[:de]Die Gerichtshofmit dem Urteil vom 31. Januar 2013 in der Rechtssache C-12/11äußert sich erneut zur Frage der Entschädigung für Schäden, die durch Verspätungen und Unannehmlichkeiten bei Flügen der Fluggesellschaften entstehen.

Es sei kurz daran erinnert, dass mit der Urteil vom 23. Oktober 2012, Nr. 629/10hat der Gerichtshof entschieden, dass im Falle eines Fluggastes, der mit einer Verspätung von drei Stunden nach der vorgesehenen Zeitdie in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 festgelegten Parameter für den Schadensersatz gelten. eine pauschale Entschädigung zwischen 250 und 600 Euroim Falle einer Flugannullierung.

In dem Urteil vom 23. Oktober wurde außerdem präzisiert, dass eine Entschädigung nicht gefordert werden kann, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweist, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, d. h. auf Umstände, die sich der tatsächlichen Kontrolle des Luftfahrtunternehmens entziehen.

In dem hier zu prüfenden Urteil stellt der Gerichtshof zu diesem Punkt klar, dass die Unternehmen auch im Falle höherer Gewalt nicht von derVerpflichtung zur Hilfeleistung für gestrandete Passagiere. Selbst wenn der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie der Sperrung des Luftraums - in diesem Fall der Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull - annulliert wird, ist das Luftfahrtunternehmen daher verpflichtet, den Fluggästen ohne zeitliche oder finanzielle Beschränkungen zu helfen, indem es ihnen eine Unterkunft, Mahlzeiten und Erfrischungen zur Verfügung stellt.

Darüber hinaus betont der Gerichtshof, dass das Luftfahrtunternehmen, wenn es seiner Verpflichtung, dem Fluggast Hilfe zu leisten, nicht nachgekommen ist, diese erhalten kann, nur die Erstattung der Beträge, die notwendig, angemessen und vernünftig sind.

 

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