bloccare le vendite online

Kann ein Hersteller seine Händler daran hindern, online zu verkaufen?

Wann ist es möglich, den Online-Verkauf von Vertriebshändlern oder Mitgliedern des eigenen Vertriebsnetzes zu blockieren? Aktiver Verkauf, passiver Verkauf, Geoblocking... Wir wollen Klarheit schaffen!

L'e-Commerce ist zweifellos ein Instrument mit außerordentlichem Potenzial: Es ermöglicht die Ansprache eines sehr breiten Nutzerkreises, die zielgenaue Ausrichtung der Angebote auf genau definierte Kundengruppen und ist für den Endverbraucher - nicht zu vergessen - zweifellos bequem!

In Anbetracht seines Potenzials muss jedes Unternehmen, das im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs tätig werden möchte, dieses Instrument mit großer Aufmerksamkeit nutzen und eine entsprechende Strategie ausarbeiten. MarketingEs ist notwendig, die logistische Komplexität zu berücksichtigen und die immer komplexeren und verbindlicheren rechtlichen Anforderungen zu erfüllen (man denke nur an die Datenschutznach dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung sicherlich noch komplexer geworden).

Darüber hinaus ist angesichts der Transversalität der WebDie Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs trägt wesentlich dazu bei, dass die zunehmend transparente Preise und dies kollidiert nicht selten mit den Vertriebsstrategien der Hersteller, die häufig auf den Schutz der Marke und eine möglichst kontrollierte Preispolitik abzielen.


1. Die Analyse der Auswirkungen des elektronischen Handels durch die Europäische Kommission.

Die Europäische Kommission hat unlängst eine Untersuchung über die handelspolitischen Auswirkungen durchgeführt, die diee-Commerce auf den Markt und die Verbraucher hat, wurde mit der Ausarbeitung der "abschlussbericht über die untersuchung des elektronischen handels."[1] Im Folgenden finden Sie einige Einblicke in die Schlussfolgerungen der Kommission:

Die Preistransparenz hat [durch den elektronischen Handel] zugenommen [und] die Verbraucher sind [...] in der Lage, Produkt- und Preisinformationen sofort online abzurufen und zu vergleichen und schnell von einem Kanal (online/offline) zum anderen zu wechseln."[2]

[...]

Die Möglichkeit, Produktpreise zwischen verschiedenen Online-Händlern zu vergleichen, führt zu einem verstärkten Preiswettbewerb sowohl bei Online- als auch bei Offline-Verkäufen[3] und alternative Online-Vertriebsmodelle, wie Online-Marktplätze, haben es den Einzelhändlern ermöglicht, die Kunden leichter zu erreichen [...], und das mit begrenzten Investitionen und Aufwand."[4] 

Diese Analyse zeichnet ein sehr effektives Bild von der Realität des Verkaufs online, die zunehmend zu einem führen:

  • mehr Transparenz bei den Preisen;
  • Es ist einfacher, einen sehr großen Kundenstamm zu erreichen, auch über die territorialen Grenzen hinaus, die der Vertriebshändler möglicherweise vorgibt.

2. Kann der Hersteller die Online-Verkäufe seiner Händler blockieren? Verordnung 330/2010.

Im Bewusstsein dieser Risiken beschließt der Hersteller zur Verteidigung seiner Strategie häufig, die Nutzung dieses Mediums durch seine Vertriebshändler einzuschränken und ihnen den Verkauf von online (manchmal werden die Händler auch verpflichtet, dieselbe Beschränkung auf ihre Käufer anzuwenden), oder sie werden am Verkauf von online außerhalb des ihnen zugewiesenen Gebiets (siehe hierzu auch Das gemischte System: der Hersteller entscheidet sich sowohl für den Alleinvertrieb als auch für den Selektivvertrieb).

An dieser Stelle stellt sich die Frage: Kann der Hersteller seinem Händler den Verkauf von online?

Um diese Frage zu beantworten, muss man von derArtikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Diese Regel verbieten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen "die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken"Dieses Verbot schließt Vereinbarungen ein, die den Händler daran hindern, an Kunden zu verkaufen, die außerhalb des Gebiets ansässig sind.[5]

In jedem Fall ergibt sich die europäische Gesetzgebung aus besondere Ausnahmen die in der Verordnung Nr. 330/2010  über die so genannte ".vertikale Vereinbarungen', d. h. Vereinbarungen über den Vertrieb und die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die zwischen Unternehmen geschlossen werden, die jeweils auf einer anderen Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind. Diese Verordnung ist im Lichte der folgenden Bestimmungen auszulegen und zu ergänzen Leitlinien der Kommission (LGC), die am 20. April 2010 veröffentlicht wurden und die unter anderem das Thema der Beschränkungen des elektronischen Handels erweitern.

Die oben erwähnten europäischen Rechtsvorschriften verbieten dieArtikel 4 der Verordnung Vereinbarungen, die den Händler daran hindern, an Kunden zu verkaufen, die außerhalb des Gebiets ansässig sind. Um einen Hersteller daran zu hindern, sein Vertriebsnetz in verschiedene Gebiete aufzuteilen, lässt die Richtlinie Beschränkungen nur für das so genannte ".aktive Verkäufe"[6] im ausschließlichen Gebiet oder für den ausschließlichen Kundenstamm des Anbieters, wobei die so genannte ".passive Verkäufe."[7]

Was die Online-VerkaufIn den Leitlinien (Randnummer 52) heißt es, dass sie im Allgemeinen als "passiv" zu betrachten sind, was zur Folge hat, dass grundsätzlich kein Händler daran gehindert werden darf, Folgendes zu verwenden Internet um ihre Produkte zu verkaufen. Insbesondere wird es gemacht ausdrückliches Verbot Vereinbarungen auszuhandeln, in denen sich der Händler verpflichtet:

  1. Weiterleitung der Verbraucher auf die Website Internet des Herstellers oder anderer Vertriebshändler mit Gebietsexklusivität;
  2. Unterbrechung von Transaktionen online der Verbraucher nach der Ermittlung ihres geografischen Wohnsitzes anhand ihrer Kreditkartendaten;
  3. Begrenzung des Anteils der Verkäufe, die über Internet;
  4. einen höheren Preis für zum Wiederverkauf bestimmte Erzeugnisse zu zahlen online im Vergleich zu denen für traditionelle Verkaufsstellen (§ 52 LGC).

Es ist daher nicht möglich, einen Vertriebshändler oder Einzelhändler daran zu hindern, eine eigene Website für den Verkauf einzurichten onlinegeschweige denn digitale Plattformen (z. B. Amazon, E-bay, Alibaba usw.) für die Vermarktung nutzen.[8] Der Hersteller kann seine Produkte finden onlineDie Produkte werden entweder vom Händler oder vom Geschäft selbst geliefert, das vom Händler beliefert wird, ohne diesen Prozess verhindern, geschweige denn kontrollieren zu können (zu diesem Thema siehe auch den Artikel "Ausschließlichkeitsklauseln und vertikale Wirtschaftsvereinbarungen im europäischen Kontext: elektronischer Handel und territoriale Ausschließlichkeit" von Kollege Vittorio Zattra).

Übrigens, der Verteiler, ist nicht verpflichtet, alle Aufträge anzunehmen von Kunden außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets: Um das Risiko zu vermeiden, dass ausländische Kunden annehmen könnten, das Angebot sei an sie gerichtet, nur weil sie das Angebot auf ihrem Gerät sehen können, ist es ratsam, direkt auf der Website darauf hinzuweisen, dass das Angebot keine Verkäufe betrifft, die die Lieferung von Waren ins Ausland beinhalten. Diese Klausel steht auch im Einklang mit der neuen Verordnung 302/2018 auf der CD. Geoblockingüber Maßnahmen zur Verhinderung ungerechtfertigter geografischer Blockaden und anderer Formen der Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung von Kunden im Binnenmarkt.

Diese (hier nur kurz erwähnte) Verordnung zielt darauf ab, ungerechtfertigte geografische Blockaden oder andere Formen der Diskriminierung zu verhindern, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder der Niederlassung der Kunden beruhen: Die Verordnung hebt zwar die Blockade auf, verpflichtet die Kunden aber nicht, außerhalb ihres eigenen Landes zu verkaufen oder für ganz Europa die gleichen Preise zu verlangen.[9]


3. Urteile des Gerichtshofs zum Online-Verkauf.
3.1. Der Fall Pierre Fabre.

Der Gerichtshof hat jedoch in der Rechtssache Pierre Fabre C-439/09 entschieden, dass das absolute Verbot der Verwendung von Internet die ein Hersteller einem Händler auferlegt, stellt eine Beschränkung dar, die nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung 330/2010 steht, sofern der Hersteller nachweist, dass dieses Verbot nicht sachlich gerechtfertigt ist.

Es stellt sich eine (weitere) Frage: Wann ist eine solche Einschränkung gerechtfertigt und in welchem Umfang?

3.2. Der Fall Coty Germany GmbH.

Der Gerichtshof in seinem jüngsten Urteil vom 6. Dezember 2017,  C-230/16 Coty Deutschland GmbH klargestellt, dass in einem System von selektiver Vertrieb[10] von Luxusgütern ist ein Hersteller (in diesem Fall Coty) befugt, seinem Händler eine Klausel aufzuerlegen, die es ihm erlaubt, die Produkte über Internet, jedoch unter der Voraussetzung, dass diese Verkaufstätigkeit online über ein "elektronisches Schaufenster" des autorisierten Geschäfts realisiert wird und dass es somit die luxuriöse Konnotation der Produkte erhalten.

In dieser Rechtssache entschied der Gerichtshof, dass eine Klausel, die den Händler nicht nur an der Verwendung Internet um die vom Hersteller gekauften Waren zu verkaufen/zu bewerben, sondern um sie über digitale Plattformen wie Amazon und dergleichen zu vermarkten. Der Grund dafür ist die Qualität der Produkte:

"ergibt sich nicht nur aus ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch aus dem Stil und dem Prestigeimage, das ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht, denn diese Ausstrahlung ist ein wesentliches Element dieser Produkte, damit sie von den Verbrauchern von anderen ähnlichen Produkten unterschieden werden können".

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Hersteller/Lieferant, wenn er einem Händler die Erlaubnis erteilt hat, seine Waren zu vertreiben, diesen nicht daran hindern kann, den elektronischen Handel zu nutzen, um sie auch über die zuvor festgelegten Grenzen hinaus zu verkaufen und dabei in das Exklusivgebiet einzudringen, das anderen Händlern vorbehalten ist, vorausgesetzt, die Anfrage des Endkunden kann als spontan und nicht als vom Händler ausdrücklich erbeten betrachtet werden.

Der Anbieter kann seinen Händlern in jedem Fall bestimmte Qualitätsnormen für die Aufmachung der Produkte oder besondere Verkaufsmethoden vorschreiben, die mit seinem Vertriebssystem vereinbar sind, sofern sich diese Bedingungen nicht unmittelbar auf die Menge der absetzbaren Waren auswirken. Internet oder zu den auf dieser Plattform praktikablen Preisen.

_____________________________________

[1] Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Geschäftsverkehr, 10.5.2017.

[2] Id. Nr. 11

[3] Id. Nr. 12

[4] Id. Nr. 14

[5] Siehe dazu Bortolotti, Vertriebsverträge, Wolters Kluwers, 2016, S. 746 ff.

[6]  Die LGCs, Absatz 51, definieren aktive Verkäufe als: "aktiver Kontakt mit einzelnen Kunden, z. B. auf dem Postweg, einschließlich des Versands unaufgeforderter E-Mails, oder durch Besuche bei Kunden; oder aktiver Kontakt mit einer bestimmten Gruppe von Kunden oder mit Kunden in einem bestimmten Gebiet durch Werbung in den Medien oder über das Internet oder andere Werbeaktionen, die sich speziell an diese Gruppe von Kunden oder an Kunden in diesem Gebiet richten.

Werbung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen, die für den Käufer nur dann attraktiv sind, wenn sie (auch) eine bestimmte Gruppe von Kunden oder Kunden in einem bestimmten Gebiet erreichen, gelten als aktive Verkäufe an diese Gruppe von Kunden oder Kunden in diesem Gebiet."

[7] Die LGCs, Absatz 51, definieren passive Verkäufe als: "die Beantwortung unaufgeforderter Bestellungen einzelner Kunden, einschließlich der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen für diese Kunden. Passive Verkäufe sind Werbung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen allgemeiner Art, die Kunden innerhalb der (ausschließlichen) Gebiete oder Kundengruppen anderer Händler erreichen, die aber ein sinnvolles Mittel sind, um Kunden außerhalb dieser Gebiete oder Kundengruppen zu erreichen, z. B. um Kunden innerhalb des eigenen Gebiets zu erreichen.

