verhältnisses, auch vorübergehend, nicht zulässt."

Da Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich vorsieht, dass alle darin enthaltenen Bestimmungen zum Nachteil des Handelsvertreters zwingend sind, setzt die Möglichkeit, den Anspruch des Handelsvertreters auf die Kündigungsentschädigung auszuschließen, das Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes voraus, unabhängig davon, ob in den Vertrag eine ausdrückliche Kündigungsklausel aufgenommen wurde.[7]

Daraus folgt, dass die Nichterreichung der Ziele, wenn sie nicht mit präzisen und spezifischen Versäumnissen des Vertreters zusammenhängt, die vom Vertretenen konkret nachgewiesen werden müssen, nicht als Grund für die Verletzung des Treuhandverhältnisses herangezogen werden kann, um die Fortsetzung des Verhältnisses zu verhindern.[8]

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[1] Zu diesem Punkt vgl. Cass. Civ. No. 9924, 2009.

[2] Cass. Civ. no. 5467, Nr. 2000.

[3] Cass. Civ. n 7063, 1987.

[4] Cass. Civ. 2011 Nr. 10934

[5] Cass. Civ. 14.2.2011 Nr. 3595.

[6] Urteil des Berufungsgerichts Brescia vom 15.9.2019.

[7] Vgl. zu diesem Punkt Gericht von Modena 10 Juni 2011.

[8] Id. Urteil des Berufungsgerichts Brescia vom 15.9.2019.