Allgemeine Werbung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen gelten als angemessenes Mittel, um diese Kunden zu erreichen, wenn es für den Käufer attraktiv ist, solche Investitionen zu tätigen, auch wenn sie keine Kunden im (ausschließlichen) Gebiet oder in der (ausschließlichen) Kundengruppe anderer Händler erreichen..

[8] Siehe hierzu Stefano Dindo, E-Wine, Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte der Kommunikation und des Vertriebs von Wein online, G. Giappichelli Editore, S. 47, 2018.

[9] Siehe hierzu Stefano Dindo, E-Wine, Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte der Kommunikation und des Vertriebs von Wein online, G. Giappichelli Editore, S. 41, 2018.

[10] Es gibt keine Definition des Begriffs "Selektivvertrieb", aber das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Metro vom 25.9.1977 enthält bereits die Kriterien für die Bestimmung des Begriffs: a) es muss sich um Produkte handeln, deren Qualität oder technologischer Inhalt ein selektives Vertriebssystem erfordert, das ihre Qualität und korrekte Verwendung gewährleistet; b) die Auswahl der Vertriebshändler erfolgt nach objektiven Kriterien qualitativer Art; c) die festgelegten Kriterien dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.


procacciatore d'affari

Geschäftsvermittler und Provisionen: wenn der Anspruch auf Provisionen von der Mitteilung der Aufnahme der Tätigkeit abhängt

In einem kürzlich ergangenen Urteil haben die Vereinigten Sektionen des Kassationsgerichtshofs bestätigt, dass eine Person, die eine Tätigkeit als Geschäftsvermittler ausübt, ohne die Geschäftsaufnahme mitgeteilt zu haben, verpflichtet ist, die erhaltenen Provisionen an die Vertragsparteien zurückzuzahlen.

Die Argumentation des Gerichtshofs ist aufgrund eines sehr verschlungenen und nicht linearen Regelwerks sehr komplex und gewunden.

Um die Gründe zu verstehen, die die Vereinigten Staaten dazu veranlasst haben, das Recht des Unternehmensvermittlers auf Provisionen an die Verpflichtung zur Aufnahme seiner Tätigkeit zu knüpfen, muss man einige Schritte zurückgehen und den Weg der Regulierung einer dem Unternehmensvermittler sehr ähnlichen Figur, nämlich des Maklers, zurückverfolgen, um so zu verstehen, wie solche regulatorischen Eingriffe so schwerwiegende Auswirkungen auf die Unternehmensvermittler haben konnten.

1. Die Abschaffung der Rolle der Vermittler.

Bis 2010 war die Rolle der Mediatoren durch Artikel 2 des Gesetzes 1989/39 geregelt, das eine Registrierungspflicht für alle Personen vorsah, die eine Mediationstätigkeit ausübten, auch wenn diese nur gelegentlich oder unregelmäßig stattfand. Die Rolle war in drei Abschnitte unterteilt:

  • eine für Immobilienmakler,
  • eine für Handelsvertreter und
  • eine für Vertreter mit einem Mandat für finanzielle Interessen.

Art. 73 des Gesetzesdekrets 26.03.2010, Nr. 59 die Aufhebung derArtikel 2 des Gesetzes 1989/39, und geht somit zu Rollen abschaffen oben aufgeführt.

Nach dieser Gesetzesänderung ist die Ausübung der Tätigkeit des Immobilienmaklers nur noch an die Voraussetzung geknüpft:

  • DIA (Dichiarazione Inizio Attività) - jetzt SCIA (Segnalazione Certificata di Inizio Attività) - zusammen mit Selbstbescheinigungen und Bescheinigungen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen;
  • Prüfung der Voraussetzungen durch die örtlich zuständige Handelskammer und anschließende Eintragung der Makler in das RI (Register of Companies), wenn die Tätigkeit in Form einer Gesellschaft ausgeübt wird, oder in eine spezielle Abteilung des REA (Register of Economic and Administrative News).

Da das Gesetzesdekret 2010/59 zwar die Rolle der Mediatoren abschafft, aber das Gesetz 1989/39 nicht vollständig aufhebt, stellt sich die Frage, wie Artikel 6 dieses Verordnungstextes, der die Rolle der Mediatoren unterordnet das Recht des Vermittlers auf Beauftragungzu seiner ordnungsgemäßen Registrierung. Artikel 6 lautet wie folgt:

"Anspruch auf die Provision hat nur, wer in den Verzeichnissen eingetragen ist".

Mehrheitsrechtsprechung[1] hat entschieden, dass nur Makler, die die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Handelskammer gemeldet haben und ordnungsgemäß in den von dieser Einrichtung geführten Unternehmensregistern oder -verzeichnissen eingetragen sind, Anspruch auf die Provision haben. Sie lautet nämlich wie folgt:

"Art. 6 des Gesetzes Nr. 39 aus dem Jahr 1989, wonach , ist dahin auszulegen, dass auch für Vermittlungsverhältnisse, die den Vorschriften des Gesetzesdekrets Nr. 59 aus dem Jahr 2010 unterliegen, nur Mediatoren, die in den Unternehmensregistern oder in den von der Handelskammer geführten Verzeichnissen eingetragen sind, Anspruch auf eine Provision haben."

2. Unterschied zwischen Unternehmensvermittler und Makler.

Nachdem dies geklärt war, stellte sich die Frage, ob nur Makler dieser Meldepflicht unterliegen sollten, oder auch GeschäftsvermittlerDe facto-Vermittlungstätigkeiten.

Vor der Beantwortung dieser Frage ist es notwendig, kurz die Auszeichnung zwischen Vermittler und Unternehmensvermittler. Gemäß Art. 1754 des Zivilgesetzbuches, Vermittlerist derjenige, der

"zwei oder mehr Parteien zum Abschluss eines Geschäfts zusammenbringt, ohne mit einer von ihnen durch ein Verhältnis der Zusammenarbeit, der Abhängigkeit oder der Vertretung verbunden zu sein".

Der Mediator übt seine Tätigkeit also ohne Zwänge und Aufträge aus, in einer Position der Unparteilichkeit und Autonomie.[2]

Im Gegensatz dazu ist die Unternehmensvermittler auf Anweisung einer der Parteien handelt und somit nicht unabhängig ist. In einem Urteil des Kassationsgerichts aus dem Jahr 2016, das eine gängige Rechtsauffassung bestätigt, wird zwischen den beiden Figuren unterschieden, indem festgestellt wird, dass:

"Die Mediation und der atypische Geschäftsbesorgungsvertrag unterscheiden sich in Bezug auf die Position der Unparteilichkeit des Mediators als der Zuhälter, der für eine der am Abschluss des Geschäfts interessierten Parteien handelt und von dieser Partei eine Vergütung verlangen kann, obwohl er mit ihr nicht durch eine feste und organische Beziehung verbunden ist (im Gegensatz zum Handelsvertreter).  

Der Hof analysiert dann, was diese Zahlen gemeinsam haben, nämlich:

"das Element der Erbringung einer Vermittlungstätigkeit, die darauf abzielt, den Abschluss von Geschäften zwischen dritten Parteien zu erleichtern."

Die Rechtsprechung hat entschieden, dass beide die Zahlen de facto Tätigkeiten von 'Brokerage"hat den Unternehmensvermittler als 'atypischen' Vermittler bezeichnet, der sich vom 'typischen' Vermittler gerade durch den Charakter der 'Parteilichkeit' unterscheidet.

Angesichts der Einbeziehung des Vermittlers in die "Kategorie der Makler" stellte sich folglich die Frage, ob der Vermittler auch dieVerpflichtung zur Meldung der Aufnahme von Tätigkeiten? Diese Frage war (und ist) nicht ohne praktische Folgen, da, wie bereits erwähnt, die Nichtmeldung der Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Handelskammer gemäß Artikel 6 des Gesetzes 1989/39 zum Erlöschen des Provisionsanspruchs des Maklers führt.

In diesem Punkt haben sich die Vereinigten Sektionen des Obersten Gerichtshofs eingeschaltet, die mit Urteil Nr. 19161 2017erst einmal bestätigt werden:

"Neben der ordentlichen Mediation kann auch eine so genannte atypische Mediation auf der Grundlage eines entgeltlichen Vertrages mit nur einer der beteiligten Parteien gestaltet werden (so genannte einseitige Mediation)."

Zweitens erklärten sie auch, dass:

"gerade wegen ihres extrinsischen Charakters als vermittelnde Tätigkeit, unter den Anwendungsbereich fällt der Bestimmung in Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes 39/89, die eben auch Hypothesen regelt atypische Mediation für den Fall, dass der Gegenstand des Geschäfts Immobilien oder Unternehmen."

Umgekehrt, wenn der Gegenstand des Geschäfts die Mobilien:

"die Meldepflicht besteht nur für diejenigen, die die genannte Tätigkeit in einer Weise ausüben nicht gelegentlich und daher professionell oder kontinuierlich."

Die Pflicht zur Eintragung in das Maklerregister erstreckt sich daher auch auf alle Unternehmensmakler, die (auch gelegentlich) Immobilien oder Unternehmen oder (gewerbsmäßig) bewegliche Güter vermitteln.

La Strafe für das Versäumnis der Meldung ist ziemlich streng und wird durch Artikel 8 L. 1989/39 geregelt:

Wer eine Mediation durchführt, ohne registriert zu sein, wird mit einer Strafe von Verwaltungsstrafe Zahlung eines Betrags zwischen einer Million und vier Millionen Lire und haftet gegenüber dem Rückkehr zum die Vertragsparteien über die erhaltenen Provisionen."

3. Unterschied zwischen Handelsvertreter und Makler.

An dieser Stelle ist es angebracht, eine sehr kurze Analyse der Unterscheidung zwischen Handelsvertreter und Maklerdie in dem hier zu prüfenden Urteil der Vereinigten Sektionen so zusammengefasst ist:

(der Vermittler) "gegenüber den Vertragspartnern als Dritter auftritt und sich insofern vom Handelsvertreter unterscheidet, der hingegen eine gewöhnliche und professionelle Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmer durchführt."

Der Grund für diese Unterscheidung besteht darin, die Tatsache zu betonen, dass, obwohl der Handelsvertreter ist auch verpflichtet, die Aufnahme seiner Tätigkeit zu melden (Art. 74 des Gesetzes 2010/59, nicht nur die Rolle der Vermittler, sondern auch die der Agenten abgeschafft), die Nichteinhaltung dieser Pflicht führt nicht zur Verwirkung des Anspruchs auf Provisionenist nicht vorgesehen in der Gesetz 1985/204die genau die Tätigkeit von Handelsvertretern regelt, eine ähnliche oder vergleichbare Sanktion wie die in diesem Artikel untersuchte.

- Lesen Sie auch: Unterschiede zwischen Agenturvertrag und Geschäftsvermittler.

In Anbetracht dieses wesentlichen Unterschieds zwischen einem Vertreter und einem (typischen oder atypischen) Makler ist es ratsam, für den Fall, dass ein Auftraggeber die Zahlung von Provisionen an den Vermittler wegen fehlender Eintragung in das Vermittlerregister anfechtet, mit seinem Berater zu prüfen, ob die vom Vermittler ausgeübte Tätigkeit tatsächlich als solche zu betrachten ist oder ob es sich im Gegenteil um eine als Vermittlungstätigkeit "getarnte" Tätigkeit handelt.

_________________________

[1] Zu diesem Punkt vgl. Cass. Civ. No. 762 von 2014; Cass. Civ. no. 10125 von 2011, Cass. Civ. no. 16147 von 2010.

[2] Zu diesem Punkt vgl. Cass. Civ. Nr. 16382 von 2009.


esclusiva non concorrenza contratto concessione di vendita

Die Verpflichtung zur Ausschließlichkeit und das Wettbewerbsverbot im Händlervertrag.

Die Einräumung des ausschließlichen Rechts an den Konzessionär ist ein nebensächlicher und nicht wesentlicher Bestandteil des Vertrags, nicht stillschweigend aus der Festlegung eines "Gebiets" für den Konzessionär selbst abgeleitet werden kanndenn es besteht kein notwendiger Zusammenhang zwischen dem Gebiet und der exklusiven.

Der Konzessionsgeber darf die Vertragshändler nicht daran hindern, passive Verkäufe außerhalb des ihnen anvertrauten Gebiets zu tätigen.

1. Verkaufskonzession und Exklusivität

In einem Vertragshändlerverhältnis ist unter "Ausschließlichkeit" die Verpflichtung des Konzessionsgebers zu verstehen, nur den Händler mit bestimmten Produkten in dem ihm anvertrauten Gebiet zu beliefern.

Obwohl diese Verpflichtung eine der am häufigsten verwendeten Vereinbarungen ist, ist sie keinen wesentlichen Teil der Vereinbarung darstellt und ist daher nicht erforderlich, um die Beziehung zwischen dem Konzessionär und dem Konzessionsgeber als gültig anzusehen.[1]

Wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart haben, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es nur deshalb besteht, weil ein Vertragshändlervertrag abgeschlossen wurde, oder noch weniger, weil der Händler mit einem Gebiet betraut wurde (es ist nämlich durchaus nicht ungewöhnlich, dass ein Händler in einem bestimmten, ihm anvertrauten Gebiet tätig wird, ohne dass er Exklusivität genießt).[2] In der Rechtsprechung heißt es hierzu:

"die Gewährung des ausschließlichen Rechts an den Konzessionär, die ein nebensächlicher und nicht wesentlicher Bestandteil des Vertrags ist, nicht stillschweigend aus der Festlegung eines "Gebiets" für den Konzessionär selbst abgeleitet werden kanndenn es besteht kein notwendiger Zusammenhang zwischen dem Gebiet und der exklusiven."

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Parteien das Bestehen einer solchen Verpflichtung auch ohne schriftlichen Vertrag nachweisen und durch Zeugen belegen können, dass sich eine solche Verpflichtung z. B. aus einer mündlichen Vereinbarung ergibt oder dass sie sich aus der tatsächlichen Entwicklung der Beziehung ergibt (vgl. zum Thema AgenturDie Beweislast bei Handelsvertreterverträgen). In einem Urteil des Berufungsgerichts von Cagliari aus dem Jahr 2007 heißt es hierzu:

"Bei einem Vertragshändlervertrag ist die Zuweisung des ausschließlichen Rechts an den Händler ein nebensächliches und nicht wesentliches Element des Vertrags, das jedoch, wenn der Vertrag nicht schriftlich geschlossen wurde, als durch Zeugen bewiesen und durch jedes andere geeignete Mittel (im vorliegenden Fall wurde das Bestehen der Ausschließlichkeitsklausel u. a. daraus abgeleitet, daß die Muttergesellschaft direkte Geschäfte mit Dritten ablehnte, indem sie sie an den Händler verwies, aus der Werbung in den Gelben Seiten und aus dem Fehlen anderer Händler in der Gegend)."

Falls die Parteien keine Angaben zurAnwendungsbereich Bei der Ausschließlichkeitserklärung muss sie vernünftigerweise so verstanden werden, dass sie sich auf das gesamte dem Händler anvertraute Gebiet erstreckt; bei den Produkten muss sie sich jedoch auf die Vertragsprodukte beziehen.[3]

2. Passive Verkäufe außerhalb des Gebiets.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Konzessionsgeber, der sich verpflichtet hat, bestimmte Produkte exklusiv an einen Händler in einem bestimmten Gebiet (z. B. Lombardei und Piemont) zu verkaufen, dieselben Produkte auch an Personen außerhalb dieses Gebiets verkaufen darf, wenn er weiß, dass diese Personen sie (möglicherweise) im Gebiet des Händlers selbst weiterverkaufen könnten. Der Oberste Gerichtshof vertrat in einer eher "veralteten" Ausrichtung die Auffassung, dass:

"die Ausschließlichkeitsvereinbarung für das betreffende Gebiet und für die Dauer des Vertrags ein Leistungsverbot enthält, nicht nur direkt, sondern auch indirektDienstleistungen der gleichen Art wie die, die Gegenstand des Auftrags sind. [...] Das Verbot, [...] die gleichen Produkte im reservierten Bereich zu handeln, [...] verpflichtete den Konzessionsgeber - entsprechend der Fairnesspflicht, die die innere Grenze jeder vertraglich zugewiesenen subjektiven Rechtslage bildet -, jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, das angestrebte Ergebnis zu beeinträchtigen."

Diese Ausrichtung muss jedoch aktualisiert und in einen neuen Rechtsrahmen überführt werden, der mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Europäischen Kommission über Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Ebenen der Produktions- und Vertriebskette tätig sind (vertikale Vereinbarungen).

Artikel 4 der Verordnung besagt insbesondere, dass es nicht rechtswidrig sein darf, den Käufer daran zu hindern aktive Verkäufe in Gebieten oder Kundengruppen, die der Anbieter sich selbst vorbehält oder ausschließlich einem anderen Abnehmer zuweist, sofern die Beschränkung nicht auch die Verkäufe an die Kunden des Abnehmers einschränkt.

Zum besseren Verständnis dieser Regel ist es wichtig, eine kurze Unterscheidung zwischen aktiven Verkäufen und passive VerkäufeVereinfacht gesagt, kann ein passiver Verkauf als "Kauf" definiert werden, da die Initiative vom Käufer ausgeht;[4] Der aktive Verkauf hingegen ist die Folge einer unternehmerischen Strategie und des Handelns von Marketing gezielt.

In Anbetracht der oben kurz skizzierten Vorhersagen ist eine kann der Konzessionsgeber durchaus ein exklusives Netz schaffendie Gebiete festzulegen, in denen ihre Händler ihre Produkte bewerben und vermarkten können, sondern Beschränkung solcher Beschränkungen auf aktive Verkäufe. Der Lizenzgeber kann also die Gebietshändler nicht daran hindern, passive Verkäufe an Parteien außerhalb des ihnen anvertrauten Gebiets anzunehmen und auszuführen; was jedoch ausgeschlossen und verhindert werden kann, ist, dass der Gebietshändler aktive Verkäufe tätigt, die das Ergebnis von Marketingkampagnen oder Handelsstrategien sind, die außerhalb seines Gebiets durchgeführt werden.

Der Konzessionsgeber ist jedoch verpflichtet, das Netz seiner Konzessionäre zu kontrollieren (es sei denn, diese Verpflichtung ist vertraglich ausgeschlossen[5]) für etwaige Verstöße gegen die Ausschließlichkeit innerhalb seines Vertriebsnetzes haftet und in einigen Fällen sogar "einzugreifen, um dem Verhalten anderer Händler entgegenzuwirken."[6]

Schließlich wird hervorgehoben, dass die Verletzung des ausschließlichen Rechts:

"stellt ein Verhalten dar, das gegen die Gebote von Treu und Glauben verstößt und eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt, die zur Beendigung des Vertrages führt."

3. Verkaufskonzessionen und Wettbewerbsverbote

Was dieWettbewerbsverbot durch den Händler, so ist auch dies kein natürlicher Vertragsbestandteil, so dass es dem Händler in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung freisteht, mit konkurrierenden Produkten zu handeln.[7] Wie bei der Ausschließlichkeitsvereinbarung können die Parteien jedoch das Bestehen einer solchen Verpflichtung durch Zeugen beweisen.

Die Verpflichtung des Konzessionärs, seine Tätigkeit nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Erfüllung des Vertrags auszuüben, bleibt jedoch unberührt, da er keine Tätigkeit ausüben darf, die den Markt, die Marke und den Handel des Konzessionsgebers schädigen könnte.

Was die Dauer des Wettbewerbsverbots des Händlers anbelangt, so unterliegt nicht den Beschränkungen (fünf Jahre) Artikel 2596 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit er nicht auf die zu prüfende Disziplin anwendbar ist.[8]

_____________________________

[1] Appello Cagliari, 11/04/2007; Cass. Civ. 2004 no. 13079; siehe dazu Baldi - Venezia, Il contratto di agenzia, la concessione di vendita, il franchising, 2014, S. 135, GIUFFRÈ.

[2] Cass. Civ. 2004 Nr. 13079; Cass. Civ. 1994, Nr. 6819; Bortolotti, Distribution Contracts, 2016, S. 552, WOLTERS KLUWER.

[3] BORTOLOTTI, S. 553, op. cit.

[4] http://www.impresapratica.com/internet-marketing/vendita-attiva-o-passiva/

[5] Trib. Bologna 4.5.2012.

[6] Cass. Civ. 2003 Nr. 18743.

[7] BORTOLOTTI, S. 557, op. cit.

[8] Cass. Civ. 2000, Nr. 1238.


Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers, Selbstständigen, Geschäftsführers, Gesellschafters und Vertreters. Ein kurzer Überblick.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist sicherlich ein sehr heikles Element in einem Arbeitsverhältnis, das je nach Adressat dieser Verpflichtung unterschiedliche Anforderungen an Form und Inhalt stellt. Dieser Artikel soll dem Leser einen Überblick über diese Einrichtung geben, indem er kurz analysiert, wie und in welchen Grenzen diese Bindung den Arbeitnehmer, den Selbstständigen, den Verwalter, den Gesellschafter und den Handelsvertreter binden kann.

  1. Mitarbeiter

Das Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers ist in Artikel 2125 des Zivilgesetzbuchs geregelt. Dieser Artikel sieht ausdrücklich vor, dass der Vertrag bei Strafe der Nichtigkeit nichtig ist:

  1. (a) schriftlich abgeschlossen werden;
  2. (b) eine Beschränkung innerhalb bestimmter Grenzen von Gegenstand, Ort und Zeit festlegen;
  3. (c) eine Gegenleistung zu Gunsten des Arbeitnehmers vorsehen.

In Bezug auf (a) gibt es keine besonderen Fragen, die angesprochen werden müssen. Der Pakt soll̀ sein Unterzeichnet (und vorzugsweise auf jeder Seite paraphiert) durch den Arbeitnehmer. Darüber hinaus erfordert das Wettbewerbsverbot nach der traditionellen Rechtsprechung keine doppelte Unterschrift gemäß Art. 13.41 des Zivilgesetzbuches.[1]Es ist jedoch ratsam, eine solche nachvertragliche Verpflichtung ausdrücklich schriftlich zu genehmigen, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden, auch im Hinblick auf eine mögliche Änderung der oben erwähnten Rechtsprechung.

Was Buchstabe b) betrifft, so ist die Fristen Die Verjährungsfrist für die nachvertragliche Vereinbarung ist in Artikel 2125 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs mit 5 Jahren für leitende Angestellte und 3 Jahren für andere Fälle festgelegt. Es ist zu betonen, dass die in Artikel 2125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegten Bedingungen die Höchstgrenzen für die Dauer der Vereinbarung darstellen und dass die Zahlung der dem Arbeitnehmer zustehenden Entschädigung ebenfalls auf die von den Parteien vereinbarte tatsächliche Dauer der Vereinbarung abgestimmt werden muss.

Die Bewertung der Angemessenheit der Ort Der Bereich, in dem die Tätigkeit verboten ist, steht in engem Zusammenhang mit dem Zweck der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit, so dass die Angabe eines zu weiten Bereichs zur Nichtigkeit der Vereinbarung selbst führen kann. Zu diesem Punkt gibt es eine kontroverse Rechtsprechung, wobei ein Teil der Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass der auf das gesamte Staatsgebiet ausgedehnte Vertrag nichtig ist, da er die Möglichkeit des Arbeitnehmers zur Wiederbeschäftigung übermäßig einschränkt.[2] In anderen Verlautbarungen wurden dagegen EU-weite Vereinbarungen als gültig erachtet,[3] da die Tätigkeit genau festgelegt worden war, um die Arbeits- und Berufsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht übermäßig einzuschränken.

Über die Quantifizierung der VergütungDie Rechtsprechung geht als Beurteilungskriterium von der Kongruenz mit dem Opfer aus, das der Arbeitnehmer im Einzelfall zu tragen hat.[4]dass der an den Arbeitnehmer gezahlte Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu ihm stehen muss.[5]

Da der Begriff der Fairness sehr abstrakt ist, ist es natürlich sehr schwierig, objektive Kriterien auf ihn anzuwenden. Auch wenn es kein eindeutiges und objektives Kriterium für die Feststellung der Kongruenz der Vereinbarung gibt, kann nach der Rechtsprechung eine Gegenleistung von etwa 15%-35% der jährlichen Bruttovergütung als kongruent angesehen werden.[6]

Zweitens: Die Quanten Sie muss nicht nur kongruent sein, sondern auch vorbestimmt und/oder vorbestimmbar. Die Rechtsprechung hat eine Vereinbarung, die zugunsten des Arbeitnehmers eine bestimmte Leistung vorsah, für nichtig erklärt, da sie unbestimmt war. tot Euro für jeden Monat bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da diese Vereinbarung es dem Arbeitnehmer nicht ermöglichte, die ex antebereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung einen Mindestbetrag.[7]

Für die Suche nach einem Lösung Um den oben dargestellten Problemen zu begegnen und zu versuchen, ein wirksames und weniger anfechtbares Wettbewerbsverbot zu vereinbaren, könnte man vorschlagen, als Entschädigung, die dem Arbeitnehmer zugestanden wird, einen prozentualen Betrag vorzusehen, dessen Wert mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses ansteigt und der an die Bruttobeträge gebunden ist, die dem Arbeitnehmer im letzten Jahr des Arbeitsverhältnisses oder, in einem günstigeren Fall, in den zwölf Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung gezahlt wurden.

  1. Selbstständig

Die von einem Selbstständigen unterzeichnete Wettbewerbsverzichtserklärung,[8] ist in Artikel 2596 des Zivilgesetzbuchs geregelt.

Die in dieser Vorschrift vorgesehenen Grenzen sind wie folgt:

  1. muss schriftlich nachgewiesen werden
  2. sie ist gültig, wenn sie sich auf einen bestimmten Bereich oder eine bestimmte Tätigkeit beschränkt;
  3. darf eine Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.

Wie man sieht, ähneln die Punkte a), b) und c) denen, die bereits oben erörtert wurden und auf die wir in vollem Umfang verweisen.

Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass Artikel 2596 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Gegensatz zu Artikel 2125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Sanktionen für den Fall vorsieht, dass Fehlen einer Gegenleistung zu Gunsten derjenigen, die sich vertraglich Wettbewerbsbeschränkungen unterwerfen. Daher ist der Umstand, dass das Wettbewerbsverbot keine Gegenleistung vorsieht, unerheblich, da es insoweit in jedem Fall gültig, wirksam und nicht durchsetzbar ist.

Das Problem der falschen Einstufung von Selbstständigen, die aufgrund der Art und Weise, wie sie ihre Tätigkeit innerhalb eines Unternehmens ausüben, möglicherweise nicht richtig als Arbeitnehmer eingestuft wurden, tritt jedoch sehr häufig auf. Für diese Personen könnte sich das Problem ergeben, dass sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht Klage erheben wollen, um die Unterordnung des Arbeitsverhältnisses und damit die Ungültigkeit des Wettbewerbsverbots festzustellen, da eines der in Artikel 2125 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen wesentlichen Elemente (nämlich die Vergütung) fehlt.

In jedem Fall wird darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung eines bezahlten Wettbewerbsverbots zugunsten dieser Personen von ihnen als weiteres Element zum Nachweis des untergeordneten Charakters der Beziehung herangezogen werden könnte.

  1. Direktor der Gesellschaft

Wie für Selbstständige gelten auch für das von einem Geschäftsführer unterzeichnete Wettbewerbsverbot die in Artikel 2596 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegten Grenzen, so dass keine Entschädigung gezahlt werden muss.

Mit Bezug auf das Wettbewerbsverbot des Direktors in Reporting-Kurssie ist ausschließlich geregelt ehemals Artikel 2390 des Zivilgesetzbuches, der für Direktoren von Aktiengesellschaften gilt und Folgendes vorsieht

"[1] Die Geschäftsführer dürfen weder unbeschränkt haftende Gesellschafter konkurrierender Gesellschaften sein noch eine konkurrierende Tätigkeit für sich selbst oder für Dritte ausüben, noch Geschäftsführer oder Generaldirektor in konkurrierenden Gesellschaften sein, es sei denn, die Gesellschafterversammlung hat dies genehmigt.

[2] Bei Nichteinhaltung dieses Verbots kann der Verwalter seines Amtes enthoben werden und ist zum Schadenersatz verpflichtet."

Im Gegensatz dazu gibt es bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung kein ausdrückliches Verbot für Geschäftsführer, während ihrer Amtszeit im Wettbewerb zu handeln. [9]Dies hat zur Folge, dass in der Satzung der Gesellschaft frei festgelegt werden kann, ob der Geschäftsführer solche Tätigkeiten ausüben darf oder nicht.

  1. Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Die Gesellschafter der S.r.l. sind nicht verpflichtet, Tätigkeiten zu unterlassen, die mit der Gesellschaft, an der sie beteiligt sind, konkurrieren. Im italienischen System ist der Wettbewerb nämlich nur verboten ehemals Artikel 2301 des Zivilgesetzbuches für Gesellschafter von offenen Handelsgesellschaften und Komplementäre von Kommanditgesellschaften

Wenn ein Wettbewerbsverbot auch für Partner vorgesehen ist, kann es das sein:

  1. Lassen Sie die Partner ein Wettbewerbsverbot unterzeichnen;
  2. eine Aktionärsvereinbarung zu unterzeichnen, in der sich alle Aktionäre verpflichten, nicht im Wettbewerb mit der Gesellschaft tätig zu werden, und deren Inhalt in jedem Fall den in Artikel 2596 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Bestimmungen entspricht.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Aktionärsvereinbarung ebenfalls maximal fünf Jahre gültig ist und daher nach ihrem Ablauf erneuert werden muss.

  1. Vertrag mit der Agentur

Der Handelsvertretervertrag regelt das Wettbewerbsverbot ausdrücklich in Artikel 1751-bis des Zivilgesetzbuches.

Dieses Thema wurde bereits in diesem Blog behandelt, daher verweisen wir auf den folgenden Artikel (Das Wettbewerbsverbot im Agenturvertrag: während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses).

_________________________

[1] Die herkömmliche Rechtsprechung hat die Anwendbarkeit der Bestimmungen über schikanöse Klauseln auf das Wettbewerbsverbot mit der Begründung ausgeschlossen, daß Art. 2125 strengere Bedingungen als Art. 1341 aufstellt, und angesichts des zwingenden Charakters der in Abs. 2 der letztgenannten Bestimmung genannten Voraussetzungen (vgl. Tribunal Turin, 8.2.1979).

[2] Trib. Monza 3.9.2004.

[3] Cass. 21.6.1995 Nr. 6976; Trib. Mailand 22.10.2003.

[4] Zu diesem Punkt Kassation 1998 Nr. 4891.

[5] Cass. Civ. 1998 no. 4891; Trib. Mailand 27.1.2007.

[6] So wurde z. B. eine in 15% bezifferte Gegenleistung in Höhe des Gesamtbetrags der an den Arbeitnehmer in den letzten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütungen gegen ein Wettbewerbsverbot von zwei Jahren Dauer als kongruent angesehen) Trib. Mailand, 22.10.2003.

[7] Trib. Venezia 31.5.2014.

[8] WICHTIG! In dieser Kategorie schließt den Handelsvertreter nicht ein, für die es eine eigene Disziplin gibt, die in Art. 1751- geregelt ist.Zugabedie ist nicht Gegenstand der Untersuchung für diese Stellungnahme.

[9] Vor der Reform durch das Gesetzesdekret Nr. 6 aus dem Jahr 2003 verwies Artikel 2475 des Zivilgesetzbuches ausdrücklich auf Artikel 2390 des Zivilgesetzbuches. Jetzt wurde der Hinweis gestrichen.

 


Welche Garantien hat der Verkäufer/Hersteller für Sachmängel an der verkauften Sache?

Die Regelung der Gewährleistung für Sachmängel (und nicht für Rechtsmängel) ist in den Art. 1490 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Im Einzelnen ist sie wie folgt unterteilt: Art. 1490-1496 regeln die Gewährleistung für Mängel der Sache, während Art. 1497 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Gewährleistung für Sachmängel regelt.

Die italienische Rechtsprechung hat neben diesen Garantien eine weitere entwickelt, die alsaliud pro alio"Dies ist immer dann der Fall, wenn der Sachmangel der verkauften Sache so schwerwiegend ist, dass die Ware völlig ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, für die sie gekauft wurde.

In Anbetracht der Komplexität und Gliederung des Themas wird im Folgenden versucht, die verschiedenen Arten von Garantien, die das italienische Rechtssystem kennt, so weit wie möglich zu unterscheiden.

      (a) Gewährleistung für Mängel (Art. 1490-1496 Zivilgesetzbuch)

Diese Gewährleistung wird vom Verkäufer nur dann geschuldet, wenn der Käufer bei Vertragsschluss das Vorhandensein der Mängel nicht kannte oder diese Unkenntnis nicht schuldhaft war, da die Mängel nicht ohne weiteres erkennbar waren (Art. 1491 des Zivilgesetzbuches).[1]

Inhaltlich gibt sie dem Käufer die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen die Auflösung des Vertrags oder die Herabsetzung des Preises zu verlangen (Art. 1492 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auf jeden Fall aber eine Entschädigung (Art. 1494 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ausgenommen von dieser Garantie ist hingegen die Klage auf Nacherfüllung, d. h. die Klage, mit der der Verkäufer aufgefordert wird, die Mängel durch Nachbesserung der verkauften Ware zu beseitigen.[2]

Es ist wichtig zu betonen, dass die Wahl zwischen einer Klage auf Preisminderung und einer Klage auf Beendigung des Vertrags unwiderruflich ist, sobald sie durch einen gerichtlichen Antrag getroffen wurde (Art. 1492(2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs), da eine Partei eine Klage auf Preisminderung nicht einmal nachrangig zur Klage auf Beendigung des Vertrags einreichen kann und umgekehrt.[3]

Schließlich sind die Parteien berechtigt, die Gewährleistung für Mängel auszuschließen, wobei die einzige Einschränkung darin besteht, dass die Mängel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurden. Besonderes Augenmerk ist auf die Gewährleistungsausschlüsse zu richten (deren Erörterung allein eine weitaus umfangreichere Studie erfordern würde), die unter die Sonderregelung des Art. 1341 des Zivilgesetzbuches fallen,[4] die die so genannten "mißbräuchlichen Klauseln" regelt und die Verpflichtung vorsieht, die Klausel ausdrücklich mit einer doppelten Unterschrift zu unterzeichnen, andernfalls ist sie nichtig.[5]

      (b) Garantien für Qualitätsmängel gemäß Artikel 1497 des Zivilgesetzbuchs.

Während der Mangel in einer Unvollkommenheit/einem Mangel der Ware besteht, liegt ein Qualitätsmangel immer dann vor, wenn die Sache (auch wenn sie keine Herstellungs-/Formungs-/Erhaltungsmängel aufweist) eher einer Art als einer anderen zuzurechnen ist, selbst innerhalb derselben Gattung.[6]

Die Regelung dieser Garantie ist eine besondere, da sie einerseits gemäß Art. 1497 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches den in Art. 1495 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Reklamations- und Verjährungsfristen unterliegt (die unten in Abschnitt X behandelt werden), andererseits aber von diesen abweicht, da Art. 1497 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches vorsieht, dass die Kündigung des Vertrages zulässig ist ".nach den allgemeinen Bestimmungen über die Kündigung wegen Nichterfüllung".

Obwohl die Rechtsprechung im Laufe der Zeit immer wieder schwankte, ob das Vorhandensein von Mängeln und das Fehlen von Qualität der gleichen Disziplin unterliegen sollten oder nicht,[7] Die jüngsten Urteile scheinen davon auszugehen, dass sich die Klage nach Art. 1497 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Mängelgewährleistungsklage dadurch unterscheidet, dass sie sich in ersterer unterscheidet:

  • kann der Käufer eine Leistungsklage erheben (gemäß Art. 1453 des Zivilgesetzbuches);
  • der Käufer kann keine Minderung des Preises verlangen, da dies in den allgemeinen Vorschriften über die Nichterfüllung nicht vorgesehen ist.[8]
     (c) Aliud pro alio

Man hat aliud pro aliowenn die verkaufte Sache einer völlig anderen Art als die gelieferte Sache angehört oder mit Mängeln behaftet ist, die sie daran hindern, ihre natürliche Funktion oder die von den Parteien als wesentlich erachtete konkrete Funktion zu erfüllen.[9] Denken Sie zum Beispiel an die Übertragung eines Kunstwerks, das fälschlicherweise einem Künstler zugeschrieben wird. Diese Hypothese berechtigt den Käufer, die Auflösung des Vertrages wegen Nichterfüllung durch den Verkäufer gemäß Art. 1453 zu verlangen;[10] oder den Verkauf von Häusern, die unbewohnbar sind oder anderweitig nicht den Anforderungen an die Bewohnbarkeit entsprechen (C. 8880/2000), oder Autos mit gefälschten Fahrgestellnummern (C. 7561/2006).

Im Falle von aliud pro alioNach Art. 1453 haftet der Verkäufer nur, wenn ihn ein Verschulden trifft, nach den allgemeinen Grundsätzen der Nichterfüllung und daher unterliegt er der üblichen Verjährungsfrist von zehn Jahren.[11]

      (d) Schadenersatz

Bei Sachmängeln der Sache hat der Käufer nicht nur Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung, sondern auch auf Schadensersatz. Art. 1494 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht außerdem eine Verschuldensvermutung für den Verkäufer vor, der beweisen muss, dass er von der Existenz der Mängel der Sache schuldlos keine Kenntnis hatte.

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Käufer in die wirtschaftliche Lage versetzt werden, in der er sich befunden hätte, wenn die Sache frei von Mängeln gewesen wäre, nicht aber in die Lage, in der er sich befunden hätte, wenn er den Vertrag nicht oder zu einem niedrigeren Preis geschlossen hätte.[12] Darüber hinaus kann der Käufer unabhängig von der tatsächlichen Beseitigung der Mängel auch Ersatz der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen verlangen.[13]

      e) Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Verbraucherkodex

Es sei darauf hingewiesen, dass die Unterscheidung zwischen Mängeln, Qualitätsmängeln, Funktionsmängeln, aliud pro alio und gewöhnlicher Haftung durch das Wiener Übereinkommen ersetzt wurde, das in den Artikeln 35-41 einheitliche Schutzmaßnahmen für den Käufer für alle Fälle der Nichtübereinstimmung der gelieferten Sache mit der vereinbarten Sache vorsieht.

Art. 35 legt zwei Kriterien für die Beurteilung der Mangelfreiheit der gelieferten Ware fest, nämlich zum einen die Übereinstimmung mit dem, was zwischen den Parteien vereinbart wurde, und zum anderen, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, eine Reihe von Hilfskriterien.[14]

Die im Übereinkommen vorgesehenen Rechtsbehelfe sind: das Erfüllungsbegehren (Art. 46)[15]Beendigung des Vertrages (Art. 47),[16] Preisnachlass (Art. 50)[17] und Schadenersatz (Art. 45).[18]

Die Richtlinie Nr. 1999/44/EG vom 25.5.1999, umgesetzt durch das Gesetzesdekret Nr. 24 vom 2.2.2002 (mit dem die Artikel 1519 bis-1519 novies in das Zivilgesetzbuch eingefügt wurden), die sich auf den Verkauf von Verbrauchsgütern bezieht, geht in die gleiche Richtung. Die neue Regelung sieht auf Kosten des gewerblichen Verkäufers eine einheitliche Garantie für alle Fälle der "Vertragswidrigkeit" der Ware vor, die den Verbraucher dazu berechtigt, nach seiner Wahl die Nachbesserung der Ware oder die Auflösung des Vertrags zu verlangen.

___________________________

[1] Die Anerkennung des Mangels ist ausgeschlossen, wenn der Kauf im Fernabsatz abgeschlossen wurde, d.h. wenn die Waren/Waren verpackt oder verpackt wurden

[2] Diese Ausnahmeregelung gilt natürlich auch für Verkäufe zwischen Gewerbetreibenden, da das neue Verbraucherschutzgesetz, das in Italien mit der Umsetzung der Richtlinie 25.5.1999, Nr. 1999/44/EG, umgesetzt durch das Gesetzesdekret 2.2.2002, Nr. 24, eingeführt wurde.

[3] Cass. Civ. 2015, no. 17138; Cass. Civ. 2004, no. 1434.

[4] Artikel 1341. "Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von einer der Parteien aufgestellt wurden, sind gegenüber der anderen wirksam, wenn diese sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte oder bei Anwendung der üblichen Sorgfalt hätte kennen müssen (1370, 2211).

In jedem Fall sind Bedingungen, die zugunsten desjenigen, der sie aufgestellt hat, Haftungsbeschränkungen (1229), das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (1373) oder seine Erfüllung auszusetzen, oder zugunsten der anderen Vertragspartei Verwirkungen (2964 ff.) vorsehen, oder Sanktionsverwirkungen (2964 ff.), Beschränkungen der Einspruchsmöglichkeit (1462), Beschränkungen der Vertragsfreiheit im Verhältnis zu Dritten (1379, 2557, 2596), stillschweigende Vertragsverlängerung oder -erneuerung, Schiedsklauseln (ZPO 808) oder Schiedsgerichtsklauseln (Cod. Zivilprozessordnung 808) oder Ausnahmen (Zivilprozessordnung 6) von der Zuständigkeit der Gerichte".

[5] Nach der herrschenden Lehre (Bortolotti F. ''Manuale di diritto commerciale internazionale'' vol. II L.E.G.O. Spa, 2010; Ferrari F. ''General Conditions of Contract in Contracts for the International Sale of Goods'' in Obb. e Contr., 2007, 4, 308; Bonell M.J. ''Le condizioni generali in uso nel commercio internazionale e la loro valutazione sul piano transnazionale'' in ''Le condizioni generali di contratto'' edited by Bianca M., Mailand, 1981) und die Rechtsprechung (Zivilkassation 2007, Nr. 1126) vertreten die Auffassung, dass das Erfordernis der doppelten Unterschrift gemäß Art. 1341 des Zivilgesetzbuchs nicht geltend gemacht werden kann und daher im Falle der Anwendung des Wiener Übereinkommens abweichend ist. Contra Minderheitenlehre (Pischedda P. "The evolution of export credit insurance" IPSOA, 2007).

[6] Welche Eigenschaften die gekauften und verkauften Waren haben müssen, wird in den italienischen Richtlinien durch das Kriterium der "Durchschnittsqualität" bestimmt, das (ausschließlich) für den Verkauf von allgemeinen Waren gilt. Dieses Kriterium setzt voraus, dass die einzelnen Eigenschaften in dem gewöhnlichen Umfang vorhanden sind, der der Ware einen durchschnittlichen Wert verleiht (Art. 1178 des Zivilgesetzbuches).

[7] Cass. Civ. 1978 nr. 5361; Cass. Civ. 1978 nr. 206.

[8] Cass. Civ. 2000, Nr. 639.

[9] Zur Unterscheidung zwischen einem Mangel und einem aliud pro alio hat der Oberste Kassationsgerichtshof kürzlich Stellung genommen und erklärt, dass ein Mangel oder ein Fehlen wesentlicher Eigenschaften der gelieferten Sache vorliegt, wenn sie Mängel aufweist, die sie für die vorgesehene Verwendung ungeeignet machen oder ihren Wert erheblich mindern, oder wenn sie zu einer anderen als der vereinbarten Art oder Gattung gehört; demgegenüber liegt eine Lieferung aliud pro alio vor, die die vertragliche Klage auf Auflösung oder Erfüllung gemäß Art. 1453 von den Bedingungen der Verwirkung und der Verjährung befreit, wenn sich die gelieferte Ware als völlig anders als die vereinbarte erweist, da sie einer anderen Art angehört, funktionell völlig ungeeignet ist, den wirtschaftlich-sozialen Zweck der versprochenen Ware zu erfüllen und somit den erforderlichen Nutzen zu erbringen. C. 5202/2007; C. 686/2006; C. 14586/2004; C. 18757/2004; C. 13925/2002; C. 5153/2002; C. 2659/2001; C. 10188/2000; C. 2712/1999; C. 4899/1998; C. 1038/1998; C. 844/1997; C. 244/1997; C. 5963/1996; C. 593/1995; C. 8537/1994; C. 1866/1992; C. 13268/1991; A. Rom 29.5.2008.

[10] Cass. Civ. 2008 nr. 17995.

[11] Cass. Civ. 2016, Nr. 2313.

[12] Cass. Civ. 2000, no. 7718; Cass. Civ. 1995, no. 1153.

[13] Cass. Civ. 1990, Nr. 8336.

[14] Art. 35 zweiter Absatz 'Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, sind die Waren nur dann vertragsgemäß, wenn sie mit dem Vertrag übereinstimmen: (a) sie sich für die Zwecke eignen, für die Waren der gleichen Art gewöhnlich verwendet werden; b) sie sich für jeden besonderen Zweck eignen, der dem Verkäufer bei Vertragsabschluß ausdrücklich oder stillschweigend zur Kenntnis gebracht wurde, es sei denn, daß sich aus den Umständen ergibt, daß der Käufer nicht auf die Sachkenntnis oder das Urteilsvermögen des Verkäufers vertraut hat oder daß es für den Verkäufer unangemessen war, dies zu tun (c) die Eigenschaften von Waren aufweisen, die der Verkäufer dem Käufer als Muster oder Modell vorgelegt hat; d) nach den für Waren der gleichen Art üblichen Kriterien oder, in Ermangelung eines üblichen Kriteriums, in einer zur Erhaltung und zum Schutz der Waren geeigneten Weise verpackt sind."

[15] Klage zur Verfügung, sofern sie nicht zu einem unvereinbaren Rechtsbehelf gegriffen hat. Sie kann auch den Ersatz der Ware verlangen, wenn eine wesentliche Nichterfüllung gemäß Art. 25 vorliegt. Stattdessen kann eine Entschädigung gefordert werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unangemessen erscheint. Siehe zu diesem Punkt Bortolotti, Il contratto di vendita internazionale, CEDAM, 2012, S. 260.

[16] Der Rücktritt vom Vertrag und die damit verbundene Rückgabe der erbrachten Leistungen kann nur bei wesentlicher Nichterfüllung oder bei Nichtlieferung der Ware innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist gemäß Art. 47 verlangt werden.

[17] Ein solcher Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer den Mangel beseitigt oder wenn der Käufer die Leistung des Verkäufers ablehnt.

[18] Der Schaden besteht aus dem durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden und dem entgangenen Gewinn. In jedem Fall darf der zu ersetzende Schaden nicht über den Schaden hinausgehen, den der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen (Art. 74), wobei der Käufer in jedem Fall angemessene Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen muss und die nicht erfüllende Partei berechtigt ist, die Höhe des Schadensersatzes um den Betrag des Schadens zu verringern, den sie hätte vermeiden können (Art. 77).


Händler, Vertreiber oder Stammkunde?

Ein Vertragshändlervertrag ist eine integrierte Vertriebsvereinbarung zwischen zwei oder mehreren Unternehmern, und es ist oft schwierig, zwischen einer Händler-Konzessionärs-Beziehung und einer Verkaufsbeziehung mit einem Stammkunden zu unterscheiden; der Europäische Gerichtshof hat einige Unterscheidungs- und Charakterisierungskriterien genannt, die zu ihrer Einstufung beitragen, wie z. B. die Preisvorbestimmung, die Ausschließlichkeit und ein hohes Volumen der Verkaufsbeziehungen.

Der Vertragshändlervertrag (auch Vertriebsvertrag genannt) ist eine der am weitesten verbreiteten Formen des integrierten Vertriebs und wird sowohl auf Händlerebene (z. B. Alleinimporteure, die für ein Land zuständig sind) als auch auf Einzelhandelsebene (man denke an das klassische Beispiel der Autohändler) verwendet.

Dieser Vertrag, obwohl in unserem Land nicht gesetzlich geregelt ist,[1] erfolgt grundsätzlich in Form der Vermarktung bestimmter Produkte durch eine koordinierte Aktion zwischen zwei oder mehreren Unternehmern: dem Lizenzgeber (der sich zur Produktion verpflichtet) und dem Händler, der sich zum regelmäßigen Kauf der Produkte verpflichtet.[2]

Im Folgenden werden die wichtigsten Merkmale dieser Art von Verträgen beschrieben:[3]

  1. ist eine Vertriebsvertrag, deren Hauptziel und -zweck die Vermarktung der Produkte des Konzessionsgebers ist;
  2. der Händler genießt eine Position von Privileg (wie z. B., wenn auch nicht notwendig, die Gebietsexklusivität), als Gegenleistung für die Verpflichtungen, die er übernimmt, um eine richtige Verteilung der Produkte;
  3. der Konzessionär handelt als Käufer-Händler und daher im Gegensatz zum Handelsvertreter und/oder Prokuristen nicht nur für die Produkte der Muttergesellschaft wirbt, sondern diese erwirbt und die Risiken des Weiterverkaufs trägt (vgl. Hauptunterschiede zwischen dem Agenten und dem Konzessionsgeber).
  4. der Händler ist in das Vertriebsnetz des Konzessionsgebers integriertverpflichtet ist, die Produkte nach den Richtlinien und Weisungen des Konzessionsgebers weiterzuverkaufen.

Dennoch stellt sich sehr häufig, insbesondere in Fällen, in denen die Parteien das Verhältnis nicht ausdrücklich geregelt haben, die Frage, ob der Vertragspartner des Konzessionsgebers ein Händleroder ein einfaches "Stammkunde". Man denke an den Fall, dass der Konzessionsgeber auf einem Markt mit dem Verkauf an eine bestimmte Person beginnt, die nach und nach immer mehr Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen übernimmt, die für einen Händler typisch sind (z. B. die Verpflichtung zur Verkaufsförderung): In solchen Fällen stellt sich das Problem, ob die Beziehung zwischen den Parteien als eine Reihe von Kaufverträgen und nicht als die Ausführung eines Vertragshändlervertrags eingestuft werden kann und ob sich der Käufer daher tatsächlich von einem bloßen Kunden in einen Händler "verwandelt" hat, der für den Vertrieb der Produkte in einem bestimmten Gebiet unter seiner Zuständigkeit verantwortlich ist.

Nach der Rechtsprechung liegt ein Konzessionsvertrag vor, wenn ein

"unbenannter Vertrag, [...] ist gekennzeichnet durch eine komplexe Funktion von Austausch und Zusammenarbeit und besteht auf struktureller Ebene aus einer Rahmenvertrag [...], aus dem sich die Verpflichtung zum Abschluss von Einzelkaufverträgen oder die Verpflichtung zum Abschluss von reinen Produktüberlassungsverträgen zu den in der ursprünglichen Vereinbarung festgelegten Bedingungen ergibt."[4]

Eine der wichtigsten Folgen der Einstufung einer Beziehung als Vertragshändler und nicht einfach als Beziehung zwischen Hersteller und Stammkunden ist, dass der Vertragshändlervertrag normalerweise wie folgt gestaltet wird Laufzeitvertragdie nicht ohne eine angemessene Kündigungsfrist für den Händler beendet werden kann. Im letzteren Fall ist der Verkäufer verpflichtet, die Einstellung der Lieferungen an die andere Partei mitzuteilen, und umgekehrt ist der Käufer verpflichtet, die Produkte während der Kündigungsfrist vom Konzessionsgeber zu beziehen.[5]

Im Jahr 2013 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Urteil Corman-Collins,[6] versucht, die charakteristischen Merkmale des Händlers so genau wie möglich zu definieren, um diese Figur vom "normalen Kunden" zu unterscheiden.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine dauerhafte Geschäftsbeziehung zwischen Wirtschaftsteilnehmern insbesondere dann als Verkauf von Waren zu qualifizieren, wenn

"ist auf aufeinander folgende Vereinbarungen beschränkt, die jeweils die Lieferung und Abholung von Waren."

Umgekehrt ist die Beziehung als Vertriebskonzession zu betrachten, wenn der Vertrieb (schriftlich oder de facto) geregelt ist durch

"eine Rahmenvereinbarung, die eine für die Zukunft geschlossene Liefer- und Bezugsverpflichtung zum Gegenstand hat und Folgendes enthält besondere Vertragsklauseln für den Vertrieb durch den Händler der vom Konzessionsgeber verkauften Waren."

Wenn sich die Beziehung auf die Lieferung von Waren beschränkt, unabhängig davon, ob sie auch über einen längeren Zeitraum andauert, ist sie nach Ansicht des Gerichtshofs als regelmäßiger Kunde zu qualifizieren, der im Laufe der Zeit mehrere Käufe tätigt. Übernimmt der Wiederverkäufer hingegen bestimmte vertriebstypische Verpflichtungen, ist das Verhältnis als Vertriebslizenz zu qualifizieren.

Diese vom Gerichtshof vorgegebenen Auslegungskriterien müssen jedoch von den nationalen Gerichten verwendetdie erforderlich sind, um die Elemente zu identifizieren, aus denen sich ableiten lässt, ob diese Verpflichtungen eingegangen wurden oder nicht. Insbesondere ist zu prüfen, wie sich die Beziehung zwischen den Parteien tatsächlich entwickelt hat, und zwar unabhängig davon, ob die Parteien einen Vertrag geschlossen haben oder nicht.

Diese Grundsätze sind nicht immer einfach anzuwenden und führen nicht immer zu einer eindeutigen Auslegung. Nachfolgend sind einige Beispiele angefügt kennzeichnende Elemente und die nach der italienischen Rechtsprechung dazu führen können, dass die Beziehung als Vertriebskonzession eingestuft wird, d. h.

  • die Vorfestlegung auf Wiederverkaufspreise und verwandte Rabattedas Vorhandensein einer ausschließlichen, erheblichen, kontinuierlichen und wirtschaftlichen auffällige Reihe von Verträgen den Kauf und Verkauf der Produkte des Konzessionsgebers;[7]
  • Vereinbarungen über den Verkauf von Produkten "U-Boot"die Tatsache, dass das Autohaus Repository der Produkte, dass das Volumen der Umsatz der Verkäufe relevant war.[8]

 

[1] Lediglich in Belgien war die Verkaufskonzession bereits durch das Gesetz vom 27. Juli 1961 geregelt.

[2] Siehe hierzu Bocchini und Gambino, I contratti di somministrazione e di distribuzione, 2017, UTET, S. 640 ff.

[3] Siehe hierzu Bortolotti, Manuale di diritto della distribuzione, CEDAM, 2007, S. 2 ff.; Bortolotti, Contratti di Distribuzione, Itinera, 2016, S. 538 ff.

[4] Cass. Civ., Nr. 1469 von 1999; Cass. Civ., Nr. 13569 von 2009.

[5] Cass. civ. no. 16787 von 2014; Berufung Cagliari 2. Februar 1988.

[6] Urteil vom 19.12.2013, in der Rechtssache C-9/12.

[7] Cass. Civ., Nr. 17528, 2010.

[8] Cass. Civ., Nr. 13394 von 2011.


Contratto di appalto e vendita

Kaufvertrag oder Kaufvertrag? ...und was, wenn das Wiener Übereinkommen gilt?

Nach italienischem Recht gilt für die Unterscheidung zwischen einem Vertrag und einem Verkauf (einer künftigen Sache) der allgemeine Grundsatz, dass Vorherrschen oder Nichtvorherrschen von Arbeit gegenüber der Bereitstellung von Material. Dies bedeutet, dass grundsätzlich ein Werkvertrag und kein Kaufvertrag vorliegt, wenn die Leistung des Gegenstands lediglich ein Mittel zur Herstellung des Werks darstellt und das Werk der wesentliche Zweck des Geschäfts ist.

1. Unterschied zwischen Kaufvertrag und Antragstellung.

Beim Verkauf einer künftigen Sache, d. h. wenn der Gegenstand des Geschäfts ein noch zu realisierendes Gut ist, kann sich die in der Praxis sehr relevante und rechtlich sehr komplexe Frage stellen, ob der Vertrag als Verkauf oder umgekehrt als Vertrag bezeichnet werden kann.

Nach italienischem Recht gilt für die Unterscheidung zwischen einem Vertrag und einem Kaufvertrag (über eine künftige Sache) der allgemeine Grundsatz, dass der Vorherrschen oder Nichtvorherrschen von Arbeit gegenüber der Bereitstellung von Material. Dies bedeutet, dass grundsätzlich ein Werkvertrag und kein Kaufvertrag vorliegt, wenn die Leistung des Gegenstands lediglich ein Mittel zur Herstellung des Werks darstellt und das Werk der wesentliche Zweck des Geschäfts ist.

Nehmen wir das klassische Beispiel, bei dem der Gegenstand des Geschäfts eine Ware ist, die zur normalen Produktion eines Unternehmens gehört, an der der Auftraggeber jedoch bestimmte Änderungen wünscht. In solchen Fällen gilt nach der Rechtsprechung, werden Sie kontrahiert habenwenn solche Änderungen, sie bestehen nicht aus marginalen Anpassungen und sekundär auf die Anpassung an die spezifischen Bedürfnisse des Dienstleistungsempfängers abzielen, sondern so beschaffen sind, dass sie zu ein neues Gut, das sich von dem der normalen Produktion unterscheidet. Die italienische Rechtsprechung stellt insbesondere nicht auf den Arbeitsaufwand ab, der für solche Änderungen erforderlich ist, sondern auf die Art der Änderungen, die tatsächlich an dem Produkt vorgenommen wurden. [1]

Sollte der Vertrag außerdem vorsehen, dass die Inbetriebnahme und/oder Installation des Gutes selbstDie italienische Rechtsprechung macht eine weitere Unterscheidung: Ein Kaufvertrag (mit einer damit verbundenen Verpflichtung zur Installation) ist als Kaufvertrag zu betrachten, wenn

"die Lieferung und gegebenenfalls auch die Montage, wenn es sich bei dem Unterauftragnehmer der Bauarbeiten um denselben Hersteller oder üblichen Händler der betreffenden Erzeugnisse und Materialien handelt, es sei denn, die Vertragsklauseln verpflichten den Unterauftragnehmer der besagten Bauarbeiten zur Durchführung eines quid novi in Bezug auf die normale Produktionsreihe [...].

Ist der Auftragnehmer hingegen weder Hersteller noch Wiederverkäufer der zu installierenden oder einzubauenden Ware, so stellt die vom Dienstleister ausgeübte Tätigkeit des Einbaus einer Ware, die von der Herstellung und dem Verkauf unabhängig ist, einen Vertrag dar oder verweist auf einen solchen, da der Gegenstand als Instrument zur Ausführung eines Werks oder zur Erbringung einer Dienstleistung angesehen wird."[2]


2. Was ist, wenn das Wiener Übereinkommen Anwendung findet?

A anderer Ansatz tritt hingegen ein, wenn die Wiener Übereinkommenüber den internationalen Warenkauf, 1980.
Dieses Übereinkommen ist auf das Rechtsverhältnis anwendbar, wenn der Gegenstand des Vertrages der Verkauf zwischen Parteien ist, die ihren Geschäftssitz in verschiedenen Staaten haben; insbesondere sieht Art. 1 des Übereinkommens vor, dass es anwendbar ist:

  • "wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind; oder
  • "wenn die Regeln des internationalen Privatrechts auf die Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats verweisen".

Lesen Sie auch - Weitere Artikel zum Wiener Übereinkommen.

Natürlich stellt sich auch im Falle der Anwendung des Wiener Übereinkommens die Frage nach der Identifizierung des Vertragsverhältnisses und insbesondere danach, ob es sich um eine Veräußerung (und damit um die Anwendung des Übereinkommens selbst) oder um einen Vertrag handelt.

Zu diesem Punkt schreibt das Übereinkommen selbst vor Auslegungsgrundsätzedie es den Parteien ermöglichen, festzulegen, was als "Verkauf" zu betrachten ist. L'Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommensund, als Kaufvertrag, auch

"[...] Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren gelten als Verkauf, es sei denn, dass der Auftraggeber einen wesentlichen Teil des für die Herstellung oder Erzeugung erforderlichen Materials zu liefern hat."

Außerdem heißt es im zweiten Absatz des genannten Artikels:

"Dieses Übereinkommen gilt nicht für Verträge, bei denen der überwiegende Teil der Verpflichtung der Partei, die die Güter liefert, in der Bereitstellung von Arbeitskräften oder anderen Dienstleistungen besteht."

Dieser Artikel erstreckt sich auch auf den Geltungsbereich der Verträge des Übereinkommens, für die der Verkäufer zuständig ist, neben der Lieferung der Sache und der Übertragung des Eigentums auch die Erbringung von Arbeits- oder anderen Dienstleistungen übernimmtvorausgesetzt, dass diese Dienste nicht die "überwiegender Teil" (auf Englisch überwiegender Teil"), der Verpflichtungen des Verkäufers.

Um festzustellen, ob der Beitrag der Arbeit/Dienstleistungen "vorherrschend" ist, muss der wirtschaftliche Wert der angebotenen Dienstleistungen mit dem Wert der materiellen Komponente der Waren selbst verglichen werden,[3] als ob es sich um zwei getrennte und unterschiedliche Verträge handelte.[4] Wenn also die Verpflichtung zur Erbringung von Arbeits- oder Dienstleistungen 50 Prozent der Verpflichtungen des Verkäufers übersteigt, findet das Übereinkommen keine Anwendung.[5] Einige Gerichte verlangen, dass der Wert der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen den Wert der Waren "deutlich" übersteigt.[6]

Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Ansätzen besteht darin, dass die italienischen Gerichte dazu neigen, dem Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Wert des Materials und den damit verbundenen Dienstleistungen weniger Gewicht beizumessen: Der Unterschied zwischen einem Vertrag und einem Kaufvertrag besteht hauptsächlich in der Verpflichtung, die der Unternehmer eingegangen ist, d. h. in der Frage, ob er sich verpflichtet hat, ein Produkt zu liefern, das Teil seiner normalen Produktionstätigkeit ist, oder ob es notwendig ist, wesentliche Änderungen an dem (Serien-)Produkt vorzunehmen, so dass ein Produkt entsteht, das sich in seinem Wesen von dem unterscheidet, das normalerweise vom Lieferanten hergestellt wird.


[1] Cass. Civ. 2001 nr. 6925; Cas. Civ. 1994 nr. 7697.

[2] Cass. Civ. 2014, Nr. 872.

[3] Obergericht Aargau, Schweiz, 3. März 2009; Bundesgerichtshof, 9. Juni 2008; Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer, 2000.

[4] Kantonsgericht Zug, Schweiz, 14. Dezember 2009

[5] Kantonsgericht Zug, Schweiz, 14. Dezember 2009, abrufbar im Internet unter www.cisg-online.ch; Tribunal of International Commercial Arbitration at the Russian Federation Chamber of Commerce and Industry, Russia, Award No. 5/1997, englische Übersetzung abrufbar im Internet unter www.cisg.law.pace.edu;

Bundesgericht, Schweiz, 18. Mai 2009, englische Übersetzung im Internet unter www.cisg.law.pace.edu (Anwendung des Übereinkommens auf den Kauf einer Verpackungsmaschine, die aus zehn Einzelgeräten sowie mehreren Transport- und Verbindungssystemen besteht, wodurch dem Verkäufer auch die Verpflichtung auferlegt wurde, die Verpackungsmaschine im Werk des Käufers zu installieren und ihren Betrieb vorzubereiten).

[6] Kreisgericht Bern-Laupen, Schweiz, 29. Januar 1999, abrufbar im Internet unter www.cisg-online.ch.


Wiener Übereinkommen und Beendigung des Kaufvertrags. Verjährung und Verjährungsfristen der Klage.

Wie bereits erwähnt, ist die Das Wiener Übereinkommen befasst sich nicht mit der Verjährung von Klagendie nach der herrschenden Lehrmeinung[1]  und Rechtsprechung,[2] wird durch die nationalen Vorschriften geregelt. Die Verjährungsfrist richtet sich daher gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens nach den Vorschriften des anwendbaren Rechts und im Falle des italienischen Rechts nach den Artikeln 1495 ff. des Zivilgesetzbuchs.

  1. Fristen nach Art. 39 und 49 des Übereinkommens

Dagegen regelt das Übereinkommen ausdrücklich die Fristen für die Verwirkung des Gewährleistungsanspruchs des Käufers. Art. 39 lautet wie folgt:

  1. Der Käufer verwirkt das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie nicht innerhalb eines Jahres dem Verkäufer unter Angabe der Art der Vertragswidrigkeit anzeigt. angemessene Fristab dem Zeitpunkt, zu dem sie gefunden wurde oder hätte gefunden werden müssen.
  2. In jedem Fall verliert der Käufer das Recht, einen Konformitätsmangel geltend zu machen, wenn er ihn nicht anzeigt spätestens innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahrenab dem Tag, an dem die Waren tatsächlich an ihn geliefert wurden, es sei denn, dieser Ablauf ist mit der Dauer einer vertraglichen Garantie unvereinbar.   

So sieht Artikel 39 vor, dass das Recht des Käufers, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, einschließlich des Rechts, den Vertrag zu kündigen, erlischt, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er sie entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, anzeigt, in jedem Fall spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Waren tatsächlich an ihn geliefert wurden.

Im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Vorschriften sieht das Übereinkommen für den Fall, dass der Erwerber die Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangen will, Folgendes vor eine weitere Verjährungsfrist, die über die oben beschriebene Frist für die Meldung des Mangels hinausgeht, die ihn verpflichtet, den Verkäufer von seiner Absicht zu unterrichten, den Vertrag für beendet zu erklären. Artikel 49 des Übereinkommens lautet wie folgt:

  1. Der Erwerber kann den Vertrag für beendet erklären [vermieden]:
    1. wenn die Nichterfüllung einer der Verpflichtungen des Verkäufers aus dem Vertrag oder diesem Übereinkommen eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt; [...].
  2. Das Recht des Käufers, die Beendigung des Vertrags zu erklären, erlischt jedoch, sobald der Verkäufer die Ware geliefert hat, sofern er dies nicht getan hat:
    1. im Falle einer verspäteten Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis davon erlangt hat, dass die Lieferung stattgefunden hat;
    2. im Falle der Nichteinhaltung außer bei verspäteter Lieferung, innerhalb einer angemessenen Frist.

Dieser Artikel sieht die radikalste Abhilfemaßnahme bei Nichterfüllung durch den Verkäufer vor: die Kündigung des Vertrags. Art. 49 Abs. (2) sieht vor, dass, wenn der Käufer geliefert hat, verliert der Käufer das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn er es nicht innerhalb einer "Begriff vernünftig" durch seine eigene einseitige Erklärung.

Der Käufer nach dem Wiener Übereinkommen muss daher:

  • innerhalb einer angemessenen Frist (spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach der Lieferung) den Mangel zu rügen (Art. 39);
  • innerhalb einer angemessenen Frist nach der Lieferung die Beendigung des Vertrags erklären (Art. 49).

Zur Auslegung des Begriffs "angemessene Frist" in Art. 49 für die Erklärung der Beendigung eines Vertrags haben sich die Gerichte unter Berücksichtigung der Tatsache geäußert, dass Art der verkauften Waren und Produktbereich.

Die Frist von fünf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer den Verkäufer über die Mängel der Ware informiert hat, wurde als unangemessen erachtet;[3] eine Rücktrittserklärung, die acht Wochen nach Kenntnis des Käufers vom Vorhandensein der Mängel abgegeben wurde, wurde ebenfalls als verfrüht angesehen;[4] Die Frist von acht Monaten, nachdem der Käufer von den Mängeln hätte wissen müssen, wurde ebenfalls als "unangemessen" eingestuft.[5] Andererseits wurde der Zeitraum von einem Monat bis zu fünf Wochen als angemessen und damit als rechtzeitig für die Abgabe der Erklärung nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b) angesehen.[6]

Außerdem darf nach der herrschenden Lehre die in Artikel 49 Absatz 2 genannte angemessene Frist niemals die in Artikel 39 Absatz 2 genannte Frist überschreiten, d. h. zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren tatsächlich geliefert wurden.

"Der Käufer verliert das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit zu berufen und folglich den Vertrag zu kündigen. In einem solchen Fall hat die in Artikel 39 vorgesehene Frist Vorrang vor der in Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe B vorgesehenen Frist; der Zeitpunkt der Beschwerde nach Artikel 39 und der Zeitpunkt der Beendigungserklärung nach Artikel 49 dürfen nicht zusammenfallen, aber die Frist für beide beginnt zur gleichen Zeit und hat das gleiche Ablaufdatum [Datum der tatsächlichen Lieferung beachten].[7]"

Dies bedeutet, dass der Käufer innerhalb von höchstens zwei Jahren nach der Lieferung entweder die Mängel zu rügen (ex-Art. 39) oder den Vertrag für nichtig zu erklären (ex-Art. 49)wenn sie beabsichtigt, die Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichtlich durchzusetzen.

Über die Modus Artikel 26 des Übereinkommens sieht vor, dass eine solche Erklärung abgegeben werden muss:

"Eine Kündigungserklärung ist nur wirksam, wenn sie durch Mitteilung an die andere Partei erfolgt."

Dies bedeutet, dass diese Erklärung Folgendes enthalten muss ausdrücklich und unmissverständlich, dass der Vertrag gekündigt wurde und somit beendet ist.[8]

 

[1] Digest of Case Law on the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, UNCITRALS, 2016 UNITED NATIONS, 2016 Edition, S. 25; Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, Tübingen 2007, 124, n. 162; Honsel, Das einheitliche UN-Kaufrecht, abrufbar unter. http://20iahre.cisg-library.org."

[2] Bundesgerichtshof, Deutschland, 23. Oktober 2013, Internationales Handelsrecht 2014, 25 = CISG-online Nr. 2474; Bundesgericht, Schweiz, 18. Mai 2009, englische Übersetzung im Internet unter www.cisg.law.pace.edu; Appellationsgericht Basel-Stadt, Schweiz, 26. September 2008, englische Übersetzung im Internet unter www.cisg.law.pace.edu; Oberstes Gericht, Slowakei, 30. April 2008, englische Übersetzung im Internet unter www.cisg.law.pace.edu; Oberlandesgericht Köln, Deutschland, 13. Februar 2006, auch in Internationales Handeslrecht 2006, 145 ff.; Cour d'appel de Versailles, Frankreich, 13. Oktober 2005, englische Übersetzung im Internet verfügbar unter www.cisg.law.pace.edu, Tribunale di Padova, sez. Este, 20. Februar 2004, verfügbar unter http://www.uncitral.org/docs/clout/ITA/ITA_100106_FT_clean.pdf.

[3] Bundesgerichtshof, Deutschland, 15. Februar 1995; siehe auch Oberlandesgericht München, Deutschland, 2. März 1994] (4 Monate).

[4] Oberlandesgericht Koblenz, Deutschland, 31. Januar 1997.

[5] Cour d'appel Paris, Frankreich, 14. Juni 2001; siehe auch Tribunal of International Commercial Arbitration at the Russian Federation Chamber of Commerce and Industry, Russland, 22. Oktober 1998. (das eine Beschwerde, die nach fünf oder sechs Monaten eingereicht wird, als nicht fristgerecht ansieht); Hof 's-Hertogenbosch, Dänemark, 11. Oktober 2005.

[6] [Tribunal cantonal du canton de Valais, Schweiz, 21. Februar 2005] (ein Monat); Rechtssache CLOUT Nr. 165 [Oberlandesgericht Oldenburg, Deutschland, 1. Februar 1995] (fünf Wochen); Bundesgericht, Schweiz, 18. Mai 2009, Internationales Handelsrecht 2010, 27 (ein bis zwei Monate).

[7] Bianca und Bonell, Kommentar zum Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf, Neue kommentierte Zivilgesetze, CEDAM, Padua, 1989.

[8] Kantonsgericht des Kantons Zug, Schweiz, 30. August 2007; UNCITRAL Digest of Case Law on the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, UNCITRALS, 2016 UNITED NATIONS, 2016 Edition, S. 233.

 


clausole di esclusiva vendite passive e attive

Ausschließlichkeitsklauseln und vertikale Wirtschaftsvereinbarungen im europäischen Kontext: elektronischer Handel und territoriale Ausschließlichkeit

Territoriale Ausschließlichkeitsklauseln, die eine vertragliche Beschränkung des freien Wettbewerbs darstellen, unterliegen neben dem italienischen Recht auch den strengen europäischen Vorschriften zu diesem Thema.

Insbesondere dieArtikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) setzt eine allgemeines Verbot über alle Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen "chdie geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken".

Unter den verbotenen Vereinbarungen werden in dieser Bestimmung insbesondere solche genannt, die darauf abzielen

  • direkt oder indirekt die Preise Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Bedingungen der Transaktion;
  • Grenze oder ProduktionskontrolleAbsatzmärkte, technische Entwicklung oder Investitionen;
  • Märkte oder Bezugsquellen zu teilen;
  • in den Handelsbeziehungen mit anderen Auftragnehmern gelten, abweichende Bedingungen für eine gleichwertige Leistung;
  • den Abschluss von Verträgen von der Zustimmung der anderen Vertragsparteien zu folgenden Punkten abhängig machen zusätzliche Leistungendie ihrer Natur nach oder nach Handelsbrauch keinen Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand haben.

Aus diesem Rahmen leitet sich die europäische Gesetzgebung ab besondere Ausnahmen die, soweit es uns betrifft, in der Verordnung Nr. 330/2010 (seit dem 1. Juni 2011 in Kraft und ersetzt die vorherige Reg.-Nr. 2790/1999) über so genannte "vertikale Vereinbarungen", d. h. Vereinbarungen über den Vertrieb und die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die zwischen Unternehmen geschlossen werden, die jeweils auf einer anderen Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind.

Die Verordnung zieht im Wesentlichen die Grenzen, innerhalb derer eine Vertriebsvereinbarung zwischen Unternehmen vom allgemeinen Verbot wettbewerbsbeschränkender Geschäftspraktiken ausgenommen werden kann, und ist im Lichte der am 20. April 2010 veröffentlichten Leitlinien der Kommission (LGC) auszulegen und zu ergänzen, die unter anderem das Thema der Beschränkungen des elektronischen Geschäftsverkehrs behandeln.

Die Verordnung Nr. 330/2010 (seit dem 1. Juni 2011 in Kraft und ersetzt die vorherige Reg.-Nr. 2790/1999) über so genannte "vertikale Vereinbarungen", d. h. Vereinbarungen über den Vertrieb und die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zwischen Unternehmen, die jeweils auf einer anderen Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, zieht im Wesentlichen die Grenzen, innerhalb derer eine Vertriebsvereinbarung zwischen Unternehmen vom allgemeinen Verbot wettbewerbsbeschränkender Geschäftspraktiken freigestellt werden kann. Sie muss im Lichte der am 20. April 2010 veröffentlichten Leitlinien der Kommission (LGCs) ausgelegt und ergänzt werden, die u.a. das Thema der Beschränkungen des elektronischen Handels erweitern.

Insbesondere in Bezug auf die Beschränkungen bei der Aufteilung des Marktes nach Gebieten Gruppe von Kunden, indem sie die ausschließliche Nutzung bestimmter Händler garantieren, sind sie nur dann zulässig, wenn sie die

i) so genannte "aktive Verkäufe" (Definition siehe unten) im ausschließlichen Gebiet oder Exklusivkunden, die dem Lieferanten vorbehalten sind oder die der Lieferant einem anderen Käufer zuweist, ohne jedoch die Verkäufe an die Kunden des Käufers zu beschränken;
(ii) Verkäufe von Großhändlern an Endverbraucher;
(iii) Verkäufe von Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems an nicht zugelassene Händler in dem Gebiet, das der Anbieter diesem System vorbehalten hat, und
(iv) die Fähigkeit des Abnehmers, zum Zwecke des Einbaus gelieferte Bauteile an Kunden zu verkaufen, die diese Bauteile zur Herstellung von Waren verwenden würden, die den vom Lieferanten hergestellten Waren ähnlich sind (Artikel 4 der Verordnung).

Im vorliegenden Fall ist die erste der vier angeführten Ausnahmen, die die Unterscheidung zwischen so genannte "aktive" Verkäufe e 'passiv'dass Gebietsbeschränkungen nur für die erste der beiden Kategorien ausgehandelt werden können.

Gemäß den Leitlinien der Kommission ist die aktive" Verkäufe bezeichnen Praktiken der Direktwerbung, die auf ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Gruppe von Kunden abzielen, und zwar durch Postsendungen oder den Einsatz gezielter Werbung und Verkaufsförderung; sie werden definiert als 'passiv'andererseits Verkäufe aufgrund von unaufgeforderten Bestellungen einzelner Kunden oder der Einsatz allgemeiner Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen, die ein angemessenes Mittel darstellen, um Kunden auch außerhalb des eigenen Gebiets zu erreichen (selbst in Gebieten, die dem Ausschließlichkeitsrecht anderer Vertriebshändler anvertraut sind), sofern die Kunden im eigenen Gebiet das wichtigste und ausreichende Ziel bleiben, um die Investition zu rechtfertigen (§ 51 LGC).

Was die Online-VerkaufDie Leitlinien legen fest, dass sie im Allgemeinen als "passiv" zu betrachten sind, so dass grundsätzlich kein Händler daran gehindert werden darf, das Internet zum Verkauf seiner Produkte zu nutzen.

Insbesondere wird es gemacht ausdrückliches Verbot Vereinbarungen auszuhandeln, in denen sich der Händler verpflichtet:

(a) die Verbraucher auf die Website des Herstellers oder anderer Händler mit Gebietsschutz umleiten;
(b) die Online-Transaktionen von Verbrauchern zu unterbrechen, indem sie deren geografischen Wohnsitz anhand ihrer Kreditkartendaten ermitteln;
(c) den Anteil der über das Internet getätigten Verkäufe am Gesamtumsatz begrenzen.
(d) für Produkte, die für den Online-Weiterverkauf bestimmt sind, einen höheren Preis zu zahlen als in traditionellen Verkaufsstellen (§ 52 LGC).

Hier sind einige Beispiele für wie zum Beispiel Inhalte können wirksam Gegenstand von vertikalen Vereinbarungen sein:

  • die Beschränkung der als "aktive Verkäufe" eingestuften Praktiken, insbesondere die elektronischer Geschäftsverkehr,
  • die Online-Werbung die sich speziell an bestimmte Kunden richten,
  • i Banner die Anzeige eines territorialen Links zu Internetseiten Dritter im Internet,
  • die Zahlung einer Gebühr an eine Suchmaschine oder an einen Anbieter von Online-Werbung, um Werbung zu präsentieren, die speziell an Nutzer in einem bestimmten Gebiet gerichtet ist
  • allgemeiner, jede Anstrengung, die unternommen wird, um speziell in einem bestimmten Gebiet gefunden zu werden oder von einer bestimmten Gruppe von Kunden (§ 53 LGC);
  • die Veröffentlichung auf der Website des Vertreibers einer Reihe von Link zu den Internet-Seiten anderer Händler und/oder des Lieferanten;
  • die Fixierung einer absoluten Mindestmenge (in Wert oder Volumen) von Produkte, die offline verkauft werden sollen um den effizienten Betrieb seiner traditionellen Verkaufsstelle zu gewährleisten. Dieser absolute Betrag der erforderlichen Offline-Verkäufe kann für alle Abnehmer gleich sein oder für jeden Abnehmer anhand objektiver Kriterien wie der Größe des Abnehmers im Netz oder seiner geografischen Lage individuell festgelegt werden;
  • die Festsetzung einer festen Gebühr (d.h. keine variable Gebühr, die sich je nach dem offline erzielten Umsatz erhöht, da dies indirekt eine Doppelbelastung darstellen würde), um die Offline- oder Online-Verkaufsbemühungen des Käufers zu unterstützen;
  • die Möglichkeit, dass der Anbieter die Einhaltung von Qualitätsstandards im Zusammenhang mit der Nutzung von Internetseiten verlangen für den Weiterverkauf seiner Waren (wie im Rahmen eines Verkaufsstellen- oder Katalogverkaufs oder einer Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahme im Allgemeinen). Was den selektiven Vertrieb betrifft, so kann der Anbieter zum Beispiel:
    • von seinen Vertriebshändlern zu verlangen mehrere "nicht-virtuelle" Verkaufsstellen oder Ausstellungsräume haben als Voraussetzung für die Teilnahme an seinem Vertriebssystem (dies darf jedoch nicht zu einer indirekten Beschränkung des Online-Verkaufs führen),
    • mit ihren Händlern übereinstimmen Bedingungen für die Nutzung von Vertriebsplattformen Dritterz. B. durch die Verhinderung des Zugriffs auf die Website eines Händlers über eine andere Website, die den Namen oder das Logo der Drittanbieterplattform trägt (§ 54 LGC).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Hersteller/Lieferant, wenn er einem Händler die Erlaubnis erteilt hat, seine Waren zu vertreiben, diesen nicht daran hindern kann, den elektronischen Handel zu nutzen, um sie auch über die zuvor festgelegten Grenzen hinaus zu verkaufen und dabei in das Exklusivgebiet einzudringen, das anderen Händlern vorbehalten ist, vorausgesetzt, die Anfrage des Endkunden kann als spontan und nicht als vom Händler ausdrücklich erbeten betrachtet werden.

Andererseits sind Beschränkungen zulässig, die darauf abzielen, die Möglichkeit des Händlers zu regeln, den elektronischen Geschäftsverkehr zur Durchführung von Werbemaßnahmen oder Direktwerbung in einem Bereich zu nutzen, der ausschließlich anderen Abnehmern anvertraut oder dem Lieferanten vorbehalten ist.

Außerdem kann der Anbieter seinen Händlern in jedem Fall bestimmte Qualitätsnormen für die Aufmachung der Produkte oder besondere Verkaufsmethoden vorschreiben, die mit seinem eigenen Vertriebssystem vereinbar sind, sofern sich diese Bedingungen nicht unmittelbar auf die Menge der über das Internet handelbaren Waren oder auf die auf dieser Plattform erzielbaren Preise auswirken.

Rechtsanwalt Vittorio Zattra


Mängelrüge und Verjährung beim internationalen Verkauf von unbeweglichem Vermögen. Was sieht das Wiener Übereinkommen vor?

Im europäischen Kontext ist das auf den Kaufvertrag über bewegliche Sachen anzuwendende Recht in Artikel 4 des EG-Vertrags geregelt. Verordnung EG593/2008die vorsieht, dass im Falle einer fehlenden Wahlmöglichkeit der Parteien, "Ein Kaufvertrag über Waren unterliegt dem Recht des Landes, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."

Für den Fall, dass die Beziehung dem italienischen Recht unterliegt, muss man sich natürlich bewusst sein, dass die Wiener Übereinkommen 1980 über den internationalen Warenkauf.

Vor diesem Hintergrund werden in diesem Artikel zwei Aspekte von großer praktischer und rechtlicher Bedeutung kurz analysiert, nämlich die Frage, wie die Frist für die Mängelanzeige und die Klagefrist geregelt sind, wenn das Wiener Übereinkommen auf das Vertragsverhältnis Anwendung findet.

(a) Reklamation eines Mangels

Dieser Begriff ist in Art. 39.1 des Übereinkommens geregelt, der besagt:

"Der Käufer verwirkt das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht unter Angabe der Art der Vertragswidrigkeit meldet, innerhalb einer angemessenen Fristab dem Zeitpunkt, zu dem sie festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden müssen."

Das Problem der Quantifizierung der "angemessenen Frist" sollte auf der Grundlage allgemeiner Grundsätze des Völkerrechts geregelt werden, unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Gerichte der die sich angeschlossen haben das Wiener Übereinkommen und die Art der verkauften Waren. Dieser Grundsatz kommt in Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens zum Ausdruck, der Folgendes vorsieht:

"Für die Zwecke der Auslegung dieses Übereinkommens gilt in Anbetracht ihres internationalen Charakters und die Notwendigkeit der Förderung derEinheitlichkeit der Anwendungund die Wahrung von Treu und Glauben im internationalen Handel zu gewährleisten."

Betrachtet man den europäischen Kontext, so wird unter einer "angemessenen Frist" normalerweise ein Zeitraum von etwa 20-30 Tagen verstanden. (siehe Oberlandesgericht Stuttgart, 21.8.1995, Oberlandesgericht Köln 21.8.1997, Obergericht Luzern 7.1.1997, Cour d'appel Grenoble 13.7.1995).

Sollte der Rechtsstreit vor einem italienischen Gericht verhandelt werden, so müssten die italienischen Gerichte in jedem Fall die europäische Rechtsprechung zur Auslegung des Wiener Übereinkommens berücksichtigen, nicht an sie gebunden sind und könnte dazu neigen, diesen Begriff anhand der Parameter des italienischen Rechts auszulegen.

Bekanntlich sieht Artikel 1495 des Zivilgesetzbuches in diesem Zusammenhang Folgendes vor:

"Der Käufer verwirkt das Recht auf Gewährleistung, wenn er dem Verkäufer die Mängel nicht innerhalb von acht Tagen nach ihrer Entdeckung anzeigt, es sei denn, die Parteien oder das Gesetz sehen etwas anderes vor."

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die achttägige Frist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht nur bei Gewährleistungsansprüchen, sondern auch bei Schadensersatzklagen gilt. Darüber hinaus läuft die Acht-Tage-Frist ab der Lieferung der Ware an den Käufer bzw. bei versteckten Mängeln ab der Entdeckung des Mangels.

Dies wurde berücksichtigt, nach einigen (allerdings seltenen) italienischen Urteilendie angemessene Frist für die Beschwerde beträgt etwa 20-30 Tage (Gericht Vigevano 12.7.2000; F. Ferrari, Giur. It. 2001, 2) und diese Frist wurde sogar auf 4 Monate verlängert (Gericht von Bozen, 27.1.2009)

In jedem Fall ist zu bedenken, dass der Kassationsgerichtshof noch nicht über diese Frage entschieden hat, so dass es ratsam ist, zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung des Mangels eingereicht wurde, um sicherzugehen, dass sie tatsächlich rechtzeitig war.

(b) Verschreibung

Ein zweiter, nicht unwesentlicher Aspekt betrifft die Verjährungsfrist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Wiener Übereinkommen nicht ausdrücklich eine Verjährungsfrist vorsiehtsondern nur eine Frist für die Berichterstattung, die zwei Jahre nicht überschreiten darf. Artikel 39 Absatz 2 sieht Folgendes vor:

"in jedem Fall verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Waren tatsächlich geliefert wurden, anzeigt, es sei denn, diese Frist ist mit der Dauer einer vertraglichen Garantie unvereinbar."

Da die Frage der Verjährung im Übereinkommen nicht geregelt ist, ist zu prüfen, was das italienische Recht in dieser Hinsicht vorsieht. Diesbezüglich sieht Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens Folgendes vor:

"Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten betreffen und in diesem nicht ausdrücklich geregelt sind, werden nach den allgemeinen Grundsätzen, von denen es sich leiten lässt, oder in Ermangelung solcher Grundsätze nach dem nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwendenden Recht geregelt."

Die Verjährungsfrist im Zusammenhang mit Kaufverträgen ist im italienischen Recht in Artikel 1495 des Zivilgesetzbuches geregelt:

"die Klage verjährt in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach der Lieferung; der Käufer, der auf Erfüllung des Vertrages verklagt wird, kann jedoch stets die Gewährleistung geltend machen, wenn der Mangel der Sache innerhalb von acht Tagen nach seiner Entdeckung und vor Ablauf eines Jahres nach der Lieferung angezeigt wird."

Man fragt sich, ob solche einjährige Amtszeit kann mit der in Art. 39.2 vorgesehenen zweijährigen Amtszeit koordiniert werden des Übereinkommens zur Meldung von Mängeln. Auch hier gibt es unterschiedliche Meinungen.

In dem vorgenannten Urteil hat der Gericht von Bozen der Auffassung, dass die Laufzeit von zwei Jahren in Artikel 39 Absatz 2 des Übereinkommens ist unvereinbar mit der Bestimmung über eine Verjährungsfrist von weniger als einem Jahr in Artikel 1495 Absatz 3. Nach Ansicht des Gerichts Bozen sollte daher die Frist nach Artikel 1495 Absatz 3 von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert werden.

Nach Ansicht der maßgeblichen Doktrin (A. Reinstadler; F. Ferrari) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Oberster Gerichtshof - Österreich, - 25.6.1998) sind die Lücken im Übereinkommen nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht auszufüllen, auch wenn dieser eine Laufzeit von weniger als zwei Jahren vorsieht.

Daher sind sich auch in diesem Punkt die italienische Rechtsprechung und Lehre nicht einig, und es wird als ratsam erachtet, vorsichtshalber zu prüfen, ob die einjährige Verjährungsfrist gemäß Artikel 1495 des Zivilgesetzbuches eingehalten wurde.